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Entscheid

HE230122

Organisationsmangel

19. Oktober 2023Deutsch3 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230122-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 19. Oktober 2023 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Gesuchsteller 1, 2, 3, 4 vertre...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE230122-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 19. Oktober 2023

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Gesuchsteller

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

E._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Der Gesuchsteller 1 und bisherige Verwaltungsratspräsident, A._____, sei als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift einzusetzen,

2. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Verfahrens sei Ziffer 1 hiervor provisorisch anzuordnen,

3. Der Gesuchsteller 1, A._____, sei zu beauftragen, zeitnah eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsteller (wobei der Gesuchsteller 1 der Einfachheit halber bereit ist, alle Kosten zu übernehmen und sodann unter den Gesuchstellern intern abzurechnen)."

Erwägungen

1.

Die ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin wurde seitens des Verwaltungsrates verspätet einberufen (act. 3/2). Die Generalversammlung konnte daher nicht durchgeführt werden, was zur Folge hatte, dass der Verwaltungsrat nicht bestellt werden konnte (Traktandum 9). Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel.

2.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht bei Vorliegen von Organisationsmängeln beantragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen. Aktivlegitimiert sind die Aktionäre und/oder die Gläubiger, passivlegitimiert ist die Gesellschaft. Die Gesuchsteller sind in ihrer Eigenschaft als Aktionäre aktivlegitimiert (act. 3/6). Zur Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin vgl. nachfolgend E. 4.

3. Als geeignete Massnahme drängt sich im vorliegenden Fall auf, die bisherigen Verwaltungsräte in ihrer bisherigen Funktion und mit der bisherigen Zeichnungsberechtigung zu bestätigen. Da die Gesellschaft über keine vertretungsberechtigen Organe verfügt, ist diese Massnahme mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid anzuordnen. Der Verwaltungsrat ist zu beauftragen, eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Dabei ist namentlich die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren.

3. Als geeignete Massnahme drängt sich im vorliegenden Fall auf, die bisherigen Verwaltungsräte in ihrer bisherigen Funktion und mit der bisherigen Zeichnungsberechtigung zu bestätigen. Da die Gesellschaft über keine vertretungsberechtigen Organe verfügt, ist diese Massnahme mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid anzuordnen. Der Verwaltungsrat ist zu beauftragen, eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Dabei ist namentlich die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren.

4. Die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin erübrigt sich, weil diese aktuell über keine vertretungsberechtigten Organe verfügt und weil die Einsetzung eines Sachwalters im vorliegenden Fall unangemessen wäre.

5. Bei einem CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das Summarverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OR). Die Kosten trägt die Gesellschaft (Art. 731b Abs. 2 OR). Eine Parteientschädigung wird nicht verlangt.

1. Die bisherigen Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin (A._____, Dr. B._____, Dr. C._____ und D._____) werden in ihrer bisherigen Funktion (A._____ als Präsident des Verwaltungsrates, die übrigen Verwaltungsräte als Mitglieder des VR) und mit der bisherigen Zeichnungsberechtigung (Kollektivunterschrift zu zweien) als Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin eingesetzt. Sie werden insbesondere beauftragt, zeitnah die ordentliche Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei insbesondere die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren ist.

2. Die Massnahme gemäss Ziffer 1 wird provisorisch bis zum rechtskräftigen Entscheid angeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 19. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger