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Entscheid

HE230096

Organisationsmangel

2. Oktober 2023Deutsch3 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230096-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 2. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B....

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE230096-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 2. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten"

Erwägungen

1.

Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1).

2.

Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm 2023 im SHAB publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).

3.

Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

4.

Die Gesuchsgegnerin hat gemäss Handelsregisterauszug (act. 3/2) keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art.

814.

Abs. 3 und Abs. 6 OR). Entsprechend waren Zustellungen unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet an einem Organisationsmangel. Sie ist daher aufzulösen (Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

Der Einzelrichter verfügt:

1.

Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.

4.

Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin gewährt.

5.

Die Gesuchsgegnerin wird verpfichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch amtliche Publikation, sowie an das Konkursamt Dietikon, Zentralstrasse 19, 8953 Dietikon.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 2. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger