HG100244
Forderung
30. August 2012Deutsch98 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. HG100244-O U1/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Dr. Rolf Dürr und Hans-Rudolf Müller sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Vorurteil vom 30. August 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Klägerinnen 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie E._____, Streitberufener gegen
1. F._____,
2. G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
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betreffend Forderung Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin 1 einen CHF 30'000 übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF 7'670'000, als Kapitalbetrag nebst Zins seit dem 1. Juli 2010 auf CHF 7'149'000 und seit dem 10. August 2001 auf CHF 521'000 Genugtuung zu zahlen.
1.2. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin 2 einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF 110'000, nebst Zins seit dem 10. August 2001 zu zahlen.
1.3. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin 3 einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF 110'000, nebst Zins seit dem 10. August 2001 zu zahlen.
1.4. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin 4 einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF 110'000, nebst Zins seit dem 10. August 2001 zu zahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Ausgangslage
1. Unfall vom 10. August 2001
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Am frühen Morgen des 10. August 2001 war das Gärtnerehepaar H._____ und A._____, die Klägerin 1, arbeitsbedingt mit dem Auto auf der Autobahn A1 Richtung I._____ unterwegs. Die drei gemeinsamen Töchter, die Klägerinnen 2-4, befanden sich zu jenem Zeitpunkt nicht mit ihnen im Fahrzeug. Bei Autobahnkilometer …, auf der Höhe der Gemeinde J._____, kam dem Ehepaar A._____/H._____ auf der Überholspur F._____, der Beklagte 1, in alkoholisiertem Zustand als Geisterfahrer entgegen. Es kam zu einer folgenschweren Frontalkollision der beiden Fahrzeuge. H._____ verstarb noch auf der Unfallstelle. Die Klägerin 1 wurde mit schwersten Verletzungen ins Universitätsspital Zürich überführt, wo sie sich mehreren erheblichen Operationen unterziehen musste. Unter anderem wurde die Fraktur des Halswirbels (HWK4) saniert. Am 29. August 2001 erfolgte die Verlegung in das Schweizer Paraplegiker-Zentrum..., wo sie bis im Juli 2002 hospitalisiert blieb. Die Klägerin 1 ist heute Tetraplegikerin und wird lebenslang auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sein. Die Diagnosen gemäss den Arztberichten des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 14. Dezember 2001 bzw. vom 27. August 2002 sind unbestritten (Klägerinnen: act. 1 Rz. 11-19 und Rz. 26; Beklagte: act. 21 Rz. 11-19 und Rz. 26; Auszug aus dem Strafurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. September 2002: act. 4/1; Arztberichte: act. 4/10-11).
2. Haftung der Beklagten
2.1. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden zu bejahen sind. Da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert, bildet das Verschulden keine Haftungsvoraussetzung (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 58-62 SVG sowie N 49 zu Art. 58 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N 2 vor Art. 58-62 SVG und N 2 zu Art. 58 SVG m.w.H.). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach -- 3 of 62 -den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Die Geschädigten haben im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG).
2.2. Zur Aktivlegitimation führen die Klägerinnen aus, die Klägerin 1 sei Hauptgeschädigte. Die Klägerinnen 2-4 würden ihren Genugtuungsanspruch selbständig geltend machen, wobei die minderjährige Klägerin 4 von der Klägerin
1 vertreten werde. Hinsichtlich des Versorgungsschadens erklärten die Klägerinnen 2-4 die Klägerin 1 als bevollmächtigt, deren an sich eigenständigen Versorgungsausfall stellvertretend einzufordern (act. 1 Rz. 3; act. 30 Rz. 53 S. 17). Die Aktivlegitimation der Klägerinnen wird von den Beklagten anerkannt (act. 21 Rz. 3).
2.3. Der Beklagte 1 ist Halter und Lenker des kollisionsverursachenden Fahrzeuges. Er wurde mit Strafurteil vom 10. September 2002 dem Grundsatz nach verpflichtet, den Klägerinnen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten (act. 4/1 S. 13). Dessen obligatorische Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ist die Beklagte 2, die G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (vormals "G1._____"). Das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG ist unbestritten, so insbesondere der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrsregelwidrigen Verhalten des Beklagten 1 und dem Tod von H._____ sowie dem Gesundheitsschaden der Klägerin 1. Die Beklagten anerkennen die grundsätzliche Haftung des Beklagten 1 sowie das direkte Forderungsrecht gegen die Beklagte 2. Somit erweisen sich auch die Passivlegitimation der Beklagten sowie deren Haftung für die Folgen des Unfalls vom 10. August 2001 als unbestritten (Klägerinnen: act. 1 Rz. 1-2, Rz. 57, Rz. 254-257; Beklagte: act. 21 Rz. 1-2 und Rz. 254-257).
3. Situation nach dem Unfall
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3.1. Wohnung Vor dem Unfall wohnte die Familie A._____/I._____ in einer Mietwohnung in der Gemeinde K._____ im Kanton Luzern; die Miete betrug CHF 2'500 pro Monat. Nach der Entlassung der Klägerin 1 aus dem Paraplegiker-Zentrum... kam eine Rückkehr in die bisherige Familienwohnung nicht in Betracht, da der Vermieter für die erforderlichen Umbauarbeiten nicht Hand bieten wollte (Klägerinnen: act. 1 Rz. 20 f., Rz. 222 f.; Beklagte: act. 21 Rz. 20 f. und Rz. 25). Gemäss Darstellung der Klägerinnen habe in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit in der Gemeinde K._____ keine geeignete Mietwohnung gefunden werden können, welche sich für die infolge der Behinderung der Klägerin 1 auszuführenden Umbau- und Anpassungsarbeiten geeignet und überdies ausreichend Platz für die erforderliche Pflegekraft geboten hätte. Als einziges geeignetes Objekt sei ein bestehendes Wohnhaus samt Gewerbegebäude in der Nähe des Gärtnereibetriebes in Frage gekommen. Mit Kaufvertrag vom 15. März 2002 habe die Klägerin 1 diese Liegenschaft zum Preis von CHF 950'000 erworben. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte 2 eine weitere Zahlung von CHF 1'000'000 akonto Gesamtschaden getätigt. Die von der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung … begleiteten, in erster Linie im Jahre 2002 getätigten Umbau- und Anpassungsarbeiten hätten sich abzüglich der durch die Invalidenversicherung übernommenen Aufwendungen auf CHF 247'168.90 belaufen. Im Juli 2002 habe die Klägerin 1 das Paraplegiker-Zentrum... verlassen und mit den Klägerinnen 2-4 das neu erworbene und hindernisfrei umgebaute Heim beziehen können. Der Haftpflichtversicherer habe für die behinderungsbedingten Mehrkosten einzustehen (act. 1 Rz. 22-26, Rz. 222-229). Die Beklagten bestreiten, dass es nicht möglich gewesen sei, für die Klägerinnen eine geeignete Mietwohnung zu finden. Haftpflichtrechtlich ersatzpflichtig seien lediglich allfällige, von der IV nicht übernommene Mehrkosten für die Rollstuhltauglichkeit einer Mietwohnung im Vorunfall-Standard sowie allfällige Mehrkosten für das Logis der Pflegerin. Unbestritten ist, dass die Beklagte 2 am 25. März 2002 eine Zahlung akonto Gesamtschaden von CHF 1'000'000 an die Klägerinnen leistete und die Klägerin 1 die Liegenschaft in K._____ zum genannten Kauf-- 5 of 62 -preis erwarb. Ebenfalls unbestritten ist, dass an der Liegenschaft Umbau- und Anpassungsarbeiten in Höhe der genannten Kosten ausgeführt wurden (act. 21 Rz. 21-25, Rz. 222-229).
3.2. Pflege und Betreuung Die Klägerinnen legen dar, dass die Klägerin 1 seit der Rückkehr zu ihrer Familie rund um die Uhr auf Pflege- und Betreuungsdienstleistungen angewiesen sei. Die private Heimpflege erfolge seither während 24 Stunden pro Tag während 365 Tagen pro Jahr durch eine private Betreuungsfirma, wobei im Laufe der Jahre verschiedene Unternehmen für die Klägerin 1 tätig geworden seien. Zusätzlich verrichteten die Pflegerinnen der Spitex täglich Pflegearbeiten von rund ein bis zwei Stunden. Es finde ein Zusammenwirken der beiden Organisationen statt. Neben den Kosten für die Betreuung durch die private Betreuungsfirma komme die Klägerin 1 für Kost und Logis der Pflegerinnen auf, die sich im Zwei-Wochen-Rhythmus abwechseln würden. Im Gegensatz zu den Spitexkosten werde der Grossteil der anfallenden effektiven privaten Betreuungskosten von der Krankenkasse nicht übernommen. Diese Kosten hätten sich anfangs jährlich auf rund CHF 165'000 und im Jahre 2009 auf CHF 107'000 belaufen (act. 1 Rz. 28-39, Rz. 197, Rz. 210, Rz. 213 sowie act 6 Rz. 11-12). Die Beklagten anerkennen, dass die Klägerin 1 gepflegt (Grund- und Behandlungspflege) und ganztags betreut werden müsse und dass sie den Haushalt nicht führen könne. Im Zusammenhang mit dem vom Schweizerischen Paraplegikerzentrum (SPZ) definierten und von den Beklagten anerkannten Pflegebedarf (act. 4/18) betonen sie indessen, dass dieser laut Angaben des SPZ durchaus durch angelernte Personen ohne Fachausbildung in engem Kontakt zu Fachpersonal/Spitex gedeckt werden könne, weshalb sie die Auffassung vertreten, die Beauftragung einer Betreuungsfirma sei nicht erforderlich. Auch habe sich der Haushalts- und Betreuungsaufwand für die heranwachsenden Kinder mittlerweile vermindert. Aus Sicht der Beklagten sei die Dienstleistung (Pflege, Betreuung und Haushalt) in K._____ für einen Monatslohn von CHF 6'000 inkl. Kost und Logis erhältlich und daher bis September 2016 durch die Akontozahlungen gedeckt.
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Einstweilen beschränken sich die Beklagten auf die generelle Bestreitung des behaupteten Pflege- und Betreuungsaufwandes bzw. des dafür geltend gemachten Kostenersatzes sowie des geforderten Haushaltschadens. Sie betonen, dass die Beklagte 2 die Kosten für die von der Spitex erbrachte Grund- und Behandlungspflege per Regress der L._____ Versicherung seit Juli 2002 bis heute und auch in Zukunft mittels periodischer Abrechnungen vergüte. Für die ersten beiden Monate nach Austritt aus dem SPZ habe die Beklagte 2 auch die Rechnungen der Betreuungsfirma M._____ SA bezahlt (act. 21 Rz. 28-39, Rz. 58, Rz. 194-221).
3.3. Gärtnerei Vor dem Unfall führte die Klägerin 1 zusammen mit ihrem (tödlich verunglückten) Ehemann einen eigenen Gärtnereibetrieb mit mehreren Angestellten, den das Paar im Jahre 1997 vom Vater der Klägerin 1 übernommen hatte. Es ist unbestritten, dass es in diesem Betrieb strukturelle Probleme gab, weshalb bereits vor dem Unfall Umstrukturierungsmassnahmen eingeleitet worden waren. Unter anderem wurde das Pflanzencenter N._____ gegründet, dessen Leitung die Klägerin 1 inne hatte. Um die Aufrechterhaltung des nach dem Unfall führungslos gewordenen Betriebes sicherzustellen, mussten umfassende Sofortmassnahmen ergriffen werden. Am 1. Januar 2002 wurde O._____ als Betriebsleiter eingestellt und im Sommer 2002 P._____ für die Führung des Detailverkaufsladens N._____. Die Klägerin 1 verbrachte täglich ein bis drei Stunden mit Büroarbeiten für die Gärtnerei. Der betriebswirtschaftliche Erfolg blieb aus, worauf die Gärtnerei per 30. Juni 2003 geschlossen wurde. Die Beklagten betonen in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte 2 die Lohnkosten des Betriebsleiters O._____ und der Detailverkaufsladenleiterin P._____ während der Überbrückungsphase übernommen habe, zusätzlich zur Ausrichtung von Akontozahlungen (Klägerinnen: act. 1 Rz. 40-56 und Rz. 116, vgl. auch act. 6 Rz. 13-16; Beklagte: act. 21 Rz. 4056, vgl. auch Rz. 115-152).
4. Zusammenfassung der Parteistandpunkte
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Gemäss Berechnung der Klägerinnen in der Klageschrift resultiert ein "Direktschaden A._____" in der Höhe von CHF 9'485'892 (recte: CHF 9'465'892), zusammengesetzt aus den Positionen Erwerbsausfalldirektschaden, Rentendirektschaden, Haushaltschaden, Pflege- und Betreuungsschaden, Kosten und Genugtuung. Der "Direktschaden H._____" wird mit CHF 2'238'152 beziffert. Vom Total des Direktschadens in der Höhe von CHF 11'858'865 (recte: CHF 11'704'044) werden (von der Beklagten 2 geleistete) Akontozahlungen von CHF 1'496'095 abgezogen. Unter Berücksichtigung des Prozessrisikos fordern die Klägerinnen für den offenen Direktschaden CHF 8'000'000, wovon CHF 7'670'000 auf die Klägerin 1 und je CHF 110'000 auf die Klägerinnen 2-4 entfallen (act. 1 Rz. 252 f.). Die Beklagten machen in der beschränkten Klageantwort im Wesentlichen geltend, die Forderungen der Klägerinnen 1-4 seien wegen Verjährung abzuweisen. Eventualiter seien diejenigen der Klägerinnen 2-4 abzuweisen, weil sie (durch die geleisteten Akontozahlungen) bereits getilgt seien. Ebenfalls eventualiter sei die Forderung der Klägerin 1 endgültig abzuweisen, soweit es nicht um Pflege-, Betreuungs- und Haushalt-Direktschaden gehe. Betreffend diese letztgenannte Position wäre im Falle der Verwerfung der Verjährungseinrede festzustellen, dass sie bis September 2016 durch die Akontozahlungen abgegolten sei (act. 21 Rz. 253). Die Klägerinnen beantragen in der beschränkten Stellungnahme zur Klageantwort vom 16. Mai 2011 die vollumfängliche Gutheissung der in der Klage vom 21. September 2010 gestellten Anträge bzw. dass die Klage als nicht verjährt zu qualifizieren sei (act. 30 S. 2).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Prozessverlauf Am 21. September 2010 reichten die Klägerinnen 1-4 (nachfolgend Klägerinnen) die vorliegende Klage sowie die Weisung vom 5. Juli 2010 ein (act. 1 und act. 3).
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Da die Beklagte 2 bereits vorprozessual die Einrede der Verjährung erhoben hatte, verkündeten die Klägerinnen für den Fall ihres prozessualen Unterliegens zufolge Eintritts der Verjährung ihrem vormaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic.iur. E._____, im Sinne von § 46 Abs. 1 ZPO/ZH den Streit und ersuchten diesen um Unterstützung im Prozess (act. 1 Rz. 9 f.). Gleichzeitig mit der Klage liessen die Klägerinnen mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung stellen (act. 6). Mit Verfügung vom 22. September 2010 wurde den Klägerinnen bzw. deren Rechtsvertreter Frist angesetzt, um in Bezug auf den Beklagten 1 einen Nachweis im Sinne von § 64 f. GVG zu erbringen, um eine Vollmacht für die Klägerin 4 einzureichen und um sich zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äussern und in dieser Hinsicht weitere Belege einzureichen. Zudem wurde die Streitverkündung der Klägerinnen an RA E._____ vorgemerkt (Prot. S. 2 f.). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte RA E._____ mit, dass er sich am Verfahren in keiner Weise beteilige, insbesondere weder als Haupt- noch als Nebenintervenient (act. 9). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichten die Klägerinnen die Vollmacht für die Klägerin 4, den Antrag um amtliche Anweisung gemäss § 65 GVG an das Obergericht sowie weitere Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein (act. 12). Im von den Klägerinnen nachträglich eingereichten Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. Oktober 2010 wurde das Handelsgericht für die vorliegende Klage der Klägerinnen gegen die Beklagten 1 und 2 (nachfolgend Beklagte) als sachlich zuständiges Gericht bestimmt (act. 14 f.). Mit Beschluss vom 8. November 2010 wurde das Gesuch der Klägerinnen um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (act. 16; Prot. S. 6). Sodann wurde den Beklagten mit Verfügung vom 10. November 2010 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 9. Dezember erstattet wurde (Prot. S. 7; act. 21). Darin beantragten die Beklagten, das Hauptverfahren auf die Verjährungsfrage zu beschränken, und schlossen im Übrigen auf Abweisung der Klage (act. 21 S. 2). In der Folge reichten die Klägerinnen eine unverlangte Eingabe vom 31. Dezember 2010 samt Beilagen ein, welche mit Verfügung vom 10. Januar 2011 aus dem Recht gewiesen wurden. Gleichzeitig wurde den Klägerinnen Frist zur Stellung-- 9 of 62 -nahme zum prozessualen Antrag der Beklagten auf vorläufige Beschränkung des Hauptverfahrens auf die Frage der Verjährung angesetzt (act. 23 f.; Prot. S. 8 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 schlossen sich die Klägerinnen dem prozessualen Antrag der Beklagten an, das Hauptverfahren auf die Verjährungsfrage zu beschränken, und beantragten im Übrigen die Gutheissung der Klage (act. 27). Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wurde das Prozessthema gemäss den übereinstimmenden Parteianträgen gestützt auf § 116 ZPO/ZH zunächst auf die Verjährungsfrage beschränkt und den Klägerinnen Frist zur Erstattung der beschränkten Replik angesetzt (Prot. S. 11). Die beschränkte Replik datiert vom 16. Mai 2011 und die beschränkte Duplik vom 26. Mai 2011 (act. 30 und act. 32). Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 ersuchten die Klägerinnen darum, im Hinblick auf die mögliche Anwendbarkeit von Art. 138 Abs. 1 aOR - innert Jahresfrist seit der letzten Verfügung vom 27. Mai 2011 - mittels Verfügung eine allfällig drohende Verjährung zu unterbrechen und/oder insbesondere zu entscheiden, dass im vorliegenden Verfahren die aktuelle Regelung nach revidiertem Art. 138 Abs. 1 OR Anwendung finde (act. 36). In der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Mai 2012 wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Parteien übereinstimmend von einer zweijährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG ausgingen und ein Handlungsbedarf infolge Zeitablaufs im Sinne der klägerischen Eingabe als nicht gegeben erscheine. Ein Doppel der Eingabe der Klägerinnen wurde den Beklagten zugestellt (Prot. S. 16).
2.
Anwendbares Verfahrensrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten, welche die bis anhin gültigen kantonalen Prozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gelten das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit dagegen nach neuem Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht erhalten bleibt.
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3.
Zuständigkeit
3.1
Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 38 Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Diese Gesetzesartikel stimmen - soweit vorliegend relevant - mit den nach altem Recht anwendbaren Art. 7 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 GestG überein. Der Unfallort befindet sich in der Gemeinde J._____ im Kanton Zürich (act. 4/1-2). Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich ist daher gegeben und blieb auch unbestritten (Klägerinnen: act. 1 Rz. 4 f.; Beklagte: act. 21 Rz. 4 f.).
3.2
Sachliche Zuständigkeit Zivilverfahren, die am 1. Januar 2011 erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt (§ 206 GOG). Die Klägerinnen haben mit der vorliegenden Klage in Bezug auf die Beklagte 2 von ihrem Wahlrecht gemäss § 62 i.V.m. § 63 Ziff. 1 GVG Gebrauch gemacht (Klägerinnen: act. 1 Rz. 6; dazu die Beklagten: act. 21 Rz. 6). Die Beklagte 2 ist im Handelsregister eingetragen, der Streit bezieht sich auf das von ihr betriebene Versicherungsgewerbe und der Streitwert übersteigt CHF 30'000. Mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. Oktober 2010 wurde das Handelsgericht sodann für die vorliegende Klage der Klägerinnen gegen beide Beklagte als sachlich zuständiges Gericht bestimmt (act. 15).
3.3
Zusammenfassung
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Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben.
III.
Einrede der Verjährung
1.
Vorbemerkungen
1.1
Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
1.2
Sowohl gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG als auch gemäss Art. 60 Abs. 1 OR beginnt die relative Verjährungsfrist - von zwei Jahren bzw. einem Jahr Dauer - in dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Im Ergebnis übereinstimmend ist auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren geregelt, indem diese gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG am Unfalltag und gemäss Art. 60 Abs. 1 OR am Tag der schädigenden Handlung zu laufen beginnt. Daher kann die Judikatur zu Art. 60 Abs. 1 OR auch in Bezug auf Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG herangezogen werden (GIGER, a.a.O., N 2 zu Art. 83 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 2 zu Art. 83 SVG m.w.H.; Urteile (des Bundesgerichts)4D_80/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 und 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR, welche Bestimmungen im Wortlaut praktisch identisch sind (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, -- 12 of 62 --
4.
Aufl. 2008, N 1662; vgl. auch BGE 125 III 339 E. 3a und 3b; BGE 131 III 430 E. 1.2).
1.3
Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist tritt eine Entkräftung des Forderungsrechts ein. Das Forderungsrecht geht dabei nicht unter, sondern die Verjährungseinrede bewirkt lediglich, dass die materiellrechtlich möglicherweise noch bestehende Forderung nicht gegen den Willen des Schuldners zwangsweise durchgesetzt werden kann (REY, a.a.O., N 1585; vgl. auch GAUCH UND ANDERE, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl. 2008, N 3372; BGE 99 II 185 E. 2b).
2.
Chronologischer Ablauf Gemäss Darstellung der Beklagten leistete die Rechtsvorgängerin der Beklagten 2, die "G1._____", am 27. August 2001 eine erste Akontozahlung von CHF 100'000 an die Klägerinnen. Am 29. Januar 2002 entrichtete sie - neben der Entschädigung diverser aufgelaufener Kosten - eine zweite Akontozahlung von CHF 250'000. Am 25. März 2002 wurde akonto Gesamtschaden CHF 1 Mio. bezahlt und die vierte und letzte Akontozahlung von CHF 100'000 erfolgte am 1. April 2003. Insgesamt erbrachte die "G1._____" Akontozahlungen von CHF 1'450'000 (act. 21 Rz. 24, Rz. 57, Rz. 94; Belege betr. Akontozahlungen: act. 22/2-6). Die Summe der geleisteten Akontozahlungen sowie das Datum der letzten Akontozahlung sind unbestritten (act. 1 Rz. 57, act. 30 Rz. 27 S. 10). Wie dem zwischen den Parteivertretern im September und Oktober 2003 unbestrittenermassen geführten Briefwechsel zu entnehmen ist, stellte sich die Beklagte 2 in der Folge auf den Standpunkt, dass über weitere Kostengutsprachen und Vorschusszahlungen erst wieder diskutiert würde, wenn klar belegt sei, inwieweit die bereits erbrachten Akontoleistungen nicht ausreichten, den bisher entstandenen Schaden bzw. künftige Aufwendungen abzudecken. Da eine Verpflichtung zur weiteren Kostenübernahme erst dann bestehe, wenn der Nachweis erbracht sei, dass die Akontozahlungen aufgebraucht seien, würden weitere, haftpflichtrechtlich ausgewiesene Aufwendungen nach Anfallen bei der Klägerin 1 entschä-- 13 of 62 -digt (Klägerinnen: act. 1 Rz. 58, Rz. 86-87; Beklagte: act. 21 Rz. 58 und Rz. 8687; Schreiben von RA E._____ vom 17. September und vom 7. Oktober 2003 [act. 22/10, act. 22/12 S. 2-3]; Schreiben von RA Y._____ vom 1., 2. und 8. Oktober 2003 [act. 4/26-27, act. 22/12 S. 1]). Im Anschluss an eine Besprechung zwischen der Klägerin 1 und den Parteivertretern vertrat RA Y._____ im Schreiben vom 16. April 2004 (act. 4/32) die Auffassung, die Klägerin 1 sei durch die geleisteten Akontozahlungen zur Zeit um mindestens CHF 600'000 bereichert. Erst nach dem Aufbrauchen dieses Vorschusses könne die Beklagte 2 zu weiteren Schadenersatzzahlungen verpflichtet werden (Klägerinnen: act. 1 Rz. 89 und act. 30 zu Ziff. 59-61 S. 4 sowie zu Ziff. 89 bzw. Ziff. 87 S. 11 und S. 14; Beklagte: act. 21 Rz. 59 und Rz. 89). Mit Schreiben vom 9. November 2005 (act. 4/28) teilte RA Y._____ mit, dass die "G._____" in der Zwischenzeit die Aktiven und Passiven der "G1._____" übernommen habe, so dass die künftigen Ansprüche gegen diese Gesellschaft zu richten seien. Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, dass die "G1._____" am 4. August 2003 einen Verjährungsverzicht bis zum 9. August 2007 abgegeben habe und es RA Y._____ zur Zeit nicht sinnvoll erscheine, diesen bis Dezember 2007 zu verlängern (Klägerinnen: act. 1 Rz. 60; Beklagte: act. 21 Rz. 60). Es ist unbestritten, dass RA Y._____ in Bezug auf die Ansprüche der Klägerinnen am 21. Dezember 2006 (act. 4/30) einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 10. August 2008 abgab (Klägerinnen: act. 1 Rz. 62 und Rz. 80; Beklagte: act. 21 Rz. 62). Die Klägerinnen legen im Anschluss an die Ausführungen zur Korrespondenz zwischen den Parteivertretern vom Oktober 2003 dar, alsdann seien RA Y._____ die von der Klägerin 1 zusammengestellten Schadensordner zugestellt worden, in welchen alle Belege nach Jahren geordnet und immer gleich rubriziert gewesen seien (act. 1 Rz. 88 unter Hinweis auf act. 4/78-92). Die Beklagten weisen darauf hin, erst mit Brief vom 5. April 2007, also rund dreieinhalb Jahre nach der Korrespondenz von Oktober 2003 und drei Jahre nach der Besprechung vom 16. April 2004 in K._____, habe RA E._____ an RA Y._____ einen Ordner mit dem Titel -- 14 of 62 -"Finanzübersicht für die Haftpflichtversicherung August 2001 - Ende Dezember 2006" gesandt. Unter Verweis auf die früheren Schreiben vom 2. und 8. Oktober 2003 sowie vom 16. April 2004 habe die Beklagte 2 mitteilen lassen, der Körperschaden von A._____ sei damit nicht rechtsgenügend substantiiert und ausgewiesen, so dass sie auf die "Finanzübersicht" nicht eintrete. Den Ordner habe sie dem Absender zurückgesandt. Der in diesem Zusammenhang im April 2007 zwischen den Parteivertretern geführte Briefwechsel ist unbestritten (Beklagte: act.
21.
Rz. 88, vgl. auch act. 32 S. 3; Klägerinnen: act. 30 Rz. 35-38 S. 11 ff.; Schreiben von RA E._____ an RA Y._____ vom 5. April 2007 und Antwortschreiben von RA Y._____ vom 27. April 2007 [act. 22/13]). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (act. 22/14) ersuchte RA E._____ u.a. um einen Besprechungstermin und um eine weitere Verzichtserklärung zur Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2008 (Klägerinnen: act. 1 Rz. 63; Beklagte: act. 21 Rz. 63, Rz. 95-97). Noch vor Eingang des Antwortschreibens der Beklagten leitete RA E._____ Betreibung gegen die Q._____ Versicherungs AG, c/o R._____, … [Adresse], ein. Der Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 5 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2002 datiert vom 28. Dezember 2007 (act. 4/35). Die Klägerinnen räumen ein, dass sich später herausstellte, dass RA E._____ eine Versicherung betrieben hatte, welche weder in Rechtsbeziehung zur Beklagten 2 steht noch in irgendeiner Weise in den vorliegenden Fall involviert ist (Klägerinnen: act. 1 Rz. 66; Beklagte: act. 21 Rz. 66 und Rz. 95-97). Auf das klägerische Schreiben vom 17. Dezember 2007, mit welchem RA E._____ um eine neuerliche Verjährungseinredeverzichtserklärung ersuchte, entgegnete RA Y._____ mit Brief vom 3. Januar 2008 (act. 4/31), die Angelegenheit sei nicht mit einer Besprechung zu bereinigen, da vorerst belegt werden müsse, dass die geleisteten Akontozahlungen durch den inzwischen aufgelaufenen Direktschaden aufgebraucht seien. Die beigelegten Unterlagen seien nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Er verwies auf die früheren Schreiben vom 2. und 8. Oktober 2003 sowie vom 16. April 2004 und verweigerte eine Verlängerung des -- 15 of 62 -- bis zum 10. August 2008 abgegebenen - Verjährungseinredeverzichts (Klägerinnen: act. 1 Rz. 63, Rz. 81, Rz. 84; Beklagte: act. 21 Rz. 63, Rz. 81, Rz. 95-97). Zu den Entwürfen eines Gesuchs um Durchführung einer Friedensrichterverhandlung an das Friedensrichteramt S._____ vom 14. Februar 2008 (act. 4/36) sowie einer Teilklage an das Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. April 2008, in welcher neben dem Beklagten 1 die "Q._____ (ehemals G1._____)" mit Sitz in S._____ als beklagte Partei genannt wird (act. 4/37), führen die Klägerinnen aus, gemäss Aussagen von RA E._____ sei beides nicht eingereicht worden, jedoch seien die Entwürfe - als Drohgebärde gegenüber der Haftpflichtversicherung - RA Y._____ zugestellt worden. Daraufhin habe RA Y._____ in einer telefonischen Unterredung eingeräumt, man werde sich schon finden, was RA E._____ dazu bewogen habe, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen (act. 1 Rz. 68, Rz. 105 und act. 30 zu Ziff. 68 S. 4 und zu Ziff. 103 bis 106 S. 16 f.). Die Beklagten bestreiten sowohl die Zustellung der Entwürfe, als auch dass RA Y._____ in einer telefonischen Unterredung eingeräumt habe, man werde sich schon finden. Eine telefonische Unterredung mit RA E._____ habe in diesem Zeitraum gar nicht stattgefunden (act. 21 Rz. 68 und Rz. 103-106). Am 30. April 2009 (act. 4/33) teilte RA E._____ per E-Mail an RA Y._____ u.a. mit, er habe zwecks Unterbrechung der Verjährung im Jahr 07/08 Betreibung gegen die Beklagte 2 einleiten müssen. Mit E-Mail vom 2. Mai 2009 (act. 4/8 = act. 4/34) antwortete RA Y._____, der Beklagten 2 sei keine Betreibung bekannt. Er gehe davon aus, dass die Ansprüche der Klägerin 1 verjährt seien, falls die G._____ nicht vor Ablauf des letzten Verjährungsverzichts am 10. August 2008 betrieben worden sei (Klägerinnen: act. 1 Rz. 9, Rz. 64-67; Beklagte: act. 21 Rz. 9, Rz. 64-67). Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (act. 4/38 S. 3) entzog die Klägerin 1 RA E._____ per sofort die Vollmacht und teilte ihm mit, dass sie RA X._____ mit der Weiterbearbeitung des Direktschadens beauftragt habe (Klägerinnen: act. 1 Rz. 69; Beklagte: act. 21 Rz. 69).
-- 16 of 62 --
RA X._____ ersuchte RA Y._____ mit Schreiben vom 2. Juni 2009 (act. 4/39) vorsorglich um Ausstellung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung bis Ende Dezember 2009. In seiner Antwort vom 3. Juni 2009 (act. 4/40 S. 1 f.) teilte RA Y._____ im Wesentlichen mit, dass die Verjährungseinrede für den Zeitraum vom 2. Juni 2009 bis einstweilen 31. Dezember 2009 nicht erhoben werde. Vorbehalten bleibe der Einwand, dass aus Sicht des Haftpflichtversicherers die Verjährung bis zum 1. Juni 2009 bereits eingetreten sei. Die Verjährungseinredeverzichtserklärung wurde - unter Wiederholung des erwähnten Vorbehaltes - mit Schreiben von RA Y._____ vom 12. November 2009 (act. 4/40 S. 3) bis 31. Dezember 2010 verlängert (Klägerinnen: act. 1 Rz. 70; Beklagte: act. 21 Rz. 70).
3.
Verjährungseinredeverzicht
3.1
Bezüglich der nicht geregelten Fragen zur Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verweist Art. 83 Abs. 4 SVG auf das Obligationenrecht (Art. 127 ff. OR). Die für das ausservertragliche Haftpflichtrecht geltenden Verjährungsfristen fallen nicht unter Art. 129 OR, weshalb diese grundsätzlich abänderbar sind. Die Verjährungsfrist von Art. 83 Abs. 1 SVG lässt sich daher verlängern. Sodann ist entgegen dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 OR ein Verzicht auf die Verjährung bzw. die Verjährungseinrede namentlich im ausservertraglichen Haftpflichtrecht vor deren Eintritt unter der Voraussetzung der Befristung gültig (vgl. REY, a.a.O., N 15991603 m.w.H.; GIGER, a.a.O., N 16 zu Art. 83 SVG m.w.H.; BGE 99 II 185 E. 2a und 2b; BGE 112 II 231 E. 3e/bb). Der Verjährungsverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen. Er kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein, wobei der Einredeverzicht den Eintritt der Verjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gegensatz zur Fristverlängerung nicht hindert (KRAUSKOPF, Die Schuldanerkennung im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. 2003, N 255; REY, a.a.O., -- 17 of 62 -N 1595). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich beider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob der Verzicht vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGE 99 II 185 E. 3a; vgl. dazu KRAUSKOPF, a.a.O., N 255).
3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte 2 bis zum 10. August 2008 sowie ab dem 2. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Der Einredeverzicht bis zum 10. August 2008 hatte - unabhängig von der Dauer der Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG - die Wirkung einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum zwischen dem 10. August 2008 und dem 2. Juni 2009 liegen hingegen keine Verjährungseinredeverzichte der Beklagten vor (Klägerinnen: act. 1 Rz. 8082; Beklagte: 21 Rz. 80-82).
4.
Zivilrechtliche Verjährung
4.1
Rechtliches
4.1.1
Die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gläubiger genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er dessen Existenz, Beschaffenheit und Merkmale so kennt, dass eine gerichtliche Klage zu rechtfertigen und zu begründen ist. Davon ist erst auszugehen, wenn er diesen gesamthaft, d.h. in allen seinen wesentlichen Bestandteilen, soweit überblicken und hinreichend begründen kann, dass ihm die gerichtliche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche (mit Aussicht auf Erfolg) möglich und zumutbar ist. Angesichts der Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage darf der Geschädigte ein Tätigwerden indes nicht solange aufschieben, bis er den Schaden genauestens zu beziffern imstande ist, kann der Schaden doch nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sein. In Anbetracht der Kürze der Frist soll aber ein nicht allzu strenger Massstab angesetzt werden und der Gläu-- 18 of 62 -biger soll je nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Zeit verstreichen lassen dürfen, um das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können (BGE 111 II 55 = Pra 74 [1985] Nr. 129 E. 3a; BGE 131 III 61 E. 3.1.1; Urteil (des Bundesgerichts)4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1; vgl. DÄPPEN, in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N 6 f. zu Art. 60 OR m.w.H.; REY, a.a.O., N 1611 f. m.w.H.). Namentlich wenn es um einen Personenschaden geht, kann eine einzige schädigende Verhaltensweise verschiedenartige Schäden verursachen, deren Entstehung der Geschädigte in unterschiedlichen Momenten wahrgenommen hat, etwa weil die nachteiligen Folgen eines Unfalls erst allmählich eintreten. Die Frist beginnt in einem solchen Fall für alle Schadensposten erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte hinreichende Kenntnis vom letzten eingetretenen Schadensposten erlangt hat (REY, a.a.O., N 1622 ff. m.w.H.; GIGER, a.a.O., N 3 zu Art. 83 SVG; BGE 92 II 1 E. 3 f.; BGE 112 II 118 E. 4; Urteile (des Bundesgerichts)4A_489/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2 sowie 4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1). Führt die Beeinträchtigung des Geschädigten zu einer privat- oder sozialversicherungsrechtlichen Invalidenrente, so wurde verschiedentlich die Annahme getroffen, dass der Geschädigte dann hinreichende Kenntnis des Schaden i.S.v. Art. 60 Abs. 1 OR (bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG) habe, wenn ihm der Rentenentscheid eröffnet wurde (REY, a.a.O., N 1618 und N 1625 m.w.H.; BGE 134 III 591 = Urteil (des Bundesgerichts)4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008, nicht publ. E. 4, sowie Urteil (des Bundesgerichts)4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dazu fest, dass die Praxis in der Vergangenheit oft vom Beginn der Verjährungsfrist ab Zustellung der Verfügung des Sozialversicherers ausgegangen sei. Eine entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung existiere jedoch nicht, sondern die früheren Entscheide gingen eher in die entgegengesetzte Richtung. Der Begriff "Kenntnis des Schadens" im Sinne von Art. 83 SVG und Art. 60 OR sei unbestimmt (HAVE 2011 S. 170 zum Urteil (des Bundesgerichts)4A_329/2009 vom 1. Dezember 2010 E. 3.1 ff.; vgl. auch Urteil (des Bundesgerichts)4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1).
-- 19 of 62 --
4.1.2
Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren beginnt gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG am Tag des Unfalls zu laufen, in Übereinstimmung mit Art. 60 Abs. 1 OR unabhängig davon, ob der Ersatzberechtigte in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Steht im konkreten Fall fest, dass der Geschädigte "Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen" erlangt hat, beurteilt sich die Frage nach der Verjährung des Schadenersatzanspruchs grundsätzlich nach Massgabe der ein- bzw. zweijährigen relativen Frist, welche alsdann ausschliessliche Anwendung findet und der zehnjährigen Frist vorgeht (REY, a.a.O., N 1632, N 1634 und N 1657; DÄPPEN, a.a.O., N 1 und N 9 zu Art. 60 OR).
4.2
Würdigung
4.2.1
Zustellung des IV-Entscheides Die Klägerinnen vertreten zum einen die Auffassung, für die Kenntnis vom Schaden gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG sei frühestens auf den Zeitpunkt der Zustellung des sozialversicherungsrechtlichen Rentenentscheides abzustellen. Vorliegend sei der Klägerin 1 mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. Juli 2004 (act. 4/43) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Rente zugesprochen worden (act. 1 Rz. 75, vgl. auch act. 30 Rz. 15 S. 7). Die Beklagten wenden in dieser Hinsicht ein, diese Verfügung habe eine frühere Verfügung vom 11. April 2003 ersetzt, welche ebenfalls einen Invaliditätsgrad von
100.
% statuiert haben dürfte. Die IV sei nämlich bereits am 28. November 2002 zum Schluss gekommen, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien und von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin 1 auszugehen sei. Sie vertreten den Standpunkt, die Klägerinnen hätten bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen spätestens mit dem Austritt A._____s aus dem SPZ im Juli 2002 Kenntnis vom Schaden gehabt, weshalb die zivilrechtliche Verjährungsfrist spätestens im Juli 2004 abgelaufen sei (act. 21 Rz. 75 f.). Wie die Beklagten weiter zutreffend festhalten, wäre die zivilrechtliche Verjährungsfrist selbst dann bereits am 20. Juli 2006 abgelaufen, wenn man gemäss -- 20 of 62 -Darstellung der Klägerinnen davon ausginge, die Verjährungsfrist habe (frühestens) mit Zustellung des IV-Entscheides vom 20. Juli 2004 zu laufen begonnen (act. 32 S. 2). Da mehr als zwei Jahre darüber hinaus, nämlich bis zum 10. August 2008, Verjährungseinredeverzichte der Beklagten 2 vorliegen, kann offen bleiben, ob gemäss Darstellung der Beklagten von einer noch früheren Schadenskenntnis als dem 20. Juli 2004 auszugehen ist.
4.2.2. Antrainieren einer Funktionshand Zum andern legen die Klägerinnen dar, es sei unklar gewesen, ob sich die Klägerin 1 eine "Funktionshand" antrainieren könne, wobei dieser Umstand für die Berentung der Invalidenversicherung nicht von Belang gewesen sei, weil so oder anders eine ganze IV-Rente gesprochen worden wäre. Auf den Pflege- und Betreuungsaufwand hätte sich das Erlangen einer Funktionshand hingegen sehr wohl ausgewirkt, weil sich die Selbständigkeit von A._____ massgeblich erhöht hätte. Insofern sei das Schadensausmass bei einem derart hohen Pflege- und Betreuungsschaden auch nach dem IV-Entscheid noch offen. Die Klägerin 1 habe daher das Schadensausmass mit der Zustellung des IV-Entscheides nicht abschätzen können. Es werde mit Nichtwissen behauptet, eine Funktionshand hätte sich auch noch im Jahr 2008 antrainieren lassen, weshalb die Verjährung erst dann ihren Lauf genommen hätte (act. 1 Rz. 76). In der Rehabilitationsphase im SPZ habe die Klägerin 1 einige namhafte Fortschritte gemacht, so dass durch die Therapie beim Austritt u.a. ihr Bizeps voll funktionsfähig gewesen sei. Es habe die berechtigte Hoffnung bestanden, mit Elektrostimulationstherapie die Funktionshand antrainieren zu können. Bis zum 30. September 2003 sei die Klägerin von ihrer Physiotherapeutin und anschliessend während eineinhalb Jahren von ihrer Haushälterin behandelt worden. Bereits eine eingeschränkte Greiffunktion hätte sich für die Klägerin punkto Lebensqualität und Selbständigkeit entscheidend ausgewirkt, indem davon auszugehen sei, dass auf die permanente Anwesenheit einer Hauswirtschaftsangestellten hätte verzichtet werden können und sich der ganze Pflege-, Betreuungs- und Haushaltführungsaufwand massgeblich reduziert hätte (act. 30 Rz. 7-15 S. 5 f.). Letztendlich habe das grosse Ziel, eine Funktionshand zu trainieren, leider nicht erreicht werden können (act. 1 Rz. 26).
4.2.2. Antrainieren einer Funktionshand Zum andern legen die Klägerinnen dar, es sei unklar gewesen, ob sich die Klägerin 1 eine "Funktionshand" antrainieren könne, wobei dieser Umstand für die Berentung der Invalidenversicherung nicht von Belang gewesen sei, weil so oder anders eine ganze IV-Rente gesprochen worden wäre. Auf den Pflege- und Betreuungsaufwand hätte sich das Erlangen einer Funktionshand hingegen sehr wohl ausgewirkt, weil sich die Selbständigkeit von A._____ massgeblich erhöht hätte. Insofern sei das Schadensausmass bei einem derart hohen Pflege- und Betreuungsschaden auch nach dem IV-Entscheid noch offen. Die Klägerin 1 habe daher das Schadensausmass mit der Zustellung des IV-Entscheides nicht abschätzen können. Es werde mit Nichtwissen behauptet, eine Funktionshand hätte sich auch noch im Jahr 2008 antrainieren lassen, weshalb die Verjährung erst dann ihren Lauf genommen hätte (act. 1 Rz. 76). In der Rehabilitationsphase im SPZ habe die Klägerin 1 einige namhafte Fortschritte gemacht, so dass durch die Therapie beim Austritt u.a. ihr Bizeps voll funktionsfähig gewesen sei. Es habe die berechtigte Hoffnung bestanden, mit Elektrostimulationstherapie die Funktionshand antrainieren zu können. Bis zum 30. September 2003 sei die Klägerin von ihrer Physiotherapeutin und anschliessend während eineinhalb Jahren von ihrer Haushälterin behandelt worden. Bereits eine eingeschränkte Greiffunktion hätte sich für die Klägerin punkto Lebensqualität und Selbständigkeit entscheidend ausgewirkt, indem davon auszugehen sei, dass auf die permanente Anwesenheit einer Hauswirtschaftsangestellten hätte verzichtet werden können und sich der ganze Pflege-, Betreuungs- und Haushaltführungsaufwand massgeblich reduziert hätte (act. 30 Rz. 7-15 S. 5 f.). Letztendlich habe das grosse Ziel, eine Funktionshand zu trainieren, leider nicht erreicht werden können (act. 1 Rz. 26).
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Die Beklagten bestreiten, dass beim Austritt aus dem SPZ im Juli 2002 noch unklar gewesen sei, ob sich die Klägerin 1 eine Funktionshand antrainieren könne. Ferner bestreiten sie, dass eine bloss antrainierte Funktionshand den Pflege- und Betreuungsschaden derart beeinflusst hätte, dass er in den rechtsprechungsgemässen Umrissen erst nach dem Antrainieren bekannt gewesen wäre. Das Antrainieren einer Funktionshand sei als Anpassung an einen stabilisierten Gesundheitsschaden zu qualifizieren (act. 21 Rz. 76). Selbst wenn man davon ausginge, die Klägerinnen hätten noch bis zum Ende der von ihnen behaupteten Elektrostimulationstherapie im Frühjahr 2005 keine ausreichende Kenntnis vom Schaden gehabt, wäre die relative Verjährungsfrist bereits im Frühjahr 2007 und damit weit vor dem 10. August 2008, dem Ablauf des von der Beklagten 2 abgegebenen Verjährungseinredeverzichts, abgelaufen. Nachdem die Klägerinnen selber darlegen, die Elektrostimulationstherapie sei unabdingbar, damit die Muskulatur für den Fall der Wiedererlangung von Funktionen trainiert bleibe (act. 30 Rz. 12 S. 7), erweist sich die Behauptung "mit Nichtwissen", wonach auch noch 2008 eine Funktionshand hätte antrainiert werden können, als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist nicht davon auszugehen, dass infolge des Antrainierens einer Funktionshand durch die Klägerin 1 die Schadenshöhe - mit Blick auf die verschiedenen geltend gemachten Schadens- und Genugtuungspositionen - wesentlich geringer ausgefallen wäre. Dieses Resultat steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach Kenntnis vom Schaden nicht erst dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte den Schaden genauestens zu beziffern imstande ist, sondern dass der Schaden bereits dann genügend bestimmt ist, wenn der Gläubiger über die Grundlagen verfügt, um ihn abzuschätzen (BGE 111 II 55 = Pra 74 [1985] Nr. 129 E. 3a).
4.2.3. Fazit Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist wäre erst am 10. August 2011 abgelaufen. Diese kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil davon auszugehen ist, dass die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren bereits zu einem früheren Zeit-
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punkt, jedenfalls noch vor dem abgegebenen Verjährungseinredeverzicht am 10. August 2008, abgelaufen war.
5. Strafrechtliche Verjährung
5.1. Vorbemerkungen Wird die Klage bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist sowohl bezüglich der relativen als auch der absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz
1 SVG zur Anwendung (REY, a.a.O., N 1686; BGE 106 II 213 = Pra 70 [1981] Nr. 74 E. 2 m.w.H.). Die in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG genannte Verjährungsfrist von zwei bzw. zehn Jahren gilt somit nicht, wenn für die Tat eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Die Verjährung tritt in diesen Fällen nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Diese Regel bezweckt die Harmonisierung der zivilrechtlichen Verjährung mit derjenigen des Strafrechts. Es wäre nicht befriedigend, wenn der Täter noch bestraft werden könnte, während der Geschädigte nicht mehr in der Lage wäre, auf der zivilrechtlichen Ebene Wiedergutmachung zu erlangen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 83 SVG; BGE 136 III 502 = Pra 100 [2011] Nr. 39 E. 6.1). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ist auch auf selbständige Ansprüche von Angehörigen - insbesondere hinsichtlich des Versorgerschadens - anwendbar, welche diese aus der Verletzung einer ihnen nahestehenden Person geltend machen, somit auch auf selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen einer schwerverletzten Person (REY, a.a.O., N 1663a; BGE 122 III 5 E. 2d; BGE 124 IV 49 E. 4c). Sie belastet grundsätzlich nur denjenigen Haftpflichtigen, der selbst straffällig wurde, also z.B. den fehlbaren Fahrzeuglenker. Macht der Geschädigte seinen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch aber gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG -- 23 of 62 -unmittelbar gegenüber dem Haftpflichtversicherer des straffälligen Schädigers geltend, kann er die längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch dem ersatzpflichtigen Versicherer entgegenhalten (GIGER, a.a.O., N 6 zu Art. 83 SVG; WEIS-SENBERGER, a.a.O., N 6 zu Art. 83 SVG; BGE 112 II 79 E. 3c; BGE 125 III 339 E. 3b; Urteil (des Bundesgerichts)4D_80/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
5.2. Voraussetzungen Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG setzt zunächst voraus, dass die schadensverursachende Verhaltensweise des Schädigers in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Straftatbestand erfüllt. Weiter wird vorausgesetzt, dass die anvisierte Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der den Zivilanspruch begründenden Beeinträchtigung steht und der Geschädigte zum Kreis der durch das Strafgesetz geschützten Personen gehört (REY, a.a.O., N 1664 und N 1667 f. m.w.H.; BGE 136 III 502 = Pra 100 [2011] Nr. 39 E. 6.1 m.w.H.). Da die Berufung auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist an die Strafbarkeit der schädigenden Verhaltensweise, nicht aber an die Bestrafung des Schuldners anknüpft, ist weder die Einleitung einer Strafuntersuchung noch eine Verurteilung des Schädigers erforderlich. Falls im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Litispendenz bereits ein rechtskräftiger - namentlich verurteilender oder freisprechender - Strafentscheid vorliegt, ist der Zivilrichter jedenfalls in Bezug auf die anwendbare Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG grundsätzlich daran gebunden, weil diesem präjudizielle Wirkung zukommt und Art. 53 OR nicht anwendbar ist (REY, a.a.O., N 1665 und N 1670 f.; GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 83 SVG; BGE 106 II 213 = Pra 70 [1981] Nr. 74 E. 3; vgl. auch BGE 96 II 39 E. 3a). Auch mit dem rechtskräftigen Entscheid des Strafgerichts, mit welchem die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entschieden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verwiesen wird, wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt, weshalb dieses Feststellungsurteil das nachfolgende Zivilgericht ebenfalls bindet (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N 44 und N 47 zu Art. 126 StGB; zur vorliegend relevanten Bestimmung Art. 9 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, -- 24 of 62 -SR 312.5: GOMM/STEIN/ ZEHNTER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 1995, N 14 und N 18 zu Art. 9 OHG; BGE 120 Ia 101 E. 2e; BGE 125 IV 153 E. 2b/aa).
5.3. Anwendbares Recht
5.3.1. Mit der Änderung des Strafgesetzbuches vom 5. Oktober 2001 wurde die Neuregelung der Verjährung in Bezug auf die Verfolgungsverjährung, d.h. Art. 7072, vorgezogen. Diese trat am 1. Oktober 2002 in Kraft (AS 2002 2993 und 3146; in Bezug auf die Nebenstrafgesetzgebung vgl. Art. 333 Abs. 5 aStGB, AS 2002 2986 f.). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459, 3497, 3511) wurde die vorgezogene Revision des Verfolgungsverjährungsrechts insofern noch einmal modifiziert, als dies durch die Neubenennung der Sanktionen und die neue Systematik im Sanktionenwesen notwendig wurde. Die neue Regelung der Verfolgungsverjährung (Art. 97 f. StGB) kennt die Institute des Ruhens und der Unterbrechung (Art. 72 aStGB) nicht mehr. Dafür werden im Gegenzug die Fristen grundsätzlich um die Hälfte verlängert, so dass sie den absoluten Verjährungsfristen des alten Rechts entsprechen. Überdies verjährt die Strafverfolgung nach einem erstinstanzlichen Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr (MÜLLER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 1 ff. der Vorbemerkungen zum sechsten Titel des StGB; RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N 3 zu Art. 333 StGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2002 begangen worden sind. Taten, die weiter zurückliegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist. Der Grundsatz von Art. 389 StGB gilt - unter Vorbehalt von abweichenden Bestimmungen in Spezialgesetzen - sinngemäss auch für das Nebenstrafrecht, wobei das SVG in dieser Hinsicht keine abweichende Regelung enthält. Art. 389 StGB kommt indessen nur dann zur Anwendung, wenn die neuen, für den Täter milderen Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung nach der Tat, aber vor deren Beurteilung in Kraft getreten sind. Ist bereits ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen bzw. gefällt worden, kann die Verjährung nach neuem Recht nicht mehr eintreten, weshalb sich das alte Recht alsdann nicht -- 25 of 62 -mehr als das strengere erweisen kann (MÜLLER, a.a.O., N 54 vor Art. 97 StGB; RIEDO, a.a.O., N 12 und N 31 zu Art. 389 StGB; BGE 130 IV 101 E. 2).
5.3.2. Mit Urteil vom 10. September 2002 in Sachen Bezirksanwaltschaft Pfäffikon sowie Geschädigte gegen den Beklagten 1 wurde dieser der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft (act. 4/1 S. 12 f.). Sowohl die Tatbegehung, d.h. der Unfall vom 10. August 2001, als auch die Verurteilung am 10. September 2002 erfolgten vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002. Es kommt daher das alte Verjährungsrecht gemäss Art. 70-72 aStGB zur Anwendung.
5.4. Beginn der Verfolgungsverjährung (Art. 71 Abs. 1 aStGB)
5.4.1. Art. 71 Abs. 1 aStGB sieht übereinstimmend mit Art. 98 lit. a StGB vor, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist grundsätzlich am Tag der Tatausführung zu laufen beginnt, im Falle von Art. 83 SVG also mit dem Unfall, welcher Tag gemäss Praxis indessen nicht mitgezählt wird (MÜLLER, a.a.O., N 5 zu Art. 98 StGB m.w.H.; BGE 96 II 39 E. 3b; BGE 126 III 382 E. 4a/bb m.w.H.). Für die zahlenmässig häufigsten Anwendungsfälle von Art. 83 SVG - fahrlässige Körperverletzung und Tötung - gelten somit zwar längere strafrechtliche als zivilrechtliche Verjährungsfristen, doch beginnen diese bereits mit dem Unfall und nicht erst mit der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen (WEISSEN-BERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 83 SVG m.w.H.).
5.4.2. Vorliegend begann die Verfolgungsverjährung am 11. August 2001 zu laufen, da der Unfalltag bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen ist.
5.5. Dauer der Verfolgungsverjährung (Art. 70 aStGB)
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5.5.1. Die Verjährungsfristen werden sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nach der abstrakten Methode bestimmt - entscheidend ist die höchste Strafe, die das Gesetz für eine strafbare Handlung androht (TRECHSEL, Kurzkommentar Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1997; N 1 zu Art. 70 aStGB; MÜLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 97 StGB).
5.5.2. Die abstrakte Strafandrohung betrug nach altem Recht für sämtliche Delikte, für welche der Beklagte 1 verurteilt wurde, Gefängnis oder Busse, wobei die Gefängnisstrafe gemäss Art. 36 aStGB bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren ausgesprochen werden konnte (vgl. AS 2006 3502 und 3536; BBl 1999 2148; BBl 1973 II 1228). Gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB verjährte die Strafverfolgung in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe, d.h. mit einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bis zu drei Jahren, bedroht war. Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die relative strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (Klägerinnen: act. 30 Rz. 20 S. 8; Beklagte: act. 21 Rz. 77 f.).
5.6. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Art. 72 aStGB)
5.6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die altrechtliche Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 72 aStGB von derjenigen gemäss Art. 135 ff. OR zu unterscheiden ist; auf diese ist daher gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend 6. und 7.). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Damit die strafrechtliche und die zivilrechtliche Verjährung parallel zu laufen beginnen, ist erforderlich, dass der Geschädigte innerhalb der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Strafverfahren als Prozesspartei in Erscheinung tritt. Von diesem Zeitpunkt an bewirkt jede Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjäh-- 27 of 62 -rung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung und die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt jeweils neu zu laufen. Ist die strafrechtliche Frist somit gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbrochen, so tritt auch für den Zivilanspruch die Verjährung erst nach Ablauf der verlängerten strafrechtlichen Frist ein, so dass der Zivilanspruch nicht vor dem Strafanspruch verjähren kann (BGE 124 IV 49 E. 4c). Die Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB ist nicht abschliessend. Verjährungsunterbrechend wirken u.a. materielle Urteile sowie das Einlegen eines Rechtsmittels durch den Beschuldigten oder den Geschädigten (MÜLLER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 72 aStGB; vgl. auch BGE 126 IV 5 E. 1b m.w.H.). Gemäss Art. 83 Abs. 2 SVG wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
5.6.2. Gemäss Dispositiv Ziff. 4. des Urteils vom 10. September 2002 wurde der Beklagte 1 - in Anwendung der damals geltenden Bestimmungen Art. 9 Abs 3 OHG und § 193 Abs. 3 StPO/ZH - dem Grundsatz nach verpflichtet, den Klägerinnen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Im Übrigen wurden die Zivilansprüche der Klägerinnen auf den Zivilweg verwiesen (act. 4/1 S. 12 f.). Da sich die Klägerinnen als Geschädigte am Strafverfahren beteiligten, bewirkte jede Verjährungsunterbrechung im Sinne von Art. 72 aStGB die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilansprüche der Klägerinnen gegenüber den Beklagten.
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5.7. Ablauf der relativen Verfolgungsverjährung
5.7.1. Die relative Verfolgungsverjährung endet im Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Strafurteils, sofern die absolute Frist gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB nicht bereits vorher abgelaufen ist. Danach beginnt die Vollstreckungsverjährung, welche in Bezug auf die Verjährung des Zivilanspruchs indessen nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 72 aStGB).
5.7.2. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerinnen legte der Beklagte 1 gegen das Strafurteil zunächst Berufung ein, zog diese aber wieder zurück. Der Beschluss des Obergerichts erging am 12. März 2003, womit das Strafurteil rechtskräftig wurde (act. 30 Rz. 21 f. S. 8 f.). Vor Eintritt der Rechtskraft wirkten sich neben der Urteilsfällung vom 10. September 2002 und der Ergreifung der Berufung durch den Beklagten 1 allfällige weitere Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB verjährungsunterbrechend aus. Damit begann zwar jedes Mal eine neue Frist von fünf Jahren zu laufen, doch endete die relative Verfolgungsverjährung - bezogen auf das Strafverfahren gegen den Beklagten 1 - spätestens am 12. März 2003.
5.8. Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung
5.8.1. In der Klageschrift führen die Klägerinnen aus, die strafrechtliche Verjährungsfrist betrage gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 aStGB siebeneinhalb Jahre ab Unfallereignis, was bedeute, dass diese am 10. Februar 2009 abgelaufen sei, soweit nicht verjährungsunterbrechende Tatbestände vorgelegen hätten (act. 1 Rz. 78). In der beschränkten Stellungnahme zur Klageantwort legen sie demgegenüber dar, im Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2010, veröffentlicht in der Praxis 4/2001 (recte 4/2011) Nr. 39, werde der Grundsatz der längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen präzisiert und hervorgehoben, dass der Gesetzgeber diese Norm zu Gunsten des Geschädigten erlassen habe. Bei Art. 60 Abs. 2 OR seien daher im Sinne der Auslegung zu Gunsten der Betroffenen die längsten absoluten Verjährungsfristen, basierend auf den neu festgelegten Fristen, massgebend. Dabei sei auch die neuere Rechtsprechung zu Rasern (BGE 130 IV 58)
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heranzuziehen. In Fällen wie vorliegend werde heute der Tatbestand der eventualvorsätzlichen Tötung angewandt. Diese neue Massgabe sollte auch bei der Verjährung Anwendung finden. Nach den dannzumal geltenden Bestimmungen habe die relative Verjährungsfrist 10 Jahre und die absolute 15 Jahre betragen. Die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährung sei nicht wie in der Klageschrift vorgetragen am 10. Februar 2009 abgelaufen, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung werde die absolute Verjährung (abstrakt, da die rechtskräftige Verurteilung schon am 12. März 2003 erfolgt sei), erst am 10. August 2016 ablaufen (act. 30 Rz. 18 f. und Rz. 22 S. 8 f.; dazu die Beklagten act. 32 S. 2).
5.8.2. Wie bereits ausgeführt, ist das hiesige Gericht an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 10. September 2002 gebunden. Es ist ihm somit verwehrt zu überprüfen, ob der Beklagte 1 bei der Verursachung des Unfalls nicht fahrlässig, sondern, wie von den Klägerinnen behauptet, eventualvorsätzlich handelte. Der Hinweis auf die neue Rechtsprechung zu Rasern sowie die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen in Bezug auf die strafrechtlichen Verjährungsfristen gehen daher ins Leere. Sodann ist festzuhalten, dass die klägerische Argumentation im Zusammenhang mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichts (4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 = BGE 136 III 502 = Pra 100 [2011] Nr. 39), welches sich mit der Frage der Verbindlichkeit einer Einstellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde für das Zivilgericht befasst, einer näheren Betrachtung nicht standhält. Im Wesentlichen geht aus diesem Bundesgerichtsurteil hervor, dass der Zivilrichter dann an einen Einstellungsentscheid gebunden ist, wenn diesem in Bezug auf seinen definitiven Charakter die gleichen Wirkungen wie einem Urteil zukommen (E. 6.1). Dies ist der Fall, wenn aus der Einstellungsverfügung ersichtlich ist, dass die für die Erfüllung der Straftat erforderlichen objektiven und subjektiven Elemente nicht vorhanden sind, nicht aber, wenn die Einstellung etwa zufolge Verjährung oder Fehlens eines Strafantrages erging (E. 6.3.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Zivilgericht an eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung gebunden ist (BGE 106 II 213 = Pra 70 [1981] Nr. 74 E. 3; vgl. auch BGE 112 II 79 E. 4), wird durch diesen Entscheid nicht relativiert.
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Vorliegend ereignete sich der Unfall am 10. August 2001. Die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährung von siebeneinhalb Jahren lief daher in Anwendung von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB am 10. Februar 2009 ab. Der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ist u.a. insofern relevant, als die relative Frist nur bis dahin im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbrochen werden kann, sofern nicht bereits vorher ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen (act. 1 Rz. 78 und Rz. 82) lief die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nicht erst am 10. Februar 2009 ab, sondern war dies bereits mit der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens am 12. März 2003 der Fall. Auf die Bedeutung der absoluten Verfolgungsverjährung im Zusammenhang mit der Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 135 ff. OR ist nachfolgend unter 6.2. einzugehen.
6. Verjährungsunterbrechung im Allgemeinen (Art. 135 ff. OR)
6.1. Anwendbarkeit von Art. 135 ff. OR Art. 83 Abs. 4 SVG verweist auf das Obligationenrecht. Was die Unterbrechung der anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist betrifft, sind daher die zivilrechtlichen Bestimmungen (Art. 135 ff. OR) massgebend (BGE 97 II 136 E. 3 m.w.H.; GIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 83 SVG).
6.2. Rechtsfolge der Unterbrechung (Art. 137 Abs. 1 OR)
6.2.1. Gemäss Art. 137 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Unterbrechung im Sinne von Art. 135 OR von neuem. Die neue Frist beginnt am Tag nach der Unterbrechungshandlung zu laufen (Art. 132 Abs. 1 OR). Indem die Unterbrechung die Vergangenheit vollkommen ausschaltet, wird die bereits abgelaufene Verjährungszeit in dieser Hinsicht bedeutungslos. Dieser Vorgang kann beliebig oft wiederholt werden. Unterbrochen werden kann aber nur die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat und noch nicht abgelaufen ist (SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, 1975, Band I, S. 377; KRAUSKOPF, a.a.O., N 276 und N 302; BERTI, Zürcher Kommentar, Das Erlöschen der Obligation, 3. Aufl. 2002, N 6 zu Art. 135 OR).
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Erfolgt eine Unterbrechung im Sinne von Art. 135 OR vor Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, so wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine neue Verjährungsfrist mit der ursprünglichen, strafrechtlichen Dauer in Gange gesetzt, selbst wenn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während des Laufes der neuen Frist eintritt. Da das Zivilrecht keine absolute Verjährung im Sinne des Strafrechts kennt, darf sich der Geschädigte unabhängig von einem vorzeitigen Ende der strafrechtlichen Verjährungsfrist (z.B. infolge rechtskräftiger Verurteilung des Schädigers) auf die ganze ordentliche Verjährungsfrist von Art. 70 aStGB berufen. Wird die Verjährung aber erst nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung unterbrochen, löst dies nur eine neue zivilrechtliche, nicht aber eine weitere strafrechtliche Verjährungsfrist aus (BGE 131 III
430 E. 1.2 ff.; vgl. auch BGE 97 II 136 E. 2 f.; BGE 127 III 538 E. 4c und 4d; Urteil (des Bundesgerichts)4D_80/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.3; GIGER, a.a.O., N 12 zu Art. 83 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 83 SVG).
6.2.2. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Behauptung der Beklagten, die ordentliche strafrechtliche Frist sei im vorliegenden Fall theoretisch bis zum 9. August 2006 gelaufen und habe nach der rechtskräftig gewordenen Verurteilung des Beklagten 1 vom 10. September 2002 praktisch nicht mehr weiter laufen können (act. 21 Rz. 77 f.), als unzutreffend. Der dazu angeführte Hinweis auf BGE 131 III 430 E. 1.3 ist aus dem Zusammenhang gerissen, beziehen sich die betreffenden Ausführungen doch einzig auf den strafrechtlichen Aspekt, ohne sich an dieser Stelle bereits mit zivilrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Bereits aus der Regeste des Bundesgerichtsentscheides geht hervor, dass es in Bezug auf den Zivilanspruch für die Unterscheidung zwischen anwendbarer strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verjährungsfrist auf den Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ankommt. Andernfalls wäre es für Geschädigte, welche ihren Anspruch aus einer strafbaren Verhaltensweise des Haftpflichtigen ableiten, in der Regel von Vorteil, wenn gegen den Haftpflichtigen kein Strafverfahren mit einem allfälligen vorzeitigen Ende der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung geführt würde. Dies hätte zur Folge, dass rechtskräftig verurteilte Haftpflichtige in dieser Hinsicht ungerechtfertigt privilegiert würden, was dem Zweck von Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG bzw. Art. 60 Abs. 2 OR -- 32 of 62 -zuwiderliefe. Dass das Schicksal des Zivilanspruchs von Zufälligkeiten des Strafverfahrens abhängig gemacht wird, auf das der Geschädigte im allgemeinen keinen Einfluss hat, widerspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 91 II 429 E. 6; BGE 97 II 136 E. 2). Die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist ist daher entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 21 Rz. 77 f. und Rz. 82; act. 32 S. 2) in Bezug auf den Zivilanspruch insofern von Bedeutung, als durch Unterbrechungshandlungen vor ihrem Ablauf eine neue strafrechtliche Verjährungsfrist ausgelöst wurde (vgl. dazu die Klägerinnen act. 30 Rz. 17 und Rz. 20 S. 8). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung am 10. Februar 2009 jeweils eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgelöst wurde, während durch Unterbrechungen nach diesem Datum - sofern die Verjährung bis dahin nicht bereits eingetreten war - lediglich eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen begann bzw. beginnt.
6.3. Keine Unterbrechung durch die Einleitung der Betreibung
6.3.1. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung u.a. durch Schuldbetreibung unterbrochen. Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt grundsätzlich nur bei einer der in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen, welche sich gegen den richtigen Schuldner richtet. Lediglich wenn der Gläubiger nicht den falschen Schuldner belangt, sondern sich bloss in dessen Bezeichnung irrt, tritt die Unterbrechungswirkung auch dann ein, wenn der Schuldner trotz fehlerhafter Bezeichnung nach dem Vertrauensprinzip unter den gegebenen Umständen die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss (BGE 114 II 335 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Urteile (des Bundesgerichts)4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2 und 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2).
6.3.2. Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 9. November 2005, mit welchem RA Y._____ RA E._____ u.a. mitteilte, dass die "G._____" in der Zwischenzeit die Aktiven und Passiven der "G1._____" übernommen habe, so dass die künftigen Ansprüche gegen diese Gesellschaft zu richten seien (act. 4/28), weisen die Klägerinnen darauf hin, dass aufgrund dieses Schreibens nicht ersichtlich ge-- 33 of 62 -wesen sei, welche der drei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften mit dem Namen "G._____" (act. 4/29) gemeint gewesen sei. Jedenfalls sei weder den Klägerinnen noch RA E._____ die korrekte Firma der Beklagten 2 als Rechtsnachfolgerin der "G1._____" angezeigt worden (act. 1 Rz. 60 f., act. 30 zu Ziff. 62 S. 4). Unbestritten ist, dass mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2007 Betreibung gegen die Q._____ Versicherungs AG, c/o R._____, … [Adresse], eingeleitet wurde (act. 4/35), welche weder in Rechtsbeziehung zur Beklagten 2 steht noch in irgendeiner Art und Weise in den vorliegenden Fall involviert ist (act. 1 Rz. 66).
6.3.3. Ob eine Betreibungseinleitung gegen eine Gesellschaft mit der Firma "G._____" unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verjährungsunterbrechend im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Klägerinnen die falsche Schuldnerin mit einer von der Beklagten 2 erheblich abweichenden Firmenbezeichnung sowie an einem anderen Sitz betrieben hatten und die Beklagte 2 aufgrund dessen weder erkannte noch hätte erkennen können, dass die Klägerinnen sie zu betreiben beabsichtigten. Aus der Formulierung im Schreiben vom 9. November 2005 können die Klägerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4. Unterbrechungen durch Gerichtsverfahren
6.4.1. Gemäss der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung von Art. 138 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung bei einer Unterbrechung durch Schlichtungsversuch, Klage oder Einrede erst dann von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (AS 2010 1739, 1840). Gemäss der vorher geltenden Fassung dieser Bestimmung beginnt die Verjährung bei einer Unterbrechung durch Klage oder Einrede im Verlauf des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von neuem (Art. 138 Abs. 1 aOR). Zu den gerichtlichen Handlungen der Parteien gehören u.a. schriftliche Eingaben im Behauptungsstadium, im Beweisverfahren sowie im Rechtsmittelverfahren, während zu den richterlichen Verfügungen oder Entscheidungen prozessleitende Anordnungen, Zwischenentscheide -- 34 of 62 -und prozesserledigende Entscheide zu zählen sind (BERTI, a.a.O., N 22 ff. zu Art.
138 OR; DÄPPEN, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 138 OR). Wird die Forderung durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Unterbrechungswirkung in diesem Sinne hat jede richterliche Sachentscheidung, deren Dispositiv den Bestand einer zivilrechtlichen Forderung des Urteilsgläubigers zum Ausdruck bringt, so in erster Linie ein Leistungsurteil, mit dem der Schuldner zur Erbringung einer nach Gegenstand und Höhe bestimmten Leistung an den Gläubiger rechtskräftig verurteilt wird. Die urteilsmässige Feststellung, dass der Schuldner dem Gläubiger grundsätzlich für ein gewisses Verhalten oder Ereignis haftet, unterbricht zwar die Verjährung; es beginnt indes nur eine Verjährungsfrist von gleicher Dauer wie die bisherige gemäss Art. 138 Abs. 1 aOR i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR. Unerheblich ist dagegen, ob das Urteil im gewöhnlichen oder etwa im Adhäsionsverfahren gefällt wurde, auf eigener Entscheidung des Gerichts, Vergleich oder Anerkennung beruht (DÄPPEN, a.a.O., N 4 zu Art. 137 OR; BERTI, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 137 OR; SPIRO, a.a.O., S. 382 f.).
6.4.2. Die Klägerinnen machten ihre Zivilansprüche im Strafverfahren gegen den Beklagten 1 adhäsionsweise geltend. Dieser wurde mit Urteil vom 10. September 2002 dem Grundsatz nach verpflichtet, den Klägerinnen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten (act. 4/1 S. 13). Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen und die Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen. Da das Urteil die Verpflichtung des Beklagten 1 lediglich im Grundsatz feststellt, erfüllt es die Anforderungen an Art. 137 Abs. 2 OR nicht. Durch das Urteil sowie die weiteren Handlungen gemäss Art. 138 Abs. 1 aOR im Rechtsmittelverfahren, welches mit Beschluss vom 12. März 2003 abgeschlossen wurde (act. 30 Rz. 21 S. 8 f.), wurde daher lediglich eine neue Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR ausgelöst und die Verjährungsfrist um fünf Jahre bis längstens am 12. März 2008 verlängert. Dies gilt gemäss Art. 83 Abs. 2 SVG gegenüber beiden Beklagten.
6.4.3. Sofern die Verjährung in der Zwischenzeit nicht bereits eingetreten war, erfolgte eine weitere Unterbrechung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 aOR durch die vorliegende Klageeinleitung am 21. September 2010 (act. 1). Wie die Kläge-
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rinnen in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2012 (act. 36) zutreffend festhalten, ist die neue Fassung von Art. 138 Abs. 1 OR (AS 2010 1840) am 1. Januar 2011 und damit während laufendem Verfahren in Kraft getreten, weshalb zu prüfen ist, ob vorliegend ab diesem Zeitpunkt die neue oder die alte Fassung dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Nachdem eine intertemporalrechtliche Sondervorschrift fehlt, sind in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen der Schlusstitel zum ZGB relevant, welche bei Revisionen des Bundesprivatrechts zur Anwendung kommen (VISCHER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 1 SchlT ZGB). Gemäss Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB unterliegen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommene Handlungen u.a. in Bezug auf ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen. Da die Klageeinleitung als Handlung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB bereits vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 138 Abs. 1 OR erfolgte, kommt in Bezug auf das vorliegende Verfahren diese Bestimmung in ihrer bisherigen Fassung zur Anwendung (vgl. dazu VISCHER, a.a.O., N 10 zu Art. 1 SchlT ZGB). Demgemäss beginnt die Verjährung nicht erst dann von Neuem zu laufen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, sondern kommt es zur Verjährungsunterbrechung auf die gerichtlichen Handlungen der Parteien und die Verfügungen oder Entscheidungen des Gerichts an. Falls die Verjährung nicht bereits vor der Klageeinleitung am 21. September 2010 eingetreten war, erfolgten nach der Klageeinleitung somit weitere Verjährungsunterbrechungen durch Handlungen der Parteien und des Gerichts im Sinne von Art. 138 Abs. 1 aOR, zuletzt mit dem vorliegenden Vorurteil, was zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um jeweils zwei Jahre und damit bis zum 30. August 2014 führen würde.
7. Verjährungsunterbrechung durch Anerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR)
7.1. Rechtliches
7.1.1. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Forderungsanerkennung von Seiten des Schuldners unterbrochen; als Beispiele von Handlungen
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mit Anerkennungswirkung werden in dieser Bestimmung Zins- und Abschlagszahlungen sowie Pfand- und Bürgschaftsbestellung genannt. Eine Anerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR ist eine Erklärung oder Handlung des Schuldners, mit der dieser gegenüber dem Gläubiger das Bewusstsein zum Ausdruck bringt, dass er diesem gegenüber eine bestimmte rechtliche Leistungspflicht hat (BERTI, a.a.O., N 11 zu Art. 135 OR).
7.1.2. Um eine die Verjährung unterbrechende Wirkung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR zu entfalten, setzt die Anerkennung einer Forderung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Vielmehr genügt hierfür jedes an den Gläubiger gerichtete, ausdrückliche oder konkludente Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung des Schuldners aufgefasst werden darf (BGE 57 II 583; BGE 90 II 428 E. 11; BGE 134 III 591 =4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2.1 m.w.H; Urteile (des Bundesgerichts)5C.112/2003 vom 27. Februar 2004 E. 4.1 und 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 4.2). Die Anerkennungserklärung braucht daher nicht zum Zweck erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Ausdruck zu bringen, sondern die Wirkung der Unterbrechungshandlung tritt unabhängig vom Willen des anerkennenden Schuldners, mithin auch gegen dessen Willen ein. Somit erfolgt die Verjährungsunterbrechung ohne Rücksicht darauf, ob der Anerkennende die Absicht hat, die Verjährung zu unterbrechen oder die anerkannte Schuld zu erfüllen. Es muss ihm nicht einmal bewusst sein, dass er die Verjährung durch Anerkennung unterbricht, sondern es genügt in dieser Hinsicht eine auf den Bestand des Anspruchs bezogene Wissenserklärung. Der Schuldner muss nur die Erklärung, nicht das Erklärte, nur die Anerkennung, nicht auch das Anerkannte wollen. Die gesetzliche Rechtsfolge von Art. 135 Ziff. 1 OR knüpft mithin allein an die (äussere) Tatsache an, dass ein Schuldnerverhalten den Erklärungscharakter einer Schuldanerkennung aufweist (KRAUSKOPF, a.a.O., N 279 f. und N 283; SPIRO, a.a.O., S. 358). Sodann genügt, dass der Schuldner zu erkennen gibt, seines Erachtens bestehe die Schuld grundsätzlich, ohne dass sich die Anerkennung auf einen bestimmten -- 37 of 62 -Betrag beziehen müsste. Leistet beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für ein erstes aussergerichtliches Verfahren, so anerkennt sie dem Grundsatz nach auch ihre Leistungspflicht für die nachfolgenden Verfahrensabschnitte (BGE 119 II 368 E. 7a). Da die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt, reicht es auch aus, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht. Der Betrag kann strittig sein oder aber noch nicht feststehen. Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem Gläubiger erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber bestimmbaren (Rest-)forderung, diese zu begleichen. Allfällige Vorbehalte, die nicht den Grundsatz der Zahlungspflicht, sondern lediglich die Höhe der Forderung betreffen, stehen einer Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, zumal auch eine bedingte Anerkennung verjährungsunterbrechend wirken kann. Die Verjährungsunterbrechung kann selbst dann eintreten, wenn der Schuldner gleichzeitig mit der verjährungsunterbrechenden Handlung ausdrücklich damit droht, sich auf die Verjährung zu berufen (BGE 110 II 176 E. 3; BGE 134 III 591 =4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2.1 ff. m.w.H.; Urteil (des Bundesgerichts)4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4).
7.1.3. Mit einer Akontozahlung bringt der Schuldner in der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Da dies zur Verjährungsunterbrechung genügt, ändert an der Anerkennungswirkung nichts, wenn dem Gläubiger bei hinreichender Akontozahlung eventuell gar keine weiteren Ansprüche zustehen, da dies lediglich eine Folge der Ungewissheit über die Höhe der Forderung ist. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Schuldner anlässlich einer Akontozahlung zu erkennen gibt, nach dieser Zahlung bestehe jedenfalls kein Anspruch des Gläubigers mehr, also eine Restforderung nicht für möglich hält, sondern bestreitet (BGE 134 III 591=4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2.3 f. m.w.H.; vgl. auch Urteil (des Bundesgerichts)4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.6).
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7.1.4. Keine Schuldanerkennung im Sinne des Verjährungsrechts ist ein Verhalten des Schuldners, das dieser zwar in Bezug auf eine Schuld an den Tag legt, das jedoch nicht sein Bewusstsein vom Bestand dieser Schuld zum Ausdruck bringt. Demzufolge reichen weder ein Leistungsangebot aus Kulanz noch die grundsätzliche Bereitschaft, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine Schuldanerkennung abzugeben, wenn der Vergleich in der Folge nicht zustande kommt (KRAUSKOPF, a.a.O., N 285). Auch ausweichende Erklärungen des Schuldners unterbrechen die Verjährung nicht, insbesondere auch nicht der Vorschlag, der Sache nachzugehen. Ebenso wenig darf sich der Gläubiger auf das schuldnerische Begehren um nähere Angaben oder Aufnahme von Verhandlungen sowie auf erkennbar leere Höflichkeiten verlassen (DÄPPEN, a.a.O., N 2 zu Art. 135 mit Hinweis auf das Urteil (des Bundesgerichts)4C.134/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.3.; SPIRO, a.a.O., S. 371).
7.1.5. Wie bei Willenserklärungen ist es auch das Ziel der Auslegung von Wissenserklärungen, in erster Linie das übereinstimmende wirkliche Verständnis der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn ein übereinstimmendes Verständnis der Erklärung unbewiesen bleibt, ist die Erklärung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei wird danach unterschieden, ob abgeklärt werden soll, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht, oder ob der Schuldner die Verpflichtung grundsätzlich anerkennt und nur der Umfang der Verpflichtung festgestellt werden soll (Urteil (des Bundesgerichts)4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.1 und E. 4.4 m.w.H.; vgl. auch 5C.112/2003 vom 27. Februar 2004 E. 4.1 sowie 4A_590/2009 vom 14. Mai 2010 E. 4.1 ff.).
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7.2. Unterbrechung durch Akontozahlungen
7.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte 2 an die Klägerinnen mehrere Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'450'000 leistete, wobei die letzte Akontozahlung am 1. April 2003 erfolgte (Klägerinnen: act. 30 Rz. 27 S. 10; Beklagte: act. 21 Rz. 24, Rz. 57, Rz. 94).
7.2.2. Die Klägerinnen machen geltend, jede Akontozahlung habe jeweils eine neue fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst. Die letzte habe am 1. April 2008 geendet (act. 30 Rz. 27 S. 10). Die Beklagten bringen vor, die ordentliche strafrechtliche Frist habe vorliegend nach der rechtskräftig gewordenen Verurteilung des Beklagten 1 praktisch nicht mehr weiter laufen können. Auch wenn man annehme, die fünfjährige strafrechtliche Frist sei nach dem Strafurteil vom 10. September 2002 als zivilrechtliche Frist weiter gelaufen und durch die letzte Akontozahlung vom 1. April 2003 um weitere fünf Jahre, also bis zum 1. April 2008, verlängert worden, ergebe sich durch den Verweis auf das Strafrecht keine Verjährungsfrist, die über den bis zum 10. August 2008 abgegebenen Einredeverzicht hinausgehen würde (act. 21 Rz. 77 f.).
7.2.3. Der Einwand der Beklagten bezieht sich auf die Frage, ob die strafrechtliche Verjährungsfrist nach der Verurteilung des Beklagten 1 noch weiter laufen konnte. Es wurde bereits ausgeführt, dass durch Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 ff. OR auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten 1 jeweils eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann, bis zum Eintritt der absoluten Verjährungsfrist am 10. Februar 2009 mit einer Dauer von fünf Jahren (vgl. 6.2.). Dass die Beklagte 2 anlässlich der Akontozahlungen das Bestehen einer Restforderung ausgeschlossen oder einen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hätte, wonach ohne Anerkennung einer Schuldpflicht geleistet werde (vgl. dazu den Kommentar von ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: recht 2011, S. 86, zu BGE 134 III 591), wird nicht behauptet. Im Gegenteil anerkennen die Beklagten, die letzte Akontozahlung nicht als Schlusszahlung bezeichnet zu haben (act. 21 Rz. 94).
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7.2.4. Die von der Beklagten 2 geleisteten Akontozahlungen bewirkten jeweils eine Verjährungsunterbrechung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR, zuletzt am 1. April 2003. Dadurch wurde gemäss Art. 137 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SVG eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgelöst, welche am 1. April 2008 endete. Aufgrund von Art. 83 Abs. 2 SVG gilt dies auch gegenüber dem Beklagten 1.
7.3. Verjährungsunterbrechung durch die Schreiben der Beklagten 2
7.3.1. Inhalte der relevanten Schreiben Dem Schreiben vom 27. April 2007 von RA Y._____ an RA E._____ (act. 22/13) ist u.a. folgendes zu entnehmen: "Meine Mandantin ist zwar verpflichtet und auch bereit, den konkreten Körperschaden von Frau A._____ zu ersetzen, soweit er rechtskonform substanziiert und ausgewiesen ist. Vorerst ist allerdings darzulegen, dass die Akontozahlungen aufgebraucht sind. Akontozahlungen für künftige Schäden werden wir nicht mehr erbringen, da solche haftpflichtrechtlich nicht geschuldet sind. In gleicher Weise regulieren wir bis anhin klaglos die Regressforderungen der L._____ für Spitexrechnungen/Behandlungskosten sowie diejenigen der IV für die von ihr entrichteten Renten. Da es Sache der Geschädigten ist, den Schaden zu substanziieren und zu belegen, obliegt es nicht dem Haftpflichtversicherer bzw. mir, aus Ihrem umfangreichen Ordner diejenigen Posten "herauszufischen", die eventuell ersatzfähig sein könnten. Ich bedaure daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich auf Ihre "Finanzübersicht" nicht eintreten kann. Den Ordner schicke ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück." Das Schreiben vom 3. Januar 2008 von RA Y._____ an RA E._____ hat folgenden Inhalt (act. 4/31): "Ich danke für Ihr Schreiben vom 17.12.07 und die Einladung zu einer Besprechung vom 10.01.08. Meines Erachtens können wir die Angelegenheit nicht mit einer Besprechung bereinigen, solange Sie nicht belegt haben, dass die Akontozahlungen meiner Mandantschaft durch inzwischen aufgelaufenen Direktschaden aufgebraucht sind. Die -- 41 of 62 -lhrem Schreiben beigelegten Unterlagen sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Im Übrigen verweise ich zum Ganzen nochmals auf meine Schreiben vom 02.10.03, 08.10.03 und 16.04.04. Bis zum 10.08.08 habe ich am 21.12.06 bereits einen Verjährungsverzicht abgegeben. Es scheint mir daher nicht sinnvoll, diesen jetzt bis zum 31.12.08, wie von lhnen gefordert, zu verlängern." Die im Schreiben vom 3. Januar 2008 erwähnten früheren Schreiben weisen sodann im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: Im Schreiben vom 2. Oktober 2003 (act. 4/26) stellt RA Y._____ nach einer als unpräjudiziell bezeichneten Stellungnahme zu einzelnen Schadensposten fest, dass nicht einzusehen sei, inwiefern per Ende September 2003 offene Direktschaden- bzw. Genugtuungspositionen vorliegen sollten, die mit den bisher geleisteten Akontozahlungen nicht bei weitem abgedeckt seien. Bevor nun weitere Kostengutsprachen und Vorschusszahlungen diskutiert werden könnten, müsse klar belegt sein, inwieweit die bereits erbrachten Akontoleistungen nicht ausreichten, den bisher entstandenen Schaden (bzw. künftige Aufwendungen) abzudecken. Das Schreiben schliesst mit der Bitte, per Ende September 2003 eine Abrechnung der laut Erachtens von RA E._____ noch offenen Schadenpositionen zu erstellen. An diese (und an künftige Leistungen) seien die bereits erbrachten Akontozahlungen anzurechnen. Im Schreiben vom 8. Oktober 2003 (act. 4/27) führt RA Y._____ u.a. aus, seine Klientin (die Beklagte 2) sei erst dann verpflichtet, weitere Kosten zu übernehmen, wenn die geleisteten Akontozahlungen für die Deckung von Haftpflichtansprüchen nicht mehr ausreichten. Es obliege der Geschädigten (Klägerin 1), dies nachzuweisen. Seine Mandantin werde demnach keine Akontozahlungen mehr leisten. Seien die bereits geleisteten Beträge aufgebracht, würden weitere Aufwendungen, soweit sie haftpflichtrechtlich geschuldet seien, nach Anfallen bei Frau A._____ entschädigt. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer seien nicht verpflichtet, künftige Aufwendungen zum voraus abzugelten. Er könne lediglich dazu angehalten werden, beim Geschädigten bereits entstandene Vermögenseinbussen zu decken. Im Schreiben vom 16. April 2004 (act. 4/32) vertritt RA Y._____ nach einer Besprechung bei der Klägerin 1 die Ansicht, dass Frau A._____ durch die erfolgte Akontozahlung von CHF 1 Mio. zur Zeit um mindestens CHF 600'000 bereichert -- 42 of 62 -sei. Dieser Vorschuss müsse aufgebraucht werden, bevor seine Mandantin verpflichtet werden könne, weiteren Schadenersatz zu leisten.
7.3.2. Parteibehauptungen zu den Schreiben
7.3.2.1. Die Klägerinnen machen zum Schreiben vom 3. Januar 2008 geltend, soweit RA Y._____ darin auf bisherige Schriftstücke Bezug nehme, diese Inhalte zum integrierenden Bestandteil dieses Schreibens würden. Dies erschliesse sich aus dem klaren Verweis auf die früheren Zuschriften. Soweit es sich mit anderen Worten damals um eine Anerkennung der Schuldpflicht gehandelt habe, seien die früheren Schreiben auf den 3. Januar 2008 "umzudatieren" und zu prüfen, ob ihnen unterbrechende Wirkung zukomme. Im Schreiben vom 2. Oktober 2003 sei die grundsätzliche Haftpflicht nicht strittig gewesen (act. 1 Rz. 85 f.). Im Schreiben vom 8. Oktober 2003 sehe sich der Haftpflichtversicherer verpflichtet, weitere Kosten zu übernehmen, wenn die geleisteten Akontozahlungen für die Deckung von Haftpflichtansprüchen nicht mehr ausreichten. Daraus hätten die Klägerinnen auf weitere Zahlungen schliessen können, sei es doch für die Beklagte 2 ersichtlich gewesen, welche Pflegeleistungen monatlich zu erbringen gewesen seien. Sie hätte wissen müssen, dass die geleisteten Akontozahlungen bei dieser unfallbedingt zugefügten Invalidität und der daraus folgenden Betreuung mit jährlichen Kosten von rund CHF 150'000 nicht ausreichen würden. Diese Zusicherung sei bei objektiver Betrachtung eine Anerkennung der Forderung (act. 1 Rz. 87; act. 30 Rz. 33 S. 11). Das Schreiben von RA E._____ vom 14. November 2003, in welchem dieser die Begleichung der monatlichen Pflegekosten durch die Beklagte 2 gefordert habe, werde indirekt mit der Zuschrift vom 16. April 2004 beantwortet, in welchem erneut unmissverständlich festgehalten werde, zuerst müsse der Vorschuss aufgebraucht sein, alsdann könne die Beklagte 2 wieder verpflichtet werden, Zahlungen zu leisten. Auch dies sei bei objektiver Betrachtung eine Anerkennung der Forderung (act. 30 Rz. 34 S. 11; vgl. auch act. 1 Rz. 89). Damit sei erstellt, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten nicht in Frage gestellt worden sei. Auf den Punkt gebracht habe RA Y._____ am 3. Januar 2008 geschrieben: "Wir zahlen, sobald der Schaden belegt und die Akontozahlung aufgebraucht ist." Daraus hätten die Klägerinnen ableiten können, bei genügendem -- 43 of 62 -Schuldnachweis würden die bestehenden Forderungen übernommen (act. 1 Rz. 90, act. 30 Rz. 31 S. 10 und Rz. 44 S. 15). Anlässlich der letzten Akontozahlung im April 2003 sei allen Beteiligten klar gewesen, dass je nach Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin 1 höchstwahrscheinlich lebenslange Zahlungen zu leisten seien. Unter diesen Umständen habe RA E._____ die implizite Aussage, "wir zahlen, sobald der Schaden belegt ist" als Schuld- bzw. Forderungsanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff.1 OR verstehen dürfen. Die Beklagte 2 habe mit den getätigten Akontozahlungen und dem Schreiben vom 3. Januar 2008 ihre grundsätzliche Zahlungspflicht abermals anerkannt. Es sei alsdann lediglich noch darum gegangen, den Schaden nachzuweisen. Die in den Schreiben von RA Y._____ nachgeforderten Belege für den bisher aufgelaufenen Schaden sollten mithin lediglich den Umfang einer Verpflichtung deren ausser Streit stehendem Inhalt gemäss bestimmen. Indem RA Y._____ im Schreiben festgehalten habe, es müsse für eine weitere Leistung nachgewiesen werden, dass die bisher ausgerichtete Akontozahlung durch den inzwischen aufgelaufenen Direktschaden aufgebracht sei, habe er den Anspruch als bisher nicht erloschen anerkannt. Das Schreiben vom 3. Januar 2008, die bezüglichen vorangegangenen Schreiben, die Akontozahlungen und die an RA Y._____ eingereichten, aber zu Unrecht als ungenüglich taxierten Akten, seien in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR als verjährungsunterbrechend zu qualifizieren (act. 1 Rz. 94-97, vgl. auch act. 30 Rz. 29 S. 10 und Rz. 41 S. 14). Weiter sei die Beklagte 2 auf der Tatsache zu behaften, dass ihr eine Schadenszusammenstellung samt Belegsordner zur Beurteilung zugestellt worden sei. Die Zusammenstellung habe die Klägerin 1 für RA E._____ erstmals per Ende 2006 erstellt und in der Folge jedes Jahr ergänzt. Es sei erstellt, dass RA Y._____ mit Zustellung vom 5. April 2007 genau diese Zusammenstellungen zugegangen seien. Diese habe er als ungenügend substantiiert zurückgewiesen. Die Kostenübersicht habe zu Unrecht nicht seinen Vorstellungen entsprochen, sei das Gros der Kostenzusammenstellung doch nicht zu beanstanden gewesen. Diesbezüglich hätte diese die Bezifferungs- und Substantiierungsvoraussetzungen einer Klage -- 44 of 62 -erfüllt. Die Kosten seien detailliert aufgelistet und die Zahlen mit Urkunden belegt (act. 30 Rz. 35 f. S. 11 ff.; vgl. auch act. 1 Rz. 88). Zudem sei die Beklagte 2 auf der Aussage im Schreiben vom 27. April 2007 zu behaften, sie verpflichte sich und sei auch bereit, den konkreten Körperschaden von Frau A._____ zu ersetzen. Sie habe damit die Verpflichtung anerkannt, den Klägerinnen etwas zu schulden. Dies sei wiederum eine Anerkennung der Forderung, die masslich noch zu substantiieren gewesen sei. Alleine der Blick auf den aufgelaufenen und der Beklagten 2 bekannten Betreuungsschaden habe aufgezeigt, dass weitere Leistungen nötig, mit anderen Worten die Akontozahlungen aufgebraucht gewesen seien. RA Y._____ habe seit Zustellung der Kostenzusammenstellung am 5. April 2007 vom Schaden gewusst und nachweislich über die Schadensnachweisdokumente verfügt, dennoch habe er dies nicht für eine weitere Akontozahlung oder für ein Gespräch genügen lassen und die Ordner zu seiner Entlastung an RA E._____ zurückgesandt. In diesem Lichte sei die wiederholte schriftliche Feststellung, "meine Mandantin ist zwar verpflichtet und auch bereit, den konkreten Körperschaden von Frau A._____ zu ersetzen, soweit er rechtskonform substantiiert und ausgewiesen ist, vorerst ist allerdings darzulegen, dass die Akontozahlungen aufgebraucht sind", als Anerkennungshandlung mit verjährungsunterbrechender Wirkung nach Art. 135 Ziff. 1 OR zu werten (act. 30 Rz. 37 S. 13 f.). Die Klägerinnen hätten bei objektiver Betrachtung nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 3. Januar 2008 in Verbindung mit den Schreiben vom 2. und 8. Oktober 2003 und vom 16. April 2004, aber auch aufgrund der Forderungseingabe vom 5. April 2007 und des darauf folgenden Antwortschreibens vom 27. April 2007 davon ausgehen können, die Beklagte 2 leiste weitere Zahlungen, sobald der Schaden substantiiert sei (act. 30 Rz. 40 S. 14, vgl. auch Rz. 44 S. 15). Nachdem sich die genannten Schreiben allesamt an die Klägerinnen gerichtet hätten, sei diese Voraussetzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt gewesen. Da mit der Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht bzw. mit der Erklärung der Schuldners, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein, auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, -- 45 of 62 -wirkten diese Schreiben in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtung im Zusammenhang mit der Forderungseingabe vom 5. April 2007 verjährungsunterbrechend (act. 30 Rz. 42 f. und Rz. 45 S. 14 f.). Zusammenfassend vertreten die Klägerinnen die Auffassung, die Schreiben vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 seien beide innerhalb der unterbrochenen Verjährungsfrist an RA E._____ ergangen und diesen sei verjährungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen (act. 30 Rz. 28 S. 10).
7.3.2.2. Die Beklagten führen in der Klageantwort aus, die Klägerinnen versuchten das Schreiben der Beklagten 2 vom 3. Januar 2008 unter Einbezug der drei früheren Schreiben als Forderungsanerkennung darzustellen, da eine allenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung der früheren Schreiben die Lücke zwischen dem 10. August 2008 und dem 2. Juni 2009 nicht zu schliessen vermöchte. Unerwähnt liessen sie dabei den Umstand, dass alle Schreiben ergangen seien, als die Verjährungsproblematik auf Begehren von RA E._____ einvernehmlich durch die noch bis zum 10. August 2008 gültige Verzichtserklärung der Beklagten 2 geregelt gewesen sei (act. 21 Rz. 84 f.). Im Anschluss an die Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses vom 1. Oktober 2003 sei das Schreiben vom 2. Oktober 2003 einerseits eine Antwort auf den Brief von RA E._____ an die G1._____ vom 17. September 2003 und anderseits eine unpräjudizielle Stellungnahme zu den aus Sicht der Beklagten 2 überhaupt in Frage kommenden Schadensposten. Die verlangten Kostengutsprachen und Bevorschussungen bezüglich der einzelnen geltend gemachten Schadensposten seien von der Beklagten 2 entweder abgelehnt worden oder sie habe sich dazu nicht geäussert. RA Y._____ habe namens der Beklagten 2 klargemacht, dass aus Sicht des Haftpflichtversicherers per Ende September 2003 kein durch die Akontozahlungen nicht bereits gedeckter Direktanspruch vorliege, weder bezüglich Versorgungsschaden/Genugtuung + H._____ noch bezüglich Körperschaden A._____. Anfangs Oktober 2003 seien weder künftige, über Ende Dezember 2003 hinausgehende Ersatzforderungen im Raum gestanden, noch habe RA E._____ aus den Ausführungen in guten Treuen ableiten dürfen, solche wären, falls sie noch geltend gemacht würden, seitens der Beklagten 2 anerkannt (act. 21 Rz. 86). Im Schreiben vom 8. Oktober 2003, dem Antwortschreiben auf das Schreiben von RA E._____ vom 7. Oktober 2003, in -- 46 of 62 -welchem dieser nochmals eine Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten verlangt habe, habe die Beklagte 2 klar die Ausrichtung weiterer Akontozahlungen verweigert, wie die Klägerinnen eingeräumt hätten. Ferner habe sie am vorgängigen Erfordernis des Nachweises, dass die geleisteten Akontozahlungen zur Deckung der berechtigten Haftpflichtansprüche nicht ausreichten, festgehalten. RA E._____ habe aus diesen Äusserungen nicht schliessen können, der Haftpflichtversicherer anerkenne künftige Ansprüche und sei zu weiteren Zahlungen bereit (act. 21 Rz. 87). Auch aus dem Schreiben vom 16. April 2004 sei eine Forderungsanerkennung nicht ableitbar (act. 21 Rz. 89). Mit Brief vom 5. April 2007 habe RA E._____ an RA Y._____ einen Ordner zugestellt und erklärt, die Zusammenstellung der Unterlagen sei nicht vollständig, dennoch erwarte seine Klientin gestützt darauf eine weitere Akontozahlung von CHF 400'000. RA Y._____ habe den Ordner mit dem Schreiben vom 27. April 2007 an den Absender zurückgesandt (act. 21 Rz. 88). Eigentliche Schadenersatzforderungen hätten die Klägerinnen nicht gestellt, sondern stets nur um Ausrichtung weiterer Akontoleistungen ersucht, was die Beklagte jedoch mehrfach abgelehnt habe. Diese habe eine substantiierte Schadenersatzforderung und den Nachweis verlangt, dass die bereits geleisteten Akontoleistungen aufgebraucht seien, bevor über weitere Zahlungen auch nur diskutiert werden könne. Demnach könnten die Klägerinnen aus dem Schreiben vom 3. Januar 2008 auch nicht unter Verweis auf die Vorkorrespondenz, wozu überdies die Nichteintretenserklärung vom 27. April 2007 gehört habe, ableiten, die Beklagten seien zur Leistung von weiteren Zahlungen bereit. Da RA E._____ bislang nur Akontoleistungen verlangt, die Beklagte 2 diese aber seit April 2003 ausdrücklich verweigert habe und überdies auf die "Finanzübersicht" vom April 2007 nicht eingetreten sei, habe er nicht von einer Schuld- und Forderungsanerkennung ausgehen können. Dementsprechend habe er denn auch mit Brief vom 17. Dezember 2007 einen weiteren Verjährungsverzicht bis zum 31. Dezember 2008 verlangt und ohne eine Antwort auf das Begehren abzuwarten vor dem 28. Dezember 2007 beim Betreibungsamt S._____ Betreibung gegen die "Q._____ AG" eingeleitet. Angesichts des Inhalts des Antwortschreibens vom 3. Januar 2008 komme diesem keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu (act. 21 Rz. 90 und Rz. 95-97, vgl. auch act. 32 S. 4). Die Beklagte 2 ha-- 47 of 62 -be nie erklärt, zu weiteren Zahlungen bereit zu sein. Sie sei in casu nicht bloss über die Höhe einer Restforderung im Ungewissen gewesen, sondern darüber, ob eine solche überhaupt bestehe, da sie - wie gesagt - bis zur Klageeinleitung nie erhoben, und schon gar nicht substantiiert worden seien. Die Beklagte habe auch keine grundsätzliche weitere Schuldpflicht anerkannt. Auch wenn die Beklagte anlässlich der letzten Akontozahlung vom 1. April 2003 mit weiteren Ansprüchen habe rechnen müssen, hätten die Klägerinnen daraus nicht ableiten können, diese seien von ihr auch anerkannt (act. 21 Rz. 92-94). Die Beklagten betonen in der Duplik, dass die Schreiben der Beklagten 2 vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 nach dem Vertrauensprinzip im konkreten Fall nicht als Forderungs- bzw. Schuldanerkennung verstanden werden könnten. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung komme ihnen daher nicht zu. Schon das blosse Eintreten auf weitere Forderungen habe die Beklagte 2 von 3 Voraussetzungen abhängig gemacht: 1. dem Nachweis, dass die Akontozahlungen durch den aufgelaufenen Direktschaden konsumiert seien; 2. der Ausgewiesenheit weiterer Ansprüche und 3. der rechtskonformen und nachvollziehbaren Substantiierung weiterer Forderungen. Unter diesen Umständen hätten die Klägerinnen bzw. habe deren Rechtsvertreter nicht von einer Anerkennung weiterer Ansprüche ausgehen können, auch wenn die Beklagte 2 solche nicht kategorisch ausgeschlossen habe. Tatsächlich habe denn auch RA E._____ die Schreiben der Beklagten 2 nicht in diesem Sinne interpretiert, sondern zwecks Unterbrechung der Verjährungsfrist Betreibung eingeleitet. Aus dem Umstand, dass die Klägerin 1 der Beklagten 2 einen Ordner mit dem Titel "Finanzübersicht für die Haftpflichtversicherung August 2001 - Ende Dezember 2006" zugestellt habe, könnten die Klägerinnen keine Schuld- bzw. Forderungsanerkennung ableiten. Tatsache sei, dass die Beklagte 2 auf die "Finanzübersicht" nicht eingetreten sei und den Ordner unkommentiert zurückgesandt habe. Damit habe sie klargemacht, dass sie nicht gewillt gewesen sei, sich auf diese Art der Geltendmachung / Substanziierung einer Schadenersatzforderung einzulassen. Die Beklagte 2 habe zwar die Haftung und die Körperverletzung der Klägerin 1 anerkannt, nicht aber eine über die geleisteten Akontozahlungen hinausgehende weitere Schuldpflicht (act. 32 S. 3 f.).
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7.3.2.3. Auf diese sowie die weiteren Vorbringen der Parteien (im selben Zusammenhang) wird nachfolgend eingegangen.
7.3.3. Würdigung
7.3.3.1. Die Beklagten legen dar, die Anerkennung einer blossen "Schuldpflicht" im Sinne einer grundsätzlichen Haftung genüge nicht. Eine "Schuldanerkennung" im Sinne einer Haftungsanerkennung unterbreche die Verjährung nicht, sondern Art. 135 Ziff. 1 OR verlange ausdrücklich die Anerkennung einer Forderung (act. 21 Rz. 83 und Rz. 91). Relevant ist, ob eine schuldnerische Erklärung bzw. ein Verhalten gemäss Gesetz und dazu entwickelter Lehre sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR zu qualifizieren ist. Wie ausgeführt genügt in dieser Hinsicht eine Erklärung oder Handlung des Schuldners, mit der dieser gegenüber dem Gläubiger das Bewusstsein zum Ausdruck bringt, eine bestimmte rechtliche Leistungspflicht zu haben. Dabei genügt die Anerkennung einer grundsätzlichen Schuldpflicht, ohne dass sich diese auf einen bestimmten Betrag beziehen müsste.
7.3.3.2. Weiter bringen die Beklagten vor, die grundsätzliche Haftung des Beklagten 1 sei bereits im Strafurteil vom 10. September 2002 festgelegt worden, weshalb die grundsätzliche Haftung bzw. Zahlungspflicht nicht mehr anerkennbar sei (act. 21 Rz. 83 und Rz. 90). Wie bereits ausgeführt, hat das vorzeitige Ende des Strafverfahrens einschliesslich der adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche im Grundsatz keinen Einfluss auf die Möglichkeit, die Verjährung im Sinne von Art. 135 ff. OR zu unterbrechen. Andernfalls würde sich die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung für den Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht nachteilig auswirken (vgl. 6.2.).
7.3.3.3. Sodann legen die Beklagten dar, aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes werde eine Forderung vorausgesetzt, auf welche sich die Anerkennung beziehen könne, weshalb der blosse Umstand, dass der Schuldner das Bestehen
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einer Restschuld nicht ausschliesse, nicht genügen könne. Er müsse auch kundtun, dass er diese begleichen werde. Auch das zitierte Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 verlange eine Erklärung des Schuldners, dass er weitere Zahlungen leisten werde (act. 21 Rz. 83). Die Beklagte 2 habe nie erklärt, zu weiteren Zahlungen bereit zu sein. Sie habe auch keine grundsätzliche weitere Schuldpflicht anerkannt. In Haftpflichtfällen sei der Ausschluss einer Restschuld seitens des Haftpflichtigen kaum je möglich, so dass Schadenersatzansprüche unverjährbar wären, wenn es auf dieses Kriterium ankäme. Die Beklagte 2 sei in casu nicht bloss über die Höhe einer Restforderung im Ungewissen gewesen, sondern darüber, ob eine solche überhaupt bestehe (act. 21 Rz. 92 f., vgl. auch Rz. 87). Genauso wenig wie der Schuldner anlässlich der Schuldanerkennung einen auf Verjährungsunterbrechung gerichteten Willen haben muss, braucht er weder zu beabsichtigen, die anerkannte Schuld zu erfüllen, noch hat er dies gegenüber dem Gläubiger zum Ausdruck zu bringen. Entgegen der Formulierung der Beklagten (act. 21 Rz. 93) bedarf es auch keiner Anerkennung einer grundsätzlichen weiteren Schuldpflicht. Dem von den Beklagten zitierten Bundesgerichtsurteil ist zu entnehmen, dass für die Unterbrechung der Verjährung die Erklärung des Schuldners genügt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und er somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst (Urteil (des Bundesgerichts)4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4). Dass der Schuldner weitere Zahlungen von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig macht, steht der Schuldanerkennung somit nicht entgegen. Dem selben Urteil ist zu entnehmen, dass für die Annahme einer Verjährungsunterbrechung auch dann nichts ändert, wenn dem Gläubiger bei hinreichender Akontozahlung eventuell gar keine weiteren Ansprüche zustehen, da dies lediglich eine Folge der Ungewissheit über die Höhe der Forderung ist (a.a.O., E. 4.6). Dass für eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung die dem Gläubiger erklärte Bereitschaft genügt, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber bestimmbaren Restforderung diese zu begleichen, gilt uneingeschränkt auch für Haftpflichtfälle.
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7.3.3.4. Die Beklagten machen geltend, eine eigentliche Schadenersatzforderung sei von den Klägerinnen bis zum Ablauf des Verjährungseinredeverzichts nicht erhoben, geschweige denn substantiiert worden. Die Klägerinnen hätten sich darauf beschränkt, stets nur Akontozahlungen zu verlangen, ein Ansinnen, auf das die Beklagte 2 ab Oktober 2003 nicht mehr habe eingehen wollen, was sie dem Rechtsvertreter der Klägerinnen mehrfach schriftlich klargemacht habe (act. 32 S. 4, vgl. auch act. 21 Rz. 90 und Rz. 92). Das Stellen von "eigentlichen Schadenersatzforderungen" stellt eine von der Beklagten 2 vorgegebene Voraussetzung dar, von welcher sie die Leistung weiterer Zahlungen an die Klägerinnen abhängig machte. Wie bereits ausgeführt, schliesst die Tatsache, dass der Schuldner die Leistung weiterer Zahlungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR nicht aus. Wesentlich ist, dass er dabei dem Gläubiger gegenüber das Bewusstsein seiner grundsätzlichen Leistungspflicht zum Ausdruck bringt. Abgesehen davon geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 135 Ziff. 1 OR hervor, dass es für die Qualifikation als Schuldanerkennung nicht auf das Verhalten der Klägerinnen als Gläubigerinnen, sondern auf dasjenige der Beklagten als Schuldner ankommt.
7.3.3.5. Es ist unbestritten, dass alle zitierten Schreiben an die Klägerinnen bzw. deren Vertreter gerichtet waren. Über die Auslegung des Inhalts dieser Schreiben sind sich die Parteien uneinig. Da kein übereinstimmendes Verständnis der Erklärungen vorliegt, sind diese aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
7.3.3.6. Die Formulierung im Schreiben vom 27. April 2007, "meine Mandantin ist zwar verpflichtet und auch bereit, den konkreten Körperschaden von Frau A._____ zu ersetzen", kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagten 2 in dieser Hinsicht das Bewusstsein ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht zum Ausdruck brachte. Diese Wissenserklärung wird unterstrichen durch die nachfolgende Aussage, bis anhin klaglos die verschiedenen Regressforderungen zu begleichen. Die angeführten Vorbehalte beziehen -- 51 of 62 -sich nicht auf die grundsätzliche Verpflichtung, sondern einzig auf den Umfang der Leistungspflicht bzw. die Höhe der Ansprüche. Die Leistung einer Restschuld wird damit nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil wird sie einzig davon abhängig gemacht, dass der Schaden rechtskonform substantiiert und ausgewiesen ist sowie die Akontozahlungen aufgebraucht sind. Wenn die Beklagte 2 in diesem Schreiben die Ansicht vertritt, Akontozahlungen für künftige Schäden seien haftpflichtrechtlich nicht geschuldet, bestätigt sie damit implizit, zum Ersatz von bereits entstandenem Schaden verpflichtet zu sein. Dass allein aufgrund der Pflegeund Betreuungskosten der Klägerin 1 monatlich Kosten von mehreren Tausend Franken zum Schaden hinzukamen und weiterhin hinzukommen, ist unbestritten. Der in Bezug auf sämtliche Schreiben vorgebrachte Einwand, die Beklagte 2 habe verlangt, die Schadenersatzforderungen müssten zuerst rechtskonform und nachvollziehbar substantiiert und es müsse nachgewiesen werden, dass die bereits geleisteten Akontozahlungen durch den aufgelaufenen Direktschaden aufgebraucht seien (act. 21 Rz. 90, act. 32 S. 3), zeigt einerseits die von ihr vorgegebenen Voraussetzungen auf, von welchen sie die Erbringung weiterer Zahlungen abhängig machte, und bezieht sich andererseits auf den Umfang der Verpflich-tung, nicht aber auf den Grundsatz der Zahlungspflicht. Daher können die Beklagten weder daraus noch aus der "Nichteintretenserklärung" vom 27. April 2007 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Das Rücksenden der Unterlagen an RA E._____ verdeutlicht lediglich einmal mehr die Haltung der Beklagten 2, dass sie die von ihr vorgegebenen Voraussetzungen, von welchen sie die Leistung weiterer Zahlungen abhängig machte, nach wie vor als nicht erfüllt betrachtete. Den Klägerinnen ist darin beizupflichten, dass sie aufgrund des Schreibens vom 27. April 2007 nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, die Beklagte 2 leiste weitere Zahlungen, sobald der Schaden nach den Vorstellungen der Beklagten 2 substantiiert sei. Auf eine voraussetzungslose Anerkennung weiterer, über die geleisteten Akontozahlungen hinausgehender Ansprüche kommt es entgegen der Darstellung der Beklagten nicht an, genügt für die Qualifikation als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR doch die Anerkennung einer grundsätzlichen rechtlichen Verpflichtung, ohne dass das Bestehen einer Restforderung gleichzeitig -- 52 of 62 -ausgeschlossen würde. Das Schreiben vom 27. April 2007 erfüllt diese Voraussetzungen. Im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR anerkannt werden muss stets eine Verpflichtung bestimmten Inhalts und Umfangs. Nicht notwendig ist, dass ein bestimmter Betrag genannt wird, sondern es genügt u.a., dass der Anspruch seinem Grunde nach umschrieben wird, etwa bei der Anerkennung der Haftung für allen aus einem bestimmten Ereignis erwachsenen und noch zu erwartenden Schaden (SPIRO, a.a.O., S. 411). Im Schreiben vom 27. April 2007 enthält die Anerkennung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten 2 insofern eine Einschränkung, als vom "konkreten Körperschaden von Frau A._____" die Rede ist. Diese Formulierung schliesst die Genugtuungsforderungen sowie den aus dem Todesfall von H._____ entstandenen Schaden nicht mit ein. Ein Blick auf die weiteren Schreiben zeigt indessen, dass die Beklagte 2 sich nie auf den Standpunkt gestellt hatte, ihre Verpflichtung beschränke sich auf die Haftpflichtansprüche aus dem Körperschaden der Klägerin 1. So vertrat die Beklagte 2 im Schreiben vom 2. Oktober 2003 die Ansicht, dass die Genugtuungen der Klägerinnen durch die Akontozahlungen abgegolten seien und der Versorgerschaden durch die an die Klägerinnen ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten abgedeckt sei. Hätte die Beklagte 2 ihre grundsätzliche Leistungspflicht auf den Körperschaden der Klägerin
1 beschränken wollen, könnte sie nicht gleichzeitig die Auffassung vertreten, die Genugtuungsansprüche der Klägerinnen seien bereits durch die Akontozahlungen gedeckt. Zu diesem Schreiben führen die Beklagten denn auch aus, RA Y._____ habe namens der Beklagten 2 klargemacht, dass aus Sicht des Haftpflichtversicherers per Ende September 2003 kein durch die Akontozahlungen nicht bereits gedeckter Direktanspruch vorliege, weder bezüglich Versorgungsschaden/Genugtuung +H._____ noch bezüglich Körperschaden A._____ (act. 21 Rz. 86). Die Einschränkung auf den "konkreten Körperschaden von Frau A._____" im Schreiben vom 27. April 2007 steht im Einklang mit dem von der Beklagten 2 ab Oktober 2003 konstant eingenommenen Standpunkt, dass einzig in Bezug auf den Körperschaden der Klägerin 1 nicht bereits durch die Akontozahlungen gedeckte, allfällige Ansprüche ausstehend seien. Das spätere Schreiben vom 3. Januar 2008 enthält sodann keine entsprechende Einschränkung, wird dort doch der -- 53 of 62 -umfassende Begriff "Direktschaden" verwendet. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass die Beklagte 2 in der Zwischenzeit einen anderen Standpunkt vertreten hätte. Eine Auslegung des Schreibens vom 27. April 2007 nach dem Vertrauensprinzip führt unter Einbezug der weiteren Umstände zum Schluss, dass die Erklärung der Beklagten 2 nicht in dem Sinne zu verstehen ist, sie habe die Anerkennung ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht aus dem Unfall vom 10. August 2001 auf einen Teil der Haftpflichtansprüche der Klägerinnen beschränken wollen, sondern dass die Anerkennung der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten 2 sämtliche haftpflichtrechtlichen Ansprüche der Klägerinnen aus diesem Ereignis umfasst.
7.3.3.7. Im Schreiben vom 3. Januar 2008 führte RA Y._____ aus, seines Erachtens könne die Angelegenheit nicht mit einer Besprechung bereinigt werden, solange die Klägerinnen nicht belegten, dass die Akontozahlungen durch inzwischen aufgelaufenen Direktschaden aufgebraucht seien. Dazu verwies er auf seine früheren Schreiben vom 2. und 8. Oktober 2003 sowie vom 16. April 2004. Aufgrund dieses Verweises ist auf die erwähnten Schreiben näher einzugehen. Im Schreiben vom 2. Oktober 2003 vertrat die Beklagte 2 die Ansicht, aufgrund der bisher geleisteten Akontozahlungen bestünden per Ende September 2003 keine offenen Direktschaden- und Genugtuungspositionen. Dazu legen die Beklagten bezogen auf die einzelnen Schadenersatzposten dar, weshalb nicht von einer Forderungsanerkennung ausgegangen werden könne. Sie begründen dies zusammengefasst damit, dass die Beklagte 2 bei einigen Positionen die Kostengutsprache oder Bevorschussung abgelehnt habe, sich zu anderen Schadenersatzpositionen nicht geäussert habe oder dass von den Klägerinnen teilweise keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden seien. Die Beklagten betonen in diesem Zusammenhang, anfangs Oktober 2003 seien weder künftige, über Ende Dezember 2003 hinausgehende Ersatzforderungen im Raum gestanden, noch habe RA E._____ aus den Ausführungen in guten Treuen ableiten dürfen, solche wären, falls sie noch geltend gemacht würden, seitens der Beklagten 2 anerkannt (act. 21 Rz. 86). Aus der Formulierung, es seien keine über Ende Dezember 2003 hinausgehenden Ersatzforderungen im Raum gestanden, geht im-- 54 of 62 -plizit hervor, dass eine Restforderung nicht ausgeschlossen wurde. Einmal mehr bedeutet dies nichts anderes, als dass die Höhe der einzelnen Positionen strittig war. Wesentlich ist indessen die Anerkennung der grundsätzlichen Leistungspflicht, woran ein strittiger Umfang der zu erbringen Leistungen nichts ändert. Besonders deutlich geht der von der Beklagten 2 wiederholt eingenommene Standpunkt sodann aus folgender Passage im Schreiben vom 8. Oktober 2003 hervor: "Meine Klientin ist erst dann verpflichtet, weitere Kosten zu übernehmen, wenn die geleisteten Akontozahlungen für die Deckung von Haftpflichtansprüchen nicht mehr ausreichen. […] Sind die bereits geleisteten Beträge aufgebraucht, werden weitere Aufwendungen, soweit sie haftpflichtrechtlich geschuldet sind, nach Anfallen bei Frau A._____ entschädigt." Damit wurde das Ausrichten von weiteren Zahlungen für bereits entstandene und künftige Ansprüche einmal mehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht, während gleichzeitig die grundsätzliche Leistungspflicht explizit festgehalten wurde. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beklagten, RA E._____ habe aus den Äusserungen (im Schreiben vom 8. Oktober 2003) nicht schliessen können, der Haftpflichtversicherer anerkenne künftige Ansprüche und sei zu weiteren Zahlungen bereit (act. 21 Rz. 87), kommt es darauf bei einer Schuldanerkennung im Sinne vom Art. 135 Ziff. 1 OR doch nicht an. Im Schreiben vom 16. April 2004 wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt mit der Nuance, dass dort konkrete Zahlen genannt werden. Die Leistung weiterer Zahlungen wird darin einzig vom Aufbrauchen des Vorschusses von mindestens CHF 600'000 abhängig gemacht, um welchen die Klägerin 1 "zur Zeit" bereichert sei, ohne dass die grundsätzliche Verpflichtung bestritten würde. Zum Einwand der Beklagten, auch aus diesem Schreiben sei eine Forderungsanerkennung nicht ableitbar (act. 21 Rz. 89), kann auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. RA Y._____ machte im Schreiben vom 3. Januar 2008 die Besprechung zur Bereinigung der Angelegenheit vom Nachweis des Aufbrauchens der geleisteten Akontozahlungen abhängig. Dass sich das "Bereinigen der Angelegenheit" nach Treu und Glauben auf die Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsan-- 55 of 62 -sprüche aus dem Unfall vom 10. August 2001 beziehen muss, kommt bereits im Betreff des Schreibens "A._____ c. 'G._____', VU v. 10.08.01" zum Ausdruck und ergibt sich im Übrigen aus den gesamten Umständen. Aufgrund des Hinweises auf die früheren Schreiben vom 2. und 8. Oktober 2003 sowie vom 16. April 2004 in Verbindung mit der Wiederholung der Auffassung, dass zunächst der Nachweis des Aufbrauchens der Akontozahlungen erbracht werden müsse, erhellt, dass damit der von der Beklagten 2 konstant eingenommene Standpunkt unterstrichen werden sollte. Dem Schreiben vom 3. Januar 2008 ist daher - unter Berücksichtigung des Inhalts der früheren Schreiben - im Wesentlichen die Mitteilung zu entnehmen, dass weitere Zahlungen vom Nachweis des Aufbrauchens der bereits geleisteten Akontozahlungen abhängig gemacht wurden. Mit anderen Worten wurde das Erbringen von Leistungen von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig gemacht, ohne dass die grundsätzliche Leistungspflicht angezweifelt oder eine Restschuld ausgeschlossen worden wäre.
7.3.3.8. Die Beklagten wenden ein, die Klägerinnen liessen den Umstand unerwähnt, dass alle Schreiben ergangen seien, als die Verjährungsproblematik auf Begehren von RA E._____ einvernehmlich, durch die noch bis zum 10. August 2008 gültige Verzichtserklärung der Beklagten 2 geregelt gewesen sei. Angesichts dieser Konstellation könne den erwähnten Schreiben nach dem Vertrauensprinzip nicht leichthin eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden. Eine solche könnte ihnen nur zukommen, wenn die Beklagte 2 während des laufenden Einredeverzichts klar und unmissverständlich eine klägerische Forderung anerkannt hätte (act. 21 Rz. 84 f.). Die Klägerinnen halten diesen Hinweis für unbehelflich, da die Einredeverzichtserklärungen lediglich prozessuale Wirkung entfalteten, indessen keinen Einfluss auf den Fristenlauf der Verjährung hätten. Sie seien grundsätzlich nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Anders verhalte es sich mit den erwähnten Schreiben, die allesamt Leistungszusagen für den Fall der genügenden Substantiierung gemacht hätten. Mit Bezug auf das Vertrauensprinzip könne diesen Schreiben keine mildernde Wirkung zugesprochen werden. Das Vertrauensverhältnis wirke auf der Gegenseite. Jedes Schreiben sei für sich und diese in ihrer Gesamtheit seien vertrauensbildend und -- 56 of 62 -demnach geeignet, die Verjährung zufolge Schuldanerkennung zu unterbrechen (act. 30 Rz. 30 S. 10, vgl. auch Rz. 23 S. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei Vorliegen eines Verjährungseinredeverzichts hinsichtlich der Wirkung von einer Verlängerung der Verjährungsfrist ausgegangen (BGE 99 II 185 E. 3a). Wenn sich der Rechtsvertreter eines Gläubigers mit einem Verjährungseinredeverzicht absichert, so tut er dies in Nachachtung seiner Sorgfaltspflicht und zur Verhinderung jeglicher Diskussionen über den Eintritt der Verjährung. Dies schliesst keineswegs aus, dass ein Verjährungseinredeverzicht unter Umständen gar nicht erforderlich wäre, da die Verjährung auch ohne diesen nicht eintreten würde. Auch vorliegend hätte sich das Einholen eines Verjährungseinredeverzichts schon allein aufgrund der geleisteten Akontozahlungen bis zum 1. April 2008 erübrigt. Da die Verjährungsunterbrechung vom Schuldner nicht gewollt sein muss und gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann eintreten kann, wenn dieser mit der verjährungsunterbrechenden Handlung ausdrücklich damit droht, sich auf die Verjährung zu berufen, ändert die mit einer Akontozahlung gleichzeitig abgegebene Verjährungsverzichtserklärung nichts an der verjährungsunterbrechenden Wirkung (BGE 134 III 591 E. 5.2.5 m.w.H.). Wenn das Abgeben einer Verjährungseinredeverzichtserklärung keinen Einfluss auf die Verjährungsunterbrechung hat, muss dies umgekehrt auch für die Verweigerung der Verjährungseinredeverzichtserklärung gelten. Der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern vergleichbar, als es dort ebenfalls um die Frage des Vorliegens einer Schuldanerkennung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR geht und das Verweigern der Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts im Schreiben vom 3. Januar 2008 im Ergebnis nichts anderes als die implizite Drohung der Beklagten 2 bedeutet, sich auf die Verjährung zu berufen. Da eine Verjährungsunterbrechung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unabhängig davon eintritt, ob in jenem Zeitpunkt noch ein Verjährungseinredeverzicht läuft, abgegeben oder verweigert wird, können die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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7.3.3.9. Schliesslich führen die Beklagten aus, da RA E._____ bislang nur Akontoleistungen verlangt, die Beklagte 2 diese aber seit April 2003 ausdrücklich verweigert habe und überdies auf die "Finanzübersicht" von April 2007 nicht eingetreten sei, habe er nicht von einer Schuld- bzw. Forderungsanerkennung ausgehen können. Dementsprechend habe er denn auch mit Brief vom 17. Dezember 2007 einen weiteren Verjährungsverzicht bis zum 31. Dezember 2008 verlangt und, ohne eine Antwort auf das Begehren abzuwarten, vor dem 28. Dezember 2007 Betreibung gegen die "Q._____ AG" eingeleitet (act. 21 Rz. 95-97). Die Einleitung der Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung zeige, dass RA E._____ die Schreiben der Beklagten vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 nicht im Sinne einer Forderungs- bzw. Schuldanerkennung interpretiert habe (act.
32 S. 3). Diese Argumentation hält bei näherer Betrachtung nicht stand. Die Betreibung einzuleiten war RA E._____ aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht geboten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anwalt Fragen in Bezug auf Fristen sorgfältig zu prüfen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um eine Verjährung der Ansprüche seines Mandanten zu verhindern. Dies drängt sich um so eher auf, als es einfach zu treffende Massnahmen sind. Verweigert der Schuldner die Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung, hat der Anwalt ein Betreibungsbegehren zu stellen. Bei Unsicherheiten in Bezug auf Fristen muss sich der Anwalt daher so verhalten, dass spätere Diskussionen darüber vermieden werden (HAVE 2011 S. 170 f. zum Urteil (des Bundesgerichts)4A_329/2009 vom 1. Dezember 2010 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht war RA E._____ daher gehalten, sich nicht auf die auslegungsbedürftigen Schreiben der Beklagten 2 zu verlassen. Dies bedeutet nicht, dass eine Auslegung dieser Schreiben nach dem Vertrauensgrundsatz nicht zum Resultat führen könnte, dass diese oder zumindest ein Teil davon Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR darstellen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Auslegung nicht auf die Erklärung bzw. das Verhalten des Gläubigers, sondern auf dasjenige des Schuldners ankommt. Abgesehen davon kann dieser Einwand der Beklagten nur das Schreiben vom 27. April 2007 betref-- 58 of 62 -fen, leitete RA E._____ die Betreibung doch bereits ein, bevor er das Schreiben vom 3. Januar 2008 zur Kenntnis nehmen konnte.
7.3.3.10. Wenn die Beklagten ausführen, die Beklagte 2 habe zwar die Haftung und die Körperverletzung der Klägerin 1 anerkannt, nicht aber eine über die geleisteten Akontozahlungen hinausgehende weitere Schuldpflicht (act. 32 S. 4), so erhellt daraus, dass die Beklagten im Ergebnis anerkennen, dass vorliegend die wesentlichen Elemente einer Schuldanerkennung im verjährungsrechtlichen Sinn erfüllt wurden. Sie führen denn auch aus, die Beklagte habe nach der letzten Akontozahlung vom 1. April 2003 mit weiteren Ansprüchen rechnen müssen (act. 21 Rz. 94). Verdeutlicht wird dieser Standpunkt dadurch, dass die Beklagten in ihrer Klageantwort selber davon ausgehen, die Akontozahlungen würden zur Deckung des Direktschadens der Klägerin 1 nur bis September 2016 ausreichen (act. 21 Rz. 194 ff. und Rz. 250 ff.). Hinzu kommt, dass die Beklagte 2 sämtliche Regressverpflichtungen gegenüber der IV und der Krankenkasse vorbehaltlos bezahlte bzw. bezahlt (act. 21 Rz. 29 und Rz. 72). Den Beklagten ist darin beizupflichten, dass die regelmässigen Regresszahlungen der Beklagten 2 entgegen der Ansicht der Klägerinnen (act. 30 Rz. 46 S. 15 f.) für sich allein hinsichtlich der Direktansprüche keine verjährungsunterbrechende Wirkung zeitigen konnten. Bezogen auf die Schreiben vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 untermauern die Regresszahlungen aber das Ergebnis, dass diesen Schreiben in Bezug auf die Haftpflichtansprüche der Klägerinnen nach Treu und Glauben eine grundsätzliche Anerkennung der Leistungspflicht der Beklagten 2 zu entnehmen ist.
7.3.3.11. Zusammenfassend führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Ergebnis, dass die Beklagte 2 in den Schreiben vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 ihre grundsätzliche Leistungspflicht in Bezug auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Klägerinnen aus dem Unfall vom 10. August 2001 bestätigte. Sie brachte darin ihre Bereitschaft zum Ausdruck, für den Fall des Bestehens einer Restforderung diese zu begleichen. Beide Schreiben sind daher als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR zu qualifizieren, so dass ihnen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt.
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Ob dasselbe für die drei früheren Schreiben gilt, kann offen bleiben. Wie die Beklagten zutreffend ausführen (act. 21 Rz. 84 f.), vermöchte eine Verjährungsunterbrechung durch diese Schreiben die Verjährungsfrist nicht über den 16. April 2009 hinaus zu verlängern, so dass nach wie vor eine verjährungsrechtliche Lücke bestehen bliebe.
7.3.4. Rechtsfolgen Vorliegend erfolgten die Verjährungsunterbrechungen durch die Schreiben vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 innerhalb der infolge der adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren einerseits und der Akontozahlungen andererseits unterbrochenen Verjährungsfrist. Abgesehen davon bleibt im Falle eines Verjährungsverzichts eine Unterbrechung nach Art. 135 OR für die gesamte Dauer des Verzichts möglich (KRAUSKOPF, a.a.O., N 264; BGE 99 II 185 E. 3a). Die neue Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Anerkennungserklärung zu laufen (Art. 132 Abs. 1 OR), und zwar auch dann, wenn die Schuldanerkennung dem Gläubiger erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht (KRAUSKOPF, a.a.O., N 302). Somit begann am 28. April 2007 bzw. am 4. Januar 2008 jeweils eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SVG), welche bis zum 3. Januar 2013 dauern würde. In der Zwischenzeit wurde die Verjährung durch die Klageeinleitung und weitere Handlungen während des vorliegenden Verfahrens unterbrochen, so dass die Verjährung nicht vor dem 30. August 2014 eintritt, wobei künftig durch jede weitere Unterbrechungshandlung innerhalb der unterbrochenen Frist eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen beginnt. Gemäss Art. 83 Abs. 2 SVG wirkten die durch die Schreiben vom 27. April 2007 und vom 3. Januar 2008 ausgelösten Verjährungsunterbrechungen gegenüber der Beklagten 2 auch gegenüber dem Beklagten 1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Klägerinnen 1-4 gegen die Beklagten 1 und 2 aus dem Unfall vom -- 60 of 62 -10. August 2001 nicht verjährt sind. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist daher abzuweisen und das Verfahren fortzusetzen.
IV.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Vorentscheiden wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen bestimmt (§ 71 Satz 2 i.Vm. § 189 ZPO/ZH). Da die Beklagten 1 und 2 in dieser Hinsicht unterliegen, sind ihnen die Kosten dieses Vorurteils aufzuerlegen, und sind sie solidarisch zu verpflichten, den Klägerinnen 1-4 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (§ 202 GVG), während die Höhe der Prozessentschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 festzusetzen ist (§ 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Prozessentschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 aGebV OG; § 2 Abs. 2 aAnwGebV), welcher vorliegend CHF 8'000'000 beträgt (act. 1 S.
2 sowie Rz. 253; Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG).
3. Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in Anwendung von § 4 Abs. 1 aGebV OG CHF 100'7500. Vorliegend erscheint es in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 aGebV angemessen, die Gerichtsgebühr für das Vorurteil auf rund einen Drittel der ordentlichen Gebühr festzusetzen.
4. Die Grundgebühr für die Prozessentschädigung beträgt CHF 91'400 (§ 3 Abs. 1 aAnwGebV). Für die Erstattung der Klageschrift und der Replik, insoweit diese Rechtsschriften die Frage der Verjährung betreffen, rechtfertigt es sich, die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, den Klägerinnen 1-4 eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 30'000 zu bezahlen (§ 3 i.V.m. § 7 f. aAnwGebV).
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Demgemäss erkennt das Gericht:
1. Es wird festgestellt, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Klägerinnen 1-4 gegen die Beklagten 1 und 2 aus dem Unfall vom 10. August 2001 nicht verjährt sind.
2. Die Verjährungseinrede der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 35'000.
4. Die Kosten dieses Vorurteils werden den Beklagten 1 und 2 solidarisch auferlegt.
5. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, den Klägerinnen 1-4 eine Prozessentschädigung von CHF 30'000 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Streitwert beträgt CHF 8'000'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Helene Lampel -- 62 of 62 --