HG080251
Forderung
20. November 2018Deutsch433 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG080251-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, Hans-Rudolf Müller und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil und Beschluss vom 20. November 2018 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung -- 1 of 281 -Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden":
1.1. Fr. 783'282.— nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom
01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009)
1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall":
1.3. Fr. 306'637.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006
1.4. Fr. 4'324'367.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden":
1.5. Fr. 150'097.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002
1.6. Fr. 307'152.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung":
1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden. Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten":
1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung
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2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten. Am 15. November 2010 geändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 50 S. 2)
1. "In Abänderung der Ziffer 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen, neu: Unter dem Titel "Erwerbsunfall" [sic!], inklusive Rentenschaden:
1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006
1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden":
1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002
1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010." Konsolidiertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3; act. 50 S. 2; konsolidiert)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden":
1.1. Fr. 783'282.—
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nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom
01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009)
1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall", inklusive Rentenschaden:
1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006
1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden":
1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002
1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung":
1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden. Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten":
1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung
2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.
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Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 9 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 344'102.25 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Mit der Duplik geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 268'825.80 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Am 14. Januar 2011 geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 54 S. 1)
1. Unter dem Vorbehalt der Zulassung der von der Klägerin beantragten Klageänderung sei in Abänderung des in der Duplik gestellten Antrags das Begehren auf Ersatz eines zukünftigen Erwerbsausfalls abzuweisen;
2. das Begehren auf Ersatz eines Rentenschadens sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
3. das Abänderungsbegehren bzw. die Erhöhung des Rechtsbegehrens unter dem Titel 'Haushaltschaden' sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Konsolidiertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2 und 69; act. 54 S. 1; sinngemäss) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 144'121.85 gutzuheissen: Bisheriger Erwerbsausfall: CHF 135'874.63 Vorübergehender Pflegeschaden CHF 4'703.70 Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) CHF 93'481.52 Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) CHF 156'700.95 Genugtuung CHF 52'520.00 Abzüglich diverse Akontozahlungen CHF -299'159.00 und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
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Übersicht Sachverhalt und Verfahren.................................................................................... 9 A. Sachverhalt.................................................................................................... 9 a. Parteien und ihre Stellung........................................................................... 9 b. Prozessgegenstand.................................................................................... 9 B. Prozessverlauf.............................................................................................. 12 C. Ausführungen der Parteien........................................................................... 15 Erwägungen........................................................................................................ 16
1. Prozessuales................................................................................................ 16
1.1. Anwendbares Prozessrecht.................................................................. 16
1.2. Zuständigkeit......................................................................................... 16
1.2.1. Örtliche Zuständigkeit......................................................................... 16
1.2.2. Sachliche Zuständigkeit...................................................................... 16
1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen.......................................................... 17
1.4. Noven.................................................................................................... 17
1.4.1. Allgemeines........................................................................................ 17
1.4.2. Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010.................................. 19
1.4.3. Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012................................... 21
1.4.4. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013........................................... 21
1.4.5. Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014............................................ 22
2. Prozesserklärungen der Parteien................................................................. 22
2.1. Allgemeines........................................................................................... 22
2.2. Anträge der Klägerin............................................................................. 22
2.3. Anträge der Beklagten........................................................................... 23
3. Anwendbares Recht..................................................................................... 24
4. Haftungsbegründung.................................................................................... 24
5. Allgemeines zur Haftungsausfüllung............................................................ 26
6. Betreuungs- und Pflegeschaden.................................................................. 28
6.1. Allgemeines........................................................................................... 28
6.2. Aufwand................................................................................................ 33
6.2.1. Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994.............................. 33
6.2.2. Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994.................................. 33
6.2.3. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995....................................... 34
6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996................................. 44
6.2.5. Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025...................................... 52
6.2.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035.................................. 52
6.2.7. Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045.................................. 60
6.2.8. Ab dem tt. Februar 2045..................................................................... 62
6.3. Ansatz................................................................................................... 66
6.3.1. Vergangener Pflegeschaden.............................................................. 67
6.3.2. Künftiger Pflegeschaden.................................................................... 71
6.4. Versicherungsleistungen....................................................................... 75
6.4.1. Hilflosenentschädigung...................................................................... 75
6.4.2. Leistungen der Krankenpflegeversicherung....................................... 77
6.5. Schadensberechnung........................................................................... 80
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6.6. Zwischenergebnis................................................................................. 86
7. Erwerbsausfall.............................................................................................. 86
7.1. Allgemeines........................................................................................... 86
7.1.1. Bruttoeinkommen............................................................................... 86
7.1.2. Nettoeinkommen................................................................................ 88
7.1.3. Berufswahl.......................................................................................... 90
7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung)................................................. 93
7.2. Invalideneinkommen............................................................................. 96
7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009....... 96
7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010............. 125
7.2.3. Vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016........................................................................................................... 145
7.3. Valideneinkommen.............................................................................. 162
7.3.1. Hypothetischer Beginn der Erwerbstätigkeit..................................... 165
7.3.2. Hypothetischer Beschäftigungsgrad................................................. 167
7.3.3. Hypothetische Höhe des Einkommens............................................. 169
7.4. Versicherungsleistungen..................................................................... 171
7.4.1. Invalidenversicherung....................................................................... 171
7.4.2. Unfallversicherung............................................................................ 174
7.5. Schadensberechnung......................................................................... 175
7.6. Zwischenergebnis............................................................................... 178
8. Rentenschaden.......................................................................................... 179
9. Haushaltschaden........................................................................................ 183
9.1. Allgemeines......................................................................................... 183
9.2. Aufwand.............................................................................................. 185
9.2.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010.............................................. 186
9.2.2. Ab dem tt.mm.2010.......................................................................... 188
9.3. Einschränkungen................................................................................ 191
9.3.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995................................. 191
9.3.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010....................................... 191
9.3.3. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001.......................... 199
9.3.4. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005......................... 201
9.3.5. Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025....................................... 203
9.3.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045................................ 237
9.4. Ansatz................................................................................................. 243
9.4.1. Haushalt in der Schweiz................................................................... 243
9.4.2. Haushalt in Deutschland................................................................... 244
9.5. Schadensberechnung......................................................................... 245
9.6. Zwischenergebnis............................................................................... 250
10. Wohnungsmehrkosten............................................................................ 250
10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005........................ 251
10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010.................................... 252
10.3. Zukunft............................................................................................. 253
10.4. Zwischenergebnis............................................................................ 255
11. Mobilitätsschaden................................................................................... 255
12. Genugtuung............................................................................................ 258
13. Vorprozessuale Anwaltskosten............................................................... 266
14. Akontozahlungen.................................................................................... 270
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15. Gesamtergebnis..................................................................................... 273
16. Zinsen..................................................................................................... 273
17. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................ 274
17.1. Gerichtskosten................................................................................. 274
17.2. Prozessentschädigung.................................................................... 276
17.3. Verteilung........................................................................................ 277
18. Rechtsmittelstreitwert............................................................................. 278 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt a. Parteien und ihre Stellung Die am tt. Februar 1975 in C._____ (CZ; C'._____) geborene Klägerin ist promovierte Psychologin und in D._____ AG wohnhaft. Die Beklagte ist eine seit dem tt.mm.1884 im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht Schadenersatz und Genugtuung aus einem Verkehrsunfall am 22. September 1993 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Unfallfahrzeugs geltend. E._____, welcher als Halter des Ford Probe mit dem Kennzeichen ZH … bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursachte am 22. September 1993 um ca. 19:10 Uhr als Lenker dieses Fahrzeugs auf der Strasse der I. Klasse Nr. 3 E-55 von Unterhaid (CZ; Dolní Dvořiště) in Richtung Budweis (CZ; České Budějovice) fahrend bei Kilometer 179.5 einen Selbstunfall. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug passiert hatte, gelangte er mit den rechten Rädern in den Schotterstreifen rechts der Strasse, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Dieses schlitterte über die Strasse, kollidierte mit einem Verkehrsschild und stiess gegen die Böschung des gegenüberliegenden Strassengrabens, wo es -- 9 of 281 -zwischen Bäumen eingekeilt im Wald zum Stillstand kam. Dabei wurde die auf dem Beifahrersitz sitzende Klägerin, welche zu dieser Zeit nicht angegurtet war, aus dem Fahrzeug geschleudert (act. 1 Ziff. 1 S. 4; act. 9 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 4 S. 4-5; act. 10/1 S. 1-2; act. 10/2 S. 1-2). Bei dem Unfall erlitt die Klägerin insbesondere Verletzungen der Wirbelsäule. Das Vorliegen einer Paraplegie ist nicht streitig, doch decken sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der konkreten Verletzungen und deren Lokalisation nicht vollständig (vgl. act. 1 Ziff. 5 S. 5; act. 9 Ziff. 5 S. 5). Das im vorliegenden Verfahren erstellte medizinische Gutachten vom 12. September 2016 geht von einer kompletten Paraplegie ab dem 7. Brustwirbel (Th7) aus (act. 234 Ziff. 4 S. 6). Nach dem Unfall wurde die Klägerin notfallmässig ins Spital von Budweis überwiesen und operiert (act. 1 Ziff. 6 S. 5). Am 2. Oktober 1993 erfolgte die Verlegung ins Universitätsspital Zürich (act. 1 Ziff. 6, 7 S. 5). Dort erfolgte am 3. Oktober 1993 die operative Reposition der Rotation/Translation zwischen dem
4. und 5. Brustwirbel (Th4/5) mit anschliessender Stabilisierung durch eine dynamische Knochenplatte (LC DCP) über je zwei Nachbarsegmente (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 9 Ziff. 7 S. 5; act. 4/3; act. 4/4). In der Folge kam es zu einem Funktionsausfall des Atmungssystems infolge einer Lungenentzündung und von Lungenquetschungen (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 5; act. 4/4). Nach einer Stabilisierung konnten am 13. Oktober 1993 die Schläuche gezogen werden (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 6; act. 4/4). Da die Mobilisation gute Fortschritte machte, erfolgte am 18. Oktober 1993 die Verlegung von der Intensivstation zur Rehabilitation in das Paraplegikerzentrum der Klinik F._____ (act. 1 Ziff. 9 S. 6; act. 9 Ziff. 9 S. 6; act. 4/4: act. 4/5/26). Dort war die Klägerin vom 18. Oktober 1993 bis zum 30. April 1994 hospitalisiert (act. 1 Ziff. 9, 10 S. 6, Ziff. 18 S. 15; act. 9 Ziff. 10 S. 6, Ziff. 18.1 S. 13-14, Ziff. 19 S. 17; act. 4/5/26). Nach der Entlassung aus der Rehabilitation hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Tschechien auf (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Der Zeitpunkt der Rückkehr aus Tschechien in die Schweiz ist streitig. Danach wohnte die Klägerin bis zum 30. September 2001 bei ihrer Mutter in G._____ ZH (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/1). Vom 1. Oktober 2001 bis zum -- 10 of 281 -30. September 2005 wohnte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in Zürich … (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/5/5-8; act. 4/17/1; act. 4/18/1-2), vom 1. Oktober 2005 bis Juni 2010 alleine in Zürich 7 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 S. 17-19; act. 106 S. 3; vgl. act. 4/5/1-4; act. 4/17/2-3; act. 4/18/3-6). Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Klägerin ihre Ausbildung am Gymnasium der Kantonsschule H._____ unterbrochen, um am 1. September 1993 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der I._____ Bank in J._____ anzutreten (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Im August 1995 nahm die Klägerin den Besuch des Gymnasiums wieder auf, welches sie im Januar 1997 mit der Maturität Typus … abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 87). Im Herbst 1997 begann sie das Studium der Psychologie an der Universität Zürich, welches sie am tt.mm.2004 mit dem Lizenziat abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; vgl. act. 185/7). Vom 1. Dezember 2004 bis Ende Juni 2005 arbeitete die Klägerin mit einem Pensum von 50 % im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik F._____; vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2009 war sie dort im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt zu einem Pensum von 50 % beschäftigt (act. 1 Ziff. 22 S. 26-27; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 89/2). Dazu arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG in L._____ ZH (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 30-31; act. 27 Ziff. 29 S. 33; act. 95; act. 96/1; act. 96/6). Vom 1. Oktober 2009 an arbeitete sie an der Universitätsklinik F._____ als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 119/4). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 in einem darüber hinausgehenden Masse erwerbstätig gewesen sei. Ab 1. Januar 2010 wurde das Pensum der Klägerin aufgrund eines Zusatzprojekts um 20 % erhöht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12). Am tt.mm.2010 wurde die Klägerin promoviert (act. 47/7; act. 185/9). Am tt.mm.2010 brachte sie ihr erstes Kind M._____ zur Welt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 1213; act. 50 S. 3; act. 54 S. 1-2). Einschliesslich bezahlten Mutterschaftsurlaubs war sie bis 30. November 2010 mit einem Pensum von 50 % zu einem Jahreslohn von CHF 45'415.20 beschäftigt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Im Juni 2010 -- 11 of 281 -gab die Klägerin ihre Wohnung an der N._____-Strasse in Zürich … auf und zog nach G._____ ZH (act. 106 S. 3). Am tt. August 2011 heiratete die Klägerin Dr. O._____ (act. 106 S. 3). Da der Ehemann der Klägerin seit Anfang 2011 zwecks Erwerbs seines Facharzttitels in Deutschland tätig war, lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Vom 10. Oktober 2011 bis Mai 2012 arbeitete die Klägerin mit einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden, entsprechend einer Nettoarbeitszeit von 20 Stunden, am Uni-Klinikum P._____ (act. 106 S. 4; act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 3-4). Von Mai 2012 bis zum tt.mm.2012 erhielt sie eine Lohnfortzahlung wegen Schwangerschaft (act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 4). Am tt.mm.2012 brachte die Klägerin ihr zweites Kind Q._____ zur Welt (act. 123 S. 12; act. 135 S. 2). Vom tt.mm.2012 bis tt.mm.2013 bezog sie Elterngeld (act. 135 S. 4; act. 185/30). Anschliessend verlängerte sie die Elternzeit um ein Jahr, um den deutschen Krankenversicherungsschutz beibehalten zu können (act. 195 S. 4; act. 185/33). Am 28. Februar 2014 beendete die Klägerin ihre Anstellung und kehrte Mitte 2014 mit ihrer Familie ganz in die Schweiz zurück (act. 195 S. 5). Anfang 2015 bezog die Familie ein Einfamilienhaus in D._____ AG (act. 195 S. 56; act. 214). B. Prozessverlauf Mit Einreichung der Klageschrift vom 15. Oktober 2008, unter Beilage der Weisung, (act. 1; act. 3; act. 4/1-24) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren hierorts rechtshängig (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH); gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beklagte reichte die Klageantwortschrift vom 30. Januar 2009 (act. 9; act. 10/1-32) innert erstreckter Frist (act. 8/1-3; Prot. S. 2) ein. Am 28. Mai 2009 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 4-5). Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 15). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 erfolgte die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens unter Erteilung von Substantiierungshinweisen an die Parteien (Prot. S. 7-8). Die Klägerin reichte die Replik vom 24. September 2009 (act. 27;
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act. 28/1-10) innert erstreckter Frist (Prot. S. 7-8; act. 23/1; act. 26/1) ein. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (act. 31). Die Beklagte reichte die Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 35; act. 36/1-16) innert erstreckter Frist (Prot. S. 11; act. 33/1-3) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 13 [P13]). Der erste Beweisauflagebeschluss datiert vom 16. September 2010 (act. 42). Die Beklagte reichte ihre erste Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 12. November 2010 (act. 46; act. 47/1-9), die Klägerin die ihrige mit Eingabe vom 15. November 2010 (act. 48; act. 49/1-5) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 15. November 2010 führte die Klägerin zudem verschiedene Noven ein und änderte Ziffer 1.3-1.6 des Rechtsbegehrens (act. 50; act. 51/1-2). Zu dieser nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (act. 54; act. 55/1-5) innert erstreckter Frist (act. 53/1; Prot. S. 20) Stellung. Daraufhin wurde der erste Beweisauflagebeschluss vom 16. September 2010 durch den zweiten Beweisauflagebeschluss vom 30. August 2011 (act. 61) ergänzt. Die Klägerin reichte ihre zweite Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (act. 65; act. 66/1-4), die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (act. 67; act. 68/1-2) ein. Der erste Beweisabnahmebeschluss datiert vom 20. August 2012 (act. 74). Den ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beklagte am 10. September 2012 (act. 92), die Klägerin am 25. September 2012 (act. 97). Die Beklagte reichte die ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Mitteilungen und Stellungnahmen mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (act. 98; act. 99/1-4) innert erstreckter Frist (act. 83/1; act. 83/3; Prot. S. 79), die Klägerin die ihrigen mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 (act. 104; act. 105/1-11) innert erstreckter Frist (act. 82/1; act. 82/3; Prot. S. 79) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 23. Oktober 2012 führte die Beklagte zudem verschiedene Noven ein (act. 100; act. 101/1-2). Zu dieser nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (act. 106) innert angesetzter Frist (act. 102) Stellung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 wurde u.a. der Beklagten Frist angesetzt, um im Zusammenhang mit den neuen Tatsachen-- 13 of 281 -vorbringen in der Eingabe vom 23. Oktober 2012 konkrete Behauptungen aufzustellen (act. 113). Mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 123; act. 124/1-3) stellte die Beklagte innert erstreckter Frist (act. 122/1; Prot. S. 100) entsprechende neue Tatsachenbehauptungen auf (act. 123). Zu diesen nahm die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2013 innert erstreckter Frist (act. 125; act. 127/1; Prot. S. 101) Stellung (act. 135). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erging ein ergänzender dritter Beweisauflagebeschluss (act. 140). Den Kostenvorschuss für das interdisziplinäre Gutachten leistete die Beklagte am 31. Mai 2013 (act. 143), die Klägerin am 10. Juni 2013 (act. 144). Die Klägerin reichte ihre dritte Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (act. 146; act. 147/1; act. 150/3) innert Frist, die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (act. 154; act. 155/1) innert erstreckter Frist (act. 151) ein. Der daraufhin ergangene zweite Beweisabnahmebeschluss datiert vom 24. September 2013 (act. 156). Aufgrund der Einsicht in edierte Akten (Personaldossier der Klägerin beim Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum R._____; act. 185/1-34) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 10. April 2014 auch einen neuen Beweisantrag (act. 189; act. 185/33). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Noveneingabe mit Beweismitteln ein (act. 195; act. 196/1-11). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 7. Juli 2014 (act. 201). Der dritte Beweisabnahmebeschluss vom 3. September 2014 trug den durch die zwischenzeitlichen Editionen und Noveneingaben sich ergebenden Neuerungen bzw. Präzisierungen Rechnung und konsolidierte die bisherigen Beweisabnahmebeschlüsse (act. 205). Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 wurde der Barvorschuss für das interdisziplinäre medizinische Gutachten erhöht (act. 212). Die Beklagte leistete ihren Anteil am 4. März 2015 (act. 215), die Klägerin am 13. März 2015 (act. 216). Mit Datum vom 14. September 2016 erfolgte die Erstattung des interdisziplinären Gutachtens (act. 233-239). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 15. November 2016 (act. 247), jene der Beklagten vom 5. Dezember 2016 (act. 250). Mit Eingabe vom 17. November 2016 verzichtete die Klägerin auf die Einvernahme der Zeugin 2 und des Zeugen 3 (act. 249). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 erfolgten die persönliche Befragung der Klägerin und die Zeugeneinvernahmen (Prot. S. 189-282). Die Klägerin verzichtete auf die Einvernahme der -- 14 of 281 -Zeugen 12 und 13 (Prot. S. 189-190). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin datiert vom 19. Juni 2017 (act. 258), jene der Beklagten vom 27. Juni 2017 (act. 263); mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 265) ist die Stellungnahme der Klägerin der Beklagten am 12. Juli 2017 (act. 266/2), jene der Beklagten der Klägerin am 12. Juli 2017 (act. 266/1) zugestellt worden. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren ist der Prozess spruchreif. Der vorliegende Entscheid ergeht in seit Beschluss vom 3. September 2014 bzw. 23. Februar 2015 geänderter Gerichtsbesetzung. Über den Wechsel der Instruktionsrichter sind die Parteien bereits mit Verfügungen vom 16. März 2016 (act. 224) bzw. 1. Februar 2018 (act. 267) in Kenntnis gesetzt worden. Zufolge zeitweiligen Funktionswechsels des bisherigen Gerichtsschreibers Dr. Matthias-Christoph Henn innerhalb der Rechtspflege wirkt vorliegend Gerichtsschreiber Jan Busslinger mit. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf die Gerichtsbesetzung hingewiesen (act. 269). C. Ausführungen der Parteien Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 56 Abs. 1 aZPO/ZH) und die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) verlangen, dass das Gericht die massgebenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art aufführt, auf welche sie ihren Entscheid stützt, und die angewendeten Gesetzesbestimmungen nennt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Nw.). Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfindung wesentlich sind. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Schriftsätze (act. 1; act. 9; act. 27; act. 35) und die Noveneingaben (act. 50; act. 54; act. 100; act. 106; act. 123; act. 135; act. 195; act. 201) Bezug genommen.
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Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten und hat die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH; ehem. LS 271) ersetzt. Die vorliegende Klage wurde am 15. Oktober 2008 eingereicht (act. 1), womit die altrechtliche Rechtshängigkeit eintrat (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO richtet sich das vorliegende erstinstanzliche Verfahren damit noch nach dem bisherigen Verfahrensrecht. Einzig auf die örtliche Zuständigkeit gelangt grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im internationalen Verhältnis ist zu beachten, dass für die Schweiz ebenfalls am 1. Januar 2011 das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.11) jenes vom 16. September 1988 (aLugÜ) ersetzte. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 LugÜ bleibt auf rechtshängige Klagen das bisherige Recht anwendbar.
1.2
Zuständigkeit
1.2.1
Örtliche Zuständigkeit Angesichts des ausländischen Unfallorts liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 aLugÜ, die örtliche Zuständigkeit auf Art. 131 IPRG.
1.2.2
Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aGVG/ZH; ehem. LS 211.1; BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2). Sie stützt sich auf §§ 62, 63 Ziff. 1 aGVG/ZH.
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1.3
Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.
1.4
Noven
1.4.1
Allgemeines Eine Klageänderung i.S.v. § 61 Abs. 1 aZPO/ZH liegt vor, wenn der Kläger einen andern oder weitern Anspruch erhebt. Sie setzt eine inhaltliche Änderung der Klage voraus (RICHARD FRANK/H ANS STRÄULI /G EORG M ESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 61 aZPO/ZH). Deshalb liegt keine Klageänderung vor, wenn die Identität der Klage gewahrt bleibt (FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 13 zu § 61 aZPO/ZH). Von der Klageänderung zu unterscheiden sind sodann neue Tatsachenbehauptungen. Deren Zulässigkeit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens ist nach § 115 aZPO/ZH zu beurteilen. Die Frage der Identität des Streitgegenstands war bereits vor der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts auf Bundesebene eine solche des Bundesrechts, soweit bundesrechtliche Ansprüche in Frage standen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151-152; zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7278), was bei den vorliegenden Ansprüchen aus der strassenverkehrsgesetzlichen Gefährdungshaftung zweifellos zutrifft. Nach herrschender Ansicht wird der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebenssachverhalt bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126; dem folgend BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch zu verstehen; die Identität ist auch gewahrt, wenn der neue Anspruch im früheren bereits enthalten war (BGE 139 III
126.
E. 3.2.3 S. 130-131; dem folgend BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Dies ist als Absage an die sog. materiellrechtliche Theorie zu verstehen, welche den Streitgegenstand nach dem geltend gemachten materiellen Anspruch bestimmt
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(so bereits KassGer ZH, SJZ 1977, 238; KassGer ZH, ZR 70 Nr. 125 = SJZ 1972, 141; FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 13a zu § 61 aZPO/ZH; M AX G ULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 200-201). Bei einem nichtindividualisierten Rechtsbegehren liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rechtsbegehren erweitert oder durch einen anderen Lebensvorgang begründet wird (G ULDENER, a.a.O., S. 235). Beim Schaden aus einer Körperverletzung bildet das die Körperverletzung verursachende Unfallereignis den massgebenden Lebenssachverhalt, auch wenn die einzelnen Schadenspositionen zusätzlicher Sachverhaltselemente bedürfen (BGE 143 III 254 E. 3.6 S. 260; dem folgend BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, SZZP 2017 Nr. 2002 E. 3.3.4). Demzufolge liegt keine Klageänderung vor, wenn der Kläger den Umfang einzelner Schadenspositionen ändert oder andere Schadenspositionen geltend macht, ohne das Rechtsbegehren zu ändern (in diesem Sinne bereits KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141: [teilweise] Genugtuungs- anstatt Schadenersatzanspruch; OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152: Erhöhung einer Schadensposition). Die Zulässigkeit einer solchen Begründungssubstitution beurteilt sich nach dem Novenrecht (OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152). Gemäss § 114 aZPO/ZH haben die Parteien Anträge zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen bis zu ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorzubringen, worunter in der Regel die Replik bzw. die Duplik zu verstehen ist (§§ 121, 128 aZPO/ZH; KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2d S. 153-154). Davon sieht § 115 aZPO/ZH Ausnahmen vor, so insbesondere Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 aZPO/ZH). Demzufolge können Tatsachen berücksichtigt werden, die sich im Zeitpunkt der letzten Rechtsschrift bereits ereignet hatten, aber nicht mehr vorgebracht werden konnten, oder erst seither eingetreten sind (FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 10 zu § 115 aZPO/ZH). Das Schrifttum zu § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH bezeichnet diese als sog. echte Noven (F RANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 4, 5 zu § 115 aZPO/ZH; RICHARD F RANK, Die eingeschränkte Zulassung von Noven berührt -- 18 of 281 -nicht vorab die Frage des rechtlichen Gehörs, in: Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich Nr. 20 vom August 1995, 27-30, S. 29, 30). Demgegenüber erfasst die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO nur solche Tatsachen, welche erst nach Abschluss der Behauptungsphase, dem sog. Aktenschluss, eingetreten sind. Solchermassen verstandene echte Noven können die Parteien unter § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH vorbringen, ohne dass sie das Fehlen absichtlicher oder fahrlässiger Säumnis darzulegen haben.
1.4.2
Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 Mit Eingabe vom 15. November 2010 ändert die Klägerin unter dem Betreffnis "Klageänderung gemäss § 61 ZPO" die Ziffern 1.3 - 1.6 ihres Rechtsbegehrens mit der Begründung, die Klägerin habe am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht (act. 50 Ziff. 1 S. 3); zudem macht sie neu auch einen Rentenschaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). In diesem Zusammenhang stellt sie neue Behauptungen zum Erwerbsausfall und zum Haushaltschaden auf (act. 50 Ziff. 3-5 S. 5-13). Die Beklagte verzichtet zwar auf einen prozessualen Antrag (act. 54 S. 2). Sie anerkennt die Geburt als echtes Novum, stellt jedoch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH in Frage (act. 54 S. 1-2). Die Klägerin müsse für jede einzelne Tatsache, welche sie neu in den Prozess einbringe, glaubhaft machen, dass sie diese trotz angemessener Tätigkeit in der Replik nicht habe anrufen können, auch nicht als Eventualstandpunkt. Die Klägerin habe in ihren Rechtsschriften weder bei der Beschreibung ihrer Lebensgestaltung ohne Unfall noch bei derjenigen mit Unfallfolgen ihren Kinderwunsch sowie das Zusammenziehen mit einem Partner thematisiert. Sie habe vielmehr den Haushaltschaden auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnet. Mit dem nun auf Basis eines Dreipersonenhaushalts geltend gemachten Haushaltschaden erhöhe sie ihr diesbezügliches Rechtsbegehren deutlich (act. 54 S. 2). Das mit der Eingabe vom 15. November 2010 modifizierte Rechtsbegehren erhöht den eingeklagten Betrag insgesamt nicht. Wohl setzt die Klägerin den unter dem Titel des künftigen Haushaltschadens verlangten Betrag deutlich höher an. Dagegen nimmt sie beim unter dem Titel des künftigen Erwerbsausfalls verlang-- 19 of 281 -ten Betrag trotz Einbezugs des Rentenschadens eine massive Reduktion vor. Damit liegt keine als Klageänderung zu qualifizierende Erweiterung des Rechtsbegehrens vor, sondern ein teilweiser Klagerückzug. Keine Änderung liegt auch hinsichtlich des tatsächlichen Klagefundaments vor. Im Haftungsgrund stützt sich die Klägerin nach wie vor auf den Verkehrsunfall vom 22. September 1993. Es ist der Verkehrsunfall, welcher den massgeblichen Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141) und den Streitgegenstand fixiert. Die Substitution einzelner Schadenspositionen ändert den Streitgegenstand demgegenüber nicht. Die Identität der Klage bleibt gewahrt. Die Zulässigkeit der damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen unterliegt jedoch den Voraussetzungen von § 115 aZPO/ZH. Nachdem die Replik vom 24. September 2009 datiert, stellt die Geburt vom tt.mm.2010 eine nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene Tatsache dar. Indem die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe für jede einzelne Tatsache darzutun, weshalb sie diese nicht bereits im letzten Schriftsatz habe anrufen können, unterstellt sie diese denselben Bedingungen, wie sie für zum Zeitpunkt des Schriftenwechsel bereits eingetretene Tatsachen gelten (vgl. KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2e und 2f/aa S. 154-155). Da die Geburt indessen erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels stattgefunden hat, bedarf die Einführung dieser Tatsache keiner Begründung, denn Tatsachen, welche noch nicht eingetreten sind, kann eine Partei auch noch nicht kennen. Die Klägerin konnte diesen Umstand und die daraus abgeleiteten Behauptungen in jenem Zeitpunkt deshalb noch nicht vorbringen. Daran ändert auch nichts, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 24. September 2009 bereits einen Kinderwunsch hegte. Im Zeitpunkt der Replik vom 24. September 2009 dürfte die Empfängnis des rund … [Anzahl] Wochen später zur Welt gekommenen Kindes noch nicht einmal stattgefunden haben, geschweige denn der Klägerin bekannt gewesen sein. Die Klägerin konnte deshalb noch gar nicht ahnen, dass sich ein solcher Wunsch realisieren würde. Wenn die Beklagte verlangt, die Klägerin hätte dieser künftigen Entwicklung bereits in Form von Eventualanträgen gerecht werden müssen, folgt sie in der Sa-- 20 of 281 -che der strengen Eventualmaxime (vgl. G ULDENER, a.a.O., S. 181-182), welche lediglich noch auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäss § 111 Abs. 1 aZPO/ZH zur Anwendung gelangt (FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 4 zu § 114 aZPO/ZH). Von einer Partei kann nicht verlangt werden, im Zeitpunkt eines Parteivortrages bloss theoretisch mögliche, jedoch noch nicht konkretisierte Sachverhaltsentwicklungen als Eventualvortrag vorzubringen, um jede spätere Entwicklung damit abzudecken. Dies entspräche nicht dem Sinn eines Eventualbegehrens und ist auch aus Sicht der Prozessökonomie abzulehnen. Deshalb sieht § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH zu Recht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene neue Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Die mit Eingabe vom 15. November 2010 eingeführten, sich aus der Geburt vom tt.mm.2010 ergebenden neuen Behauptungen sind deshalb gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH als zulässige Noven entgegen zu nehmen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ausführungen der Parteien vorhergehende, entgegenstehende Vorbringen unter den jeweiligen Titeln ersetzen, weshalb – wo dies sinnvoll erscheint – nur auf diese neuen Vorbringen eingegangen wird.
1.4.3
Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 bringt die Beklagte vor, die Klägerin wohne in Deutschland bei ihrem Ehemann und sei dort auch erwerbstätig (act. 100). Die Klägerin hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Stellung genommen (act. 106). Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zulässig.
1.4.4
Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 Mit Eingabe vom 19. April 2013 bringt die Klägerin vor, sie habe am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht, und stellt in Aussicht, ihr Rechtsbegehren nach Durchführung des Beweisverfahrens gestützt auf § 61 Abs. 2 aZPO/ZH anzupassen (act. 135 S. 2). Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Novums kann vollumfänglich auf Ziffer 1.4.2 oben verwiesen werden. Nachdem die angekündigte -- 21 of 281 -nachträgliche Bezifferung nach § 61 Abs. 2 aZPO/ZH nicht stattgefunden hat, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.
1.4.5
Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bringt die Klägerin vor, sie und ihr Ehemann hätten in der Schweiz ein Haus gekauft (act. 195 S. 5-6), und reicht dazu den Kaufvertrag über die Liegenschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11) ein. Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zulässig.
2.
Prozesserklärungen der Parteien
2.1
Allgemeines Gemäss § 188 Abs. 3 aZPO/ZH wird der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Die Zulässigkeit setzt Anerkennungsfähigkeit der Sache voraus (FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH). Zur Beurteilung der Klarheit bedarf die Parteierklärung der Auslegung. Dabei sind wie bei privatrechtlichen Willenserklärungen die gesamten Umstände einzubeziehen (G ULDENER, a.a.O., S. 262). Prozesserklärungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (OGer ZH, ZR 52 [1953] Nr. 159; FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH; G ULDENER, a.a.O., S. 262).
2.2
Anträge der Klägerin Mit Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin die Schadenspositionen in Ziffer 1.3-1.6 geändert und im Ergebnis um insgesamt CHF 1'931'754.00 reduziert (act. 50 S. 2). In diesem Umfang liegt eine Klagereduktion vor (vgl. FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 107 aZPO/ZH). Demzufolge ist das Verfahren im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben.
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2.3
Anträge der Beklagten In der Klageantwort sowie unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde (act. 35 Ziff. 58 S. 69), in der Duplik und in der Eingabe vom 14. Januar 2011 hat die Beklagte verschiedene Maximalbeträge gemäss den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren zur Disposition gestellt, welche sie im einzelnen aus folgenden Beträgen errechnet: Klageantwort (act. 9 Ziff. 43 S. 52) Replik (act. 35 Ziff. 58 S. 69) Eing. v. 14.01.2011 (act. 54 S. 1) Bisheriger Erwerbsausfall 135'874.63 124'704.00 unverändert Zukünftiger Erwerbsausfall 124'704.00 124'704.00 0.00 Vorübergehender Pflegeschaden 4'703.70 4'703.70 unverändert Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) 89'376.51 93'481.52 unverändert Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) 136'082.41 156'700.95 unverändert Genugtuung 52'520.00 52'520.00 unverändert./. diverse Akontozahlungen./. 199'159.00./. 299'159.00 unverändert Saldo 344'102.25 268'825.80 144'121.85 Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage sei maximal in diesem Umfange gutzuheissen (act. 9 S. 2; act. 35 S. 2, act. 54 S. 1). Da die Parteien über den vorliegenden Streitgegenstand frei verfügen können, wäre eine Teilerledigung durch Anerkennung grundsätzlich zulässig. Es fehlt jedoch an einer klaren Parteierklärung der Beklagten. Bereits der Wortlaut weist durch die Beifügung des Wortes "maximal" darauf hin, dass die Beklagte eigentlich eine vollständige Klageabweisung begehrt. Dafür sprechen auch die in ihren Schriftsätzen enthaltenen Bestreitungen. Ein weiterer Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Erklärungen ist auch, dass die Beklagte die Beträge im Verlaufe des Verfahrens zweimal angepasst hat. In der Duplik und in der Eingabe vom 14. Januar 2011 steht die Erklärung zudem unter Bedingung, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde. Die von der Beklagten genannten Beträge können deshalb nicht als teilweise Klageanerkennung verstanden werden.
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3.
Anwendbares Recht Gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 4 lit. a des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (SR 0.741.31) gelangt auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Der streitgegenständliche Unfall vom 22. September 1993 ereignete sich mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug in der Tschechischen Republik. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deshalb schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist zwischen den Parteien unbestritten (act. 1 Ziff. 2 S. 4; act. 9 Ziff. 2 S. 4). Nach dem schweizerischen Recht richten sich insbesondere das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden sowie die Art und der Umfang des Ersatzes (Art. 8 Ziff. 3 und 4 des Übereinkommens vom 4. Mai 1971). Die für das unmittelbare Forderungsrecht bestehende Sonderanknüpfung von Art. 141 IPRG verweist ebenfalls auf das schweizerische Recht. Im Ergebnis untersteht der vorliegende Sachverhalt vollumfänglich dem schweizerischen Recht.
4.
Haftungsbegründung Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte verfügt über einen direkten Anspruch gegen den Motorfahrzeugversicherer (Art. 63 Abs. 2 SVG i.d.F. v. 19.12.1958 [AS 1959 679] i.V.m. Art. 65 SVG [unverändert]).
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches ist – einer neueren Tendenz in der Lehre folgend (VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, N 7, 8, 246, 248, 252; im deutschen Recht etwa DIETER M EDI-CUS/STEPHAN LORENZ, Schuldrecht I, 21. Aufl. 2015, N 664; a.A. W ALTER FELL-MANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 64) – zwischen der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung zu unterscheiden (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257, E. 3.7 S. 261). Der herkömmliche Haftungsaufbau, welcher die Schadensberechnung an den Anfang stellt (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N 150; KARL O FTIN-GER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl. 1995, § 2 N 62), vermag die in der Praxis verbreitete Anerkennung der Haftung dem Grundsatz nach nicht zu erfassen. Bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, insbesondere bei Personenschäden, fehlt nach dem herkömmlichen Haftungsaufbau die wesentliche Unterscheidung zwischen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) und der für die Schadensberechnung bedeutenden haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Körperverletzung und Vermögensschaden, welche solchen Fällen unausgesprochen zugrunde liegt (vgl. z.B. BGE 91 II 425 E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 2.3, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn und insoweit die Körperverletzung, d.h. der haftungsbegründende Tatbestand, zu einem entsprechenden ersatzfähigen Schaden geführt hat (BGE 91 II
425.
E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar,
4.
Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 42 OR, N. 6a zu Art. 46 OR). Auch ist eine Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR nur für die Haftungsausfüllung mit der Schadensberechnung möglich (BREHM, a.a.O., N. 48a zu Art. 42 OR). Die Haftungsausfüllung betrifft dabei die Rechtsfolgenseite von Art. 41 Abs. 1 OR bzw. Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257; vgl. auch O FTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 58 bezüglich der Frage der Vorteilsanrechnung).
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Gemäss § 191 Abs. 2 Satz 1 aZPO/ZH kommt einem Erledigungsentscheid auf Grund eines Vergleichs materielle Rechtskraft zu. Aus einem Umkehrschluss aus § 191 Abs. 2 Satz 2 aZPO/ZH folgt, dass dies auch für einen Erledigungsentscheid im Sühnverfahren gemäss § 98 Abs. 1 aZPO/ZH gilt (FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 21 zu § 191 aZPO/ZH). Nach dem zürcherischen Zivilprozessrecht kommt die materielle Rechtskraft dabei – im Unterschied zu Art. 241 Abs. 1 ZPO – allerdings noch nicht der Parteierklärung, sondern erst dem Erledigungsentscheid zu (HANS ULRICH W ALDER-RICHLI /B ÉATRICE G ROB-ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2009, § 26 N 81). Nachdem die Klägerin am 23. Oktober 1995 beim Friedensrichteramt Zürich … ein (erstes) Sühnbegehren gestellt hatte, anerkannte die Beklagte mit Eingabe vom 9. November 1995 eine Haftungsquote von 90 % (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 9 Ziff. 4 S. 4-5; act. 4/1 S. 2-3). Auf Antrag der Klägerin schrieb das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 15. November 1995 die Klage als durch Vergleich erledigt ab (act. 4/1). Mit der Verfügung vom 15. November 1995 liegt ein Urteilssurrogat mit materieller Rechtskraft über den Haftungsgrund vor. Damit gilt als rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grund nach mit einer Quote von 90 % haftet.
5.
Allgemeines zur Haftungsausfüllung Art. 62 Abs. 1 SVG verweist hinsichtlich Art und Umfang des Schadenersatzes und der Zusprechung einer Genugtuung auf die Grundsätze des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Schaden eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens dar. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323-324 m.Nw.). Nach diesem Schadensbegriff sind grundsätzlich nur die wirtschaftlichen Auswirkungen eines -- 26 of 281 -schädigenden Ereignisses ersatzfähig (BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405). Bei Körperverletzung kann das Gericht allerdings gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Im Haftpflichtrecht besteht ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16; BREHM, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 OR; REY, a.a.O., N 211; O FTINGER/STARK, a.a.O., § 2 N 79). Erhält der Geschädigte mehrere ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruente Ersatzleistungen, sind diese so zu koordinieren, dass die Summe der Leistungen den Schaden nicht übertrifft (BGE 131 III E.7.1 S. 16). Gemäss Art. 88 SVG und Art. 42 Abs. 1 aUVG (Bundesgesetz vom 20. März 1982, AS 1982 1676, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 1991, AS 1992 1327; heute Art. 73 Abs. 1 ATSG) ist jedoch dessen Quotenvorrecht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR trägt der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens. Lässt sich dieser nicht ziffernmässig nachweisen, so hat ihn das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schadensschätzung ist nicht nur auf den vergangenen, jedoch schwer nachweisbaren, sondern auch auf den künftigen Schaden anwendbar (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256 m.Nw.). Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Rechtsdurchsetzung regelmässig an typischerweise vorliegenden Beweisschwierigkeiten scheitern würde (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; dem folgend BGE 130 III
321.
E. 3.2 S. 324; BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719-720). Hingegen sind blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall, etwa durch das Fehlen eines Beweismittels, nicht ausreichend (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt, so gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; BGE 133 III
153.
E. 3.3 S. 161-162). Nach diesem "gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise
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nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 S. 719-720; dem folgend BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88-89). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht Art und Grösse des Schadenersatzes. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein Dauerschaden in Form eines Kapitals oder in Form einer Rente abzugelten ist (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320321). Bei einer Kapitalabgeltung sind die künftigen Renten zu kapitalisieren (M ARC SCHAETZLE/STEPHAN W EBER, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 1.13). Der unterschiedlichen Auszahlungsweise ist bei der Kapitalabgeltung durch Diskontierung Rechnung zu tragen (SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., N 1.14; BREHM, a.a.O., N. 71 zu Art. 43 OR). Zur Kapitalisierung zukünftigen Schadens verwendet das Bundesgericht seit dem Jahre 1946 einen Zinsfuss von 3,5 % (BGE 72 II 132 E. 4c S. 133134), welche Praxis es im Jahre 1999 in einem Grundsatzentscheid (BGE 125 III
312.
E. 7 S. 321-322) und seither in verschiedenen weiteren Entscheiden (BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.Nw.) bestätigt hat. Die Parteien stellen den von der Rechtsprechung angewendeten Kapitalisierungszinsfuss nicht grundsätzlich in Frage. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der künftige Schaden mit 3,5 % zu kapitalisieren. Rechnungstag ist der 20. November 2018 (Urteilstag). In technischer Hinsicht erfolgen die Berechnungen weitgehend mit der Applikation Leonardo.
6.
Betreuungs- und Pflegeschaden
6.1
Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Körperverletzung bedingten Kosten. Darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128; O FTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 110). Der Betreuungs- und Pflegeschaden umfasst die Kosten des Mehrbedarfs des Verletzten an Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie an Pflegehilfsmitteln (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 241 zu Art. 46 OR). Neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gehören dazu auch -- 28 of 281 -pflegebedingter Haushaltsmehraufwand sowie Präsenzleistungen (HARDY LAN-DOLT, Der Pflegeschaden, Bern 2002, N 49, 55; DERS., Pflegerecht II, Bern 2002, N 716).
6.1.1
Die Klägerin verlangt einerseits Ersatz für durch Familienangehörige (ihre Mutter) und Drittpersonen erbrachte Pflegeleistungen, andererseits für durch sie selbst vorgenommene Pflegeleistungen (sog. Selbstpflegeschaden). Gestützt auf das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) macht sie geltend, dass sie pro Tag zusätzlich [d.h. im Vergleich zu einer nicht querschnittgelähmten Person] 4,5 Stunden zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit benötige (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14). Diese Pflegeleistungen könne sie auch im freien Markt bei einem Pflegedienst kaufen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nehme sie diese Handlungen vorläufig selbst vor, solange sie dazu in der Lage sei (act. 1 Ziff. 17 S. 14). Unter Hinweis auf eine Literaturstelle (HARDY L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 390-395 zu Art. 46 OR) geht die Klägerin von der Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus (act. 1 Ziff. 36 S. 39-40). Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei lediglich Ersatz für notwendige fremde Hilfe, nicht jedoch für Selbstpflege zu gewähren (act. 9 Ziff. 36 S. 41). Ein Ersatz komme nicht in Frage, wenn den Geschädigten eine Schadenminderungsobliegenheit treffe (act. 9 Ziff. 36 S. 41, 42-43). Während der Haushaltschadenersatz mithin die Abgeltung der Nachteile einer eingeschränkten Arbeitskraft im Haushalt bezweckt, dient der Pflegeschadenersatz dem Ersatz der Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn), die ohne den Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses nicht angefallen wären (LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 716). Somit besteht der Pflegeschaden in den Kosten für fremde Hilfe, welche sich die verletzte Person zu beschaffen hat (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch die von Familienangehörigen unentgeltlich erbrachte Pflege als normativer Schaden des Geschädigten ersatzfähig (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; dem folgend BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-- 29 of 281 -1129;4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; BREHM, a.a.O., N. 14 zu Art. 46 OR; ROBERT G EISSELER, Regulierung von Kinderschäden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, hrsg. von Alfred Koller, St. Gallen 1999, 105-131, S. 122-123; LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 736-739; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 364, 365 zu Art. 46 OR). Die Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt entweder nach dem Erwerbsausfall- bzw. Haushaltschaden des Angehörigen (BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGE 33 II 594 E. 4 S. 599) oder nach den mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft bzw. der Heimunterbringung (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; jeweils weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 366, 367 zu Art. 46 OR). Übersteigt der Erwerbsausfall des Angehörigen die Kosten einer Pflegekraft wesentlich, sind aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit nur die letzteren ersatzfähig (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-1129, E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 368-370, 375 zu Art. 46 OR). Die Entscheidung über die Erbringung der Pflegeleistungen obliegt grundsätzlich dem Geschädigten (G EISSELER, a.a.O., S. 120; HARDY L ANDOLT, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan Weber/Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N 10.71). Die Schadenminderungsobliegenheit verlangt vom Geschädigten nicht, sein Leben in einem Heim zu verbringen, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause teurer als ein Heimaufenthalt ist (HGer ZH ZR
101.
[2002] Nr. 94 S. 289-290). Während dem Geschädigten ein weitgehendes Wahlrecht zwischen Angehörigenund Drittpflege sowie zwischen Haus- und Heimpflege zukommt, ist der Ersatz des Selbstpflegeschadens nicht anerkannt (LANDOLT, a.a.O., N 10.45). In Analogie zum Selbstversorgungsschaden wird im Schrifttum die Ersatzfähigkeit eines Selbstpflegeschadens jedenfalls für die Fälle, in denen der Geschädigte berechtigt wäre, die fragliche Pflegeverrichtung durch Dritte vornehmen zu lassen, oder bei unüblicher Selbstpflege postuliert (LANDOLT, a.a.O., N 10.46; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 392, 393 zu Art. 46 OR). Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Weiterentwicklung der Praxis die Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens auf den Selbstpflegeschaden auszudehnen sei.
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Zwischen dem Pflege- und dem Haushaltschaden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Während beim Haushaltschaden der Geschädigte Dienstleistungserbringer ist, ist er beim Pflegeschaden Dienstleistungsnehmer (LANDOLT, Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Haushaltschaden bezweckt folglich einen Ausgleich für die Nachteile der eingeschränkten Arbeitskraft im nichterwerblichen Bereich (LANDOLT, a.a.O., N 709, 716). Dem Pflegeschaden kommt dagegen keine Erwerbsersatz-, sondern eine Kostenersatzfunktion zu (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR; DERS., Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Pflegeschaden knüpft an einem entsprechenden Mehrbedarf an (LANDOLT, a.a.O., N 716), der Haushaltschaden dagegen an eine Minderleistung. Der Pflegeschaden entsteht durch einen Bedarf an Pflegeleistung, welcher durch die körperliche Beeinträchtigung überhaupt erst entsteht. Da der Pflegeschaden eine dem Geschädigten gegenüber zu erbringende Dienstleistung betrifft, lässt sich der Selbstpflegeschaden auch nicht einfach durch einen Fremdpflegeschaden substituieren, wie dies beim Haushaltschaden der Fall ist. Liesse der Geschädigte die entsprechenden Pflegeverrichtungen durch Dritte vornehmen, würde ihm während der Vornahme immer noch ein entsprechender zeitlicher Mehraufwand erwachsen, da die Vornahme von Pflegehandlungen – wiederum im Gegensatz zum Haushaltschaden – naturgemäss die Mitwirkung des Gepflegten erfordert. Die beim Haushaltschaden bestehende Möglichkeit, einen Qualitätsverlust hinzunehmen, besteht ebenfalls nicht. Eine Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens führt mitunter zu heiklen Abgrenzungsfragen. Führt die Selbstpflege zu einem zusätzlichen Erwerbsausfall- oder Haushaltschaden, so ist er unter diesen Schadenspositionen abzugelten (LAN-DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Soweit der Geschädigte die Selbstpflege in Nachachtung seiner Schadenminderungsobliegenheit wahrnimmt, ist eine Ersatzfähigkeit ebenfalls zu verneinen (vgl. BGer 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1;4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Die Ersatzfähigkeit des reinen Selbstpflegeschadens führt zu einem Ersatz für reinen Zeitverlust, welcher gerade nicht ersatzfähig ist.
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Den durch die Pflegebedürftigkeit bedingten vermehrten Zeitaufwand muss der Geschädigte bei der Arbeits-, Haushalts- oder Freizeit verbuchen. Ein Selbstpflegeschaden ist deshalb entweder beim Erwerbs- und Haushaltschaden, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führt, oder bei der Genugtuung, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einem Freizeitverlust führt, zu berücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Dabei ist auch ein zeitlicher Mehrbedarf zu berücksichtigen, welche dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er zur Vornahme der erforderlichen Pflegeverrichtungen mehr Zeit benötigt, als wenn diese durch eine (ausgebildete) Drittperson ausgeführt werden. Einen solchen zeitlichen Mehrbedarf muss der Geschädigte jedoch hinreichend behaupten. Dem Geschädigten ist wie bei der Entscheidung zwischen Haus- und Heimpflege die Entscheidungsautonomie zuzubilligen, ohne dass es ihm obliegt, die jeweils günstigste Lösung zu wählen. Eine Berücksichtigung sowohl beim Erwerbs- oder Haushaltschaden als auch als Selbstpflegeschaden würde dagegen zu einer Mehrfachentschädigung führen. Unter dem Titel Pflegeschaden erscheint ein Selbstpflegeschaden deshalb nicht als ersatzfähig.
6.1.2
Nach übereinstimmender Darstellung haben die Parteien aufgrund grundsätzlicher Differenzen in der Frage, welche Behinderungen im Alltag einen ersatzfähigen Schaden darstellen, vorprozessual keine Einigung über die gemeinsame Vergabe eines Haushalts- und Betreuungsgutachtens erzielen können (act. 1 Ziff. 17 S. 13; act. 9 Ziff. 17 S. 11-12). In der Folge hat die Klägerin den Auftrag zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) erteilt (act. 1 Ziff. 17 S. 13). Dagegen wendet die Beklagte ein, es handle sich um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme (act. 35 Ziff. 12 S. 17, Ziff. 15 S. 19). Gemäss § 172 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH bestimmt das Gericht Zahl und Person der Sachverständigen. Demgegenüber kommt sog. Privatgutachten, welche eine Partei einseitig in Auftrag gegeben hat, lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zu (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; dem folgend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978]
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E. 4 S. 137-138; dem folgend HGer ZH [ER], ZR 87 [1988] Nr. 134 S. 316; weitere Nw. in FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 4 zu Vorbemerkungen zu § 171 ff. aZPO/ZH; G ULDENER, a.a.O., S. 349). Eine Gleichstellung rechtfertigt sich nur, wenn die Parteien den Privatgutachter gemeinsam beauftragt haben (BGE 86 II
129.
E. 3 S. 134). Diese unterschiedliche Stellung von Privat- und Gerichtsgutachten verstösst auch nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82-83). Dem Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 ist deshalb nur die Bedeutung von Parteibehauptungen beizumessen. Dagegen stellt der Umstand, dass das Privatgutachten den gerichtlichen Gutachtern zugänglich war, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht in Frage (BGE 97 I 320 E. 3 S. 325). Dies anerkennt letztlich auch die Beklagte, wenn sie dem gerichtlichen Gutachten fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten attestiert (act. 250 Ziff. 3 S. 4).
6.2
Aufwand
6.2.1
Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 Vom Unfall am 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 befand sich die Klägerin in stationärer Spitalbehandlung und Rehabilitation. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin keinen Pflege-Betreuungsschaden geltend.
6.2.2
Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 Vom 1. Mai 1994 bis zum 1. Oktober 1994 hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter in Tschechien auf. Die Klägerin behauptet, für diesen Zeitraum sei eine Krankenschwester angestellt worden, welche bei der Grossmutter der Klägerin gewohnt und diese praktisch während 24 Stunden betreut habe; den Lohn der Krankenschwester habe die Grossmutter übernommen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) einen Aufwand von mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14).
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Die in der Klagebegründung aufgestellte (act. 1 Ziff. 18 S. 15, Ziff. 36 S. 42) und in der Replik bei der Schadensberechnung (act. 27 Ziff. 36 S. 43 oben, 44 unten [Tabelle]) auch weiterhin aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, sie sei zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1995 während 8 Stunden pro Tag von der Mutter betreut worden, wird zwar für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 1. Oktober 1994 durch ihre eigene Darstellung insofern widerlegt, als die Betreuung durch eine im Haushalt der Grossmutter angestellte Drittperson erfolgte. Indessen scheint selbst die Beklagte davon auszugehen, dass ein Pflegeaufwand entstanden ist, bestreitet sie doch lediglich, dass konkrete Auslagen im geltend gemachten Umfang entstanden sind (vgl. act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Angesichts des für die nachfolgenden Zeitabschnitte erstellten Pflegeaufwands erscheint dies auch als folgerichtig. Damit ist ein Pflegeaufwand im Umfang der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachten zwei Stunden pro Tag nicht substantiiert bestritten. Das Ende des Zeitraums ist zur Vermeidung einer Überschneidung mit dem nachfolgenden Zeitraum auf den 30. September 1994 festzusetzen. Der Pflegeaufwand vom 1. Mai 1994 bis 30. September 1994 betrug 2 Stunden pro Tag.
6.2.3
Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 1994 und 31. Juli 1995 ist bestritten, ob sich die Klägerin in der Schweiz bei ihrer Mutter oder teilweise nach wie vor in Tschechien bei der Grossmutter aufgehalten habe. Die Klägerin behauptet, die Mutter der Klägerin habe unter Einhaltung der Kündigungsfrist ihren Beruf bei einer Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben, um sich ganz der Pflege und Betreuung der Tochter zu widmen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Erst ab 1. August 1995 habe sie mit einem Pensum von 50 %, ab 1. März 1996 mit einem Pensum von 100 % weiter gearbeitet (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 habe der Zeitaufwand mindestens 8 Stunden pro Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Auf entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Prot. S. 7-8) substantiierte die Klägerin den behaupteten -- 34 of 281 -Pflegeaufwand anhand der konkreten Pflegemassnahmen: Aufstehen, Hilfe bei der Katheterisierung tagsüber und nachts, Bereitstellung des Materials dazu, Transfer auf den Rollstuhl, Dusche und Hilfe beim Anziehen, Zäpfchenverabreichung, Zubereitung von Mahlzeiten, Essenseinnahme, Betten machen, Intimpflege, tägliches Wäschewaschen infolge nächtlicher Inkontinenz der Klägerin, Durchbewegung der Beine, Ausführen der Klägerin im Rollstuhl, Kleiderwechsel wegen Inkontinenz der Klägerin, Fahrdienst zu den verschiedenen Therapien der Klägerin sowie zu den Nachkontrollen ins Spital F._____, Hilfeleistung beim Zubettgehen der Klägerin (act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17). Ergänzend wird auf act. 1 Ziff. 18 S. 15 und act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17 verwiesen. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2), die Klägerin habe sich bis Mai 1995 in Tschechien aufgehalten (act. 35 Ziff. 18 S. 21). Unter nochmaligem Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) bestreitet die Beklagte zudem einen Aufwand von täglich mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Ein Aufwand von täglich maximal zwei Stunden habe so lange bestanden, als das Badezimmer in der Wohnung der Mutter der Klägerin nicht umgebaut gewesen sei. Im Mai 1994 sei im Treppenhaus ein Treppenlift installiert und Anfang September 1994 das Badezimmer behindertengerecht umgebaut worden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14-15). Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Mutter der Klägerin wegen deren Betreuung ihre Arbeitsstelle bei einer Bank aufgegeben habe bzw. dies aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen sei (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Unter Hinweis auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) behauptet die Beklagte, die Klägerin habe lediglich bei der Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen etc., beim Anziehen und beim täglichen Wechseln und Waschen der verschmutzten Bettwäsche Dritthilfe benötigt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Die Klägerin habe schon damals keine Hilfe beim Katheterisieren, bei der Darmentleerung und beim nächtlichen Umlagern benötigt; bei der Essenszubereitung und der Reinigen handle es sich zudem nicht um Pflegeleistungen (act. 35 Ziff. 18 S. 20).
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6.2.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 von ihrer Mutter zuhause betreut worden sei (Beweissatz I.1.1), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) vor. Mit Eingabe vom 17. November 2016 hat die Klägerin auf die Einvernahme der zunächst ebenfalls angebotenen Zeugin 2 V._____ und des Zeugen 3 W._____ verzichtet (act. 249). Die Zeugin 1 U._____ konnte zwar mit einiger Gewissheit angeben, die Stelle bei der Bank im Oktober 1994 gekündigt zu haben (Prot. S. 193), sagte jedoch auch aus, die Klägerin sei nach den Weihnachten 1994, gegen Frühling 1995, in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 193, 194). Der Bericht vom 13. Dezember 1994 bezieht sich auf einen ambulanten Arztbesuch im Spital F._____ und die Mitteilung der Sozialarbeiterin, die Klägerin sei wieder nach Tschechien zurück gekehrt und wolle voraussichtlich erst im Herbst 1995 das Gymnasium weiterführen (act. 36/1). Der Bericht vom 8. August 1995 erwähnt, die Klägerin habe bis im Mai 1995 in Tschechien geweilt (act. 36/2). Mit den angebotenen Beweismitteln ist ein Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz lediglich ab Mai 1995 erstellt. Wohl sind an die Aussagen der Zeugin U._____ angesichts der vergangenen Zeit und ihrer damaligen zweifellos aussergewöhnlichen physischen und emotionalen Belastung durch die Folgen des Unfalls ihrer Tochter, der Klägerin, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Zeugin ordnet die Rückkehr jedoch zeitlich eindeutig nach den Festtagen 1994/1995 ein. Da die Festtage im Unterschied zu abstrakten Daten ein mit Gefühlen des familiären Zusammenseins assoziiertes Ereignis darstellen, ist eine solche zeitliche Einordnung auch aus der Erinnerung noch mit einer hinreichenden Gewissheit möglich. Später sagte die Zeugin denn auch aus, sie sei wahrscheinlich über die Festtage 1994/1995 nach Tschechien gefahren und habe dort mit der Klägerin zusammen Weihnachten verbracht (Prot. S. 199). Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass die Zeugin sich im Sinne ihrer ursprünglichen Angabe, die Klägerin sei im Frühling 1994 in die Schweiz zurück gekehrt (Prot. S. 193), auf die Ent-- 36 of 281 -lassung aus der Rehabilitation bezogen hätte, läge dazwischen der Aufenthalt in Tschechien im Sommer 1994. Da auch dieser Aufenthalt bei der Grossmutter in Tschechien einen markanten Punkt in der Geschichte der Klägerin darstellt, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass er der Zeugin entgangen ist. Die Aussage der Zeugin stimmt zudem mit jenen in den Berichten vom 13. Dezember 1994 und vom 8. August 1995 überein. Die zeitlichen Angaben in diesen Berichten sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, da diese nicht im Hinblick darauf erstellt wurden, die zeitlichen Verhältnisse bezüglich des Aufenthalts zu verurkunden, und auch nicht klar wird, ob die Klägerin selber Angaben gemacht hat oder diese lediglich von der nicht näher beschriebenen Sozialarbeiterin übernommen worden sind. Der zivilrechtliche Urkundenbegriff setzt jedoch keine Beweisbestimmung der Urkunde voraus, und eine gewisse Beweiseignung dieser Urkunden im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin ist durchaus gegeben. Da sich die Urkunden mit den Aussagen der Zeugin weitgehend decken, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bis zum Mai 1995 lediglich zeitweise in der Schweiz aufhielt. Nach den Regeln der Beweislastverteilung fällt es zum Nachteil der Klägerin aus, dass sich eine frühere Rückkehr in die Schweiz nicht nachweisen lässt. Es ist bewiesen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1995 von ihrer Mutter zuhause betreut wurde; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Demnach hielt sich die Klägerin bis zum 30. April 1995 in Tschechien bei ihrer Grossmutter auf.
6.2.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 von ihrer Mutter zuhause betreut worden sei (Beweissatz I.1.1), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) vor. Mit Eingabe vom 17. November 2016 hat die Klägerin auf die Einvernahme der zunächst ebenfalls angebotenen Zeugin 2 V._____ und des Zeugen 3 W._____ verzichtet (act. 249). Die Zeugin 1 U._____ konnte zwar mit einiger Gewissheit angeben, die Stelle bei der Bank im Oktober 1994 gekündigt zu haben (Prot. S. 193), sagte jedoch auch aus, die Klägerin sei nach den Weihnachten 1994, gegen Frühling 1995, in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 193, 194). Der Bericht vom 13. Dezember 1994 bezieht sich auf einen ambulanten Arztbesuch im Spital F._____ und die Mitteilung der Sozialarbeiterin, die Klägerin sei wieder nach Tschechien zurück gekehrt und wolle voraussichtlich erst im Herbst 1995 das Gymnasium weiterführen (act. 36/1). Der Bericht vom 8. August 1995 erwähnt, die Klägerin habe bis im Mai 1995 in Tschechien geweilt (act. 36/2). Mit den angebotenen Beweismitteln ist ein Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz lediglich ab Mai 1995 erstellt. Wohl sind an die Aussagen der Zeugin U._____ angesichts der vergangenen Zeit und ihrer damaligen zweifellos aussergewöhnlichen physischen und emotionalen Belastung durch die Folgen des Unfalls ihrer Tochter, der Klägerin, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Zeugin ordnet die Rückkehr jedoch zeitlich eindeutig nach den Festtagen 1994/1995 ein. Da die Festtage im Unterschied zu abstrakten Daten ein mit Gefühlen des familiären Zusammenseins assoziiertes Ereignis darstellen, ist eine solche zeitliche Einordnung auch aus der Erinnerung noch mit einer hinreichenden Gewissheit möglich. Später sagte die Zeugin denn auch aus, sie sei wahrscheinlich über die Festtage 1994/1995 nach Tschechien gefahren und habe dort mit der Klägerin zusammen Weihnachten verbracht (Prot. S. 199). Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass die Zeugin sich im Sinne ihrer ursprünglichen Angabe, die Klägerin sei im Frühling 1994 in die Schweiz zurück gekehrt (Prot. S. 193), auf die Ent-- 36 of 281 -lassung aus der Rehabilitation bezogen hätte, läge dazwischen der Aufenthalt in Tschechien im Sommer 1994. Da auch dieser Aufenthalt bei der Grossmutter in Tschechien einen markanten Punkt in der Geschichte der Klägerin darstellt, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass er der Zeugin entgangen ist. Die Aussage der Zeugin stimmt zudem mit jenen in den Berichten vom 13. Dezember 1994 und vom 8. August 1995 überein. Die zeitlichen Angaben in diesen Berichten sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, da diese nicht im Hinblick darauf erstellt wurden, die zeitlichen Verhältnisse bezüglich des Aufenthalts zu verurkunden, und auch nicht klar wird, ob die Klägerin selber Angaben gemacht hat oder diese lediglich von der nicht näher beschriebenen Sozialarbeiterin übernommen worden sind. Der zivilrechtliche Urkundenbegriff setzt jedoch keine Beweisbestimmung der Urkunde voraus, und eine gewisse Beweiseignung dieser Urkunden im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin ist durchaus gegeben. Da sich die Urkunden mit den Aussagen der Zeugin weitgehend decken, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bis zum Mai 1995 lediglich zeitweise in der Schweiz aufhielt. Nach den Regeln der Beweislastverteilung fällt es zum Nachteil der Klägerin aus, dass sich eine frühere Rückkehr in die Schweiz nicht nachweisen lässt. Es ist bewiesen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1995 von ihrer Mutter zuhause betreut wurde; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Demnach hielt sich die Klägerin bis zum 30. April 1995 in Tschechien bei ihrer Grossmutter auf.
6.2.3.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter der Klägerin vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 8 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.2) liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, sowie das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2015 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des -- 37 of 281 -Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatuts vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), liegen als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14) und die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) vor. Der Beweissatz II.2.1 ist ein Gegenbeweissatz zu Beweissatz I.1.2. Die von der Beklagten angerufenen Beweismittel sind in den Gegenbeweismitteln zu Beweissatz I.1.2 enthalten. Die Wiedergabe und Würdigung der Beweismittel kann für den Haupt- und den Gegenbeweissatz gemeinsam erfolgen. Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe bis 2001 oder 2002 bei ihr gewohnt. In der ersten Zeit sei sie praktisch auf hundertprozentige Hilfe angewiesen gewesen (Prot. S. 194). Man könne mit einem Zeitaufwand von sechs bis acht Stunden rechnen (Prot. S. 199). Im Oktober 1994 habe sie ihre Stelle gekündigt (Prot. S. 199). Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, da sie alleine und Alleinverdienerin für die Familie gewesen sei. Die Klägerin habe Pflege gebraucht, und diese habe sie in der Schweiz nicht so gut zahlen können (Prot. S. 200). Zu den einzelnen Tätigkeiten sagte die Zeugin, die Klägerin habe selbstständig essen (Prot. S. 197), sich Zäpfchen verabreichen (Prot. S. 198) und sich katheterisieren können; vielleicht habe sie ihr die Sachen, die sie dazu gebraucht habe, schnell zum Bett oder auf die Toilette gebracht (Prot. S. 198). Im Übrigen stützte sie die Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Verrichtungen. Ergänzend wird auf Prot. S. 194-200, 212-216 verwiesen.
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Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 errechnen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 (ausgehend von der Behauptung der Klägerin, ihre Mutter habe ihre Berufstätigkeit in der Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15) bis zu 31. Juli 1995 folgenden Pflegeaufwand (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2): Lagerung und Mobilisation (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 70 Min./Tag Blasenentleerung (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 110 Min./Tag Darmentleerung (selbständig durch die Klägerin) 100 Min./Tag Körperpflege (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Zubereiten von Mahlzeiten (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Haushalt (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 45 Min./Tag In dieser Aufstellung nicht berücksichtigt seien der zeitliche Aufwand für die Versorgung der restlichen Haushaltspflichten wie Staubsaugen, Putzen, Fensterreinigen, Erledigung von Besorgungen etc. Der Punkt Haushalt beziehe sich zeitlich nur auf Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes. Dies ergibt einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von insgesamt 7.42 Stunden pro Tag. Der zeitliche Aufwand erscheine realistisch und plausibel in Anbetracht der Lähmungshöhe der Klägerin (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2). Der Fahrdienst zu den Therapien sei durch die Mutter übernommen worden. Im einzelnen seien dies wöchentlich 3 Mal Schwimmen, 1-2 Mal Hippotherapie und 2 Mal Physiotherapie gewesen (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 2). Ergänzend wird auf act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8 und act. 238 Ziff. 6 S. 1-2 verwiesen. Hinsichtlich des Aufwands für die Blasenentleerung besteht zwischen den Aussagen der Zeugin und dem Gutachten insofern eine Diskrepanz, als diese nach den Aussagen der Zeugin selbstständig durch die Klägerin, nach dem Gutachten hingegen mit Hilfe der Mutter erfolgt sei. Da die Zeugin zu diesem sachverhaltlichen Umstand über eigene Wahrnehmungen verfügt, das Gutachten dagegen auf -- 39 of 281 -Fremdaussagen abstellen muss, kommt den Aussagen der Zeugin grösseres Gewicht zu. Im Übrigen kann auf die quantitativen Feststellungen des Gutachtens abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 3 S. 3-4) dringen nicht durch. Eine Vermischung mit dem Haushaltschaden liegt nicht vor, da beim Betreuungs- und Pflegeschaden der Mehrbedarf und nicht die Eigenleistung der Klägerin abgegolten wird (Ziffer 6.1.1 oben). Zum Punkt Haushalt hält das Gutachten folgerichtig fest, dass sich dieser zeitlich nur auf das Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes beziehe, was dem bei der Klägerin anfallenden Mehraufwand entspricht. Die Differenzen zwischen dem gerichtlichen Gutachten und jenem der T._____, welchem als Privatgutachten lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (Ziffer 6.1.2 oben), erklären sich daraus, dass letzteres den Status am 27. Juni 2007 abklärt, während es im vorliegenden Beweissatz um den Pflegeaufwand in den Jahre 1994/1995 geht. Die beiden Situationen sind nicht vergleichbar. Im Jahre 2007 verfügte die Klägerin über Routine im Umgang mit ihren Einschränkungen und benötigte deshalb auch keine Fremdhilfe mehr. Im Jahre 1994/1995 ging es bei der Klägerin hingegen darum, nach den Klinik- und Rehabilitationsaufenthalten überhaupt erst wieder den Einstieg in das Alltagsleben zu finden. Damit ist von einem Fremdpflegeaufwand von 235 Min./Tag und einem Selbstpflegeaufwand von 210 Min./Tag auszugehen. Für den fraglichen Zeitraum macht die Klägerin lediglich den Fremdpflegeaufwand geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Die Fahrten zur Therapie erwähnt das Gutachten zwar, berücksichtigt diesen Aufwand jedoch in der Aufstellung nicht (vgl. auch den entsprechenden Einwand der Klägerin, act. 247 Ziff. 2 S. 2). 6-7 Therapiesitzungen pro Woche bedeuten, dass auf gewisse Wochentage zwei Termine fallen, während an den Wochenenden keine Termine stattgefunden haben dürften. Zum Zwecke der Berechnung ist von einem durchschnittlichen Aufwand für die Therapien von 1 ½ Stunden pro Tag auszugehen. Damit erhöht sich der Fremdpflegeaufwand um 90 Min./Tag.
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Der Hauptbeweis ist im Umfang eines Fremdpflegeaufwands von 325 Min./Tag bzw. 5.42 Stunden/Tag gelungen. Die als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden scheinen dieses Ergebnis zunächst zu relativieren. Der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10) und die ADL-Checkliste vom 27. April 1994 (act. 10/11) attestieren der Klägerin im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehabilitation bei angepassten Wohnverhältnissen in allen Bereichen des täglichen Lebens Selbstständigkeit (act. 10/10 S. 1) mit Ausnahme des Transfers zum WC, dem Überwinden des Trottoirrandes und des Verladens des Rollstuhls ins Auto (act. 10/11). Die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 scheint von denselben Prämissen auszugehen (act. 47/2). Ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt dieser nicht zu, da nicht bekannt ist, auf welche Akten sich Dr. med. AB._____ stützen konnte. Aus dem Austrittsbericht vom 3. Mai 1994 ergibt sich allerdings zugleich, dass der Umbau der sanitären Anlagen noch nicht stattgefunden hat (act. 10/10 S. 2). Die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 2) und die Rechnung der AA._____ AG vom 1. Juni 1994 (act. 10/13) belegen lediglich den Einbau des Deckenlifts. Der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachte Aufwand von täglich 2 Stunden bezieht sich zudem auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1994 (act. 10/12 S. 3), worauf auch im Schreiben vom 24. März 1998 nochmals hingewiesen wird (act. 47/1 S. 2). Dem Kontrollblatt (act. 10/14) und der Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15 S. 1) ist zu entnehmen, dass danach auch das WC umgebaut wurde. Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich zugleich, dass am übrigen Nassbereich keine Anpassung erfolgte, weshalb es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen (act. 10/15 S. 1). Im Schreiben vom 5. Januar 1995 ist denn auch lediglich von einem Umbau der Toilette die Rede (act. 10/16). Wenn der Bericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 von angepassten Wohnverhältnissen ausgeht (act. 10/10 S. 1), berücksichtigt er die konkreten baulichen Schwierigkeiten nicht. In Bezug auf die baulichen Anpassungen sagte auch die Zeugin U._____ auf Nachfrage, bei der Toilette sei die Türe verbreitert worden und später sei der Lift dazu gekommen (Prot. S. 201-202, 215). Da die Voraussetzungen der angepassten Wohnverhältnisse nicht erfüllt waren, können -- 41 of 281 -die Aussagen des Berichts der Ergotherapie nicht unbesehen übernommen werden. Der Gegenbeweis ist insoweit erstellt, als es der Klägerin möglich war, das WC selbstständig zu benutzen. Die Beklagte kann jedoch nicht widerlegen, dass es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen, da eine Anpassung des übrigen Nassbereichs nicht erfolgt war. Da hinsichtlich des Fremdpflegeaufwands bei der Blasenentleerung bereits der Hauptbeweis nicht erbracht ist und die Klägerin die Darmentleerung auch nach dem medizinischen und pflegerischen Gutachten selbstständig vornahm, ändert der Gegenbeweis am Beweisergebnis nichts. Es ist bewiesen, dass die auf den Unfall vom 22. September 1993 zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von
5.42 Stunden pro Tag erforderten; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Nachdem die Klägerin den Beweis, bereits ab 1. Oktober 1994 in der Schweiz von ihrer Mutter gepflegt worden zu sein, nicht erbracht hat, ist für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. April 1995 davon auszugehen, dass sich die Klägerin weiterhin bei ihrer Grossmutter in Tschechien aufhielt und dort die notwendige Pflege erhielt. Demnach betrug der Pflegeaufwand von 1. Oktober 1994 bis 30. April 1995 (weiterhin) 2 Stunden pro Tag. Der Gegenbeweis, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), ist insoweit erbracht; im Übrigen ist der Gegenbeweis nicht erbracht.
6.2.3.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Mutter der Klägerin ihre Arbeitsstelle bei einer Bank wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht aufgegeben habe (Beweissatz II.2.2), liegen als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) sowie das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 14. September -- 42 of 281 -2012 (act. 93) mit dem beiliegenden Arbeitszeugnis der I._____ Bank vom 31. Oktober 1994 (act. 94/1), der Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993 (act. 94/2) und dem Anstellungsvertrag für Büround Verkaufspersonal vom 26. Februar 1996 (act. 94/3) vor. Aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich eindeutig, dass die Mutter der Klägerin die Stelle bei der I._____ Bank nach dem 31. Oktober 1994 aufgab (act. 94/1) und am 4. März 1996 eine Halbtagesstelle bei der AC._____ antrat (act. 94/3). Die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) äussern sich lediglich zum Aufenthalt der Klägerin in Tschechien (Ziffer 6.2.3.1 oben), nicht jedoch zur beruflichen Situation der Mutter der Klägerin. Es erscheint naheliegend, dass sie sich während des Tschechien-Aufenthalts der Klägerin ebenfalls öfters bei dieser aufhielt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Mutter der Klägerin ab 1. November 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, schliesse eine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus (act. 263 Ziff. 33 S. 8). Die Mutter der Klägerin erwähnt zwar im Schreiben vom 14. September 2012 Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 1. November 1994 bis zum 28. Februar 1996 (act. 93). Das erwähnte act. 94/2 stellt hingegen eine Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993, nicht eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse dar. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Mutter der Klägerin Arbeitslosengelder bezogen habe. Die Klägerin bemisst den Angehörigenpflegeschaden vorliegend allerdings sowieso nach den mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Dies entspricht der im Schrifttum und Rechtsprechung insbesondere für den künftigen Pflegeschaden befürworteten Auffassung (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR), soll doch sichergestellt sein, dass der Geschädigte eine Drittperson marktgerecht entlohnen kann, wenn die Angehörigen die Pflege nicht mehr übernehmen können oder wollen (L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 374 zu Art. 46 OR).
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6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 Vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 wohnte die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ab 21. August 1995 das Gymnasium (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18; anstelle des in den Rechtschriften angeführten 28. Februar 1996 wird im Sinne der Einheitlichkeit der Monatsabgrenzungen nachfolgend der 29. Februar 1996 als Enddatum verwendet). Den Schulweg legte die Klägerin selbstständig mit dem Auto zurück (act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Klägerin behauptet, ab 1. August 1995 habe sie einen Teil der "Pflegearbeiten" wie z.B. die Blasen- und Darmentleerung, Körperpflege, Muskeltraining und Physiotherapie selber ausführen können (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Aufwand habe 3,9 Stunden/Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Zu den einzelnen erforderlichen Pflegehandlungen stützt sich die Klägerin auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14; act. 4/15), welches den Pflegeaufwand nach den folgenden Positionen gruppiert: Lagerungen, Mobilisation 35 Min. Blasenentleerung 46.8 Min. Darmentleerung 80.7 Min.(*) Körperpflege 55 Min. Diverses / Sonstiges 20.5 Min. Muskeltraining, Therapien 46.2 Min.(**) (*) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 87 Min. übertragen (**) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 44.2 Min. übertragen Aus den aufgeführten Werten ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt
284.2 Min. pro Tag. Dem Gutachten von T._____, welches lediglich 270.2 Min. pro Tag aufführt (act. 4/15 S. 3), liegt ein Rechnungsfehler zugrunde. Für den Zeitraum der vollständigen Selbstpflege übernimmt die Klägerin den gerundeten Wert von 4.5 Stunden in die Rechtsschrift (act. 1 Ziff. 17 S. 14; act. 4/15 S. 3).
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Der Aufwand der Mutter habe sich auf etwa 4 Stunden reduziert (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Hilfeleistungen der Mutter zuhause seien notwendig gewesen, weil die Klägerin durch die Fahrt in die Stadt, in die Schule und die Selbstkatheterisierung in der Schule mit dem vielen Hygienematerial, welches sie habe mit sich schleppen müssen, am Ende ihrer Kräfte gewesen sei (act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe immer weniger Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei denkbar, dass sie noch bis zum 20. Februar 1996 an Tagen mit Stuhlgang durchschnittlich täglich während maximal einer Stunde und ansonsten maximal 30 bis 45 Minuten Dritthilfe in Anspruch habe nehmen müssen (act. 9 Ziff. 18.2 S. 16). Im Einzelnen bestreitet sie die Positionen wie folgt: Da die Hautverhältnisse der Klägerin gut seien, müsse sie sich pro Nacht lediglich zwei bis drei Mal umlagern, wobei sie dies im Anschluss an das Katheterisieren mache. Somit falle lediglich ein zusätzlicher Aufwand von täglich 5 bis 10 Minuten an (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Die Klägerin müsse sich nicht acht, sondern effektiv nur vier Mal katheterisieren, womit sich der tägliche Aufwand um 20 Minuten kürze (act. 9 Ziff. 17.2 S. 12). Während der Wartezeit, bis das Zäpfchen wirke, könne die Klägerin andere Verrichtungen ausführen, weshalb sich der Aufwand für die Darmentleerung auf maximal 50 Minuten verkürze (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13). Schliesslich bestreitet die Beklagte einen Mehraufwand für Duschen, An- und Auskleiden (act. 9 Ziff. 17.4 S. 13). Hinsichtlich des Zeitaufwands für Inkontinenzsituationen ergibt sich nach Korrektur des in act. 1 Ziff. 17 S. 14 enthaltenen Rechnungsfehlers Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin (act. 9 Ziff. 17.3 S. 13). Ob der bei den angenommenen zwei Vorfällen resultierende Zeitaufwand nun eine oder zwei Stunden beträgt (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13), fällt nicht mehr erheblich ins Gewicht.
6.2.4.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996
4 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.3), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweis-
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verhandlung vom 9. März 2017, das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ sagte, es habe weniger Arbeit für sie gegeben, als die Klägerin nicht mehr den ganzen Tag zuhause gewesen sei. Am Abend habe es jedoch wieder Wäsche gegeben. Es sei nicht viel besser geworden. Im Jahre 1995 sei es mit der Inkontinenz nicht viel besser gewesen. Das sei nachher erst alles besser geworden, aber es habe nach ihrer Erinnerung schon einige Jahre gedauert, bis sie das beherrscht habe (Prot. S. 201). In der Wohnung an der AD._____Strasse sei nur die Toilette umgebaut worden. Ab 1. Januar 2000 hätten sie gegenüber in der AD._____-Strasse … gewohnt, wo die rollstuhlgängige Dusche, das Bett und der Lift im Haus gewesen seien. Dann sei das selbstverständlich alles einfacher gewesen, und die Klägerin habe auch die Hygiene mehr oder weniger selber ausüben können (Prot. S. 202). Im August 1995 sei die Klägerin noch nicht so geübt gewesen. Sie habe noch immer mit der Hygiene mithelfen müssen (Prot. S. 202). Sie habe die Klägerin auch in der Garage erwarten und ihr mit dem Rollstuhl helfen müssen (Prot. S. 203). Sie habe wieder Arbeit bei einer Bank gefunden, am Anfang 50 Prozent und mit der Zeit 80 Prozent gearbeitet, jedoch habe sie nie mehr 100 Prozent gearbeitet (Prot. S. 203). Mit dem 50 Prozent Pensum habe sie jeden Tag gearbeitet; sie glaube, zu Beginn am Nachmittag (Prot. S. 203). Die Klägerin habe sie am Morgen gebraucht, als sie ins Gymnasium gegangen sei (Prot. S. 204).
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Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 gehen für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum
28. bzw. 29. Februar 1996 davon aus, der Pflegeaufwand reduziere sich gegenüber dem Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zu 31. Juli 1995 dreimal wöchentlich um die Lagerungs- und Mobilisationszeit sowie die für die Zubereitung von Mahlzeiten benötigte Zeit von 30 Minuten, da die Klägerin an drei von fünf Wochentagen über Mittag in der Schule gewesen sei (act. 234 Ziff. 6.7 S. 8; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Der Betreuungs- und Pflegeaufwand habe an 3 von 5 Wochentagen insgesamt 6.41 Stunden betragen (act. 234 Ziff. 6.7 S. 9; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Den Gutachtern lag auch das von der Klägerin bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. Juli 2007 vor (act. 234 Ziff. 2.1.6 S. 2-3). Da dieses somit in die Begutachtung eingeflossen ist, ist auf die Einwendungen der Beklagten gegen die dort getroffenen Annahmen einzugehen: Bezüglich Lagerung, Mobilisation geht die Beklagte davon aus, eine zwei- bis dreimalige Umlagerung in der Nacht sei ausreichend. Die zweimalige Rollstuhlmobilisation bestreitet die Beklagte nicht. Der Aufwand würde sich deshalb lediglich um 10 bis 15 Minuten auf 20 bis 25 Minuten reduzieren. Beim Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 handelt es sich zwar um ein Parteigutachten. Derselbe Vorbehalt gilt jedoch auch für die durch die Beklagte angeführten Erfahrungen ihres medizinischen Dienstes (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Zudem legt die Beklagte nicht dar, wer hinter dem medizinischen Dienst steht, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob dieser im fraglichen Bereich über höhere oder jedenfalls hinreichende Kompetenz verfügt, um diese Frage zu beurteilen. Die Angaben der Klägerin wirken schlüssig, weshalb kein Grund besteht, von diesen auf das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 zurückgehenden Annahmen abzuweichen. Bezüglich Blasenentleerung hält bereits das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 fest, dass eine achtmalige Katheterisierung eher viel sei (act. 4/15 S. 4). Die Klägerin leidet jedoch nachgewiesenermassen unter einer neurogenen Blasenfunktionsstörung mit Sensorik-, Speicher- und Entleerungsstörung (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Zusätzlich verhindert eine Fehlkoordination zwischen Blasenmuskel und dem äusseren Harnröhren-- 47 of 281 -schliessmuskel (sog. Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie) eine vollständige Entleerung der Blase, weshalb die Klägerin die Blasenentleerung regelmässig mittels intermittierendem Selbstkatheterismus mit sterilen Einmalkathetern durchführen muss (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Die neurogene Blasenfunktionsstörung führt zudem zu gehäuften Harnwegsinfekten (act. 237 Zusammenfassung S. 10). Die relativ häufige Katheterisierung lässt sich deshalb einerseits auf die fehlkoordinationsbedingt unvollständige Entleerung der Blase, andererseits auf die bereits im Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 erwähnte genügende Flüssigkeitsaufnahme zur Prophylaxe der Blasenfunktion und in Bezug auf die Darmentleerung erklären (act. 4/15 S. 4). Die Einwendungen der Beklagten tragen der konkreten Situation der Klägerin nicht Rechnung. Sie erfolgen lediglich pauschal und erweisen sich als nicht stichhaltig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 auch festhält, der Zeitaufwand von je 5 Minuten sei sehr kurz und durch die grosse Selbstständigkeit der Klägerin begründet, welche zudem eine Technik anwende, mit welcher sich ein Transfer auf das WC oder aufs Bett erübrige (act. 4/15 S. 4). Würde der Aufwand anhand von Normwerten berechnet, müsste deshalb konsequenterweise der Zeitaufwand höher angesetzt werden, was durch die geringere Häufigkeit des Katheterisierens erzielte Einsparung wieder kompensieren dürfte. Ein abwechslungsweises Abstellen auf konkrete Werte und Normwerte nach dem Günstigkeitsprinzip ist mit einer nachvollziehbaren Schadensberechnung (bzw. -schätzung) unvereinbar. Bezüglich Darmentleerung bemerkt auch das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007, der Zeitbedarf sei eher hoch, jedoch nicht aussergewöhnlich (act. 4/15 S. 5). Die von der Beklagten verfochtene These, die Klägerin könne während der Wartezeit auch andere Verrichtungen ausführen (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12; act. 35 Ziff. 15 S. 18), ist jedoch nicht hinnehmbar. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, verspürt die Klägerin aufgrund fehlender Sensibilität keinen Stuhldrang (act. 27 Ziff. 17.3 S. 13-14), da sie verletzungsbedingt an einer Sensibilitäts-Anästhesie sub Th6 für alle Modalitäten leidet (act. 234 Ziff. 3 S. 6). Die Klägerin kann sich deshalb nicht von der Toilette entfernen, zumal auch der Transfer auf den Rollstuhl wieder Zeit benötigen würde. Damit ist es ihr während der Wartezeit allen-- 48 of 281 -falls möglich, etwa einen Podcast zu hören oder Zeitung zu lesen. Eine eigentliche Tätigkeit stellt dies jedoch nicht dar. Die Beklagte hat denn auch ihre Behauptung in der Klageantwort, die Klägerin könne parallel dazu ihr Frühstück einnehmen (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12), erheblich relativiert, indem sie in der Replik lediglich auf "andere Tätigkeiten" verweist (act. 35 Ziff. 15 S. 18). In diesem Zusammenhang geht es auch nicht an, wenn die Beklagte ihrer Berechnung des Pflegeschadens die Annahme zugrunde legt, die Klägerin habe lediglich jeden zweiten oder dritten Tag Stuhlgang (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15, Ziff. 18.2 S. 16; act. 263 Ziff. 3 S. 1), welche sie auf das von ihr als Gegenbeweismittel angerufene Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) stützt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Das medizinische Gutachten geht von einer anderen Annahme aus, nämlich täglichem Stuhlgang am Morgen (act. 234 Ziff. 2.2 S. 4). Da die Klägerin über keine Sensibilität verfügt, handelt es sich nicht um gewöhnlichen Stuhlgang, sondern um eine eigentliche präventive Entleerung des Darms. Diese muss zur Vermeidung von Stuhlinkontinenzsituationen über den gesamten Tagesablauf hinhalten. Das unterscheidet die Situation der Klägerin grundsätzlich von jener von Personen, welche über eine intakte Sensibilität verfügen und den Zeitpunkt für Toilettengänge spüren sowie allenfalls bis zu einem gewissen Grad auch steuern können. Wie das Schreiben vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) unter diesen Voraussetzungen zur Annahme lediglich zwei- oder dreitäglichen Stuhlgangs kommt, lässt sich höchstens damit erklären, dass es sich um dabei um eine Momentaufnahme handelt. Ansonsten ist diese Annahme nicht nachvollziehbar. Bezüglich Körperpflege trifft es zu, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 festhält, es bestehe keine persönliche Vergleichsmöglichkeit (act. 4/15 S. 3). Die Beklagte blendet mittels Auslassungspunkten jedoch aus, dass das Gutachten vor der entsprechenden Feststellung festhält "Der berechnete Gesamtzeitaufwand ist eine Nettozeit." (act. 4/15 S. 3). Die Aussage des Gutachtens der T._____ erweist sich damit nicht als eindeutig. Es lässt sich weder eindeutig auf eine Brutto- noch auf eine Nettozeit schliessen. Eine Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf eine Plausibilitätsprüfung möglich. Unter diesem Blickwinkel ist ein Mehraufwand von 15 Minuten bei der Grundpflege sowie dem An- und Auskleiden jedenfalls nicht übertrieben.
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Damit zeigt sich, dass das medizinische und das pflegerische Gutachten von plausiblen Grundannahmen ausgehen und diese in der Folge auch durchwegs bestätigen. Naturgemäss bewegt sich eine solche Aufwandsberechnung im Bereich der Schadensschätzung. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Juli 1995 ist gemäss Beweisergebnis ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden/Tag erstellt. Ausgehend von der Feststellung des medizinisch-pflegerischen Gutachtens, wonach sich der Fremdpflegeaufwand an drei Wochentagen um je eine Stunde reduziert habe, verbleibt ein durchschnittlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand von
5 Stunden (Reduktion um 3 Wochenstunden / 7 Wochentage =
0.43 Stunden/Tag). Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe für die Blasenentleerung keine Dritthilfe mehr benötigt (act. 250 Ziff. 4 S. 4), erweist sich im Hinblick auf deren eigene Behauptungen (act. 1 Ziff. 18 S. 16) als berechtigt. Damit reduziert sich der Fremdpflegeaufwand um weitere 110 Minuten pro Tag. Somit verbleibt ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 3.16 Stunden pro Tag. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin, wonach sich zwar die Selbstständigkeit der Klägerin nach und nach verbessert habe, jedoch in diesem Zeitpunkt, auch aufgrund der Wohnverhältnisse, noch nicht besonders ausgeprägt gewesen sei. Zum Gegenbeweis ruft die Beklagte dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweissatz I.1.2 an. Deshalb wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass das Badezimmer erst in der ab 1. Januar 2000 bezogenen Wohnung den Einschränkungen der Klägerin angepasst war. Die Prämisse der angepassten Wohnverhältnisse im Bericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10 S. 1) ist deshalb in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt. Es ist bewiesen, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 3.16 Stunden pro Tag betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
6.2.4.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 28. bzw. 29. Februar 1996 maximal eine Stunde
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pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.3), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 22. November 1995 (act. 10/7), der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) und das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 mit der ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 47/9 = act. 10/11; act. 10/16) vor. Soweit die Beklagte sich auf dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweissatz I.1.2 beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Die Beklagte beruft sich zusätzlich auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 22. November 1995 (act. 10/7). Im Anschluss an die vom gleichen Sachbearbeiter der Unfallversicherung erstellte Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), welche vorliegend jedoch nicht als Beweismittel angerufen ist, führt diese folgende Verrichtungen auf, bei denen die Klägerin nach wie vor auf Fremdhilfe angewiesen sei: Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen, etc.; Mithilfe beim Anziehen; Wechseln der Bettwäsche. Die Aktennotiz vermerkt, die Mutter der Klägerin wolle wieder eine Stelle suchen, nachdem sie auf ein Einkommen angewiesen sei. Man wolle die morgendlichen Verrichtungen, welche ungefähr 1 Stunde pro Tag dauerten, durch eine SPITEX-Organisation durchführen lassen (act. 10/7). Die Aktennotiz vom 22. November 1995 erwähnt wohl die Dauer von einer Stunde, bezieht sich dabei jedoch lediglich auf die morgendlichen Verrichtungen. In diesem Umfang sollte die Fremdhilfe durch eine SPITEX-Organisation geleistet werden. Damit war jedoch kein vollständiger Ersatz der Fremdhilfe bezweckt, sondern lediglich ein solcher in dem Umfange, welcher für eine erneute Erwerbstätigkeit der Mutter der Klägerin erforderlich war. Die Aktennotiz vom 22. November 1995 belegt deshalb nicht, dass der Fremdbetreuungsaufwand in -- 51 of 281 -der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe. Der Beweis, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe, ist nicht erbracht. Es wird auf das Beweisergebnis unter Ziffer 6.2.4.1 oben verwiesen.
6.2.4.3. Neben dem Fremdpflegeaufwand für die durch die Mutter übernommenen Tätigkeiten macht die Klägerin vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 einen Selbstpflegeaufwand von 3,9 Stunden/Tag geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Für diesen kann für sich genommen kein Ersatz verlangt werden (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben.
6.2.5. Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 Ab 1. März 1996 benötigte die Klägerin gemäss übereinstimmender Behauptung der Parteien keine Dritthilfe mehr (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 9 Ziff. 18.3 S. 16). Für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 behauptet die Klägerin unter Hinweis auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten einen Selbstpflegeaufwand von 4,5 Stunden/Tag (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.3 S. 18). Die Beklagte bestreitet den Pflegeaufwand vollumfänglich (act. 9 Ziff. 18.3 S. 16; act. 35 Ziff. 20 S. 21). Für den Selbstpflegeaufwand kann für sich genommen kein Ersatz verlangt werden (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben.
6.2.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035 Für den Zeitraum von tt. Februar 2025 (Alter 50) bis tt. Februar 2035 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 50 Dritthilfe für ihre Mobilität beanspruchen werde (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 35 Ziff. 11.2 S. 15).
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Die Klägerin macht in der Klagebegründung unter Berufung auf ein von ihr angefordertes Schreiben von PD Dr. med. AE._____, Oberarzt an der Uniklinik F._____, vom 29. Februar 2008 (act. 4/10) geltend, querschnittgelähmte Personen hätten eine erhöhte Unfallgefahr, würden zu 49-73 % unter einem Karpaltunnelsyndrom und zu 30-73 % an durch die Überbeanspruchung der Schulter verursachten Schulterschmerzen leiden (act. 1 Ziff. 15 lit. a-c S. 10-11). Die Klägerin führt weitere Reaktionen des Körpers auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter act. 1 Ziff. 15 lit. d S. 12-13 wird verwiesen. Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 16 S. 11; Prot. S. 7-8) führt die Klägerin in der Replik aus, am 28. Juli 2009 habe sie bei der Zubereitung eines Tees einen Spasmusanfall erlitten und dabei die Haut der Oberschenkel mit dem heissen Teewasser verbrüht; da die Klägerin nicht sofort habe aufstehen können, sei die Hitze des kochenden Wassers tief ins Gewebe gedrungen; die starken Verbrennungen hätten eine Hauttransplantation notwendig gemacht (act. 27 Ziff. 15 lit. a S. 8-10). Das Karpaltunnelsyndrom und Schulterschmerzen würden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in 15-20 Jahren verwirklichen mit der Folge, dass die Klägerin weniger oder überhaupt nicht mehr mobil sein und mehr Pflege benötigen werde (act. 27 Ziff. 15 lit. b und c S. 10). Die starke Inanspruchnahme der Schultergelenke und die nachlassenden Kräfte, täglich für die Aufrechterhaltung der eigenen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit 4 ½ Stunden aufzuwenden, die altersbedingten degenerativen Veränderungen, schliesslich ein wohl wahrscheinlicher Eintritt der erörterten Risiken, würden die Klägerin in ihrer Mobilität erheblich einschränken, wenn nicht vollständig von Drittpersonen abhängig machen. Der Gesundheitszustand der Klägerin werde sich verschlechtern, sollte sie wegen degenerativen altersbedingten Veränderungen oder durch den Eintritt eines der erwähnten Risiken nicht mehr in der Lage sein, ihre täglichen 4 ½ Stunden beanspruchenden Selbsterhaltungsübungen durchzuführen (act. 27 Ziff. 16 S. 10-11). Es sei von der Annahme auszugehen, die Klägerin werde sich ab Alter 50 wegen eingeschränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum hinauswagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sei, um täglich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Darüber hinaus werde die Klägerin verschiedene Verrichtungen, z.B. Katheterisieren, Darm-- 53 of 281 -Entleeren, sich nachts vor allem selbst Katheterisieren oder Umlagern, nicht mehr selbst durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Klägerin gehe von der Sachverhaltshypothese aus, dass in dieser Phase zwischen Alter 50 und 60 ihr Bedarf an Dritthilfe zwar kontinuierlich zunehmen werde, aber durchschnittlich während diesen 10 Jahren eine Dritthilfe von 3 Stunden/Tag notwendig sein werde (act. 27 Ziff. 16 S. 12). In der Duplik bestreitet die Beklagte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis Alter 50 derart verschlechtern solle, dass sie dann hilflos im mittleren Grad im Sinne von Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass die Klägerin ab Alter 50 in ihrer Beweglichkeit derart eingeschränkt sein werde, dass sie sich kaum mehr aus ihrem Haus hinauswagen werde. Es werde weiter bestritten, dass sie ab Alter 50 auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein werde, um ausser Haus zu gehen. Weiter werde bestritten, dass sie ab Alter 50 verschiedene Verrichtungen, z.B. das Katheterisieren, das Entleeren des Darmes, die nächtlichen Umlagerungen etc. nicht mehr selber werde durchführen können oder dies nur noch mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass die Klägerin ab Alter 50 im mittleren Grad hilflos sein werde aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993. Es werde weiter bestritten, dass der Bedarf der Klägerin an Dritthilfe zwischen Alter 50 und 60 kontinuierlich zunehmen werde. Es werde bestritten, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 wegen zwischen Alter 50 und 60 durchschnittlich während 3 Stunden täglich auf Dritthilfe angewiesen sein werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16).
6.2.6.1. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 50 und 60 durchschnittlich 3 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als zusätzliches Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor.
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Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 halten zu den auf den zukünftigen Pflegeaufwand bezogenen Fragen fest, solche Angaben seien zum jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation. Allerdings könne aufgrund der Erfahrung mit Querschnittgelähmten und deren Komplikationengefährdung sowie altersbedingten Veränderungen gesagt werden, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand steigen und sicher nicht abnehmen werde. Dies sei individuell für jede betroffene Person zu sehen und könne derzeit für die Klägerin nicht beurteilt werden. Häufig auftretende Komplikationen seien: Dekubitus, Störungen des Blasen- und Darmmanagements, Transferprobleme aufgrund von Muskulaturschwäche, Schulterschmerzen bei Überbeanspruchung, Osteoporose – hormonelle Veränderung, Schulterbeschwerden, Schmerzen (act. 234 Ziff. 6.8.1-6.10 S. 9; act. 238 Ziff. 8.1-10 S. 3). Auch das Gutachten von T._____ hält fest, zukünftige Prognosen könnten konkret nicht gestellt werden und wären spekulativ. Allgemein lasse sich jedoch feststellen, dass aufgrund der durch die Querschnittlähmung hohen Komplikationsgefährdung und auch aufgrund von altersbedingten Veränderungen eine zukünftige Zunahme des Aufwandes zu erwarten sei (act. 4/15 S. 4). Gemäss urologischem Gutachten sollte sich der Bedarf an zusätzlichen Hilfspersonen auf urologischem Fachgebiet nicht ändern (act. 237 Ziff. 8.1 S. 8).
6.2.6.2. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde sich ab Alter 50 wegen eingeschränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum mehr hinauswagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein, um täglich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (Beweissatz I.1.5.1), sowie, sie werde verschiedene Verrichtungen, z.B. Katheterisieren, Darm-Entleeren, nachts Umlagern, nicht mehr selber durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (Beweissatz I.1.5.2), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238) sowie als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, die rückenmarkbedingte Blasenfunktionsstörung und Darmfunktionsstörung stellten einen chronischen Defekt dar, -- 55 of 281 -bei welchem eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Wenn die Überaktivität des Blasenmuskels nicht ausreichend gedämpft werden könne, würden die Episoden mit unwillkürlichem Urinverlust weiter andauern. Aufgrund einer zu erwartenden hormonellen Umstellung im Alter zwischen 50 und 60 Jahren sei die Rate an möglichen Komplikationen mit Hautstörung, Harnwegsinfekten, vermehrter Inkontinenz durchaus möglich. Eine genaue Bezifferung sei jedoch aus aktueller Sicht nicht möglich. Voraussichtlich werde die Klägerin den Katheterismus weiter durchführen können, inklusive der Darmentleerung (act. 237 Ziff. 8.3 S. 8).
6.2.6.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab Alter 50 keine Dritthilfe für ihre Mobilität werde beanspruchen müssen (Beweissatz II.2.4), liegen als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) sowie das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 (act. 44/1) vor. Zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Beim Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 handelt es sich um ein Fristerstreckungsgesuch, welches dieser unter anderem damit begründet, dass die Klägerin am tt.mm.2010 einen Sohn zur Welt gebracht habe, was eine Klageänderung gemäss § 61 aZPO/ZH zwingend mache (s. dazu Ziffer 1.4.2 oben). Aus dieser Tatsache, welche unbestritten und deshalb nicht beweisbedürftig ist (§ 133 aZPO/ZH), schliesst die Beklagte, die Klägerin werde abgeklärt haben, ob sie der Mutterschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes vollumfänglich gewachsen sei (act. 46 Ziff. 17 S. 12).
6.2.6.4. Die Beweissätze I.1.4, I.1.5.1, I.1.5.2 und der Gegenbeweissatz II.2.4 betreffen die Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Die Parteien stimmten bereits vor dem Beginn des Beweisverfahrens darin überein, dass eine Prognose über die künftige Zunahme der Pflegebedürftigkeit der Klägerin schwierig oder gar unmöglich sei (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 27 Ziff. 16 -- 56 of 281 -S. 11; act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich im Hinblick auf den konkreten Fall keine Prognosen stellen lassen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44), wenn sie den künftigen Schaden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen könne (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14, Ziff. 36 S. 58). Die Klägerin habe das Risiko auf sich genommen, auch den zukünftigen Schaden einzuklagen, obwohl sie sich aufgrund des Gutachtens von T._____ (act. 4/15 S. 4) der Beweisschwierigkeiten bewusst gewesen sei (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Bei der gerichtlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR handle es sich lediglich um eine Regel der Beweiswürdigung (act. 250 Ziff. 5 S. 5). Während die Sachverständigen aus der Sicht ihres Fachgebietes eine Prognose für unmöglich erklären können und müssen, besteht für das Gericht eine solche Möglichkeit nicht. Ist die sichere Feststellung des Schadens nicht möglich, so muss es zur Schadensschätzung schreiten, aus welcher ein Wert zwischen Null und – aufgrund der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 aZPO/ZH) – dem eingeklagten Betrag resultiert. Würde es dies nicht tun, käme dies einer Rechtsverweigerung gleich. Der Unsicherheit bei der Bestimmung des künftigen Schadens trägt Art. 42 Abs. 2 OR Rechnung, welcher deshalb auch das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lässt (Ziffer 5 oben). Würden die Anforderungen gelten, welche die Beklagte an den Nachweis des künftigen Pflegeschadens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellt, so wäre dieser wohl erst bei Eintritt der Klägerin in ein Pflegeheim möglich, nach der Darstellung der Klägerin also im Jahre 2045, wenn die Klägerin
70 Jahre alt wird, nach der Darstellung der Beklagten allenfalls noch später. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Zuwarten weder der Klägerin noch der Beklagten zuzumuten ist. Zur Ingangsetzung der relativen Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 SVG genügt es bereits, dass der Geschädigte den Eintritt, die Natur und die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, so dass er in der Lage ist, sich zur Klageerhebung zu entschliessen (BGE 74 II 30 E. 1 S. 33-34; BGE 89 II 402 E. 2b S. 404; BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68). Sind -- 57 of 281 -nicht wie vorliegend bloss die Vermögens-, sondern auch die körperlichen Folgen unsicher, besteht die Möglichkeit eines zweijährigen Abänderungsvorbehalts nach Art. 46 Abs. 2 OR. Durch die Beschränkung des Abänderungsvorbehalts auf zwei Jahre bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass nach deren Ablauf ein Urteil bestehen bleibt, auch wenn es nicht in allen Teilen mit der späteren Entwicklung übereinstimmt (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48; dem folgend BGE 114 II 253 E. 2a S. 256). Eine jahrzehntelang aufgeschobene Schadensregulierung widerspricht der Absicht des Gesetzes (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48). Diese Wertungen sind bei einer Schadensschätzung zu berücksichtigen. Als erstellt gelten darf, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Es lässt sich deshalb mit Bestimmtheit sagen, dass der im jetzigen Zeitpunkt erreichte stabilisierte Zustand nicht verbessert wird. Für eine Schätzung erschwerend wirkt sich aus, dass es keine zuverlässigen Anhaltspunkte zum Zusammenhang zwischen Lebensalter und den entsprechenden Problemen zu geben scheint. Die Beklagte beruft sich auf die Geburt des ersten Kindes der Klägerin am tt.mm.2010. In grundsätzlicher Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass auch die Klägerin ein Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK) geniesst. Es ist deshalb unstatthaft, bei der Klägerin nach den Motiven ihrer Familienplanung zu forschen. Dies liefe letztlich darauf hinaus, ihr eine eigene Familie zu verbieten. Die Anwendung des Zivilrechts muss grundrechtekonform erfolgen. Die Klägerin ist nicht aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit gehalten, keine Familie zu gründen. Wenn sie durch das Schadensereignis ihren Betreuungspflichten nicht mehr nachkommen kann, dann stellt dies schlicht einen Haushaltschaden dar. Keinesfalls darf die Geburt eines Kindes einseitig zu Lasten der Geschädigten gewürdigt werden. Das jüngere Kind der Klägerin wurde am tt.mm.2012 geboren und wird somit am tt.mm.2025, in welchem Jahr die Klägerin 50 Jahre alt wird, 13 Jahre alt werden. In diesem Alter dürfte es angesichts der auch einem Kind bewussten Einschränkungen seiner Mutter eine gewisse Selbstständigkeit erlangt haben. Zudem behauptet die Klägerin nicht, am 50. Geburtstag plötzlich Fremdpflege im Umfang -- 58 of 281 -von 3 Stunden pro Tag zu benötigen, sondern legt ihrer Schadensschätzung einen Durchschnittswert zugrunde. Bei der von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Mobilität ab dem
50. Altersjahr stehen zunächst ein mögliches Karpaltunnelsyndrom sowie Schulterbeschwerden, allenfalls auch ein durch Osteoporose begünstigter Knochenbruch im Vordergrund. Für sämtliche dieser Risiken besteht isoliert betrachtet eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich jedoch nicht prognostizieren, welches Risiko sich am ehesten verwirklicht, ob sich nur ein einziges Risiko verwirklicht oder ob sich sämtliche Risiken verwirklichen. Die Mehrzahl der möglichen Risiken führt zu einer Risikokumulation. Die Wahrscheinlichkeiten der Verwirklichung der Einzelrisiken verdichten sich dadurch zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Aufgrund der erwähnten Wertungsgesichtspunkte kann nicht verlangt werden, dass sich genau vorhersagen lässt, welches Risiko sich verwirklicht, sondern es ist auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung vorzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin einen Mobilitätsschaden erleidet und 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Einschränkung in den alltäglichen Pflegeverrichtungen stehen eine Muskulaturschwäche im Vordergrund, während Störungen des Blasen- und Darmmanagements und Dekubitus wohl den Pflegeaufwand erhöhen, damit jedoch noch nicht gesagt ist, inwiefern ein höherer Bedarf an Drittpflege besteht. Diesbezüglich besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen erhöhten Drittpflegebedarf, die jedoch noch nicht als überwiegend erscheint. Deshalb ist nicht von einem erhöhten Drittpflegebedarf auszugehen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 durchschnittlich 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt ausschliesslich Betreuungsaufwand dar.
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6.2.7. Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045 Für den Zeitraum vom tt. Februar 2035 (Alter 60) bis tt. Februar 2045 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20-40 Stunden (act. 1 Ziff. 16 S. 13) bzw. von 42 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Bedarf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen werde zunehmen und pro Tag auf 6 Stunden steigen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Behauptungen der Klägerin in der Klagebegründung sind zwar – wie die Beklagte bemerkt (act. 35 Ziff. 11.2 S. 1617) – nicht völlig deckungsgleich, indem sie den Aufwand einmal mit 20-
40 Stunden und einige Seiten weiter hinten mit 42 Stunden angibt. Nach den Ausführungen in der Replik zeigt sich jedoch, dass die Klägerin von einem Aufwand von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 42 Stunden pro Woche, ausgeht. Mithin nimmt sie eine Verdoppelung des Betreuungs- und Pflegeaufwands gegenüber der vorangehenden Periode vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 60 entweder in ein Pflegeheim gehen und dort gepflegt und sowie betreut werden oder pro Woche 20-40 Stunden Dritthilfe in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 16 S. 10). Es werde bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiter verschlechtern solle, so dass sie ab Alter 60 gar hilflos im schweren Grad gemäss Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass der Bedarf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen zwischen Alter 60 und 70 zunehmen und auf sechs Stunden pro Tag steigen werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16).
6.2.7.1. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 60 und 70 durchschnittlich 6 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.6), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen.
6.2.7.2. Zur Behauptung der Klägerin, sie könne vor allem nachts die Katheterisierung und Umlagerung nicht mehr selber vornehmen (Beweissatz I.1.7), liegen als
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Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, wenn der Transfer auf das WC bzw. die Handfunktion sich nicht verschlechterten, sollte der Katheterismus auch im Alter von 60 Jahren möglich sein. Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, der Handgelenke oder des Beckens, die bei Rollstuhlfahrern früher und häufiger auftreten könnten als in der Normalbevölkerung, könnten die Fähigkeit zum Katheterismus beeinträchtigen, so dass dann eine Hilfsperson notwendig sein könne (act. 237 Ziff. 9.2 S. 8).
6.2.7.3. Die Beweismittel zu den Beweissätzen I.1.6 und I.1.7 betreffen die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 und decken sich mit jenen der vorangehenden Perioden. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Zu den Schwierigkeiten der Beweisführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2.6.4 oben verwiesen. Ausgangspunkt der Schätzung bildet der Aufwand der Vorperiode von 2 Stunden pro Tag. Als erstellt gelten muss weiter, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Die Klägerin geht von einer Verdoppelung aus. Da die Klägerin für die Vorperiode von einem Aufwand von 3 Stunden ausgeht, ergibt sich für sie ein Aufwand von 6 Stunden. Im Unterschied zur Vorperiode erscheint ab einem Alter von 60 Jahren als wahrscheinlich, dass die Klägerin gewisse Selbstpflegehandlungen nicht mehr wird vornehmen können und deshalb nicht bloss für die Mobilität auf Dritthilfe angewiesen sein wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, zu den 2 Stunden Betreuungsaufwand der Vorperiode einen Fremdpflegeaufwand von 2 Stunden anzunehmen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 60 und 70 durchschnittlich 4 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht -- 61 of 281 -erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 2 Stunden Betreuungs- und zu 2 Stunden Pflegeaufwand dar.
6.2.8. Ab dem tt. Februar 2045 In der Klagebegründung geht die Klägerin davon aus, ab dem tt. Februar 2045 (Alter 70) in ein Pflegeheim eintreten zu müssen (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16). Sie nimmt dazu einen Pflegeaufwand von 6 Stunden pro Tag bzw.
42 Stunden pro Woche an (act. 1 Ziff. 36 S. 41). In der Replik führt sie aus, bis Alter 70 sei sie zunehmend unselbständig bzw. vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Ab Alter 70 werde sie entweder in ein Pflegeheim gehen oder zumindest im gleichen Umfange, nämlich 42 Stunden pro Woche, eine Dritthilfe in Anspruch nehmen. Da aber anzunehmen sei, dass vor allem nachts die Katheterisierung und Umlagerung durch die Klägerin selbst nicht mehr vorgenommen werden könnten, werde eine Hilfsperson ständig bei ihr schlafen müssen, um diese Handlungen vorzunehmen. Da diese Person am nächsten Tag wegen der selbst erfahrenen Schlafunterbrüche nicht mehr in der Lage sein dürfte, die Klägerin auch tagsüber zu betreuen, werde eine zweite Hilfsperson notwendig sein. So betrachtet, dürfte ab Alter 70 der Bedarf an Dritthilfe mehr als 15, 16 Stunden pro Tag betragen, weshalb die Klägerin in der Klageschrift für diese Phase die Heimpflegekosten geltend gemacht habe. In der Replik werde der Betreuungsaufwand vorläufig mit 57 Stunden pro Woche eingesetzt (act. 27 Ziff. 16 S. 12-13). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zukünftig pflegebedürftig sein werde bzw. Dritthilfe bei den täglichen Verrichtungen etc. in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44). Der unfallbedingte Pflegeaufwand von 43 Stunden wöchentlich werde bestritten. Der Klägerin werde kein entsprechender Aufwand entstehen, und der behauptete Aufwand habe spekulativen Charakter (act. 9 Ziff. 36 S. 45). Es sei völlig ungewiss, ob die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 ab Alter 70 auf ein Pflegeheim angewiesen sein werde (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44; act. 35 Ziff. 52 S. 58). Gemäss den Erkenntnissen des medizinischen Dienstes der Beklagten sei das Risiko einer verfrühten Pflegebedürftigkeit gegenüber einem nicht behinderten Menschen bei Durchführung der Physiotherapie und des Muskeltrainings höchstens geringfügig erhöht (act. 35 -- 62 of 281 -Ziff. 52 S. 58). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin würde ohnehin einmal pflegebedürftig werden; sie könnte deshalb höchstens Ersatz für die mit dem vorzeitigen Eintritt aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 verbundenen Kosten beanspruchen (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59). Zur Behauptung der Klägerin, sie werde ab Alter 70 entweder in einem Pflegeheim betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand erhöhe sich auf
57 Stunden pro Woche (Beweissatz I.1.8), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, ausgehend von der heutigen Katheterismushäufigkeit von 5 bis 8 Mal pro 24 Stunden und der Möglichkeit, durch Bewegungseinschränkungen, Veränderung der Beckenbodenkraft und eventueller Einschränkungen der Handfunktion, Hilfe beim Transfer und/oder beim Einmalkatheterismus zu benötigen, müsste für die Blasenentleerung mit mindestens 100 bis 160 Minuten Fremdhilfe pro 24 Stunden gerechnet werden. Eine exakte Vorhersage sei aber nicht möglich, da sowohl die Wahrscheinlichkeit der Hilfsbedürftigkeit als auch das Ausmass an nötiger Hilfe nicht abschätzbar seien. Die individuelle Variabilität sei für eine belastbare Abschätzung zu gross (act. 237 Ziff. 10 S. 8). Die Klägerin stellt den vorzeitigen Eintritt in ein Pflegeheim mit 70 Jahren zur Disposition. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus Gründen der Schadenminderung gehalten ist, in ein Pflegeheim einzutreten. Gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Bei von Pflegefachfrauen und -männern oder von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause er-- 63 of 281 -brachten Leistungen vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistungen Stundensätze von CHF 79.80, CHF 65.40 oder CHF 54.60 (Art. 7a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KLV), bei von Pflegeheimen erbrachten Leistungen in Abhängigkeit vom Pflegebedarf Pflegetagespauschalen zwischen CHF 9.00 und CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV). Bei der Wahl zwischen ambulanter oder stationärer Erbringung von Pflegeleistungen darf die Wirtschaftlichkeit nicht anhand einer Gegenüberstellung der beiden Kostenbeträge erfolgen, sondern die Prinzipien der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind gegeneinander abzuwägen (BGE 126 V 334 E. 2a S. 338; dem folgend BGE 139 V 135 E. 4.5 S. 140-141; weitere Nw. bei L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 405-407 zu Art. 46 OR). BGE 126 V 334 bezeichnete gegenüber dem Pflegeheimbetrag 3.5-fach höhere Spitex-Kosten bei einer Teilerwerbstätigen, welche an einer durch eine erbliche Krankheit verursachten teilweisen Lähmung aller vier Extremitäten litt, als an der oberen Grenze des Vertretbaren liegend, verneinte jedoch ein grobes Missverhältnis (BGE 126 V 334 E. 3b S. 342-343). Hingegen erachtete BGE 139 V 135 bei einer an Alzheimer erkrankten Person gegenüber der Pflegeheimpauschale 2.5-fache Kosten für die Hauspflege als nicht mehr wirtschaftlich, was auch nicht durch eine höhere Wirksam- und Zweckmässigkeit einer Hauspflege aufgewogen werde (BGE 139 V 135 E. 5.1-5.2 S. 141-143). Ausschlaggebend war insbesondere, dass die zu pflegende Person an Alzheimer in einem fortgeschrittenen, irreversiblen Stadium litt, was zu einer völligen Abhängigkeit im Alltagsleben führte, und offensichtlich nicht mehr über hinreichende Fähigkeiten zur aktiven Teilnahme an irgend einer Form von Sozial- oder Familienleben verfügte (BGE 139 V 135 E. 5.1 S. 141-142). Im Gegensatz dazu wirkt sich die körperliche Einschränkung der Klägerin nicht auf ihre Empfindungswelt und ihre geistigen Fähigkeiten aus. Sie ist geistig fit sowie im Sozial- und Familienleben aktiv. Dies wird sie auch in einem Alter über 70 Jahre noch sein. Es ist ihr deshalb so lange als möglich ein Aufenthalt im gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Im Haftpflichtrecht gelten nicht dieselben restriktiven Wirtschaftlichkeitskriterien wie im Sozialversicherungsrecht. Der Schädiger hat den Pflege- und Betreuungsbedarf in der vom Geschädigten gewählten Lebensgestaltung zu decken, wenn die gewählte Pflegeform den konkre-- 64 of 281 -ten Umständen des Falles angemessen erscheint und im Einklang mit der objektiven Pflegebedürftigkeit steht (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Zum Einwand der Beklagten, die Klägerin wäre sowieso pflegebedürftig geworden, ist festzuhalten, dass gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) am 31. Dezember 2016 der Anteil der Personen, die in Pflegeheimen wohnten, an der Bevölkerung ab 80 Jahren gerade einmal 16.0 % betrug (Bundesamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/4342091/master>). Damit kann von einer notorischen stationären Pflegebedürftigkeit ab einem bestimmten Alter nicht die Rede sein. Da als erstellt gelten muss, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen und nicht sinken wird, ist der Pflege- und Betreuungsaufwand von
4 Stunden der Vorperiode als Ausgangspunkt zu wählen. Aufgrund degenerativer Veränderungen kann der Pflegeaufwand plötzlich ansteigen, wenn die Klägerin etwa einen Sturz erleidet, dessen Folgen nicht mehr vollständig ausheilen. Dieses Risiko wird bei einer querschnittgelähmten Person aufgrund der im Gutachten genannten Risikofaktoren potenziell früher eintreten als bei einer gesunden Person. Wann sich ein solches Risiko verwirklichen wird, lässt sich nicht sagen. Jede Versicherung würde jedoch einer solchen Tendenz durch einen erheblichen Risikozuschlag Rechnung tragen. So ist auch bei der Schadensschätzung zu verfahren. Es lässt sich zwar nicht nachweisen, dass die Klägerin mit 70 Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Unfall erleidet. Jedoch besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Zunahme des Pflege- und Betreuungsaufwandes. Da eine solche Zunahme in fortgeschrittenem Alter sprungartig erfolgt, ist nicht von einer linearen Entwicklung auszugehen. Die Annahme eines bestimmten Wertes über die ganze Periode bildet insofern lediglich eine Vereinfachung, welche allerdings im Rahmen einer Schadensschätzung zulässig sein muss. Dabei ist auch einem Alter jenseits von 80 Jahren Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb als wenig realistisch, lediglich von einer weiteren Zunahme um 2 Stunden pro Tag auszugehen, wie dies für die Vorperiode angenommen wird. Der Pflegeund Betreuungsaufwand wird auch bei einer Durchschnittsbetrachtung auf insge-- 65 of 281 -samt 8 Stunden pro Tag steigen. Dies ergibt einen Aufwand von 56 Stunden pro Woche, welcher sich je hälftig auf den Pflege- und den Betreuungsaufwand verteilt. Demnach ist bewiesen, dass sich der Betreuungsaufwand der Klägerin ab Alter 70 auf 56 Stunden pro Woche erhöht; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 4 Stunden Betreuungs- und zu 4 Stunden Pflegeaufwand dar. Beim Eintritt in ein Pflegeheim ist nach Tagespauschalen zu verfahren. Dazu sind die erforderlichen Ausführungen weiter unten zu machen (Ziffer 6.3.2.2 unten).
6.3. Ansatz Zur monetären Bestimmung des Pflegeschadens ist der eruierte zeitliche Aufwand mit dem massgebenden Stundenansatz zu multiplizieren (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; dem folgend HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.3b). Für Behandlungs- und Grundpflegeleistungen bestimmt sich der massgebliche Stundenansatz ausgehend von den Löhnen des Pflegepersonals (LANDOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 383 zu Art. 46 OR). In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert er sich am Stundenansatz eines diplomierten Krankenpflegers im 1. bis 5. Berufsjahr (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb). Für Betreuungs-, Präsenz- und hauswirtschaftliche Leistungen orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem für den Haushaltschaden (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 384 zu Art. 46 OR). Das gegenüber der schlichten Besorgung des Haushalts erhöhte Anforderungsprofil rechtfertigt eine entsprechende Erhöhung. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem einer Pflegehilfe (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb).
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6.3.1. Vergangener Pflegeschaden
6.3.1.1. Drittpflegeschaden: Bei entgeltlicher Betreuung oder Pflege sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu entschädigen (LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, a.a.O., N 10.60). Dazu zählen Franchisen und Selbstbehalte im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pflegeentschädigungen sowie Nichtpflichtleistungen (L ANDOLT, in: Haftung und Versicherung, a.a.O., N 10.60; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 350, 353 zu Art. 46 OR). Sind die tatsächlichen Kosten unbekannt, ist auf die im mutmasslichen Wohnkanton üblichen Kosten abzustellen (L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 353 zu Art. 46 OR). Die Klägerin weist den Drittpflegeschaden nicht getrennt aus, sondern geht durchwegs von einem normativen Stundensatz von CHF 30.00 aus (act. 1 Ziff. 36 S. 42; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Wenn die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 25.00 bestreitet (act. 9 Ziff. 36 S. 45), bezieht sie sich dabei auf das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 3). Eine entsprechende Behauptung findet sich in den Rechtsschriften der Klägerin nicht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, für die Zeit, welche die Klägerin in Tschechien verbracht habe, seien die effektiven Auslagen für den Betreuungsaufwand zu vergüten (act. 9 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 5 S. 2). In diesem Zusammenhang bestreitet sie konkrete Auslagen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Fremdhilfe bei der Grossmutter (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Lohnkosten in Tschechien seien damals im Vergleich zur Schweiz derart tief gewesen, dass die Klägerin es vorgezogen habe, statt allfälliger effektiver Auslagen bei der Beklagten eine pauschale Vergütung zu verlangen (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Auslagen im Zusammenhang mit entgeltlicher Drittpflege in Tschechien sind nicht zu einem Beweis verstellt worden, da die Klägerin an dieser Stelle ebenfalls einen normativen Schaden geltend macht. Beim Haushaltschaden ist der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt verursachte wirtschaftliche Wertverlust unabhängig davon zu ersetzen, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu zeitlichem Mehraufwand, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 127 III 403 -- 67 of 281 -E. 4b S. 405-406; BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Den zur Kompensation erforderlichen Aufwand kann das Gericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Die unterschiedliche Natur des Haushalts- und des Pflegeschadens (Ziffer 6.1.1 oben) wirkt sich auf die Bestimmung des Aufwands und die Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus. Steht der Aufwand bzw. Bedarf einmal fest, ist die Berechnung des Ansatzes nach denselben Grundsätzen wie jene des Angehörigenpflegeschadens vorzunehmen. Dem Geschädigten kommt auch beim Pflegeschaden ein Substitutionsrecht zwischen der entgeltlichen Pflege durch Dritte und der unentgeltlichen Pflege durch Angehörige zu. Da die Klägerin zur Zeit des Aufenthalts in Tschechien ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, muss sie sich nicht auf die niedrigeren Ansätze in Tschechien verweisen lassen (BGer Pra 88 [1999] Nr. 171 E. 2c).
6.3.1.2. Angehörigenpflegeschaden: Die Klägerin geht von einem Stundenansatz von CHF 30.00 aus, welchen sie ab dem Rechnungstag mit 2 % pro Jahr dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 40, 41). Die Gesundheitskosten würden seit Jahren zwischen 4 und 5 % steigen, und ein Ende dieser starken Progression sei nicht abzusehen. Die Dynamisierung von 2 % sei eine bescheidene Annahme, weil man bereits heute für die Dienstleistungen für Pflegepersonal auf dem freien Markt pro Stunde zwischen CHF 60.00 und CHF 80.00 bezahlen müsse. Bei der Klägerin werde ein Satz von CHF 71.74 mit 2 %-iger Dynamisierung erst im Jahre 2045 erreicht (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Beim Selbst- und Angehörigenpflegeschaden bestreitet die Beklagte den behaupteten Stundenansatz von CHF 30.00 der Höhe nach; die Dynamisierung mit 2 % sei nicht sachgerecht. Es wäre an der Klägerin gewesen, jedenfalls betreffend den angeblich bisher entstandenen Pflegeschaden im Einzelnen die Pflegepersonalkosten darzulegen und zu beweisen. Die entsprechende Nominallohnentwicklung in diesem Berufsbereich (Hilfskrankenschwester) hätte sie ebenfalls darlegen und beweisen müssen (act. 9 Ziff. 36 S. 43).
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Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten vergangenen Pflegeschaden CHF 30.00 betragen habe (Beweissatz I.1.9), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige Anhang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex-Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel Auszüge aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994 (act. 47/3) und der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (act. 47/4) vor. Der Spitex-Mischbeitrag für Massnahmen der Grundpflege beträgt CHF 51.40 (act. 49/1; act. 49/2). Der monatliche Durchschnittsbruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung 1994 betrug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten für Frauen CHF 3'158.00 und für Männer CHF 3'077.00 (act. 47/3). Die Beklagte lässt den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforderungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 18.22 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Der monatliche Medianbruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung 1996 betrug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" für Frauen CHF 3'112.00 und für Männer CHF 3'049.00 (act. 47/4). Die Beklagte lässt wiederum den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforderungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 17.95 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Die monetäre Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt vorliegend anhand der Kosten einer Ersatzkraft (Ziffer 6.2.3.3 oben). Massgebend ist dabei das Brutto-Bruttolohnprinzip, d.h. es sind sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291-292, bestätigt durch BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6c S. 1130-1131; LAN-DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 376 zu Art. 46 OR). Diesbezüglich sind die von der Klägerin angeführten Spitex-Tarife nur beschränkt aussagekräftig, da sie einerseits auch Organisations- und Betriebskosten der Spitex-Organisation beinhalten, andererseits diese Subventionen erhalten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 378 zu Art. 46 OR). Die von der Beklagten angerufenen Stundensätze sind ebenfalls nicht einschlägig, beziehen sich diese doch auf -- 69 of 281 -hauswirtschaftliche und nicht auf Betreuungsleistungen. Letztere weisen in der Regel ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts auf, weshalb auf den Lohn einer Pflegehilfe abzustellen ist (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7d/aa; HARDY LANDOLT, Der Fall Kramis (BGE vom 24.03.2002 4C.276/2001) – Pflegeschaden quo vadis?, ZBJV 2003, 394, S. 405; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 385 zu Art. 46 OR; Ziffer 6.3 oben). Der Nachweis eines Stundenlohns für den geltend gemachten vergangenen Pflegeschaden von CHF 30.00 ist somit klägerischerseits nicht erbracht. Dies wirkt sich jedoch, wie nachstehend ausgeführt, auf das Ergebnis nicht aus, da es zulässig ist, auf Erfahrungswerte abzustellen. Anstelle von konkreten Vergleichslöhnen kann der Stundenansatz auch anhand von statistischen Vergleichslöhnen im Sinne von Erfahrungswerten bestimmt werden (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.5.2, abrufbar unter <www.gerichtezh.ch/entscheide>). Der von der Beklagten als Referenzwert postulierte Stundensatz von CHF 24.40 geht von dem HGer ZH ZR 101 (2002) Nr. 94 S. 292 zugrunde liegenden Einstiegs-Monatslohn für eine Krankenschwester von CHF 4'500.00 aus (act. 9 Ziff. 36 S. 43), vernachlässigt jedoch die bezahlten Fehltage eines im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmers. Dem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer ist einerseits für das Risiko der unverschuldeten Arbeitsverhinderung ein Lohnzuschlag zu gewähren, andererseits ist für diese Zeit eine Stellvertretung zu bezahlen, da der Pflegeaufwand auch während der Fehlzeiten anfällt (LAN-DOLT, ZBJV 2003, S. 400 [unter 7] und 400-401 [unter 9]). Im Schrifttum wird für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ein Stundensatz von CHF 30.00, für die übrigen Betreuungs- und Pflegeleistungen ein solcher mit CHF 50.00 mit Stand am 1. Januar 2007 postuliert (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 389 zu Art. 46 OR). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Haushaltschadens hat das Bundesgericht für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in den 1990er-Jahren einen Stundensatz von CHF 25.00 für ländliche Gebiete als vertretbar, jedoch am unteren Ende der angemessenen Beträge bezeichnet (BGE 129 II 145 E. 3.2.2 S. 153). Für städtische Gebiete erachtet es einen solchen von CHF 30.00als an-- 70 of 281 -gemessen (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Die Betreuungstätigkeiten stellen höhere Anforderungen als eine reine hauswirtschaftliche Tätigkeit, weshalb dazu ein Zuschlag zu gewähren ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von CHF 30.00 erscheint deshalb als angemessen. Für den vergangenen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 30.00 als Erfahrungswert auszugehen.
6.3.2. Künftiger Pflegeschaden
6.3.2.1. Hauspflege: Die Klägerin legt der Berechnung des Stundensatzes für die Hauspflege den beim Hausbetreuungsdienst für Stadt und Land erfragten Ansatz von CHF 45.20 pro Stunde inkl. MWST zugrunde (act. 27 Ziff. 36 S. 43; in der Klagebegründung noch CHF 30.00, act. 1 Ziff. 36 S. 41), welchen sie ab dem Rechnungstag (1. Januar 2009) mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Die Beklagte bestreitet sowohl einen behaupteten Stundenansatz von CHF 70.00 der Höhe nach, auch auf dem freien Markt werde für Pflegeleistungen nicht ein derart hoher Stundenansatz bezahlt (act. 9 Ziff. 17.5 S. 13), als auch den (neu) behaupteten Ausgangspunkt von CHF 45.20 (act. 35 Ziff. 52 S. 56-57). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse die kassenpflichtigen Spitex-Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 KLV voll vergüte. Hierzu würde z.B. das Einführen von Kathetern gehören. Diese Leistungen müsste sich die Klägerin vollumfänglich anrechnen lassen (act. 35 Ziff. 52 S. 57).
6.3.2.1.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten zukünftigen Pflegeschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) betrage (Beweissatz I.1.10), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige Anhang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex-Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel ein Auszug aus Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung des Bundesamts für Statistik (act. 47/5) und der Nominallohnindex 2005-2009 (act. 47/6) vor.
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Der zur Aussagekraft des Spitex-Mischbeitrags für Massnahmen der Grundpflege für die Berechnung des Angehörigenpflegeschadens gemachte Vorbehalt (Ziffer 6.3.1.2 oben) gilt für den Fremdpflegeschaden nicht. Abzustellen ist deshalb auf die mutmasslichen Spitexkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 356 zu Art. 46 OR), nicht wie beim Angehörigenpflegeschaden auf die mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Die als Hauptbeweismittel abgenommenen Spitex-Tarife (act. 49/1; act. 49/2) stellen einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Die Beklagte stellt dagegen auf die Lohnkosten ab. Was den von ihr als Ausgangspunkt gewählten Wert von CHF 22.60 (act. 46 Ziff. 8 S. 5) betrifft, so entspricht dieser wiederum dem Brutto-Äquivalenzlohn für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach der Lohnstrukturerhebung 2004 (act. 47/5), welche die Beklagte für die Folgejahre nach dem Nominallohnindex erhöht (act. 47/6). Für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder beträgt der Bruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung CHF 34.40 (act. 47/5). Nach dem Brutto-Bruttoprinzip wäre zudem nicht auf den Bruttolohn, sondern auf die Arbeitskosten abzustellen, welche für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder im Mittel CHF 50.60 betrage (act. 47/5). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag würde selbst bei einem Abstellen auf die (niedrigeren) Lohnkosten erreicht. Es ist bewiesen, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten künftigen Pflegeschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) beträgt.
6.3.2.1.2. Die Ansicht der Beklagten, die Dynamisierung sei bei zukünftigem Schaden bereits im Abzinsungsfaktor berücksichtigt (act. 9 Ziff. 36 S. 43), trifft mindestens in dieser Allgemeinheit nicht zu. Während die Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung durch sog. Dynamisierung eine Erhöhung des zuzusprechenden Betrages bedeutet, verläuft die Wirkung des Abzinsungsfaktors genau entgegengesetzt. Der Abzinsungsfaktor schliesst die Reallohnerhöhung mit ein, wenn der Abzinsungsfaktor sowohl um die Teuerung als auch um den Reallohnerhöhungsfaktor reduziert worden ist (vgl. BGE 132 III 342 E. 3.7.2.3 S. 342; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 267 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR).
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Der vom Bundesgericht verwendete Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % berücksichtigt zwar die Teuerung (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317). Damit sind Nominallohnsteigerungen in dem Masse abgegolten, als sie auf einem Teuerungsausgleich beruhen. Keine Rechnung trägt der Kapitalisierungszinsfuss jedoch einer allfälligen Reallohnsteigerung. Dieser ist durch sog. Dynamisierung Rechnung zu tragen, wobei allenfalls vereinfachend eine Verrechnung mit dem Kapitalisierungszinsfuss vorgenommen werden kann. Die Frage der Berücksichtigung künftiger Lohnerhöhungen im Kapitalisierungszinsfuss erübrigt sich, wenn, wie vorliegend noch zu begründen ist (Ziffer 6.5.2.1 unten), der zukünftige Betreuungs- und Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist. Zur Begründung des geltend gemachten Dynamisierungssatzes von 2 % verweist die Klägerin auf eine Kommentarstelle, wonach die Heimpflegekosten um 5.2 % pro Jahr gestiegen seien (act. 1 Ziff. 36 S. 40 mit Hinweis auf L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 343 zu Art. 46 OR). Diese der Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16. Februar 2005 (BBl 2005 2033 Ziff. 1.2.2 S. 2058) entnommene Angabe bezieht sich jedoch auf die Entwicklung der gesamten Pflegekosten. Die Steigerung der Gesamtkosten kann sowohl auf höhere Stundensätze als auch auf eine Mengenausweitung, etwa bedingt durch die demographische Entwicklung oder den Rückgang unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen, zurückzuführen sein. Diese Faktoren sind bereits beim Aufwand berücksichtigt worden. Nachdem sich Prognosen über die künftige Entwicklung von Stundensätzen als schwierig gestalten, wäre am bisher von der Rechtsprechung gebilligten, einem Erfahrungswert entsprechenden Dynamisierungssatz von 1 % festzuhalten (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340; SCHAETZ-LE/W EBER, a.a.O., N 3.459, 3.520). Da der effektive Ersatz für den Betreuungsund Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist, hat eine Indexierung indessen nach dem Nominallohnindex zu erfolgen, der die allgemeine Entwicklung der Reallöhne und die Teuerung berücksichtigt (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295-296). Der Dynamisierungssatz von 1 % gelangt lediglich zur Anwendung, soweit eine Kapitalisierung zur Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen ist.
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Im Gegensatz zur Praxis beim Haushaltschaden ist die Steigerung der Löhne auch über das ordentliche Rentenalter hinaus zu berücksichtigen. Beim Haushaltsschaden begründet die Rechtsprechung die Beschränkung einer Reallohnerhöhung bis zum ordentlichen Rentenalter damit, dass "nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen [ist], dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden" (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341-342). Die Natur des Pflegeschadens unterscheidet sich in diesem Punkt grundsätzlich von jener des Haushaltsschadens, geht es doch beim Pflegeschaden nicht um die Leistungsfähigkeit, sondern um einen zusätzlichen Bedarf der geschädigten Person (Ziffer 6.1.1 oben). Am Bedarf ändert der Eintritt des ordentlichen Rentenalters jedoch nichts. Die Praxis zum Haushaltschaden lässt sich deshalb nicht auf den Pflegeschaden übertragen. Für den zukünftigen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 45.20 und einer jährlichen Steigerung nach dem Nominallohnindex ab dem Jahr 2009 auszugehen.
6.3.2.2. Heimpflege: Bei der Heimpflege geht die Klägerin von einem heutigen Ansatz von CHF 12'000.00 pro Monat aus, welchen sie mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 40; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Pflegeheimkosten und die Dynamisierung mit 2 % (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 59). Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 36 S. 44; Prot. S. 7-8) beantragte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens beim Leiter der AF._____ AG und hielt im Übrigen an ihren Forderungen fest (act. 27 Ziff. 36 S. 44). Auf eine Beweisabnahme kann jedoch verzichtet werden, da statistische Zahlen bestehen, welche zur Bestimmung der prospektiven Kosten geeigneter erscheinen als die Kosten eines einzelnen Pflegeheims. Zudem sind der Beklagten, da sie nicht gehalten ist, aus Gründen der Schadenminderung in ein Pflegeheim umzuziehen, die Stunden der Hauspflege zu entschädigen (Ziffer 6.2.8 oben).
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Für den Fall eines Heimaufenthalts macht die Beklagte geltend, die Klägerin müsste sich eingesparte Wohn- und Verpflegungskosten anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 36 S. 58-59). Da die vorliegende Schadensschätzung auf einer Hauspflege beruht, muss eine solche Vorteilsanrechnung unterbleiben. Zur Plausibilisierung ist der vorliegend verfolgte Ansatz der Hauspflege jenem einer Heimpflege gegenüber zu stellen. Gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) beliefen sich im Jahre 2016 die durchschnittlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes auf CHF 293.00 pro Tag (Bundesamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/4342091/master>). Die jährlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthalts betragen somit CHF 107'080.25 (365.25 Tage zu CHF 293.00/Tag). Die Hauspflegekosten belaufen sich demgegenüber auf CHF 132'074.40 (365.25 Tage zu 8 Stunden/Tag zu CHF 45.20/Stunde). Die Hauspflegekosten liegen um rund einen Viertel höher als die Heimpflegekosten. Dieser Effekt akzentuiert sich aufgrund fehlender Vorteilsanrechnung (ersparte Wohnkosten) noch etwas. Der Unterschied bleibt jedoch in angemessenen Verhältnissen. Der Pflegeschaden ist demnach auf Grundlage einer Hauspflege zu berechnen.
6.4. Versicherungsleistungen
6.4.1. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung dient der Deckung des Mehrbedarfs, wenn "der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung" bedarf (Art. 26 Abs. 1 aUVG; vgl. heute Art. 9 ATSG). Der Geschädigte muss sich die Hilflosenentschädigung an den Pflege- und Betreuungsschaden anrechnen lassen (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002 nicht in Pra 91 [2002] Nr. 212 abgedruckte E. 3; heute Art. 74 Abs. 2 lit. d ATSG). Heilungs- und Pflegekosten bilden eine eigene Schadenskategorie (Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG).
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Am 20. Dezember 1995 sprach die Unfallversicherung der Klägerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 1994 zu (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 10/6 S. 8). Für die Zeit von 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1999 betrug die Hilflosenentschädigung CHF 534.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 CHF 586.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 CHF 692.00 pro Monat (act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 27. Juni 2007, AS 2007 3667) und seit 1. Januar 2016 CHF 812.00 (act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 12. November 2014, AS 2014 4213). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz verbietet die Anrechnung der funktional kongruenten Versicherungsleistungen über den gesamten Zeitraum im Sinne einer Globalrechnung (BGer 4A_437/2017,4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.1) oder die Verrechnung eines Überschusses der Versicherungsleistungen mit dem ungedeckten Schaden einer anderen Periode im Sinne einer Saldoverrechnung (134 III 489 E. 4.4 S. 493; dem folgend BGer 4A_437/2017,4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.2). In der Praxis erfolgt jedoch ein Ausgleich innerhalb des bisherigen Schadens und der bisherigen Versicherungsleistungen (STEPHAN W EBER/ROLAND VOß, Neue Koordinationsregeln im Berechnungsprogramm Leonardo, HAVE 2014, 327, S. 328). Die Rechtsprechung schützt dieses Vorgehen, solange den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei allfälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Berechnung zu verlangen (BGE 131 III 12 E. 7.4 S. 18; dem folgend BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 4.3). Da die Klägerin zwischen dem 1. März 1996 und dem tt. Februar 2025 keine Dritthilfe mehr benötigt (Ziffer 6.2.5 oben), erleidet sie in diesem Zeitraum keinen haftpflichtrechtlichen Schaden. Dessen ungeachtet erhält sie weiterhin eine Hilflosenentschädigung. Stehen in gewissen Perioden Versicherungsleistungen keinem haftpflichtrechtlichen Schaden gegenüber, stellt dies eine erhebliche Veränderung dar, welche nach einer feineren Pe-- 76 of 281 -riodisierung verlangt, als sie die erwähnte Praxismethode erlaubt. Um den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren, muss in Perioden ohne haftpflichtrechtlichen Schaden eine Anrechnung von (sachlich kongruenten) Versicherungsleistungen unterbleiben. Der Übertrag von Versicherungsleistungen aus Jahren ohne haftpflichtrechtlichen Schaden würde zu einer unerwünschten Privilegierung der Beklagten durch die Sozialversicherungsleistungen führen (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491-492, E. 4.4 S. 493 m.Nw.). In den Monaten bzw. Jahren ohne haftpflichtrechtlichen Schaden sind deshalb keine Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab Alter 60 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades erhalten werde (act. 9 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 36 S. 44; act. 27 Ziff. 16 S. 11). Ausgehend von den im Zeitpunkt der Verfassung der Schriftsätze gültigen Ansätzen betrug diese zwischen Alter 50 und 60 CHF 1'384.00 und ab Alter 60 CHF 2'076.00 (act. 9 Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 35 S. 41; in act. 35 Ziff. 11.2 S. 15-17 unbestritten geblieben). Die Werte sind indessen an die am Rechnungstag gültige Fassung von Art. 22 Abs. 1 UVV anzupassen. Demnach beträgt die Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 1'624.00, jene schweren Grades CHF 2'436.00 (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. auch die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Juli 2015; act. 264/1). Die Klägerin hat sich ab tt. Februar 2025 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab tt. Februar 2035 eine solche schweren Grades anrechnen zu lassen. Bei der Zusprechung von Ersatz für Pflege- und Betreuungsschaden sind die der Klägerin dann zustehenden Leistungen in Abzug zu bringen.
6.4.2. Leistungen der Krankenpflegeversicherung Die Beklagte macht geltend, die Klägerin müsse sich auch die weiteren Leistungen der Sozialversicherer anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 58-59; act. 263 Ziff. 36 S. 9). Die Kosten der Krankenpflege würden grundsätzlich von der Krankenkasse oder der Unfallversicherung vergütet (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59).
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Haftungs- und sozialversicherungsrechtliche Pflegekosten sind grundsätzlich kongruent (zur Unfallversicherung vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG). Aufgrund des Quotenvorrechts (Art. 88 SVG) können diese Leistungen jedoch nicht bereits im Rahmen der Schadensberechnung vom Aufwand abgezogen werden. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Pflegekosten weitestgehend durch die Krankenkasse abgedeckt seien (Beweissatz II.2.5), liegen als Gegenbeweismittel der Internet-Ausdruck "Tarife/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom 29. Dezember 2009 (act. 36/12) sowie die Krankenversicherungspolice der Klägerin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) und die Prämienabrechnung für die Zeit zwischen dem 1. April 2010 und dem 30. Juni 2012 (act. 105/4/2) vor. Aus der Krankenversicherungspolice der Klägerin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) ergibt sich, dass die Klägerin neben der obligatorischen (sozialen) Krankenpflegeversicherung nach KVG über die Krankenzusatzversicherung "UNO+" bei der AG._____ Versicherung AG verfügt. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KVAG). Zwar bilden die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil des von der FINMA zu genehmigenden Geschäftsplans (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG), es herrscht jedoch grundsätzlich Vertragsfreiheit. Aufgrund der Krankenversicherungspolice lässt sich eine Deckungspflicht für Pflegeleistungen deshalb nicht beurteilen. Angesichts der – im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung – eher bescheidenen Monatsprämie von CHF 33.00 sind jedoch keine substantiellen Leistungen im Pflegefall zu erwarten. Der Internet-Ausdruck "Tarife/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom 29. Dezember 2009 (act. 36/12) bestätigt lediglich, was sich bereits aus der KLV ergibt. In der Beweisantretungsschrift vom 12. November 2010 beantragte die Beklagte zum Beweissatz II.2.5 die Einholung einer Expertise (act. 46 Ziff. 18 S. 13). Eine solche wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 vorbehalten (act. 74 E. 2.5 S. 4). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hält die Beklagte an diesem Beweisantrag fest (act. 263 Ziff. 36 S. 10). Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten ergeben sich aus der KLV. Welcher Leistungsumfang in Zukunft gelten wird, kann auch ein Gutachten nicht -- 78 of 281 -vorhersagen. Zudem lassen sich die einzelnen Leistungen nicht prognostizieren. Diesen Unabwägbarkeiten ist damit zu begegnen, dass der Schadenersatz für zukünftige Pflegekosten in Rentenform zugesprochen wird. Auf die Abnahme des beantragten Gutachtens kann deshalb verzichtet werden. Für den in Tschechien angefallenen Drittpflegeschaden fällt eine Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ausser Betracht, da es sich nicht um einen nach KVG oder UVG anerkannten Leistungserbringer handelt. Dasselbe gilt für die Mutter der Klägerin. Auf den Angehörigenpflegeschaden kann keine Anrechnung erfolgen. Bei der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035 handelt es sich um reinen Betreuungsschaden, welcher keine nach Art. 7 KLV vergütungspflichtige Pflegeleistungen beinhaltet (Ziffer 6.2.6.4 oben). Eine Anrechnung hat ebenfalls zu unterbleiben. Hingegen hat eine Anrechnung auf den Pflegeaufwand von 2 Stunden zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 sowie auf den Pflegeaufwand von
4 Stunden nach dem tt. Februar 2045 zu erfolgen. Die Klägerin hat sich die ihr dann zustehenden Leistungen für Pflegekosten anrechnen zu lassen, wobei ihr Quotenvorrecht zu berücksichtigen ist. Für die Zeit zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 ist davon auszugehen, dass die Klägerin die anspruchsvolleren Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV teilweise nicht mehr wird selber vornehmen können. Dafür sind ihr täglich zwei Stunden vergütete Leistungen anzurechnen. Die Anrechnung kann jedoch nicht zum vollen Satz von CHF 65.40 gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. b KLV erfolgen, da sich der der Schadensberechnung zugrunde gelegte mittlere Stundensatz lediglich auf CHF 61.61 ([CHF 58.55 + CHF 64.67] / 2) beläuft. Der Klägerin sind deshalb lediglich zwei Stunden zu CHF 61.61 anzurechnen. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflegeschaden von CHF 123.22 pro Tag (bzw. CHF 44'975.00/CHF 45'098.52 pro Jahr).
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Für die Zeit nach dem tt. Februar 2045 sind der Klägerin zwei Stunden zum Satz von CHF 65.40 gemäss KLV anzurechnen, da dieser durch die Dynamisierung bereits im Jahre 2046 erreicht wird. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflegeschaden von CHF 130.80 pro Tag (bzw. CHF 47'742.00/CHF 47'872.80 pro Jahr). Dieser Betrag liegt leicht über der höchsten Pflegeheimpauschale von CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV), was zulässig ist (Ziffer 6.2.8 oben). Weitere allfällige Vergütungen sind der Klägerin nicht anzurechnen, da sich nicht mit hinreichender Gewissheit vorhersagen lässt, wie weit die Krankenversicherung die Klägerin dannzumal nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Heimpflege verweisen wird.
6.5. Schadensberechnung
6.5.1. Bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden
6.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Von Bis Anzahl Tage Zeitaufwand (h pro Tag) Zeitaufwand (h pro Woche) Stundenansatz (CHF) Pflegeschaden (CHF) UT 30.04.1994 221 0 0 30.00 0
01.05.1994 30.04.1995 365 2 14 30.00 21'840
01.05.1995 31.07.1995 92 5.42 37.94 30.00 14'918
01.08.1995 29.02.1996 213 3.16 22.12 30.00 20'122
01.03.1996 31.12.2008 4'689 0 0 30.00 0
01.01.2009 RT-1 3'610 0 0 45.20 (+ 1 %/Jahr) 0
6.5.1.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen.
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6.5.1.3. Direktschaden Jahr Betreuungsschaden Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 14'660 4'272 10'388 13'194 10'388 / 0 0 / 4'272 2'806 (QV) 1995 36'563 6'408 30'155 32'907 30'155 / 0 0 / 6'408 2'752 (QV) 1996 5'657 1'068 4'589 5'091 4'589 / 0 0 / 1'068 502 (QV) Total 56'880 11'748 45'132 51'192 45'132 6'060 6'060
6.5.2. Zukünftiger Betreuungs- und Pflegeschaden
6.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht nicht nur den Umfang, sondern auch die Art des Schadenersatzes. Die beiden Ersatzformen der Kapitalabfindung und der Rente sind ebenbürtig (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320-321). Die Zusprechung des Ersatzes für den zukünftigen Betreuungs- und Pflegeschaden erlaubt es, durch Bindung an den Nominallohnindex der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Der Rente ist die Basis bei Klageerhebung zugrunde zu legen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht auf das Urteilsdatum rechtfertigt sich vorliegend insbesondere auch durch die zehnjährige Verfahrensdauer, welche sich weder zum Vor- noch zum Nachteil einer Partei auswirken darf. Für das Jahr 2008 betrugt der Nominallohnindex 1993 120.9 Punkte (Basis 1993 = 100 Punkte). Im Jahr 2017 stand dieser auf 130.5 Punkten. Der von der Klägerin behauptete Stundensatz von CHF 45.20 ist nach folgender Formel zu erhöhen: Stundenansatz 2017 = CHF 45.20 x 130.5 = gerundet CHF 48.80 120.9 Auf der Basis des Indexstandes im Jahr 2017 von 130.5 Punkten ergibt sich der folgende haftpflichtrechtliche Schaden:
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Von Bis Anzahl Tage Zeitaufwand (h pro Tag) Zeitaufwand (h pro Woche) Stundenansatz (CHF) Pflegeschaden pro Monat (CHF) RT tt.02.2025 2'276 0 0 48.80 0 tt.02.2025 tt.02.2035 3'652 2 14 48.80 2'961 tt.02.2035 tt.02.2045 3'653 4 28 48.80 5'921 tt.02.2045 Tod 17'165 8 56 48.80 11'842
6.5.2.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen. Bei der Zusprechung von Schadenersatz in Rentenform sind indessen die der Klägerin dannzumal zustehenden kongruenten Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, deren Höhe zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist.
6.5.2.3. Direktschaden Der Direktschaden ergibt sich aus dem haftpflichtrechtlichen Schaden abzüglich die erhaltenen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts. Die Rentenhöhe reduziert sich somit jeweils um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für den Pflege- und Betreuungsschaden erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, zusammen mit der zugesprochenen Rente den Gesamtschaden übersteigt. Zur Bestimmung der Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Klägerin ist dieser Betrag zu kapitalisieren. Vorliegend ist deshalb eine Modellrechnung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF 48.80 mit einer Dynamisierung von
1 % ab RT sowie der geltenden Sozialversicherungsansätze durchzuführen: Alter Jahr Pflegeschaden Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss Faktor
50 8 38'089 19'488 18'601 34'280 18'601 / 0 0 / 19'488 15'679 (QV) 0.79
51 9 38'488 19'488 19'000 34'639 19'000 / 0 0 / 19'488 15'639 (QV) 0.76
52 10 38'886 19'488 19'398 34'997 19'398 / 0 0 / 19'488 15'599 (QV) 0.74
53 11 39'285 19'488 19'797 35'356 19'797 / 0 0 / 19'488 15'559 (QV) 0.71
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54 12 39'683 19'488 20'195 35'715 20'195 / 0 0 / 19'488 15'520 (QV) 0.68
55 13 40'082 19'488 20'594 36'073 20'594 / 0 0 / 19'488 15'479 (QV) 0.66
56 14 40'480 19'488 20'992 36'432 20'992 / 0 0 / 19'488 15'440 (QV) 0.64
57 15 40'879 19'488 21'391 36'791 21'391 / 0 0 / 19'488 15'400 (QV) 0.61
58 16 41'277 19'488 21'789 37'149 21'789 / 0 0 / 19'488 15'360 (QV) 0.59
59 17 41'676 19'488 22'188 37'508 22'188 / 0 0 / 19'488 15'320 (QV) 0.57
60 18 84'148 74'084 10'064 75'733 10'064 / 0 0 / 74'084 65'669 (QV) 0.55
61 19 85'029 74'331 10'698 76'526 10'698 / 0 0 / 74'331 65'827 (QV) 0.53
62 20 85'909 74'207 11'702 77'318 11'702 / 0 0 / 74'207 65'616 (QV) 0.51
63 21 86'789 74'207 12'582 78'110 12'582 / 0 0 / 74'207 65'529 (QV) 0.49
64 22 87'670 74'207 13'462 78'903 13'463 / -1 0 / 74'207 65'440 (QV) 0.47
65 23 88'550 74'331 14'219 79'695 14'219 / 0 0 / 74'331 65'476 (QV) 0.45
66 24 89'430 74'207 15'223 80'487 15'223 / 0 0 / 74'207 65'265 (QV) 0.44
67 25 90'311 74'207 16'103 81'280 16'104 / -1 0 / 74'207 65'176 (QV) 0.42
68 26 91'191 74'207 16'984 82'072 16'984 / 0 0 / 74'207 65'088 (QV) 0.40
69 27 92'072 74'331 17'741 82'864 17'741 / 0 0 / 74'331 65'123 (QV) 0.39
70 28 185'904 76'966 108'937 167'313 108'938 / -1 0 / 76'966 58'376 (QV) 0.37
71 29 188'262 76'974 111'288 169'436 111'288 / 0 0 / 76'974 58'148 (QV) 0.36
72 30 190'621 76'974 113'647 171'559 113'647 / 0 0 / 76'974 57'912 (QV) 0.34
73 31 192'979 77'105 115'874 173'681 115'874 / 0 0 / 77'105 57'807 (QV) 0.33
74 32 195'338 76'974 118'364 175'804 118'364 / 0 0 / 76'974 57'440 (QV) 0.31
75 33 197'696 76'974 120'722 177'926 120'722 / 0 0 / 76'974 57'204 (QV) 0.30
76 34 200'055 76'974 123'081 180'049 123'081 / 0 0 / 76'974 56'968 (QV) 0.29
77 35 202'413 77'105 125'308 182'172 125'308 / 0 0 / 77'105 56'863 (QV) 0.27
78 36 204'771 76'974 127'797 184'294 127'797 / 0 0 / 76'974 56'497 (QV) 0.26
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79 37 207'130 76'974 130'156 186'417 130'156 / 0 0 / 76'974 56'261 (QV) 0.25
80 38 209'488 76'974 132'514 188'540 132'514 / 0 0 / 76'974 56'026 (QV) 0.23
81 39 211'847 77'105 134'742 190'662 134'742 / 0 0 / 77'105 55'920 (QV) 0.22
82 40 214'205 76'974 137'231 192'785 137'231 / 0 0 / 76'974 55'554 (QV) 0.21
83 41 216'564 76'974 139'590 194'907 139'590 / 0 0 / 76'974 55'317 (QV) 0.20
84 42 218'922 76'974 141'948 197'030 141'948 / 0 0 / 76'974 55'082 (QV) 0.18
85 43 221'281 77'105 144'176 199'153 144'176 / 0 0 / 77'105 54'976 (QV) 0.17
86 44 223'639 76'974 146'665 201'275 146'665 / 0 0 / 76'974 54'610 (QV) 0.16
87 45 225'998 76'974 149'024 203'398 149'024 / 0 0 / 76'974 54'374 (QV) 0.14
88 46 228'356 76'974 151'382 205'520 151'382 / 0 0 / 76'974 54'138 (QV) 0.13
89 47 230'714 77'105 153'610 207'643 153'609 / 1 0 / 77'105 54'034 (QV) 0.12
90 48 233'073 76'974 156'099 209'766 156'099 / 0 0 / 76'974 53'667 (QV) 0.10
91 49 235'431 76'974 158'457 211'888 158'457 / 0 0 / 76'974 53'431 (QV) 0.09
92 50 237'790 76'974 160'816 214'011 160'816 / 0 0 / 76'974 53'195 (QV) 0.08
93 51 240'148 77'105 163'043 216'133 163'043 / 0 0 / 77'105 53'090 (QV) 0.07
94 52 242'507 76'974 165'533 218'256 165'533 / 0 0 / 76'974 52'723 (QV) 0.05
95 53 244'865 76'974 167'891 220'379 167'891 / 0 0 / 76'974 52'488 (QV) 0.05
96 54 247'224 76'974 170'250 222'501 170'250 / 0 0 / 76'974 52'251 (QV) 0.04
97 55 249'582 77'105 172'477 224'624 172'477 / 0 0 / 77'105 52'147 (QV) 0.03
98 56 251'941 76'974 174'967 226'747 174'967 / 0 0 / 76'974 51'780 (QV) 0.02
99 57 254'299 76'974 177'325 228'869 177'325 / 0 0 / 76'974 51'544 (QV) 0.02
100 58 256'657 76'974 179'683 230'992 179'683 / 0 0 / 76'974 51'309 (QV) 0.01
101 59 259'016 77'105 181'911 233'114 181'911 / 0 0 / 77'105 51'203 (QV) 0.01
102 60 261'374 76'974 184'400 235'237 184'400 / 0 0 / 76'974 50'837 (QV) 0.01
103 61 263'733 76'974 186'759 237'360 186'759 / 0 0 / 76'974 50'601 (QV) 0.01
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104 62 266'091 76'974 189'117 239'482 189'117 / 0 0 / 76'974 50'365 (QV) 0.00
105 63 268'450 77'105 191'345 241'605 191'345 / 0 0 / 77'105 50'260 (QV) 0.00
106 64 270'808 76'974 193'834 243'727 193'834 / 0 0 / 76'974 49'893 (QV) 0.00
107 65 273'167 76'974 196'193 245'850 196'193 / 0 0 / 76'974 49'657 (QV) 0.00
108 66 275'525 76'974 198'551 247'973 198'551 / 0 0 / 76'974 49'422 (QV) 0.00
109 67 277'884 77'105 200'779 250'095 200'779 / 0 0 / 77'105 49'316 (QV) 0.00
110 68 280'242 76'974 203'268 252'218 203'268 / 0 0 / 76'974 48'950 (QV) 0.00
111 69 282'601 76'974 205'627 254'340 205'627 / 0 0 / 76'974 48'713 (QV) 0.00
112 70 284'959 76'974 207'985 256'463 207'985 / 0 0 / 76'974 48'478 (QV) 0.00
113 71 287'317 77'105 210'213 258'586 210'212 / 1 0 / 77'105 48'374 (QV) 0.00
114 72 289'676 76'974 212'702 260'708 212'702 / 0 0 / 76'974 48'006 (QV) 0.00
115 73 292'034 76'974 215'060 262'831 215'060 / 0 0 / 76'974 47'771 (QV) 0.00
116 74 294'393 76'974 217'419 264'954 217'419 / 0 0 / 76'974 47'535 (QV) 0.00 Total 1'809'370 896'058 913'313 1'628'433 913'313 715'120 715'119 22.45
6.5.2.4. Sicherstellung Gemäss Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner bei Zusprechung von Schadenersatz in Form einer Rente zu einer Sicherheitsleistung anzuhalten. Handelt es sich beim Schuldner um einen Haftpflichtversicherer, untersteht dieser bereits einer aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bzw. besteht mit dem Nationalen Garantiefonds ein zusätzliches Sicherungssystem, weshalb es sich nicht rechtfertigt, diesen zusätzlich zu einer Sicherstellung anzuhalten (OGer LU SG 2008 Nr. 1612, E. 8.4; BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 94 zu Art. 43 OR). Zudem besteht derzeit kein erkennbares Inkassorisiko. Die Beklagte ist deshalb nicht zur Sicherstellung anzuhalten.
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6.6. Zwischenergebnis Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des folgenden Betreuungs- und Pflegeschadens gegen die Beklagte: Schadensposition Betrag Vergangener Pflege- und Betreuungsschaden CHF 45'132 Zukünftiger Pflege- und Betreuungsschaden (kapitalisierte Rente) CHF 913'313 Total Pflege- und Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Rente) CHF 958'445 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 53'055
7. Erwerbsausfall
7.1. Allgemeines
7.1.1. Bruttoeinkommen Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Das schweizerische Haftpflichtrecht geht dabei von der konkreten Methode aus (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; BREHM, a.a.O., N. 56 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte muss seinen Erwerbsschaden so weit als möglich konkret nachweisen. Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln (BGE 129 III
135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003]
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Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dabei dient das Einkommen des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt als Ausgangspunkt, doch muss das Gericht die künftige Einkommensentwicklung berücksichtigen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; dem folgend BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dazu bedarf es eines Minimums an konkreten Angaben (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra
95 [2006] Nr. 18). Es obliegt dem Geschädigten, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte zur Bestimmung des Einkommens ohne den Unfall bestimmen kann (BGE 129 III
135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Diese Verteilung der Behauptungs- und Beweislast entspricht den Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Bestimmung befreit den Geschädigten jedoch nicht davon, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sämtliche tatsächlichen Umstände, welche Indizien für den Eintritt des Schadens darstellen und dessen Schätzung erlauben oder erleichtern, vorzubringen (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276-277 m.Nw.; dem folgend 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.2.2). Besondere Probleme stellen sich bei der Schadensschätzung, wenn sich das schädigende Ereignis vor Eintritt des Geschädigten in das wirkliche Erwerbsleben ereignet hat. Der künftige Erwerbsausfall ist unter Heranziehung statistischer Werte zu bestimmen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297). Der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung verbietet jedoch ein blosses Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen. Allerdings fehlt es bei einem Unfall vor Eintritt in das Erwerbsleben an einem bisherigen Erwerbseinkommen, an welches die Scha-- 87 of 281 -densberechnung anknüpfen könnte. Eine Möglichkeit besteht darin, an die soziale und berufliche Stellung der Eltern anzuknüpfen (G EISSELER, a.a.O., S. 111-112; DIETER M EDICUS, Schadensersatz bei Verletzung vor Eintritt in das Erwerbsleben, Deutsches Autorecht [DAR] 1994, 442, S. 447). Daneben können auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes sowie Berufswünsche berücksichtigt werden (G EISSELER, a.a.O., S. 112-113). Schliesslich ist auch das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Unfall eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat (M EDICUS, DAR 1994, S. 447).
7.1.2. Nettoeinkommen Da der Rentenschaden als Rentenverkürzungsschaden konkret durch einen Vergleich der hypothetischen, ohne das schädigende Ereignis dem Geschädigten ausbezahlten Versicherungsleistungen einerseits und den künftig mutmasslich ausgerichteten Altersleistungen anderseits zu berechnen ist (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2), ist der Berechnung des Erwerbsausfalls das Nettoeinkommen zugrunde zu legen (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2). Vom gesamten Bruttoeinkommen sind deshalb die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge abzuziehen (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Die für die einzelnen Perioden gültigen Arbeitnehmerbeitragssätze lauten wie folgt (s. auch die Übersicht des BSV unter <https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/themenuebergreifend/statistik en/Entwicklung_Beitragss%C3%A4tze_2016_d.pdf.download.pdf/entwicklung_der _beitragssaetze.pdf>):
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Von Bis AHV (1) IV (2) EO (3) ALV (7) Total
01.01.2001 30.06.2003
4.2 % 0.7 %
0.15 % (4)
1.5 % (8) 6.55 %
01.07.2003 31.12.2007 1.0 % (9) 6.05 %
01.01.2008 31.12.2010 1.0 % (10) 6.05 %
01.01.2011 31.03.2011
0.25 % (5)
1.1 % (11) 6.25 %
01.04.2011 31.12.2015 1.1 % (12) 6.25 %
01.01.2016 0.225 % (6) 1.1 % (13) 6.225 % (1) Art. 5 Abs. 1 AHVG (2) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 IVG (3) Art. 27 Abs. 2 Satz 2 EOG; Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EOV; Art. 23a Abs. 1 Satz 1 aEOV (4) AS 1995 4388; AS 2005 1251; AS 2008 4727 (5) AS 2010 4589 (6) AS 2015 3079 (7) Art. 3 Abs. 2 AVIG; Art. 4 Abs. 1 aAVIG (8) bis CHF 106'800/Jahr: 1.5 %, bis CHF 267'000/Jahr: 0.5 % (AS 1999 2374; AS 1998 2588) (9) bis CHF 106'800/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 1998 2588) (10) bis CHF 126'000/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 2007 3667) (11) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, bis CHF 315'000: 0.5 % (AS 2010 5247; AS 2007 3667) (12) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, darüber hinaus: 0.5 % (AS 2011 1167; AS 2013 3519; AS 2007 3667) (13) bis CHF 148'200/Jahr: 1.1 %, ab CHF 148'201/Jahr: 1 % (AS 2011 1167; AS 2014 4213) Die Beiträge des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge werden gemäss den Statuten oder dem Reglement der Pensionskasse festgesetzt (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Mangels konkreter Anhaltspunkte rechtfertigt es sich, den -- 89 of 281 -Abzug in Anwendung von Art. 16 BVG pauschaliert in der Form zu berechnen, dass vom jeweiligen anzunehmenden, koordinierten Lohn (ohne Berücksichtigung der Limiten) der gesetzlich vorgesehene Prozentsatz für Altersgutschriften hälftig als mutmassliche Altersleistung des Arbeitnehmers abgezogen wird. Da das Nettoeinkommen sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen zugrunde liegt, können die Beiträge in die Sozialversicherung und die berufliche Vorsorge vor bzw. hinter die Klammer gezogen und vereinfachend erst von der Einkommensdifferenz abgezogen werden. Somit ist zuerst die Differenz der Bruttoeinkommen zu ermitteln und danach von dieser die Beiträge in die Sozialversicherung und die berufliche Vorsorge abzuziehen. Dadurch lässt sich ein zweimaliger fehleranfälliger Abzug der Beiträge in die Sozialversicherung und in die berufliche Vorsorge sowohl beim Bruttovaliden- (Minuend) als auch beim Bruttoinvalideneinkommen (Subtrahend) vermeiden. Diese Methode liegt auch der Applikation Leonardo zugrunde.
7.1.3. Berufswahl
7.1.3.1. Die Klägerin behauptet, es sei ihr grosser Traum gewesen, Medizin zu studieren (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Sie habe sich entweder als Gynäkologin oder als Allgemeinmedizinerin spezialisieren wollen (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Aufgrund ihrer Behinderung habe sie vom Medizinstudium abgesehen. Als die einzige akademische Disziplin, die noch mit Medizin eng verbunden gewesen sei, sei ihr das Psychologiestudium geblieben. Dieses habe sie im Herbst 1997 begonnen und mit einem Diplom im Sommersemester 2004 abgeschlossen. Das Motiv für die Wahl des Psychologiestudiums sei nicht nur die Nähe dieses Fachs zur Medizin gewesen, sie sei auch vom Wunsch beseelt gewesen, anderen Leidensgenossen zu helfen (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Die Klägerin habe vor dem Unfall, auch wenn diese Absicht oder dieser Gedanke noch nicht ganz 100%ig sicher gewesen sei, Medizin oder Jus studieren wollen (act. 27 Ziff. 21.9 S. 25). Die nach dem Unfall getroffene Berufswahl bilde ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin die Nähe zur Medizin gesucht und gefunden habe. Hätte sie nicht diese Affinität zur Medizin, dann hätte sie sich einen anderen -- 90 of 281 -Beruf ausgesucht, wie z.B. Jus oder Germanistik (Lehrerin). Diese Berufe seien für sie nicht nur wegen ihrer Neigung, sondern auch aus rein rationalen Gründen nicht in Frage gekommen, weil sie gewusst habe, dass sie aufgrund der Anforderungen dieser Berufe diese auch nicht ausüben könne (act. 27 Ziff. 21.7 S. 23). Durch die nächtlichen Unterbrechungen ihres Schlafes sei die Klägerin nicht in der Lage, eine stundenlange Vergleichsverhandlung zu führen oder einer ganztägigen Zeugeneinvernahme beizuwohnen (act. 27 Ziff. 21.7 S. 24). Die Klägerin habe trotz allen widrigen Umständen mit viel Elan und Durchhaltewillen an der Universität Zürich in der Rekordzeit von 6 Jahren Psychologie studiert; es stehe ausser Zweifel, dass sie das Medizinstudium geschafft hätte (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Der Nachweis der nötigen Intelligenz sei als erbracht anzusehen (act. 27 Ziff. 21.3 S. 22). Durch ihre Tätigkeit als klinische Psychologin in der Universitätsklinik F._____ habe sich herausgestellt, dass die Klägerin die medizinischen Zusammenhänge sehr schnell begreife und umsetze (act. 27 Ziff. 21.4 S. 22). Für die Studienwahl spreche auch das soziale Umfeld (act. 27 Ziff. 21.6 S. 23). Die Klägerin komme aus einer tschechischen Akademikerfamilie mit hervorragenden Juristen und Geschäftsleuten (act. 1 Ziff. 26 S. 28).
7.1.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ohne Unfall Medizin studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 25, 28, Ziff. 27 S. 30) und erst aufgrund der Unfallfolgen auf die Idee gekommen sein soll, Psychologie zu studieren (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Dies sei auch nicht ihr grosser Traum gewesen. Die Klägerin habe schon vor dem Unfall vom 22. September 1993 ihre Ausbildung am Gymnasium an der Kantonsschule H._____ unterbrochen und am 1. September 1993 eine auf vier Monate beschränkte Arbeitsstelle bei der I._____ Bank in J._____ angetreten. Die Klägerin habe damals noch nicht gewusst, ob und gegebenenfalls welches Studium sie ergreifen werde (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Das Medizinstudium falle ausser Betracht, weil es sich die Klägerin gar nicht habe leisten können, dieses Studium zu ergreifen. Dies deshalb, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung während des Studiums durchgehend hätte einer -- 91 of 281 -Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und dies neben einem Medizinstudium gar nicht möglich sei. Naheliegend sei, dass die Klägerin auch ohne Unfallfolgen Psychologie studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Die Sozialversicherer seien ebenfalls vom Einkommen als vollzeitig tätige Psychologin ausgegangen, wogegen die Klägerin nicht opponiert habe (act. 9 Ziff. 21 S. 28, Ziff. 27 S. 31). Die heutige Ausbildung und Tätigkeit entspreche offenkundig den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin, weshalb bei der Bemessung des Erwerbsausfalls davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne Unfallfolgen dieselbe Berufswahl getroffen hätte (act. 9 Ziff. 27 S. 31).
7.1.3.3. Wird die klägerische Darstellung als wahr unterstellt, so ergibt sich daraus nicht zwingend der Schluss auf eine medizinische Laufbahn der Klägerin, gibt diese doch selber an, auch andere Studienrichtungen in Betracht gezogen zu haben. Für sämtliche Studienrichtungen mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen, doch lässt sich diese kaum als überwiegend bezeichnen. Aufgrund der Vorbildung bzw. des trotz des Unfalls vom 22. September 1993 erreichten Ausbildungsstands, der Motivation und der Leistungsfähigkeit der Klägerin lässt sich mit Bestimmtheit einzig sagen, dass diese eine akademische Ausbildung auf Tertiärstufe ergriffen hätte. Die Klägerin hat unbestritten ein Studium in Psychologie erfolgreich abgeschlossen und damit eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung erreicht. Insofern kommt dem Verhalten der Klägerin nach dem Schadensereignis gewichtige Bedeutung zu (Ziffer 7.1.1 oben). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die von der Beklagten angedachte Ausbildung im Hotelfach absolviert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 26-27, Ziff. 27 S. 31). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (act. 9 Ziff. 21 S. 25-28, Ziff. 27 S. 30-31) braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Grundsätzlich ist der Ansicht der Klägerin, von der tatsächlichen Berufswahl als Psychologin könne nicht einfach darauf geschlossen werden, die Klägerin hätte auch ohne Unfall dieses Studium ergriffen (act. 258 Ziff. 5 S. 4), zuzustimmen. Es fehlt jedoch selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin an ein-- 92 of 281 -deutigen Kenntnissen zur Frage der Studienwahl der Klägerin. Insgesamt erscheint das Studium der Psychologie, welches die Klägerin trotz des Unfalls vom 22. September 1993 absolvieren konnte, als das wahrscheinlichste Szenario. Auf eine Beweisabnahme kann somit verzichtet werden.
7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung) Die Klägerin nimmt für das von ihr für den Vaildenfall gewählte Szenario einer Karriere im Arztberuf eine Steigerung der Ärzteeinkommen von 1 % an, ohne diese näher zu begründen (act. 1 Ziff. 28 S. 30; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Im Übrigen legt sie dem Validenfall eine Karriere als Ärztin zugrunde: Von 1. September 2001 bis 31.Dezember 2005 hätte die Klägerin als Assistenzärztin in einem Spital zu einem Jahreslohn von CHF 105'000, vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 als Oberärztin zu einem Jahreslohn von CHF 140'000 und ab 1. Januar 2011 in einer eigenen Praxis als Gynäkologin oder Allgemeinmedizinerin zu einem Jahreseinkommen von CHF 225'245.00 gearbeitet (act. 1 Ziff. 27 S. 30; s. zum Ganzen Ziffer 7.3 unten). An einer solchen karrieremässigen Lohnentwicklung hält sie auch mit der Eingabe vom 15. November 2010 abgesehen von den veränderten Beschäftigungsgraden fest (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Beim zukünftigen Invalideneinkommen geht die Klägerin von einer Reallohnsteigerung von 1 % aus (act. 27 Ziff. 30 S. 34; act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Die Rechtsprechung lehnt beim Erwerbsausfall im Gegensatz zum Haushaltschaden eine generelle Berücksichtigung der Reallohnerhöhung ab, da beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten (BGer 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4; dem folgend 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.1). Nach der in der neueren Rechtsprechung getroffenen Differenzierung ist zwischen durch Veränderung persönlicher Eigenschaften wie das Alter begründeter individueller und durch Veränderung des allgemeinen Lohnniveaus begründeter allgemeiner Reallohnerhöhung zu unterscheiden (BGer 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 6; M ATTHIAS M AURER, Die Bestimmung der Einkommensentwicklung in der Berech-- 93 of 281 -nung des Personenschadens, in: Pierre Tercier (Hrsg.), Kapitalisierung – Neue Wege, 1998, 283--320, S. 292; STEPHAN W EBER/ROLAND VOß, Neue Zahlen und Hilfsmittel für die Schadenberechung, in: Stephan Weber (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2018, 231-294, S. 234). Nachdem die Rechtsprechung beim Haushaltschaden eine künftige allgemeine Reallohnsteigerung im Rahmen der Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften berücksichtigt (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340), ist es konsequent, dies auch beim Erwerbsausfall zu tun. Die konkreten Umstände des Einzelfalls kommen nur bei der individuellen Reallohnerhöhung zum Tragen. Der Klägerin ist deshalb auf dem künftigen Einkommen eine allgemeine Reallohnsteigerung von 1 % zu gewähren. Fraglich ist die Berücksichtigung der individuellen Lohnentwicklung. Diese bildet die alters- und karrieremässige Lohnentwicklung ab (W EBER/VOß, a.a.O., S. 234). Die bisherige Einkommensentwicklung zeigt folgendes Bild: An der Doktorandenstelle der Universität Zürich betrug das Bruttojahreseinkommen der Klägerin im Jahre 2005 CHF 41'242.00 (act. 4/18/3-6), im Jahre 2006 CHF 42'261.00 (act. 4/21/1) – +2,47 %, im Jahre 2007 CHF 42'472.00 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31) – +0,50 %. Für das Jahr 2008 behauptet die Klägerin einen Bruttomonatslohn von CHF 3'700.00, entsprechend einem Bruttojahreseinkommen von CHF 48'100.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39), doch ist gemäss Lohnausweis 2008 lediglich von CHF 44'491.00 auszugehen (act. 66/1). Für das Jahr 2009 behauptet die Klägerin einen Bruttomonatslohn von CHF 3'800.00, entsprechend einem Bruttojahreseinkommen von CHF 49'400.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Da sie in dieser Funktion lediglich bis Ende September 2009 arbeitete (act. 66/3), lässt sich dem Lohnausweis 2009 das zugrunde liegende Bruttojahreseinkommen nicht entnehmen. An der Stelle beim Unispital F._____ betrug der Bruttojahreslohn bei einem Pensum von 30 % CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhanden; act. 119/4]), was hochgerechnet auf ein Pensum von 50 % CHF 49'200.00 entspricht. Ab 1. Januar 2010 bezog die Klägerin für ein Pensum von 50 % einen Bruttojahreslohn von CHF 45'415.20 (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) – -7,69 %. Aus dem bisherigen Werdegang lässt sich kein eindeutiger Schluss ziehen, ob die Klägerin regelmässig in den Genuss von Lohnerhö-- 94 of 281 -hungen komme oder nicht. Dies gilt auch für den Validenfall, da auch für diesen von einem Werdegang als Psychologin auszugehen ist. Der Nachweis der individuellen Lohnerhöhung ist allerdings kaum zu führen, weshalb an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können (W EBER/VOß, a.a.O., S. 233-234). Die bisherige Lohnentwicklung der Klägerin ist wenig aussagekräftig, einerseits weil es sich bei den von ihr bisher besetzten Funktionen grösstenteils um Ausbildungs- bzw. Qualifikationsstellen gehandelt hat, andererseits weil der zur Verfügung stehende Beobachtungszeitraum sehr begrenzt ist. Für die längerfristige Lohnentwicklung liessen sich selbst bei einer eindeutigen Tendenz kaum belastbare Aussagen herleiten. Da dem von der Klägerin aufgestellten Szenario einer Ärztekarriere nicht zu folgen ist (Ziffer 7.1.3 oben), lassen sich die von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellten Zahlen nicht direkt heranziehen. Diesen lässt sich jedoch die Behauptung entnehmen, dass die Klägerin in der ersten Hälfte des Erwerbslebens substantielle Steigerungen des Erwerbseinkommens erzielt hätte, einerseits indem sie in eine höhere Funktionsstufe (von der Assistenz- zur Oberärztin) gewechselt hätte, andererseits durch Wechsel in die private Erwerbstätigkeit (Tätigkeit in einer Arztpraxis). Eine solche Entwicklung steht im Einklang mit den statistischen Zahlen. Gestützt auf die AHV-Statistik ergeben sich im Mittel individuelle Steigerungen von 2.91 % im Alter zwischen 25-29), von 1.80 % im Alter zwischen 30 und 34, von 1.10 % im Alter zwischen 35 und 39, von 0.58 % im Alter zwischen 40 und 44, von 0.27 % im Alter zwischen 45 und 49; ab Alter 50 kann mit keiner Steigerung mehr gerechnet werden (W EBER/VOß, a.a.O., S. 253; vgl. auch schon SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., N 4.35). Die individuelle Steigerung beruht im Gegensatz zur allgemeinen Lohnentwicklung auf einer Längsschnittbetrachtung (W EBER/VOß, a.a.O., S. 254). In der allgemeinen Lohnentwicklung ist sie nicht berücksichtigt (SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., N 4.34). Gestützt auf diese Erfahrungswerte rechtfertigt sich die (konservative) Annahme einer individuellen Reallohnsteigerung der Klägerin von 1 % bis zum Alter 50. Die allgemeine und die individuelle Lohnsteigerung sind zu addieren (W EBER /VOß, a.a.O., S. 250, 253). Bis zum tt. Februar 2025, wenn die Klägerin 50 Jahre alt -- 95 of 281 -wird, ist von einer jährlichen Reallohnsteigerung von 2 % (Kumulation von allgemeiner und individueller Reallohnsteigerung), danach von einer solchen von 1 % (ausschliesslich allgemeine Reallohnsteigerung) auszugehen. Dies gilt sowohl für das künftige Validen- als auch für das künftige Invalideneinkommen. Als Stichtag ist für das Validen- und das Invalideneinkommen derselbe Tag zu wählen (entgegen act. 50 Ziff. 3.1 S. 7, wo die Klägerin zwischen 2011 und 2016 lediglich das Valideneinkommen dynamisiert hat). Da die Klägerin im Jahre 2010 zum letzten Mal in der Schweiz gearbeitet hat, ist das schweizerische Einkommen ab diesem Jahr zu dynamisieren, damit sich die lange Verfahrensdauer nicht auf das Ergebnis auswirkt. So stellte denn die Klägerin auch letztmals in der Eingabe vom 15. November 2010 Behauptungen zum Erwerbseinkommen in der Schweiz auf.
7.2. Invalideneinkommen
7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009 Nach dem Abschluss des Psychologiestudiums erhielt die Klägerin im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik F._____ ab 1. Dezember 2004 [bzw. teilweise noch im November 2004; act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1] eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 %, wo sie an einer Forschungsarbeit teilnahm (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erzielte die Klägerin im Jahre 2004 ein Bruttoeinkommen von CHF 4'393.35 (act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1-2). Ab Juli 2005 wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Jahreslohn von ca. CHF 42'000.00 projektbezogen angestellt (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erhielt sie von der Universität Zürich ein Bruttojahreseinkommen von CHF 41'242.00 im Jahre 2005 (act. 4/18/3-6), von CHF 42'261.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/1) und von CHF 42'472.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Daneben arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG mit einem Pensum von 20 % zu einem Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 (act. 1 Ziff. 22 S. 27). Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von CHF 3'666.05 im Jahre 2005 (act. 4/17/1-3; unbestritten -- 96 of 281 -geblieben), von CHF 15'125.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/2) und von CHF 14'725.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/2; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Das von der Klägerin für das Jahr 2005 genannte Bruttojahreseinkommen beruht auf einem Kalkulationsirrtum; richtigerweise beträgt dieses nicht CHF 43'923.45, sondern CHF 44'908.05, was zu berichtigen ist. Insgesamt sind ein Bruttojahreseinkommen von CHF 44'908.05 im Jahre 2005, von CHF 57'386.00 im Jahre 2006 und von CHF 57'197.00 im Jahre 2007 unbestritten (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Nachdem das Forschungsprojekt abgeschlossen war, arbeitete die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhanden; act. 119/4]). Die Klägerin behauptet, im Jahre 2008 habe sie ein Bruttoeinkommmen von CHF 48'100.00, im Jahre 2009 auf der bisherigen Stelle mit einem Pensum zu
50 % zwischen 1. Januar und 30. September 2009 ein solches von CHF 37'050.00, auf der neuen Stelle mit einem Pensum zu 30 % zwischen 1. Oktober 2009 und 31. Dezember 2009 ein solches von CHF 7'380.00, insgesamt somit CHF 44'430.00, erzielt (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, da ihre Kräfte dazu nicht mehr ausgereicht hätten (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 22 S. 31, Ziff. 34 S. 39). Die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ sei bis Ende August 2009 befristet gewesen (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 21.4 S. 22-23). Sie hätte keine Chance, ein höheres Einkommen als jenes ab 1. Januar 2010 als klinische Psychologin zu 50 % zu erzielen (act. 27 Ziff. 28 S. 32). Wie dargelegt (s. Ziffer 6.2.6 oben) habe die Klägerin kürzlich einen Unfall gehabt, der sie mehr als einen Monat arbeitsunfähig gemacht habe (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Aufgrund dieser Wechselwirkungen und ihres Gesundheitszustands [wohl gemeint die Wechselwirkungen zwischen Arbeitspen-- 97 of 281 -sum, äusseren Faktoren und Gesundheitszustand; s. auch act. 35 Ziff. 50 S. 5253] sei das Einkommen der Klägerin instabil (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Die Klägerin vertritt die Ansicht, diesen Umständen müsse beim zumutbaren und tatsächlich erzielten Einkommen im Sinne der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Rechnung getragen werden und das jetzt erzielte Invalideneinkommen könne nur zu 50 % berücksichtigt werden (act. 1 Ziff. 29 S. 31). Die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit den ohnehin befristeten Arbeitsverträgen und das Angebot einer Arbeitsstelle von 30 % würden mit aller Deutlichkeit zeigen, dass man bei der Klägerin mit der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens rechnen müsse (act. 27 Ziff. 29 S. 33). Es könne nicht schematisch angenommen werden, dass die Klägerin die Hälfte ihres mutmasslichen Einkommens auch im Invalidenzustand verdienen würde, sei doch das Einkommen der Klägerin schwankend und von vielen Faktoren abhängig, welche sie nicht steuern könne (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Unter Hinweis auf BGer 6P.58/2003,6S.159/2003,6S.160/2003 vom 3. August 2005 (Pra 94 [2005] Nr. 29) erwägt die Klägerin sogar, ihr Einkommen könne den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht angerechnet werden, da ihre Einkommensverhältnisse sehr instabil seien (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Wenn man der Klägerin dennoch ein Einkommen anrechnen lassen wolle, so müsse zumindest berücksichtigt werden, dass ein klassischer Fall der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliege, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sei und diesem Umstand bei der Schätzung des mutmasslichen Einkommens Rechnung getragen werden müsse (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Der Selbstpflegeaufwand der Klägerin und ihr Einkommen stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass es sinnvoll erscheine, das Erwerbseinkommen mit dem Pflegeaufwand zu verrechnen, d.h. der Klägerin den Selbstpflegeaufwand nicht zu entschädigen, jedoch das durch diesen Aufwand ermöglichte Invalideneinkommen den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht anzurechnen (act. 27 Ziff. 36 S. 40). Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits seit Jahren insgesamt zu 100 % erwerbstätig und erziele ein Jahreseinkommen von ca. CHF 100'000.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40-41). Gemäss Lohnabrechnung der Uniklinik F._____ vom -- 98 of 281 -22. Oktober 2008 (act. 28/4/1) sei die Klägerin nebst dem Monatslohn als Doktorandin im Rahmen eines 50 %-Pensums noch zusätzlich im Stundenlohn für die Uniklinik F._____ tätig; der Lohn für den Monat Oktober 2008 habe sich auf brutto CHF 1'517.75 (für 29.5 Arbeitsstunden zu CHF 41.10 Stundenlohn) belaufen; auf ein Jahr hochgerechnet ergebe dies zusätzlich zum Jahreslohn als Mitarbeiterin der Universität Zürich, Doktorandin, von mindestens CHF 48'100.00 (13 * CHF 3'700.00, Einkommen 2008) ein Zusatzeinkommen von CHF 18'213.00 und somit ein Jahreseinkommen 2008 allein von der Universität Zürich und der Uniklinik F._____ von total CHF 66'313.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40, Ziff. 50 S. 50-51). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Stelle bei der K._____ AG der Unfallfolgen wegen gekündigt habe (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32; act. 35 Ziff. 43 S. 41); der Umstand, dass sie beide Tätigkeiten während drei Jahren durchgehend habe verrichten können, beweise, dass ihr dieses Arbeitspensum zuzumuten sei (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32). Die Klägerin habe seit dem Jahre 2005 ein Arbeitspensum von rund 70 % bewältigt (act. 9 Ziff. 28 S. 32). Wie sich aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2005 bzw. Oktober 2008 bis März 2009 ergebe, sei die Klägerin zusätzlich zu ihrer Erwerbstätigkeit mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt; die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit nur in einem reduzierten Arbeitspensum tätig (act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 35 Ziff. 43 S. 40). Weiter bestreitet die Klägerin, dass der Fortbestand der Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ von entsprechenden Forschungsprojekten abhängig sei und die konkrete Gefahr bestehe, dass zukünftig keine Forschungsprojekte mehr durchgeführt würden (act. 9 Ziff. 29 S. 32). Die Beklagte bestreitet sodann, dass die Klägerin ihre bisherige Stelle per August 2009 verloren habe; die Reduktion des Beschäftigungsgrads habe nichts mit den Folgen des Unfalls 1993 zu tun (act. 35 Ziff. 30 S. 26). Wäre das Einkommen in den Jahre 2008 und 2009 tatsächlich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands tiefer gewesen als in den Vorjahren, hätte die Klägerin entsprechende Revisionsverfahren bei der UVG-Versicherung und der IV-Stelle einleiten müssen, was sie offenbar nicht gemacht habe (act. 35 Ziff. 50 S. 51).
-- 99 of 281 --
Die Beklagte bestreitet schliesslich, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 wegen nicht in der Lage sein solle, eine stabile Arbeitsleistung und damit ein stabiles Einkommen zu erzielen (act. 35 Ziff. 50 S. 52-53). Die behauptete, angeblich engste Verknüpfung zwischen Selbstpflegeaufwand und Einkommen werde bestritten, da der Selbstpflegeaufwand jedenfalls mehrheitlich die Grundbedürfnisse der Klägerin betreffe und nicht auf die Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt gerichtet sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54). Die Beklagte vertritt die Ansicht, es gebe weder Anlass noch Berechtigung, bei der Schadensberechnung das tatsächlich und mittlerweile während Jahren erzielte Einkommen nicht voll zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Es fehle die rechtliche Grundlage für die von der Klägerin vorgeschlagene "Verrechnung des Pflegeaufwand mit dem Erwerbseinkommen" (act. 35 Ziff. 50 S. 54). In keinem der von der Klägerin eingereichten 32 Arztberichte (act. 4/5/1-28, 4/6-8, 4/10) würden die Ärzte Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit nehmen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, womit es die Klägerin versäumt habe, gehörig zu behaupten und zu dokumentieren, dass (und gegebenenfalls in welchem Ausmass) sie aus ärztlicher Sicht der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 wegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54-35).
7.2.1.1. Die Behauptung der Klägerin, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG aufgelöst habe, weil sie festgestellt habe, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgegeben habe (Beweissatz I.2.2), wurde nach der Beweisantretungsschrift der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 48 S. 11) durch den Unterbeweissatz A, dass die Räumlichkeiten bei der K._____ AG in L._____, vor allem das einzige WC, für die Bedürfnisse der Klägerin nicht optimal gewesen seien, und den Unterbeweissatz B, dass die Klägerin wegen Katheterisierung das WC mehrere Minuten für sich habe sperren müssen, ergänzt (act. 74 S. 14). Als Haupt- und Gegenbeweismittel liegen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235) und das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016, als zusätzliche Gegenbeweismittel die -- 100 of 281 -Aussagen des Zeugen 5 Dr. sc. techn. AH._____, CEO der K._____ AG, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1 [= act. 91/33]) und vom 11. April 2006 (act. 4/5/2), der Erfahrungsbericht der Klägerin zum Lokomat vom Juli 2007 (act. 10/5), die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Schreiben der K._____ AG vom 18. September 2012 (act. 95) mit dem beiliegenden Personaldossier (act. 96/1-25), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-8) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 12. September 2016 und dem berufsberaterischen Gutachten vom 31. Mai 2016 habe die Anstellung bei der K._____ AG zu Beginn der Dissertationsarbeit eine willkommene Ergänzung zum Dissertationsthema gebildet (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.1 S. 2). Die Toilette in diesem Betrieb sei nicht ideal gewesen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9, Ziff. 6.11.2 S. 10; act. 235 Antwort 11.1 S. 2, Antwort 11.2 S. 2). Offiziell hätten den Damen zwei Toiletten zur Verfügung gestanden. Da jedoch die Kabinen für den Rollstuhl zu eng gewesen seien, habe die Klägerin während der Katheterisierungszeit das WC ca. 3 bis 4 Mal pro Tag für ca. 5 Minuten sperren müssen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.2 S. 2). Die Anstellung bei der Firma K._____ sei aus berufsberaterischer Sicht zwar verständlich, jedoch hätte sie ohne eine Reduktion der bereits bestehenden Anstellung an der Uniklinik F._____ (50 %) nicht angetreten werden dürfen. In Kombination mit der parallel dazu geführten Dissertationsarbeit habe es mittelfristig zu einer Überforderung kommen müssen (act. 234 Ziff. 6.11.3 S. 10; act. 235 Ziff. 11.3 S. 2). Das urologische Gutachten hält fest, im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Klägerin angegeben, dass das Zeitfenster von 5 Minuten, von welchem das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) ausgehe, Schätzungen darstellten und tendenziell eher knapp bemessen seien; im Alltag benötige sie jetzt -- 101 of 281 -und auch früher mehr Zeit sowohl für den Katheterismus als auch für die Instillationen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass aus den Erfahrungswerten mit anderen Patienten durchaus eine Zeiteinheit von jeweils 10 Minuten pro WC-Nutzung angenommen werden könne (act. 237 Ziff. 11.2 S. 8-9). Der Zeuge 5 Dr. sc. techn. AH._____ sagte, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, weil die Klägerin sich einerseits wieder vermehrt auf ihre Arbeit habe konzentrieren wollen; andererseits sei es für die Klägerin etwas umständlich gewesen, weil die Räumlichkeiten der K._____ AG damals nicht rollstuhlgerecht ausgebaut gewesen seien; es habe zum Beispiel kein rollstuhlgerechtes WC gegeben. Das sei für die Klägerin sehr mühsam gewesen. Sie habe quasi den Schlüssel für das ganze Frauen-WC holen müssen, da sie mit dem Rollstuhl nicht in eine Kabine gekommen sei und deshalb das ganze Frauen-WC habe schliessen müssen (Prot. S. 222-223). Diese Informationen habe er von Herrn AI._____, einem der Gründer der K._____ (Prot. S. 223). Er wisse aus dem Arbeitszeugnis, dass sich die Klägerin habe auf die Doktorarbeit konzentrieren wollen (Prot. S. 223). Bei ihm persönlich habe sich die Klägerin nicht beklagt, die Arbeit bei der K._____ werde ihr zu viel oder sie möchte aufhören (Prot. S. 224225). Der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 hält fest, die Klägerin arbeite zu 70 % (act. 4/5/1 S. 2 [= act. 91/33 S. 2]). Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Doktorandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Universität Zürich angestellt (act. 10/26). Der Erfahrungsbericht der Klägerin vom Juli 2007 schreibt, die Klägerin arbeite Teilzeit für K._____ (act. 10/5). Dazu hält das Schreiben der K._____ AG fest, die Klägerin sei vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2008 mit einem 20 %-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf resp. Mitarbeiterin in der Abteilung Clinical Applications angestellt gewesen (act. 95 S. 1), was sich mit den Angaben im Personaldossier deckt (act. 96/1 Ziff. 3 S. 1; act. 96/2; act. 96/6). Im Kündigungsschreiben vom 16. September 2008 schrieb die Klägerin, sie wolle sich zu 100 % ihrer Doktorarbeit an der Uniklinik F._____ widmen und benötige mehr Zeit, um sich ihrer Gesundheit zu widmen (Physiothe-- 102 of 281 -rapie etc.; act. 96/2). Im Arbeitszeugnis wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der Doktorarbeit begründet (act. 96/6). Gemäss der Promotionsliste der Universität Zürich wurde die Klägerin im Juni 2010 promoviert (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Gemäss den Berichten über die ambulante Verlaufskontrolle der Universitätsklinik F._____ vom 5. August 2005 und vom 21. Februar 2008 arbeite die Klägerin zu 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin (act. 182). Den Auszügen aus der Krankengeschichte, dem Bericht an die Unfallversicherung und den Berichten der Physiotherapie (act. 121/2-8) lassen sich keine weiteren für das Beweisthema schlüssigen Feststellungen entnehmen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2008 mit einem Pensum von 20 % bei der K._____ AG arbeitete. Hinsichtlich Toilettenbenutzung war die dortige Situation nicht optimal, da keine Behindertentoilette mit entsprechend breiter Kabine zur Verfügung stand. Im Zusammenhang mit der Aufgabe dieser Nebentätigkeit durch die Klägerin kam die entscheidende Rolle jedoch nicht der suboptimalen sanitären Infrastruktur, sondern der zeitlichen Belastung neben der 50 %-Stelle und dem zusätzlichen Zeitaufwand für Alltagspflege und Physiotherapie zu. Die Feststellung des berufsberaterischen Gutachtens, wonach die Nebenbeschäftigung zusätzlich zur bestehenden 50 %-Stelle mittelfristig zu einer Überforderung führen musste, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 250 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 7 S. 6) nicht unbelegt, sondern wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich den von ihr bezeichneten ärztlichen Verlaufsberichten aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ keine Anhaltspunkte für die behauptete Überforderung entnehmen liessen (act. 167 Ziff. 2 S. 2). Aus einer fehlenden urkundlichen Feststellung ergibt sich jedoch kein direkter Beweis, weder für noch gegen das Vorliegen der entsprechenden Tatsache, sondern allenfalls ein Indizienbeweis. Im Unterschied zum strafrechtlichen verlangt der zivilprozessuale Urkundenbegriff keine Beweisbestimmung, sondern lässt die Beweiseignung genügen. Selbst eine Beweiseignung liegt indessen bei den vorliegenden Arztberichten in Bezug auf eine durch die Kumulation von Nebentätigkeit und Doktorarbeit entstandene Überforderungs-- 103 of 281 -situation nicht vor. Aus einer Lücke in der ärztlichen Dokumentation kann nur auf ein Negativum geschlossen werden, wenn die fragliche Feststellung im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation aus medizinischen Gründen notwendig und üblich war (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Arzthaftung BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368). Solches trifft bei einem Verlaufsbericht für die Attestierung einer beruflichen Überlastungssituation nicht zu. Damit ist die Beweiseignung zu verneinen. Aus dem Fehlen von Feststellungen über eine durch Kumulation von Nebentätigkeit und Doktorat entstandene Überlastungssituation lässt sich deshalb nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens schliessen, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis wegen der Doktorarbeit aufgegeben (act. 263 Ziff. 7 S. 3, Ziff. 38 S. 10), ist zwar insofern zutreffend, als die Klägerin ohne Doktorarbeit wohl ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit von 20 % auszuüben. Die Klägerin war allerdings parallel bei der K._____ AG und mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt. Es kann ihr nun nicht zum Nachteil gereichen, dass sie eine gewisse Zeit lang mehr geleistet hat, als ihr zumutbar ist. Keiner weiteren Erklärung bedarf, dass die Klägerin das kleine Pensum bei der K._____ AG und nicht das grosse Pensum auf der Doktorandenstelle aufgegeben hat, dient die Anrechnung des höheren Einkommens doch auch der Beklagten. Demnach ist der Beweis erbracht, dass die Klägerin die Nebentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Es ist erstellt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG auflöste, weil sie festgestellt hatte, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgab. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tätig (Beweissatz II.3.2), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen der Klägerin in der persönlichen Befragung an der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 -- 104 of 281 -(act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 9-10) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 7 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1; act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2; act. 129/326 S. 2; act. 129/330 S. 2) vor. Die Klägerin sagte in der persönlichen Befragung, sie habe im Jahre 2005 oder 2006 im F._____ als wissenschaftliche Mitarbeiterin begonnen, und ungefähr ein Jahr oder ein Dreivierteljahr später dann mit ihrer Dissertation (Prot. S. 266). Im Herbst 2009 habe sie die Doktorarbeit abgeschlossen (Prot. S. 267). Die Doktorarbeit sei ihre Arbeit gewesen, sie habe da nicht noch eine andere gehabt. Der Vorteil in der Forschung sei, dass man sich das [die Zeit] mehr oder weniger einteilen könne. Sie habe natürlich auch später kommen und dort alle möglichen Geräte benutzen können. Man könne auch Artikel mit nach Hause nehmen und die dort auf dem Sofa lesen zum Beispiel. Man sei da sehr frei und müsse nicht immer voll präsent sein. Man könne auch in der Nacht arbeiten. Somit sei das sehr ausgedehnt (Prot. S. 267). Es gebe nicht je eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und als Doktorand (Prot. S. 268). Wenn man vor einer Abgabe sei, dann sei der Leistungsdruck schon gross. Wenn man dann vom Morgen bis zum Abend dranbleiben müsse, mit Sitzungen, Besprechungen, was auch immer (Prot. S. 268). Zum Ende bzw. zum Abschluss werde es immer anstrengender; und weil man dann auch immer mehr zeitlich unter Druck sei, weil man immer mehr Termine habe, die man vorher vielleicht eher selber habe gestalten können -- 105 of 281 -und die dann einfach gegeben seien, komme man schon an die Grenze (Prot. S. 268). Diese Schlussphase habe bestimmt ein halbes Jahr, wenn nicht vielleicht ein Jahr gedauert (Prot. S. 268). Üblicherweise arbeite man als Doktorand zu 100 Prozent; alle ausser sie hätten dies getan (Prot. S. 268-269). Man könne nicht sagen, dass sie nur während der Arbeitszeit an der Dissertation gearbeitet habe. Sie glaube, wenn man nun wissenschaftlich tätig sei oder an einer Doktorarbeit, sei das fliessend. Es sei nicht wie in einem anderen Job, in dem man dann einfach nach Hause gehe. Man habe immer irgendwelche Artikel dabei, die man dann halt zu Hause oder wo auch immer lese. Es sei wie eine Weiterführung des Studiums. Es sei nie wirklich abgeschlossen, sondern es sei dann immer präsent (Prot. S. 269). Im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 24. Juni 2009 erklärte die Klägerin, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. August 2009 nannte die K._____ AG als Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die Doktorarbeit (act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2). Das Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 geht von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (act. 129/326 S. 2) Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte die Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf die unveränderte 50 %-ige Einschränkung im Erwerb eine Erhöhung der Invalidenrente ab (act. 129/330 S. 2). Aus dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 89/1-2), dem Personaldosser der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34) und den von der Beklagten gegenüber Beweissatz I.2.2. zusätzlich angerufenen medizinischen Akten (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46; act. 121/9; act. 182) sind keine Hinweise in Bezug auf die zum Beweis verstellte Frage ersichtlich, zumal die Urkunden im Personaldossier der Universitätsklinik F._____ sich auf die Jahre 2009/2010 beziehen und ein Pensum von 30-50 % betreffen. Die Aussagen der Klägerin ergeben ein realistisches Bild der Tätigkeit eines Doktorierenden in ihrem Fachbereich. Im Gegensatz zum beispielsweise in den Rechtswissenschaften üblichen Modell, bei welcher ein interner Doktorand über ein (in der Regel durch den allgemeinen Universitätshaushalt) bezahltes Teilzeit-- 106 of 281 -pensum am Lehrstuhl oder Institut verfügt, seine Dissertation jedoch ausserhalb dieses Pensums in der unbezahlten Zeit bzw. Freizeit verfasst, bestehen für im Rahmen eines Forschungsprojekts verfasste Dissertationen meist Finanzierungen, oft über Drittmittel, welche es den Doktorierenden erlauben, ihrer Forschung im Rahmen eines eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses nachzugehen. Im Vergleich zu einem normalen Anstellungsverhältnis bietet eine solche Beschäftigung oft den Vorteil, die Arbeitszeit relativ frei einteilen zu können, wobei das resultierende Pensum in der Regel jenes einer normalen Arbeitswoche überschreitet, andererseits ist die Beschäftigungssicherheit durch die übliche Befristung und Abhängigkeit von einer Finanzierung nicht mit einem normalen Anstellungsverhältnis vergleichbar. Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin während ihres Doktorats ein Pensum von 50 % inne hatte, nicht einfach der Schluss ziehen, sie wäre ohne Doktorat zu 100 % erwerbstätig gewesen. Vielmehr wäre sie ohne die gesundheitliche Einschränkung auch als Doktorandin zu 100 % erwerbstätig gewesen. Die Aussagen der Klägerin und die von der Beklagten angerufenen IV-Akten stützen zudem die Feststellung im medizinischen und berufsberaterischen Gutachten zu Beweissatz I.2.3, wonach die Tätigkeit bei der K._____ AG aus berufsberaterischer Sicht nachvollziehbar gewesen sei, zusammen mit dem Doktorat jedoch die Arbeitskapazität der Klägerin überstiegen habe. Letztlich bleibt es dabei, dass die lediglich 50 %-ige Erwerbstätigkeit auf die gesundheitliche Einschränkung der Klägerin zurückzuführen ist. Der Beweis, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tätig, ist nicht erbracht.
7.2.1.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr die 50 %-Stelle bei der Uniklinik F._____ per Ende August 2009 gekündigt worden sei (Beweissatz I.2.3), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen des Zeugen 6 PD Dr. AJ._____, als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2015 (act. 235), die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2) und die mit Eingabe der -- 107 of 281 -Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 1 S. 1) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3; act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4; act. 129/319 S. 1) vor. Der Zeuge 6 AJ._____ bestätigte, dass die Klägerin als Doktorandin an der Uniklinik F._____ angestellt gewesen sei; sie habe in der Klinik jedoch auch eine klinische Funktion gehabt, doch könne er sich nicht mehr genau an Zeiten oder Daten erinnern. Er glaube nicht, dass die Klägerin je Vollzeit gearbeitet habe (Prot. S. 229). Es sei eine relativ grosse Forschungsabteilung gewesen (Prot. S. 230). Es habe mehrere Doktoranden gegeben (Prot. S. 232). Nach einigem Überlegen sagte er, er glaube, da seien schon einmal die Pensen gewechselt worden; die Klägerin habe, so glaube er, auch einmal in Teilzeit bei der Firma von Herrn AH._____ gearbeitet; auch die klinische Tätigkeit werde sicher etwas ausgemacht haben, aber er könne da keine genaue Aussage machen (Prot. S. 230). Die meisten Doktoranden würden "100 Prozent plus" arbeiten; sie seien in Vollzeit beschäftigt, und Doktorarbeiten seien eigentlich dafür bekannt, dass man eher zu viel arbeite als zu wenig (Prot. S. 232). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 halten fest, die Klägerin sei aufgrund der Behinderung und ihrer Ausbildung nach Ende August 2009 in den Funktionen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Psychologin 50 % arbeitsfähig (act. 234 Ziff. 6.12.1 S. 10; act. 235 Ziff. 12.1 S. 2). Ende August 2009 (Abschluss Dissertationsarbeit) habe die Klägerin nahtlos von der Uniklinik F._____ als Psychologin in die Rehaklinik F._____ wechseln können. Diese Anstellung sei für sie ideal gewesen. Nebst ihren theoretischen Kenntnissen aus dem Studium habe sie in dieser neuen Tätigkeit aus den eigenen Erfahrungen und von ihrem gut gemeisterten Verarbeitungsprozess profitieren könne. Zudem seien die Anstellungsbedingungen und die Infrastruktur optimal gewesen. Ihr Arbeitspensum sei von zu Beginn
30 % auf 50 % gesteigert worden. Durch die Schwangerschaft, die sie vor allem körperlich sehr belastet habe, habe sie das Anstellungsverhältnis auflösen müssen (act. 234 Ziff. 6.12.2 S. 10; act. 235 Ziff. 12.2 S. 2).
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Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Doktorandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Universität Zürich angestellt (act. 10/26). Die Promotion erfolgte gemäss der Promotionsliste der Universität Zürich im Juni 2010 (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Aus den im Personaldossier liegenden Vertragsdokumenten ergibt sich, dass die Klägerin seit 16. Juli 2005 an der Uniklinik F._____ über die Universität Zürich an einer aus Drittmitteln finanzierten Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet beschäftigt war. Der ursprüngliche, bis 31. Dezember 2005 befristete Arbeitsvertrag vom 22./25./28. Juli 1995 wurde am 15. November 2005, 11. Mai 2006 und am 23. Mai 2007 jeweils verlängert; am 23. April 2008 erfolgte eine Funktions- und Lohnänderung mit weiterer Verlängerung, am 23. Februar 2009 ein Kreditwechsel mit weiterer Verlängerung bis 31. August 2009; schliesslich wurde mit der Ergänzungsvereinbarung vom 4. August 2009 der Beschäftigungsgrad neu auf 20 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin festgelegt und bis 31. Dezember 2009 verlängert; am 31. Dezember 2009 lief das Arbeitsverhältnis aus (act. 89/2). Gemäss Brief von Dr. med. AK._____ arbeite die Klägerin seit 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 %, welche Tätigkeit optimal angepasst und welche Arbeitsfähigkeit auch in weiterer Zukunft adäquat sei (act. 129/305 S. 6). Gemäss den Angaben der Universitätsklinik F._____ im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 15. Juli 2009 arbeite die Klägerin seit 22. November 2004 in einer befristeten Stelle bis 31. Dezember 2009 (act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2011 sei die Klägerin gemäss IK-Auszug bis Dezember 2009 an der Universität Zürich beschäftigt gewesen und habe bis zur Geburt in einem Pensum von 50 % gearbeitet, wobei gemäss Aussage der Klägerin eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Geburt nicht erfolgen könne (act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4). Im Schreiben vom 15. November 2010 schrieb Rechtsanwalt Dr. X1._____, das Arbeitsverhältnis sei per 30. November 2010 aufgelöst worden (act. 129/319 S. 1). Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin bis 31. August 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer befristeten Stelle tätig war. Die -- 109 of 281 -Stelle wurde jeweils für 6-12 Monate verlängert. Solche Kettenbefristungen sind im wissenschaftlichen Bereich häufig anzutreffen, was sich damit rechtfertigen lässt, dass solche Stellen in erster Linie der akademischen Qualifikation dienen. Die Ambivalenz dieses Phänomens kommt darin zum Ausdruck, dass es sich positiv als Portfolio-Arbeit, negativ als prekäres Beschäftigungsverhältnis bezeichnen lässt. Ein Vergleich mit einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis mit entsprechenden sozialen Sicherheiten ist deshalb nur bedingt sachgerecht (s. auch schon die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.1 oben). Mit Abschluss des Projektes bzw. Abgabe der Dissertation – die Promotion erfolgte aufgrund der für die Begutachtung und Auflage erforderlichen Zeit sowie der festen Promotionstermine erst im darauffolgenden Jahr – war auch eine Verlängerung der Tätigkeit nicht mehr möglich. Die nachmalige Reduktion auf ein Pensum von 20 % ab 1. September 2009 erfolgte zwar formell als Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2005, stellte jedoch materiell keine Fortsetzung des früheren Beschäftigungsverhältnisses dar, was sich bereits aus der wieder geänderten Funktionsbezeichnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und dem wesentlich reduzierten Beschäftigungsgrad ergibt. Die Bezeichnung als Kündigung ist folglich rechtlich unzutreffend. In der Sache ist jedoch erstellt, dass es nach dem 31. August 2009 zu einer Zäsur im Beschäftigungsverhältnis der Klägerin kam. In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis der Beklagten auf prominente querschnittgelähmte Personen wie den Rechtsanwalt, Notar und habilitierten Titularprofessor Dr. Hardy Landolt oder den kürzlich verstorbenen Rechtsanwalt, Notar und langjährigen Nationalrat Marc F. Suter (act. 250 Ziff. 8 S. 7) als wenig hilfreich. Bei den genannten Personen handelt es sich um ausgesprochene Ausnahmetalente. Gewiss stellt es ein gesellschaftlich positives Zeichen dar, dass auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen Spitzenämter oder -berufe bekleiden können. Auch unter der Normalbevölkerung sind solche Positionen jedoch die Ausnahme und nicht die Regel, weshalb sich von einer Art Vermutung der Durchschnittlichkeit sprechen liesse. Schliesslich wird auch bei der Bestimmung des Valideneinkommens von einer gewöhnlichen Laufbahn ausgegangen, weshalb sich eine solche Annahme insgesamt eher zu Gunsten der Beklagten aus-- 110 of 281 -wirken dürfte. Die Annahmen für den Validen- und den Invalidenfall dürfen jedenfalls nicht in sich widersprüchlich sein. Es ist erstellt, dass die 50 %-Stelle der Klägerin bei der Uniklinik F._____ per Ende August 2009 im bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr aufrecht erhalten wurde; der Gegenbeweis ist jedoch insofern gelungen, als die Klägerin erstelltermassen von September 2009 bis Dezember 2009 in einem Pensum von 20 % weiter beschäftigt wurde.
7.2.1.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie seit dem 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Arbeitspensum von 30 % gearbeitet habe (Beweissatz I.2.4), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, das Schreiben der Uniklinik F._____ vom 30. Dezember 2009 (act. 49/4), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 und der Arbeitsvertrag zwischen dem Schweizerischen Verein F._____ und der Klägerin vom 2. Juli 2009 (act. 49/3 = act. 119/4), als Gegenbeweismittel die Aussagen der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm. 2010 (act. 47/7), der Lohnausweis der Universität Zürich vom 4. Januar 2010 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ vom 31. Dezember 2009 (act. 66/4), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die Auszüge aus dem individuellen Konto vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1 und 2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2010 (act. 105/5/1-6), Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 4 S. 2-3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34) vor. Der Zeuge 7 AM._____ konnte aus der Erinnerung keine genauen Daten benennen (Prot. S. 241). Er bestätigte jedoch, dass die Klägerin als klinische Psycholo-- 111 of 281 -gin eingestellt worden sei; es habe sich um ein Teilpensum gehandelt; er wisse nur, dass sie eigentlich das Pensum noch hätten ausbauen wollen, das sei dann jedoch, so glaube er, nicht gegangen (Prot. S. 241-242). Auf Vorhalt sagte er, ein
30 Prozent-Pensum könnte zutreffend sein, da er einmal 100 Prozent gearbeitet und dann auf 70 Prozent reduziert habe, womit in der klinischen Psychologie
30 Prozent frei geworden seien (Prot. S. 242). Auf weiteren Vorhalt sagte er, dies könnte im Oktober 2009 der Fall gewesen sein (Prot. S. 242). Zur Erhöhung des Pensums ergänzte er auf Nachfrage, er wisse nur, dass die Klägerin für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt habe, wenn er sich recht erinnere; er wisse aber nicht, ob die Klägerin dafür schon ein Extra-Pensum von ihnen bekommen habe oder nicht (Prot. S. 242-243). Die Zeugin 8 AL._____ sagte, sie sei im Oktober 2009 als Berufsberaterin im Institut für Berufsfindung tätig gewesen (Prot. S. 251). Die Klägerin habe sicher einmal in der Abteilung Beratende Dienste als Psychologin gearbeitet im Pensum von 30 Prozent, soweit sie sich erinnern könne, aber als Aushilfe für eine Übergangszeit; das sei nicht sehr lange gewesen, bis man eine neue Psychologin fest angestellt habe (Prot. S. 251). Nach dieser Übergangszeit sei die Klägerin mit ihrem Mann oder Partner nach Deutschland gezogen (Prot. S. 251). Sie glaube, das Pensum habe sich nicht verändert; Psychologin am F._____ sei auch immer ein 30-Prozent-Pensum gewesen (Prot. S. 252). Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 wurde die Klägerin per 1. Oktober 2009 zu einer Jahres-Bruttobesoldung von CHF 29'520.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 30 % angestellt (act. 49/3 = act. 119/4). Das Schreiben vom 30. Dezember 2009 bestätigt, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht werde (act. 49/4). Die Zeugin 9 AN._____ sagte, die Klägerin sei ab Oktober 2009 als Psychologin im Beratungsdienst angestellt gewesen; sie sei damals als Personalleiterin tätig gewesen (Prot. S. 258). Es habe sich um ein relativ geringes Teilzeitpensum gehandelt, was bedeute, dass sich dieses um die 30 oder 50 Prozent herum bewegt habe; sie wisse es nicht genau (Prot. S. 259). Das Pensum habe sich nicht verändert (Prot. S. 259).
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Im Jahre 2009 leistete die Universität Zürich von Januar bis Dezember 2009, der Schweizerische Verein F._____ im April und von Oktober bis Dezember 2009 Sozialversicherungsbeiträge (act. 105/3/1). Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2010 deckt sich insofern mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009, als die Festanstellung der Klägerin am 1. Oktober 2009 erfolgte und die Klägerin mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 30 % und 50 % angestellt war (act. 119/32). Gemäss dem internen Formular Antrag auf Stellenbesetzung vom 25./26. Juni 2009 und der Mitarbeiter-Beurteilung vom 21./24. Dezember 2009 betrug der Beschäftigungsumfang bei Eintritt am 1. Oktober 2009 30 % (act. 119/9; act. 119/34 S. 1). Aus dem Schreiben der Personalabteilung vom 30. Dezember 2009 (act. 119/5) und dem internen Formular Änderung Arbeitspensum vom 26. Dezember 2009 (act. 119/6) ergibt sich weiter, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht wurde. Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage, in welchem Arbeitspensum die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin an der Uniklinik F._____ gearbeitet habe, sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass es sich um ein Teilzeit-Pensum handelte, wobei ein solches von 30 oder 50 Prozent im Vordergrund steht. Der Zeuge AM._____ und die Zeugin AL._____ leiten ein Pensum von 30 Prozent aus dem ihnen offenbar noch bekannten Stellenplan ab. Keiner der Zeugen kann sich hingegen schlüssig zu einer späteren Erhöhung des Pensums der Klägerin äussern. Die verfügbaren Urkunden belegen eine Erhöhung des Pensums von 30 auf 50 Prozent. Aus dem vorherigen Beweissatz I.2.3 ist jedoch bekannt, dass die Klägerin auch noch vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 unter dem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2005 über die Universität Zürich als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Pensum von 20 Prozent beschäftigt war (Ziffer 7.2.1.2 oben; act. 66/3). Dazu passt auch, dass der Zeuge AM._____ erwähnt, die Klägerin habe für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt. Mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 Prozent über den Verein F._____ (act. 49/3; act. 66/4) verfügte sie vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 über ein Gesamtpensum von 50 Prozent.
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Es ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Arbeitspensum von 30 % arbeitete; in einem weiteren Pensum von 20 % war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig.
7.2.1.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen (Beweissatz I.2.5), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH und der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/12), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 19/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/285; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte; act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Zeugin 8 AL._____ konnte in Bezug auf eine Person mit dem Gesundheitsstatus und Hintergrund der Klägerin keine Angaben zum auf dem freien Arbeitsmarkt in der Schweiz jährlich erzielbaren Einkommen machen machen, da sie die Diagnoseliste der Klägerin nicht kenne und dies von den individuellen Gegebenheiten abhänge (Prot. S. 252-253). Bei den Psychologenlöhnen gebe es auch für Ge-- 114 of 281 -sunde eine riesengrosse Spannweite (Prot. S. 253). Was die Löhne an der Klinik F._____ betreffe, wisse sie von Psychologinnen, die im F._____ gearbeitet und an anderen Stellen nachher mehr verdient hätten; die Vorgängerin oder Nachfolgerin der Klägerin hätten an anderen Stellen mehr verdient als im F._____ (Prot. S. 255). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 kommen zum Schluss, ein jährliches Einkommen von CHF 45'415.00 bilde je nach Region eine realistische Einkommensgrösse. Ohne eine professionelle Unterstützung bei der Stellensuche werde es jedoch für die Klägerin schwierig sein, eine auch längerfristige Anstellung auf diesem Lohnniveau zu finden. Zudem werde es für die Klägerin in Zukunft nicht einfacher werden, sowohl das Pensum als auch die aktuellen Berufskenntnisse im geforderten Masse umzusetzen und einzuhalten (act. 234 Ziff. 6.13 S. 10; act. 235 Ziff. 13 S. 2). Der Zeuge 7 AM._____, welcher selber querschnittgelähmt ist (Prot. S. 243), sagte, die Einkommenshöhe sei durch die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht tangiert, jedoch müsse der Arbeitsplatz von der Behinderung her zugänglich sein, und es finde eine Einengung der Berufsfelder statt (Prot. S. 243). Bei einem Feld, das den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entspreche und behinderungsadäquat sei, handle es sich eher um eine Nische (Prot. S. 243). In der ganzen Breite der Psychologie gebe es viele Felder, in denen ein Querschnittgelähmter einfach schlechte Karten habe, wenn er sich einen Platz suchen wolle, neben architektonischen Hindernissen auch, da man vielleicht denke, der sei eher einmal krank oder fehle. Es gebe so viele Psychologen auf dem Markt; er denke, dass es da Schwierigkeiten gebe (Prot. S. 244). Man könne 100 Prozent arbeiten, jedoch müssten solche Leute Dinge in die Freizeit verschieben, damit sie am Arbeitsplatz die Leistung erbringen könnten (Prot. S. 244). Aus seiner eigenen Perspektive, könne er sagen, dass dann einfach am Abend die Dinge gemacht würden, welche sonst eher am Tag gemacht würden, damit sei dann die Freizeit weggeschmolzen. Dies sei gegangen, bis er irgendwann gefunden habe, jetzt sei es genug (Prot. S. 244-245). Es sei eine Belastung (Prot. S. 245). Konkret würde -- 115 of 281 -sich die Entlastung zur Verhinderung von Druckgeschwüren [Dekubitusprophylaxe] oder die Blasenentleerung auf die Freizeit verlagern, indem man entsprechend länger arbeite (Prot. S. 245). Statistisch gesehen würden etwa zwei Drittel der Querschnittgelähmten arbeiten, davon die meisten im Teilpensum (Prot. S. 245). Das Teilpensum entspreche dem, dass es einen zusätzlichen Aufwand gebe und man diesen auslagern könne, indem man sich arbeitsorganisatorisch anders einrichte (Prot. S. 246). Für eine Person wie die Klägerin sei es möglich, zwischen CHF 40'000.00 und CHF 50'000.00 im Jahr zu verdienen (Prot. S. 245). Die Zeugin 9 AN._____ schätzte das aktuelle Einkommen in der Funktion als Psychologie oder Psychologin auf CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %Pensum (Prot. S. 259, 261-262). Sie glaube nicht, dass eine Person mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin fähig sei, mit einem 100 Prozent-Pensum zu arbeiten; wenn die Person in Teilzeit arbeiten würde, erzielte sie ein prozentual niedrigeres Einkommen nach einer linearen Skala (Prot. S. 260). Gemäss den Lohnabrechnungen und dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 10/26; act. 89/2) war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin jeweils lediglich zu einem Pensum von 50 % beschäftigt. Die Tätigkeit in diesem Pensum wird übereinstimmend als angemessen erachtet (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 5; act. 129/305 S. 6; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5). Die Klägerin übte diese Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Promotion aus (act. 10/26; act. 47/7). Danach erfolgte am 1. Oktober 2009 die Anstellung als klinische Psychologin zunächst mit einem Pensum von 30 % (act. 119/4; act. 119/9; act. 119/34), ab 1. Januar 2010 mit einem Pensum von 50 % (act. 119/5; act. 119/6; zum Ganzen act. 119/32). Die Klägerin erhielt eine UVG-Rente von 50 % (act. 129/285). Die einzige Feststellung, welche auf ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum hinweist, ist jene im Bericht der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006, wonach die Klägerin zu 70 % arbeite (act. 91/33 S. 2), welches Beweismittel bereits unter dem Beweissatz I.2.2, dort allerdings als act. 4/5/1, angerufen wurde. Diese faktische Feststellung ist zutreffend, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.1 oben) erweist, in welchem Zusammenhang sich jedoch -- 116 of 281 -auch ergeben hat, dass die Klägerin ihre mittelfristige Belastungsgrenze überschritten hatte. Im Hinblick auf die vorliegend zu treffende normative Einschätzung, welches Arbeitspensum der Klägerin auf die Dauer zumutbar ist, kann deshalb nicht auf den dortigen Beschäftigungsgrad abgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommenshöhe geht die Zeugin AN._____ mit einem aktuellen Einkommen von CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %-Pensum von einem deutlich höheren Ansatz aus als das Gutachten, jedoch bleibt unklar, auf welche Einstufung und Erfahrung sie sich dabei bezieht. Gemäss der Zeugin AL._____ besteht eine enorme Bandbreite bezüglich der Lohnhöhe; ihren Aussagen nach zu urteilen wäre das Lohnniveau an der Universitätsklinik F._____ eher unterdurchschnittlich. Mangels verlässlicher Angaben ist auf das tatsächlich von der Klägerin erzielte Einkommen abzustellen. Damit ist auch die Kongruenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen im Auge zu behalten. Somit ist der Beweis erbracht. Die Beklagte stützt sich beim Gegenbeweis auf die von ihr angerufenen Zeugen AM._____ und AN._____ (act. 263 Ziff. 9 S. 3). Zwar äusserte sich der Zeuge AM._____ in dem Sinne, dass für eine querschnittgelähmte Person ein Pensum von 100 % möglich sei, er räumte jedoch auch ein, dass von den arbeitstätigen querschnittgelähmten Personen die meisten Teilzeit arbeiten würden und er selber das Erwerbspensum auch reduziert habe. Die Zeugin AN._____ bezweifelte, dass eine Person mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ein
100 Prozent-Pensum führen könne. Entscheidend ist jedoch, dass die Frage, welches Einkommen die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte, keiner eigenen Wahrnehmung der angerufenen Zeugen bedarf, weshalb sie nicht durch Zeugen, sondern durch Sachverständige zu beantworten ist (vgl. OGer ZH, ZR
115 [2016] Nr. 45, E. 3.6.2 S. 194-195). Dazu fehlt es den angerufenen Zeugen bereits an der Unabhängigkeit, und die fachliche Qualifikation ist nicht abgeklärt worden. Die Zeugenaussagen sind deshalb zu dieser Frage nicht verwertbar. Der Gegenbeweis ist somit nicht erbracht. Es ist erstellt, dass die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen.
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7.2.1.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass bei ihr allgemein mit einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu rechnen sei (Beweissatz I.2.6), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 91/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37; act. 91/45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 3-4) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/285; act. 129/289 S. 3; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 bejahen eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Klägerin. Diese habe bereits bei ihrer Berufswahl zur Psychologin eine Auswahleinschränkung gehabt. Zudem sei der berufliche Einbruch nach der Schwangerschaft gekommen, der bei einer nichtbehinderten Frau mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit geringere körperliche Konsequenzen gehabt hätte. Leider seien in diesem Zusammenhang auch die Karrierechancen der Klägerin eingeschränkter als bei einer nichtbehinderten Frau. Während den Schwangerschaften seien ausserdem körperliche Abnutzungserscheinungen aufgetreten (Rückenschmerzen, Ellenbogenbeschwerden und Verdauungsprobleme; act. 234 Ziff. 6.14 S. 10-11; act. 235 Ziff. 14 S. 3).
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Die als Gegenbeweismittel genannten Urkunden decken sich weitgehend mit jenen zu Beweissatz I.2.5, jedoch nicht vollständig: So ruft die Beklagte aus den IV-Akten der Klägerin den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. Januar 2005 (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5) und den Abklärungsbericht von AO._____ vom 25. Januar 2011 (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) zu Beweissatz I.2.6 nicht an. Aus dem ebenfalls angerufenen Brief von Dr. AK._____ vom 27. August 2009 ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 % optimal angepasst und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % auch in weiterer Zukunft adäquat ist (act. 129/305 S. 6). Die Beklagte benennt gegenüber Beweissatz I.2.5 zusätzlich das Feststellungsblatt vom 28. Juli 2006, welches aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs von einem IV-Grad von 50 % ausgeht (act. 129/289 S. 3). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.4 oben verwiesen. Bei der Klägerin ist, wie bereits in den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.4 oben) festgestellt, auch nach Wegfallen der familiären Betreuungsaufgaben höchstens eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich. Bereits durch diesen Umstand schränken sich die Erwerbsmöglichkeiten deutlich ein, sind doch Vollzeitstellen nach wie vor die Regel und Teilzeitstellen die Ausnahme. In vielen Fällen entstehen Teilzeitstellen auch durch Reduktion des bisherigen Pensums. Da die Klägerin nur zu 50 % arbeiten kann, entfällt für sie die Möglichkeit, sich auf eine Vollzeitstelle zu bewerben und danach zu versuchen, ihr Pensum zu reduzieren. Zudem haben Teilzeiterwerbstätige bei Beförderungen meistens das Nachsehen. Hinzu kommen bei der Klägerin die gesundheitlichen Probleme. Diesbezüglich kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Klägerin ihre beruflichen Möglichkeiten einschränkt. Damit ist der Beweis als erbracht zu betrachten. Wenn sich die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht quantifizieren lässt, wie die Beklagte grundsätzlich zu Recht feststellt (act. 263 Ziff. 10 S. 3), liegt dies in der Natur der Sache begründet. Die erwähnten Einschränkungen sowie verminderten Karrierechancen durch das reduzierte Arbeitspensum und die gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen jedoch einer Erfahrungstatsache.
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Es ist erstellt, dass bei der Klägerin allgemein mit einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu rechnen ist.
7.2.1.6. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr tatsächliches Einkommen (brutto) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils tiefer als CHF 100'000.00 gewesen sei, insbesondere im Jahre 2008 CHF 48'100.00 (brutto) sowie im Jahre 2009 CHF44'430.00 (brutto) (Beweissatz I.2.7), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel die Lohnausweise der Universität Zürich für das Jahr 2008 (act. 66/1) und 2009 (act. 66/3), der Lohnausweis der K._____ AG für das Jahr 2008 (act. 66/2) und der Lohnausweis der Uniklinik F._____ für das Jahr 2009 (act. 66/4), als zusätzliche Gegenbeweismittel die IK-Auszüge vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1/2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 (act. 105/5/4-6) sowie Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) vor. Bei den im Beweisabnahmebeschluss vom 3. September 2014 ebenfalls genannten Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2007 (act. 205 S. 14) handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, hat die Beklagte diese doch nicht beantragt (act. 67 Ziff. 3 S. 4) und können diesen naturgemäss keine Angaben über künftige Steuerperioden entnommen werden.
7.2.1.6.1. Für das Jahr 2008 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 (act. 66/1) und der Lohnausweis der K._____ AG ein solches von CHF 12'458.00 (act. 66/2) aus. Daraus ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen von CHF 56'949.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2008 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 44'491.00 für Januar bis Dezember 2008 (act. 105/3/1), die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 13'466.00 für Januar bis Oktober 2008 und der Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'517.00 für Oktober 2008 (act. 105/3/2). Die Steuererklärung 2008 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/4).
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Für das Jahr 2008 hat die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonatslohn von CHF 3'700.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 48'100.00 bei der Universität Zürich errechnet (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 gemäss Lohnausweis 2008 ergibt, lässt sich nicht feststellen, da nicht für sämtliche Monate Lohnabrechnungen in den Akten liegen. Möglicherweise wurde der Bruttolohn innerhalb des Jahre 2008 angepasst. Demzufolge ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Zur Stelle bei der K._____ AG erklärt die Klägerin zwar, dass sie diese per 31. Oktober 2008 gekündigt habe (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 34 S. 39; vgl.
7.2.1.1 oben), berücksichtigt sie in der Einkommensberechnung für das Jahr 2008 jedoch nicht (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Zur Erklärung der Einkommensdifferenz zwischen dem Lohnausweis und dem IK-Konto lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen. Diesbezüglich ist auf den detaillierteren Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 12'458.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'517.00 gemäss IK-Auszug. Diesbezüglich ist von einem Bruttoeinkommen von CHF 1'517.00 für das Jahr 2008 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2008 CHF 58'466.00.
7.2.1.6.2. Für das Jahr 2009 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ ein solches von CHF 7'380.00 (act. 66/4) aus. Daraus ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen von CHF 43'838.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2009 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 33'258.00 für Januar bis Dezember 2009, die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 690.00 für Januar bis Dezember 2009 und der -- 121 of 281 -Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'411.00 für April 2009 und CHF 7'380.00 für Januar bis November 2009 (act. 105/3/1). Die Steuererklärung 2009 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/5). Der in der Steuererklärung 2010 enthaltene Lohnausweis betrifft das Einkommen bei der Uniklinik F._____ zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2010 (act. 105/5/6). Die Einschätzungsunterlagen enthalten keine Lohnausweise (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2). Für das Jahr 2009 errechnet die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonatslohn von CHF 3'800.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 37'050.00 bei der Universität Zürich (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 gemäss Lohnausweis 2009 und zum Einkommen von CHF 33'258.00 gemäss IK-Auszug ergibt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Woraus sich diese Differenzen ergeben, lässt sich wiederum nicht erklären. Es ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 für das Jahr 2009 abzustellen, da dessen Aussagekraft am höchsten erscheint. Bei der Uniklinik F._____ ist in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis und dem IK-Auszug von einem Einkommen von CHF 7'380.00 für die 30 %-Stelle von Oktober bis Dezember 2009 auszugehen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das (zusätzliche) Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'411.00 und die Nachzahlung der K._____ AG von CHF 690.00 gemäss IK-Auszug, die möglicherweise im Zusammenhang mit einem Bonus oder dergleichen erfolgt ist. Diesbezüglich ist von entsprechenden zusätzlichen Einkommen für das Jahr 2009 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2009 CHF 45'939.00.
7.2.1.6.3. Es ist erstellt, dass die Klägerin im Jahre 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 58'466.00 und im Jahre 2009 ein Bruttoeinkommen von CHF 45'939.00 erzielte.
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7.2.1.7. Gestützt auf das Beweisergebnis ergibt sich folgendes vergangenes Invalideneinkommen bis 31. Dezember 2009: Von Bis Anzahl Tage Invalideneinkommen Arbeitgeber Pensum Bruttoeinkommen
01.12.2004 31.12.2004 366 Universität Zürich 50 % CHF 4'393.35 Total 2004 CHF 4'393.35
01.01.2005 31.12.2005 365 Universität Zürich 50 % CHF 41'242.00
01.08.2005 31.12.2005 153 K._____ AG 20 % CHF 3'666.05 Total 2005 CHF 44'908.05
01.01.2006 31.12.2006 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'261.00
01.01.2006 31.12.2006 365 K._____ AG 20 % CHF 15'125.00 Total 2006 CHF 57'386.00
01.01.2007 31.12.2007 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'472.00
01.01.2007 31.12.2007 365 K._____ AG 20 % CHF 14'725.00 Total 2007 CHF 57'197.00
01.01.2008 31.12.2008 366 Universität Zürich 50 % CHF 44'491.00
01.01.2008 31.10.2008 305 K._____ AG 20 % CHF 12'458.00
01.10.2008 31.10.2008 31 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'517.00 Total 2008 CHF 58'466.00
01.01.2009 31.08.2009 243 Universität Zürich 50 % CHF 36'458.00
01.09.2009 31.12.2009 122 Universität Zürich 20 %
01.01.2009 31.12.2009 365 K._____ AG unbekannt CHF 690.00
01.04.2009 30.04.2009 30 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'411.00
01.10.2009 31.12.2009 92 Uniklinik F._____ 30 % CHF 7'380.00
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Total 2009 CHF 45'939.00 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage (act. 27 Ziff. 34 S. 39), ob ihr das erzielte Invalideneinkommen nicht oder nur teilweise anzurechnen ist. Ausgehend von der haftpflichtrechtlichen Differenzhypothese und dem Bereicherungsverbot muss der Anwendungsspielraum für eine Nichtanrechnung begrenzt sein. In der Vergangenheit tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ist grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2009, nicht in BGE 136 III 209 publ. E. 10.3). Von einer Anrechnung kann abgesehen werden, wenn ein Geschädigter mit eigentlich wirtschaftlich nicht mehr verwertbarer Restarbeitsfähigkeit dennoch aus sozialen Gründen – in der Regel durch den bisherigen Arbeitgeber – weiterbeschäftigt wird und es sich dabei folglich um eine Liberalität handelt, welche dem Geschädigten zugute kommen soll (BGer 6P.58/2003,6S.159/2003,6S.160/2003 vom 3. August 2005, Pra 94 [2005] Nr. 29 E. 11.2 S. 219; O FTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 153). Die Frage dürfte jedoch vorrangig im Rahmen der Bestimmung des künftigen Invalideneinkommens eine Rolle spielen, obschon aus der zitierten Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob auch die Anrechnung vergangenen Invalideneinkommens Prozessthema war. Bei der Klägerin könnte der geringe Beschäftigungsgrad bei der K._____ AG sowie der Umstand, dass sich bei dieser spezifischen Tätigkeit (die Klägerin erstellte Dokumentationen für u.a. durch Querschnittgelähmte benutzte Trainingsgeräte) das Handicap der Klägerin als Stärke erwies, gegen eine Anrechnung sprechen. Aus der spezifischen Stärke der Klägerin im vorliegenden Bereich folgt jedoch wiederum, dass es sich nicht lediglich um eine Liberalität der Arbeitgeberin handelte, sondern die Klägerin eine vollwertige Arbeit erbrachte. Verhielte es sich nicht so, hätte die Klägerin nicht ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. Es erscheint deshalb schwer begründbar, weshalb dieses in der Vergangenheit erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin nicht angerechnet werden sollte. Unter moralischen Gesichtspunkten mag es als stossend erscheinen, dass die Klägerin durch überdurchschnittliches Engagement finanziell nicht profitiert hat. Die Schadenersatzberechnung muss jedoch rechtlichen Kriterien folgen, -- 124 of 281 -welche das Bereicherungsverbot ebenso hoch gewichten wie das Prinzip des vollen Schadenersatzes. Davon abgesehen, hat sich die berufliche Tätigkeit im vorliegenden Fall auch nicht in der blossen Erwerbserzielung erschöpft, sondern auch dem Gewinn von Arbeitserfahrung und der Horizonterweiterung gedient. Die anderen Fälle, in welchen die Rechtsprechung von der Anrechnung eines Einkommens abgesehen hat, betreffen den Versorgerschaden. So ist der Witwe, die erst nach dem Tod ihres Mannes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aufgrund dieses Umstands alleine der Versorgerschadenersatz nicht zu kürzen (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465; dem folgend BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163). Die Rechtsprechung stützt sich dabei jedoch massgeblich darauf, dass Tatsachen, die nach dem Tod des Versorgers eingetreten sind, nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen sind (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163) und ein Anspruch auf die Fortführung der standesgemässen Lebensführung besteht (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465). Auf den vorliegenden Sachverhalt eines Invaliditätsschadens lässt sich diese Argumentation nicht übertragen. Anders zu würdigen sein wird die zusätzliche Arbeitstätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Rückschlüssen auf das zumutbare künftige Invalideneinkommen.
7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010 Mit der Eingabe vom 15. November 2010 passt die Klägerin ihre Behauptungen zum Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 dem Umstand an, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hat (act. 50 Ziff. 1 S. 3). Aufgrund der durch Noven bedingten tiefgreifenden Änderungen des Klagefundaments drängt es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf, das vergangene Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 in einem eigenen Abschnitt zu behandeln. Ab 1. Januar 2010 konnte die Klägerin ihr Pensum als klinische Psychologin im Unispital F._____ von 30 % (Ziffer 7.2.1 oben) auf 50 % erhöhen, wo sie bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2010 einen Jahreslohn -- 125 of 281 -von CHF 45'415.20 bezog (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Dies ist von der Beklagten unbestritten geblieben. Demnach verdiente die Klägerin von Januar 2010 bis November 2010 CHF 41'630.60 (11/12 von CHF 45'415.20; in der Tabelle in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7 ist entsprechend der Konvention in der Applikation Leonardo hingegen der Jahreslohn eingetragen, welcher erst im Rahmen der Berechnung des Ausfalls auf die Periode berechnet wird). Daneben anerkennt die Beklagte eine mutterschaftsbedingte Pause bis 31. August 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Für die darauf folgende Zeit gehen die Behauptungen der Parteien auseinander. In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, sie werde bis 31. August 2016 nicht arbeiten können und bis zu diesem Zeitpunkt kein Invalideneinkommen erzielen (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Die Beklagte behauptet in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2011 dagegen, die Klägerin könne trotz der Unfallfolgen ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2011 wieder aufnehmen (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Mit Beschluss vom 30. August 2011 wurde der Beweisauflagebeschluss vom 16. September 2010 den mit der Eingabe vom 15. November 2010 geänderten Behauptungen der Klägerin angepasst (act. 61). Mit Beweissatz I.2.8 wurde der Klägerin der Beweis auferlegt, dass sie zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Nach den Eingaben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 (act. 100) und vom 14. März 2013 (act. 123) sowie der Stellungnahmen der Klägerin vom 31. Oktober 2012 (act. 106) und vom 19. April 2013 (act. 135) ist dieser Beweissatz weitgehend überholt. Der Ehemann der Klägerin ging Anfang 2011 nach Deutschland, um dort seinen Facharzttitel zu erwerben (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 132 Ziff. 2 S. 2-3). Aufgrund dessen lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Ab März 2012 war sie auch polizeilich mit Wohnsitz an der …-Strasse … in AP._____ (DE) gemeldet (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Als im Oktober 2011 die Haus-Psychologin für die querschnittgelähmten Patienten im Berufsgenossenschaftlichen Uni-Klinikum P._____ (nachfolgend Uni-- 126 of 281 -Klinikum P._____) altershalber berentet wurde, sprang die Klägerin für diese ein (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4). In der Folge arbeitete die Klägerin von Oktober 2011 bis Mai 2012 als Psychologin im Uni-Klinikum P._____ als Mitglied der Abteilung für Rückenmarksverletzung (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2). Von Mai 2012 bis tt.mm.2012 erhielt die Klägerin vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung in voller Höhe; ab tt.mm.2012 bezog sie Elterngeld (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2; act. 135 Ziff. II.2 S. 5). Die Klägerin behauptet, sie habe in der Woche während drei Tagen von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr und während eines Tages von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gearbeitet; dies entspreche einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden bzw. unter Abzug einer Verpflegungszeit von je einer Stunde einer Arbeitszeit von
20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden; act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Für ihre Tätigkeit habe sie monatlich zwischen EUR 1'300 und EUR 1'500 verdient (act. 135 Ziff. II.2 S. 4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung eines Nettoverdienstes zwischen EUR 1'250 und EUR 1'300; act. 106 Ziff. 3 lit. e S. 4). Ab tt.mm.2012 beziehe die Klägerin sog. Elterngeld, welches sich jeden Monat um einen Zwölftel reduziere, bis die Klägerin zwischen tt.mm. bis tt.mm.2013 einen Zwölftel ihres Lohnes erhalten werde (act. 135 Ziff. II.2 S. 4). Der Ehemann der Klägerin werde nach Erwerb des Facharzttitels per 1. Juni 2014 in die Schweiz zurückkehren, am Paraplegikerzentrum F._____ arbeiten und seine Forschungen hier fortsetzen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 135 Ziff. 3 S. 4); es bestehe eine entsprechende Abmachung mit der Universitätsklinik F._____ (act. 135 Ziff. 3 S. 4). Das Ehepaar habe nie die Absicht gehabt, nach Deutschland umzuziehen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zu einem Pensum von durchgehend
25 Stunden, also zu einem betriebsüblichen Arbeitspensum von rund 70 %, gearbeitet (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2). Das Nettoeinkommen habe mehr als monatlich EUR 1'300 betragen (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3). Die Klägerin erhalte nach der Geburt weiterhin den bisherigen Lohn in Form des Mutterschaftsgelds und/oder Mutterschaftslohn im Sinne von § 11 des deutschen Mutterschaftsgesetzes (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3). Die Klägerin und ihre Familie würden nicht nur bis Sommer 2014, -- 127 of 281 -sondern auf unbestimmte Zeit in Deutschland leben, wo der Ehemann der Klägerin herstamme, ausgebildet worden sei und sich auch weiterhin ausbilden lasse (act. 123 Ziff. 2 S. 4). Die Klägerin verfüge über einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag als Psychologin im Berufsgenossenschaftlichen Uni-Klinikum P._____ GmbH in R._____ und werde nach dem Mutterschaftsurlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2, 4). Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin erleide seit der Geburt des ersten Kindes keinen Erwerbsausfall, sondern sei in dem Ausmass erwerbstätig gewesen, in welchem sie auch ohne Unfallfolgen tätig gewesen wäre (act. 123 S. 2-3). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erfolgte eine Anpassung des Beweissatzes I.2.8 in die Unterbeweissätze I.2.8.A-E (act. 140 S. 2, 5-6). Durch die eingetretenen Änderungen widersprechen die Unterbeweissätze I.2.8.A-E teilweise dem Oberbeweissatz I.2.8, indem erstere von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgehen, wo letzterer eine vollständige Nichterwerbstätigkeit beinhaltet. Nachfolgend ist davon auszugehen, dass die spezielleren Unterbeweissätze I.2.8.A-E dem allgemeineren Oberbeweissatz I.2.8 vorgehen. Durch den Zeitablauf beziehen sich die Beweissätze zudem nicht mehr auf künftiges, sondern auf vergangenes Erwerbseinkommen.
7.2.2.1. Auf die Behauptung der Beklagten, das Nettoeinkommen habe mehr als monatlich EUR 1'300 betragen (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3), behauptet die Klägerin unter Verweis auf die Verdienstabrechnungen der Monate Dezember 2011 bis Dezember 2012 einen Monatsverdienst zwischen EUR 1'300 und EUR 1'500 (act. 135 Ziff. II.2 S. 4), ohne in den Rechtsschriften die konkrete Höhe für die einzelnen Monate anzugeben. Beide Parteien setzen sich nicht näher mit der abweichenden Berechnung des Nettoeinkommens in Deutschland und in der Schweiz auseinander (vgl. den pauschalen Hinweis der Beklagten auf die Berücksichtigung der Steuern und der Krankenkassenbeiträge; act. 123 Ziff. 2 S. 23). Wie sich aus den Verdienstabrechnungen, auf welche sich die Klägerin beruft, ergibt, sind beim Nettoentgelt nicht nur die Beiträge in die Rentenversicherung (RV) und die Arbeitslosenversicherung (AV), sondern auch jene in die Krankenversicherung (KV) und in die Pflegeversicherung (PV) sowie die Lohnsteuer und -- 128 of 281 -der Solidaritätszuschlag (act. 136/1-15; vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung [Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV] vom 19. Dezember 2012, BGBl. 2012 I, S. 2712) abgezogen. Mindestens die Lohnsteuer ist deshalb mit zu berücksichtigen, womit sich regelmässig Beträge von über EUR 1'500.00 ergeben. Gestützt auf die von der Klägerin behaupteten Maximalbeträge ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1'500.00 von Oktober 2011 bis mm.2012 auszugehen.
7.2.2.2. Für die aus der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) und der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Januar 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6) umstritten gebliebene Tatsache, ob die Klägerin zwischen dem 1. September 2011 und dem 1. Oktober 2011 habe arbeiten können (Beweissatz I.2.8.A), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ und des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ wusste lediglich, dass die Klägerin in Deutschland gearbeitet habe; sie glaube, die Klägerin hätte zwischen der Geburt der beiden Kinder arbeiten können; sie sei selbstständig gewesen, habe die Betreuung organisieren und die Arbeit finden müssen (Prot. S. 205). Zum Zeitpunkt September 2011 oder Oktober 2011 konnte sie jedoch keine konkreten Angaben machen (Prot. S. 205206). Der Zeuge 11 O._____, der Ehemann der Klägerin (Prot. S. 270-271), sagte, die Klägerin sei frühestens im Sommer 2011 nach AP._____ (DE) gezogen (Prot. S. 273), er würde sagen, zwischen April, Mai und Juni 2011 (Prot. S. 273);
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die Klägerin sei erst nachgekommen, da sie Probleme gehabt hätten mit der Wohnung, die nicht so schnell fertig gewesen sei (Prot. S. 273). Mit der Arbeit habe die Klägerin erst später begonnen (Prot. S. 273). In der Erinnerung des Zeugen soll dies sogar erst im Jahre 2012 gewesen sein (Prot. S. 273, 274). Insbesondere konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, ob die Klägerin am 1. September 2011 bereits eine Stelle gehabt habe (Prot. S. 274). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit äusserte der Zeuge sich dahingehend, dass die Klägerin theoretisch sofort nach Ankunft einen Job hätte suchen können, wobei man, wie gesagt, schon etwas Passendes finden müsse, weil sie ja Zugang brauche; je nachdem, was sie mache, müsse das ja auch ihrem Beruf entsprechen (Prot. S. 274). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 stellen fest, in dieser Zeit sei die Klägerin im Zwischenstadium von zwei Schwangerschaften gewesen; dabei habe sie in Deutschland eine Anstellung von 60 % gehabt (act. 234 Ziff. 6.15.1 S. 11; act. 235 Ziff. 15.1 S. 3). Die gutachterlichen Feststellungen gehen von der unzutreffenden Prämisse aus, die Klägerin sei im September 2011 bereits erwerbstätig gewesen. Entsprechend scheinen sie implizit gesundheitliche Gründe, welche gegen eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im September 2011 sprechen, zu verneinen. Auch aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass es der Gesundheitszustand der Klägerin erlaubt hätte, im September 2011 zu arbeiten. Dementsprechend verneint die Beklagte eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im entsprechenden Zeitraum (act. 263 Ziff. 13 S. 4). Aus den Zeugenaussagen ergibt sich jedoch ebenso, dass sich der Umzug nach AP._____ (DE) aufgrund erforderlicher Umbauarbeiten verzögerte, was einem früheren Arbeitsbeginn entgegen stand. Zwar erfolgte der Umzug nach AP._____ (DE) aus familiären Gründen, die nicht in direktem Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Unfalls vom 22. September 1993 stehen. Unfallbedingt waren jedoch die Umbauarbeiten, wären diese doch bei einer Person ohne Einschränkungen nicht erforderlich gewesen. Da nicht der Umzug an sich, sondern die erforderlichen Umbauarbeiten die Verzögerung verur-- 130 of 281 -sacht haben, ist diese nicht auf die berufliche Situation des Ehemanns der Klägerin, sondern letztlich auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin konnte deshalb unfallbedingt im September 2011 nicht arbeiten. Die von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthalten Erfahrungsberichte von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2). Solche Publikationen dienen dazu, betroffenen Personen Mut zu machen, und sind in der Tendenz positiv verfasst. Damit verfolgen sie keinen wissenschaftlichen Zweck und sind nicht repräsentativ. Für die konkrete Situation der Klägerin lassen sich aus diesen individuellen, nicht repräsentativen Berichten keine Schlüsse ziehen. Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. September 2011 und dem 1. Oktober 2011 nicht arbeiten konnte.
7.2.2.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden im Uni-Klinikum P._____ gearbeitet habe (Beweissatz I.2.8.B), liegen als Hauptbeweismittel die persönliche Befragung der Klägerin in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel die Lohnabrechnungen des Uni-Klinikums P._____ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 (act. 136/1-15), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 31. Oktober 2012 (act. 106 S. 4 lit. d), der Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 (act. 165/1 = act. 185/2), die weitere in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 2 S. 1, Ziff. 5 S. 2) bezeichnete Urkunde aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/4) und das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 als act. 184 bezeichnet) vor. Der Gegenbeweis umfasst auch die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich 25 Stunden im Uni-Klinikum P._____ gearbeitet habe (Beweissatz II.3.6).
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Die Klägerin sagte in der persönlichen Befragung, sie meine, am 10. oder 12. Oktober 2011 mit der Arbeitstätigkeit am Uni-Klinikum P._____ begonnen zu haben. Sie wisse nicht mehr genau, bis wann sie dort tätig gewesen sei, bis Mai oder Juni 2012. Sie habe als klinische Psychologin auf der paraplegiologischen Abteilung gearbeitet; sie meine, das seien 25 Stunden pro Woche gewesen (Prot. S. 265). Die Stelle sei zu mehr Stunden ausgeschrieben gewesen, und es sei eine Verhandlungssache, ein Kompromiss von beiden Seiten gewesen; weil sie mehr nicht gekonnt hätte, sei ihre damalige Chefin, die Leitende Ärztin, noch zur Direktion gegangen und habe das auf die 25 Stunden herunterhandeln können (Prot. S. 265-266). Ausserdem habe es eine mündliche Absprache gegeben, dass sie – sie habe ein eigenes Büro gehabt – in den Pausenzeiten, als sie keine Patienten oder keine Visite gehabt habe, sich habe ausruhen und die Geräte benutzen können, wie das Motomed, um ihre Beine durchzubewegen und so weiter. Sie habe ein bisschen länger Mittagspause machen dürfen, um einfach trotzdem auf dem Papier 25 Stunden arbeiten zu können, aber eigentlich die Zeit, die sie für sich gebraucht habe, dort integrieren zu können (Prot. S. 265-266). Sie sei
25 Stunden anwesend gewesen (Prot. S. 266). Dies sei jedoch nicht alles reine Arbeitszeit gewesen (Prot. S. 266). Die Verdienstabrechnungen belegen eine wöchentliche Arbeitszeit von
25 Stunden (unter "Teilzeit-Zähler"; act. 136/1-15). Gemäss Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 und Arbeitsvertrag vom 2. September 2011 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 beim Uni-Klinikum P._____ als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt (act. 171; act. 165/1 S. 1 = act. 185/2 S. 1). Bei steigendem Arbeitsbedarf wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden erhöht (act. 165/1 S. 1 = act. 185/2 S. 1; act. 185/4). Von einem wöchentlichen Pensum von 25 Stunden geht auch die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 31. Oktober 2012 aus, allerdings mit der Einschränkung, die Klägerin könne dieses Pensum auf die Dauer nicht halten (act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Da es sich um eine Eingabe im laufenden Ver-- 132 of 281 -fahren handelt, liegt allerdings kein eigentliches Beweismittel vor. Vielmehr handelt es sich um eine Einlassung der Klägerin. Sämtliche Beweismittel belegen eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von
25 Stunden, was der ursprünglichen Behauptung der Klägerin entspricht (act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Die Differenz zur (späteren) Behauptung der Klägerin von
20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4) erklärt sich dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der persönlichen Befragung ausführt, mit einem gewissen Verständnis für ihre Einschränkungen rechnen konnte. Die Klägerin kann sich allerdings nicht auf die persönliche Befragung zu ihren Gunsten berufen (§ 149 Abs. 3 aZPO/ZH). Damit ist der Beweis im Sinne der Behauptungen der Beklagten bzw. des Gegenbeweissatzes II.3.6 erbracht. Zur Erwerbstätigkeit im vorliegenden Zeitraum (Beweissatz I.2.8.B und Beweissatz II.3.6) ist die Einholung eines Gutachtens von den Parteien nicht beantragt worden (act. 146 S. 2; act. 154 Ziff. 2 S. 2); ein Gutachten ist formell lediglich für den Oberbeweissatz I.2.8 abgenommen worden. In Bezug auf den entsprechenden Zeitraum veranschlagen das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 und das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer durch die Schwangerschaft reduzierten medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit, mit 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.2 S. 11; act. 235 Ziff. 15.2 S. 3). Die gutachterliche Einschätzung der Erwerbsfähigkeit, welche die Beklagte in Frage stellt (act. 250 Ziff. 13 S. 7-8), ist jedoch für den vorliegenden Zeitraum nicht von Bedeutung, da die Klägerin im Sinne der Behauptungen der Beklagten tatsächlich in einem höheren Pensum tätig war. Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich 25 Stunden im Uni-Klinikum P._____ arbeitete. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38.50 Stunden entspricht dies einem Pensum von 65 %.
7.2.2.4. Für die aus der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) und der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Januar 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6) umstritten gebliebene Tatsache, ob die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können (Beweis-- 133 of 281 -satz I.2.8.C), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (act. 164), das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) und die in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin bei Uni-Klinikum P._____ (act. 185/31, 33-34) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 schätzen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 auf 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.3 S. 11; act. 235 Ziff. 15.3 S. 3). Dies entspricht der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt der Begutachtung am 22. März 2016 (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2, Ziff. 6.5 S. 7). Mit der Eingabe vom 6. November 2013 erklärte Rechtsanwalt Dr. X1._____, die Klägerin habe ab Januar 2013 bzw. überhaupt seit ihrer Schwangerschaft nicht mehr gearbeitet (act. 164 S. 2). Mit Antrag vom 8. Januar 2013 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 26. Januar 2013 bis tt.mm.2013 Elternzeit (act. 185/31). Mit Antrag vom 10. Juli 2013 beantragte die Klägerin eine Verlängerung um ein Jahr (act. 185/33). Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 bestätigte das Uni-Klinikum P._____ die Verlängerung bis tt.mm.2014 (act. 185/34). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Situation der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.2.2 oben).
-- 134 of 281 --
Das Gutachten attestiert der Klägerin eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin arbeitete nach dem 1. Mai 2012 (Ziffer 7.2.2.3 oben) zwar nicht mehr, jedoch nicht oder nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen, sondern da sie am tt.mm.2012 ihr zweites Kind zur Welt brachte. Demnach ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Der Beweis, dass die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können, ist nicht gelungen; es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Klägerin war bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 mit einem Pensum von 65 % am Uni-Klinikum P._____ tätig (Ziffer 7.2.2.3 oben). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern ihr die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nach Auslaufen ihrer Berechtigung zum Bezug von Elterngeld am tt.mm.2013 nicht möglich gewesen wäre. Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um ein weiteres Jahr beruht damit auf einer freien Entscheidung der Klägerin, wie sie diese auch im Validenfall getroffen hätte. Demzufolge hat sich die Klägerin ab dem tt.mm.2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von EUR 1'500/Monat (Ziffer 7.2.2.1 oben) auf ein geltend gemachtes Valideneinkommen anrechnen zu lassen.
7.2.2.5. Für die Behauptung der Klägerin, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ ab mm.2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 reduziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme (Beweissatz I.2.8.D), liegen als Hauptbeweismittel Auszüge aus dem deutschen Elterngeldgesetz (§ 2 und 4 BEEG; act. 147/1-2) sowie der Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3), als Gegenbeweismittel die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (betreffend Lohnabrechnungen ab Januar 2013; act. 164 Ziff. I.2 S. 2) und das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor. Der Anspruch auf Elterngeld stützt sich auf deutsches öffentliches Recht, welches von den zuständigen deutschen Behörden angewendet wird. In einer privatrechtlichen Auseinandersetzung schliesst der öffentlichrechtliche Charakter einer Be-- 135 of 281 -stimmung ausländischen Rechts allein deren Anwendung nicht aus (Art. 13 Satz 2 IPRG). Die Höhe des von der Klägerin bezogenen Elterngeldes ist jedoch vorliegend nicht als rechtliche Vorfrage, sondern als Tatsache zu bestimmen, weshalb den Parteien auch der Beweis dafür auferlegt worden ist. Zudem hat mit dem Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3) bereits die zuständige Behörde über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld entschieden. Bei dieser Konstellation bestünde auch bei der Anwendung schweizerischen öffentlichen Rechts eine grundsätzliche Bindung an die Entscheidung der zuständigen Behörde (ULRICH HÄFELIN/G EORG M ÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 1760 m.Nw.). Mit dem Bescheid vom 26. März 2013 sprach die Stadt AP._____ (DE) der Klägerin monatliches Elterngeld in folgender Höhe zu: Lebensmonat Von Bis Elterngeld
1. - 2. tt.mm.2012 21.01.2013 EUR 0.00/Monat
3. 22.01.2013 21.02.2013 EUR 730.32/Monat
4. - 9. 22.02.2013 21.08.2013 EUR 870.77/Monat
10. - 12. 22.08.2013 tt.mm..2013 EUR 791.61/Monat Die von der Klägerin behauptete Degression um einen Zwölftel pro Monat widerspiegelt sich weder im Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 noch in den von der Klägerin eingereichten Auszügen aus dem deutschen Elterngeldgesetz (amtliche Bezeichnung: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; BEEG], BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.). Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Behauptungen in der Beweisantretungsschrift vom 13. Juni 2013 denn auch im Sinne der genannten Dokumente angepasst (act. 146 S. 3). Gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge -- 136 of 281 -(§ 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Für Einkommen unter EUR 1'000 und über EUR 1'200 erhöht bzw. vermindert sich dieser Prozentsatz. Es erfolgt jedoch keine Degression. Gemäss Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 bestehen ab Januar 2013 keine Verdienstabrechnungen mehr, da die Klägerin nicht mehr gearbeitet habe (act. 164 Ziff. I.2 S. 2). Gemäss Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen lediglich, dass die Klägerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie während dieser Zeit ein Gehalt bezog. Die Frage, ob die Klägerin ihre unbefristete Stelle behalten konnte, ist zu trennen von der Frage, ob sie finanzielle Leistungen erhielt. Wohl ist auch der Anspruch auf Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 geregelt (BEEG; BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.), jedoch in einem vom Elterngeld getrennten Abschnitt (Abschnitt 2: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Der Beweis, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ ab Dezember 2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 reduziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme, ist nicht erbracht. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin erhalte ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab Dezember 2012 in vollem Umfang (Beweissatz II.3.7), liegen als Gegenbeweismittel der Ausdruck aus der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chirurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 (act. 155/1), der Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 (act. 165/1 [= act. 185/2]) und das Schreiben des -- 137 of 281 -Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) vor. Auf dem Ausdruck der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chirurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 ist die Klägerin als Dipl.-Psychologin im Team aufgeführt (act. 155/1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen wiederum lediglich, dass die Klägerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt, nicht jedoch, dass sie während dieser Zeit ein (volles) Gehalt erhielt. Der Beweis, dass die Klägerin ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab mm.2012 in vollem Umfang erhalte, ist nicht erbracht. Für das Jahr 2013 ist somit erstellt, dass die Klägerin kein Gehalt bezog, jedoch monatliches Elterngeld in folgender Höhe gemäss Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 erhielt: Von Bis Anzahl Tage Elterngeld
22.01.2013 21.02.2013 31 EUR 730.32/Monat
22.02.2013 21.08.2013 181 EUR 870.77/Monat
22.08.2013 tt.mm.2013 92 EUR 791.61/Monat
7.2.2.6. Für die Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweissatz I.2.8.E), liegen als Hauptbeweismittel die Vereinbarung betreffend Gewährung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. O._____ vom 9. März 2010 (act. 196/1), die Ergänzungsvereinbarung zum befristeten privatrechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 zwischen der Universität -- 138 of 281 -Zürich und Dr. O._____ vom 26. Oktober 2011/7. November 2011 (act. 196/2) und vom 10. November 2012/27. November 2012 (act. 196/3), der Auszug aus der Homepage der AQ._____ Foundation vom 20. Mai 2014 (act. 196/4), der Internet-Auszug der Liste der "verantwortlichen Beitragsempfänger" des Schweizerischen Nationalfonds vom 16. Juni 2014 (act. 196/5/1-3), die Urkunde der Ärztekammer … [Teil eines Bundeslandes] über die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2014 (act. 196/6), die Kündigungsbestätigung des …-Hospital AP._____ (DE) vom 11. Februar 2014 (act. 196/7), die Wohnsitzbescheinigung der Stadt G._____ vom 23. Mai 2014 (act. 196/8), die Kündigungsbestätigung des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 14. Februar 2014 (act. 196/9), die Bestätigung der Universitätsklinik F._____ über die Anstellung als Oberarzt von Dr. med. O._____ vom 16. Januar 2014 (act. 196/10), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel der Wohnungsmietvertrag zwischen Dr. med. O._____ und Dr. med. AR._____ über die Wohnung im Mehrfamilienhaus an der …-Strasse … in DE-AP._____ (act. 165/2) und die von der Beklagten in der Eingabe vom 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2, Ziff. 7 S. 3) bezeichnete Urkunde aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/33) vor. Der Gegenbeweis umfasst auch die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 auf unbestimmte Zeit in Deutschland leben werde (Beweissatz II.3.9). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 hat die Klägerin auf die Abnahme des Zeugen 12 Dr. med. AS._____ und des Zeugen 13 Prof. Dr. AT._____ verzichtet (Prot. S. 189-190). Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin über einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügt (Beweissatz II.3.8), liegen als Gegenbeweismittel der Arbeitsvertrag vom 2. September 2011 (act. 165/1 = act. 185/2) und die weiteren in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/4, 31, 33-34) und das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor.
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Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 = act. 185/2; act. 171; Ziffer 7.2.2.5 oben). Damit ist der Beweissatz II.3.8 grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass die Klägerin über einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügte, bildet jedoch lediglich ein Indiz zur übergeordneten Behauptung, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweissatz I.2.8.E). Da sich aus der Kündigungsbestätigung des Uni-Klinikums P._____ vom 14. Februar 2014 ergibt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Auflösungsvertrag auf den 28. Februar 2014 beendet wurde (act. 196/9), ist dieses Indiz durch die nachfolgenden Ereignisse widerlegt. Der Zeuge 11 O._____ sagte, er sei mit der Klägerin am 1. Juli 2014 definitiv in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 275). Dies sei längerfristig geplant, sie hätten ein Haus (Prot. S. 275). Seine Spezialisierung sei sehr auf diese Institution [gemeint: die Universitätsklinik F._____] zugeschnitten, weshalb er auch dabei geblieben sei. Das finde man sowohl vom Wissenschaftlichen als auch vom Klinischen her gesehen in der Form und Qualität nur am Platz Zürich (Prot. S. 275). Aus der Vereinbarung betr. Gewährung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. med. O._____ vom 9. März 2010 ergibt sich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt war, Dr. med. O._____ nach Erlangung des Facharzttitels in … [Fachgebiet] als Oberarzt für das Paraplegikerzentrum der Uniklinik F._____ anzustellen (act. 196/1). Die Universität Zürich verlängerte den privatrechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 jeweils für das Jahr 2012 und 2013 (act. 196/2; act. 196/3). Zudem erhielt Dr. med. O._____ Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds (act. 196/5/1-3). Daneben ist er Stv. Stiftungsratspräsident der AQ._____ Foundation (act. 196/4). Mit Urkunde vom 25. Januar 2014 verlieh ihm die Ärztekammer … [Teil eines Bundeslandes] den Titel eines Facharztes für … [Fachgebiet] (act. 196/6). Das Beschäftigungsverhältnis mit dem …-Hospital AP._____ (DE) wurde auf den 30. April 2014 beendet -- 140 of 281 -(act. 196/7). Seit Juli 2014 arbeitet er als Oberarzt in der Neuro-… der Uniklinik F._____ (act. 196/10). In den Akten findet sich auch der Kaufvertrag über die Liegenschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11), jedoch ist dieser nicht als Beweismittel zu diesem Beweissatz angerufen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Damit besteht kein Zweifel, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2014 mit der Absicht dauernden Verbleibs in die Schweiz zurückgekehrt ist. Es ist erstellt, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte.
7.2.2.7. Nachdem erstellt ist, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte, bleibt der Oberbeweissatz I.2.8 für den nachfolgenden Zeitraum aktuell. Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Als Haupt- und Gegenbeweismittel liegen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 halten fest, in der Zeit zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 habe die Klägerin gerade ihr zweites Kind geboren. Auch hier gelte die berufsberaterische Einschätzung von einer möglichen 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit, abgesehen von den sicher auch in dieser Phase vorgekommenen medizinisch verordneten Reduktionen (act. 234 Ziff. 6.15.3 S. 11; act. 235 Ziff. 15.3 S. 3). Dies entspricht wiederum der allgemeinen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt der Begutachtung am 22. März 2016 (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2, Ziff. 6.5 S. 7).
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Für die Zeit in AP._____ (DE) bis zum 31. Mai 2014 ist aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrags und der Tätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes von einer hypothetischen Erwerbsmöglichkeit der Klägerin am Uni-Klinikum P._____ auszugehen, welche sich die Klägerin auf ein geltend gemachtes Valideneinkommen anrechnen lassen muss (Ziffer 7.2.2.4 oben). Für die Zeit in der Schweiz fehlt es an einer nachgewiesenen Erwerbsmöglichkeit. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit an der Uniklinik F._____ ist zwar denkbar. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis ist jedoch aufgehoben. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Die Anrechnung einer entsprechenden Erwerbsmöglichkeit wäre deshalb lediglich hypothetisch möglich. Das Gutachten assoziiert die 50-prozentige Arbeitsfähigkeit der Klägerin mit einer Leistungsfähigkeit von 100 % (act. 234 Ziff. 6.5 S. 7). Die gutachterlich festgestellten 50 % entsprechen somit der durch die Invalidität geminderten medizinischtheoretischen Erwerbsfähigkeit, während im Validenszenario die Klägerin voll erwerbsfähig wäre, jedoch aufgrund familiärer Betreuungspflichten nur zu 50 % erwerbstätig sein kann. Damit geht die Klägerin deutlich sowohl über die bisherige als auch die neue familienrechtliche Praxis zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinaus. Gemäss der früheren sog. 10/16-Regel kann vom kinderbetreuenden Ehepartner nicht verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit von
50 %, bevor das jüngste Kind das 10. Altersjahr, und von 100 %, bevor dieses das 16. Altersjahr vollendet hat, auf- bzw. wiederaufzunehmen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Das aufgrund des neuen Betreuungsunterhaltsrechts eingeführte Schulstufenmodell betrachtet eine Erwerbstätigkeit von 50 % bereits bei der Einschulung, von 80 % beim Eintritt in die Sekundarstufe I und von 100 % bei vollendetem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem Umstand, dass sich der Umfang der durch das Gutachten festgestellten Erwerbsfähigkeit mit der von der Klägerin für den nämlichen Zeitraum geltend gemachten Erwerbstätigkeit im Validenfall deckt, kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, die Klägerin könne auch im Invalidenfall im gleichen Umfang von 50 % erwerbstätig sein. Da im Validenszenario die verminderte Erwerbstätigkeit betreuungs-, im Invalidenszenario dagegen gesundheitsbedingt ist, ist die verminderte -- 142 of 281 -Erwerbstätigkeit im Validen- und im Invalidenszenario nicht gleicher Natur. Das familienrechtliche Zumutbarkeitskriterium muss auch im vorliegenden Fall gelten. Die gutachterlichen Feststellungen beziehen sich lediglich auf die Arbeits-, nicht jedoch auf die enger zu verstehende Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 6 und 7 ATSG). Für die Zeit in AP._____ (DE) ist eine tatsächlich vorhandene Erwerbsmöglichkeit erstellt, aus welcher auf das mögliche Invalideneinkommen geschlossen werden kann. In der Schweiz liegen andere Wohn- und Arbeitsumstände vor, und es fehlt an einer nachgewiesenen Erwerbsmöglichkeit für die Klägerin im Umfang von
65 %. Der Weg von D._____ bis Zürich, wo sich die Universitätsklinik F._____ befindet, beträgt je nach Route zwischen 30 und 40 km und dauert im Morgenverkehr rund eine Stunde (vgl. die Aussagen des Zeugen O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 280-281). Zudem lassen sich die Verhältnisse in Bezug auf die ausserfamiliäre Kinderbetreuung in der Schweiz und in Deutschland nicht direkt vergleichen. Der Schluss von der Erwerbstätigkeit in Deutschland auf eine mögliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist deshalb nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bis anhin stets in Bereichen mit einer Affinität zu ihren körperlichen Einschränkungen tätig war, muss davon ausgegangen werden, dass der Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit auf günstigen Umständen beruht (vgl. auch die Aussagen des Zeugen AM._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 243-244). Der einzige Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit findet sich, wie die Beklagte feststellt (act. 250 Ziff. 2 S. 3), im urologischen Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016. Gegenüber der urologischen Gutachterin, bei welcher die Konsultation am 25. November 2014 erfolgte (act. 237 S. 1), soll die Klägerin angegeben haben, sie sei teilzeitlich berufstätig (act. 237 S. 2 oben), jedoch bestehen weder Angaben zum Umfang noch zu der Art der angeblichen Erwerbstätigkeit. Diese Feststellung widerspricht dem medizinischen Gutachten, welches auf einer Konsultation vom 22. März 2016 beruht (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2), wonach die Klägerin seit der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im Universitätsklinikum P._____ im Juni 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe (act. 234 Ziff. 2.2 S. 4), und den Angaben der Klägerin gegenüber den medizi-- 143 of 281 -nischen Gutachtern (act. 234 Ziff. 2.2 S. 5). Bei einer tatsächlichen echtzeitlichen Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine ohne besonderen Sachverstand wahrnehmbare Tatsache, welche dementsprechend durch Urkunden (§§ 183 ff. aZPO/ZH), Zeugnis (§§ 157 ff. aZPO/ZH) oder Parteibefragung (§§ 149 ff. aZPO/ZH) nachzuweisen ist. Der vorliegende gutachterliche Beweis taugt nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Zudem fehlt es bereits an entsprechenden prozesskonform eingebrachten Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht. Somit sind für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2016 für die Klägerin keine Erwerbsmöglichkeiten nachgewiesen. Es ist deshalb davon abzusehen, der Klägerin auch für diesen Zeitraum ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Situation der Klägerin wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 31. August 2016 nicht hat arbeiten können.
7.2.2.8. Gestützt auf das Beweisergebnis ergibt sich folgendes vergangenes Invalideneinkommen vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2016: Von Bis Anzahl Tage Invalideneinkommen Arbeitgeber Pensum Bruttoeinkommen
01.01.2010 30.11.2010 334 Universitätsklinik F._____ 50 % CHF 41'630.60
01.12.2010 31.12.2010 31 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00 Total 2010 CHF 41'630.60
-- 144 of 281 --
01.01.2011 31.08.2011 243 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00
01.09.2011 30.09.2011 30 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00
01.10.2011 31.12.2011 92 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 4'500.00 Total 2011 EUR 4'500.00
01.01.2012 30.04.2012 121 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 6'000.00
01.05.2012 tt..m2012 205 Lohnfortzahlung EUR 6'000.00 tt.mm..2012 31.12.2012 40 Elterngeld (EUR 0.00 / Monat) EUR 0.00 Total 2012 EUR 12'000.00
01.01.2013 21.01.2013 21 Elterngeld (EUR 0.00 / Monat) EUR 0.00
22.01.2013 21.02.2013 31 Elterngeld (EUR 730.32 / Monat) EUR 730.32
22.02.2013 21.08.2013 181 Elterngeld (EUR 870.77 / Monat) EUR 5'224.62
22.08.2013 tt.mm.2013 92 Elterngeld (EUR 791.61 / Monat) EUR 2'374.83 tt.mm.2013 31.12.2013 40 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 1'900.00 Total 2013 EUR 10'229.77
01.01.2014 31.05.2014 151 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 7'500.00
01.06.2014 31.12.2014 214 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 2014 EUR 7'500.00
01.01.2015 31.12.2015 365 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 2015 CHF 0.00
01.01.2016 31.08.2016 244 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 01.01.2016 bis 31.08.2016 CHF 0.00
7.2.3. Vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016 Die Klägerin behauptet in der Klagebegründung, auf dem freien Markt würde sie kaum so günstige Bedingungen wie auf der Forschungsstelle in der Universitätsklinik F._____ finden, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völlig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchfüh-- 145 of 281 -ren könne (act. 1 Ziff. 29 S. 31); die Klägerin könne wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin jederzeit ihre Mobilität teilweise oder ganz, temporär oder für immer verlieren könne, weshalb eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitspensums fraglich erscheine (act. 1 Ziff. 29 S. 31). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin auf dem freien Markt in ihrem Fachbereich Schwierigkeiten hätte, wieder eine vergleichbare Anstellung zu finden (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Weiter bestreitet sie, dass die Klägerin nie durchschlafe und ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen sein sollte; abgesehen davon gebe es viele Menschen, welche nicht durchschlafen, was indessen nicht zu einer spürbaren Leistungsbeeinträchtigung führe (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Die Beklagte hält daran fest, dass die Klägerin auch zukünftig ihre Mobilität weder teilweise noch ganz, temporär oder für immer verlieren werde; die Fortsetzung des bisherigen Arbeitspensums sei somit nicht in Gefahr; abgesehen davon würde dies zu höheren Sozialversicherungsleistungen führen, was bei der Schadensberechnung entsprechend zu berücksichtigen wäre (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Mit der Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin ihre Behauptungen zum Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 dem Umstand angepasst, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hatte (act. 50 Ziff. 1 S. 3; Ziffer 1.4.2 oben). Dadurch sind die früheren Behauptungen überholt. Für das künftige Invalideneinkommen ist deshalb auf die Behauptungen in der Eingabe vom 15. November 2010 abzustellen. Die Klägerin behauptet, sie werde vom 1. September 2016 bis 31. August 2022 bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Universitätsklinik F._____, wieder mit einem Pensum von 30 % arbeiten und dabei CHF 27'220.00 verdienen (entsprechend 30 % von CHF 90'830.40; act. 50 Ziff. 3.2 S. 9; somit recte CHF 27'249.12 ohne Dynamisierung bzw. CHF 27'249.12 * 1.016 = CHF 28'925.49 mit Dynamisierung von 1 % ab 2010; davon abweichend die Tabelle in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7: CHF 47'732.00). Vom 1. September 2022 bis 31. August 2030 werde die Klägerin ihr Pensum auf 40 % erhöhen (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9; dies ergibt rechnerisch ein -- 146 of 281 -Einkommen von CHF 36'332.16 ohne Dynamisierung bzw. von CHF 36'332.16 *
1.0112 = CHF 40'939.99 mit Dynamisierung von 1 % ab 2010; davon abweichend die Tabelle in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7: CHF 50'668.00). Das Invalideneinkommen sei mit 1 % Reallohnsteigerung zu dynamisieren (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Ab 31. August 2030, wenn die Klägerin 55 ½ Jahre alt sein werde, werde sie aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr arbeiten können (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Dazu vertritt die Klägerin die Ansicht, ein weiteres anrechenbares Einkommen sei ihr daher nicht zuzumuten; auch wenn sie, im Rahmen der ihr verbliebenen Fähigkeiten, noch da und dort als Beraterin tätig sein würde, würde sie kaum ein Einkommen erzielen, welches nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (unter Hinweis auf BGE 117 II 609 E. 9 S. 625; BGer 6P.58/2003,6S.159/2003,6S.160/2003 vom 3. August 2005, Pra 94 [2005] Nr. 29; BGer 8C_489/07 vom 28. Dezember 2007) ihr als gesichertes Invalideneinkommen anzurechnen wäre (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen ab 1. September 2016 nur zu 30 % und ab 1. September 2022 nur zu 40 % arbeiten können werde (act. 54 Ziff. 4.2 S. 8). Da die Klägerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei und nach ihrer eigenen Darstellung auch im Gesundheitsfall bis Ende August 2022 nicht mehr als 50 % erwerbstätig wäre, erleide sie bis Ende August 2022 keinen Erwerbsausfall (act. 54 Ziff. 4.2 S. 7). Schliesslich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin ab 31. August 2030 aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr erwerbstätig sein werde (act. 54 Ziff. 4.2 S. 8). Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, die Klägerin hätte sich die Auslagen der Kinderkrippe an die Schadensberechnung vollumfänglich anzurechnen, wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin das Kind im Gesundheitsfall in die Kinderkrippe bringen würde, dies aufgrund der Unfallfolgen jedoch nicht auch möglich sei (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Diesbezüglich behauptet sie, in der Stadt Zürich koste ein Krippenplatz für einen halben Tag täglich inklusive Mittagessen in einer städtischen Krippe CHF 1'722.00 monatlich; in einer – wie die Klägerin behaupten lasse – "ausgewählten Kinderkrippe" würden noch höhere Kosten anfallen, weil private Kinderkrippen teurer seien; beispielsweise verlange das -- 147 of 281 -AU._____ in G._____, dem damaligen Wohnort der Klägerin, für den vormittäglichen Vorkindergarten (Kinder bis 3 Jahre) monatlich CHF 2'000.00 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Die Eingaben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 (act. 100) und vom 14. März 2013 (act. 106) sowie die Stellungnahmen der Klägerin vom 31. Oktober 2012 (act. 106) und vom 19. April 2013 (act. 135) enthalten lediglich neue Behauptungen aufgrund des Aufenthalts der Klägerin in Deutschland von 2011 bis 2014. Für die Zeit ab 2014 ist auf die bisherigen Behauptungen abzustellen. Es erscheint denn auch nicht unrealistisch, dass die Klägerin wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin in der Schweiz, der Universitätsklinik F._____, arbeiten würde. Nach der Geburt des zweiten Kindes am tt.mm.2012 hat die Klägerin mit der Eingabe vom 19. April 2013 angekündigt, nach Durchführung des Beweisverfahrens nochmals eine neue Schadensberechnung vorzunehmen (act. 135 Ziff. I.3 S. 2). Die mit der Eingabe vom 15. November 2010 behaupteten Erwerbstätigkeitsabschnitte hat sie in der Folge jedoch nicht mehr geändert. Deshalb ist von den dortigen Behauptungen auszugehen, welche auch die Grundlage der Beweissätze bilden.
7.2.3.1. Zu den folgenden Beweissätzen liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor: − dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 lediglich zu 30 % wieder aufnehmen kann (Beweissatz I.2.9);
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− dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2022 bis zum 31. August 2030 lediglich zu 40 % wieder aufnehmen kann (Beweissatz I.2.10); − dass die Klägerin ab dem 1. September 2030 aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr wird arbeiten können (Beweissatz I.2.11). Zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2022 ist gemäss Gutachten aus berufsberaterischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch; diese Frage könne allerdings nur hypothetisch beantwortet werden, da sie mit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit verbunden sei (act. 234 Ziff. 6.15.4 S. 11; act. 235 Ziff. 15.4 S. 3). Zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. August 2030 ist gemäss Gutachten aus langjährigen Erfahrungswerten für diese Altersperiode eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % realistisch, wenn keine gesundheitlichen Komplikationen auftreten, die familiären Randbedingungen stimmen und entsprechende Unterstützung im häuslichen und berufliche Umfeld gewährleistet seien (act. 234 Ziff. 6.15.5 S. 11; act. 235 Ziff. 15.5 S. 3). Ab dem 1. September 2030 sei im besten Fall eine 20 bis 30 %-ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten; da bei einer querschnittgelähmten Person nicht nur der Alterungsprozess früher einsetze, sondern auch eine längere Erholungszeit als bei einem Nichtbehinderten erforderlich werde, seien die letzten Arbeitsjahre vor der Pensionierung sehr schwierig einzuschätzen; zudem werde ein Karriereabbruch wahrscheinlicher, getriggert durch vermehrte querschnittbedingte Fehlzeiten (act. 234 Ziff. 6.15.6 S. 12; act. 235 Ziff. 15.6 S. 3). Die von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthalten Erfahrungsberichte von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2). Für die konkrete Situation der Klägerin lassen sich aus diesen individuellen, nicht repräsentativen Berichten keine Schlüsse ziehen (s. bereits Ziffer 7.2.2.2 oben).
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Auszugehen ist von der durch das Gutachten für den Invalidenfall festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2022. Die Klägerin geht für den Validenfall von einer 50%-igen Arbeitstätigkeit aus. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, die Klägerin erleide keine Erwerbseinbusse. Die durch die Invalidität geminderte medizinischtheoretische Erwerbsfähigkeit ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 250 Ziff. 15 S. 8) – nicht mit der aufgrund familiärer Betreuungspflicht eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit gleichzusetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (Ziffer 7.2.2.7 oben). Für die Zeit zwischen dem 1. September 2016 und 31. August 2022 geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dazu kommt die betreuungsbedingte Minderung der Erwerbsmöglichkeit von
50 % (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Wird die gesundheitsbedingte Einschränkung gleichmässig auf Erwerbs- und Betreuungszeit verteilt, ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von 25 %. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 lediglich zu 30 % wieder aufnehmen kann. Für die Zeit zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. August 2030 geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt auf 40 bis 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dazu kommt die betreuungsbedingte Minderung der Erwerbsmöglichkeit von 70 % (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Wird die gesundheitsbedingte Einschränkung gleichmässig auf Erwerbs- und Betreuungszeit verteilt, ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von 20 bis 30 %. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2022 bis zum 31. August 2030 lediglich zu 40 % wieder aufnehmen kann. Für die Zeit zwischen dem 1. September 2030 und dem tt. Februar 2039 (Pensionierungsalter der Klägerin) geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt bestenfalls auf 20 bis 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Den im Gutachten erwähnten Risiken gesundheitlicher Komplikationen und eines Karriereabbruchs ist durch eine Halbierung dieser Werte Rechnung zu tragen. Die resultierende Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15 % ist wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (BGE 113 II -- 150 of 281 --
345 E. 1a S. 348; BGE 117 II 609 E. 9 S. 625; dem folgend BGer 6P.58/2003,6S.159/2003,6S.160/2003 vom 3. August 2004, Pra 94 [2005] Nr. 29 E. 11.1 S. 218;4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 4.1). Beim Beruf der Psychologin handelt es sich zwar um einen spezialisierten Beruf, jedoch nicht um einen hochspezialisierten in dem Masse, welches ausnahmsweise eine Anrechnung auch bei einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit unter 20 % rechtfertigen würde (BGE 117 II 609 E. 9 S. 625). Damit ist eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ab dem 1. September 2030 aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr wird arbeiten können. Die von der Beklagten unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwendungen (act. 263 Ziff. 19 und
20 S. 4-5) sind nicht stichhaltig. Der Zeuge AM._____ ist zu den Beweissätzen I.2.10 und I.2.11 von den Parteien zu Recht nicht angerufen. Bei diesen Fragen geht es weder um die persönliche Situation des Zeugen AM._____ noch um dessen Wahrnehmungen, sondern um eine Prognose über die künftige Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Deshalb sind diese nicht durch Zeugnis, sondern durch Gutachten zu klären. Die Situation des Zeugen AM._____ ist zudem nicht mit jener der Klägerin vergleichbar, da sich bei ihm die Frage der Wechselwirkung von Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, verbleibender Erwerbstätigkeit und Betreuungspflichten nicht stellt. Zudem ist nicht bekannt, ob dessen Einschränkungen und Grundkonstitution mit der Klägerin vergleichbar sind. Rückschlüsse von der Erwerbstätigkeit des Zeugen AM._____ auf die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin sind deshalb nicht möglich.
7.2.3.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab Ende des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum tt. Februar 2039 zu
50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Beweissatz II.3.5; angepasst an die neue Sachlage durch Beschluss vom 30. August 2011, act. 61 E. 2), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit -- 151 of 281 -Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), die Lohnausweise der Universität Zürich für das Jahr 2008 (act. 66/1) und 2009 (act. 66/3), der Lohnausweis der K._____ AG für das Jahr 2008 (act. 66/2) und der Lohnausweis der Uniklinik F._____ für das Jahr 2009 (act. 66/4), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 19 S. 10) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37, 4546), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 19 S. 10) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 7 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor. Zum medizinischen und zum berufsberaterischen Gutachten sowie den in den von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthaltenen Erfahrungsberichten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.3.2 oben). Die übrigen von der Beklagten angerufenen Beweismittel beziehen sich auf vergangenes Erwerbseinkommen und die Krankengeschichte der Klägerin. Aus diesen lassen sich durch den medizinischen Laien keine Prognosen herleiten, weshalb auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen ist. Das zu den Beweissätzen I.2.9, I.2.10 und I.2.11 gewonnene Beweisergebnis ist somit nicht widerlegt. Der Beweis, dass die Klägerin ab Ende des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum tt. Februar 2039 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ist nicht erbracht, soweit die Behauptung die bereits erstellten Erwerbsfähigkeitsgrade der Klägerin übersteigt.
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7.2.3.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum Bedingungen finde, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völlig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchführen könne (Beweissatz I.2.12), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin
8 AL._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ und der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 1 S. 1) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 29, S. 4 und 5; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte; act. 129/297 S. 1; act. 129/294 S. 1; act. 129/308 S. 1; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor. Die Zeugin 8 AL._____ sagte, wenn der Arbeitsplatz angepasst sei, rollstuhlgängig, rollstuhlgängiges WC, dann könne man als Psychologin arbeiten (Prot. S. 253). Wenn man Aussicht auf eine längere Anstellung habe, könne man einen Arbeitsplatz anpassen lassen und umbauen, das WC, einen Lift einbauen (Prot. S. 253-254). Psychologe sei jedoch nicht gerade ein Beruf, für den auf dem Markt viele Stellen offen wären. Es gebe auch eine rechte Arbeitslosenquote unter Psychologen, unabhängig von der Querschnittlähmung (Prot. S. 254). Es gebe Selbstständigerwerbende im Psychotherapiebereich. Wenn man noch eine Ausbildung gemacht habe, eine Zusatzausbildung in Psychotherapie, dann wäre es denkbar, dass man sich den Arbeitstag und die Anzahl Patienten, die man als Psychotherapeutin begleite, wirklich einteilen könne (Prot. S. 254). Sie habe die Klägerin als intelligente, damals junge Frau kennen gelernt. Es gebe Stellen in Teilzeit, und sie finde, man müsse einen grossen Aufwand betreiben, zum Beispiel nicht eine gewisse Zeit aus dem Berufsleben herausfliegen wegen den Kindern oder einfach immer dranbleiben; es sei ein Aufwand (Prot. S. 254). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 12. September 2016 und dem berufsberaterischen Gutachten vom 31. Mai 2016 bestünden durchaus Chancen, die -- 153 of 281 -Klägerin wieder im freien Arbeitsmarkt zu platzieren. Dabei werde sie aber keine Chancengleichheit haben, da ihre behinderungsbedingten Einschränkungen einen speziell angepassten Arbeitsalltag verlangten, und dazu müsse eine angepasste Infrastruktur vorhanden sein. Mit der nötigen Unterstützung, zum Beispiel durch ein Jobcoaching, könnten diese zusätzlichen Schwierigkeiten möglicherweise kompensiert werden (act. 234 Ziff. 6.16 S. 12; act. 235 Ziff. 16 S. 3). Der Zeuge 7 AM._____ sagte, er leite den Bereich Berufsfindung und stelle fest, dass es mittlerweile auch in der Schweiz, die eine hohe Eingliederungsrate habe, ein bisschen schwieriger geworden sei. Er denke, das habe mit den wirtschaftlichen Entwicklungen zu tun. Und dann müsse er sagen, dass, wenn man spezifisch Psychologie anschaue, eine Marktschwemme da sei. Es gebe so viele Psychologinnen und Psychologen. Er meine, es sei nicht ganz einfach, auch wenn man nicht behindert sei. Er habe Leute, die würden gratis arbeiten kommen (Prot. S. 246). Die Bereitschaft zur Rücksichtnahme von Arbeitgeberseite her sei unterschiedlich gross, aber in vielen Fällen durchaus vorhanden (Prot. S. 246247). In einem gewissen Mass liessen sich auf dem Arbeitsmarkt Bedingungen finden, nach denen man als Paraplegiker seine Arbeitszeit etwas freier einteilen, seine Arbeitserledigung anders organisieren könne, damit man zum Beispiel auch seine Körperhygiene usw. verrichten könne. Es komme auf die Funktion an (Prot. S. 247). Von den Betrieben kämen viele entgegen, aber es gebe betriebliche Bedürfnisse, wo man einfach zum Teil auch sage, dann könne man die Funktion nicht machen (Prot. S. 247). Es sei eine Mischung aus der Fähigkeit, selber auch konstruktive Lösungsangebote zu machen, verhandeln zu können, aber man sei auch schlicht und einfach darauf angewiesen, dass ein Arbeitgeber die Bereitschaft habe, auch konstruktiv mitzudenken (Prot. S. 247). Die Zeugin 9 AN._____ sagte, eine Stelle, bei der man auf die Bedürfnisse einer Arbeitnehmerin wie der Klägerin adäquat einzugehen bereit sei, interpretiere sie als Teilzeitpensum; das werde schwierig, könnte sie sich noch vorstellen (Prot. S. 260-261). Relativ tiefe Pensen, 50 Prozent oder weniger, seien bei den Arbeitgebern nicht so wahnsinnig beliebt (Prot. S. 261). Sie denke, Bedingungen, wonach die Klägerin sich selber die Arbeit etwas freier gestalten könne und zwi-- 154 of 281 -schendurch ihre Körperhygiene bzw. ihr Blasentraining durchführen könne, könnten noch am ehesten im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst möglich sein (Prot. S. 261). Aus den entsprechenden Stellen im Fragebogen vom 19. Januar 2005 ergibt sich, dass der Lohn der Klägerin von CHF 40'554.00 bei einer 50 %-Anstellung der Arbeitsleistung entsprochen habe (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13) und es sich um die erste Stelle nach dem Studium handle (act. 129/243 S. 3 Ziff. 29). Die Tätigkeit umfasse oft Arbeiten am PC, manchmal Lesen von Artikeln; die Anforderungen an Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt seien gross; die Anforderungen bedingten eine 50 %-Anstellung, da ein höheres Pensum wegen der Sitzbelastung zu Problemen führen könne (regelmässige Therapie sei notwendig; act. 129/243 S. 4 und 5). Gemäss Brief von Dr. med. AK._____ sei die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 % optimal angepasst und auch in weiterer Zukunft adäquat (act. 129/305 S. 6). Aus den entsprechenden Stellen im Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Juli 2009 ergibt sich, dass der Lohn von CHF 18'173.35 pro Jahr bzw. CHF 1'397.95 pro Monat der Arbeitsleistung entspreche (act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10). Die Klägerin fühle sich zum jetzigen Zeitpunkt am Arbeitsplatz wohl, die Tätigkeit entspreche ihrer Ausbildung und ihrer Vorstellung (act. 129/306 S. 8 Mitte). Mit der Verfügung der IV vom 23. November 2006 (act. 129/297 S. 1) und dem Verfügungsteil 2 zum Schreiben der IV-Stelle vom 2. Oktober 2006 (act. 129/294 S. 1) wurde der Klägerin aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe Rente der IV zugesprochen. Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte die IV-Stelle mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke (act. 129/308 S. 1). Das Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 (act. 129/326 S. 1) und das Schreiben der IV-Stelle vom 9. März 2011 (act. 129/330 S. 2) gehen ebenfalls von einem unveränderten IV-Grad von 50 % aus. Aus dem Abklärungsbericht von AO._____ vom 25. Januar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin ohne Behinderung nach dem ordentlichen Schwangerschaftsurlaub wieder zu 100 % in den Erwerb eingestiegen wäre (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5).
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Aus sämtlichen Beweismitteln folgt, dass die Tätigkeit als Psychologin eine den Bedürfnissen der Klägerin angepasste bzw. anpassbare Tätigkeit darstellt, was allerdings im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte. Diesbezüglich geben jedoch das Gutachten sowie die Zeuginnen und der Zeuge zu bedenken, dass sowohl im Hinblick auf die Infrastruktur des Arbeitsplatzes als auch im Hinblick auf den Tagesablauf gegenüber einer gesunden Person Anpassungen notwendig sind. Die Zeugin AL._____ und der Zeuge AM._____ schätzen den Arbeitsmarkt für Psychologinnen und Psychologen eher als angespannt ein. Die Zeugin AL._____ und die Zeugin AN._____ verweisen zusätzlich darauf, dass Teilzeitpensen nicht sehr beliebt seien. Die Zeugenaussagen, auch jene der als Gegenbeweismittel angerufenen Zeugnispersonen, stützen damit die Behauptung der Klägerin. Was die generellen Aussagen darüber betrifft, dass eine Person in der Situation der Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt Schwierigkeiten haben werde, eine angepasste Arbeitstätigkeit zu finden, handelt es sich allerdings nicht um eigene Wahrnehmungen, womit der Nachweis durch Sachverständige zu erbringen ist. Die angerufenen Zeuginnen und Zeugen erfüllen bereits die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht, weshalb auf ihr Zeugnis nicht abzustellen ist. Insofern erweisen sich die Einwendungen der Beklagten (act. 263 Ziff. 21 S. 5) als zutreffend. Deshalb ist diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen. Schliesslich belegen die angerufenen Urkunden in eindeutiger Weise, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin lediglich in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % gegeben ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.1 oben und 7.2.1.4 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt kaum Bedingungen findet, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völlig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchführen kann.
7.2.3.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen könne, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen sei (Beweissatz I.2.13), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 10 Prof. Dr. med. AV._____, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das -- 156 of 281 -berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235) und das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237), als Gegenbeweismittel das Schreiben der Uniklinik F._____ vom 18. Dezember 2007 (act. 4/8) vor. Die Zeugin 10 AV._____ sagte, die Störung der Blase mache, dass die Patienten sich katheterisieren müssten. Es könne zu Inkontinenz führen. Sie glaube schon, dass dies das Schlafen stören könne. Die Klägerin habe viele Schwierigkeiten mit der Blase gehabt entlang den Jahren. Sie glaube, dies sei bei ihr ein Thema gewesen (Prot. S. 237). Sie sei spezialisiert für Neuro-Urologie, das heisse, sie sei auch zuständig für die Blasenkontrolle. Die Routine sei, dass man den Patienten immer frage, wie oft er sich in der Nacht wecken müsse, um sich zu katheterisieren oder um die Bettwäsche zu wechseln. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen (Prot. S. 237). Die Klägerin habe in der Nacht aufstehen und die Katheterisierung vornehmen oder die Bettwäsche oder die Unterwäsche wechseln müssen (Prot. S. 238). Die Auswirkungen der unterbrochenen Nacht auf die Befindlichkeit der Klägerin am Tag könne sie nicht beurteilen, da sie den Patienten nur einen Moment sehe (Prot. S. 238). Gemäss medizinischem Gutachten vom 12. September 2016 und urologischem Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 sei die Entleerung der Blase mittels Einmalkatheterismus mitunter in der Nacht notwendig, dies führe zu Durchschlafstörungen und damit Einbussen im Bereich der Leistungsfähigkeit am Tag; der nächtliche Wechsel der Inkontinenzeinlagen sei ebenso schlafunterbrechend. Da sowohl nächtlicher Katheterismus als auch die nächtliche Harninkontinenz sehr variabel seien, sei der Grad der Belastung durch den Schlafunterbruch ebenso unterschiedlich ausgeprägt (act. 234 Ziff. 6.17 S. 12; act. 237 Ziff. 17 S. 9; s. auch act. 234 Ziff. 2.2 S. 4). Das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 diagnostiziert eine neurogene Blasenfunktionsstörung mit Sensorik-, Speicher- und Entleerungsstörung (act. 237 Zusammenfassung S. 9). Aufgrund der Blasenentleerungsstörung bei Fehlkoordination zwischen Blasenmuskel und dem äusseren Harnröhrenschliessmuskel (sog. Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie) müsse die Klägerin die Blasenentleerung regelmässig mittels intermittierendem Selbstkatheterismus mit sterilen Einmalkathetern durchführen; aktuell erfolge dies -- 157 of 281 -bis zu 7 Mal täglich und bis zu 1 Mal in der Nacht (act. 237 Zusammenfassung S. 9). Gemäss medizinischem Gutachten vom 12. September 2016 und berufsberaterischem Gutachten vom 31. Mai 2016 wirkten sich bei einem Paraplegiker sporadische oder dauerhafte Schlafstörungen nicht nur in der Arbeitswelt verheerend aus. Durch die ohnehin stetige körperliche Überbelastung seien die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit sehr oft stark beeinträchtigt. Dies wiederum könne leider auch eine Abnahme der Grunddisziplin, welche für eine querschnittgelähmte Person von höchster Bedeutung resp. sogar überlebenswichtig sei, zur Folge haben (act. 234 Ziff. 6.17 S. 12; act. 235 Ziff. 17 S. 3). Gemäss dem von der Zeugin AV._____, welche damals noch an der Uniklinik F._____ tätig war, verfassten Schreiben vom 18. Dezember 2007 sei es unter der Anwendung von Oxybutynin zu einer deutlichen Verbesserung der Inkontinenz gekommen, jedoch sei die Anzahl des Selbstkatheterismus bei 6-8 Mal pro Tag und 0-2 Mal pro Nacht geblieben (act. 4/8). Sowohl aus den zum Haupt- als auch zum Gegenbeweis angerufenen Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin an einer Blasenstörung leidet, welche auch eine nächtliche Katheterisierung notwendig macht. Wohl beziffert das Schreiben vom 18. Dezember 2007 die Anzahl der erforderlichen nächtlichen Katheterisierungen mit 0-2 Mal, was impliziert, dass eine nächtliche Katheterisierung auch einmal entfallen kann. Auch gemäss dieser Quantifizierung beträgt die Anzahl nächtlicher Katheterisierungen jedoch nicht durchwegs Null. Der Hinweis der Beklagten, wonach die nächtliche Katheterisierung allgemein nicht notwendig sei (act. 250 Ziff. 17 S. 8), geht deshalb an der Sache vorbei. Auch das medizinische und das urologische Gutachten gehen von einer beträchtlichen Variabilität des nächtlichen Katheterismus aus. Sodann bestätigte die unterzeichnende Zeugin AV._____ auch in der Einvernahme als Zeugin, dass die Klägerin sich nachts habe katheterisieren müssen. Schwieriger zu beurteilen sind die Folgen der mit der Katheterisierung verbundenen Unterbrechung des nächtlichen Schlafes auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Das medizinische und das urologische Gutachten gehen von Ein-- 158 of 281 -bussen der Leistungsfähigkeit am Tag aus. In nachvollziehbarer Weise legen das medizinische und das berufsberaterische Gutachten dar, die durch die körperliche Überlastung ohnehin bestehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit könnten zu einer Abnahme der Grunddisziplin führen, wenn Durchschlafstörungen dazu kämen. Zwischen der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit, den Durchschlafstörungen und der Grunddisziplin bestehen demnach Wechselwirkungen. Die durch die Inkontinenz bedingten Durchschlafstörungen wirken sich deshalb auch auf die weiteren Faktoren negativ aus. Es ist erstellt, dass die Klägerin wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen kann, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen ist.
7.2.3.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie jederzeit ihre Mobilität teilweise oder ganz verlieren könne (Beweissatz I.2.14), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), die Verlaufsberichte der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 7 S. 4) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33; act. 91/36-37; act. 91/45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 7 S. 4) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 5 S. 2-3) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 29, S. 4 und 5; act. 129/297 S. 1; act. 129/294 S. 1; act. 129/308 S. 1; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor.
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Das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 weist darauf hin, dass die körperlichen Restfunktionen bei Transfers stark beansprucht seien, was erahnen lasse, dass hier erhebliche Gefahren bestünden, die Mobilität zu verlieren; als Gegenmassnahme sei vor allem eine eiserne Disziplin erforderlich, mit der die körperliche Fitness möglichst lange erhalten bleibe, die auch noch in den Lebensjahren über 70 den selbstständigen Transfer erlaube; im Übrigen verweist es jedoch darauf, dass diese Frage in erster Priorität von der Medizin beantwortet werden müsse (act. 235 Ziff. 18 S. 4). Gemäss medizinischem Gutachten vom 12. September 2016 sei eine Abnahme der Mobilität mit fortschreitendem Alter anzunehmen, wenn typische paraplegiologische Komplikationen manifest würden und die Selbstständigkeit zusätzlich einschränkten. Zu erwähnen seien hier typischerweise muskuloskelettale Beschwerden, insbesondere Schulterschmerzen mit deutlicher Erschwerung der Transferleistungen, neurourologische Komplikationen, erschwertes Darmmanagement oder Dekubitalulzera, die zu langwierigen Liegezeiten und Immobilitäten führen könnten. Insgesamt sei eine präventive Vorsorge und Schonung in vielen Lebensbereichen essentiell, um die Mobilität möglichst lange zu erhalten. Dies erfordere ein erhebliches Ausmass an Selbstachtsamkeit und Disziplin für alle Belange und eine hohe Priorisierung des körperlich angemessenen Fitness-Trainings. Unter günstigen Umständen sei ein hohes Mass an Selbstständigkeit jenseits des 70. Lebensjahres möglich, die auch noch in den Lebensjahren über 70 den selbstständigen Transfer erlaube (act. 234 Ziff. 6.18 S. 12-13). Das medizinische Gutachten verweist weiter auf eine schweizerische Studie über den Zusammenhang zwischen Lebensalter, Zeitpunkt der Verletzung und Erwerbstätigkeit (act. 234 Ziff. 6.4 S. 7). Gemäss dieser Studie korrelieren ein höheres Lebens- und Verletzungsalter negativ mit der Erwerbstätigkeit (Spinal Cord [2016] 54, 239-244, DOI: 10.1038/sc.2015.159; act. 239). Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich somit, dass die Klägerin ihre Mobilität unter günstigen Umständen auch über das 70. Lebensjahr hinaus erhalten kann, jedoch die Mobilität mit fortschreitendem Alter ab- und kaum zunehmen wird. Dieses Ergebnis lässt sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gut nachvollziehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 250 Ziff. 8 S. 8-9) besteht keine Vermutung einer günstigen Prognose. Der Beklagten ist jedoch insofern zu-- 160 of 281 -zustimmen (act. 250 Ziff. 1 S. 1-2), als das Gutachten keine konkreten Einschränkungen der Klägerin benennt. Dies ist so zu verstehen, dass die Entwicklung der Klägerin von einem Normalverlauf nicht abweicht. Statistisch wirkt sich das junge Alter der Klägerin im Zeitpunkt der Verletzung günstig, das fortschreitende Lebensalter jedoch ungünstig aus. Es bleibt damit bei den durch das Gutachten erwähnten Risiken mit fortschreitendem Alter. Was die von der Beklagten als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden betrifft, so finden sich darin keine Feststellungen über eine künftige Mobilitätseinschränkung. Die Beklagte will im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit aus einem solchen Fehlen ableiten, es liege keine Beschränkung vor (act. 35 Ziff. 50 S. 5455). Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn die Attestierung einer künftigen Mobilitätseinschränkung im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation aus medizinischen Gründen notwendig und üblich gewesen wäre (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Arzthaftung BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368; Ziffer 7.2.1.1 oben). Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit kann nicht von einem qualifizierten Schweigen der ärztlichen Dokumentation ausgegangen werden. Aus dem Fehlen von Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht schliessen, dass eine solche nicht vorliege. Entgegenstehende Erkenntnisse in Bezug auf die künftige Mobilität der Klägerin lassen sich daraus nicht gewinnen. Es ist erstellt, dass die Klägerin jederzeit ihre Mobilität teilweise oder ganz verlieren könne.
7.2.3.6. Gestützt auf das Beweisverfahren ergibt sich folgendes vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016: Von Bis Anzahl Tage Invalideneinkommen Arbeitgeber Pensum Bruttojahreseinkommen (CHF)
01.09.2016 RT-1 810 Universitätsklinik F._____ 30 % 30'686.93 (*) +2 %/Jahr RT 31.08.2022 1'381 Universitätsklinik F._____ 30 % 31'926.55 +2 %/Jahr
01.09.2022 tt.02.2025 894 Universitätsklinik F._____ 40 % 46'077.96 (**) +2 %/Jahr
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tt.02.2025 31.08.2030 2'028 Universitätsklinik F._____ 40 % 48'418.91 (***) +1 %/Jahr
01.09.2030 28.02.2039 3'103 Keine Erwerbstätigkeit 0 % 0.00 (*) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40 * 1.02 6 = CHF 102'289.78 für das Jahr 2016 (**) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40 * 1.02 12 = CHF 115'194.91 (***) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 % bis Alter 50 (2024), danach 1 %: CHF 90'830.40 * 1.02 14 * 1.01 = CHF 121'047.27
7.3. Valideneinkommen Gestützt auf die von ihr behauptete medizinische Laufbahn geht die Klägerin von einem Valideneinkommen von CHF 105'000.00 als Assistenzärztin in einem Spital vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2005 und von CHF 140'000.00 als Oberärztin in einem Spital ab 1. Januar 2006 aus (act. 1 Ziff. 27 S. 30, Ziff. 35 S. 36; act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 35 S. 41; act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Hernach behauptet die Klägerin in der Klagebegründung und in der Replik eine Karriere der Klägerin als selbstständige Ärztin mit eigener Praxis als Gynäkologin oder allgemeine Medizin, womit sie ab dem 1. Januar 2011 ein jährliches Einkommen von CHF 225'245.00 erzielt hätte (act. 1 Ziff. 27, 28 S. 29-30; act. 27 Ziff. 28 S. 32). Diesen Betrag dynamisiert die Klägerin ab 1. Januar 2011 mit 1 % (act. 1 Ziff. 28 S. 30; act. 27 Ziff. 28 S. 32). In der Eingabe vom 15. November 2010 hält die Klägerin ihre bisherigen Behauptungen zur Validenlaufbahn aufrecht, berücksichtigt als Eventualstandpunkt jedoch den Umstand, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hat, und führt auf dieser Grundlage eine Neuberechnung des Erwerbsschadens durch (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5). Im Hauptstandpunkt geht die Klägerin indessen auch nach der Eingabe vom 15. November 2010 von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit aus (act. 258 Ziff. 6 S. 4). Die Argumentation der Klägerin, sie hätte ohne Unfall keine Familie gegründet und wäre vollzeitlich erwerbstätig geblieben (act. 258 Ziff. 7 S. 4-5), stellt eine mögliche Hypothese dar. Diesbezüglich verhält es sich indes-- 162 of 281 -sen gleich wie bei der Frage der Berufswahl (Ziffer 7.1.3.3 oben): Auch wenn es "weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" (act. 258 Ziff. 7 S. 4-5) – eine gelegentlich in Urteilen des Bundesgerichts zur Qualifikation einer natürlichen Vermutung verwendete Formulierung (BGE 123 III
241 E. 3a S. 243; vgl. auch BGE 124 III 222 E. 3a S. 226) – entsprechen mag, dass jede Frau heiratet und zwei Kinder zur Welt bringt, handelt es sich dabei auch für eine Akademikerin um einen vollkommen normalen Vorgang. Zur Annahme einer abweichenden Familienplanung im Validenfall bedarf es deshalb plausibler Gründe, welche diese als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Da solche nicht vorliegen, ist davon auszugehen, die Klägerin hätte auch im Validenfall geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht. Dem Valideneinkommen ist deshalb der Eventualstandpunkt der Klägerin zugrunde zu legen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geht die Klägerin von einem Jahreseinkommen von CHF 160'000.00 bei einem Pensum von 100 % aus, welches sie durchgehend mit 1 % dynamisiert (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Die Klägerin wäre nicht erwerbstätig gewesen, bis das Kind 1-jährig geworden wäre und in einer Kinderkrippe oder bei der Grossmutter teilweise hätte versorgt werden können. Die heutigen jungen Mütter würden ausgewählte Kinderkrippen bevorzugen, weil dadurch nicht nur das Kind beschäftigt werde, sondern es auch eine gewisse Sozialkompetenz entwickle (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Ausgehend von dieser modernen pädagogischen Erkenntnis wäre die Klägerin nach einem Jahr wieder teilweise in ihren Beruf zurückgekehrt, entweder in einer Praxisgemeinschaft oder als angestellte Ärztin oder Hochschulabsolventin, und hätte vom 1. September 2011 bis 31. August 2022, bis ihr Kind 12-jährig werde, mindestens in einem Pensum von
50 % gearbeitet (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Vom 1. September 2023 bis 31. August 2030 hätte die Klägerin 70 %, ab 1. September 2030 bis Alter 64 100 % gearbeitet (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Das von der Klägerin in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 19. Juni 2017 behauptete Pensum von 60-80 % beim beruflichen Wiedereinstieg (act. 258 Ziff. 8 S. 5) stellt ein verspätetes Novum dar. Gemäss § 114 aZPO/ZH sind diese nach der letzten Rechtsschrift grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich bezüglich der Geburt der Kinder zwar auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH berufen (Ziffer 1.4.2 oben), hätte die Behauptungen jedoch -- 163 of 281 -mit den Eingaben vom 15. November 2010 (act. 54) und vom 19. April 2013 (act. 135) aufstellen müssen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die von der Klägerin angeführten Einkommenszahlen für eine Gynäkologin oder eine Allgemeinpraktikerin seien unerheblich, da die Klägerin diese Berufe auch ohne Unfall nicht ausgeübt hätte (act. 9 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 35.2 S. 36; act. 35 Ziff. 45 S. 41, Ziff. 51 S. 55). Die Klägerin hätte nicht Medizin studiert (act. 35 Ziff. 45 S. 41, Ziff. 51 S. 55). Indessen habe der Unfall zu einer Verzögerung der Ausbildung um zwei Jahre geführt; somit hätte die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit statt am 22. November 2004 bereits am 22. November 2002 aufgenommen und zwar in einem Beschäftigungsgrad von 100 % (act. 9 Ziff. 35.2 S. 36). Das zukünftige Einkommen sei nicht zu dynamisieren; werde es dynamisiert, sei auch das Invalideneinkommen zu dynamisieren, wodurch sich die Reallohnerhöhungen wenigstens weitgehend neutralisieren würden (act. 35 Ziff. 28 S. 32; act. 35 Ziff. 45 S. 41-42; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5). Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 mit Eingabe vom 15. November 2010 geltend gemachten Reduktion des Arbeitspensums anerkennt die Beklagte eine Erwerbstätigkeit zu 50 % ab 1. September 2011, bestreitet jedoch, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad per 1. September 2022 auf 70 % und per 1. September 2030 gar auf 100 % erhöht hätte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 4-5). Unter den gegebenen Verhältnissen (keine wirtschaftliche Notwendigkeit, Leben mit einem Partner) sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad auf über 50 % erhöhen würde. Erst recht werde bestritten, dass die Klägerin im Jahre 2030, d.h. im Alter von
55 Jahren, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihren Beschäftigungsgrad gar auf Vollzeit erhöhen würde und dies auch umsetzen könnte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 45). Die Beklagte bestreitet ebenfalls die Höhe des von der Klägerin als Berechnungsbasis verwandten Jahreseinkommens von CHF 160'000.00 bei einem Pensum von 100 % bzw. CHF 80'000.00 bei einem Pensum von 50 %. Faktum sei, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung ab Januar 2010 in einem 50 %Pensum gearbeitet habe und dadurch ein auf ein Jahr hochgerechnetes Einkom-- 164 of 281 -men von CHF 45'415.20 brutto erzielt habe; es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei demselben Beschäftigungsgrad nahezu das Doppelte verdienen sollte. Dies wäre nur möglich, wenn ihr Arbeitgeber ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein tieferes Einkommen auszahlen würde, was jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall sei. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von CHF 45'415.20 erzielen würde (act. 50 Ziff. 4.1 S. 4-5). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilt die Klägerin mit, dass sie am tt.mm.2012 in der Schweiz ein zweites Kind zur Welt gebracht habe (act. 135 Ziff. I.1 S. 2). Die in Aussicht gestellte Neuberechnung des Schadens (act. 135 Ziff. I.1 S. 2; act. 195 S. 6) ist jedoch nicht erfolgt. Im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes ist von sinngemäss gleichen Behauptungen auszugehen wie für die Geburt des ersten Kindes. Nach den Behauptungen der Klägerin hätte demnach die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ebenfalls bis zum ersten Geburtstag des zweiten Kindes ausgesetzt, bis zum 12. Geburtstag auf 50 % und hernach bis zum
20. Geburtstag noch auf 70 % reduziert.
7.3.1. Hypothetischer Beginn der Erwerbstätigkeit
7.3.1.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ohne den Unfall vom 22. September 1993 ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2001 aufgenommen hätte (Beweissatz I.2.1), hat die Klägerin keine Beweismittel angeboten (act. 48 S. 9-11). Entsprechend ist eine Beweisabnahme unterblieben. Die Klägerin führt dazu aus, sie hätte im August 1994 die Matura gemacht und innerhalb von 7 Jahren ihr Universitätsstudium abgeschlossen (act. 48 S. 10). Diese Erklärung ist schlüssig, wie sich im Zusammenhang mit dem Gegenbeweis ergeben wird.
7.3.1.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ohne den Unfall vom 22. September 1993 erst am 22. November 2002 aufgenommen hätte (Beweissatz II.3.1), liegen als Gegenbeweismittel die Lohnabrech-
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nungen der Klägerin von November und Dezember 2004 (act. 4/18/1-2), eine Passage aus dem Bericht des Schadensinspektors der Beklagten vom 5. März 1994 (act. 10/20 S. 2) und die Bestätigung der Kantonsschule H._____ Zürich vom 27. August 2012 (act. 87) vor. Aus den Lohnabrechnungen der Klägerin (act. 4/18/1-2) ergibt sich, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit im November 2004 aufnahm (act. 46 S. 6). Gemäss Bericht des Schadensinspektors der Beklagten vom 5. März 1994 habe E._____, der Stiefvater der Klägerin, anlässlich der Besprechung vom 3. März 1994 an seinem Wohnort gesagt, die Klägerin habe nach den Sommerferien 1993 die Schule für ein Jahr unterbrochen, um ihr Französisch zu verbessern; vorgesehen sei die Wiederaufnahme der Schule im Frühling 1994 gewesen (act. 10/20 S. 2). Aus der Bestätigung der Kantonsschule H._____ Zürich vom 27. August 2012 ergibt sich, dass die Klägerin von 1988 bis Januar 1997 das Gymnasium der Kantonsschule H._____ Zürich besuchte und mit der eidgenössisch anerkannten Maturität Typus … abschloss (act. 87). Die Beklagte schliesst aus der Aussage von E._____, die Klägerin habe nach den Sommerferien 1993 die Schule für ein Jahr unterbrochen, dass die Klägerin die Matura frühestens im Sommer 1995 hätte erlangen können (act. 46 S. 6). Damit setzt sie sich allerdings zu ihren eigenen Behauptungen in Widerspruch, wonach die Arbeitsstelle bei der I._____ Bank in J._____ auf vier Monate beschränkt gewesen sei (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Zudem hat sie die Behauptung der Klägerin, sie hätte im Jahre 1994 die Maturität erworben (act. 1 Ziff. 27 S. 30) in der Klageantwort nicht bestritten (act. 9 Ziff. 27 S. 30), sondern beruft sich im Zusammenhang mit der ungewissen Berufs- bzw. Studienwahl der Klägerin in der Duplik selber darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls wenige Monate vor der Matur gestanden habe (act. 35 Ziff. 34 S. 27-28). Die pauschale Behauptung, der Unfall habe zu einer Verzögerung der Ausbildung um zwei Jahre geführt (act. 9 Ziff. 35.2 S. 36), vermag als Bestreitung nicht zu genügen. Die Behauptung der Beklagten in der Beweisantretungsschrift vom 12. November 2010, die Klägerin hätte die Maturität erst im Sommer 1995 erwerben können (act. 46 Ziff. 9 S. 6), ist verspätet erfolgt.
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Der Gegenbeweis, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ohne den Unfall vom 22. September 1993 erst am 22. November 2002 aufgenommen hätte, ist nicht erbracht. Demgegenüber hat als unbestritten zu gelten, dass die Klägerin ohne den Unfall vom 22. September 1993 ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2001 aufgenommen hätte.
7.3.2. Hypothetischer Beschäftigungsgrad Bei der Bestimmung des dem Valideneinkommen zugrunde zu legenden Beschäftigungsgrades gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin bei der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 noch bis 30. November 2010 ein Einkommen erzielt und ihre Erwerbstätigkeit danach am 1. September 2011 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen hätte (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6; act. 54 Ziff. 4.1 S. 3, 4-5). Weiter gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, die Klägerin wäre bis zu einem Alter von 64 Jahren erwerbstätig gewesen (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5). Im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes am tt.mm.2012 ist von entsprechenden Erwerbstätigkeitspausen und pensenreduktionen auszugehen (Ziffer 7.3 oben). Die Beklagte bestreitet dagegen, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad später auf 70 % und schliesslich auf 100 % erhöht hätte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 4-5). Die Beurteilung der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Validenfall hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu erfolgen, wobei keinem dieser Kriterien von vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 E. 4b S. 197-198). Je älter die Kinder werden, desto geringer ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung der zeitlich bemessene Betreuungsaufwand (vgl. dazu die einschlägige SAKE-Tafel T03.06.02.08) und desto mehr Zeit steht für eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Gemäss der bereits erwähnten (bisherigen und neuen) familienrechtlichen Praxis kann vom kinderbetreuenden Ehepartner die Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bereits verlangt werden, -- 167 of 281 -wenn das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht hat (Ziffer 7.2.2.7 oben). Bei wirtschaftlich knappen Verhältnissen verlangt die Rechtsprechung von einem nicht mit Betreuungspflichten belasteten Ehepartner selbst nach einer 20-jährigen Hausgattenehe eine substantielle Erhöhung des Arbeitspensums von bisher
20 %, allenfalls gar auf 100 %, noch während der Trennungszeit (BGE 128 III 65 E. 4c S. 69). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann somit nicht als unrealistisch bezeichnet werden. Bei der Klägerin liegen zwar keine wirtschaftlich knappen Verhältnisse vor. Indem sie bei der Invalidenerwerbstätigkeit jedoch deutlich über den familienrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung geblieben ist, hat sie den Tatbeweis erbracht, dass sie auch ohne wirtschaftliche Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist. Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin bis zur Geburt des ersten Kindes zu 100 % gearbeitet und bereits ein Jahr nach der Geburt ihrer Kinder jeweils wieder zu 50 % gearbeitet hätte. So drängt sich die Annahme auf, die Klägerin hätte wieder intensiver in ihrem Beruf gearbeitet, sobald es die Betreuungspflichten erlaubt hätten. Die aufgrund der Partnerschaft allenfalls fehlende wirtschaftliche Notwendigkeit zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht schwerer zu gewichten. Die Erhöhung des Grades der Erwerbsfähigkeit auf 70 % nach dem 12. Geburtstag des älteren Kindes und auf 100 % nach dem 20. Geburtstag des jüngeren Kindes erscheint deshalb als überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen hat eine Beweisabnahme unterbleiben können. Zusammengefasst ist somit von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin im folgenden Umfang auszugehen: Von Bis Anzahl Tage Erwerbstätigkeit Begründung
01.09.2001 30.11.2010 3'378 100 % Erwerbstätigkeit/Mutterschaftsurlaub
01.12.2010 31.08.2011 244 0 % Kinderbetreuung
01.09.2011 31.03.2013 578 50 % Erwerbstätigkeit/Mutterschaftsurlaub
01.04.2013 31.12.2013 275 0 % Kinderbetreuung
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01.01.2014 31.12.2024 4'018 50 % Erwerbstätigkeit bis 12. Geburtstag des zweiten Kindes
01.01.2025 31.12.2032 2'922 70 % Erwerbstätigkeit bis 20. Geburtstag des zweiten Kindes
01.01.2033 28.02.2039 2'250 100 % Erwerbstätigkeit bis Erreichen des Rentenalters 64
7.3.3. Hypothetische Höhe des Einkommens
7.3.3.1. Bei der quantitativen Bestimmung des Erwerbsausfalls ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch ohne das Unfallereignis mit Erfolg ein Psychologiestudium absolviert hätte (Ziffer 7.1.3.3 oben). Die Klägerin stellt die Beantwortung der Frage, ob sie Ärztin geworden wäre oder einen anderen akademischen Beruf ergriffen hätte, in das Ermessen des Gerichts im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5). Das von der Klägerin behauptete Einkommen bezieht sich jedoch auf eine Laufbahn als Ärztin, weshalb diese Werte nicht als hypothetisches Einkommen übernommen oder zum Beweis verstellt werden können. Da der Beruf der Psychologin auch im Validenfall als das wahrscheinlichste Szenario erscheint (Ziffer 7.1.3 oben), ist im Validenfall das von der Klägerin tatsächlich erzielte Einkommen als angestellte Psychologin auszugehen. Gestützt auf die Aussagen der Zeugin 9 AN._____ im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen als Psychologin (Ziffer 7.2.1.4 oben) geht die Klägerin auch für die Tätigkeit als Psychologin von einem Einkommen zwischen CHF 150'000 und CHF 180'000 für ein 100 %-Pensum aus (act. 258 Ziff. 5 S. 4). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 halten dagegen das im Jahre 2010 erzielte, einem jährlichen Einkommen von CHF 45'415.00 für ein 50 %-Pensum entsprechende Einkommen für realistisch (Ziffer 7.2.1.4 oben), was (gerundet) dem Jahreslohn der Klägerin an der Universitätsklinik F._____ für ein Pensum von 50 % entspricht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Auf dieser Grundlage ergibt sich für ein 100 %Pensum lediglich ein Einkommen von CHF 90'830.40. Bei der Frage, welches Erwerbseinkommen eine Psychologin erzielen könnte, handelt es sich nicht um eine Tatsache, welche der unmittelbaren Wahrnehmung bedarf, sondern um eine gutachterlich zu klärende Fachfrage. Diese ist deshalb -- 169 of 281 -nicht durch Zeugenbeweis, sondern durch Sachverständigengutachten zu klären. Auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.4 oben) wird verwiesen. Das Zeugnis ist zur Klärung der Frage des Erwerbseinkommens einer Psychologin nicht verwertbar. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist vom von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkommen als angestellte Psychologin auszugehen. Da die Tätigkeit in Deutschland durch den Beruf des Ehemannes der Klägerin bedingt war, ist für die entsprechenden Zeiten auf das dortige Einkommen abzustellen. Nachdem die Klägerin bedingt durch die mit den Kindern verbundenen Betreuungspflichten auch im Validenfall lediglich in einem entsprechenden teilzeitlichen Pensum gearbeitet hätte, hat sie zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 31. Dezember 2013 keinen Einkommensausfall erlitten, weshalb diese Zeit aus der Berechnung herausfällt. Aus dem von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkommen als angestellte Psychologin ergeben sich hochgerechnet auf die jeweilig anzunehmenden Arbeitspensen damit folgende Valideneinkommen: Von Bis Anzahl Tage Valideneinkommen Arbeitgeber Pensum Bruttoeinkommen
01.09.2001 30.11.2010 3'378 Uniklinik F._____ 100 % CHF 90'830.40
01.12.2010 31.08.2011 274 Identisch mit Invalidenfall
01.09.2011 30.09.2011 30 Uni-Klinikum P._____ 65 % CHF 1'850.33(*) [EUR 1'500.00]
01.10.2011 31.05.2014 974 Identisch mit Invalidenfall (*) Umrechnung mit dem Jahresmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) 2011 von CHF 1.233554 / EUR Ab dem 1. Juni 2014 ist von einer Tätigkeit der Klägerin in der Uniklinik F._____ auszugehen, jedoch unterscheiden sich die Pensen. Anstatt sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen zu dynamisieren, liesse sich die Dynamisierung auch lediglich einmal auf dem (höheren) Valideneinkommen berechnen und für -- 170 of 281 -das Invalideneinkommen eine Kürzung um den anhand der unterschiedlichen Beschäftigungsgrade bestimmten Invaliditätsgrad vornehmen: Von Bis Anzahl Tage Valideneinkommen Invalidenpensum Invaliditätsgrad Bruttoeinkommen Pensum
01.06.2014 31.08.2016 823 CHF 49'158.87(*) +2 %/Jahr 50 % 0 % 100 %
01.09.2016 31.08.2022 2'191 CHF 51'144.89 +2 %/Jahr 50 % 30 % 40 %
01.09.2022 31.12.2024 853 CHF 57'597.45 +2 %/Jahr 50 % 40 % 20 %
01.01.2025 tt.02.2025 41 CHF 83'894.15(**)
70 % 40 % 42.86 % tt.02.2025 31.08.2030 2'028 CHF 84'733.09 +1 %/Jahr
01.09.2030 31.12.2032 853 CHF 89'055.33 +1 %/Jahr 70 % 0 % 100 %
01.01.2033 28.02.2039 2'232 CHF 129'779.06(***) +1 %/Jahr 100 % 0 % 100 % (*) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40 * 1.02 4 = CHF 98'317.75 (**) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40 * 1.02 14 = CHF 119'848.78 (***) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 % bis Alter 50 (2024), danach um 1 %: CHF 90'830.40 * 1.02 14 * 1.01 8 = CHF 129'779.06
7.4. Versicherungsleistungen Schadenersatz für Arbeitsunfähigkeit ist zu Taggeldern, Schadenersatz für Erwerbsunfähigkeit zu Invalidenrenten kongruent (zur Unfallversicherung vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG; heute Art. 74 Abs. 2 lit. b und c ATSG).
7.4.1. Invalidenversicherung Die Eidgenössische Invalidenversicherung bezahlte der Klägerin vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ein Taggeld von CHF 75.00, vom 1. Januar 2004 bis zum 9. Mai 2004 ein solches von CHF 88.00 (act. 1 Ziff. 24 S. 27, Ziff. 32 S. 33):
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Von Bis Anzahl Tage Ansatz (CHF/Tag) Total Anrechnung an
01.01.2001 31.12.2003 1'095 75.00 82'125 Erwerbsausfall
01.01.2004 09.05.2004 130 88.00 11'440 Erwerbsausfall Ab 1. Mai 2004 wurde der Klägerin eine halbe Rente zugesprochen. Diese betrug ab 1. Mai 2004 monatlich CHF 827.00, ab 1. Januar 2005 CHF 843.00, ab 1. Januar 2007 CHF 867.00 (act. 1 Ziff. 24 S. 28, Ziff. 32 S. 33; act. 9 Ziff. 32 S. 33-34), ab 1. Januar 2009 CHF 895.00 (act. 9 Ziff. 24 S. 29, Ziff. 32 S. 33-34; act. 27 Ziff. 23/24 S. 32). Ab 12. Februar 2025 geht die Klägerin von einer vollen Invalidenrente aus (act. 27 Ziff. 34 S. 41). In der Eingabe vom 15. November 2010 rechnet sich die Klägerin ab 1. August 2010 eine volle Invalidenrente von monatlich CHF 1'790.00 und eine Kinderrente für das erste Kind M._____ von CHF 318.00 an (act. 50 Ziff. 3.1 S. 7-8, Ziff. 6 S. 14). Diese Behauptungen der Klägerin sind widersprüchlich. Die Höhe der Kinderrente beträgt gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Demzufolge wäre entweder von einer ganzen Invalidenrente von CHF 1'790.00 und einer Kinderrente CHF 716.00 oder von einer halben Invalidenrente von CHF 895.00 und einer Kinderrente von CHF 358.00 auszugehen (beim Betrag von CHF 318.00 handelt es sich jedenfalls um ein zu berichtigendes redaktionelles Versehen). Die Beklagte bringt ihrerseits bereits im Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigung ab 1. Oktober 2009 als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Jahresverdienst von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39; Ziffer 7.2.1.3 oben) vor, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, bei Eintritt der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ein Revisionsverfahren bei der IV-Stelle und der UVG-Versicherung einzuleiten und hätte sich, würde ihr der Nachweis der Verschlechterung der Gesundheit und Erhöhung der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gelingen, die höheren Leistungen der IV-Stelle und der UVG-Versicherung folgerichtig anrechnen -- 172 of 281 -zu lassen, wie wenn sie rechtzeitig die Revisionsanträge gestellt hätte (act. 35 Ziff. 50 S. 51-52). Der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin gleichentags ein Revisionsgesuch bei der Invalidenversicherung eingereicht hat (act. 50 Ziff. 4 S. 12). In den vorhandenen IV-Akten der Klägerin findet sich die Verfügung vom 9. März 2011, mit welcher das Rentenrevisionsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde (act. 129/330). Dieser Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde ist dem Sachverhalt zugrunde zu legen: Von Bis Anzahl Monate Ansatz (CHF/Monat) Total Anrechnung an
01.05.2004 31.12.2004 8 827.00 6'616 Erwerbsausfall
01.01.2005 31.12.2006 24 843.00 20'232 Erwerbsausfall
01.01.2007 31.12.2008 24 867.00 20'808 Erwerbsausfall
01.01.2009 RT-1 119 895.00 106'505 Erwerbsausfall RT tt.02.2025 75 895.00 59'738 Erwerbsausfall tt.02.2025 AHV 168 1'790.00 182'836 Erwerbsausfall AHV Tod 1'790.00 172'104 Erwerbsausfall Damit stimmt die verfügte Kinderrente überein: Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde für M._____ eine Kinderrente von CHF 358.00 vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010, von CHF 364.00 ab 1. Januar 2011 zugesprochen (act. 129/331). Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder Anspruch auf eine Kinderrente bis zur Vollendung des
18. Lebensjahrs (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG) bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Die Klägerin hat für M._____ eine Kinderrente bis zum 20. Altersjahr eingesetzt (act. 50 Ziff. 3.1 S. 8), was die Beklagte nicht bestritten hat (act. 54 Ziff. 4.1 S. 5): Von Bis Anzahl Monate Ansatz (CHF/Monat) Total Anrechnung an
01.07.2010 31.12.2010 6 358.00 2'148 Erwerbsausfall
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01.01.2011 RT-1 95 364.00 34'580 Erwerbsausfall RT 31.07.2030 140 364.00 41'294 Erwerbsausfall Ebenso ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch für das zweite Kind Q._____ ab 1. November 2012 bis zum Alter von 20 Jahren eine entsprechende Kinderrente erhält: Von Bis Anzahl Monate Ansatz (CHF/Monat) Total Anrechnung an
01.11.2012 RT-1 73 364.00 26'572 Erwerbsausfall RT 30.11.2032 168 364.00 47'491 Erwerbsausfall
7.4.2. Unfallversicherung Die Klägerin behauptet eine monatliche Rente des Unfallversicherers von CHF 472.00 seit dem 1. Juni 2004, CHF 477.00 seit dem 1. Januar 2005 und nunmehr CHF 593.00 (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 34). Die Beklagte behauptet, die Klägerin erhalte eine monatliche Rente des Unfallversicherers von CHF 472.00 vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004, von CHF 477.00 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006, von CHF 487.00 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 und von CHF 501.00 seit dem 1. Januar 2009 (act. 9 Ziff. 23 S. 29, Ziff. 33.1 S. 34). Diese Angaben sind von der Klägerin unbestritten geblieben. Die Darstellung der Beklagten stimmt zudem mit den von ihr erwähnten gesetzlichen Bestimmungen überein (Verordnung 07 vom 15. November 2006 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, AS 2006 4673; Verordnung 09 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 29. Oktober 2008, AS 2008 5191 = SR 832.205.27). Auf die Angaben der Beklagten ist abzustellen. Ab tt. Februar 2025 geht die Klägerin von einer vollen Invalidenrente aus (act. 27 Ziff. 34 S. 41): Von Bis Anzahl Monate Ansatz (CHF/Monat) Total Anrechnung an
01.06.2004 31.12.2004 7 472.00 3'304 Erwerbsausfall
01.01.2005 31.12.2006 24 477.00 11'448 Erwerbsausfall
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01.01.2007 31.12.2008 24 487.00 11'688 Erwerbsausfall
01.01.2009 RT-1 119 501.00 59'619 Erwerbsausfall RT tt.02.2025 75 501.00 33'440 Erwerbsausfall tt.02.2025 Tod 1'002.00 197'687 Erwerbsausfall
7.5. Schadensberechnung
7.5.1. Bisheriger Erwerbsschaden
7.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Die nachfolgende Tabelle orientiert sich am Urteilsaufbau und weicht deshalb leicht vom Leonardo-Standard ab: Von Bis Anzahl Tage Bruttoeinkommen CHF AN-Beiträge Nettoausfall CHF Valid Invalid Ausfall
22.09.1993 31.08.2001 2'901 0 0 0 – 0
01.09.2001 31.12.2003 852 90'830/Jahr 0 90'830/Jahr 7.95 % 83'609/Jahr = 195'164
01.01.2004 31.12.2004 366 90'830 4'393 86'437 8.10 % 79'436
01.01.2005 31.12.2005 365 90'830 44'908 45'922 8.68 % 41'936
01.01.2006 31.12.2006 365 90'830 57'386 33'444 11.79 % 29'502
01.01.2007 31.12.2007 365 90'830 57'197 33'633 11.91 % 29'627
01.01.2008 31.12.2008 366 90'830 58'466.00 32'364 12.15 % 28'433
01.01.2009 31.12.2009 365 90'830 45'939 44'891 10.58 % 40'140
01.01.2010 30.11.2010 334 83'260 41'630 41'630 9.73 % 37'578
01.12.2010 31.08.2011 274 identisch 0 – 0
01.09.2011 30.09.2011 30 1'850 (DE-netto) 0 1'850 (DE-netto) – 1'850
01.10.2011 31.05.2014 974 identisch 0 – 0
01.06.2014 31.08.2016 823 49'158 +2 %/Jahr 0 47'259 +1 %/Jahr 8.75 % 43'171 +1 %/Jahr = 98'275
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01.09.2016 RT-1 810 51'144 +2 %/Jahr 28'925 +1 %/Jahr 19'284 +1 %/Jahr 8.81 % 17'612 +1 %/Jahr = 32'570
7.5.1.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 7.4 oben verwiesen.
7.5.1.3. Direktschaden Jahr Erwerbsausfall Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1995 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1996 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1997 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1998 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1999 0 0 0 0 / 0 0 / 0 2000 0 0 0 0 / 0 0 / 0 2001 27'946 27'375 571 25'151 571 / 0 0 / 27'375 24'580 (QV) 2002 83'609 27'375 56'234 75'248 56'234 / 0 0 / 27'375 19'014 (QV) 2003 83'609 27'375 56'234 75'248 56'234 / 0 0 / 27'375 19'014 (QV) 2004 79'436 21'360 58'076 71'492 58'076 / 0 0 / 21'360 13'416 (QV) 2005 41'936 15'840 26'096 37'742 26'096 / 0 0 / 15'840 11'646 (QV) 2006 29'502 15'840 13'662 26'552 13'662 / 0 0 / 15'840 12'890 (QV) 2007 29'627 16'248 13'379 26'664 13'379 / 0 0 / 16'248 13'285 (QV) 2008 28'433 16'248 12'185 25'590 12'185 / 0 0 / 16'248 13'405 (QV) 2009 40'140 16'752 23'388 36'126 23'388 / 0 0 / 16'752 12'738 (QV) 2010 37'578 18'900 18'678 33'820 18'678 / 0 0 / 18'900 15'142 (QV) 2011 1'850 21'120 -19'270 1'665 0 / -19'270 0 / 1'850 1'665 (QV)
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2012 21'848 -21'848 0 / -21'848 0 / 0 0 (QV) 2013 25'488 -25'488 0 / -25'488 0 / 0 0 (QV) 2014 26'299 25'488 811 23'669 811 / 0 0 / 25'488 22'858 (QV) 2015 45'762 25'488 20'274 41'186 20'274 / 0 0 / 25'488 20'912 (QV) 2016 37'331 25'488 11'843 33'598 11'843 / 0 0 / 25'488 21'755 (QV) 2017 19'033 25'488 -6'455 17'130 0 / -6'455 0 / 19'033 17'130 (QV) 2018 bis RT-1 17'176 23'364 -6'188 15'459 0 / -6'188 0 / 17'176 15'459 (QV) Total 629'267 397'085 232'182 566'340 232'182 334'158 254'909
7.5.2. Zukünftiger Erwerbsausfall
7.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Von Bis Anzahl Tage Bruttoeinkommen CHF AN-Beiträge Nettoausfall CHF Valid Invalid Ausfall RT 31.08.2022 1'381 53'210 +2 %/Jahr 31'926 +2 %/Jahr 21'284 +2 %/Jahr 8.91 % 19'388 +2 %/Jahr
01.09.2022 31.12.2024 853 57'596 +2 %/Jahr 46'077 +2 %/Jahr 11'519 +2 %/Jahr 10.52 % 10'307 +2 %/Jahr
01.01.2025 tt.02.2025 41 83'894 47'939 35'955 +2 %/Jahr 12.07 % 31'615 +2 %/Jahr tt.02.2025 31.08.2030 2'028 84'733 +1 %/Jahr 48'418 +1 %/Jahr 36'315 +1 %/Jahr 11.54 % 32'124 +1 %/Jahr
01.09.2030 31.12.2032 853 89'055 +1 %/Jahr 0/Jahr 89'055 +1 %/Jahr 12.28 % 78'119 +1 %/Jahr
01.01.2033 28.02.2039 2'232 129'779 +1 %/Jahr 0/Jahr 129'779 +1 %/Jahr 10.38 % 116'308 +1 %/Jahr
7.5.2.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 7.4 oben verwiesen.
7.5.2.3. Direktschaden Alter Jahr Erwerbsausfall Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss Faktor
43 1 19'388 25'488 -6'100 17'450 0 / -6'100 0 / 19'388 17'450 (QV) 0.22
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44 2 19'788 25'488 -5'700 17'809 0 / -5'700 0 / 19'788 17'809 (QV) 0.98
45 3 20'188 25'488 -5'300 18'169 0 / -5'300 0 / 20'188 18'169 (QV) 0.94
46 4 20'587 25'488 -4'901 18'528 0 / -4'901 0 / 20'587 18'528 (QV) 0.90
47 5 16'218 25'488 -9'270 14'596 0 / -9'270 0 / 16'218 14'596 (QV) 0.87
48 6 10'516 25'488 -14'972 9'464 0 / -14'972 0 / 10'516 9'464 (QV) 0.84
49 7 13'064 25'488 -12'424 11'758 0 / -12'424 0 / 13'064 11'758 (QV) 0.81
50 8 32'124 42'240 -10'116 28'911 0 / -10'116 0 / 32'124 28'911 (QV) 0.78
51 9 32'451 42'240 -9'789 29'206 0 / -9'789 0 / 32'451 29'206 (QV) 0.75
52 10 32'779 42'240 -9'461 29'501 0 / -9'461 0 / 32'779 29'501 (QV) 0.72
53 11 33'107 42'240 -9'133 29'796 0 / -9'133 0 / 33'107 29'796 (QV) 0.69
54 12 33'435 42'240 -8'805 30'091 0 / -8'805 0 / 33'435 30'091 (QV) 0.66
55 13 53'571 39'692 13'879 48'214 13'879 / 0 0 / 39'692 34'335 (QV) 0.64
56 14 78'904 37'872 41'032 71'014 41'032 / 0 0 / 37'872 29'982 (QV) 0.61
57 15 83'791 36'780 47'011 75'412 47'011 / 0 0 / 36'780 28'401 (QV) 0.59
58 16 117'506 33'504 84'002 105'755 84'002 / 0 0 / 33'504 21'753 (QV) 0.57
59 17 118'704 33'504 85'200 106'834 85'200 / 0 0 / 33'504 21'634 (QV) 0.54
60 18 119'903 33'504 86'399 107'912 86'399 / 0 0 / 33'504 21'513 (QV) 0.52
61 19 121'101 33'504 87'597 108'991 87'597 / 0 0 / 33'504 21'394 (QV) 0.50
62 20 122'300 33'504 88'796 110'070 88'796 / 0 0 / 33'504 21'274 (QV) 0.48
63 21 123'498 33'504 89'994 111'148 89'994 / 0 0 / 33'504 21'154 (QV) 0.46 Total 714'366 466'986 247'380 642'929 247'381 395'548 314'401 14.07
7.6. Zwischenergebnis Schadensposition Betrag Bisheriger Erwerbsausfall CHF 232'182 Zukünftiger Erwerbsausfall CHF 247'381
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Total Erwerbsausfall CHF 479'563 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 173'312
8. Rentenschaden In der Eingabe vom 15. November 2010 macht die Klägerin neu einen Rentenschaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). Nach der massgebenden Rentenausfallmethode ist der Rentenschaden durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b S. 822; dem folgend BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 (2003) Nr. 69; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2). Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten entsprechend der Quote des beitragspflichtigen Einkommens zwischen 50 % und 80 % des massgeblichen Bruttoeinkommens (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b S. 822; vgl. auch SCHAETZLE /W EBER, a.a.O., N 4.58 [60-70 %]).
8.1. Die Klägerin beziffert den jährlichen Rentenschaden mit CHF 117'137.00 (act. 50 Ziff. 3.1 S. 7). Nachdem die Klägerin von einem Bruttoeinkommen von CHF 195'229.38 im Jahre 2039, wenn die Klägerin 64 Jahre alt wird, ausgeht (CHF 178'506.00 am 1. September 2030 * 1.019; act. 50 Ziff. 3.1 S. 7), behauptet sie somit eine hypothetische Altersrente von 60 % des letzten Bruttoeinkommens. Die künftige AHV-Rente beziffert die Klägerin in der Höhe einer vollen IV-Rente von monatlich CHF 1'790.00 (act. 27 Ziff. 33 S. 36; act. 50 Ziff. 3.1 S. 8). Wegen ihres sehr geringen Eigeneinkommens werde die Klägerin im Alter, wenn überhaupt, eine sehr kleine BVG-Rente erhalten (act. 1 Ziff. 24 S. 28). Die Beklagte bestreitet einen Rentenschaden in Bestand und Umfang (act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6). Die Klägerin äufne durch ihre Erwerbstätigkeit eine Altersvorsorge; sie habe sich die Leistungen der AHV und der erwarteten tatsächlichen Altersrente der Vorsorgeeinrichtung anrechnen zu lassen (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40).
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Zudem erhielte sie weiterhin eine volle UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00 (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40; act. 27 Ziff. 35 S. 41; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6).
8.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ab Alter 64 keine Altersrenten von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) erhalten werde (Beweissatz I.2.15), liegen keine Hauptbeweismittel vor; folglich ist auch die Abnahme von Gegenbeweisen unterblieben.
8.3. Die Beklagte anerkennt eine Quote von 60 % des letzten Bruttoeinkommens (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40). Die hypothetischen Altersleistungen können deshalb auf dieser Basis bestimmt werden. Sie betragen 60 % des letzten Bruttovalideneinkommens (CHF 90'830.40 * 1.0214 * 1.0114 = CHF 137'762.48), was CHF 82'657.49 entspricht. Anzurechnen sind die AHV-Rente von monatlich CHF 1'790.00, entsprechend CHF 21'480.00 pro Jahr, sowie die UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00, entsprechend CHF 12'024.00. Damit verbleibt eine Finanzierungslücke von CHF 38'504.03. Es fragt sich nun, inwieweit diese durch allfällige Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) gedeckt wird. Zur Berechnung der zu erwartenden BVG-Jahresrente ist zu bestimmen, welches BVG-Alterskapital die Klägerin bei Erreichen des Rentenalters angespart haben und welche Rente daraus resultieren wird. Dazu ist vom erstellten Bruttoinvalideneinkommen auszugehen. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 24'675 (Art. 8 Abs. 1 BVG). Die (altersabhängigen) Beitragssätze richten sich nach Art. 16 BVG. Im Gegensatz zur Berechnung des Nettolohnes ist auch der Anteil des Arbeitgebers zu berücksichtigen, da dieser gleichermassen kapitalbildend ist. Die Verzinsung des angesparten Altersguthabens richtet sich für die vergangenen Perioden nach Art. 12 BVV 2. Für die künftigen Perioden ist der Zins zu schätzen. Eine Prognose über die künftigen Zinssätze ist nicht möglich. In Anbetracht der für die vergangenen Zeitperioden gültigen Zinssätze ist von einem Durchschnittswert von
2.00 % auszugehen. Dies führt zur folgenden Berechnung:
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Von Bis Anz. Tage Bruttoeinkommen CHF Beitrag Zins Altersguthaben Jahr Periode koordiniert Satz Betrag
01.12.2004 31.12.2004 30 52'716 4'393 2'337 7% 164 2.25% 164
01.01.2005 31.12.2005 360 44'908 44'908 20'233 7% 1'416 2.50% 1'584
01.01.2006 31.12.2006 360 57'386 57'386 32'711 7% 2'290 2.50% 3'913
01.01.2007 31.12.2007 360 57'197 57'197 32'522 7% 2'277 2.50% 6'288
01.01.2008 31.12.2008 360 58'466 58'466 33'791 7% 2'365 2.75% 8'826
01.01.2009 31.12.2009 360 45'939 45'939 21'264 7% 1'488 2.00% 10'491
01.01.2010 tt.02.2010 40 45'415 5'046 2'304 7% 161 2.00% 12'533 tt.02.2010 30.11.2010 290 45'415 36'584 16'707 10% 1'671 2.00%
01.12.2010 31.12.2010 0 45'415 0 0 10% 0 2.00%
01.01.2011 31.12.2011 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 2.00% 12'783
01.01.2012 31.12.2012 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 12'975
01.01.2013 31.12.2013 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 13'170
01.01.2014 31.12.2014 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'400
01.01.2015 31.12.2015 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'635
01.01.2016 31.12.2016 210 30'686 17'900 3'506 10% 351 1.25% 14'156
01.01.2017 31.12.2017 360 31'306 31'306 6'631 10% 663 1.00% 14'961
01.01.2018 19.11.2018 320 31'926 28'379 6'445 10% 645 1.00% 15'835
20.11.2018 31.12.2018 40 31'926 3'547 806 10% 81
01.01.2019 tt.02.2019 40 31'926 3'547 806 10% 81 2.00% 16'936 tt.02.2019 31.12.2019 320 32'584 28'964 7'030 10% 703
01.02.2020 tt.02.2020 40 32'584 3'620 879 10% 88 2.00% 18'504
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tt.02.2020 31.12.2020 320 33'242 29'548 7'615 15% 1'142
01.01.2021 tt.02.2021 40 33'242 3'694 952 15% 143 2.00% 20'247 tt.02.2021 31.12.2021 320 33'899 30'132 8'199 15% 1'230
01.01.2022 tt.02.2022 40 33'899 3'767 1'025 15% 154 2.00% 22'699 tt.02.2022 31.08.2022 200 34'557 19'198 5'490 15% 824
01.09.2022 31.12.2022 120 46'077 15'359 7'134 15% 1'070
01.01.2023 tt.02.2023 40 46'077 5'120 2'378 15% 357 2.00% 26'488 tt.02.2023 31.12.2023 320 47'008 41'785 19'852 15% 2'978
01.01.2014 tt.02.2024 40 47'008 5'223 2'481 15% 372 2.00% 30'492 tt.02.2024 31.12.2024 320 47'939 42'612 20'679 15% 3'102
01.01.2025 tt.02.2025 40 47'939 5'327 2'585 15% 388 2.00% 34'655 tt.02.2025 31.12.2025 320 48'418 43'038 21'105 15% 3'166
01.01.2026 tt.02.2026 40 48'418 5'380 2'638 15% 396 2.00% 38'975 tt.02.2026 31.12.2026 320 48'912 43'477 21'544 15% 3'232
01.01.2027 tt.02.2027 40 48'912 5'435 2'693 15% 404 2.00% 43'456 tt.02.2027 31.12.2027 320 49'406 43'916 21'983 15% 3'297
01.01.2028 tt.02.2028 40 49'406 5'490 2'748 15% 412 2.00% 48'101 tt.02.2028 31.12.2028 320 49'900 44'356 22'422 15% 3'363
01.01.2029 tt.02.2029 40 49'900 5'544 2'803 15% 420 2.00% 52'913 tt.02.2029 31.12.2029 320 50'394 44'795 22'861 15% 3'429
01.01.2030 tt.02.2030 40 50'394 5'599 2'858 15% 429 2.00% 57'021 tt.02.2030 31.08.2030 200 50'888 28'271 14'563 18% 2'621
01.09.2030 31.12.2030 120 0 0 0 18% 0
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Unter Zugrundelegung dieser Parameter beträgt das Alterskapital der Klägerin am 31. Dezember 2030 CHF 57'021 und erhöht sich bei einer Weiterverzinsung zu
2 % bis tt. Februar 2039 auf CHF 68'145 (CHF 57'021 * 1.029 ). Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergäbe sich eine hypothetische Altersrente von CHF 4'634 pro Jahr. Diese muss sich die Klägerin unabhängig davon anrechnen lassen, ob sie die Möglichkeit hat, eine Rente zu beziehen, oder lediglich das Kapital erhält, da letzteres an die Stelle einer Rente tritt.
8.4. Die Klägerin erhält damit anrechenbare Versicherungsleistungen (AHV, UVG, BV) von insgesamt CHF 38'138 pro Jahr. Dadurch entsteht ein jährlicher Rentenschaden von CHF 44'519.49. Aufgrund des Quotenvorrechts ist dieser trotz reduzierter Haftungsquote vollständig als Direktschaden aus dem Schadenersatzanspruch zu decken. Zur Kapitalisierung ist die Tabelle M4y (Aufgeschobene Leibrente bis Alter 64 – Frauen, Rechnungsgrundlagen 2010) der Barwerttafeln (W ILHELM STAUFFER/THEO S CHAETZLE/M ARC SCHAETZLE/STEPHAN W EBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl. 2013) zu verwenden. Bei Alter 43 und einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt der entsprechende Kapitalisierungsfaktor 7.80 (STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., S. 213) bzw. bei taggenauer Kapitalisierung mit der Applikation Leonardo per Rechnungstag 8.01. Der kapitalisierte Rentenschaden beläuft sich auf CHF 356'700. Bei einer Haftungsquote von 90 % beträgt der ersatzfähige Direktschaden CHF 321'030.
8.5. Die Klägerin verfügt gegen die Beklagte über einen Anspruch auf Ersatz des Rentenschadens von CHF 321'030.
9. Haushaltschaden
9.1. Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Darunter fällt nicht nur die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben, sondern auch die unentgeltliche Haushalts- und Erziehungsarbeit (BGE 129 III 135 -- 183 of 281 -E. 4.2.1 S. 151). Als Haushaltschaden zu entschädigen ist "der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406). Dieser "wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406 m.Nw.; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; in französischer Originalsprache BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dieser "'normativ', gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde" (BGE 127 III 403 E. 4 b S. 405-406; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Bei der Bestimmung des Haushaltschadens ist zunächst der zur Führung des Haushalts notwendige Zeitaufwand festzustellen (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369). Den Aufwand kann das Gericht "entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln" (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332 m.Hw. auf das französische Urteil BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Für die abstrakte Ermittlung des Aufwands erweisen sich insbesondere die Tabellen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) als geeignet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155-156; demfolgend BGE 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1). Im nächsten Schritt ist die Verminderung zur Erfüllung der entsprechenden Tätigkeiten beim Geschädigten festzustellen (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153). Im letzten Schritt ist der Wert der Haushaltsarbeit zu bestimmen -- 184 of 281 -(BGE 131 III 360 E.8.1 S. 369; zum Ganzen HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.1, 4.3.4.1, 4.3.4.2, abrufbar unter <www.gerichtezh.ch/entscheide>). Die Klägerin stützt sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/17) auf Basis der SAKE-2004-Tabellen, welches sie als integrierenden Bestandteil der Klageschrift versteht (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 27 Ziff. 30 S. 19), und berechnet den Aufwand entsprechend nach der abstrakten Methode (act. 1 Ziff. 20 S. 17, Ziff. 37 S. 44-45; act. 27 Ziff. 20 S. 19, Ziff. 37 S. 45; act. 50 Ziff. 5.1 S. 12-13). Die Beklagte setzt sich eingehend mit den Behauptungen der Klägerin zum Haushaltschaden auseinander (act. 9 Ziff. 20 S. 17-25; act. 35 Ziff. 23-27 S. 22-24), stellt jedoch die Anwendung der SAKE-2004-Tabellen nicht grundsätzlich in Frage, sondern legt diese vielmehr auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde (act. 9 Ziff. 20.10.4 S. 24-25, Ziff. 37 S. 46-47; act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Als die Klägerin verunfallte, lebte sie als jugendliche Gymnasiastin im Haushalt ihrer Mutter. Die Bestimmung des Haushaltsaufwands im Validenfall muss sich deshalb weitgehend auf Hypothesen stützen, da die Klägerin für die verschiedenen Haushaltsformen, in welchen sie nach dem Auszug aus dem Haushalt der Mutter gelebt hat, über keine Erfahrungswerte vor dem Unfallverfügen kann (vgl. im Zusammenhang mit dem künftigen Aufwand BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen nach der abstrakten Methode zweckmässig. Die SAKE-Tabellen bilden dazu eine geeignete Grundlage. Die für die unterschiedlichen Wohnsituationen der Klägerin jeweils anwendbare Tabelle wird nachfolgend zu bestimmen sein.
9.2. Aufwand Nach der Entlassung aus der Klinik F._____ lebte die Klägerin vom 1. Mai 1994 bis 30. September 2001 mit ihrer Mutter zusammen. Vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 lebte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Ab 1. Oktober 2005 lebte sie alleine (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 lit. a S. 17).
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Ab dem 1. Mai 2010 wohnte die Klägerin bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10; act. 106 Ziff. 3 lit. b S. 3). Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig geblieben, dass nach der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 ein Dreipersonenhaushalt bestand (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Ab Mai 2011 lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3-4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Seit Juni 2014 lebt die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz (Ziffer 7.2.2.6 oben).
9.2.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010 Im Urteil vom 26. Januar 2016 berechnete das hiesige Gericht den Haushaltschaden gestützt auf für die einzelnen Zeiträume jeweils aktuellen SAKE-Tabellen (HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.3, 4.3.4.7, 4.4.5.2.-4.4.5.4, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>), was im Schrifttum zu Vorbehalten im Hinblick auf die Praktikabilität geführt hat, muss bei diesem Vorgehen doch selbst bei gleichbleibenden Haushaltsverhältnissen aufgrund der Publikation aktualisierter Tabellen alle drei Jahre eine neue Berechnungsperiode eröffnet werden (VOLKER P RIBNOW, Abstrakter Haushaltschaden vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, HAVE 2017, 56, S. 58; W EBER/VOß, a.a.O., S. 262). Im vorliegenden Verfahren, welches rund vier Jahre früher eingeleitet worden ist, ist nicht zu klären, ob an dieser Praxis festzuhalten ist. Die Klägerin begründet ihren Haushaltschaden gestützt auf die SAKE-2004-Tabellen, deren Werte das Gericht in den Beweissätzen übernommen hat. Die Wahl einer anderen Tabelle ist bislang weder von den Parteien noch vom Gericht thematisiert worden. Die Parteien sind in ihrem Vertrauen zu schützen (§ 50 Abs. 1 aZPO/ZH). Dem Haushaltsaufwand sind folglich die von der Klägerin plädierten SAKE-2004-Tabellen zugrunde zu legen: Von Bis Haushaltsgrösse Hyp. Arbeitspensum Alter Hyp. Aufwand Std./Woche Statistische Grundlage: SAKE-Tabellen zu Hausund Familienarbeiten
01.05.1994 30.09.2001 Alleinlebende Mütter mit Kind(ern) im Haushalt 90-100 % Kind 15-24 Hälftige Aufteilung:
29.4 / 2 14.7 2004: T 03.06.02.13
01.10.2001 30.09.2005 Frauen in Paarhaushalten Männer in Paarhaushal90-100 % 15-29 Mittelwert: (16.4 + 12.7) / 2 14.5 2004: T 03.06.02.05 2004: T 03.06.02.06
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ten
01.10.2005 tt.mm.2010 Alleinlebende Frauen 90-100 % 30-44 14.8 2004: T 03.06.02.03
9.2.1.1. Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Mai 1994 bis 30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin anschliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einer hälftigen Aufteilung der Haushaltsarbeit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter aus (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung: Auch erwerbstätige Mütter würden normalerweise den grösseren Anteil an den Aufwendungen im Haushalt übernehmen, auch wenn ihre Töchter bereits erwachsen seien; diesbezüglich würden die Gewohnheiten spielen, dass die Mutter den Haushalt schon immer besorgt und das Kind davon profitiert habe; sachgerecht sei die Aufteilung von einem Drittel durch die Klägerin und zwei Dritteln durch die Mutter erbrachter Haushaltarbeit (act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von einer hälftigen Teilung auszugehen. Die hypothetische Aufteilung der Haushaltarbeit zwischen Mutter und Tochter kann naturgemäss bloss geschätzt werden. Bei einer Schätzung ist es zweckmässig, zunächst von einer hälftigen Aufteilung auszugehen, um danach die Gesichtspunkte, welche für eine abweichende Aufteilung sprechen, abzuwägen und gegebenenfalls eine Korrektur der Aufteilung vorzunehmen. Es ist unbestritten, dass die Mutter der Beklagten zur Zeit des Unfalls zu 100 % berufstätig war und weiterhin gewesen wäre. Die vom AW._____-Gutachten getroffene Annahme, die Tochter habe als Gymnasiastin unter der Woche häufig mehr Zeit für den Haushalt aufwenden können als die voll erwerbstätige Mutter, hingegen seien die Leistungen der Mutter routinierter gewesen als jene der noch jungen Tochter (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. B S. 6), erscheint deshalb nachvollziehbar und realistisch. Es rechtfertigt sich somit, von einer hälftigen Aufteilung der Hausarbeiten auszugehen.
9.2.1.2. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 lebte die Klägerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Eine SAKE-Tabelle für Wohngemeinschaften (Mehrpersonenhaushalt, der kein Paarhaushalt ist) besteht nicht. Das AW._____-Gutachten bedient sich deshalb der beiden Tabellen T
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03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" und T 03.06.02.06 "Männer in Paarhaushalten" und bildet daraus die Summe aus dem Haushaltsaufwand einer Frau und eines Mannes in einem Paarhaushalt; diesen teilt sie hälftig auf (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. C S. 6). Im Ergebnis liegt damit der Mittelwert vor. Diese Berechnung nimmt auch die Beklagte vor (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24). Angesichts dessen, dass sich die Arbeitsteilung bei Paarhaushalten effizienter gestaltet, indem etwa meistens nur eine Mahlzeit zubereitet wird, ist diese Berechnungsweise für die Klägerin nicht vorteilhaft. Nach der Tabelle T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" würde sich denn auch ein Wert von 15.1 Stunden/Woche ergeben. Da beide Parteien von dem gleichen Aufwand ausgehen, ist auf die plädierten Werte abzustellen. Die Klägerin wurde am tt. Februar 2005 dreissig Jahre alt, weshalb ab diesem Tag die Tabellenzeile für Alter 30-44 zu verwenden wäre. Nach der Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" würde sich der Aufwand von
16.4 Stunden/Woche auf 17.7 Stunden/Woche erhöhen. Es ist deshalb zum Nachteil der Klägerin, dass sie im Zeitraum vom tt. Februar 2005 bis 30. September 2005 noch von der Tabelle für Alter 15-29 ausgeht. Auch in diesem Punkt ist die von der Klägerin plädierte Tabelle zu verwenden und folglich auf eine Aufteilung zu verzichten.
9.2.2. Ab dem tt.mm.2010 Bei der von der Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2010 eingebrachten Änderung des Haushaltschadens für den Zeitraum ab tt.mm.2010 stützt sich die Klägerin auf die neueren SAKE-2007-Tabellen (act. 50 Ziff. 5 S. 13). Die Beklagte geht in ihrer Bestreitung ebenfalls von den SAKE-2007-Tabellen aus (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14; act. 55/5). Die Erwägungen zur Anwendbarkeit der SAKE-2004Tabellen (Ziffer 9.2.1 oben) gelten entsprechend. Dem Zeitraum ab dem tt.mm.2010 sind somit die von der Klägerin plädierten SAKE-2007-Tabellen zugrunde zu legen. Die Klägerin stützt sich auf die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" (act. 50 Ziff. 5 S. 13), was, nachdem die Parteien übereinstimmend von einem entsprechenden Haushaltstyp ausgehen (Ziffer 9.2 -- 188 of 281 -oben), den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Innerhalb dieser Tabelle stützt sich die Klägerin für den Zeitraum von der Geburt des ersten Kindes (tt.mm.2010) bis vor dem 3. Geburtstag (tt.mm.2013) auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (67.4 Stunden/Woche), bis vor dem 6. Geburtstag (tt.mm.2016) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (59.8 Stunden/Woche), hernach bis vor dem
15. Geburtstag (tt.mm.2025) auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (45.9 Stunden/Woche), danach bis vor dem 20. Geburtstag (tt.mm.2030) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (38.5 Stunden/Woche). Ab Vollendung des 20. Altersjahres des ersten Kindes stellt die Klägerin auf die SAKE-2007Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten", Spalte Erwerbssituation 0 %, ab, offenbar in der Annahme, ihr Kind würde im Alter von 20 Jahren von zuhause ausziehen. In Bezug auf die Erwerbssituation stellt die Klägerin damit in etwa auf die von ihr für die entsprechenden Zeiträume angenommenen Invalidenszenarien ab (vgl. act. 50 Ziff. 3.2 S. 8-10). Dagegen wendet die Beklagte ein, es sei nicht auf das Invaliden-, sondern auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall aufgestellte Validenszenario abzustellen (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Dem Einwand der Beklagten ist zuzustimmen. Für die Berechnung des Haushaltschadens ist vom Validenszenario auszugehen (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.4, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Auch bei der Berechnung des Haushaltschadens ist vom hypothetischen Validenszenario auszugehen und davon die verbleibende Restarbeitsfähigkeit abzuziehen. Würde das entgangene Erwerbseinkommen entschädigt, ohne die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen, führte diese zu einer Überentschädigung (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177). Der bei fehlender Erwerbstätigkeit regelmässig höhere Haushaltaufwand und der Umfang der Erwerbstätigkeit stehen in einer gegenseitigen Wechselwirkung. Letztlich geht es um die Aufteilung der aktiven Tageszeit zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit. Da auch im Validenszenario der Tag nicht mehr als 24 Stunden hat, ist eine Mischung der höheren Erwerbstätigkeit der Validenkarriere mit der hypothetisch höheren Haushaltstätigkeit der Invalidenkarriere nicht sachgerecht. Nachdem auch für den Validenfall davon aus-- 189 of 281 -zugehen ist, die Klägerin hätte mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet und an den jeweiligen Daten Kinder geboren, ändert sich dabei an den grundsätzlich anwendbaren Tabellen freilich nichts. Darin ist jedoch auf die Werte abzustellen, welche dem von der Klägerin behaupteten Umfang der Erwerbstätigkeit im Validenfall (Ziffer 7.3.1 oben) entspricht. Der Auszug des ersten Kindes im Alter von 20 Jahren erscheint realistisch. Ein solcher deckt sich auch mit der von der Klägerin behaupteten Erhöhung der Erwerbstätigkeit von 70 % auf 100 %. Im Schrifttum wird von einem Mittelwert bei ca. 22 Jahren ausgegangen (S TEPHAN W EBER/M ARC SCHAETZLE/REMO D OLF, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan Weber und Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N. 9.128). Ein früherer Auszug wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Somit ist entsprechend den Behauptungen der Klägerin davon auszugehen, dass das erste Kind der Klägerin am tt.mm.2030 von Zuhause ausziehen wird. In den Behauptungen der Parteien findet der Umstand keine Berücksichtigung, dass die Klägerin am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht hat. Diesbezüglich ist gleich vorzugehen wie im Zusammenhang mit dem Umfang der Erwerbstätigkeit und von sinngemäss gleichen Behauptungen wie für die Geburt des ersten Kindes auszugehen. Die Berücksichtigung dieses Umstands führt zur Anwendung der SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit
2 Kindern" zwischen dem tt.mm.2012 und dem tt.mm.2030 (Auszug des ersten Kindes). Auch beim zweiten Kind ist von einem Auszug aus dem Elternhaus im Alter von 20 Jahren, d.h. am tt.mm.2032, auszugehen, womit bis zu diesem Datum wiederum die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" zur Anwendung gelangt Dem Haushaltsaufwand ab dem tt.mm.2010 sind demnach die folgenden Tabellenwerte zugrunde zu legen: Von Bis Haushaltsgrösse Alter Hyp. Arbeitspensum Hyp. Aufwand Std./Woche(*) Statistische Grundlage: SAKE-Tabellen zu Hausund Familienarbeiten tt.mm.2010 31.08.2011 Paarhaushalt mit 1 Kind Kind 0-2 0 % 67.4 2007: T 03.06.02.07
01.09.2011 tt.mm.2012 Paarhaushalt mit 1 Kind Kind 0-2 50 % 50.7
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tt.mm.2012 31.12.2013 Paarhaushalt mit 2 Kindern Kind 0-2 0 % 72.4 2007: T 03.06.02.08
01.01.2014 tt.mm.2015 Paarhaushalt mit 2 Kindern Kind 0-2 50 % 54.7 tt.mm.2015 tt.mm.2019 Paarhaushalt mit 2 Kindern Kind 3-6 50 % 50.2 tt.mm.2019 tt.mm.2027 Paarhaushalt mit 2 Kindern Kind 7-14 50 % / 70 % 43.3 tt.mm.2027 tt.mm.2030 Paarhaushalt mit 2 Kindern Kind 15-24 70 % 34.5 tt.mm.2030 tt.mm.2032 Paarhaushalt mit 1 Kind Kind 15-24 70 % 30.5 2007: T 03.06.02.07 tt.mm.2032 31.12.2032 Paarhaushalt 45-63 70 % 25.3 2007: T 03.06.02.05
01.01.2033 28.02.2039 Paarhaushalt 45-63 100 % 22.0
01.03.2039 tt.02.2055 Paarhaushalt 64-79 0 % 29.1 tt.02.2055 EA Paarhaushalt 80+ 0 % 23.4 (*) Aufwand gemäss den veröffentlichten SAKE-Tabellen. In den veröffentlichten SAKE-Tabellen entspricht der Aufwand im Total aus statistisch-methodischen Gründen oft nicht der Summe der Einzelpositionen (s. J ACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, Haushaltschaden: Erste Erfahrungen mit den neuen SAKE-Tabellen 2004, in: Personen-Schaden-Forum 2007, hrsg. von Stephan Weber, 77-92, S. 79-80). Da der Haushaltsaufwand anhand der Einzelwerte errechnet wird, ist bei der relativen Gewichtung von der errechneten Summe der ausgewiesenen Einzelwerte auszugehen.
9.3. Einschränkungen
9.3.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Mai 1994 und 31. Dezember 1995 gehen die Parteien übereinstimmend von einer Einschränkung von 100 % aus (act. 1 Ziff. 20 S. 25; act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23).
9.3.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 Für die Zeiträume jenseits des 31. Dezember 1995 ist der jeweilige Umfang der Einschränkung streitig. Das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin anschliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), berechnet ausgehend vom Status am 28. Februar
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2008 die Werte für die übrigen Zeiträume (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14-15). Zuerst ist deshalb die Einschränkung in der Haushaltsführung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010, als die Wohnsituation jener vom 28. Februar 2008 entsprach, zu bestimmen. Gestützt auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 behauptet die Klägerin folgende Einschränkungen in der Haushaltführung (act. 1 Ziff. 20 S. 1726, Ziff. 37 S. 46; act. 50 Ziff. 5 S. 12-13; act. 4/17 Ziff. 3.1 S. 14):
01.10.2005 bis tt.mm.2010 SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 %(*) 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % – Total 14.8 56 % 8.3 (*) Die Angabe von 51 % beruht auf dem Mittelwert der Einschränkungen in den übrigen Tätigkeiten, da beim von AW._____ Haushaltsstatus am 28. Februar 2008 lediglich Zimmer- und Balkonpflanzen vorhanden waren, welche den wöchentlichen Standardwert der SAKE-Tabelle von 1.8 Stunden nicht ausfüllen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; sie behauptet in der Duplik vom 8. Januar 2010 die folgenden Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltführung (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24 [inverse Berechnung anhand der verbleibenden Haushaltführungsfähigkeit]); die davon abweichenden behaupteten Werte in der Klageantwort vom 30. Januar 2009 (act. 9 Ziff. 20.2-
20.9 S. 19-23, Ziff. 20.10.4 S. 24-25; s. auch act. 263 Ziff. 24 S. 6) sind in Klammern angefügt:
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01.10.2005 bis tt.mm.2010 SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 30 % (15 %) 1.08 (0.54) Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 30 % (20 %) 0.51 (0.34) Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 80 % 2.48 Waschen, bügeln 1.4 25 % 0.35 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 50 % 0.35 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 20 % 0.18 Total 14.9 38 % (33 %) 8.3
9.3.2.1. Zu den von der Klägerin behaupteten Einschränkungen (Beweissatz I.3.1) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 9-13), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 4-5) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Beim Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 handelt es sich um ein Parteigutachten, welchem lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zukommt (Ziffer 6.1.2 oben). Dieses stellt damit kein taugliches Beweismittel dar. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gut-- 193 of 281 -achten vom 4. April 2016 nehmen zwar ebenfalls Bezug auf das Gutachten von AW._____ (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 S. 1). Darin ist jedoch kein ungewöhnlicher Vorgang zu sehen. Ein Gutachten im prozessrechtlichen Sinne muss bereits deshalb auf die Parteivorbringen Bezug nehmen, weil die zum Beweis verstellte Tatsche auf Parteibehauptung beruht. Entscheidend ist, dass das medizinische Gutachten und das ergotherapeutische Gutachten auf einer ausführlichen Befundaufnahme mit der Klägerin vom 22. März 2016 beruhen (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Wenn das ergotherapeutische Gutachten dabei zu einer grundsätzlich übereinstimmenden Einschätzung gelangt (act. 236 S. 1), stellt dies eine gutachterliche Einschätzung dar, welcher voller Beweiswert zukommt. Der Umstand, dass die nachfolgende Beantwortung der Fragen in knapper Form und unter Bezugnahme auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 erfolgt, stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6) – dessen Beweistauglichkeit noch nicht grundsätzlich in Frage. Auch ein Gutachten kann und muss nicht auf jedes Dokument der Prozessakten eingehen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte konzentrieren (vgl. Ziffer C oben). Gemäss dem ergotherapeutischen Gutachten vom 4. April 2016 entspricht die Einschränkung in der Haushaltführung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 über sämtliche Positionen den Werten von 2008 (act. 236 Ziff. 19 S. 1). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 führt die einzelnen Werte nochmals auf (act. 234 Ziff. 6.19 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Der Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 hält in gewohnter Umgebung ein leichtes Problem beim Einkaufen, Zubereiten einer komplexen Mahlzeit, Zusammenlegen von Wäsche, Abwaschen und Abtrocknen von Geschirr, Reinigen von Tisch, Herd, Abstellflächen, Staubsaugen und -wischen, Giessen von Pflanzen im Innenund Aussenbereich fest; ein vollständiges Problem bestehe beim Bügeln von Wäsche, Reinigen des Bodens, Beziehen von Betten, feuchten Aufnehmen des Bodens, Entsorgen von Abfall und Fensterputzen; kein Problem stelle sich beim Zubereiten einer einfachen Mahlzeit, Ein- und Ausräumen der Waschmaschine, Füllen des Wäschetrockners sowie Ein- und Ausräumen der Spülmaschine -- 194 of 281 -(act. 10/17). Der zugehörige Kurzbericht der Ergotherapie hält u.a. fest, die Klägerin könne ihre Wohnung nicht alleine sauber halten; zum Falten von grossen Wäscheteilen und zum Bügeln benötige sie eine Drittperson, es sei ihr nicht möglich, das Bügelbrett alleine aufzustellen; die Einkäufe würden sich auf eine Einkaufstüte beschränken, welche die Klägerin auf dem Schoss transportieren könne, deshalb müsse die Klägerin ca. dreimal in der Woche (ca. 30 Minuten pro Einkauf) einkaufen; im Supermarkt sei die Klägerin darauf angewiesen, Personal oder andere Personen anzusprechen, um Dinge zu bekommen, die oben im Regal stünden, und es sei ihr nicht möglich, grosse, sperrige Dinge einzukaufen (act. 10/18). Die Beklagte stützt sich auf die Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 9 Ziff. 20.2-20.6 S. 19-22, Ziff. 20.8 S. 23; act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6). Deren Struktur deckt sich nicht vollständig mit jener der SAKE-Tabellen. In den meisten Punkten lässt sich jedoch eine gewisse Übereinstimmung erreichen. Bezüglich Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Abwaschen, Waschen, Pflanzenpflege würde demnach nur ein leichtes Problem, hinsichtlich Reinigungsarbeiten ein schweres Problem vorliegen, während sich zu Reparaturarbeiten keine Angaben finden. Damit erscheint die vom Gutachten ausgewiesene Einschränkung für die Zubereitung von Mahlzeiten und die Pflanzenpflege zu hoch. Letztere Position umfasst jedoch auch die Haustierversorgung und Gartenarbeiten, welche Punkte sich im Haushaltstatus und im Kurzbericht der Ergotherapie nicht finden. Es verbleibt insbesondere eine Divergenz im Hinblick auf das Zubereiten von Mahlzeiten. Entscheidend ist indessen folgendes: Es geht bei der Prüfung der Einschränkungen in der Haushaltsführung nicht darum, vorhandene Urkunden einer ausschliesslich grammatikalischen Würdigung zu unterziehen und wie bei einem Multiple-Choice-Test die Kreuze zusammen zu zählen. Die Beweismittel sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, anhand des Gesamtzusammenhangs einzuordnen und zu bewerten im Hinblick darauf, welche Tatsachen sie belegen und welche nicht. Bereits bei grammatikalischer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der Haushaltstatus nicht von "Einschränkung", sondern von "Problem" spricht, sich -- 195 of 281 -ferner insbesondere zu Hilfsmitteln und -personen äussert. Der Haushaltstatus beurteilt, welche Tätigkeiten die betreffende Person überhaupt ausführen kann und für welche Tätigkeiten sie zwingend Hilfe benötigt. Die interessierende Frage ist, welche sachlichen und personellen Hilfen die betreffende Person für die Verrichtung der Alltagstätigkeiten benötigt. Der Begriff des Haushaltschadens ist weiter. Ein Haushaltschaden besteht nicht nur, wenn eine Person zwingend auf Dritthilfe angewiesen ist, sondern auch schon dann, wenn sie für gewisse Tätigkeiten mehr Zeit benötigt und deshalb die Wahl hat, den Mehraufwand hinzunehmen, die Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen oder allenfalls auf sie teilweise zu verzichten (z.B. durch Hinnahme von Abstrichen bei Ordnung und Sauberkeit im Haushalt, Auslassen von Mahlzeiten). In dieser Hinsicht ist die Position Zubereitung von Mahlzeiten illustrativ. Durch Anpassungen, welche zur Zeit der Aufnahme des Haushaltstatus nicht bestanden (act. 10/17 S. 2), lässt sich eine gewisse Optimierung erzielen. Andere Einschränkungen, welche das Gutachten AW._____ anschaulich beschreibt, bleiben dagegen bestehen. So erfordert das Zubereiten von Menüs (drei oder mehr Gerichte) Ausdauer; die Klägerin muss beim Abschütten von Teigwarenwasser die Pfanne vom Kochfeld zum Ausguss führen, indem sie eine Hand an der Pfanne hält, während sie mit der anderen Hand den Rollstuhl antreibt (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Dabei handelt es sich zwar lediglich um Parteibehauptungen. Die geschilderten Vorgänge sind jedoch offenkundig, so dass sie keines Beweises bedürfen. Offenkundig ist ebenfalls, dass das Ausgiessen von Teigwarenwasser bei dieser Vorgehensweise mehr Zeit als bei einem gesunden Menschen benötigt. Die Klägerin nimmt einen Teil der Mahlzeiten deshalb auswärts ein (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Durch ihre Einschränkungen entsteht der Klägerin ein zeitlicher oder ein finanzieller Mehraufwand. Genau dieser Mehraufwand ist es, welcher durch den Haushaltschaden abgegolten wird. Die Selbstständigkeit der Klägerin steht der Annahme eines Haushaltschaden somit nicht entgegen. Die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ (act. 4/5/1-28), die Akten des Unfallversicherers (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33; act. 91/36-37; act. 91/45-46) und die Krankengeschichte -- 196 of 281 -der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9; act. 182) äussern sich nicht zu einem allfälligen Haushaltschaden; insbesondere fehlt ein eigentliches Haushaltsassessment. Die Einschränkungen in der Haushaltführung tangieren wohl auch medizinische Fragen, beschränken sich jedoch nicht darauf, weshalb diesbezüglich auf eine hauswirtschaftliche oder ergotherapeutische Beurteilung abzustellen ist. Aus dem Fehlen entsprechender Hinweise in der medizinischen Dokumentation kann jedenfalls nicht auf eine fehlende Einschränkung in der Haushaltsführung geschlossen werden (Ziffer 7.2.3.5 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 im Haushalt insgesamt zu 56 % (bzw. zu 55 %; s. Ziffer 9.3.2.3 unten) beeinträchtigt war.
9.3.2.2. Zu den von der Beklagten behaupteten Einschränkungen (Beweissatz II.4.1) liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29; act. 33 S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/19) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Soweit sich die Beweismittel mit jenen zum Hauptbeweissatz I.3.1 decken, wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Gegenüber -- 197 of 281 -dem Hauptbeweissatz neu sind die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfahrungsberichten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klägerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Inwiefern sich aus der Krankengeschichte die von der Beklagten behaupteten, geringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (Ziffer 9.3.2.1 oben). Hinsichtlich der Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007, auf welche sich die Beklagte beruft (act. 263 Ziff. 45 S. 11), wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie seit dem 1. Oktober 2005 im Haushalt (ohne allfällige Kinderbetreuung) insgesamt zu lediglich 33 % beeinträchtigt ist, ist nicht erbracht.
9.3.2.3. Im Ergebnis sind die folgenden Einschränkungen erstellt:
01.10.2005 bis tt.mm.2010 SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 0.0 Total 14.8 55 %(*) 8.3 -- 198 of 281 -(*) Eine Nachberechnung ergibt ein gewichtetes Mittel der Einschränkungen von 55 % (anstatt
56 %), was zu korrigieren ist.
9.3.3. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001 Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin anschliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einem Mittelwert zwischen 56 % und 100 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 78 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. B S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; diese sei nicht das Resultat einer konkreten Schadenermittlung, sondern entspreche dem Durchschnitt zwischen 100 % und der behaupteten Einschränkung ab 1. Oktober 2001; die gegenwärtige Einschränkung betrage nicht 56 %, sondern 33 % [nach der Replik berechnet: 38 %; Ziffer 9.3.2 oben]; entgegenkommenderweise könnte in dieser Zeitperiode eine Einschränkung von 50 % akzeptiert werden (act. 9 Ziff. 2.1.2 S. 24).
9.3.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 habe 78 % betragen (Beweissatz I.3.2), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 14-15), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 9 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Zum Verhältnis zwischen dem Gutachten AW._____ und dem medizinischen sowie ergotherapeutischen Gutachten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Das medizinische Gutachten vom 12. September -- 199 of 281 -2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 stützen die Annahme eines Mittelwerts zwischen 56 % und 100 % im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Status aus (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13; act. 236 Ziff. 20 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Einschätzung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschränkung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von 55 % zu folgen. Zum Verhältnis zwischen dem medizinischen sowie ergotherapeutischen Gutachten und dem Haushaltstatus sowie dem Kurzbericht der Ergotherapie erhebt die Beklagte dieselben Einwendungen wie zu Beweissatz I.3.1 (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 25 S. 6). Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.2 oben), ebenso zu den Schlussfolgerungen, welche sich aus den Arztberichten ziehen lassen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Demnach fehlt diesen Urkunden die Eignung zum Beweis oder Nichtbeweis eines Haushaltschadens. Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
9.3.3.2. Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung der Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 50 % betragen (Beweissatz II.4.2), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 21 S. 11) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1;
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act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 91/36-37 und act. 91/45-46 mit jenen zu Beweissatz II.4.1 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.2.2 oben) wird verwiesen. Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 [lediglich] 50 % betragen habe, ist in dem eine Beeinträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht.
9.3.4. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 Für die Zeit in der Wohngemeinschaft zwischen 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin anschliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), erneut von einem Mittelwert zwischen 56 % und
78 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 67 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin in der Zeit, in welcher sie mit einer Kollegin zusammengewohnt habe, eingeschränkter sein solle als aktuell, umso mehr als bei der Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten auf die Möglichkeiten und Grenzen der Klägerin Rücksicht genommen werden könne; die Beklagte gehe von einer Einschränkung von 33 % [den Annahmen in der Replik entsprechend müsste es sich um 38 % handeln] aus (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24).
9.3.4.1. Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 67 % betragen (Beweissatz I.3.3), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
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12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 15), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 10 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Die Beweismittel decken sich mit jenen zu Beweissatz I.3.3 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Das medizinische und das ergotherapeutische Gutachten stützen die Annahme eines Mittelwerts zwischen
56 % und 78% im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Status aus (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14; act. 236 Ziff. 21 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Einschätzung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschränkung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von
55 % zu folgen. Im Übrigen wird insbesondere bezüglich der analogen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 26 S. 6-7) auf die Erwägungen zu Beweissatz I.3.1 verwiesen (Ziffer 9.3.3.1 oben). Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
9.3.4.2. Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 33 % betragen (Beweissatz II.4.3), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 -- 202 of 281 -Ziff. 22 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1; act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 55/3-4 und act. 68/1-2 mit jenen zu Beweissatz II.4.2 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (Ziffer 9.3.3.2 oben). Die Gegenbeweismittel führen zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 [lediglich] 33 % betragen habe, ist in dem eine Beeinträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht.
9.3.5. Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, von der Geburt des Kindes an sei sie in der Haushaltsführung zu 100 % beeinträchtigt, weil die Betreuung des Kindes wesentlich mehr Zeit beanspruche bzw. die Hilfe einer Drittperson notwendig mache und somit dieser Aufwand wesentlich die Annahmen der SAKE-Durchschnittswerte übersteige (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12). Die Beklagte bestreitet eine 100-prozentige Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Die Klägerin behauptet in der Eingabe vom 15. November 2010 einige Behinderungen in tatsächlicher Hinsicht, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könnten, da sowohl der Klägerin als auch ihrem Rechtsvertreter die Erfahrungen fehlten, um ein vollständiges Bild aufzuzeigen (act. 50 Ziff. 4 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage sei, für ihr Kind zu sorgen (act. 54 Ziff. 5 S. 8). Die Klägerin stützt sich für ihre Behauptungen bis zur Geburt des Kindes auf die statistische Methode (Ziffer 9.2 oben). Diese stellt eine Vereinfachung für die ge-- 203 of 281 -schädigte Person dar, indem der in der Statistik ausgewiesene Aufwand als Erfahrungswert gilt, soweit die Statistiken für den konkreten Haushalt repräsentativ sind (BGer 4A_288/2017 vom 22. November 2017 E. 5.2). In der Eingabe vom 15. November 2010 macht die Klägerin in der Konsequenz geltend, die SAKE-Durchschnittswerte seien ab Geburt des Kindes für ihren Haushalt nicht mehr repräsentativ. Dennoch stützt sie sich bei der Quantifizierung auf die SAKE-Statistik. Eine solche Vermischung von statistischer und konkreter Methode ist nicht sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor an der statistischen Methode festhält. Diesbezüglich erweist sich die Behauptung einer 100-prozentigen Einschränkung in der Haushaltsführung in dieser Allgemeinheit als unsubstantiiert, hat die Klägerin doch darzulegen, inwiefern und aufgrund welcher Tatsachen Einschränkungen in den einzelnen bisherigen und nach der Geburt des Kindes neuen Bereichen der Haushaltsführung (Mahlzeiten zubereiten; Abwaschen, Einräumen, Tisch decken; Einkaufen; Putzen, Aufräumen; Waschen, Bügeln; Handwerkliche Tätigkeiten, Handarbeiten; Haustiere, Pflanzen, Garten; Administrative Arbeiten; Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) bestehen. Im Einzelnen behauptet die Klägerin die folgenden Einschränkungen: Die Klägerin könne ihr Kind nicht selbst waschen bzw. baden oder mit dem Kind in der Wohnung herumlaufen. Sie könne das Kind nicht einmal selbst transportieren, weil sie beide Hände für das Führen des Rollstuhls benötige. Bei Blähungen könne sie das Baby nicht auf der Schulter tragen, damit es ein "Bäuerchen" mache. Wenn das Kind zu krabbeln beginne und aufstehen könne, werde es mit gefährlichen Situationen konfrontiert sein (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge), welche die Klägerin im Rollstuhl nur mangelhaft und zum Teil überhaupt nicht kontrollieren und schon gar nicht nötigenfalls intervenieren könne. Die Klägerin könne auch mit dem Kind nicht einkaufen gehen, weil sie das Kind nicht mittransportieren könne. Schon gar nicht könne sie eingekaufte Sachen mit dem Kind auf den Rollstuhl laden und diese nach Hause bringen. Die Klägerin könne das Kind nicht in den Kindergarten bringen. Sie könne das Kind nicht zu Hause und auf dem Spielplatz beaufsichtigen. Schliesslich könne die Klägerin ihr Kind während -- 204 of 281 -der 4.5 Stunden, welche sie für die Selbstpflege benötige, nicht betreuen (act. 50 Ziff. 4 S. 10-11). In die Kategorien der SAKE-Statistiken übersetzt legt die Klägerin eine 100prozentige Einschränkung im bisherigen Bereich Einkaufen (diesbezüglich ist die Annahme in der Beweisabnahme zu korrigieren) sowie in den neuen Bereichen (Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen) dar. Für die übrigen Bereiche ist auch nach der Geburt des Kindes von der bisherigen Behauptungslage auszugehen. Die Gewichtung ist anhand der von der Klägerin verwendeten SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" und entsprechend ihren Behauptungen den Totalwerten bei fehlender Erwerbstätigkeit (0 %) vorzunehmen. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom tt.mm.2010 bis tt. Februar 2025 folgende behauptete Einschränkungen: SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" Total, Erwerbssituation 0 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 10.7 55 % 5.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 4.0 100 % (*) 1.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 8.2 90 % 7.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1. Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.4 100 % 13.4 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.2 100 % 15.2 Kinder begleiten, transportieren 1.5 100 % 1.5 Total 55.1 76 % 50.7 (*) In der Beweisabnahme wurde noch von der bisherigen Einschränkung von 45 % ausgegangen, allerdings mit Beweissatz I.3.8 auch über die Möglichkeit der Klägerin, mit dem Kind einkaufen zu gehen, Beweis abgenommen. Es ist deshalb von einer behaupteten Einschränkung von 100 % auszugehen.
-- 205 of 281 --
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin beschriebenen Einschränkungen (act. 54 Ziff. 5 S. 10-11). Der Hinweis auf die Ausführungen in der Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61) durch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. Juni 2017 (act. 263 Ziff. 28 S. 7) ist allerdings unzutreffend, da dort der mit den familiären Betreuungsaufgaben verbundene Aufwand nicht berücksichtigt ist, ist doch das Novum der Geburt des ersten und des zweiten Kindes erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetreten. In Abweichung vom Aufbau der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 ist zunächst Beweis über die Beweissätze I.3.6-I.3.10 sowie den Gegenbeweissatz II.4.4 und erst danach gesamthaft über den Beweissatz I.3.5 abzunehmen. Die Klägerin verknüpft mit den in den Beweissätze I.3.6-I.3.10 zum Beweis verstellten Tatsachen keine konkreten vermögensrechtlichen Folgen. Diese stellen deshalb lediglich Hilfstatsachen zum Beweissatz I.3.5 dar.
9.3.5.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ihr Kind weder selbst waschen bzw. baden noch mit ihm in der Wohnung herumlaufen, es transportieren oder mit ihm "Bäuerchen" machen könne (Beweissatz I.3.6), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Be-- 206 of 281 -klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor.
9.3.5.1.1. Zum Waschen des Kindes halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass der Klägerin das tägliche Waschen von Händen und Gesicht sowie das Reinigen der Zähne des Kindes möglich sei; nicht möglich sei das Baden des Kindes, da die Rumpfstabilität die erforderliche Unterstützung beim Ein- und Aussteigen des Kindes in die Badewanne nicht erlaube; auch das Sichern des Kindes gegen Ausrutschen etc. sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. a S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. a S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, sie [die Zeugin U._____] habe das Kind stets gebadet. Das sei mit der Klägerin leider nicht gegangen (Prot. S. 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin ein Kleinkind aufgrund fehlender Rumpfstabilität nicht selbstständig baden kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach eine vornüber geneigte Tätigkeit hohe Anforderungen an die Muskeln im Rumpfbereich stellt. Hingegen ist der Klägerin das Waschen von Gesicht und Händen sowie die Zahnreinigung möglich, da sie das Kind dabei nicht in die Badewanne legen und wieder heben muss. Es besteht deshalb eine Einschränkung für etwa die Hälfte der entsprechenden Tätigkeiten.
9.3.5.1.2. Zum Herumlaufen mit dem Kind halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass das Herumlaufen in der Wohnung gut möglich sei, nicht jedoch mit dem Baby; eine Unterstützung beim Gehenlernen sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. b S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. b S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe den Kindern nicht hinterher laufen können, als diese zu laufen begonnen hätten; sie könne bis heute nicht so schnell -- 207 of 281 -reagieren, wenn das Kind etwas mache oder irgendwohin laufe (Prot. S. 208, 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass sich die Klägerin zwar selber in der Wohnung fortbewegen, jedoch nicht mit dem Kleinkind in der Wohnung herumlaufen kann. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung.
9.3.5.1.3. Zum Transportieren des Kindes halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, das Transportieren des Kindes sei für kurze Strecken innerhalb des Hauses möglich, sofern das Kind selbst auf den Schoss klettern könne (act. 234 Ziff. 24.1 lit. c S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. c S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, mit einem Baby im Arm habe man nur eine Hand zum Rollstuhlfahren, so dass man nicht selber steuern könne; entweder habe sie gestossen und die Klägerin habe das Baby gehabt, oder sie habe ihr das Baby gegeben, als die Klägerin irgendwo auf das Sofa gesessen sei, damit sie weiterhin stillen oder ihm Essen habe geben können (Prot. S. 207, 209). Die Gutachten und die Aussagen der Zeugin führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Gutachter gehen davon aus, dass es der Klägerin lediglich nicht möglich sei, das Kind aufzunehmen, sie dieses jedoch im Rollstuhl transportieren könne, wenn es selbst auf den Schoss klettere [oder gereicht werde]. Dagegen sagt die Zeugin, es sei nicht möglich, den Rollstuhl mit einem Baby im Arm zu steuern, da man beide Hände benötige. Letzteres erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Der Rollstuhl muss mit beiden Händen bewegt werden, ansonsten würde er sich, da nur ein Rad dreht, im Kreis drehen. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung.
9.3.5.1.4. Bei der Frage, ob die Klägerin mit dem Kind "Bäuerchen" machen könne, verneinen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 die Relevanz; beim Baby sei dies jedoch nicht möglich wegen fehlender Rumpfstabilität; ebenso sei das Beruhigen -- 208 of 281 -durch Gehen und Wiegen nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. d S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. d S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, wenn die Klägerin auf dem Sofa oder einem Sessel gesessen habe, sei das vielleicht möglich gewesen; das könne sie nicht mehr so genau sagen; sonst habe sie [d.h. die Zeugin U._____] das Kind genommen und sei ein bisschen durch die Wohnung spaziert, und dann sei es passiert (Prot. S. 209-210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich eine vollständige Einschränkung. Die Zeugin kann sich nicht mehr genau erinnern. Deshalb ist auf das Gutachten abzustellen. Da es der Klägerin an der erforderlichen Rumpfstabilität fehlt, ist das Ergebnis nachvollziehbar. Es besteht eine vollständige Einschränkung.
9.3.5.1.5. Hinsichtlich der Aussagen, welche sich dem Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17) und dem Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18) entnehmen lassen, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.2.1 oben) zu verweisen. Aus diesen Urkunden ergibt sich lediglich, welche Tätigkeiten der Klägerin grundsätzlich möglich sind, was jedoch nicht mit dem Fehlen eines Haushaltschadens in den erwähnten Bereichen gleichzusetzen ist. Inwiefern sich aus den Krankengeschichte die von der Beklagten behaupteten, geringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (s. bereits Ziffer 9.3.2.1 oben). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfahrungsberichten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich ebenfalls keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klägerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Die Gegenbeweismittel vermögen das Ergebnis des Hauptbeweises nicht zu erschüttern. Es ist erstellt, dass die Klägerin ihr Kind nicht selbst baden, mit ihm nicht in der Wohnung herumlaufen, es nicht transportieren oder mit ihm "Bäuerchen machen" kann; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
9.3.5.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge) nur mangelhaft kontrollieren und nötigenfalls nicht intervenieren könne (Beweissatz I.3.7), -- 209 of 281 -liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 14 S. 8) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 14 S. 7-8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, dass bei der Klägerin die erforderliche Schnelligkeit und physische Souveränität gegenüber dem Kind nicht gegeben sei; eine Kontrolle sei meist nur mit dem Einverständnis des Kindes möglich (bspw. ergreife das Kind einen gefährlichen Gegenstand, laufe damit spielerisch weg und entziehe sich einer sichernden/schützenden Intervention; act. 234 Ziff. 24.1 lit. e S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. e S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne in gefährlichen Situationen nur sehr beschränkt eingreifen; zum Glück sei bislang nichts passiert, z.B. Verbrennungen mit heissem Wasser und dergleichen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Klägerin dies schnell beseitigen könnte, wenn so etwas passiere, oder schnell reagieren könnte (Prot. S. 210).
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Gestützt auf das Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass die Klägerin körperlich nicht imstande ist, dem Kind bzw. den Kindern bei Gefahrensituationen nachzufolgen und dieses bzw. diese aufzuhalten. Möglich ist einzig ein Zurufen. Dieses Ergebnis entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Situation der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Die von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33 S. 2, 36-37, 45-46; act. 121/19; act. 182) beziehen sich auf Zeiten vor Geburt der Kinder. Es entspricht auch nicht dem Zweck einer ärztlichen Dokumentation, Feststellungen zu hypothetischen Einschränkungen bei der Geburt von Kindern zu treffen (s. Ziffer 7.2.2.1 oben). Jedenfalls ohne medizinische Fachkenntnisse lassen sich aus diesen keine Erkenntnisse für die vorliegend zum Beweis verstellte Frage gewinnen. Es ist deshalb auf die gutachterlichen Feststellungen und die Aussagen der Zeugin abzustellen. Es ist erstellt, dass die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge) nur mangelhaft kontrollieren und nötigenfalls nicht intervenieren kann.
9.3.5.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie mit dem Kind nicht einkaufen gehen und es nicht in den Kindergarten bringen könne (Beweissatz I.3.8), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das -- 211 of 281 -Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), das Schreiben des Unfallversicherers vom 5. September 2012 (act. 90), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, das Halten oder Führen des Kindes bei gleichzeitiger Fortbewegung des Rollstuhls und Transportieren des Einkaufskorbes sei nicht möglich; das Baby müsste auf den Oberschenkeln gelagert und gehalten werden, es hätte keinen Platz für den Einkaufswagen; das zweite Kind wäre auf sich alleine gestellt (act. 234 Ziff. 24.1 lit. f S. 17; act. 236 Ziff. 24.1 lit. f S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne den Kleinen nicht am Morgen direkt in den Kindergarten begleiten; dann müsse sie auch eine Frau organisieren, die den Kleinen im ersten Jahr jeden Morgen zum Kindergarten bringe und hole (Prot. S. 209). Jemand werde den Kleineren ein Jahr lang in den Kindergarten begleiten (Prot. S. 210-211). Der Grössere besuche nach den Sommerferien [2017] die erste Klasse; den Weg schaffe er schon alleine (Prot. S. 211). Die Klägerin könne vielleicht Kleinigkeiten einkaufen, aber wenn man einen grossen Einkauf mache, müsse jemand mithelfen oder jemand mitkommen. Eine so grosse Familie brauche meistens grosse Einkäufe und nicht nur ein paar Brötchen im Sack; die Klägerin brauche immer Betreuung (Prot. S. 209, 210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich, dass der Klägerin das Einkaufen zusammen mit den Kindern körperlich nicht möglich ist. Die Klägerin muss die Einkäufe deshalb tätigen, während eine Drittperson auf das noch nicht schulpflichtige Kind -- 212 of 281 -aufpasst (act. 234 Ziff. 2.2 S. 5). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, die Klägerin sei beim Einkaufen nicht eingeschränkt, denn die Organisation einer Kinderbetreuung erfolgt in diesem Falle gerade, damit die Klägerin die Haushaltsarbeiten erledigen kann. Somit ist sie kein Ersatz für die durch die andere Positionen der SAKE-Tabelle erfassten Betreuungstätigkeiten im engeren Sinne. Gemäss den Aussagen der Zeugin ist es der Klägerin nicht möglich, das kleinere Kind am Morgen in den Kindergarten zu bringen. Die Beklagte hält es für möglich, dass die Klägerin die Kinder mit dem Auto in den Kindergarten bringt (act. 263 Ziff. 30 S. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen der körperlichen und geistigen Entwicklung eines Kindes zuträglich ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Gutachten, wonach dies in vielen Einrichtungen in der Schweiz nicht erwünscht ist; act. 234 Ziff. 24.5 S. 18). Jedenfalls wäre die Klägerin nicht imstande, die Kinder anzuschnallen, soweit das diese noch nicht selbstständig tun können, was beim jüngeren Sohn der Fall ist (vgl. die Aussagen des Zeugen 11 O._____ zum Gegenbeweissatz II.4.4 lit. c in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 279). Zudem benötigt die Klägerin für sich selber mehr Zeit beim Ein- und Aussteigen, was ebenfalls ersatzfähigen Haushaltschaden darstellt. Damit besteht eine vollständige Einschränkung. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin mit dem Kind nicht einkaufen gehen und es nicht in den Kindergarten bringen kann.
9.3.5.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie nicht dazu in der Lage sei, das Kind zuhause oder auf dem Spielplatz zu beaufsichtigen (Beweissatz I.3.9), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ -- 213 of 281 -vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 16 S. 9) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29,
33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, das Rollstuhlfahren ausserhalb des Hauses, auf Gehwegen und Strassen erfordere den vollen beidhändigen Einsatz zur Fortbewegung und zur Ausführung sicherer Manöver; es sei lediglich eine verbale Führung des Kindes möglich, was in diesem Alter nicht ausreichend sicher sei; weiterhin sei die gleichzeitige Aufsicht über das zweite Kind nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. g, h S. 17; act. 236 Ziff. 24.1 lit. g, h S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne nicht mit den Kindern auf den Spielplatz gehen; es sei nicht jeder Spielplatz rollstuhlgängig (Prot. S. 208). Es gebe draussen überall Probleme mit den Kindern, wenn die Kinder auch heute mit dem Velo fahren würden, müsse man immer aufpassen wegen Autos und so. Die Klägerin könne auch nicht so schnell reagieren oder schnell da sein, wenn etwas passieren würde. Sie sei überall in ihrem Leben beschränkt im Vergleich zu gesunden Menschen. Auch wenn man vielleicht im Kopf wolle, könne man nicht so schnell physisch reagieren. Das gehe nicht (Prot. S. 211). Die Klägerin wähle auf der einen Seite selber nicht die komplizierten Ausgänge mit den Kindern, um solche Situationen von vornherein zu vermeiden, würde auf der anderen Seite sehr gerne am Spielplatz dabei sein (Prot. S. 211). Wenn man rollstuhlgängige Spiel-- 214 of 281 -plätze finde, was aber nicht so oft der Fall sei, dann sei sie mit grosser Freude dabei (Prot. S. 211). Die Beweismittel äussern sich einzig zu der Beaufsichtigung der Kinder auf Spielplätzen. Die Beaufsichtigung der Kinder zuhause geht jedoch, allenfalls mit der Differenzierung zwischen Innen- und Aussenbereich, in der Frage, ob die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind kontrollieren und nötigenfalls intervenieren kann (Beweissatz I.3.7), auf. Diesbezüglich ist deshalb auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Im Aussenbereich wird sich die Beaufsichtigung noch schwieriger gestalten als im Innenbereich. Was die Möglich-keiten der Begleitung und Beaufsichtigung der Kinder auf Spielplätzen betrifft, so ergibt sich aus den Gutachten und den Aussagen der Zeugin eindeutig, dass die Klägerin körperlich nicht imstande ist, ohne Drittperson mit den Kindern einen Spielplatz aufzusuchen, wenn dieser nicht speziell angepasst ist. Es ist deshalb von einer vollständigen Einschränkung auszugehen. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, das Kind zuhause oder auf dem Spielplatz zu beaufsichtigen.
9.3.5.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit täglich 4.5 Stunden für sich selbst benötigt und ihr Kind während dieser Zeit nicht betreuen könne (Beweissatz I.3.10), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und -- 215 of 281 -von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29,
33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, aus therapeutischer Sicht seien zur Vorbeugung bzw. Verlangsamung von Komplikationen im Sinne von Überlastung besonders der Schultern/Nackenbereich, Arme und Hände täglich mindestens
30 Minuten selbstständiges Eigentraining zur Kräftigung und zum Erhalt der Schulterfunktion erforderlich; derzeit würden langwierige Schulter/Nackenschmerzen und Ellbogenschmerzen links bestehen. Bei der lähmungsbedingten Sitzhaltung mit ausgeprägter Kyphose (Krümmung der ganzen Wirbelsäule nach vorne) mit daraus folgender Einengung des Verdauungstraktes sowie der Atmungsorgane sei ein erhöhtes Komplikationsrisiko anzunehmen. Aufgrund der fehlenden Sensibilität und Motorik sei intuitives Entlasten der Sitzfläche nicht und aktives Entlasten nur eingeschränkt möglich. Darauf folge die verminderte Durchblutung der Haut in den am stärksten belasteten Zonen des Sitzbereiches, was zu erhöhter Dekubitusgefahr führe. Diese könne neben der geeigneten Wahl der Hilfsmittel nur durch regelmässige und ausreichend langen Entlastungspausen im Liegen vermindert werden (alle 4 bis 6 Stunden während 30 bis 60 Minuten). Aus diesen Gründen sei das regelmässige Schwimmen einmal wöchentlich (ca.
3 Stunden mit Weg) indiziert und üblich. Eine physiotherapeutische Begleitung alle zwei Wochen unterstütze die Festlegung der aktuellen Therapieschwerpunkte und gewährleiste die korrekte Ausführung der Übungen (act. 234 Ziff. 6.24.2 S. 17; act. 236 Ziff. 24.2 S. 5).
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Die Zeugin 1 U._____ sagte, während der Morgenhygiene brauche die Klägerin Zeit für sich und könne nicht für die Kinder schauen (Prot. S. 212). Man müsse berechnen, dass der Stuhlgang am Morgen über eine Stunde dauere, dann Duschen und alles. Wenn die Klägerin auf der Toilettenschüssel sitze, könne sie sicher nicht weggehen, und das dauere fast eine Stunde morgens (Prot. S. 212). Über den ganzen Tag verteilt seien es minimal vielleicht drei Stunden, in welchen die Klägerin für sich schauen müsse und nicht abkömmlich sei, plus/minus, das komme darauf an (Prot. S. 212). Ausgehend von den Gutachtern beträgt der tägliche Aufwand für die Kräftigungsübungen 30 Minuten, und Entlastungspausen durchschnittlich 45 Minuten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei einer 16-Stunden-Wachphase nicht von zwei (act. 263 Ziff. 31 S. 8), sondern von drei Entlastungspausen auszugehen. Für das Schwimmtraining ist zudem anteilsmässig eine halbe Stunde pro Tag zu veranschlagen. Hinzu kommt der morgendliche Stuhlgang mit einer Stunde gemäss Aussagen der Zeugin (s. dazu bereits Ziffer 6.2.4.1 oben). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 3.75 Stunden. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit täglich 3.75 Stunden für sich selbst benötigt; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Allerdings stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob der geltend gemachte Selbstpflegeschaden unter dem Titel Haushaltschaden ersatzfähig ist. Nachdem die Klägerin den Selbstpflegeschaden als Pflegeschaden geltend macht, bedarf es einer Abgrenzung zwischen den Schadenspositionen, denn das haftpflichtrechtliche Bereicherungsverbot verbietet es, ein- und denselben Zeitaufwand unter zwei Positionen und damit doppelt abzugelten. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.1 oben) zu verweisen, wonach zu unterscheiden ist, ob der -- 217 of 281 -Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit oder der Haushaltführung geht. Soweit der Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit geht, kann er nicht mehr unter dem Haushaltschaden ersetzt werden, denn unabhängig davon, wie viele Ursachen die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, handelt es sich immer um dieselbe Erwerbsfähigkeit, welche betroffen ist. Hat ein Schaden mehrere Gesamtursachen, so ist er dennoch nur einmal ersetzbar (M ARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, hrsg. von Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, 6. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 41 OR). Dieser Grundsatz gilt auch für die Haftungsausfüllung, wenn eine körperliche Beeinträchtigung aus verschiedenen Gründen denselben Schaden verursacht. Somit ist derjenige Selbstpflegeschaden auszuscheiden, welcher bereits bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt wurde. Dazu ist auf den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Validenfall abzustellen. Dieser hätte im fraglichen Zeitraum zwischen tt.mm.2010 und tt. Februar 2025 rund 50 % betragen (Ziffer 7.3.2 oben). Die Haushaltsquote beträgt damit 50 %. Somit ist der Selbstpflegeschaden zu rund der Hälfte, mithin zu zwei Stunden, beim Haushaltschaden zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Beeinträchtigung im Umfang von 14 Stunden pro Woche. Ausgehend vom Totalwert für Haushaltarbeit nach der Tabelle SAKE 2007: T
03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern", Erwerbssituation 90-
100 %, von 49.3 Stunden entspricht dies einer Einschränkung von 28.4 %. Für die Berücksichtigung des Selbstpflegeschadens unter dem Haushaltschaden gilt jedoch wiederum dasselbe wie beim Erwerbsschaden: Ist dafür bereits aus anderen Gründen Ersatz zuzusprechen, etwa weil die Klägerin gewisse Verrichtungen gar nicht erst ausführen kann, kann für dieselbe Beeinträchtigung nicht nochmals Schadenersatz zugesprochen werden. Anders ausgedrückt: Ist der Klägerin die Reinigung des Haushalts nicht möglich, kann sie mit dem zugesprochenen Haushaltschaden eine Reinigungskraft beiziehen. Dafür muss sie die freigewordene Zeit ihrer Selbstpflege widmen. Wäre sie nicht verletzungsbedingt eingeschränkt, würde zwar der Aufwand für die Selbstpflege nicht anfallen, sie müsste sich jedoch in dieser Zeit dem Haushalt widmen. Möchte sie die Zeit lieber -- 218 of 281 -anders investieren, müsste sie im Validenfall eine Ersatzkraft aus ihrem Erwerbseinkommen bezahlen, im Invalidenfall aus dem Einkommensersatz. Damit ist die Klägerin vermögensmässig im Invaliden- und im Validenfall gleich gestellt, was Ziel des Schadenersatzes ist. Da die Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung höher als der auf die Haushaltsführung entfallende Anteil des Selbstpflegeschadens von 28.4 % liegen wird, kann der Selbstpflegeaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die durch die Übernahme von Haushaltarbeit durch Dritte und unter dem Haushaltschaden entschädigte Einschränkung wiegt den durch die Selbstpflege bedingten zeitlichen Mehraufwand auf.
9.3.5.6. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie aufgrund ihrer Paraplegie vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 im Haushalt insgesamt (durchschnittlich) zu
76 % beeinträchtigt sein werde (Beweissatz I.3.5; für die einzelnen Positionen wird auf die vorstehende Tabelle unter Ziffer 9.3.5 oben verwiesen) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6-7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Nachfolgend sind die Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom 12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 darzustellen und zu würdigen:
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a) Mahlzeiten zubereiten: In der neuen Küche (seit Herbst 2014) teilweise erleichtert durch teilweise rollstuhlgerechte Einrichtung. Einige Oberschränke seien nicht erreichbar, hierbei sei Hilfe erforderlich für weniger häufig benötigte Gegenstände. Durch die Unterfahrbarkeit einiger Arbeitsflächen (Kochherd, Waschbecken) sei die Ausgangsstellung zum Hantieren teilweise verbessert. Nach wie vor sei häufiges Rangieren notwendig, oft mit Gegenständen auf dem Schoss (was erhöhte Vorsicht erfordere). Zum Rangieren sei jeweils beidseitiger Handkontakt mit den Greifreifen und den Feststellbremsen erforderlich, was während der Zubereitung von Mahlzeiten grundsätzlich ein Hygieneproblem darstelle. Weitere Aspekte unverändert zu 2008. Bei der gleichzeitigen Kinderbetreuung sei wesentlich erhöhte Vorsicht geboten, da die Arbeitsflächen wegen rollstuhlgerechter Bauhöhe auch für Kleinkinder viel besser zu erreichen seien. Weitere Aspekte unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. a S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2). Würdigung: Gegenüber der Situation im Jahre 2008 stellt die Anpassung der Küche auf der einen Seite eine Verbesserung dar. Auf der anderen Seite erfordern die Vorsichtsmassnahmen wegen der Kinder einen grösseren Aufwand. Die Probleme mit der Erreichbarkeit der oberen Schränke verbleiben. Da die Unterfahrbarkeit der Küchenmöbel zu gewährleisten ist, sind die Möglichkeiten zu Schaffung von Stauraum im unteren Küchenbereich beschränkt (vgl. die Aussagen des Zeugen 11 O._____; Prot. S. 276). Die Klägerin kann nicht einen Topf mit beiden Händen festhalten und durch die Küche tragen, da sie die Hände zum Bewegen des Rollstuhls benötigt. Es verbleiben deshalb selbst mit den baulichen Anpassungen erhebliche Einschränkungen. Insgesamt ist weiterhin von einer Einschränkung von 55 % auszugehen. b) Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken: Aufgrund der Lähmungshöhe sub Th7 (etwa Brusthöhe) sei bei jeglichem körperfernem Hantieren oder Manipulieren von Gegenständen und abhängig von deren Gewicht im Sinne von Küchenaktivitäten meist nur der einhändige Einsatz möglich. Die andere Hand müsse zum Erhalten des Gleichgewichts, Heranziehen des Rumpfes, Abstützen oder für andere Halte- oder Sicherheitsgriffe eingesetzt werden, unabhängig von der -- 220 of 281 -Rollstuhlgängigkeit der Kücheneinrichtung (act. 234 Ziff. 6.22 lit. b S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. b S. 2). Würdigung: Es ergeben sich erhebliche Einschränkungen. Da diese Tätigkeiten gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten vermehrtes Transportieren und Hantieren erfordern, erscheint die Annahme einer Einschränkung von 40 % gar eher niedrig angesetzt. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen. c) Einkaufen: Jeder Einkauf müsse mit dem Auto ausgeführt werden, was mit dem entsprechenden Aufwand für Transfer und Rollstuhlverlad einhergehe. Ein rollstuhlgängiger Parkplatz mit der erforderlichen Rangierfläche müsse vorhanden sein. Das Aufsuchen verschiedener Geschäfte sei damit erheblich eingeschränkt. Im Laden stehe nur die Möglichkeit eines Tragekorbes zur Verfügung, wodurch die gleichzeitige Erreichbarkeit der Waren in den oberen und unteren Regalbereichen noch mehr eingeschränkt sei als es bereits ohne Transportgut auf den Oberschenkeln der Fall sei. Zusätzlich sei die Einkaufsmenge begrenzt auf das Fassungsvermögen des Korbes und die Manövrierbarkeit bei zunehmender Füllung desselben. Einkaufen sei nur während Fremdbetreuung der Kinder möglich. Weitere Aspekte unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. c S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. c S. 2). Zur Würdigung wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Thematik verwiesen (Ziffer 9.3.5.3 oben). Eine Familie hat wesentlich grössere und andere Einkaufsbedürfnisse als ein Single-Haushalt. Die SAKE-Tabellen bilden lediglich den Zeitaufwand ab, können dagegen veränderte Anforderungen an die Intensität der Tätigkeit nicht darstellen. Ein grösserer Einkauf verursacht mitunter bei Personen ohne körperliche Einschränkungen keinen erheblich grösseren Zeitaufwand als ein kleinerer Einkauf. Er stellt jedoch ganz andere Anforderungen an die physische Leistungsfähigkeit. Die Berücksichtigung veränderter Einkaufsbedürfnisse gehört deshalb nicht zum Aufwand, wenn sie sich nicht zeitlich in der SAKE-Tabelle widerspiegelt, sondern zu einer grösseren Einschränkung führt. Es ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen.
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d) Putzen, aufräumen, betten usw.: Deutlich höherer Aufwand beim Putzen, besonders nach Mahlzeiten mit den Kindern (act. 234 Ziff. 6.22 lit. d S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. d S. 3). Würdigung: Ein Mehraufwand durch die Kinder ist bereits durch die entsprechende SAKE-Tabelle erfasst, weshalb sie keine im Grad der Einschränkung zu berücksichtigende Veränderung darstellt. Zudem ist bereits für das Jahr 2008 eine praktisch vollständige Einschränkung festgestellt. Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 90 % auszugehen. e) Waschen, bügeln: Tumbler und Waschmaschine seien nebeneinander angeordnet. Die Zugänglichkeit der Öffnungen sei somit etwas erleichtert gegenüber 2008. ln Anbetracht ihrer eingeschränkten Möglichkeiten des Hantierens von Gegenständen und Gewichten (in diesem Falle vor allem der Wäschekörbe) und dem ständigen Rangierbedarf sei ein deutlich grösserer Zeitaufwand nötig. Aufhängen der Wäsche zum Trocknen mit der bestehenden Rumpfinstabilität sei nur für kleine Wäschestücke in Körpernähe denkbar. Wäsche-Zusammenfalten an einem geeigneten Arbeitsplatz sei mit erhöhtem Zeitaufwand für einen Teil der Wäsche möglich. Zusammenfalten grösserer Wäschestücke, die körperferne Bewegungen erfordern, sei beidhändig nicht möglich. Der ohnehin erhöhte Zeitaufwand werde durch die vermehrte Wäsche wegen der Kinder nochmals grösser. Bügeln sei nur stark eingeschränkt denkbar. Das Hantieren in teilweise körperfernen Positionen erfordere koordinierte Rumpfkontrolle zum zielgenauen Führen des Gewichts des Bügeleisens. Das Aufstellen oder Positionieren des Bügeleisens in Warteposition an geeigneter Stelle in körperferner Position für das Zusammenfalten der Kleidungsstücke sei nur mit Rumpfstabilisierung durch den anderen Arm möglich (act. 234 Ziff. 6.22 lit. e S. 14-15; act. 236 Ziff. 22 lit. e S. 3). Würdigung: Die angepasste bauliche Anordnung führt zwar zu einer geringfügigen Verbesserung gegenüber 2008, welche jedoch durch den quantitativen Mehrbedarf einer Familie aufgewogen werden dürfte. Die Tätigkeit weist deshalb eine grössere Intensität als im Single-Haushalt von 2008 auf. Insgesamt ergeben sich damit keine erheblichen Änderungen, weshalb weiterhin von einer Einschränkung von 33 % auszugehen ist.
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f) Reparieren, renovieren, schneidern, stricken: Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. f S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. f S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 95 % auszugehen. g) Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten: Keine. Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. g S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. g S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 51 % auszugehen. h) Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen: Die Lähmungshöhe erschwere wegen fehlender Rumpfkontrolle das kontrollierte und sichere Heben, Tragen, Verlagern und Sichern des Kindes im Baby- und Kleinkindalter deutlich. Zum Essen das Kind platzieren und die Sitzposition des Kindes erhalten sei nicht möglich. Anreichen des Essens am Tisch sei sitzend möglich, sofern die Rumpfstabilität mit einer Haltehand gewährleistet werden könne. Umziehen und Windeln-Wechseln sowie Waschen auf angepasstem Wickeltisch sei möglich. Kind ins Bett legen und herausheben unter angepasster Umgebung (individuelles Kinderbett mit Matratze auf Kniehöhe und wegschwenkbarem Gitter) nur unter erhöhtem Zeit- und Kraftaufwand (act. 234 Ziff. 6.22 lit. h S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. h S. 3). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen. i) Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Den Rollstuhl-Bodentransfer könne die Klägerin nicht ausführen. Am Boden sitzend benötige sie beide Hände, um die eigene Rumpfstabilität zu sichern. Aktivitäten mit Kleinkindern seien in dieser Ausgangslage weitgehend unmöglich. ln den ersten Lebensjahren spielten Kinder fast ausschliesslich am Boden. Aufnehmen und Reichen von Spielsachen oder Interaktion mit einer oder beiden Händen in Bodennähe sei nur sehr stark eingeschränkt, meistens jedoch nicht möglich. Das Sichern von Fortbewegungsversuchen des Kindes mit Sturz- oder Anschlaggefährdung sei nicht möglich. Auf Spielplätzen seien Spielgeräte und Einrichtungen für Rollstuhlfahrer in der Regel nicht erreichbar, da meist auf nicht ebenen Rasen- oder Kiesflächen oder im -- 223 of 281 -Sandbereich angeordnet. Vielfach sei das Areal zusätzlich mit Schwellen oder Stufen gegliedert, die nur von sehr geschickten und kräftigen Rollstuhlfahrern dieser Lähmungshöhe bedingt überwunden werden könnten. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu. Die Wahrnehmung der Aufsicht oder Unterstützung der Kinder in dieser Umgebung sei nicht möglich. Beim Hausaufgaben machen bestünden keine Einschränkungen (act. 234 Ziff. 6.22 lit. i S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. i S. 3-4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen. j) Kinder begleiten, transportieren: Im Innenbereich sei gleichzeitiges Transportieren und Erledigen anderer Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Das Kind müsse bei Manövern selbst sicher auf dem Schoss der Mutter sitzen können (Baby: stark eingeschränkt möglich. Kind müsse stets mindestens einhändig gesichert werden, daher nur alternierendes Fortbewegen möglich). Ausserhalb des Hauses gelte generell: Sobald die Sicherheit der Kinder durch Umgebungsfaktoren beeinträchtigt werden könne, sei schnelles und sicheres Intervenieren nicht möglich (Strasse, Spielplatz, gestürztes Kind benötigt Trost und ähnliches). Selbstständiges Autofahren mit Kindern aus Sicherheitsgründen derzeit nicht vertretbar wegen Anschnallpflicht. Mit verbaler Anleitung des älteren Kindes denkbar, ab frühestens 2019 (Baby: Hantieren von Babyschale sowie diese im Auto sichern nicht möglich. Mit dem zweiten, älteren Kind könne nicht gleichzeitig ausreichend auf die Sicherheit des mobilen Kindes geachtet werden; act. 234 Ziff. 6.22 lit. j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. j S. 4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen. Die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter haben die einzelnen Positionen der SAKE-Tabelle nicht quantifiziert. Das medizinische Gutachten beziffert den Gesamtansatz im Anschluss an das AW._____-Gutachten auf insgesamt
56 % Einschränkung (act. 234 Ziff. 6.22 a.E. S. 16). Darauf stellt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ab (act. 263 Ziff. 28 S. 7). Dabei geht vergessen, dass dem AW._____-Gutachten die SAKE-2004-Tabelle
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T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" zugrunde liegt (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14), welche keine die Kinderbetreuung betreffenden Positionen (Kindern Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) enthält. Durch die Anwendung der neueren SAKE-2007-Tabellen ergeben sich zudem Verschiebungen beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten, welche sich über die Gewichtung auch auf die Berechnung der prozentualen Gesamteinschränkungen auswirkt. Der Bestimmung der Gesamteinschränkung ist die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" – jüngstes Kind 3-6 Jahre – Erwerbssituation 90-100 % zugrunde zu legen, welche der bei Erstellung des Gutachtens aktuellen Situation entsprach, hatte doch die Klägerin zum Zeitpunkt des Haushaltsassessments am 22. März 2016 zwei Kinder (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Abgesehen von der Verweisung auf eine unzutreffende SAKE-Tabelle haben die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter jedoch die Positionen, welche die Kinderbetreuung betreffen, erfasst und gewürdigt (act. 234 ZIff. 6.22 lit. h-j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. h-j S. 3-4). Zu den dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 20 S. 9, 10) wird auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gutachter haben die veränderte Wohn- und Familiensituation berücksichtigt (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Auch halten sie zutreffend fest, dass es sich bei den Fragen zu den Beweissätzen I.3.6-I.3.10 um Konkretisierungen der aktuellen Situation handelt (act. 234 Vor Ziff. 24.1 S. 16; act. 236 Vor Ziff. 24.1 S. 4). Die Korrektur der Zahlenfaktoren betrifft damit eine rein numerische Frage. Sie kann durch das Gericht vorgenommen werden, ohne dass es hierzu einer Ergänzung des Gutachtens bedürfte. Zu den Aussagen der Zeugin 1 U._____ ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziffer 9.3.5.1 oben-9.3.5.5 oben). Zu den weiteren, dort nicht abgehandelten Einschränkungen sagte die Zeugin 1 U._____, die Klägerin habe das kleine Baby nicht zu Bett bringen können, wenn man sich vorstelle, dass das Bettchen ziemlich niedrig sei und Gitter habe (Prot. S. 206). Bei den heutigen Betten sei das Gitter fest angemacht (Prot. S. 206). Die Klägerin habe das Baby nicht aus dem Bett holen können (Prot. S. 206). Die Klägerin habe die -- 225 of 281 -Kinder nicht anziehen können beim Herausgehen im Winter; mit dem Kinderwagen habe sie nie spazieren gehen können; Rollstuhl und Kinderwagen, das gehe nicht (Prot. S. 206). Beim Essen-Geben habe sie immer mitgeholfen; mit dem Stillen sei es vielleicht einfacher gewesen, aber nachher müsse man die verschiedenen Breie vorbereiten; da habe sie geholfen (Prot. S. 207). Die Klägerin sei bei ihr gewesen, bis das Kind neun Monate alt gewesen sei; da habe sie sich an der Betreuung vom Baby den ganzen Tag beteiligt (Prot. S. 207). Dies habe sie nicht gemacht, weil sie einfach da gewesen sei und dies dazu gehört habe, sondern weil es notwendig gewesen sei (Prot. S. 207). Die Klägerin habe auch nicht mit dem Baby spazieren gehen können (Prot. S. 207). In Deutschland habe die Klägerin Nannies gehabt, die jeden Tag zu ihrer Hilfe da gewesen seien; da sei sie nicht mehr so beteiligt gewesen (Prot. S. 207). Schulaufgaben könne die Klägerin mit den Kindern machen, da die Klägerin den Kopf hundertprozentig benutzen könne (Prot. S. 208). Ohne fremde Hilfe würde der Tag wahrscheinlich gar nicht gut laufen (Prot. S. 209). Heute sei es so, dass sie die Kinder betreue und bei allem, was die Klägerin nicht machen könne, im Haushalt helfe, wenn sie bei der Klägerin sei. Die Klägerin könne den Abfallkübel nicht in die Mülltonne bringen, nicht staubsaugen; wenn das Kind beim Essen Wasser ausleere und das vom Tisch auf den Boden fliesse, könne sie es nicht wegwischen (Prot. S. 216). Heute habe die Klägerin Nannies oder Mithilfen organisiert. Sie könne das heute auch nicht jeden Tag machen. Selbstverständlich, wenn die Mithilfe ausfalle oder in die Ferien gehe, gebe es Zeiten, in denen sie jeden Tag in der Woche da sei. Aber wenn die Mithilfe wieder da sei, habe sie ihren sogenannten freien Tag. Sie sei immer der beste, hundertprozentige Einspringer. Die Mutter sei immer besser als fremde Personen. Das sei immer so im Leben (Prot. S. 217). Die Zeugin 1 U._____ beziffert die Einschränkung bei der Kinderbetreuung mit
50 Prozent (Prot. S. 208). Diese Bezifferung ist jedoch nicht zu übernehmen, da nicht bekannt ist, welchen Referenzwert sie zur Grundlage verwendet. In Würdigung der vorstehenden Beweismittel bestehen in den folgenden Bereichen Einschränkungen im folgenden Umfang:
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9.3.5.6.1. Einkaufen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht einkaufen gehen. Entscheidend sind diesbezüglich die Änderungen der familiären Verhältnisse. War es der Klägerin noch teilweise möglich, für einen Einpersonenhaushalt einzukaufen, ist dies für einen Familienhaushalt nicht mehr möglich (vgl. insbesondere die Aussagen der Zeugin unter Ziffer 9.3.5.3 oben). Daran ändert nichts, dass am Wochenende bzw. an den freien Tagen der als Spitalarzt tätige Ehemann der Klägerin Einkäufe übernehmen kann, denn die SAKE-Tabelle gibt nur die Arbeitsleistung der erwerbstätigen Mütter, nicht jedoch des Gesamthaushalts wieder. Eine vermehrte Mitarbeit des Ehemanns gehört gerade zu den Schäden, welche über den Haushaltschaden normativ abgegolten werden. Die von der Beklagten ins Feld geführten Online-Einkaufsmöglichkeiten (act. 250 Ziff. 20 S. 9) bestehen zwar, bieten jedoch keine vollwertige Alternative zum persönlichen Einkauf. Die Auswahl an Online-Anbietern für Lebensmittel ist ausserdem beschränkt. Zudem stellen sich auch Fragen der Verfügbarkeit und Zustellung. Es kann von der Klägerin zudem nicht verlangt werden, sich nur noch an solche Anbieter zu halten. Eine solche Beschränkung der Wahlfreiheit würde zudem einen Qualitätsverlust im Haushalt bedeuten, welcher seinerseits als Haushaltsschaden ersatzfähig wäre. Schliesslich ist weder erstellt noch statistisch erwiesen, wie sich bei Lebensmitteln der Zeit- und Kostenaufwand von Online-Einkäufen zu demjenigen bei Einkäufen vor Ort verhält. Deshalb ist auch der Einkaufsaufwand nach der abstrakten Methode zu berechnen und die Wahl der Kompensation der Klägerin zu überlassen. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen.
9.3.5.6.2. Kleinkinder Essen geben, waschen: Die Klägerin kann die Kinder waschen, jedoch nicht baden (Ziffer 9.3.5.1.1 oben, 9.3.5.1.5 oben). Die Klägerin kann mit dem Kind nicht "Bäuerchen" machen (Ziffer 9.3.5.1.4 oben, 9.3.5.1.5 oben). Gemäss den Aussagen der Zeugin U._____ kann die Klägerin den Kindern nicht selbstständig Essen geben, weshalb sie beim Zubereiten der Breie geholfen habe. Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur lediglich rund hälftigen Einschränkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Da die Klägerin einen Teil der Tätigkeiten ausführen kann, dafür jedoch mehr Zeit als der statistische Haushalt benötigt, während bei einem anderen Teil eine vollständige Einschränkung besteht, ist insgesamt von einer Einschränkung von 75 % auszugehen.
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9.3.5.6.3. Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht in der Wohnung herumlaufen (Ziffer 9.3.5.1.2 oben, 9.3.5.1.5 oben) und das Kind nicht in der Wohnung transportieren (Ziffer 9.3.5.1.3 oben, 9.3.5.1.5 oben). Sie kann gefährliche Situationen nur mangelhaft kontrollieren und nötigenfalls nicht intervenieren (Ziffer 9.3.5.2 oben), und sie kann das Kind nicht zuhause oder auf dem Spielplatz beaufsichtigen (Ziffer 9.3.5.4 oben). Gemäss den Aussagen der Zeugin U._____ ist es der Klägerin jedoch möglich, mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, hat die Klägerin doch mit Erfolg ein akademisches Studium absolviert. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen.
9.3.5.6.4. Kinder begleiten, transportieren: Die Klägerin kann das Kind nicht selber in den Kindergarten begleiten (Ziffer 9.3.5.3 oben). Die Klägerin kann autofahren. Das Einsteigen und das Verladen des Rollstuhls benötigen jedoch zusätzlich Zeit, was eine Erfahrungstatsache ist (vgl. allerdings auch die Aussagen des Zeugen O._____, Prot. S. 279-281). Insgesamt ist von einer Einschränkung von 75 % auszugehen.
9.3.5.7. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie seit dem tt.mm.2010 im Haushalt bei der Kinderbetreuung (Kindern Essen geben, waschen, ins Bett bringen; mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) insgesamt nicht beeinträchtigt sei (Beweissatz II.4.4), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (in Bezug auf die Frage, ob der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn in den Kindergarten begleiten könne und letzterer den Weg ohne Begleitung der Eltern zurücklegen könne), das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26, 28-29; act. 91/33 -- 228 of 281 -S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Zu den Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom 12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.6 oben). Im Rahmen von Beweissatz II.4.4 ist zu klären, ob Strategien bestehen, mit welchen sich allfällige Einschränkungen der Klägerin bei der Kinderbetreuung beheben lassen, insbesondere durch die Verwendung entsprechender Hilfsmittel, eine Anpassungsleistung des Kindes oder die Übernahme von Tätigkeiten durch den Vater. Zwischen diesen Möglichkeiten ist im Folgenden zu differenzieren.
9.3.5.7.1. Zur Behauptung der Beklagten, dass eine querschnittgelähmte Mutter mit entsprechenden Hilfsmitteln wie jede andere Mutter für ihr Kind sorgen könne (Unterbeweissatz II.4.4 lit. a), halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, aufgrund der Seltenheit dieser Situation und der meist individuellen Bedingungen und Fähigkeiten der querschnittgelähmten Mutter würden kaum standardmässige, spezifische Hilfsmittel für die Betreuung der Kinder in den verschiedenen Altersphasen existieren. Daher seien individuelle Lösungen die Regel. Im vorliegenden Fall treffe dies auch zu. Zum Einsatz komme ein individuell hergestelltes Kinderbett auf geeigneter Höhe mit wegschwenkbarem Gitter, so dass das Aufnehmen und Ablegen des Kleinkindes selbstständig möglich sei, des Weiteren ein angefertigter Wickeltisch, der mit dem Rollstuhl knapp unterfahrbar sei mit umlaufender Sturzsicherung für das Kind. Für die Mobilität ausser Haus werde gelegentlich ein elektrisches Zuggerät (Swisstrak) mit einem Fahrrad-Kindersitz mit Spezialhalterung verwendet, sobald das Kind die nötige Rumpf- und Kopfkontrolle bei den auftretenden Erschütterungen und Bewegungen habe. Für das selbstständige Begleiten des älteren Kindes auf dem Weg in den Kindergarten bei gleichzeitigem Mitführen des kleinen Kindes würde sich durch den Einsatz dieses -- 229 of 281 -Hilfsmittels eine Änderung ergeben (act. 234 Ziff. 6.24.3 S. 17; act. 236 Ziff. 24.3 S. 6). Der Gegenbeweis ist teilweise erbracht. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass für die Begleitung eines Kindes keine vollständige Einschränkung besteht. Die unter dem Punkt "Kinder begleiten, transportieren" ermittelte Einschränkung von 75 % ist entsprechend nach unten zu korrigieren. Es ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen.
9.3.5.7.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass sich das Kind schnell an die Gehbehinderung seiner Mutter gewöhnen und sich darauf einstellen werde (Unterbeweissatz II.4.4 lit. c), enthalten sich das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 einer Stellungnahme; die Frage sei von der situativen Kontextsituation und von der individuellen Reife des Kindes abhängig (act. 234 Ziff. 6.24.4 S. 17; act. 236 Ziff. 24.4 S. 6). Der Gegenbeweis ist nicht erbracht. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Anpassungsleistung der Kinder überhaupt schadensmindernd zu berücksichtigen ist. Für den nach der abstrakten Methode berechneten Haushaltschaden ist unabhängig davon Ersatz zu leisten, ob die geschädigte Person Dritthilfe in Anspruch nimmt oder Familienmitglieder Mehrarbeit leisten. Eine Anpassungsleistung der Kinder ist wie eine Mehrarbeit zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einer Mehrleistung minderjähriger Kinder kein normativer Wert zukommen soll. Eine Anpassungsleistung der Kinder müsste deshalb als ersatzfähiger Haushaltschaden behandelt werden.
9.3.5.7.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn [bzw. seine Söhne] in den Kindergarten begleiten kann und letzterer [bzw. letztere] den Weg in den Kindergarten ohne Begleitung der Eltern zurücklegen kann [bzw. können] (Unterbeweissatz II.4.4 lit. c), ist vorab zu bemerken, dass eine Begleitung durch den Vater nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen ist, wenn dieser die entsprechende Tätigkeit auch ohne die Verletzung der Klägerin übernehmen würde. Handelt es sich hingegen um eine Substitution -- 230 of 281 -durch den Ehemann, so stellt diese als Mehrarbeit eines Familienmitglieds einen zu ersetzenden Haushaltschaden dar. Der normativ bestimmte Haushaltschaden gilt auch eine unentgeltlich erbrachte Mehrleistung von Familienangehörigen ab. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, im vorliegenden Fall [entsprechend dem Zeitpunkt der Befundaufnahme am 22. März 2016 am derzeitigen Wohnort der Klägerin in D._____ AG] sei eine Wegzeit von etwa 10 Minuten bei zielstrebigem und im Wesentlichen ununterbrochenem Gehen realistisch. Dabei müsse eine wenig frequentierte Quartierstrasse und eine Hauptstrasse (Ortsdurchfahrt und regionale Verbindungsstrasse mit Berufs- und Gewerbeverkehr) überquert werden. Eine Aussage sei von der individuellen Reife des Kindes abhängig. Eine Aussage über das geeignete Alter könne von dieser Seite nicht gemacht werden (act. 234 Ziff. 6.24.5 S. 18; act. 236 Ziff. 24.5 S. 6). Der Zeuge 11 O._____ sagte, der ältere Sohn M._____ könne den Weg zum Kindergarten unterdessen [entsprechend dem Zeitpunkt der Beweisverhandlung: März 2017] selbstständig zurücklegen, weil der Kindergarten auch sehr nahe sei. Der habe jetzt gelernt, wie er das zu meistern habe; da gehe keiner mehr mit. Am Anfang habe das die Klägerin gemacht oder, weil sie für die Kinderbetreuung immer eine Hilfe hätten und auch brauchen würden, habe diese das meistens übernommen, teilweise aus praktischen Gründen. Aber die Klägerin habe das auch schon einmal gemacht, dann fahre sie den Weg mit bis zu einer bestimmten Stelle, weil der Kindergarten auch wieder so eine Rampe hochgehe. Die dann hochzufahren sei sehr schwierig (Prot. S. 279-280). Der jüngere Sohn Q._____ komme erst diesen Sommer [2017] in den Kindergarten. Der werde schon ab und zu in die Krippe gebracht, zwei Tage die Woche in eine Kinderspielgruppe. Da bringe die Klägerin ihn auch hin. Aber das dauere manchmal länger, deswegen teile sie sich das, wenn sie Unterstützung habe, manchmal (Prot. S. 280). Es sei der Klägerin grundsätzlich möglich, Q._____ da abzugeben. Es seien jedoch immer Absprachen notwendig, weil sie teilweise nicht voll in die Räumlichkeiten hereinkomme. Sie müsse immer schauen. Man suche natürlich prinzipiell schon die Krippe aus, die am rollstuhlgängigsten sei. Aber das sei noch nicht überall etab-- 231 of 281 -liert. Das könne man auch nicht erwarten, aber man müsse dann manchmal Absprachen machen, dass Q._____ herausgebracht werde. Weil immer aussteigen, indem man den Rollstuhl hinten heraus nehme, das müsse man sich vorstellen, das Prozedere des Einsteigens dauere mindestens sechs, sieben Minuten. Er müsste es einmal stoppen, es sei fürchterlich lang. Wenn man sich gewohnt sei, einfach einzusteigen und loszufahren, sei das ein elendiger Prozess für ihn als Beobachter von aussen. Deswegen müsse man sich dann so ein bisschen arrangieren. Sonst sei man den ganzen Tag nur mit Ein- und Aussteigen beschäftigt (Prot. S. 280). Ihm selber sei es zeitlich nicht möglich, die Kinder in den Kindergarten zu bringen und sie wieder zu holen. Wenn er morgens 07:45 Uhr in der Klinik sein sollte und da es von D._____ nach Zürich der weitere Weg sei. Mit dem Morgenverkehr müsse er spätestens 06:45 Uhr, besser 06:30 Uhr, aus dem Haus, damit er nicht die ganze Zeit im Stau stehe (Prot. S. 280-281). Die Krippe gehe frühestens um 8 Uhr los. Wenn er um 8 Uhr das Kind zur Schule oder zur Krippe bringe, dann sei er, wenn er Glück habe, um 9 Uhr in Zürich. Da sei sein Arbeitgeber dann nicht so glücklich (Prot. S. 281). Der Zeuge O._____ hat weitere Aussagen zu den Einschränkungen der Klägerin im Haushalt und in der Kinderbetreuung gemacht, wurde jedoch lediglich zum Beweissatz II.4.4 lit. c abgenommen. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (Prot. S. 275-279) verwiesen. Was die Möglichkeit der Kinder betrifft, den Weg in den Kindergarten selbstständig zurückzulegen, so beschlägt diese nicht die Einschränkung, sondern den Aufwand. Die SAKE-Tabellen differenzieren nach dem Alter des jüngsten Kindes. Der Umstand, dass ältere Kinder selbständiger sind und keine Begleitung mehr benötigen, ist somit bereits in den Aufwandstabellen berücksichtigt. Eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Einschränkung verbietet sich. Der Einwand der Beklagten, den Gutachtern sei entgangen, dass M._____ keine Begleitung auf dem Weg in den Kindergarten benötige (act. 250 Ziff. 22 S. 10), erweist sich deshalb als nicht stichhaltig. Die abstrakte Methode zur Bestimmung des Haushaltschadens will gerade solche Einzeldiskussionen vermeiden.
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Im Übrigen vermögen die Aussagen des Zeugen O._____ den Gegenbeweis nicht zu erbringen; sie stützen vielmehr den Hauptbeweis.
9.3.5.8. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel sind zum Stichtag des 22. März 2016 (Zeitpunkt der Befundaufnahme; act. 236 S. 1) folgende Einschränkungen erstellt: (Änderungen und Erweiterungen gegenüber den Werten für die Zeit zwischen 1. Oktober 2005 und tt.mm.2010 unter Ziffer 9.3.2.3 oben unterstrichen): tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 3-6 Jahre, Erwerbssituation 50 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 9.3 55 % 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.1 40 % 1.2 Einkaufen 2.9 100 % 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.1 90 % 5.5 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.5 95 % 1.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 51 % 1.1 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 4.7 75 % 3.5 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.7 50 % 7.4 Kinder begleiten, transportieren 1.4 50 % 0.7 Total 50.1 (*) 60 % 30.0 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.2. Für die übrigen Zeiträume sind zur Berechnung die jeweils passenden SAKE-Tabellen zu verwenden. Damit ist auch dem Einwand der Beklagten Rechnung getragen, für die Wahl der passenden SAKE-Tabelle sei der Umfang der Erwerbstätigkeit im Validenfall massgebend (Ziffer 9.2.2 oben). Der weitere Einwand der Beklagten, die Kinder würden durch ihr Heranwachsen immer weniger Betreuung benötigen (act. 250 Ziff. 20 S. 9), findet sich schliesslich durch die Wahl der jeweils passenden SAKE-Tabelle berücksichtigt, weisen diese doch nach dem Alter -- 233 of 281 -der Kinder abgestufte Aufwandswerte auf (s. bereits Ziffer 9.3.5.7.2 oben). Auch dabei handelt es sich um eine numerische Frage, welche das Gericht gestützt auf die anerkannte statistische Grundlage der SAKE-Tabellen selber beantworten kann.
9.3.5.8.1. Zeitraum vom tt.mm.2010 bis 31. August 2011 tt.mm.2010 bis 31.08.2011 SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind " Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 10.3 55 % 5.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 3.7 100 % 3.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 7.5 90 % 6.8 Waschen, bügeln 4.1 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 16.2 75 % 12.2 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 17.3 50 % 8.7 Kinder begleiten, transportieren 1.9 50 % 1.0 Total 68.6 (*) 62 % 42.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 67.4.
9.3.5.8.2. Zeitraum vom 1. September 2011 bis tt.mm.2012
01.09.2011 bis tt.mm.2012 SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind " Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 7.6 55 % 4.2 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.9 40 % 1.2 Einkaufen 3.0 100 % 3.0 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.1 90 % 4.6 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.3 95 % 0.3 -- 234 of 281 -Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.0 75 % 9.8 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 13.4 50 % 6.7 Kinder begleiten, transportieren 1.8 50 % 0.9 Total 52.2 (*) 62 % 32.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.7.
9.3.5.8.3. Zeitraum vom tt.mm.2012 bis 31. Dezember 2013 tt.mm.2012 bis 31.12.2013 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 11.4 55 % 6.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.9 40 % 2.0 Einkaufen 4.8 100 % 4.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 9.1 90 % 8.2 Waschen, bügeln 5.3 33 % 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.5 51 % 1.3 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 15.6 75 % 11.7 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 16.6 50 % 8.3 Kinder begleiten, transportieren 2.2 50 % 1.1 Total 74.6 (*) 62 % 46.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 72.4.
9.3.5.8.4. Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis tt.mm.2015
01.01.2014 bis tt.mm.2015 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 8.1 55 % 4.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4
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Einkaufen 3.6 100 % 3.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.6 90 % 5.0 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 95 % 0.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.4 51 % 0.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 12.4 75 % 9.3 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.4 50 % 7.7 Kinder begleiten, transportieren 1.2 50 % 0.6 Total 56.3 (*) 61 % 34.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 54.7.
9.3.5.8.5. Zeitraum vom tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 Für diesen Zeitraum gelten die Werte des Stichtags (Ziffer 9.3.5.8 oben).
9.3.5.8.6. Zeitraum vom tt.mm.2019 bis tt. Februar 2025 tt.mm.2019 bis tt.02.2025 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 50/70 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9 -- 236 of 281 --
9.3.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045 Die Klägerin behauptet für den Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 eine 100-prozentige Einschränkung in der Haushaltsführungstätigkeit, welche ab tt. Februar 2045 einzig aufgrund des hypothetischen Eintritts in ein Pflegeheim entfalle (act. 1 Ziff. 20 S. 25, Ziff. 37 S. 45-46). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ab tt. Februar 2045 der Unfallfolgen wegen in ein Pflegeheim umziehen müsse (act. 9 Ziff. 20.10.5 S. 25). Zur Behauptung der Klägerin, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 100 % betragen werde (Beweissatz I.3.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 2829, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, eine Voraussage über die beschriebenen Einschränkungen sei konkret nicht möglich. Eine Verbesserung der Fähigkeiten sei nicht zu erwarten, da die Routinen in den Tätigkeiten aufgrund der langjährigen Alltagserfahrung im Rollstuhl ausgeschöpft sei, dies entsprechend den individuellen körperlichen Fähigkeiten. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei langjährigen Rollstuhlfahrern aufgrund chronischer Überlastungen besonders von Schultern, Armen und Händen sowie einer grossen Komplikationsgefährdung -- 237 of 281 -klar mit einer Zunahme von Einschränkungen gerechnet werden müsse (act. 234 Ziff. 6.23 S. 16; act. 236 Ziff. 23 S. 4). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen und zur Würdigung fehlender Feststellungen in der ärztlichen Dokumentation wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.1.1 oben;
9.3.5.2 oben). Die Beklagte ist der Ansicht, der Beweis sei nicht erbracht, da die Gutachter die Frage nicht beantworten könnten (act. 250 Ziff. 21 S. 10; act. 263 Ziff. 27 S. 7). Zur Schwierigkeit der Schätzung künftiger Beeinträchtigungen wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik im Zusammenhang mit dem Pflegeschaden verwiesen (Ziffer 6.2.6.4 oben). Die gesetzliche Regelung sowie das Bedürfnis, einen eingetretenen Schadensfall innerhalb nützlicher Frist abschliessen zu können und den Umfang seiner Ansprüche zu kennen, führen dazu, dass mitunter auch über weit entfernte künftige Schäden entschieden werden muss. Diese entsprechende Unsicherheit liegt in der Natur des künftigen Gesundheitsschadens begründet. Einen gutachterlichen Nachweis für etwas zu verlangen, was sich schlechterdings nicht nachweisen lässt, liefe auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes hinaus. Eine solche verbietet der Justizgewährleistungsanspruch. Es ist deshalb eine Schadensschätzung aufgrund des vorhandenen Beweisergebnisses vorzunehmen. Dieses zeigt, dass die bestehenden Einschränkungen sich nicht verbessern, sondern allenfalls verschlechtern würden. Im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens wurde ab 1. September 2030 von einer 10 bis 15 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, die wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist (Ziffer 7.2.3.1 oben). Die Wahl dieses Anfangsdatums geht auf die Behauptungen der Klägerin in der Eingabe vom 15. November 2010 zurück (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Diese Einschränkung lässt sich nicht einfach auf die Einschränkung in der Haushaltsführung übertragen. Wenn jedoch der Klägerin mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit kein Erwerbsersatzeinkommen mehr anzurechnen ist, muss sie sich dies im Gegenzug beim Haushaltschaden, bei welchem die wirtschaftliche Verwertbarkeit keine Rolle spielt, anrechnen lassen. Für die Einschränkung in der Haushaltsführung ist es zweckmässiger, auf das Le-- 238 of 281 -bensalter abzustellen. Da somit in einem gewissen Rahmen bei einer Verschlechterung des Gesamtzustands eine Kompensation durch die wegfallende Erwerbstätigkeit möglich ist, ist bis Alter 60 (tt. Februar 2035) von einer gleichbleibenden Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen (Ziffer 9.3.6.1 unten-9.3.6.5 unten). In Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis beim Pflegeschaden (Ziffer 6.2.8 oben) ist von einer vollständigen Einschränkung ab Alter 70 (tt. Februar 2045) auszugehen (Ziffer 9.3.6.8 unten). Für die Zeit zwischen Alter 60 und 70 ist vom Mittel zwischen den bis tt. Februar 2035 anzunehmenden Werten und einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Ziffer 9.3.6.6 unten und 9.3.6.7 unten). Bei der Position "Einkaufen" ist zu berücksichtigen, dass ab tt.mm.2032 nur noch ein Paarhaushalt besteht, weshalb an sich der Wert vor Familiengründung von
45 % zu übernehmen wäre. Wie unter dem Pflegeaufwand dargestellt, ist jedoch anzunehmen, dass die Klägerin ab Alter 50 Mobilitätshilfe benötigen wird (Ziffer 6.2.6.4 oben). Die anzunehmende verminderte Selbstständigkeit der Klägerin kompensiert den durch die Verkleinerung der Kernfamilie entstehenden positiven Effekt. Es verbleibt deshalb in der Position "Einkaufen" bei einer Einschränkung von 100 %.
9.3.6.1. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt.mm.2027 tt.02.2025 bis tt.mm.2027 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 70 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 -- 239 of 281 -Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9
9.3.6.2. Vom tt.mm.2027 bis zum tt.mm.2030 tt.mm.2027 bis tt.mm.2030 SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" Jüngstes Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 8.8 55 % 4.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.2 40 % 1.3 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.0 90 % 5.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 4.7 51 % 2.4 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Total 32.3 (*) 59 % 24.9 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 34.5.
9.3.6.3. Vom tt.mm.2030 bis zum tt.mm.2032 tt.mm.2030 bis tt.mm.2032 SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 8.6 55 % 4.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.0 40 % 1.2 Einkaufen 3.1 100 % 3.1 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.0 90 % 4.5 Waschen, bügeln 3.1 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.3 95 % 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 51 % 1.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 -- 240 of 281 -Total 28.7 (*) 61 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 30.5.
9.3.6.4. Vom tt.mm. 2032 bis zum 31. Dezember 2032 tt.mm.2032 bis 31.12.2032 SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" 45-63 Jahre, Erwerbssituation 70 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 6.7 55 % 3.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.4 40 % 1.0 Einkaufen 2.6 100 % 2.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 4.7 90 % 4.2 Waschen, bügeln 3.0 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 51 % 2.0 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0.0 Total 25.1 (*) 61 % 15.2 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 25.3.
9.3.6.5. Vom 1. Januar 2033 bis zum tt. Februar 2035
01.01.2033 bis tt.02.2035 SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 55 % 3.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 40 % 0.9 Einkaufen 2.5 100 % 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 90 % 3.2 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 51 % 1.4 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 3.5 Total 21.9 (*) 61 % 13.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0.
-- 241 of 281 --
9.3.6.6. Vom tt. Februar 2035 bis zum 28. Februar 2039 tt.02.2035 bis 28.02.2039 SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 80% 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 70% 1.5 Einkaufen 2.5 100% 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 100% 3.6 Waschen, bügeln 2.5 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 100% 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 75% 2.1 Administrative Aufgaben 0.9 0% 0.0 Total 21.9 (*) 80 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0.
9.3.6.7. Vom 1. März 2039 bis zum tt. Februar 2045
01.03.2039 bis tt.02.2045 SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" 64-79 Jahre, Erwerbssituation 0 % Zeitaufwand Validenhaushalt (h) Einschränkung (%) Einschränkung (h) Mahlzeiten zubereiten 9.1 80% 7.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.8 70% 2.0 Einkaufen 2.9 100% 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.3 100% 5.3 Waschen, bügeln 2.6 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.2 100% 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 75% 2.9 Administrative Aufgaben 0.7 0% 0.0 Total 28.5 (*) 82 % 23.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 29.1. Eine Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder kann nicht einfach angenommen werden, wenn für diese Position nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Diesbezüglich wurde jedoch nichts dargetan.
-- 242 of 281 --
9.3.6.8. Zeitraum ab dem tt. Februar 2045 Es ist von einer 100 %-igen Einschränkung auszugehen.
9.4. Ansatz
9.4.1. Haushalt in der Schweiz Die Klägerin legt dem Haushaltschaden einen Stundenansatz von CHF 26.00 zugrunde und passt diesen ab 1. Mai 1994 der Entwicklung an (act. 1 Ziff. 37 S. 4546). Die Beklagte erachtet den von der Klägerin verwendeten Stundensatz als zu hoch; angemessen seien anfänglich CHF 25.00 und ab 1. Oktober 2005 CHF 27.00 (act. 9 Ziff. 37 S. 46). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der zukünftige Haushaltschaden mit 1 % zu dynamisieren ist (act. 50 Ziff. 5 S. 13; act. 54 Ziff. 6 S. 14), nach der Ansicht der Beklagten allerdings lediglich bis zum Pensionsalter (act. 54 Ziff. 6 S. 14). Auf der Grundlage der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2004 und der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 liegen die Spezialistenlohnansätze brutto pro Stunde ohne Ferienentschädigung zwischen CHF 20.40 (Waschen, Bügeln) und CHF 40.50 (Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen, begleiten), der Generalistenlohn bei CHF 32.80 im Durchschnitt, bei CHF 22.60 für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (BFS Aktuell, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung: Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung, Juni 2006, S. 42). Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge in die Sozialversicherungen sowie die Kosten für krankheits- oder ferienbedingte Abwesenheiten oder entsprechende Zuschläge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Stundenansätze zwischen CHF 25.00 und CHF 30.00 angemessen, wobei der angemessene Betrag für städtische Gebiete eher bei CHF 30.00 liegt (Ziffer 6.3.1.2 oben). Der von der Klägerin gewählte Stundenansatz von CHF 26.00 ist deshalb nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer Reallohnsteigerung durch Dynamisierung mit 1 % bis zum ordentlichen Pensio-- 243 of 281 -nierungsalter am tt. Februar 2039 Rechnung zu tragen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341). Dem Haushaltschaden ist ein Stundensatz von CHF 26.00 zugrunde zu legen, welcher ab 1. Mai 1994 bis tt. Februar 2039 mit 1 % zu dynamisieren ist.
9.4.2. Haushalt in Deutschland In der Eingabe vom 14. März 2013 vertritt die Beklagte die Ansicht, der tatsächliche Aufenthaltsort der Klägerin in Deutschland sei bei der Bemessung des Haushaltschadens im Rahmen des Stundenansatzes zu berücksichtigen, da der Stundenlohn für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin in einer zudem ländlichen Gegend in … [Bundesland] deutlich tiefer sei als in der Agglomeration Zürich (die Lohndifferenz betrage über 50 %) und bei der Bemessung des Haushaltschadens die Lohnverhältnisse für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin am Aufenthaltsort der geschädigten Person massgebend sei (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Der Stundensatz orientiert sich am Lohn einer Ersatzkraft (BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht inBGE 131 III 12 publ. E. 5.4) in der Wohnregion des Geschädigten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 1101 zu Art. 46 OR). Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland lebte (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Weiter ist erstellt, dass die Klägerin ihr Berufsund Familienleben ab Juni 2014 wieder in die Schweiz verlegte (Ziffer 7.2.2.6 oben). Da sich der Haushalt der Klägerin zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 31. Mai 2014 in AP._____ (DE) befand, ist für diese Zeit auf das örtliche Lohnniveau für eine Ersatzkraft abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 10.00 (EUR 8.00 zu einem Umrechnungskurs von CHF 1.25), wozu sie sich auf zwei Urteile des OLG … [Ort] (DE) [in dessen Gerichtsbezirk AP._____ (DE) liegt; vgl. <http://www.olg-……..de/aufgaben/gerichtsbezirk/index.php>] stützt (act. 123 Ziff. 2 S. 3; act. 124/2). In der Folge hat die Klägerin der Behauptung eines Stundensatzes von CHF 10.00 für AP._____ (DE) nicht widersprochen. Es ist -- 244 of 281 -deshalb von einem Stundenansatz von CHF 10.00 auszugehen (im Gegensatz zum damaligen unterjährigen Aufenthalt in Tschechien; Ziffer 6.3.1.1 oben).
9.5. Schadensberechnung
9.5.1. Bisheriger Haushaltschaden
9.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Von Bis Anzahl Tage Zeitaufwand Validenhaushalt (h pro Woche) Beeinträchtigung (%) Stundenansatz (CHF) Haushaltschaden (CHF)
22.09.1993 30.04.1994 221 0.0 – – 0
01.05.1994 31.12.1995 610 14.7 100 % 26.00 +1 %/Jahr 33'413
01.01.1996 30.09.2001 2'100 14.7 55 % 26.26 +1 %/Jahr 66'188
01.10.2001 30.09.2005 1'461 14.5 55 % 27.60 +1 %/Jahr 47'678
01.10.2005 tt.mm.2010 1'763 14.8 55 % 28.72 +1 %/Jahr 60'244 tt.mm.2010 30.04.2011 275 67.4 62 % 29.16 +1 %/Jahr 47'954
01.05.2011 31.08.2011 123 67.4 62 % 10.00 7'323
01.09.2011 30.09.2011 30 50.7 62 % 10.00 1'343
01.10.2011 tt.mm.2012 418 50.7 62 % 10.00 18'679 tt.mm.2012 31.12.2013 405 72.4 62 % 10.00 25'893
01.01.2014 31.05.2014 151 54.7 61 % 10.00 7'178
01.06.2014 tt.mm.2015 539 54.7 61 % 29.75 +1 %/Jahr 76'686 tt.mm.2015 RT-1 1'094 50.2 60 % 30.05 +1 %/Jahr 143'615
9.5.1.2. Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen der Sozialversicherungen nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse ausgerichtet worden sind (vgl. BGE 134 III 489 E. 4.5.3 S. 496).
-- 245 of 281 --
9.5.1.3. Direktschaden Jahr Erwerbsausfall Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 13'340 13'340 12'006 12'006 / 1'334 0 / 0 1995 20'073 20'073 18'066 18'066 / 2'007 0 / 0 1996 11'241 11'241 10'117 10'117 / 1'124 0 / 0 1997 11'356 11'356 10'220 10'220 / 1'136 0 / 0 1998 11'470 11'470 10'323 10'323 / 1'147 0 / 0 1999 11'585 11'585 10'427 10'427 / 1'158 0 / 0 2000 11'700 11'700 10'530 10'530 / 1'170 0 / 0 2001 11'774 11'774 10'596 10'596 / 1'178 0 / 0 2002 11'772 11'772 10'595 10'595 / 1'177 0 / 0 2003 11'890 11'890 10'701 10'701 / 1'189 0 / 0 2004 12'009 12'009 10'808 10'808 / 1'201 0 / 0 2005 12'190 12'190 10'971 10'971 / 1'219 0 / 0 2006 12'416 12'416 11'174 11'174 / 1'242 0 / 0 2007 12'454 12'454 11'209 11'209 / 1'245 0 / 0 2008 12'492 12'492 11'243 11'243 / 1'249 0 / 0 2009 12'530 12'530 11'277 11'277 / 1'253 0 / 0 2010 34'142 34'142 30'728 30'728 / 3'414 0 / 0 2011 33'829 33'829 30'446 30'446 / 3'383 0 / 0 2012 17'110 17'110 15'399 15'399 / 1'711 0 / 0 2013 23'342 23'342 21'008 21'008 / 2'334 0 / 0 2014 37'442 37'442 33'698 33'698 / 3'744 0 / 0 2015 51'579 51'579 46'421 46'421 / 5'158 0 / 0 -- 246 of 281 -2016 47'537 47'537 42'783 42'783 / 4'754 0 / 0 2017 48'012 48'012 43'211 43'211 / 4'801 0 / 0 2018 bis RT-1 42'908 42'908 38'617 38'617 / 4'291 0 / 0 Total 536'194 536'194 482'574 482'574 0 0
9.5.2. Zukünftiger Haushaltschaden
9.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Von Bis Anzahl Tage Zeitaufwand Validenhaushalt (h pro Woche) Beeinträchtigung (%) Stundenansatz (CHF) Haushaltschaden (CHF) RT tt.mm.2019 367 50.2 60 % 30.96 +1 %/Jahr 47'992 tt.mm.2019 tt.02.2025 1'909 43.3 58 % 31.27 +1 %/Jahr 192'362 tt.02.2025 tt.mm.2027 1'013 43.3 58 % 33.19 +1 %/Jahr 91'044 tt.mm.2027 tt.mm.2030 980 34.5 59 % 33.86 +1 %/Jahr 65'915 tt.mm..2030 tt.mm..2032 847 30.5 61 % 34.88 +1 %/Jahr 48'401 tt.mm.2032 31.12.2032 40 25.3 61 % 35.59 1'842
01.01.2033 tt.02.2035 771 22.0 61 % 35.59 +1 %/Jahr 29'647 tt.02.2035 28.02.2039 1'479 22.0 80 % 36.67 +1 %/Jahr 67'498
01.03.2039 tt.02.2045 2'174 29.1 82 % 38.15 109'699 tt.02.2045 tt.02.2055 3'652 29.1 100 % 38.15 138'885 tt.02.2055 EA 9'862 23.4 100 % 38.15 43'560
9.5.2.2. Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen (vgl. auch Ziffer 9.5.1.2 oben).
9.5.2.3. Direktschaden Der zukünftige Haushaltschaden ist mit Hilfe der Aktivitätstafeln zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159-160; SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., N 2.222):
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Alter Jahr Erwerbsausfall Versicherungsleistungen Ungedeckt Schadenersatz (90 %) Direktschaden Regress Überschuss Faktor
43 1 48'488 48'488 43'639 43'639 / 4'849 0 / 0 0.22
44 2 47'166 47'166 42'450 42'450 / 4'716 0 / 0 0.98
45 3 41'252 41'252 37'127 37'127 / 4'125 0 / 0 0.94
46 4 41'671 41'671 37'503 37'503 / 4'168 0 / 0 0.90
47 5 42'089 42'089 37'880 37'880 / 4'209 0 / 0 0.87
48 6 42'508 42'508 38'257 38'257 / 4'251 0 / 0 0.84
49 7 42'927 42'927 38'634 38'634 / 4'293 0 / 0 0.81
50 8 43'345 43'345 39'011 39'011 / 4'334 0 / 0 0.78
51 9 43'781 43'781 39'403 39'403 / 4'378 0 / 0 0.75
52 10 42'357 42'357 38'121 38'121 / 4'236 0 / 0 0.72
53 11 36'200 36'200 32'580 32'580 / 3'620 0 / 0 0.69
54 12 36'562 36'562 32'905 32'905 / 3'657 0 / 0 0.66
55 13 35'210 35'210 31'689 31'689 / 3'521 0 / 0 0.64
56 14 34'088 34'088 30'679 30'679 / 3'409 0 / 0 0.61
57 15 32'712 32'712 29'440 29'440 / 3'272 0 / 0 0.59
58 16 25'087 25'087 22'578 22'578 / 2'509 0 / 0 0.57
59 17 25'338 25'338 22'804 22'804 / 2'534 0 / 0 0.54
60 18 33'559 33'559 30'203 30'203 / 3'356 0 / 0 0.52
61 19 33'900 33'900 30'510 30'510 / 3'390 0 / 0 0.50
62 20 34'240 34'240 30'816 30'816 / 3'424 0 / 0 0.48
63 21 34'581 34'581 31'123 31'123 / 3'458 0 / 0 0.46
64 22 46'728 46'728 42'055 42'055 / 4'673 0 / 0 0.44
65 23 47'340 47'340 42'606 42'606 / 4'734 0 / 0 0.42
66 24 47'340 47'340 42'606 42'606 / 4'734 0 / 0 0.40
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67 25 47'340 47'340 42'606 42'606 / 4'734 0 / 0 0.38
68 26 47'340 47'340 42'606 42'606 / 4'734 0 / 0 0.36
69 27 47'340 47'340 42'606 42'606 / 4'734 0 / 0 0.34
70 28 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.32
71 29 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.30
72 30 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.28
73 31 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.27
74 32 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.25
75 33 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.23
76 34 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.21
77 35 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.20
78 36 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.18
79 37 57'732 57'732 51'959 51'959 / 5'773 0 / 0 0.16
80 38 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.15
81 39 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.13
82 40 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.12
83 41 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.10
84 42 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.09
85 43 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.08
86 44 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.06
87 45 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.05
88 46 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.04
89 47 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.03
90 48 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.03
91 49 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.02
-- 249 of 281 --
92 50 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.01
93 51 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.01
94 52 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.01
95 53 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
96 54 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
97 55 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
98 56 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
99 57 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
100 58 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
101 59 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
102 60 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
103 61 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
104 62 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
105 63 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00
106 64 46'424 46'424 41'781 41'781 / 4'643 0 / 0 0.00 Total 836'845 0 836'845 753'160 753'160 0 0 19.76
9.6. Zwischenergebnis Schadensposition Betrag Bisheriger Haushaltschaden CHF 482'574 Zukünftiger Haushaltschaden CHF 753'160 Total Haushaltschaden CHF 1'235'734 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 212'719
10. Wohnungsmehrkosten In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin neu einen Wohnschaden (Wohnungsmehrkosten) geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 45-48). Die Beklagte be-
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streitet einen vergangenen sowie einen zukünftigen Wohnschaden (act. 35 Ziff. 54 S. 61-62). Wohnungsmehrkosten entstehen, wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung eine grössere und damit teurere Mietwohnung beziehen oder seine eigene oder eine Mietwohnung umbauen muss (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175 zu Art. 46 OR). Sie umfassen sowohl Umbaukosten als auch Unterhaltsmehrkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175, 181, 190 zu Art. 46 OR). Wird von einem Umbau abgesehen, ist ein angemessener Mietzinszuschlag zu gewähren, wozu im Schrifttum ein Zuschlag von 3 % vorgeschlagen wird (LAN-DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 191 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte, welcher Wohnungsmehrkosten geltend macht, hat diese substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen (BGer Pra 86 [1997] Nr. 170, nicht in BGE 123 III 306 publ. E. 8b S. 922; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 180 zu Art. 46 OR).
10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005
10.1.1. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik: 1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005, während welcher die Klägerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in der Stadt Zürich lebte (Ziffer 9.2.1.2 oben), macht die Klägerin einen Wohnschaden von CHF 550.00 pro Monat bzw. CHF 6'600.00 pro Jahr geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 47). Zur Begründung führt die Klägerin an, in den Jahre 2001 bis 30. September 2005 habe sie mit einer Studienkollegin in einer teilweise behindertengerechten Wohnung gelebt (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Der Mietzins habe CHF 2'200.00 zuzüglich CHF 150.00 für die Garage betragen; der Anteil der Klägerin habe bei CHF 1'450.00 gelegen, sei also höher gewesen als der Anteil ihrer Kollegin (act. 27 Ziff. 38 S. 46).
10.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin in der Zeitperiode 2001 bis 30. September 2005 ein monatlicher Wohnschaden von CHF 550.00 entstanden
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sein solle. Es sei auch nicht klar, wie die Klägerin diesen Betrag errechnet habe. Diesbezüglich würden jegliche Angaben fehlen. Namentlich werde bestritten, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an den Wohnungskosten übernommen haben solle, weil sie zusammen mit ihrer Kollegin aufgrund ihrer Behinderung eine teurere Wohnung gemietet habe. Gegenüber der Privatgutachterin BA._____ habe die Klägerin übrigens erklärt, sie hätte mit ihrer damaligen Wohnungspartnerin vereinbart gehabt, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an der Miete übernehme, weil die Kollegin im Haushalt wesentlich mehr geleistet habe (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin könne diesen Schaden nicht doppelt geltend machen, indem sie ihn zum einen bei der Bemessung des Haushaltschadens berücksichtige und zum anderen zusätzlich einen Wohnschaden geltend mache (act. 35 Ziff. 54 S. 63).
10.1.3. Der von der Klägerin als Wohnungsmehrkosten geltend gemachte Betrag von CHF 550.00 entspricht der Differenz zwischen dem von ihr getragenen Anteil von CHF 1'450.00 an die monatlichen Mietkosten und dem von ihrer Mitbewohnerin getragenen Anteil von CHF 900.00 (CHF 2'200.00 + CHF 150.00 CHF 1'450.00 = CHF 900.00). Von diesem Betrag sind CHF 150.00 Mietkosten für den Garagenplatz für das Auto, welche eigentlich Mobilitätsschaden darstellen. Der übrige Mehrbetrag an die Mietkosten von CHF 400.00 gründet auf der zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin getroffenen Vereinbarung über die Verteilung der Mietkosten. Diesbezüglich wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Klägerin damit die Mehrarbeit ihrer Kollegin im Haushalt kompensiert hat. Somit handelt es sich nicht um Wohnungsmehrkosten, sondern um Haushaltschaden. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik: 1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005 sind deshalb keine Wohnungsmehrkosten dargetan.
10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010 Zum Zeitraum ab 1. Oktober 2005 führt die Klägerin aus, nach dem Abschluss des Studiums habe sie sich von ihrer Kollegin trennen müssen, sich alleine die teure Wohnung jedoch nicht leisten können, so dass sie in die Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … umgezogen sei (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Mit der -- 252 of 281 -Eingabe vom 15. November 2010 teilt die Klägerin mit, sie habe diese Wohnung per 31. Mai 2010 gekündigt und wohne seit dem 1. Juni 2010 bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10). Damit behauptet die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Mai 2010 keinen Wohnungsschaden, macht sie doch in der Replik lediglich künftigen Wohnschaden nach einem Wohnungswechsel geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2010 erübrigen sich deshalb Weiterungen.
10.3. Zukunft
10.3.1. In der Replik beziffert die Klägerin die künftigen Wohnungsmehrkosten auf CHF 800.00 pro Monat entsprechend den zusätzlichen Mietzinskosten für eine rollstuhlgängige Wohnung in der Stadt Zürich (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 48). Das entspreche einem Jahresschaden von CHF 9'600.00 (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Eine behindertengerechte Wohnung koste in der Stadt Zürich, wenn man sie überhaupt finde, pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Zins (act. 27 Ziff. 20.1 lit. a S. 19). Ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin mit Alter 70 in ein Altersheim gehe, müsse der Wohnschaden bis Alter 70 kapitalisiert werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Mietzinsen ebenfalls der allgemeinen Nominallohnentwicklung angepasst würden, weshalb dieser Betrag jährlich mit
1 % dynamisiert werden müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Zur Begründung führt die Klägerin aus, in der Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … werde sie nicht länger wohnen können, so bald ihre Kräfte nur geringfügig nachliessen und sie nicht mehr in der Lage sein werde, quasi durch den Keller in ihre Wohnung zu gelangen. Auch heute könne sie den Briefkasten nicht selber entleeren, weil sie an den Haupteingang der Wohnung gar nicht gelangen könne. Sie bitte Freunde, Bekannte und Nachbarn, ihre Post vom Briefkasten abzuholen und ihr zu bringen (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Sobald der Klägerin die genügenden Mittel zur Verfügung gestellt würden, werde sie als erstes die Wohnung wechseln; der Schaden habe sich bis jetzt einzig deshalb nicht realisiert, weil die Klägerin nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe und von ihrem Vermögen nicht für die teurere Wohnung habe zehren wollen (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Der Wohnschaden werde sich ab 1. Januar 2011 realisieren, da die Klägerin mit gros-- 253 of 281 -ser Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnung wechseln müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Nachdem die Klägerin und ihr Mann in der Schweiz ein Haus gekauft haben (Ziffer 7.2.2.6 oben), führt die Klägerin in der Eingabe vom 16. Juni 2014 aus, dieses Haus müsse noch rollstuhlgängig gemacht werden (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Bei der Schadensberechnung werde die Klägerin auf diese zusätzlichen Kosten zurückkommen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6).
10.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine behindertengerechte Wohnung in der Stadt Zürich pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Mietzins kosten solle. Sie räumt jedoch ein, dass es nicht einfach sei, eine entsprechende Wohnung zu finden. Demzufolge gebe sie ihren Standpunkt auf, die Klägerin habe durch die Wahl ihrer Wohnung ihre Schadensminderungspflicht verletzt (act. 35 Ziff. 24 S. 22). Die Beklagte bestreitet, dass es aus gesundheitlichen Gründen nötig sein werde, die Wohnung erneut zu wechseln. Der Umstand, dass die Klägerin offenbar den Briefkasten nicht selber entleeren könne, rechtfertige offenkundig keinen Umzug, und sie bestreitet, dass die Klägerin deswegen umziehen wolle; es gäbe wohl viel einfachere Möglichkeiten, diese Beeinträchtigung zu beseitigen, indem ein zusätzlicher Briefkasten montiert werde, welcher für die Klägerin frei zugänglich sei (act. 35 Ziff. 54 S. 62). Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein solle, in ihre Wohnung zu gelangen, sobald ihre Kräfte nur geringfügig nachliessen. Es werde sodann erst recht und mit Nachdruck bestritten, dass diese angebliche Verschlechterung bereits im Laufe des kommenden Jahres eintreten solle (da die Klägerin einen Umzug auf den 1. Januar 2011 behaupte; act. 35 Ziff. 54 S. 62). Die Beklagte bestreitet einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Umbau ihres neu erworbenen Hauses (act. 201 S. 2). Die Klägerin habe weder in der Klage noch in der Replik die eingeklagte Forderung mit Auslagen im Zusammenhang mit invaliditätsbedingten baulichen Veränderungen ihres Hauses begründet (act. 201 S. 1-2). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, der Anspruch der Klägerin -- 254 of 281 -gegenüber der IV-Stelle gehe von Gesetzes wegen vor. Da die Klägerin keine konkreten Vorbringen zur Sache gemacht bzw. keinen konkreten Antrag gestellt habe, könne zur Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit von neuen Forderungen wie auch zur Höhe der Forderung nicht Stellung bezogen werden (act. 201 S. 2).
10.3.3. Die von der Klägerin in der Replik getroffene Annahme eines Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung hat sich nicht verwirklicht. Für die Zeit des Aufenthalts in AP._____ (DE) von Mai 2011 bis Mitte 2014 sind keine Wohnungsmehrkosten dargetan, obschon offenbar gewisse Umbauarbeiten vorgenommen werden mussten (Ziffer 7.2.2.2 oben). Ebenso hat die Klägerin die Umbaukosten des Hauses in D._____ AG, soweit sie nicht sowieso bereits von den Sozialversicherungsträgern übernommen worden sind, bis anhin weder beziffert noch begründet, obwohl die Umbauarbeiten im Herbst 2014 abgeschlossen zu sein scheinen (vgl. die Ausführungen in den Gutachten zur neuen Küche; act. 234 Ziff. 6.22 S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2; Ziffer 9.3.5.6 oben). Demzufolge sind auch für den vorliegenden Zeitraum Wohnungsmehrkosten nicht hinreichend dargetan.
10.4. Zwischenergebnis Die Klägerin verfügt über keinen Anspruch auf Ersatz von Wohnungsmehrkosten gegen die Beklagte.
11. Mobilitätsschaden In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin weiter neu einen Mobilitätsschaden geltend (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Der Mobilitätsschaden (Mobilitätsmehrkosten) umfasst die Kosten der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Kosten von Anschaffung, Umbau und Betrieb eines geeigneten Fahrzeugs, welche Folge des Gesundheitsschadens sind (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 196 zu Art. 46 OR) und nicht durch die regressberechtigten Sozial- und Privatversicherer übernommen werden (LANDOLT, a.a.O., N. 193 zu Art. 46 OR).
-- 255 of 281 --
11.1. Die Klägerin beziffert den Mobilitätsschaden auf CHF 5'200.00 pro Jahr (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Gehe man davon aus, dass die Klägerin sich ein bescheidenes Auto von ca. CHF 30'000.00 leisten würde, welches über 6 Jahre [linear] amortisiert werde, so entspreche dies jährlichen Fixkosten von CHF 5'000.00; hinzu kämen die Kosten für die obligatorische Haftpflichtversicherung, Steuern, die Abnutzung von Pneus und die Wartung von schätzungsweise CHF 200.00 pro Monat (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Davon seien die Kosten für ein Generalabonnement für Behinderte von CHF 2'400.00 abzuziehen (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Zur Begründung führt die Klägerin an, sie wohne an der abschüssigen N._____Strasse, so dass sie ohne Auto nicht aus der Wohnung hinaus gehen könne. Sie müsse auch für sehr kurze Strecken das Auto benutzen. Sie könne weder die abschüssige Strasse mit dem Rollstuhl hinunterfahren, noch diese Steigung hochfahren. Für jemanden, der in der Stadt Zürich mit einem sehr stark ausgebauten Netz des öffentlichen Verkehrs wohne, sei ein Auto nicht unbedingt notwendig, könne man doch auch grössere Strecken heute ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Es gebe viele Stadtbewohner, die nicht einmal ein Auto besässen (act. 27 Ziff. 39 S. 49).
11.2. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mobilitätsschaden in Bestand und Umfang (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die These, dass die Klägerin nie ein Auto angeschafft hätte, hätte sich der Unfall vom 22. September 1993 nicht ereignet, werde bestritten. Aufgrund des hohen Motorisierungsgrades in der Schweiz wäre es ungewöhnlich, hätte die Klägerin, deren Stiefvater nota bene Autohändler gewesen sei und somit eine besondere Affinität zu Autos habe, tatsächlich nie ein Auto gefahren (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch (act. 35 Ziff. 55 S. 65).
11.3. Die Einwendungen der Beklagten sind teilweise berechtigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbelegte Parteibehauptung der Beklagten, die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch, in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat die Klägerin doch zwischenzeitlich in AP._____ im …-Gebiet (DE) gelebt und wohnt nun in D._____ AG. Für diese Orte gilt der -- 256 of 281 -von der Klägerin geltend gemachte Vorbehalt betreffend Motorisierung nicht mehr, so dass davon auszugehen ist, die Klägerin hätte an diesen Wohnorten auch ohne Bewegungseinschränkungen über ein Auto verfügt. Eher unüblich ist dagegen die Anschaffung eines Autos für Gymnasiasten, Studierende und Doktorierende im Grossraum Zürich. Insoweit ist von einer einschränkungsbedingten Anschaffung zu jenem Zeitpunkt auszugehen. Im Quantitativ ist von den behaupteten Anschaffungskosten von CHF 30'000.00 und einer Amortisationsdauer von 6 Jahren als Erfahrungswert auszugehen (LAN-DOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 206, 207 zu Art. 46 OR). Daneben sind Betriebskosten von CHF 200.00 pro Monat angemessen (vgl. L ANDOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 210-213 zu Art. 46 OR, wonach in der Praxis bei den Betriebskosten von 15'000 km pro Jahr zu Kosten von CHF 0.50 bis CHF 1.00 / km ausgegangen wird). Bei der Anrechnung der Kosten eines Generalabonnements ist von den von der Beklagten geltend gemachten CHF 3'100.00/Jahr auszugehen; der Einwand der Beklagten, dass von den Kosten eines gewöhnlichen Generalabonnements wie im Validenfall auszugehen sei, ist berechtigt (act. 35 Ziff. 55 S. 65-66). Demnach beträgt der Mobilitätsschaden zwischen dem 1. April 1996 (act. 27 Ziff. 39 S. 50) und dem 31. Mai 2010 (Wegzug von der N._____-Strasse) CHF 4'300.00 pro Jahr bzw. CHF 360.00 pro Monat. Hinzu kommen die Kosten für den Garagenplatz von CHF 150.00 vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005, welche nicht als Wohnungsmehrkosten berücksichtigt worden sind (Ziffer 10.1.3 oben). Eine Überschneidung mit der unter Pflege-Betreuungsschaden geltend gemachten Dritthilfe für die Mobilität besteht nicht. Einerseits fallen unter die Dritthilfe die Kosten der personellen Betreuung der Klägerin, während der Mobilitätsschaden die Kosten von Sachmitteln betrifft. Andererseits besteht ein Mobilitäts-Betreuungsschaden erst ab dem 12. Februar 2025 (Ziffer 6.2.6.4 oben), weshalb sich bereits die Zeiträume nicht überschneiden.
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Insgesamt ergibt sich der folgende Mobilitätsschaden: Von Bis Anzahl Monate Wohnort Mobilitätsschaden
01.04.1996 30.09.2001 66 AD._____-Strasse, G._____ CHF 360.00
01.10.2001 30.09.2005 48 …-Strasse, Zürich … CHF 510.00
01.10.2005 31.05.2010 56 N._____-Strasse, Zürich … CHF 360.00 Gesamtschaden CHF 68'393.00 Schadenersatz (90 %) CHF 61'554 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 47'771
12. Genugtuung Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186-187; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; zum Ganzen: KLAUS HÜT-TE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, N 361). Die Höhe der Genugtuung lässt sich naturgemäss nicht errechnen (BGE 130 III
699 E. 5.1 S. 704-705; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2), muss jedoch angemessen sein (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704705; dem folgend BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Ihre Festsetzung beruht auf gerichtlichem Ermessen nach Art. 4 ZGB (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417-418; BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Die Bemessung der Ge-- 258 of 281 -nugtuung darf deshalb nicht schematisch erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst sein (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; vgl. auch BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Hinsichtlich der subjektiven Empfindlichkeit wird dagegen auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit abzustellen sein, wenn nicht in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichende Umstände bewiesen sind (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Gleichzeitig hat die Genugtuung in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden, zu stehen (BGE 134 III 97 S. 4.2 S. 99-100).
12.1. Die Klägerin beantragt eine jährliche Genugtuungsrente nach richterlichem Ermessen von mehr als CHF 16.00/Tag (act. 1 Ziff. 38 S. 48). Sie ersucht das Gericht, sich über eine Änderung der ihres Erachtens restriktiven Genugtuungspraxis Gedanken zu machen (act. 1 Ziff. 38 S. 47-48). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 125 III 312 E. 6c; der Geschädigte habe das Wahlrecht, seinen materiellen Schaden in Form von Kapital oder Rente zu verlangen (act. 1 Ziff. 39 S. 48). Die Beklagte hält ausgehend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Genugtuung von CHF 140'000.00 für angemessen, von welchem Betrag die Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 abzuziehen sei, so dass ein Betrag von CHF 52'520.00 verbleibe (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die Klägerin erkläre nicht wirklich, weshalb die Gerichtspraxis hinsichtlich der Genugtuungshöhe zu ändern sei, weshalb von einer Praxisänderung abzusehen sei (act. 9 Ziff. 38 S. 48-49). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 134 III 97 (act. 9 Ziff. 38-40 S. 47-49); eine Genugtuungsrente müsse auf jeden Fall in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die (neuere) Rechtsprechung lässt die Zusprechung einer Genugtuung in Rentenform zu, jedoch muss diese in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dies führt in einigen Fällen zum Vorwurf gegenüber den Geschädigten, es gehe ihnen mit der Beantragung einer Genugtuungsrente in erster Linie darum, insgesamt eine höhere als die angemesse-- 259 of 281 -ne Genugtuungssumme zu erwirken (BGE 134 III 97 E. 4.3 S. 100-101; BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5). Mit analogen Argumenten unter umgekehrten Vorzeichen liesse sich jedoch gegen die Praxis des Vergleichs von Kapitalbeträgen einwenden, damit würde der Zusprechung einer unangemessen niedrigen Genugtuung Vorschub geleistet. Dem Geschädigten erscheint ein sechsstelliges Genugtuungskapital regelmässig höher als ein zweistelliger Genugtuungs-Tagessatz (vgl. BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3). Wenn die Rechtsprechung darauf hinweist, dass der zugesprochene Betrag dem Geschädigten nicht als lächerlich erscheinen dürfe (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273 = Pra 88 [1999] Nr. 175), kann damit jedoch nicht gemeint sein, durch Zusprechung eines Genugtuungskapitals lediglich den Eindruck eines namhaften Betrags zu erwecken. Als einzig gangbarer Weg erweist sich deshalb, sowohl eine Tagessatz- als auch eine Kapitalbetrachtung durchzuführen.
12.2. In methodischer Hinsicht erfolgt die Bemessung der Genugtuung in der Regel nach der sog. Präjudizienvergleichsmethode (HÜTTE/ LANDOLT, a.a.O., N 365; vgl. etwa BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144; BGer 4A_113/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3). Als neuerer Ansatz findet sich die sog. Zwei-Phasen-Methode. Dabei werden in einem ersten Schritt eine Basisgenugtuung nach objektiven Ansätzen festgesetzt und in einem zweiten Schritt individuelle Zuschläge in Prozenten der Basisgenugtuung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 370). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Bewertung in zwei Phasen unter Heranziehung der Skala über die Integritätseinbusse zur Unfallversicherung zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung zugelassen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120).
12.2.1. Art und Schwere der Verletzung: Die Klägerin hat durch den Unfall vom 22. September 1993 eine Querschnittlähmung erlitten. Die für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Skala in Anhang 3 UVV bewertet diese mit 90 % nahe beim Maximum von 100 %. Die Schwere der Verletzung ist somit als hoch einzustufen. Der UVG-Versicherer sprach der Klägerin am 8. Juli 1996 eine Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 zu (act. 1 Ziff. 33 S. 34).
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12.2.2. Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen: Eine Rollstuhlabhängigkeit bedeutet eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensfreude; neben der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit führt sie zu Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harnwegsinfekten, der Dekubitusgefahr sowie eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 178 zu Art. 47 OR). Die Klägerin ist im Alltag auf rollstuhlgängige Einrichtungen angewiesen. Naturgemäss ist sie in sportlichen Aktivitäten beschränkt. Durch die Einschränkung im Haushalt wird sie auch kaum Gäste bewirten können, was allenfalls eine gewisse Alternative zur Pflege von Kontakten ausser Haus darstellen könnte. Immerhin ist die Klägerin in ihrer geistigen Tätigkeit nicht eingeschränkt; diesbezüglich kann sie mit den Mitmenschen auf Augenhöhe kommunizieren und interagieren. Die erheblichen körperlichen Einschränkungen in der Lebensgestaltung rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung. Als zweiter Umstand kommt der erhebliche Selbst- oder Fremdpflegeaufwand hinzu, welcher vor allem zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand führt, der finanziell nicht abgegolten wird, soweit er sich nicht in einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Haushaltführung niederschlägt. Auch bei der Fremdpflege werden lediglich die Kosten der Fremdpflege, nicht aber die dazu auch seitens des Gepflegten erforderliche Zeit in Rechnung gestellt. Sodann ist zu beachten, dass die Zeit der Ausführung der Pflege weitgehend vorgegeben ist und somit den Tagesablauf bestimmt. Diese zusätzlichen Einschränkungen wirken sich ebenfalls erheblich erhöhend auf die Basisgenugtuung aus. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einschränkung der Klägerin nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nach wie vor bleibend ist, sie somit zeitlebens an den Rollstuhl gebunden sein wird. Die Klägerin verunfallte mit 18 Jahren in einem jungen Alter und muss die Folgen entsprechend während langer Zeit tragen. Der Fall ist insofern vergleichbar mit BGE 134 III 97 (Motorradunfall einer 19-jährigen Jugendlichen). Das damals junge Alter führt zu einer deutlichen Erhöhung der Basisgenugtuung.
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12.2.3. Grad des Verschuldens des Schädigers: Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 22. September 1993 weder auf Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Lenkers, sondern auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist.
12.2.4. Selbstverschulden der Geschädigten: Die durch Vergleich anerkannte Mitverschuldensquote der Klägerin ist wie beim Schadenersatz bei 10 % anzusetzen (BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 78 zu Art. 47 OR; s. Ziffer 4 oben).
12.2.5. Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags: Eine Wiedergutmachungsfunktion kommt der Genugtuung im vorliegenden Fall nicht zu. Die Aussicht auf Linderung des Schmerzes erweist sich deshalb nicht als bemessungsrelevant.
12.2.6. Auszugehen ist von der zugesprochenen Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 als Basisgenugtuung. Die genannten Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Klägerin rechtfertigen eine Verdreifachung der Basisgenugtuung. Somit ist von einer Gesamtgenugtuung von CHF 262'440.00 auszugehen, welche auf CHF 265'000.00 aufzurunden ist.
12.3. Nachdem die Genugtuung in einem angemessenen Verhältnis zu bisherigen Genugtuungsbeträgen stehen muss, ist weiter ein Vergleich mit den in bisherigen vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen anzustellen. Dabei hat der jeweilige Unfallzeitpunkt insofern in die Betrachtung einzufliessen, als die Genugtuung nicht durch die Teuerung entwertet werden darf. Da die Genugtuung ab dem Unfallzeitpunkt zu verzinsen ist, kommt dem Urteilszeitpunkt keine Bedeutung als Zeitfaktor zu. Bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen sind jedoch Entwicklungen in der Praxis der Genugtuungsbemessung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 340).
12.3.1. In BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 erlitt die Geschädigte im Alter von 19 Jahren am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Verkehrsunfall, welcher zu schweren Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden führte; die Vorinstanz sprach ihr dafür eine Genugtuung von
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CHF 140'000.00 zu, wobei die Geschädigte eine deutlich höhere Genugtuungssumme in Rentenform beantragte. Der zugesprochene Betrag von CHF 140'000.00 berücksichtigte auch die sozialversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung von CHF 81'600.00 aus dem Unfallereignis am 3. Juni 1990, die abgezogen wird; zusätzlich wurden Zinsen von 5 % seit dem Unfallereignis geleistet, weshalb sich der insgesamt ausbezahlte Betrag auf CHF 231'600.00 belief (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, BGE 134 III 97 Sachverhalt B sowie nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.1; unklar HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 347 und Urteil-Nr. 562, welche von einer Gesamtgenugtuung von CHF 221'600.00 inkl. Integritätsentschädigung ausgehen). Insofern kann der Beklagten grundsätzlich gefolgt werden, wenn sie von einer Genugtuung von CHF 140'000.00 die Integritätsentschädigung abzieht (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Nachdem sich der vorliegende Unfall am 22. September 1993 ereignete, ist jedoch die zwischen Juni 1990 und September 1993 eingetretene Teuerung zu berücksichtigen. Der damals aktuelle Landesindex für Konsumentenpreise Basis Dezember 1982 stieg von
120.9 Punkten im Juni 1990 auf 138.9 Punkte im September 1993. Teuerungsbereinigt ist deshalb von einer Genugtuung von CHF 160'843.67 auszugehen. In BGer 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 65 erlitt der Geschädigte im Alter von 29 Jahren am 20. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall, welcher zu einer senso-motorischen posttraumatischen Querschnittlähmung mit Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harnweginfekten und Dekubitus und gestörter Sexualfunktion führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, was der vom Geschädigten beantragten Genugtuungssumme entsprach. In BGE 123 III 306 = Pra 86 (1997) Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 69 erlitt der Geschädigte im Alter von 17 Jahren am 8. August 1985 einen Badeunfall, welcher zu einer bleibenden teilweisen Tetraplegie führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, welche wegen Selbstverschuldens um 20 % zu reduzieren war, was indessen aufgrund der bei der Anrechnung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigenden Quotenteilung teilweise kompensiert wurde (die Vorinstanz ging noch vom Quotenvorrecht des Ge-- 263 of 281 -schädigten aus, was eine vollständige Kompensation des Selbstverschuldens zur Folge gehabt hätte). Im Hinblick auf die bisherige Praxis liegt eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 um gut die Hälfte über dem in BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 zugesprochenen Betrag, welchen die Beklagte für angemessen hält, wenn die bis zum vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis aufgelaufene Teuerung berücksichtigt wird (CHF 265'000.00 zu CHF 160'843.67). Angesichts dessen, dass seit der Beurteilung jenes Falles zehn Jahre vergangen sind, dürfen auch die seitherigen Entwicklungen der Rechtsprechung miteinbezogen werden, ist doch auf die Ansätze am Urteilstag abzustellen. Diesbezüglich besteht eine Tendenz, grössere Beträge zuzusprechen (BGE 125 III 269 E. 2a S. 274 = Pra 88 [1999] Nr. 175). In diesem Sinne erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 als massvolle Weiterentwicklung. Von einer Verzehnfachung, wie sie in BGE 134 III 97 zur Debatte stand, ist diese weit entfernt.
12.3.2. Der Kapitalisierungsfaktor für eine 18-jährige Frau (Alter im Zeitpunkt des Unfalls) bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt 26.26 (Berechnungsgrundlagen 2010; STAUFFER/SCHAETZLE/W EBER, a.a.O., Tabelle M1y S. 177). Ein Genugtuungskapital von CHF 265'000.00 entspricht somit einer Genugtuungsrente von CHF 10'091.39 pro Jahr, CHF 840.95 pro Monat oder CHF 27.63 pro Tag (1 Jahr = 365.25 Tage). Zum Vergleich anhand von Tagessätzen wird im Schrifttum auf die Praxis bei Genugtuung für erlittene Haft hingewiesen, welche zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 pro Tag betragen würden (H ÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 346). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der vorübergehende Entzug der Bewegungsfreiheit höher entschädigt werden sollte als die lebenslängliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 348). Die vorliegend errechnete Tages-Genugtuungsrente nimmt sich dagegen vergleichsweise bescheiden aus. Sie würde lediglich zwischen 9 und 28 % ausmachen. Allerdings erscheint fraglich, ob der Vergleich mit erlittener Untersuchungshaft gerechtfertigt ist. Immerhin kann sich eine Person in der Lage der Klägerin im Rah-- 264 of 281 -men ihrer Möglichkeiten in der Wohnung bewegen oder diese verlassen. Neben den physischen Einschränkungen fällt jedoch ins Gewicht, dass bei einer Untersuchungshaft auch keine freie Kommunikation möglich ist. Zudem hat letztere eine grosse stigmatisierende Wirkung. Die Praxis zur Genugtuung für Haft lässt sich deshalb nicht unbesehen auf die Genugtuung bei Körperverletzung übertragen. Eine Genugtuungsrente von CHF 27.63 pro Tag oder CHF 840.95 pro Monat kann jedenfalls nicht als lächerlich kleiner Betrag bezeichnet werden. Gleichzeitig ist sie auch weit entfernt von einer Rente von CHF 100.00, wie sie in BGE 134 III
97 zur Debatte stand. Eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 erweist sich auch bei einem Tagessatzvergleich als angemessen.
12.4. Die Abgeltungsform der Genugtuung ist unabhängig von der Abgeltungsbemessung zu bestimmen (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dasselbe Wahlrecht besteht, wie die Klägerin zu Recht bemerkt (act. 1 Ziff. 39 S. 48), auch hinsichtlich des Schadenersatzes; beansprucht die geschädigte Person eine indexierte Rente, ist ihr diese im Regelfall nicht zu verweigern (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320321). Die Klägerin hat die Abgeltung in Form einer Rente für die Genugtuung, nicht jedoch für den Schadenersatz beantragt. Im Gegensatz zum zukünftigen Pflegeschaden (Ziffer 6.5.2.1 oben) erscheint es wenig sinnvoll, die Genugtuung in Rentenform zuzusprechen. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis geht die Klägerin denn auch für die Genugtuung von einem Kapitalbetrag von CHF 350'000.00 aus (act. 258 Ziff. 27 S. 16). Die Genugtuung ist deshalb in Form einer Kapitalzahlung abzugelten.
12.5. Die unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung ist von Gesetzes wegen kongruent zur zivilrechtlichen Genugtuung (Art. 43 Abs. 2 lit. d aUVG). Die der Klägerin am 8. Juli 1996 zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 (act. 1 Ziff. 33 S. 34) ist deshalb auf den Genugtuungsanspruch anzurechnen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 [1997] Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT, Urteil-Nr. 69). Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Genugtuung das Prinzip der Quotenteilung (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 (1997) Nr. 170 [= HÜTTE/L ANDOLT, Urteil-Nr. 69]). Die -- 265 of 281 -neuere Rechtsprechung billigt dem Geschädigten bei der Kürzung der Genugtuung wegen vorbestehender körperlicher Beeinträchtigungen nunmehr das Quotenvorrecht zu, lässt allerdings ausdrücklich offen, ob dies auch bei einer Kürzung wegen Selbstverschuldens gilt (BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Eine unterschiedliche Behandlung von konstitutioneller Prädisposition und Selbstverschulden erscheint nicht als angebracht. In vielen Fällen treffen nämlich beide Reduktionsgründe aufeinander, was bei unterschiedlichem Schicksal des Quotenvorrechts eine Berechnung verunmöglichen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Parteien vergleichsweise auf eine auf 90 % reduzierte Haftungsquote verständigt haben, welche Einigung in materielle Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 4 oben). Zwar ist unbestritten, dass die Klägerin beim Unfall vom 22. September 1993 nicht angegurtet war (Ziffer A.b oben), was für eine Reduktion aufgrund Selbstverschuldens spricht (vgl. act. 9 Ziff. 4 S. 5). Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung sind die Gründe, welche zur Reduktion der Haftungsquote geführt haben, vorliegend jedoch nicht mehr zu prüfen. Auch wenn das Bundesgericht die künftige Behandlung der Fälle von Selbstverschulden offen gelassen hat, betont es die Gemeinsamkeiten zwischen dem Schadenersatz und der Genugtuung(BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Angesichts dieser Tendenz in der Rechtsprechung erscheint es gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, die Integritätsentschädigung anders anzurechnen als den übrigen Schaden. Der Klägerin ist das Quotenvorrecht deshalb integral zuzugestehen. Ihr ist die volle Differenz zwischen der ungekürzten Genugtuung und der Integritätsentschädigung von CHF 177'520.00 zuzusprechen. Diese ist seit dem Unfalltag (22. September 1993) mit 5 % zu verzinsen (H ÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 352 m.Nw.). Der aufgelaufene Zins bis zum RT beträgt CHF 202'343.
12.6. Die zuzusprechende Genugtuung beträgt CHF 177'520.00 (zuzüglich Zins).
13. Vorprozessuale Anwaltskosten Vorprozessuale Anwaltskosten sind als haftpflichtrechtlicher Schadenersatz nur ersatzfähig, wenn sie nicht von der Parteientschädigung nach kantonalem Verfahrensrecht gedeckt sind (BGE 117 II 101 E. 5 S. 106-107 = Pra 80 [1991] Nr. 163;
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dem folgend BGE 117 II 394 E. 3a S. 395-396; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392; BGE 131 II 121 E. 2.1 S. 125) und der Beizug eines Anwalts notwendig und angemessen war (BGE 97 II 259 E. III.5b S. 267-268; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392). Gemäss § 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Nach zürcherischem Verfahrensrecht werden vorprozessuale Anwaltskosten deshalb bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens und Obsiegens berücksichtigt (HGer ZH ZR 107 [2008] Nr. 14 E. 15e S. 47; FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 8 zu § 68 aZPO/ZH, N. 2a zu § 69 aZPO/ZH). Die Partei, welche Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten verlangt, hat diese so zu substantiieren, dass sie von der Gegenpartei geprüft sowie gegebenenfalls substantiiert bestritten und vom Gericht beurteilt werden können (BGer 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.6.3; BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
13.1. In der Klagebegründung beziffert die Klägerin ihre vorprozessualen Anwaltskosten auf 251 Stunden (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50) zu einem Honoraransatz von CHF 480.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Kleinspesenpauschale (act. 1 Ziff. 41 S. 51). Dies entspreche den Bemühungen des Rechtsvertreters der Klägerin von der Übernahme des Mandats bis zum Abbruch der Vergleichsverhandlungen am 26. April 2007 (act. 1 Ziff. 41 S. 50). Bei Klageeinleitung habe das Mandatsverhältnis bereits 14 ½ Jahre gedauert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Rechtsvertreter während all diesen Jahren nur auf die Klageschrift vorbereitet habe (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50). Zusammen mit der Fristansetzung zur Einreichung der Replik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 29. Juni 2009 zu den vorprozessualen Anwaltskosten der Substantiierungshinweis gegeben, den Teil, der noch als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten von der Prozessentschädigung erfasst werde, zu trennen vom haftpflichtrechtlichen Teil, der nicht mehr (retrospektiv betrachtet) der Vorbereitung oder auch der versuchten Verhinderung des Prozesses gedient habe. Die entsprechende Begründung der Zuordnung sei nachzuliefern. Die eingereichte -- 267 of 281 -elektronische Leistungserfassung genüge für die geforderte Abgrenzung nicht. Die Vereinbarung eines bestimmten Stundenansatzes (CHF 480.00) sei zu konkretisieren (wann wie was vereinbart). "Ende Vergleichsverhandlung", also das Scheitern der aussergerichtlichen Gespräche, erscheine nicht als tauglicher Trennungsstrich (Prot. S. 7-8). In der Replik führt die Klägerin aus, es sei keine Honorarvereinbarung getroffen worden. Der Rechtsvertreter habe die Mutter der Klägerin und die Klägerin später persönlich verschiedentlich auf den geltenden Tarif des Zürcher Anwaltsverbandes aufmerksam gemacht und gesagt, sie müssten mit einem Honoraransatz von CHF 450.00 bis CHF 500.00 rechnen. Der Stundenansatz sei gemessen am Streitwert angemessen. Bezüglich der Unterscheidung zwischen den Bemühungen gegenüber den Versicherungen und der Haftpflichtversicherung sei darauf hinzuweisen, dass das Mandat gesamthaft geführt werde und eine Unterscheidung weder sachlich noch inhaltlich möglich sei. Die Leistungen der Sozialversicherer würden an die haftpflichtversicherungsrechtlichen Ansprüche voll angerechnet. Daher sei der Gesamtschaden als solcher im Auge zu behalten. Durch die künstliche Aufteilung zwischen Sozialversicherungsbemühungen und Haftpflichtversicherungsbemühungen werde eine Unterscheidung herbei geführt, obwohl ja der Anwalt für den Gesamtschaden der Klientin verantwortlich sei (act. 27 Ziff. 41 S. 51). Das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen sei die einzige feststellbare zeitliche Grenze (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Dieses sei entgegen der Klagebegründung nicht der 26. April 2007, sondern der 21. September 2007 (act. 27 Ziff. 41 S. 52).
13.2. In der Klageantwort vertritt die Beklagte die Ansicht, der vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags sei bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 41 S. 50). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin mit ihrem Anwalt anlässlich der Besprechung vom 27. Januar 1994 bzw. vom 2. Februar 1994 einen Stundenansatz von CHF 480.00 vereinbart habe (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). Selbst wenn die Klägerin einen derart hohen Stundenansatz mit ihrem Anwalt vereinbart -- 268 of 281 -gehabt hätte, sei ein solcher haftpflichtrechtlich nicht geschuldet, weil er übersetzt wäre (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). In den Sozialversicherungsverfahren habe ein Grossteil der anwaltlichen Bemühungen sodann in der Entgegennahme von Taggeldabrechnungen bestanden, wofür ein Ansatz von maximal CHF 250.00 gerechtfertigt erscheine. Aus haftpflichtrechtlicher Sicht frage es sich zudem, ob [die Beklagte für] die Abgeltung dieser Bemühungen überhaupt ersatzpflichtig sei (act. 9 Ziff. 41 S. 51). Da die Haftungsquote nur 90 % betrage, seien die ausgewiesenen Anwaltskosten um 10 % zu kürzen. Überdies sei daran zu erinnern, dass die Beklagte der Klägerin am 6. Mai 1996 die Summe von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar überwiesen habe (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36, Ziff. 41 S. 51). In der Duplik bestreitet die Beklagte einen Honoraransatz von CHF 480.00 in der damaligen Gebührenordnung des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte; der ordentliche Stundenansatz habe gemäss Art. 3 lit. a der Gebührenordnung 1989 bei einem Interessenwert von CHF 1 Mio. bis 4 Mio. CHF 200 bis 400 und bei einem Interessenwert über CHF 4 Mio. CHF 225 bis CHF 450 betragen (act. 35 Ziff. 57 S. 69).
13.3. Gemäss § 54 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen des Rechtsstreits darzulegen. Die Klägerin ist dem Substantiierungshinweis in der Replik nicht nachgekommen, sondern hat weitere Gründe angeführt, weshalb sie das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlung als taugliches zeitliches Abgrenzungskriterium erachtet (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Das von der Klägerin angeführte Argument, dass ein Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandates aus persönlichen Gründen oder wegen Vertrauensverlusts Anspruch auf ein Honorar habe, begründet allfällige Aufwendungen, sagt jedoch über deren Ersatzfähigkeit noch nichts aus. Der Vorrang der Prozessentschädigung nach dem kantonalen Prozessrecht kommt in den von der Klägerin genannten Fällen nicht zum Tragen, da es gar nicht erst zu einem Prozess kommt und sich folglich auch die Frage einer Prozessentschädigung nicht stellt. Die vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Rechtsprechung verlangt die Substantiierung der vorprozessualen Anwaltskosten, so dass der Gegenpartei und dem Gericht deren Beurteilung möglich ist. Dazu hätte die Klägerin die einzelnen -- 269 of 281 -Leistungen und aufgewendeten Stunden in den Rechtsschriften von den anderen Bemühungen ausscheiden, beschreiben und insbesondere darlegen müssen, dass und inwiefern diese behaupteten Leistungen für die Prozessvorbereitung notwendig waren. Nachdem die Klägerin dies unterlassen hat, ist eine Beurteilung nicht möglich. Gestützt auf die blosse Annahme zeitlicher Zäsuren kann keine Zusprechung von Schadenersatz erfolgen. Die entsprechende Forderung von Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten ist folglich abzuweisen.
13.4. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte am 6. Mai 1996 eine Zahlung von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar leistete (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Angesichts des Umstands, dass diese Zahlung mehr als zehn Jahre vor Klageeinleitung erfolgte, ist immerhin zu sagen, dass die Zahlung der Beklagten in der Höhe von CHF 30'000.00 am 6. Mai 1996 akonto Anwaltshonorar zu diesem Zeitpunkt wohl nicht als für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten gedacht angesehen werden kann und deshalb von einer allfällig zu zahlenden Parteientschädigung nicht abzuziehen ist.
14. Akontozahlungen Gemäss Darstellung der Klägerin hat die Beklagte zwischen dem 14. März 1994 und dem 27. Oktober 2005 zehn Zahlungen von insgesamt CHF 192'034.00 geleistet; für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift verwiesen (act. 1 Ziff. 35 S. 36). Grundsätzlich anerkennt die Beklagte die Aufstellung der Klägerin (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). In der Duplik behauptet die Beklagte eine weitere Zahlung von CHF 100'000.00 (act. 35 S. 2), welche unbestritten geblieben ist. Mutmasslich handelt es sich um die von der Beklagten im Schreiben vom 2. Juli 2009 (act. 19/2) angekündigte Zahlung. Da die Beklagte für den Zeitpunkt der Zahlung kein Datum nennt, ist hierfür das Datum der Duplik (8. Januar 2010) einzusetzen. Die Beklagte behauptet, sie habe neben den in der Aufstellung der Klägerin aufgeführten Zahlungen am 22. Juli 1997 eine weitere Zahlung von CHF 7'125.00 -- 270 of 281 -akonto Gesamtschaden geleistet (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). Die Klägerin macht geltend, diese Zahlung sei für einen speziellen Rollstuhl geleistet worden und sei deshalb dem Gesamtschaden nicht anzurechnen (act. 27 Ziff. 35 S. 42). Zur Stützung ihres Standpunkts berufen sich beide Parteien auf das Schreiben der Beklagten an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 22. Juli 1997 (act. 28/8). Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche von mehreren Schulden er tilgen will. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 teilte die Beklagte mit, da ihr der UVG-Versicherer seit geraumer Zeit die medizinischen Akten nicht zur Verfügung stelle, sei es ihr leider nicht möglich, sich über die Ausgewiesenheit der Anschaffung des LEVO-Aufrichtrollstuhls ein Bild zu machen; sie denke aber dass der Klägerin gedient sein werde, wenn ihr der Betrag von CHF 7'125.00 unpräjudiziell als Akontozahlung unter freier Verrechenbarkeit an den Gesamtschaden überwiesen werde (act. 28/8). Damit hat die Beklagte die Leistung akonto Gesamtschaden erklärt. Die Klägerin hätte die Anschaffung des erwähnten Aufrichtrollstuhls als Schaden geltend machen können. Die Akontozahlung von CHF 7'125.00 ist deshalb an den Gesamtschaden anzurechnen. Hinsichtlich der Zahlung akonto Anwaltshonorar (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42) wird auf Ziffer 13.4 oben verwiesen.
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Demnach ergeben sich die folgenden Zahlungen akonto Gesamtschaden: Zahlungsdatum Betrag Für
14.03.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden
07.07.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden
30.01.1996 CHF 50’000.00 Gesamtschaden
04.03.1996 CHF 10’000.00 Gesamtschaden
22.07.1997 CHF 7’125.00 Gesamtschaden
14.04.1998 CHF 27'034.00 Gesamtschaden
15.03.1999 CHF 15'000.00 Gesamtschaden
22.03.2001 CHF 20'000.00 Gesamtschaden
27.02.2002 CHF 20'000.00 Gesamtschaden
04.09.2003 CHF 20'000.00 Gesamtschaden
27.10.2005 CHF 20'000.00 Gesamtschaden
08.01.2010 CHF 100’000.00 Gesamtschaden Total CHF 299'159.00
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15. Gesamtergebnis Die Beklagte hat der Klägerin die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen: Schadensposition Rechtsbegehren Entscheid Pflege-Betreuungsschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Schaden) CHF 3'573'623 CHF 45'132 Pflege-Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Schaden) CHF 958'445 Erwerbsausfall CHF 1'584'484 CHF 479'563 Rentenschaden CHF 321'030 Haushaltschaden CHF 1'572'015 CHF 1'235'734 Wohnungsmehrkosten CHF 0 Mobilitätsschaden CHF 61'554 Genugtuung CHF 115'200 CHF 177'520 Vorprozessuale Anwaltskosten CHF 133'251 CHF 0 Gesamtschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege-Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 CHF 2'320'533 Gesamtschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege-Betreuungsschaden) CHF 3'233'846./. Akontozahlungen –./. CHF 299'159 Total (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege-Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 CHF 2'021'374 Total (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege-Betreuungsschaden) CHF 2'934'687 Der Klägerin sind somit CHF 2'021'374 in Kapitalform (Dispositiv Ziffer 1) sowie eine indexierte Rente für künftigen Pflege- und Betreuungsschaden (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) zuzusprechen.
16. Zinsen Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % auf dem Betreuungs- und Pflegeschaden, Erwerbsausfall, Haushaltschaden sowie der Genugtuungsrente für die Vergangenheit ab dem mittleren Verfalldatum und für die Zukunft ab dem Rechnungstag, auf den vorprozessualen Anwaltskosten ab der Klageeinleitung. Die Beklagte bestreitet den Zinssatz und den Beginn des Zinsenlaufs nicht.
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Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Schaden auch der Zins vom Zeitpunkt an, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 81 II 512 E. 6 S. 519; BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22). Beim periodisch angefallenen vergangenen Schaden kann aus Praktikabilitätsgründen der mittlere Verfalltag berechnet werden (BGE 131 III
12 E. 9.5 S. 25-26). Mit dem Zinseszinsverbot vereinbar erscheint es jedoch auch, die aufgelaufenen Zinsen zunächst mit den Vorauszahlungen zu verrechnen (BGE 113 II 323 E. 8 S. 340-341) und im Übrigen als nicht verzinslichen Kapitalbetrag zuzusprechen. Der kapitalisierte künftige Schaden ist ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung (Rechnungstag) zu verzinsen (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25-26). Bis zum Rechnungstag sind folgende Schadenszinsen aufgelaufen: Schadensposition Aufgelaufener Zins Pflege-Betreuungsschaden CHF 53'055 Erwerbsausfall CHF 173'312 Haushaltschaden CHF 212'719 Mobilitätsschaden CHF 47'771 Genugtuung CHF 202'343 Total CHF 683'240./. Zins Akontozahlungen./. CHF 238'006 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 451'193
17. Kosten- und Entschädigungsfolgen
17.1. Gerichtskosten Am 1. Januar 2011 trat die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH, LS 211.11) in Kraft. Nachdem auf das vorliegende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Ziffer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr gemäss § 23 GebV OG noch nach der alten Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren -- 274 of 281 -vom 4. April 2007 (aGebV OG/ZH), welche sich auf § 64 Abs. 1 aZPO/ZH i.V.m. § 202 aGVG/ZH stützt. Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr (§ 201, § 202 Abs. 2 aGVG/ZH i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 aGebV OG/ZH). Hinzu kommen die Barauslagen, insbesondere die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sowie die Unkosten bei Augenscheinen (§ 201 Ziff. 2 aGVG/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 aGebV OG/ZH). Gemäss § 18 Abs. 1 aZPO/ZH bestimmt sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Diese tritt mit Einreichen der Weisung beim Gericht ein (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Mit Klage vom 15. Oktober 2008 verlangte die Klägerin Beträge von insgesamt CHF 8'795'127.00 sowie (als Genugtuung) eine (lebenslängliche) Rente von CHF 16.00 pro Tag bzw. CHF 480.00 pro Monat (act. 1 S. 2-3). Als deren Kapitalwert gilt nach der Regel von § 21 Satz 2 aZPO/ZH der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung, was CHF 115'200.00 entspricht (CHF 480.00 * 12 * 20). Somit beträgt der Streitwert CHF 8'910'327.00. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 aGebV OG/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 109'853.27. Das vorliegende Verfahren erstreckte sich über knapp 10 Jahre. Es wurde ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt. Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen führten zu mehreren Noveneingaben, welche Ergänzungen der Beweisabnahmen nach sich zogen (vgl. dazu u.a. Ziffer 1.4 oben). Bei der Bearbeitung und Schlussredaktion war der ursprüngliche Sachverhalt teilweise kaum mehr zu erkennen. Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt musste aus den sich überlagernden Noveneingaben erstellt werden. Damit liegt ein besonders aufwändiges Verfahren vor, welches gemäss § 9 Ziff. 1 aGebV OG/ZH eine Erhöhung der Grundgebühr bis auf das Doppelte rechtfertigt. In Anwendung dieser Bestimmung ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Demgegenüber hat der mit der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 erfolgte teilweise Klagerückzug den Sachverhalt nicht vereinfacht, weshalb keine Reduktion -- 275 of 281 -nach § 10 Abs. 1 aGebV OG/ZH zu erfolgen hat, zumal die Maximalgebühr nicht voll ausgeschöpft wird. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen für das Gutachten von CHF 24'000.00. Sämtliche Zeugen haben auf ein Zeugengeld verzichtet.
17.2. Prozessentschädigung Am 1. Januar 2011 trat die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) in Kraft. Nachdem auf das vorliegende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Ziffer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung gemäss § 25 AnwGebV/ZH noch nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV/ZH), welche sich auf § 48 lit. c i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) stützt. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV/ZH). Der Streitwert beträgt CHF 8'910'327.00 (Ziffer 17.1 oben). Die in Anwendung von § 3 Abs. 1 aAnwGebV/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 98'227.45. Dem Zeitaufwand wird mit Zuschlägen zur Grundgebühr für bestimmte über die erste Rechtsschrift hinausgehende Prozesshandlungen gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV/ZH Rechnung getragen. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr, und die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Für die Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 28. Mai 2009 ist ein Zuschlag von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Für die zweite Rechtsschrift ist ein Zuschlag von 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV/ZH). Für die drei Beweisantretungsschriften ist ein Zuschlag von insgesamt
25 %, für die Beweisverhandlung vom 9. März 2017 einschliesslich der schriftli-
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chen Stellungnahme zum Beweisergebnis ein solcher von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH). Für die verschiedenen Noveneingaben ist analog einer zusätzlichen Rechtsschrift ein Zuschlag von insgesamt 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV/ZH). Diese sind zwar kürzer als eine Rechtsschrift, erfordern jedoch einen grossen Instruktionsaufwand. Die Summe aller Zuschläge beträgt somit 205 %. § 6 Abs. 2 aAnwGebV/ZH steht einer Überschreitung der Höchstgrenze des Doppelten der Grundgebühr in Ausnahmefällen nicht entgegen. In Anwendung von § 6 ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Die Anwaltsgebühr ist auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Der notwendige Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Prozesses wird nach § 11 aAnwGebV/ZH in der Regel zu einem Stundensatz zwischen CHF 150 bis 350 abgegolten, so insbesondere die Vertretung vor Friedensrichter (§ 11 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Dazu fehlt es vorliegend jedoch an entsprechenden Angaben seitens der Parteien. Gemäss § 68 Abs. 1 aZPO/ZH umfasst die Prozessentschädigung auch die Weisungsgebühr. Mit Weisung vom 7. Oktober 2008 wurde diese auf CHF 1'240.00 festgesetzt (act. 3).
17.3. Verteilung Die Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Prozessentschädigung erfolgen im gleichen Verhältnis (§ 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH) und richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 64 Abs. 2 aZPO/ZH). Von dieser Regel kann inbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zumutbar war und seine Klage im Grundsatz gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 aZPO/ZH). Bei Haftpflichtprozessen kann es sich auch bei nur teilweiser Klagegutheissung rechtfertigen, nach dem sog. Veranlassungsprinzip die Kosten vollständig der beklagten Partei aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer vollen Prozessentschädigung an die klagende Partei zu verpflichten (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59 -- 277 of 281 -E. 3b S. 281-282; FRANK/STRÄULI /M ESSMER, a.a.O., N. 29 zu § 64 aZPO/ZH). In gewissen Fällen kann sich dies gar bei erheblichem Überklagen (Gutheissung von weniger als 50 %) rechtfertigen (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59 E. 3c S. 282283). Der letzte aufrecht erhaltene Klagebetrag ist CHF 6'978'573. Davon erhält die Klägerin – unter Berücksichtigung der kapitalisierten Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden – CHF 2'934'687 zugesprochen und obsiegt damit zu gut
40 %. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der teils schwierigen Berechnungen, aber auch unter Berücksichtigung des Faktums, dass die Beklagte eine Haftung nicht bestritten hat, erscheint eine hälftige Kostenteilung als angemessen. Die Klagereduktion vom 15. November 2010 ist durch die Geburt eines Kindes durch die Klägerin veranlasst worden. Damit hat sich eine Wendung im Leben der Klägerin vollzogen, die ihr nicht einseitig angelastet werden darf. Es rechtfertigt sich auch für den durch Rückzug erledigten Teil der Klage eine hälftige Teilung. Die Kosten sind deshalb insgesamt hälftig zu teilen. Die Prozessentschädigungen heben sich gegenseitig auf. Der Klägerin ist jedoch die halbe Weisungsgebühr zuzusprechen. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu bezahlen. Im Übrigen sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
18. Rechtsmittelstreitwert Der Streitwert vor Bundesgericht entspricht den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Bei wiederkehrenden Leistungen ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BGG), was mit § 21 Satz 2 aZPO/ZH übereinstimmt. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt somit CHF 6'978'573.
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Das Handelsgericht beschliesst:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen CHF 2'021'374.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. November 2018; CHF 451'193.00 aufgelaufene Zinsen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Rente für künftigen Pflegeund Betreuungsschaden wie folgt zu bezahlen: CHF 2'665.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'329.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis tt. Februar 2045; CHF 10'658.00 pro Monat ab tt. Februar 2045. Die Rente ist monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod der Klägerin.
3. Die Rentenhöhe gemäss Ziffer 2 reduziert sich um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für dieselbe Periode erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, und welche den Ausgleich des Pflege- und Betreuungsschadens bezwecken (Kongruenz), zusammen mit der zugesprochenen Rente den folgenden Gesamtschaden übersteigt: CHF 2'961.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'921.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis -- 279 of 281 -tt. Februar 2045; CHF 11'842.00 pro Monat ab tt. Februar 2045.
4. Die Rente bzw. der Gesamtschaden gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Totalnominallohnindex 1993 des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2017 von 130.5 Punkten (Basis 1993 = 100 Punkte). Die Beträge sind jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des jeweils aktuellsten, vom Bundesamt für Statistik publizierten Stand des Totalnominallohnindexes anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neue Rentenhöhe = alte Rentenhöhe x neuer Index 130.5
5. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 200'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'000.00 Gutachten
7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.
10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 -- 280 of 281 -und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'978'573.00. Zürich, 20. November 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Oberrichter Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Jan Busslinger -- 281 of 281 --