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Entscheid

HE220095

Rechtsschutz in klaren Fällen

15. November 2022Deutsch11 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220095-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Maurer Urteil vom 15. November 2022 in Sachen A._____ [Schweizerische Universität], Gesuchstellerin vertreten durch Rech...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE220095-O U/pz

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Maurer

Urteil vom 15. November 2022

in Sachen

A._____ [Schweizerische Universität], Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, LL.M. X2._____,

gegen

B._____ AG Gesuchsgegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die Beklagte sei, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, der Klägerin umfassend Auskunft über (a) die von der Beklagten in den Jahren 2019, 2020 und 2021 erzielten Umsätze durch (i) den Verkauf des Wirkstoffs Camellia sinensis extract von der Beklagten an Dritte und (ii) den Verkauf (und alle anderen umsatzgenerierenden Massnahmen) von allen Produktelinien der Beklagten, welche Camellia sinensis extract enthalten; und (b) den der Klägerin gemäss der Umsatzbeteiligung gemäss Ziff. 4.3 des Forschungsvertrags vom 15. Juli 2005 im Hinblick auf den Umsatz gemäss vorstehend Ziffer 1a) zustehenden Betrag zu erteilen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen

1.

Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

1.1

Die Gesuchstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons … mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG …). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche die Herstellung und den Vertrieb von Pharmazeutika und Software und verschiedene Dienstleistungen im Bereich Analytik bezweckt (act. 3/3).

1.2

Die Gesuchstellerin stützt das vorliegende Gesuch auf einen Forschungsvertrag zwischen den Parteien vom 15. Juli 2005, mit welchem die Forschungszusammenarbeit betreffend die Zellschutzaktivität des Wirkstoffes Camellia sinensis catechins geregelt wurde (act. 1 Rz. 13 ff.). Die Gesuchsgegnerin ist gemäss Ziffer 4.3 des Forschungsvertrages unter anderem berechtigt und verpflichtet, die unpatentierten Projektergebnisse kommerziell zu verwerten. Im Gegenzug kommt der Gesuchstellerin eine Umsatzbeteiligung zu (act. 1 Rz. 14 und act. 3/2 Ziff. 4.3). Die Umsatzbeteiligung gilt zeitlich unbegrenzt über die Laufzeit des Forschungsvertrages hinaus und ist im Quantitativ auf einen bislang noch nicht ausgeschöpften Maximalbetrag limitiert (act. 1 Rz. 14 f. und 25; act. 3/2 Ziff. 4.3 und Ziff. 8.1).

1.3

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 stellte die Gesuchstellerin beim hiesigen Gericht das oben genannte Rechtsbegehren (act. 1; act. 3/2–20) und ersuchte diesbezüglich um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1 Rz. 4).

1.4

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Beantwortung des Gesuchs angesetzt (act. 4). Die Verfügung wurde beiden Parteien am 13. Oktober 2022 zugestellt (act. 5/1–2).

1.5

Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 6'600.00 ging am 14. Oktober 2022 fristgerecht ein (act. 6).

1.6

Die der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt Frist lief am 2. November 2022 ungenutzt ab. Bis heute liess sich die Gesuchsgegnerin nicht verlauten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und es ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.

2.

Prozessvoraussetzungen

2.1

Die Parteien vereinbarten im Forschungsvertrag vom 15. Juli 2005 unbestrittenermassen Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand (act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziff. 9.8). Damit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig (Art. 17 ZPO).

2.2

Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Gesuchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3). Diese Bestimmung eröffnet die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, wozu nebst Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auch Marken nach dem MSchG fallen, nicht jedoch Patente oder blosses Know-How (HAAS/SCHLUMPF, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 5 N 4). Die Gesuchstellerin erläutert in ihrem Gesuch nicht, weshalb sie den Forschungsvertrag als in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO fallend sieht (vgl. act. 1 Rz. 3). Im Forschungsvertrag wird der Wirkstoff Camellia sinensis catechins jeweils durch die Bezeichnung OM24® ergänzt (act. 3/2), was in der Gesuchsbegründung allerdings unerwähnt bleibt. Ansonsten lässt sich der einschlägigen Ziffer 4.3 des Forschungsvertrages nur entnehmen, dass er das Recht zur kommerziellen Verwertung der Projektergebnisse thematisiert. Ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend eine Marke oder blosses Know-How handelt, bleibt unklar. Letztlich ist dies jedoch unerheblich, denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).

2.3

Ob über das Begehren der Gesuchstellerin im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen befunden werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen

3.1

Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO dann Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Wenn die gesuchsbeklagte Partei weder schriftlich Stellung nimmt noch zur Verhandlung erscheint, gilt der Sachverhalt grundsätzlich als unbestritten und somit als zugestanden (SUT-TER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung Art. 1–408, Zürich 2021, Art. 257 N 5 mit Hinweis auf BGE 144 III 462 E. 3.2.1 und E. 4 = Pra 108 (2019) Nr. 41). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 144 III 462 E. 3.1 = Pra 108 (2019) Nr. 41; BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.).

3.2

Wird – wie vorliegend – ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht, ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien (subjektive Auslegung) zu ermitteln oder, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die objektivierte

Auslegung der Willenserklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Während es sich bei ersterem um eine Tatfrage handelt, stellt die objektivierte Auslegung eine Rechtsfrage dar (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Das Bundesgericht schliesst die Bejahung von klarem Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip zwar nicht absolut aus, beschränkt sie aber auf Fälle, in denen der Inhalt einer vertraglichen Regelung eindeutig und klar ist (BGer 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4.; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM ET AL. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 257 Rz. 10a ).

4.

Sachverhalt und Würdigung

4.1

Der unbestritten gebliebene Sachverhalt wurde eingangs im Überblick dargestellt. Die gesuchstellerischen Vorbringen zur vertraglichen Informationspflicht im Rahmen der Umsatzbeteiligung betreffend den Wirkstoff Camellia sinensis catechins blieben unbestritten, und es bestehen an ihnen auch keine ernsthaften Zweifel: Der Vertrag listet zunächst auf, dass die Umsatzbeteiligung sich auf die Umsatzzahlen aus dem Verkauf des Wirkstoffs Camellia sinensis catechins an Dritte sowie den Umsatz aus den Camellia sinensis catechins enthaltenden Produktlinien bezieht (Rechtsbegehren 1a) und führt anschliessend die Informationspflicht der Gesuchsgegnerin über die getätigten Umsätze an (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/2 Ziff. 4.3). Daraus lässt sich eindeutig schliessen, dass sich die Informationspflicht auf ebendiese Umsätze bezieht und zwischen den Parteien ein entsprechender tatsächlicher Konsens besteht. Dies wird im Übrigen durch die jeweilige Bekanntgabe der Umsatzzahlen für die Jahre 2005–2018 durch die Gesuchsgegnerin bestätigt (act. 1 Rz. 18; act. 3/4–7). Auch die Informationspflicht über den der Gesuchstellerin zustehenden Betrag (Rechtsbegehren 1b) ist klar formuliert ("Der Partner informiert […] über […] und den der Universität dadurch zustehenden Betrag."). Dass ein entsprechendes nachvertragliches Verhalten der Gesuchsgegnerin fehlt und die Gesuchstellerin stattdessen Rechnung gestützt auf ihre eigenen Berechnungen stellte, erweckt aber noch keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die Gesuchsgegnerin auch diesbezüglich zur Informationserteilung verpflichtet hat (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Sachverhalt ist auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung klar: Die Information ist jeweils per 28. Februar des Folgejahres zu erteilen (act. 1 Rz. 15; act. 3/2 Ziff. 4.3).

4.2

Auch die Rechtslage ist klar: Beim Forschungsvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag (TAKEI, Die vertragliche Zuordnung von Immaterialgüterrechten in Forschungsverträgen zwischen Universitäten und der Industrie, in: AJP 4/2006, S. 429 ff., S. 430). Dessen genaue rechtliche Einordnung kann vorliegend offen bleiben, macht die Gesuchstellerin doch ein vertragliches und nicht ein gesetzliches Auskunftsrecht geltend. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend können die Parteien dieses innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig vereinbaren (Art. 19 Abs. 1 OR). Da ein tatsächlicher Konsens erstellt wurde, bleibt kein Raum für eine Auslegung nach Vertrauensprinzip. Nichtigkeitsgründe sind vorliegend keine ersichtlich und der Stichtag für die Auskunftserteilung ist für die vom Gesuch erfassten Jahre 2019–2021 bereits verstrichen. Der Gesuchstellerin steht gemäss dem Gesagten ein ihrem Rechtsbegehren entsprechendes Auskunftsrecht zu.

4.3

Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die von der Gesuchstellerin beantragten Vollstreckungsmassnahme der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ist zulässig und erweist sich in Anbetracht der Passivität der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin ist unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Unterlassung zu verpflichten, die mit dem Rechtsbegehren verlangten Handlungen vorzunehmen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO).

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 101'567.68 (vgl. act. 1 Rz. 10) beträgt die Grundgebühr CHF 6'600.00 (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Erledigung nach Säumnis ist die Gerichtsgebühr auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV auf CHF 5'000.00 festzusetzen.

5.2

Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und – nachdem die Gesuchstellerin die Zusprechung einer Parteientschädigung fordert – entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

5.3

Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am 17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Als Steuersubjekte der Mehrwertsteuer kommen auch öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit in Frage (Art. 12 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b MWSTV). Als steuerbar gelten jedoch nur unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten sind (Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 MWSTV). Vorliegend wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit darzulegen. Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils der Gesuchstellerin Auskunft zu erteilen über:

a) die von der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2019, 2020 und 2021 erzielten Umsätze durch (i) den Verkauf des Wirkstoffs Camellia sinensis extract von der Gesuchsgegnerin an Dritte und (ii) den Verkauf (und alle anderen umsatzgenerierenden Massnahmen) von allen Produktelinien der Gesuchsgegnerin, welche Camellia sinensis extract enthalten; und b) den der Gesuchstellerin gemäss der Umsatzbeteiligung gemäss Ziff. 4.3 des Forschungsvertrags vom 15. Juli 2005 im Hinblick auf den Umsatzes gemäss vorstehend Ziffer 1a) zustehenden Betrag.

2. Für den Fall der Unterlassung ihrer Pflicht gemäss Dispositivziffer 1 wird den Organen der Gesuchsgegnerin, derzeit D._____, die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'300.00.

4. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird für diese Kosten das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 101'568.00.

Zürich, 15. November 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Nadja Maurer