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Entscheid

HE170049

Schutzschrift

23. Februar 2017Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

Die Klägerin hat am 22. Februar 2017 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1). Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Der Einzelrichter verfügt:

1.

Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 22. August 2017 Beachtung.

2.

Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Klägerin.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 23. Februar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann -- 2 of 2 --

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 23. Februar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann -- 2 of 2 --