HE230097
Organisationsmangel
27. Oktober 2023Deutsch3 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230097-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 27. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ge...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230097-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 27. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ KLG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten"
Erwägungen
1.
Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel der Gesuchsgegnerin, einer Kollektivgesellschaft, ein (act. 1), dies mit oben wiedergegebenem Rechtsbegehren.
2.
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um Angaben zum Streitwert zu machen und einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 4). Mit Eingabe vom 12. September 2023 äusserte sich die Gesuchstellerin in nachvollziehbarer Weise zum Streitwert und zahlte gleichentags den Vorschuss (act. 6; act. 8). Hierauf wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 13. September 2023 Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 9). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 11). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was jedoch scheiterte (act. 14).
3.
Die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin verstrich in der Folge ungenutzt.
4.
Ein Mangel in der vorgeschriebenen Organisation liegt vor, wenn die Gesuchsgegnerin über kein Rechtsdomizil mehr verfügt (Art. 581a i.V.m. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die Gesuchsgegnerin hat an ihrem Sitz keine Geschäftsräumlichkeiten mehr (act. 14). Zustellungen an die (ehemalige) Adresse der Gesuchsgegnerin haben sich als unmöglich erwiesen. Die noch im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen sind gemäss Auskunft des Stadtammannamtes Zürich …, die sich auf frühere Abklärungen stützen, an einen unbekannten Ort weggezogen (act. 3/4; act. 14). Die Gesuchsgegnerin teilte ihr Domizil mit der durch dieselben Personen vertretenen B._____ Schweiz AG in Liquidation. Dieses wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2023 u.a. wegen fehlenden gültigen Domizils aufgelöst (act. 16). Da die Gesuchsgegnerin an einem Organisationsmangel leidet, ist sie aufzulösen und nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Das Konkursamt Fluntern-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.
4.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich 6 und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Fluntern-Zürich.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 27. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger