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Entscheid

GT220070

Entsiegelung

6. September 2022Deutsch9 min

Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht Geschäfts-Nr.: GT220070-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw J. Lehmann Verfügung vom 6. September 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Ges...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht

Geschäfts-Nr.: GT220070-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw J. Lehmann

Verfügung vom 6. September 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Antragstellerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Entsiegelung

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.1

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. Er ist alleiniger Verwaltungsrat der B._____ AG. Am 29. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft am Wohnort des Beschuldigten, in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG und an deren Domizil Hausdurchsuchungen durch.

1.2

Im Anschluss an die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juni 2022 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als dessen Verteidiger fristgerecht ein umfassendes Siegelungsbegehren (act. 9). Die Staatsanwaltschaft informierte daraufhin am 1. Juli 2022 die Polizei, dass Sicherstellungen mit Bezug zum Beschuldigten zu siegeln seien (act. 2/4 S. 6).

1.3

Mit Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht fristgerecht folgende Anträge (act. 1 S. 20 ff.):

"1. Die am 29. Juni 2022 auf Antrag der Verteidigung von A._____ (Gesuchsgegner 1) und der Vertretung der B._____ AG (Gesuchsgegnerin 2) versiegelten Aufzeichnungen seien zu entsiegeln.

Dabei handelt es sich um die folgenden gesiegelten Asservate: […]

2.

Die Aufzeichnungen seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung freizugeben."

Die Entsiegelung der Asservate aus dem Tresorraum wurde nicht beantragt. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um Waffen, Waffenzubehör und Munition (act. 2/5 S. 14 ff.), mitunter um nicht "siegelungsfähige" Gegenstände.

1.4

Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zum Entsiegelungsantrag (act. 14). Deren Doppel wurden der Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 zugestellt (act. 19).

1.5

Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. August 2022 den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 ins

Recht, mit welchem die Kammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung von Untersuchungshaft guthiess, weil kein dringender Tatverdacht vorliege (act. 17 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde die Eingabe zur Kenntnisnahme gebracht. Sie liess sich nicht vernehmen.

1.6

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Materielle Beurteilung

1.1

Im Entsiegelungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die angerufenen Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO, BGE 141 IV 77 E. 4.1). Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 4.2 m. w. H.).

1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe durch fiktive Rechnungen der von C._____ verwalteten D._____ AG und ihrer ebenfalls von C._____ verwalteten angeblichen Subunternehmerinnen den am 9. Februar 2015 erfolgten Entscheid der … Kantonalbank [Bank 1] zu der den Kreditplafond ausschöpfenden Vergabe eines durch ein Grundpfand auf seiner Liegenschaft am E._____-Weg … in F._____ ZH gesicherten Baukredits im Betrag von CHF 446'000.00 sowie die vollständigen Kreditauszahlungen vom 17. März 2015 und 10. April 2015 veranlasst. Zudem habe er den am 17. März 2015 durch die … Kantonalbank [Bank 1] direkt auf das Konto der D._____ AG bei der … Kantonalbank [Bank 2] ausgezahlten Teilbetrag von CHF 312'750.10 auf kompliziertem Weg über mehrere durch C._____ verwaltete Scheinunternehmen bis auf einige Tausend Franken an sich zurücktransferieren lassen und keinen Anteil des Kreditbetrags für die Finanzierung von Bauleistungen verwendet.

1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe durch fiktive Rechnungen der von C._____ verwalteten D._____ AG und ihrer ebenfalls von C._____ verwalteten angeblichen Subunternehmerinnen den am 9. Februar 2015 erfolgten Entscheid der … Kantonalbank [Bank 1] zu der den Kreditplafond ausschöpfenden Vergabe eines durch ein Grundpfand auf seiner Liegenschaft am E._____-Weg … in F._____ ZH gesicherten Baukredits im Betrag von CHF 446'000.00 sowie die vollständigen Kreditauszahlungen vom 17. März 2015 und 10. April 2015 veranlasst. Zudem habe er den am 17. März 2015 durch die … Kantonalbank [Bank 1] direkt auf das Konto der D._____ AG bei der … Kantonalbank [Bank 2] ausgezahlten Teilbetrag von CHF 312'750.10 auf kompliziertem Weg über mehrere durch C._____ verwaltete Scheinunternehmen bis auf einige Tausend Franken an sich zurücktransferieren lassen und keinen Anteil des Kreditbetrags für die Finanzierung von Bauleistungen verwendet.

Zwar hätten im Jahr 2014 Bauleistungen an der betroffenen Liegenschaft stattgefunden, doch seien – abgesehen von der Erstellung einer Baueingabe – bislang keinerlei Hinweise bekannt, wer diese erbracht habe und mit welchem Geld diese finanziert worden seien. Es bestünden Verdachtsgründe dafür, dass diese Bauleistungen nur einen Bruchteil der Kreditsumme abdecken.

Die aufwendige Verheimlichung der Finanzierung der realen Bauleistungen in Verbindung mit der Vorstrafe des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel begründe einen zumindest hinreichenden Anfangsverdacht dafür, dass er den Umbau mit aus Verbrechen stammendem Geld finanziert habe und die Ermittlung dieses Umstandes durch die fiktiven Rechnungen und den Baukredit erschweren wollte. Dieser Verdacht erstrecke sich auch auf die im Dezember 2011 beigebrachten Eigenmittel für den Liegenschaftskauf von total CHF 380'000.00 sowie für die seither erfolgten regelmässigen Amortisationszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken unter Einbindung der vom Beschuldigten verwalteten B._____ AG, seit der Erhöhung der Amortisationsrate im Mai 2019 zusätzlich unter Einbindung der von C._____ verwalteten Gesellschaften G._____ AG (vormals D._____ AG) und H._____ GmbH.

Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf dem Geldfluss, der Verdachtsgründe gegen C._____ aufgrund der gesamten Ermittlungen in der verzweigten Untersuchung STA3-STR-2018-10000390 sowie der Verhältnisse des Beschuldigten und der B._____ AG (act. 1 S. 2 f.).

Ein Verdacht, der Beschuldigte habe Schwindelgründungen getätigt und unberechtigt einen Covid-Kredit und Kurzarbeitsentschädigung bezogen, wird im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung nicht geltend gemacht.

1.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 (act. 18) beurteilte diese die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft in gleicher Sache. Die Beschwerdekammer hielt zusammengefasst fest, die angebliche deliktische Geldquelle sei auch gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft (noch) "unbekannt" und eine Involvierung des Gesuchstellers in den gewerbsmässigen Drogenhandel aufgrund der typischen Geldflüsse sei ebenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erst noch zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege ein "Geldwäschereiverdacht im Sinne von "Rauch" vor". Effektiv mache die Staatsanwaltschaft keine konkrete Vortat namhaft. Der Vorwurf der Geldwäscherei erschöpfe sich in lediglich vagen Verdachtsmomenten, die - auch insgesamt betrachtet und trotz frühem Untersuchungsstadium keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Wenn der innerhalb weniger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.– in die I._____ AG wie vermutet eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche Betrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden können. Hierfür lägen zurzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor: Die Staatsanwaltschaft vermute lediglich gewerbsmässigen Drogenhandel, der zudem aber noch geprüft werden müsse. Demgegenüber sei der Beschuldigte offenbar Unternehmer und besitze eine Firma im Bereich Sicherheitsdienstleistungen, die jährlich 1,5 Millionen Franken Umsatz generieren soll. Zwar stelle die Staatsanwaltschaft in Frage, dass es sich dabei um ein erfolgreiches Unternehmen handelt, die Unternehmung verweise auf ihrer Webseite jedoch auf diverse namhafte Referenzen (u.a. auf das J._____) und sie ist denn auch diesjähriger Cooperation Partner dieses Festivals. Daraus, dass die Unternehmung höchstens zehn festangestellte Mitarbeitende habe, könne nicht auf ein wenig erfolgreiches, amateurhaftes Kleinstunternehmen geschlossen werden, sei es doch notorisch, dass im Securitybereich je nach Bedarf z.B. für Grossanlässe etc. oft aus einem erweiterten Pool von Angestellten Personal für Teilzeiteinsätze rekrutiert werde.

Auch für den Vorwurf der Schwindelgründungen und des unberechtigten Beziehens eines Covid-Kredits und von Kurzarbeitsentschädigung fehlten - so die Beschwerdekammer weiter - konkrete Verdachtsgründe. Die Staatsanwaltschaft verweise lediglich auf den Polizeibericht (E. 6.3).

1.4. Den Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts ist beizupflichten. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren dazu keine Stellungnahme eingereicht. Zwar hatte die Beschwerdekammer im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Tatverdacht zu prüfen, an welchen höhere Anforderungen zu stellen sind als an den vorliegend massgeblichen "hinreichenden" Tatverdacht. Gleichwohl genügen auch hierfür die Voraussetzungen nicht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obergerichtlichen Erwägungen verwiesen werden.

Zusammenfassend bestehen keine konkreten Verdachtsmomente, wonach der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Lebenssachverhalt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs- oder Geldwäschereitatbestands erfüllen könnte. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die Anordnung einer Entsiegelung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Gerichtsgebühr für das Entsiegelungsverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Über die Kosten des Sachverständigen ist mit separater Verfügung zu entscheiden. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren ist dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehalten.

1. Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 wird abgewiesen.

Demzufolge werden die dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten Asservate nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts dem Beschuldigten herausgegeben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

3. Über die Kosten des Sachverständigen wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren wird dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− die Vertretung des Beschuldigten (im Doppel für sich und den Beschuldigten), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1 (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. September 2022

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Zwangsmassnahmengericht

Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Vesely MLaw J. Lehmann