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Entscheid

HE220014

Einberufung einer Generalversammlung

16. März 2022Deutsch16 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220014-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 16. März 2022 in Sachen A._____ Limited, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.___...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE220014-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 16. März 2022

in Sachen

A._____ Limited, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend Einberufung einer Generalversammlung

Rechtsbegehren: (act. 1 Rz. 2 ff.)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilszustellung (allenfalls Zustellungsfiktion) eine ausserordentliche Gene-

ralversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen einzuberufen: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Directors: - Mr C._____, - Mrs D._____ and - Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous"

1.1. Als erstes Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frühestens 22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

1.2 Als erstes Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist ein Termin frühestens 30 und spätestens 37 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

1.3. Als zweites Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist einer Termin, frühestens 37 und spätestens 44 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

2. Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, zu beauftragen, die ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Klägerin per E-Mail an die: - A._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: H._____@A._____.com, - I._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: J._____@I._____.ch und K._____@B._____.com, - L._____ Inc., Tokyo, an die E-Mail-Adresse: M._____@L._____.co.uk - N._____ S.A., an die E-Mail-Adresse: O._____@N._____.com, unter Angabe von Ort, Datum und Zeiten, mit den Traktanden 1 und 2 gemäss Rechtsbegehren 1 einzuberufen.

2.1. Als erstes Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frühestens 22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

2.2 Als erstes Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist ein Termin frühestens 30 und spätestens 37 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

2.3. Als zweites Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist einer Termin, frühestens 37 und spätestens 44 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen. Als Ort sei das Amtslokal des Notariats Zürich-Enge, Bederstrasse 28, 8002 Zürich, zu bezeichnen. Der Notar, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 und 2,

3.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilszustellung (allenfalls Zustellungsfiktion) eine ausserordentliche Generalversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen durchzuführen: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Directors: - Mr C._____, - Mrs D._____ and - Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous" Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frühestens

22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.

3.2 Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, zu beauftragen, die ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Klägerin per E-Mail an die: - A._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: H._____@bh-hospitality.com, - I._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: J._____@I._____.ch und K._____@B._____.com, - L._____ Inc., Tokyo, an die E-Mail-Adresse: M._____@L._____.co.uk - N._____ S.A., an die E-Mail-Adresse: O._____@N._____.com, Die ausserordentliche Generalversammlung sei frühestens

22 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen. Als Ort sei das

Amtslokal des Notariats Zürich-Enge, Bederstrasse 28, 8002 Zürich zu bezeichnen. Der Notar, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 7.7%) zulasten der Beklagten."

Erwägungen

1.

Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte

1.1

Die A._____ Limited (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong. Sie ist Hauptaktionärin der B._____ AG (nachfolgend: die Gesuchsgegnerin).

1.2

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, eingeteilt in 100'000 Namenaktien à CHF 1.00. Sie bezweckt … sowie ….

1.3

Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Joint Venture in Form einer Aktiengesellschaft, bestehend aus einer Hauptaktionärin und drei Minderheitsaktionärinnen. Wie erwähnt (E. 1.1.) ist die Gesuchstellerin die Hauptaktionärin und hält 70% der Aktien. Die drei Minderheitsaktionärinnen halten die restlichen 30% der Aktien (vgl. die nachfolgende Zusammenstellung).

1.4

Die Gesuchsgegnerin hat aktuell sieben Verwaltungsräte, die gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin wie folgt Vertreter der Hauptaktionärin (70%) und der drei Minderheitsaktionärinnen (gesamthaft 30%) sein sollen (act. 7 Rz. 27 und 28, act. 3/38 Ziff. 5.3):

Aktionärinnen Verwaltungsräte % am AK 1

A._____ Ltd. Hongkong bzw. - K._____ (VRP)

1.

Mutmasslicher Anteil an den Aktien der Gesuchsgegnerin gemäss act. 3/2 (5%-Anteil von U._____ soll an I._____ gegangen sein [act. 7 Rz. 18]).

Gesuchstellerin - P._____ 70% - Q._____

I._____ Ltd. Hongkong - R._____ 20% - S._____

L._____ Inc., Tokyo - M._____ 5%

N._____ S.A., Lyon (F) - O._____ 5%

1.5

Die Gesuchstellerin schildert die Beteiligung der Aktionärinnen und die Zusammensetzung des Verwaltungsrates im Wesentlichen gleich, allerdings mit der wichtigen Unterscheidung, dass der Verwaltungsratspräsident K._____ zwar ursprünglich als ihr Vertreter gegolten habe, heute aber nicht mehr ihre Interessen verfolge (act. 1 Rz. 47 und 51). Die Gesuchstellerin gibt daher nur P._____ und Q._____ als ihre aktuellen Vertreter im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin aus (act. 1 Rz. 9).

1.6

Beide Parteien gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass in der aktuellen Zusammensetzung des Verwaltungsrates keine Aktionärin eine Mehrheit im Verwaltungsrat stellt. Ebenfalls übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass als Sekretär des Verwaltungsrates Rechtsanwalt T._____ amtet.

1.7

Mit Mail vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt T._____ (Sekretär der Gesuchsgegnerin) - mit Kopie an K._____ (VRP der Gesuchsgegnerin) - um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Traktandum, drei weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zu wählen, und zwar mit folgendem Wortlaut (act. 1 Rz. 11):

A._____ (Gesuchstellerin) would like to submit the following 3 names as additional Directors: C._____ D._____ E._____ In order to approve these appointments an Extraordinary Sharholders Meeting will need to be called with the appointments as the sole agenda item. Please could you initiate the process of calling such a meeting.

Im Anhang dieses Mails, welches in Kopie auch K._____ (VRP der Gesuchsgegnerin) zugestellt wurde, wurde ein Beschluss des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin (bestehend aus H._____, V._____ und W._____) über die Wahl der vorgeschlagenen drei neuen Mitglieder des Verwaltungsrates beigelegt (act. 1 Rz. 11 ff. mit Hinweis auf act. 3/7 und 3/8).

1.8

Mit der Zuwahl der vorgeschlagenen Personen in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin würden sich die Vertretungsverhältnisse wie folgt ändern (wobei wie oben erwähnt umstritten ist, welchem Lager [Mehrheitsaktionärin oder Minderheitsaktionäre] der VRP K._____ zuzuordnen ist):

Aktionärinnen Verwaltungsräte % am AK

A._____ Ltd. Hongkong bzw. - K._____ (VRP) Gesuchstellerin - P._____ - Q._____ 70% - C._____ - D._____ - E._____

I._____ Ltd. Hongkong - R._____ 20%. - S._____

L._____ Inc., Tokyo - M._____ 5%

N._____ S.A., Lyon (F) - O._____ 5%

1.9

In der Folge lehnten Rechtsanwalt T._____ (Sekretär der Gesuchsgegnerin) und K._____ (VRP der Gesuchsgegnerin) die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem oben genannten Traktandum (Zuwahl von drei neuen Mitgliedern des Verwaltungsrates) ab (act. 1 Rz. 15 ff.).

1.10

Mit Gesuch vom 8. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin dem Einzelgericht des Handelsgerichts die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 1).

1.11

Die Gesuchsgegnerin argwöhnt, dass die Gesuchstellerin als Mehrheitsaktionärin der Gesuchsgegnerin mit der angestrebten Wahl von drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates insgesamt sechs von 10 Verwaltungsräten stellen und damit die alleinige Kontrolle über die Gesellschaft erhalten würde (wobei sie VRP K._____ zum Lager der Gesuchstellerin zählt, was wie mehrfach erwähnt umstritten ist). Sie stellt daher folgende Anträge:

"1. a) Es sei auf das Gesuch vom 8. Februar 2022 nicht einzutreten. b) eventualiter sei das gegenständliche Verfahren zu sistieren, bis das in derselben Sache angerufene Schiedsgericht unter der ICC Verfahrensnummer 26822 / PAR über die Sache entschieden hat.

2.

Evenualtier sei a) das Gesuch vom 8. Februar 2022 vollständig abzuweisen; b) eventualiter sei dem Gesuch vom 8. Februar 2022 lediglich als Traktandierungsbegehren stattzugeben.

3.

Subeventualiter seien a) die Rechtsbegehren Ziff. 1.2, 1.3., 2.2, 2.3, 3 und 4 des Gesuchs vollständig abzuweisen; und b) der Gesuchsgegnerin bzw. dem Notar - in Abänderung zu Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesuchs eine angemessene Einberufungsfrist von mindestens acht Wochen anzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin."

2.

Formelles

2.1

Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz in Zürich, weshalb die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (Art. 151 IPRG und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]).

2.2

Das Einzelgericht des Handelsgericht ist für Gesuche betreffend Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sachlich zuständig, zumal der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit c. GOG und Art. 6 Ab. 4 lit. b ZPO). Auch die sachliche Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 3 ff. [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]).

2.3

Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei wegen Rechtshängigkeit nicht einzutreten bzw. das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines Entscheides im bereits hängigen Schiedsverfahren. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 17. Januar 2022 ein Schiedsverfahren beim ICC eingeleitet, welches den gleichen Prozessgegenstand betreffe. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die Sache bereits anderweitig rechtshängig ist. Die Prozessvoraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit soll verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über die gleiche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien mehrere Prozesse stattfinden (BSK ZPO-Gehri, 3. Auflage, Art. 59 Rz. 13). Das vorliegende Verfahren betrifft den gesetzlichen Anspruch eines (qualifizierten) Aktionärs auf Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR). Wie zu zeigen sein wird (nachfolgend E. 3.2), ist dabei grundsätzlich nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch erfüllt sind; die Einberufungs- und Traktandierungsbegehren werden nicht materiell geprüft. Im Parallelverfahren vor dem ICC geht es demgegenüber um die materielle Frage, ob die von der Gesuchstellerin angestrebte Zuwahl von drei Verwaltungsräten gegen den von den Aktionären der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrag (act. 3/38) verstösst. Es fehlt an der Identität des Streitgegenstandes. Da es an keiner Prozessvoraussetzung fehlt, steht dem Eintreten auf das Gesuch nichts entgegen (Art. 59 ZPO). Für eine Sistierung des Verfahrens ist kein Grund zu sehen (Art. 126 ZPO)

3.

Materielles

3.1

Gemäss Art. 699 Abs. 4 OR hat der Richter auf Antrag der Gesuchstellerin die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist entspricht.

3.2

Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchstellerin Aktionärin ist,

die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 142 III 16 E. 3.1). Der Einberufungsrichter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch den Richter bindet, der über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Der Einberufungsrichter hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Der Einberufungsrichter hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schikanös herausstellt (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 20 f.).

3.3

Im vorliegenden Fall ist das Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Gesuchstellerin grundsätzlich ausgewiesen. Die Gesuchstellerin ist Aktionärin der Gesuchsgegnerin und hält 70% des Aktienkapitals, womit sie Mehrheitsaktionärin ist und die von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR verlangte 10%-Schwelle überschritten wird. Ferner hat die Gesuchstellerin mit Mail vom 2. Dezember 2021 ihr Einberufungs- und Traktandierungsrecht gegenüber dem Sekretär des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (Rechtsanwalt T._____) - und zur Kenntnisnahme auch gegenüber dem VRP der Gesuchsgegnerin (VRP K._____) - wahrgenommen. Die Gesuchsgegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, entsprechend dem Begehren der Gesuchstellerin eine Generalversammlung einzuberufen und das erwähnte Wahlgeschäft zu traktandieren. Das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren ist ausgewiesen.

3.4

Auch die weiteren Einwände der Gesuchsgegnerin gegen das von der Gesuchstellerin eingeklagte Einberufungs- und Traktandierungsrecht sind nicht stichhaltig. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (act. 7 Rz. 60) ist nicht dargetan. Das Einberufungsgericht könnte höchstens bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsmissbrauch eingreifen (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 21). Ein solcher ist nicht zu sehen. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Einberufungsrichters ist zu prüfen, ob die beantragten Wahlen gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen würde und welche Rechtsfolgen ein allfälliger Verstoss nach sich ziehen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Gesuchsgegnerin über die künftigen Kräfteverhältnisse im Verwaltungsrat nach der beabsichtigten Wahl spekulativ ist, zumal der aktuelle VRP der Gesuchsgegnerin (K._____), der bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid verfügt, nicht eindeutig dem Lager der Gesuchstellerin zuzuordnen ist, weil er jedenfalls in der vorliegenden Streitsache nicht Partei für die Gesuchstellerin, deren Vertreter er angeblich sein soll, ergriffen hat. Auch ist keine Abwahl des VRP K._____ traktandiert. Die Meinung der Gesuchsgegnerin, das Gesuch sei unverhältnismässig (act. 7 Rz. 71), ist aus den gleichen Gründen nicht überzeugend. Schliesslich ist auch der Eventualantrag, das Begehren sei nur als Traktandierungsantrag für die nächste ordentliche Generalversammlung zuzulassen (act. 7 Rz. 74), unbegründet, weil bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung besteht.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einberufungs- und Traktandierungsanspruch ausgewiesen ist. Das Gesuch ist gutzuheissen.

4.

Vollstreckung

4.1

Die Gesuchstellerin befürchtet unter Hinweis auf Art. 4.6. des Aktionärbindungsvertrages, dass die Minderheitsaktionäre versucht sein könnten, durch absichtliches Fernbleiben die Durchführung der Generalversammlung zu sabotieren, weshalb für diesen Fall von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Durchführung der Generalversammlung festzusetzen seien (act. 1 Rz. 42 ff. mit Hinweis auf act. 3/38). Wenn der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sich weigere, eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (act. 1 Rz. 58 ff.).

4.2

Die Gesuchsgegnerin hält eine Einberufung mit Verschiebungsdaten für unzulässig, weil Art. 699 Abs. 4 OR nur die Einberufung einer Generalversammlung vorsehe und eine rein vorsorgliche Einberufung weiterer Generalversammlungen gesetzlich nicht vorgesehen sei (act. 7 Rz. 77).

4.3

Die Argumentation der Gesuchstellerin, es seien mit Blick auf Art. 4.6. des Aktionärbindungsvertrages von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Generalversammlung festzusetzen, erscheint gesucht. Wie erwähnt, ist die Gesuchstellerin zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung zu verpflichten. Wenn die Durchführung der Generalversammlung an vertraglichen Anwesenheitsvorschriften scheitern sollte, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, erneut eine Generalversammlung einzuberufen, bis diese - spätestens im dritten Anlauf - durchgeführt werden kann. Der Gesuchsgegnerin ist eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht anzusetzen, um anschliessend nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

4.4

Wenn die Gesuchsgegnerin nicht willens bzw. nicht in der Lage sein sollte, innert der genannten Frist (10 Tage nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht) eine ausserordentliche Generalversammlung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einzuberufen und durchzuführen (Art. 700 OR), oder wenn die Durchführung der Generalversammlung an Anwesenheitsvorschriften oder an anderen Gründen scheitern sollte, kämen die Vollstreckungsmassnahmen zum Tragen. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Notar der Notariatskreises Enge-Zürich entsprechend zu beauftragen. Allerdings nennt sie keine gesetzlichen Grundlagen dafür. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Fall von Unwille oder Unvermögen der Gesuchsgegnerin oder einer "Sabotierung" durch die Minderheitenaktionärinnen eine Ersatzmassnahme anzuordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, wird ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin zu beauftragen sein, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von der Gesuchstellerin zu bevorschussen (BSK-ZPO-Zinsli, 3. Auflage, Art. 343 N. 8b und 31) und schlussendlich von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Da die Gesuchstellerin praktisch vollständig obsiegt, wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2

Bei einem Streitwert von CHF 70'000.00 ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen der Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und einer Reduktion wegen der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 2 GebV OG) auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Die Prozessentschädigung ist ebenfalls auf CHF 7'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV), wobei wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen ist

Entscheid

1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen und diese durchzuführen, und zwar mit folgenden Traktanden:

"Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Directors: - Mr C._____, - Mrs D._____ and - Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous"

2. Für den Fall, dass die Einberufung und/oder Durchführung der Generalversammlung innert der Ziffer 1 definierten Fristen am fehlenden Willen bzw. der fehlenden Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, den Anwesenheitsvorschriften oder aus anderen Gründen scheitert, wird im Rahmen einer Ersatzvor-

nahme ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen und diese durchzuführen. Die Kosten für die Ersatzvornahme wird die Gesuchstellerin zu bevorschussen und die Gesuchsgegnerin endgültig zu tragen haben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftlich Mitteilung an a) die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 7 und act. 9/2-6, b) die Gesuchsgegnerin und c) die Obergerichtskasse.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 70'000.00.

Zürich, 16. März 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler