HE210053
Vorsorgliche Massnahmen
15. März 2021Deutsch5 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210053-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiberin Daniela Solinger Urteil vom 15. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, vertreten durch...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210053-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiberin Daniela Solinger
Urteil vom 15. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt X2._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Das Handelsregisteramt Zürich sei in Form einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, keine Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchsgegnerin, im Handelsregister einzutragen, insbesondere nicht Beschlüsse zur Abwahl der gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrats.
2. Das Handelsregisteramt Zürich sei in Form einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, keine Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einzutragen und etwaige Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchsgegnerin, von denen das Amt Kenntnis erhält, den gegenwärtigen Mitgliedern der Verwaltungsrates der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C._____ AG, … [UID-Nr.], D._____-strasse …, E._____; bezüglich der Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (von derzeit 7.7%)."
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 12. März 2021, eingegangen am 15. März 2021, stellte der Gesuchsteller das Massnahmebegehren mit den oben genannten Rechtsbegehren (act. 1).
2.
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch bzw. Hauptsachenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund bzw. Nachteilsprognose) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Zudem ist Dringlichkeit und Verhältnismassigkeit der Massnahme vorausgesetzt. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00, welches in 50'000 Inhaberaktien à CHF 10.00 eingeteilt ist (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/2). Der Gesuchsteller macht geltend, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin. Jedenfalls sei er per 31. August 2020 als einziger Aktionär im Aktienbuch eingetragen worden (act. 1 Rz. 5 f. mit Hinweis auf act. 3/3). Am 10. März 2021 habe er (der Gesuchsteller) erfahren, dass die C._____ AG plane, am 12. März 2020 (recte: 2021) eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin durchzuführen, um die bisherigen Verwaltungsräte abzuwählen (act. 1 Rz. 7). In Bezug auf die "Geschichte der Aktien" der Gesuchsgegnerin bestünden Unklarheiten, weil die Übertragungskette der Aktien lückenhaft sei und weil unklar sei, ob Aktienzertifikate ausgegeben worden seien (act. 1 Rz. 8). Sicher sei aber, dass die C._____ AG bei einem allfälligen Erwerb der Aktien ihre Meldepflicht nach Art. 697i ff. OR gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht erfüllt habe (act. 1 Rz. 9). Am 12. März 2021 habe F._____ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG eine Universalversammlung der Gesuchsgegnerin durchgeführt und dabei ihn (den Gesuchsteller) als Verwaltungsrat abgewählt und zwei neue Personen in den Verwaltungsrat gewählt (act.
1.
Rz. 10). Diese Universalversammlung sei wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 697i ff. OR gemäss Art. 706b OR nichtig. Daher sei das Handelsregisteramt Zürich vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, keine Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einzutragen.
4.
Aufgrund der Darstellungen des Gesuchstellers kann dem Massnahmegesuch nicht entsprochen werden.
a. Einstweilen ist nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass am 12. März 2021 eine angeblich nichtige Universalversammlung der Gesuchsgegnerin durchgeführt wurde, an welcher der Gesuchsteller (so act. 1 Rz. 10) bzw. alle gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrates (so act. 1 Rz. 7 und Rechtsbegehren Ziff. 1) abgewählt wurden. Dies wird erst klar, wenn allfällige Beschlüsse der behaupteten Universalversammlung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (Art. 15 ff. HRegV). Aufgrund der notwendigen Belege wird dann auch klar, WAS, WANN, von WEM und WIE beschlossen worden ist. Insbesondere das Protokoll der angeblichen Universalversammlung wird Klarheit über die Vorgänge schaffen (Art. 23 HRegV). Heute werden nur Mutmassungen, aber keine glaubhaft gemachten Behauptungen vorgetragen. Damit fehlt es bereits am Verfügungsanspruch bzw. an einer positiven Hauptsachenprognose.
b. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller bei einer allfälligen Anmeldung der Eintragung beim Handelsregisteramt eine Registersperre beantragen könnte. Gemäss Art. 162 HRegV nimmt das Handelsregisteramt auf schriftlichen Einspruch eines Dritten die Eintragung ins Tagesregister vorläufig nicht vor. Legitimiert zum Einspruch ist jede von der betroffenen Gesellschaft verschiedene Person, wozu auch ein Verwaltungsrat der Gesellschaft gehört (AN-TONIO CARBONARA, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung, Art. 162 N 26 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der Möglichkeit einer Registersperre droht somit kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb es auch am Verfügungsgrund fehlt. Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an der zeitlichen Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme.
c. Das Massnahmegesuch ist abzuweisen. Daraus folgt ohne weiteres, dass auch das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert auf CHF 500'000.00 (act. 1 Rz. 3), wovon auszugehen ist. Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 10'500.00 festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.
2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'500.00 und dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller vorab als angehängtes Dokument an X2._____@X1._____-X2._____.ch) sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00. Es liegt ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (Art. 98 BGG).
Zürich, 15. März 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Solinger