HE210121
Vorsorgliche Massnahmen
20. Oktober 2021Deutsch30 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210121-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 20. Oktober 2021 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecherin X._____ g...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210121-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 20. Oktober 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecherin X._____
gegen
B._____ (Schweiz) AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und Mitarbeitern nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, Dritten den von der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellten Content (i.S. der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien), insbesondere die Content IDs, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen.
2. Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin."
Erwägungen
1.
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 1. September 2021 (elektronisch eingereicht) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des hiesigen Handelsgerichts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Einzelgericht die beantragten Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) ab und setzte dieser Frist zur Beantwortung des Begehrens an (act. 5). Die Gesuchstellerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig (act. 5; act. 7). Innert angesetzter Frist nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 11). In Ausübung ihres Replikrechts erstattete die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2021 eine weitere Stellungnahme (act. 17).
Das Verfahren ist spruchreif. Da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich - auch zur Beschleunigung des Verfahrens -, die Stellungnahme der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid zuzustellen.
2.
Eingabe in Ausübung des Replikrechts
Im summarischen Verfahren steht jeder Partei lediglich ein Parteivortrag zu (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 229 ZPO; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 20184, 4A_557/2017 E. 2.2 m.w.H.), worauf die Parteien in der Verfügung vom 1. September 2021 hingewiesen wurden. Zulässig bleiben Eingaben im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dabei sind die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zu beachten. Rein rechtliche Ausführungen bleiben auch nach Aktenschluss zulässig. Immerhin gilt Art. 57 ZPO, und das Gericht hat das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden. Rechtliche Ausführungen können aber keinen Vorwand für zusätzliche Tatsachenbehauptungen darstellen. Neue Anspruchsgrundlagen sind folglich alleine gestützt auf den in der ersten Eingabe dargelegten Sachverhalt zu prüfen.
Die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2021 erfolgte in Ausübung dieses Replikrechts (act. 17) und ist entsprechend im Sinne des Gesagten zu berücksichtigen.
3.
Rechtsbegehren
3.1
Die Gesuchstellerin beantragt pauschal ein Verbot der Weitergabe des zur Verfügung gestellten Contents im Sinne der vertraglichen Vereinbarung (act. 1 S. 2). Damit eine vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann, muss das Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass die anzuordnende Massnahme auch vollstreckt werden kann (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 221 ZPO). Ein pauschales Verbot hinsichtlich einer unbestimmten Menge von nicht näher spezifizierten "Daten" fällt entsprechend ausser Betracht. In ihrem Gesuch unterscheidet die Gesuchstellerin sodann zwischen Metadaten und Content, wobei eine konkrete Definition des Contents nicht erfolgt (act. 1 Rz. 9). Es wird folglich nicht gänzlich klar, welche Daten mit dem in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens erwähnten "Content gemäss vertraglicher Vereinbarung" gemeint sind. Ob das Rechtsbegehren genügend bestimmt ist, kann aber offen gelassen werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist. Ein genügend bestimmtes Rechtsbegehren besteht jedenfalls hinsichtlich der namentlich genannten Content IDs, bezüglich derer ein Verbot explizit beantragt wurde.
3.2
In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 beantragte die Gesuchstellerin neu die Kostenauflage zulasten der Gesuchsgegnerin (act. 17 S. 2). Eine Begründung für die Korrektur des ursprünglichen Begehrens ist nicht ersichtlich. Angesichts des gestellten Antrags kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim ursprünglichen Antrag um ein Versehen gehandelt hat. Ob unter diesen Umständen eine Korrektur des Rechtsbegehrens zulässig ist, kann offen bleiben, da die Gesuchstellerin ohnehin unterliegt.
4.
Prozessualer Antrag
In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin zusätzlich den "prozessualen Antrag", die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, schriftlich oder mündlich die genaue Bezeichnung der neuen Anbieterin "C._____" bekanntzugeben (act. 17. S. 2). Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Gesuchsgegnerin diese Auskunft verweigert habe und die Gesuchstellerin darauf angewiesen sei, möglichst bald gegen die neue Anbieterin vorgehen zu können (act. 17 Rz. 92).
Woraus die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Bekanntgabe der neuen Vertragspartnerin der Gegenpartei herleitet, wird nicht ersichtlich. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen eigentlichen prozessualen Antrag, zumal kein Zusammenhang zu einer prozessualen Handlung im vorliegenden Verfahren besteht. Insbesondere könnte es sich bei einer Klage gegen die Dritte kaum um eine Prosequierung der vorliegenden vorsorglichen Massnahme handeln, jedenfalls nicht ohne entsprechende Begründung der Gesuchstellerin. Der prozessuale Antrag ist folglich abzuweisen.
5.
Vorsorgliche Massnahmen
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO).
6.
Parteidarstellungen
6.1
Die Gesuchstellerin führt zusammengefasst aus, die Parteien hätten am 12. Mai 2006 einen Vertrag über die Lieferung von Content für die EPG-Plattform der Gesuchsgegnerin abgeschlossen. Darin habe sich die Gesuchstellerin verpflichtet, Inhalte für den elektronischen Programmguide (EPG) der Gesuchsgegnerin zu liefern. Die gelieferten Daten würden "A._____ IDs", bestehend aus Content und Event IDs, umfassen, ein von der Gesuchstellerin erstelltes System zur eindeutigen Identifizierung von Film- und Fernsehinhalten. Für diese Daten hätten die Parteien die Vertraulichkeit vereinbart. Am 27. Januar 2021 habe die Gesuchsgegnerin den Vertrag per Ende 2021 gekündigt. Gespräche zur Regelung der Migration zu einem neuen Anbieter seien ohne Resultat geblieben, worauf die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin aufgefordert habe, jegliche Weitergabe von A._____ IDs an Dritte zu unterlassen. Aus Blogeinträgen habe die Gesuchstellerin in der Folge erkennen müssen, dass die Gesuchsgegnerin die IDs dennoch weitergegeben habe. Bereits migrierte Sender würden dieselbe ID-Struktur wie diejenige der Gesuchstellerin aufweisen. Damit verstosse die Gesuchsgegnerin gegen die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 17 Rz. 12 ff.). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil liege darin, dass die Weitergabe der Daten die Migration mit geringstmöglichem Aufwand erlaube. Diese könne zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden und biete der Konkurrenz detaillierten Einblick ins System der A._____ IDs und A._____ Daten. Der Nachteil, welcher der Gesuchstellerin dadurch erwachse, sei immens hoch. So sei die neue Auftragnehmerin der Gesuchsgegnerin nach der Übermittlung der A._____ IDs in der Lage, weitere Kunden der Gesuchstellerin zu akquirieren, mit dem Argument, man habe bereits eine Integration der A._____ IDs in die eigene Datenbank vorgenommen (act. 1 Rz. 37 ff.). In den rechtlichen Ausführungen in ihrer Eingabe in Ausübung des Replikrechts ergänzt die Gesuchstellerin sodann, es liege auch ein Verstoss gegen die vertraglichen Bestimmungen betreffend Weiterverwendung bzw. Weitergabe an Dritte, Archivierung und Weiterbenutzung im Falle der Kündigung durch den Lieferanten vor. Zudem sei eine Verletzung von Art. 5 lit. a und lit. c UWG wie auch von Art. 2 UWG eingetreten bzw. zu befürchten (act. 17 Rz. 47 ff.).
6.2
Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, ein Grossteil der unter dem Vertrag ausgetauschten Daten sei nicht sensibler Natur, sondern allgemein öffentlich zugänglich; die geltend gemachte Geheimhaltungspflicht falle entsprechen ausser Betracht. Bei den A._____ IDs handle es sich um ein System von Nummern für einzelne Ereignisse, die die Gesuchsgegnerin für die Darstellung im EPG und weitere Funktionen ihres TV-Services frei verbinden könne. Die Content und Event IDs seien nichts anderes als Nummernfolgen für bestimmte Inhalte, die mit bestimmten Informationen verknüpft werden könnten. Die Gesuchsgegnerin habe den Vertrag frist- und formgerecht gekündigt. Mit dem Entwurf der Regelung der Migration habe die Gesuchstellerin versucht, nachträglich die Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin einzuschränken, sich von der Gesuchstellerin zu trennen, weshalb ein Gegenvorschlag retourniert worden sei. Was die Gesuchstellerin aus den Blogeinträgen ableiten wolle, sei nicht klar. Wenn überhaupt könne daraus abgeleitet werden, dass die Migration Probleme bereite. Bestritten werde, dass die Gesuchsgegnerin nicht zwingend auf einen Abgleich der bestehenden A._____ IDs für die Migration angewiesen sei. De facto sei sie auf ein "mappen" angewiesen, um ihren EPG mit C._____ weiterzuführen. Dies hänge etwa mit Aufnahmbefehlen von Kunden zusammen, die die IDs der Gesuchstellerin enthalten. Nur zu diesem Abgleich sei eine Übermittlung der IDs erforderlich (act. 11 Rz. 7 ff.). Eine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung bestreitet die Gesuchsgegnerin. Die vorliegend relevanten A._____ IDs würden keine schützenswerten Informationen enthalten und könnten damit nicht unter die Geheimhaltungsklausel subsumiert werden. Datenbanken seien sodann vom Urheberrechtsschutz nicht umfasst. Der Begriff der Information sei im Zusammenhang mit dem Vertrag zu interpretieren. Bei komplexen IT-Systemen seien Identifikatoren das Herzstück jeder Migration. Wäre die Verwendung alter Identifikatoren für die Überführung eines Systems verboten, müsste der Kunde dieses komplett neu aufbauen, ohne in irgendeiner Form auf das bisherige System zurückgreifen zu können. Einer solchen Anbindung würde kein Kunde Hand bieten. Ein Nachteil der Gesuchstellerin sei nicht ersichtlich. C._____ erhalte nur den für die Migration notwendigen Einblick in das EPG-System der Gesuchsgegnerin, nicht aber in ein System oder gar die Datenbank der Gesuchstellerin. Daraus könne C._____ keine Vorteile ableiten, zumal sie ein eigenes ID-System für TV-Inhalte verwende. Inwiefern eine erleichterte Migration ein Nachteil für die Gesuchstellerin darstelle, sei ebenfalls nicht klar (act. 11 Rz. 30 ff.).
7.
Würdigung
7.1
Die Parteien stehen seit dem 12. Mai 2006 in einem Vertragsverhältnis. Inhalt dieses Vertrages ist die Lieferung von Daten für den Betrieb eines elektronischen Programmguides (EPG) durch die Gesuchsgegnerin. Als Anbieterin der Metadaten bewirtschaftet die Gesuchstellerin ein System von Datenbanken, welches nach ihren eigenen Angaben rund 200 Mio. Datensätze zu (TV-)Inhalten (Content) und rund 800 Mio. Datensätze zu Ausstrahlungen dieser Inhalte (Events) enthält. Jeder Datensatz ist mit einer einzigartigen Nummer (Content ID bzw. Event ID, gesamthaft A._____ IDs) versehen, welche verhindern soll, dass Elemente doppelt erfasst werden. Die Inhalte des Datenbanksystems werden der Gesuchsgegnerin für den Betrieb ihres EPG zur Verfügung gestellt, wobei die A._____ IDs als Grundlage für das Abrufen von Inhalten dienen.
Unbestritten ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin diesen Vertrag mit Schreiben vom 27. Januar 2021 frist- und formgerecht per Ende 2021 gekündigt hat (act. 1 Rz. 14; act. 3/6; act. 11 Rz. 15). Ein E-Mail-Austausch über eine geregelte Vertragsbeendigung und Migration zu einem neuen Anbieter endete ohne eine Vereinbarung zwischen den Parteien (act. 1 Rz. 15 ff.; act. 11 Rz. 16 ff.).
7.2. Die Gesuchstellerin macht verschiedene mögliche Grundlagen für einen Hauptsacheanspruch geltend, und zwar nebst verschiedenen Vertragsverletzungen auch Ansprüche aus Art. 5 lit. a und c und Art. 2 UWG. Dabei ist zu beachten, dass sie in ihrem Gesuch vom 1. September 2021 lediglich die vertragliche Geheimhaltungspflicht als mögliche Anspruchsgrundlage genannt hat (act. 1 Rz. 27 ff.). Die weiteren Anspruchsgrundlagen hat sie erst in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2021 - unter Hinweis auf die freie Äusserung in rechtlicher Hinsicht - aufgeführt (act. 17 Rz. 46 ff.). Dazu ist vorab anzumerken, dass es sich bei der Frage nach einer Vertragsverletzung um eine Tatsache handelt. Die Nennung von Anspruchsgrundlagen die auf gesetzlichen Bestimmungen basieren, ist dagegen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwendung von Amtes wegen - als zulässig zu erachten. Jedoch umfasst diese Zulässigkeit mit den rechtlichen Ausführungen vermischte ergänzende Tatsachenbehauptungen nicht. Tatsachenbehauptungen können nach Aktenschluss nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin keine Ausführungen. Demnach sind in der Folge lediglich die Verletzung der Geheimhalteklausel sowie die Verletzungen des UWG, soweit dazu keine im Gesuch nicht enthaltene Sachverhaltselemente erforderlich sind, zu prüfen.
7.2. Die Gesuchstellerin macht verschiedene mögliche Grundlagen für einen Hauptsacheanspruch geltend, und zwar nebst verschiedenen Vertragsverletzungen auch Ansprüche aus Art. 5 lit. a und c und Art. 2 UWG. Dabei ist zu beachten, dass sie in ihrem Gesuch vom 1. September 2021 lediglich die vertragliche Geheimhaltungspflicht als mögliche Anspruchsgrundlage genannt hat (act. 1 Rz. 27 ff.). Die weiteren Anspruchsgrundlagen hat sie erst in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2021 - unter Hinweis auf die freie Äusserung in rechtlicher Hinsicht - aufgeführt (act. 17 Rz. 46 ff.). Dazu ist vorab anzumerken, dass es sich bei der Frage nach einer Vertragsverletzung um eine Tatsache handelt. Die Nennung von Anspruchsgrundlagen die auf gesetzlichen Bestimmungen basieren, ist dagegen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwendung von Amtes wegen - als zulässig zu erachten. Jedoch umfasst diese Zulässigkeit mit den rechtlichen Ausführungen vermischte ergänzende Tatsachenbehauptungen nicht. Tatsachenbehauptungen können nach Aktenschluss nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin keine Ausführungen. Demnach sind in der Folge lediglich die Verletzung der Geheimhalteklausel sowie die Verletzungen des UWG, soweit dazu keine im Gesuch nicht enthaltene Sachverhaltselemente erforderlich sind, zu prüfen.
7.2.1. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ansprüche basieren allesamt darauf, dass die Gesuchsgegnerin Daten an ihre neue Vertragspartnerin ("C._____") weitergegeben haben soll, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Daten im vorliegenden Streit überhaupt relevant sind. In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Gesuchstellerin pauschal ein Verbot der Weitergabe des zur Verfügung gestellten Contents im Sinne der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere der Content IDs (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2). In der Begründung nimmt die Gesuchstellerin in erster Linie Bezug auf die A._____ IDs, welche das Herzstück ihres Systems bilden sollen.
Den Inhalt der von ihr bereitgestellten Daten umschreibt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch relativ knapp (act. 1 Rz. 10 ff.). Aufschlussreicher ist diesbezüglich das Merkblatt, welches sie für einen Teil dieser Ausführungen als Beweismittel offeriert (act. 3/5). Zu Recht bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass das Merkblatt kein eigentliches Beweismittel darstellt, zumal es von der Gesuchstellerin im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erstellt worden ist (act. 11 Rz. 13; act. 17 Rz. 21). Trotzdem rechtfertigt es sich aufgrund des technischen Charakters der Materie, das Merkblatt zu berücksichtigen, wenn dadurch die geschilderten Vorgänge verständlicher werden. Über die Rechtsschriften hinausgehende Behauptungen aus dem Merkblatt haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Die von der Gesuchstellerin aufbereiteten und zur Verfügung gestellten Daten sind in einem System von Datenbanken enthalten. Dabei besteht zumindest eine Datenbank für die TV-Inhalte und eine für die Events, also die Ausstrahlung dieser Inhalte auf verschiedenen TV-Sendern (act. 3/5 S.1 f.). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin ergibt sich sodann, dass in ihrem System weitere Datenbanken bestehen müssen, etwa mit Schauspielern bzw. Personen (act. 1 Rz. 33). Die eigentlichen Inhalte dieser Datenbank, im Sinne der Einträge in den einzelnen Datensätzen bzw. "Feldern" stellen keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse dar. So werden etwa Titel von Filmen, Serien oder Episoden durch den Produzenten derselben festgelegt. Die Mitwirkung von bestimmten Personen ergibt sich auch aufgrund der Produktion. Und schliesslich bestimmen die einzelnen TV-Sender ihr Programm, sodass die Gesuchstellerin auch bei der Aufnahme bestimmter Events keine originären Inhalte frei erstellt. Alle diese Informationen sind grundsätzlich bei verschiedenen Quellen frei und öffentlich verfügbar.
Selbst erstellt hat die Gesuchstellerin dagegen die "IDs", welche einen bestimmten Datensatz eindeutig identifizieren können. Aufgrund der Ausführungen im Merkblatt erscheint aber für ein System von Datenbanken eine solche Identifikation zwingend. Gerade bei umfangreichen Datensammlungen ist sodann ein nummerischer oder alphanummerischer Wert mit gleichbleibender Länge für sämtliche Datensätze wohl besser geeignet als die Identifikation anhand der eigentlichen Inhalte. So bringt denn auch die Gesuchsgegnerin vor und hält die Gesuchstellerin in ihrem Merkblatt fest, dass jeder Anbieter von Metadaten über ein eigenes System von Identifikatoren verfügt (act. 11 Rz. 25; act. 3/5 S. 4). Die reine Nummerierung von Datensätzen stellt allerdings keine besondere Leistung dar. Anders wäre es gegebenenfalls, wenn die Bestimmung der Identifikatoren selbst auf einem besonderen System basieren würde, das Rückschlüsse auf die Inhalte der Datenbank erlauben würde. Ein solches wird von der Gesuchstellerin zwar knapp angedeutet (act. 1 Rz. 21; act. 17 Rz. 18), konkrete Hinweise auf eine entsprechende Systematik finden sich aber weder in ihren Behauptungen noch im Merkblatt. Vielmehr deuten die Ausführungen darauf hin, dass die Wahl der IDs mehr oder weniger willkürlich verläuft (etwa act. 3/5 S. 5 wonach das erste gekennzeichnete Objekt die ID 1 erhalten habe und danach nach oben gezählt werde).
Die eigentliche Leistung der Gesuchstellerin ist in der Zusammenstellung der Daten und der Verknüpfung der einzelnen Informationen zu einem komplexen Datenbanksystem zu sehen. Dass es sich bei diesem Datenbanksystem als Ganzes um ein Geschäftsgeheimnis handeln würde, erscheint naheliegend.
7.2.2. Dass die Gesuchsgegnerin das ganze System der Datenbanken weitergeben würde, wird allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Gesuchstellerin behauptet dies lediglich pauschal (act. 1 Rz. 21; act. 17 Rz. 4) und beschränkt ihre Behauptung an anderer Stelle ausdrücklich auf die A._____ IDs (act. 1 Rz. 24). Die Gesuchstellerin will dies aus den von ihr eingereichten Auszügen aus dem EPG der Gesuchsgegnerin zur Serie "…" auf den Sendern D._____ bzw. D1._____ ableiten (act. 1 Rz. 20). Die eingereichten Unterlagen ergeben aber gerade ein anderes Bild. Zutreffend ist, dass die IDs, welche jeweils in der URL ersichtlich sind, nicht übereinstimmen. Daraus kann aber nur abgeleitet werden, dass auch die neue Anbieterin ein ID-System verwendet. Dies ist - wie gesagt - für sich alleine nicht verwunderlich. Inwiefern dieses der gleichen Systematik wie dasjenige der Gesuchstellerin folgen soll, wird aus dem Vergleich von lediglich zwei Zahlen nicht ersichtlich. Aus den im EPG angezeigten Inhalten ergibt sich aber klar, dass die weiteren Daten der Gesuchstellerin gerade nicht übernommen worden sind. Eine Übereinstimmung besteht einzig im Titel der Serie und der Sprache. Dies ist aber geradezu zwingend, zumal diese Elemente von der Produzentin bzw. dem ausstrahlenden Sender bestimmt werden und von der Gesuchstellerin nicht monopolisiert werden können. Die übrigen Inhalte - Untertitel, Genre und Kurzbeschreibung - sind dagegen unterschiedlich, was gerade zeigt, dass diesbezüglich die Datenbank der Gesuchstellerin bzw. deren Inhalt nicht übernommen wurde.
Nicht relevant ist sodann, dass die eingereichten Auszüge aus dem EPG der Gesuchsgegnerin dieselbe Struktur aufweisen bzw. die gleichen Inhaltselemente enthalten. Dabei ist zwischen der Datenbank, welche die eigentlichen Informationen enthält, und der Benutzeroberfläche, in welcher die Inhalte in der Folge angezeigt werden, zu unterscheiden. Die Benutzeroberfläche für den EPG wurde soweit ersichtlich von der Gesuchsgegnerin programmiert bzw. zur Verfügung gestellt (vgl. auch act. 17 Rz. 18). Bei der Darstellung im EPG handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Abfragemaske für eine komplexe Datenbank. Die Gesuchsgegnerin bestimmt dabei, welche Informationen in welchem Feld bzw. an welcher Stelle angezeigt werden soll. Bei einem Wechsel des Datenanbieters müssen diese Abfragefelder auf die neue Datenbankstruktur verweisen. Also etwa in "Feld X" wird die Kurzzusammenfassung des entsprechenden Datensatzes angezeigt. Welches Element der Datenbank diese Information enthält, muss die Datenlieferantin ermitteln und die Daten entsprechend aufbereiten. Eine Nutzung des EPG mit IDs der Konkurrenz ist aber auch gemäss der Gesuchstellerin ohne weiteres möglich (act. 3/5 S. 4). Inwiefern die Gesuchsgegnerin bzw. deren neue Vertragspartnerin für diese Umstellung die IDs oder die Datenbankstruktur der Gesuchstellerin benötigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin nicht näher erläutert. Immerhin dürfte die Datenbank der C._____ gerade nicht gleich aufgebaut sein und die Verknüpfungen sind entsprechend anders zu setzen. Dabei weiss die Gesuchsgegnerin, welche Inhalte sie für den EPG wünscht und die C._____ weiss, wo diese Inhalte in ihrer Datenbankstruktur auffindbar sind. Diese Verknüpfungen sind aber unabhängig von Content oder Event IDs und sollten gestützt auf das EPG der Gesuchsgegnerin erstellt werden können. Konkrete Verknüpfungen alter und neuer Inhalte scheinen dagegen nicht erforderlich. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der neuen Vertragspartnerin der Gesuchsgegnerin nach der Darstellung der Gesuchstellerin um deren grösste Konkurrentin handelt (act. 17 Rz. 6). Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin selbst und den Erläuterungen im Merkblatt muss davon ausgegangen werden, dass auch die neue Vertragspartnerin über eine umfangreiche Datenbank verfügt, die mit der gesuchstellerischen Datenbank vergleichbar ist, aber eine andere Struktur aufweist (act. 3/5 S. 1). Weshalb die neue Vertragspartnerin der Gesuchsgegnerin unter diesen Umständen ihre eigene Datenbankstruktur vollständig an diejenige der Gesuchstellerin anpassen sollte, nachdem sie wohl ähnlichen Aufwand in ihre eigene Datenbank investiert hat wie die Gesuchstellerin in ihre, ist nicht ersichtlich. Ebenso macht auch die Gesuchstellerin nicht geltend, dass die neue Vertragspartnerin in Zukunft zwei Datenbanken parallel unterhalten würde, was auch angesichts des hierfür erforderlichen Aufwands unrealistisch erscheint.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die Datenbank als ganze bzw. das System der verknüpften Datenbanken an eine Dritte weitergegeben hat oder diese Weitergabe beabsichtigt. Dies kann folglich keine Grundlage für einen Hauptsacheanspruch darstellen.
7.2.3. Soweit unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin für bestimmte Funktionen innerhalb des EPG die Weitergabe der Content IDs wünscht. Die IDs sind nur, aber immerhin, ein Element des Datenbanksystems. Inwiefern sie für sich alleine einen Einblick in das System gewähren, wird aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht klar. So bezeichnen die IDs nach dem Gesagten lediglich den einzelnen Datensatz. Wie die Datenbanken untereinander verknüpft sind - was ja gerade den Mehrwert darstellt - kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden. So ist auch im Merkblatt der Gesuchstellerin vermerkt, ein Wettbewerber könne Rückschlüsse auf die Funktionalitäten des Services der Gesuchstellerin ziehen, wenn er nebst den IDs weitere Strukturdaten erhalte (act. 3/5 S. 10). Inwiefern die Gesuchsgegnerin aber "weitere Strukturdaten" weitergeben soll, ist gerade nicht glaubhaft gemacht worden. Welche Rückschlüsse ohne die Strukturdaten möglich sein sollen, wird dagegen weder aus den Eingaben der Parteien noch aus dem Merkblatt klar.
Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien sollen die IDs gebraucht werden, um die Daten zu "mappen", also eine Verknüpfung zwischen den Datenbanken der Gesuchstellerin und der neuen Anbieterin herzustellen. Gemäss der Gesuchsgegnerin ist dies unbedingte Voraussetzung für die Migration, während sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt stellt, diese wäre auch anderweitig möglich, jedoch deutlich aufwendiger. Auch in diesem Zusammenhang kann die Argumentation der Gesuchstellerin nicht überzeugen. Wofür das Mapping erforderlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin. Demnach geht es in erster Linie um die gespeicherten Inhalte zahlender Kunden wie auch um Aufnahmebefehle (act. 11 Rz. 24; act. 1 Rz. 22). Diese Inhalte und Befehle sind nicht mit ihrem Titel, sondern vielmehr mit der jeweiligen ID im System der Gesuchsgegnerin gespeichert. Dies erscheint auch deshalb nachvollziehbar, weil es sich gemäss dem Merkblatt der Gesuchstellerin bei der ID um einen unveränderbaren Identifikator handelt und dadurch grundsätzlich Änderungen am Datenbankinhalt ohne Einwirkungen auf das System möglich sind. Die Gesuchsgegnerin war denn auch unbestrittenermassen berechtigt, die IDs für diesen Zweck zu nutzen (vgl. act. 1 Rz. 11, wonach die IDs verschiedene Funktionen im System der Gesuchstellerin wahrnehmen können). Wenn aber die IDs der Gesuchstellerin für verschiedene Funktionen im System der Gesuchsgegnerin genutzt werden, erscheint auch klar, dass diese bei einer Migration mit den entsprechenden Identifikatoren einer neuen Datenbank verknüpft werden müssen. Ansonsten wäre es nicht mehr möglich, die Inhalte abzurufen bzw. würde es gegebenenfalls Inhalte anzeigen, welche zufällig die gleiche Identifikation aufweisen. Dürfte die Gesuchsgegnerin zur Migration gar nicht auf die IDs der Gesuchstellerin zurückgreifen, würde dies sämtliche mit den IDs verknüpften Funktionen ab dem Wechsel, also per 1. Januar 2022 unbrauchbar machen. Eine Migration wäre im Resultat nur noch möglich, wenn das System der Gesuchsgegnerin weitgehend neu aufgebaut würde. Dass die Parteien sich bei einer Vertragsbeendigung auf ein solches Szenario geeinigt hätten, ist nicht realistisch. Jedenfalls hätte die Gesuchsgegnerin, die sich damit praktisch unkündbar an die Gesuchstellerin gebunden hätte, kaum einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
Aber selbst die Gesuchstellerin geht soweit ersichtlich nicht davon aus, dass die Migration ohne jede Verknüpfung der alten mit der neuen Datenbank möglich ist. Sie hält nämlich lediglich fest, dass eine Migration auch ohne "Mapping" möglich wäre, dies über eine manuelle Verknüpfung der Datenbanken mittels Ermittlung der Logik dahinter (act. 17 Rz. 39). Diese Verknüpfung wird der Gesuchsgegnerin bzw. C._____ in jedem Fall möglich sein. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, sind die IDs der Gesuchstellerin nämlich öffentlich zugänglich. Zwar nicht in Form einer Datenbank oder Liste, aber immerhin - und dies legt auch die Gesuchstellerin sowohl in den Rechtsschriften als auch im Merkblatt dar (act. 1 Rz. 20; act. 3/5 S. 7 f.; act. 3/14) - in der URL der EPG-Inhalte. Es ist folglich für die Konkurrenz ohne Weiteres - wenn auch mit beträchtlichem Aufwand möglich, die IDs der Gesuchstellerin erhältlich zu machen. Bei beiden vorgenannten Methoden wird im Resultat eine ID der Gesuchstellerin mit der entsprechenden ID der C._____ verknüpft. Der Gesuchsgegnerin bzw. der C._____ wird am Ende der Migration eine Art Datenbank zur Verfügung stehen, die diese Verbindungen herstellt. Wie diese erstellt worden ist - automatisiert oder manuell - spielt dabei keine Rolle.
Im Übrigen ist aufgrund der Aussage der Gesuchstellerin im Merkblatt, es würden ständig mehr als 375'000 Basisdatensätze verwaltet und täglich rund 27'000 Datensätze ausgetauscht (act. 3/5 S. 1) auch nicht klar, inwiefern die Gesuchsgegnerin überhaupt über ein (mehr oder weniger) vollständiges Abbild der Datenbank verfügt, welche sie an die C._____ weitergeben könnte.
Unter diesen Umständen gelingt es der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den A._____ IDs um geheimhaltungswürdige Tatsachen handeln würde. Entsprechend erscheint auch nicht glaubhaft, dass eine Bekanntgabe der IDs die Geheimhaltungsvereinbarung verletzen würde. Immerhin ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die Weitergabe erwiesenermassen über das für die Migration erforderliche Mass hinausgehen würde. Dafür bestehen heute keine Anhaltspunkte.
7.2.4. Art. 5 UWG befasst sich mit der Verwertung fremder Leistungen. Die von der Gesuchstellerin primär angerufene lit. a der Bestimmung qualifiziert die unbefugte Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses als unlauter. Die Gesuchstellerin bezeichnet dabei die "Datenbank mit ihren Daten/Informationen bzw. die Datenbankstruktur" als ein derart schützenswertes Arbeitsergebnis (act. 17 Rz. 56). Wie gezeigt gelingt es der Gesuchstellerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die ganze Datenbank oder Datenbankstruktur weitergegeben hätte oder weiterzugeben beabsichtigt. Sie beschränkt sich dabei auf die IDs (vgl. dazu auch vorne E. 7.2.2).
Bei der Frage nach der Qualifikation als Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG vermischen sich Tatsachen mit rechtlichen Elementen. Die eigentliche Beurteilung obliegt als Rechtsfrage dem Gericht. Dagegen hat die Gesuchstellerin diejenigen Behauptungen aufzustellen, welche die Beurteilung erst ermöglichen. In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2021 hält die Gesuchstellerin fest, die Datenbank sei seit der Unternehmensgründung vor über 30 Jahren stetig aufgebaut worden (act. 17 Rz. 56). Dass die Datenbank als solche ein schützenswertes Arbeitsergebnis wäre, kann auch kaum von der Hand gewiesen werden. Zu den IDs als einzelnes Element führt sie ebenfalls nur pauschal auf, diese seien über die letzten Jahrzehnte mit viel Aufwand aufgebaut worden (act. 1 Rz. 12). Auch wenn der Begriff des Arbeitsergebnisses weit auszulegen ist (LUKAS FAHRLÄNDER, in: HEIZ-MANN/LOACKER [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, N 8 zu Art. 5 lit. a und b UWG), kann nicht jeder noch so kleine Arbeitsaufwand vom Schutz der Bestimmung umfasst werden. Wie bereits festgehalten, wird aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht klar, welchen Wert die IDs als isoliertes Element der Datenbankstruktur aufweisen sollen; vielmehr ist von einer willkürlichen Festlegung auszugehen (vorne E. 7.2.1). Es gelingt ihr folglich nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um ein von Art. 5 lit. a UWG umfasstes Arbeitsergebnis handelt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Verwertungshandlung der Gesuchsgegnerin soweit glaubhaft erscheint, zumal beide Parteien übereinstimmend ausführen, dass die Migration unter Zuhilfenahme der IDs vereinfacht werden kann. Zudem ist die Gesuchstellerin - was eine weitere Voraussetzung darstellt - mit dieser Verwertung offenbar nicht einverstanden. Ob der Schutz gemäss UWG über eine vertragliche Vereinbarung hinausgehen kann wobei die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 auf zusätzliche Vertragsverletzungen verwiesen hat, die vorliegend nicht zu prüfen sind -, kann sodann offen bleiben.
Dasselbe gilt im Anwendungsbereich von Art. 5 lit. c UWG. Hier verlangt das Gesetz nicht nur ein Arbeitsergebnis, sondern vielmehr ein marktreifes Arbeitsergebnis. Die Gesuchstellerin argumentiert wiederum damit, dass die C._____, die
Datenbank übernehmen könne (act. 17 Rz. 65). Da wie ausgeführt nur die IDs von der (allfälligen) Weitergabe betroffen sind, fehlt dieser Annahme eine wesentliche Grundlage. Die IDs sind nur ein Element des komplexen Datenbanksystems. Für sich alleine sind sie aber kaum als marktreif zu bezeichnen. Jedenfalls finden sich in den gesuchstellerischen Eingaben keine Sachverhaltselemente, welche eine andere Beurteilung zulassen würden.
7.2.5. Schliesslich macht die Gesuchstellerin eine Verletzung der Generalklausel von Art. 2 UWG als potentiellen Hauptsacheanspruch geltend (act. 17 Rz. 66). Worin das Treu und Glauben widersprechende Verhalten der Gesuchsgegnerin bestehen soll, kann die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen. In Frage kommt einzig die in ihrem Gesuch geschilderte Weitergabe der A._____ IDs (vorne E. 7.2.2). Auch wenn die Weitergabe gegen den Willen der Gesuchstellerin, als Erstellerin der Daten erfolgt, kann daraus noch nicht per se auf ein treuwidriges Verhalten geschlossen werden. Immerhin erscheint eine Verletzung der Geheimhaltevereinbarung derzeit nicht glaubhaft und ist die Gesuchsgegnerin grundsätzlich berechtigt, die Daten während der Vertragslaufzeit auf verschiedene Weise zu nutzen (act. 1 Rz. 11). Inwiefern das Verhalten der Gesuchsgegnerin oder allenfalls der C._____ täuschend oder in ähnlicher Weise ein Verstoss gegen Treu und Glauben sein soll, führt die Gesuchstellerin nicht in genügender Weise aus.
7.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass eine Weitergabe ihrer Datenbank oder Datenbankstruktur als solche erfolgt oder droht. Dass die Weitergabe der A._____ IDs die Grundlage für einen Anspruch in der Hauptsache darstellt, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits aus diesem Grund ist das vorliegende Gesuch folglich abzuweisen.
7.3. Die Darstellung der Gesuchstellerin zur weiteren Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gehen sodann in weiten Teilen an der Sache vorbei. Ihr Hauptargument besteht darin, dass die Gesuchsgegnerin durch die Weitergabe der IDs grosse Vorteile habe und die Migration so einen geringeren Aufwand verursache (act. 1 Rz. 37 ff.; act. 17 Rz. 79 ff.). Vorteile für die Gegenseite stellen aber per Definition keine relevanten Nachteile für die Gesuchstellerin dar.
Lediglich knapp erwähnt die Gesuchstellerin, dass die C._____ nach der Übermittlung der Daten in der Lage sei, weitere Kunden der Gesuchstellerin abzuwerben, weil sie die A._____ IDs bereits in die eigene Datenbank integriert habe (act. 1 Rz. 40; act. 17 Rz. 82). Auch diese Argumentation basiert auf der nicht glaubhaft gemachten Behauptung, die gesamte Datenbank würde weitergegeben. Dass die Einsicht in A._____ IDs isoliert betrachtet der C._____ einen derartigen Vorteil bringen würde, dass die Existenz der Gesuchstellerin gefährdet würde (act. 17 Rz. 82 am Ende) ist nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Gesuchstellerin nur pauschal fest, dass die A._____ IDs schützenswerte Informationen enthielten, die Rückschlüsse auf das System zulassen würden (act. 17 Rz. 83). Welche Zusammenhänge die C._____ alleine aufgrund der A._____ IDs konkret erkennen können sollte, legt die Gesuchstellerin dagegen nicht dar.
Die Argumentation der Gesuchstellerin steht aber auch in einem gewissen Widerspruch zur eigenen Darstellung der Wichtigkeit der A._____ IDs. So hält sie fest, bei den IDs handle es sich um das "Herzstück" einer jeden Datenbankstruktur (act. 1 Rz. 12). Sie führt aber auch aus, dass die Datenbanken von Mitbewerbern ebenfalls über IDs verfügen, aber anders aufgebaut seien (act. 1 Rz. 12; act. 3/5 S. 4 und S. 9 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass auch die C._____ als grösste Konkurrentin (act. 17 Rz. 6) - ebenfalls über eine umfassende Datenbank verfügt. Weshalb sie ein Interesse haben sollte, daneben alleine für die Gesuchsgegnerin eine Datenbank nach dem Vorbild des gesuchstellerischen Systems zu unterhalten, ist nicht ersichtlich. Auch führt die Gesuchstellerin nichts dazu aus, wie ihre IDs in einem anders aufgebauten System einfach verlinkt werden können sollen. Es kann kaum davon ausgegangen werden, dass die Datensätze um ein Feld "ID Gesuchsgegnerin" ergänzt werden könnte, da ja gerade von einem komplett anderen Aufbau ausgegangen werden muss.
Im Übrigen hält die Gesuchstellerin selbst fest, dass eine Verknüpfung der Datenbanken auch ohne automatisiertem Mapping möglich ist (act. 17 Rz. 29, vgl. dazu vorne E. 7.2.3). Dieses Vorgehen hätte aber wie ausgeführt dasselbe Resul-
tat: C._____ könnte die eigenen IDs mit denjenigen der Gesuchstellerin abgleichen. Ihr würde folglich dieselbe Datenbankverknüpfung zur Verfügung stehen. Angesichts der hohen Investitionen in die Migration wäre es umso wichtiger für C._____ diese Verknüpfungen zur späteren Verwendung zu speichern.
Sodann ist gestützt auf das Merkblatt der Gesuchstellerin (act. 3/5 S. 1) gar nicht klar, inwiefern die bei der Gesuchsgegnerin vorhandenen Daten, die für die Migration weiterer Kunden verwendet werden könnten, überhaupt ein (vollständiges) Abbild der Datenbank der Gesuchstellerin darstellen. So spricht sich von einer Verwaltung von 375'000 Datensätzen - bei einer Gesamtzahl von mehreren hundert Millionen. Sodann wurden gewisse IDs spezifisch für die Gesuchsgegnerin erstellt und könnten folglich bei anderen Kunden ohnehin nicht relevant sein.
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht glaubhaft gemacht werden kann. Wenn überhaupt von einem über geldwerte Interessen hinausgehenden Nachteil gesprochen werden könnte, erschiene der Eintritt desselben ohnehin klar, unabhängig davon ob die beantragten Massnahmen angeordnet werden. Dementsprechend kann von einem wesentlichen Nachteil nicht die Rede sein. Ohnehin dürfte das Begehren mehrheitlich darauf ausgerichtet sein, die Migration des EPG der Gesuchsgegnerin zu erschweren. Auch vor diesem Hintergrund liegt ein Nachteil der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 262 ff. ZPO nicht vor. Vielmehr können allfällige finanzielle Ansprüche der Gesuchstellerin, die sich aus einer eventuellen, den eigentlichen Vertragsgegenstand überschiessenden Nutzung ergeben können, durchaus auch nachträglich durchgesetzt werden. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, wird von der Gesuchstellerin jedenfalls nicht ausgeführt.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen. So erscheinen weder ein Anspruch in der Hauptsache noch das Vorliegen eines nicht mehr wieder gutzumachenden Nachteils glaubhaft. Das Gesuch ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Immerhin ist die Gesuchsgegnerin auf ihre Pflicht zu einem schonenden Umgang mit den Daten der Gesuchstellerin hinzuweisen. So beziehen sich die vorstehenden Ausführungen einzig auf die Weitergabe der A._____ IDs als isoliertes Element der Datenbank und nicht auf eine Weitergabe der Datenbank als Ganzes, welche durchaus anders beurteilt werden könnte.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird von der Klägerin auf CHF 50'000.– beziffert (act. 1 Rz. 5). Die Beklagte hält lediglich fest, dass der Streitwert für die Klage am Handelsgericht erreicht werde. Zur konkreten Höhe äussert sie sich nicht (act. 11 Rz. 6). Damit ist von der klägerischen Angabe auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, angesichts auch des Verfahrensaufwandes, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'200.– festzulegen.
Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (act. 11 Rz. S. 2). Eine solche steht einer Partei, die sich durch interne Rechtsvertreter vertreten lässt, was bei der Gesuchsgegnerin der Fall ist, nur in Ausnahmefällen zu. Die Rechtsprechung verlangt dabei, dass es sich um eine komplizierte Streitsache handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist von der betroffenen Partei zu begründen. Die Gesuchsgegnerin macht keine entsprechenden Gründe geltend. Entsprechend ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 4'200.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 17 und act. 18/1-7.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–.
Zürich, 20. Oktober 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler