HE200471
Auskunfts- und Einsichtsrecht
2. März 2021Deutsch21 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200471-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi Urteil und Verfügung vom 2. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X....
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200471-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
Urteil und Verfügung vom 2. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller uneingeschränkte Einsicht ‒ in die Finanzbuchhaltung zu gewähren, und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, sämtliche Belege aller Bankkonti der Gesuchsgegnerin auf eigene Kosten zu kopieren; ‒ in sämtliche Verträge (z.B. Mietverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge etc.) der Gesuchsgegnerin zu gewähren und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, diese Verträge auf eigene Kosten zu kopieren; ‒ sowohl in die Unternehmensakten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (z.B. Vereinbarung, Zulassungen, Auflagen etc.), als auch in den gesamten Schriftverkehr zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zu gewähren, und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechende Kopien auf eigene Kosten anzufertigen; ‒ in die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten (z.B. E-Mail-Verkehr, erstellte Gutachten, Gutachtenentwürfe etc.) sowie in die von den Kooperationsärzten erstellten Gutachten zu gewähren, und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechende Kopien auf eigene Kosten anzufertigen. Unter Androhung der Bestrafung der Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 343 ZPO und Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen:
1.
Formelles
1.1
Parteien
Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt den Betrieb einer medizinischen Gutachtensstelle sowie die Erstellung von medizinischen Gutachten und Berichten (act. 1 N. 7; act. 3/1).
Der Gesuchsteller ist Gesellschafter der Gesuchsgegnerin. Er hält 45% der Stammanteile zu CHF 1'000.‒, was einem Anteil am Stammkapital von CHF 9'000.‒ entspricht (act. 1 N. 33; act. 3/1; vgl. act. 3/30).
C._____ ist Mehrheitsgesellschafter und verfügt über 55% der Stammanteile zu CHF 1'000.‒, was einem Anteil am Stammkapital von CHF 11'000.‒ entspricht (act. 1 N. 33; act. 3/1).
1.2
Streitgegenstand
Der Gesuchsteller verlangt Einsicht in die Bücher und Akten der Gesuchsgegnerin gemäss Rechtsbegehren.
1.3
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller das Gesuch mit eingangs genanntem Rechtsbegehren am Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von CHF 4'000.‒ und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurden die Akten des Verfahrens HE190353 (act. 4) beigezogen (act. 5). Der Vorschuss für die Gerichtskosten ging fristgerecht ein (act. 7). Ebenso nahm die Gesuchsgegnerin innert angesetzter Frist Stellung (act. 8). Sie beantragte ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung des Gesuchs. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum 21. Februar 2021 bzw. 15. März 2021 zu sistieren (act. 8 N. 26 f.; act. 15 N. 8). Der Gesuchsteller reichte sodann in Wahrnehmung seines Replikrechts mit Eingabe vom 15. Januar 2021 eine weitere Stellungnahme ein (act. 13). Die Gesuchsgegnerin erstattete dazu mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 15) ihre Stellungnahme, die dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 nahm der Gesuchsteller erneut Stellung (act. 19), was der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde (act. 20). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat.
1.4
Zuständigkeit und Verfahren
1.4.1
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung dieses Gesuchs örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit blieben denn auch zu Recht unbestritten (vgl. act. 8).
1.4.2
Grundsätze des summarischen Verfahrens
Vorliegend kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO; Art. 252 ff. ZPO). Zusätzlich gelten sinngemäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Das Gesetz sieht im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Der Gesuchsteller muss das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und – soweit möglich – Beweismittelvorlegung) mit dem Gesuch liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei denen es sich um Noven im Sinn von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Zudem kann der Gesuchsteller im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vorbringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen.
Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses (KLINGLER, in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 254 N. 4; siehe auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 107 ff. ).
1.5
Aktuelles Rechtsschutzinteresse
Wie sogleich zu zeigen ist, verfügt der Gesuchsteller über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (siehe dazu die Erwägung unter Ziff. 2.3.1).
2.
Materielles
2.1
Rechtliche Grundlagen
Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Der Umfang des Einsichtsrechts ist abhängig davon, ob die Gesellschaft eine Revisionsstelle führt oder nicht. Im ersteren Fall muss der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein Gesellschafter kann dagegen unbeschränkt Einsicht nehmen, wenn eine Revisionsstelle fehlt (Art. 802 Abs. 2 OR). Vom Einsichtsrecht umfasst sind die "Bücher und Akten", die Gegenstand der Revision bilden. Dies im Gegensatz zum Auskunftsrecht, das sich auf "alle Angelegenheiten" der Gesellschaft erstreckt (GASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, in: OFK-Kommentar zum Obligationenrecht, Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 802 N. 8).
Die Modalitäten der Einsichtnahme sind vom Geschäftsführer im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu bestimmen (GASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, a.a.O., Art. 80 N. 10). Gemäss Schrifttum und Rechtsprechung des hiesigen Gerichts ist die beantragende Partei indes berechtigt, anlässlich der Wahrnehmung des Einsichtsrechts Fotokopien von den Akten anzufertigen (GAS-SER/EGGENBERGER STÄUBER, a.a.O., Art. 802 N. 10; Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 4.6 m.w.H.). Das Einsichtsrecht beinhaltet schliesslich das Recht auf Zutritt zum Geschäftslokal (HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl., Zürich 2019, § 14 N. 131; W EBER, in: Basler Kommentar zum OR II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 802 N. 7; Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 4.6).
Besteht die Gefahr, dass der Gesellschafter die verlangten Kenntnisse für geschäftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung (Art. 802 Abs. 3 OR). Verweigert die Gesellschaft die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an (Art. 802 Abs. 4 OR). Gemäss Rechtsprechung des hiesigen Gerichts muss hierfür kein abweisender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegen. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits dann gegeben, wenn sich der Gesellschafter vorgängig vergeblich um Auskunft und/oder Einsicht bemüht hat (siehe dazu ausführlich das Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 3.4).
2.2
Parteivorbringen
Der Gesuchsteller macht geltend, sich seit Anfang August 2019 mittels zahlreicher Anfragen bei der Gesuchsgegnerin vergeblich um Einsicht in die Bücher und Akten bemüht zu haben (act. 1 N. 10 ff.). Die Gesuchsgegnerin ‒ namentlich ihr Geschäftsführer, C._____ ‒, beschränke sich darauf, ihm stetig Termine zur Einsichtnahme in Aussicht zu stellen. Damit verbinde C._____ indes Auflagen, die er ‒ der Gesuchsteller ‒ nicht akzeptieren könne. So werde etwa vorgegeben, dass die Einsichtnahme nur in den Büroräumlichkeiten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin stattfinden könne (act. 1 N. 37). Zudem stelle C._____ das Anfertigen von Kopien der Akten unter seinen Zustimmungsvorbehalt. Weiter verlange er, dass er ‒ der Gesuchsteller ‒ (behauptet) widerrechtlich zurückbehaltene Gegenstände der Gesuchsgegnerin vorgängig retourniere (act. 1 N. 16, N. 20). Sodann weigere sich C._____, an der Einsichtnahme anwesend zu sein (act. 1 N. 20). Bei anderen Gelegenheiten habe die Gesuchsgegnerin Fristen, die ihr der Gesuchsteller betreffend Auskunft und Einsicht gesetzt habe, ungenutzt verstreichen lassen oder ihm die Einsicht grundlos verweigert (act. 1 N. 13 ff.; act. 3/11‒ 14). Den Gesuchsteller hätten überdies im Verlauf des Oktobers 2020 besorgniserregende Nachrichten erreicht, wonach C._____ bereits erstellte medizinische Gutachten ohne Einverständnis der Gutachter nachträglich abgeändert hätte. Nicht zuletzt aus diesem Grund sei er darauf angewiesen, diese internen Vorkommnisse mittels Akteneinsicht zu überprüfen (act. 1 N. 39 f.; act. 3/33‒37).
Die Gesuchsgegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dem Gesuchsteller wiederholt die Akteneinsicht angeboten zu haben. Er habe indessen diese Termine nie wahrgenommen bzw. jeweils kurzfristig abgesagt (act. 8 N. 9 f., N. 23). Zwi-
schen den Parteien bestünden lediglich Divergenzen über die Modalitäten der Einsichtnahme, namentlich betreffend den Ort sowie das Recht auf die uneingeschränkte Anfertigung von Kopien (act. 8 N. 8 f.). Unter diesen Umständen könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden (act. 8 N. 8). Überdies stehe der Gesuchsgegnerin ‒ im Einklang mit Art. 802 Abs. 2 OR ‒ ein begründetes Vetorecht betreffend das Anfertigen von Kopien zu. Angesichts des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern sei nämlich zu befürchten, dass der Gesuchsteller die kopierten Unterlagen für sachfremde Zwecke einsetze (act. 8 N. 19 f.). Anlässlich der Gesellschafterversammlung per Ende Januar 2021 bzw. Anfangs März 2021 würde dem Gesuchsteller ohnehin Akteneinsicht gewährt, weshalb (subeventualiter) aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung dieses Verfahrens geboten sei (act. 8 N. 26 f.; act. 15 N. 8).
2.3
Würdigung
2.3.1
Vorprozessuale Verweigerung der Einsicht
Es ist aktenkundig, dass sich der Gesuchsteller seit dem Sommer 2019 wiederholt um Einsicht in die Bücher und Akten der Gesuchsgegnerin bemüht hat. Dies ergibt sich aus der ausführlichen Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und C._____ bzw. deren Rechtsvertreter (E-Mails vom 9. August 2019 [act. 3/6]; Kopien der Kurznachricht-Unterhaltung vom 17. August 2019 [act. 3/8.1–4]; E-Mails vom 12. November 2019 [act. 3/11]; E-Mail vom 6. bzw. 18./20. Januar 2020 [act. 3/12; act. 3/14], E-Mail vom 31. Januar 2020 [act. 3/15a]; E-Mail und Schreiben vom 3. bzw. 7. Februar 2020 [act. 3/16‒17]; E-Mail vom 4. März 2020 [act. 3/19]; E-Mails vom 4., 9. und 10. März 2020 [act. 3/22‒24]; E-Mail vom 13. März 2020 [act. 3/25]; E-Mail vom 2. bzw. 6. April 2020 [act. 3/28‒29]; Schreiben vom 17. April 2020 [act. 3/30]; E-Mails und Schreiben vom 13. bzw. 28. Juli 2020 [act. 3/31‒32]). Unbestrittenermassen hat bislang noch keine Einsicht stattgefunden. Aus den Vorbringen der Parteien und der eingereichten Korrespondenz ergibt sich ferner, dass die Gesuchsgegnerin bzw. C._____ dem Gesuchsteller zwar wiederholt die Akteneinsicht anerboten, diese aber stets mit Auflagen verbunden hat. So stellte C._____ die Erstellung von Aktenkopien unter seinen Zustimmungsvorbehalt. Ebenso verlangte er, dass die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin stattfinden müsse. Eine persönliche Teilnahme seinerseits schloss er aus. Ferner stellte er die Bedingung, dass eine Akteneinsicht nur stattfinden könne, sofern der Gesuchsteller gleichzeitig Gegenstände im (behaupteten) Eigentum der Gesuchsgegnerin retournierte. Bei anderen Gelegenheiten wurde dem Gesuchsteller die Akteneinsicht ganz verweigert (so anlässlich der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 18. und 20. Januar 2020 [act. 3/14]) oder seine Anfrage ignoriert (so anlässlich der E-Mail-Korrespondenz vom 2. April 2020 [act. 3/27‒28]).
Die Gesuchsgegnerin vertritt zwar pauschal den Standpunkt, dem Gesuchsteller die beantragte Einsicht nicht verweigert zu haben. Mit den diesbezüglich Vorbringen des Gesuchstellers setzt sie sich indes nicht auseinander. Diese haben damit als unbestritten zu gelten. Die Gesuchsgegnerin verweist denn auch selber darauf, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit betreffend die Modalitäten der Einsicht geherrscht habe (act. 8 N. 8 f.).
Gegenstand dieses Gesuchs ist die Einsicht in die Bücher und Akten der Gesuchsgegnerin, nicht aber die Erteilung von Auskunft. Es ist ‒ entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers ‒ nicht ersichtlich, weshalb der Geschäftsführer C._____ dafür persönlich anwesend sein müsste. Der Gesuchsteller ist dagegen berechtigt, von den Akten, die vom Einsichtsrecht umfasst sind, Kopien zu erstellen. Das Recht auf Einsicht kann ‒ wie der Gesuchsteller zurecht einwendet ‒ auch nicht von der Rückgabe von Gegenständen abhängig gemacht werden. Zwar ist der Geschäftsführer berechtigt, die Modalitäten der Einsicht im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens festzulegen. Die Kombination aus ständig wechselnden ‒ zulässigen sowie unzulässigen ‒ Auflagen, dem gelegentlichen Ignorieren und der offenen Abweisung von Anfragen hat im Ergebnis dazu geführt, dass der Gesuchsteller sein Einsichtsrecht bislang nicht gehörig hat wahrnehmen können. Unter Würdigung dieser Gesamtumstände fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Gesuchsteller seinerseits (kurzfristig) angebotene Termine zur Einsicht nicht wahrnehmen konnte (und wollte). Es liegt auf der Hand, dass ihm auch bei einer nächsten Anfrage keine rechtskonforme Einsicht erteilt würde. Vielmehr geht es seitens der Gesuchsgegnerin nicht an, die Akteneinsicht über Monate hinauszuzögern und hier nun zu behaupten, es würde an den formalen Erfordernissen für eine gerichtliche Durchsetzung des Einsichtsrechts fehlen. Der Gesuchsteller hat hinreichend dargetan, dass er sich vorprozessual (vergeblich) um rechtskonforme Einsicht bemüht hat. Damit verfügt er über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an seinem Einsichtsbegehren.
2.3.2
Umfang der Einsicht
Der Gesuchsteller ersucht um Einsicht in a) die Finanzbuchhaltung, in b) sämtliche Verträge (z.B. Mietverträge, Kaufverträge etc.), in c) die Unternehmensakten und den Schriftverkehr betreffend das Bundesamt für Sozialversicherung sowie in d) die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten sowie in die von ihnen erstellten medizinischen Gutachten (act. 1 S. 2).
Die Gesuchsgegnerin vertritt vordergründig den Standpunkt, dem Gesuchsteller sein Einsichtsrecht nicht verweigern zu wollen (act. 8 N. 10, N. 23). Was die Anfertigung von Kopien betrifft, beruft sie sich indes auf das "Vetorecht" des Geschäftsführers C._____. Im Einzelnen würde er entscheiden, von welchen Unterlagen Kopien erstellt würden. Dies mit dem Hinweis, dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, mittels der erlangten Urkunden unter den Kooperationsärzten Unruhe zu stiften. Dies würde sich nicht mit den Interessen der Gesellschaft vertragen (act. 8 N. 19). Vorstehend wurde eingehend dargelegt, dass das bisherige Verhalten von C._____ einer faktischen Verweigerung der Einsicht gleichzusetzen ist. Auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren lassen darauf schliessen, dass sie sich bei künftigen Anfragen einer rechtskonformen Einsicht widersetzen wird. Damit ist in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen (Art.
802.
OR) darüber zu befinden, welche der einverlangten Unterlagen dem Gesuchsteller zur Einsicht freizugeben sind.
Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine Revisionsstelle (act. 3/1; Verzicht auf die eingeschränkte Revision). Nach Art. 802 Abs. 2 OR steht dem Gesuchsteller entsprechend ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu. Vom Einsichtsrecht umfasst sind gemäss Wortlaut des Gesetzes die "Bücher und Akten" der Gesellschaft (Art. 802 Abs. 2 OR). Welche Dokumente konkret darunter fallen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Auch die Literatur befasst sich, soweit ersichtlich, nur vereinzelt mit dieser Abgrenzungsfrage. GASSER/EGGENBERGER/STÄUBER führen an, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, die Gegenstand der Revision seien. Da das Informationsinteresse des Gesellschafters bei der Einsicht ein anderes sein könne als das funktionale Interesse der Revisionsstelle, sei der Begriff "Bücher und Akten" indes weit auszulegen (GASSER/EGGENBERGER/STÄU-BER, a.a.O., Art. 802 N. 8 f.).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Auslegung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Elements. Das Bundesgericht lässt sich von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103).
Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Angelegenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vorhandensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nachachtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hinsicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht.
Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unternehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) ‒ gehen dessen Informationsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanziellen Belange der Gesellschaft machen. In teleologischer Hinsicht zielt das Einsichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig besteht dieser Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Davon sind u.a. Angelegenheiten eingeschlossen, die das operative Geschäft, also die Kerntätigkeit der Gesellschaft, betreffen. Das sind etwa die interne Führung, die Beziehung zu Dritten und wirtschaftliche Belange. Entsprechend ist das Auskunftsrecht auch nicht an das Vorhandensein einer Revisionsstelle gekoppelt (vgl. zum Ganzen auch GASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, a.a.O., Art. 802 N. 5, N. 8 f.).
Der Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts lässt sich schliesslich entnehmen, dass sich das Einsichtsrecht von Art. 802 OR an der parallelen Bestimmung für Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) orientiert (Botschaft BBl 2002 3148, S. 3202). Die Einsicht bezieht sich auch dort gemäss Lehre im Wesentlichen auf die Geschäftsbücher sowie die Korrespondenz (W ERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar zum OR II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 715a N. 11 m.w.H). Zusammenfassend lassen sich die vorstehenden Erkenntnisse auch durch das historische Auslegungselement stützen.
In Anwendung der vorstehend erarbeiteten Prinzipien ergibt sich hinsichtlich der vom Gesuchsteller anbegehrten Einsicht was folgt:
In Rechtsbegehren Spiegelstrich 1 ersucht der Gesuchsteller um Einsicht in die Finanzbuchhaltung und beantragt, sämtliche Bankbelege auf eigene Kosten zu kopieren (act. 1 S. 2). Das Rechtsbegehren Spiegelstrich 2 bezieht sich auf die Einsicht in sämtliche Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge etc.) (inkl. Anfertigung von Kopien) (act. 1 S. 2). Diese Dokumente sind eng mit den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verknüpft. Sie sind ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Dem Gesuchteller ist entsprechend Einsicht in die genannten Dokumente zu gewähren, und es ist ihm zu gestatten, sich davon auf eigene Kosten Kopien anzufertigen.
Anders verhält es sich in Bezug auf die mit Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 verlangte Einsicht: Der Gesuchsteller will Einsicht in sämtliche Unternehmensak-
ten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (Vereinbarungen, Zulassungen, Auflagen etc.) sowie in den zugehörigen Schriftverkehr (inkl. Anfertigung von Kopien). Diese Dokumente lassen sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht unter die "Bücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR subsumieren. Vielmehr sind sie der operativen Tätigkeit der Gesellschaft zuzuordnen. Für solche Informationen steht im Grundsatz der Rechtsbehelf der Auskunft (Art. 802 Abs. 1 OR) zur Verfügung. Ob hinsichtlich des Geschäftsverkehrs mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ‒ namentlich vor dem Hintergrund der vom Gesuchsteller behaupteten Sperrung des Auftragskontos (vgl. act. 1 N. 39) ‒ konkret ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss hier mangels Antrags nicht entschieden werden. Der Gesuchsteller begrenzt seine Rechtsbegehren explizit auf die Einsicht (Art. 802 Abs. 2 OR) (act. 1 S. 2).
Schliesslich beabsichtigt der Gesuchsteller, die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten (E-Mail-Verkehr, erstellte medizinische Gutachten, Gutachtensentwürfe) sowie die von den Kooperationsärzten erstellten medizinischen Gutachten einzusehen (inkl. Anfertigung von Kopien). Auch diese Dokumente gehören zur Kerntätigkeit der Gesellschaft, nämlich dem Betrieb einer medizinischen Gutachtensstelle (vgl. act. 3/1). Auch wenn der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen insinuiert, dass es bei der Endredaktion der medizinischen Gutachten zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. act. 1 N. 39; act. 3/33‒37), sind sie und die damit zusammenhängende Korrespondenz nicht von der Einsicht umfasst (Art. 802 Abs. 2 OR). Im Übrigen ist ohnehin fraglich, inwiefern der uneingeschränkten Einsicht in diese sensiblen, personenbezogenen Daten das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) sowie gewichtige Drittinteressen entgegenstehen.
Hinsichtlich der von den Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 umfassten Dokumente ist das Einsichtsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen.
3.
Erfüllungsmodalitäten
Nach der allgemeinen Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR erfolgt die Einsichtnahme am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse), sofern die Parteien nichts
anderes bestimmen. Sie hat zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Die Gesuchsgegnerin bzw. ihr Geschäftsführer haben darum besorgt zu sein, dass sich sämtliche von der Einsicht umfassten Akten zu diesem Termin am Sitz der Gesuchsgegnerin befinden. Der Gesuchsteller ist ermächtigt, sich auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Demgegenüber ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen (siehe zum Ganzen das Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 4.6). Eingedenk der mit den Anordnungen des Bundesrats (Covid-19-Verordnung) verbundenen administrativen Erschwerungen ist dem Gesuchsgegner die Einsicht bis spätestens am 25. März 2021 zu erteilen.
4.
Vollstreckungsmassnahmen
Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Welche Vollstreckungsmassnahmen im Einzelfall angewendet werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen; es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (KOFMEL/EHRENZELLER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 343 N. 4 m.w.H.).
Der Gesuchsteller beantragt, es die Bestrafung wegen Ungehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO anzudrohen (vgl. act. 1 S. 2). Diese Androhung erscheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (ZINSLI, in: Basler Kommentar Zur ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 343 N. 15), weshalb sie gegenüber C._____ als Geschäftsführer anzuordnen ist.
5.
Sistierung
Die Gesuchsgegnerin stellt subeventualiter den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis am 21. Februar bzw. 15. März 2021 (vgl. act. 8 N. 26 f.; act. 15 N. 8) zu sistieren. Dies mit der Begründung, dass Ende Januar bzw. Anfangs März 2021 eine Gesellschafterversammlung abgehalten werde, anlässlich derer auch Akteneinsicht gewährt und über den Umfang der gewünschten Kopien entschieden würde (act. 8 N. 26 f.). Der Gesuchsteller ist ‒ wie gezeigt ‒ auf gerichtliche Anordnungen angewiesen, um rechtskonforme Einsicht in die Akten zu erhalten. Eine Sistierung des Verfahrens erweist sich aus den vorgenannten Gründen als nicht opportun. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin ist damit ‒ soweit er nicht infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist ‒ abzuweisen.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Streitwert mit Verweis auf das Verfahren HE190353 einstweilen mit CHF 50'000.‒ veranschlagt (act. 5). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert ‒ allerdings ohne nähere Begründung ‒ auf CHF 30'000.‒ (act. 1 N. 6; Prot. S. 7). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht dazu. Es sind weder Umstände geltend gemacht noch ersichtlich, die ein Abweichen von einem Streitwert von CHF 50'000.‒ rechtfertigten. In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.‒ festzusetzen. Der Gesuchsteller kann mit seinen Einsichtsbegehren zur Hälfte durchdringen. Entsprechend scheint es angemessen, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
und erkennt sodann:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller bis spätestens 25. März 2021 Einsicht
‒ in die Finanzbuchhaltung (Belege aller Bankkonti etc.)
‒ in sämtliche Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge etc.)
zu gewähren.
2. Im übrigen Umfang wird das Gesuch um Einsicht abgewiesen.
3. Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmodalitäten einigen. Der Gesuchsteller ist ermächtigt, auf eigene Kosten Kopien der unter Dispositiv-Ziff. 1 genannten Dokumente zu erstellen. Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber berechtigt, eine unterschriftliche Bestätigung des Gesuchstellers über die gewährte Einsicht zu verlangen.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1 und 3 dieses Urteils wird C._____ als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.‒) angedroht.
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.‒.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegte Hälfte der Kosten wird dem Gesuchsteller das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.‒.
Zürich, 2. März 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Corina Bötschi