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Entscheid

HE160382

Schutzschrift

13. September 2016Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

Die Gesuchstellerinnen bzw. Klägerinnen haben am 9. September 2016 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1). Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Der Einzelrichter verfügt:

1.

Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 9. März 2017 Beachtung.

2.

Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerschaft auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Klägerinnen.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 13. September 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Adrian Joss -- 2 of 2 --

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 13. September 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Adrian Joss -- 2 of 2 --