HE190409
Organisationsmangel
16. Dezember 2019Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190409-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 16. Dezember 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel -- 1 of 3 -Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen
1.
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR) − kein (gültiges) Domizil.
2.
Gestützt auf das Gesuch der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Liquidation der Gerichtskosten erfolgt gemäss Art. 111 ZPO. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Dispositiv
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.
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3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt und sind der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 16. Dezember 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler -- 3 of 3 --