HE210116
Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
22. Oktober 2021Deutsch4 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210116-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger Urteil vom 22. Oktober 2021 in Sachen 1. Pensionskasse A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Ges...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210116-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger
Urteil vom 22. Oktober 2021
in Sachen
1. Pensionskasse A._____,
2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Sinngemässes Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (act. 1)
"Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."
Sinngemässes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1: (act. 10)
"Die Gesuchsgegnerin sei nicht aus dem Handelsregister zu löschen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen
1.
Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1).
2.
Gemäss Art. 934 Abs. 1 OR ist eine Gesellschaft von Amtes wegen zu löschen, wenn sie keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt.
3.
Die Gesuchstellerin 1 macht in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 geltend, dass gemäss einem Arrestbefehl vom 13. November 2019/4. Dezember 2019 bei der Gesuchsgegnerin mindestens noch Aktiven von CHF 149'133.20 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. August 2019 vorhanden seien. Das verarrestierte Vermögen von schlussendlich effektiv CHF 178'960.40 befinde sich auf einem Konto bei der C._____ [Bank] (act. 10 mit Hinweis auf act. 11/1 und act. 11/2).
4.
Die Eingabe der Gesuchstellerin 1 vom 4. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsteller 2 und der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12/1 und act. 12/2). Weder der Gesuchsteller 2 noch die Gesuchsgegnerin äusserten sich in der Folge.
5.
Die Darstellung der Gesuchstellerin 1, die Gesuchsgegnerin verfüge über Vermögen, welches verarrestiert worden sei, ist somit unbestritten geblieben. Im Übrigen ist auch durch Urkunden belegt, dass Vermögen der Gesuchsgegnerin
verarrestiert wurde (act. 11/1 und 11/2), wobei immerhin zu bemerken ist, dass aus der Arrestforderung von CHF 149'133.20 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. August 2019 nicht ohne weiteres auf das Vorhandensein von arrestiertem Vermögen in entsprechender Höhe geschlossen werden kann. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin über Aktiven (in unbekannter Höhe) verfügt, weshalb nicht weiter geprüft werden muss, ob sie auch noch eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Gesuchsgegnerin ist im Handelsregister nicht zu löschen.
6.
In Bezug auf die Gerichtskosten ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden können. Im Übrigen gilt das Unterliegerprinzip, weshalb die unterliegende Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bereits in der Verfügung vom 3. August 2021 erwähnt, ist von einem CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen (act. 3 S. 3). Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 sind die Gerichtskosten auf CHF 2'200.00 (§§ 4 und 8 GebV OG) und die Parteientschädigung auf CHF 2'500.00 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV). Der Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, weil die Gesuchstellerin 1 die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann.
Entscheid
1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin 1 wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 22. Oktober 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Daniela Solinger