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Entscheid

HG060245

Forderung

23. November 2016Deutsch165 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

I. Prozessverlauf

1.

Getrennte Verfahren

1.1

Am 17. Juli 2006 liessen die Kläger 1 - 4 durch Einreichung von Weisung und Klageschrift die Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren gegen die Beklagte 1 hierorts anhängig machen (act. 1 und act. 2). Die Beklagte 1 erstattete am 9. November 2006 die Klageantwort und verkündete gleichzeitig der "F._____" Versicherungs-Gesellschaft (heutige Beklagte 2) sowie der "G._____" Versicherungs-Gesellschaft bzw. G1._____ AG (vormalige Beklagte 3) gestützt auf § 46 ZPO/ZH den Streit (act. 9 S. 37). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2006 wurde die Streitverkündung vorgemerkt, mit dem Hinweis, dass die Streitberufenen berechtigt sind, dem Prozess als Nebenintervenientinnen der einen oder anderen Partei beizutreten (Prot. S. 5).

1.2

Am 23. Dezember 2006 reichten die Kläger 1 und 2 am Bezirksgericht Zürich die Weisung und die Klageschrift gegen die Beklagte 2 ein (act. 33 /2/1 und act. 33/2/2). Nach Durchführung des bezirksgerichtlichen Hauptverfahrens und einer ergebnislos verlaufenen Vergleichsverhandlung vom 7. März 2008 wurde dieses Verfahren bis 31. Mai 2008 sistiert, um aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen und den Gang des Verfahrens zwischen den Klägern 1 - 4 und der Beklagten 1 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abzuwarten (act. 33/2/51).

1.3

Am 28. März 2007 fand am Handelsgericht eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 6 ff.), anlässlich welcher zwischen den Parteien (Kläger 1 - 4 und Beklagte 1) keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 ff.). Daraufhin ersuchte der klägerische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2007 das hiesige Verfahren gegen die Beklagte 1 bis auf weiteres zu sistieren, mit der Begründung, dass am Bezirksgericht Zürich ein Verfahren gegen die Beklagte 2 laufe, in wel-- 5 of 109 -chem der Beklagten 2 und der vormaligen Beklagten 3 der Streit verkündet worden sei, und dass gleichzeitig ein Verfahren gegen die Beklagte 3 anhängig gemacht werde und eine Gesamtlösung nur in einem Prozess stattfinden könne, an dem alle Parteien teilnehmen würden (act. 14). Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 wies das Handelsgericht das Sistierungsbegehren ab und ordnete, unter Angabe von diversen Substantiierungshinweisen, die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens an (act. 16). Nach Eingang der Replik vom 31. Oktober 2007 und der Duplik vom 15. Februar 2008 wurde das Hauptverfahren mit Verfügung vom 25. Februar 2008 als geschlossen erklärt (Prot. S. 14).

1.4

Am 9. Oktober 2007 gingen sodann die Weisung und die Klageschrift der Kläger 1 und 2 gegen die damalige Beklagte 3 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 35/2/1 und act. 35/2/2). Der darauffolgende Schriftenwechsel wurde mit Eingang der Duplik vom 13. Mai 2008 abgeschlossen (act. 35/2/35).

1.5

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2009 wurde sämtlichen Parteien in den beiden dort anhängig gemachten Verfahren Gelegenheit gegeben, um zur Frage der Prozessüberweisung an das Handelsgericht des Kantons Zürich Stellung zu nehmen (act. 33/2/62 und act. 35/2/36). Nach Eingang der betreffenden Stellungnahmen (act. 33/2/67, act. 33/2/69 sowie act. 35/2/41 und act. 35/2/42) überwies das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die beiden erwähnten Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2009 an das Handelsgericht des Kantons Zürich, wo sie am 23. April 2009 eingingen (vgl. act. 33/1 und act. 35/1).

2.

Vereinigtes Verfahren

2.1

Mit Beschluss vom 29. April 2009 wurden die beiden oben erwähnten, neu am Handelsgericht eingegangenen Verfahren mit dem bereits am hiesigen Gericht gegen die Beklagte 1 rechtshängigen Verfahren vereinigt (act. 30). In der Folge wurden alle beteiligten Parteien mit Vorladung vom 4. November 2009 zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen, welche am 15. März 2010 stattfand und zu keiner Einigung führte (Prot. S. 18 ff.).

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2.2

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der klägerische Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die Klage in der Sache zwischen den Klägern 1 und 2 und der damaligen Beklagten 3 zurückgezogen werde, unter vereinbarungsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen; zudem werde durch die Kläger 1 und 2 die Streitverkündung gegenüber der (damaligen) Beklagten 3 in den die Beklagten 1 und 2 betreffenden Fällen widerrufen (act. 45). Demgemäss wurde das Verfahren in Bezug auf die Klage gegen die vormalige Beklagte 3 mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben (act. 46). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsbemühungen unter den verbliebenen Parteien scheiterten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2012 mitgeteilt, dass der Prozess nunmehr Handelsrichter Dr. H._____ als Referent zugeteilt ist (Prot. S. 22). Letzterer erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (act. 49), den Parteien zugestellt mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (Prot. S. 23), dass er befangen sei. Der Prozess wurde daher mit Verfügung vom 23. Juli 2012 Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent zugeteilt (Prot. S. 24). Sodann erging am 14. September 2012 der Beweisauflagebeschluss (act. 53). Die Beklagten 1 und 2 reichten ihre Beweisantretungsschriften am 26. November 2012 ein (act. 58 und 59). Die Beweisantretungsschrift der Kläger datiert vom 7. Dezember 2012, wobei die Eingabe den Poststempel 9. Dezember 2012 trägt (act. 61 und 63). Weil den Klägern die Frist zur Einreichung derselben bis zum 7. Dezember 2012 lief (Prot. S. 30), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie die rechtzeitige Postaufgabe der klägerischen Beweisantretungsschrift bestreiten (act. 64). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (act. 66), dass sie die Rechtzeitigkeit nicht bestreite. Die Beklagte

2.

liess sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass auch sie die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet (act. 64). Daraufhin erging am 11. März 2013 der Beweisabnahmebeschluss (act. 67).

2.3

Die Parteien leisteten die ihnen auferlegten Vorschüsse für die Beweisabnahmen innert Frist (act. 70, 71 und 76). Die I._____ AG reichte mit Eingabe vom 8. April 2013 die von ihr zu edierenden Kontenblätter des Garagenbetriebes des Klägers für das Jahr 1992 ein (act. 72 und 73). Die Beklagte 2 reichte am 16. April 2013 eine Stellungnahme zum Beweisabnahmebeschluss samt der von -- 7 of 109 -ihr zu edierenden technischen Unfallanalyse (act. 77 und 78) und am 8. Mai 2013 eine Noveneingabe mit Ergänzung der Beweisantretungsschrift ein (act. 82). Die Kläger sahen sich veranlasst, zum Beweisabnahmebeschluss mit Eingaben vom 25. April und 22. Mai 2013 Stellung zu nehmen (act. 79 und 84). Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 wurde sodann der Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013 ergänzt (act. 86). Nachdem die Parteien gegen die Einsetzung der Zentralen Gutachtenstelle des Universitätsspitals Zürich zur Erstattung des zum Beweis abgenommenen interdisziplinären medizinischen Gutachtens keine Einwendungen erhoben haben, diese sich zur Übernahme der Begutachtung bereit erklärte (act. 85 und 96) sowie nach Eingang der von verschiedenen Dritten zu edierenden Urkunden, wurde mit Beschluss vom 23. August 2013 diese Gutachtensstelle unter der Leitung von Prof. Dr. med. J._____ mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt und Prof. Dr. med. J._____ als leitender Gutachter ernannt (act. 97). Gleichzeitig wurde allen Parteien Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gutachtenskosten angesetzt. Nach Eingang der Kostenvorschüsse (act. 100) erfolgte die schriftliche Experteninstruktion an den leitenden Gutachter am 2. Oktober 2013 (act. 101) und wurde den Parteien in Kopie zugestellt (Prot. S. 91). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte die Beklagte 1 eine Ergänzungsfrage an den Gutachter (act. 103), worauf die Kläger und die Beklagte 2 ersucht wurden, allfällige Ergänzungsfragen ihrerseits innert Frist zu stellen, andernfalls von einem einstweiligen Verzicht ausgegangen würde (act. 104 und 105). Die Kläger stellten in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 Ergänzungsfragen (act. 107). Ausserdem reichten sie unaufgefordert eine Stellungnahme zu den in der Ergänzung zur Beweisantretungsschrift von der Beklagten 2 angerufenen Beweismitteln ein (act. 108). Am 5. November 2013 wurden dem leitenden Gutachter die Ergänzungsfragen der Parteien mit einem entsprechend vervollständigten Fragenkatalog übermittelt (act. 109 und 110).

2.4

Die Parteien wurden auf den 2. und 3. Juni 2014 zur Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen vorgeladen (act. 112 und 113). Nach Erhalt der Vorladung reichten die Kläger am 3. März 2014 und am 18. März 2014 Eingaben betreffend die Zeugenadressen und betreffend die Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugin K._____ ein (act. 114 und 115). Mit Aktennotiz des Instruktions-- 8 of 109 -richters vom 21. und E-Mail der Zeugin K._____ vom 23. März 2014 wurde der in der Folge erfolgte Kontakt zur Zeugin dokumentiert (act. 117 und 118).

2.5

Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des leitenden Gutachters Prof. Dr. med. J._____ vom 14. April 2014 (act. 121) wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2014 Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses für die Erstellung eines weiteren Teilgutachtens sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das darin skizzierte weitere Vorgehen angesetzt (act. 123). Die Parteien leisteten die Kostenvorschüsse fristgerecht (act. 126, 128 und 129) und erhoben keine Einwendungen (act. 127, 130 und 131). Aufgrund einer möglichen Interessenkollision des vorgeschlagenen Arztes zur Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens wurde der leitende Gutachter indessen mit Schreiben vom 16. Mai 2014 um einen anderen personellen Vorschlag ersucht (act. 132). Am

2.

und 3. Juni 2014 fanden die Beweisverhandlungen statt (Prot. S. 96 ff.).

2.6

Die Kläger reichten am 5. Juni 2014 eine Eingabe zum Beweisabnahmebeschluss (act. 134) und am 11. Juni 2014 eine Noveneingabe ein (act. 135). Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurden den Beklagten 1 und 2 Doppel der klägerischen Eingaben zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe angesetzt (act. 136). Die Beklagten 1 und 2 nahmen am 18. und am 23. Juni 2014 Stellung (act. 139 und 140). Gestützt auf die Eingabe der Kläger zum Beweisabnahmebeschluss wurde dieser mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ergänzt, der prozessuale Antrag der Kläger in der Noveneingabe demgegenüber abgewiesen (act. 141). Am 10. September 2014 fand die Beweisverhandlung in Bezug auf die bisher nicht einvernommenen Zeugen statt (Prot. S. 184 ff.). Mit Schreiben vom 22. September 2014 wurde den Parteien das Protokoll der Beweisverhandlung in Kopie zugestellt und ihnen der Gutachter für das Teilgutachten Orthopädie mitgeteilt (act. 144). Am 4. November 2014 reichten die Kläger eine Eingabe zur Aussage des Zeugen L._____ ein (act. 146). Weiter erfolgte eine Korrespondenz mit den psychiatrischen Teilgutachtern über die diesbezügliche Kostenschätzung (act. 148 und 148A). Am 16. Dezember 2014 informierte der beisitzende Handelsrichter Patrick Lerch über die Aufnahme einer Anwaltstätigkeit per Anfang 2015 (act. 149), weshalb die Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufgefor-- 9 of 109 -dert wurden, ein etwaiges darauf beruhendes Ausstandsbegehren zu stellen (act. 150). Am 7. Januar 2015 ging ein Schreiben betreffend Kostenvoranschlag für das orthopädische Teilgutachten ein (act. 152). Als Folge der mitgeteilten Schätzungen der zusätzlichen Kosten für die einzelnen Teilgutachten wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2015 Frist zur Leistung von weiteren Kostenvorschüssen angesetzt (act. 153). Die Beklagten 1 und 2 leisteten den Vorschuss innert Frist (act. 155 und 156). Die Kläger schlugen mit Eingabe vom 27. Januar 2015 einen anderen psychiatrischen Teilgutachter vor (act. 158). Den Klägern wurde daraufhin die Frist zur Leistung des Vorschusses mit Verfügung vom 29. Januar 2015 erstreckt und den Beklagten Frist angesetzt, sich zur klägerischen Eingabe zu äussern (act. 159). Mit Verfügung desselben Tages wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien auf ein Ausstandsbegehren gegen Handelsrichter Patrick Lerch verzichten (act. 161; vgl. auch act. 157). Nachdem sich die Beklagten 1 und 2 mit Stellungnahmen vom 10. resp. 9. Februar 2015 gegen den von den Klägern beantragten Wechsel des psychiatrischen Teilgutachters ausgesprochen hatten (act. 163 und 164) und auch der vorgeschlagene Gutachter dazu Stellung genommen hatte (act. 165), wurde der klägerische Antrag mit Verfügung vom 11. Februar 2015 abgewiesen (act. 166). Die Kläger leisteten daraufhin den ihnen mit Verfügung vom 12. Januar 2015 auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist (act. 168). Am 16. November 2015 erstattete der leitende Gutachter Prof. Dr. med. J._____ das interdisziplinäre Gutachten (act. 174) unter Beilage der neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten (act. 175/1-3). Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurden den Parteien Doppel des Gutachtens und Kopien der Teilgutachten zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 176). Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis gingen am 27. Januar, 12. Februar und 15. März 2016 ein und wurden den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2016 je gegenseitig zugestellt (act. 185). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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2.7

Besetzung des Gerichts Zur aktuellen Gerichtsdelegation ist zur Wahrung der Transparenz Folgendes auszuführen: Der jetzige Oberrichter (und frühere Ersatzoberrichter) lic. iur. Roland Schmid war seit Beginn fallverantwortlicher Instruktionsrichter. Der früher als Referent eingesetzte Handelsrichter M._____ ist als Handelsrichter vor längerer Zeit zurückgetreten (vgl. schon oben 2.2). Seit der Verfügung vom 23. Juli 2012 (Prot. S. 24) amtet Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent. In den Beweisbeschlüssen vom 14. September 2012 (Prot. S. 25 ff.), 11. März 2013 (Prot. S.33 ff.) und 17. Juni 2013 (Prot. S. 83 ff.) bildeten Oberrichter Dr. N._____, Vizepräsident, Ersatzoberrichter lic.iur. Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Dr. O._____ und P._____ sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Q._____ die Gerichtsdelegation. Oberrichter Dr. N._____ hat das Handelsgericht verlassen. Da die beiden Handelsrichter Dr. O._____ und P._____ als Handelsrichter ebenfalls ausgeschieden sind, wurden sie später durch Handelsrichter lic.iur. Patrick Lerch und Handelsrichter Dr. Daniel Hüssy ersetzt (Prot. S. 90 ff.; Beschluss vom 23. August 2013). Gerichtsschreiberin lic.iur. Q._____ ist ebenfalls nicht mehr am Handelsgericht tätig (Tätigkeit als ständige Ersatzrichterin am Bezirksgericht Winterthur). An den Beweisverhandlungen vom 2. Juni 2014 und 10. September 2014 nahmen Oberrichter lic.iur. Roland Schmid, Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Gerichtsschreiber Dr. R._____ teil (Prot. S. 96 ff.). Gerichtsschreiber Dr. R._____ hat das Handelsgericht inzwischen ebenfalls verlassen (Tätigkeit als Anwalt). Entsprechend ist die Besetzung in den massgeblichen Funktionen (Instruktionsrichter, Referent) zwar seit Jahren gleich geblieben, in den erweiterten Gerichtsdelegationen erfolgten Änderungen.

2.8

Nunmehr amten für dieses Urteil neben den bisherigen Richtern (Oberrichter lic.iur. Roland Schmid, Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Handelsrichter Patrick Lerch) neu Oberrichter Dr. George Daetwyler, Handelsrichter Dr. Daniel Hüssy und Gerichtsschreiber Adrian Joss. Solche Änderungen sind zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2016 vom 19. April 2016, Erw. 2.2.1).

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II. Einleitung und Sachverhalt

1.

Parteien

1.1

Der Kläger 1 (A._____) war vor dem 20. November 1991 als Garagist tätig und hat Wohnsitz in S._____. Er ist verheiratet mit der Klägerin 2 (B._____), die im Getränkehandel arbeitet und Wohnsitz ebenfalls in S._____ hat. Die Klägerin 3 (C._____) sowie der Kläger 4 (D._____) sind die Kinder des Ehepaars A._____/B._____.

1.2

Die Beklagten 1 und 2 sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Zürich, welche den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung bezwecken.

2.

Sachverhalt

2.1

Der Kläger 1 erlitt insgesamt vier Verkehrsunfälle. Am 20. November 1991 schlief die Krankenschwester T._____ morgens um 07:50 Uhr nach durchwachter Nacht am Steuer ihres Mercedes 190D ein und geriet in … auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit dem korrekt entgegenkommenden Kläger 1 kollidierte, was auch zu einem Totalschaden an beiden Fahrzeugen führte. Der zweite Unfall ereignete sich am 17. März 1994 in Zürich und wurde von U._____ verursacht, indem dieser dem korrekt vor einem Fussgängerstreifen in Zürich anhaltenden Kläger 1 in das Heck hinein fuhr, wodurch das Fahrzeug des Klägers 1 nach vorne über den Fussgängerstreifen geschoben und durch die Kollision stark beschädigt wurde. Der dritte Unfall geschah am 2. März 1995 in …; wiederum fuhr ein anderer Automobilist (V._____) von hinten in das Heck des vom Kläger 1 gelenkten Fahrzeuges. Schliesslich kam am 2. Februar 1998 das von W._____ gesteuerte Auto im … von der Fahrbahn ab und kollidierte auf der Gegenfahrbahn seitlich mit dem Subaru Kombi des Klägers 1.

2.2

Es ist unstrittig, dass der Kläger 1 bei sämtlichen vier Unfällen kein Verschulden trifft. Die Unfallverursacherin des ersten Unfalles war bei der Beklagten 1 und der Unfallverursacher des Unfalles 2 bei der Beklagten 2 obligatorisch

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haftpflichtversichert. Die Verursacher der Unfälle 3 und 4 waren bei der vormaligen Beklagten 3 versichert.

2.3

Der Kläger 1 macht gegenüber den Beklagten 1 und 2 verschiedene Schadenersatzansprüche und je einen Genugtuungsanspruch geltend. Die Klägerin 2 verlangt sowohl von der Beklagten 1 als auch von der Beklagten 2 eine Genugtuung; und die Kläger 3 und 4 beanspruchen ausschliesslich von der Beklagten 1 eine Genugtuung von je Fr. 15'000.--. Die Beklagten 1 und 2 verwahren sich demgegenüber gegen sämtliche seitens der Kläger ihnen gegenüber gestellten Ansprüche. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. III. Prozessuales

1.

Anwendbares Prozessrecht

1.1

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter. Damit kommen vorliegend in prozessualer Hinsicht nicht die Bestimmungen der neuen ZPO zur Anwendung, sondern diejenigen des bisherigen Verfahrensrechts (ZPO/ZH, GVG und aGestG).

1.2

Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit dagegen nach neuem Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht erhalten bleibt. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 aGestG, die sachliche Zuständigkeit aus § 63 Ziff. 1 GVG. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (§ 108 ZPO/ZH).

2.

Teilklage Der Kläger 1 macht im (nunmehr vereinigten) Verfahren gegen die beiden Beklagten 1 und 2 jeweils bloss eine Teilklage geltend (act. 19 S. 2, act. 33/2/2 S. 4 und act. 33/2/29 S. 10). Sofern der materielle Anspruch teilbar ist, kann sei-

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tens des Klägers 1 auf Grund der Dispositionsmaxime auch nur ein Teil der behaupteten Schuld eingeklagt werden (V OGEL/S PÜHLER/D OLGE /GEHRI, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 9. Auflage, Bern 2010, Kap. 6 N 43). Dies ist bei Geldforderungen immer der Fall. Die vorliegend erhobenen Teilklagen erweisen sich damit als zulässig, was auch seitens der Beklagten 1 und 2 nicht in Abrede gestellt wird (act. 24 S. 2 und act. 33/2/15 S. 5). IV. Materielles A. Haftung (Schadenersatz und Genugtuung - Haftungsvoraussetzungen im Überblick) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist demgemäss gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden zu bejahen sind. Das Verschulden bildet keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Eine Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Zudem kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Ein allfälliger Genugtuungsanspruch der An-- 14 of 109 -gehörigen eines Schwerverletzten stützt sich demgegenüber nicht auf Art. 47 OR, sondern dabei handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR, wonach, wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (BGE 112 II 220, Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4). Die Beweislast für die positiven Haftungsvoraussetzungen trägt der klagende Geschädigte (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Auflage, Zürich 1989, N 294 zu § 25). Folglich hat bezüglich der Schadenersatzforderung der Kläger 1 die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, die daraus resultierende Schadenshöhe und den Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 20. November 1991 bzw. 17. März 1994 und dem entsprechend geltend gemachten Schaden zu beweisen (vgl. B REHM, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband,

3.

Aufl. 2006, N 18 zu Art. 42 OR). B. Genugtuungsforderungen Kläger/-innen 2 - 4

1.

Parteidarstellungen

1.1

Die Kläger/-innen 2 - 4 verlangen als Folge der Verletzungen ihres Ehemannes resp. Vaters gegenüber der Beklagten 1 die Zusprechung folgender Genugtuungsbeträge (act. 1 S. 29): - Klägerin 2: CHF 50'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum - Klägerin 3: CHF 15'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum - Kläger 4: CHF 15'000.– samt 5 % Zins ab Unfalldatum Dazu führen sie aus, die Genugtuungssumme für die Klägerin 2 entspreche der Tatsache, dass (bildlich gesprochen) an jenem Morgen ein Rolls-Royce das gemeinsame Haus verlassen habe und später ein Wrack zu ihr, der Klägerin 2, zurück gekehrt sei. Die Klägerin 2 habe die Leidensgeschichte des Klägers 1 nicht nur mitgemacht, sondern sei vom skandalösen Verhalten der Versicherung -- 15 of 109 -auch direkt betroffen, indem sie als Harassenschlepperin in einem Getränkehandel für die Kartoffeln auf dem Tisch der Familie ABCD._____ sorgen müsse. Schliesslich hätten die Kläger 3 und 4 ihren Vater mehr pflegen als erleben können. Die geforderte Genugtuung von CHF 15'000.– plus Zins ab Unfalltag trage dem zwar nur sehr beschränkt Rechnung, sei aber jedenfalls ausgewiesen (act. 1 S. 29 f.). Die Klägerin 2 verlangt sodann von der Beklagten 2 infolge des zweiten Unfalles des Klägers 1 unter dem Titel Genugtuung eine Zahlung von CHF 20'000.–, mit der Begründung, sie, die Klägerin 2, sei nach der Aufbauarbeit mit dem Kläger

1.

nach dem ersten Unfall durch den 2. Unfall jeder Hoffnung beraubt worden, mit ihrem Gatten je wieder ein normales Leben führen zu können (act. 33/2/2 S. 2). Diesen Anspruch stützt sie auf die aus der oben angeführten Begründung resultierenden Ausführungen (act. 33/2/2 S. 25).

1.2

Die Beklagte 1 erhebt gegenüber den Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4, nebst den gegen den Bestand eines Anspruchs überhaupt erhobenen Einwendungen, die Verjährungseinrede. Das Ausmass der behaupteten immateriellen Beeinträchtigung und die Person des Ersatzpflichtigen seien spätestens nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom Dezember 1995 bekannt gewesen, weshalb zum Zeitpunkt der Klageeinleitung im Sommer 2006 die deliktsrechtliche Verjährung längst eingetreten sei. Die jeweiligen Verzichtserklärungen der Beklagten 1 hätten sich ausschliesslich auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich der Ansprüche des Klägers 1 bezogen: Der jeweilige Rechtsvertreter des Klägers 1 habe unter dem Titel "A._____, Unfall vom 20. November 1991" um Abgabe eines Verjährungsverzichts zu ersuchen gepflegt, woraufhin unter der Überschrift "Ihr Klient A._____" die gewünschte Verzichtserklärung abgegeben worden sei. Gemäss schriftlicher Vollmacht hätten die jeweils um Verzichtserklärungen ersuchenden Anwälte einzig den Kläger 1 vertreten und es habe für die Beklagte 1 nicht der geringste Anschein einer zusätzlichen Interessenwahrung für die Ehefrau und für die Kinder des Klägers 1 bestanden. Ansprüche für die Angehörigen des Klägers 1 seien denn auch bis zur Prozesseinleitung -- 16 of 109 -kein einziges Mal thematisiert worden und es sei auch nie eine entsprechende Akontozahlung an die Kläger 2 bis 4 erfolgt (act. 9 S. 35).

1.3

Auch die Beklagte 2 erhebt gegenüber der Genugtuungsforderung der Klägerin 2, neben den übrigen Einwendungen, die Einrede der Verjährung. Das allenfalls haftungsbegründende Ereignis habe am 17. März 1994 stattgefunden. Ansprüche daraus verjährten nach zwei Jahren. Ab 1996 habe die Beklagte 2 periodisch die Erklärung abgegeben, gegenüber Ansprüchen aus dem Unfall vom 17. März 1994 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Diese Verjährungsverzichtserklärungen deckten den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 ab. Die Erklärungen lauteten jedoch explizit nur dahingehend, dass gegenüber den Ansprüchen "von Herrn A._____" auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Gegenüber der Klägerin 2 sei nie auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden. Ein Genugtuungsanspruch der Klägerin 2 sei deshalb verjährt. Zudem bestreitet die Beklagte 2 einen Genugtuungsanspruch der Klägerin 2 auch aus materiellrechtlichen Gründen (act. 33/2/17 S. 33).

1.4

Die Kläger 2 - 4 sind bezüglich der erwähnten Verjährungseinreden der Beklagten 1 der Ansicht, dass mit dem Verjährungsverzicht derselben auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Angehörigen verzichtet worden sei. Zumindest müsse das für die beiden Kinder, die Klägerin 3 und den Kläger 4, gelten (act. 19 S. 62). Weitere Ausführungen dazu machen sie nicht. Zu der von der Beklagten 2 gegenüber der Genugtuungsforderung der Klägerin 2 erhobenen Verjährungseinrede äussert sich letztere überhaupt nicht.

2.

Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4

2.1

Bezüglich der Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 ist daher vorab zu prüfen, ob diese verjährt sind. Es blieb unbestritten, dass vor der Klageeinleitung Ansprüche der Kläger 2 - 4 nie gegenüber der Beklagten 1 thematisiert worden sind. Die Kläger 2 - 4 behaupten einzig, dass mit dem Verjährungsverzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Angehöriger verzichtet werde. Auf was für einen Verjährungsverzicht sie sich dabei beziehen, führen sie jedoch nicht aus. Die Beklagte 1 legte ihrerseits eine Verzichts-- 17 of 109 -erklärung vom 9. September 2002 ins Recht (act. 10/34). Unter dem Titel "Ihr Klient: A._____, S._____", erklärt dort die Beklagte 1, in der im Ingress erwähnten Schadenangelegenheit auf die Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 2004 zu verzichten. Aus diesem Schreiben geht somit hervor, dass hier nur die Ansprüche des Klägers 1 zur Diskussion standen. Die Angehörigen des Klägers 1 werden dagegen nicht erwähnt. In diesem Sinne blieb auch unbestritten, dass die Kläger

2 - 4 damals nicht ebenfalls den jeweiligen Anwalt des Klägers 1 mandatiert hatten, um ihre eigenen Ansprüche einzufordern. Eine andere Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte 1 wurde nicht vorgebracht. Demnach liegt in Bezug auf die Kläger 2 - 4 bis zur Klageeinleitung beim Friedensrichter am 29. Mai 2006 (act. 2) keine Unterbrechungshandlung vor. Die Genugtuungsforderungen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verjähren gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die Geschädigten Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Da die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird (die Verursacherin des 1. Unfalles wurde mit Strafbefehl vom 14. Februar 1992 verurteilt; act. 3/8), würde eine vom Strafrecht vorgesehene, längere Verjährung auch für den Zivilanspruch gelten (Art. 83 Abs. 1 SVG). Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass den Klägern 2 - 4 spätestens im Dezember 1995 das Ausmass der immateriellen Beeinträchtigung und die Person des Ersatzpflichtigen aus dem 1. Unfall bekannt war. Dies würde nach dem ersten Satz von Art. 83 Abs. 1 SVG zur Verjährung der Genugtuungsforderungen Ende 1997 führen. Daran vermag vorliegend auch die strafrechtlichen Verjährungsfrist nichts zu ändern, da diese ab dem Unfall vom 20. November 1991 bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 aStGB (act. 3/8) am 21. November 1996 ablief (Verjährungsfrist von 5 Jahren ab 21. November 1991, keine Teilnahme der Kläger 2 - 4 als Prozesspartei im Strafverfahren; Art. 70 bis 72 aStGB). Die Klageeinleitung erfolgte somit nach Eintritt der Verjährung und bewirkte keinen Unterbruch derselben.

2 - 4 damals nicht ebenfalls den jeweiligen Anwalt des Klägers 1 mandatiert hatten, um ihre eigenen Ansprüche einzufordern. Eine andere Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte 1 wurde nicht vorgebracht. Demnach liegt in Bezug auf die Kläger 2 - 4 bis zur Klageeinleitung beim Friedensrichter am 29. Mai 2006 (act. 2) keine Unterbrechungshandlung vor. Die Genugtuungsforderungen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verjähren gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die Geschädigten Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Da die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird (die Verursacherin des 1. Unfalles wurde mit Strafbefehl vom 14. Februar 1992 verurteilt; act. 3/8), würde eine vom Strafrecht vorgesehene, längere Verjährung auch für den Zivilanspruch gelten (Art. 83 Abs. 1 SVG). Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass den Klägern 2 - 4 spätestens im Dezember 1995 das Ausmass der immateriellen Beeinträchtigung und die Person des Ersatzpflichtigen aus dem 1. Unfall bekannt war. Dies würde nach dem ersten Satz von Art. 83 Abs. 1 SVG zur Verjährung der Genugtuungsforderungen Ende 1997 führen. Daran vermag vorliegend auch die strafrechtlichen Verjährungsfrist nichts zu ändern, da diese ab dem Unfall vom 20. November 1991 bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 aStGB (act. 3/8) am 21. November 1996 ablief (Verjährungsfrist von 5 Jahren ab 21. November 1991, keine Teilnahme der Kläger 2 - 4 als Prozesspartei im Strafverfahren; Art. 70 bis 72 aStGB). Die Klageeinleitung erfolgte somit nach Eintritt der Verjährung und bewirkte keinen Unterbruch derselben.

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Demnach sind die Genugtuungsforderungen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 verjährt, weshalb die Klagen der Kläger 2 - 4 gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen sind. Damit hat keine weitere Prüfung der Voraussetzungen dieser Ansprüche zu erfolgen.

2.2. Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 ist zunächst die Verjährungseinrede zu prüfen. Eine andere Unterbrechungshandlung als die Klageeinleitung beim Friedensrichter am 23. August 2006 (act. 33/2/1) macht die Klägerin 2 nicht geltend. Die von der Beklagten 2 abgegebenen Erklärungen betreffend Verjährungseinredeverzicht erfolgten unstrittig (vgl. Ziff. 1.4. vorstehend) nur gegenüber dem Kläger 1. Die Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 verjährt gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Gemäss dieser Bestimmung wäre somit der Anspruch der Klägerin 2 spätestens am 18. März 2004 und damit deutlich vor der Klageeinleitung verjährt. Eine allenfalls anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist ist im Vergleich dazu nicht länger, sondern wäre mangels (behaupteter) Unterbrechung bereits 5 Jahre nach dem 2. Unfall abgelaufen. Die Genugtuungsforderung der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 ist somit ebenfalls verjährt. Ihre Klage ist demnach ebenfalls bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann unterbleiben. Im Folgenden sind daher nur noch die Forderungen des Klägers 1 gegenüber den Beklagten 1 und 2 zu prüfen. C. Gesundheitszustand des Klägers 1

1. Parteidarstellungen

1.1. Der Kläger 1 zitiert zur Begründung seiner Klagen aus den diversen eingereichten Arztberichten und Untersuchungsergebnissen, die in den Zeitraum ab dem ersten Unfall bis ins Jahr 2007 reichen. Aus dessen Darstellung ist aller-

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dings nur beschränkt zu entnehmen, ob behauptet wird, einzelne der geltend gemachten Beschwerden würden heute noch bestehen, oder ob sie im Zeitpunkt der Untersuchung bestanden haben und allenfalls nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass die beiden Beklagten die meisten in den diversen Berichten aufgeführten Beschwerden und Diagnosen nicht grundsätzlich bestreiten. Sie bezweifeln aber teilweise das Ausmass und die Dauer der betreffenden Beschwerden und stellen sich diesbezüglich vor allem auf den Standpunkt, dass die Ursache dafür nicht in dem Unfallereignis liegt, für welches sie als verantwortliche obligatorische Haftpflichtversicherer einzustehen haben (vgl. dazu detaillierter unter lit. D [Kausalität] weiter unten).

1.2. Erster Unfall

1.2.1. Mit Bezug auf den ersten Unfall ist im Wesentlichen strittig, ob sich der Kläger 1 anlässlich dieser Kollision - nebst diversen anderen, weitgehend anerkannten (und teilweise bleibenden) Unfallfolgen - auch Kopfverletzungen zugezogen hat. Der Kläger 1 behauptet, dass es bei diesem ersten Unfallereignis vom 20. November 1991 insbesondere auch zu einer traumatischen Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) sowie (damit verbunden) zu einer dauernden psychischen Persönlichkeitsveränderung gekommen sei (act. 1 S. 4 ff., act. 19 S. 7 ff.).

1.2.2. Die Beklagte 1 bestreitet dieses Vorbringen und hält dafür, dass nach den auf den Erstunfall folgenden operativen Eingriffen und der Rekonvaleszenz nurmehr wenige körperliche Einschränkungen wie Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter sowie gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen am linken Hemithorax verblieben seien. Diese singulären Beeinträchtigungen könnten allenfalls - so die Beklagte 1 weiter - die handwerkliche Tätigkeit des Klägers 1 als Spengler geringfügig einschränken, jedoch keineswegs seine von ihm selber geschilderten Fähigkeiten zur Wertschöpfung als Geschäftsmann im Automobil- und Immobilienhandel. Die vom Kläger 1 geltend gemachten, darüber hinausgehenden Beschwerden seien allenfalls Folgen der anderen, seitens der Beklagte 1 nicht zu vertretenden Unfälle; die Beklagte 1 habe daher jedenfalls nicht für die aus den zwei späteren Auffahrunfällen von 1994 und 1995 und der zusätzlichen Frontalkollision von 1998 -- 20 of 109 -resultierenden Folgen aufzukommen (vgl. dazu auch unter lit. D [Kausalität] nachstehend). Die vom Kläger 1 geltend gemachten Kopfverletzungen habe es nie gegeben, was nur schon aus dem Umstand ersichtlich sei, dass der Kläger 1, der den Kopf zwar angeschlagen habe, bis zum zweiten Unfall nie über entsprechende Kopfbeschwerden geklagt habe. Im Übrigen seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich ein gegebenenfalls durch den Erstunfall verursachter Vorzustand voraussichtlich auch ohne die späteren Unfälle ausgewirkt hätte. Schliesslich sei zu beachten, dass der Kläger 1 die von ihm betriebene Garage sowohl nach dem ersten Unfall als auch nach den weiteren drei Unfällen zumindest bis ins Jahr 2006 weiter geführt habe; eine von Mai bis Oktober 2004 durchgeführte Observation habe denn auch entsprechend ergeben, dass der Kläger 1 nach der Rekonvaleszenz von den vier Strassenverkehrsunfällen im Jahre 2004 ohne weiteres im Stande gewesen sei, als Garagist zu arbeiten und insbesondere an Autos Reparaturarbeiten auszuführen (vgl. dazu act. 9 S. 12 ff. und act. 24 S. 8 ff.).

1.3. Zweiter Unfall

1.3.1. Hinsichtlich des zweiten Unfalls macht der Kläger 1 geltend, ein HWS-Schleudertrauma mit posttraumatischem Cervikovertebralsyndrom erlitten zu haben. Nebst einer mittelstarken muskulären Symptomatik habe sich eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Rotation und Seitenneigung nach links gefunden. Der linke Arm werde spontan kaum bewegt und eine Schmerzhaftigkeit im ganzen Ellbogengelenk angegeben. Im Vergleich zur Gegenseite werde im Ellbogen ein Beuge- und Streckdefizit von je ca. 20° festgestellt. Die Supination (Auswärtsdrehung der Hand) sei um ca. 30° eingeschränkt. Auch im Schultergelenk seien nur eine Beuge- und Streckmöglichkeit von je 25° möglich. Ferner seien nach dem zweiten Unfall neuropsychologische Funktionsstörungen sowie depressive Tendenzen und Schmerzverarbeitungsprobleme mit einer somatoformen Schmerzstörung aufgetreten. Die Situation bezüglich seiner Schmerzen habe sich in der Folge derart kumuliert, dass ein Intensivaufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad nötig geworden sei. Vor dem zweiten Unfall sei er, der Kläger 1, noch kämpferisch und optimistisch gewesen.

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Seitdem habe er aber seinen Optimismus völlig verloren; er leide vor allem unter starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Zudem habe sich eine depressive Grundstimmung breit gemacht, welche sich zunehmend verschlimmert habe. Diese Beschwerden seien durch die weiteren Unfälle (Nr. 3 und 4) noch chronifiziert worden und würden bis heute andauern. In Bezug auf die Restfolgen der HWS-Distorsionen seien gegenwärtig nach wie vor insbesondere intermittierende Kopf-, Nacken-, Schultergürtelbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, mit Kribbelparästhesien sowie mit einhergehenden Krämpfen vorhanden (vgl. dazu act. 33/2/2 S. 17, act. 33/2/29 S. 5 ff., Prot. S. 7 und S. 18/19 sowie Prot. S. 10 in act. 33/2).

1.3.2. Die Beklagte 2 stellt zwar nicht in Abrede, dass der Kläger 1 durch den zweiten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Die Beklagte 2 bestreitet aber unter Bezugnahme auf diverse ärztliche Untersuchungsberichte das Ausmass und die Dauer der vom Kläger 1 daraus abgeleiteten Verletzungsfolgen. So sei aus dem Arztzeugnis des Hausarztes des Klägers 1, Dr. AA._____, vom 14. Juni 1994 zu schliessen, dass die Verletzung nicht schwer gewesen sei, indem Dr. AA._____ ausdrücklich festgehalten habe, die Behandlung bezüglich der HWS-Problematik sei voraussichtlich in ca. drei Monaten abgeschlossen. Darauf weise auch der Umstand hin, dass der Anlass für die in der Folge durchgeführte Kur des Klägers 1 in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad nicht so sehr das HWS-Trauma des zweiten Unfalls bilde, sondern stets noch die „persistierende schwere Schmerzproblematik“, die von den Folgen des ersten Unfalls herrühren würde. Der betreffende Kreisarzt der SUVA habe es für sinnvoll gehalten, anlässlich der Kur „nochmals die Anstrengungsdyspnoe“ abklären und eine Ergospirometrie durchführen zu lassen. Dementsprechend finde sich im Schreiben von Dr. AA._____ für die Überweisung des Klägers 1 an die Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Leukerbad vom 26. September 1994 auch kein Hinweis auf das HWS-Schleudertrauma als Überweisungsgrund. Als aktuelle Leiden habe Dr. AA._____ vielmehr angegeben: „Chronische neurogene periphere Schmerzen der linken Thoraxwand und chronische Schmerzen der linken oberen Extremität“; von Verspannungen oder dergleichen im Nackenbereich sei dagegen nicht die Rede -- 22 of 109 -gewesen. Die Beklagte 2 bestreitet im Übrigen, dass der zweite Unfall depressive Tendenzen beim Kläger 1 hervorgebracht habe und stützt sich dabei zunächst auf den Bericht des Psychologen lic. phil. AB._____, welcher den Kläger 1 anlässlich des Kuraufenthaltes in Leukerbad beurteilte. In diesem Bericht halte lic. phil. AB._____ ausdrücklich fest, dass eine solche depressive Tendenz bereits auf den ersten Unfall zurückzuführen sei. Der Kläger 1 habe zwar Mühe, vor allem die Beschwerden zu akzeptieren, die eine Folge des zweiten Unfalls seien (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle etc.). Dies bedeute aber, dass das gestörte Verhältnis des Klägers 1 zu seinen Beschwerden auf den ersten Unfall zurückgehe, es mitunter eine Folge des ersten Unfalls sei, wenn er diesbezüglich in psychischer Hinsicht Probleme habe. Auch Dr. med. AC._____, welcher den Kläger 1 im Frühjahr 1998 psychiatrisch begutachtet habe, komme zu diesem Schluss. Auf die Frage, ob der Kläger 1 vor dem zweiten Unfall an psychischen Beschwerden gelitten habe, halte Dr. med. AC._____ fest, dass der Kläger 1 nach dem Unfall 1991 mit Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Störung hirnorganische Symptome maskiert habe, resp. die Ätiologie vorhandener Symptome aufgrund der psychoreaktiven Beschwerden fehl interpretiert worden seien. Dr. med. AC._____ vermute gar, dass die Belastungsstörung nach dem ersten Unfall hirnorganische Symptome habe übersehen lassen. Damit stehe fest, dass die Ursache für eine bestehende psychische Schädigung (welche bestritten werde) der erste Unfall gesetzt habe. Jedenfalls hätten allfällige aus dem zweiten Unfall herrührende psychische Schäden mittels entsprechender Behandlung behoben - jedenfalls stark gemindert - werden können, wenn nicht durch ein vom ersten Unfall stammender Defekt die Bereitschaft zu einer derartigen Behandlung genommen worden wäre. Insgesamt werde bestritten, dass beim Kläger 1 aus dem zweiten Unfall bleibende, invalidisierende psychische oder physische Schäden zurückgeblieben seien (act. 33/2/15 S. 13 ff. und act. 33/2/37 S. 7 ff.).

1.4. Nachdem die nach dem Unfallereignis vom 17. März 1994 von verschiedener Seite ergangene ärztliche Diagnose HWS-Distorsion seitens der beiden Beklagten dem Grundsatze nach unbestritten geblieben ist, muss darüber nicht grundsätzlich Beweis geführt werden. Dasselbe gilt auch für die im Grund-

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satz anerkannten Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter sowie der geltend gemachten Schmerzen am linken Hemithorax. Das Ausmass dieser Beschwerden und der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zu den Unfällen ist aber strittig und die gesundheitliche Beeinträchtigungen und der natürlicher Kausalzusammenhang daher im Beweisverfahren zu klären. Der Kläger 1 räumt im Übrigen selber ein, dass im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Schaden (insbesondere aus Erwerbsausfall) die gesundheitlichen Einschränkungen im Arm, Genick und Kopf im Vordergrund stünden (vgl. act. 19 S. 17 sowie auch S. 8). Mit Bezug auf die seitens der Beklagten bestrittenen oder teilweise bestrittenen Verletzungen bzw. Beschwerden trägt der Kläger

1 die Beweislast. Dem Kläger 1 wurde daher der Beweis dafür auferlegt, dass er beim Unfall vom 20. November 1991 eine traumatische Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) erlitten hat; dass er seit dem Unfall vom 20. November an Schmerzen im linken Hemithorax leidet, die über gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen hinausgehen, sowie an Schmerzen in der linken oberen Extremität (Oberarm und Schulterbereich) und im linken Unterarm (Ellenbogenbereich sowie unterhalb des Ellenbogens), an posttraumatischen Störungen der körperlichen Belastbarkeit, Hirnfunktionsstörungen mit Persönlichkeitsveränderung und an Atembeschwerden (act. 67). Als Beweismittel des Klägers 1 wurden dazu abgenommen: Polizeirapport vom 24. November 1991, Fotodossier Unfall vom 20. November 1991, Gutachten AD._____, Bericht SUVA vom 6. September 1992, Anfrage SUVA-Akten 9, Kostengutschrift SUVA-Akten 10, Gutachten AC._____, Gutachten AE._____ vom 1. November 1995, Notiz Kreisarzt SUVA-Akten 7, Prof. Werner Platzer, Grundstein medizinischen Wissens, 10. Aufl., S. 110 f., 138 - 143, Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, Kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 2. Juni 1994, ärztliches Attest Dr. AG._____ vom 17. November 1992, SUVA-Bericht vom 23. September 1992, SUVA-Akten 12 vom 2. Juni 1992, Bericht Neurochirurgie USZ Dr. AF._____ vom 8. Februar 1994, Kreisarztbericht SUVA vom 16. September 1994, Kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 25. August 1992, Untersuchungsbericht Kreisarzt vom 2. Juni 1993, sämtliche bildgebende Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und -- 24 of 109 -bei Dr. AA._____, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussagen von AH._____, AI._____ und AJ._____ und die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel der Beklagten 1 wurden zusätzlich abgenommen: Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur vom 6. Januar 1992, Verlaufsbericht Kantonsspital Winterthur vom 24. Januar 1992, Bericht Kantonsspital Winterthur vom 9. Januar 1992, Bericht des SUVA-Inspektors vom 2. Juni 1992, Kreisarztbericht vom 25. August 1992, Kreisarztbericht vom 12. Dezember 1995, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 8. Januar 1997, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000 und Bericht Dr. AK._____ vom 26. Januar 1993 (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67). Weiter wurde dem Kläger 1 der Beweis dafür auferlegt, dass er beim Unfall vom 17. März 1994 eine traumatische Hirnverletzung (Schädelhirntrauma) erlitten hat sowie dass er seit diesem Unfall an eingeschränkter Beweglichkeit im Nackenbereich, starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm mit Kribbelparästhesien und einhergehenden Krämpfen, starken psychischen Stimmungsschwankungen und einer Verschlechterung des Gehörs leidet (act. 67). Als Beweismittel des Klägers 1 wurden dazu abgenommen: Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 1994, Schadenexpertise "F._____", Anhang zum Unfallrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 1994, Schadenanzeige Unfallverursacher vom 21. März 1994, Neuropsychologisches/verhaltensneurologisches Gutachten Dr. med. AE._____ vom 1. November 1995, Psychiatrisches Gutachten Dr. med. AC._____ vom 10. Juli 1998, Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____, Arztbericht Rheumaklinik Leukerbad, SUVA-Akten 12 vom 2. Juni 1992, SUVA-Akten 58 (= 3 des

2. Unfalles), Bericht Dr. AL._____, Bericht Dr. AM._____, sämtliche bildgebende Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und Verkehrstechnisches Gutachten bezüglich des Unfalls vom 17. März 1994 der Beklagten 2, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten, die Zeugenaussage von AJ._____ sowie die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel -- 25 of 109 -der Beklagten 2 wurden zusätzlich abgenommen: Gutachten Dr. med. AN._____ vom 25. März 2013 und Gutachten AO._____ vom 12. Februar 2013 (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67, sowie die beiden Ergänzungen dazu gemäss act. 86 und 141).

1.5. Ferner wurden aus den mit den Ergebnissen der Observation einerseits sowie den gegenüber der AP._____ AG deponierten Wahrnehmungen von AQ._____ andererseits in Zusammenhang stehenden Behauptungen der Beklagten 1 und 2 im Hinblick auf den strittigen Gesundheitszustand des Klägers 1 die folgenden Gegenbeweissätze zum Beweis verstellt: Dass der Kläger 1 gegenüber AQ._____ erklärte, er richte Unfallschäden, restauriere Oldtimer und handle mit Autos; dass der Kläger 1 den Opel Kadett von AQ._____ eigenhändig restauriert hat; dass der Kläger 1 am 29./30. September 2004 von 22:20 bis 3:20 Uhr Autoreparaturen im Motorraum von einem PW Opel Astra verrichtet hat; dass der Kläger 1 am 1. Oktober 2004 um 12:05 in kniender Körperhaltung ein Motorrad repariert hat; dass der Kläger 1 am 1./2. Oktober 2004 ab ca. 20 Uhr bis 1:10 Uhr an verschiedenen Personenwagen (Opel Astra, Opel Kadett) Reparaturen und Wartungsarbeiten (u.a. Abgaswartung) ausgeführt hat; dass der Kläger 1 am 7. Oktober 2004 ab 14:55 und ab 19:30 Uhr an einem Opel Kadett Restaurationsarbeiten ausgeführt hat; dass der Kläger 1 am 27./28. Oktober 2004 ab 21:45 bis 0:15 Uhr am Motorbereich eines Subaru Justy gearbeitet hat und dass es dem Kläger 1 problemlos möglich ist, sich zu bücken, niederzuknien, mit der linken Hand Gegenstände zu transportieren sowie die Autotüren mit Kraftaufwand zu öffnen und zu schliessen und den Oberkörper sowie den linken Ellbogen stark zu verrenken. Als Beweismittel der Beklagten 1 und 2 hierzu wurden abgenommen: Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2005 (nicht vom 21. Januar 2005; act. 10/24 entspricht act. 60/1), Observationsbericht AP._____ AG vom 9. November 2004, diverse Videosequenzen aus den Videoaufnahmen zur Observation der AP._____ AG vom 18. Juni 2004, 28. September 2004, 1., 7. und 8. Oktober 2004 sowie die Zeugenaussagen von AQ._____, L._____, AR._____, AS._____ und AT._____. Als Gegenbeweismittel des Klägers 1 wurden zusätzlich abgenommen: Jahresabschluss der Garage A1._____ 2004, Kontoblatt Fremdaufwand, Zeugenaussagen -- 26 of 109 -von AI._____, AU._____, AV._____, K._____ und AW._____ sowie das bereits zum Hauptbeweis angerufene interdisziplinäre medizinische Gutachten (vgl. wiederum bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67).

2. Beweiswürdigung

2.1. Vorab ist festzuhalten, dass Arztberichte grundsätzlich in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind, soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Falsch- oder Gefälligkeitsdiagnosen handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers 1, welcher insbesondere den Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. BA._____, leitender SUVA-Arzt, und das neuropsychologische Gutachten von AO._____ vom 12. Februar 2013 beanstandet (vgl. act. 19 S. 10 und 11, act. 108 S. 4 ff.), sind Berichte von Ärzten, die für die SUVA tätig sind, nicht als parteiisch und im Beweiswert entsprechend reduziert anzusehen. Die SUVA ist als obligatorische Unfallversicherung in beweisrechtlicher Hinsicht vielmehr ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ, welches mit Bindung an die Untersuchungsmaxime unparteiisch ermittelt, weshalb gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Kreisärzte ohne weiteres Beweiswert zukommt (vgl. BGE 122 V 157 E. 1.c) sowie Urteil des Bundesgerichts U 222/06 vom 27. Dezember 2006). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist im Übrigen entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Sinne ist vor allem das im Rahmen des Beweisverfahrens vom Gericht entsprechend den Beweisanträgen aller Parteien eingeholte, interdisziplinäre medizinische Gutachten zu beurteilen.

2.2. Hinsichtlich der Terminologie ist zu bemerken, dass die Diagnose die Bestimmung einer Krankheit oder Verletzung bezeichnet, während unter dem Be-

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fund der nach einer Untersuchung oder Prüfung festgestellte Zustand zu verstehen ist. Der objektive Befund lässt sich pathologisch nachweisen, der subjektive beruht auf dem persönlichen Empfinden des Patienten (ZR 102 Nr. 36). Gerade HWS-Verletzungen können eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden auslösen, wie Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen der HWS mit diffuser Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf, die Brustwirbelsäule und den Schulter-Arm-Bereich, Schluckbeschwerden, Seh- und Hörstörungen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (BGE 117 V 360, BGE 123 III 111). Diese Beschwerden sind unter Umständen pathologisch nicht nachweisbar und damit auch medizinisch nicht sicher diagnostizierbar (vgl. L ÖHLE, Zu geringer Fahrzeugabstand und Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 359 f.). In Bezug auf solche nicht nachweisbaren Beschwerden sind das Gericht und auch die untersuchenden Ärzte auf die Aussagen des Klägers 1 angewiesen.

2.3. Der Kläger 1 wurde in der Zeit vom Mai 2004 bis Oktober 2004 durch Mitarbeiter der AP._____ AG observiert. Ein entsprechender mit Video- und Fotoaufnahmen dokumentierter Bericht der AP._____ AG vom 9. November 2004 liegt bei den Akten (act. 3/50 und act. 10/27). Gestützt auf die in diesem Bericht festgehaltenen Aufzeichnungen ziehen die beiden Beklagten Schlüsse hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers 1 und halten - wie eingangs bereits erwähnt - insbesondere fest, dass der Kläger 1 ohne weiteres in der Lage sei, im angestammtem Beruf zu arbeiten (act. 9 S. 21 ff., act. 24 S. 36 ff., act. 33/2/15 S. 23 ff. und act. 33/2/37 S. 4 ff.). Nach Ansicht des Klägers 1 ist der Bericht gar nicht verwertbar, da die Erhebungen unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erfolgt seien und es überdies am für die Überwachung erforderlichen Anfangsverdacht gefehlt habe (act. 1 S. 3, act. 19 S. 49 ff., act. 33/2/29 S. 3 und 4). Zur dieser Observation des Klägers 1 ist zu bemerken, dass gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis die seitens einer Versicherung bezüglich einer Privatperson vorgenommene Überwachung dann nicht widerrechtlich ist, wenn das fragliche Vorgehen durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, was vorliegend der Fall ist, da zunächst weder die betreffenden Versicherungen noch die dahinterstehenden Versicherungsgemein-- 28 of 109 -schaften zu Unrecht Leistungen erbringen sollen und bereits allein durch den Umstand, dass die Garage des Klägers 1 auch nach den vier Unfällen weiter geführt worden ist, ein Anfangsverdacht zu bejahen ist. Nachdem der Kläger 1 gegenüber den Beklagten 1 und 2 finanzielle Ansprüche erhebt, welche unmittelbar mit seinem Gesundheitszustand und der sich daraus ergebenden Frage der Arbeitsfähigkeit zusammenhängen, hat dieser (Kläger 1) diesbezügliche Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden, zumal teilweise somatisch nicht objektivierbare sondern subjektive Beschwerden geltend gemacht werden. Da im Weiteren die Privatsphäre des Klägers 1 durch die im öffentlichen Raum bzw. im Gemeinbereich erfolgte Überwachung gewahrt worden ist, und die Observation sodann das geeignete und erforderliche Mittel für die Klärung eines allfälligen Missbrauchs darstellt, ist gemäss Art. 13 und 14 DSG die Überwachung durch einen Privatdetektiven unter den genannten Voraussetzungen als rechtmässig zu betrachten (vgl. dazu BGE 135 I 169, BGE 129 V 323, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011, Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 sowie A EBI-MÜLLER/GÄCHTER/A LIOTTA, HAVE 2011, S. 153 ff. und D ETTWILER/ HARDEGGER, HAVE 2003, S. 247 f.). Der Ermittlungsbericht der AP._____ AG vom 9. November 2004 sowie das dazugehörige Bildmaterial, umfassend den Zeitraum Mai bis Oktober 2004, ist damit gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtmässig erlangt worden und es kann darauf abgestellt werden. In beweisrechtlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass der Observationsbericht der AP._____ AG im Auftrag der Beklagten 1 angefertigt worden ist (vgl. act. 3/50 S. 2). Insofern haben die darin aufgeführten Feststellungen (aus Sicht der Beklagten 1) lediglich die Bedeutungen von Parteibehauptungen ohne Beweiswert (vgl. dazu F RANK /S TRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 4 vor §§ 171 ff. ZPO/ZH m.w.H. sowie V O-GEL/S PÜHLER/D OLGE /GEHRI, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 9. Auflage, Bern 2010, 10. Kap. N 152).

2.4. Des Weiteren hat der vom Kläger als Gegenbeweismittel zu den Gegenbeweissätzen der Beklagten angerufene Zeuge AW._____ seinen Wohnsitz

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nach Bangkok verlegt. Der Kläger 1 wurde deshalb im Rahmen der Beweisverhandlung vom 10. September 2014 angefragt, ob er an diesem Zeugen festhalte, was sein Rechtsvertreter noch überdenken wollte (Prot. S. 201). Eine Äusserung des Klägers 1 zum Verzicht auf diesen Zeugen ist in der Folge aber nicht erfolgt. Indessen hat er zum Beweisergebnis Stellung genommen, ohne an dieser Zeugeneinvernahme noch festzuhalten (act. 184). Angesichts dessen ist anzunehmen, dass der Kläger 1 auf die rechtshilfeweise Einvernahme des Zeugen AW._____ verzichtet.

2.5. Sämtliche von den Parteien zum Beweis abgenommenen Urkunden, namentlich die ärztlichen Erhebungen über den Kläger 1 wie auch die bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____, der Observationsbericht und die dazugehörigen Videoaufnahmen, befinden sich bei den Akten. Die Akten fanden Eingang in das interdisziplinäre, medizinische Gerichtsgutachten unter Leitung von Prof. Dr. med. J._____ von der Gutachtenstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 16. November 2015 (act. 174) und wurden von den einzelnen Teilgutachtern und dem leitenden Gutachter in medizinischer Hinsicht beurteilt und zusammen mit ihren eigenen medizinischen Untersuchungen ausgewertet (§ 175 Abs. 3 ZPO/ZH). Insbesondere auf die Videosequenzen der Observation ist der orthopädische Teilgutachter speziell eingegangen (175/2 S. 25 ff.). Das interdisziplinäre Hauptgutachten unter Leitung der Neurologen kombiniert die zuvor eingeholten Teilgutachten der Neuropsychologie (act. 175/1), Orthopädie (act. 175/2) und Psychiatrie (act. 175/3) mit den eigenen Feststellungen und zieht daraus die disziplinenübergreifenden medizinischen Schlussfolgerungen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen (§ 175 Abs. 2 ZPO/ZH) und nahmen dazu in ihren Stellungnahmen zum Beweisergebnis Stellung (§§ 147 und 180 ZPO/ZH; act. 181,

183 und 184). Die vom Kläger 1 behaupteten, zum Beweis verstellten körperlichen Beeinträchtigungen, welche er durch den Unfall vom 20. November 1991 resp. denjenigen vom 17. März 1994 erlitten hatte, wurden im eingeholten interdisziplinären medizinischen Gerichtsgutachten im Einzelnen abgeklärt. Es ist in dieser Hinsicht auf die Ergebnisse des sehr sorgfältig erstellten und begründeten sowie überzeugenden medizinischen Gerichtsgutachtens abzustellen. Es beste-- 30 of 109 -hen weder Widersprüche noch andere zwingende Gründe für ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten (BGE 152 V 351 E. 3.b.aa). Das Gerichtsgutachten kommt in Bezug auf den Unfall vom 20. November 1991 zum Schluss, dass keine belastbaren Hinweise darauf bestehen, dass der Kläger 1 bei diesem Unfall eine traumatische Hirnverletzung erlitten hat, und zwar ebenso wenig wie beim Unfall vom 17. März 1994 (act. 174 S. 46 und 48). Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger 1 bei einem dieser beiden Unfälle eine traumatische Hirnverletzung erlitt. Bezüglich der weiteren, vom Kläger 1 behaupteten, seit dem Unfall vom 20. November 1991 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen kommt das interdisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten zu folgendem Untersuchungsergebnis: Der Kläger 1 erlitt bei diesem Unfall eine komplexe Ellbogenfraktur mit Beteiligung des distalen Humerus sowie der beiden Unterarmknochen der Ulna und des Radius. Seither leidet er an heftigen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, welche in den Ober- und Unterarm ausstrahlen und durch die ausgeprägte Ellbogenarthrose erklärbar sind. Dabei handelt es sich um eine ausgeprägte postoperative Ellbogenarthrose, die seit dem Unfall zunahm und sich bereits bei der Osteosynthesematerialentfernung sowie Resektion des Radiusköpfchens am 19. Mai 1992 zeigte (act. 175/2 S. 15). In der linken oberen Extremität finden sich sodann postoperative trophische Störungen und eine stark wechselnde Innervation der Muskulatur des linken Armes, wobei aber für die Schmerzen und Schwäche in diesem Bereich kein organisches Korrelat gefunden wurde und die linke Schulter selbst nicht schmerzhaft und frei beweglich ist. Weiter wurde festgestellt, dass die psychophysische Belastbarkeit des Klägers 1 im Sinne einer eingeschränkten Durchhaltefähigkeit mittelgradig reduziert und die körperliche Belastbarkeit des linken Armes herabgesetzt ist. In Bezug auf die behaupteten Hirnfunktionsstörungen mit Persönlichkeitsveränderung hält das Gutachten fest, dass beim Kläger 1 leichte bis höchstens mittelschwere Einschränkungen im Tempo, in einzelnen Aufmerksamkeitsfunktionen und in einzelnen exekutiven Funktionen erst in der Folge des 2. Unfalles klar dokumentiert sind und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. November 1991 zurückgeführt -- 31 of 109 -werden können. Weiter hält das Gerichtsgutachten fest, dass linksseitige Thoraxschmerzen in den ersten Wochen und wahrscheinlich auch Monaten nach dem Unfall bzw. der operativen Revision nachvollziehbar seien. Nach Angaben des Klägers 1 seien diese Schmerzen aber seither mehr oder weniger unverändert vorhanden. In der gutachterlichen Untersuchung findet sich eine unspezifische Sensibilitätsstörung praktisch der gesamten linken Körperhälfte. Über die anamnestische Schilderung des Klägers 1 hinaus wurde aber aus neurologischer Sicht kein somatisches Korrelat für die beschriebenen hemithorakal links gelegenen Schmerzen festgestellt und aus orthopädischer Sicht konnten diese Schmerzen nicht objektiviert werden. Für die vom Kläger 1 berichteten Atembeschwerden wurde kein fassbares somatisches Korrelat und keine organische Ursache festgestellt (vgl. im Einzelnen act. 174 und act. 175/1-3, zur Zusammenfassung insbesondere act. 174 S. 46 - 48). Obwohl über die interdisziplinäre medizinische Begutachtung hinaus weitere Beweismittel abgenommen wurden, ist festzuhalten, dass sich aus diesen durch die Gutachter ebenfalls berücksichtigten Urkunden und Zeugenaussagen keine über die Feststellungen des Gutachtens hinausgehenden Erkenntnisse gewinnen lassen und diese auch keine rechtserheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens erwecken. Insbesondere die von der Beklagten 1 angerufenen Zeugen, die an der Observation des Klägers 1 beteiligt waren, konnten keine Aussagen machen, die tatsächlich eine andere gesundheitliche Konstitution des Klägers 1 belegen würden. Damit ist dem Kläger 1 der Beweis der seit dem Unfall vom 20. November 1991 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen im Umfang der Feststellungen des Gutachtens erbracht. Zusammengefasst kommt das interdisziplinäre medizinische Gutachten zum Schluss, dass der Kläger 1 auf Grund der festgestellten Unmöglichkeit, den linken Arm für handwerkliche Tätigkeiten zu benutzen, für den Beruf des Autospenglers und -mechanikers voll arbeitsunfähig sei und dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Unfall der Fall sei (act. 174 S. 55). Auch an dieser medizinischen Beurteilung der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 am linken Ellbogen ändert die zum Gegenbeweis angerufene Videosequenz und die Feststellungen in der Observation nichts, insbesondere war für die Gutachter auch dort die deutliche Einschränkung in der Funktion des Ellbogens ersichtlich.

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Ausserdem halten sie fest, dass sich in der Zwischenzeit der Zustand noch derart verschlechtert hatte, dass der Kläger 1 die in der Videosequenz vom 8. Oktober 2004 ab 10:25:14 aufgezeichnete Bewegung im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr hätte ausführen können (act. 174 S. 56 f.).

2.6. Entsprechend den obigen Ausführungen zum Beweis in Bezug auf den

1. Unfall ist auch bezüglich der seit dem 2. Unfall bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 auf die überzeugende gerichtliche, interdisziplinäre medizinische Begutachtung abzustellen. Demnach ist zu den behaupteten Beschwerden des Klägers 1 seit dem Unfall vom 17. März 1994 Folgendes festzuhalten: Eine traumatische Hirnverletzung des Klägers 1 wurde verneint. Festgestellt wurde aber eine objektivierbare, leichte bis höchstens mittelschwere Einschränkung im Tempo, in einzelnen Aufmerksamkeitsfunktionen und in einzelnen exekutiven Funktionen, welche zur Feststellung einer Lernstörung führen. Diesbezüglich muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verarbeitungsstörung des Klägers 1 ausgegangen werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers 1 und in Einklang mit der zeitnahen medizinischen Dokumentation entwickelten sich innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis Nackenund Kopfschmerzen und es wird eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit beschrieben. Aufgrund des Unfallmechanismus und der einwirkenden Be- und Entschleunigungskräfte stellt dies keine ungewöhnliche Entwicklung dar. Derartige Nackenbeschwerden sind aber in der Regel vorübergehender Natur und heilen innerhalb weniger Monate ab. Weswegen sich beim Kläger 1 eine Chronifizierung der Nackenbeschwerden einstellte, diese mithin immer noch vorhanden sind, kann nicht erklärt werden. Die HWS-Beweglichkeit ist jedenfalls für Reklination, Seitneigung und Rotation nach links leicht eingeschränkt, im Seitenvergleich um 5 bis 10°. In unbeobachteten Momenten kann der Kläger 1 seinen Kopf scheinbar uneingeschränkt mindestens in einem Spielraum von 45° seitwärts bewegen, führt aber kaum spontan Reklination und Inklination (Rückwärts- und Vorwärtsneigen) aus. Es wird kein muskulärer Hartspann ertastet und am Nacken finden sich auch keine druckdolenten Muskelansätze. Insgesamt kommt das Gerichtsgutachten zum Schluss, dass kein klar unfallbedingtes Korrelat vorliege, welches eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit des Klägers 1 erklären könnte. Die vom Kläger -- 33 of 109 --

1 berichteten und in den medizinischen Dokumenten enthaltenen belastungsabhängigen Nackenschmerzen und vom Nacken ausstrahlenden Kopfschmerzen interpretiert das Gutachten in den ersten Monaten nach dem 2. Unfall im Rahmen des cervico-cephalen Sydroms. Im Gutachtenszeitpunkt finden sich dagegen keine pathologischen neurologischen oder muskuloskeletalen Befunde, welche somatisches Korrelat dieser Schmerzen darstellen könnten. Die Schmerzen erfüllen die Kriterien eines "chronischen Kopfschmerzes nach HWS" (G44.841). Aus neurologischer Sicht wird aber als unzulässig erachtet, eine zwangsläufige natürliche Kausalitätsbeziehung der Kopfschmerzen mit dem erlittenen HWS-Distorsionstrauma abzuleiten. Bei regelmässiger Einnahme von Schmerzmittel könnte man für diese Schmerzen auch ein zumindest überlagerndes, Analgetikainduziertes Kopfschmerzsyndrom annehmen und ist eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen. Die vom Kläger 1 beschriebenen Schwindelattacken konnten die Gutachter nicht auf eine fassbare Störung des Vestibularapparates bzw. cerebellärer oder anderweitiger zentraler Strukturen zurückführen. Ein organisches Korrelat bezüglich der Schwindelattacken fehlt aus neurologischer Sicht. Weiter sind Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen des Klägers 1 erstmals in der Folge zweiten Unfalls und zwar in einem mehrwöchigen zeitlichen Abstand aufgetreten. Als mögliche Faktoren dafür nennt das Gutachten eine schmerzassoziierte kognitive Störung sowie eine Interaktion mit den eingenommenen teilweise psychotropen Medikamenten, und es begründet diese Störungen im Rahmen der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen, wobei die von den Beklagten hierzu angeführten Simulationstendenzen des Klägers 1 mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Glaubhaftigkeit der geklagten Beschwerden wurde damit durch das Gerichtsgutachten klar bestätigt. Keinerlei Hinweise fanden die Gerichtsgutachter dagegen für Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Es wurden normale Schulter- und Armfunktionen auf der rechten Seite ohne Kribbelparästhesien und ohne einhergehende Krämpfe festgestellt. Eine derartige Beeinträchtigung des Klägers 1 seit dem 2. Unfall ist damit nicht bewiesen. In Bezug auf die -- 34 of 109 -geltend gemachten starken psychischen Stimmungsschwankungen wurde im Gutachten eine chronische affektive Störung leichten Ausmasses und eine Schmerzstörung festgestellt, in deren Rahmen die mittelgradig ausgeprägten, emotionalen Auffälligkeiten, Gereiztheit und schwankende Befindlichkeit des Klägers 1 zu sehen sind. Diese Beeinträchtigung bestand aber wahrscheinlich bereits nach dem ersten und damit schon vor dem zweiten Unfall. Für eine funktionelle Hörstörung im Rahmen des Schmerzsyndroms des Klägers 1 bestehen gemäss Gutachten Verdachtsmomente, wohingegen keine Verletzung des Innenohrs oder des Hörorgans festgestellt wurde (act. 174 S. 48 bis 51). Zusammengefasst wird im Gutachten zu den körperlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem 2. Unfall festgehalten, dass der Kläger 1 nach diesem Ereignis in seiner Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zu 10-20 % eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung dieser Einschätzung in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen von einer dauerhaften fünfzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (act. 174 S. 55). Rechtserhebliche Zweifel an den durch das interdisziplinäre Gerichtsgutachten festgestellten, chronifizierten Beschwerden nach dem HWS-Distorsionstrauma und den im Rahmen der psychiatrischen Diagnose festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers 1 werden weder durch die abgenommen Gegenbeweismittel noch durch die im Rahmen der Gegenbeweissätze erhobenen Beweismittel geweckt. Diesbezüglich wird auf die Protokolle der Zeugeneinvernahmen und die Akten verwiesen und auf eine detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Zeugen verzichtet. Überdies haben die Gutachter eine vollständige Unfähigkeit des Klägers 1 für die Arbeit als Autospengler und Automechaniker sowie in handwerklichen Berufen generell festgestellt und anschliessend umschrieben, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang nach welchem der beiden Unfälle aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch eine Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 bestanden hätte resp. besteht. Aus diesem Grund kann entgegen der Beklagten 2 auch ohne die Erstellung eines Funktionsprofils des Klägers 1 für seinen Garagenbetrieb auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Es ist festzuhalten, dass dem Kläger 1 der -- 35 of 109 -Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im beschriebenen Umfang gemäss Gerichtsgutachten gelungen ist.

3. Fazit Damit stehen die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers seit dem Unfall vom 20. November 1991 und dem Unfall vom 17. März 1994 fest, und es ist nachfolgend (unter lit. D) zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese natürlich und adäquat kausal auf die beiden Unfälle zurückzuführen sind.

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D. Kausalzusammenhang

1. Einleitung Die Haftung der Beklagten ist nur dann gegeben, wenn zwischen dem Schaden, der dem Kläger 1 aus seinem Gesundheitszustand erwächst, und dem Betrieb des jeweiligen bei den Beklagten 1 oder 2 haftpflichtversicherten Motorfahrzeugs resp. dem durch diese verursachten Unfallereignis vom 20. November 1991 (Beklagte 1) bzw. dem Unfall vom 17. März 1994 (Beklagte 2) je ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

2. Natürlicher Kausalzusammenhang

2.1. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele, es mithin conditio sine qua non für den Schaden darstellt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (OFTINGER/S TARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd I: Allgemeiner Teil, 5.A. Zürich 1995, § 3 N 10 f.; B REHM, a.a.O., N 106 und N 109 zu Art. 41 OR; BGE 132 III 715 ff., BGE 128 III 180 E. 2.d), BGE 125 IV 195 E. 2.b und BGE 117 V 359 E. 4.a). Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, dass das schädigende Ereignis (als conditio sine qua non) zusammen mit anderen Bedingungen zu den eingetretenen Folgen geführt hat; es muss nicht deren alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E. 2.b), BGE 96 II 392, E. 1; B REHM, a.a.O., N 109a Art. 41 OR). Der natürliche Kausalzusammenhang ist aber dann nicht erstellt, wenn gegenüber den vom Geschädigten geltend gemachten Umständen andere überwiegen oder diese zumindest den ausschlaggebenden Charakter der geltend gemachten Ursache zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 sowie BGE

119 Ib 334 E. 3.c). Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Haftpflichtrecht des Motorfahrzeughalters unterscheiden sich nicht von denjenigen, die nach dem übrigen Schadenersatzrecht zu erfüllen sind.

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Weder im einen noch im anderen Bereich braucht der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Unfall mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen. Auch darf die Gewissheit, die der Beweis dem Gericht über den Eintritt eines Ereignisses verschaffen soll, nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder anderen Möglichkeit gleichgesetzt werden. Zumindest wenn nach der Natur der Sache kein direkter Beweis geführt werden kann, muss genügen, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Anders verhält es sich indes, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen (BGE 107 II 272 f.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass diesfalls das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" genügt (BGE 130 III 321 ff.; vgl. auch BGE 133 III 462 ff. und BGE 132 III 715). Zur "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: "Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen" (BGE 130 III 321, 325 m.w.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis mithin dann als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 131 III 12, E.2 sowie B REHM, a.a.O., N 117 zu Art. 41 OR). Im Weiteren betonte das Bundesgericht, dass auch bei Schleudermechanismen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztliche Erhebung über Anamnese, objektiven Befund, Diagnosen, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Wesentlich ist, dass die Gesundheitsschädigung als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses anzusehen ist, und nicht als Folge eines krankhaften Vorzustandes, -- 38 of 109 -wobei der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011, Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011 sowie BGE 119 V 335 E. 2.b). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und Vorliegen des für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Forschung kann ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 134 V 109 m.w.H.).

2.2. Vorliegend ist zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges daher anhand der medizinischen Fakten sowie aufgrund von weiteren relevanten Fakten (wie z.B. des jeweiligen Unfallherganges, des unmittelbar folgenden Verlaufes des gesundheitlichen Vorzustandes des Klägers 1 etc.) zu untersuchen, ob bzw. inwiefern diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Unfallereignisse vom 20. November 1991 bzw. 17. März 1994 natürlich kausal verursacht worden sind. Demgegenüber wird den weiteren Unfällen vom 2. März 1995 und 2. Februar 1998 keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Der Kläger 1 selber erachtet diese als weit weniger gravierend als die ersten beiden Unfälle und führt entsprechend dazu aus, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich durch den dritten und vierten Unfall beeinflusst worden sei (vgl. act. 1 S. 4, act. 19 S. 6 und act. 33/2/29 S. 5). Die Beklagten 1 und 2 ihrerseits beschränken sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf den Hinweis, dass allfällige (von ihnen bestrittene) schadensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers 1 auf die anderen, sie nicht betreffenden Unfallereignisse zurückzuführen sind, ohne sich allerdings im Einzelnen zu den Folgen der Unfälle vom 2. März 1995 und 2.

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Februar 1998 zu äussern (vgl. dazu act. 9 S. 18 ff., act. 24 S. 8 ff., act. 33/2/15 S. 17 ff. und act. 33/2/37 S. 6 ff.). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang liegt beim Kläger 1. Er hat demnach einerseits die natürlich kausal durch die jeweiligen Unfälle verursachten körperlichen Beeinträchtigungen sowie die von ihm behauptete, seit dem ersten Unfall bestehende und durch diesen natürlich kausal verursachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf eines Autospenglers und Automechanikers sowie eine durch den 2. Unfall natürlich kausal verursachte Arbeitsunfähigkeit auch im Hinblick auf jede andere Erwerbstätigkeit zu beweisen (vgl. act. 1 S. 9 ff., act. 19 S. 6 ff. und act. 33/2/29 S. 6 ff.). Die beiden Beklagten ihrerseits haben die von ihnen geltend gemachten Reserveursachen zu beweisen. Sie haben darzutun, dass der Schaden mit Sicherheit oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall, für den sie grundsätzlich einzustehen haben, früher oder später eingetreten wäre (MARKUS S CHMID, Natürliche und adäquate Kausalität im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, Haftpflicht und Versicherungstagung 1997 S. 188 f.), bzw. sie haben darzutun, dass der eingetretene Schaden nicht aufgrund der Unfälle vom 20. November 1991 (Beklagte 1) bzw. 17. März 1994 (Beklagte 2) eingetreten ist.

2.3. Zum Beweisverfahren betreffend die natürlich kausalen Folgen des zweiten Unfalles des Klägers 1 ist zunächst noch das Folgende festzuhalten: Bei behaupteten Dauerinvaliditäten nach Schleudertraumata kann die Schwere des Unfallereignisses durchaus als Kriterium zur Prüfung sowohl der natürlichen wie auch der adäquaten Kausalität herangezogen werden. Aufgabe einer einzelfallgerechten Problemlösung ist es dabei, die Schwere des Unfallereignisses in all ihren Facetten abzuklären und auf Grund der vorgegebenen Beweisanforderungen zu entscheiden, welche Kriterien im Gesamtzusammenhang betreffend natürliche und adäquate Kausalität hinreichen, um anzunehmen, es liege ein Dauerschaden nach Schleudertrauma vor. Dabei kann insbesondere die objektive Schwere des Unfallgeschehens (Kollisionsschwere und biomechanische Schwere) eine massgebende Rolle spielen (vgl. dazu S TEINEGGER in SJZ 87 [1991] 385 ff. sowie BGE 131 III 12, Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2009 vom 25. März 2009 und -- 40 of 109 -4A_540/2010 vom 8. Februar 2011). Mit Bezug auf die vier streitgegenständlichen Unfallereignisse ist - soweit ersichtlich - einzig hinsichtlich des zweiten Unfalls vom 17. März 1994 der Unfallhergang strittig, indem die Darstellung des Klägers 1, wonach das von U._____ gelenkte Fahrzeug mit ca. 40 km/h ungebremst auf das Auto des Klägers 1 aufgefahren sei, von der Beklagten 2 in Abrede gestellt wird. So habe U._____ selber lediglich ausgeführt, dass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Damit sei aber nicht gesagt, dass der Aufprall ohne Einleitung eines Bremsvorganges durch das hintere Fahrzeug zustande gekommen sei. Bei der gegebenen Aktenlage könne daher bezüglich des 2. Unfalls ebenso gut von einem leichten Unfall ausgegangen werden (act. 33/2/29 S. 4, act. 33/2/37 S. 6). Aus den Akten geht nirgends hervor, dass U._____ ungebremst auf das Auto des Klägers 1 aufgefahren war. Im Polizeirapport vom 17. März 1994 wird U._____ so zitiert, dass er nicht mehr "rechtzeitig" habe bremsen können (vgl. act. 3/9 S. 3). Dies kann nur so verstanden werden, dass U._____, der angab, vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h etwa 10 Meter hinter dem Fahrzeug des Klägers 1 gefahren zu sein, zwar den Bremsvorgang noch einleiten konnte, dies aber die Kollision letztlich nicht mehr zu verhindern vermochte. Im Übrigen ist unklar, wann genau und wie intensiv U._____ gebremst hatte bzw. mit welcher Endgeschwindigkeit es zum Aufprall gekommen war (darüber haben sich auch die Parteien nicht verbreitet, so dass auch diesbezüglich Weiterungen unterbleiben können, zumal es nachträglich ohnehin äusserst schwierig sein dürfte, hierüber näher Aufschluss zu erhalten). Trotzdem ist auch aufgrund des Schadensbildes und der hohen Reparaturkosten (CHF 10'700.– beim Kläger 1 und CHF 5'400.– beim Auto von U._____; vgl. act. 3/9 und act. 3/10) und dem von der Beklagten 2 eingeholten und von ihr im Beweisverfahren edierten technischen Unfallanalyse (act. 78) insgesamt jedenfalls nicht mehr von einem Bagatellunfallereignis auszugehen, sondern vielmehr von einer Heftigkeit der Kollision, die nicht mehr im unerheblichen Bereich liegt.

2.4. Entsprechend der Beweislast wurde dem Kläger 1 sodann der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Schmerzen am linken Hemithorax, sofern diese

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über gelegentliche, von der Stimmungslage abhängige Schmerzen hinausgehen, die Schmerzen an der linken oberen Extremität (Oberarm und Schulterbereich), im linken Unterarm (Ellbogenbereich sowie unterhalb des Ellbogens), die posttraumatische Störung der körperlichen Belastbarkeit sowie die Atembeschwerden einzig auf den Unfall vom 20. November 1991 zurückzuführen sind und dass er seit dem Unfall vom 20. November 1991 für den Beruf eines Autospenglers und Automechanikers vollständig arbeitsunfähig ist. Als Beweismittel des Klägers 1 abgenommen wurden dazu der Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur vom 6. Januar 1992, das Gutachten PD Dr. AD._____ vom 10 August 1999, der Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, der Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 28. April 2009, der Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 24. Januar 1992, die kreisärztliche Untersuchung, das Gutachten Dr. AE._____, der Bericht Neurochirurgische Klinik Dr. AF._____, der Bericht des Kantonsspital St. Gallen vom 15. März 1994 sowie sämtliche bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Zum Gegenbeweis der Beklagten 1 in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit als Autospengler und Automechaniker des Klägers 1 abgenommen wurden zusätzlich das Befragungsprotokoll vom 21. Januar 2005, der Observationsbericht AP._____ AG, die Videoaufnahmen zur Observation AP._____ AG und insbesondere speziell angeführte Sequenzen daraus, ebenfalls ein medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussagen von AQ._____, L._____, AR._____, AS._____ und AT._____. Der Beklagten 1 wurde ferner entsprechend ihren Behauptungen zu den natürlich kausalen Folgen des ersten Unfalles in Bezug auf die Gesundheit des Klägers 1 und seine Arbeitsfähigkeit der Gegenbeweis insbesondere dafür auferlegt, dass der Erstunfall lediglich eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte, dass er keine bleibende Einschränkung in der handwerklichen Arbeitsverrichtung nach sich zog, dass der Kläger 1 vor dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 namentlich mit Bezug auf kaufmännisch-administrative Tätigkeitsgebiete bzw. Berufsbereiche vollumfänglich arbeitsfähig war, dass allfällige invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 ausschliesslich auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind und dass die berufliche Selbsteingliederung -- 42 of 109 -des Klägers 1 - wie sie geplant und von diesem beabsichtigt gewesen wäre - nach dem ersten Unfall ohne die Folgen der weiteren Unfälle bis Ende 1995 abgeschlossen gewesen wäre. Zum Gegenbeweis abgenommen wurden folgende Beweismittel: Kreisarztbericht vom 22. Dezember 1995, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000, Observationsbericht AP._____ AG, Videoaufnahmen zur Observation der AP._____ AG, Bericht BB._____ vom 25. Februar 1994 sowie ein medizinisches Gutachten. Die vom Kläger 1 zum Gegengegenbeweis angerufenen Beweismittel wurden bereits zum Hauptbeweis abgenommen (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67).

2.5. In Bezug auf den 2. Unfall wurde dem Kläger 1 weiter der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die geltend gemachte, eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich, die starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, starke psychische Stimmungsschwankungen und die Verschlechterung des Gehörs einzig auf den zweiten Unfall vom 17. März 1994 zurückzuführen sind sowie dass er seit dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 generell auch für jeden anderen Beruf vollständig arbeitsunfähig ist. Weiter wurde dem Kläger 1 der Beweis dafür auferlegt, dass der zweite Unfall vom 17. März 1994 allfällige aus dem Unfall vom 20. November 1991 resultierenden Beschwerden zusätzlich verstärkt und den Heilungsprozess derselben entsprechend vermindert hat sowie dass sich der durch den ersten Unfall vom 20. November 1991 verursachte Gesundheitszustand auf die aus dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 herrührenden Beschwerden ausgewirkt und diese verschlimmert hat. Als Beweismittel des Klägers 1 abgenommen wurden das Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____, der Arztbericht Rheumaklinik Leukerbad, das Protokoll Besprechung SUVA vom 2. Juni 1992, das neurologische/verhaltenspsychologische Gutachten Dr. med AE._____ vom 1. November 1995, der Bericht von Dr. AL._____, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. AC._____ vom 10. Juli 1998, der Bericht von Dr. AM._____, der Austrittsbericht vom 9. Oktober 2007 der Klinik St. Katharinental, SUVA-Akten 43 Bericht vom 18. August 1993, Bericht KSSG vom 15. März 1994, sämtliche bildgebenden Dar-- 43 of 109 -stellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei AA._____, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten sowie die Zeugenaussage von AJ._____ und die persönliche Befragung der Klägerin 2. Als Gegenbeweismittel der Beklagten 2 abgenommen wurde zusätzlich der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad an Dr. med. AA._____ vom 3. Januar 1995. Und auch die Beklagten 1 (bezüglich der Frage, ob der durch den ersten Unfall verursachte Gesundheitszustand sich auf die aus dem zweiten Unfall vom 17. März 1994 herrührenden Beschwerden ausgewirkt und diese verschlimmert hat) und 2 riefen zum Gegenbeweis ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten an. Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs betreffend die vom Kläger 1 vorgebrachten kognitiven Beeinträchtigungen wurde diesem der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass allfällige kognitive Beeinträchtigungen (Hirnfunktionsstörungen) mit Persönlichkeitsveränderungen gleichermassen sowohl auf den ersten Unfall vom 20. November 1991 als auch auf den zweiten Unfall vom 17. März 1994 zurückzuführen sind. Als Beweis dazu abgenommen wurden das neurologische/verhaltenspsychologische Gutachten Dr. med AE._____ vom 1. November 1995, das psychiatrische Gutachten Dr. Med. AC._____ vom 10. Juli 1998, das Gutachten vom 10. August 1999 von PD Dr. AD._____ sowie sämtliche bildgebenden Darstellungen des Klägers 1 bei der SUVA … und bei Dr. AA._____ und ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten. Zusätzlich wurden als Gegenbeweismittel der Beklagten 1 und 2 abgenommen der Bericht des SUVA-Inspektors vom 2. Juni 1992, der Kreisarztbericht vom 25. August 1992, der Abklärungsbericht SUVA Arbeitsmedizin vom 7. Oktober 1992, Attest Dr. AG._____ vom 17. November 1992, Kreisarztbericht vom 2. Juni 1994, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 8. Januar 1997, Bericht des leitenden Arztes SUVA-Unfallmedizin vom 14. Januar 2000, das Zeugnis von Dr. med. AA._____ vom 14. Juni 1994 sowie der Brief Dr. med. AA._____/Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 26. September 1994. In Bezug auf die ebenfalls zum Beweis verstellten Behauptungen zu den Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, mit Kribbelparästhesien und einhergehenden Krämpfen können hingegen Weite-- 44 of 109 -rungen unterbleiben, zumal gemäss den obigen Erwägungen der rechtsgenügende Beweis, dass diese körperlichen Beeinträchtigungen ebenfalls bestehen, nicht erbracht werden konnte. Darüber hinaus wurde der Beklagten 2 gestützt auf ihre Sachverhaltsdarstellungen insbesondere der Gegenbeweis dafür auferlegt, dass der zweite Unfall vom 17. März 1994 keine bleibenden, invalidisierenden Gesundheitsschäden zur Folge hatte und beim Kläger 1 nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat sowie dass allfällige bleibenden und bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die anderen Unfallereignisse (Unfall 1, 3 und 4) zurückzuführen sind. Dazu als Gegenbeweismittel abgenommen wurden das Arztzeugnis UVG von Dr. med. AA._____ vom 14. Juni 1994, der Brief von Dr. med. AA._____/Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 26. September 1994, Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad vom 3. Januar 1995, Bericht von Dr. med. AC._____ vom 8. Juli 1998 sowie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Als Gegengegenbeweismittel rief der Kläger 1 nur bereits zum Hauptbeweis abgenommene Beweismittel an (vgl. bezüglich der im Einzelnen zu den jeweiligen Beweissätzen abgenommenen Beweismitteln inkl. Aktenstelle den Beweisabnahmebeschluss vom 11. März 2013, act. 67)

2.6. Auch zur Frage, welche gesundheitlichen Folgen und Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 in seinem Beruf als Autospengler und Automechaniker natürlich kausal auf den ersten Unfall vom 20. November 1991 zurückzuführen sind, ist das von allen Parteien angerufene, interdisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten das Hauptbeweismittel. Wie bereits dargelegt, wurden darin die in den Akten befindlichen und (zumindest teilweise) ebenfalls zum Beweis angerufenen Urkunden und bildgebenden Darstellungen des Klägers

1 sowie der Observationsbericht und die dazugehörigen Videoaufnahmen und -sequenzen mit ausgewertet und berücksichtigt. Die involvierten Gutachter konnten sich so trotz der lange zurückliegenden Unfälle ein akkurates Bild verschaffen und ein auf fundierte Befunden beruhendes, überzeugendes Gerichtsgutachten erstellen. Das Gerichtsgutachten kam zu den folgenden Untersuchungsergebnissen: Die Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax traten in der Folge des Unfalls -- 45 of 109 -vom 20. November 1991 auf. Vor dem Unfall hatte der Kläger 1 keinerlei Beschwerden in diesem Bereich. Es gibt keine Hinweise, dass die drei weiteren Unfälle zu einer richtungsgebenden Veränderung der Schmerzen in diesem Bereich geführt hätten. Mit grösster Wahrscheinlichkeit wurden diese Beschwerden durch den Unfall vom 20. November 1991 ausgelöst und im Verlauf trat eine Chronifizierung der Beschwerden auf. Demnach besteht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. November 1991 und diesen Schmerzen im linken Hemithorax. Die Schmerzen an der linken oberen Extremität (Oberarm und Schulterbereich) resp. im Scapulabereich waren in der Folge des Unfallereignisses vom 20. November 1991 aufgetreten. Keine richtungsgebende Veränderung bewirkten diesbezüglich die vom Nacken in den Schulterbereich ausstrahlenden Schmerzen, zu denen der zweite Unfall führte, und die sich in Qualität und Lokalisation eindeutig von diesen unterscheiden. Die Schmerzen der linken oberen Extremität entwickelten sich auf Grund des gestörten Bewegungsmusters im Rahmen der komplexen Ellbogenfraktur. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird daher ein natürlicher Kausalzusammenhang dieser Schmerzen zum Unfall vom 20. November 1991 angenommen. Die Schmerzen im linken Unterarm traten in der Folge des 1. Unfalls vom 20. November 1991 erstmals auf und sind aus orthopädischer Sicht eindeutig auf diesen Unfall zurückzuführen. Aus den zur Verfügung stehenden Akten konnte abgeleitet werden, dass sich die Armfraktur nach dem Sturz im Jahre 1992 auf den Status quo ante zurückgebildet hat und die weiteren drei Unfallereignisse keine richtungsweisenden Veränderungen ergaben. Der natürliche Kausalzusammenhang zum 1. Unfall ist gegeben. Verneint wurde demgegenüber, dass der Unfall vom 20. November 1991 zu posttraumatischen Störungen der körperlichen Belastbarkeit (über die Einschränkungen im Zusammenhang mit den ansonsten festgestellten Beschwerden hinaus) führten (siehe dazu aber nachfolgend das Beweisergebnis in Bezug auf den zweiten Unfall zu den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und den psychischen Stimmungsschwankungen). Die Atembeschwerden traten wohl mit dem Unfall vom 20. November 1991 ebenfalls zum ersten Mal auf, sind aber als solche medizinisch nicht bewiesen, weshalb diesbezüglich auf den natürlichen Kausalzu-- 46 of 109 -sammenhang nicht weiter einzugehen ist. Namentlich geht aber auch der Kläger 1 davon aus, dass die behaupteten Atembeschwerden für die Frage der Leistungsfähigkeit im Beruf und den eingeklagten Schadenersatz keine Rolle mehr spielen werden (act. 184 S. 9). Sodann wurde im Gutachten keine traumatische Hirnverletzung des Klägers 1 festgestellt, sondern festgehalten, dass bei den kognitiven Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verarbeitungsstörung ausgegangen werden muss und dass bei diesen möglicherweise Schmerz-assoziierten kognitiven Funktionsstörungen aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht der zweite Unfall vom 17. März 1994 massgebend ist. Beim ersten Unfall bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von kognitiven Störungen, wohingegen als überwiegend wahrscheinlich erachtet wird, dass die für den Alltag relevanten kognitiven Störungen in der Folge des zweiten Unfalles auftraten. Damit steht fest, dass die kognitiven Beeinträchtigungen nicht auf den ersten Unfall zurückzuführen sind. Insgesamt kommt das Gerichtsgutachten hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 für den Beruf eines Autospenglers und Automechanikers zum Schluss, dass er aufgrund der Unmöglichkeit, den linken Arm für handwerkliche Tätigkeiten zu benutzen, im Gutachtenszeitpunkt vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ferner kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass der Kläger 1 für diese berufliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Unfall vom 20. November 1991 aufgrund der natürlich kausal durch diesen Unfall verursachten Verletzungen des linken Armes und Ellbogens arbeitsunfähig sei (act. 174 S. 51-52, 55 und 58). Die von der Beklagten 1 neben dem Gutachten angerufenen Beweismittel vermögen die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen natürlichen Kausalzusammenhang nicht in Zweifel zu ziehen. Im Besonderen bestätigten auch die Videosequenzen der Observation des Klägers 1 die Gerichtsgutachter in ihrem Untersuchungsbefund, indem dort zwar das Öffnen einer Autotüre mit der linken Hand durch den Kläger 1 im Jahre 2004 dokumentiert ist, aber ohne Kraftaufwand. Ferner erkannte der Orthopäde in den Videoaufnahmen die deutliche Funktionseinschränkung und die Arthrose mit deutlicher Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens (act. 174 S. 56 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (act. 183 S. 4 f.) widerspricht es diesem Beweisergebnis -- 47 of 109 -nicht, dass der Kläger 1 den Autoreparaturbetrieb weiterhin im Handelsregister eingetragen liess oder dass sein linker Arm allenfalls für Hilfsfunktionen einsetzbar ist, wie dies durch die Observation und die darin involvierten Zeugen dokumentiert ist, zumal es hier um die Haupterwerbstätigkeit des Klägers 1 in einem handwerklichen Beruf geht. Jedenfalls bestätigte das Gerichtsgutachten aber auch die Darstellung der Beklagten 1, dass die berufliche Selbsteingliederung des Klägers 1 ohne die Folgen der weiteren Unfälle bis Ende 1995 in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit wohl möglich gewesen wäre, wobei mangels ausreichender Informationen über den psychiatrischen Verlauf zwischen dem ersten und zweiten Unfall eine Einschätzung betreffend Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erfolgen konnte (act. 174 S. 59). Die daraus resultierende Beweislosigkeit, was durch den ersten Unfall verursachte, gesundheitliche Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht betrifft, hat der Kläger 1 zu vertreten. Daher ist anzunehmen, dass keine solchen vorhanden waren. Zusammengefasst ist zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der erste Unfall vom 20. November 1991 conditio sine qua non ist für die Beschwerden des Klägers 1 am linken Arm, Ellbogen und der oberen linken Extremität sowie für die Chronifizierung der damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax. Als Folge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Kläger 1 im handwerklichen Beruf als Autospengler und Automechaniker seit dem Unfall vom 20. November 1991 vollständig arbeitsunfähig. Und eine Selbsteingliederung des Klägers 1 in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit wäre ohne die weiteren Unfallereignisse bis Ende 1995 abgeschlossen gewesen.

2.7. Im weiteren hat das Beweisverfahren - insbesondere unter Würdigung des interdisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens - bezüglich der durch den Unfall vom 17. März 1994 natürlich kausal verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 und deren Folgen für seine Erwerbstätigkeit das Folgende ergeben:

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In Bezug auf die eingeschränkte Beweglichkeit des Klägers 1 im Nackenbereich, die starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schwindelattacken stellten die Gerichtsgutachter fest, dass diese Beschwerden erst nach dem Unfallereignis vom 17. März 1994 aufgetreten sind und relevant wurden. Solche Beschwerden sind gemäss Gutachten aufgrund des Unfallmechanismus und der einwirkenden Be- und Entschleunigungskräfte keine ungewöhnliche Entwicklung, wobei sich beim Kläger 1 eine Chronifizierung eingestellt hat, die nicht erklärt werden kann. In Bezug auf die eingeschränkte Nackenbeweglichkeit lag zum Gutachtenszeitpunkt kein klares unfallbedingtes Korrelat vor, welches diese erklären könnte. Was die Kopf- und Nackenschmerzen betrifft, kommt das Gutachten sodann zum Schluss, dass diese zeitnah nach dem Unfall in den medizinischen Akten dokumentierte Symptomatik in den ersten Monaten nach dem Unfall als sog. cervico-cephales Syndrom zu interpretieren (und damit auf den Unfall zurückzuführen) ist. Zum Gutachtenszeitpunkt fanden sich aber keine pathologischen neurologischen Befunde, welche ein somatisches Korrelat für diese Beschwerden sind. Die Schmerzen erfüllen die Kriterien eines chronischen Kopfschmerzes nach HWS-Distorsionstrauma. Doch hält das Gutachten fest, dass es aus neurologischer Sicht nicht zulässig ist, auf Grund der rein zeitlichen Definition und in Abwesenheit von supportiven somatischen Befunden in Form von klaren tendomyopathischen Veränderungen im Kopf- und Nackenbereich eine zwangsläufige natürliche Kausalitätsbeziehung dieser Schmerzen mit dem erlittenen HWS-Distorsionstrauma abzuleiten. Angenommen werden müsse bei regelmässiger Einnahme von Schmerzmittel das Vorliegen eines, zumindest überlagernden, Analgetika-induzierten Kopfschmerzsyndroms. Und auch eine somatoforme Schmerzstörung müsse in Betracht gezogen werden. Schliesslich fehlt gemäss Gutachten bezüglich der Schwindelattacken des Klägers 1, welche sich ebenfalls in der Folge des 2. Unfalles eingestellt haben, ein organisches Korrelat, welche diese in einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. März 1994 führen würde (act. 174 S. 48 f.). Trotz des Fehlens von organischen Korrelaten für diese Beschwerden des Klägers 1 und der Möglichkeit der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung oder eines überlagernden Analgetika-induzierten Kopfschmerzsyndroms aus den zunächst festgestellten Beschwerden eines diag-- 49 of 109 -nostizierten Schleudertrauma der HWS ist aber vorliegend in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. März 1994 dennoch mit der dafür rechtlich notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Zunächst haben die medizinischen Gerichtsgutachter in Einklang mit der zeitnahen medizinischen Dokumentation, welche vom Kläger 1 auch als Beweismittel angerufen wurde, klar festgehalten, dass sich bei ihm innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis Nackenund Kopfschmerzen entwickelten, die die Kriterien eines chronischen Kopfschmerzes nach HWS-Distorsionstrauma erfüllten, und dass dort ebenfalls eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit beschrieben wird. Auch die Schwindelattacken stellten sich in der Folge des 2. Unfalles ein (act. 174 S. 49 f., 53). Ausserdem ist bei diagnostiziertem HWS-Distorsionstrauma und Vorliegen des typischen Beschwerdebildes gerade nicht notwendig, dass die Beschwerden organisch nachweisbar sind. Dass sich im Gutachtenszeitpunkt eine Chronifizierung der eingeschränkten Beweglichkeit des Nackens eingestellt hat und ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung oder Überlagerung durch ein Analgetikainduziertes Kopfschmerzsyndrom wegen der regelmässigen Einnahme von Schmerzmitteln in Betracht zu ziehen ist, ändert daran nichts. Auslöser der Beschwerden und Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt auch bei einer derartigen Entwicklung in der Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall vom 17. März 1994. Sodann wurde nach den Unfällen 3 und 4 gemäss den Untersuchungsergebnissen der Gerichtsgutachter jeweils nach wenigen Wochen oder Monaten zweifellos wieder der Status quo ante erreicht, weshalb diese Unfälle als Ursache für die Beschwerden ausser Betracht fallen. In Bezug auf die festgestellten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und die starken psychischen Stimmungsschwankungen ist gemäss Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verarbeitungsstörung auszugehen, und mögliche Faktoren sind zudem eine schmerzassoziierte kognitive Störung, eine Interaktion mit den eingenommenen teilweise psychotropen Medikamenten und eine chronische affektive Störung leichten Ausmasses sowie eine Schmerzstörung. Insgesamt stehen diese Beschwerden im Zusammenhang mit den im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen (act. 174 S. 48 ff.; vgl.

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Psychiatrisches Teilgutachten act. 175/3 S. 86). Dabei ist gemäss Gerichtsgutachten überwiegend wahrscheinlich, dass die für den Alltag relevanten kognitiven Störungen und psychischen Stimmungsschwankungen in der Folge des zweiten Unfalles vom 17. März 1994 auftraten (act. 174 S. 53 f.). Gemäss dem Gerichtsgutachten ist daher der 2. Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für diese Beschwerden zu sehen; erst mit diesem Unfall hat eine Chronifizierung der Beschwerden eingesetzt, welche den Heilungsverlauf ungünstig tangierte. Nach dem ersten Unfall verfügte der Kläger 1 dagegen aus psychiatrischer Sicht noch über einige Kompensationsmechanismen und Ressourcen (act. 174 S. 56). Insofern wurde aus psychiatrischer Sicht eine Auswirkung des durch den ersten Unfall verursachten Gesundheitszustands auf die aus dem zweiten Unfall herrührenden Beschwerden festgestellt, wobei entscheidend ist, dass es sich in Bezug auf die Chronifizierung gerade nur um eine konstitutionelle Prädisposition handelte und für die Chronifizierung einzig der zweite Unfall conditio sine qua non darstellt, sie demnach durch den ersten Unfall alleine nicht eingetreten wäre (act. 174 S. 56). So führte aus psychiatrischer Sicht der zweite Unfall zu bleibenden Gesundheitsschäden, die zwar keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (act. 174 S. 59), doch ist der zweite Unfall Ursache im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs dafür, dass der Kläger 1 selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig ist, wohingegen nach dem 1. Unfall eine Eingliederung in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit möglich gewesen wäre (act. 174 S. 59). Auf die nicht bewiesenen Schulterbeschwerden mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, mit Kribbelparästhesien und einhergehenden Krämpfen und die Verschlechterung des Gehörs ist nicht mehr einzugehen.

2.8. Zusammengefasst ist hinsichtlich der in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen stehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 festzuhalten, dass dieser durch den Unfall vom 20. November 1991 für

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den Beruf eines Autospenglers und -mechanikers vollständig arbeitsunfähig war, aber bis Ende 1995 noch eine Selbsteingliederung des Klägers 1 in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit möglich gewesen wäre. Der Unfall vom 17. März 1994 ist sodann conditio sine qua non in Bezug auf die eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich, die Kopf- und Nackenschmerzen, die Schwindelattacken, die kognitiven Beeinträchtigungen und die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie dafür, dass der Kläger 1 auch ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu 50 % arbeitsfähig war.

3. Adäquater Kausalzusammenhang

3.1. Im soeben festgehaltenen Umfang, in dem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers 1 und seine dadurch bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie der natürliche Kausalzusammenhang zum jeweiligen Unfallereignis (20. November 1991 oder 17. März 1994) bewiesen ist, stellt sich die weitere Frage der Adäquanz. Dabei handelt es sich um eine allein vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (ZR 102 Nr. 36). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges (z.B. eines Schadens) zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 132 III 715, 123 III 112 E. 3a; 122 V 415 E. 2a; 121 V 49 E 3.a; 121 III 363 E. 5). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen. Haftpflichtrechtlich ist die Adäquanz im Unterschied zur Sozialversicherung nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen. Damit ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges gilt, genügt, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (Urteil des -- 52 of 109 -Bundesgerichts 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001 E. 3.a) m.w.H. [nicht publizierte Erwägung von BGE 127 III 403]). Die Kausalverhältnisse wirken sich - mit Ausnahme der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs - bei der Schadenersatzbemessung aus (OFTINGER/S TARK, N 83 ff.). Ein allfälliger mitverursachender Vorzustand, eine Veranlagung des Klägers 1 bzw. die Auswirkungen des ersten Unfalls auf die nachfolgenden Unfallereignisse und insbesondere auf den 2. Unfall (bzw. auf die Folgen daraus), sind daher nach Würdigung der betreffenden Beweisergebnisse im Rahmen der Schadenersatzbemessung für den 2. Unfall zu berücksichtigen. Dabei muss festgestellt werden, ob sich diese auch ohne haftungsbegründende Ursache ausgewirkt hätten. Führt erst die Haftungsursache zusammen mit der Prädisposition zu einem Schaden, so kann keine Ausscheidung von unfallfremden Wirkungen vorgenommen werden, hätte das eine doch ohne das andere keine Folgen gezeigt (WEBER/S CHAETZLE, Meilensteine und aktuelle Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Personenschaden, in Aktuelle Anwaltspraxis 2003, Bern 2004, S. 265 f.).

3.2. Sowohl eine Frontalkollision (wie der Unfall vom 20. November 1991) als auch ein heftiger Auffahrunfall (wie der Unfall vom 17. März 1994) sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, die mit diesen Unfallereignissen in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden, bewiesenen Beeinträchtigungen des Klägers 1 herbeizuführen. Selbst leichte Auffahrkollisionen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer Distorsion der HWS führen und die adäquate Kausalität ist zu bejahen, wenn die unmittelbaren Unfallfolgen feststehen (BGE 131 III 12, nicht publizierte Erw. 3; vgl. auch ZR 2003 Nr. 36 S. 172). Die Adäquanz kann daher insbesondere für den Fall einer HWS-Distorsion durch eine Kollision mit einem schweren Wagen, sei es mit einem Lieferwagen wie im vorliegenden Fall, sei es mit einem Autobus (wie im Entscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2008,4C_303/2004, Erw. 4), kaum verneint werden, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang einmal bejaht wurde.

3.3. Schliesslich ist anzumerken, dass die Unfälle 3 und 4 nicht zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf die natürlich

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kausalen Folgen des 2. Unfalles geführt haben, sondern dass nach diesen Ereignissen jeweils nach einigen Wochen bis Monaten der Status quo ante wieder erreicht war (act. 174 S. 53). E. Schaden Der Kläger 1 verlangt Schadenersatz für Haupt- und Nebenerwerbsausfall, Haushaltschaden sowie weiteren Schaden wie Maltherapie und vorprozessuale Anwaltskosten. Dabei hat er gegenüber der Beklagten 1 einen Betrag von CHF 6'892'309.– (act. 1 S. 2; Teilklage) eingeklagt, von der Beklagten 2 verlangt er die Zahlung von CHF 500'000.– (act. 33/2/2 S. 2; Teilklage). In beiden Beträgen ist zudem die von ihm jeweils geforderte Genugtuung enthalten.

1. Solidarität

1.1. Der Kläger 1 führt aus, da er durch vier Unfälle geschädigt worden sei und der am Schluss feststehende Gesamtschaden zu ersetzen sei, stelle sich die Frage der Solidarität. Er vertritt die Auffassung, letztlich hätten alle drei Versicherungen aus vier Ereignissen für den Gesamtschaden aufzukommen. Es gebe gute Gründe, die Versicherer solidarisch für den Ersatz des Schadens nach dem vierten Unfall zu verpflichten (act. 19 S. 3).

1.2. Die Beklagten bestreiten eine Solidarität und verweisen darauf, dass kein gemeinschaftliches Zusammenwirken und keine Teilursachen vorlägen und es sich bei jedem Unfall um ein separates, eventuelle Haftungsfolgen auslösendes Ereignis handle (act. 24 S. 3, act. 33/2/15 S. 3 f.).

1.3. Art. 60 Abs. 1 SVG sieht vor, dass, falls bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig sind, diese solidarisch haften. Vorliegend sind die beiden Beklagten jedoch unstrittig aus zwei verschiedenen zeitlich auseinander liegenden Unfällen ersatzpflichtig, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt und sie keine Solidarität der Beklagten begründet.

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Auch gemäss der Regelung im Obligationenrecht hat der Ersatzpflichtige nur für den durch das Haftungsereignis, für das er verantwortlich ist, verursachten Einkommensausfall einzustehen. Erleidet der Geschädigte infolge eines anderen Haftungsereignisses oder aus anderen Gründen einen Erwerbsausfall, hat der Ersatzpflichtige dafür nicht Ersatz zu leisten. Das Ersatzeinkommen, das der Geschädigte aus einem haftungsfremden Grund, z.B. einer früheren Invalidität erhält, ist zwar nicht anrechenbar, beeinflusst aber gleichwohl die Berechnung des zukünftigen Einkommensausfalls. Das Ersatzeinkommen verringert sich mitunter als Folge des haftungsbegründenden Ereignisses oder fällt aus einem anderen Grund weg (L ANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2007, N 850 ff. zu Art. 46 OR). Die Unfallfolgen sind aufgrund der Gutachtensergebnisse den einzelnen Unfällen zuordenbar, weshalb kein Fall von Solidarität vorliegt. Somit ist wiederum festzuhalten, dass die aus zwei verschiedenen Unfällen haftbaren Beklagten 1 und 2 nur für den durch denjenigen Unfall, der durch das bei ihnen versicherte Motorfahrzeug verursacht wurde, bewirkten Einkommensausfall des Klägers 1 einzustehen haben und keine Solidarität der Beklagten 1 und 2 für den Gesamtschaden besteht. Ein allfälliges Ersatzeinkommen, das der Kläger 1 aufgrund des ersten Unfalles erhält, beeinflusst aber die Berechnung des fraglichen Einkommensausfalles beim zweiten Unfall.

2. Erwerbsschaden

2.1. Allgemeines zum Erwerbsschaden Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für den Nachteil, der sich aus seiner gänzlichen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ergibt, sowie für die Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens. Der Nachteil ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Das Gericht hat vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln. Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den der Ge-- 55 of 109 -schädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt hätte, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (BGE 129 III 135 E. 2.2 [Pra 2003 Nr. 69 S. 341 ff., S. 346]; B REHM, a.a.O., N 56 zu Art. 46 OR). Das Gericht ist dabei an die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten nicht gebunden. Besonders bei der Schätzung des Invaliditätsschadens entscheidet es nach seinem Ermessen, mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge. Es hat nämlich sämtliche weiteren Schadenskomponenten zu berücksichtigen, etwa die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes, die beruflichen Chancen des Geschädigten unter Berücksichtigung seines Milieus und seines Charakters und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Brehm, a.a.O., N 67 und N 70-71 zur Art. 46 OR mit zahlreichen Bundesgerichtsentscheiden). Meistens ist das Gericht nicht in der Lage, den künftigen, durchschnittlichen Erwerb, den der Geschädigte ohne Unfall erzielt hätte, genau zu ermitteln. Es verfügt aber über eine grosse Ermessensfreiheit (BREHM, a.a.O., N 12a zu Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR). Bei selbständig Erwerbenden ist der infolge Arbeitsunfähigkeit eintretende Gewinnausfall zu entschädigen. Der Gewinnausfall entspricht der Differenz zwischen dem mutmasslich erzielbaren Validengewinn und dem mutmasslich erzielbaren Invalidengewinn (L ANDOLT, a.a.O., N 697 zu Art. 46 OR). Der Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Ist das nicht möglich, ist der Schaden vom Richter "mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens (BGE 132 III 379 E. 3.1; 122 III 219 E. 3a). Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Schadensbeweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies trifft insbesondere auf den zukünftigen Schaden zu (B REHM, a.a.O., N 63 zu Art. 42 OR). Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Soweit geschätzt wird, unterbleibt eine Beweisaufnahme. Ein Beweisverfahren ist über die Grundlagen der Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR durchzuführen, soweit diese streitig sind. Generell gilt die Schätzung -- 56 of 109 -des Einkommens eines Selbständigerwerbenden als schwieriger als bei anderen Personen (Entscheid des Bundesgerichts 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E. 3.4, unter Verweis auf OFTINGER/S TARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, N. 155 zu § 6; OTT, a.a.O., S. 104). Eine einheitliche Methode besteht nicht. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles sind Validen- und Invalideneinkommen anhand einer Expertenmeinung, anhand der Aufwendungen für eine Ersatzkraft, anhand eines Einkommensvergleiches oder anhand statistischer Erfahrungswerte zu ermitteln. Als Ausgangs- und Anhaltspunkt dienen stets die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor dem Unfall (OF-TINGER/S TARK, a.a.O., N 145 zu § 6).

2.2. Medizinischer Grad der Beeinträchtigung als Ausgangspunkt Zur Beeinträchtigung des Klägers ist entsprechend den obigen Erwägungen festzuhalten, dass er durch den Unfall vom 20. November 1991 für den Beruf eines Autospenglers und -mechanikers vollständig arbeitsunfähig war, aber bis Ende 1995 eine Selbsteingliederung in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit möglich gewesen wäre. Der Unfall vom 17. März 1994 führte sodann dazu, dass der Kläger 1 auch ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu 50 % arbeitsfähig war.

2.3. Aufgelaufener Gewinnausfall

2.3.1. Zur Berechnung des Schadens ist zunächst der bis zum Urteilstag (Rechnungstag) aufgelaufene Gewinnausfall im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Geschädigten bzw. seines Unternehmens zu berechnen. Der ohne Eintritt der Verletzung erzielbare Unternehmensgewinn (Validengewinn) ist dem tatsächlich erzielten Unternehmensgewinn (Invalidengewinn) resp. einem allfälligen Invalideneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegenüberzustellen (L ANDOLT, a.a.O., N 728 zu Art. 46 OR). Wie beim Lohnausfall- ist auch beim Gewinnausfallschaden eines Unternehmers auf den Reingewinnausfall (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, aber vor Steuern) abzustellen (K IESER/L ANDOLT, Un-- 57 of 109 -fall - Haftung - Versicherung, 2012, N 1644). Ein Gewinnausfall kann ferner entstehen, weil verletzungsbedingt höhere Betriebskosten anfallen. Dazu gehören insbesondere Lohnzusatzkosten, wenn der Geschädigte zur Kompensation seiner (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit zusätzliches Personal bzw. einen Stellvertreter einstellen muss (L ANDOLT, a.a.O., N 722 zu Art. 46 OR).

2.3.2. Teilvergleich des Klägers 1 und der Beklagten 1 zum Validengewinn Der Kläger 1 macht geltend, dass er mit der Beklagten 1 einen Teilvergleich bezüglich des Erwerbsausfalls geschlossen habe, gemäss welchem sich die Beklagte 1 zur Zahlung eines Erwerbsschadens von Fr. 200'000.– pro Jahr verpflich-tet habe; dazu seien im Sinne einer möglichen Schadenminderung jeweils auch noch die Verluste der Garage getragen worden. Die Vergleichsgespräche seien wohl frühestens im Jahr 2004 gescheitert. Es könne also davon ausgegangen werden, dass zumindest bis im Jahr 2004 der vereinbarte Erwerbsausfall von CHF 200'000.– pro Jahr für die Beklagte 1 massgebend zu sein habe aufgrund des Vergleichs (act. 1 S. 4, act. 19 S. 5 f.). Die Beklagte 1 bestreitet dieses Vorbringen und weist darauf hin, dass in dem vom Kläger 1 angerufenen Schreiben vom 14. Juni 1994 (act. 3/3) lediglich die Bereitschaft bekundet worden sei, für den Fall eines Vergleichs von einem Einkommen von CHF 200'000.– auszugehen; zu einem Vergleich sei es dann aber in der Folge nicht gekommen (act. 9 S. 3 ff., act. 24 S. 4). Den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kläger 1 und Beklagter 1 über die Höhe des Valideneinkommens resp. bei einem selbständig Erwerbenden des Validengewinns von CHF 200'000.– erkennt der Kläger 1 in den Schreiben vom

2. (Offerte) und vom 14. (Akzept) Juni 1994 (act. 3/2 und 3/3). Diese Schreiben enthalten jedoch nur eine Einigung über die Höhe des zugrunde gelegten Validengewinns des Klägers 1 für den Fall eines Vergleiches. So lässt der Kläger 1 im Schreiben vom 2. Juni 1994 ausrichten, er sei zu einer Fortsetzung der Bemühungen um eine vergleichsweise Schadenerledigung nur unter der Bedingung bereit, dass die Beklagte 1 zusichere, bei der Schadensberechnung von einem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 200'000.– (ohne Berücksichtigung des -- 58 of 109 -Betriebsverlusts) als Basis auszugehen (act. 2/3). Daraufhin teilte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 14. Juni 1994 mit, sie sei für den Vergleichsfall bereit, von einem Einkommen von CHF 200'000.– auszugehen (act. 3/3). Einigkeit herrscht sodann darüber, dass der Vergleich gescheitert ist. Da die Vereinbarung nur für den Fall der vergleichsweisen Schadenerledigung Geltung erlangen sollte, ist sie demnach für die Bestimmung des Validengewinns des Klägers 1 im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich. Der Umstand, dass die Beklagte 1 eine gewisse Zeit gleichwohl entsprechende Akontozahlungen geleistet hat, vermag daran nichts zu ändern, da in diesem Zusammenhang selbst seitens des Klägers 1 von gutem Willen die Rede war (act. 10/7). Schliesslich haben sich der Kläger 1 und die Beklagte 1 im Juli 2001 auf die Ermittlung des Erwerbsausfallschadens durch einen Experten (BC._____) schriftlich geeinigt und auf der Grundlage dieses Gutachtens während eines mehrjährigen Zeitraumes über die Schadensregulierung verhandelt, ohne dass aber seitens des Klägers 1 die Einigung auf einen jährlichen Erwerbsausfallschaden in der Höhe von Fr. 200'000.-- geltend gemacht worden wäre (vgl. dazu act. 10/7-12). Es besteht somit keine Einigung des Klägers 1 mit der Beklagten 1 über die Höhe des Validengewinns, welche vorliegend anzuwenden wäre. Eine Einigung mit der Beklagten 2 über den Validengewinn wird nicht geltend gemacht.

2.3.3. Ermittlung des Validengewinns a) Das Valideneinkommen umfasst den Verdienst, den der Kläger 1 ohne den Unfall verdient hätte. Ausgehend vom Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles ist die mutmassliche Entwicklung abzuschätzen. Das Gericht muss künftig wahrscheinlichen Lohnerhöhungen (BGE 116 II 295 E. 3a.aa) oder -reduktionen (BGE 100 II 352 E. 6) des Geschädigten während der berücksichtigten Zeitspanne Rechnung tragen. Allerdings muss es dabei über ein Mindestmass an konkreten Angaben verfügen. Es obliegt dem Kläger 1 bzw. der beklagten Partei, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Lohnerhöhung bzw. Lohnreduktion des Geschädigten zu befinden hat (BGE 129 III 135 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Berücksichtigung von Gewinnsteigerungen oder -rückgängen. Zu berücksich-- 59 of 109 -tigen ist weiter, dass ein eigenes Unternehmen eine gewisse Anlaufs- und Entwicklungszeit benötigt. Dem Risiko von Startschwierigkeiten und dem Umstand, dass die Gewinnerwartung in der Startphase eines Unternehmens auf Grund der Notwendigkeit finanzieller Investitionen reduziert ist, sind angemessen Rechnung zu tragen (L ANDOLT, a.a.O., N 710 zu Art. 46 OR). Ist die tatsächliche Lohnentwicklung nicht bekannt, ist das mutmassliche Valideneinkommen der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis zum Urteilstag anzupassen (LANDOLT, a.a.O., N 557 zu Art. 46 OR). b) Nach der Darstellung des Klägers 1 ist sein Gewinnausfall seit 20. November 1991 entweder basierend auf einem jährlichen Gewinn von CHF 200'000.– mit Anpassung an die Teuerung erst ab 1999 zufolge des bis 1995 zu tragenden Defizits der Garage (act. 1 S. 19 f., act. 33/2/2 S. 19 f.) oder gestützt auf seine gesamte, nicht mehr mögliche Wertschöpfung zu Marktpreisen von CHF 287'000.– pro Jahr bis 2001 und mit einer Erhöhung von 1 % pro Jahr ab 2002 zu berechnen (act. 19 S. 37 ff., act. 33/2/29 S. 8). Ab dem Datum der Klageeinleitung geht der Kläger 1 gegenüber der Beklagten 1 von einer Kapitalisierung des Gewinnausfalles aus (act. 19 S. 44 ff.). Die Beklagte 1 hält dafür, dass der auch aufgrund der Folgen des 2. und 3. Unfalles bis Ende 1995 aufgelaufene Ausfallschaden des Klägers 1 CHF 513'858.– ausmache. Ab 1996 geht sie unter Einbezug einer Einkommensdynamisierung von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen des Klägers 1 von CHF 100'000.– aus, welches konstant bleibe bis zur Pensionierung und bezüglich des künftigen Erwerbsausfalles zu kapitalisieren sei (act. 9 S. 29). Die Beklagte 2 vertritt die Auffassung, ihr gegenüber könne als Basis höchstens die Einkommenssituation 1993, allenfalls 1992 massgebend sein, welche negativ gewesen sei. Sie bestreitet daher, dass ab dem Zweitunfall noch ein Direktschaden entstanden sei, welcher zu ihren Lasten gehe (act. 33/2/15 S. 29 f.). c) Die Entwicklung des durch den Kläger 1 ohne Unfälle durch den Garagenbetrieb erzielbaren Validengewinns ist vom Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass aussagekräftige -- 60 of 109 -Gewinnzahlen als Vergleichsgrössen nur für die zwei Jahre 1990 und 1991 vorliegen. Für 1987/88, das erste Geschäftsjahr der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers 1, fehlen jegliche Zahlenangaben und das folgende Jahr 1989 ist insofern nicht repräsentativ, weil in diesem Jahr die Garage umgebaut und sich das Geschäft unbestrittenermassen im Aufbau befand. Für das Jahr 1990 macht der Kläger 1 einen Nettogewinn aus seiner Geschäftstätigkeit im Umfang von CHF 200'000.– geltend, mit dem Hinweis, dass er in diesem Jahr mindestens diesen Betrag für sich und seine Familie aufgewendet habe (act. 19 S. 34). Nach der Ansicht des Klägers 1 ist dieser Betrag auch für das Jahr 1991 und danach für die folgenden Jahre (ab 1992) als mutmassliches Einkommen heranzuziehen (vgl. act. 1 S. 19, act. 19 S. 35, act. 33/2/2 S. 19 und act. 33/2/29 S. 17 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass nur dann auf die Lebenshaltungskosten der Familie abgestellt werden muss, wenn die Akten und die erhobenen Beweise keinerlei einigermassen sichere Rückschlüsse über den Gewinn, den der Geschädigte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, zulassen (Urteil des Bundesgerichts 4P.85/2000 vom 24. Juli 2000 E. 2.d, LANDOLT, a.a.O., N 707 zu Art. 46 OR). Aus den im Recht liegenden diversen Buchhaltungsunterlagen ergibt sich für das Geschäftsjahr 1990 ein Reingewinn von CHF 50'528.– und für das Jahr 1991 ein solcher von CHF 170'130.–. Diese Zahlen basieren auf den Abschlüssen der für die Geschäftsbuchhaltung des Klägers 1 zuständigen Treuhandfirma I._____ AG, welche in der Folge sowohl von der BD._____ als auch - aufgrund eines von den Parteien [Beklagte 1 und Kläger 1] gemeinsam veranlassten Gutachtens - vom Treuhandbüro BE._____ AG geprüft und für in Ordnung befunden worden sind (vgl. dazu act. 20/96, act. 20/97, act. 20/100 und act. 20/101 sowie act. 10/14). Anhaltspunkte dafür, dass diese buchhalterisch ermittelten Gewinnzahlen nicht korrekt sein könnten, liegen nicht vor, zumal der Kläger 1 selber der BD._____ eine sehr sorgfältige Prüfung attestiert (vgl. act. 33/2/29 S. 10). Es ist damit grundsätzlich auf diese Zahlen abzustellen und davon auszugehen. Mit Bezug auf das Jahr 1991 hält der Kläger 1 ergänzend fest, dass vom ausgewiesenen Gewinn von CHF 170'130.– rund CHF 32'000.– aus dem Benzin-- 61 of 109 -verkauf stammen würden, wofür er wenig habe tun müssen, da der Unterhalt der Tankstelle Sache der BF._____ gewesen sei und es sich um eine Tankstelle mit Selbstbedienung gehandelt habe (act. 33/2/29 S. 18). Zudem weisen beide Beklagten darauf hin, dass der Handel mit Occasionsfahrzeugen grossen Schwankungen unterliege, was insbesondere aus dem Bericht der BD._____ und den stark variierenden Gewinnzahlen der Jahre 1990 und 1991 deutlich hervorgehe. Das Jahr 1991 sei im Gegensatz zum Jahr 1990 ausserordentlich erfolgreich gewesen. Es gehe daher nicht an, den Abschluss für 1991 als alleinige Grundlage heranzuziehen, um eine realistische Hypothese für die künftige Einkommensentwicklung des Klägers 1 vorzunehmen. Aus diesem Grund sei im Übrigen die Hausbank des Klägers 1 ab Ende 1989 auch nicht mehr bereit gewesen, den Occasionshandel im gleichen Umfange zu finanzieren. Erst 1991 habe der Kläger wieder auf seine Hausbank für den Occasionshandel zählen können (act. 9 S. 8 ff., act. 24 S. 32, act. 33/2/15 S. 28 f. und act. 33/2/37 S. 18 ff.). Es trifft zu, dass von dem für das Jahr 1991 ausgewiesenen Gewinn von CHF 170'130.– ein Anteil von CHF 32'000.– aus Benzinverkauf stammt, der für den Kläger 1, wie dieser selber einräumt (vgl. act. 33/2/29 S. 18), nur einen sehr geringfügigen Aufwand verursachte (vgl. dazu auch act. 10/14, Tabelle II A S. 5). In diesem Bereich ist daher durch seinen Unfall auch keine Einbusse entstanden und der Gewinn für den Rest des Jahres 1991 nach dem Unfall dennoch erzielt worden. Ausgehend vom ausgewiesenen Gewinn ohne Benzin von CHF 138'130.– (bis 20. November 1991) ist der Gewinn für das ganze Jahr 1991 von 320 Tagen auf 360 Tage hochzurechnen. Daraus resultiert ein Gewinn ohne Benzin von CHF 155'396.– resp. inkl. Benzin von CHF 187'396.– für das gesamte Jahr 1991. Dem Einwand der Beklagten 1, wonach der Umsatz in der Zeit nach dem 1. Unfall im Jahr 1991 durchwegs im Rahmen anderer Vormonate im Jahr 1991 gelegen habe (act. 24 S. 33 f.), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich diese Behauptung nicht auf den hier massgeblichen Gewinn bezieht, sondern nur auf den Umsatz, welchem noch der - bei einem Betrieb der Werkstatt durch Angestellte anstatt durch den Kläger 1 selbst mutmasslich höhere - Aufwand dieser Monate gegenüber gestellt werden müsste. Nachdem sodann selbst seitens des Klägers 1 nicht bestritten wird, dass der Occasionshandel grossen -- 62 of 109 -Schwankungen unterliegt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne einer Schätzung auf die ausgewiesenen Durchschnittswerte der beiden Jahre 1990 und 1991 abzustellen. Damit ist aufgrund dieser Vergleichsperiode 1990/1991 der Validengewinn des Klägers 1 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in einer Garage im Zeitpunkt des ersten Unfalls auf jährlich CHF 118'962.– (CHF 50'528.– plus CHF 187'396.– = CHF 237'924.– für zwei Jahre) zu schätzen. Die Garagenliegenschaft an der BG._____-Strasse … in Zürich-… war mit einem Beseitigungsrevers belastet; der Kläger 1 wusste somit von Anfang an, dass er den von ihm geführten Garagenbetrieb längstens bis Ende März 1997 betreiben konnte und danach ein Betriebswechsel bevorstand (vgl. act. 1 S. 6 ff. sowie act. 3/17). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit nach dem Verkauf der Garage an der BG._____-Strasse … beruft sich der Kläger 1 auf Mutmassungen betreffend Führung einer Garage mit grosser Tankstelle und Shop sowie Waschbox oder allenfalls Umschulung zum Schadeninspektor nach dem ersten Unfall (act. 33/2/29 S. 19). Dennoch stützt der Kläger 1 seine Schadensberechnung auf den Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in der resp. einer eigenen Garage wie der bisherigen an der BG._____-Strasse. Ausserdem entspricht es der empirischen Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.4.1; BGE 129 V 222 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2009 vom 7. Dezember 2009 E.3.1). Nicht zuletzt stimmt die Annahme der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit - hier in einem neuen Betrieb auch mit den Tatsachen überein; blieb doch unbestritten, dass nach dem Abbruch der Werkstatt an der BG._____-Strasse … in Zürich der Garagenbetrieb in der Liegenschaft an der BH._____-Strasse … in BI._____ weitergeführt wurde (act. 9 S. 20, act. 24 S. 10). Dies belegt auch der Handelsregisterauszug des Klägers 1 (act. 10/21). Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Betriebswechsels rechtfertigt es sich, für das Jahr 1997 von einem tieferen Validengewinn des Klägers 1 auszugehen, da bereits im Zeitpunkt des Kaufs der Garage an der BG._____-Strasse klar war, dass der Kläger 1 diese schon bald wieder verkaufen und mit einem anderen Betrieb neu wird starten müssen. Dieser Betriebswechsel hätte - wie vor-- 63 of 109 -stehend bereits erwähnt - spätestens im Jahr 1997 stattgefunden. Die Situation im Jahr 1997 dürfte in etwa mit derjenigen im Jahre 1989 vergleichbar sein, als das Geschäft des Klägers 1 zwar schon rentierte, aber immer noch im Aufbau war. Einerseits hätte der Kläger 1 in BI._____ vermutungsweise nicht völlig neu beginnen müssen wie damals im Jahr 1988 in Zürich, sondern hätte zumindest einen Teil der Kunden mitnehmen können. Andererseits wäre durch den Umzug zweifellos diverser zusätzlicher Aufwand entstanden und durch den Domizilwechsel wohl auch ein Verlust an Kunden eingetreten. Der Validengewinn für das Jahr 1997 ist deshalb gestützt auf den vergleichbaren Gewinn des Jahres 1989 in der Höhe von CHF 63'091.– sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. dazu http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02. html, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100 für 1993 bis 2010 und Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Abrufdatum: 25. August 2016) auf CHF 79'513.74 zu schätzen. Dieser tiefere Gewinn ist indessen nur für ein Jahr zu veranschlagen, da der Umzug des Garagenbetriebes mutmasslich keine längere Phase des erneuten Geschäftsaufbaus verursacht hätte. d) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wäre im Jahr 1991 in den restlichen 40 Tagen nach dem Unfallereignis - ausgehend vom oben ermittelten Validengewinn - ein Gewinn von CHF 13'218.– erzielt worden (CHF 118'962.– /

360 * 40). Für die nachfolgenden Jahre (ab 1992) ist der Validengewinn gestützt auf den oben geschätzten Gewinn von CHF 118'962.– entsprechend der massgeblichen Nominallohnentwicklung zu erhöhen (vgl. dazu unter www.bfs.admin.ch/bfs/ portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100 für 1993 bis 2010 und Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 für 2011 bis 2015 sowie Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2011 für vor 1993; Sektor Handel; Instandhal-- 64 of 109 -tung und Reparaturen von Motorfahrzeugen). Für das Jahr 1997 ist die Nominallohnentwicklung von 1989 bis 1997 (von 1427 auf 1818 Pte) zu berücksichtigen. Damit ist von folgendem Validengewinn des Klägers 1 auszugehen: Jahr Nominallohnentwicklung (Veränderung in % ggü Vorjahr) Validengewinn (Basis CHF 118'962.–) 1991 (40 d) CHF 13'218.00 1992 4.9 CHF 124'791.14 1993 1 CHF 126'039.05 1994 1.1 CHF 127'425.48 1995 1.1 CHF 128'827.16 1996 1.6 CHF 130'888.39 1997 (0.9) hier: Basis CHF 63'091.– 1989 CHF (63'091.– x 1818/1427=) 79'513.74 1998 1.1 CHF 133'519.12 1999 0.2 CHF 133'786.16 2000 0.3 CHF 134'187.52 2001 3.3 CHF 138'615.70 2002 0.9 CHF 139'863.25 2003 1.0 CHF 141'261.88 2004 1.0 CHF 142'674.50 2005 1.5 CHF 144'814.61 2006 0.7 CHF 145'828.32 2007 0.7 CHF 146'849.11 2008 2.2 CHF 150'079.80 2009 2.0 CHF 153'081.39 2010 0.3 CHF 153'540.64 2011 1.4 CHF 155'690.20 2012 0.9 CHF 157'091.42 2013 0.6 CHF 158'033.96 2014 0.8 CHF 159'298.24 2015 0.4 CHF 159'935.43 2016 (327 Tage)

0.5 (Schätzung) CHF (160'735.11 / 365 x 327=) 144'001.04 Total: CHF 3'522'855.25

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Der Validengewinn des Klägers 1 aus dem Garagenbetrieb an der BG._____-Strasse in Zürich sowie ab 1997 in BI._____ seit dem 1. Unfall am

20 November 1991 bis zum Urteilstag ist somit auf CHF 3'522'855.25 zu schätzen. Davon entfällt der Betrag von CHF 520'300.83 auf die Zeit seit dem 1. Unfall bis zum 31. Dezember 1995. e) Zusätzlich zum Erwerbsgewinn aus dem Garagenbetrieb macht der Kläger 1 Ausführungen zu einem Nebenerwerb aus Bauleistungen an eigenen Liegenschaften. Er ist der Meinung, er habe neben seinem Erwerb in den Jahren 1989/90/91 Eigenleistungen an seinen Liegenschaften gemacht im Rahmen von mindestens CHF 117'300 an der BJ._____-Strasse … in S._____ sowie CHF 61'100.– und CHF 24'290.– in BK._____, total demnach CHF 202'690.–. Diese wirtschaftlichen Leistungen seien zu seinem Lohn hinzuzurechnen, wenn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Jahre 1989-1991 beurteilt werden solle. Er, der Kläger 1, habe nämlich jederzeit die Möglichkeit gehabt, vor dem ersten Unfall entweder Autos zu reparieren oder Häuser zu renovieren (act. 19 S. 27). Entgegen der klägerischen, bestrittenen Ansicht sind die behaupteten Bauleistungen an eigenen Liegenschaften nicht unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers 1 bei der Ermittlung des Validengewinns heranzuziehen, sondern es handelt sich dabei allenfalls um einen Eigenleistungsausfall. Dieser würde einen Schaden darstellen, wenn geldwerte Arbeiten in seinem eigenen Interesse ausgeführt worden wären, welche er aufgrund einer durch einen oder beide Unfälle verursachte Freizeitarbeitsunfähigkeit nicht mehr ausführen kann (LANDOLT, a.a.O., N 529 f. zu Art. 46 OR mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Eigenleistungsausfallschaden wird nachfolgend unter Ziffer IV.E.3. behandelt.

2.3.4. Invalidengewinn/-verlust aus dem Garagenbetrieb a) Für den Rest des Jahres 1991 ist ein Gewinn aus dem Benzinverkauf zu berücksichtigen, da dieser auch ohne Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 erzielt wer-

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den konnte und der dafür vorgebrachte Gewinn von rund CHF 32'000.– im Jahr 1991 somit das ganze Jahr betraf. Für die letzten 40 Tage von 1991 ist daher ein Invalidengewinn von CHF 3'556.– (CHF 32'000 / 360 x 40) anzurechnen. b) Nach der Darstellung des Klägers 1 sind sodann zum aufgelaufenen Schaden die folgenden Beträge hinzu zu zählen: CHF 58'509.– Verlust 1992, CHF 43'193.45 für den Verlust 1993, CHF 59'844.– für den Verlust 1994, CHF 50'401.– für den Verlust 1995 plus CHF 7'000.– Fixkostenanteil 1991 (act. 19 S. 48). Die Beklagte 1 hält dagegen fest, die aufgeführten Betriebsverluste sowie ein Fixkostenanteil für 1991 seien nicht substantiiert aufgezeigt und würden daher bestritten (act. 24 S. 36). Dem Kläger 1 wurde deshalb der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass bei seinem Garagenbetrieb an der BG._____-Strasse … in Zürich 1991 zusätzliche Fixkosten von CHF 7'000.– angefallen sind und dass 1992 ein Verlust von CHF 58'509.–, 1993 ein Verlust von CHF 43'193.45, 1994 ein Verlust von CHF 59'844.– und 1995 ein Verlust von CHF 50'401.– entstanden ist. Als Beweismittel des Klägers 1 abgenommen wurden die Bilanz und Erfolgsrechnung mit Korrekturen 1992, sämtliche Kontenblätter für das Jahr 1992 bei I._____ AG und die Jahresabschlüsse der Jahre 1993 bis 1995. Zum Beweis der zusätzlichen Fixkosten von CHF 7'000.– für das Jahr 1991 nannte der Kläger

1 dagegen keine Beweismittel. Aufgrund der Beweislosigkeit dieser Fixkosten im Jahr 1991 sind diese nicht ausgewiesen und bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es für die Zeit vom 1. Unfall am 20. November 1991 bis zum 31. Dezember 1991 bei einem Invalidengewinn des Klägers 1 von CHF 3'556.–. Demgegenüber sind die vom Kläger 1 für die Jahre 1992 bis 1995 geltend gemachten Betriebsverluste gestützt auf die Bilanz und Erfolgsrechnung mit Korrekturen 1992 sowie die von der I._____ AG erstellten Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 ausgewiesen und dem Kläger 1 ist der diesbezügliche Beweis gelungen (act. 44/130 und 131, act. 62/7 und 8). Demnach sind bei der Schadensberechnung folgende Verluste des Betriebs des Klägers 1 zu berücksichtigen: Für das Jahr 1992 CHF 58'509.–, für 1993 CHF 43'193.45, für 1994 CHF 59'844.– und für 1995 CHF 50'401.–.

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c) Mit Bezug auf die anrechenbaren Invalidengewinne ist ferner folgende Bemerkung anzubringen: Der Kläger 1 wies in seinem Jahresabschluss 2004 für das Jahr 2003 als Betriebsergebnis einen Gewinn von CHF 19'449.– aus (act. 3/53 S. 3 f.). Dieser Gewinn ist als Invalidengewinn des Jahres 2003 zusätzlich zu berücksichtigen. d) Die Beklagte 2 erwähnt im Weiteren, dass sich der Kläger 1 Einnahmen aus dem Benzinverkauf auch bei Erwerbsunfähigkeit anrechnen lassen müsse, da dieser nach eigenen Angaben wenig dafür habe tun müssen (act. 33/2/37 S. 19). Die Beklagte 2 unterlässt es aber darüber hinaus im Einzelnen darzutun, welche Beträge dem Kläger 1 als Invalideneinkommen aus Benzinverkauf aufgrund einer Schadenminderungspflicht anzurechnen wären resp. welche Gewinne er damit hätte erzielen können. Aufgrund der mangelnden Substantiierung erübrigt es sich daher, weiter auf das pauschale Vorbringen der Beklagten 2 einzugehen.

2.4. Einkommen nach Eingliederung ohne 2. Unfall

2.4.1. Welches Invalideneinkommen der Kläger 1 hypothetisch ab dem 1. Januar 1996 ohne den zweiten Unfall hätte erzielen können, das wiederum das für die Berechnung des Erwerbsausfallschadens des Klägers 1 aus dem zweiten Unfall massgebliche Valideneinkommen des Klägers 1 darstellt, kann nicht genau ermittelt und einzig im Rahmen des richterlichen Ermessens mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge aufgrund einer Schätzung festgelegt werden. Dabei sind die Vorbringen der Parteien und sämtliche weiteren Schadenskomponenten wie die beruflichen Chancen des Klägers 1, die mutmasslichen Entwicklungen auf dem Markt und die Kosten einer Ersatzkraft zu berücksichtigen.

2.4.2. Die Ausführungen des Klägers 1 in seinen separaten Rechtsschriften betreffend die beiden Beklagten in dieser Hinsicht sind unterschiedlich und widersprechen sich. In Bezug auf die Beklagte 1 macht er - auch unter Berufung auf eine solidarische Haftung der Beklagten - sein gesamtes Valideneinkommen als Erwerbsausfallschaden geltend und bestreitet, dass er, der zwar gut deutsch spreche, aber nicht schreibe, zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als einer handwerklichen in der Lage wäre oder je eine andere Erwerbstätigkeit gewinn-- 68 of 109 -bringend hätte ausüben können. Zudem ist der Kläger 1 der Ansicht, dass im Rahmen dieses Verfahrens nur zu entscheiden ist, wie gross der Anteil jeden Unfalls auf den Schaden ist, also nicht auf die theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern auf den konkreten Schaden (act. 19 S. 10, 17 f.). Im Verhältnis zur Beklagten 2 rechnet der Kläger 1 demgegenüber mit einer Quotenteilung der beiden Beklagten von je 50 % des Schadens aus einem vollständigen Erwerbsausfall aus der Tätigkeit vor dem ersten Unfall. Zur Frage, wie sich sein Einkommen entwickelt hätte, wenn er den zweiten Unfall nicht gehabt hätte, führt er aus, vielleicht wäre die Führung einer Garage mit grosser Tankstelle und Shop sowie Waschbox möglich gewesen oder er hätte sich umgeschult und wäre als Schadensinspektor zur Regulierung von Sachschäden angestellt worden. Zur Höhe des erzielbaren Einkommens fordert er sodann die Beklagte 2 auf, die durchschnittlichen Löhne ihrer Schadensinspektoren offen zu legen. Welches Einkommen er nach dem 1. Unfall und der Eingliederung noch hätte erzielen können, legt der Kläger 1 aber nicht dar. Indessen hält er klar fest, dass die erzielten hohen Margen im Occasionshandel nicht nur Handelsertrag seien, sondern darin seien fast immer auch Spengler- und Automechanikerarbeiten enthalten, da es sich um Unfallfahrzeuge gehandelt habe, die er aufgerüstet habe, wenn gerade kein dringender Auftrag zu erledigen gewesen sei. Nur dadurch erkläre sich eine solch hohe Wertschöpfung, wie sie der Kläger 1 erreicht habe (act. 33/29 S. 18 f.).

2.4.3. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten 1 (act. 9 S. 27 f.; act. 24 S. 13) und in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis zu den durch den Unfall vom 20. November 1991 natürlich kausal verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (act. 174 S. 59), bei denen auch die Adäquanz zu diesem Unfall gegeben ist, wäre nach dem 1. Unfall ohne den 2. Unfall vom 17. März 1994 die Selbsteingliederung des Klägers 1 bis zum 31. Dezember 1995 möglich gewesen. In welcher Form dabei ein kontinuierlicher Einstieg des Klägers 1 ab Sommer 1994 hätte stattfinden sollen, legt die Beklagte 1 aber nicht dar. Sie führt aus, der Kläger 1 hätte durch Verlagerung der Tätigkeit vom handwerklichen Einsatz auf die Geschäftsführung und den Fahrzeughandel die Einschränkung bei der handwerklichen Tätigkeit kompensieren können. Konkret wäre das Schwergewicht seiner Tätigkeit auf den Kauf und Verkauf beschädigter Fahrzeuge zu le-- 69 of 109 -gen gewesen und deren Instandstellung hätte gemäss seiner fachkundigen Anleitung ein angestellter Werkstattarbeiter ausführen können. Damit hätte eine Zeitreserve resultiert, die für die Ausdehnung des im Vergleich zur Werkstattarbeit einträglicheren Fahrzeughandels zu nutzen gewesen wäre. Gestützt darauf vertritt die Beklagte 1 die Auffassung, dass der Unfall vom 20. November 1991 nach Abschluss der Selbsteingliederung Ende 1995 keine wirtschaftlichen Folgen mehr gehabt hätte, d.h. dass das Invalideneinkommen des Klägers 1 ab diesem Zeitpunkt die Höhe seines Valideneinkommens erreicht hätte (act. 9 S. 27 f.; act. 24 S. 33; act. 183 S. 6).

2.4.4. Die Beklagte 2 schliesslich bestreitet die Darstellung des Klägers 1, dass er die Möglichkeit zur Führung einer BF._____-Tankstelle mit Waschbox und Shop gehabt hätte oder als Schadensinspektor zur Regulierung von Sachschäden angestellt worden wäre, als durch nichts belegt und macht geltend, dass der Kläger 1 im Zeitpunkt des zweiten Unfalles vor dem Nichts gestanden habe. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte 2 ganz allgemein, dass ein allfälliger Erwerbsausfallschaden des Klägers 1 durch den 2. Unfall verursacht wurde, und ist der Meinung, falls der Kläger 1 überhaupt arbeitsunfähig sei, sei dies ausschliesslich auf den ersten Unfall zurückzuführen (act. 33/37 S. 10, 20 f.). Der erste Unfall habe jedenfalls als konstitutionelle Prädisposition für allfälligen Schaden aus dem 2. Unfall zu gelten, was die Ersatzpflicht der Beklagten 2 drastisch reduziere (act. 181 S. 26).

2.4.5. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der englischen Muttersprache des Klägers 1, der die deutsche Sprache nur mündlich beherrscht, mit den entsprechenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt, erscheint die Darstellung der Beklagten 1, dass der Kläger 1 nach dem 1. Unfall per 1. Januar 1996 mit Unterstützung durch einen angestellten Werkstattarbeiter eine Eingliederung in den bereits vor dem Unfall in einem gewissen Ausmass neben dem sonstigen Garagenbetrieb praktizierten Occasionshandel mit Kauf, Restaurierung und Verkauf von Unfallfahrzeugen aufgenommen und einer anderen kaufmännisch-administrativen Tätigkeit vorgezogen hätte, realistisch und zumutbar. Dass der Kläger 1 eine andere Tätigkeit hätte aufnehmen können, zieht die Beklagte 1 -- 70 of 109 -nicht in Betracht. Ausserdem ist mit der Beklagten 2 festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger 1 eine Umschulung zum Schadensinspektor gemacht hätte. Auch deutet nichts darauf hin, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, eine grössere Tankstelle mit Waschbox und Shop zu führen. Indessen scheint es entgegen der Darstellung der Beklagten 1 völlig ausgeschlossen, dass der Kläger 1 durch den Handel mit restaurierten Unfallfahrzeugen einen Gewinn erzielt hätte, der denjenigen aus der früheren Tätigkeit als selbständiger Autospengler und -mechaniker und Occasionshändler sowie Tankstelleninhaber annähernd erreicht. Vielmehr hätte er mit einer solchen Geschäftstätigkeit nur einen erheblich tieferen Gewinn erzielen können, zumal die Grösse des Marktes für solche Fahrzeuge ebenso wie die durch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 im handwerklichen Bereich bedingte Anstellung eines Automechanikers/-spenglers für die Restaurierung der Fahrzeuge in die Schätzung einzubeziehen sind. Der erzielbare Umsatz würde wohl zu einem grossen Teil für die Lohnkosten der notwendigerweise anzustellenden Handwerker verbraucht. Die vom Kläger 1 vor dem 1. Unfall erzielte Marge war nämlich nur wegen der eigenhändigen Restaurierung der Unfallfahrzeuge möglich. Gestützt auf diese in die Schätzung einfliessenden Aspekte erscheint es angemessen, das durch den Kläger 1 nach dem

1. Unfall in dieser Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen auf (maximal) die Hälfte des bisherigen Gewinnes, mithin auf CHF 65'444.20 für das Jahr 1996 zu schätzen. Diese Schätzung entspricht letztlich auch der klägerischen Darstellung, die davon ausgeht, dass der Schaden aus dem Gewinnausfall zu 50 % von der Beklagten 1 zu tragen ist. Und gleichzeitig handelt es sich dabei um das bei der Schadensberechnung für den 2. Unfall massgebliche Valideneinkommen des Klägers 1. Es erscheint nämlich nicht nur zur Vermeidung eines widersprüchlichen Entscheides geboten, bei der Berechnung des Schadens aus dem Unfall vom 20. November 1991 und aus dem Unfall vom 17. März 1994 auf dasselbe nach dem ersten Unfall ohne den zweiten Unfall ab Abschluss der Selbsteingliederung am 1. Januar 1996 noch erzielbare Erwerbseinkommen des Klägers 1 abzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus gestützt auf die dargestellte Situation des Klägers 1 mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung sämtlicher Schadenskomponenten trotz der teilweise abweichenden -- 71 of 109 -Sachverhaltsvorbringen der Parteien keine andere Schätzung angemessen und geboten. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Kläger 1 ab dem 1. Januar 1996 ohne den zweiten Unfall ein Invalideneinkommen in Bezug auf die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten 1 resp. ein Valideneinkommen in Bezug auf die Beklagte 2 in der Höhe von der Hälfte des oben dargestellten, ohne Unfälle geschätzten Validengewinnes seines Unternehmens hätte erzielen können.

2.5. Invalideneinkommen nach 2. Unfall Was im Weiteren das Invalideneinkommen anbelangt, dass der Kläger 1 nach dem 2. Unfall noch hätte erzielen können, ist zunächst das Ergebnis des interdisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens zu beachten, gemäss welchem der Kläger 1 nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu 50 % arbeitsfähig war. Zusätzlich zu beachten ist, dass eine handwerkliche Tätigkeit ausser Betracht fällt, und es sich bei der eben umschriebenen Tätigkeit um eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit handeln müsste. An das Ergebnis des medizinischen Gerichtsgutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers 1 ist das Gericht aber, wie bereits ausgeführt, bei der Schätzung des Schadens nicht gebunden, sondern es hat im Rahmen eines Ermessensentscheides nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu entscheiden und sämtliche weiteren Schadenskomponenten einzubeziehen. Der Kläger 1 führt in dieser Hinsicht in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis aus, seine noch mögliche Arbeitsleistung könne von einem Arbeitgeber nicht einkalkuliert werden, weil sie unstet sei und er an schlechten Tagen erst am Nachmittag oder gar nie angepasst leistungsfähig werde. Die im Gerichtsgutachten umschriebene Tätigkeit, die dem Kläger 1 in der

50 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit überhaupt zugemutet werde, sei eine Nischentätigkeit, die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (act. 184 S. 33). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger 1 die ihm nach dem 2. Unfall verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zur Erzielung eines Erwerbseinkommen erfolgreich einsetzen kann, ist in der Tat als äusserst gering -- 72 of 109 -einzuschätzen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist nicht damit zu rechnen, dass er unter diesen Umständen eine Anstellung in einer optimal angepassten Tätigkeit finden könnte resp. gefunden hätte; nicht zuletzt auch deshalb, weil er zuvor nie eine vergleichbare kaufmännisch-administrative Tätigkeit ausgeübt hat, die deutsche Sprache nur mündlich beherrscht und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für einen Arbeitgeber auf dem freien Markt doch eine beträchtliche Belastung darstellen würden. Es ist deshalb festzuhalten, dass die dem Kläger 1 nach dem 2. Unfall verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mehr verwertet werden kann und er somit seit diesem Unfall vom 17. März 1994 nicht mehr in der Lage ist, ein Invalideneinkommen zu erzielen.

2.6. Reduktion der Haftungsquote der Beklagten 2 wegen konstitutioneller Prädisposition aus 1. Unfall Die von der Beklagten 2 sodann als reduzierender Faktor bei der Schadenersatzbemessung geltend gemachte konstitutionelle Prädisposition betreffend die psychiatrischen Diagnosen des Klägers 1 verursacht durch den 1. Unfall führt entgegen ihrer Meinung in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Reduktion der Haftungsquote der Beklagten 2. Aufgrund der oben geschilderten Verhältnisse in Bezug auf den Kausalzusammenhang ist erwiesen, dass sich die Folgen einer allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigung des Klägers 1 nach dem 1. Unfall nicht auf dessen Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben und ohne den 2. Unfall auch keine derartigen Auswirkungen gezeigt hätten. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Schadenersatzbemessung auch keine Reduktion der Haftungsquote der Beklagten 2 gestützt auf diese konstitutionelle Prädisposition vorzunehmen.

2.7. Aufgelaufener Erwerbsausfall und Anrechnung kongruente Sozialversicherungsleistungen

2.7.1. Der aufgelaufene Erwerbsausfall ist gestützt auf die obigen Ergebnisse zum Validen- und Invalidengewinn für den Unfall vom 20. November 1991 und für denjenigen vom 17. März 1994 zu ermitteln. Es ist daran zu erinnern, dass bis

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zum 31. Dezember 1995 der gesamte Erwerbsausfallschaden des Klägers 1 auf den ersten Unfall vom 20. November 1991 zurückzuführen ist, während ab dem 1. Januar 1996 der Schaden aus der Erwerbsunfähigkeit nur noch im Umfang der Hälfte des vor dem ersten Unfall erzielten Gewinnes durch diesen Unfall verursacht ist. Die andere Hälfte ist demgegenüber auf den zweiten Unfall zurückzuführen. Demzufolge kann der Kläger 1 von den Beklagten 1 und 2 ab dem 1. Januar 1996 je den Ersatz der Hälfte des Direktschadens verlangen.

2.7.2. Zu dessen Berechnung sind vom aufgelaufenen Erwerbsausfall die kongruenten Sozialversicherungsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 126 III 41 E. 2). Die Kongruenz muss sowohl ereignisbezogen als auch in persönlicher, sachlicher, zeitlicher Hinsicht bestehen (L ANDOLT, a.a.O., N 849 zu Art. 46 OR). Die Parteien ziehen bei ihrer Schadensberechnung übereinstimmend die Rentenzahlungen der IV sowie der SUVA vom aufgelaufenen Erwerbsausfall ab (act. 19 S. 40 ff., act. 33/2/2 S. 20 ff.; act. 9 S. 22, act. 33/2/15 S. 31). Die Beklagte 2 bestreitet die vom Kläger 1 vorgebrachten Beträge der IV- und SUVA-Leistungen mit Nichtwissen, da sie die betreffenden Taggeldabrechnungen und Rentenverfügungen nicht kenne. Sie geht aber ohne nähere Begründung von Rentenleistungen in der Höhe von rund CHF 5'000.– monatlich aus (act. 33/2/15 S. 31 und act. 33/2/37 S. 18). Die vom Kläger 1 präzis aufgeschlüsselten jährlichen Rentenleistungen erreichen indes stets den von der Beklagte 2 angenommenen Betrag von rund CHF 60'000.– (act. 33/2/2 S. 2 ff.). Die Beklagte 1 verweist demgegenüber bezüglich der Leistungen bis 1995 auf die Tabelle der Klägers 1 (vgl. dazu act. 19 S. 40) und berechnet die IV- und SUVA-Leistungen ab 1996 gestützt auf die Beilagen 28 bis 30 ihrer Klageantwort (act. 10/28-30), bei welchen es sich um die Berechnungen der SUVA zu Regresszwecken handelt. Ihre Berechnung der in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsleistungen stimmt mit Ausnahme der IV-Leistungen von 2006 und der SUVA-Leistungen für das Jahr 2000 mit derjenigen des Klägers 1 überein.

2.7.3. Mit Bezug auf das Jahr 2006 behauptet der Kläger 1 IV-Leistungen von CHF 23'520.–, die Beklagte 1 solche von CHF 24'442.–. Was diese Differenz von CHF 922.– betrifft, so ist der Regressberechnung der SUVA (act. 10/29) zu

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entnehmen, dass bei der klägerischen Berechnung die bis Ende Februar 2006 ausgerichtete Kinderrente von CHF 461.– monatlich, insgesamt CHF 922.–, für die am 2. Februar 2006 volljährig gewordene Tochter des Klägers 1 nicht berücksichtigt wurde. Es wurden demnach im Jahr 2006 IV-Leistungen im Umfang von CHF 24'442.– erbracht. Für das Jahr 2000 verbucht der Kläger 1 SUVA-Leistungen von CHF 45'513.–. Demgegenüber macht die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 45'840.– geltend. Dieser Betrag stimmt mit den SUVA-Taggeldzahlungen bis Ende August 2000 von insgesamt CHF 34'892.– (act. 10/28 S. 10) sowie der SUVA-Rente ab 1. September 2000 von CHF 2'737.– monatlich, CHF 10'948.– für vier Monate (act. 10/30 S. 1) überein, weshalb in die Berechnung für das Jahr 2000 SUVA-Leistungen von CHF 45'840.– einzusetzen sind. Unter Berücksichtigung dieser beiden Korrekturen kann somit auf die vom Kläger 1 vorgebrachten Zahlen abgestellt werden. Die Leistungen der Sozialversicherer ab dem Jahr 2007 sind sodann aufgrund von act. 10/28-30 ausgewiesen und anzurechnen. Auf den 1. Januar 2013 und den 1. Januar 2015 hat die prozentuale Anpassung der IV-Renten entsprechend den auf diesen Termin vorgenommenen Erhöhungen (1. Januar 2013 Minimalrente neu CHF 1'170.– statt CHF 1'160.–, 1. Januar 2015 Minimalrente neu 1'175.–; vgl. http://www.bsv.admin.ch/aktuell/medien/00120/index.html?lang=de&msgid=46056 und https://www.ahv-iv.ch/p/1.2015.d, Abrufdatum: 30. August 2016) zu erfolgen. Die UVG-Renten wurde dagegen aufgrund der negativen Teuerung des Landesindexes per September des Vorjahres auf diese Termine nicht erhöht).

2.7.4. Entgegen der Ansicht des Klägers 1 (act. 19 S. 36) genügt es für die Anrechnung, dass es sich um kongruente Sozialversicherungsleistungen handelt, die der Kläger 1 erhalten hat (resp. bezüglich der zukünftigen Leistungen erhalten wird). Ein Beweis der Beklagten, welche Regressleistungen sie tatsächlich schon erbracht haben, ist nicht Voraussetzung für die Anrechnung dieser Leistungen.

2.7.5. Damit berechnet sich der nach Anrechnung der IV- und SUVA-Leistungen verbleibende Schaden des Klägers 1 wie folgt:

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Jahr Validengewinn (CHF) Invalidengewinn (CHF) aufgelaufener Ausfall (CHF) IV (CHF) SUVA (CHF) Verbleibender Ausfall (CHF) 1991 13'218.00 -3'444.00 16'662.00 0 5'950.00 10'712.00 1992 124'791.14 -58'509.00 183'300.14 3'834.00 51'848.00 127'618.14 1993 126'039.05 -43'193.45 169'232.50 25'896.00 51'706.00 91'630.50 1994 127'425.48 -59'844.00 187'269.48 25'896.00 51'706.00 109'667.48 1995 128'827.16 -50'401.00 179'228.16 26'724.00 51'706.00 100'798.16 1996 130'888.39 130'888.39 26'724.00 51'848.00 52'316.39 1997 79'513.74 79'513.74 27'408.00 51'706.00 399.74 1998 133'519.12 133'519.12 27'408.00 51'706.00 54'405.12 1999 133'786.16 133'786.16 27'708.00 51'706.00 54'372.16 2000 134'187.52 134'187.52 27'708.00 45'840.00 60'639.52 2001 138'615.70 138'615.70 28'368.00 33'276.00 76'971.70 2002 139'863.25 139'863.25 28'368.00 33'276.00 78'219.25 2003 141'261.88 19'449.00 121'812.88 29'052.00 33'660.00 59'100.88 2004 142'674.50 142'674.50 29'052.00 33'660.00 79'962.50 2005 144'814.61 144'814.61 29'052.00 33'660.00 82'102.61 2006 145'828.32 145'828.32 24'442.00 33'660.00 87'726.32 2007 146'849.11 146'849.11 23'520.00 33'660.00 89'669.11 2008 150'079.80 150'079.80 20'754.00 38'170.00 91'155.80 2009 153'081.39 153'081.39 17'988.00 39'072.00 96'021.39 2010 153'540.64 153'540.64 17'988.00 43'131.00 92'421.64 2011 155'690.20 155'690.20 17'988.00 44'484.00 93'218.20 2012 157'091.42 157'091.42 17'988.00 44'484.00 94'619.42 2013 158'033.96 158'033.96 18'149.90 44'484.00 95'400.06 2014 159'298.24 159'298.24 18'149.90 44'484.00 96'664.34 2015 159'935.43 159'935.43 18'227.50 44'484.00 97'223.93 2016 bis RT 144'001.04 144'001.04 (18'227.50 /

365 x 327 =) 16'329.84 (44'484.00 /

365 x 327 =) 39'852.78 87'818.41 Total: 3'522'855.25 3'718'797.70 574'723.14 1'083'219.79 2'060'854.77

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2.8. Akontozahlungen der Beklagten 1 Die Beklagte 1 legt dar, sie habe dem Kläger 1 Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 1'130'000.– erbracht (Überweisungen zu CHF 10'000.– vom 28. Februar 1992 und CHF 20'000.– vom 2. Juli 1992 und CHF 30'000.– vom 24. Dezember 1992 und total 10 Mal je CHF 100'000.– am 21. Mai 1993, 13. Dezember 1993, 5. August 1994, 16. März 1995, 30. November 1995, 6. Juni 1996, 1. Januar 1997, 7. November 1997, 29. November 1999 und am 15. Juni 2001, CHF 50'000.– am 2. Juni 2004 sowie CHF 20'000.– am 20. September 2004; act. 9 S. 37). Der Kläger 1 anerkennt den Abzug der Akontozahlungen der Beklagten 1, spricht allerdings von CHF 1'120'000.–, ohne jedoch eine der von der Beklagten 1 aufgeführten Zahlungen explizit zu bestreiten oder diese Abweichung zu erläutern (act. 19 S. 48). Es ist deshalb von den von der Beklagten 1 dargelegten Akontozahlungen von CHF 1'130'000.– auszugehen.

2.9. Fazit a) Der Gewinn- resp. Erwerbsausfall des Klägers 1 ist wie festgestellt bis Ende 1995 vollständig auf die durch den 1. Unfall vom 20. November 1991 verursachten Gesundheitsschädigungen, ab 1996 je zur Hälfte auf die durch den 1. und auf die durch den 2. Unfall verursachten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Entsprechend ist der dem Kläger 1 nach Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen verbleibende Schaden wie folgt von den Beklagten zu tragen: Jahr Verbleibender Gewinnausfall (CHF)

1. Unfall Beklagte 1 (CHF)

2. Unfall Beklagte 2 (CHF) 1991 10'712.00 100 % 10'712.00 1992 127'618.14 100 % 127'618.14 1993 91'630.50 100 % 91'630.50 1994 109'667.48 100 % 109'667.48 1995 100'798.16 100 % 100'798.16 1996 52'316.39 50 % 26'158.20 50 % 26'158.20 1997 399.74 50 % 199.87 50 % 199.87 1998 54'405.12 50 % 27'202.56 50 % 27'202.56 -- 77 of 109 -1999 54'372.16 50 % 27'186.08 50 % 27'186.08 2000 60'639.52 50 % 30'319.76 50 % 30'319.76 2001 76'971.70 50 % 38'485.85 50 % 38'485.85 2002 78'219.25 50 % 39'109.63 50 % 39'109.63 2003 59'100.88 50 % 29'550.44 50 % 29'550.44 2004 79'962.50 50 % 39'981.25 50 % 39'981.25 2005 82'102.61 50 % 41'051.31 50 % 41'051.31 2006 87'726.32 50 % 43'863.16 50 % 43'863.16 2007 89'669.11 50 % 44'834.56 50 % 44'834.56 2008 91'155.80 50 % 45'577.90 50 % 45'577.90 2009 96'021.39 50 % 48'010.70 50 % 48'010.70 2010 92'421.64 50 % 46'210.82 50 % 46'210.82 2011 93'218.20 50 % 46'609.10 50 % 46'609.10 2012 94'619.42 50 % 47'309.71 50 % 47'309.71 2013 95'400.06 50 % 47'700.03 50 % 47'700.03 2014 96'664.34 50 % 48'332.17 50 % 48'332.17 2015 97'223.93 50 % 48'611.97 50 % 48'611.97 2016 bis RT 87'818.41 50 % 43'909.21 50 % 43'909.21 Total: 2'060'854.77 1'250'640.53 810'214.25 b) Gegenüber der Beklagten 2 hat der Kläger 1 nur eine Teilklage über CHF 500'000.– erhoben (act. 33/2/2 S. 2). Aufgrund des aufgelaufenen Gewinnresp. Erwerbsausfalls im Umfang von CHF 810'214.25, für den die Beklagte 2 einzustehen hat, ist ihm deshalb der eingeklagte Betrag zuzusprechen. Die Beklagte 2 ist demnach zu verpflichten, dem Kläger 1 für aufgelaufenen Gewinn- resp- Erwerbsausfall seit dem 1. Januar 1996 bis Mitte Mai 2010 CHF 500'000.– zu bezahlen. Bezüglich der gegenüber der Beklagten 2 erhobenen Teilklage kann damit an dieser Stelle (abgesehen von den Zinsen) die Anspruchsprüfung abgeschlossen werden. c) Die Beklagte 1 hat Akontoleistungen von CHF 1'130'000.– erbracht und damit den von ihr zu ersetzenden, aufgelaufenen Schaden des Klägers 1 bis Ende 2013 (CHF 1'109'787.21) vollständig gedeckt sowie zusätzlich die ersten knapp 5 Monate des Jahres 2014. Damit ist die Beklagte 1 zu verpflichten, -- 78 of 109 -dem Kläger 1 noch CHF 120'640.53 für aufgelaufenen Gewinnausfall zu bezahlen.

2.10. Zins auf dem aufgelaufenen Gewinn- und Erwerbsausfall/ Genugtuung

2.10.1. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Der bis zum massgebenden Zeitpunkt entstandene, tatsächlich berechnete Schaden ist ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.1 und

9.5 mit weiteren Hinweisen). Mangels einer Spezialbestimmung ist im ausservertraglichen Haftungsrecht der gesetzliche Zinssatz von 5 % nach Art. 73 Abs. 1 OR anzuwenden.

2.10.2. Gegenüber der Beklagten 1 verlangt der Kläger 1 Zinszahlung auf dem Forderungsbetrag ab 1. Juli 2006 (act. 1 S. 2). Der mittlere Zinsverfall des von der Beklagten 1 noch zu ersetzenden, aufgelaufenen Gewinnausfalls von insgesamt CHF 120'640.53 sowie von der Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– (vgl. lit. F. nachfolgend) ist für die Zeit von Mai 2014 bis und mit Rechnungstag der 18. Dezember 2015 (die Gewinnausfallschäden 2014 und 2015 würden per Jahresabschluss fällig, die Genugtuung zu Beginn Juni 2014). Die Beklagte 1 ist daher zur Zahlung von 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 120'640.53 zzgl. einer Genugtuung von CHF 10'000.– (vgl. lit. F. nachfolgend) ab diesem Datum zu verpflichten.

2.10.3. Bezüglich der Beklagten 2 beantragt der Kläger 1 die Verpflichtung zur Zahlung von 5 % Zins ab 23. Dezember 2006 auf dem eingeklagten Betrag von CHF 500'000.– (act. 33/2/2 S. 2). Mit Bezug auf den aufgelaufenen Gewinnresp. Erwerbsausfall des Klägers 1, für welchen die Beklagte 2 einzustehen hat, resultiert ein mittlerer Verfall am 23. April 2006. Da der Kläger 1 den Schadens-- 79 of 109 -zins erst ab 23. Dezember 2006 geltend macht, ist die Beklagte 2 zu verpflich-ten, dem Kläger 1 auf dem zugesprochenen Betrag von CHF 500'000.– Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2006 zu bezahlen.

2.11. Zukünftiger Gewinn- resp. Erwerbsausfall Ausgangspunkt der Schätzung des zukünftigen Gewinnausfalls bildet der Gewinnausfall im Urteilszeitpunkt. Hernach sind die zukünftige Entwicklung von Validen- und Invalidengewinn zu prognostizieren und der zukünftige Gewinnausfall zu berechnen (K IESER/L ANDOLT, a.a.O., N. 1665; L ANDOLT, a.a.O., N 733. zu Art. 46 OR). Der künftige Schaden ist vom Urteilstag an zu kapitalisieren (BGE 125 III 312), und zwar anhand der Aktivitätstafeln. Mit Anwendung des Kapitalisierungszinsfusses von 3.5 % ist die künftige Teuerung ausgeglichen (BGE 125 III 312, Erw. 5a).

2.11.1. Zukünftiger Validengewinn a) Als Ausgangspunkt ist der mutmassliche Validengewinn des Klägers 1 im Jahr 2016 von CHF 160'735.11 der Berechnung zu Grunde zu legen. b) Der Kläger 1 nimmt für den zukünftigen Erwerbsschaden eine durchschnittliche Einkommenszunahme von 1 % mit degressiver Kurve an (act. 1 S. 20). Demgegenüber geht die Beklagte 1 von einem gleichbleibenden Einkommen aus (act. 9 S. 29). Für stetige mässige Gewinnsteigerungen resp. Reallohnerhöhungen besteht nach der Rechtsprechung zumindest bei jüngeren Erwerbstätigen eine gewisse Vermutung. Für den im Kapitalisierungszeitpunkt 58-jährigen Kläger 1 bedürfte eine solche Annahme hingegen weiterer Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es ist daher von einem gleich bleibenden Validengewinn von jährlich CHF 160'735.11 auszugehen. c) Der Kläger 1 sieht bei seiner Berechnung des künftigen Validengewinnes ab Pensionierung eine Abnahme von 5 % jährlich bis auf CHF 10'000.– bei Endalter Aktivität mit 95 Jahren. Dies begründet er damit, dass er einerseits zweifellos noch immer verdient hätte und sich das eine oder andere feine Auto noch hätte vergolden lassen auf dem Markt, anderseits jedoch seine Schaffenskraft zweifel-- 80 of 109 -los abgenommen hätte. Wenn er auch seinen Betrieb mit 65 Jahren verkauft hätte (was sicher sinnvoll wäre), so widerspiegle das zukünftige Einkommen den Ertrag aus dem Verkauf (act. 1 S. 20, act. 19 S. 48, act. 33/2/2 S. 20 f.). Die Beklagte 1 stimmt dem Kläger 1 zwar zu, dass die Betriebsaufgabe mit 65 Jahren sinnvoll wäre, hält indessen fest, dass die Kapitalisierung eines zukünftigen Erwerbsschadens bis zum Alter 65 zu erfolgen habe; das Einkommen aus einem ohnehin nicht substantiierten und bestrittenen hypothetischen Erlös aus dem Geschäftsverkauf stelle keine Schadenposition dar (act. 9 S. 29). Nach der Rechtsprechung entspricht die Einstellung jeglicher Erwerbstätigkeit im Pensionierungsalter, zumindest für abhängige Beschäftigte, zweifellos dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Diese Praxis, die erst kürzlich im Falle eines selbstständig Erwerbstätigen vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.2.3), stellt die allgemeine Regel auf, dass das Alter, das den Anspruch auf eine AHV-Rente eröffnet, für alle Beschäftigtenkategorien der zeitlichen Grenze der Berufstätigkeit entspricht. Es schliesst nicht aus, dass unter besonderen Gegebenheiten, beispielsweise je nach dem ausgeübten Beruf, dem allgemeinen Gesundheitszustand oder den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten, diese Grenze für selbstständig Erwerbende hinausgeschoben wird. Diese Annahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterführung eines Unternehmens nach der Pensionierung vorbringt (BGE 136 III 310 = Pra 100 (2011) Nr. 8, E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Solche konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterführung des Unternehmens nach der Pensionierung bringt der Kläger 1 nicht vor. Im Gegenteil führt auch er aus, dass es sinnvoll sei, den Betrieb mit 65 Jahren zu verkaufen. Für die Kapitalisierung ist somit davon ausgehen, dass der Kläger 1 seine Erwerbstätigkeit im Alter von 65 Jahren beenden wird. d) Demnach ist der Validengewinn des Klägers 1 von CHF 160'735.11 bis zum Endalter 65 mit dem Kapitalisierungssatz von 3,5 % anhand der Aktivitätstafeln zu kapitalisieren (Alter des Klägers 1 58 Jahre, Schlussalter 65, Tafel A3x, Faktor 5.97; S TAUFFER/S CHÄTZLE /WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Band I, 6. Aufl. 2013, S. 290). Damit resultiert ein kapitalisierter Validengewinn des Klägers 1 von CHF 959'588.60 (CHF 160'735.11 x 5.97).

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e) Bezüglich der vom Kläger 1 vertretenen Ansicht, dass das von ihm über das Pensionierungsalter hinaus geltend gemachte Einkommen dem Ertrag aus dem Verkauf seines Betriebes entspreche, ist Folgendes festzuhalten: Eine Wertverminderung des im Alleineigentum des Klägers 1 stehenden Unternehmens wäre zusätzlich zum Gewinnausfallschaden zu ersetzen (L ANDOLT, a.a.O., N 664 zu Art. 46 OR). Eine solche Wertverminderung seines Garagenbetriebs an der BG._____-Strasse in Zürich macht der Kläger 1 aber nicht geltend. Für den Ersatz des Ausfalls des Verkaufserlöses eines künftigen Garagenbetriebes, den der Kläger 1 aufgrund der vollständigen Erwerbsunfähigkeit nach den streitgegenständlichen Unfällen nach dem Verkauf der Garage an der BG._____-Strasse nie aufgebaut und in den er auch nicht investiert hat, besteht hingegen neben dem Ersatz des vollen Gewinnausfalles kein Raum. Dafür ist ihm kein Schadenersatz zuzusprechen.

2.11.2. Zukünftiger Invalidengewinn resp. zukünftiges Invalideneinkommen Der Kläger 1 wird keinen zukünftigen Invalidengewinn resp. kein zukünftiges Invalideneinkommen erzielen. Dabei ist aber theoretisch zu erwähnen, dass der Erwerbsausfall des Klägers 1 infolge des zweiten Unfalles dem Invalideneinkommen des ersten Unfalles entspricht, wobei der jeweilige Ausfall aus den beiden Unfällen je die Hälfte des geschätzten ursprünglichen Gewinnes ausmacht.

2.11.3. Anrechnung künftiger, kapitalisierter Sozialversicherungsleistungen Die Leistungen der IV und der SUVA sind aufgrund der im Kapitalisierungszeitpunkt ausgerichteten jährlichen Renten von CHF 18'227.50 IV und CHF 44'484.– SUVA ebenfalls mit dem Faktor 5.97 zu kapitalisieren (Alter des Klägers 1 58, Schlussalter 65, Tafel 11; S TAUFFER/S CHÄTZLE /WEBER, a.a.O., S. 290) und vom kapitalisierten Validengewinn in Abzug zu bringen. Die kapitalisierten Renten machen von der IV CHF 108'818.18 (CHF 18'227.50 x 5.97) und CHF 265'569.48 (CHF 44'484.– x 5.97) von der SUVA aus.

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2.11.4. Fazit Vom kapitalisierten zukünftigen Gewinnausfall von CHF 959'588.60 sind somit CHF 108'818.18 sowie CHF 265'569.48 an kapitalisierten, zukünftigen Sozialversicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Es resultiert ein zukünftiger Gewinnausfallschaden des Klägers 1 von CHF 585'200.94. Dieser Gewinnausfall ist zu 50 % auf den 1. Unfall, für welchen die Beklagte 1 haftet, zurückzuführen. Die Beklagte 1 hat demnach vom kapitalisierten künftigen Erwerbsausfall den Betrag von CHF 292'600.47 zu entschädigen. Die Beklagte 1 ist somit zur Zahlung von CHF 292'600.47 für kapitalisierten künftigen Erwerbsausfall zu verpflich-ten.

2.11.5. Zins ab Urteilsdatum für zukünftigen Schaden Für zukünftigen Schaden ist ein Schadenszins ab dem Kapitalisierungszeitpunkt geschuldet, der gewöhnlich - wie hier - dem Urteilstag (der letzten kantonalen Instanz) entspricht (LANDOLT, a.a.O., N 201 zu Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR; BGE 131 III 12 E. 9.5). Die Beklagte 1 ist somit zur Zahlung von 5 % Zins ab 24. November 2016 auf dem Betrag von CHF 292'600.47 zu verpflichten. Insgesamt ist der mittlere Verfall der Beträge von total CHF 423'241.–, zu deren Zahlung die Beklagte 1 zu verpflichten ist (Zins zu 5 % seit dem 18. Dezember 2015 auf CHF 120'640.53 sowie auf CHF 10'000.– Genugtuung und seit dem 24. November 2016 auf CHF 292'600.47), am 10. August 2016.

3. Eigenleistungsausfallschaden

3.1. Zu den Eigenleistungen erklärt der Kläger 1, kaum sei er fertig gewesen mit dem Umbau der Garage, habe er für sich und seine Familie in S._____ ein Eigenheim gekauft. Dieses habe er mit Hilfe von Kollegen und Freunden, zum Teil mit seinem Angestellten eigenhändig umgebaut. Die erledigten Umbauarbeiten seien vom Architekten BL._____ geschätzt worden auf den Betrag von CHF 117'130.– für die Liegenschaft an der BJ._____-Strasse … in S._____. Der Umbau habe vom Kaufdatum am 15. Dezember 1989 bis 1991 gedauert. Bezeu-- 83 of 109 -gen könnten die damalige Schaffenskraft und Arbeitswut des Klägers 1 die gleichen Leute, die bereits beim Umbau der Garage geholfen hätten: diese hätten oft am Abend auch noch beim Umbau am BJ._____ geholfen und seien schwarz bezahlt worden dafür oder hätten Naturalleistungen (Autos) erhalten, zum Teil hätten sie auch gratis gearbeitet (act. 1 S. 7, act. 33/2/2 S. 7). Zwischen dem 15. Dezember 1989 und dem 27. Januar 1990 habe der Kläger den mittleren Stock bewohnbar gemacht, danach den oberen. Es sei eine Gesamtrenovation der beiden oberen Stockwerke vorgenommen worden. Insgesamt habe er bis zum Unfalltag, das heisse in knapp zwei Jahren, CHF 117'130.– Eigenleistungen im Haus erbracht, wobei ihm ab und zu Leute zur Hand gegangen seien (act. 1 S. 27, act. 33/2/2 S. 23). Weiter führt der Kläger 1 aus, seit er im Garagengewerbe tätig sei, habe er immer gebaut: Er habe die eigene Garage eigenhändig umgebaut in drei Schritten, er habe ein Haus in … gekauft, umgebaut, verkauft (innerhalb weniger Monate), er habe ein Haus in BK._____ und eines in S._____ gekauft, wo er ebenfalls Umbauarbeiten vorgenommen habe. Schliesslich habe er nach Abschluss des Vergleichs mit der E._____ noch ein Ferienhaus in … gekauft, das auch habe umgebaut werden müssen. Der Wert der Umbauarbeiten an der BJ._____Strasse und der Wert der möglichen Umbauarbeiten in BK._____ und …, die er selber hätte machen können, sei von BL._____ auf CHF 449'440.– geschätzt worden. Der Kläger 1 ist der Meinung, dass er immer irgendwo noch etwas gebaut hätte. Für die neue Garage an der BG._____-Strasse hätte er vermutlich einen grossen Teil der Baumeisterarbeiten selber erledigen können. Die Liegenschaft in BK._____ bedürfe dauernden Unterhalts. Die BJ._____-Strasse sei noch nicht fertig umgebaut. Der Kläger 1 habe konservativ gerechnet und pro Jahr CHF 30'000.– angenommen (mit einer jährlichen Anpassung an die Teuerung von

1 %), die er mit eigenen Umbauarbeiten hätte sparen können, wobei als Substitutionswert Handwerkerpreise genommen worden seien (gemäss dem Experten zum durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 70.–). Weiter habe der Kläger 1 angenommen, dass die Umbauleistungen ab dem 50. Altersjahr leicht rückläufig sein würden (keine Teuerung mehr gerechnet) und ab 65. Altersjahr zurückgehen würden (Knick von CHF 35'000.– pro Jahr auf CHF 20'000.–). Das ergebe einen -- 84 of 109 -konservativ gerechneten Gesamtschaden für die Umbauleistungen an eigenen Liegenschaften von CHF 1'188'560.–, der sich aufteile auf CHF 474'431.– Schaden aus Umbauleistungen eigene Liegenschaften bis Rechnungstag sowie CHF 158'624.– Schaden Maltherapie und Paracelsus-Klinik und CHF 555'505.– Schaden Umbauleistungen eigene Liegenschaften ab Rechnungstag (act. 1 S. 28 f., act. 33/2/2 S. 23 f.).

3.2. Zu diesen Ausführungen des Klägers 1 zu seinen Umbauleistungen an eigenen Liegenschaften in den Klagebegründungen ergingen nicht nur von den Beklagten Substantiierungshinweise (act. 9 S. 9, 30; act. 33/2/15 S. 31), sondern im Beschluss vom 18. Juni 2007 wurden ihm solche auch vom Gericht erteilt: Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Einzelnen zu substantiieren habe, wann er, der Kläger 1, in welcher Zeit was genau an welcher Liegenschaft ausgeführt habe (Umbauarbeiten). Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie sich die vom Kläger 1 in der Klagebegründung genannten Beträge von Fr. 1'188'560.– (act. 1 S. 28) bzw. Fr. 474'431.– und Fr. 555'505.– (act. 1 S. 29 und S. 31) im Einzelnen zusammensetzten (Prot. S. 6 und S. 11 f.). Nach diesen Substantiierungshinweisen legt der Kläger 1 zu den Eigenleistungen in den Replikschriften dar, auf wie viele Arbeitsstunden zu CHF 70.– der Gutachter die eigenen Leistungen des Klägers 1 beim Umbau BJ._____-Strasse … geschätzt habe. Die Eigenleistung beim Umbau sei Wertschöpfung. Damit würden Handwerkerkosten gespart und trotzdem habe man am Schluss das gleiche Resultat, wie wenn man Handwerker eingesetzt hätte. Die CHF 117'130.– seien somit nicht Schaden, sondern sie würden zeigen, zu welcher Wertschöpfung der Verunfallte in der Lage gewesen sei. Sie müssten zum grössten Teil zum Erwerbseinkommen des Jahres 1990 hinzu gezählt werden, wenn die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers 1 ermittelt werden solle. Im Jahr 1991 sei dann auch noch das Erdgeschoss für die Wiedervermietung vorbereitet worden. Alle Zimmer seien gemalt, die Teppiche alle ersetzt, diverse Reparaturarbeiten ausgeführt worden. Diese Arbeitsleistung sei im Gutachten des Architekten BL._____ nicht aufgeführt. Im 2. OG sei im Badezimmer und Elternschlafzimmer alles für den Elektriker vorbereitet und die Kabel eingezogen worden, die Küche im Eltern-- 85 of 109 -schlafzimmer sei abgebrochen, die Wände gemacht, auf der Treppe vom 1. zum

2. Stock Parkett montiert, der Gang gestrichen worden. Die Eigenleistung für den Umbau habe zum kleinen Teil das Jahr 1989 (Abbruch) betroffen, vor allem das Jahr 1990, zum Teil noch das Jahr 1991. Die Umbauarbeiten seien schwergewichtig im Jahr 1990 geleistet worden (act. 19 S. 20 ff.). Zudem führt der Kläger aus, die Wohnung im Erdgeschoss an der BJ._____Strasse … müsste vermietet werden. Der letzte Mieter habe auf Ende Juli 1999 gekündigt. Die Wohnung müsste jetzt umgebaut werden. Die für die Vermietung möglichen Eigenleistungen für den Umbau der Wohnung an der BJ._____Strasse … lägen bei CHF 45'450.– und seien detailliert in der Kostenschätzung von BL._____ enthalten. Der Schaden liege im Mietzinsausfall: Der Kläger 1 könne die Wohnung nicht renovieren, weil er keine handwerkliche Tätigkeit mehr ausübe, er könne sie nicht renovieren lassen, weil die Bank keinen Kredit gebe und die Haftpflichtversicherungen nicht bereit seien, irgendetwas an diese Sanierung zu leisten. Der Schaden liege im monatlichen Mietzinsausfall seit der Kündigung und könne kapitalisiert werden. Die Wohnung sei im heutigen Zustand nicht vermietbar. Die renovierte Wohnung mit direktem Zugang zum Garten könnte womöglich CHF 1'500.– brutto an dieser Lage generieren. Davon wären zwar etwa CHF 200.– Nebenkosten, wobei ein Teil für Heizung ohnehin anfalle. Dieser Teil werde auf CHF 50.– pro Monat geschätzt, so dass der Mietzinsausfall realistisch CHF 1'350.– pro Monat sei (act. 19. S. 23). In BK._____ sei beim Kauf der Liegenschaft am 22. März 1989 der ganze mittlere Stock als 1-Zimmer-Wohnungen an Ausländer vermietet gewesen. Dies sei geändert und eine 5-Zimmer-Wohnung mit Dachzimmer gemacht worden. Diese Wohnung sei 1989 umgebaut worden. Die dafür eingesetzten Umbauleistungen des Klägers 1 seien gutachterlich festgehalten worden. Der Aufwand für den Umbau von 1989 sei vom Gutachter auf CHF 61'100.– geschätzt worden. Die Schätzung der möglichen Eigenleistung bei der sanften Renovation 2003 sei durch ein Gutachten festzulegen. Vom Gutachter geschätzt worden sei der Aufwand für den Umbau der unteren und der oberen Wohnung (EG und 2. OG). Diese Wohnungen seien bei Besitzantritt lediglich gemalt worden und hätten nach -- 86 of 109 -Auszug der Mieter 2006 renoviert werden müssen. Der Schätzer habe die möglichen Eigenleistungen des Klägers 1 auf CHF 29'500.– geschätzt und detailliert begründet. Sie seien je CHF 29'500.– wert, zusammen also CHF 59'000.–. Diese nicht mehr mögliche Eigenleistung sei im Jahr 2006 als Schaden angefallen. Ausserdem sei seit der Kündigung der letzten Mieter dort ein Leerstand, da der Kläger 1 nicht mehr in der Lage sei, die Wohnungen herzurichten. Der Mietzinsausfall sei direkter Schaden. Das Büro bzw. der Laden im Erdgeschoss sei 1991 umgebaut worden. Aufgrund der Intervention der Gemeinde habe nach dem Unfall ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden müssen, weshalb die Baubewilligung aus dem Jahr 1992 stamme. Der Kläger 1 habe damals den Umbau des Kiosks in ein Büro selber gemacht. Die vom Kläger 1 geleisteten Umbauarbeiten in BK._____ für das Büro/Ladenlokal hätten einen Wert von CHF 24'290.– und seien vor dem Unfall vom November 1991 beendet gewesen. Nach dem ersten Unfall sei die Liegenschaft nach und nach schlechter unterhalten worden. Aus dem Renditeobjekt könne keine Rendite fliessen, wenn der Unterhalt an Dritthandwerker vergeben werden müsse. Der Kläger 1 habe die Liegenschaft, die er für CHF 700'000.– gekauft und danach renoviert habe, nun wegen des Zerfalls seit dem 1. Unfall für CHF 320'000.– verkaufen müssen. Es sei zwar richtig, dass die Liegenschaft zum höchsten Zeitpunkt des Immobilien-Hype gekauft worden sei, aber die Liegenschaft hätte trotzdem Geld abgeworfen, wenn es dem Kläger möglich gewesen wäre, sie selber zu verwalten und zu unterhalten. Die Liegenschaft habe verkauft werden müssen, weil sie der Kläger aus dem Ertrag nicht mehr habe unterhalten können. Der Verlust von CHF 380'000.– sei somit direkte Folge des Unfalls (act. 19 S. 23 ff.). In … habe er nach seinem ersten Unfall das Elternhaus der Skispringerlegende BM._____ gekauft. Er habe dies im Vertrauen auf die Vereinbarung über den Erwerbsausfall getan, die man mit der Haftpflichtversicherung geschlossen habe. Die Liegenschaft sei umgebaut worden. Sodann listet der Kläger 1 die Arbeiten auf, die er seiner Meinung nach hätte leisten können (act. 19 S. 25). Der Wert der möglichen Arbeiten sei vom Gutachter auf CHF 143'300.– geschätzt worden. Da diese Arbeiten auswärts gegeben worden seien, sei dem Kläger 1 ein Schaden entstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er tatsächlich gewisse -- 87 of 109 -Bauführungsaufgaben übernommen habe (Handwerker anrufen, koordiniert), so dass hier noch ein Abzug gemacht werden könne von CHF 8'000.–, was einen Schadenanteil durch nicht mehr mögliche Leistungen von CHF 135'300.– ergäbe. Die Eigenleistung bei den Fassaden hätte CHF 70'000.– sein können, die Fassaden seien heute noch nicht fertig saniert, respektive bedürften ständiger Auffrischung. Die Schindeln seien einmal bestellt worden und lägen immer noch vor Ort, denn die finanzielle Lage bei den Klägern sei zur Zeit zu angespannt, als dass ein Handwerker beauftragt werden könnte mit dieser Arbeit. Zusammen habe Herr A._____ in den vergangenen zehn Jahren (von 1996 bis 2006) also einen Schaden aus nicht mehr möglichen Leistungen bei der Liegenschaft … von CHF 205'300.– gehabt. Dazu kämen laufende Unterhaltsarbeiten, die der Kläger

1 auch nicht erbringen könne und deren Nachklage vorbehalten werde (act. 19 S. 26).

3.3. Die Beklagte 1 bestreitet, dass der Kläger 1 beim Umbau an der Liegenschaft BJ._____-Strasse … in S._____ Eigenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 117'130.– erbracht hat. Weiter bestreitet sie, dass an den Häusern in … und BK._____ wertschöpfende Eigenleistungen des Klägers 1 für Umbau- oder Renovationsarbeiten erfolgt sind, und dass derartige geldwerte Leistungen in Bezug auf das (erst nach dem von der Beklagten 1 zu vertretenden Unfall erworbene) Haus in … sowie bezüglich eines Garagenneubaus an der BG._____-Strasse in Zürich künftig erbracht worden wären. Schliesslich hält sie fest, dass die unsubstantiierte Behauptung bestritten bleibe, dass der Kläger 1 immer irgendwo noch irgendetwas gebaut hätte (act. 9 S. 9, 30). Mit Bezug auf das Quantitativ stellt die Beklagte 1 in Abrede, dass der Wert der Umbau- und Renovationsarbeiten, welche der Kläger 1 erbracht habe, CHF 449'440.– betrage und dass er in Zukunft Umbau- und Renovationsarbeiten mit einer Wertschöpfung von jährlich CHF 30'000.– zuzüglich 1 % jährlicher Teuerungszuschlag erbringen würde. Im Einzelnen bestreitet die Beklagte 1, dass der Kläger 1 ohne die Folgen des von der Beklagten 1 zu vertretenden Unfalls für das Haus in S._____, das Haus in BK._____ und das Haus in … die aufgeführten Arbeiten geleistet hätte, er dazu fachlich fähig gewesen wäre und die dafür nötigen Konzessionen besitze. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte 1 auch die Angemessenheit der für die einzel-- 88 of 109 -nen Positionen veranschlagten Höhe des Arbeitsaufwands sowie die Angemessenheit des veranschlagten Stundenansatzes von CHF 70.– für eine nicht fachkundige Arbeitskraft (act. 9 S. 30 ff.). Duplicando bestreitet die Beklagte 1 sodann, dass der Kläger 1 im Jahr 1991 im Erdgeschoss der Liegenschaft in S._____ alle Zimmer gemalt, alle Teppiche ersetzt und diverse Reparaturarbeiten ausgeführt sowie im zweiten Obergeschoss das Bade- und Elternschlafzimmer für den Elektriker vorbereitet, Kabel eingezogen, die Küche im Elternschlafzimmer abgebrochen, die Wände gemacht, das Parkett auf der Treppe vom 1. zum 2. Stock montiert und den Gang gestrichen habe (act. 24 S. 24). Sie hält fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Mietwohnung, welche gemäss der klägerischen Behauptungen im Jahr 1991 vollständig neu gestrichen und in allen Räumen mit neuen Teppichen ausstaffiert worden sein solle, sieben Jahr später nicht mehr vermietbar gewesen wäre. Ganz abgesehen davon habe sie, die Beklagte 1, bis Juni 2001 sehr grosszügige Akontozahlungen erbracht, welche mit den hohen Leistungen aus Unfall- und Invalidenversicherung sowie weiteren Privatversicherungen kumulierten und ohne Weiteres die Deckung allenfalls erforderlicher Instandstellungsarbeiten an der Mietwohnung ermöglich hätten (act. 24 S. 25). Zur Liegenschaft in BK._____ führt die Beklagte 1 aus, dass sich der Kläger

1 offensichtlich ein weiteres Mal - wie dies bereits beim Fehlgriff mit der Liegenschaft in … der Fall gewesen sei - verspekuliert habe, indem er das Haus in BK._____ Ende der 1980er Jahre "zum höchsten Zeitpunkt der Immobilien-Hype" überteuert gekauft habe und dieses sich später nur mit Verlust habe verkaufen lassen. Der offenbar weit über zehn Jahre nach dem Erstunfall realisierte Spekulationsverlust resultiere nicht aus ungenügendem Unterhalt, sondern aus den seit dem Hauskauf veränderten Marktverhältnissen, stelle mithin keine Unfallfolge dar und lasse sich ihr demnach auch nicht anlasten (act. 24 S. 27).

3.4. Ein Schaden tritt als Folge einer Freizeitarbeitsunfähigkeit erst dann ein, wenn geldwerte Arbeiten ausgeführt wurden, deren Nutzen der Betroffene nicht mehr ziehen kann, oder im Eigen- bzw. Drittinteresse ausgeführt worden wären. Dazu zählen insbesondere häusliche Reparaturarbeiten und die Baum- und Gartenpflege. Schadenersatz wegen unterbliebener Eigenleistungen im Zusammen-- 89 of 109 -hang mit einem Hausbau kann aber nur verlangen, wer Umstände beweist, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er ohne den Unfall tatsächlich gebaut und Eigenleistungen erbracht hätte. Der Eigenleistungsausfallschaden entspricht den Handwerkskosten, die aufgewendet wurden bzw. werden müssen. Zu entschädigen sind auch allfällige Zinskosten, wenn die fraglichen Kosten fremdfinanziert wurden, und der Verlust von Einsparungen (L ANDOLT, a.a.O., N 529 f. zu Art. 46 OR mit weiteren Hinweisen).

3.5. Die in der Klagebegründung als Schaden aus Eigenleistungsausfall geltend gemachten Beträge von CHF 474'431.– bis zum Rechnungstag und CHF 555'505.– ab Rechnungstag (vgl. act. 1 S. 28 und S. 29) hat der Kläger 1 trotz ausdrücklicher Bestreitung der beiden Beklagten und wiederholt angebrachten Substantiierungshinweisen (sowohl der Beklagten 1 und 2 als auch seitens des Gerichts; vgl. act. 9 S. 30 ff., act. 24 S. 23 ff., act. 33/2/15 S. 31, act. 33/2/37 S. 12 ff. sowie Prot. S. 6 und S. 12) nicht weiter erläutert. Damit bleiben diese Beträge, wie im Beschluss vom 18. Juni 2007 bereits unmissverständlich festgehalten (Prot. S. 12), in keiner Weise nachvollziehbar. Insofern fehlt es an der nötigen Grundlage, um dem Kläger 1 diese Beträge als Schadenersatz zuzusprechen. Der weiteren Darstellung des Klägers 1 ist zu entnehmen, dass er einen jährlichen Betrag von CHF 30'000.– mit Berücksichtigung der Teuerung von 1 % bis Alter 50 und Abnahme nach dem 65. Altersjahr schätzt, welchen er durch Eigenleistungen bei Umbauten an eigenen Liegenschaften hätte sparen können (act. 1 S. 28). Auch diesen nur in der Klagebegründung erwähnten Betrag hat der Kläger 1 nicht näher begründet. So bleibt völlig unklar, gestützt auf welche Umstände er diesen Betrag für die Zukunft schätzt. Mangels Substantiierung kann zur Schadensberechnung auch darauf nicht abgestellt werden.

3.6. Hinsichtlich der in der Replik vorgebrachten Positionen zum angeblichen Schaden aus Eigenleistungsausfall des Klägers 1 ist Folgendes festzuhalten:

3.6.1. Der Kläger 1 führt zunächst einen Betrag von CHF 45'450.– gemäss Kostenschätzung eines Architekten sowie monatlicher Mietzinsausfall von

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CHF 1'350.– seit 1999 an, welchen er als Schaden aufgrund nicht mehr möglicher Eigenleistungen bei der Renovation der Einlegerwohnung in S._____ geltend macht. Bezüglich der Kosten für die Renovation fehlen jedoch jedwelche näheren Darstellungen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, welche Arbeiten zu diesem Preis gemacht werden müssten und was davon der Kläger 1 weshalb selbst hätte übernehmen können. Dieser behauptete Schaden erweist sich daher als nicht genügend substantiiert. Hinzu kommt, dass die Einlegerwohnung nach dem Kauf der Liegenschaft 1989 und noch vor dem 1. Unfall gemäss klägerischer Darstellung ebenfalls renoviert worden ist. In Bezug auf diese Renovation behauptet der Kläger 1 jedoch keine Eigenleistungen. Insbesondere schliesst auch das von ihm vorgelegte Gutachten zu den Arbeiten an der Liegenschaft in S._____ die Einlegerwohnung explizit aus (act. 19 S. 22). Da der Kläger 1 demnach beim Umbau der Einlegerwohnung vor dem 1. Unfall keine Eigenleistungen behauptet, und für die gegenwärtig anstehende Renovationen nichts vorbringt, woraus sich ergeben könnte, dass und welche Arbeiten er bei dieser erneuten Renovation dennoch übernommen hätte, erscheinen Eigenleistungen des Klägers 1 bei der Einlegerwohnung in S._____ nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist dem Kläger 1 daher kein Schadenersatz im Umfang von CHF 45'450.– für Handwerkskosten wegen nicht mehr möglichen Eigenleistungen bei der Liegenschaft in S._____ zuzusprechen. Als Folge ist auch der vorgebrachte Mietzinsausfall wegen fehlender Renovation dieser Wohnung nicht auf eine Unfähigkeit des Klägers 1 zur Erbringung von Eigenleistungen zurückzuführen. Damit ist dem Kläger 1 auch unter dem Titel Mietzinsausfall kein Schadenersatz zuzusprechen.

3.6.2. Wie dargelegt, sind bei einem Eigenleistungsausfallschaden die Handwerkerkosten, die aufgewendet wurden bzw. werden müssen, zu ersetzen. Damit fallen bezüglich der Liegenschaft in BK._____ nur die vom Kläger 1 genannten möglichen Eigenleistungen im Umfang von je CHF 29'500.– beim Umbau der Wohnungen EG und 2. OG im Jahr 2006 in Betracht. Der Verlust beim Verkauf der Liegenschaft stellt demgegenüber keinen wegen nicht mehr möglichen Eigenleistungen zu ersetzenden Schaden dar.

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Welche Renovationsarbeiten, die der Kläger 1 durch Eigenleistungen hätte ausführen können, im Jahr 2006 im Betrag von je CHF 29'500.– für die zwei Wohnungen in BK._____ angefallen sind, legt der Kläger 1 jedoch nicht näher dar. Das klägerische Vorbringen lässt insbesondere keine Einschätzung zu, ob der Kläger 1 die erforderlichen Arbeiten wirklich alle selbst hätte vornehmen können. Ferner bliebe auch bei einer Auflistung der Arbeiten - sogar wenn es sich um solche handeln würde, deren Vornahme der Kläger 1 bereits für den Umbau der Familienwohnung in S._____ vor dem 1. Unfall behauptet - offen, ob der Kläger 1 diese persönlich hätte erbringen können. Denn bei den von ihm ausführlich aufgelisteten Leistungen für die Familienwohnung in S._____, welche er bewerkstelligt habe, handelt es sich seiner Darstellung zufolge gar nicht ausschliesslich um Eigenleistungen, zumal er erläutert, er habe diese Arbeiten mit Hilfe seines Angestellten, von Freunden und von in Naturalien oder schwarz bezahlten Helfern bewältigt. Welche Arbeiten davon er in der Tat selbst ausgeführt hat, bleibt bei seiner Aufstellung über sämtliche Arbeiten unklar. Als Folge davon ist auch für die Zukunft nicht dargelegt, welche anfallenden Bauleistungen er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit übernommen hätte und hätte übernehmen können. Dem Kläger 1 ist deshalb auch für einen Eigenleistungsausfallschaden bezüglich der Liegenschaft in BK._____ kein Ersatz zuzusprechen.

3.6.3. Im Übrigen erwähnt der Kläger 1, er hätte bestimmt auch bei einem neuen Garagenbetrieb Eigenleistungen beim Bau erbracht. Die für den Garagenbetrieb erbrachten Leistungen des Klägers 1 wären indes im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit durch den damit erzielten Gewinn entlöhnt gewesen. Sie stellen deshalb nicht einen über den Gewinnausfall hinaus zu ersetzenden Schaden dar. Schliesslich ist auch der für Eigenleistungen in … geltend gemachte Schaden von CHF 205'300.– nicht ausgewiesen. Denn der Kläger 1 erklärt zum einen, er habe diese Liegenschaft im Vertrauen auf die Vereinbarung über den Erwerbsausfall wegen des 1. Unfalles gekauft. Damit ist gerade nicht davon auszugehen, dass er auch ohne diesen Unfall dort gebaut und Eigenleistungen erbracht hätte. Zum anderen legt der Kläger 1 seinen Schaden nicht konkret dar, sondern stützt -- 92 of 109 -ihn auf eine Schätzung. Eine Schätzung des Schadens mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge setzt voraus, dass der Beweis durch eine zahlenmässige Berechnung, die sich auf reale Daten stützt, unmöglich ist (Art. 42 Abs. 2 OR; B REHM, a.a.O., N 47 zu Art. 42 OR). Da der Kläger 1 bezüglich der Arbeiten in … jedoch vorbringt, sie seien auswärts gegeben worden, hätte er gestützt auf die entsprechenden Rechnungen der Handwerker eine konkrete Schadensberechnung vornehmen und den Schaden gestützt darauf behaupten müssen. Da somit die zahlenmässige Berechnung gestützt auf reale Daten nicht unmöglich ist, ist für diese Schadensposition eine Schätzung unzulässig. Indem der Kläger 1 dennoch eine Schätzung vornimmt, ist er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Ferner kann der Darstellung des Klägers 1 nicht entnommen werden, dass er die Reparatur der Schindeln-Fassaden dieses Gebäudes selbst hätte durchführen können, weshalb für diese teilweise noch ausstehende Arbeit eine Eigenleistung ohnehin nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Aus all diesen Gründen ist dem Kläger 1 auch wegen nicht mehr möglicher Eigenleistungen am Ferienhaus in … kein Schadenersatz zuzusprechen.

3.6.4. Zusammengefasst ist die Beklagte 1 nicht zur Zahlung von Schadenersatz wegen nicht mehr möglichen Eigenleistungen des Klägers 1 zu verpflich-ten.

4. Haushaltschaden

4.1. Parteidarstellungen

4.1.1. Der Kläger 1 macht gegenüber der Beklagten 1 erstmals in der Replik einen Haushaltschaden geltend (vgl. act. 19 S. 52 ff.). Dabei sei, so der Kläger 1, der aktuelle Haushalt zu begutachten; wenn das Gericht die Wertschöpfungsberechnung als Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadens annehme, so müsse ein Teil der im Haushalt anfallenden Arbeiten (Reparatur und Unterhalt), die bereits als wertschöpfend eingerechnet sei, typischerweise bei der Hausarbeit wieder abgezogen werden. Hier sei die SAKE-Statistik zu Hilfe zu nehmen. Zur Eruierung des Haushaltschadens seien die Kinder des Klägers 1 und die Klägerin

2 zu befragen, wie sie ihren Vater erlebt hätten nach dem ersten und den weite-

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ren Unfällen. Erfahrungsgemäss verbrächten Väter am ehesten Zeit mit den Kindern, wenn die Mutter Vollzeithausfrau sei (act. 19 S. 52). Gestützt darauf geht der Kläger 1 von einem bisherigen Haushaltschaden von CHF 397'616.– (bis zum Rechnungstag) und einem zukünftigen Haushaltschaden von CHF 221'087 (ab Rechnungstag), total somit CHF 618'703.– aus (act. 19 S. 53 ff.).

4.1.2. Die Beklagte 1 hält in diesem Zusammenhang fest, Ersatz für Haushaltschaden könne nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt habe. Zur Substantiierung des Haushaltschadens seien daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststehe, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt sei, stelle sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden könne. Es werde bestritten, dass der Kläger 1 vor dem Erstunfall 29.9 Wochenstunden Haushaltarbeit verrichtet habe und er wegen der Folgen des Erstunfalls in der Verrichtung irgendwelcher Hausarbeiten eingeschränkt sei. Mangels der erforderlichen Substantiierung - einerseits in Bezug auf die konkreten Aufgaben, welche dem Kläger 1 ohne den Erstunfall zugefallen wären, und anderseits hinsichtlich der konkreten unfallbedingten Einschränkung - falle auch die vom Kläger 1 beantragte Begutachtung des aktuellen Haushaltes ausser Betracht (act. 24 S. 41 f.).

4.2. Allgemeine Ausführungen zum Haushaltschaden Der Geschädigte, der einen Haushaltschaden geltend macht, hat den Umfang seiner Hausarbeitstätigkeit, die er neben seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gehörig zu substantiieren. Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte sich an den Haushaltarbeiten beteiligte, ist nicht von einer mutmasslichen Hausarbeitstätigkeit auszugehen. Bei einem Ehegatten, der pro Woche 50 Stunden im eigenen Betrieb arbeitet, kann nur von einer bescheidenen Mitarbeit im Haushalt ausgegangen werden (K IESER/L ANDOLT, a.a.O., N 1711 zu Art. 46 OR).

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4.3. Konkreter Haushaltschaden Der Kläger 1 behauptet nicht, dass er überhaupt und allenfalls welche Hausarbeiten er vor dem ersten Unfall ausgeübt hätte. Im Gegenteil erklärt er selbst, er habe aufgrund der beruflichen Tätigkeit wenig Zeit und Musse gehabt (act. 33/2/29 S. 20). Da sich aus seiner Darstellung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich vor dem 1. Unfall an den Haushaltarbeiten beteiligt hatte, ist nicht von einer mutmasslichen Hausarbeitstätigkeit des Klägers 1 vor dem 1. Unfall auszugehen. Im Übrigen hat der Kläger 1 nicht einmal geltend gemacht, dass er vor dem 1. Unfall die im eigenen Haushalt (unabhängig von einer Renovation) regelmässig anfallenden Reparaturarbeiten ausgeführt habe. Dem Kläger 1 ist somit aus dem 1. Unfall kein Haushaltschaden erwachsen. Zusammengefasst ergeben sich aus der Darstellung des Klägers 1 weder Hinweise für eine Beteiligung desselben an den Hausarbeiten vor dem 1. Unfall noch dafür, dass er vor dem 2. Unfall neben der durch eine Teilinvalidität eingeschränkten Erwerbstätigkeit noch irgendwelche Hausarbeiten (welche genau?) hätte ausführen können. Das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltschadens ist daher zu verneinen.

5. Maltherapie/Heilbehandlungskosten

5.1. Zur Maltherapie macht der Kläger 1 vorab geltend, dass diese ihm genützt habe. Er habe diese Therapie allerdings, seit die Leistungen seitens der Versicherer eingestellt worden seien, nicht mehr bezahlen können. Sie koste CHF 3'000.– pro Jahr und sei nicht kassenpflichtig (act. 1 S. 30). Maltherapie wirke wie Musiktherapie ausgleichend und aktiviere Hirnfunktionen und dämpfe den Schmerz. Warum Maltherapie für Hirngeschädigte sinnvoll sei, müsse ein Neurologe gefragt werden. Die Kosten der Maltherapie seien von einer Maltherapeutin zu schätzen (act. 19 S. 62). Bezüglich der in der Klagebegründung geltend gemachten Kosten von CHF 5'000.– pro Jahr für eine alternative medizinische Behandlung mit Medikamentenentzug bei der Paracelsus-Klinik hält der Kläger 1 in der Replik betreffend die Beklagte 1 fest, die SUVA habe einen Klinikaufenthalt in St. Katharinental be-- 95 of 109 -zahlt. Es sei der Austrittsbericht abzuwarten, um zu entscheiden, ob ein Medikamentenentzug überhaupt Thema sei (act. 19 S. 62).

5.2. Die Beklagte 1 erklärt, es sei nicht nachvollziehbar substantiiert und es werde bestritten, dass dem Kläger 1 für Maltherapie und alternative medizinische Behandlung mit Medikamentenentzug Kosten von jährlich CHF 8'000.– anfallen würden. Die obligatorische Unfallversicherung habe auch nach Festlegung der Rente alle angemessenen Heilbehandlungskosten zu bezahlen, welche zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes und zur Bewahrung vor dessen wesentlicher Beeinträchtigung notwendig seien. Für medizinisch nicht indizierte und somit von der leistungspflichtigen SUVA nicht geschuldete Behandlungskosten habe auch der Haftpflichtige nicht einzustehen. Es sei denn auch absolut nicht nachvollziehbar, dass zur Behandlung der von der Beklagten 1 zu vertretenden Gesundheitsschäden Maltherapien und anderweitige alternative Applikationen erforderlich wären.

5.3. Ist der Geschädigte auf eine ambulante Behandlung angewiesen, sind die von den beteiligten Sozial- und Privatversicherern nicht gedeckten ambulanten Behandlungskosten zu ersetzen. Soweit sich eine Nichtleistungspflicht als notwendig und angemessen erweist, sind die entsprechenden Kosten vom Ersatzpflichtigen zu übernehmen (Landolt, a.a.O., N 160 zu Art. 46 OR). Der Kläger

1 wurde auch in diesem Zusammenhang (Maltherapie und alternative medizinische Behandlung) zusätzlich durch das Gericht wiederholt zur Substantiierung angehalten (vgl. Prot. S. 7 und S. 12). Zunächst ist - worauf die Beklagte 1 zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar, dass die Maltherapie und eine alternative medizinische Behandlung in der Paracelsus-Klinik in einem Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Erstunfalls stehen. Zudem behauptet der Kläger 1 weder die Notwendigkeit der Maltherapie noch deren Angemessenheit. Beides sind Voraussetzungen dafür, dass die Kosten vom Ersatzpflichtigen zu übernehmen sind. Bezüglich der alternativen medizinischen Behandlung mit Medikamentenentzug bei der Paracelsus-Klinik ist selbst nach der Darstellung des Klägers 1 gegenwärtig die Notwendigkeit einer solchen Behandlung zu verneinen. Zudem hält der Kläger 1 in der Klagebe-- 96 of 109 -gründung fest, er bemühe sich seit über einem Jahr um eine Kostengutsprache für diese Behandlung (act. 1 S. 30), womit es sich hier nach seiner eigenen Ansicht nicht um eine Nichtleistungspflicht zu handeln scheint, sondern vielmehr um eine Behandlung, welche die Sozial- und Privatversicherer bei Notwendigkeit zu übernehmen hätte. Damit ist dem Kläger 1 kein Ersatz für die Kosten der Maltherapie und die alternative medizinische Behandlung in der Paracelsus-Klinik zuzusprechen.

6. Vorprozessuale Anwaltskosten

6.1. Der Kläger 1 vertritt die Ansicht, die von ihm gegenüber der Beklagten 1 geltend gemachten, vorprozessualen Anwaltskosten lägen mit CHF 305'000.– im Rahmen dessen, was bei einem so komplizierten Fall und der über 15-jährigen Betreuung erwartet werden dürfe (act. 1 S. 30). Nach den diversen Substantiierungshinweisen sowohl seitens der Beklagten

1 (act. 9 S. 37) als auch durch das Gericht ("Die Klägerschaft hat im Einzelnen zu substantiieren, durch welche Bemühungen des klägerischen Rechtsvertreters welche Kosten entstanden sind. Die Klägerschaft hat somit detailliert darzutun, wann genau welche Anwaltsleistungen zu welchem Ansatz getätigt worden sind"; vgl. dazu Prot. S. 7 und S. 12) beschränkt sich der Kläger 1 in den Replikschriften gegenüber beiden Beklagten im Wesentlichen auf das folgende pauschale Vorbringen: Die vorprozessualen Rechtskosten seien Schadennebenkosten und ab dem zweitem Unfall auf beide Unfallverursacher aus dem 1. und 2. Unfall je hälftig aufzuteilen. Die vorprozessualen Anwaltskosten seien notwendig geworden durch den Versuch, den Schaden aussergerichtlich zu liquidieren. Die Bemühungen um Klärung des Schadenersatzes im 1. Fall kämen dabei auch im 2. Fall der Beklagten "zugut", da der Schaden aus dem ersten Unfall ohnehin hätte definiert werden müssen (act. 19 S. 60, act. 33/2/29 S. 21). Sodann hält der Kläger 1 fest, dass die vorprozessualen Rechtskosten von BN._____ bis zu deren Rechnung unter "G" vom 26. Juli 1995 vollumfänglich von der Beklagten 1 zu tragen seien; vom Rest habe die Beklagte 1 noch einen Drittel zu übernehmen, was neben den CHF 57'834.40 noch ein Drittel des Restbetrages von CHF 45'978.70, also noch -- 97 of 109 -CHF 15'326.25 ausmache (act. 19 S. 60). Zusätzlich bringt er jedoch auch vor, dass sich die Beklagte 2 zu 50 % an sämtlichen vorprozessualen Rechtskosten von BN._____ beteiligen müsse (act. 33/2/29 S. 21). Im Weiteren erklärt der Kläger 1, im Jahr 2001 habe es einen Anwaltswechsel gegeben. Seither sei der Fall hauptsächlich vom jetzigen Rechtsvertreter des Klägers 1 in der Kanzlei BO._____ und Partner sowie danach bei BP._____ und Partner und neu in der eigenen Anwaltskanzlei bearbeitet worden. Die Schlussrechnung von BP._____ und Partner laute auf CHF 104'043.80 (act. 19 S. 60 f., act. 33/2/29 S. 21). Davon habe die Beklagte 1 einen Drittel zu zahlen, denn die Rechtskosten seien nicht analog zum Anteil am Gesamtschaden, sondern zur Kausalität zu berücksichtigen. Das heisse, die Beteiligung der Beklagten 1 an der Auseinandersetzung habe zu dieser Rechnung geführt, von der sie einen Drittel zu tragen habe. Die Rechnung sei ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Es ergebe sich daher ein Schadenposten von CHF 34'681.–. Unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten habe somit die Beklagte 1 mindestens CHF 57'834.– plus den Betrag von CHF 15'326.– der Rechnung BN._____ und dazu CHF 34'681.– der Rechnung BO._____ + Partner zu bezahlen, total demnach CHF 107'841.25 (act. 19 S. 61). Schliesslich führt der Kläger aus, es stelle sich die Frage, ob nicht alle Versicherer voll zahlen müssten ab Unfalldatum unter interner Rückgriffsmöglichkeit, da der Schaden für die vorprozessualen Anwaltskosten ja ein Nebenschaden sei, der nicht einem Ereignis zugeordnet werden könne. Vielmehr würden dafür alle drei Schadenverursacher gemeinsam haften, weil ihre Versicherungen nämlich nicht in der Lage gewesen seien, sich über die Schadenabwicklung zu einigen. Unter diesem Titel gehe der Kläger 1 davon aus, dass es korrekt sei, den Betrag von CHF 207'896.90 zu verlangen, weshalb diese Summe bei der Beklagten 1 eventualiter auch eingefordert werde (act. 19 S. 61).

6.2. Die Beklagte 1 bestreitet die vom Kläger 1 geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten und wendet dagegen ein, sie habe nicht für den Aufwand einzustehen, welcher aus dem wiederholten Wechsel des Rechtsvertreters sowie aus den Umtrieben im Zusammenhang mit den von ihr nicht zu vertreten-

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den weiteren 3 Unfällen entstanden seien. Weiter habe der Anwaltsaufwand der Prozessvorbereitung gedient, weshalb ihm gemäss der stehenden und mit dem Bundesrecht vereinbaren Praxis bei der Bemessung der Prozessentschädigung Rechnung zu tragen sei und er keine eigenständige haftpflichtrechtlich relevante Schadensposition darstelle (act. 9 S. 37). In ihrer Duplik hält die Beklagte 1 zudem fest, der Kläger 1 unterlasse es, die gemäss konstanter Rechtsprechung erforderliche Detaillierung des nunmehr neu behaupteten Anwaltsaufwands von CHF 107'841.25 bzw. 207'896.90 vorzunehmen. Die vorgelegten Anwaltsrechnungen würden lediglich die pauschale Behauptung betreffend Zeitkosten und Barauslagen für irgendwelche anwaltliche Beratung des Klägers 1, welche in einem gewissen, meist mehrmonatigen Zeitraum angefallen sein sollen, beinhalten. Dieses Vorbringen erlaube es der Beklagten 1 nicht, die ihr zustehende materielle Prüfung, ob überhaupt und allenfalls in welchem Umfang der behauptete Anwaltsaufwand den Erstunfall betreffe, ob die Anforderungen an die wirtschaftliche Mandatführung erfüllt seien und ob der Aufwand angemessen sei, vorzunehmen. Mangels gehöriger Substantiierung müsse sie pauschal bestreiten, dass die Anwaltsrechnungen der Firma BN._____ über CHF 103'8013.10 und des Anwaltsbüros BP._____ + Partner über CHF 104'043.80 im Zusammenhang mit dem Erstunfall stünden, dass der behauptete Anwaltsaufwand erbracht worden sei sowie dass dieser die Anforderung an eine wirtschaftliche Mandatsführung erfülle und angemessen sei (act. 24 S. 42 f.). Wegen der unterlassenen Substantiierung lasse sich die Schadenposition der vorprozessualen Anwaltskosten weder anteilsmässig noch - bei offensichtlich fehlender Solidarität - vollumfänglich der Beklagten 1 anlasten (act. 24 S. 43).

6.3. Das Bundesgericht hielt bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflichtrecht wiederholt fest, dass solche Kosten nur dann einen haftpflichtrechtlichen Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die nach kantonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 106 (= Pra 80 (1991) Nr. 163); 117 II 394 E. 3.a, Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006 E. 4). Nach zürcherischer Praxis -- 99 of 109 -sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten - zu den die vorprozessualen Anwaltskosten gehören - nicht als Schadensposten geltend zu machen, sondern bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu berücksichtigen. Folgerichtig kann der Kläger 1 als haftpflichtrechtlichen Teil des Schadens und somit ausserhalb der Prozessentschädigung nur jene Kosten geltend machen, welche nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifiziert werden können. Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Sie weisen dann Prozesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Ereignisses darstellten (Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2007 E. 15, in: ZR 2008 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Ungeachtet der wiederholt angebrachten Substantiierungshinweise (vgl. Prot. S. 7 und S. 12) unterliess es der Kläger 1 darzutun, welcher Teil der von ihm angeführten, vorprozessualen Anwaltskosten auf die Bemühungen mit Prozesscharakter gemäss obiger Definition entfällt, und welcher Teil nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifiziert werden kann. Er begnügte sich vielmehr mit dem Hinweis, dass sämtliche vor Einreichung der Klage entstandenen Aufwendungen durch die Beklagte 1 zu entschädigen seien, und dies unabhängig davon, mit welchem Unfall sie im Zusammenhang stehen. Da der Kläger 1 trotz der diversen Substantiierungshinweise sowohl des Gerichts als auch der Beklagten 1 keinerlei Ausführungen dazu machte, durch welche Bemühungen der (wechselnden) klägerischen Rechtsvertreter welche Kosten entstanden sind und zudem auch nicht (detailliert) dartut, wann genau welche Anwaltsleistungen zu welchem Ansatz getätigt worden sind, fehlt es diesbezüglich an der nötigen Schadenssubstantiierung. Daher ist dem Kläger 1 im Verhältnis zur Beklagten 1 unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten kein Schadenersatz zuzusprechen.

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F. Genugtuung

1. Parteidarstellungen

1.1. Der Kläger 1 verlangt gegenüber der Beklagte 1 die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 150'000.– samt 5 % Zins seit 1. Juli 2006 (act. 1 S. 29). Seine Genugtuungsforderung begründet der Kläger 1 damit, dass die bei der Beklagten 1 versicherte Unfallverursacherin durch ihr Verhalten einen äusserst vitalen und produktiven Menschen aus der Blüte seines Lebens in einen dauerinvaliden "Dröselzustand" geschickt habe. Die geforderte Genugtuungssumme von CHF 150'000.– berücksichtige auch das Verhalten der Beklagten 1, die einen mit dem Kläger 1 geschlossenen Teilvergleich nicht einhalte und so versuche, den Verunfallten an den Rand des finanziellen Ruins zu drängen.

1.2. Von der Beklagten 2 verlangt der Kläger 1 eine im eingeklagten Betrag von CHF 500'000.– bereits enthaltene Genugtuungssumme und beziffert diese in seiner Begründung mit CHF 50'000.– (act. 33/2/2 S. 24 f., act. 33/2/29 S. 22 f.). Da der geforderte Betrag von CHF 500'000.– bereits durch den aufgelaufenen Gewinnausfall erreicht ist, erübrigt es sich, auf die Genugtuungsforderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten 2 weiter einzugehen.

1.3. Die Beklagte 1 hält zur Genugtuungsforderung des Klägers 1 fest, aus der durch den Erstunfall bewirkten, vorübergehenden Einschränkung sowie aus der bleibenden Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des nicht dominanten linken Arms des Klägers 1 und den gelegentlichen Thoraxschmerzen resultiere eine immaterielle Beeinträchtigung, welche durch die seitens der SUVA im August 2001 ausgerichtete Integritätsentschädigung von CHF 63'180.– sehr grosszügig abgegolten worden sei, so dass weitergehende Leistungen der Beklagten ausser Betracht fielen: Die Beeinträchtigung des linken Arms entspreche einem medizinisch theoretischen Integritätsschaden von 15 %; hingegen sei die von der SUVA mit zusätzlichen 10 % veranschlagte Schädigung am Handgelenk keine Folge des von der Beklagten 1 zu vertretenden Erstunfalls (act. 9 S. 35).

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2. Genugtuungsforderung des Klägers 1

2.1. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG der Umfang der Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Das Gericht kann gemäss Art. 47 OR bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Voraussetzung ist, dass der Verletzte durch die Körperverletzung eine immaterielle Unbill erleidet und dass der körperliche bzw. seelische Schmerz eine gewisse Schwere erreicht. Die immaterielle Unbill kann durch starke Schmerzen bedingt sein, aber auch wenn der Verletzte längere Zeit im Krankenhaus verbringen oder sich mehreren Operationen unterziehen muss. Bleibende körperliche Beeinträchtigungen sowie der seelische Druck wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit können ebenfalls als immaterielle Unbill gelten und die Leistung einer Genugtuung rechtfertigen (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 456). Eine Invalidität gilt grundsätzlich als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 47 OR und rechtfertigt meistens die Zusprechung einer Genugtuungssumme. Dies gilt ausnahmslos, wenn die physische Beeinträchtigung so bedeutend ist, dass sie sich auch nachteilig auf die Berufsausübung auswirkt (B REHM, a.a.O., N 165 zu Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Genugtuung ist im Urteilszeitpunkt (unter Berücksichtigung der seit dem Schadensereignis ergangenen Präjudizien) zu bemessen und ab dem Schadensereignis ist ein Schadenszins (Genugtuungszins) als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Ka-- 102 of 109 -pitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zuzusprechen (BGE 132 II

117 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Ausgehend von den durch den Unfall vom 20. November 1991 verursachten Beschwerden des Klägers 1 vor allem am linken Arm, Ellbogen und der oberen linken Extremität sowie der Chronifizierung von damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 in seinem bisherigen handwerklichen Beruf als Autospengler und -mechaniker bewirkten, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in teilweise vergleichbaren Fällen (vgl. dazu insbes. Hütte/Duksch, Genugtuung, 3. Aufl. 1996 ff., VIII/ 36-40, K IESER/L ANDOLT, a.a.O., S. 611 ff.) ist festzuhalten, dass die von der SUVA im August 2001 ausgerichtete Integritätsentschädigung von Fr. 63'180.– die durch den 1. Unfall als Folge der oben erwähnten Verletzungen erlittene immaterielle Unbill grösstenteils deckt. Zu erwähnen bleibt, dass namentlich der vom Kläger 1 angeführte "Dröselzustand" vom medizinischen Gerichtsgutachten so nicht festgestellt wurde und überdies kognitive Beeinträchtigungen in keinem Zusammenhang zum ersten Unfall stehen. Das Verhalten der Beklagten 1 im Zusammenhang mit der Schadenserledigung ist im Übrigen für die Beurteilung der angemessenen Höhe der Genugtuung aufgrund des Unfalles entgegen der Ansicht des Klägers 1 nicht von Bedeutung. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Kläger 1 noch einen Genugtuungsbetrag von CHF 10'000.– zuzusprechen. Die Beklagte 1 ist somit zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– nebst Zins seit 18. Dezember 2015 (mittlerer Verfall; vgl. Zinsberechnung beim Erwerbsausfallschaden; Lit. E. Ziff. 2.10.2 hiervor) an den Kläger 1 zu verpflich-ten. G. Gesamtfazit

1. Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, dem Kläger 1 CHF 423'241.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2016 zu bezahlen (vgl. dazu lit. E Ziff. 2.11.5 hiervor).

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Im Mehrbetrag ist die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage des Klägers 1 abzuweisen. Ferner sind die Klagen der Kläger 2 bis 4 gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen.

2. Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger 1 CHF 500'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Dezember 2006 zu bezahlen. Die Klage der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 ist abzuweisen.

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V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitwert Der Streitwert richtet sich nach den Rechtsbegehren der Kläger zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit, wobei die mehreren Rechtsbegehren zusammenzuzählen sind (§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO/ZH). Vorliegend beträgt der Streitwert somit CHF 7'492'309.– (CHF 6'892'309.– plus CHF 50'000.– plus 2 x CHF 15'000.– plus CHF 500'000.– plus CHF 20'000.–).

2. Gerichtskosten

2.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 9 Ziff. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 auf CHF 130'000.– festzulegen. Die weiteren Kosten betragen: - Zeugenentschädigungen CHF 2'402.00 - Gutachtenskosten CHF 62'095.50; (davon Balgrist CHF 7'871.80, Universitätsspital Zürich CHF 27'720.–, CHF 22'000 und CHF 4'503.70).

2.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Häufiges Beispiel hierfür ist der Haftpflichtprozess, wenn sowohl die Haftung als auch das Quantitativ umstritten sind. Im Grundsatz – Haftung wird bejaht – obsiegt der Kläger 1, im Quantitativ und damit im Ergebnis unterliegt er aber zum grösseren Teil; das Obsiegen im Grundsatz muss gegenüber der allgemeinen Verteilungsregel als Korrekturfaktor berücksichtigt werden, wobei das Mass der "Überklagung" einen massgebenden Einfluss behält (SCHMID, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 107; Urteil des Handelsgerichts Zü-- 105 of 109 -rich HG120057 vom 26. Januar 2016, in plädoyer 3/16, S. 58 ff., E. 9.1). Bei Streitgenossen bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Es kann anordnen, dass ein Streitgenosse für den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithaftet (§ 70 ZPO/ZH).

2.3. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger 1 seinen Anspruch hinsichtlich eines erheblichen Teils überklagt hat (insbesondere hinsichtlich der Nichtanrechnung der kongruenten Sozialversicherungsleistungen). Indes obsiegt er betreffend die Haftungsvoraussetzungen vollumfänglich. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten zu 47% dem Kläger 1 aufzuerlegen. Die Kläger 2 bis 4 unterliegen infolge eingetretener Verjährung; deren Ansprüche bilden jedoch nur untergeordnete Punkte im vorliegenden Prozess. Der Klägerin 2 sind deshalb unter Berücksichtigung des Streitwerts und Verfahrensaufwands 2%, der Klägerin 3 0.5% und dem Kläger 4 0.5% der Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte 2 hat im Gegensatz zur Beklagten 1 die Haftungsvoraussetzungen dem Grundsatz nach bestritten, was es bei der Kostenverteilung nach dem Ausgeführten ebenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen gilt. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten 1 20% und der Beklagten 2 30% der noch verbleibenden Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit sind die Kosten wie folgt aufzuerlegen: - Kläger 1: 47% - Klägerin 2: 2% - Klägerin 3: 0.5 % - Kläger 4: 0.5 % - Beklagte 1: 20% - Beklagte 2: 30%

2.4. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse für Barauslagen nach § 83 ZPO/ZH sind vorab zur Deckung der ihnen jeweils auferlegten weiteren Kosten des Beweisverfahrens (Zeugenentschädigungen und Gutachtenskosten) zu verwenden und ein allfälliger Überschuss ist sodann mit den ihnen auferlegten -- 106 of 109 -Gerichtskosten zu verrechnen (F RANK /S TRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 83 ZPO/ZH).

3. Prozessentschädigung

3.1. Die Prozessentschädigungen zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten 1 und 2 sind aufgrund obiger Erwägungen zur Kostenverteilung wettzuschlagen.

3.2. Die Prozessentschädigungen sind im Übrigen in Anwendung von §2 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 festzusetzen. Die Klägerin 2 ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eine Prozessentschädigung von je CHF 1'500.– zu bezahlen, und die Kläger 3 und 4 sind zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beklagte 1 von CHF 750.– zu verpflichten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger 1 CHF 423'241.– nebst Zins zu

5 % seit dem 10. August 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage des Klägers 1 abgewiesen.

2. Die Klagen der Kläger 2 bis 4 gegenüber der Beklagten 1 werden abgewiesen.

3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger 1 CHF 500'000.– nebst Zins zu

5 % seit 23. Dezember 2006 zu bezahlen.

4. Die Klage der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten 2 wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 130'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 2'402.– für Zeugenentschädigungen und CHF 62'095.50 für Gutachtenskosten.

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6. Die Kosten werden - dem Kläger 1 zu 47% - der Klägerin 2 zu 2% - der Klägerin 3 zu 0.5% - dem Kläger 4 zu 0.5% - der Beklagten 1 zu 20% - der Beklagten 2 zu 30% auferlegt. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse für Barauslagen werden vorab zur Deckung der ihnen jeweils auferlegten weiteren Kosten des Beweisverfahrens (Zeugenentschädigungen und Gutachtenskosten) verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird mit den ihnen auferlegten Gerichtskosten verrechnet.

7. Die Prozessentschädigungen zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten 1 und 2 werden wettgeschlagen.

8. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 1'500.– sowie der Beklagten 2 eine Prozessentschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.

9. Die Klägerin 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, der Beklagten 1 je eine Prozessentschädigung von CHF 750.– zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.

11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 7'492'309.–.

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Zürich, 23. November 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Adrian Joss

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