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Entscheid

HE190015

Organisationsmangel

27. Mai 2019Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Ziffer 2 des Urteils vom 11. März 2019 wird wie folgt berichtigt: " Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt."

2.

Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, -- 2 of 3 -wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 27. Mai 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Leonard Suter -- 3 of 3 --

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 27. Mai 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Leonard Suter -- 3 of 3 --