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Entscheid

HE210070

Vorsorgliche Massnahmen

2. Juni 2021Deutsch18 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210070-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 2. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ ve...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE210070-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 2. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, die von der Gesuchstellerin angemeldeten Mutationen vom tt. April 2021 bei der B._____ AG mit Sitz in C._____ (CHE-…) - soweit noch nicht geschehen - sofort im Tagesregister und sofort nach Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt im Hauptregister einzutragen.

2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, nach Eintragung der von der Gesuchstellerin angemeldeten Mutationen vom tt. April 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Verfahrens im Handelsregister ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin keine weiteren Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin in das Tages- oder Hauptregister einzutragen.

3. Die vorsorglichen Anweisungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1.

Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

1.1

Das vorliegende Verfahren ist im Kontext einer familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten A._____ (im vorliegenden Verfahren die Gesuchstellerin) und D._____ zu sehen. Seit Mai 2017 leben die Ehegatten A._____D._____ getrennt. Seit kurzem ist am Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren (EE210050-L) und ein Scheidungsprozess (FE210149-L) hängig.

1.2

Unterdessen ist zwischen den Ehegatten A._____D._____ ein Streit um das Eigentum an den Aktien der B._____ AG (im vorliegenden Verfahren die Gesuchsgegnerin) entbrannt. Die Gesuchgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und einem Aktienkapital von CHF 250'000.00. Das Aktienkapital ist eingeteilt in 2'500 Namenaktien zu CHF 100.00.

1.3

Die Kontrolle über die Gesuchsgegnerin (B._____ AG) hat im Scheidungsverfahren der Ehegatten A._____D._____ besondere Brisanz, weil die Gesellschaft Eigentümerin einer Villa an der E._____-Strasse … in Zürich mit einem geschätzten Verkehrswert von ca. CHF 11,5 Mio. (act. 3/5) ist, welche von der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern der Ehegatten A._____D._____ bewohnt wird. Ferner soll die Gesuchsgegnerin über namhafte Bankguthaben verfügen, aus welchen der Unterhalt der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder finanziert wird. Schliesslich verfügt die Gesuchgegnerin über Sachwerte (Fahrzeuge), die von der Gesuchstellerin genutzt werden (act. 1 Rz. 11 ff. [Gesuchstellerin], nicht bestritten in act. 9 Rz. 60 [Gesuchsgegnerin]).

1.4

Beide Ehegatten A._____D._____ sind bestrebt, die Kontrolle über die Gesuchstellerin (B._____ AG) zu gewinnen. Dabei ist umstritten, wer der bzw. die rechtmässige Eigentümer/in der Aktien der Gesellschaft ist. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie seit Mai 2008 Eigentümerin sämtlicher Aktien der Gesuchstellerin sei (act. 1 Rz. 16 ff.). Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin vereinfacht gesagt geltend, dass die Aktien kürzlich (d.h. im März/April 2021) von den ursprünglichen Gründungsaktionären der Gesellschaft zunächst auf die F._____ AG übertragen worden seien, dass diese (F._____ AG) die Aktien anschliessend mit Abtretungsvertrag vom tt. April 2021 an D._____ abgetreten habe und dass dieser (D._____) sie gleichentags an G._____ übertragen habe, der die Aktien seither treuhänderisch für D._____ halte (act. 9 Rz. 16 ff.).

1.5

Beide Parteien verfolgen das Ziel, die Kontrolle über die Gesuchstellerin (B._____ AG) zu gewinnen, mit unzimperlichen Methoden:

- Die Gesuchstellerin (A._____), die sich wie gesagt für die Alleinaktionärin der Gesuchstellerin hält, führte am 15. Februar 2021 eine Universalversammlung durch, an welcher sie den damaligen einzigen Verwaltungsrat H._____ abwählte und sich selbst als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift einsetzte (act. 1 Rz. 23 mit Hinweis auf act. 3/13 und 3/14). Am tt. April 2021 führte G._____ in seiner Eigenschaft als treuhänderisch eingesetzte Vertrauensperson des angeblich wirtschaftlich berechtigten D._____ eine Universalversammlung durch, an welcher G._____ die Gesuchsgegnerin als Verwaltungsrätin abwählte und sich selbst als einzelzeichnungsberechtigten einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin einsetzte (act. 1 Rz. 24 mit Hinweis auf act. 3/15 und 3/16). Nachdem die Gesuchstellerin (A._____) von dieser Mutation erfuhr, führte sie am tt. April 2021 eine weitere Universalversammlung durch, an welcher sie G._____ aus dem Verwaltungsrat abwählte und sich wieder als einzige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift einsetzte (act. 1 Rz. 27 mit Hinweis auf act. 3/17-19). Im Anschluss daran meldete sie (die Gesuchstellerin) diese Beschlüsse beim Handelsregisteramt an und stellte am 26. April 2021 dem hiesigen Gericht die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 27. April 2021 entschied das Einzelgericht im Verfahren HE210070-O wie folgt:

1.

Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.

2.

[…].

3.

[Frist für Kostenvorschuss].

4.

Der [B._____ AG] wird eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Mai 2021 angesetzt, um das Massnahmebegehren der Gesuchstellerinnen in dreifacher Ausfertigung zu beantworten (zum Inhalt vergleiche insbesondere Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 ZPO). Beilagen sind im Doppel einzureichen. Bei Säumnis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

5.

[…].

6.

[…].

- D._____, der sich als wirtschaftlich berechtigte Person an sämtlichen Aktien der Gesuchsgegnerin betrachtet, setzte wie erwähnt als Reaktion auf das Vorgehen der Gesuchstellerin G._____ treuhänderisch als alleinigen Aktionär der Gesuchsgegnerin ein, worauf dieser (G._____) am tt. April 2021 eine Universalversammlung durchführte, die Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat abwählte und sich als einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einsetzte. Auf das oben erwähnte Massnahmegesuch reagierte die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit einem Massnahmegesuch, in welchem sie im Wesentlichen die Löschung der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin und die Eintragung von G._____ als Verwaltungsrat beantragte, worauf das Einzelgericht im Verfahren HE210074-O mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wie folgt entschied (act. 4):

1.

[…].

2.

[…].

3.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von der Gesuchsgegnerin am tt. April 2021 angemeldeten und am tt. April 2021 im Tagesregister eingetragenen Mutationsbeschlüsse der Gesuchstellerin (B._____ AG; CHE-…) vom tt. April 2021 (Abberufung von G._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin und Wahl der Gesuchsgegnerin als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin) rückgängig zu machen, indem die Gesuchsgegnerin als Mitglied des Verwaltungsrates (samt Zeichnungsberechtigung) gelöscht und G._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen wird.

4.

Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens, die Gesuchstellerin betreffend Handelsregistergeschäfte beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzumelden. Im Fall der Widerhandlung wird der Gesuchstellerin wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.

5.

Das Gesuch um Anordnung weiterer superprovisorischer Anordnungen (Grundbuchsperre) wird abgewiesen.

6.

Dem Verwaltungsrat G._____ wird verboten, Vertretungshandlungen vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objektiven Gesellschaftsinteresses der Gesuchstellerin liegen. Für den Fall der Widerhandlung wird G._____ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.

7.

[Frist für Kostenvorschuss].

8.

[…].

9.

[…].

10.

[…].

11.

[…].

1.6

Im vorliegenden Verfahren HE210070-O ist über das eingangs genannte Massnahmegesuch der Gesuchstellerin zu befinden.

2.

Prozessuales

2.1

Die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte ist zu bejahen, weil die Gesuchstellerin eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich und die Gesuchsgegnerin eine AG mit Sitz in C._____ ist (Art. 10 ZPO).

2.2

Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und weil das Einzelgericht für den Erlass von vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG).

2.3

Im Übrigen ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit unbestritten (act. 1 Rz. 2 ff. [Gesuchstellerin], act. 9 Rz. 54 [Gesuchsgegnerin]).

2.4

Nach dem Eingang des Gesuchs der Gesuchstellerin (act. 1) wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Erstattung der Stellungnahme gegeben (act. 9). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2021 hatten die Parteien Gelegenheit, zu Noven Stellung zu nehmen und das Replikrecht auszuüben (act. 15 Prot. S. 7 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

3.

Materielles

3.1

Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Damit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, muss zunächst der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht eine Hauptsachenprognose (nachfolgend E. 3.2). Weiter muss als Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht eine Nachteilsprognose. Weiter muss das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der involvierten Parteiinteressen vorzunehmen. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Diese wird bejaht, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann (nachfolgend E. 3.3).

3.2

Verfügungsanspruch und positive Hauptsachenprognose

a. Wie erwähnt, geht es im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um die Frage, wer der/die rechtmässige Eigentümer/in der Aktien der Gesuchsgegnerin ist. Während sich die Gesuchstellerin selbst für die Eigentümerin hält, ist nach Auffassung der Gesuchsgegnerin - der von D._____ treuhänderisch eingesetzte G._____ der rechtmässige Eigentümer. Für die Frage der Berechtigung an den Aktien ist die Kette der Aktienübertragung seit der Gründung der Gesellschaft von Bedeutung. Dabei ist vorauszuschicken, dass die oft Jahre zurückliegenden und schlecht bzw. gar nicht dokumentierten Vorgänge für das Massnahmegericht im summarischen Verfahren nicht einfach zu beurteilen sind.

b. Die Gesuchsgegnerin (B._____ AG) wurde am tt. Februar 1996 als I._____ AG gegründet. Die ursprünglich 1000 Namenaktien der I._____ AG (heute B._____ AG) wurden von J._____ (998 Aktien), K._____ (1 Aktie) und L._____ (1 Aktie) gehalten. In den Jahren 1997 und 1999 verkauften K._____ und L._____ ihre Aktien an J._____, der damit Alleinaktionär der I._____ AG (heute B._____ AG) wurde. Am 26. Januar 2000 verkaufte der damalige Alleinaktionär J._____ alle Aktien der I._____ AG (heute B._____ AG) an die F._____ AG. Die F._____ AG verkaufte am 7. August 2000 alle Aktien der I._____ AG (heute B._____ AG) an D._____. Diese Transaktionen sind unbestritten und weitgehend durch schriftliche Aktienkaufverträge dokumentiert (act. 9 Rz. 8 ff. mit Hinweis auf act. 11/4 bis act. 11/7). In den Jahren 2006, 2007 und 2008 wurden die Aktien der Gesuchsgegnerin (B._____ AG) mehrmals zwischen D._____ und der Gesuchstellerin (A._____) verkauft und wieder zurückgekauft. Auch diese Verkäufe sind unbestritten und belegt (Verfahren HE210074-O act. 1 Rz. 26 mit Hinweis auf act. 3/20 bis act. 3/22). Weiter ist erstellt, dass die Gesuchstellerin (A._____) seit dem Jahr 2008 ununterbrochen als alleinige Aktionärin im Aktienbuch der Gesuchgegnerin eingetragen ist (act. 3/11). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass alle Beteiligten (D._____, die Gesuchstellerin [A._____] und die Gesuchsgegnerin [B._____ AG]) seit dem Jahr 2008 übereinstimmend von der Annahme ausgingen, dass die Gesuchstellerin (A._____) alle Aktien der Gesuchsgegnerin (B._____ AG) halte.

c. In rechtlicher Hinsicht bietet der Fall aber gewisse Schwierigkeiten.

aa. Klar ist, dass nur ein Alleinaktionär eine Universalversammlung durchführen kann (Art. 701 OR). Unter der Annahme, dass die Gesuchstellerin seit 2008 und seither ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchgegnerin gewesen war, wäre sie grundsätzlich berechtigt gewesen, am tt. Februar 2021 und tt. April 2021 die umstrittenen Universalversammlungen durchzuführen und sich als alleinige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift einzusetzen.

bb. Die Problematik des vorliegenden Falls besteht darin, dass schwierig zu beurteilen ist, ob die oben skizzierten mehrfachen Übertragungen der Aktien der I._____ AG und später der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) formell korrekt vollzogen wurden. Bei den fraglichen Aktien handelt es sich wie erwähnt um Namenaktien. Namenaktien können im Wesentlichen auf zwei Arten übertragen werden. Die "wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR, Art. 967 OR). Die Übertragung kann aber auch "nicht wertpapiermässig" durch Zession und Übertragung der Aktientitel erfolgen (anstatt vieler BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle, 5. Auflage, Basel 2016, N 5 zu Art. 684; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016, S. 296/297).

cc. Im vorliegenden Fall ist klar, dass keine "wertpapapiermässigen" Übertragungen durch Indossament durchgeführt wurden. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens als glaubhaft angesehen werden, dass die Aktien durch Zessionen übertragen wurden. Die schriftlichen Aktienkaufverträge liegen praktisch vollständig bei den Akten. Die schriftlichen Aktienkaufverträge können zumindest sinngemäss auch als schriftliche Abtretungserklärungen interpretiert werden. Damit wäre von den notwendigen Verpflichtungsgeschäften (Kaufverträge) und den zugehörigen Verfügungsgeschäften (Abtretungsverträge) und damit von formgültigen Zessionen auszugehen (Art. 165 OR), die für eine rechtswirksame Übertragung der Namenaktien erforderlich sind. Allfällige Unvollständigkeiten und Unzulänglichkeiten in der Übertragungskette - zum Beispiel der angeblich nicht rechtsgültig unterzeichnete Kaufvertrag bei der Übertragung von der F._____ Holding AG auf D._____ (act. 9 Rz. 10) - können ggf. im Hauptverfahren geklärt werden. Die Annahme, dass die Aktien vollständig und formal einwandfrei jeweils vom veräussernden Aktionär auf den erwerbenden Aktionär übertragen wurden, drängt sich auch deshalb auf, weil die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2008 ununterbrochen und unangefochten als einzige Aktionärin der Gesuchsgegnerin operierte.

dd. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, die Übertragungen der Aktien der früheren I._____ AG und der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) seien von Anfang an und ausnahmslos unwirksam gewesen, weil es an einer wertpapiermässigen Übertragung durch Indossament gefehlt habe (was unbestritten zutrifft) und weil keine lückenlose Zessionskette vorliege (was aus den erwähnten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist). Wirksam seien die Aktien erst Ende März/Anfang April 2021 von den ursprünglichen Gründungsaktionären der in den 90er-Jahren gegründeten I._____ AG (J._____, K._____ und L._____) mittels Zession zunächst an die F._____ AG, anschliessend von dieser an D._____ und schliesslich von diesem an G._____ übertragen worden (act. 9 Rz. 16 ff. mit Hinweis auf act. 10/12 bis act. 10/18). Diese Argumentation wirkt konstruiert und kontrastiert mit der übereinstimmenden Annahme aller Beteiligten, dass die Gesuchstellerin (A._____) seit dem Jahr 2008 unangefochten und ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin war und diese Funktion auch unangefochten und ununterbrochen wahrnahm. Hinzu kommt, dass D._____ der Gesuchstellerin (A.____) am 5. Februar 2018, als sich die Eheprobleme der Ehegatten A._____D._____ bereits manifestierten, ein Kaufangebot für die Aktien der Gesuchsgegnerin unterbreitet (act. 1 Rz. 18 mit Hinweis auf act. 3/12). Dies hätte er kaum gemacht, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gesuchstellerin nicht Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin ist, wie die Gesuchsgegnerin heute behauptet. Ob sich D._____ und die von ihm wirtschaftlich beherrschte Gesuchsgegnerin widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten (Art. 2 ZGB), wie die Gesuchstellerin geltend macht (act. 9 Rz. 40 ff. in HE210074-O), kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint die von der Gesuchsgegnerin eingenommene Position aufgrund der erwähnten Umstände nicht als glaubhaft gemacht. Ebenfalls nicht zu vertiefen ist die Frage, ob die von der Gesuchsgegnerin behaupteten angeblichen Transaktionen der Aktien Ende März/Anfang April 2021, da die Gesuchsgegnerin als Hauptaktivum ein Grundstück an der E._____-Strasse … in Zürich mit einem geschätzten Verkehrswert von ca. CHF 11,5 Mio. hält (act. 3/5), gegen das BewG verstossen würde, weil der wirtschaftlich berechtigte D._____ Wohnsitz in M._____ [europäischer Staat] hat (act. 9 Rz. 56 ff. in HE210074-O).

d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Berechtigung an sämtlichen Aktien der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht hat. Für den Standpunkt der Gesuchstellerin kann damit von einer positiven Hauptsachenprognose ausgegangen werden.

3.3

Weitere Voraussetzungen

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sind gegeben.

a. Wenn die beantragte Eintragung nicht vorgenommen würde, würde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Verfügungsgrund, Nachteilsprognose). Aus den oben erwähnten Gründen ist die Berechtigung von G._____ an den Aktien der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb er sich an der von ihm durchgeführten Universalversammlung vom tt. April 2021 auch nicht als einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wählen konnte und weshalb die entsprechende Eintragung zu löschen ist. Wenn unter diesen Umständen die Gesuchstellerin nicht als Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin eingetragen würde, wäre die Gesellschaft ohne eingetragenen Verwaltungsrat handlungsunfähig. Es läge ein Organisationsmangel vor, der wohl zur Auflösung der Gesellschaft führen müsste (Art. 731b OR). Bei diesem Szenario ist von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen.

b. Auch die Voraussetzung der Dringlichkeit ist ohne weiteres zu bejahen. Ohne vertretungsberechtigtes Organ wäre die Gesellschaft handlungsunfähig. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Organisationsmangel sofort behoben werde muss und nicht abgewartet werden kann, bis in einem möglicherweise langwierigen ordentlichen Verfahren die Berechtigung an den Aktien der Gesuchsgegnerin geklärt ist.

c. Aus dem gleichen Grund ist die beantragte Massnahme auch verhältnismässig. Ohne Eintragung wäre die Gesellschaft handlungsunfähig, was es zu vermeiden gilt. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass auch dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen ist, das Handelsregisteramt anzuweisen, nach der Eintragung der Gesuchstellerin für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine weiteren Mutationen ohne Zustimmung der Gesuchstellerin vorzunehmen, weil aufgrund der bisherigen Vorgänge zu befürchten ist, dass mittels Durchführung von Universalversammlungen weitere Eintragungen angemeldet werden könnten.

3.4

Zusammenfassung

Aufgrund des Gesagten ist die Aktionärsstellung der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, weshalb es sich rechtfertigt, sie als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin im Handelsregister einzutragen. Ferner ist das Handelsregisteramt anzuweisen, für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine weiteren Eintragungen ohne Zustimmung der Gesuchstellerin vorzunehmen. Hingegen kann dem Eventualantrag der Gesuchsgegnerin im Verfahren HE210074-O, das Grundbuchamt …-Zürich anzuweisen, bezüglich des Grundstückes E._____Strasse.., … Zürich eine Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken (Rechtsbebehren Ziff. 3 im Verfahren HE210074-O, act. 15 S. 1 / 2 [Plädoyernotizen]), nicht entsprochen werden. Einerseits gibt es keine Hinweise dafür, dass die Gesuchstellerin beabsichtigen sollte, das Grundstück E._____-Strasse … in Zürich zu verkaufen. Und andrerseits rechtfertigt es sich ohnehin, die Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin für die Gesuchsgegnerin auf die Geschäfte des normalen Geschäftsganges zu beschränken, wozu die Veräusserung von Liegenschaften nicht zählt. Der Gesuchstellerin ist daher unter Strafandrohung zu verbieten, Vertretungshandlungen für die Gesuchgegnerin vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objektiven Gesellschaftsinteresses der Gesuchsgegnerin liegen.

4.

Prosequierung und weiteres Vorgehen

Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um die Klage in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Dabei wird sie sich entscheiden müssen, ob eine Klage gegen D._____/G._____ betreffend Feststellung der Berechtigung an den Aktien oder eine Klage gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einzuleiten ist. Im letzteren Fall wäre zu prüfen, ob der beklagten Gesellschaft vorgängig eine Vertretung zu bestellen wäre (Art. 706a Abs. 2 OR, Art. 250 lit. c Ziff. 10 ZPO), wobei diese Fragen an dieser Stelle nicht zu vertiefen sind.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Bei einem Streitwert von CHF 500'000.00 und unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich anspruchsvollen und aufwändigen Verfahrens (Dringlichkeitsbegehren und mündliche Verhandlung) sind die Gerichtskosten auf CHF 15'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG) und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der summarischen Natur des Verfahrens erscheint es angemessen, die Prozessentschädigung auf CHF 15'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV).

Entscheid

1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 4. Mai 2021 in Geschäft Nr. HE210074-O erfolgte Eintragung von G._____ als Mitglied des

Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (B._____ AG, CHE-…) rückgängig zu machen und G._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin zu löschen.

2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Gesuchstellerin (A._____, in Zürich) als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (B._____ AG, CHE-…) mit Einzelunterschrift einzutragen.

3. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine weiteren Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin (B._____ AG, CHE-…) ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin einzutragen.

4. Der Gesuchstellerin wird verboten, Vertretungshandlungen vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objektiven Gesellschaftsinteresses der Gesuchstellerin liegen. Für den Fall der Widerhandlung wird der Gesuchstellerin wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.

5. Das Gesuch um Anordnung weiterer superprovisorischer Anordnungen (Grundbuchsperre) wird abgewiesen.

6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 5. August 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Ziff. 3 ohne Weiteres dahinfallen.

7. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.00. Sie wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 6), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten.

8. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 6), hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

9. Die Fristen stehen während der Gerichtsferien nicht still.

10. Schriftliche Mitteilung a) an die Gesuchstellerin, b) an die Gesuchsgegnerin, c) an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Dispositiv.

11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es liegt ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (Art. 98 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00.

Zürich, 2. Juni 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger