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Entscheid

HE210146

Organisationsmangel

25. März 2022Deutsch3 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210146-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesu...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE210146-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

A._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)

"Gegen die Gesuchsgegnerin seien wegen Organisationsmängeln die erforderlichen Massnahmen zu treffen."

Erwägungen

1.

Am 29. November 2021 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren ein und beantragte, gegen die Gesuchsgegnerin wegen Organisationsmängeln die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu treffen (act. 1).

2.

Bereits am 26. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Bülach die Auflösung der Gesuchsgengerin nach den Vorschriften über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR an (act. 10).

3.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sistierte das Einzelgericht das vorliegende Verfahren (act. 7).

4.

Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte das Konkursamt Wallisellen mit, dass der Konkurs mit Urteil des Konkursgerichts Bülach vom 28. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Konkurses beantragt habe, sei das Verfahren seit dem 22. März 2022 geschlossen (act. 9).

5.

Da die Gesuchsgegnerin aufgelöst wurde, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, und diese hat der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

Der Einzelrichter verfügt:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

3.

Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

4.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 25. März 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati