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Entscheid

HE130147

Bauhandwerkerpfandrecht

21. Mai 2013Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

Die Klägerin machte ihr Gesuch vom 16. Mai 2013 (Datum Schreiben) am 17. Mai 2012 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Das Gesuch ging am Handelsgericht am 21. Mai 2013, dem Dienstag nach dem Pfingstwochenende, ein (act. 1).

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Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darüber ohne Stellungnahme der Gegenseite zu entscheiden ist (Art. 253 ZPO).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Wird das Pfandrecht nicht bis spätestens an diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen, so ist der Anspruch des Bauhandwerkers verwirkt (vgl. Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht. 3. Auflage 2008, N 1089 und 1092). Die Frist beginnt mit der Arbeitsvollendung und endet, in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, an demjenigen Tag des letzten Monats der Frist, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (Schumacher, N 1091).

2.2

Die Klägerin nennt als Datum der Fertigstellung der Arbeit den 17. Januar 2013 (act. 1 S. 5). Auch aus den eingereichten Arbeitsrapporten lässt sich kein späteres Vollendungsdatum erkennen (vgl. act. 3/7-8). Das Pfandrecht des Bauhandwerkers verwirkte am 17. Mai 2013, dem Freitag vor dem Pfingstwochenende. Gründe für eine Erstreckung dieser Frist sind keine ersichtlich. Das Gesuch ist daher abzuweisen, ebenso das Begehren um superprovische Eintragung.

2.3

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebVo OG angemessen zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist mangels Umtrieben nicht geschuldet. Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50.

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Dispositiv

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.--.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Gesuch (act. 1) und Beilagen (act. 2/1-9).

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50. Zürich, 21. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS Z ÜRICH Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Matthias Nänni

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