HE210066
Rechtsschutz in klaren Fällen
23. Juni 2021Deutsch15 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210066-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 23. Juni 2021 in Sachen A._____ Limited, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.__...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210066-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 23. Juni 2021
in Sachen
A._____ Limited, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung (gegen die Organe der Gesuchsgegnerin C._____ sowie D._____) nach Art.
292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin Zugang und Einsicht in die Geschäftsräume der Gesuchsgegnerin sowie Einsicht in deren Bücher zu gewähren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) solidarisch zu Lasten der Herren C._____ und D._____, eventualiter zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 7 S. 2)
"1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 20. April 2021 ist nicht einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin."
Erwägungen
1.
Sachverhaltsüberblick
1.1
Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in E._____ [Stadt in Asien]. Nach ihrer eigenen Darstellung ist sie eine "Private company" mit Aktienkapital, das heisst eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (ähnlich einer Schweizer AG) (act. 1 Rz. 2 f. mit Hinweis auf act. 3/2 und act. 3/3).
1.2
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____ [Ortschaft]. Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 581'820.00, eingeteilt in 5'818'200 Namenaktien zu CHF 0.10. Die Aktien werden wie folgt gehalten: - C._____ (nachfolgend C._____): 1'700'000 Namenaktien à CHF 0.10, entsprechend 29.2% des Kapitals; - D._____ (nachfolgend D._____): 1'700'000 Namenaktien à CHF 0.10, entsprechend 29.2% des Kapitals; - die Gesuchstellerin: 2'418'200 Namenaktien à CHF 0.10, entsprechend 41.6% des Kapitals.
1.3
Ursprünglich gehörten dem Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin folgende Personen an: - C._____ - D._____ - Für die Gesuchstellerin: G._____.
1.4
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. März 2021 trat G._____ als Aktionärsvertreter der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zurück. An seiner Stelle wurde Dr. H._____ gewählt. Die Mutationen wurden am 23. April 2021 im Tagesregister eingetragen und am 28. April 2021 im SHAB publiziert. Seither setzt sich der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wie folgt zusammen: - C._____ - D._____ - Für die Gesuchstellerin: Dr. H._____.
1.5
Am 1. Februar 2013 wurde ein Beteiligungs- und Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend gemäss Abkürzung der Gesuchstellerin: B-ABV). Die Parteien des B-ABV waren (act. 3/5 S. 2 f.):
1.
D._____ (als "Manager 1")
2.
C._____ (als "Manager 2")
3.
die Gesuchstellerin (als "Investor")
4.
B'._____ Consulting AG
5.
B._____ AG [die Gesuchsgegnerin] und
6.
I._____ Inc.
"Manager 1", "Manager 2" und "Investor" wurden als "Gesellschafter" bezeichnet. B'._____ Consulting AG, B._____ AG und I._____ Inc. wurden als "Gesellschaften" bezeichnet (act. 3/5 S. 2 f.).
1.6
Die Gesuchstellerin zahlte in ihrer Eigenschaft als "Investor" einen Kapitalzuschuss an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von USD 503'000.00. Die Gesuchstellerin ist somit Gläubigerin einer Forderung von USD 503'000.00 (act. 1 Rz. 15). Überdies zeichnete die Gesuchstellerin in ihrer Eigenschaft als "Gesellschafter" 2'418'200 Namenaktien à CHF 0.10 und hält damit eine Beteiligung von 41.6% an der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz.16). Die Gesuchstellerin ist somit nicht nur Gläubigerin der Gesuchsgegnerin, sondern mit einer Beteiligung von 41,6% auch deren "Gesellschafterin" bzw. Aktionärin.
1.7
Die Gesuchstellerin verlangt von der Gesuchsgegnerin gestützt auf Ziff. 24.1 B-ABV Zugang und Einsicht in deren Geschäftsräume und Einsicht in deren Bücher.
1.8
Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich diesem Begehren.
2.
Prozessgeschichte
2.1
Am 20. April 2021 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1).
2.2
Am 26. April 2021 ging der Gerichtskostenvorschuss ein (act. 4).
2.3
Am 14. Mai 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Gesuchsgegnerin die Stellungnahme mit dem obgenannten Antrag (act. 7).
2.4
Im Rahmen des unbedingten Replikrechts ging je eine weitere Rechtsschrift der Parteien ein (act. 11 [Gesuchstellerin], act. 15 [Gesuchsgegnerin]).
2.5
Das Verfahren ist spruchreif. Die letzte Eingabe der Gesuchsgegnerin (act. 15) ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3.
Formelles
3.1
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin legitimierte sich zunächst mit einer Prozessvollmacht, die von der angeblich einzelzeichnungsberechtigten Direktorin J._____ unterzeichnet war (act. 1 Rz. 1 mit Hinweis auf act. 2). Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ein, sie bestreite "mit Nichtwissen", dass J._____ nach dem Recht der Sonderverwaltungszone E._____ zur alleinigen Vertretung der Gesuchstellerin berechtigt sei, weil aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Annual Return ersichtlich sei, dass neben J._____ auch G._____ ein Director der Gesuchstellerin sei (act. 7 Rz. 6 ff., insbes. Rz. 11). In ihrer Eingabe vom 21. Mai 2021 hielt die Gesuchstellerin fest, dass J._____ und ihr Ehemann G._____ die einzigen Directors der Gesuchstellerin seien und dass J._____ zur alleinigen Vertretung der Gesuchstellerin befugt sei. Damit sich der Einwand der Gesuchsgegnerin erübrige, reiche sie aber eine neue Vollmacht ein, die von J._____ und G._____ die Prozessvollmacht unterschrieben sei (act. 11 Rz. 5 mit Hinweis auf act. 12). In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2021 hielt die Gesuchsgegnerin fest, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin bestritten würden. Da nun aber eine von beiden Directors unterzeichnete Vollmacht vorliege, erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt (act. 15 Rz. 7). Aufgrund der Ausführungen der Parteien und der vorliegenden Dokumente kann kein Zweifel an der gültigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin bestehen. Die Gesuchstellerin verfügt über zwei Directors, nämlich J._____ und G._____. Es ist anzunehmen und im Übrigen unbestritten, dass die Directors nach dem für die Vertretung der Gesellschaft massgebenden Recht der Sonderverwaltungszone E._____ (Art. 155 lit. i IPRG) vertretungsberechtigt sind. Da die Prozessvollmacht nunmehr von beiden Directors unterschrieben ist (act. 12), kann dahingestellt bleiben, ob jeder Direktor nach dem Recht der Sonderverwaltungszone E._____ einzelzeichnungsberechtigt ist. Die rechtsgültige Bevollmächtigung des Prozessvertreters der Gesuchstellerin steht ausser Frage.
3.2
Weiter stellt die Gesuchsgegnerin das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an den gestellten Anträgen in Abrede. Sie führt im Wesentlichen aus, dass G._____ Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei (bzw. bis am 26. März 2021 gewesen sei) und dass er in dieser Eigenschaft über den Geschäftsgang der Gesellschaft - inkl. der Tochtergesellschaften - orientiert gewesen sei. Das Informationsgesuch sei schikanös (act. 7 Rz. 17 ff.). Dagegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass sie sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse am Informationsanspruch habe (act. 11 Rz. 7 ff.). Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 f. ZPO). Da sich bei der materiellen Behandlung des Gesuchs zeigen wird, dass der Informationsanspruch der Gesuchstellerin ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich zur Verhinderung von Doppelspurigkeiten, an dieser Stelle auf die späteren Ausführungen zum "Materiellen" zu verweisen.
3.3
Die örtliche Zuständigkeit das Handelsgerichts ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff. 29.12 B-ABV. Sie ist unbestritten (act. 1 Rz. 7 [Gesuchstellerin]; act. 7 Rz. 56 [Gesuchsgegnerin]).
3.4
Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 GOG. Auch sie ist unbestritten (act. 1 Rz. 7 [Gesuchstellerin], act. 7 Rz. 56 [Gesuchsgegnerin]).
4.
Rechtliches
4.1
Die Parteien haben für Streitigkeiten aus dem Vertrag Schweizer Recht gewählt (Ziff. 29.11 B-ABV). Diese Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht ist unbestritten (act. 1 Rz. 10 [Gesuchstellerin], act. 7 Rz. 56 [Gesuchsgegnerin]).
4.2
Die Gesuchstellerin stellt ihre Anträge in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ein Sachverhalt ist dann unbestritten oder sofort beweisbar - oder mit anderen Worten "liquid" -, wenn auch unter Berücksichtigung der Einwendungen und Einreden des Gesuchsgegners ein klarer Fall vorliegt. Offensichtlich haltlose bzw. offensichtlich unbegründete Behauptungen, über die sofort entschieden werden kann, genügen nicht, um einen klaren Fall auszuschliessen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.).
4.3
Die Gesuchstellerin klagt den Informationsanspruch ein, der sich aus Ziff. 24.1 B-ABV ergibt. Diese Vertragsbestimmung lautet wie folgt (act. 3/5 S. 37):
24.
Informationsanspruch
24.1
Auf Anforderung durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft diesem unverzüglich sämtliche angeforderten Unterlagen und Informationen zukommen lassen. Jeder Gesellschafter hat nach Ankündigung
und angemessener Fristansetzung das Recht, die Geschäftsräume der Gesellschaften sowie deren Bücher einzusehen.
4.4
Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin/Aktionärin (Art. 697 OR) bzw. gesetzliche Einsichtsrechte in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin geltend macht (Art. 958e Abs. 2 OR). Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin das gesetzliche Recht auf Auskunft und Einsicht geltend, dass dem Verwaltungsrat, den sie bei der Gesuchsgegnerin stellen kann, zusteht (Art. 715a OR). Vielmehr macht die Gesuchstellerin den in Ziffer 24 B-ABV verankerten vertraglichen Informationsanspruch geltend. Die Gesuchsstellerin ist klarerweise "Gesellschafterin" im Sinn von Ziffer 24 B-ABV (vgl. oben E. 1.4 und act. 3/5 S. 2 f.), die Anspruch auf Information hat. Und die Gesuchsgegnerin ist klarerweise Gesellschaft im Sinn von Ziffer 24 des Vertrages (vgl. oben E. 1. und act. 3/5 S. 2 f.), die Informationen zu liefern hat. Insoweit steht ausser Frage, dass klares Recht im Sinn von Art. 257 ZPO vorliegt. Die Meinung der Gesuchsgegnerin, sie (die Gesuchsgegnerin) werde durch Art. 24 B-ABV nicht verpflichtet (act. 7 Rz. 58), ist nicht nachvollziehbar.
4.5
Insbesondere überzeugt der Hinweis der Gesuchsgegnerin nicht, die Gesuchstellerin habe kein Rechtsschutzinteresse am eingeklagten Informationsanspruch, weil ihr langjähriger Vertreter im Verwaltungsrat (bis am 26. März 2021 G._____, seither Rechtsanwalt Dr. H._____) jederzeit vollumfänglichen Einblick in alle Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin gehabt habe (act. 7 Rz. 17 ff., insbes. Rz. 19 ff.). Es wurde schon erwähnt, dass die Gesuchstellerin bzw. ihr Verwaltungsrat nicht das gesetzliche Recht auf Auskunft und Einsicht eines Verwaltungsrates (Art. 715a OR), sondern das vertraglich vereinbarte Informationsrecht geltend macht (Ziff. 24.1 B-ABV). Mit ihrem Hinweis, dass zwischen den beiden Aktionären D._____ und C._____ einerseits und der Gesuchstellerin andrerseits das nötige Vertrauen fehle (act. 7 Rz. 28), bringt die Gesuchsgegnerin selbst zum Ausdruck, dass der vertragliche Informationsanspruch nicht schikanös geltend gemacht wird, sondern dass dafür ein legitimes Interesse besteht.
4.6
Mehrfach verfehlt ist der Hinweis auf die Informationsrechte des Aktionärs und die angebliche Unzulässigkeit der Vereinbarung von Informationspflichten in einem Aktionärbindungsvertrag (act. 7 Rz. 41 ff.). Erstens klagt die Gesuchstellerin wie erläutert nicht die gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Aktionärs (Art. 697 OR), sondern die vertragliche Informationspflicht der Gesellschaft ein (Ziff. 24.1 B-ABV). Zweitens ist die Meinung, die Gesuchsgegnerin als Gesellschaft sei nicht an den Vertrag gebunden, unzutreffend, weil der hier zu beurteilende B-ABV kein typischer Aktionärbindungsvertrag unter Aktionären, sondern ein weiter gefasster "Beteiligungs- und Aktionärbindungsvertrag" ist, mit welchem auch der Gesellschaft Pflichten auferlegt werden; der Hinweis, dass der Gesellschaft durch den B-ABV keine Pflichten auferlegt wurden (so act. 7 Rz. 42), ist falsch. Und drittens ist der Hinweis, Aktionärbindungsverträge seien für die Aktiengesellschaft unverbindlich, soweit es um die Ausübung von Aktionärsrechten gehe, nicht überzeugend. Richtig ist zwar, dass die Gesellschaft einer Vereinbarung ihrer Aktionäre über die Willensbildung an der GV nicht rechtsgeschäftlich beitreten kann (Böckli, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Auflage, § 12 N. 578). Bei der hier relevanten Ziff. 24.1 des B-ABV geht es aber nicht um eine Vereinbarung aktienrechtlicher Art zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Solche Vereinbarungen, bei der es nicht um die Aktionärsstellung, sondern um Leistungen zwischen der Gesellschaft und einem Dritten (z.B. wie hier einem "Investor") geht, sind zulässig. In solchen Konstellationen ist eine Bindung zwischen einem Aktionär oder Dritten und der Gesellschaft möglich (Forstmoser/Küchler, Aktionärbindungsverträge, § 9 Rz. 446 mit Hinweisen).
4.7
Auch die weiteren Argumente der Gesuchsgegnerin überzeugen nicht.
- Soweit die Gesuchsgegnerin darauf hinweist, sie habe die Gesuchstellerin vergeblich darum gebeten anzugeben, zu welchem Zweck sie die geforderten Unterlagen und Informationen benötige (act. 7 Rz. 29), ist ihr entgegenzuhalten, dass Ziff. 24.1 B-ABV eine uneingeschränkte Informationspflicht der Gesellschaft vorsieht und dass nicht erforderlich ist, dass der berechtigte Gesellschafter (hier also die Gesuchstellerin) zunächst die Gründe für den geltend gemachten Informationsanspruch angeben muss.
- Auch der Hinweis, die angeforderten Informationen würden die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften betreffen, weshalb sie die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verlangt habe, was die Gesuchstellerin abgelehnt habe (act. 7 Rz. 29 f.), ist unbehelflich. Der vertragliche Informationsanspruch (Ziff. 24.1 B-ABV) hängt nicht von der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung ab. Vielmehr sind die Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft(en) durch die Vertraulichkeitsklausel gemäss Ziff. 25 B-ABV geschützt, wobei die Gesuchsgegnerin nicht geltend macht, die Gesuchstellerin würde die vertraglich vereinbarte Vertraulichkeit gegenüber Dritten verletzen. Aus dem Umstand, dass keine Konventionalstrafe für eine allfällige Verletzung der Vertraulichkeitsklausel vereinbart wurde (act. 7 Rz. 50), kann die Gesuchsgegnerin nichts ableiten.
- Soweit die Gesuchsgegnerin andernorts geltend macht, das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs werde inhaltlich durch Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft begrenzt (act. 7 Rz. 45 ff.), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aktionärs (Art. 697 OR), sondern den vertraglichen Informationsanspruch einklagt (Ziff. 24.1 B-ABV).
- Unbehelflich ist auch die Meinung der Gesuchsgegnerin, die Einsicht in die Bücher der I._____ Inc. mit Sitz in … [Stadt] (… [Staat in Südostasien]) sei zur Zeit wegen den Vorschriften zur Bekämpfung von COVID-19 nicht möglich (act. 7 Rz. 29 a.E.). Gemäss Ziff. 24.1 muss "jede Gesellschaft" (und dazu zählt auch die I._____ Inc. [vgl. act. 3/5 S. 2 unten]) die geforderten Informationen liefern. Dass bei der Ausübung des Informationsrechtes die lokalen Vorschriften zur Bekämpfung von COVID-19 eingehalten werden müssen, ist selbstverständlich.
- Nicht überzeugend ist die Auffassung der Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin von einem jederzeitigen Informationsanspruch ausgehe, was zur Folge habe, dass sie (die Gesuchsgegnerin) "alles stehen und fallen lassen" müsste, wenn ein Informationsanspruch gestellt werde (act. 7 Rz. 34 ff.). Richtig ist, dass der Gesellschafter gemäss dem Wortlaut von Ziff. 24.1 B-ABV "nach Ankündigung und angemessener Fristansetzung" Anspruch auf Information hat.
- Verfehlt ist auch der Hinweis auf die Homeoffice-Pflicht (act.7 Rz. 38), weil seit dem 31. Mai 2021 eine Homeoffice-Empfehlung bei regelmässigem Test gilt.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt liquid und die Rechtsklage klar ist (Art. 257 ZPO). Die Gesuchstellerin hat in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (Anteil von 41,6% am Aktienkapitel) und Investorin (Forderung von USD 503'000.00) ein vertragliches Informationsrecht gegenüber der Gesuchsgegnerin (Ziff. 24.1 B-ABV). Das Gesuch ist gutzuheissen. Demnach ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von Ziff. 24.1 B-ABV Zugang und Einsicht in deren Geschäftsräume sowie Einsicht in deren Bücher zu gewähren, unter Androhung der beantragten Vollstreckungsmassnahmen.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt liquid und die Rechtsklage klar ist (Art. 257 ZPO). Die Gesuchstellerin hat in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (Anteil von 41,6% am Aktienkapitel) und Investorin (Forderung von USD 503'000.00) ein vertragliches Informationsrecht gegenüber der Gesuchsgegnerin (Ziff. 24.1 B-ABV). Das Gesuch ist gutzuheissen. Demnach ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von Ziff. 24.1 B-ABV Zugang und Einsicht in deren Geschäftsräume sowie Einsicht in deren Bücher zu gewähren, unter Androhung der beantragten Vollstreckungsmassnahmen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Da das Gesuch gutzuheissen ist, wird die Gesuchsgegnerin als unterliegende Prozesspartei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für eine Kostenverteilung, die von der gesetzlichen Regel abweicht (Auferlegung der Kosten den Verwaltungsräten C._____ und D._____) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
5.2 Für die Bemessung der Kosten und der Entschädigung ist auf den Streitwert abzustellen. Bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, deren Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich hat sich das Gericht bereits in der Verfügung vom 22. April 2021 geäussert (act. 4 S. 2 E. 3), worauf zu verweisen ist, zumal keine Partei in den nachfolgenden Eingaben Einwände dazu geäussert hat.
5.3. Bei einem Streitwert von CHF 250'000.00 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG). Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 11'000.00 (inkl. MWST) festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV).
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nach Ankündigung und angemessener Fristansetzung Zugang und Einsicht in die Geschäftsräume der Gesuchsgegnerin sowie Einsicht in deren Bücher zu gewähren.
2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1 wird den Organen der Gesuchsgegnerin (C._____ sowie D._____) die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) angedroht. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 11'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 15.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 250'000.00 (geschätzt).
Zürich, 23. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Christian Markutt