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Entscheid

HE140508

Vorsorgliche Beweisführung

21. Mai 2015Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ging am 19. Dezember 2014 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurde den Klägern unter anderem Frist zur allfälligen Ergänzung des Begehrens angesetzt (Prot. S. 2 f.; act. 4). Am 19. Januar 2015 ging das verbesserte Begehren der Kläger ein (act. 8), welches das am 19. Dezember 2014 eingegangene Gesuch ersetzt (Prot. S. 4). Die Beklagten nahmen dazu mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Stellung (act. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurde den Klägern Frist bis 4. März 2015 angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Den Klägern war die Frist zur Stellungnahme bis 23. April 2015 erstreckt worden (Prot. S. 7). In der Folge reichten die Kläger eine verspätete Stellungnahme ein (Prot. S. 8). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde vorgemerkt, dass die Kläger zufolge Fristversäumnis auf Stellungnahme verzichtet haben (Prot. S. 8). Die Verfügung wurde den Parteien zugestellt.

2.1

Die Kläger haben unbestrittenermassen gestützt auf diverse Vereinbarungen mit der F._____ AG, der Agentin der Beklagten 3, Musik für die Beklagte 3 komponiert, so auch das Musikstück "E._____".

2.2

Die Kläger begründen ihr Begehren um vorsorgliche Beweisführung im Wesentlichen damit, dass die Beklagten die von den Klägern komponierten "Jingles" weiterhin verwenden würden, so beispielsweise in der "C5._____", in Telefonwarteschlangen, auf Internet-Seiten und in Marketingproduktionen (act. 8 Rz. 25 ff.). Dabei werde meistens der "Jingle", der aus einem Auszug des Spots "E._____"

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erstellt worden sei, verwendet. Weiter würden Werke verwendet, die Bearbeitungen der Werke der Kläger darstellen würden (act. 8 Rz. 32, Rz. 36). Die Benutzung der Werke sei ohne Lizenz erfolgt. Weiter machen die Kläger geltend, dass die Verwertungserlöse aus den USA gering ausgefallen seien. Aufgrund der wenigen Angaben sei für die Kläger nicht eruierbar, welche Namen und welche Urheberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA angegeben worden seien (act. 8 Rz. 15). Die von den Klägern in Auftrag gegebene Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 habe ergeben, dass die meisten der untersuchten Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Expertise in einem Gerichtsverfahren als Parteibehauptung behandelt würde. Auch scheine es nicht möglich zu sein, an weitere nützliche Informationen der Beklagten zu gelangen. Daher könnten die Prozessaussichten nicht genügend eruiert werden. Es könne sein, dass Klagen in mehreren Ländern zu erheben sein werden und/oder entsprechende Streitverkündungen zu erfolgen hätten (act. 8 Rz. 50). Die vorsorgliche Beweisführung sei erforderlich, um zu klären, ob vertragliche Rechte und/oder Urheberrechte in zivil- und strafrechtlich relevanter Weise durch eine oder mehrere Beklagten auf Kosten der Kläger verletzt worden seien. Es sei eine genauere Abklärung notwendig, um herauszufinden, welche weiteren Verwendungen allenfalls vorliegen, ob sie urheberrechtlich oder vertragsrechtlich relevant seien und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohne (act.

8.

Rz. 56 ff.).

2.3

Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung nicht erfüllt seien. Zum einen würden die von den Klägern gestellten Rechtsbegehren Rechtsfragen betreffen (Ziffer 2.2-2.11), was nicht Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein könne (act. 14 Rz. 6.2). Zum anderen seien Rechtsbegehren (Ziffer 3.1-3.4 und 6) ungenügend spezifiziert oder würden unzulässige Beweisausforschungen der Beklagten darstellen (act. 14 Rz. 6.3). Für die Auskunftsbegehren (Ziffer 4 und 5) bestehe keine Grundlage (act. 14 Rz. 6.3.6. f.). Im Übrigen seien die Beklagten 2, 3 und 4 nicht passivlegitimiert (act. 14 Rz. 4).

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3.

Bei den Begehren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es um die vorsorgliche Beweisabnahme, sei es, weil die spätere Abnahme von Beweismitteln gefährdet ist, sei es, weil sonstwie ein schutzwürdiges Interesse besteht, worunter gemeinhin die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten verstanden wird (zum Ganzen ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO zu Art. 158; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann. Denn Beweisgegenstand sind in der Regel nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als weitere mögliche Beweisthemen nennt das Gesetz Übung, Ortsgebrauch sowie ausländisches Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Würdigung von Beweisen und die Beurteilung eines Rechtsstreites stellen keine Themen der vorsorglichen Beweisführung dar (ZÜRCHER, a.a.O., N 2 zu Art. 158; BGE 96 II

266.

E. 1 S. 269; ZR 112/2013 S. 17, S. 21 f.; BGE 140 III 12 E. 3.3.4 S. 14). Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81; F ELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 158; ZÜRCHER, a.a.O., N 15 zu Art. 158). Unzulässig sind Beweisausforschungsbegehren, sogenannte "fishing expeditions". Daher hat die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollen. Sie muss mit anderen Worten den Sachverhalt bereits kennen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen zudem so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie -- 8 of 13 -ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu bezeichnen (F ELLMANN, a.a.O., N 17a zu Art. 158; B RÖNNIMANN, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 14 zu Art. 158; S CHWEI-ZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 14 f.; ZÜRCHER, a.a.O., N 16 zu Art. 158; K ILLI-AS /K RAMER/ROHNER, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach US-amerikanischem Recht?, 2011, S. 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestimmung – auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiellrechtlichen Informationsanspruchs – ein Editionsanspruch zu Informationszwecken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann. Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller ermöglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse.

4.1

Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Wie gesehen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung einen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupteten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzulegen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächlich damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwi-- 9 of 13 -schen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immerhin aber doch – im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, welcher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, oder auf die Klärung von Rechtsfragen, was nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung sein kann. Die einzelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbestimmt oder unzulässig.

4.2

Den Ziffern 1 und 2.1 des Rechtsbegehrens kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

4.3

In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolgerungen einer von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdigung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung sein kann.

4.4

In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Werke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheberrechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, ist eine rechtliche (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und ihre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gleich verhält es sich mit Ziffer

2.6

des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Jingles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA ver-

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pflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, die nicht im Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegehrens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten eine Ermächtigung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, welche konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbestimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Musikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Musikstücke durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter gerichtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ein Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen ("Bearbeitungen" im Sinne des URG; "urheberrechtlich schützbare Werke").

4.5

In Ziffer 2.10 des Rechtsbegehrens möchten die Kläger mittels gerichtlichem Gutachten klären lassen, ob die im Trailer zum Film "..." von... (2012) verwendete Musik auf Teile des von ihnen komponierten Musikstücks "E._____" Bezug nimmt. Die Kläger machen im Rahmen ihrer Begründung indes nicht ausreichend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch ein gerichtliches Gutachten bewiesen werden sollen. In ihrer Begründung weisen die Kläger selber darauf hin, dass der Bezug nicht genügend nah sei, um urheberrechtlich relevant zu sein. Dies sei lediglich ein Beispiel für das Marketing der "C._____" (act. 8 Rz. 21). Somit haben die Kläger kein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht.

4.6

Die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Rechtsbegehrens zielen jeweils auf eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition"). Die Kläger hätten darlegen müssen, welche konkreten Mediapläne und "Ausstrahlungsdaten" zu edieren seien. Auch machen die Kläger im Rahmen ihrer Begründung nicht ausreichend gel-- 11 of 13 -tend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch die gemäss ihrem jeweiligen Begehren zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen. Wie gesehen, darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Edition von der Gegenpartei oder von einem Dritten (i.c. der F._____ AG) beantragt wird.

4.7

In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein können, was umstritten ist, auf eine unzulässige fishing expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiederum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, was nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht - wie beantragt - als Zeugen befragt werden.

4.8

Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist zu unbestimmt formuliert, da die zu edierenden "Dokumente" nicht näher spezifiziert werden. Das Begehren zielt wiederum auf eine unzulässige Beweisausforschung.

5.

Nach dem Gesagten ist das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (Prot. S. 2).

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Dispositiv

1. Das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.

3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten je einzeln eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (insgesamt CHF 7'200.–) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini -- 13 of 13 --

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