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Entscheid

HG110195

Forderung

8. Mai 2015Deutsch79 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren wurde im September 2011 rechtshängig gemacht, so dass die eidgenössische Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung findet.

1.2

Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf Art. 31 ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO unbestrittenermassen gegeben (act. 1 Rz 2 ff.).

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1.3

Partieller Klagerückzug Die Klägerin reduzierte ihre Forderung replicando gemäss Ziffer 1 ihres modifizierten Rechtsbegehrens von CHF 6'168'713.35 auf CHF 6'167'566.22 (act. 18 S. 2). Die Beschränkung des Rechtsbegehrens wird nicht als Klageänderung behandelt, sondern kommt einem teilweisen Klagerückzug gleich und ist jederzeit zulässig (F RANK /S TRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 107 Rz 7). Somit ist die Klage im Umfang von CHF 1'147.13 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2.

Materielles

2.1

Rechtliche Grundlage / Haftungsvoraussetzungen Die vorliegende Streitigkeit entspringt aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, wobei sich die Beklagte zur Herstellung einer "seetüchtigen Verpackung" für fünf Tamponmaschinen inklusive Korrosionsschutz und die Klägerin im Gegenzug zur Leistung eines entsprechenden Entgelts verpflichtet hatte. Vereinbart wurde somit eine körperlich fassbare und durch ein bestimmtes Ergebnis definierte Leistung, also ein Erfolg, und nicht bloss ein sorgfältiges Tätigwerden, so dass die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage des Werkvertragsrechts gemäss Art. 363 ff. OR zu prüfen sind. Auch die Parteien halten die genannten Bestimmungen für die anwendbare Haftungsgrundlage (act. 1 Rz 209 ff.; act. 11 Rz 312). Insbesondere sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, wie sie selber darlegt (act. 1 Rz 197; act. 18 Rz 270 ff.), als Mangelfolgeschäden auf der Grundlage von Art. 368 OR zu prüfen, denn es handelt sich hierbei nicht um Schäden am Werk, also der Verpackung, sondern an den verpackten Tamponmaschinen. Somit hat die Klägerin darzutun, dass an der Verpackung, welche die Beklagte erstellt hat, ein Mangel bestand, welcher zum vorliegend geltend gemachten Korrosionsschaden geführt hat. Insbesondere muss zwischen Ursache und Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen und ein etwaiger Mangel der Beklagten vorwerfbar sein.

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2.2

Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Parteien aufgrund der Offertstellung Nr. … (act. 3/8) der Beklagten vom 23. November 2009 und der Bestellung Nr. … (act. 3/9) der Klägerin vom 24. November 2009 vereinbart haben, dass die Beklagte eine seetüchtige Verpackung für die fünf Maschinen inkl. Korrosionsschutz mit VCI-Folie und -Spendern nach IPPC Standard (International Plant Protection Convention, act. 21 Fn 70) zu erstellen hatte (act. 1 Rz 35 ff.). Die Parteien kamen überein, dass der von der Beklagten vorgeschlagene Korrosionsschutz mit VCI-Folie und -Spendern grundsätzlich geeignet war, die Maschinen gegen Korrosion zu schützen, zumal die Parteien nicht zum ersten Mal Maschinen der Klägerin mit dieser Methode verpackt und in der Folge auch spediert haben (act. 1 Rz 24). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die VCI-Folien grundsätzlich eine Wirkungstiefe (Abstand zum VCI-Spender, in welchem das VCI noch Wirkung entfaltet) von 30 cm (act. 1 Rz 77 e contrario, Rz 114 und 219; act. 11 Rz 36) aufweisen, während die Wirkungsweise der Folien je nach örtlicher Verwendung (z.B. Auflage der Folien auf zu schützender Oberfläche) zwischen den Parteien teilweise strittig ist. Weiter herrscht Einigkeit in der Frage, welches Volumen ein VCI-Schaumstoff zu schützen vermag. Hierzu wird – unter Hinweis auf die Empfehlungen der VCI-Herstellerin K._____ – festgehalten, dass ein VCI-Schaumstoffstreifen mit einer Grösse von 0.3m2 ein Volumen von 1m3 zu schützen vermag (act. 1 Rz 114; act. 11 Rz 57). Die vorliegend zu klärende Frage ist diejenige nach dem "Warum". Die Parteien stimmen überein, dass die Schutzschicht, welche durch die VCI-Produkte hätte gebildet werden sollen, nicht genügend vorhanden gewesen ist, andernfalls es nicht zu einem Korrosionsschaden, wie dem streitgegenständlichen, gekommen wäre. Die Parteien sind sich indessen uneinig, welche Ursache zu dieser mangelhaften Schutzschicht geführt hat. Der klägerische Vorwurf gegen die Beklagte zielt auf die Anwendung der VCI-Folien und -Spender. Konkret wirft die Klägerin der Beklagten Anwendungsfehler in zweierlei Hinsicht vor. Einerseits macht sie geltend, dass die Beklagte eine un-- 10 of 49 -genügende Anzahl an VCI-Spendern verwendet habe und andererseits die VCI-Folie auf der Plexiglashaube der Maschine aufliegend befestigt habe, so dass ein Eindringen des VCI in das Maschineninnere verunmöglicht worden sei (act. 1 Rz 150). Ferner habe sie mehrfach gegen die Herstellerrichtlinien verstossen (act. 1 Rz 76). Im Zentrum der klägerischen Argumentation steht der Vorwurf an die Beklagte, sie habe zu wenige VCI-Streifen in die Verpackung eingebaut, namentlich nur deren vier, während nach Ansicht der Klägerin mindestens acht solche Streifen notwendig gewesen wären. Dies wird von der Beklagten bestritten. Sie behauptet vielmehr, dass sie 7 VCI-Streifen eingebaut habe und dies in Relation zum zu schützenden Volumen auch ausreichend gewesen sei. Die Beklagte vermutet vielmehr eine andere Ursache für den Korrosionsschaden, wie zum Beispiel eine Verschmutzung oder die Anwesenheit von Chloriden, welche die Wirkungsweise der VCI-Produkte teilweise verhindert hätten. Wie erwähnt, hat zwischen dem behaupteten Mangel und dem konkret eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorzuliegen, was von der Klägerin zu beweisen ist (mehr dazu nachfolgend). Ohne an dieser Stelle auf die Frage einzugehen, wie viele VCI-Streifen in die Container hätten eingebaut werden müssen bzw. tatsächlich eingebaut worden sind, ist nachfolgend – neben der Frage des vertraglich geschuldeten Erfolgs – zunächst auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs einzugehen, wobei dieser unter Berücksichtigung beider Standpunkte zu beurteilen ist (4 oder 7 VCI-Streifen).

2.3

Geschuldeter Erfolg

2.3.1

Parteistandpunkte Der Werkmangel, der die Mängelhaftung des Unternehmers begründet, besteht in einer Abweichung des Werkes vom Vertrag. Mit anderen Worten fehlt jedem Werk, das mangelhaft ist, eine Eigenschaft, die es nach dem Vertrag hätte haben sollen (P ETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Rz 1355 f.).

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Die Klägerin behauptet die mangelhafte Vertragserfüllung der Beklagten und führt zunächst aus, dass die Verpackung der Beklagten nicht den vertraglichen Vorgaben einer "seetüchtigen" Verpackung für die Reise nach Australien entsprochen habe (act. 1 Rz 35 ff. und 78). Eine "seetüchtige" Verpackung beinhalte den Schutz gegen Spritzwasser, weshalb die Verpackung der Beklagten als mangelhaft zu bezeichnen sei (act. 1 Rz 78). Replicando geht die Klägerin sodann einen Schritt weiter und spricht verschiedentlich von einer Zusicherung, welche die Beklagte abgegeben habe (act. 18 Rz 54 ff.). So behauptet sie, dass sich die Beklagte anlässlich der Besprechung vom 25. Februar 2010 dazu bekannt habe, die Maschinen so zu verpacken, dass sie in Melbourne in demselben Zustand hätten ausgepackt werden können, wie sie bei der Klägerin in … abgeholt worden seien (act. 18 Rz 54). Die Klägerin habe schliesslich mit Erstaunen zu Kenntnis genommen, dass die Beklagte keine eigenständige Garantie habe übernehmen wollen, so die Beklagte in der Klageantwort (act. 18 Rz 55). Der vorliegend geschuldete Erfolg des Werkvertrags bestehe unter anderem im zugesicherten Schutz vor Korrosion (act. 18 Rz 59). Darüber hinaus habe die Zusicherung der Beklagten, für eine Verpackung besorgt zu sein, die es erlaube, dass die Maschinen in demselben Zustand ankommen, wie sie bei der Klägerin abgeholt wurden, den bis anhin zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen entsprochen (act. 18 Rz 67). Die Beklagte habe versichert, dass der von ihr zu erstellende Korrosionsschutz ausreiche, um einen Korrosionsbefall der Maschinen auf der Seereise nach Australien wirksam zu verhindern und dass weitere Massnahmen nicht notwendig seien (act. 18 Rz 72). Schliesslich behauptet die Klägerin, dass die Beklagte – hätte sie einen Korrosionsschutz nicht zusichern wollen – auf den erteilten Ratschlag hinsichtlich des Einsprühens der Maschinen mit Korrosionsschutz-Öl hätte zurückkommen und der Klägerin mitteilen müssen, dass keine Zusicherung des Korrosionsschutzes bestehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan (act. 18 Rz 78). Die einzige Bedingung der Klägerin sei jedenfalls der tadellose Zustand der Maschinen bei ihrer Ankunft in Melbourne gewesen (act. 18 Rz 79). Schliesslich weist die Klägerin auf ihre Besprechung mit der Beklagten vom 25. Februar 2010 hin, anlässlich welcher ausdrücklich und vorbehaltlos festgehalten worden sei, dass sich die Parteien einig seien, "dass es in der Verantwortung der B._____ lag und liegt, dass das zu transportierende Gut so verpackt -- 12 of 49 -wurde, dass es in Melbourne in demselben Zustand ausgepackt werden kann, wie es in … abgeholt wurde" (act. 18 Rz 81). Die Beklagte hingegen bestreitet das Vorliegen einer Zusicherung. Sie führt aus, dass zwischen den Parteien eine "seetüchtige Verpackung für die 5 Anlagen, inkl. mit Korrosionsschutz mit VpCI-Folie und -Spendern" vereinbart worden sei (act. 11 Rz 341). Sie stellt duplicando klar, dass sie dabei nicht auch die Pflicht übernommen habe, zu garantieren, dass die verpackten Maschinen tatsächlich ohne Korrosion an ihrem Bestimmungsort in Australien hätten ankommen sollen (act. 21 Rz 11). Das geschuldete Werk habe in der Verpackung bestanden. Diese habe seetüchtig und mit einem Korrosionsschutz versehen sein müssen (act. 21 Rz 12). Der Erfolg habe dabei gerade nicht darin bestanden, dass der Werkgegenstand unversehrt bleibe, sondern dass die Verpackung sorgfältig und gemäss den vertraglichen Pflichten erstellt werde (act. 21 Rz 13). Das Werk, also vorliegend die Verpackung, sei einzig so zu erstellen gewesen, wie es üblicherweise erwartet werden durfte und musste und habe für den Gebrauch tauglich sein müssen (act. 21 Rz 75). Die Verpackung habe gemäss Vertrag seetüchtig und mit Korrosionsschutz versehen sein müssen (act. 21 Rz 76). Raum für vorausgesetzte Eigenschaften bestehe mithin nicht, auch eine Vertragsergänzung sei nicht nötig (act. 21 Rz 76). Die Klägerin habe – so die Beklagte weiter – implizit verlangt, dass der betreffende beklagtische Mitarbeiter die Aussagen im Besprechungsprotokoll dahingehend hätte relativieren müssen, als dass die Verpackungen nur dann in demselben Zustand in Australien ankommen würden, wenn einerseits die Maschinen im gleichen Zustand wie bis anhin der Beklagten übergeben worden seien und andererseits keine ausserordentliche resp. unübliche Vorkommnisse während der Seereise aufgetreten seien, was lebensfremd sei (act. 21 Rz 91). Eine solche Aussage sei überdies erst nach Vertragsschluss gemacht worden und müsste daher als nachträgliche, einseitig erklärte Zusicherung oder Garantie qualifiziert werden, was die Beklagte bestreitet. Die Abgabe einer solchen Erklärung durch P._____ oder Q._____ sei schon deshalb nicht möglich, da beide nicht über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügten (act. 21 Rz 92). Der Arbeitserfolg bestehe vorliegend nur im sorgfältigen und richtigen Verpacken des Transportguts. Dieser sei geschuldet und der Erfolg sei insofern auch eingetreten (act. 21 -- 13 of 49 -Rz 93). Eine Zusicherung, wie sie die Klägerin verstanden haben wolle, sei auch deswegen nicht abgegeben worden, weil die Beklagte Umstände der Seereise sowie den Zustand des Transportgutes nicht habe beeinflussen können (act. 21 Rz 97).

2.3.2. Vertragsauslegung Von zentraler Bedeutung sind vorliegend die vereinbarten Eigenschaften, die das Werk hätte aufweisen müssen bzw. aufgewiesen hat und worüber sich die Parteien streiten. Fehlt dem Werk eine vereinbarte Eigenschaft, so ist es mangelhaft. Ob und welche Werkeigenschaften aber durch eine entsprechende Abrede vereinbart worden sind, ist im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln, die auch stillschweigend vereinbarte Willensinhalte festzustellen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.130/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Die Klägerin geht soweit, dass sie behauptet, die Beklagte habe eine (qualifizierte) Garantie bzw. Zusicherung derart abgegeben, dass die fünf Tamponmaschinen korrosionsfrei – also im selben Zustand wie bei der Versendung in … – hätten ankommen sollen. Die Beklagte hingegen verneint eine solche Zusicherung und stellt sich auf den Standpunkt, lediglich eine "seetüchtige Verpackung mit Korrosionsschutz" vereinbart zu haben, wobei sie nicht dafür garantiert habe, dass die Maschinen auch korrosionsfrei in Melbourne ankommen würden. Eine Zusicherung, wie sie die Klägerin mit der Beklagten vereinbart haben will, besteht somit in der Zusage einer bestimmten Werkeigenschaft und der Haftungsübernahme im Fall des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft (GAUCH, a.a.O., Rz 1382). Die kausale Haftung für Mangelfolgeschäden darf jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden; sie setzt eine eindeutige Abrede voraus und ist im Zweifel zu verneinen (ZK-JÄGGI/GAUCH, Art. 18 N 447 f.). Versteht der Besteller die Zusicherung anders, als der Unternehmer sie tatsächlich meint, so beurteilt sich ihr Sinn nach dem Vertrauensprinzip (BGE 104 II 267). Die Klägerin stützt ihre Behauptungen zunächst auf die Offerte der Beklagten vom 23. November 2009 (act. 3/8) sowie ihre Bestellung … vom 24. November 2009 (act. 3/9). Damit wurde zwischen den Parteien die Erstellung einer "seetüchtigen -- 14 of 49 -Verpackung für die 5 Anlagen, inkl. Korrosionsschutz mit VpCI-Folie und Spendern, IPPC Standard, wägen, markieren" vereinbart. Ferner zieht die Klägerin auch das Besprechungsprotokoll vom 25. Februar 2010 (act. 3/5) heran, in welchem nochmals festgehalten wurde, dass ein Vertrag "für eine professionelle Herstellung einer seetüchtigen Verpackung mit Korrosionsschutz dieser 5 Maschinen […]" abgeschlossen worden ist und sich die Parteien einig darüber waren, "dass es in der Verantwortung von B._____ lag und liegt, dass das zu transportierende Gut so verpackt wurde, dass es in Melbourne in demselben Zustand ausgepackt werden kann, wie es in... abgeholt wurde". Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 128 III 422; 129 III 122; 130 III 424). Für die Feststellung dieses Sinnes hat sich der Auslegende in die Lage des Empfängers zu versetzen; er hat zu ermitteln, wie der Empfänger – im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände – das Erklärungsverhalten in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4.1). Demnach ist es klar, dass die Offerte nur – aber immerhin – eine Verpackung inklusive Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC Standard umfasste, also eine Verpackung, die vor Korrosion schützt. Ein anderer Erklärungsinhalt wäre dann zu erblicken, wenn die Beklagte eine korrosionsfreie Ankunft bzw. eine Verpackung, die eine korrosionsfreie Ankunft gewährleisten würde, offeriert bzw. zugesichert hätte. Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Auch das Besprechungsprotokoll der Sitzung vom 25. Februar 2010 lässt keinen Rückschluss zu, der dem klägerischen Verständnis entsprechen würde. Anlässlich dieser Sitzung wurde lediglich übereinstimmend festgehalten, dass es in der Verantwortung der Beklagten lag, dass die Maschinen in Melbourne in demselben Zustand ausgepackt werden kann, wie sie in... abgeholt wurden. Mit anderen Worten war die Beklagte dafür verantwortlich, die Verpackung mit einem Korrosionsschutz zu versehen, der eine Korrosion, wie sie auf dem Seeweg nach Australien eintreten können und dem üblichen Lauf der Dinge entsprechen würde, verhindert. Darin kann jedoch keine weitergehende Zugabe gesehen werden, dass die Beklagte mit dieser Aussage etwa eine absolute Garantie für eine korrosionsfreie Ankunft -- 15 of 49 -übernommen hätte. Wie erwähnt ist es ein Unterschied, ob ein genügender Korrosionsschutz gewährleistet oder aber eine Garantie der korrosionsfreien Ankunft übernommen wird. Hätte die Beklagte eine korrosionsfreie Ankunft garantiert, wäre damit eine Haftung für sämtliche Dritteinflüsse einher gegangen. Dies kann nicht im Sinne der beklagtischen Vertragsverhandlungen gewesen sein. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die ein entsprechendes Verständnis der Klägerin rechtfertigen könnten.

2.3.2. Vertragsauslegung Von zentraler Bedeutung sind vorliegend die vereinbarten Eigenschaften, die das Werk hätte aufweisen müssen bzw. aufgewiesen hat und worüber sich die Parteien streiten. Fehlt dem Werk eine vereinbarte Eigenschaft, so ist es mangelhaft. Ob und welche Werkeigenschaften aber durch eine entsprechende Abrede vereinbart worden sind, ist im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln, die auch stillschweigend vereinbarte Willensinhalte festzustellen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.130/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Die Klägerin geht soweit, dass sie behauptet, die Beklagte habe eine (qualifizierte) Garantie bzw. Zusicherung derart abgegeben, dass die fünf Tamponmaschinen korrosionsfrei – also im selben Zustand wie bei der Versendung in … – hätten ankommen sollen. Die Beklagte hingegen verneint eine solche Zusicherung und stellt sich auf den Standpunkt, lediglich eine "seetüchtige Verpackung mit Korrosionsschutz" vereinbart zu haben, wobei sie nicht dafür garantiert habe, dass die Maschinen auch korrosionsfrei in Melbourne ankommen würden. Eine Zusicherung, wie sie die Klägerin mit der Beklagten vereinbart haben will, besteht somit in der Zusage einer bestimmten Werkeigenschaft und der Haftungsübernahme im Fall des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft (GAUCH, a.a.O., Rz 1382). Die kausale Haftung für Mangelfolgeschäden darf jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden; sie setzt eine eindeutige Abrede voraus und ist im Zweifel zu verneinen (ZK-JÄGGI/GAUCH, Art. 18 N 447 f.). Versteht der Besteller die Zusicherung anders, als der Unternehmer sie tatsächlich meint, so beurteilt sich ihr Sinn nach dem Vertrauensprinzip (BGE 104 II 267). Die Klägerin stützt ihre Behauptungen zunächst auf die Offerte der Beklagten vom 23. November 2009 (act. 3/8) sowie ihre Bestellung … vom 24. November 2009 (act. 3/9). Damit wurde zwischen den Parteien die Erstellung einer "seetüchtigen -- 14 of 49 -Verpackung für die 5 Anlagen, inkl. Korrosionsschutz mit VpCI-Folie und Spendern, IPPC Standard, wägen, markieren" vereinbart. Ferner zieht die Klägerin auch das Besprechungsprotokoll vom 25. Februar 2010 (act. 3/5) heran, in welchem nochmals festgehalten wurde, dass ein Vertrag "für eine professionelle Herstellung einer seetüchtigen Verpackung mit Korrosionsschutz dieser 5 Maschinen […]" abgeschlossen worden ist und sich die Parteien einig darüber waren, "dass es in der Verantwortung von B._____ lag und liegt, dass das zu transportierende Gut so verpackt wurde, dass es in Melbourne in demselben Zustand ausgepackt werden kann, wie es in... abgeholt wurde". Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 128 III 422; 129 III 122; 130 III 424). Für die Feststellung dieses Sinnes hat sich der Auslegende in die Lage des Empfängers zu versetzen; er hat zu ermitteln, wie der Empfänger – im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände – das Erklärungsverhalten in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4.1). Demnach ist es klar, dass die Offerte nur – aber immerhin – eine Verpackung inklusive Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC Standard umfasste, also eine Verpackung, die vor Korrosion schützt. Ein anderer Erklärungsinhalt wäre dann zu erblicken, wenn die Beklagte eine korrosionsfreie Ankunft bzw. eine Verpackung, die eine korrosionsfreie Ankunft gewährleisten würde, offeriert bzw. zugesichert hätte. Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Auch das Besprechungsprotokoll der Sitzung vom 25. Februar 2010 lässt keinen Rückschluss zu, der dem klägerischen Verständnis entsprechen würde. Anlässlich dieser Sitzung wurde lediglich übereinstimmend festgehalten, dass es in der Verantwortung der Beklagten lag, dass die Maschinen in Melbourne in demselben Zustand ausgepackt werden kann, wie sie in... abgeholt wurden. Mit anderen Worten war die Beklagte dafür verantwortlich, die Verpackung mit einem Korrosionsschutz zu versehen, der eine Korrosion, wie sie auf dem Seeweg nach Australien eintreten können und dem üblichen Lauf der Dinge entsprechen würde, verhindert. Darin kann jedoch keine weitergehende Zugabe gesehen werden, dass die Beklagte mit dieser Aussage etwa eine absolute Garantie für eine korrosionsfreie Ankunft -- 15 of 49 -übernommen hätte. Wie erwähnt ist es ein Unterschied, ob ein genügender Korrosionsschutz gewährleistet oder aber eine Garantie der korrosionsfreien Ankunft übernommen wird. Hätte die Beklagte eine korrosionsfreie Ankunft garantiert, wäre damit eine Haftung für sämtliche Dritteinflüsse einher gegangen. Dies kann nicht im Sinne der beklagtischen Vertragsverhandlungen gewesen sein. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die ein entsprechendes Verständnis der Klägerin rechtfertigen könnten.

2.3.3. Fazit In Anbetracht dieser vertraglichen Grundlage und vor dem Hintergrund, dass eine (qualifizierte) Zusicherung ohnehin nur zurückhaltend anzunehmen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, eine Zusicherung der Beklagten – wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird – zu verneinen. Geschuldet war demgegenüber aber eine seetüchtige Verpackung der fünf Tamponmaschinen mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC Standard, jedoch keine korrosionsfreie Ankunft in Melbourne.

2.4. Kausalverlauf

2.4.1. Voraussetzungen / Beweismass Ohne an dieser Stelle die Frage der tatsächlich verwendeten Anzahl VCI-Streifen abschliessend zu beurteilen, ist zunächst auf den Kausalzusammenhang einzugehen. Die Klägerin macht vorliegend eine Schadenersatzpflicht der Beklagten nach Art. 368 Abs. 1 und 2 OR geltend, also einen Mangelfolgeschaden (act. 1 Rz 231). Zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem bei ihr behaupteten Schaden muss demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend obliegt der Klägerin im vorliegenden Fall der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Die Überprüfung der Adäquanz ist hingegen eine Rechtsfrage (GAUCH/S CHLUEP /E MMENEGGER, a.a.O., Bd II, Rz 2959).

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Der natürliche Kausalzusammenhang ist dann zu bejahen, wenn die behauptete Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Schaden entfallen würde (conditio sine qua non, GAUCH/S CHLUEP /E MMENEGGER, a.a.O., 296, m.w.H.). Vorliegend wird von der Klägerin behauptet, dass der vorhandene und durch die Beklagte erstellte Korrosionsschutz nur 4 VCI-Streifen enthalten habe und daher ungenügend gewesen sei. Entsprechend hiesse die Formel auf den vorliegenden Fall angewendet, dass wenn ein Korrosionsschutz, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit mindestens 8 VCI-Streifen, vorhanden gewesen wäre, der vorliegend eingetretene Schaden hätte entfallen müssen. Es ist somit ein hypothetischer Kausalverlauf zu beweisen. Hinsichtlich des Beweismasses stellen sich beide Parteien übereinstimmend und zu Recht auf den Standpunkt, dass beim Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht zugemutet werden kann, einen strikten Beweis zu verlangen. Im Schadenersatzprozess braucht der natürliche Kausalzusammenhang – wenn er nicht durch strikten Beweis belegt werden kann – nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt zu werden (BGE 132 III 715 S. 720; ROGER GRONER, Beweisrecht – Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, S. 186). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine gewisse Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 130 III

321 S. 324). Zwar kann eine Beweisnot, die durch das Verpassen der Beweissicherung begründet ist, nicht dazu führen, dass die beweispflichtige Partei in den Genuss einer Lockerung des Beweismasses kommt. Vorliegend ist jedoch zugunsten der klagenden Partei festzuhalten, dass sie insofern eine gewisse Beweisnot erfährt, als für die Erbringung des strikten Beweises die konkreten Umstände der Seereise und die Verpackung erneut nachgestellt werden müssten, was für die Parteien – nur schon aus finanziellen Gründen – unzumutbar wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich, vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Also würde vorliegend der Beweis, dass eine etwaige Verwendung von nur 4 VCI-Streifen bzw. deren falsche Platzierung für -- 17 of 49 -den Rostbefall verantwortlich gewesen sei, als erbracht gelten, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 S. 325). Mit anderen Worten kann die Gegenpartei im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Variante erwecken. Gelingt der Gegenpartei dieser Gegenbeweis, würde der Hauptbeweis als gescheitert gelten, womit es sein Bewenden hätte (BGE 130 III 321 E. 3.4).

2.4.2. Parteibehauptungen Losgelöst von der Frage, wie viele VCI-Spender grundsätzlich und theoretisch notwendig gewesen wären, stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Beklagte lediglich 4 anstatt 8 VCI-Spender jeweils im Inneren einer Maschine verwendet habe (act. 1 Rz 152). Dabei habe man vor Ort festgestellt, dass sich zwei im oberen Maschinenraum und weitere zwei auf der VCI-Folie unter der Maschine befunden hätten (act. 1 Rz 152). Selbst wenn man der beklagtischen Argumentation folgen würde – so die Klägerin weiter – seien zu wenig Spender, nämlich nur deren 6 wirksame eingebaut worden, denn der angeblich siebte Spender sei ausserhalb des zu schützenden Volumens platziert worden (act. 1 Rz 162). Die Klägerin macht weiter geltend, dass die von ihr aufgefundenen 4 Spender pro Maschine den falschen Berechnungen entsprechen würden, die Herr P._____ von der Beklagten anlässlich einer Besprechung vom 14. Juni 2010 gegenüber den Vertretern der Klägerin angestellt habe (act. 1 Rz 163). Richtigerweise weist die Klägerin darauf hin, dass danach zu fragen ist, ob der gleiche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Beklagte die von der Klägerin als notwendig behauptete Anzahl VCI-Spender richtig berechnet, tatsächlich eingesetzt und richtig platziert hätte (act. 1 Rz 240 f.). Die Klägerin stützt sich hierzu auf die verschiedenen, von beiden Parteien eingereichten Expertisen, die zum Schluss gekommen seien, dass – so die klägerische Behauptung – der Schaden an den Maschinen durch Kondensation entstanden sei. Bei richtiger Verwendung der VCI-Streifen – also bei Verwendung einer ausreichenden Anzahl Spender – hätte die VCI-Methode durch freiwerdende VCI-Dämpfe die zur Korrosion führen-- 18 of 49 -den elektrochemischen Prozesse unterbunden, womit die Korrosionsschäden entsprechend hätten vermieden werden können (act. 1 Rz 241). Externe Einwirkungen seien von den Experten nicht als ursächlich bezeichnet worden (act. 1 Rz 242). Diese Behauptungen und Argumentationen werden von der Beklagten bestritten (act. 11 Rz 65 und 81 ff.). Die Beklagte habe in der Tat sieben VCI-Schaumstoffe pro Maschine verwendet. Sie weist dabei auf die Tatsache hin, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten auf dem Formular "Arbeitsauftrag" jeweils handschriftlich eine Liste all derjenigen Materialien erstellten, die sie für eine Verpackung verwendeten (act. 11 Rz 66). Unter Hinweis auf die Arbeitsaufträge macht die Beklagte geltend, dass unter dem Stichwort "Material" "VCI-137-Schaumstoff-Spender, 1370x220mm 7 STK" festgehalten worden sei (act. 11 Rz 70). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass selbst bei Verwendung von weniger als der von ihr behaupteten 7 VCI-Streifen ein ausreichender Korrosionsschutz vorhanden gewesen wäre. Sie geht dabei soweit, dass sie behauptet, dass selbst mit den von der Klägerin behaupteten 4 verwendeten VCI-Streifen ein Korrosionsschutz von 58% vorhanden gewesen und immer noch ausreichend gewesen wäre (act. 11 Rz 118). Entsprechend bestreitet die Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Ursache, nämlich die Verwendung von lediglich 4 VCI-Streifen, und dem eingetretenen Korrosionsschaden. Die Beklagte stützt ihre Behauptungen zunächst auf den 1. R._____ Bericht (Anhang zum 1. J._____ Bericht [act. 3/33]), wonach weitere Analysen von R._____ durchgeführt und im 2. R._____ Bericht festgehalten worden seien (act. 11 Rz 109). Für die Analyse habe R._____ drei Proben von Stahlteilen und zwei Ölproben aus den Maschinen genommen, welche der Experte J._____ bestimmt und die Klägerin ihm ausgehändigt habe (act. 11 Rz 110). Die Proben seien sodann einerseits einer VCI-Menge ausgesetzt worden, die 37% der von K._____ vorgeschriebenen Menge entspreche (act. 11 Rz 111). Andererseits seien die Proben einer 100%igen Konzentration an VCI ausgesetzt worden, also derjenigen Menge, die gemäss den K._____/… Empfehlungen und nach Ansicht der Klägerin für den Korrosionsschutz ausreichend hätte sein müssen (act. 11 Rz 112). Die -- 19 of 49 -Rahmenbedingungen seien dabei mit einer Luftfeuchtigkeit von 75% und einer Temperatur von 23 bis 25°C vergleichbar zu denjenigen der Seereise von Antwerpen nach Melbourne nachgestellt worden (act. 11 Rz 113). Die Beklagte macht nun geltend, dass gemäss dem Test eine starke Korrosion nur dann habe festgestellt werden können, wenn die Proben in eine Natriumchlorid-Kontamination eingetaucht worden seien. Bei allen anderen Proben, selbst bei Proben bei welchen nur eine VCI-Konzentration von 37% simuliert worden sei, sei es zu keiner resp. mittlerer Korrosion auf der Unterseite resp. Spuren von Korrosion im Bereich der Auflage gekommen (act. 11 Rz 117). Damit stehe fest, dass die Korrosion nicht auf eine mangelnde Anwendung von VCI-Produkten und insbesondere nicht auf eine angeblich zu geringe Anzahl verwendeter VCI-Schaumstoffe zurückzuführen sei, und zwar nicht einmal dann, wenn von einer blossen VCI-Konzentration von 37% ausgegangen würde (act. 11 Rz 118). Die Beklagte macht weiter geltend, dass der gleiche Schluss gezogen werden müsse, wenn von einem zu schützenden Volumen von 7,658 m3 – wie dies von der Klägerin berechnet worden sei – ausgegangen werde, denn selbst dann sei bei Verwendung von vier VCI-Schaumstoffstreifen von einer VCI-Abdeckung von 50% auszugehen, was immer noch viel mehr sei, als die von R._____ getesteten 37% (act. 11 Rz 120). Unter Berufung auf den 2. J._____ Bericht zweifelt die Beklagte an, dass bei einer 58%-igen VCI-Konzentration ein derart starker Rostbefall eingetreten sei, wie der vorliegend geltend gemachte. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Korrosionsverlauf atypisch gewesen sei, und zwar derart, dass Korrosion an Stellen entstanden sei, die im unmittelbaren Wirkungskreis eines VCI-Spenders gelegen hätten (act. 11 Rz 130). Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass das in der Wanne im unteren Bereich der Maschine vorhandene Öl eine hohe Neutralisationszahl aufgewiesen habe und dass das sich darin befindende Zahnrad stark korrodiert sei (act. 11 Rz 133). Entsprechend zieht die Beklagte den Schluss, dass das Öl in der Wanne die erwartete Wirkung der VCI-Produkte unterbunden haben könnte (act. 11 Rz 133). Des Weiteren weist die Beklagte auf lackierte Stellen an den Maschinen hin, welche ebenfalls korrodiert seien und macht geltend, dass dies sehr aussergewöhnlich sei, denn ein Lack bilde grundsätzlich eine undurch-- 20 of 49 -lässige Schicht und biete daher schon einen Korrosionsschutz (act. 11 Rz 146). Schliesslich hebt die Beklagte hervor, dass alle Oberflächen, die nicht Teil der Maschine gewesen seien (wie z.B. Auslaufbänder oder Ersatzteile), keine Korrosionserscheinungen aufgewiesen hätten, und zieht den Schluss, dass die Klägerin möglicherweise die fünf Maschinen mit einem Mittel oder Stoff vorbehandelt oder sonst etwas damit gemacht habe, was schlussendlich die Wirkung des VCI unterbunden haben könnte (act. 11 Rz 147). Zusammengefasst stützt sich die Beklagte auf die Feststellung, wie sie anlässlich der Sitzung vom 25. Februar 2010 festgehalten worden sei und wonach die gleichen Komponenten an den verschiedenen Maschinen auf Grund der gleichen Legierung dieselben Schäden hätten aufweisen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. 11 Rz 148). Die Klägerin hingegen bestreitet die Verwertbarkeit des 2. R._____-Berichts (act. 18 Rz 237 ff.). Sie macht dabei geltend, dass die Testbedingungen in wesentlichen Bereichen so stark von den effektiven Bedingungen während der Seereise abgewichen seien, dass die Testresultate nicht verwertbar seien (act. 18 Rz 238). So führe der Test zu völlig inkohärenten und nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Resultaten (act. 18 Rz 239). Sie bringt vor, dass der Test lediglich 14 Tage gedauert habe, während die Tamponmaschinen tatsächlich mindestens 55 Tage auf der Reise gewesen seien (act. 18 Rz 240). Weiter würden die Temperaturen der Versuchsanlage mit 23-25°C nicht stimmen, hätten die Container doch einer starken Temperaturschwankung unterlegen, so dass die Temperaturen auf dem Pier in Singapur bis auf 55-60°C gestiegen seien (act. 18 Rz 241). Auch habe es hinsichtlich der Luftfeuchtigkeit auf der Seereise starke Schwankungen gegeben, während die relative Luftfeuchtigkeit im Test stets 75% betragen habe (act. 18 Rz 241). Entsprechend seien die Resultate nicht nachvollziehbar, denn es seien unter den erwähnten Laborbedingungen trotz einer VCI-Sättigung nach K._____ Spezifikation und ohne Anwesenheit eines anderen Faktors Spuren von Korrosion im Bereich der Auflage vorgefunden worden, während bei einer Sättigung von lediglich 37% VCI-Sättigung unter den gleichen Bedingungen keine Korrosion entstanden sei (act. 18 Rz 243). Die Klägerin zieht sodann den Schluss, dass unter der Annahme, dass die VCI-Methode bei richtiger Anwendung verlässlich sei, die Ergebnisse der Testreihe nicht korrekt sein könnten, denn andernfalls -- 21 of 49 -hätte die Verlässlichkeit der VCI-Methode bei 100%iger VCI-Sättigung und ohne weitere Faktoren bestätigt werden müssen und es hätte keine Korrosion auftreten dürfen (act. 18 Rz 245). Hinsichtlich der Tests, bei denen Öl verwendet wurde, bringt die Klägerin vor, dass bei lediglich einem Test pro Versuchsanordnung keine statistische Signifikanz erreicht werden könne, denn bei gerade 3 von 6 Tests mit Öl habe Korrosion festgestellt werden können. Dies entspreche einer Chance von 50:50 (act. 18 Rz 247). Weiter will die Klägerin einen Widerspruch im zweiten J._____ Bericht sehen und macht geltend, dass im ersten Bericht ausgeführt worden sei, dass die verminderte Menge VCI-Spender für die entstandene Korrosion (mit)verantwortlich gewesen sei. J._____ habe jedoch unter Verweis auf den R._____ Bericht festgehalten, dass selbst eine VCI-Konzentration von 37% für den Korrosionsschutz genügt hätte (act. 18 Rz 520). Die Korrosion an den Tamponmaschinen habe vielmehr aufgezeigt, dass eine VCI-Sättigung von unter 100% ungenügend sei und Korrosion nicht verhindere (act. 18 Rz 521). Hinsichtlich der Analyse der Korrosionsspuren macht die Klägerin geltend, dass es sich nicht um Salzwasser-Rückstände habe handeln können, sondern dass es sich um Süsswasser gehandelt habe (act. 18 Rz 198). Unter Hinweis auf den Bericht von S._____ der H._____ AG verweist sie auf runde oder punktartige Roststellen, die auf ein Einwirken durch Kondenswasser hindeuteten (act. 18 Rz 199). Im Übrigen sei der Korrosionsverlauf nicht atypisch, sondern von den Experten nachvollziehbar gewesen (act. 18 Rz 522). Die Beklagte hält duplicando jedoch an ihrer Argumentation fest und macht geltend, dass die Testbedingungen analog der Seereise nach Australien simuliert worden seien. Es sei dabei irrelevant, ob der Test lediglich 14 Tage gedauert habe, denn, sollten die VCI-Streifen nicht haben wirken können, wäre dies schon nach wenigen Tagen deutlich erkennbar gewesen (act. 21 Rz 226). Die Temperatur sei bei den Tests insofern relevant gewesen, als warme Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen aber auch wieder abgeben könne und es für den Test wichtig gewesen sei, eine gleichbleibende Feuchtigkeit für alle Versuchsanordnungen einzustellen, denn bei gleichbleibender relativer Feuchtigkeit von über 65% führe dies zu Korrosion, weshalb bewusst eine hohe Luftfeuchtigkeit von 75% bei einer Temperatur zwischen 23 und 25°C eingestellt worden sei (act. 21 Rz 227).

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Schliesslich hält die Beklagte fest, dass erst und nur dann, wenn die Konzentration der in Lösung gegangenen VCI für die Bildung einer flächendeckenden Schutzschicht ungenügend sei, die Kondensatmenge zum Problem werden könne. Andernfalls, also wenn die VCI-Schutzschicht gegeben ist, habe das Vorhandensein von Kondensat oder dessen Menge keinen Einfluss, denn Korrosion könne sich diesfalls gerade nicht bilden (act. 21 Rz 233). Schliesslich hält sie fest, dass es zu korrodierten Oberflächen in unmittelbarer Nähe eines VCI-Spenders gekommen sei (act. 11 Rz 397 und 21 Rz 60). In Anbetracht der Tatsache, dass ein VCI-Schaumstoff rund 10 Mal mehr VCI enthalte als die übrigen VCI-Produkte, sei das eingetretene Schadensbild der korrodierten Oberflächen, die lackiert oder brüniert gewesen seien, äusserst ungewöhnlich (act. 21 Rz 61). Entsprechend würden diese Umstände belegen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schadensursachen verdrängt worden seien und die behauptete Kausalität unterbrochen worden sei (act. 11 Rz 397 und 21 Rz 61). Zusammenfassend hält die Beklagte fest, dass es nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung absolut unwahrscheinlich sei, dass die von der Klägerin vorgebrachten Behauptungen zutreffend seien, wonach die Beklagte zu wenig VCI-Schaumstoffe pro Maschine verwendet und die Herstellerrichtlinien von K._____ mehrfach verletzt habe und so die eingetretene Korrosion bei den Maschinen verursacht habe (act. 21 Rz 62).

2.4.3. Beweisführung und -würdigung

2.4.3.1. Beweislastverteilung und zugelassene Beweismittel Die Klägerin hat ihre Behauptungen, woraus sie die Schadenersatzpflicht der Beklagten ableitet, zu beweisen. Konkret trägt sie den Beweis dafür, dass die eingetretene Korrosion auf eine (von der Beklagten zu vertretende) mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist. Wie bereits erwähnt, ist bei der Frage eines hypothetischen Kausalverlaufs nicht ein strikter Beweis zu erbringen, sondern es reicht, wenn der natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt wird.

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Mit Beweisbeschluss vom 8. Juli 2013 wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie die Zulassung der klägerischen act. 3/14, 3/27, 3/31, 3/32 und 3/33 zum Beweis beschlossen. Der Beklagten stand der Gegenbeweis offen. Hierzu wurden mit gleichem Beschluss die von der Beklagten offerierten act. 12/19, 22/3, 22/4, 22/11 und 22/12 zugelassen. Auf diese Beweismittel ist nachfolgend, soweit nötig, einzugehen.

2.4.3.2. Gerichtliches Gutachten von Dr. D._____, E._____ Wie bereits erwähnt (vgl. lit. B), wurde Dr. D._____, E._____, mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 als leitender Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs beauftragt (Prot. S. 26). Zwar wurde seitens der Klägerin moniert, dass Dr. D._____ der spezifisch notwendige Sachverstand fehle, denn bei der vorliegend zu klärenden Frage gehe es nicht um die Beurteilung einer Materialeigenschaft, sondern es seien sowohl Fachkenntnisse als auch praktische Erfahrung mit Bezug auf Verpackungen für den interkontinentalen Seetransport von Maschinen gefragt (act. 46 Rz 1 und 3). Der von der Beklagten vorgeschlagene Gutachter Dr. D._____ sei ein auf das Bauwesen spezialisierter Korrosionsexperte. Es würden sich in seinen Publikationen keine Erfahrungen oder Berührungspunkte mit dem Korrosionsschutz oder den klimatischen Bedingungen auf einem Schiffstransport erkennen lassen (act. 46 Rz 8), so dass er für die Beklagte für die Erstellung des vorliegend fraglichen Gutachtens als ungeeignet erscheine. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde hierauf Dr. D._____ trotz klägerischer Einwendungen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, mit dem Hinweis, dass den klägerischen Einwendungen insofern begegnet werden könne, als es Dr. D._____ freistehe, für etwaiges spezifisches Fachwissen Hilfspersonen beizuziehen. Zum Lebenslauf des Gutachters ist zu bemerken, dass er über ein Hochschulstudium in Chemie verfügt, welches er mit einer Dissertation abgeschlossen hat. Seit dem Jahr 1990 arbeitet er an der E._____ als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Fügetechnologie und Korrosion. Der überwiegende Teil seiner Tätigkeit besteht dabei in der Untersuchung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Korrosion aus den verschiedensten Bereichen, wie die chemi-- 24 of 49 -sche Industrie, das Bauwesen, die Haustechnik, den Maschinenbau und die Medizinaltechnik. Während er die jährlich stattfindende 3-Länder-Korrosionstagung mitorganisiert, ist er auch noch Lehrbeauftragter zum Themenbereich Korrosion am International Packaging Institut in …. Der Gutachter steht mit den Parteien weder in einer geschäftlichen noch persönlichen Beziehung, so dass er als Gutachter sowohl fachlich wie auch persönlich als bestens geeignet erscheint (Prot. S. 25, act. 70). Dem Gutachter standen sämtliche Prozessakten zur Verfügung (act. 70 Ziff. 2.1). Auf die Frage des Gutachters, ob ein VCI-Streifen beigezogen werden könne und korrodierte Maschinenteile aus dem konkreten Schadensfall vorliegen würden, die untersucht werden könnten, konnten sich die Parteien – wie eingangs bereits erwähnt (vgl. unter lit. B) – auf keine Vorgehensweise bezüglich des Beizugs eines weiteren VCI-Streifens einigen, so dass dem Gutachter keine zusätzlichen VCI-Streifen zur Verfügung standen. Hinsichtlich der Maschinenteile wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass solche nicht mehr vorliegen würden (Prot. S. 30-33). Unter hauptsächlicher Berücksichtigung der von den Parteien angerufenen Beweismittel kommt das Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass die an den Maschinen festgestellten Korrosionsschäden auf die Verpackung zurückzuführen seien (act. 70 S. 15). Vielmehr liege die Ursache für die Korrosionsschäden in einer mangelnden oder gestörten Inhibierung der metallischen Bauteile im Gasraum der verpackten Maschinen. Da in 3 von 4 untersuchten Korrosionsprodukten Chloride in deutlichen bis grossen Mengen festgestellt worden seien – so das Gutachten weiter –, sei davon auszugehen, dass diese zumindest für diese Bauteile eine erhebliche Rolle an den Korrosionsvorgängen gespielt hätten. Das Gutachten stellt klar, dass Chloride die Korrosionsvorgänge begünstigen und diese durch eine VCI-Inhibierung nicht verhindert werden können. Hinsichtlich der Art der Verpackung gemäss der K._____ Richtlinien beurteilt das Gutachten die Verpackung der Maschinen als seetüchtig, unter der Voraussetzung, dass die Verpackung den Richtlinien entspricht (act. 70 S. 15). Zur umstrittenen Frage der Anzahl verwendeter VCI Streifen hält auch der Gutachter fest, dass sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr eruieren lasse, ob nur 4 oder aber 6+1 Spender eingebaut worden seien, leitet daraus -- 25 of 49 -jedoch keine Schlussfolgerung ab (act. 70 S. 13). Der Gutachter will auf den Fotos erkennen, dass die Maschinen auf eine VpCI-126 Folie gestellt und mit einer Kopffolie aus demselben Material umhüllt worden seien. Diese sei mit Klebeband an der unteren Folie befestigt worden und den Maschinen sei zudem der VpCI-

137 PU-Schaumstoff hinzugefügt worden. Die so vorbereiteten Maschinen seien sodann in eine Holzkiste verpackt und diese während der Schiffsreise in einem Stahlcontainer platziert worden. Der Gutachter hält fest, dass diese Verpackungsart den Richtlinien für die Verpackung von Gütern für den Seetransport entspreche; ein Schlitzen der Bodenfolie erachtete er als nicht notwendig, könne jedoch als sinnvoll angesehen werden (act. 70 S. 13). Hinsichtlich der Inhibierung hält der Gutachter fest, dass selbst bei Verwendung von relativ wenig Spendern nach einer Lagerungszeit von einer Woche alle Oberflächen inhibiert sein sollten (act. 70 S. 13). Da die VCI-Methode – so das Gutachten weiter – einen aktiven Korrosionsschutz darstelle, sollte es bei Bildung von Kondenswasser auf den Oberflächen nicht zu Korrosion kommen. Für diese Situation sei die VCI-Methode entwickelt worden. Die Folie diene dabei hauptsächlich als passiver Korrosionsschutz, um den zu inhibierenden Gasraum von der Aussenwelt abzutrennen und als Kontaktinhibitor. Alle Bauteile, die mit der Folie in Kontakt seien, würden entsprechend geschützt. Die im Innenraum liegenden VCI-Spender würden dabei die Aufgabe übernehmen, die innen liegenden Metallteile zu schützen und zwar über die Dampfphase. Deshalb sei es nicht nötig, einen Abstand zwischen Maschine und der Umhüllungsfolie herzustellen. Hinsichtlich der korrodierten Stellen hält das Gutachten fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass es an den betroffenen Bauteilen zu einer nicht vollständigen Inhibierung von Korrosionsprozessen gekommen sei. Hierfür könnten verschiedene Umstände ursächlich sein. Entweder (1) sei nicht genügend Inhibitor auf den Oberflächen vorhanden gewesen, z.B. durch eine zu geringe Spendermenge, oder (2) der Inhibitor sei durch Stoffe, wie z.B. Öl, absorbiert worden, so dass er in nicht mehr genügender Konzentration vorhanden gewesen sei. Oder (3) es seien korrosionsfördernde Verunreinigungen auf den Metalloberflächen vorhanden gewesen, deren Korrosivität durch die Dampfphasen-Inhibitoren habe unterdrückt werden können oder durch diese sogar gefördert worden sei (act. 70 S. 13).

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Unter Hinweis auf die 4 untersuchten Korrosionsprodukte führt der Gutachter aus, dass die Analyse der Korrosionsprodukte die Stütze jeder Schadensanalyse bei Korrosionsschäden sei. Ziel dabei sei die Ermittlung der genauen Spezies, die die Korrosion hervorgerufen habe. Die Untersuchungen – so das Gutachten weiter – hätten ergeben, dass bei drei von vier untersuchten Ablagerungen das Element Chlor in Konzentrationen von 0.4 bis 0.75% nachgewiesen worden sei. Dabei dürfe man davon ausgehen, dass das gefundene Element als Chlorid vorgefunden worden sei. Bei diesen gefundenen Chloridmengen handle es sich in korrosionschemischer Hinsicht um deutliche bis grosse Mengen. Daraus könne geschlossen werden, dass zumindest bei den untersuchten Proben Chloride eine entscheidende Rolle beim Korrosionsprozess gespielt hätten, denn Chloride gelten – so das Gutachten weiter – als sehr korrosionsfördernd und sollten auf den zu schützenden Oberflächen nicht in so grossen Mengen vorkommen. Bei den genannten Untersuchungen sei eine Chloridbeaufschlagung von ca. 30 μg/cm2 berechnet worden, wobei Werte über 10 μg/cm2 auf die Einwirkung von chloridhaltigen Stoffen hindeuten würden. Dieser Wert werde allgemein als Grenzwert für Beaufschlagungen bei un- bzw. niedriglegierten Stählen angesehen (act. 70 S. 14). Zur Herkunft der Chloride führt das Gutachten aus, dass dies nachträglich nicht mehr ermittelt werden könne. Der Gutachter tendiert jedoch zum Schluss, dass die Chloride bereits vor Herstellung der Verpackung auf die Oberflächen gelangt seien (act. 70 S. 14 Mitte). Weiter seien auch teilweise grössere Mengen des Elements Kohlenstoff gefunden worden, die zu organischen Stoffen gehören dürften. Dabei könne es sich – so das Gutachten – um Fett oder Öl auf den Oberflächen handeln. Weshalb es an diesen Stellen trotzdem zu Korrosion gekommen ist, wo diese Stoffe eher einen Korrosionsschutz für die unlegierten Stellen darstellen, könne nicht mehr ermittelt werden. Denkbar sei jedoch, dass die Chloride bereits auf der Metalloberfläche vorhanden gewesen seien, so dass die Fette die Korrosion auch nicht mehr hätten verhindern können (act. 70 S. 15). Nach dieser klaren Einschätzung des Gutachters Dr. D._____ zulasten der Klägerin erhob diese mit Eingabe vom 8. Mai 2014 Vorwürfe gegen das Gutachten bzw. den Gutachter in formeller und materieller Hinsicht (act. 75). Einerseits sei das Gutachten unvollständig und enthalte verschiedene nicht nachvollziehbare und -- 27 of 49 -teilweise aktenwidrige Annahmen und unbelegte Schlussfolgerungen. Andererseits lasse der Gutachter einseitig wesentliche Umstände unbeachtet und verwerfe von ihm erkannte Unstimmigkeiten in seinen Ausführung mit willkürlichen Mutmassungen (act. 70 Rz 1 ff.). Entsprechend beantragt die Klägerin, das Gutachten entweder aus dem Recht zu weisen oder aber ein Obergutachten einzuholen. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil des Bundesgericht vom 6. Dezember 2012,4A_505/2012). Zu den (weitschweifigen) klägerischen Vorbringen ist lediglich zu bemerken, dass das Beweisthema einstweilen auf die Frage des Kausalzusammenhangs beschränkt worden ist. Dabei ist die Frage, ob die Verpackung in Bezug auf die verwendete Anzahl VCI-Streifen nun mangelhaft war oder nicht, zunächst nicht von Belang. Hinsichtlich der K._____-Richtlinien ist die Aussage des Gutachters insofern klar, als er in der Antwort zu Frage 3 klar aussagte, dass die K._____Richtlinien geeignet seien, um eine seetüchtige Verpackung für Maschinen herzustellen (act. 70 S. 15). Entgegen der klägerischen Auffassung ist die von ihr zitierte Stelle im Gutachten nicht als eine Aussage des Gutachters zu verstehen, sondern als Interpretation des K._____ Bestätigungsschreibens vom 16. Mai 2012 (act. 70 Ziff. 2.9). Dies verkennt die Klägerin. Insofern traf der Gutachter weder falsche noch willkürliche Annahmen. Somit hat der Gutachter weder seinen Auftrag überschritten noch basiert das Gutachten auf einer falschen Ausgangslage. Auch der klägerische Vorwurf, der Gutachter habe mehrfach festgehalten, dass -- 28 of 49 -sich gewisse Umstände, wie die Anzahl verwendeter VCI-Streifen und deren Platzierung innerhalb der Verpackung nicht mehr nachvollziehen lassen würden, woraus eine Befangenheit abzuleiten sei bzw. dieser sein Gutachten voreingenommen gestellt habe, ist deplatziert und falsch. Eine ungünstige Beweislage ist Teil des Prozessrisikos der betreffenden Partei. Zudem wäre es wohl bzw. sicherlich auch an der Klägerin gewesen, diese Umstände und Beweise entsprechend zu sichern. Art. 188 Abs. 2 ZPO besagt, dass das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen oder erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen kann. Von einem unvollständigen oder unklaren Gutachten kann vorliegend nicht die Rede sein, werden die vom Gericht gestellten Fragen unter Ziffer 7 des Gutachtens vollständig und klar beantwortet (act. 70). Aufgrund der von Seiten der Klägerin erhobenen Vorwürfe der mangelnden Sachkunde, wurde der Gutachter nachträglich auf diese Behauptung angesprochen. Zudem unterbreitete das Gericht dem Gutachter zwei weitere Dokumente (act. 76/2 und 76/3), mit der Frage, ob diese Unterlagen an der Einschätzung des Gutachters etwas ändere (act. 83). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 verneinte der Gutachter die Ergänzungsfragen klar und begründete dies damit, dass zwar von T._____ richtig bemerkt worden sei, dass die Anwesenheit von Öl bei genügendem Inhibitorangebot alleine nicht ausreichen dürfte, um die beobachteten Schäden hervorzurufen. So sei die erwähnte Feststellung, also das Vorhandensein von Öl im Gutachten auch nicht als Ursache berücksichtigt worden. Vielmehr sei als im Vordergrund stehende Ursache das Vorhandensein einer relativ hohen Chloridkonzentration erwähnt worden. Dabei stellte der Gutachter primär – mangels weiterer aussagekräftiger Beweise – auf die Experimente im bei den Akten liegenden R._____-Gutachten ab. Dabei sei – wie bereits zuvor ausgeführt – bei einer Chloridbeaufschlagungsmenge vor der VCI-Behandlung von 30 μg/cm2, wie dies vom R._____ Bericht berechnet worden sei, von einem hohen Chlorid-Wert die Rede. Es handle sich dabei nicht um typische Verunreinigungen wie sie bei einer normalen Handhabung vorkommen könne. Diese Experimente hätten klar gezeigt, dass eine Vorbelastung mit Chlorid zu -- 29 of 49 -Korrosion geführt habe, obwohl die Proben im Experiment mit ausreichend VpCI-Spendermaterial behandelt worden seien. Die Aussage von T._____ sei nur in Bezug auf eine normale Chloridverunreinigung richtig, nicht jedoch bei Vorliegen einer deutlich höheren Konzentration als normal. So stellt der Gutachter erneut fest, dass von zwei verschiedenen Stellen (gem. act. 12/28 und act. 3/33) in den Korrosionsprodukten Chloride festgestellt worden seien, die nicht als normale Verunreinigungen eingeschätzt werden könnten, sondern als hoch zu bezeichnen seien. Zudem sei von R._____ durch Experimente mit VCI-Spendern gezeigt worden, dass Chloride, die vor der VCI-Behandlung auf der Oberfläche vorhanden waren, Korrosion an Stahl hervorrufen konnten, obwohl die Proben in einer Atmosphäre mit VpCI-Spendern genügend hoher Konzentration gelagert worden seien (act. 85 S. 4). Schliesslich stellt sich der Gutachter auf den Standpunkt, dass an den Resultaten der Chloridanalysen nicht gezweifelt werden könne (act. 85 S. 4). Hinsichtlich des Schreibens der K._____ Corporation vom 6. Mai 2014 in welchem die K._____ ausführt, dass sowohl K._____ VpCI 137 als auch K._____ VpCI 126 bei Vorliegen von Chloriden die Korrosion nicht beschleunige, sondern die Produkte eine beginnende Korrosion hemmen oder sogar stoppen könnten, erwidert der Gutachter, dass diese Eigenschaft durch den Hersteller der Produkte lediglich behauptet sei. Eine wissenschaftliche Prüfung oder Bestätigung dieser behaupteten Eigenschaft gebe es indessen nicht, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne (act. 85 S. 5). Insgesamt verneint der Gutachter den Kausalzusammenhang zwischen der Verpackung und dem Korrosionsschaden klar. Vielmehr erachtet er starke Chlorid-Verunreinigungen als für den Schaden ursächlich. Diese Aussagen sind klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Im Übrigen deckt sich die Aussage des Gutachters, dass nicht die Verpackung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für den Schaden ist, – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – mit der übrigen Aktenlage. Es besteht daher keine Notwendigkeit zur Einholung eines Obergutachtens.

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2.4.3.3. Inspection Visit Report von F._____ vom 4. März 2010 (act. 3/27) Die Schadensexperten der F._____ wurden von der Klägerin damit beauftragt, die beschädigten Maschinen zu besichtigen und eine Schadenaufnahme vorzunehmen, wobei die Beklagte – nach unbestritten gebliebener klägerischen Darstellung – in die Beauftragung der F._____ involviert gewesen ist (act. 1 Rz 80). Die Fragen, welche durch die F._____ hätten beantwortet werden sollen, wurden sowohl von der Klägerin wie auch von der Beklagten zusammengestellt (act. 1 Rz 82). Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, blieb der Fragenkatalog der Parteien durch die F._____ weitgehend unbeantwortet (act. 1 Rz 83; act. 11 Rz 210). Die Beklagte geht dabei soweit, dass sie behauptet, man könne aus dem Bericht weder etwas zugunsten der Klägerin noch zu Lasten der Beklagten ableiten (act. 11 Rz 210). Das von der Klägerin eingereichte Gutachten ist als Privatgutachten zu würdigen. Einem Privatgutachten ist jedoch keine höhere Beweiskraft zuzuschreiben, als einem Parteivorbringen, so dass nicht ohne Weiteres – sofern dieses Vorbringen bestritten ist – darauf abgestellt werden darf (BGE 132 III 83 S. 88). Hinsichtlich der Fachkenntnisse des mit der Begutachtung betrauten Mitarbeiters der F._____ weist die Beklagte auf einen – von der Klägerin eingereichten – E-Mail-Kontakt hin, in welchem U._____ der V._____ Holding AG Herrn P._____ der Beklagten mitgeteilt hat, dass sich anlässlich der Besichtigung in Australien herausgestellt habe, dass der von der F._____ mandatierte Schadensexperte nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Begutachtung verfügt habe; entsprechend habe er sich auf die Begutachtung des Zustandes der Maschinen und nicht der Verpackung beschränkt (act. 11 Rz 214; act. 3/28). Insofern gilt es, den Bericht mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Der Bericht stellt hinsichtlich der Schadensart fest, dass kein offensichtlicher Rostschaden auf den Auslaufbändern und den Ersatzteilen ersichtlich gewesen sei, sondern nur auf den Tamponmaschinen (act. 1 Rz 86; act. 3/27). Zu Recht wirft die Beklagte diesbezüglich die Frage auf, ob – sollte die Verpackung tatsächlich fehlerhaft gewesen sein – nicht auch die Steuerschränke, Auslaufbänder und die Ersatzteile hätten korrodiert sein müssen. Dass ein solches Schadensbild ein -- 31 of 49 -gewisses Erstaunen auslöst, hielten die Parteien anlässlich ihrer Besprechung vom 25. Februar 2010 protokollarisch eigens fest (act. 1 Rz 64; act. 3/5). Im F._____-Bericht ist weiter zu lesen, dass im oberen und unteren Bereich der Tamponmaschinen jeweils nur zwei, insgesamt also vier VCI-Streifen aufgefunden worden seien (act. 3/27 Ziff. 17). Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Aussage auf einer unmittelbaren Wahrnehmung beruht, oder aufgrund des Hörensagens, nämlich aufgrund der Aussagen der mit dem Auspacken beschäftigten Mitarbeiter der L._____ in Australien, zustande gekommen ist. Stellt man die Gutachten einander gegenüber, so muss davon ausgegangen werden, dass die Tamponmaschinen im Zeitpunkt der Begutachtung durch die F._____ bereits schon vollständig ausgepackt waren, denn die zeitlich vor oder gleichzeitig zum F._____-Bericht erstellten Gutachten hielten explizit fest, dass die Maschinen im Begutachtungszeitpunkt bereits vollständig ausgepackt gewesen waren (act. 3/32 S. 3; act. 3/147 S. 4). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass diese Aussage des Mitarbeiters der F._____ aufgrund des Hörensagens zustande gekommen ist und nicht auf einer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung gründet. Zur Schadensursache hält der Bericht lediglich fest, dass sowohl die Holzverpackung wie auch die Container keine offensichtlichen Salzwasserspuren oder flecken aufwiesen (act. 3/27 Ziff. 12 und 13). Auf die Frage, ob an den Maschinen Spuren von Verschmutzungen zu finden gewesen waren, wird im Bericht jedoch überhaupt nicht eingegangen. Insgesamt ist der Beklagten insofern Recht zu geben, als dass der Bericht der F._____ nur wenig zum Schadensbild und der -ursache aussagen kann. Eine so konkrete Aussage, wie sie die Klägerin hinsichtlich der Schadensursache macht, kann dem Bericht jedenfalls nicht entnommen werden. Als Indiz für einen überwiegend wahrscheinlichen hypothetischen Kausalverlauf taugt der Bericht an sich jedenfalls nicht.

2.4.3.4. Report G._____ vom 25. März 2010 (act. 3/31) Der Report der G._____ (G._____ (act. 3/31)) wurde von W._____, ein Mitarbeiter der G._____, angefertigt. Den Auftrag hierzu erteilte die AA._____ GmbH, die wiederum von der Klägerin beauftragt worden war, die Verpackung sowie die

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Schadensursache der beschädigten Tamponmaschinen detailliert zu begutachten (act. 1 Rz 91). Nach klägerischer Darstellung wurde das Gutachten somit von ihr in Auftrag gegeben und ist ebenfalls lediglich als Privatgutachten zu würdigen. Auch die klägerischen Vorbringen, dass die Beklagte über die beabsichtigte Beauftragung des Gutachtens informiert und zur Teilnahme und Mitwirkung an der Begutachtung eingeladen worden sei (act. 1 Rz 92 ff.), können daran nichts ändern, steht es der Beklagten doch frei, an solchen Begutachtungen teilzunehmen oder nicht. Eine entsprechende Pflicht besteht vorliegend jedenfalls nicht. W._____ wurde beauftragt, eine Inspektion der fünf streitgegenständlichen Maschinen durchzuführen und dabei die Ursache für den Rost- und Korrosionsbefall zu ermitteln. Dabei sollte er insbesondere untersuchen, ob das verwendete VCI-Verpackungsmaterial aufgrund der Art und Weise, wie die Maschine und die weiteren Inhalte der Container verpackt worden waren, in seiner Funktionsweise beeinträchtigt war, die Verpackungsmethode zu begutachten und zu beurteilen, ob diese in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der VCI-Materialhersteller umgesetzt worden war, sowie die Ingenieure des Empfängers zu befragen, welche die Container ausgepackt und die interne Verpackung und den Zustand der Maschine gesehen haben (act. 3/31 S. 2). Der Bericht hält fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Maschinen bereits vollständig ausgepackt gewesen waren, so dass W._____ die Verpackung und den Inhalt der Verpackung nicht selber gesehen haben kann. Entsprechend sind die Befunde aufgrund des Hörensagens (Aussagen Dritter) bzw. der von L._____ angefertigten Fotos zustande gekommen (insbesondere die Aussage zur Anzahl verwendeter VCI-Spender und möglichen äusseren Einwirkungen). Die fachliche Qualifikation des Gutachters zur Beurteilung der Verpackung bzw. des Korrosionsschutzes, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Die Klägerin bringt hierzu vor, dass W._____ ein unabhängiger und neutraler Schadensachverständiger bzw. -experte sei und dass die AA._____ bzw. die G._____ über spezifische Fachkenntnisse in Bezug auf die von der Beklagten verwendete Verpackungsmethode verfügten (act. 1 Rz 91), während die Beklagte dies in Frage stellt (act. 11 Rz 220). Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Bericht auf tatsächliche Feststellungen beschränkt. Eigenständige Untersuchungen -- 33 of 49 -oder aufgrund der Feststellungen gemachte Rückschlüsse lässt der Bericht jedoch vermissen. Insbesondere hinsichtlich der Frage nach allfälligen Verschmutzungen oder (Salz)Wassereinfall verweist der Bericht auf die Untersuchungen der I._____ (act. 3/31 Ziff. 8.1.). Ob die Feststellungen von W._____ durch die Versicherungen (von welchen?) als verbindlich anerkannt worden sind – so die klägerische Behauptung (act. 1 Rz 91) –, kann für die vorliegende Würdigung jedenfalls keine Rolle spielen. Weiter ist festzuhalten, dass der Bericht ganz offensichtlich schon auf der erteilten Information beruht, dass die Klägerin von einer fehlerhaften Verpackung ausgegangen ist, denn das Deckblatt des Berichts hält als "Supposed Cause" bereits schon "Faulty packing" fest (act. 3/31). Daraus ist zu schliessen, dass der Mangel von vornherein an der Verpackung gesucht wurde, andere Feststellungen, die einen Korrosionsschutz hätten verhindern können, jedoch nicht gemacht wurden. Der Bericht kommt sodann zum Schluss, dass die Verwendung von vier VCI-Spender pro Maschine möglicherweise ungenügend gewesen sei ("It is possible that using up to 4 VpCI foam dispensers for each main machine may have been insufficient for the internal volume of the machine"; act. 3/31 S. 33). Dass es sich dabei aber um die überwiegend wahrscheinliche Ursache handeln soll, kann dem Bericht nicht entnommen werden. W._____ macht Feststellungen, aufgrund welchen er jedoch keine Schlussfolgerungen auf die möglichen Ursachen ziehen kann. Dass es zu Transportschweiss gekommen ist, der schliesslich zur Korrosion geführt haben könnte, stellt nicht nur dieser Bericht fest. Zu klären wäre in diesem Fall jedoch, warum der Korrosionsschutz gegen diesen Transportschweiss gerade nicht gegriffen hat. Als Schlussfolgerung hält der Bericht drei verschiedene mögliche Ursachen fest, die möglicherweise zu einer Korrosion geführt haben könnten ("Based on the evidence made available, the corrosion of the nature as noted can occur if the affected machines …"; act. 3/31 S. 33). An jenen Stellen, wo der Bericht jedoch Feststellungen macht, die tatsächlich zu einer möglichen Ursache führen könnten (Unterschiede zwischen US-Batches und deutschen Batches), wurden sodann keine weiteren Untersuchungen angestrengt; vielmehr verweist der Bericht auf eine weitergehende Prüfung durch K._____ selber (act. 3/31 S. 33).

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Der Bericht nennt insgesamt verschiedene Aspekte, die zwar auf eine mangelnde Verpackung als Ursache hindeuten könnten, eine klare Aussage hinsichtlich einer Ursache lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Als Indiz für einen natürlichen Kausalzusammenhang bzw. für das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hierfür taugt der Bericht für sich alleine jedenfalls nicht.

2.4.3.5. Bericht H._____ AG (act. 3/14) Die H._____ AG verfasste im Auftrag der N._____ Versicherung einen Bericht, welcher sich zur Art des Schadens sowie zur Schadensursache äussern sollte. Die Besichtigung fand am 3. und 4. März 2010 in Anwesenheit von AB._____, Mitarbeiter der Klägerin und AC._____, Vertreter der L._____, statt. Der Bericht wurde von S._____ der H._____ AG verfasst. Auch hier gilt es festzuhalten, dass die klägerischen Vorbringen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die Fachkenntnisse von Herrn S._____ anerkannt habe (act. 1 Rz 105), nichts an der Tatsache ändern, dass der Bericht der H._____ AG "nur" ein Parteivorbringen darstellen kann. Entsprechende Zurückhaltung ist bei der Würdigung des Berichts geboten. Zwar ist die klägerische Aussage, dass der Bericht von der N._____ und somit einer nicht am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, richtig, jedoch ist hierzu zu bemerken, dass die N._____ als Auftraggeberin gleichzeitig die Versicherung der Klägerin ist und damit indirekt durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat bzw. haben könnte. Insofern kann die N._____ nicht als eine absolut neutrale Auftraggeberin betrachtet werden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Korrosionsangriff an den Maschinen durch einen unzureichenden Korrosionsschutz mit VCI verursacht worden sei (act. 3/14 S. 11). Dies lasse sich dadurch begründen, da es bei den erheblich tieferen Produktionseinheiten im Kernbereich derselben zu starker Korrosion an den unbeschichteten Teilen der Produktionseinheiten gekommen sei. Dass jedoch bloss vier VCI-Streifen eingebaut worden seien, konnte der Gutachter auch nur berichtenderweise feststellen, also aufgrund von Erzählungen Dritter, die mit dem Auspacken der Maschinen beschäftigt gewesen seien. Ob sich die vier VCI-Streifen haben raumfüllend entfalten können, konnte der Bericht jedoch nicht sicher feststellen ("muss ebenfalls bezweifelt werden"; act. 3/14 S. 12). Der Bericht -- 35 of 49 -nennt ferner noch weitere mögliche Ursachen, wie das Verschweissen der Folie sowie die Vorkehren, die das Ablaufen von Kondenswasser ermöglicht hätten (act. 3/14 Ziff. 8.1). Festzustellen ist jedoch, dass sich der Bericht sehr stark auf die Verpackung und die Untersuchung der noch vorhandenen Teile der Verpackung konzentriert und Feststellungen macht, aber eine Schlussfolgerungen auf die überwiegend wahrscheinliche Ursache schlussendlich nicht klar daraus hervorgeht. Dass die Anzahl VCI-Streifen einen Einfluss auf den Korrosionsschutz hat, stellte der Bericht grundsätzlich fest, jedoch bleibt die konkrete Schlussfolgerung, ob die 4 VCI-Streifen ausreichend gewesen sind oder nicht, aus ("muss bezweifelt werden", act. 3/14 S. 12). Im Fazit erwähnt der Bericht vor allem die Art und Weise, wie die Folie verschlossen wurde, als Ursache für den Korrosionsschutz. So kommt der Bericht zum Schluss, dass das nicht hermetische Verschweissen der Folie wohl dazu geführt habe, dass sich die VCI-Inhibitoren nicht vollständig im Innenraum der Produktionseinheiten haben ausbreiten können (act. 3/14 S. 13). Eine Prüfung etwaiger anderer Ursachen, wie z.B. eine Verschmutzung etc., wird vorliegend indessen überhaupt nicht thematisiert. Insgesamt nennt der Bericht somit mindestens zwei verschiedene mögliche Ursachen, die er unter dem Titel "ungenügender Korrosionsschutz" zusammenfasst. Zu Recht weist die Beklagte auf gewisse Widersprüche gegenüber anderen Berichten hin (act. 11 Rz 239); allerdings betreffen diese Aussagen nicht direkt die möglichen Ursachen. Immerhin können solche Widersprüche zur Folge haben, dass die Glaubwürdigkeit des betreffenden Berichts dadurch entsprechend beeinträchtigt wird. Insgesamt liefert der Bericht im Endergebnis aber zumindest ein Indiz dafür, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem aufgetretenen Korrosionsschaden und der verwendeten Anzahl VCI-Streifen bzw. dem von der Beklagten angefertigten Verpackung grundsätzlich möglich ist. Ob dies jedoch für sich alleine oder im Gesamtbild mit den anderen Gutachten zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die klägerische Argumentation ausreichen kann, ist nachfolgend im Rahmen der Gesamtwürdigung der Berichte zu beurteilen.

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2.4.3.6. First Report I._____ (act. 3/32) Die I._____ wurden als Erste nach Kenntnisnahme des Schadensfalles von der N._____ beauftragt, die Maschinen vor Ort zu begutachten und eine Analyse der Schadensursache vorzunehmen. Entsprechend kann auf die Ausführungen zum H._____ Bericht verwiesen werden. Zwar können die I._____ als unabhängige, neutrale Schadenssachverständige betrachtet werden, jedoch wurden auch sie von der N._____, also der Versicherung der Klägerin beauftragt und stehen in einem gewissen Näheverhältnis zu einer der involvierten Parteien bzw. Versicherungen. Somit ist auch dem Bericht von I._____ kein höherer Beweiswert beizumessen, als einem Parteivorbringen. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Schadensachverständigen ist festzuhalten, dass die Sachverständigen offensichtlich mit dem K._____ Produkt nicht vertraut waren ("Not being familiar with the K._____ line of anti-corrosion products…"; act. 3/32 S. 4). Mit Bezug auf die Schadensursache hält der I._____-Bericht als Fazit fest, es sei unklar, was die Korrosion letztlich verursacht habe ("the mechanism that caused the corrosion is not known."; act. 3/32 S. 5). Möglicherweise komme eine nicht vollständig luftdicht versiegelte Verdunstungsfolie als Ursache für die Korrosion in Betracht. Allenfalls sei die Korrosion auch auf die relative "green-ness" des Verpackungsholzes zurückzuführen, was aber nicht bestätigt werden könne (act. 3/32 S. 5). Neben der Art und Weise, wie die Folien zu verschliessen sind, soll – so der I._____-Bericht – also auch das Holz einen Einfluss gehabt haben. Dabei ist zu bemerken, dass diese Ursache kein anderer Gutachter so festgestellt oder auch nur annähernd in Betracht gezogen hat. Im Bericht werden also verschiedene mögliche Ursache erwähnt ("in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten ist es wahrscheinlich…"), wobei die Verdunstungsfolie bloss als eine mögliche wahrscheinliche Ursache in Frage komme (act. 1 Rz 120; act. 3/32 S. 5). Der Bericht kommt schliesslich – so auch das dazu angehängte Schreiben von AD._____ – zum Ergebnis, dass der Schaden durch Kondensation unter Ausschluss anderer Einflüsse während des Schifftransports entstanden sein müsse (act. 1 Rz 124). Der Bericht lässt jedoch insbesondere die Frage offen, ob die Korrosion zufolge Kondensation aufgrund einer ungenügenden Anzahl VCI-Streifen eingetreten oder aber auf einen anderen Einfluss, wie zum Beispiel einer Verschmutzung, die -- 37 of 49 -geeignet ist, die Wirkungsweise der VCI-Streifen zu unterbrechen, zurückzuführen ist. Hinsichtlich einer Verschmutzung durch Chloride hält der Bericht fest, dass solche nicht aufgefunden worden seien. Begründet wurde dies mit einem Silbernitrattest, der durchgeführt worden sei (act. 3/32 S. 4). Insofern liefert der Bericht auch nur Mutmassungen, jedoch keinerlei Begründungen oder Darlegungen, weshalb die Korrosion zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf der (ungenügenden) Anzahl verwendeter VCI-Streifen oder der VCI-Folie basieren soll. Festzuhalten ist hingegen, dass aus dem Schreiben von AD._____ hervorgeht, dass Spuren von Chloriden an den Maschinen gefunden worden seien (act. 3/32 3. Anhang Seite 1), was der Bericht von I._____ hingegen verneint. Insofern widersprechen sich die Berichte hinsichtlich wesentlicher Faktoren, die einen erheblichen Einfluss auf die Korrosionsbildung hätten haben können. Hinsichtlich des durchgeführten Silbernitrattests bemerkte der Gutachter D._____ insbesondere, dass mit einem solchen Test zwar Chloride nachgewiesen werden können, die Korrosionsprodukte jedoch erst in Lösung gebracht werden müssen, bevor sie vom Test erfasst werden können (act. 70 Ziff. 2.5.1.). Insofern könnten die genannten Testresultate im vorliegenden Fall nicht als verlässlich angesehen werden (act. 70 Ziff. 2.5.1.). Eine klare Aussage hinsichtlich einer überwiegend wahrscheinlichen Ursache, wie sie von der Klägerin behauptet wird, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen, weshalb auch er nicht geeignet ist, die von der Klägerin behauptete Ursache als die überwiegend Wahrscheinliche erscheinen zu lassen.

2.4.3.7. Parteigutachten J._____ (act. 3/33) Beim Gutachten von J._____ handelt es sich um einen von der C._____ Versicherung (Versicherung der Beklagten) in Auftrag gegebenen Bericht (act. 11 Rz 251). Der Bericht beruht auf der Grundlage einer Besprechung, an welcher Personen von beiden Parteien wie auch deren Anwälte anwesend gewesen sind. Weiter fand am 21. Juni 2010 ein Besuch des Gutachters bei der Klägerin statt, anlässlich welchem der Gutachter J._____ die Gelegenheit erhielt, ein Modell der streitgegenständlichen Maschinen zu begutachten (act. 3/33 S. 3). Insofern kann die Instruktion zum Gutachten nicht durch eine Partei einseitig erfolgt sein, son-- 38 of 49 -dern der Experte konnte sich ein Bild beider Standpunkte machen. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte im Rahmen dieser Begutachtung keine Möglichkeit erhalten, Fragen zu stellen, erscheint unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz wurde das Gutachten an die Adresse der Beklagten gerichtet. Ob ein solches Exemplar auch an die Klägerin versandt wurde oder sogar beide Parteien zusammen und in gleicher Weise auf die Erstellung des Gutachtens hingewirkt haben, geht aus den Akten nicht hervor. Schliesslich ist auch dieses Parteigutachten lediglich als Parteivorbringen zu werten. Insofern ist der Bericht ebenfalls mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen. Der Bericht ist – im Gegensatz zu den anderen Gutachten – erst ein paar Monate nach Feststellung des Schadens, nämlich Ende des Jahres 2011, und zwar basierend auf zwei Berichten der R._____ … AG, erstellt worden. Der mit dem Bericht betraute Gutachter J._____ hatte dabei jedoch – wie bereits die anderen Experten – ebenfalls keine Möglichkeit, die Verpackung mit eigenen Augen zu betrachten (act. 3/33 S. 3 ff.). Der Experte J._____ hält in seinem Bericht zunächst fest, wie der VCI-Schutz theoretisch funktioniert. Insbesondere weist er darauf hin, dass "nebst qualitativen Anforderungen an die Metalloberfläche für den Korrosionsschutz auch eine quantitative Bedingung zu erfüllen sei, nämlich dass eine genügende Menge an Molekülen verfügbar ist, um die zu schützende Metalloberfläche vollständig damit zu bedecken" (act. 3/33 S. 4). Entgegen der klägerischen Darstellung wird dies vom Experten J._____ durchaus erkannt. Entsprechend kommt auch das von der Beklagten angerufene Gutachten zum Schluss, dass die Anzahl verwendeter VCI-Streifen grundsätzlich einen Einfluss auf die Wirksamkeit des gesamten Korrosionsschutzes gehabt haben kann (act. 3/33 S. 5). Im Bericht wird sodann ausgeführt, dass die Untersuchung der Korrosionsprodukte einzelner Teile notwendig geworden sei, da eine unsichere Situation im Zusammenhang mit korrodierten Maschinenteilen an Lagen bestanden habe, welche eindeutig durch die eingelegten VCI-Spender hätten geschützt sein sollen (act. 3/33 S. 4). Die Klägerin bezeichnet diese als falsche, vorgefasste Auffassung des Experten J._____ (act. 1 Rz 128). Dies stehe in krassem Widerspruch zu den -- 39 of 49 -Befunden der übrigen Expertisen, die allesamt zum Schluss gekommen seien, dass ein ungenügender Korrosionsschutz bestanden habe und dass kein Meerwasser in die Container habe gelangen können (act. 1 Rz 129). Diesbezüglich ist der Klägerin zu widersprechen. Der Experte J._____ hat sich in diesem Moment wohl noch nicht auf eine Ursache festgelegt. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass er einen Befund gemacht hat, welchen es näher abzuklären gilt, um anschliessend einen Rückschluss auf eine etwaige Ursache ziehen zu können. Dabei wurde noch nicht ausgeschlossen, dass die Ursache auch auf die Anzahl verwendeter VCI-Streifen zurückgeführt werden könnte. Richtigerweise – und in Übereinstimmung mit den übrigen Expertisen – hält der Bericht J._____ fest, dass zum heutigen Zeitpunkt die genaue Anzahl verwendeter VCI-Streifen nicht mehr eindeutig eruiert werden könne, zumal bei denjenigen Expertisen die von vier VCI-Streifen ausgegangen sind, diese Feststellung einzig auf den Aussagen von Dritten und nicht auf eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen beruht, so dass eine entsprechende Sicherheit dafür fehlt. Der Bericht J._____ geht bei den Untersuchungen und Überlegungen sogar noch einen Schritt weiter und berechnet die VCI-Konzentrationen bei Verwendung von sieben bzw. vier VCI-Streifen und in Bezug auf die unterschiedlichen Volumina-Berechnungen. Wie viele Spender eingebaut wurden bzw. ob die verwendete Anzahl VCI-Spender ausreichend gewesen ist, kann jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Bemerkenswert sind jedoch die Feststellungen des Experten J._____ vor allem hinsichtlich der Lage der korrodierten Teile. So stellt J._____ fest, dass eine Korrosion des Antriebsrades und die Korrosionsspuren auf den am Rahmen verschraubten brünierten Teilen nicht hätte eintreten dürfen, da sich diese Teile im unmittelbaren Wirkbereich der Folie befunden hätten, die auf dem Holzboden unter dem offenen Maschinenrahmen ausgebreitet worden sei (act. 1 Rz 60; act. 11 Rz 130; act. 3/33 S. 9; act. 12/19 Rz 37 ff.). Nach den Feststellungen des Experten J._____ sind Korrosionserscheinungen an Stellen festgestellt worden, wo die Beklagte nachweislich einen VCI-Spender in unmittelbarer Nähe eines Metallteils der Maschine platziert hat. Diese Erscheinung – so die Ausführungen des Gutachters J._____ – sei atypisch für die VCI-Anwendung und könne nur dadurch er-- 40 of 49 -klärt werden, dass die monomolekulare Schicht an diesen Stellen nicht habe gebildet werden können (act. 12/19 Rz 37 f.). Diese Feststellung führt somit zur Frage, weshalb es zu einer Korrosion in einem Bereich gekommen ist, in welchem unbestrittenermassen der VCI-Schutz hätte gewährleistet sein müssen (Wirkungsbereich = 30 cm gemäss K._____/…-Empfehlungen act. 3/14 Anhang 1; act. 21 Rz 236; act. 1 Rz 114; act. 18 Rz 184). Handelte es sich um Kondenswasser, so hätte der VCI-Schutz im Wirkungsbereich eines Radius von 30 cm gerade greifen sollen, denn der Gutachter J._____ führt dazu aus, dass ein wirksamer VCI-Schutz Wasser auf der zu schützenden Oberfläche unterwandere (act. 3/33 Ziff. 2.2). Entsprechend wirft er die Frage auf, ob es zum Eintritt eines Stoffes gekommen sein könnte bzw. sich Stoffe bereits auf der Oberfläche der Maschinen oder an Teilen der Maschinen befunden haben, die die Wirkungsweise des VCI-Schutzes beeinträchtigt oder unterbunden haben könnten. Der Experte J._____ hält hierzu fest, dass es bekannt sei, dass verschiedene Flüssigkeiten VCI Inhibitoren absorbieren können, so dass die absorbierten Inhibitoren nicht mehr für den Korrosionsschutz verfügbar seien (act. 3/33 S. 10). Dass es zu einer Beeinträchtigung der Wirkungsweise des VCI-Schutzes kommen kann, wenn die Oberflächen vorbehandelt oder verunreinigt sind (sei es durch verschmutztes Öl oder Chloride), wird auch – worauf sich die Klägerin selber mehrfach beruft – in den Hersteller-Empfehlungen festgehalten (act. 3/23 S. 5), so dass das Aufwerfen der betreffenden Frage von Gutachter J._____ durchaus begründet und nachvollziehbar ist. Nach dem Korrosionstest der R._____ … (act. 3/33 2. Anhang) soll das Vorhandensein einer Chloridkontamination den grössten Einfluss auf die Ausbildung von Korrosion haben. Weiter kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Menge an vorhandenem VCI insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn noch zusätzlich Öl vorhanden ist, das einen Teil des VCI absorbiert und damit unwirksam macht. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass ohne absorbierendes Öl die in der Transportverpackung vorliegende Menge VCI ausreichend zu sein scheint, um eine signifikante Korrosion zu unterbinden. Zu bemerken gibt das Gutachten, dass die Aussagen allesamt nicht eindeutig oder absolut sind. Zwar zeigt die Tabelle der Proberesultate auf, dass bei einer VCI-Konzentration von 37% keine Korrosion aufgetreten ist, auch nicht im Bereich der Auflage. Gleichzeitig ergibt der Kor-- 41 of 49 -rosionstest jedoch auch Spuren von Korrosion im Bereich der Auflage, wenn die vom Hersteller empfohlene Menge an VCI (d.h. 0.3m2 /m3 Volumen) verwendet wird. Dies würde bedeuten, dass die geringere Menge an VCI zu einem besseren Testresultat geführt hätte, als wenn strikte den Herstellerempfehlungen entsprechend verfahren worden wäre. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb Vorbehalte in Bezug auf die Testanalage anzubringen sind. Diese Testanlage zeigt jedoch klar auf, dass eine starke Korrosion – und die streitgegenständlichen Maschinen sind ja unbestrittenermassen stark korrodiert, indem geradezu ein Totalschaden resultierte – dann zu verzeichnen ist, wenn die zu schützende Oberfläche durch NaCl kontaminiert ist. Insofern kann man sich die Frage stellen, ob bei den Maschinen eine Kontamination – ob durch NaCl oder eine andere Substanz – stattgefunden hat; Spuren von NaCl wurden jedenfalls festgestellt (vgl. dazu 1. und 2. Bericht von AD._____; act. 12/26 und 28). Insgesamt lassen weder die Ausführungen des Experten J._____ noch die Feststellungen der R._____ … einen eindeutigen Schluss zu, werfen jedoch zusätzlich wichtige Fragen auf.

2.4.4. Gesamtbetrachtung Von beiden Parteien wurden verschiedene Berichte und Gutachten zur Darlegung des Kausalzusammenhanges angerufen. Die von den Parteien eingereichten Berichte sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt – allesamt als Privatgutachten und damit als Parteivorbringen zu würdigen, so dass sich im Endresultat bloss die betreffenden Parteibehauptungen gegenüber stehen. Demgegenüber bezog der gerichtlich bestellte – und damit unabhängige – Gutachter eine klare Position. Ohne eine überwiegend wahrscheinliche Ursache zu nennen, schloss er eine mangelhafte Verpackung als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Korrosionsschäden unmissverständlich aus. Mit Bezug auf die diversen Expertenberichte fällt nicht nur auf, dass diese teilweise – insbesondere hinsichtlich der Anzahl eingebauter VCI-Streifen – von unterschiedlichen und ungenügend gesicherten Annahmen ausgegangen sind; bemerkenswert sind auch die völlig unterschiedlichen Schlussfolgerungen, zu denen die verschiedenen Experten hinsichtlich der Frage der Ursache der Korrosionsschä-- 42 of 49 -den gelangt sind, wobei die Aussagen der Experten dazu in keinem Fall einheitlich und klar, sondern vielmehr vage ausfielen. Festgestellt werden kann jedenfalls, dass grundsätzlich mehr als nur eine mögliche Ursache in Frage kommen kann. In diesem Sinne wurde auch die von der Klägerin genannte Ursache, nämlich die zu geringe Anzahl verwendeter VCI-Streifen bzw. die ungenügende Platzierung dieser Streifen, zwar von einem Teil der Experten durchaus als in Frage kommende Möglichkeit erwähnt. Gleichzeitig wiesen diese aber auch auf weitere mögliche Ursachen hin, wie etwa auf das für die Kisten verwendete Holz. In Anbetracht der Tatsache, dass den für die F._____- und I._____-Berichte verantwortlichen Experten das notwendige Fachwissen in Bezug auf die VCI-Korrosionsschutzmethode offensichtlich fehlte und der G._____-Bericht sich auf keine klare Aussage beschränken konnte, sondern mehrere mögliche Ursachen nannte, kann zugunsten der klägerischen Argumentation bloss der H._____Bericht als Indiz für ihre Behauptung, es seien zu wenige VCI-Spender verwendet worden bzw. es sei die Verdunstungsfolie nicht richtig verschweisst worden, berücksichtigt werden. Zwar nennt auch dieser Bericht mehrere mögliche Ursachen für den Korrosionsschaden, jedoch werden diese vom Gutachter allesamt unter dem Titel "ungenügender Korrosionsschutz" subsumiert. Um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugunsten der klägerischen Argumentation sprechen zu können, taugen die von den Parteien eingereichten Berichte jedoch allesamt weder für sich alleine noch in der Gesamtbetrachtung. Die vagen und offenen Formulierungen vermögen das Gericht nicht hinreichend zu überzeugen. Von klaren und übereinstimmenden Aussagen der verschiedenen privaten Experten hinsichtlich der seitens der Klägerin behaupteten Schadensursache kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr werden bestehende Zweifel an der klägerischen Darstellung durch das gerichtlich eingeholte Gutachten insofern zusätzlich gestärkt, als der Gutachter klar, überzeugend und nachvollziehbar festhält, dass die tatsächliche Ursache zwar kaum noch festgestellt werden könne, dass aber – und dies ist entscheidend – eine mangelhafte Verpackung jedoch nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache in Betracht komme. Folglich muss -- 43 of 49 -das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen des von der Klägerin behaupteten natürlichen Kausalzusammenhangs verneint werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Berufung auf die J._____- und R._____Berichte – wie vorstehend erwähnt – Fragen aufwirft, die die klägerische Argumentationslinie insofern erschüttern, als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der klägerischen Argumentation ohnehin verneint werden müsste. Die Beklagte bringt Gegenargumente vor, welche in Bezug auf die Verursachung des Korrosionsschadens nicht minder wichtig bzw. wahrscheinlich zu sein scheinen als die von der Klägerin vorgebrachten Argumente. Dass es in unmittelbarer Nähe zu den VCI-Streifen zu Korrosionsschäden gekommen ist, lässt tatsächlich darauf schliessen, dass es eine oder mehrere andere Ursachen gab, die nicht zwingend dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen sind. Das weitere klägerische Vorbringen, dass etwaige Eventualursachen, welche von der Beklagten geltend gemacht wurden (Öl, Verschmutzung oder unterlassene vorgängige Reinigung), ebenfalls der Beklagten anzulasten seien (act. 1 Rz 247), greift insofern ins Leere, als dies vorliegend eben gerade nicht festgestellt werden kann bzw. keine der möglichen Ursachen als überwiegend wahrscheinlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint. Folglich kann die Beklagte auch nicht a priori für sämtliche möglichen Ursachen verantwortlich gemacht werden, zumal die möglichen Einflüsse nicht zwingend von der Beklagten ausgegangen sein müssen, sondern auch auf dem Transportweg oder durch Dritteinflüsse bzw. Einflüsse der Klägerin verursacht worden sein könnten. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu etwaigen Strassenzuständen und Wetterlagen, wie dies von der Klägerin in ihrer Noveneingabe vom 8. Juli 2014 geltend macht (vgl. act. 90 und 91). Weil vorliegend somit nicht auszumachen ist, welche der in Frage kommenden möglichen Ursachen inwieweit den Korrosionsschaden bewirkt hat, kann die Beklagte für den eingetretenen Schaden auch nicht aufgrund des Werkvertragsrechts verantwortlich gemacht werden, weshalb dieser Anspruch abzuweisen ist. Fragen wie die Anwendbarkeit der AGBs oder die tatsächlich verwendete Anzahl VCI-Streifen können somit offen bleiben.

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2.5. Auskunftshaftung Eventualiter macht die Klägerin eine Haftung der Beklagten aus falscher Auskunft geltend und bringt hierzu vor, dass die Beklagte der Klägerin explizit davon abgeraten habe, die Maschinen mit Korrosionsschutz-Öl einzusprühen und so für einen Korrosionsschutz zu sorgen. Damit habe die Beklagte das Vorhandensein eines wirksamen Korrosionsschutzes bekräftigt und eine zusätzliche, eigenständige Haftungsgrundlage geschaffen (act. 18 Rz 420 f.). Die Beklagte hingegen weist auch den Vorwurf einer Haftung unter diesem Titel von sich (act. 21 Rz 288). Sie wirft der Klägerin einerseits mangelnde Substantiierung vor (act. 21 Rz 289), andererseits ist sich die Beklagte keiner Schuld bewusst. Sie bzw. ihr Mitarbeiter habe keine falsche Auskunft erteilt (act. 21 Rz 291). Dass ein Einsprühen der Maschinen mit VCI-Öl nicht notwendig sei, habe zudem auch die Herstellerin K._____ ausdrücklich bestätigt (act. 21 Rz 290 i.V.m. Rz 101). Das Bundesgericht anerkennt unter gewissen Voraussetzungen eine Haftung basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben durch schuldhaftes Verletzen eines geweckten Vertrauens. So hält das Bundesgericht fest, dass derjenige, der über Verhältnisse befragt wird, in die er Kraft seiner Stellung besonderen Einblick besitzt, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben hat, sofern für ihn erkennbar ist, dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat oder haben kann. Er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen springen muss (BGE 111 II 471; BGE 57 II 86; BGE 41 II 82). Der Angefragte handelt dabei nicht bloss widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnte (BGE 80 III 54). Die Klägerin stellt sich also auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft, dass das Einsprühen der Maschinen mit VCI-Öl nicht notwendig sei, falsch gewesen sei. Mit anderen Worten leitet die Klägerin daraus ab, dass die -- 45 of 49 -richtige Auskunft die Bejahung des Einsprühens mit VCI-Öl gewesen wäre und dies in der Folge zu einer Verhinderung des Korrosionsschadens geführt hätte. Diese Behauptung, dass diese Auskunft falsch gewesen ist, wird von der Beklagten bestritten (act. 21 Rz 291). Diese macht geltend, dass dieser Umstand auch von der Herstellerin K._____ als korrektes Vorgehen bestätigt worden sei (act. 21 Rz 101; act. 22/4). Dass es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Auskunft um eine falsche Aussage gehandelt habe, die auch noch zur Geltendmachung einer Auskunftshaftung qualifiziert, wäre von der Klägerin zu beweisen. Die Klägerin nennt zu dieser Behauptung jedoch keine Beweismittel (act. 18 Rz 420 ff.). Nach Art. 229 ZPO und dem Konzentrationsgrundsatz sind Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel und ganz allgemein Angriffs- und Verteidigungsmittel wie Bestreitungen und Einreden grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens vorzubringen (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 229 N 1). Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter Berücksichtigung des Novenrechts in den Prozess eingebracht werden. Entsprechend ist die Klägerin zu dieser Behauptung von der Einführung von Beweismittel in den Prozess nach Aktenschluss ausgeschlossen. Somit trifft die Klägerin zur Frage der falschen Auskunft die Folgen der Beweislosigkeit, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch unter dem Titel der Auskunftshaftung abzuweisen ist.

2.6. Zusammenfassung Insgesamt ist festzuhalten, dass die Klägerin mit beiden Begründungen, mit welchen sie den Schaden von der Beklagten ersetzt haben will, nicht durchdringt. Die Hauptbegründung, dass die Verpackung mangelhaft gewesen sei, indem zu wenige VCI-Spender verwendet worden seien bzw. die Streifen nicht richtig platziert worden seien und die Folie nicht richtig verschlossen worden sei, greift ins Leere, da die Expertisen allesamt keine dahingehende hinreichend klare Aussage machen konnten. Zudem ist es der Beklagten gelungen, mit dem von ihr angerufenen Gutachten J._____ weitere mögliche Schadensursachen zu benennen – wel-- 46 of 49 -che vom gerichtlich eingeholten Gutachten bestätigt wurden – und damit die klägerische Argumentation ernsthaft zu erschüttern. Entsprechend der Rechtsprechung zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit der klägerische Hauptbeweis als gescheitert zu betrachten, weshalb die Klage diesbezüglich nicht geschützt werden kann und damit abgewiesen werden muss. Auch der klägerische Eventualstandpunkt der Auskunftshaftung greift ins Leere. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte bzw. einer ihrer Mitarbeiter eine falsche Auskunft erteilt habe. Die Beklagte hat diese Behauptung duplicando jedoch bestritten, weshalb diese Vorbringen von der Klägerin zu beweisen gewesen wäre. Mangels Benennung von Beweismitteln wurde dieser Beweis indessen nicht erbracht, weshalb die Klage auch unter diesem Titel abzuweisen ist.

3. Prozesskosten Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klägerin vollumfänglich unterliegt, wird sie entsprechend kostenund entschädigungspflichtig. Die Höhe der Gerichtgebühr bestimmt sich dabei nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und 5 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 6'168'713.35. In Anwendung von § 4 und 5 GebV OG, unter Berücksichtigung des Umfanges der Akten, der mehreren gerichtlichen Verfügungen, der Komplexität der Fragestellungen und in Anbetracht des durchgeführten Beweisverfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf CHF 165'000.– festzusetzen. Entsprechend der Kostenverteilung hat die Klägerin der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für die Referentenaudienz und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Insgesamt rechtfertigt es sich – insbesondere auf-- 47 of 49 -grund der von der Klägerin verursachten zusätzlichen Stellungnahmen –, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 155'000.– zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Klage wird im Umfang von CHF 1'147.13 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit nachstehendem Erkenntnis.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 165'000.–; die weiteren Kosten für das gerichtliche Gutachten betragen CHF 12'744.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und teilweise mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 155'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'168'713.35.

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Zürich, 8. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin: Kerstin Habegger

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