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Entscheid

HE210107

Vorsorgliche Massnahmen

22. Juli 2021Deutsch8 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210107-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi Urteil vom 22. Juli 2021 in Sachen 1. A._____ AG, 2. Verwaltungsrat der A._____ AG, 3. B._____ Gesuchstelle...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE210107-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi

Urteil vom 22. Juli 2021

in Sachen

1. A._____ AG,

2. Verwaltungsrat der A._____ AG,

3. B._____ Gesuchsteller

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

1. C._____ International Ltd.,

2. A._____ AG, Gesuchsgegnerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Erwägungen:

1.

Vorbemerkungen

1.1

Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (elektronisch übermittelt) stellten die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgendem Begehren (act. 1 S. 1 S. 2 f.):

"1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich, anzuweisen, die mutmasslich am 13. Juli 2021 angemeldeten Mutationen betreffend die A._____ AG (CH…) bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht einzutragen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegner." […]

1.

Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, anzuordnen.

2.

Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien dem Handelsregisteramt vorab per Fax und E-Mail mitzuteilen."

1.2

Da die die elektronische Übermittlung der zum Gesuch gehörenden Beilagen fehlschlug, wurden diese überbracht (act. 2; act. 3/1-48).

1.3

Das hiesige Einzelgericht hatte unlängst ein mit diesem Gesuch in Zusammenhang stehendes Massnahmegesuch im Verfahren HE210105 zu behandeln, was im Gesuch zutreffend festgehalten wird. Die entsprechenden Akten sind beizuziehen.

1.4

Weiter ist zu bemerken, dass sich ‒ gemäss der Darstellung der gesuchstellenden Parteien – die A._____ AG sowohl auf gesuchstellender als auch auf gesuchsgegnerischer Seite gegenüberstehen soll. Diese von den gesuchstellenden Parteien vorgeschlagene Verteilung der Parteirollen ist im Rubrum ungeachtet der Frage, ob dies korrekt ist, zu übernehmen. Gemäss den Angaben im Gesuch ist die C._____ International Ltd. wie auch die A._____ AG durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ vertreten. Bereits im erwähnten Verfahren HE210105 war die C._____ International Ltd. durch den gleichen Anwalt vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Vertretung auch im vorliegenden Verfahren Bestand hat. Da somit auf jeder Seite ein anderer Rechtsvertreter tätig ist, ist dafür gesorgt, dass ein kontradiktorisches Verfahren stattfinden kann.

1.5

Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

1.6

Auf die Ausführungen im Gesuch ist nur soweit einzugehen als für die Entscheidfindung erforderlich.

2.

Darstellung der Gesuchsgegnerinnen

Die Gesuchstellerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin 1 aufgrund eines sog. Receiverships ihre Verfügungsund Vertretungsmacht in Bezug auf die Aktien der A._____ AG bzw. das Recht zur Ausübung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte verloren habe. Im Widerspruch zu dieser Sach- und Rechtslage seien am 13. Juli 2021 dennoch "Generalversammlungsbeschlüsse" gefasst worden, mit welchen einerseits die Position von D._____ als alleiniger Verwaltungsrat der A._____ AG und andererseits die Zeichnungsberechtigung ihrer übrigen Zeichnungsberechtigten bestätigt worden sei (act 1 N. 9).

Beim Receivership handle es sich um ein rein privatrechtliches Institut nach dem Recht von Hong Kong zur Durchsetzung von Sicherungsrechten. Der Receiver habe ‒ gestützt aus Vertrag und Gesetz ‒ das Recht, den Sicherungsgeber (die Gesuchsgegnerin 1) umfassend in Bezug auf das Sicherungsobjekt (Aktien der A._____ AG) zu vertreten. Gleichzeitig würden die Organe des Sicherungsgebers in diesem Umfang sämtliche Vertretungsmacht verlieren. Dazu gehöre auch die Ausübung von Stimmrechten (act. 1 N. 5). Entsprechend handle es sich bei den (behaupteten) Beschlüssen vom 13. Juli 2021 um nichtige Schein-Beschlüsse (act. 1 N. 10).

3.

Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art.

265.

Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (JOHANN ZÜRCHER, in: BRUN-NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen-

tar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO). Eine solche ist bei einer gesteigerten zeitlichen Dringlichkeit gegeben. Diese besteht dann, wenn die Anhörung der Gegenpartei zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, so dass der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät käme.

4.

Hauptsachenprognose und Dringlichkeit

4.1

Die Gesuchstellerinnen machen geltend, dass am 13. Juli 2021 eine Schein-Generalversammlung der A._____ AG stattgefunden habe, an welcher Beschlüsse gefasst worden seien, die aus erwähnten Gründen ungültig seien. Zur Glaubhaftmachung des Umstandes, dass besagte Generalversammlung tatsächlich stattgefunden hat, verweisen sie auf ein Schreiben vom 16. Juli 2021 der E._____ AG an F._____ Limited bzw. an die Receiver, worin ausgeführt wird, die Gesuchsgegnerin 1 habe am 13. Juli 2021 durch Ausübung ihrer Stimmrechte die Position von D._____ als einziger Verwaltungsrat (der A._____ AG) sowie die Zeichnungsberechtigungen der übrigen Personen bestätigt (zu Deutsch: "Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass die C._____ [International] mit Beschlüssen vom 13. Juli 2021 und durch die Ausübung ihrer Stimmrechte aus dem rechtmässig in ihrem Besitz befindlichen Aktien die Befugnisse und Position von Herrn D._____ als alleinigem Verwaltungsrat und diejenige der anderen Zeichnungsberechtigten bestätigt hat."; act. 3/46) (act. 1 N. 113). Die Gesuchstellerinnen schliessen daraus, dass D._____ oder andere für die Gesuchsgegnerin 1 handelnde Personen eine Generalversammlung durchgeführt und D._____ als Verwaltungsrat der A._____ AG gewählt hätten. D._____ wiederum habe in der Folge die Zeichnungsberechtigung von G._____, H._____ und I._____ für die A._____ AG bestätigt. Ferner sei davon auszugehen, dass diese Wahl des Verwaltungsrats und auch die Einsetzung der Zeichnungsberechtigten am 13. Juli 2021 oder kurz danach beim Handelsregister zur Anmeldung gebracht worden sei (act. 1 N. 114).

4.2

Dem Wortlaut des Schreibens vom 16. Juli 2021 an die Receiver lässt sich allerdings alles andere als gesichert entnehmen, dass am 13. Juli 2021 Gesellschaftsbeschlüsse (GV-Beschluss, VR-Beschluss) mit dem behaupteten Inhalt gefasst worden sind, ist doch darin weder von einem General- oder Universalversammlungsbeschluss noch von einem Verwaltungsratsbeschluss die Rede. Dass eine Anmeldung solcher Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, wird im Schreiben ebenfalls mit keinem Wort ausgeführt (act. 3/46) und andere Anhaltspunkte hierfür vermögen die Gesuchstellerinnen nicht zu präsentieren. In ihrem Rechtsbegehren verwendet sie sogar selbst den Begriff "mutmasslich" mit Bezug auf am 13. Juli 2021 angemeldete Mutationen. Mit anderen Worten handelt es sich bei ihrer Darstellung um eine derart ungesicherte Behauptung, dass eine günstige Hauptsachenprognose verneint werden muss.

4.3

Ferner ist zu beachten, dass die von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Beschlüsse im Einklang mit der sich derzeit (noch) präsentierenden Registerlage stehen, wurden doch die von den Gesuchstellerinnen als korrekt behaupteten Personenmutationen (Abwahl von D._____ als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin und Neuwahl von B._____, J._____ und K._____ als Verwaltungsräte) gemäss der von den Receivern durchgeführten Generalversammlung von 7. Juli 2021 bislang nicht publiziert und liegt daher ein solcher Handelsregistereintrag bis dato nicht vor. Entsprechend fehlt es nicht nur an der für eine superprovisorische, sondern auch an der für eine vorsorgliche Anordnung notwendigen zeitlichen Dringlichkeit.

4.4

Der Gegenpartei ist nur dann Gelegenheit für eine Stellungnahme zu gewähren, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). Da den Parteien im summarischen Verfahren

grundsätzlich nur je ein Parteivortrag zusteht, besteht kein Anspruch auf Erweiterung oder Vervollständigung des Prozessstoffes im weiteren Verlauf des Prozesses. Wie gezeigt, erweist sich die Gesuchsbegründung, mit Bezug auf die behauptete Durchführung einer General-/Universalversammlung der A._____ AG durch D._____ als nicht genügend glaubhaft gemacht. Den Gesuchstellerinnen steht kein weiterer Parteivortrag zur Verfügung, um diese Behauptung zu bekräftigen. Damit ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. Vielmehr ist unter den dargelegten Umständen – mangels positiver Hauptsachenprognose sowie mangels Dringlichkeit – nicht nur das Dringlichkeitsbegehren, sondern auch das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen insgesamt abzuweisen.

4.5

Ausführungen zur Nachteilsprognose und Verhältnismässigkeit erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

4.6

Wie bereits im Verfahren HE210107 ist das Handelsregisteramt der Klarheit halber mit einem Exemplar des vorliegenden Entscheides zu bedienen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Gesuchstellerinnen äussern sich nicht zum Streitwert ihres Begehrens. Angesichts der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ist wie im Verfahren HE210107 von einem Streitwert von mindestens CHF 500'000.‒ auszugehen, was im Übrigen angesichts der offenbar auf dem Spiel stehenden Interessen eher bescheiden erscheint. Bei diesem Streitwert und in Anbetracht des angefallenen Aufwandes ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Akten des Verfahrens HE210105 werden beigezogen.

2. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.

3. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 und der Gesuchstellerin 1 auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchstellerinnen (vorab per E-Mail), - an die Gesuchsgegnerinnen, an die Gesuchsgegnerin 2 unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 1, act. 2, act. 2/A + B und act. 3/1-48 (Verfügung vorab per E-Mail), - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich (vorab an kanzlei.hra@ji.zh.ch).

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00. Es liegt ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (Art. 98 BGG).

Zürich, 22. Juli 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Corina Bötschi