HE110170
Organisationsmangel
4. Juli 2011Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE110170-O U / kp Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann Verfügung vom 4. Juli 2011 in Sachen Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel -- 1 of 3 -Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen
1.
Die Klage ging am 20. April 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 9. Mai 2011, act. 5) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot. S. 4). Die Beklagte hat keine Stellungnahme eingereicht.
2.
Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
3.
Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
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Der Einzelrichter verfügt:
1.
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. Juli 2011 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Andreas Blattmann
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