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Entscheid

HE130018

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

8. Februar 2013Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Es sei das unter Ziff. 1 hiervor bezeichnete Pfandrecht (als Vormerkung) superprovisorisch beim zuständigen Grundbuchamt C._____ einzutragen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 21. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 44'629.25 nebst Zins zu 5 % seit 23.10.2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-18) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und -- 2 of 4 -- dass die Klägerin die letzten Arbeiten am 26. September 2012 ausgeführt hat und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 21. Januar 2013 (act. 6) somit gewahrt ist; erkennt das Einzelgericht:

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 21. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 44'629.25 nebst Zins zu 5 % seit 23.10.2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-18) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und -- 2 of 4 -- dass die Klägerin die letzten Arbeiten am 26. September 2012 ausgeführt hat und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 21. Januar 2013 (act. 6) somit gewahrt ist; erkennt das Einzelgericht:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 21. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von Fr. 44'629.25 nebst Zins zu 5 % seit 23.10.2012.

2. Der Klägerin wird Frist bis 29. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'700.--.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

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90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 44'629.25. Zürich, 8. Februar 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS Z ÜRICH Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Matthias Nänni

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