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Entscheid

HE160198

Organisationsmangel

13. Juni 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2.

Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).

3.

Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2).

4.

Innert Frist meldete sich ein Vertreter des Insolvenzverwalters der Beklagten (act. 6). Er machte geltend, beim Kläger die Löschung der Zweigniederlassung beantragt zu haben, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit zu beenden sei.

5.

Der Antrag wurde während des hier laufenden Verfahrens gestellt. Da dieses spruchreif ist, spielt er keine Rolle. Offensichtlich soll der Mangel nicht behoben werden.

6.

Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

7.

Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

8.

Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

9.

Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

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Dispositiv

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einer Kopie von act. 7, an den Kläger mit einem Doppel von act. 6 samt nicht nummerierter Beilagen.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 9. Juni 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Roman Kariya -- 3 of 3 --