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Entscheid

HE120197

vorsorgliche Massnahmen

8. Juni 2012Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Am 7. Mai 2012 reichte die Klägerin dem Gericht das Begehren um vorsorgliche Massnahme ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Dringlichkeitsbegehren der Klägerin gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen und der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (Prot. S. 2 f.). Während der ihr angesetzten Frist teilte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Mai 2012 mit, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde (act. 5).

2. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin ist auf das Begehren vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO demnach nicht einzutreten.

2. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin ist auf das Begehren vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO demnach nicht einzutreten.

3. Das Nichteintreten bedeutet prozessuales Unterliegen, weshalb die Klägerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt mind. CHF 75'000.00 (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 4). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 1/3 herabzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§§ 2, 4 und § 11 Abs. 4 AnwGebV; act. 6 und 7).

1. Auf das Massnahmebegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.

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2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.00

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'600.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 8. Juni 2012 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Vera Keller Bachofner

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