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Entscheid

HE240176

Vorsorgliche Massnahmen

22. Januar 2025Deutsch4 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240176-O U/pz Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A1._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iu...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240176-O U/pz

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 22. Januar 2025

in Sachen

A1._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse vom CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten: a. die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, erarbeiteten Projektrechte, einschliesslich die im Rahmen des von der A._____ AG veranstalteten Studienauftrags eingereichten Projektstudien, ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräussern; b. mit Dritten, einschliesslich der E._____ AG und der F._____ GmbH, Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immobilienprojekten auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-… zu schliessen; c. Informationen über eine behauptete Kündigung des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/… zu verbreiten.

Erwägungen

2.

Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, nachzukommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungshonorar zu entschädigen.

3.

Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben.

3.

Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuchstellerin abzusehen.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Das Einzelgericht verfügt:

1.

Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis

Entscheid

1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG).

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 12 und act. 13/43-45.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 22. Januar 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler