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Entscheid

GG260019

Diebstahl etc.

7. Mai 2026Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Eingang vom 16. April 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 9. April 2026 gegen den Beschuldigten im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 23).

2.

Der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigung und die Privatkläger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 1/17/9 und Prot.).

3.

Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen.

4.

Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind.

Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB),  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie  der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

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2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe vom 12 Monaten, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die von der Privatklägerschaft gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat:  C._____, Fr. 2'500.–  B._____ GmbH, Fr. 1'147.50.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr.12'795.80 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST).

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Überwachungsmassnahmen Fr. 6'155.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 12'795.80 Entschädigung für die amtliche Verteidigung Fr. 27'151.55 Total

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10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Privatkläger 1 und 2 (mit Gerichtsurkunde);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail, unter Beilage eines Scans des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials");  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein).

15. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

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Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 7. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: MLaw N. Wolter Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Dalla Sega -- 5 of 6 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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