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Entscheid

HE210127

Organisationsmangel

15. November 2021Deutsch3 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210127-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 15. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE210127-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 15. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen.

2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin führt aus, die Gesuchsgegnerin sei gemäss Auskünften des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 im Rahmen von Versuchen, ihr Zahlungsbefehle an das Geschäftsdomizil zuzustellen, nicht erreichbar gewesen, womit das Domizil offensichtlich eingebüsst worden sei. Ferner sei das einzige Organ der Gesuchsgegnerin, C._____ nach Feststellungen desselben Amtes nach unbekannt weggezogen (act. 1 S. 3). Ein entsprechendes Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 – welches nota bene auch für amtliche Zustellungen von Gerichtsurkunden zuständig wäre – wurde von der Gesuchstellerin eingereicht (act. 3/4). Nach Stellung des Gesuchs durch die Gesuchstellerin mit obgenannten Rechtsbegehren wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die entsprechende postalisch verschickte Gerichtsurkunde wurde als "nicht abgeholt" retourniert. Die Verfügung wurde ausserdem im Handelsamtsblatt publiziert (act. 4; act. 5/1-2; act. 6); eine Reaktion erfolgte – obschon die Gesuchsgegnerin an ihrem eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar sein muss – nicht.

Angesichts dieser Gegebenheiten liegt bei der Gesuchsgegnerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vor, verfügt sie doch über

− keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2.

Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff.

3.

OR).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Entscheid

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 15. November 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler