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Entscheid

HE170273

Vorsorgliche Massnahmen

10. August 2017Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Massnahmebegehren ging am 24. Juli 2017 ein (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen (act. 3). Die Beklagte nahm innert Frist unter dem 9. August 2017 Stellung (act. 7). Mit Eingabe vom 8. August 2017 hatte die Klägerin vorab auf das "Replikrecht" verzichtet (act. 6).

2.

Wie aus dem bzw. den Massnahmebegehren erhellt, geht es um Realerfüllung, nämlich die Gewährung von Ausschank- und anderen Rechten durch die Beklagte aus einem behaupteten Sponsoringvertrag (act. 2/1). Betroffen ist das "Open Air C._____", welches vom tt. - tt.mm.2017 stattfindet.

3. Die Realerfüllung stellt das Massnahmegericht immer wieder vor hohe Anforderungen, vor allem wenn - wie vorliegend - die zeitlichen Verhältnisse eng sind und der Entscheid definitive Wirkung zeitigt. Deshalb sind hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der (strittigen) Anspruchsgrundlagen zu stellen. Diese wurden seitens der Klägerschaft nicht erfüllt.

3. Die Realerfüllung stellt das Massnahmegericht immer wieder vor hohe Anforderungen, vor allem wenn - wie vorliegend - die zeitlichen Verhältnisse eng sind und der Entscheid definitive Wirkung zeitigt. Deshalb sind hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der (strittigen) Anspruchsgrundlagen zu stellen. Diese wurden seitens der Klägerschaft nicht erfüllt.

3.1 Zum Einen ist es zwar möglich, dass durch die Zusendung des mit dem Begriff "Draft" (Entwurf) gekennzeichneten und unterzeichneten Dokumentes gemäss act. 2/1 an die Klägerin ein Bindungswille der Beklagten zum Ausdruck gebracht und von der Klägerschaft so verstanden wurde. Sicher ist dies aber nicht, zumal die Klägerin nach Erhalt des Dokumentes im August 2016 bis Februar 2017 zuwartete, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar zurückzusenden (vgl. act. 2/7 S. 3). Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist erheblich, dass man bei Zustellung eines mit "Draft" betitelten Dokumentes die Gegenzeichnung innert Tagen erwarten darf. Das ist nicht geschehen. Von daher spricht auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gegen einen gültigen Vertrag. Es wird dabei nicht übersehen, dass ein früherer Vertrag auch die Bezeichnung "Draft" trug (act.

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2/4). Nur waren damals die zeitlichen Verhältnisse offenbar viel enger. Der Anlass begann 10 Tage nach der seitens der Beklagten geleisteten Unterschrift.

3.2 Zum Andern ist es nicht unvertretbar, den Vertrag (act. 2/1) so auszulegen, dass die Nichtgewährung von Rechten seitens der Beklagten lediglich zum ganzen oder teilweisen Entfall des klägerischerseits versprochenen Sponsoringbeitrages führen sollte, mithin kein Recht auf Realerfüllung bestand (vgl. insbesondere Ziff. 2.2. letzter Absatz). Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, fällt zudem auf, dass sich die Klägerin im offenbar von ihr redigierten Vertrag zwar Rücktrittsrechte vorbehielt (z.B. act. 2/1 Ziff. 4.3), aber keine Schadenersatzrechte. Dort ist alleine von der Rückerstattung allenfalls schon geleisteter Sponsoring - Beiträge die Rede. Analoges wurde für die Annullierung des Anlasses (act. 2/1 Ziff. 4.5) statuiert. Diese recht schlanke Regelung erscheint insofern nicht unvernünftig, als der Vertragsumfang - es geht um einen Sponsoringbeitrag von CHF 32'500 - als bescheiden einzustufen ist und grössere Rechtshändel unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht verträgt (act. 2/1 Ziff. 3.1).

3.3 Der Vertragsschluss und der Anspruch auf Realerfüllung des Vertrages gemäss act. 2/1 wurden gesamthaft nicht glaubhaft gemacht. Das Massnahmebegehren ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 80'000.

1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6.

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5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Zürich, 10. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

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