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Entscheid

GG260018

Gewerbsmässiger Diebstahl

11. Mai 2026Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Eingang am 15. April 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 9. April 2026 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 26).

2.

Der Beschuldigte und die Verteidigung sowie die Privatkläger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 23/11-17).

3.

Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen.

4.

Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind.

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Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 90 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Februar 2024 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft B._____ AG sowie C._____ AG gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'666.70 (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) festgesetzt.

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9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'666.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'666.70 Total

10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich überreicht);  die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Privatklägerinnen 1 und 2 (je mit Gerichtsurkunde);  das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein).

12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren

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kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erklärende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 11. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. M. Compagnoni Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn versandt am:

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Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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