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Entscheid

HE120204

Organisationsmangel

22. November 2012Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

Am 15. Mai 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revision (act. 2/1). Die Beklagte fiel am 14. August 2012 in Konkurs (vgl. Prot.S. 5). Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde das Verfahren sistiert und das Konkursamt B._____ gebeten, zu gegebener Zeit über das Schicksal des Konkursverfahrens zu orientieren (Prot.S. 5). Eine Orientierung erfolgte bis dato nicht. Wie aber aus dem Registerauszug hervorgeht, wurde das Konkursverfahren am 1. Oktober 2012 mangels Aktiven eingestellt. Da die Löschung der Beklagten erfolgen wird, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. Kosten können keine auferlegt, Entschädigungen keine zugesprochen werden. Der Einzelrichter verfügt:

1.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher

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