HE220070
Vorsorgliche Massnahmen
26. Juli 2022Deutsch10 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220070-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 26. Juli 2022 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220070-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 26. Juli 2022
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)
"1. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, für alle Internetnutzer den Zugriff auf die Empfangsseite der Website C._____.io (url: https://C._____.io/) zu verhindern.
2. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, den Inhalt der Website C._____.io (url: https://C._____.io/) zu überwachen und für alle Internetnutzer den Zugriff auf Inhalte zu verhindern, die die Klägerin erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your personal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or elsewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____ [Inselstaat]);) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Bezeichnungen der Klägerin (bspw. A._____, A._____); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. H._____ … [Strasse], I._____ [Ort in der Schweiz]); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J._____ BANK GMBH).
Eventualiter zum Rechtsbegehren 1. sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, unverzüglich sämtliche Inhalte auf der Website C._____.io (url: https://C._____.io/) zu entfernen, die die Klägerin erwähnen, insbesondere die folgenden Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your personal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or elsewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____);) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Bezeichnungen der Klägerin (bspw. A._____, A._____); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. H._____ …, I._____); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J._____ BANK GMBH). Eventualiter zum Rechtsbegehren 2. sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, den Inhalt der Webseite C._____.io (url: https://C._____.io/) zu überwachen und unverzüglich sämtliche Inhalte auf der Webseite C._____.io (url: https://C._____.io/) zu entfernen, die die Klägerin erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your personal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or elsewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____);) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Bezeichnungen der Klägerin (bspw. A._____, A._____); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin (bspw. H._____ …, I._____); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J._____ BANK GMBH). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% zulasten der Beklagten."
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (überbracht um 15:05 Uhr) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 ff.). Zudem beantragte sie, die Massnahmen seien ohne Anhörung der Gegenpartei (supeprovisorisch) zu verfügen.
2.
Anzuwenden sind die Art. 261 ff. ZPO. Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei eine Rechtsverletzung (positive Hauptsachenprognose) und einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht (Nachteilsprognose). Wenn eine superprovisorische Massnahme beantragt wird, ist gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO überdies eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt (Art. 265 Abs. 1 ZPO).
3.
«C._____» ist ein Unternehmen, welches Einzelpersonen ermöglicht, auf einer Online Plattform Investitionen in die K._____-industrie zu tätigen. «C._____» soll mehrere Gesellschaften umfassen, unter anderem die C._____ AG mit Sitz in L._____ (act. 3/10). Vor dem Hintergrund, dass Anleger mit «C._____»Investitionen offenbar zu Verlust gekommen sind, verbreitet «C._____» auf der Website https://C._____.io die Information, dass ein gewisser «Graf» - mutmasslich M._____ von N._____, der Verwaltungsratspräsident der C._____ AG (act. 3/10) - einen grösseren Betrag USDT (Kyrptowährung Tether) mit Hilfe der Gesuchstellerin (A._____ SA) auf die E._____ verschoben habe. Damit wird der Gesuchstellerin unterstellt, bei der Verschiebung von Vermögenswerten zum Nachteil von «C._____»-Investoren mitgewirkt zu haben. Die Gesuchstellerin hält diese Darstellung für unwahr und ruf- und geschäftsschädigend, was sich darin zeige, dass «C._____»-Investoren, die auf https:/C._____.io auf diese falsche Unterstellung gestossen seien, sich bei ihr (der Gesuchstellerin) gemeldet hätten (vgl. act. 3/4 bis act. 3/7).
4.
Das vorliegende Gesuch richtet sich nicht gegen eine «C._____»Gesellschaft (und insbesondere nicht gegen die C._____ AG mit Sitz in L._____, die gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin die Website https://C._____.io betreiben soll [act. 1 Rz. 13 mit Hinweis auf act. 3/10]), sondern gegen die Gesuchsgegnerin, die ein Rechenzentrum betreibe, welches vom Web Hosting Provider «Server & Cloud» für die Website https://C._____.io genutzt werden soll (act. 1 Rz. 18 ff. mit Hinweis auf act. 3/13 bis act. 3/15). Aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ist dies nicht glaubhaft gemacht. Dem von der Gesuchstellerin eingereichten Screenshot von «HostAdvice» kann nicht entnommen werden, dass nach https://C._____.io gesucht wurde (act. 3/13). Falls nach https://C._____.io gesucht wurde - was wie gesagt aus act. 3/13 nicht ersichtlich ist -, wäre der Web Hosting Provider «Server & Cloud», welcher sein Data Center an der O._____-strasse … in P._____ haben soll (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/14). Zwar ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin an der O._____-strasse … in P._____ (ebenfalls) ein Data Center betreibt (act. 3/15 Blatt 3), doch ist nicht klar, ob es sich dabei um den Hosting Provider «Server & Cloud» handelt, oder dieser einer anderen juristischen Person zuzuordnen wäre bzw. das Data Center eines anderen Anbieters nutzt, zumal die Gesuchstellerin «Server & Cloud» als kanadische Gesellschaft bezeichnet (act. 1 Rz. 22). Damit ist die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Das Gesuch ist schon deshalb offensichtlich unbegründet (Art. 253 ZPO) und damit sogleich abzuweisen.
5.
Eventualbegründung: Selbst wenn die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht wäre, wäre das Gesuch abzuweisen. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 wird beantragt, dass die Gesuchsgegnerin als (allfällige) Betreiberin des Rechenzentrums zu verpflichten sei, für alle Internetnutzer den Zugriff auf die Empfangsseite der Website https://C._____.io zu verhindern. Bezüglich dieses Hauptantrages wird nicht glaubhaft gemacht, weshalb wegen einzelner angeblich persönlichkeitsverletzenden und unlauteren Äusserungen der Zugang zur gesamten Website (wovon bei einer Blockade der Einstiegsseite ausgegangen werden muss) blockiert werden soll. Selbst wenn nur die Einstiegsseite betroffen wäre, wird jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass diese keine weiteren, angemessenen Inhalte hat und worin das Interesse der Gesuchstellerin an der Sperre dieser Inhalte bestehen soll. Auch Rechtsbegehren Ziffer 2 ist problematisch. Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Einzelgerichts das ganze Rechtsbegehren Ziffer 2 ein Eventualbegehren zu Rechtsbegehren Ziffer 1 darstellt (und nicht nur der zweite und dritte Teil dieses Begehrens). Entscheidend ist aber, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Gesuchsgegnerin als (allfällige) Betreiberin des Rechenzentrums überhaupt die Möglichkeit hätte, Einfluss auf den konkreten Inhalt der Website https://C._____.io zu nehmen, bzw. deren Betreiber dazu zu bringen, die beanstandeten Stellen zu löschen oder dafür zu sorgen, dass das Publikum (ohne die vollständige Sperrung) keinen Zugang zu den beanstandeten Äusserungen hat. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch als offensichtlich unbegründet (Art. 253 ZPO) sogleich abzuweisen.
6.
Da das Gesuch abzuweisen ist, ist auch das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflich-tig. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf CHF 50'000.00 (act. 1 Rz. 6), wovon im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 3'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG). Der der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act. 1 und act. 3/1-17.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00.
Zürich, 26. Juli 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler