HE160452
Organisationsmangel
4. Januar 2017Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160452-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 4. Januar 2017 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel -- 1 of 3 -Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen
1.
Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2.
Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3.
Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
4.
Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen von Privaten (act. 6). Damit fehlt ein Interesse an einem Niederlassungskonkurs.
5.
Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6.
Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
7.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
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Dispositiv
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 4. Januar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
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