HE210051
Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR)
7. Mai 2021Deutsch30 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210051-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi Urteil und Verfügung vom 7. Mai 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210051-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi
Urteil und Verfügung vom 7. Mai 2021
in Sachen
A._____ Corp., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____ Ltd, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Einsicht in den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Gesuchsgegnerin zu gewähren unter Zulassung des Erstellens von Abschriften oder Kopien durch die Gesuchstellerin.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 5. März 2021 (Datum Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs genanntem Rechtsbegehren um Einsicht in den Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurde die Gesuchstellerin u.a. aufgefordert, sich zum Streitwert ihres Gesuchs zu äussern und einen aktuellen Handelsregisterauszug oder ein ähnliches amtliches Dokument einzureichen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der von der Gesuchstellerin mit genannter Verfügung ferner geforderte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 25. März 2021 bezifferte die Gesuchstellerin fristgerecht den Streitwert ihres Gesuchs, reichte zusätzliche Urkunden betreffend Zeichnungsberechtigung ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Nachreichung beglaubigter und apostillierter Urkunden (act. 7). Mit Verfügung vom 29. März 2021 wurde ihr diese Frist antragsgemäss erstreckt und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Streitwert des Gesuchs zu äussern (act. 9). Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist ihre Gesuchsantwort ein (act. 11). Diese wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 6). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 16. April 2021 innert Frist die restlichen Urkunden betreffend Zeichnungsberechtigung ein und nahm in Wahrnehmung ihres Replikrechts Stellung zur Gesuchsantwort (act. 15). Die Gesuchsgegnerin reichte sodann innert Frist ihre Stellungnahme zum Streitwert des Gesuchs ein (act. 17).
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 6). Die Gesuchsgegnerin reichte schliesslich ihrerseits am 28. April 2021 eine Stellungnahme zur Replikeingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2021 ein (act. 20). Diese ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Im Folgenden ist auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen als für die Entscheidfindung erforderlich.
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 6). Die Gesuchsgegnerin reichte schliesslich ihrerseits am 28. April 2021 eine Stellungnahme zur Replikeingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2021 ein (act. 20). Diese ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Im Folgenden ist auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen als für die Entscheidfindung erforderlich.
1.2. Ausgangslage und Prozessgegenstand
Am 13. April 2011 schlossen die Parteien ein "Litigation Finance Agreement" ab ("Prozessfinanzierungsvertrag") (act. 3/6). Die Gesuchstellerin verpflichtete sich, die Gesuchsgegnerin zwecks Führen eines Schiedsverfahrens gegen C._____ AG (fortan: "C._____") mit einem Darlehen zu unterstützen (fortan: "Schweizer Schiedsverfahren"). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich im Falle eines Prozesserfolges, das Darlehen an die Gesuchstellerin im Betrag von 70% des Prozesserlöses und 100% der zugesprochenen Verfahrenskosten zurückzuführen (act. 1 N. 10).
Mit Schiedsspruch vom 7. September 2016 im LCIA-Schiedsverfahren Nr. 152906 (fortan: "LCIA-Schiedsspruch") zwischen den Parteien bestätigte das Schiedsgericht den Anspruch der Gesuchstellerin auf 70% des erlangten Prozesserlöses sowie 100% der von C._____ erstatteten Verfahrenskosten (act. 1 N. 11; act. 3/7‒ 8). Zudem verpflichtete das LCIA-Schiedsgericht die Gesuchsgegnerin, die Verfahrenskosten aus dem LCIA-Schiedsverfahren zu tragen und der Gesuchstellerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen (GBP 116'858.50, GBP 653'527.12, USD 246'382.93 und CHF 128'782.51) (act. 1 N. 11; act. 3/7-8). Der LCIA-Schiedsspruch gegen die Gesuchsgegnerin wurde vom Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt (act. 1 N. 12; act. 3/9). Das Schweizer Schiedsverfahren (zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin) wurde mit Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2020 vom 4. Januar 2021 beendet. Das Bundesgericht bestätigte den dritten Schiedsspruch vom 22. Mai 2020 ("Dritter SCAI-Schiedsspruch"), mit welchem C._____ zur Zahlung von USD 18'210'730.‒ zzgl. Zins von 5% seit 1. September 2012 sowie von Verfahrenskosten von CHF 644'648.50 an die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde. C._____ wurde zudem vom Bundesgericht zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 60'000.‒ an die Gesuchsgegnerin verpflichtet (act. 1 N. 14; act. 3/12). C._____ hat der Gesuchsgegnerin die ihr gemäss Drittem SCAI-Schiedsspruch geschuldeten Beträge (USD 23'739'154.60; CHF 1'900'000.‒; CHF 712'876.52) am 28. bzw. 29. Januar 2021 bezahlt (act. 1 N. 15). Mit dieser Zahlung durch C._____ hat sich die Zahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin gemäss des LCIA-Schiedsspruchs verwirklicht (act. 1 N. 16).
Die Gesuchstellerin hat verschiedene rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgegnerin zur Schuldbetreibung und zur Sicherstellung der Vollstreckung ihrer Forderungen getätigt. Eine Zahlung konnte sie bis heute nicht erlangen (act. 1 N. 16 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht deshalb um Einsicht in den Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR. Sie sieht ihre Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin gefährdet und macht ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis hinsichtlich der Finanzlage bzw. Bonität der Gesuchsgegnerin geltend (act. 1 N. 22). Die Gesuchsgegnerin erhebt die Schiedseinrede und macht überdies diverse prozessuale Mängel geltend. Sie beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter schliesst sie auf Abweisung des Gesuchs (act. 11 S. 2).
1.3. Grundsätze des summarischen Verfahrens
Die Parteien wurden mit Verfügung vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich ‒ vorbehältlich des Novenrechts und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag gibt (act. 4). Das Gesuch vom 5. März 2021 umfasst 12 Seiten (act. 1), die Gesuchsantwort vom 31. März 2021 sodann 14 Seiten (act. 11). Die Replikeingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2021 ist deutlich umfassender ausgefallen; sie zählt 25 Seiten (act. 15). Die in Reaktion zu dieser Replikeingabe eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 27. April 2021 umfasst wiederum nur fünf Seiten (act. 20). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 31. März 2021 (act. 11) der Aktenschluss ein. Die Vorbringen (samt beigelegten Urkunden) in den Eingaben, welche die Parteien in Wahrnehmung ihres Replikrechts ‒ und damit nach Aktenschluss ‒ eingereicht haben, sind entsprechend in Anwendung der nachstehend genannten Grundsätze zu beurteilen:
Unbeschränkt vortragbar sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (vgl. LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 228 N. 6). Eine Stellungnahme nach Aktenschluss darf namentlich nicht der blossen Nachbesserung des Gesuchs dienen. Diejenige Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen, muss für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert dartun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 10).
1.4. Zeichnungsberechtigung und Vollmacht
Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren nicht rechtsgültig vertreten sei. Ihre einzige Direktorin, D._____, habe für E._____ eine Vollmacht vom 25. Februar 2020 unterzeichnet. Diese habe ihn berechtigt, Anwälte zu mandatieren (act. 3/30). E._____ habe wiederum am 17. Juli 2020 der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine Vollmacht erteilt (act. 2). Die Vollmacht an E._____ vom 25. Februar 2020 sei indes nur bis am 28. Februar 2021 gültig gewesen. Dies bedeute, dass auch die Vollmacht vom 17. Juli 2020 an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin nur bis zu diesem Datum gültig gewesen sei. Für die Einreichung des Gesuchs vom 5. März 2021 sei die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin entsprechend nicht bevollmächtigt gewesen (act. 11 N. 8 f.).
Die zeitliche Befristung der Vollmacht von D._____ an E._____ bis am 28. Februar 2021 bewirkt nicht rückwirkend die Ungültigkeit der von ihm innerhalb dieser zeitlichen Frist vorgenommenen Handlungen. Mit einer solchen Regelung wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden. Sie entspräche nicht dem mutmasslichen Parteiwillen. Die Gesuchsgegnerin weist denn auch keinen anderslautenden tatsächlichen Parteiwillen nach. Im Übrigen liegt eine weitere Vollmacht von D._____ an E._____ vom 25. Februar 2021 (act. 16/33) im Recht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Damit ist die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin rechtsgenügend zur Prozessführung bevollmächtigt.
1.5. Schiedseinrede
1.5.1. Parteivorbringen
Die Gesuchsgegnerin erhebt die Schiedseinrede (act. 11 N. 13 ff.). Sie macht geltend, dass sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Prozessfinanzierungsvertrag gemäss dessen Ziff. 3.3 der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Die Parteien hätten ein Schiedsgericht mit Sitz in London dafür vorgesehen (act. 11 N. 15 f.; act. 3/6). In Ziff. 2.3.2 des Prozessfinanzierungsvertrags hätten die Parteien zudem die Auskunfts- und Einsichtsrechte abschliessend geregelt (act. 11 N. 17 f.). Der von der Gesuchstellerin angerufene Art. 958e Abs. 2 OR sei von den Parteien zugunsten dieser weitergehenden vertraglichen Informationspflichten wegbedungen worden (act. 11 N. 19 f.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die Schiedseinrede sei unbeachtlich (act. 15 N. 27). Der Anspruch auf Einsicht i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR stehe ihr (der Gesuchstellerin) von Gesetzes wegen zu (act. 15 N. 27 f.). Dieses gesetzgeberische Anliegen würde vereitelt, wenn sie (die Gesuchstellerin) zur Durchsetzung ihres Einsichtsrechts ein neues Schiedsverfahren in London nach den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration einleiten und durchschreiten müsste (act. 15 N. 28). Der Anspruch auf Einsicht i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR sei sodann nicht von der Schiedsklausel erfasst (act. 15 N. 29). Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Parteien diesen Anspruch wegbedungen hätten (act. 15 N. 32).
1.5.2. Rechtliches
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Ist dies der Fall, tritt das Gericht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (NYÜ) hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn die beklagte Partei einwendet, dass der Streit von einer gültigen Schiedsklausel erfasst wird. Im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist diese Frage mit voller Kognition zu überprüfen (BGE 121 III 38 E. 2b).
Zur Bestimmung der inhaltlichen Tragweite der Schiedsklausel ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamtem Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 367 E. 3.1 m.w.H.).
1.5.3. Würdigung
Internationales Verhältnis/Anwendbarkeit von Art. II Ziff. 3 NYÜ: Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz auf den F._____ (…, Insel …). Die Gesuchsgegnerin ist in Zürich domiziliert. Es liegt ein internationales Verhältnis vor (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Das IPRG behält die Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Es ist zu beurteilen, ob eine gültige Schiedsklausel vorliegt, welche die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ausschliesst. Ziff. 3.3 des Prozessfinanzierungsvertrags (Schiedsklausel) lautet wie folgt:
"Subject to clause 3.2, any dispute arising out of or in connection with this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination or the legal relationships established by this Agreement, shall be referred and finally resolved by arbitration under the rules of the London Court of Internationals Arbitration in force as at the date of this Agreement, which rules are deemed to be incorporated by reference to this clause."
Die streitgegenständliche Schiedsklausel sieht ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht in London nach den Regeln des London Court of International Arbitration vor. Die Gültigkeit dieser Schiedsklausel ist unbestritten geblieben (vgl. act. 11 N. 18). Die Parteien haben denn auch betreffend Streitigkeiten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht in London durchlaufen (siehe dazu die Erwägung Ziff. 1.2). Vorliegend ist die inhaltliche Tragweite dieser Schiedsklausel umstritten. Da die Schiedsklausel ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland vorsieht, beurteilt sich diese Frage nach Art. II Ziff. 3 NYÜ. Im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist diese Frage wie gesagt mit voller Kognition zu überprüfen (BGE 121 III 38 E. 2b S. 41).
Tragweite der Schiedsklausel: Die Schiedsklausel erstreckt sich auf Streitigkeiten "aus oder im Zusammenhang" mit dem Prozessfinanzierungsvertrag. Das Bundesgericht statuiert dazu, dass eine derartige Formulierung einer Schiedsklausel nach Treu und Glauben so verstanden werden müsse, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (BGE 138 III 681 E.4.4 S. 687). Dies, da die Parteien nicht wünschten, über die aus ihrer vertraglich geregelten Beziehung resultierenden Ansprüche unter verschiedenen Rechtstiteln einerseits vor dem Schiedsgericht und andererseits vor staatlichen Gerichten zu prozessieren (BGE 138 III 681 E.
4.4 S. 687). Nach dieser Rechtsprechung sind Schiedsklauseln ‒ was ihre Tragweite betrifft ‒ im Grundsatz weit auszulegen. Wie nachstehend indes zu zeigen ist, erstreckt sich die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht auf die hier zu beurteilende Streitigkeit.
Streitgegenstand ist vorliegend das Einsichtsrecht des Gläubigers gemäss Art. 958e Abs. 2 OR. Diese Bestimmung bezweckt den Gläubigerschutz. Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintreibung seiner Forderung besser planen (siehe FINK, Das Recht des Gläubiges zur Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Prozessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittelte Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozessfinanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet werden müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act.
1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist thematisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvollstreckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen.
Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff. 2.3.2 des Prozessfinanzierungsvertrags statuierten Informations- und Auskunftsansprüche den Anspruch auf Einsicht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR wegbedungen hätten (act. 11 N. 17 ff.). Ziff. 2.3.2 lautet wie folgt (act. 3/6): "The Company shall at any time at the request of the Investor to provide the Investor or ensure the provision of all information related to the goals and objectives defined in the text of the Agreement." Darunter sind in erster Linie Informationen betreffend das von der Gesuchsgegnerin angestrengte und von der Gesuchstellerin finanzierte Schiedsverfahren gegen C._____ zu subsumieren. Solche Informationsansprüche liegen im Zweck des Prozessfinanzierungsvertrags begründet. Die Gesuchstellerin als Prozessfinanziererin ist darauf angewiesen, dass die Gesuchsgegnerin, die das Schiedsverfahren gegen C._____ führt, sie regelmässig über den Verfahrensstand informiert. Nicht erfasst von dieser Klausel sind nach Massgabe von Treu und Glauben dagegen die hier interessierenden Informationen betreffend die allgemeine Finanzlage bzw. Bonität der Gesuchsgegnerin. Eine Wegbedingung der Ansprüche gemäss Art. 958e Abs. 2 OR kann darin nicht erblickt werden. Dieser Auslegung steht auch die von der Gesuchsgegnerin angerufene Ziff. 4.2 des Prozessfinanzierungsvertrags ("Entire Agreement. This Agreement constitutes the entire obligation of the parties hereto with respect to the subject matter hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents with respect to this transaction.", act. 3/6) nicht entgegen. Auch dieser pauschal abgefassten Klausel kann keine Aussage zum Einsichtsanspruch gemäss Art. 958e Abs. 2 OR und so auch kein Ausschluss desselben entnommen werden.
In Anbetracht des vorstehend Gesagten ist nach Massgabe von Treu und Glauben nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Rechtsbehelf gemäss Art. 958e Abs. 2 OR der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten. Auch die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Replikeingabe vom 27. April 2021 angerufene Auslegungsregel des favor validitatis (Art. 178 Abs. 2 IPRG) führt zu keinem anderen Ergebnis (act. 20 N. 14 f.). Die Gesuchsgegnerin behauptet diesbezüglich (nach Aktenschluss), dass auf den Prozessfinanzierungsvertrag englisches Recht anwendbar sei (Ziff. 3.1 des Prozessfinanzierungsvertrags). Gemäss englischem Recht gelte die Vermutung, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten (act. 20 N. 14). Das von der Gesuchsgegnerin dazu angeführte englische Urteil Fiona Trust v Privalov [2015] EWHC 527 (Comm) statuiert indes Grundsätze zur Auslegung einer Schiedsklausel, die mit der oben zur Tragweite der Schiedsklausel zitierten (hier konkret nicht einschlägigen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 681) vergleichbar sind. Ein anderslautender tatsächlicher Parteiwille ist sodann weder behauptet noch ersichtlich. Bei diesem Ausgang kann schliesslich offen bleiben, ob es sich bei Art. 958e Abs. 2 OR überhaupt um einen schiedsfähigen Anspruch handelt. Damit ist die Schiedseinrede der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
1.6. Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit
Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in der Republik F._____. Die Republik F._____ ist nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Entsprechend richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 IPRG). In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind für Klagen gegen die Gesellschaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig (Art.
151 Abs. 1 IPRG). Die Gesuchsgegnerin ist in Zürich domiziliert. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit damit international und örtlich zuständig.
Da der Streitwert CHF 30'000.‒ übersteigt, beide Parteien im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft, ist auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).
1.7. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin unbestimmt sei. Diese verlange ‒ ohne weitere Spezifikation ‒ Einsicht in den Geschäftsbericht. Damit sei auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (act. 11 N. 24 f.).
Rechtsbegehren sind nach Massgabe von Treu und Glauben auszulegen (Art. 52 ZPO). Dabei ist auch die Begründung des Gesuchs zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin primär auf den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 abzielt. Sollte dieser noch nicht vorhanden sein, ersucht sie um Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht (act. 1 N. 23). Damit erweist sich das Rechtsbegehren als genügend bestimmt.
2. Materielles
2.1. Anwendbares Recht
Auf die vorliegende Streitigkeit ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 154 Abs. 1 IPRG) (act. 1 N. 3; 3/3). Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (vgl. act. 11 N. 26 ff.).
2.2. Anspruch auf Einsicht i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR
2.2.1. Parteivorbringen
Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin macht geltend, dass C._____ der Gesuchsgegnerin die ihr gemäss Drittem SCAI-Schiedsspruch geschuldeten Beträge am
28. bzw. 29. Januar 2021 bezahlt habe. Mit dieser Zahlung habe sich die Zahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss des LCIA-Schiedsspruchs ver-
wirklicht. Mit Einschreiben vom 5. Februar 2021 habe sie (die Gesuchstellerin) die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ihr die nun fälligen Beträge gemäss dem nun rechtskräftigen und vollstreckbaren LCIA-Schiedsspruch bis am 8. Februar 2021 zu überweisen (act. 1 N. 15 f.; act. 3/14‒17). Die Gesuchsgegnerin habe sich beharrlich geweigert, die Beträge zu bezahlen. Sie (die Gesuchstellerin) habe daraufhin am 16. Februar 2021 das Betreibungsbegehren in Höhe von total CHF 16'855'590.90 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 gestellt. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch eine Betreibungsforderung in Höhe von CHF 1'343'941.11 zzgl. Zinsen und weiterer Kosten trotz der am 10. November 2020 erfolgten Konkursandrohung noch ausstehend (act. 1 N. 13, N. 17; act. 3/21). Die Einbringlichkeit ihrer Forderungen sei offensichtlich gefährdet, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in den Geschäftsbericht ausgewiesen sei (act. 1 N. 22).
Gesuchsgegnerin: Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchstellerin über kein schützenswertes Interesse an der anbegehrten Einsicht verfüge. Den letzten Geschäftsbericht habe sie für das Geschäftsjahr 2018 erstellt. Der substantielle Zahlungseingang (USD 26.6 Mio.) von C._____ sei indes erst Ende Januar 2021 erfolgt (act. 11 N. 48). Zudem diene das vorliegende Gesuch lediglich der verpönten Auskundschaftung vertraulicher Informationen (act. 11 N. 39). Die Gesuchstellerin habe zudem zahlreiche kostenintensive Prozesse gegen sie (die Gesuchsgegnerin) geführt. Ihr Kostenrisiko habe sie entsprechend längst abschätzen können. Es stelle sich einzig noch die Frage, ob bzw. wann die Gesuchstellerin den Konkursantrag einreichen solle. Dazu bedürfe sie keiner Einsicht in den Geschäftsbericht (act. 11 N. 35 f.).
2.2.2. Rechtliches
Gemäss Art. 958e Abs. 2 OR haben Gläubiger, die ein schützenswertes Interesse haben, gegenüber einem Unternehmen Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht; im Streitfall entscheidet das Gericht. Der Gesuchsteller, der gegenüber der Gesellschaft gestützt auf die erwähnte Bestimmung Einsicht verlangt, muss seine Gläubigerstellung und ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Dem Entscheid über das Einsichtsrecht kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind, wobei die Gläubigerstellung nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein muss (BGE 137 III 255 E. 4.1 S. 257 [bezieht sich noch auf aArt. 697h Abs. 2 OR]).
Im Rahmen der Beurteilung des schützenswerten Interesses an der Einsichtnahme ist kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Einem Gläubiger kann das schützenswerte Interesse daran, zunächst die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft zu prüfen, bevor er allenfalls weitere Mittel zur Durchsetzung seiner Forderung aufwendet, nicht abgesprochen werden BGE 137 III 255 E.
4.1.3 S. 258).
2.2.3. Würdigung
Gläubigereigenschaft: Die Gesuchstellerin beruft sich auf den vom Kantonsgericht Zug anerkannten und für vollstreckbar erklärten LCIA-Schiedsspruch Nr. 152906 gegen die Gesuchsgegnerin, worin diese verpflichtet wurde, 70% des Prozesserlöses aus dem Schweizer Schiedsverfahren (USD 16'617'408.22 zzgl. Zins zu 5% ab 28. Januar 2021; CHF 1'330'000 zzgl. Zins zu 5% ab 29. Januar 2021) und 100% der im Schweizerischen Schiedsverfahren zugesprochenen Verfahrenskosten (CHF 726'293.31 zzgl. Zins zu 5% ab 29. Januar 2021) (act. 3/7-9; act. 3/14‒ 17) zu bezahlen. Ebenso wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (EB200755L) vom 5. Oktober 2020 der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung u.a. für diverse weitere von hiesigen Gerichten zugunsten der Gesuchstellerin ausgefällte Kostenentscheide (total CHF 1'343'941.11 zggl. Zinsen und weiterer Kosten) erteilt (act. 1 N. 13; act. 3/10-11).
Die Gesuchstellerin reicht in ihrer Replikeingabe vom 16. April 2021 weitere Entscheide bzw. Urkunden ein, aus denen sie ihre Gläubigerstellung ableitet. Es handelt sich um den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2018 (act. 16/39) sowie die Zessionsvereinbarung vom 10. Oktober 2017 (act. 16/40). Sie (die Gesuchstellerin) habe sich mit dieser Zessionsvereinbarung von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Forderung gegen die Gesuchsgegnerin in Höhe von rund CHF 25'000.‒ abtreten lassen (act. 15 N. 37). Die Gesuchstellerin legt die Novenqualität dieser neuen Behauptungen und Urkunden nicht rechtsgenügend dar. Diese neuen Tatsachenbehauptungen und Urkunden dienen offensichtlich der Begründung ihres Gesuchs. Der pauschale Hinweis der Gesuchstellerin, dass sie diese Urkunden in Reaktion auf die unzutreffenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin replicando nachgereicht habe (act. 15 N. 33), rechtfertigt keine Erweiterung des Tatsachenfundaments nach Aktenschluss. Die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin ist indes bereits anhand der im Gesuch aufgeführten bzw. beigelegten rechtskräftigen Urteile ausgewiesen und diesbezüglich auch nicht bestritten. Da sich die neuen Tatsachenbehauptungen und Urkunden als nicht entscheidrelevant erweisen, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR: Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in die letzten fünf Geschäftsberichte (act. 1 N. 8; act. 3/4‒5). Damit liegt ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Entsprechend war die Gesuchstellerin berechtigt, das hiesige Gericht anzurufen.
Schutzwürdiges Interesse: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist vom Leitgedanken getragen, gegenüber Gläubigern mit einem schutzwürdigen Interesse Transparenz zu schaffen (FINK, a.a.O., S. 448 m.w.H.). Die Gesuchstellerin hat ‒ neben dem Schieds- und Exequaturverfahren ‒ verschiedene rechtliche Schritte zur Sicherstellung und Vollstreckung der genannten Urteilsforderungen getätigt. Konkret hat sie hinsichtlich der ihr mit LCIA-Schiedsspruch zugesprochenen Forderungen am 16. Februar 2021 ein Betreibungsbegehren gestellt (act. 1 N. 16; act. 3/18‒20). Für die in Betreibung gesetzten Forderungen betreffend die Kostenentscheide hat sie die Gesuchsgegnerin sodann bis zur Konkursandrohung betrieben (act. 1 N. 13; act. 3/10‒11). Ferner hat die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang drei Arrestbefehle gegen die Gesuchsgegnerin erwirkt (act.
1 N. 21; act. 3/22‒25). Die Gesuchsgegnerin hat bis jetzt ‒ das ist unbestritten geblieben ‒ noch keine dieser Forderungen bezahlt. Der Gesuchsantwort lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass diese Ausstände in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages in Kürze beglichen würden. Dass es sich dabei nicht um eine Bagatellforderung handelt, liegt auf der Hand. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Einsichtsbegehren sodann lediglich eine verpönte "fishing expedition" bezweckt, sind angesichts dieser Umstände weder dargelegt noch ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin macht in dieser Hinsicht auch keine konkreten Geheimhaltungsinteresse geltend. Vielmehr ist angesichts der beharrlichen Zahlungsverweigerung ein Interesse der Gesuchstellerin an der Einsicht in die allgemeine Finanzlage der Gesuchsgegnerin nachvollziehbar.
Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass die Gesuchstellerin bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe. Entsprechend gehe es ihr nicht mehr darum, ihre Kostenrisiken im Vorfeld eines Forderungsprozesses abzuschätzen. Ihr Einsichtsbegehren ziele in diesem Stadium lediglich darauf ab, ihre Konkursdividende vorab zu berechnen. Dieses Ansinnen verdiene keinen Rechtsschutz (act. 11 N. 34, N. 39, N. 44). Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Auch das Vollstreckungsverfahren ist für die Gesuchstellerin mit Kostenrisiken verbunden. Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art.
230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Die Gerichte verlangen denn auch regelmässig einen Kostenvorschuss (Art. 169 Abs. 2 SchKG). Nicht zuletzt müsste die Gesuchstellerin weitere finanzielle Mittel für ihre Rechtsvertretung aufwenden. Entsprechend verfügt sie unter den konkreten Umständen auch nach durchlaufenem Erkenntnisverfahren über ein legitimes Interesse, ihren Anteil aus dem Liquidationserlös vorab abschätzen zu können. Daran ändert auch nichts, dass ‒ gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien (act. 11 N. 43; act. 15 N. 56) ‒ derzeit rund USD 13.3 Mio. (von einer Forderung in der Höhe von rund CHF 18.2 Mio.) durch Arreste der Verfügungsbeschränkung der Gesuchsgegnerin entzogen sind. Dies, da es sich beim Arrest lediglich um ein Sicherungsmittel handelt und überdies ein substantieller Anteil der Forderung ‒ nahezu ein Drittel ‒ ungesichert ist. Zudem macht die Gesuchsgegnerin eigens geltend, dass alle ihre (Bar-)Vermögenswerte von diesem Arrestbeschlag erfasst seien (act. 11 N. 43). Damit wäre die Forderung der Gesuchstellerin (rund CHF
18.2 Mio.) allenfalls nicht mehr vollständig gedeckt. Dies spricht ebenfalls für eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin. In Anbetracht dieser gesamten
Umstände verfügt die Gesuchstellerin über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin.
Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht: Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2020 noch nicht erstellt haben sollte, ersucht die Gesuchstellerin um Einsicht in den letzten Geschäftsbericht (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass es sich beim Geschäftsbericht 2018 derzeit um den letzten erstellten Geschäftsbericht handle (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Replikeingabe vom 16. April 2021 diese Behauptung und ersucht zusätzlich um Einsicht in allfällig erstellte, aber noch nicht genehmigte Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2019 sowie 2020 und/oder diesbezüglich vorliegende Dokumente (act. 15 N. 61 f.).
Das Gesetz vermittelt mit Art. 958e Abs. 2 OR dem Gläubiger einen Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsbericht (Jahresrechnung [Art. 958 Abs. 2 OR]; allenfalls zusätzliche Informationen für grössere Unternehmen [Art. 961 OR]; allenfalls Konzernrechnung [Art. 963 OR]) und die Revisionsberichte. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht in noch nicht genehmigte Geschäftsberichte, Entwürfe oder in die zu ihrer Erstellung erforderlichen Dokumente besteht hingegen nicht. Selbst wenn sich das gesetzliche Einsichtsrecht auch auf diese Urkunden erstreckte, handelt es sich dabei um eine Erweiterung des Einsichtsbegehrens, die nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgte. Die Gesuchstellerin hätte eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventualbegehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Gesuchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, den letzten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 erstellt zu haben (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin verfügt auf jeden Fall über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (Geschäftsbericht 2018/allenfalls Geschäftsbericht 2019 oder 2020).
Jahresfrist: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Der Wortlaut von Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehre soll indes das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 ebenfalls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein (NEU-HAUS/SUTER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [Hrsg.],
5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N. 221). Es ist unklar, ob es sich dabei um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handelt. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu dieser Frist. Weder erhebt sie die Einrede der Verjährung noch legt sie rechtshindernde Tatsachen ‒ etwa in Form der Behauptung, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2018 bereits vor mehr als einem Jahr genehmigt worden sei ‒ dar, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprächen. Hinzu kommt, dass es eine Frage des allgemeinen Rechtsschutzinteresses ist, ob ein Gläubiger über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in einen älteren Geschäftsbericht verfügt. Konkret präsentiert sich hier die Lage, dass die Gesuchsgegnerin gemäss eigenen Angaben die Geschäftsberichte für das Jahr 2019 und 2020 noch nicht erstellt hat. Ob sie dadurch gegen das Rechnungslegungsrecht (Art. 958 Abs. 3 OR) verstossen hat, kann dahingestellt bleiben. Die Gesuchsgegnerin darf sich der beantragten Einsicht jedenfalls nicht dadurch entziehen, indem sie ‒ allenfalls rechtswidrig ‒ Geschäftsberichte nicht rechtzeitig (Art. 958 Abs. 3 OR) erstellt. Angesichts der beharrlichen Zahlungsverweigerung und aufgrund der beträchtlichen Höhe der einzutreibenden Forderung kann der Gesuchstellerin auch das Interesse an der Einsicht in den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 nicht abgesprochen werden. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin Einsicht in ihren im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht, jedenfalls aber in den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 (inkl. Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) zu gewähren.
3. Erfüllungsmodalitäten
Nach der allgemeinen Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR erfolgt die Einsichtnahme am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse), sofern die Parteien nichts anderes bestimmen. Sie hat zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Die Gesuchstellerin ist ermächtigt, sich auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Demgegenüber ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen (Urteil HE190382 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019, Dispositiv-Ziff. 2; Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 4.6).
4. Vollstreckungsmassnahmen
Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs.
3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die mit einer Vollstreckungsmassnahme verbundene Strafandrohung von Art. 292 StGB indes keinen Parteiantrag voraus; sie hat vielmehr von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 98 II 138 E. 4 S. 147; BGE 97 II 234 E. 2 S. 238; STECK/BRUNNER, in: Basler Kommentar zur ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl. Basel 2017, Art.
236 N. 43). Die Strafandrohung von Art. 292 StGB erscheint vorliegend als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Sie ist entsprechend gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Gerichtskosten
Streitwert: Die Gesuchstellerin macht geltend, der Streitwert sei bei maximal 1% des Forderungsbetrags (rund CHF 18.2 Mio.) zu veranschlagen. Das ergäbe einen Streitwert von CHF 182'000.‒ (act. 7 N. 5). Die Gesuchsgegnerin geht dagegen von einem Streitwert in der Höhe von CHF 20'000.‒ (act. 17 N. 8). Dies mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin nur ein geringes wirtschaftliches Interesse am einverlangten Geschäftsbericht habe (act. 17 N. 4).
Im Grundsatz obliegt es der klagenden Partei, den Streitwert zu beziffern. Es ist indes Sache des Gerichts, den Streitwert festzulegen, wenn sich die Parteien nicht einigen können bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs.
2 ZPO). Bei Auskunfts- und Informationsansprüchen nehmen Rechtsprechung und Lehre für den Streitwert einen Bruchteil von 10% bis 40% des wirtschaftlichen Interesses an (Urteil 4A_542/2017 des Bundesgerichts vom 9. April 2018, E. 4.4.2; Urteil HE180481 des Handelsgerichts des Kantons Zürichs vom 17. Januar 2019, E. 5.7; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, in: sic! 2002, S. 498).
Die Gesuchstellerin beabsichtigt mit diesem Gesuch letztlich, eine rechtskräftig abgeurteilte Forderung in der Höhe von rund CHF 18.2 Mio. schuldbetreibungsund konkursrechtlich durchzusetzen. Die von den Parteien beantragten Streitwerte in Höhe von CHF 182'000.‒ (1% von CHF 18.2 Mio.) bzw. CHF 20'000.‒ erweisen sich in dieser Hinsicht als bei weitem zu tief. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die eingeklagten Informationsansprüche nicht mehr der Bezifferung der Leistungsklage dienen, sondern der Vollstreckung von rechtskräftig ausgewiesenen Forderungen. Angesichts der weiteren Tatsache, dass die einzutreibende Forderung sehr hoch ist, rechtfertigt es sich, den Streitwert stattdessen bei ca. 5% von CHF 18.2 Mio., also bei rund CHF 900'000.‒, zu veranschlagen.
Höhe der Gerichtsgebühr und Kostenauflage: Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Reduktion für das Summarverfahren (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 20'000.‒ festzusetzen und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 5'000.‒) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen.
5.2. Parteientschädigungen
Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der summarischen Natur des Verfahrens erscheint es angemessen, die der Gesuchsgegnerin ausgangsgemäss aufzuerlegende Parteientschädigung auf CHF 20'000.‒ anzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Die Schiedseinrede der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innerhalb von
30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Einsicht in ihren im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht, jedenfalls aber in den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 (inkl. Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) zu gewähren.
2. Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmodalitäten einigen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, auf eigene Kosten Abschriften oder Kopien zu erstellen. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, eine unterschriftliche Bestätigung der Gesuchstellerin über die gewährte Einsicht zu verlangen.
3. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 und 2 wird den Organen der Gesuchsgegnerin (derzeit: G._____ [Präsident des Verwaltungsrats] und H._____ [Mitglied des Verwaltungsrats]) die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) angedroht:
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.
5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 5'000.‒) gedeckt. Der Gesuchstellerin wird im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 20'000.‒ zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 20.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 900'000.‒.
Zürich, 7. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Corina Bötschi