Lexipedia

Entscheid

HE120458

UWG (vorsorgliche Massnahmen)

19. November 2012Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Wie schon im Verfahren HE120378 (vgl. die dortigen Akten und den dortigen Endentscheid) geht es auch in diesem Verfahren HE120458 der gleichen Parteien um ein vergleichbares Problem, nämlich einen Preisvergleich, welchen die Beklagte auf ihrer Homepage publiziert hat. Der Preisvergleich datiert vom 13. November 2012 (act. 3/5). Es besteht wiederum aus einem Text- und einem Tabellenteil. Wiederum behauptet die Klägerin, die Beklagte operiere mit falschen Zahlen. Es wird ein Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG gesehen.

-- 3 of 5 --

2.

Die Klägerin beziffert den Streitwert und damit ihr Interesse auf "mindestens CHF 30'000". Da kein anderer Betrag genannt wird, ist ein Streitwert im Bereich von CHF 30'000 anzunehmen.

3.

Da die Beklagte im Firmenzweck den "Vergleich von Produkten und Dienstleistungen" nennt und gemäss klägerischer Angabe zu den bekanntesten schweizerischen …-Vergleichsdiensten zählt, mithin regelmässig (Preis-) Vergleiche im Netz publiziert, ist die Beklagte als Medium im Sinne von Art. 266 ZPO anzusehen. Gemäss Art. 266 lit. a - c dürfen gegen Medien vorsorgliche Massnahmen nur ausgesprochen werden, wenn die (behauptete) Rechtsverletzung einen "besonders schweren Nachteil verursachen kann", wenn "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund" vorliegt und die Massnahmen nicht unverhältnismässig erscheinen. Die Klägerin geht auf diese Voraussetzungen nicht ein. Insbesondere wird der besonders schwere Nachteil nicht dargelegt. Indem die Klägerin ihr Streitinteresse im Bereich von CHF 30'000 sieht, kann angesichts der Millionenumsätze und gewinne bzw. der entsprechenden Deckungsbeiträge ernsthaft nicht von einem besonders schweren Nachteil gesprochen werden.

4.

Aus dem genannten Grund ist das Massnahmebegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Mangels Umtrieben steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zur Diskussion.

Dispositiv

7. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.

9. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt.

10. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln des Begehrens und der Beilagen.

-- 4 of 5 --

12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.--. Zürich, 19. November 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel

-- 5 of 5 --