Lexipedia

Entscheid

HE220124

Rechtsschutz in klaren Fällen

27. Februar 2023Deutsch10 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220124-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi Urteil vom 27. Februar 2023 in Sachen A._____ gmbh, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE220124-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi

Urteil vom 27. Februar 2023

in Sachen

A._____ gmbh, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin

446 Doka-Deckenstützen Eurex 20 300 (Produktcode: 1) sowie

11 Doka-Stapelpaletten 1,55x0,85 (Produktcode: 2) an der Lager-Adresse A._____ GmbH, C._____-strasse..., D._____, zurückzugeben.

2. Die Gesuchsgegnerin sei - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 9'798.05 zzgl. Zins zu 5% seit 14.12.2022 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1.

Parteien und Sachverhaltsüberblick

1.1

Die Gesuchstellerin ist eine GmbH mit Domizil in E._____/TG und mit Sitz in F._____/TG. Ihr Zweck besteht im … (act. 1 Rz. 2 mit Hinweis auf act. 3/1).

1.2

Die Gesuchsgegnerin ist eine GmbH mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck besteht unter anderem im Betrieb eines Akkordbauunternehmens (act. 1 Rz. 3 mit Hinweis auf act. 3/2).

1.3

Am 4. Januar 2021 schlossen die Parteien (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2020) einen Mietvertrag ab, gemäss welchem die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 640 gebrauchte Doka-Deckenstützen Eurex 20 300 und 16 gebrauchte Doka-Stapelpaletten 1,55x0,85 vermietete (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/3).

1.4

Im Verlauf des Mietvertrages retournierte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin ein Teil des gemieteten Materials, so dass die Gesuchsgegnerin alsdann nur noch über 446 Deckenstützen sowie 11 Stapelpaletten verfügte. Dies ist im Grundsatz unbestritten (act. 1 Rz. 23). Allerdings macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass die verbleibenden Mietgegenstände im Verlauf des Mietvertrages ausgetauscht worden seien. Da die ursprünglichen Deckenstützen für die vorgesehenen Bauarbeiten zu kurz gewesen seien, habe ein namentlich nicht bekannter Drittlieferant im Auftrag des Gesuchstellerin längere Deckenstützen geliefert (act.

14.

Rz. 5-7); darauf wird zurückzukommen sein.

1.5

Nach einer ersten Kündigung des Mietvertrages durch die Gesuchstellerin von 3. Februar 2022 (act. 3/39) wurde das Mietverhältnis der Parteien zunächst faktisch weitergeführt (act. 1 Rz. 31). Am 27. September 2022 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis erneut auf den 1. Oktober 2022 (act. 1 Rz. 32 mit Hinweis auf act. 3/45).

1.6

Mit dem vorliegenden Gesuch verlangt die Gesuchstellerin im Rahmen von Rechtsschutz in klaren Fällen die Rückgabe des gemieteten Materials (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie die Bezahlung des ausstehenden Mietzinses und Schadenersatz (Rechtsbegehren Ziffer 2).

2.

Prozessgeschichte

2.1

Mit Gesuch vom 14. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin die obgenannten Anträge (act. 1).

2.2

Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten (act. 14).

3.

Formelles

3.1

Die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte ist zu bejahen, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Art. 31 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist nicht bestritten, weshalb auch zufolge Einlassung von der örtlichen Zuständigkeit der Zürcher Gerichte auszugehen wäre (Art. 18 ZPO).

3.2

Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil von einer handelsrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs.

2.

ZPO auszugehen ist. Im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO geht die Gesuchstellerin von einem gesamthaften Streitwert von CHF 40'365.90 aus, wobei sie den Wert des vermieteten Materials mit CHF 22'882.45 angibt (act. 1 Rz. 5). Demgegenüber beziffert die Gesuchsgegnerin den Wert der vermieteten Materials auf CHF 19'869.80 (act. 14 Rz. 7). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ändern nichts an der sachlichen Zuständigkeit, weil die unterschiedlichen Annahmen der Parteien zum Wert des gemieteten Materials im Streubereich liegen und bei gebrauchtem Baumaterial eine franken- und rappengenaue Schätzung wenig realistisch ist und weil auch unter der tieferen Wertannahme der Gesuchsgegnerin (CHF 19'869.80) und unter Berücksichtigung der weiteren unbestrittenen Streitwertpositionen der notwendige Streitwert für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts erfüllt wäre. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass für Rechtsschutz in klaren Fällen das Einzelgericht des Handelsgerichts sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m § 45 lit. d GOG).

3.3

Da die Sache spruchreif ist und das Gesuch gutzuheissen ist, kann die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

4.

Materielles

4.1

Voraussetzung für Rechtsschutz in klaren Fällen

Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). An allfällige Bestreitungen des Sachverhaltes durch den Gesuchsgegner sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsgegner substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1., seither bestätigt in BGE 144 III 462 E. 3.1 und BGE 141 III 23 E. 3.2). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III

123.

ff. E. 2.1.2; BGE 141 III 23 ff. E. 3.2). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

4.2

Kündigung des Mietverhältnisses

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Mietvertrag am 27. September 2022 per 1. Oktober 2022 gekündigt worden sei (act. 1 Rz. 32 mit Hinweis auf act. 3/45 und 3/47). Das Vorliegen einer Kündigung ist unbestritten (nicht bestritten in act.

14.

Rz. 19). Somit liegt insoweit ein unbestrittener Sachverhalt vor. Auch die Rechtslage ist klar, da bei der Miete einer beweglichen Sache eine Kündigung ausgesprochen werden kann (Art. 266f OR). Falls die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden wäre - was nicht behauptet wird -, würde die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin wirksam.

4.3

Ansprüche der Gesuchstellerin im Einzelnen

a. Rückgabeanspruch nach Auflösung des Mietvertrages (Rechtsbegehren Ziffer 1)

aa. Wenn der Mietvertrag unbestritten aufgelöst wurde (E. 4.2.), ist die Mieterin (Gesuchsgegnerin) zur Rückgabe des gemieteten Materials verpflichtet.

bb. Gegen den Rückgabeanspruch der Gesuchstellerin wendet die Gesuchsgegnerin ein, die 446 Deckenstützen und 11 Stapelpaletten befänden sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um unsubstantiierte und wenig schlüssige Behauptungen. Bezüglich der Deckenstützen behauptet die Gesuchsgegnerin nur, sie habe die gemietete Deckenstützen (Eurex 20 300) einem namentlich nicht bekannten Drittlieferanten zurückgegeben und dieser habe im Auftrag der Gesuchstellerin längere Stützen geliefert. Dabei substantiiert die Gesuchsgegnerin nicht, welcher Drittlieferant die gemieteten Deckenstützen zu welchem Zeitpunkt und durch welches neue Material ersetzt hat; jedenfalls behauptet sie nicht, sie habe anstatt der ursprünglich von der Gesuchstellerin erhaltenen "Eurex 20 300"-Deckenstützen andere Modelle wie z.B. "Eurex 20 top 300" erhalten. Damit ist von der unbestritten - oder zumindest nicht substantiiert bestrittenen - Sachdarstellung der Gesuchstellerin auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die 446 Deckenstützen Eurex 20 300 immer noch besitzt. Bezüglich der ursprünglich gelieferten Stapelpaletten ist unbestritten, dass diese immer noch im Besitz der Gesuchsgegnerin sind. Jedenfalls führt die Gesuchsgegnerin nicht (substantiiert) aus, dass, durch wenn, wann und wodurch die ursprünglich gelieferten Stapelpaletten ausgewechselt worden sind. Der Sachverhalt ist liquid.

cc. Auch die Rechtslage ist liquid: Nach Auflösung des Mietvertrages (vgl. E. 4.2.) steht der Gesuchstellerin ein obligatorischer und dinglicher Rückgabeanspruch bezüglich des seinerzeit vermieteten Materials zu (Art. 267 OR, Art. 641 Abs. 2 ZGB).

dd. Der Rückgabeanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 ist ausgewiesen.

b. Ausstehender Mietzins (Teil von Rechtsbegehren Ziffer 2)

aa. Für den eingeklagten Mietzinsanspruch stützt sich die Gesuchstellerin auf sechs Rechnungen (act. 1 Rz. 36 mit Hinweis auf act. 3/40, act. 3/41, act. 3/42, act. 49, act. 3/50 und act. 3/51). Diesbezüglich begnügt sich die Gesuchsgegnerin mit der Bemerkung "Bestritten mit Verweis auf das bereits Ausgeführte" (act. 14 Rz. 22), wobei sie sich im "bereits Ausgeführten" nicht zur Bezahlung des Mietzinses äussert. Die Sachdarstellung der Gesuchstellerin, die Mietzinsen seien nicht bezahlt worden, kann somit als unbestritten bzw. nicht substantiiert bestritten gelten.

bb. Auch die Rechtslage ist klar. Der Mieter ist zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet (Art. 257 OR).

cc. Der eingeklagte Mietzins gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 (Teilbetrag von CHF 6'872.85) ist ausgewiesen.

c. Schadenersatz wegen entgangenem Mietzins (Teil von Rechtsbegehren Ziffer 2)

aa. Die Gesuchstellerin verlangt (im Sinn einer Teilklage mit Nachklagevorbehalt) für die Zeit vom 2. Oktober 2022 bis zur Einleitung der vorliegenden Klage am 14. Dezember 2014 Schadenersatz für entgangen Mietzins (act. 1 Rz. 37). Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, die Rückgabe der Deckenstützen und der Stapelpaletten sei bereits vollzogen (act. 14 Rz. 23) wurde bereits dargelegt, dass die entsprechenden Behauptungen nicht genügend substantiiert vorgetragen wurden (vgl. oben, lit. a/bb). Der Sachverhalt ist unbestritten und liquid.

bb. Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, die unsubstantiierte Behauptung der Gesuchstellerin, das gemietete Material hätte weitervermietet werden können, werde von ihr bestritten (act. 14 Rz. 23). Dabei verkennt die Gesuchsgegnerin, dass es beim eingeklagten Teilbetrag nicht um die Möglichkeit der "Weitervermietung" geht. Vielmehr geht es darum, dass sie (die Gesuchsgegnerin) das gemietete Material weiterhin besitzt und nutzen kann, wofür sie Mietzinsen zu bezahlen hat, allerdings nicht im Sinn eines Erfüllungsanspruchs, sondern nach Beendigung des Mietvertrages im Sinn eines Schadenersatzanspruchs, weil das gemietete Material in Verletzung der vertraglichen Pflichten nicht zurückgegeben wurde (Art. 257 OR i.V.m. Art. 97 OR). Die Rechtslage ist klar.

cc. Damit ist auch der eingeklagte Schadenersatzanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 (Teilbetrag von CHF 2'925.20) ausgewiesen. Für den Fall, dass der Mietvertrag nicht auf den 1. Oktober 2022, sondern einige Tage später aufgelöst worden sein sollte, würde sich bezüglich des unter Rechtsbegehren Ziffer 2 geschuldeten Betrages nichts ändern, weil der Erfüllungsanspruch während der Mietdauer quantitativ identisch ist mit dem Schadenersatzanspruch für die Zeit nach der Auflösung des Mietverhältnisses.

d. Zins

In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 ist Zins von 5% ab Klageeinleitung am 14. Dezember 2022 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Etwas anderes wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht behauptet.

4.4

Fazit

Der Sachverhalt ist unbestritten bzw. zumindest nicht substantiiert bestritten. Die Rechtslage ist klar. Die Klage ist im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gutzuheissen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

5.2

Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 40'365.90 sind die Gerichtskosten in Anwendung der §§ 4 und 8 GebV OG auf CHF 3'500.00 festzusetzen.

5.3

Unter der Annahme des genannten Streitwertes ist die Parteientschädigung in Anwendung der §§ 4 und 9 AnwGebV ebenfalls auf CHF 3'500.00 festzusetzen. Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, weil der Vorsteuerabzug möglich ist.

Entscheid

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 446 Doka-Deckenstützen Eurex 20 300 (Produktcode: 1) sowie 11 Doka-Stapelpaletten 1,55x0,85m (Produktcode: 2) an der Lager-Adresse A._____ GmbH, C._____-strasse..., D._____, zurückzugeben.

2. Die Gesuchsgegnerin wird unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 9'798.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2022 zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'500.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 14 und act. 15/1-3.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'365.90.

Zürich, 27. Februar 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Dr. Corina Bötschi