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Entscheid

HE120289

Bauhandwerkerpfandrecht

16. August 2012Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Die Anweisung gemäss vorstehender Ziffer 1 sei superprovisorisch zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 20. Juli 2012 für eine Pfandsumme von CHF 667'494.65 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____Strasse …, …, …, …, … und …, E._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4, 7) und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/2-10) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten (unter anderem) am 24. März, 30. März und am 23. Mai 2012 ausführte, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 20. Juli 2012 (act. 7) somit gewahrt ist, -- 2 of 4 -erkennt die Einzelrichterin:

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 20. Juli 2012 für eine Pfandsumme von CHF 667'494.65 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____Strasse …, …, …, …, … und …, E._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4, 7) und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/2-10) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten (unter anderem) am 24. März, 30. März und am 23. Mai 2012 ausführte, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 20. Juli 2012 (act. 7) somit gewahrt ist, -- 2 of 4 -erkennt die Einzelrichterin:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 20. Juli 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____-Strasse …, …, …, …, … und …, E._____, für eine Pfandsumme von CHF 667'494.65.

2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'000.–.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Zürich, 16. August 2012 HANDELSGERICHT DES KANTONS Z ÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Christian Fischbacher

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