Lexipedia

Entscheid

HE180355

Vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche Beweisführung

21. August 2018Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung (Art. 367 Abs. 2 OR, allenfalls Art. 158 ZPO) und Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 OR) wurde am 21. August 2018 um 13:40 Uhr überbracht (act. 1).

2.

Die Parteien werden Klägerin und Beklagte genannt.

3.

Angesichts der wenig konzis geschriebenen Eingabe (act. 1) sind zur Klarstellung folgende Anmerkungen nötig:

3.1

Begehren nach Art. 367 Abs. 2 OR fallen nach hiesiger Praxis in die freiwillige Gerichtsbarkeit, wofür das Handelsgericht bzw. sein Einzelgericht nicht zuständig ist (ZR 2017 N. 76).

3.2

Die Bestellerin kann einen Werkvertrag jederzeit auflösen (Art. 376 Abs. 1 OR).

3.3

Bei der vorsorglichen Beweisabnahme hat die gesuchstellende Partei konkret darzulegen, was beispielsweise durch einen Sachverständigen abzuklären ist (ZR 2016 Nr. 78). Sodann ist das Bestimmtheitsgebot zu beachten (ZR 2016 Nr. 77).

4.

Zu den einzelnen Begehren:

4.1

Begehren 2a: Es fehlen konkrete Behauptungen über die konkret erbrachten Leistungen der Klägerin. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden.

4.2

Begehren 2b: Die Spezifikationen des Werkvertrages werden nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus act. 2/4. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden.

4.3

Begehren 3: Wie zu 2a.

4.4

Begehren 1: Da den anderen Begehren nicht entsprochen werden kann, fehlt für diese Verbote bzw. Befehle eine prozessuale Grundlage. Bezüglich Begehren 1b ist ein materieller Anspruch nicht ersichtlich.

-- 3 of 5 --

5.

Gesamthaft ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen, sondern das gesamte Massnahme- bzw. Beweisabnahmebegehren, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eine Begrüssung der Beklagten erübrigt sich (Art. 253 ZPO).

6.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Bezüglich des Streitwertes ist von den zuständigkeitsbegründenden CHF 30'000 auszugehen.

Dispositiv

1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.

2. Das Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Durchführung einer vorsorglichen Beweisabnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500 wird der Klägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 2/1 - 11.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

-- 4 of 5 --

Zürich, 21. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati

-- 5 of 5 --