HE130196
Bauhandwerkerpfandrecht
19. Juli 2013Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130196-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic Urteil vom 19. Juli 2013 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -- 1 of 4 -Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 28. Juni 2013 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks Kat.-Nr. …, GBBl …, … [Adresse] zu Gunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 60'126.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 26.06.2013 vorläufig im Grundbuch einzutragen;
Erwägungen
2.
das Grundbuchamt C._____ sei superprovisorisch zur sofortigen Eintragung anzuweisen;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 1. Juli 2013 für eine Pfandsumme von CHF 60'126.75 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse] vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass gleichzeitig der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4) und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen sei, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 2/1-3, 2/5-11) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 8. März 2013 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 1. Juli 2013 (act. 6) somit gewahrt ist;
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erkennt das Einzelgericht:
erkennt das Einzelgericht:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Juli 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 60'126.75 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2013.
2. Der Klägerin wird Frist bis 28. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–.
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'126.75.
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Zürich, 19. Juli 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS Z ÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Azra Hadziabdic
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