HG120120
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
20. Oktober 2014Deutsch239 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG120120-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Paul Josef Geisser, Jean-Gaspard Comtesse und Alexander Pfeifer sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger Urteil vom 20. Oktober 2014 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte 1, 2 vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit
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Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren.................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht................................................................................ 4 B. Prozessverlauf............................................................................................ 6 C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien....... 7 Erwägungen.......................................................................................................... 8
1. Formelles.................................................................................................... 8
1.1. Zuständigkeit....................................................................................... 8
1.2. Vollmacht der klägerischen Rechtsvertreterin..................................... 9
1.3. Klageänderung.................................................................................... 9
1.4. Nachklagevorbehalt........................................................................... 10
2. Aktiv- und Passivlegitimation.................................................................... 10
3. Anwendbares Recht................................................................................. 11
4. Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit...................................... 11
4.1. Grundsatz.......................................................................................... 11
4.2. Verjährung......................................................................................... 12
4.2.1. Parteistandpunkte........................................................................... 12
4.2.2. Rechtliches..................................................................................... 13
4.2.3. Würdigung...................................................................................... 16
4.3. Unbestrittener Sachverhalt................................................................ 17
4.4. Pflichtverletzungen............................................................................ 19
4.4.1. Bezahlung von Entwicklungskosten ohne Gegenleistung............... 19
4.4.1.1. Parteistandpunkte.................................................................... 19
4.4.1.2. Rechtliches............................................................................... 25
4.4.1.3. Würdigung................................................................................ 27
4.4.2. Bezahlung von Management-Fees ohne Gegenleistung................ 33
4.4.2.1. Parteivorbringen....................................................................... 33
4.4.2.2. Rechtliches............................................................................... 39
4.4.2.3. Würdigung................................................................................ 40
4.4.3. Fazit................................................................................................ 43
4.5. Schaden............................................................................................ 43
4.5.1. Parteistandpunkte........................................................................... 43
4.5.2. Rechtliches..................................................................................... 44
4.5.3. Würdigung...................................................................................... 45
4.5.3.1. Entwicklungskosten.................................................................. 45
4.5.3.2. Management-Fees................................................................. 125
4.5.4. Fazit.............................................................................................. 129
4.6. Kausalzusammenhang.................................................................... 129
4.7. Verschulden..................................................................................... 131
4.8. Solidarität......................................................................................... 133
4.9. Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)................................ 135
4.9.1. Parteivorbringen............................................................................ 135
4.9.2. Rechtliches................................................................................... 138
4.9.3. Würdigung.................................................................................... 139
4.10. Verrechnung................................................................................ 142
4.10.1. Parteistandpunkte....................................................................... 142
4.10.2. Rechtliches................................................................................. 145
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4.10.3. Würdigung.................................................................................. 146
4.11. Schadenszins............................................................................... 147
4.12. Ergebnis....................................................................................... 148
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................ 150
5.1. Streitwert......................................................................................... 150
5.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung........................................ 150
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Rechtsbegehren der Klage: (act. 1) "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit CHF 4'344'153.07 als Teilschadensbetrag nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2007 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts;
2. Die Schadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten sei richterlich gemäss Art. 759 Abs. 2 OR im gleichen Verfahren festzulegen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 5.6% zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Replik: (act. 31) "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit CHF 5'317'843.17 als Teilschadensbetrag nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2007 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts;
2. Die Schadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten sei richterlich gemäss Art. 759 Abs. 2 OR im gleichen Verfahren festzulegen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 5.6% zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine schweizerische Grossbank, die als Aktiengesellschaft organisiert ist (act. 3/1). Sie war Hauptgläubigerin der D._____ AG (nachfolgend "D._____" genannt). Mit Entscheid vom 5. November 2007 genehmigte der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Stadt den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der D._____ (act. 3/2), in welchem die Forderung der Klägerin im Betrag von CHF 22'318'673.40 in der dritten Klasse zugelassen worden war (act. 3/3). Die -- 4 of 152 -Klägerin hat sich zudem die Rechtsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG im Nachlass der D._____ abtreten lassen (act. 3/D). Der Zweck der D._____ (ehemals D._____ AG, neu D._____ AG in Nachlassliquidation) ist die Entwicklung, Produktion und der Verkauf von Produkten der mechanischen und elektronischen Industrie, insbesondere Präzisionswaagen sowie der Handel mit solchen Produkten (act. 3/B+4). Der Geschäftsbereich Waagen der D._____ wurde bei der Gründung der E._____ AG (nachfolgend "E._____" genannt) von dieser übernommen (act. 32/295). Die F._____ Ltd. (neu F._____ AG, nachfolgend "F._____" genannt) hat die Entwicklung im Bereich Mikroelektronik, Chip-Design etc., Entwicklung und Design von Software, Produkte-Architektur, Projektmanagement von Entwicklungsprojekten bis zur Serienreife, Halten und Vermarkten von Lizenzen und Patenten, Erwerb von Liegenschaften und Wertschriften sowie Abwicklung von Treuhandgeschäften zum Zweck und kann sich an anderen Firmen beteiligen (act. 3/6). Die G._____ SA (nachfolgend "G._____" genannt) bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von industriellen Beteiligungen (act. 3/8). Der Beklagte 1 war Verwaltungsratspräsident der D._____ und Delegierter des Verwaltungsrates der F._____. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____ (act. 3/B; act. 3/6). Die Beklagten sind die einzigen Verwaltungsräte der G._____; der Beklagte 1 ist Verwaltungsratspräsident (act. 3/8). Der Beklagte 1 war zudem bei der D._____ gemäss Arbeitsvertrag als aktiver Verwaltungsratspräsident angestellt und ausserdem verpflichtet, den CEO bei der "Restrukturierung und Neupositionierung der Produktepalette, Evaluation neuer Technologien, und Unterstützung und Pflege der Vertretungen weltweit" zu unterstützen (act. 3/15). Der Beklagte 2 hatte das Mandat als CEO der D._____ inne und damit die "Aktive Leitung des Unternehmens in allen Belangen" (act. 3/16). Die Beklagten waren zudem – direkt oder indirekt über weitere Gesellschaften – Mehrheitsaktionäre sowohl der D._____ als auch der F._____ (act. 1 S. 8 Rz. 8, -- 5 of 152 -S. 9 Rz. 11 und Rz. 14 und S. 11 Rz. 18; act. 14 S. 5 ff.; act. 31 S. 15 Rz. 35; act. 38 S. 27). Die G._____ gehört ebenfalls – direkt oder indirekt – zu 100% den Beklagten (act. 1 S. 9 Rz. 14; act. 14 S. 7). b. Die Klägerin macht als Hauptgläubigerin der D._____ als Abtretungsgläubigerin im Sinne von Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche gegen die beiden Beklagten als ehemalige Verwaltungsräte der D._____ geltend. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet der Vorwurf der Klägerin an die Adresse der Beklagten, sie hätten unter kontinuierlicher Verletzung ihrer Treuepflicht gegenüber der D._____ in den Jahren 2002 bis 2006 dafür gesorgt, dass die D._____ ohne Gegenleistung sämtliche Aufwendungen der F._____ für das von dieser verfolgte Entwicklungsprojekt "F1._____" im Betrag von CHF 4'344'153.07 bezahlt habe. Sodann hätten die Beklagten Zahlungen von Management-Fees ohne Gegenleistung durch die D._____ an die G._____ in den Jahren 2000 bis 2004 im Betrag von CHF 973'690.10 zu verantworten. Die Klägerin verlangt von den beiden ehemaligen Verwaltungsräten die Bezahlung von insgesamt CHF 5'317'843.17 im Rahmen einer Teilklage. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe der Klägerin und verwahren sich gegen jede Haftung. B. Prozessverlauf Am 12. Juni 2012 (Datum der Überbringung) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Den mit Verfügung vom 13. Juni 2012 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 8). Die Klageantwort ging mit Datum vom 12. Oktober 2012 ein (act. 14). Am 24. April 2013 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher die Parteien indes zu keiner Einigung fanden (Prot. S. 10 f.). Die Replik erging am 26. Juni 2013 (act. 31). Dabei nahm die Klägerin eine Klageänderung vor und erhöhte die Klagesumme, weshalb mit Verfügung vom 27. Juni 2013 ein zusätzlicher Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt wurde, den die Klägerin fristgerecht leistete (Prot. S. 17 f.; act. 33; act. 35). Die Duplik datiert vom 14. Oktober 2013 (act. 38). Die mit Verfügung vom 1. November 2013 (Prot. S. 21; act. 44) verlangte Stellungnahme zu den Dupliknoven erging am 14. November 2013 (act. 46). Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde festgehalten, eine allfällige Stellungnahme -- 6 of 152 -dazu werde entweder schriftlich eingefordert oder der Hauptverhandlung vorbehalten (Prot. S. 22). Mit Verfügung vom 7. August 2014 (Prot. S. 23 f.; act. 50) wurde den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – vorbehalten der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten. Mit Eingaben vom 25. August 2014 (act. 54; act. 55) verzichteten sowohl die Klägerin als auch die Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Prot. S. 26 f.; act. 56) wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven angesetzt, welche am 18. September 2014 erging (act. 58). Die Klägerin nahm wiederum mit Eingabe vom 29. September 2014 Stellung (act. 62). Letztere wurde den Beklagten am 30. September 2014 zugestellt (Prot. S. 29). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien a. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten durch verschiedene Pflichtverletzungen, namentlich die Belastung von Aufwendungen der F._____ für das Entwicklungsprojekt "F1._____" bei der D._____ in den Jahren 2002 bis 2006 ohne Gegenleistung (act. 1 S. 18 ff. Rz. 33 ff.; act. 31 S. 66 ff, Rz. 107 ff.) und die Zahlung von Management-Fees in den Jahren 2000 bis 2004 durch die D._____ ohne Gegenleistung an die G._____ (act. 1 S. 41 ff. Rz. 67 ff.; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f. und S. 124 ff. Rz. 193 ff.) der Klägerin aufgrund Kreditausfalls bei der D._____ einen Schaden in Millionenhöhe verursacht (act. 1 S. 48 Rz. 87 f.; act. 31 S. 130 f. Rz. 211 f.). Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen diverse Urkunden gemäss separatem Beilagenverzeichnis zur Klageschrift (act. 3/B-F+1-251) sowie gemäss dem Beweismittelverzeichnis zur Replik diverse Urkunden gemäss separatem Beilagenverzeichnis (act. 32/252-314), diverse Zeugen sowie eine Parteibefragung und die Edition verschiedener Dokumente und gemäss dem Beweismittelverzeichnis zur Stellungnahme zu den Dupliknoven weitere Urkunden gemäss separatem Beilagenverzeichnis (act. 47/391-403).
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b. Die Beklagten bestreiten Pflichtwidrigkeiten und/oder einen Schaden für die D._____ im Zusammenhang mit Belastungen von Aufwendungen der F._____ bei der D._____, soweit solche Belastungen überhaupt stattgefunden hätten (act. 14 S. 41 ff.; act. 38 S. 99 ff.); ebenso bestreiten sie die Vorwürfe der ungerechtfertigten Bezahlung von Management-Fees ohne jegliche Gegenleistung an die G._____ (act. 14 S. 70 ff; act. 38 S. 163 ff.). Die Beklagten offerieren zum Beweis ihrer Darstellungen gemäss dem Beweismittelverzeichnis zur Klageantwort (act. 19) diverse Urkunden (act. 15/3-85), mehrere Zeugen, Parteibefragungen und die Edition verschiedener Dokumente. Weiter anerbieten die Beklagten zum Beweis nach dem Beweismittelverzeichnis zur Duplik (act. 39) diverse Urkunden (act. 40/86-121), zahlreiche Zeugen, Parteibefragungen und Beweisaussagen sowie Edition verschiedener Dokumente. c. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 40 und Art. 15 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 Rz. 4; act. 14 S. 3).
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1.2
Vollmacht der klägerischen Rechtsvertreterin Die Beklagten beanstanden die gehörige Bevollmächtigung der klägerischen Rechtsvertreterin, da die Unterzeichner im klägerischerseits eingereichten Handelsregisterauszug nicht als Zeichnungsberechtigte erschienen (act. 14 S. 2). Die beiden Unterzeichner der Vollmacht erscheinen lediglich nicht in den klägerischerseits eingereichten Handelsregisterauszügen (act. 3/1; act. 32/258), weil diese nicht vollständig eingereicht wurden. Dem (umfangreichen) Online-Handelsregisterauszug ist die Zeichnungsberechtigung der beiden Unterzeichnenden der klägerischen Vollmacht ohne Weiteres zu entnehmen (vgl. www.zefix.ch).
1.3. Klageänderung Die Klägerin erhöht replicando ihre Forderung von CHF 4'344'153.07 um CHF 973'690.10 auf CHF 5'317'843.17. Dieser zusätzlich geltend gemachte Schaden betreffe Zahlungen von Management-Fees ohne Gegenleistung durch die D._____ an die G._____ für die Jahre 2000 bis 2004 (act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebenssachverhalt entstammen (W ILLISEGGER, in: S PÜHLER / T ENCHIO / I NFAN-GER, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 29 zu Art. 227 ZPO). Die Beklagte stimmt der Klageänderung ausdrücklich nicht zu (act. 38 S. 24). Da es sich um einen Forderungsanspruch von über CHF 30'000.– handelt, gilt dasselbe (ordentliche) Verfahren. Da die Klägerin bezüglich der Zahlungen für Management-Fees von der D._____ an die G._____ eine weitere unerlaubte Vermögensentäusserung der Beklagten als Verwaltungsräte der D._____ und damit ebenfalls eine organschaftliche Treue- und Sorgfaltspflichtverletzung gel-- 9 of 152 -tend macht, mithin eine Erweiterung des gleichen Lebenssachverhaltes vorträgt, ist auch der sachliche Zusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Die Klageänderung ist demnach zulässig.
1.3. Klageänderung Die Klägerin erhöht replicando ihre Forderung von CHF 4'344'153.07 um CHF 973'690.10 auf CHF 5'317'843.17. Dieser zusätzlich geltend gemachte Schaden betreffe Zahlungen von Management-Fees ohne Gegenleistung durch die D._____ an die G._____ für die Jahre 2000 bis 2004 (act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebenssachverhalt entstammen (W ILLISEGGER, in: S PÜHLER / T ENCHIO / I NFAN-GER, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 29 zu Art. 227 ZPO). Die Beklagte stimmt der Klageänderung ausdrücklich nicht zu (act. 38 S. 24). Da es sich um einen Forderungsanspruch von über CHF 30'000.– handelt, gilt dasselbe (ordentliche) Verfahren. Da die Klägerin bezüglich der Zahlungen für Management-Fees von der D._____ an die G._____ eine weitere unerlaubte Vermögensentäusserung der Beklagten als Verwaltungsräte der D._____ und damit ebenfalls eine organschaftliche Treue- und Sorgfaltspflichtverletzung gel-- 9 of 152 -tend macht, mithin eine Erweiterung des gleichen Lebenssachverhaltes vorträgt, ist auch der sachliche Zusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Die Klageänderung ist demnach zulässig.
1.4. Nachklagevorbehalt Die Klägerin behält sich das Nachklagerecht vor (act. 1 S. 2 und S. 48 Rz. 88; act. 31 S. 2 und S. 8 Rz. 7). Ein Nachklagevorbehalt ist nicht erforderlich. Ein solcher hat keine besondere rechtliche Wirkung, weil auch die blosse Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Erhebung weiterer Teilklagen nicht ausschliesst (W EBER, in: SPÜHLER / TEN-CHIO / I NFANGER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZPO). Das Gericht wird über einen nicht eingeklagten Anspruch grundsätzlich weder Abklärungen zum strittigen Sachverhalt vornehmen noch eine rechtliche Beurteilung abgeben, zumal die Klägerin lediglich eine Leistungsklage erhebt und nicht auf Feststellung einer weitergehenden Leistungspflicht klagt.
2. Aktiv- und Passivlegitimation
2.1. Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation damit, dass sie sich die Rechtsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG im Nachlass der D._____ am 21. Oktober 2010 habe abtreten lassen. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich zudem gemäss der Praxis des Bundesgerichts auch direkt aus Art. 757 OR. Mit dieser Verantwortlichkeitsklage als Haftpflichtige belangt würden der Beklagte 1 als Verwaltungsratspräsident und der Beklagte 2 als das in der massgebenden Zeitspanne einzige weitere Verwaltungsratsmitglied der D._____ (Delegierter des Verwaltungsrates). Die Beklagten seien somit als formelle Organe der D._____ passivlegitimiert (act. 1 S. 5 Rz. 2 f.).
2.2. Die Beklagte äussert sich dazu nicht und meint, die Aktiv- und Passivlegitimation seien von Amtes wegen zu prüfen (act. 14 S. 3 und S. 5).
2.3. Die Aktivlegitimation betrifft die Frage der Berechtigung der klagenden Partei, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen, mithin die
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materiellrechtliche Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Sie stellt im Bereich des Zivilprozessrechts keine Prozessvoraussetzung dar (STECK, in: SPÜHLER / TENCHIO / I NFANGER, a.a.O., N 16 zu Art. 236 ZPO). Dasselbe gilt für die Passivlegitimation, mithin die Frage, wer nach materiellrechtlichen Aspekten für einen bestimmten Anspruch ins Recht zu fassen ist. Lediglich die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Materiellrechtliche Aspekte einer Klage sind dahingegen von den Parteien darzulegen (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 ZPO).
2.4. Die Beklagten bestreiten Aktiv- und Passivlegitimation nicht, weshalb sie als anerkannt gilt. Im Übrigen sind die Ausführungen der Klägerin auch zutreffend.
3. Anwendbares Recht Durch das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 (SR 221.302) wurden die Bestimmungen über die Revisionsstelle komplett revidiert. Ferner wurden auch einzelne – hier allerdings kaum interessierende – Bestimmungen, welche den Verwaltungsrat betreffen, geändert. Das Gesetz trat am 1. September 2007 (AS 2007 3969) in Kraft. Die hier zu diskutierenden Pflichtverletzungen der beiden Beklagten sind nach den klägerischen Behauptungen in den Jahren 2002 bis 2006 erfolgt (act. 1 S. 19 ff. Rz. 35 ff.). Sie sind demnach jedenfalls gemäss dem früheren Recht zu beurteilen (Art. 7 ÜbBest. der Änderungen vom 16. Dezember 2005).
4. Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
4.1. Grundsatz
4.1.1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR).
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4.1.2. Die Klägerin als Geschädigte trägt die Behauptungs- und Beweislast für den Schaden, die Pflichtwidrigkeit und den Kausalzusammenhang (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 N 136 f., S. 2403 f.). Hinsichtlich des Verschuldens ist in der Lehre umstritten, ob das Verschulden ebenfalls von der Klägerin behauptet und bewiesen werden muss (so FORSTMOSER / M EIER-H AYOZ / NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 36 N 35 ff.) oder vermutet wird und dem Organ die Exkulpation offen steht (so BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 136b, S. 2404). Die praktische Bedeutung dieser Kontroverse ist gering, da bei einem objektivierten Sorgfaltsmassstab subjektive Entlastungsgründe kaum je eine nennenswerte Rolle spielen (vgl. zur Kontroverse G ERICKE / W ALLER, in: HONSELL / VOGT / W AT-TER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N 35 zu Art. 754 OR).
4.2. Verjährung
4.2.1. Parteistandpunkte Die Beklagten erheben gegenüber sämtlichen klägerischen Forderungen die Einrede der Verjährung, soweit keine Verjährungseinredeverzichtserklärung vorliege (act. 14 S. 3 und S. 71 ff.; act. 38 S. 27 und S. 164). Die Klägerin führt dazu aus, der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Stadt habe den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der D._____ am 5. November 2007 genehmigt. Der Kollokationsplan, mit welchem die Forderung der Klägerin im Betrag von CHF 22'318'673.40 in der dritten Klasse zugelassen worden sei, sei vom 24. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010 aufgelegen. Die relative Verjährungsfrist habe somit am 24. Dezember 2009 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 12. Juni 2012 noch nicht abgelaufen gewesen (act. 31 S. 11 Rz. 15 f.). Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist beginne mit der schädigenden Handlung. Die Berechnung der absoluten Verjährungsfrist sei für jede schädigende Handlung einzeln vorzunehmen. Die Beklagte habe am 21. Dezember 2009 einen bis am 31. Dezember 2010 und am 8. bzw. 9. November 2010 einen bis 31. Dezember 2011 befristeten Verjährungseinredeverzicht unterzeichnet. Mit Unterzeichnung am 10. bzw. 15 November 2011 hätten die Beklagten die Einredever-- 12 of 152 -zichtserklärung bis am 31. Dezember 2012 verlängert (act. 31 S. 11 Rz. 17 f.). Gemäss Bundesgericht würden die Verjährungsfristen mit jeder neuen Verjährungseinredeverzichtserklärung von neuem unterbrochen. Das heisse, dass die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren mit der Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 21. Dezember 2009 für weitere 10 Jahre bis im 2019 unterbrochen worden sei. Demnach sei für schädigende Handlungen, welche nach dem 21. Dezember 1999 vorgenommen worden seien, die Verjährung infolge der Verjährungseinredeverzichtserklärung noch nicht eingetreten. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Verzicht auf die Verjährungseinrede dieselbe Wirkung habe wie eine vor oder nach Ablauf der Verjährung vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist, seien die entsprechenden Ansprüche noch nicht verjährt: In beiden Fällen sei es so zu halten, wie wenn die Verjährungsfrist weiter laufen würde. Der von den Beklagten ausgesprochene Verzicht auf die Verjährungseinrede bewirke demnach, dass die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 weitergelaufen sei. Die Einreichung der Klage am 12. Juni 2012 habe somit als eine der in Art. 135 Ziff. 2 OR ausdrücklich vorgesehene Handlung die Verjährung zu unterbrechen vermocht, sodass von diesem Tag an eine neue zehnjährige Verjährungsfrist gelaufen sei (analog Art. 137 Abs. 1 und 2 OR). Auch in diesem Fall sei demzufolge für schädigende Handlungen, welche nach dem 21. Dezember 1999 vorgenommen worden seien, die Verjährung infolge der Verjährungseinredeverzichtserklärung noch nicht eingetreten (act. 31 S. 12 Rz. 19).
4.2.2. Rechtliches Das Recht der "Verantwortlichkeitsklage im Konkurs" nach Art. 757 OR gilt auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich). Dieser gilt als dem Konkurs gleichgestelltes Verfahren (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 282; BGE 122 III 166; BGE 122 III 176). Auch im Rahmen des vom Bundesgericht begründeten einheitlichen, neu entstandenen Anspruchs der Gläubigergesamtheit im Konkurs, welcher eingeschränkte Einredemöglichkeiten der Organe kennt, bleibt den Verwaltungsräten die Einrede der Verjährung grundsätzlich erhalten (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 298). Im Konkurs wird der eigene Anspruch der Gesellschaft durch denjenigen der -- 13 of 152 -Gläubigergesamtheit abgelöst mit dem Zweck, diejenigen Einreden auszuschliessen, welche den Abtretungsgläubigern gegenüber nicht gerechtfertigt sind. Unter diesen Ausschluss fällt die Einrede der relativen Verjährung, soweit sie der Gesellschaft entgegengehalten werden könnte, da die zur Verantwortung gezogenen Organe nicht von ihrer eigenen Untätigkeit profitieren sollen und die Abtretungsgläubiger vor Konkurseröffnung die Verjährung nicht unterbrechen können (BGE 136 III 322, E.4.5, S. 332). Den Organen bleibt damit die Einrede der relativen Verjährung gegenüber der Gläubigergesamtheit sowie der absoluten Verjährung erhalten. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 760 Abs. 1 OR). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 760 Abs. 2 OR). Bei der Klage aus indirekter Schädigung im Konkursfall beginnt der Verjährungslauf für den Liquidator im Liquidationsvergleich am Tage nach der Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Gericht. Für die einzelnen Gläubiger, die subsidiär nach Art. 757 Abs. 2 und 3 OR klageberechtigt sind, beginnt die fünfjährige Verjährung jedoch erst mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zur Einsicht zu laufen (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 470 m.H.a. BGE 122 III 195, E.9.c.). Aufgrund besonderer Umstände kann der Geschädigte im Einzelfall die nötige Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen. Keinesfalls aber kann die fünfjährige (relative) Verjährung für Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem Gesellschaftsgläubiger nach Art. 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, denn die Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht einklagbar, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 136 III 322, E.4, mit Hinweisen).
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Die absolute Verjährung beginnt am Tage der schädigenden Handlung (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 471). Sowohl die relative als auch die absolute Verjährung unterstehen den allgemeinen Regeln über Unterbrechung und Stillstand (B ÖCKLI, a.a.O., § 18 N 477). Mit der Unterbrechung beginnt eine gleiche neue Frist. Dies gilt sowohl für die relative wie auch die absolute Frist und sogar auch für eine längere strafrechtliche Frist. Insbesondere ein sogenannter Verjährungsverzicht, wie er in der Praxis zur Vermeidung einer die Verjährung unterbrechenden Betreibung häufig vorkommt, unterbricht die Verjährung. Die Wirkung des Verzichts beschränkt sich auf die Person des Verzichtenden (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 477a). Das Bundesgericht hielt bezüglich Art. 60 OR fest, der Verzicht komme einer Unterbrechung gleich (BGE 112 II 231, E.3.e.bb.). Das Bundesgericht entschied weiter, dass sich die Dauer, für welche der Verzicht gilt, nach dem Parteiwillen bestimmt, wobei der Verzicht auf die Verjährung nicht für eine Dauer erklärt werden darf, welche die zehnjährige Dauer gemäss Art. 127 OR übersteigt (BGE 132 III 226, E.3.3.8, S. 240 = Pra
95 [2006] Nr. 146 S. 999 ff., E.3.3.8, S. 1011). Die Begrenzung der Frist auf zehn Jahre betrifft indes nur die maximale Dauer des Verzichts in der Zukunft. Dem Schuldner ist unbenommen, auch nach Ablauf von zehn Jahren weitere Verjährungsverzichte für die Dauer von maximal zehn Jahren abzugeben, könnte er doch auch einfach auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten ( DÄPPEN, in: HONSELL / VOGT / W IEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 3a zu Art. 141 OR). Selbiges hat auch für Art. 760 OR zu gelten. Soweit die Verjährung durch Klage unterbrochen wird, so beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (Art. 138 OR). Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit der Straftat. Dabei bindet ein rechtskräftiger strafrechtlicher Freispruch oder sogar eine rechtskräftige Einstellung der Strafuntersuchung den Zivilrichter (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 475). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung allerdings dahingehend präzisiert, dass nicht jede Einstellung der Strafuntersuchung den Zivilrichter binde, namentlich jene nicht, die nur auf der verspäteten Stellung eines -- 15 of 152 -Strafantrages beruht. Nötig sei vielmehr die Einstellung, weil die objektiven oder subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (BGE 136 III 502, Erw. 6.3). Jene Überlegungen zur Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 OR gelten ohne Weiteres auch für Art. 760 Abs. 2 OR.
4.2.3. Würdigung Vorliegend hat der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Stadt mit Entscheid vom 5. November 2007 den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der D._____ genehmigt (act. 3/2). Der Kollokationsplan im Nachlassvertrag ist am 24. Dezember 2009 aufgelegt worden (act. 3/3). Die Klägerin hat sich die Rechtsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG am 21. Oktober 2010 abtreten lassen (act. D). Die Klage datiert vom 12. Juni 2012 (act. 1). Nach dem Gesagten begann die relative Verjährung mit der Auflage des Kollokationsplans zu laufen, mithin am 24. Dezember 2009. Nachdem die Klage am 12. Juni 2012 erhoben worden ist, ist die Verjährung unterbrochen worden und steht nun zufolge des Gerichtsverfahrens still (Art. 138 OR, in Kraft seit 1. Januar 2011, mithin vor Klageeinleitung). Die absolute Verjährung begann mit den einzelnen schädigenden Handlungen, also im Rahmen der der Teilklage zugrundeliegenden Handlungen (irgendwann) im Jahre 2000 (vgl. act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). Die ersten Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Beklagten erfolgten per 21. Dezember 2009, befristet bis 31. Dezember 2010 (act. 32/253a+b). In der Folge unterzeichneten die Beklagten weitere Verjährungseinredeverzichtserklärungen am 8. bzw. 9. November 2010, befristet bis 31. Dezember 2011 (act. 32/254+255), und am 10. bzw. 15. November 2011, befristet bis 31. Dezember 2012 (act. 32/256+257). Jede dieser Erklärungen führt zur Unterbrechung der Verjährung und liess eine neue zehnjährige Verjährungsfrist beginnen. Somit ergeben sich von der ersten Verjährungsverzichtserklärung vom 21. Dezember 2009 an zehn Jahre zurück gerechnet, mithin bis zum 21. Dezember 1999 keine Probleme bezüglich einer allfälligen Verjährung.
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Vorbehalten bleibt wie gezeigt eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist. Das Strafverfahren gegen die Beklagten wurde mit Einstellungsverfügung vom 19. April 2013 (act. 3/259) eingestellt, weil die für die Erfüllung der angezeigten Straftaten erforderlichen Elemente nicht gegeben waren. Dies ist für den Zivilrichter bindend. Strafrechtliche Verjährungsfristen sind somit vorliegend nicht massgeblich. Die eingeklagten schädigenden Handlungen sind nach dem Gesagten nicht verjährt.
4.3. Unbestrittener Sachverhalt Beim System "F1._____" handelt es sich um ein mobiles, digitales Multimediasystem, welches die Übertragung von Daten in Echtzeit ermöglicht. F1._____ bedeutet Interaktiver Kommunikationspunkt, der es ermöglicht, in Echtzeit (zur Zeit des Geschehens), preiswert an multimedialen Präsentationen mit Text, Bild, Stimme, Fotografie, ähnlich wie beim … (Musikfernsehkanal), über Informationslieferanten im Mehrkanalsystem, über Satelliten oder Internet teilzunehmen. F1._____ kann zudem beschrieben werden als ein Kommunikationssystem, welches eine speziell entwickelte Hardware und eine besondere Software enthält, die – zumindest damals [ca. 2003] – die neueste Übertragungstechnologie verwendete. Als Grundausrüstung werden Standardschnittstellen zu den gegenwärtigen Kommunikationsnetzwerken verwendet. Das System erlaubt die sofortige Übertragung von Daten durch Satellit oder Internet. F1._____ ist somit ein übergeordnetes Datensystem, welches interaktiv vernetzt ist und eine gegenseitige Kommunikation mit einem erkannten Nutzer erlaubt (act. 1 S. 12 Rz. 19; act. 3/13 S. 11; act. 3/24 S. 4; act. 14 S. 8). Das System bestand aus einem Berührungsbildschirm mit einer Verbindung zu einem lokalen Server, der wiederum mit einer Medienquelle verbunden war (act. 1 S. 12 Rz. 20; act. 3/13 S. 7; act. 14 S. 9). F1._____ wurde von der H._____ N.V. entwickelt. In einem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 zwischen der D._____ und der F._____ wurde festgehalten, die D._____ sei Inhaberin und unbeschränkt Verfügungsberechtigte über eine von ihr bisher alleine entwickelte -- 17 of 152 -Software des "F1._____-Projektes". Sie sei auch Inhaberin über ein umfangreiches Know-how betreffend die Umsetzung des "F1._____-Projektes" im Waagebereich, welches über einige Jahre hinweg habe erworben werden müssen. Die D._____ beabsichtige, das "F1._____-Projekt" in Zusammenarbeit mit der Lizenznehmerin F._____ weiterzuentwickeln und alle Anwendungen von F1._____ ausserhalb des Waagebereichs durch die Lizenznehmerin weltweit zu vermarkten. Die D._____ werde als strategischer Partner der F._____ die Entwicklung im Segment "F1._____-Anwendung für Waagen" fortführen und finalisieren und umgekehrt werde die F._____ alle übrigen Entwicklungen auf ihre Rechnung und Gefahr weiterentwickeln (act. 1 S. 13 Rz. 24; act. 3/21; act. 14 S. 36). Das System F1._____ konnte demnach sowohl im Waagebereich als auch ausserhalb des Waagebereichs Verwendung finden. Der Bereich F1._____ für Waagen war derjenige der D._____, während der Bereich ausserhalb Waagen auf die F._____ ausgegliedert wurde. Beide Gesellschaften waren demnach grundsätzlich am Entwicklungsprojekt F1._____ beteiligt. Die Klägerin macht nun wie gesagt geltend, die D._____ habe Aufwendungen der F._____ bezahlt und gleichzeitig auf ihrem Konto … (Entwicklungsprojekt F1._____) aktiviert. Die Beklagten bestreiten zwar, dass die D._____ Kosten für das Entwicklungsprojekt F1._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert hat, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Sie bestätigen indes, dass bei der D._____ ein Konto "Entwicklungsprojekt F1._____" bestanden habe, über welches die Auslagen des Projekts F1._____ bezahlt worden seien. Es ist demnach davon auszugehen, dass für das Projekt F1._____ Entwicklungskosten von der D._____ bezahlt und von dieser erfolgsneutral auf ihrem Konto … "Entwicklungsprojekt F1._____" aktiviert wurden. Ansonsten wäre denn auch die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt, was keine der Parteien annimmt (act. 1 S. 18 f. Rz. 34; act. 14 S. 42 und S. 44 ).
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4.4. Pflichtverletzungen
4.4.1. Bezahlung von Entwicklungskosten ohne Gegenleistung
4.4.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin wirft den Beklagten vor, Aufwendungen der F._____ ohne Gegenleistung und damit à fonds perdu der D._____ belastet zu haben und es sei auch nie das Ziel der Beklagten gewesen, eine Gegenleistung für diese Vermögensdispositionen zu erhalten (act. 1 S. 7 Rz. 4, S. 18 f. Rz. 33 f. und S. 53 Rz. 11 und 13; act. 31 S. 131 Rz. 215 und Rz. 219 und S. 134 Rz. 232). Aufgrund der zahlreichen Handlungen, mit welchen Aufwendungen und Kosten zwar von der D._____ getragen worden seien, dieser jedoch keine Gegenleistung zugekommen sei, sei die D._____ ausgehöhlt und ihr zulasten ihrer Gläubiger jegliche Substanz entzogen worden (act. 31 S. 130 Rz. 211). Die D._____ habe nicht die Entwicklung eines eigenen Produkts, sondern die Entwicklung eines Produkts der F._____ bezahlt, was nicht im Interesse der D._____ gewesen sei (act. 31 S. 54 Rz. 87). Die D._____ sei nie für ihre Aufwendungen für die Entwicklung von F1._____ entschädigt worden (act. 31 S. 71 Rz. 114). Es sei nicht zutreffend, dass das Produkt F1._____ von H._____ "nur in den Grundzügen" entwickelt gewesen sei und noch einer erheblichen Weiterentwicklung bedurft habe (act. 31 S. 16 Rz. 40). F1._____ sei von Anfang an für den Einsatz ausserhalb des Waagebereichs entwickelt worden und es habe keine spezifische Entwicklung für F1._____ für Waagen stattgefunden (act. 1 S. 28 Rz. 50; act. 31 S. 98 Rz. 153). Entgegen der Darstellung der Beklagten seien "L._____", was von den Beklagten als F1._____ für den Waagebereich bezeichnet werde, und F1._____ ausserhalb des Waagebereichs zwei völlig unterschiedliche Entwicklungen (act. 1 S. 30 Rz. 54; act. 31 S. 102 Rz. 161). F1._____ sei für "L._____" nicht benötigt worden (act. 31 S. 105 Rz. 164). Die F._____ habe F1._____ ausschliesslich für sich selbst entwickelt (act. 31 S. 19 Rz. 43). F1._____ ausserhalb des Waagebereichs sei kein "Abfallprodukt" gewesen (act. 31 S. 98 Rz. 154). Wäre die Verwendung im Waagebereich das angestrebte Ziel des Projekts F1._____ gewesen, hätten die Beklagten nicht ab Februar 2003 -- 19 of 152 -und damit vor Abschluss der angeblichen Basisentwicklung versucht, die F._____ und damit das Projekt F1._____ zu verkaufen (act. 31 S. 22 f. Rz. 49 und S. 25 Rz. 51). Erst im Oktober 2006 sei eine Verwendung von F1._____ im Rahmen von "L._____" angeregt worden (act. 31 S. 29 Rz. 56, S. 68 Rz. 111 und S. 107 Rz. 166). Die F._____ habe nicht eine Basisentwicklung für F1._____ für Waagen und für F1._____ ausserhalb von Waagen vorgenommen, sondern ein verkaufsfähiges Endprodukt für den Einsatz ausserhalb des Waagebereichs entwickelt. Spätestens im Jahr 2005, ev. schon im März 2003, habe es ein verkaufsfertiges Endprodukt F1._____ für ausserhalb des Waagebereichs gegeben (act. 31 S. 52 f. Rz. 86 und S. 68 Rz. 111). Die D._____ habe zu keiner Zeit F1._____-Waagen entwickelt (act. 31 S. 118 Rz. 181). Das Entwicklungskonzept "L._____" hätte keinen entsprechenden Bildschirm gebraucht (act. 31 S. 57 f. Rz. 93). Selbst wenn die angebliche Basisentwicklung F1._____ nicht nur für den Bereich ausserhalb von Waagen, sondern auch für den Bereich Waagen vorgenommen worden wäre, hätte es keine Rechtsgrundlage für eine einseitige Übernahme der gesamten Entwicklungskosten durch die D._____ gegeben. Die D._____ und die F._____ hätten im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 vereinbart, dass jede Partei die laufenden Kosten trage (act. 31 S. 63 f. Rz. 104). Es sei nicht nur das Projekt I._____ gewesen, das die prekäre Situation der D._____ verursacht habe, sondern auch die Tatsache, dass die D._____ für das Projekt F1._____ Zahlungen im Umfang von gut CHF 4 Mio. geleistet habe, die die F._____ hätte leisten müssen (act. 31 S. 56 Rz. 90). Die Beklagten führen aus, sie hätten die F1._____-Technologie für den Waagebereich gesucht. Da sie die gesamte F1._____-Technologie zu einem vernünftigen Preis hätten erwerben können, hätten sie das getan (act. 14 S. 10; act. 38 S. 37). Das System F1._____ sei zum Zeitpunkt des Erwerbs von H._____ noch nicht fertig entwickelt gewesen, sondern habe noch einer erheblichen Weiterentwicklung bedurft. Das System habe jedoch die Eigenschaften aufgewiesen, welche die D._____ für ihre Entwicklungsprodukte benötigt habe. Die Eigenschaf-- 20 of 152 -ten von F1._____, mit welchen der Einzelhandel hätte revolutioniert werden können (Berührungsbildschirm, Verbindung zu einem lokalen Server), hätten zweifellos vorgelegen. Darüber hinaus habe F1._____ aber auch die Eigenschaften aufgewiesen, welche für das Vernetzen von Waagen mit anderen Geräten weltweit erforderlich seien (act. 14 S. 9 und S. 53; act. 38 S. 34). Das System F1._____ habe in einer ersten Phase einer Grundentwicklung von F1._____ für Waagen und ausserhalb von Waagen bedurft, welche von der F._____ im Bereich ausserhalb von Waagen, aber für das Waagengeschäft vorgenommen worden sei (act. 14 S. 11 f. und S. 40). Den Beklagten sei es stets darum gegangen, F1._____ für die Erweiterung und Ergänzung des Waagensortiments der D._____ zu erwerben, zu entwickeln und das Projekt "L._____" umzusetzen. Die Basisentwicklung für den Bereich F1._____ für Waagen und F1._____ ausserhalb des Waagebereichs sei identisch gewesen, sodass die aus der Basisentwicklung gezogenen Erkenntnisse in sämtlichen in Betracht gezogenen F1._____-Anwendungsbereichen hätten verwertet werden können. Die ganze F1._____-Entwicklungsarbeit der F._____ habe also 1:1 der Entwicklung der neuen Waagengenerationen gedient (act. 14 S. 33, S. 40, S. 52, S. 54 und S. 61; act. 38 S. 34 und S. 138). Die D._____ sei nur an den F1._____-Anwendungen in Bezug auf das Kerngeschäft (Waagen) interessiert gewesen; sie habe nur deshalb ein Interesse an der Weiterentwicklung der Basisversion F1._____ gehabt (act. 14 S. 32). Die F1._____-Anwendungsmöglichkeiten ausserhalb des Waagebereiches seien quasi als "Abfallprodukt" mitentwickelt worden (act. 14 S. 53; act. 38 S. 38, S. 95, S. 101, S. 139, S. 143 und S. 151). Die Basisentwicklung und erste intensive Tests seien im Retailbereich erfolgt, weil die Risiken von Tests und der Anwendung von in Entwicklung stehenden Produkten im Bereich von Präzisionswaagen zu hoch gewesen wären (act. 14 S. 12, S. 33 und S. 54). In einem ersten Schritt der Zusammenführung von F1._____ und "L._____" hätten die F1._____-Bildschirme übernommen und eingesetzt werden sollen (act. 14 S. 31 und S. 36). F1._____ sei im Jahre 2004 noch nicht marktreif gewesen. Die von der Klägerin erwähnten Verträge und Geschäftsbeziehungen hätten lediglich Testläufe und -- 21 of 152 -Nullserien betroffen (act. 14 S. 38). Sämtliche bei den Kunden laufenden Testsysteme seien für die Überprüfung der Stabilität, Bedienerfreundlichkeit, Festlegung von FAQ's, Behebung von Mängeln an Systemkomponenten, Überprüfung der Qualität der Systemkomponenten für die weitere F1._____-Entwicklung sehr wichtig gewesen (act. 38 S. 77 und S. 127). Es habe spätestens im Jahre 2005 verkaufsfertige F1._____-Anwendungen gegeben, die über die F._____ GmbH, …, verkauft worden seien. Dabei habe es sich aber um allereinfachste Anwendungen von Systemkomponenten gehandelt. Alle verkauften Systeme und Komponenten (Bildschirme etc.) hätten ausschliesslich Testsysteme von Kunden betroffen, die Erfahrung mit Systemkomponenten hätten sammeln wollen, bevor allenfalls eine übergeordnete Vernetzung mit F1._____ in Betracht gezogen worden sei (act. 38 S. 76 f., S. 86 und S. 91). Einzig die von J._____ betriebene Anlage habe den Level einer bidirektionalen F1._____-Volllösung erreicht. Diese Anlage habe aber auch nach vier Jahren Testbetrieb noch nicht zu 100% funktioniert. Entsprechend sei auch keine Bestellung in grösserem Umfang gekommen (act. 38 S. 91). Der Einsatz von F1._____ zur Vernetzung von Waagen mit anderen Geräten sei bei der D._____ bis Oktober 2006 gar nicht in Betracht gezogen worden (act. 38 S. 36). Der Bereich F1._____ ausserhalb von Waagen sei auf die F._____ ausgelagert worden, um diesen später gewinnbringend verkaufen zu können (act. 14 S. 31 f. und S. 40). Die Weiterentwicklung F1._____ sei auf Empfehlung der Klägerin über die F._____ (aber zum Nutzen der D._____) gelaufen (act. 38 S. 73). Durch die Auslagerung der F1._____-Basisentwicklung auf die F._____ habe das unternehmerische Risiko für die D._____ verringert und das unternehmerische Risiko auf die F._____ beschränkt werden können und die F._____ sei ein starker Partner der D._____ geworden (act. 14 S. 32 und S. 34). Die F._____ und F1._____ ausserhalb von Waagen hätten nach abgeschlossener Basisentwicklung verkauft und mit dem Ertrag die D._____ für die Entwicklungskosten entschädigt sowie ein starker Entwicklungspartner generiert werden sollen (act. 14 S. 39 und S. 43; act. 38 S. 7, S. 37 f., S. 40 f., S. 53, S. 86, S. 95 und S. 162). Die Möglichkeit der F1._____-Nutzung der D._____ sei durch die Doppelfunktion der Beklagten bei der D._____ und der F._____ abgesichert gewesen (act. 38 S. 38).
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Die Basisentwicklung F1._____, die Tests der entsprechenden F1._____Komponenten, die Verkäufe von Testgeräten und Nullserien, die Suche und Zusammenarbeit mit Testpartnern hätten allein der Basisentwicklung F1._____ gedient, welche Voraussetzung für die Implementierung von F1._____ im Waagebereich gewesen sei. Die entsprechenden Kosten seien somit zu Recht der D._____ verrechnet worden (act. 14 S. 36 und S. 42; act. 38 S. 100 und S. 115). Sämtliche von der D._____ bezahlten und aktivierten Entwicklungskosten seien im Interesse der Projektentwicklung "L._____" getätigt worden und im Zusammenhang mit der Erweiterung der Produktepalette der D._____ gestanden. Die Aufwendungen seien allesamt im Interesse der D._____ getätigt worden (act. 38 S. 74 und S. 90). Wenn die D._____ die Entwicklung von F1._____ nicht ausgelagert, sondern selbst durchgeführt hätte, wären ihr dieselben Kosten entstanden (act. 14 S. 83). Die gemeinsame Basisentwicklung sei von der F._____ und der D._____ im Rahmen ihrer Kräfte finanziert worden. Damit sei die D._____ ihrer Verpflichtung aus dem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag nachgekommen, wonach sie die F._____ nach Kräften zu unterstützen hatte (act. 14 S. 83). Die D._____ und das Waagengeschäft sei der Hauptbestandteil, das Kerngeschäft und das operative Standbein der DEF._____ Gruppe gewesen (act. 14 S. 43). Die Entwicklung habe stets mit dem Ziel stattgefunden, die D._____ als technologisch starke Einheit in der Schweiz zu positionieren (act. 14 S. 11; act. 38 S. 26). Nach detaillierten Marktanalysen sei für die D._____ klar gewesen, dass mit der Zusammenführung von F1._____ und der "L._____" Aussicht darauf bestehe, das Waagengeschäft zu revolutionieren und die D._____ in diesem Segment als Marktführer zu positionieren, was zu einem Mehrfachumsatz mit komfortablem Deckungsbeitrag führe (act. 14 S. 30 f.). Die von der D._____ für die Basisentwicklung des Systems F1._____ getragenen Kosten, welche von der Klägerin mit rund CHF 4 Mio. beziffert würden, seien angesichts des riesigen Marktes für F1._____-gesteuerte Waagen und des erwarteten hohen Deckungsbeitrags auf den Stückpreis eine angemessene Investition gewesen (act. 14 S. 34). Die D._____ habe von jeher viel Geld in die Entwicklung neuer Produkte investiert (act. 14 S. 43). Aufgrund der aus damaliger Sicht berechtigten Absatzerwartungen -- 23 of 152 -für das System F1._____ seien auch die geleisteten Entwicklungskosten aktiviert worden (act. 14 S. 34). Die Erfindung "L._____" sei im Jahre 2000 zum Patent angemeldet worden (act. 14 S. 18). Das Patent "K._____" habe die angestrebte Basisentwicklung von F1._____ betroffen und sei eine Ergänzung zu demjenigen von "L._____" gewesen (act. 14 S. 11 und S. 56; act. 38 S. 152). Stets sei die D._____ Inhaberin der Patentanmeldung "K._____" gewesen (act. 14 S. 44). Am 5. Juli 2006 sei die Patentanmeldung von der D._____ auf die F._____ übertragen worden. Die Patenterteilung sei erst 2009 erfolgt (act. 14 S. 53; act. 38 S. 52 f.). Die Patente hätten zusammen verschmolzen einen einmaligen Schutz ergeben (act. 38 S. 82). Die Patentanmeldung "L._____" hätten die Nachfolger der Beklagten bei der D._____ und E._____ für wertlos gehalten und deshalb fallen gelassen (act. 38 S. 52 und S. 67). Die Position "Entwicklungskosten F1._____" stelle ein aktiviertes Aufwandkonto dar, welches einen zukünftigen Wert beinhalte. Als die D._____ das Gesuch um Nachlassstundung eingereicht habe, sei noch keine L._____ in Produktion gewesen. Bei der Entwicklung neuer Produkte sei es in der Regel so, dass zuerst Ausgaben für die Entwicklung anfielen und sich Erträge erst viel später einstellten. Innerhalb einer Unternehmung gebe es oft auch Entwicklungskosten, welche gar nie amortisiert werden könnten. Aus solchen Fehlinvestitionen lasse sich noch keine Pflichtwidrigkeit und Verantwortlichkeit ableiten (act. 14 S. 51). Die erwartete Gegenleistung habe in den Gewinnen gelegen, welche mit dem entwickelten Produkt später hätten erzielt werden können (act. 14 S. 84). Das Entwicklungsprojekt F1._____ und "L._____" hätten den entsprechenden Gegenwert gehabt (act. 38 S. 180). Die D._____ sei spätestens 2005 wegen Lieferschwierigkeiten beim I._____, einem von der D._____ entwickelten Mobiltelefon, in eine finanziell prekäre Situation geraten (act. 14 S. 35; act. 38 S. 82). Weder der gerichtlich eingesetzte Sachwalter noch der CEO der 2006 neu gegründeten E._____ hätten die Entwicklung von F1._____ aufrecht erhalten (act. 14 S. 35).
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4.4.1.2. Rechtliches Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die unstreitige Auffassung beider Parteien, dass die beiden Beklagten zur D._____ nicht nur in einem gesellschaftsrechtlichen, sondern auch in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis standen (Beklagter 1 als aktiver Verwaltungsratspräsident u.a. mit der Verpflichtung, die Restrukturierung und Neupositionierung der Produktpalette, Evaluation neuer Technologien und Unterstützung und Pflege der Vertretungen weltweit zu unterstützen, der Beklagte 2 als CEO; act. 1 S. 10 f. Rz. 18; act. 3/B; act. 3/15+16; act. 14 S. 7 f.) jedenfalls dazu führt, dass die beiden Beklagten nach Auffassung des Bundesgerichts sowohl die arbeitsvertragliche als auch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht trifft, wobei die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht regelmässig weitergeht (BGE 130 III 213, Erw. 2.1). Reine Vermögensschäden sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (sog. Schutznormtheorie). Zur Begründung eines Anspruchs aus mittelbarer Schädigung genügt es, wenn irgendeine durch Gesetz oder Statuten aufgestellte aktienrechtliche Organpflicht verletzt ist. Zu den haftungsbegründenden Pflichten gehört insbesondere die gesetzliche Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR (im Sinne der alten und neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts, vgl. dazu G ERICKE / W ALLER, a.a.O., N 15-17, N 23, 25 und 26 zu Art. 754 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Sorgfalt bedeutet die gebotene Umsicht und Vorsicht, welche ein vernünftiger Mensch bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde und bedingt u.a. ein gesetzeskonformes Verhalten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab zu objektivieren, d.h. diligentia quam in suis genügt nicht. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird mit dem Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden -- 25 of 152 -Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (W ATTER / ROTH PELLANDA, in: HONSEL / VOGT / W ATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
4. Aufl. 2012, Art. 717 N 3 und 5; BGE 139 III 24, E.3.2, S. 26). Der Verwaltungsrat hat alle gebotene Sorgfalt anzuwenden, um das Gesellschaftsvermögen unter den gegebenen Umständen möglichst zu erhalten. Unerlaubt sind Geschäfte ohne eine mindestens in der Grössenordnung angemessene und in der Zeit ihrer Vornahme als vertretbar nachvollziehbare Gegenleistung. Der Verwaltungsrat darf nur aus sachlich begründeten Erwägungen heraus und im Interesse der Gesellschaft eine Rechtsposition ohne gegenläufigen Vorteil aufgeben, einen Rechtsanspruch verfallen lassen oder zulasten der Gesellschaft irgendwelche Zahlungen versprechen oder Garantien abgeben (BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 569a). Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Zur Treuepflicht gehört insbesondere das Gebot zur Unterlassung von der Gesellschaft schädlichen Aktivitäten. Es geht um die Zurückstellung eigener Interessen, wo immer diese nicht mit jenen der Gesellschaft parallel laufen. Der Verwaltungsrat darf schlechterdings keine Geschäfte einseitig zulasten der Gesellschaft abschliessen. Wo einer das doch tut, macht er sich im Rahmen von Art. 754 OR haftbar. Und ein Organisationsmitglied, das selber mit der Gesellschaft Verträge abschliesst, muss diese im Rahmen marktüblicher Bedingungen halten (Regel des Abschlusses zu Drittbedingungen). Jede wesentliche Begünstigung des Organmitglieds ist rechtswidrig (BGE 139 III 24, E.3.2, S. 26; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 600; im Ergebnis ebenso W ATTER / R OTH PELLANDA, a.a.O., Art. 717 N 15). Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind strenge Massstäbe anzulegen, wenn Verwaltungsräte nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im eigenen Interesse, in demjenigen von Aktionären oder von Drittpersonen handeln (BGE 113 II 52, E.3.a, S. 57; BGE 130 III 213, E. 2.2.2, S. 219; zustimmend BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 600 und W ATTER / ROTH P ELLANDA a.a.O., Art. 717 N 15). Es besteht mit anderen Worten im Rahmen der Treuepflicht ein kategorischer Vorrang des Gesellschaftsinteresses gegenüber den persönlichen Interessen des einzelnen Organmitglieds.
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Das Bundesgericht hat insbesondere auch festgehalten, dass selbst jede zum Konzern gehörige Gesellschaft rechtlich als unabhängig und autonom zu betrachten ist und dass das Organ einer Gesellschaft von Gesetzes wegen allein deren Interessen und nicht diejenigen anderer Konzerngesellschaften zu wahren hat (BGE 130 III 213, E. 2.2.2, S. 219; BGE 110 Ib 127, E.3, S. 132 = Pra 73 [1984] Nr. 257, S. 708 ff.). Es gilt mithin bei der Zurückstellung gesellschaftsfremder Interessen ein sehr strenger Massstab. Das Gesellschaftsinteresse verlangt exklusive Beachtung. Nach der Gerichtspraxis verhält sich etwa ein Verwaltungsratsmitglied pflichtwidrig, das der Gesellschaft Vermögenswerte entzieht, ohne sicherzustellen, dass dieser ein entsprechender Gegenwert zukommt (ZR 59 [1960] Nr. 130 S. 330 ff., S. 333 und S. 336 f.; ebenso BGE 130 III 213, E.2.2.2, S. 219). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, so auch bei einem nur aus wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat, beurteilt das Bundesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nach einem strengen Massstab (G ERICKE / W ALLER, a.a.O., N 26 zu Art. 754 OR, m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 3. Juli 2011, E. 4.2).
4.4.1.3. Würdigung Es ist vorab festzuhalten, dass ein Mittelabfluss bei der D._____ unbestritten ist, da Aufwendungen betreffend das Projekt F1._____ von der D._____ bezahlt und von dieser erfolgsneutral auf ihrem Konto 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) aktiviert wurden. Die Klägerin macht nun geltend, diesem Mittelabfluss stünde keine Gegenleistung gegenüber. In der Folge ist somit zu prüfen, ob diesem Vermögensabgang eine angemessene Gegenleistung gegenüber gestellt werden kann, mithin inwiefern die Zahlung dieser Entwicklungskosten im Interesse der bzw. von Nutzen für die D._____ war. Die Beklagten bringen wiederholt vor, es habe für die Bereiche F1._____ ausserhalb von Waagen und F1._____ für Waagen eine gemeinsame Basisentwicklung gegeben und da diese Basisentwicklung für das Waagengeschäft benötigt und damit voll und ganz im Interesse der D._____ gewesen sei, habe diese zu -- 27 of 152 -Recht die entsprechenden Entwicklungskosten übernommen. Die Beklagten legen jedoch weder dar, inwieweit F1._____ beim Erwerb von H._____ "in den Grundzügen" tatsächlich entwickelt war, noch welche Weiterentwicklungen konkret noch erforderlich waren, sowohl für eine Nutzung bezüglich F1._____ ausserhalb Waagen als auch im Waagebereich. Damit bleibt unklar, was die gemeinsame Basisentwicklung beinhaltete und welche Erkenntnisse daraus einerseits für den Bereich ausserhalb Waagen, vor allem aber für den Waagenbereich – und damit für die D._____ – gewonnen wurden. Ebenso ist nicht erkennbar, was noch weiter entwickelt werden musste; beispielsweise für den Waagenbereich, um die Basisentwicklung dort umsetzen zu können. Folglich ist nicht zu erkennen, was an den getätigten Basisentwicklungen für den Waagebereich und damit für die D._____ inwiefern von Nutzen war, d.h. welche Erkenntnisse oder Komponenten aus der Basisentwicklung im Waagebereich verwendet werden konnten. Den Parteien obliegt die Behauptungslast, eine Obliegenheit, deren Unterlassung dazu führt, dass die betreffende Tatsache im Zivilprozess nicht berücksichtigt wird. Die behaupteten Tatsachen sind in einer Weise zu begründen, in der sie vom Gericht nachvollzogen und von der Gegenpartei bestritten werden können; rechtserhebliche Tatsachen sind nicht nur pauschal, sondern detailliert genug bzw. substantiiert zu behaupten. Es darf dabei vom Belangten erwartet werden, dass er rechtsrelevanten Sachvorbringen des Klägers mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143, E.6.a.bb, S. 146; SUTTER -SOMM / VON A RX, in: SUTTER SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 23 f. zu Art. 55 ZPO; G EHRI, in: SPÜHLER / TENCHIO / I NFANGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 1, N 3 und N 5 zu Art. 55 ZPO). Die Beklagten hätten konkret und im Einzelnen darzulegen gehabt, welche Entwicklungen (z.B. Komponenten, Software, o.ä.) mit den Zahlungen, welche auf dem Konto 1 der D._____ als Aufwand aktiviert wurden, für die Entwicklung F1._____ für den Bereich des Waagengeschäftes notwendig oder zumindest von Nutzen waren und damit im Gesellschaftsinteresse der D._____ lagen. Jede Aufwendung, die ausschliesslich der Fortentwicklung F1._____ für den Bereich aus-- 28 of 152 -serhalb des Waagengeschäftes gedient hat, lag nicht im Interesse der D._____. Denn die D._____ wollte sich auf das Waagengeschäft konzentrieren und in diesem Bereich neue Technologien zur Anwendung bringen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die F1._____-Entwicklung eine gemeinsame Basisentwicklung für die Bereiche innerhalb von Waagen und ausserhalb von Waagen beinhaltet, mithin die Basisentwicklung vollumfänglich beiden Gesellschaften zugute käme, so käme sie eben auch der F._____ zugute, weshalb es gerechtfertigt erschiene, die F._____ auch die entsprechenden Entwicklungskosten mittragen zu lassen. Es liesse sich nicht ohne weiteres begründen, die gesamten Kosten nur der D._____ aufzuerlegen. Weshalb dem doch so sein sollte, wird von den Beklagten nicht ausgeführt. Die Bezahlung sämtlicher Aufwendungen für die Basisentwicklung lag nicht im Interesse der D._____, denn die D._____ bezahlte damit die Aufwendungen der F._____ für die Basisentwicklung F1._____ im Hinblick auf die Verwendung ausserhalb des Waagengeschäfts mit. Diese lag jedoch nur im Interesse der F._____, nicht im Interesse der D._____. So hält denn auch der Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen der D._____ und der F._____ vom 16. Mai 2002 (act. 3/21) fest, die D._____ werde als strategischer Partner der F._____ die Entwicklung im Segment "F1._____-Anwendung für Waagen" fortführen und finalisieren und umgekehrt werde die F._____ alle übrigen Entwicklungen auf ihre Rechnung und Gefahr weiterentwickeln. Der besagte Vertrag hätte also eine Teilung der Kosten vorgesehen, sofern die Entwicklung in beiden Bereichen dieselbe war. Daran hat man sich aber gerade nicht gehalten. Nach den Ausführungen der Beklagten lässt sich vermuten, dass sie nach jahrelanger Entwicklung über einzelne F1._____-Komponenten verfügten, wobei indes nur ein Bildschirm explizit genannt wird, welche auch getestet wurden. Es gab jedoch nur ein bidirektionales System (bei J._____), das ebenfalls getestet wurde, jedoch nie einwandfrei funktionierte. Diese Tests wurden im Bereich ausserhalb Waagen vorgenommen. Für F1._____ für Waagen hatten die Beklagten soweit erkennbar nichts. Der 15-Zoll-LCD-Bildschirm hätte in einem ersten Schritt der Zusammenführung von F1._____ und "L._____" übernommen und eingesetzt -- 29 of 152 -werden sollen. Inwiefern sich hierfür ein Investitionsvolumen von rund CHF 4 Mio. rechtfertigen soll, wurde von den Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. Die Beklagten sprechen weiter von einem Patent "K._____", welches die F1._____-Grundentwicklung betroffen habe und von der D._____ gehalten worden sei (act. 14 S. 11, S. 44, S. 53 und S. 56). Auch eine hinreichend substantiierte Rechfertigung des Investitionsvolumens von CHF 4 Mio. für das Patent fehlt. Bei einem Investitionsvolumen von rund CHF 4 Mio. über vier Jahre handelt es sich im Vergleich zu den gemäss den geprüften Jahresrechnungen in diesen Jahren erwirtschafteten Brutto- bzw. Nettogewinnen von CHF 11'248'574.22 bzw. CHF 474'750.40 im Jahre 2002 (act. 3/222), CHF 10'377'109.67 bzw. CHF 305'391.22 im Jahre 2003 (act. 3/218), CHF 10'767'064.67 bzw. CHF 64'409.150 im Jahre 2004 (act. 3/68) und CHF 8'150'462.15 bzw. CHF 549'232.14 im Jahre 2005 (act. 3/251) um einen nicht vernachlässigbaren Betrag. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auch nicht auf eine Investitionsplanung oder einen Businessplan, der einerseits die Investitionsströme und andererseits die daraus resultierenden Ergebnisse, wie z.B. die Gewinnerwartungen und die Pay-back-Periode, aufzeigen würde. Auch vor diesem Hintergrund ist eine konkret zu erwartende Gegenleistung nicht erkennbar. Jeder (natürlichen oder juristischen) Person steht es offen, zu forschen und zu entwickeln. Jede Gesellschaft muss für sich selbst entscheiden, ob und inwiefern sie Forschung betreiben will. Doch wenn sie fremde Forschung finanziert, muss sie darlegen können, inwiefern diese für sie selbst von Nutzen ist, also in welcher Hinsicht sie davon profitiert und so eine konkrete Gegenleistung für ihre Ausgaben erhält. Visionäre Vorstellungen können nicht unter Missachtung der Grenzen juristischer Personen verfolgt werden. Nach dem Gesagten bestreiten die Beklagten zwar mehrfach, dass Aufwendungen und Kosten der F._____ ohne Gegenleistung durch die D._____ bezahlt worden seien, sie legen aber in keiner Weise dar, worin die Gegenleistungen denn bestanden haben sollten. Es ist somit nicht zu sehen, worin der konkrete Nutzen dieser Investitionen für die D._____ lag. Damit ist auch nicht dargelegt, inwiefern die Interessen der D._____ gewahrt wurden.
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Was die beklagtische Behauptung anbelangt, das aktivierte Aufwandskonto
1 hätte einen künftigen Wert beinhaltet, so ist festzustellen, dass die Beklagten keinerlei substantiierte Behauptungen dazu aufstellen, um welchen zukünftigen Wert mit welcher frankenmässigen Bedeutung es denn gehe. Indes gestanden sie zu, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Nachlassstundung noch keine L._____ in Produktion gewesen sei (act. 14 S. 51). Der Nachlassliquidator kam denn auch unbestrittenermassen zum Schluss, dass der künftige Wert lediglich mit CHF 1.– zu bewerten war (vgl. act. 1 S. 27 Rz. 47; act. 14 S. 51). Auch in diesem Zusammenhang ist somit nicht dargetan, worin die Gegenleistung der Investitionen der D._____ bestand. Die Beklagten führen aus, die F._____ und F1._____ ausserhalb von Waagen hätten nach abgeschlossener Basisentwicklung verkauft und mit dem Ertrag die D._____ für die Entwicklungskosten entschädigt werden sollen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung wird jedoch nicht dargetan und auch nicht weiter substantiiert. Hingegen wurde der Verkaufsprozess der F._____ mit der Mandatierung der Klägerin am 22. April 2003 unter dem Projektnamen "M._____" gestartet. Hier wird eine erwartete Gegenleistung für die getätigten Investitionen erkennbar, in dem zu lösenden Kaufpreis für den Verkauf der F._____. Effektiv wäre dieser Kaufpreis jedoch nicht an die D._____ geflossen, sondern an die G._____ als Muttergesellschaft der F._____ und damit indirekt an die Beklagten als Aktionäre der G._____. Dass diese den Betrag in die D._____ (re-)investierten, war für die D._____ nicht garantiert. Damit standen die Interessen der F._____ bzw. der G._____ im Vordergrund der Investitionen der D._____. Gemäss Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 (act. 3/21) hätte die D._____ zwar am Erfolg der F._____ mit dem F1._____-Projekt in Form einer Lizenzgebühr in der Höhe von 4% des Umsatzes teilhaben sollen. Indes kam es in der Folge gemäss den Beklagten nie zu einem grösseren Umsatz der F._____ im Zusammenhang mit F1._____-Anwendungen (act. 14 S. 36), entsprechend blieben auch die Einnahmen für die D._____ aus. Für diesen Fall, dass der zukünftige Nutzen ausbleibt, hatte die D._____ keinerlei Sicherheiten, welche ohne Weiteres beispielsweise durch Darlehensvereinbarungen hätten vorgenommen werden können. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wurde das unternehme-- 31 of 152 -rische Risiko für die D._____ durch die Auslagerung der Entwicklung auf die F._____ nicht minimiert, wenn sie trotzdem die entstandenen Aufwendungen bezahlte. Damit unterliessen es die Beklagten, die Interessen der D._____ genügend zu wahren. Die Beklagten behaupten, aus Fehlinvestitionen lasse sich noch keine Pflichtwidrigkeit und Verantwortlichkeit ableiten. Es ist sicher richtig, dass es innerhalb einer Unternehmung Entwicklungskosten geben kann, welche die Gesellschaft nicht mit zukünftigen Erträgen wettmachen kann, sodass sie sich im Nachhinein als Fehlinvestition erweisen. Und eine Fehlinvestition kann, muss aber nicht, eine Pflichtverletzung sein. Vorliegend haben die Beklagten aber die D._____ Entwicklungskosten bezahlen lassen, die – zumindest auch – einer anderen Gesellschaft (F._____) zugute kamen, ohne dass der D._____ für diese Aufwendungen eine ersichtliche Gegenleistung zukam. Das ist eine Pflichtwidrigkeit, unabhängig davon, ob F1._____ je zum Erfolg hätte geführt werden können. Die Beklagten haben unter Missachtung ihrer Treuepflicht gegenüber der D._____ die F._____ finanziell unterstützt. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beklagten nicht darlegen, welche Gegenleistungen den Investitionen der D._____ in die Basisentwicklung F1._____ durch die F._____ gegenüber standen. Es ist demnach davon auszugehen. dass die D._____ Entwicklungsaufwand der F._____ für die F1._____-Basisentwicklung bezahlte, ohne dafür eine materielle oder finanzielle Gegenleistung zu erhalten. Damit gelingt es den Beklagten auch nicht zu begründen, dass die Bezahlung der Aufwendungen für eine Basisentwicklung F1._____ durch die F._____ im wohlverstandenen Geschäftsinteresse der D._____ gelegen haben soll. Die Beklagten haben demnach ihre Sorgfaltspflicht, das Gesellschaftsvermögen zu erhalten, verletzt. Denn Geschäfte ohne eine mindestens in der Grössenordnung angemessene und in der Zeit ihrer Vornahme als vertretbar nachvollziehbare Gegenleistung, auch wenn diese erst in der Zukunft zu erwarten ist, sind nicht erlaubt. Inwiefern diese Zahlungen sachlich begründet und im Interesse der D._____ waren, wurde von den Beklagten nicht genügend dargelegt. Die Beklagten als Verwaltungsräte der D._____ verhielten sich vielmehr pflicht-- 32 of 152 -widrig, indem sie dieser Vermögenswerte entzogen, ohne sicherzustellen, dass ihr entsprechende Gegenwerte zukommen. Sie waren dabei ganz den Interessen der D._____ verpflichtet und hätten die Interessen der F._____ als Schwestergesellschaft, oder diejenigen der Muttergesellschaft G._____, nicht voran stellen dürfen, denn die Organe einer Gesellschaft haben selbst im Konzern nur die Interessen der Gesellschaft, für die sie als Organ berufen sind, zu wahren, und nicht diejenigen einer Schwestergesellschaft. Eine Verletzung der organschaftlichen Treuepflicht ist daher zu bejahen.
4.4.2. Bezahlung von Management-Fees ohne Gegenleistung
4.4.2.1. Parteivorbringen Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten die D._____ in den Jahren 2000 bis 2004 Management-Fees ohne Gegenleistung im Gesamtbetrag von CHF 973'690.10 an die G._____ bezahlen lassen (act. 1 S. 41 ff. Rz. 67 ff.; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f. und S. 124 ff. Rz. 193 ff.). Die Ansprüche aus der Zahlung von ungerechtfertigten Management-Fees der Jahre 1997, 1998 und 1999 mache die Klägerin nicht geltend (act. 31 S. 126 f. Rz. 199 f. und S. 127 f. Rz. 203 f.). Die Klägerin führt weiter aus, die Beklagten behaupteten, dass der Holding Betriebsaufwand für Miete, Beratung und Buchführung, Verwaltungs- und Informatikaufwand sowie Personalaufwand entstanden sei und dass sie Finanzaufwand gehabt habe. Es sei zwar richtig, dass der bei der Holdinggesellschaft anfallende Aufwand für die Aktivitäten, welche im Interesse des Gesamtkonzerns ausgeübt würden, den Tochtergesellschaften zu marktmässigen Konditionen verrechnet werden könne. Diese Entschädigungen der Tochtergesellschaften müssten aber untergeordneten Charakter haben (act. 31 S. 124 Rz. 193). Wie die Erfolgsrechnungen der G._____ der Jahre 1998 bis 2002 zeigten, habe die G._____ gar kein Personal gehabt, das Dienstleistungen hätte erbringen können. Die G._____ weise nämlich für diese fünf Geschäftsjahre insgesamt nur gerade einen Personalaufwand von CHF 10'389.60 aus. Die Miete habe CHF 24'000.– und der Verwaltungs- und Informatikaufwand rund CHF 137'300.– betragen. Die G._____ könne zudem auch nicht Leistungen von Dritten zugekauft haben, da sich auch hierfür in den Erfolgsrechnungen keine Hinweise fänden. Die G._____ könne unmöglich für -- 33 of 152 -die D._____ wesentliche Leistungen auf den Gebieten Marketing, Rechtsberatung, Ausarbeitung von Verträgen, Koordination von Patenten etc. erbracht haben. Es sei deshalb offensichtlich, dass die D._____ an die G._____ Zahlungen geleistet habe, für die sie von der G._____ keine Gegenleistung erhalten habe. Zudem werde bestritten, dass der von der G._____ verbuchte Betriebsaufwand im Interesse der D._____ entstanden sei (act. 1 S. 42 Rz. 72; act. 31 S. 124 f. Rz. 193 und S. 127 Rz. 201). Die Beklagten hätten den Aktionären der D._____ Dividenden ausbezahlt. Die Behauptung der Beklagten, in den Management-Fees seien auch Dividendenzahlungen enthalten, könne demzufolge nicht nachvollzogen werden (act. 31 S. 125 f. Rz. 196). Der Beklagte 1 sei gemäss Arbeitsvertrag bei der D._____ als aktiver Verwaltungsratspräsident angestellt gewesen und habe gemäss Ziffer 3 des Arbeitsvertrages einen Jahreslohn von CHF 220'000.– (brutto) bezogen. Der Beklagte 2 sei mit demselben Salär bei der D._____ als CEO angestellt gewesen. Die Aussage der Beklagten, dass sie keine Verwaltungsratshonorare bezogen hätten, weshalb auch dieses im Rahmen der Management-Fees an die G._____ abgeführt worden sei, sei demzufolge falsch (act. 31 S. 125 Rz. 195). Solche Mittelausschüttungen an die G._____ ohne Gegenleistung seien offenbar von allem Anfang an, das heisst schon beim Kauf der D._____ durch die G._____, vorgesehen gewesen. Aus einem vom Beklagten 1 im Vorfeld des Kaufs der D._____ durch die G._____ erstellten Dokument gehe nämlich hervor, dass schon damals geplant gewesen sei, dass die Holding unter anderem für die Begleichung der Fremdkapitalzinsen anstelle einer Dividende Fees für Marketing, Management, Rechtsberatung etc. von der D._____ beziehe. Dass die Fremdkapitalzinsen etc. aus diesen Fees hätten bezahlt werden können, habe aber voraus gesetzt, dass den Fees bei der G._____ keine wesentlichen Leistungen und damit Kosten gegenüber stünden (act. 1 S. 44 f. Rz. 78). Die Klägerin [recte: wohl die Beklagten] erbrächten keinerlei Beweise, ob die Bezahlung einer Pauschalgebühr von 1.3% – wie von ihnen behauptet – vom zuständigen Steueramt wie auch der Revisionsstelle genehmigt worden sei. Dies werde mit Nichtwissen bestritten; sei aber für das vorliegende Verfahren auch irrelevant (act. 31 S. 125 Rz. 194).
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Die Klägerin bestreitet, dass der von der G._____ verbuchte Betriebsaufwand im Interesse der D._____ entstanden sei. Die G._____ habe deshalb kein Recht, ihn der D._____ zu verrechnen. Noch viel weniger gebe es einen Rechtsgrund, der die G._____ berechtigen würde, gar ihre eigenen Kosten für die Fremdkapitalfinanzierung und ihre Amortisationsverpflichtungen der D._____ in Rechnung zu stellen. Die Ausschüttung der Management-Fees sei vielmehr ohne Gegenleistung erfolgt und damit nicht rechtens (act. 31 S. 129 Rz. 207). Auch die Tatsache, dass die der D._____ von der G._____ in Rechnung gestellten Managementgebühren jeweils 1.3% des erzielten Umsatzes (zuzüglich MwSt.) betragen hätten, und es dafür nach Aussage des Beklagten 2 eine Vereinbarung zwischen der G._____ und der D._____ gegeben habe, lasse darauf schliessen, dass es sich bei den Managementgebühren um Pauschalzahlungen und nicht um Entschädigungen für konkrete, erbrachte Leistungen gehandelt habe (act. 1 S. 45 Rz. 79). Die für den angeblichen Aufwand für "Marketingstrategie, Marketingentwicklung, Finanzberatung, Controlling" per 31. Dezember rückdatierten Honorarrechnungen für die Zahlungen der Management-Fees seien von den Beklagten ausgestellt und die entsprechenden Vergütungsaufträge seien von den Beklagten zusammen mit N._____ unterzeichnet worden. Das seien die relevanten, pflichtwidrigen und schuldhaften Handlungen der Beklagten (act. 1 S. 42 Rz. 72; act. 31 S. 126 f. Rz. 197 ff. und S. 127 ff. Rz. 203 ff.). Die Beklagten führen aus, es werde nicht bestritten, dass die G._____ der D._____ eine Management-Fee von 1.3% auf dem jährlich erzielten Umsatz (unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechnete Verkaufsspesen und Nebenerlösen) in Rechnung gestellt habe. Diese Zahlung sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt, wie behauptet werde. Einerseits seien der G._____ – als Holdinggesellschaft – Betriebsaufwand (Miete / Beratung / Buchführung / Verwaltungs- und Informatikaufwand / Personalaufwand) und andererseits Finanzaufwand entstanden, welcher habe gedeckt werden müssen. Ob es sich bei dieser Pauschalbelastung um eine reine Management-Fee (Betriebsaufwand / Fremdfinanzierung etc.) oder um eine Management-Fee kombiniert mit einer Dividende (Leistung der Amortisation) gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Auf beides habe die G._____ als Holdinggesellschaft An-- 35 of 152 -recht gehabt. Die Beklagten hätten bei der D._____ kein Verwaltungsratshonorar bezogen. Dieses sei im Rahmen der Management Fee an die G._____ abgeführt und für die Amortisation der Fremdfinanzierung des Aktienkaufes der D._____ verwendet worden. Unter diesen Vorgaben sei die Abführung einer pauschalen Management Fee von 1.3% auf dem jährlichen Umsatz der D._____ rechtens gewesen. Andere Holdinggesellschaften würden unter diesem Titel bis zu 4% des Jahresumsatzes der Tochtergesellschaften abführen (act. 14 S. 70 f. und S. 73). Die Summe der durch die G._____ erbrachten Leistungen hätten die effektiv von der D._____ ausgerichteten jährlichen Management-Fees (Pauschalgebühr von 1.3% des jeweiligen Jahresumsatzes) erheblich überstiegen (act. 38 S. 163). Der erbrachte Leistungsumfang der G._____ habe unter anderem folgende Tätigkeiten umfasst: Evaluation von neuen Produkten für die D._____ weltweit (Ablösung des traditionellen Waagebereiches), Evaluation von neuen Technologien weltweit (Kommunikationssysteme Labor / Apotheken), Begleitung von Neuentwicklungen mit Drittfirmen, Koordination virtueller Firmenverbund für Neuentwicklungen (I._____ etc.), juristische Begleitung, Marktfeedback (einziger direkter Marktzugang über O._____ SA), Erstellen von Marketingtools für die D._____ weltweit, Koordination mit Entwicklungsfirmen weltweit, neue Geschäftsmodelle für Entwicklungspartner (Risiko / Leistungserbringung / Erfolgsbeteiligung), administrative Unterstützung (act. 38 S. 164 f.). Der statutarische Zweck der G._____ umfasse auch die Verwaltung von industriellen Beteiligungen. Dies beinhalte die Pflege des internationalen Netzwerkes, die Koordination der Patente, die Ausarbeitung der Verträge unter den Tochterfirmen, die Rechtsberatung etc. durch die Holdinggesellschaft (act. 14 S. 72). Ein Ausgleich der erbrachten Holdingleistungen hätte sonst allein über die Ausrichtung einer Dividende geschehen müssen. Eine Dividende sei jedoch keine Entschädigung für eine Leistungserbringung, sondern lediglich eine Entschädigung für das zur Verfügung gestellte Kapital. Die G._____ habe als Aktionärin Anrecht auf Dividenden (Verwendung: Zinsleistungen für Fremdkapital / Amortisation des Fremdkapitals) gehabt. Die Management-Fees hätten ebenso gut als Dividende an die G._____ ausgeschüttet werden können. Die Beklagten hätten wäh-- 36 of 152 -rend über zehn Jahren weder eine Dividende noch einen Lohn von der G._____ bezogen. Dies sei auch der Grund, wieso in den Bilanzen der G._____ keine Lohnzahlungen aufgeführt seien. Sämtliche freien Mittel der G._____ seien zur Stärkung der Gesellschaft für die zukünftige Neuausrichtung der D._____, insbesondere die grossen Entwicklungsaufgaben, eingesetzt worden (act. 14 S. 72; act. 38 S. 164 und S. 166 f.). 1996 habe die G._____ die Aktienmehrheit an der D._____ übernommen. Die G._____ habe sich hierfür u.a. bei der P._____ mit CHF 4 Mio. verschuldet (Fester Vorschuss / Kredit der Holding zum Kauf der D._____). Die Zinslast bei der P._____ habe für den ersten Vorschuss von CHF 1 Mio. 4.75% p.a. und für den zweiten Vorschuss in der Höhe von CHF 2 Mio. 6.25% p.a. betragen. In den jeweiligen Bilanzen der G._____ seien diese Schulden auf der Passivseite unter "fester Vorschuss P._____" und "Darlehen Vorsorgefonds" geführt worden. Der Kredit der P._____ habe bis Ende 1997 mit CHF 500'000.–, danach (ab 1998) mit mindestens CHF 250'000.– pro Halbjahr (erstmals per 30. Juni 1998) amortisiert werden müssen. Effektiv sei der feste Vorschuss ab dem hier relevanten Jahr 2000 wie folgt amortisiert worden: im Jahr 2000 CHF 300'000.–, im Jahr 2001 CHF 350'000.–, im Jahr 2002 CHF 300'000.–, im Jahr 2003 CHF 450'000.– und im Jahr 2004 CHF 100'000.–. Die Kapitalzinsen für diesen Kredit seien in der Jahresrechnung der G._____ aufwandseitig unter "Kapitalzinsen / -spesen" oder "Finanzaufwand" geführt worden und hätten im Jahr 2000 CHF 113'659.95, im Jahr 2001 CHF 85'794.05, im Jahr 2002 CHF 59'299.70, im Jahr 2003 CHF 32'589.85 und im Jahr 2004 CHF 19'151.55 betragen. Dies ergebe für die relevanten Jahre 2000 bis 2004 alleine für den Kredit zum Kauf der D._____ Amortisations- und Kapitalzinszahlungen an die P._____ von CHF 413'659.95 im Jahr 2000, CHF 435'794.05 im Jahr 2001, CHF 359'299.70 im Jahr 2002, CHF 482'589.85 im Jahr 2003 und CHF 119' 151.55 im Jahr 2004. Diese Aufwände seien vertragliche Verpflichtungen aus dem Erwerb der Aktienmehrheit der D._____ gewesen und seien aus den von der D._____ ausgerichteten Management-Fees und Dividenden bezahlt worden. Die Beklagten sähen nicht ein, was daran falsch gewesen sein sollte (act. 38 S. 165 f.).
-- 37 of 152 --
Sämtliche übrigen Aufwände der G._____ (gemäss den entsprechenden Jahresrechnungen: Aufwand + ausserordentlicher Aufwand + Wertschriftenverluste - Finanzaufwand) in der Höhe von CHF 110'125.60 im Jahr 2000, CHF 170'040.– im Jahr 2001, CHF 48'975.70 im Jahr 2002, CHF 48'729.85 im Jahr 2003 und CHF 58'835.85 im Jahr 2004 seien ebenfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Holdingstatut gegenüber der D._____ gestanden und seien folglich ebenfalls zu Recht aus den jährlichen Management-Fees / Dividenden der D._____ beglichen worden (act. 38 S. 166 f.). Es seien folgende jährlichen Dividenden / Management-Fees von der D._____ an die G._____ ausgerichtet worden (act. 38 S. 167): 2000: Dividende: CHF 370'000 / Management Fee: CHF 192'917.20 // Total CHF 562'917.20 2001: Dividende: CHF 370'000 / Management Fee: CHF 193'580.75 // Total CHF 563'580.75 2002: Dividende: CHF 370'000 / Management Fee: CHF 214'709.45 // Total CHF 584'709.45 2003: Dividende: CHF 300'000 / Management Fee: CHF 188'610.00 // Total CHF 558'610.00 2004: Dividende: CHF 0 / Management Fee: CHF 183'872.70 // Total CHF 183'872.70 Total CHF 2'453'690.00 Diesen Einnahmen seien folgende Ausgaben der G._____ für D._____-bezogene Kosten gegenüber gestanden (act. 38 S. 167): 2000: Zins +Amort. CHF 413'660 / Betriebskosten: CHF 110'126 // Total CHF 523'786.00 2001: Zins +Amort. CHF 434'794 / Betriebskosten: CHF 170'040 // Total CHF 605'834.00 2002: Zins +Amort. CHF 359'300 / Betriebskosten: CHF 48'976 // Total CHF 408'276.00 2003: Zins +Amort. CHF 482'590 / Betriebskosten: CHF 48'730 // Total CHF 531'320.00 2004: Zins +Amort. CHF 119'152 / Betriebskosten: CHF 58'836 // Total CHF 177'988.00 Total CHF 2'247'204.00 Sämtliche von der Klägerin monierten Management-Fees der Jahre 2000-2004 seien von der Generalversammlung der D._____ genehmigt worden. Den Beklagten sei im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen 2000-2004 regelmässig die Décharge erteilt worden. Dies in Kenntnis der entsprechenden Jahresrechnungen der D._____, in welchen die jährlichen Management-Fees an die G._____ klar ausgewiesen worden seien. Die Höhe der jährlichen Management-Fee an die G._____ habe jährlich gegenüber der Revisionsstelle der D._____ begründet und von dieser genehmigt werden müssen. Ebenso sei eine Überprüfung und Genehmigung der jährlichen Management-Fee der D._____ an die G._____ durch -- 38 of 152 -das Steueramt des Kantons Zürich im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung erfolgt. Die jährlichen Management-Fees seien im Rahmen der steuertechnischen Akzeptanz und nicht auf den viel höheren effektiven Aufwand ausgerichtet worden (act. 14 S. 70 f. und S. 73; act. 38 S. 164 f.). Die Pauschalzahlungen der D._____ an die G._____ (1.3% des jährlichen Umsatzes) seien konkret für die Deckung des Betriebsaufwandes der Holding, der Personalkosten, der Kosten der Fremdfinanzierung des Aktienpaketes D._____, sowie für die Amortisation der gewährten Darlehen für den Aktienkauf D._____ verwendet worden. Die G._____ habe Anrecht auf die Erstattung des Betriebsaufwandes, der Schuldzinsen und die Erstattung einer angemessenen Dividende durch die D._____ gehabt. Die Erhebung der Management Fee mit allenfalls Dividendenanteil gegenüber der D._____ sei unter allen Aspekten rechtens gewesen. Von Pflichtwidrigkeiten in dieser Hinsicht könne keine Rede sein (act. 14 S. 73 f.). Die Zahlung der jährlichen Management-Fees sei nicht ohne Gegenleistung der G._____ erfolgt (act. 38 S. 168).
4.4.2.2. Rechtliches Konzerne sind im Dienstleistungsbereich häufig arbeitsteilig organisiert: Bestimmte Dienstleistungen werden von der Konzernleitung oder spezialisierten Konzernunternehmen erbracht und den Konzernunternehmen zur Verfügung gestellt. Entsprechende Verträge enthalten konzerninterne Zahlungen, welche einerseits die zentral bei der Konzernleitung anfallenden Kosten abdecken, häufig aber auch als Mittel zur steuergünstigen Gewinnabführung eingesetzt werden, was zu steuerlichen Problemen führt. Die Entschädigung für solche Dienstleistungen erfolgt meist pauschal durch eine umsatzproportionale Abgabe ( VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII Handelsrecht, 6. Teilband Der Konzern, 2. Aufl. 2005, S. 394 ff.). Es darauf zu achten, dass die Stelle im Konzern, die eine zentrale Leistung erbringt, unter Einrechnung einer angemessenen Gewinnspanne, die wirklich entstandenen Kosten auf die Untergesellschaft überwälzt und die Untergesellschaft nach Massgabe des ihr wirklich entstehenden Nutzens an die Lasten beiträgt (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N 431). Es fragt sich demnach, welche Leistungen der Holding Mehrwerte bei den Tochtergesellschaften generieren und -- 39 of 152 -demzufolge von der Holdinggesellschaft via Management-Fees den Konzerngesellschaften weiterverrechnet werden dürfen.
4.4.2.3. Würdigung Die D._____ bezahlte unbestrittenermassen eine Management-Fee von 1.3% auf dem jährlich erzielten Umsatz (unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechnete Verkaufsspesen und Nebenerlösen) an die G._____. Die Klägerin macht geltend, die D._____ habe hierfür keine Gegenleistung erhalten. Die Beklagten sind dagegen der Ansicht, der G._____ sei Betriebs- und Finanzaufwand entstanden, welcher habe gedeckt werden müssen und allenfalls sei auch noch eine Dividende enthalten gewesen. Es ist grundsätzlich zulässig, konzerninterne Dienstleistungen über Umsatzpauschalen zu entschädigen, doch muss damit ein angemessener Nutzen entgolten werden. Die Beklagten machen geltend, der G._____ sei Betriebsaufwand für Miete, Beratung, Buchführung, Verwaltungs- und Informatikaufwand sowie Personalaufwand entstanden, welcher habe gedeckt werden müssen. Die G._____ habe diverse Leistungen für die D._____ erbracht, wie Evaluation, Koordination sowie juristische und administrative Unterstützung. Die Berechnung des sämtlichen übrigen Aufwands (ohne Finanzaufwand) der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es ist offensichtlich nicht gerechtfertigt, sämtlichen Betriebsaufwand der G._____ der D._____ anzulasten. Einerseits hielt die G._____ gemäss den Berichten über die Prüfung der Jahresrechnung von 2000 bis 2004 (act. 3/226; act. 40/113-116) neben der Beteiligung an der D._____ eine weitere Beteiligung an der "O._____, France". Sie wird auch für diese Unternehmung Leistungen erbracht haben, sodass auch die O._____ France einen Kostenanteil zu übernehmen hatte. Andererseits erbrachte die G._____ gemäss den Revisionsberichten von 2000 bis 2004 (act. 3/226; act. 40/113-116) Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten und Nahestehenden in nicht unmassgeblichem Umfang, woraus ihr ebenfalls ein Aufwand entstanden sein dürfte, der nicht der D._____ angelastet werden kann. Der übrige Betriebsaufwand der G._____ -- 40 of 152 -lag somit zumindest nicht im alleinigen Interesse der D._____, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, ihr diese Kosten vollumfänglich zur Last zu legen. Des Weiteren ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt, nicht nachvollziehbar, wie die G._____ mit ihren geringen Aufwandsposten der D._____ Dienstleistungen in den Bereichen Evaluation, Koordination sowie juristische und administrative Unterstützung im Umfange der bezahlten Management-Fees hätte erbringen sollen. Gemäss den Berichten über die Prüfung der Jahresrechnung von 2000 bis 2004 (act. 3/226; act. 40/113-116) betrugen der Personalaufwand ab 2001 rund CHF 5'000.– und der Raumaufwand rund CHF 12'000.– pro Jahr. Der jährliche diverse Verwaltungsaufwand schwankt zwischen CHF 7'500.– und 19'500.–, der Buchführungs- und Beratungsaufwand zwischen CHF 4'300.– und CHF 7'600.–. Demgegenüber bezahlte die D._____ Management-Fees zwischen rund CHF 180'000.– und rund CHF 220'000.– pro Jahr. Die Beklagten machen weiter geltend, der G._____ sei ein Finanzaufwand entstanden, denn sie habe sich anlässlich des Erwerbs der D._____ im Umfang von ca. CHF 4 Mio. fremdfinanzieren müssen, was Schuldzinsaufwand und Amortisationszahlungen zur Folge gehabt habe. Gemäss dem Kreditvertrag vom 25. Juni 1995 und dem Nachtrag vom 10. Juli 1996 (act. 40/119+120) zwischen der damaligen Q._____ (heute P._____) und den Beklagten erhielt die G._____ zum Erwerb der D._____ zwei feste Vorschüsse von CHF 1 Mio. bzw. CHF 2 Mio., insgesamt CHF 3 Mio. Die daraus in den Jahren 2000 bis 2004 geleisteten Amortisations- und Zinszahlungen zwischen CHF 360'000.– und CHF 480'000.– wurden von den Beklagten nachvollziehbar dargelegt und ergeben sich auch aus den Berichten über die Prüfung der Jahresrechnung der G._____ von 2000 bis 2004 (act. 3/226; act. 40/113-116). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern es im Interesse der D._____ liegen sollte, die G._____ für den für sie bezahlten Kaufpreis zu entschädigen. Sie erhält für solche Zahlungen keine Gegenleistung. Weiter entrichtete die D._____ der G._____ Dividendenzahlungen von CHF 370'000.– in den Jahren 2000 bis 2002 und CHF 300'000.– im Jahre 2003, 2004 wurde keine Dividende bezahlt (vgl. act. 3/226; act. 40/113-116). Es ist, auch nach der Darstellung der Beklagten, nicht ersichtlich und nicht nachvollzieh-- 41 of 152 -bar, weshalb und inwiefern in den Management-Fees weitere Dividendenzahlungen enthalten sein sollen. Solches läge auch nicht im Interesse der D._____ und es wäre ebenfalls keine Gegenleistung gegeben. Sodann standen die Beklagten zur D._____ als aktiver Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat und CEO sowohl in einem gesellschaftsrechtlichen als auch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis. Für letzteres bezogen sie gemäss ihren Arbeitsverträgen einen Lohn (vgl. act. 3/15+16). Es ist denkbar, dass für ihre Verwaltungsratsmandate eine zusätzliche Entschädigung vereinbart war, doch wurde dies und auch der entsprechende Umfang von den Beklagten nicht dargelegt. Weiter kann den beklagtischen Berechnungen zur Management-Fee nicht entnommen werden, dass darin eine solche Entschädigung an die G._____ abgeführt wurde. Ob eine Mittelausschüttung ohne Gegenleistung schon beim Kauf der D._____ durch die G._____ vorgesehen war, wie die Klägerin behauptet, lässt sich aufgrund des von dieser erwähnten Dokuments "…" der CJ._____ / T._____ vom tt. Mai 1996 (act. 3/245) nicht erstellen. Dieses bezieht sich auf eine "R._____ Zug" und eine "R._____ AG". Ob es sich dabei um die G._____ und die D._____ handelt, ist nicht erkennbar. Weiter geht es um ein Darlehen der S._____ Versicherungsgesellschaft. Die G._____ erhielt jedoch ein Darlehen von der damaligen Q._____ und heutigen Klägerin (act. 40/119+120). Schliesslich hält das Dokument fest, die Holding beziehe Fees anstelle einer Dividende. Wie gesehen bezog die G._____ jedoch Dividenden von der D._____. Gemäss den Beklagten wurden die Zahlungen der Management-Fees von der Generalversammlung der D._____, der Revisionsstelle und dem kantonalen Steueramt genehmigt, was die Klägerin bestreitet. Für die vorliegende Beurteilung einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten ist eine allfällige solche Genehmigung nicht von Belang, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Nach dem Gesagten konnten die Beklagten nicht dartun, dass die D._____ für die an die G._____ bezahlten Management-Fees eine nachvollziehbare und -- 42 of 152 -angemessene Gegenleistung erhalten hat. Folglich waren diese Zahlungen nicht im Interesse der D._____, welche die Beklagten ebenso wie diejenigen der G._____ zu wahren hatten. Wie erwähnt, hat der Verwaltungsrat alle gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um das Gesellschaftsvermögen zu erhalten. Geschäfte ohne angemessene Gegenleistung sind nicht erlaubt. Ein Verwaltungsrat, der der Gesellschaft Vermögenswerte entzieht, ohne sicherzustellen, dass ihr ein entsprechender Gegenwert zukommt, verhält sich pflichtwidrig. Folglich verletzten die Beklagten ihre organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D._____, indem sie die Zahlung von Management-Fees an die G._____ anordneten, ohne eine entsprechende Gegenleistung für die D._____ zu erhalten.
4.4.3. Fazit Zusammenfassend kann bezüglich der Pflichtverletzungen festgehalten werden, dass die Beklagten ihre organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D._____ mehrfach verletzten. Sie veranlassten, dass die D._____ Kosten bezahlte, die der F._____ entstanden und entsprechend auch von ihr zu tragen gewesen wären, ohne dass die D._____ hierfür ein entsprechender Gegenwert zukam. Zudem ordneten die Beklagten an, dass die D._____ der G._____ Management-Fees bezahlte, ebenfalls ohne dass sie eine entsprechende Gegenleistung erhielt.
4.5. Schaden
4.5.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, es seien Kosten der F._____ durch die D._____ bezahlt und gleichzeitig auf deren Konto 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) aktiviert worden (act. 1 S. 18 f. Rz. 34). Im Jahr 2002 habe die D._____ total CHF 1'034'554.72 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. 19 Rz. 35; act. 31 S. 72 Rz. 116). Sodann habe die D._____ im Jahr 2003 insgesamt von der F._____ geschuldete Kosten von CHF 1'635'743.37 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert und davon CHF 450'298.09 gleich wieder abgeschrieben (act. 1 S. 20 Rz. 37; act. 31 S. 78 Rz. 125). Im Jahr 2004 habe die D._____ Kosten von CHF 1'029'088.35 -- 43 of 152 -bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. 22 Rz. 39; act. 31 S. 86 Rz. 132). Weiter habe die D._____ im Jahr 2005 total CHF 514'388.58 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die die F._____ hätte leisten müssen (act. 1 S. 24 Rz. 42; act. 31 S. 91 Rz. 138). Selbst im Jahr 2006, nachdem die Insolvenz und das Bestehen einer begründeten Besorgnis der Überschuldung der D._____ festgestellt worden sei, habe die D._____ weiterhin Zahlungen im Umfang von CHF 130'378.05 geleistet und unter Entwicklungsprojekt F1._____ aktiviert, die die F._____ hätte bezahlen müssen (act. 1 S. 24 Rz. 44; act. 31 S. 94 Rz. 143). Die Beklagten bestätigen, dass bei der D._____ ein Konto "Entwicklungsprojekt F1._____" bestanden habe, über welches die Auslagen des Projekts F1._____ bezahlt worden seien (act. 14 S. 44). Sie bestreiten jedoch, dass die D._____ im Jahr 2002 CHF 1'034'554.72 für das Entwicklungsprojekt F1._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe und dass diese Kosten eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 44 f.). Die Beklagten bestreiten weiter, dass die D._____ im Jahr 2003 CHF 1'635'743.37, im Jahr 2004 CHF 1'029'088.35, im Jahr 2005 CHF 514'388.58 und schliesslich im Jahr 2006 CHF 130'378.05 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 46 f. und S. 49; act. 38 S. 114, S. 123 und S. 129).
4.5.2. Rechtliches Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte. Auch in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist grundsätzlich von dieser sogenannten Differenztheorie auszugehen (G ERICKE / W ALLER, a.a.O., N 13 zu Art. 754). Unter der Sammelposition "aktivierter Aufwand" werden in der Finanzbuchhaltung Posten wie Gründungs-, Emissions- und Kapitalerhöhungskosten ausgewiesen, deren Charakterisierung als eigentliche Aktiven (Vermögenswerte) fraglich ist, obwohl sie vom Gesetz ausdrücklich als sog. Bilanzierungshilfe als aktivie-- 44 of 152 -rungsfähig betrachtet werden. Nach dem im fraglichen Zeitraum von 2002 bis 2006 in Kraft stehenden Art. 664 aOR gehören zu diesen Aufwendungen Umstellungs- und Erweiterungskosten des Geschäfts mit länger wirkendem Nutzen. Von einer Erweiterung wird unter anderem dann gesprochen, wenn neue Produkte oder Geschäftszweige eingeführt werden (BOEMLE / LUTZ, Der Jahresabschluss, 5.A., Zürich, 2008, S. 347 f.). Selbstredend kann eine Gesellschaft nur die Aufwendungen für ihre eigenen Erweiterungen aktivieren.
4.5.3. Würdigung
4.5.3.1. Entwicklungskosten a) Vorbemerkungen aa) Die Klägerin stützt ihre Behauptungen insbesondere auf die Kontoblätter des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der Jahre 2002 bis 2006 aus der Finanzbuchhaltung der D._____ (act. 3/65-67, act. 3/122+129) sowie auf die geprüften Jahresrechnungen 2002 bis 2006 der D._____ (act. 3/68, act. 3/218, act. 3/222, act. 3/250, act. 3/251). Die Beklagten rügen, die Klägerin reiche zum Nachweis dieser Zahlungen lediglich das Kontoblatt 1 aus der Finanzbuchhaltung 2002 der D._____ ins Recht. Damit sei nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Auszug aus der definitiven Finanzbuchhaltung der D._____ handle (act. 14 S. 44 f.). Die Beklagten hätten keinen Zugang zu den Akten der D._____, [D._____ AG] sowie der E._____. Die Echtheit der eingereichten Jahresrechnungen 2002 bis 2006 der D._____ sowie des Kontoblattes... (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ von 2002 bis 2006 müsse somit zumindest mit Nichtwissen bestritten werden. Die Klägerin werde aufgefordert, die entsprechenden, von den Beklagten unterzeichneten, Originale (Jahresabrechnungen 2002 bis 2006) ins Recht zu legen (act. 38 S. 106, S. 108, 111, S. 114, S. 122, S. 128 und S. 132). Die Klägerin erwidert, die Beklagten übersähen, dass der ins Recht gelegte Auszug des Kontos 1 der D._____ des Jahres 2002 vom 9. Juli 2006 datiere. Die Jahresrechnung 2002 der D._____ sei aber am 11. Juni 2003 von der Revisions-- 45 of 152 -stelle testiert worden. Da der Jahresendsaldo des Auszugs des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ von 2002 auf den Rappen genau mit dem in der Jahresrechnung 2002 der D._____ für das Entwicklungsprojekt F1._____ aktivierten und testierten Wert übereinstimme, könne deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Auszug aus der definitiven Finanzbuchhaltung der D._____ handle (act. 31 S. 73 Rz. 117). Die Auszüge des Kontos 1 der Jahre 2002 bis 2005 datieren vom 9. Juli 2006 (act. 3/65-67; act. 3/122), derjenige des Jahres 2006 vom 14. August 2007 (act. 3/129). Die Revisionsberichte datieren vom 11. Juni 2003 (act. 3/222), vom 26. Juli 2004 (act. 3/218), vom 20. Juli 2005 (act. 3/68), vom 26. April 2006 (act. 3/251) und vom 17. August 2006 (betrifft das erste Halbjahr 2006; act. 3/250). Die Kontoauszüge datieren somit jeweils nach dem Revisionsbericht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Auszüge aus der definitiven Buchhaltung der D._____ handelt. Die Schlussbeträge der Kontoauszüge bzw. betreffend das Jahr 2006 der Kontostand per 30. Juni 2006 stimmen weiter exakt mit den in der geprüften Bilanz unter Aktiven aufgeführten Beträgen für Entwicklungskosten F1._____ überein. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Korrektheit der Kontoauszüge. Solche legen die Beklagten denn auch nicht dar. Im Übrigen berufen sie sich selbst sowohl auf die Kontoauszüge als auch auf die Revisionsberichte. Auf die Nachforderung von Originalen kann demnach verzichtet werden. bb) Die Beklagten rügen weiter, mit dem Kontoblatt 1 aus der Finanzbuchhaltung der D._____ sei nicht nachgewiesen, dass die aufgeführten Belastungen überhaupt mit dem Entwicklungsprojekt F1._____ in Verbindung stünden. Die Tatsache, dass die Belastungen auf dem Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) aufgeführt seien, lasse noch nicht darauf schliessen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit oder gar für die F._____ erfolgt seien (act. 14 S. 44 f.). Aus den von der Klägerin vorgelegten Blättern des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) gehen die von ihr für diese Jahre behaupteten aktivierten Aufwendungen hervor, und zwar stets unter Nennung eines Textes für die Buchung (meist Person oder Sache), des Gegenkontos und des Betrages (act. 3/65-67;
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act. 3/122+129). Die Beklagten bestätigten selbst, dass bei der D._____ ein Konto "Entwicklungsprojekt F1._____" bestanden habe, über welches die Auslagen des Projekts F1._____ bezahlt worden seien (act. 14 S. 44), sodass von einem Zusammenhang der aufgeführten Zahlungen mit dem Entwicklungsprojekt F1._____ auszugehen ist. Hingegen geht nicht aus dem Kontoauszug hervor, dass diese Aufwendungen der F._____ entstanden sind und von dieser zu tragen gewesen wären. Mithin ist der entscheidende Zusammenhang zwischen den Ausgaben der D._____ und den tatsächlichen Aufwendungen der F._____ nicht offensichtlich. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der D._____ bezahlten Aufwendungen – in rechtlicher Hinsicht – auch von ihr geschuldet waren oder ob sie mit der F._____ in Zusammenhang standen und dementsprechend auch von dieser zu begleichen gewesen wären. Der Bestand eines Zusammenhangs der einzelnen Kosten mit der F._____ ist von der Klägerin zu behaupten und nachzuweisen. An diesen Nachweis dürfen indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Denn angesichts der teilweise sehr klaren Zuordnungsmöglichkeiten ist doch erkennbar, dass sich bei den beiden Beklagten ein gewisses Handlungsmuster betreffend das Konto 1 der D._____ etabliert hatte. Wie aus dem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 (act. 3/21) ersichtlich, waren grundsätzlich sowohl die D._____ als auch die F._____ im Entwicklungsprojekt F1._____ tätig. Das von den Beklagten repetitiv vorgetragene Argument, F1._____ sei ein Projekt der D._____ gewesen, ist damit so nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, darf vom Beklagten erwartet werden, dass er rechtsrelevanten Sachvorbringen des Klägers mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143, E.6.a.bb, S. 146). Die Beklagten hätten den Begründungen der Klägerin, weshalb die einzelnen Zahlungen der F._____ zuzuordnen sind, im Einzelnen entgegenzuhalten gehabt, inwiefern und weshalb die Kosten mit der D._____ anstatt der F._____ in Zusammenhang stehen. Im Folgenden wird daher auf dieses generelle Argument der Beklagten nicht mehr eingegangen. Die Frage ob die Zahlung eines Aufwandes der F._____ durch die D._____ durch ein Interesse ihrerseits allenfalls gerechtfertigt war, ist keine Frage der Scha-- 47 of 152 -densermittlung, sondern der Pflichtverletzung, und daher im Nachfolgenden nicht zu untersuchen. cc) Davon ausgehend, dass die Buchhaltung korrekt geführt wurde, kann zur Ermittlung der Frage, ob die von der D._____ bezahlten Entwicklungskosten einen Zusammenhang zur F._____ haben, auf die von den Parteien eingereichten Belege abgestellt werden. Auf die Einvernahme der von den Parteien, insbesondere den Beklagten, offerierten zahlreichen Zeugen kann dahingegen verzichtet werden, da sie nicht zielführend wäre. Gegenstand des Zeugnisses ist die Aussage über potentiell entscheidrelevante Tatsachen (W EIBEL / NAEGELI, in: SUTTER SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 169 ZPO). Die Ausführungen der Parteien zu den entscheidrelevanten Tatsachen – sofern rechtsgenügend vorhanden – werfen indes keine Fragen auf, die nicht mittels der im Recht befindlichen Urkunden geklärt werden könnten, sodass ein Zeugenbeweis entbehrlich ist. Die Beurteilung, ob ein Aufwand "zu Recht" von der D._____ an Stelle der F._____ erbracht wurde, beinhaltet eine Wertung und eine rechtliche Würdigung, welche unter dem Titel der Pflichtverletzung zu prüfen ist. Die Parteien stellen weiter diverse Anträge betreffend Edition. Die Klägerin will Originalrechnungen bei der F._____ oder den Beklagten edieren. Ersteres ist nicht zielführend, da es vorliegend um die Buchhaltung und Zahlungen der D._____ geht, über welche die F._____ keine Unterlagen besitzt. Ebenso ist eine Edition bei den Beklagten nicht zielführend, die angeben, über keine Unterlagen zu verfügen und selbst diverse sehr weitgehende Editionsanträge stellen, welche indes für die vorliegend zu analysierenden Tatsachen nicht von Belang erscheinen, sodass auch die Frage von deren Zulässigkeit offen bleiben kann. b) Jahr 2002 aa) Die Klägerin führt aus, im Jahr 2002 habe die D._____ total CHF 1'034'554.72 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Dies gehe nicht nur aus dem Kontoblatt des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ für das Jahr 2002, sondern -- 48 of 152 -auch aus der geprüften Jahresrechnung 2002 der D._____ hervor (act. 1 S. 19 Rz. 35; act. 31 S. 72 f. Rz. 116). Die Beklagten bestreiten, dass die D._____ im Jahr 2002 CHF 1'034'554.72 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 44). Gemäss dem Auszug des Kontos 1 für das Jahr 2002 (act. 3/65) und der geprüften Jahresrechnung 2002 der D._____ (act. 3/222) aktivierte die D._____ in diesem Jahr Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 1'034'554.72 (Kontostand per 31. Dezember 2002 von CHF 1'034'554.72 abzüglich Kontostand per 1. Januar 2002 von CHF 0.–). Es ist deshalb von CHF 1'034'554.72 an gesamthaft aktivierten Entwicklungskosten im Jahr 2002 auszugehen. Die Beklagten machen weiter geltend, gemäss Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag F._____ / D._____ vom 16. Mai 2002 habe die D._____ unter Ziffer I.
1. Feststellungen erklärt, dass sie Inhaberin und unbeschränkt Verfügungsberechtigte über eine von ihr bisher alleine entwickelte Software des F1._____-Projektes sei. Gemäss diesen Feststellungen sei die D._____ zu diesem Zeitpunkt auch Inhaberin des gesamten Know-How's betreffend die Umsetzung des F1._____Projektes im Waagebereich gewesen. Aufgrund dieser Erklärung seien zumindest sämtliche vor diesem 16. Mai 2002 angefallenen Kosten von der D._____ alleine zu tragen gewesen. Somit falle ein Schaden zumindest betreffend den bis 16. Juni 2002 auf dem Konto 1 verbuchten Zahlungen (zumeist 30-tägige Zahlungsfrist) ausser Betracht (act. 38 S. 108). Mit Datum vom 16. Mai 2002 schlossen die D._____ und die F._____ einen Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag (act. 1 S. 13 Rz. 24; act. 3/21; act. 14 S. 36). Gemäss dessen Ziffer I 1. ist die D._____ Inhaberin und unbeschränkt Verfügungsberechtigte über eine von ihr bisher alleine entwickelte Software des F1._____-Projektes und ist sie auch Inhaberin über ein umfangreiches Know-How betreffend die Umsetzung des F1._____-Projektes im Waagebereich. Die F._____ wurde am tt. Mai 2000 gegründet und im Handelsregister eingetragen (act. 3/6). Sie trat unbestrittenermassen bereits im Februar 2002 – und damit vor -- 49 of 152 -Abschluss des Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrages mit der D._____ vom Mai 2002 – an einer Messe in San Diego mit dem F1._____-Projekt gegen aussen auf (act. 1 S. 16 Rz. 30; act. 14 S. 37 f.). Die F._____ war somit offensichtlich schon vor Mai 2002 im F1._____-Projekt tätig. Entgegen den Beklagten kann daher nicht gesagt werden, dass sämtliche vor dem 16. Mai 2002 angefallenen Kosten ohne Weiteres von der D._____ zu tragen waren. bb) Die Klägerin macht Zahlungen an H._____ (H1._____ bzw. H2._____) über CHF 625'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) geltend und führt dazu aus, die von der D._____ im Jahr 2002 an H._____ geleisteten Zahlungen beträfen im Wesentlichen die im Cooperation Agreement zwischen F._____ und H1._____ vereinbarten Kosten. Insbesondere befänden sich darunter auch die von der F._____ unter dem vorgenannten Vertrag geschuldeten Startup-Kosten von EUR 70'000.– und EUR 105'000.–. Daneben habe die D._____ an die H2._____ EUR 17'448.– für die Produktedemonstration in San Diego überwiesen. Bis am 16. Mai 2002, dem Datum des zwischen der D._____ und der F._____ abgeschlossenen Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrages, hätten die Rechnungen von H._____ im Jahr 2002 dabei auf die D._____, danach auf die F._____ gelautet (act. 1 S. 19 f. Rz. 36). Es sei die F._____ gewesen, die das Manufacturing and Purchase Agreement vom 31. Mai 2002, das Cooperation Agreement (Development) vom 6. August 2002 sowie die Amendments No. 1 vom 11. Dezember 2002 und No. 2 vom 26. November 2003 to Cooperation Agreement (Development) mit H2._____ bzw. mit H1._____ abgeschlossen und die Purchase Order vom 29. Oktober 2004 an H1._____ erteilt habe. Die in den Vereinbarungen mit H._____ enthaltenen Kosten seien deshalb zweifellos von der F._____ zu tragen gewesen (act. 31 S. 74 Rz. 118). Die Beklagten bestreiten Zahlungen an H._____ nicht, sind jedoch der Ansicht, diesen lägen die in den Vereinbarungen mit H._____ enthaltenen Kosten für die Übernahme von F1._____ zu Grunde, welche zweifellos von der D._____ hätten getragen werden müssen. Im Übrigen sei aufgrund des Kontoauszuges nicht ersichtlich, wofür die einzelnen Ausgaben erfolgt seien (act. 14 S. 45 f.). Wenn sich die D._____ am 16. Mai 2002 bezüglich des F1._____-Projektes als Inhabe-- 50 of 152 -rin und unbeschränkt Verfügungsberechtigte über eine von ihr bisher alleine entwickelte Software des F1._____-Projektes bezeichnet habe, sei es auch folgerichtig, dass die D._____ die entsprechenden Gestehungskosten von H._____ zu tragen gehabt habe (act. 38 S. 107 f.). Die D._____ und die H._____ N.V. unterzeichneten am 1. Januar 2002 einen Letter of Intent (act. 1 S. 13 Rz. 21; act. 3/19; act. 14 S. 11). Gemäss dessen Article 1 hatte die D._____ der H._____ Zahlungen von zweimal EUR 70'000.– und einmal EUR 35'000.– zu leisten. Am 31. Mai 2002 schloss die F._____ mit der N.V. H._____, Division … (H2._____), einer Gesellschaft des H._____Konzerns, ein Manufacturing and Purchase Agreement zur Produktion von 15-Zoll F1._____-Terminals ab (act. 1 S. 14 Rz. 25; act. 3/22; act. 14 S. 36 f.). Mit der H._____ … N.V., Division H1._____ (H1._____) schloss die F._____ am 6. August 2002 ein Cooperation Agreement (Development) ab (act. 1 S. 14 Rz. 26; act. 3/23; act. 14 S. 37). Mit Datum vom 11. Dezember 2002 schlossen die beiden Unternehmungen ein Amendment No. 1 und mit Datum vom 26. November 2003 ein Amendment No. 2 zum Cooperation Agreement (act. 1 S. 15 Rz. 27; act. 3/18; act. 3/25; act. 14 S. 37). Nach Article 3 des Cooperation Agreement (Development) vom 6. August 2002 (act. 3/23) hatte die F._____ Zahlungen von EUR 70'000.– und EUR 105'000.– zu leisten, wobei angemerkt wurde, dass die EUR 70'000.– bereits geleistet worden seien. Dieser Betrag wurde mit Rechnung vom 19. Februar 2002 (act. 3/69) der D._____ in Rechnung gestellt und von ihr mit einer Zahlung von CHF 103'075.– mit Valuta 27. März 2003 beglichen (act. 3/69a) sowie der entsprechende Betrag auf dem Konto 1 unterm 25. März 2002 mit dem Vermerk "H._____ EUR 70'000.–/Jan." als Entwicklungskosten aktiviert (act. 3/65). Nach den Ausführungen der Beklagten wurde der Hauptvertrag mit H._____ auf die F._____ übertragen (act. 14 S. 32; act. 38 S. 7). Dementsprechend wurde dieser Betrag der F._____ gutgeschrieben, weshalb ihr nun auch diese Kosten anzurechnen sind. Die Rechnung vom 16. Mai 2002 (act. 3/70) über EUR 17'448.– war ebenfalls noch an die D._____ adressiert, doch beinhaltete sie die Kosten der Messe in San Diego, an welcher gemäss den Beklagten die F._____ auftrat, sodass folglich die entsprechenden Kosten zu deren Lasten gehen. Der entsprechende Betrag von CHF 26'014.95 wurde nach dem Auszug des -- 51 of 152 -Kontos 1 des Jahres 2002 (act. 3/65) am 28. Juni 2002 mit dem Vermerk "H._____ Demo San Diego" als Entwicklungskosten aktiviert. Sämtliche späteren Rechnungen vom 26. Juli 2002 über EUR 165'102.–, vom 23. August 2002 über EUR 58'957.–, vom 27. September 2002 über EUR 53'521.–, vom 25. Oktober 2002 über EUR 62'286.– und vom 22. November 2002 über EUR 23'712.– lauteten jeweils auf die F._____ und wären daher auch von ihr zu bezahlen gewesen (act. 3/71-75). Die entsprechenden Zahlungen in der Höhe von CHF 243'477.–, CHF 86'943.–, CHF 78'927.–, CHF 93'179.85 und CHF 35'081.90 wurden gemäss dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 (act. 3/65) unter Hinweis auf H._____ und den Eurobetrag von der D._____ als Entwicklungskosten aktiviert. Dem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass eine Rückzahlung über CHF 41'442.– erfolgte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen. Insgesamt wären Zahlungen an H._____ im Betrag von CHF 625'000.– (CHF 625'256.70, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) von der F._____ zu leisten gewesen. cc) Die Klägerin macht weiter eine Zahlung an U._____ über CHF 8'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) geltend und führt aus, die Beklagten bestritten nicht, dass das in der Klage erwähnte Vertragsverhältnis mit U._____ von der F._____ abgeschlossen worden sei. Die Beklagten behaupteten zudem nicht, dass gleichzeitig auch eine Rechtsbeziehung zwischen U._____ und der D._____ bestanden habe. Es habe deshalb für die D._____ keinen Rechtsgrund gegeben, Zahlungen an U._____ zu leisten (act. 1 S. 19 Rz. 35; act. 31 S. 74 Rz. 119). Die Beklagten halten fest, die Rechnung U._____ stamme aus der ersten Hälfte des Jahres 2002 (25. März 2002) und habe einen Einkauf betroffen, welcher für das Entwicklungsprojekt F1._____-Waagebereich D._____ getätigt worden sei. Die entsprechende Rechnung sei an die D._____ adressiert (Attention F1._____-Project), die Bestellung sei von der D._____ ausgegangen, habe der D._____ gedient und sei somit richtigerweise auch von der D._____ beglichen worden (act. 38 S. 109). Die an die D._____ adressierte Rechnung von U._____ datiert vom 25. März 2002 (act. 32/305), was wie gesagt, jedoch noch nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____ spricht, da diese nachweislich schon ab Februar 2002 im -- 52 of 152 -F1._____-Projekt tätig wurde (Messe in San Diego). Jedoch schloss die F._____ erst am 28. April 2003, mithin über ein Jahr später, ein OEM Bundled Distribution Agreement mit der amerikanischen Firma U._____ ab (act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). Frühere Vertragsbeziehungen mit der F._____ sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht dargetan. Damit ist kein Zusammenhang zwischen dieser Zahlung und der F._____ erstellt, weshalb sie nicht von ihr zu tragen ist. dd) Die Klägerin bringt sodann vor, die D._____ habe Zahlungen an V._____ (bzw. W._____ Est.) über CHF 135'000.– sowie an AA._____ und AB._____ (AC._____) über CHF 200'000.– (jeweils auf CHF 1'000.– gerundet) erbracht. Zudem macht die Klägerin einen Spesenvorschuss an AA._____ über CHF 7'415.– geltend (act. 1 S. 19 Rz. 35; act. 31 S. 72 Rz. 116 und S. 77 Rz. 124). Die Beklagten bestritten nicht, dass die Anstellungsverhältnisse mit V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ von der F._____ abgeschlossen worden seien. Die Beklagten behaupteten zudem nicht, dass gleichzeitig auch eine Rechtsbeziehung zwischen den vorgenannten Personen und der D._____ bestanden habe. Es habe deshalb für die D._____ keinen Rechtsgrund gegeben, Zahlungen an V._____, AA._____ oder AB._____ zu leisten, unabhängig davon, wofür diese Zahlungen genau erfolgt seien (act. 31 S. 74 Rz. 119). Die Beklagten führen hierzu aus, soweit es um Zahlungen in der ersten Hälfte 2002 gehe, werde vorab darauf verwiesen, dass aufgrund der Erklärung unter Ziffer I. im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag F._____ / D._____ vom 16. Mai 2002 klar sei, dass zumindest sämtliche vor diesem Datum angefallenen Kosten von der D._____ alleine zu tragen gewesen seien. Somit falle ein Schaden zumindest betreffend die bis 16. Juni 2002 auf dem Konto 1 verbuchten Zahlungen (zumeist 30-tägige Zahlungsfrist) ausser Betracht (act. 38 S. 108). Im Übrigen hätten V._____ (über die Firma W._____ Est.), AA._____ (zum Teil über AC._____), AB._____ und AD._____ am Entwicklungsprojekt F1._____Waagebereich der D._____ gearbeitet, weshalb die entsprechenden Kosten zu Recht über das Entwicklungskonto F1._____ (...) der D._____ gebucht worden seien. Insofern habe ein Arbeitsverhältnis zur D._____ bestanden, zumindest ein -- 53 of 152 -mündliches oder konkludentes. Betreffend AA._____, AB._____ und AD._____ lege die Klägerin keinen Vertrag mit der F._____ ins Recht. Diese hätten aber klar an einem Entwicklungsprojekt der D._____ gearbeitet. Eine vertragliche Beziehung zur F._____ werde folglich von den Beklagten bestritten. Die Rechnungen der W._____ Est. seien an die D._____ adressiert. Sie seien folglich zu Recht von der D._____ beglichen worden. Die Rechnungen belegten, dass auch die W._____ Est. (als Verleihfirma von V._____) gewusst habe, dass die Leistungen von V._____ für die D._____ erbracht worden seien. Zudem seien lediglich Rechnungen im Umfang von CHF 95'000.– vorgelegt worden. Es würden aber Zahlungen an V._____ im Umfang von CHF 135'000.– behauptet (act. 38 S. 109). Die Beklagten nehmen jedoch andernorts in ihren Vorträgen mehrfach eine gegenteilige Position ein. So bestreiten sie im Rahmen der Erörterung der Vorgeschichte die Anstellung dieser Mitarbeiter durch die F._____ nicht (act. 14 S. 37) und bestreiten ausdrücklich nicht, dass unter anderem Personalkosten für das Projekt F1._____ mehrheitlich über die D._____ abgewickelt wurden, obwohl jeweils die F._____ nach aussen auftrat (act. 14 S. 43 f.). Die Beklagten führen weiter aus, die Basisentwicklung sei durch die F._____ erfolgt und innerhalb dieser unter anderem durch AA._____, welcher COO der F._____ geworden sei. AA._____ habe mehrheitlich in den Räumlichkeiten von H._____ in Holland gearbeitet, sei aber auch in den Geschäftsräumlichkeiten der F._____ tätig gewesen (act. 14 S. 9). Andernorts bringen die Beklagten vor, AA._____ sei zweifellos mit F1._____ und der F._____ in Zusammenhang zu bringen (act. 14 S. 28 f.). Die Beklagten lassen auch mehrfach verlauten, die Anstellungsverhältnisse AA._____, AD._____, AB._____, V._____ etc. seien formal über die F._____ gelaufen (act. 38 S. 10 und S. 12). Weiter heisst es in den beklagtischen Vorbringen, zur Umsetzung dieser Projekte (mit F1._____-Technologie als Plattform mit bidirektionaler Kommunikation und Datenmanagement) "Automatische Medikation/Pillbox" seien AA._____, AB._____ und AD._____ von H._____ übernommen und über die F._____ angestellt worden (act. 38 S. 3). Schliesslich halten die Beklagten fest, es sei richtig, dass die Anstellungsverhältnisse mit V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ von der F._____ abgeschlossen und die damit verbundenen Kosten von der D._____ getragen worden seien (act. 38 S. 99).
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Die von den Beklagten eingenommenen Positionen stehen sich offensichtlich entgegen, sind mithin widersprüchlich. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (richterliche Fragepflicht, Art. 56 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die richterliche Fragepflicht von den konkreten Umständen ab, namentlich der Schwierigkeit des Falles, den Kenntnissen der Parteien und ihrer allfälligen anwaltlichen Vertretung. Die Fragepflicht betrifft vor allem nicht vertretene Parteien ohne juristische Kenntnisse, währendem sie gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Sie darf nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E.1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E.6.3.3). Auffallend ist, dass die Beklagten lediglich an einer konkreten Stelle bestreiten, dass eine vertragliche Beziehung zur F._____ bestanden habe und geltend machen, es habe zumindest ein mündliches oder konkludentes Arbeitsverhältnis zur D._____ bestanden, während sie in ihren sämtlichen sonstigen Ausführungen vom Gegenteil ausgehen. Da die Beklagten die Anstellungen durch die F._____ auch in der zweiten Rechtsschrift im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorgeschichte anerkennen und auch in ihren weiteren Ausführungen davon ausgehen und dies lediglich in den Ausführungen zu den Entwicklungskosten bestreiten, ohne jedoch die anderen Bemerkungen zu korrigieren, ist erkenntlich, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Aufgrund der konsistenten gegenteiligen Ausführungen kann kein Versehen angenommen werden. Doch selbst wenn, dürfte eine solche prozessuale Nachlässigkeit nicht über richterliche Fragen korrigiert werden, weshalb sich solche erübrigen. Es ist daher auf die Anerkennung der Anstellungen von V._____, AA._____, AD._____ und AB._____ durch die F._____ hier und auch im Folgenden abzustellen. Anderweitige oder zusätzliche Tätigkeiten der Genannten bei oder für die D._____ werden von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht.
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Demnach stellte die F._____ anerkanntermassen ab Oktober 2001 V._____ als Vice President Marketing & Sales, ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und AB._____ als Sales Engineer / Vice President Research & Development und ab Juni 2003 AD._____ als Vice President Tech Support ein (act. 1 S. 15 Rz. 29; act. 3/28a+b; act. 14 S. 37). Betreffend V._____ legt die Klägerin zwei Verträge der F._____ mit der W._____ Est. vom 10. Oktober 2001 und vom 1. Juni 2006 (act. 3/28a+b) sowie
12 monatliche Rechnungen des Jahres 2002 über total CHF 95'000.– (act. 32/306) ins Recht. Wie vorstehend erörtert, ist von einer Anstellung von V._____ bei der F._____ auszugehen, sodass ein Zusammenhang dieser Zahlungen mit der F._____ erstellt ist. Dass Rechnungen vor dem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 datieren, spricht nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____, da diese V._____ schon ab Oktober 2001 als Vice President Marketing & Sales angestellt hatte und nachweislich schon ab Februar 2002 im F1._____-Projekt tätig wurde (Messe in San Diego). Da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, dass sich die Rechnungen an die D._____ richten. Die entsprechenden Zahlungen sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 (act. 3/65) aufgeführt. Dementsprechend bezahlte die D._____ Aufwendungen über CHF 95'000.–, welche die F._____ hätte tragen müssen. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten rund CHF 40'000.– betreffen Spesenrechnungen von V._____. Sie reicht dazu Rechnungen der Visa Kreditkarte von V._____ über CHF 39'346.60 zu den Akten (act. 32/307). Die Beklagten halten entgegen, sämtliche Kreditkartenabrechnungen von V._____ seien an die D._____ adressiert und beträfen eine auf die D._____ lautende VISA-Karte. Die entsprechenden Rechnungen seien zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Die Kreditkartenbelastungen beträfen zudem teilweise den Zeitraum vor dem 16. Mai 2002. Sämtliche Kreditkartenbelastungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____ (act. 38 S. 109).
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Die Rechnungen halten fest, dass sie Bezüge von V._____ betreffen (act. 3/307). Aufgrund der Anstellung von V._____ bei der F._____ ist ein Zusammenhang wie erwähnt erstellt. Da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, dass sich die Rechnungen an die D._____ richten. Dass Rechnungen vor dem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 datieren, spricht nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____, da diese V._____ schon ab Oktober 2001 als Vice President Marketing & Sales angestellt hatte und nachweislich schon ab Februar 2002 im F1._____Projekt tätig geworden war (Messe in San Diego). Die Zahlungen zu den einzelnen Rechnungsbeträgen sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 (act. 3/65) zu entnehmen. Somit bezahlte die D._____ Aufwendungen im Betrag von CHF 39'346.60, welche die F._____ hätte leisten müssen. Betreffend die Zahlungen an AA._____ und AB._____ (AC._____) über CHF 200'000.– reicht die Klägerin acht Rechnungen der AC._____ über insgesamt EUR 77'742.50 entsprechend CHF 131'670.60 ein (act. 32/308). Die Beklagten führen dazu aus, teilweise beträfen die Rechnungen der AC._____ Leistungen vor dem 16. Mai 2002. Sämtliche Rechnungen seien an die D._____ adressiert worden (Attn. Administration F1._____ Project). Sie seien folgerichtig von der D._____ beglichen worden. Sämtliche von der AC._____ abgerechneten Leistungen hätten das F1._____-Projekt der D._____ betroffen. Anderslautende Vereinbarungen (z.B. mit der F._____) mit AA._____ oder der AC._____ existierten nicht, respektive seien von der Klägerin in diesem Prozess nicht eingereicht worden. Die behaupteten Zahlungen an AA._____ und AB._____ im Jahr 2002 in der Höhe von CHF 200'000.– seien nicht ausgewiesen (act. 38 S. 109). Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass sie Leistungen von AA._____ und AB._____ betreffen (act. 32/308). Da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, dass sich die Rechnungen an die D._____ richten. Dass Rechnungen vor dem Lizenz- und Zusammenarbeitsver-- 57 of 152 -trag vom 16. Mai 2002 datieren, spricht nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____, da diese ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und AB._____ als Sales Engineer / Vice President Research & Development angestellt hatte und zudem nachweislich schon ab Februar 2002 im F1._____-Projekt tätig wurde (Messe in San Diego). Die entsprechende Zahlungen lassen sich dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 (act. 3/65) entnehmen. Demnach bezahlte die D._____ Kosten, welche die F._____ hätte leisten müssen, im Umfang von CHF 131'670.60. Die Klägerin reicht weiter sechs Rechnungen von AE._____ aus dem Jahr 2002 über je EUR 6'000.– ins Recht (act. 32/309). Die Beklagten führen hierzu aus, sämtliche Rechnungen von AE._____ seien an die D._____ adressiert und somit auch zu Recht von dieser bezahlt worden. Anderslautende Vereinbarungen (z.B. mit der F._____) mit einer AE._____ existierten nicht, respektive seien von der Klägerin in diesem Prozess nicht eingereicht worden. Die Rechnungen beträfen das Projekt F1._____ der D._____ (Consulting-Leistungen) der Monate Oktober bis Dezember 2002. Die entsprechenden Rechnungen fänden sich nicht im Kontoblatt 1, 2002 (act. 38 S. 109). Es ergibt sich nicht aus diesen Rechnungen von AE._____, inwiefern sie mit AA._____ und / oder AB._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen und dies wird von der Klägerin auch nicht erläutert, sodass ein solcher Zusammenhang nicht erstellt werden kann. Betreffend den Spesenvorschuss an AA._____ über CHF 7'415.– legt die Klägerin zwei Spesenabrechnungen von AA._____ zu den Akten (act. 32/310). Dazu halten die Beklagten fest, die handschriftliche Auflistung "Spesenkonto AA._____" sei unübersichtlich und könne nicht nachvollzogen werden. Ausserdem sei nicht klar, wer diese erstellt habe. Die meisten Positionen beträfen das Jahr 2003. Die einzelnen Positionen hätten keinen Eingang in das Kontoblatt 1, 2002 der D._____ gefunden. Soweit Positionen dem Entwicklungsprojekt -- 58 of 152 -F1._____ belastet worden seien, hätten diese das F1._____-Project der D._____ (Waagebereich) betroffen (act. 38 S. 109 f.). Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 findet sich eine Zahlung vom 5. September 2002 mit dem Vermerk "AA._____ Spesenvorschuss" über CHF 7'415.– (act. 3/65). Dieser Betrag ergibt sich zwar nicht aus den eingereichten Abrechnungen, doch da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt und eine Spesenentschädigung offensichtlich vereinbart war (act. 32/310) sowie eine entsprechende Zahlung ausgewiesen ist, lässt sich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die entsprechenden Kosten von CHF 7'415.– wären damit von ihr zu tragen gewesen. ee) Die Klägerin macht weiter Zahlungen der D._____ für Briefpapier und Visitenkarten für die F._____ über CHF 6'373.85 geltend. Es sei zutreffend, dass die D._____ in den Rechnungen des Druckzentrums … vom 30. November 2002 und von AF._____ vom 18. Oktober 2002 als Rechnungsadresse aufgeführt sei. Die Rechnung des Druckzentrums … sei für "Briefschaft F1._____". Das Druckzentrum... habe dabei den zweifarbig warmrot/grauen Druck und die Lieferung von total 5'300 Briefbogen, 600 Adressetiketten, 500 Couverts und 4 x 300 Visitenkarten in Rechnung gestellt. Da die D._____ blau bedrucktes Briefpapier und Visitenkarten und kein Produkt F1._____ gehabt habe, könnten die fraglichen Briefbogen, Adressetiketten, Couverts und Visitenkarten nicht für die D._____ bestimmt gewesen sein. Die F._____ dagegen habe ein Logo in den Farben warmrot/grau gehabt, sodass die vom Druckzentrum... fakturierten Waren zweifelsohne für die F._____ bestimmt gewesen seien. Gleich verhalte es sich auch mit der Rechnung der Firma AF._____, welche fünf Stempel mit dem Aufdruck "F._____ Ltd., … [Adresse]" in Rechnung gestellt habe. Es sei offensichtlich, dass die D._____ nicht fünf Stempel mit der Firma und der Adresse der F._____ benötigt habe, sondern dass diese für die F._____ bestimmt gewesen seien (act. 31 S. 75 f. Rz. 120 und 122). Die Klägerin bestreite zudem, dass die D._____ aufgrund der Vereinbarung im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen der D._____ und der F._____ verpflichtet gewesen sei, Zahlungen für Briefpapier, Etiketten und Couverts sowie Stempel der F._____ zu leisten. Gemäss Ziffer II Rz. 7 des Li-- 59 of 152 -zenz- und Zusammenarbeitsvertrages habe die D._____ die F._____ in Sachen Werbung, Organisation und Personalberatung nur kostenlos zu beraten gehabt. Eine Tragung der entsprechenden Kosten der F._____ durch die D._____ sei dagegen im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag nirgendwo stipuliert (act. 31 S. 77 Rz. 124). Die Beklagten erwidern, die Bestellung vom Druckzentrum... sei offensichtlich von AG._____, D._____, ausgegangen. Dieser sei bei der D._____ angestellt gewesen und habe mit der F._____ nichts zu tun gehabt. Er habe folglich für die F._____ gar keine Bestellungen auslösen können. Die Rechnung sei an die D._____ adressiert und von der D._____ folglich zu Recht beglichen worden. Die Rechnung sei nicht im F1._____-Entwicklungskonto 1, 2002 enthalten. Die Rechnung von AF._____ laute auf die D._____ und sei folglich zu Recht von der D._____ beglichen worden. Die Zahlungen für Briefpapier, Etiketten und Couverts sowie Stempel seien aufgrund der Vereinbarung im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen der D._____ und der F._____ erfolgt, wonach die D._____ die F._____ nach Kräften zu unterstützen und sie kostenlos in Sachen Werbung, Organisation und Personalberatung zu beraten gehabt habe (act. 14 S. 45 f.; act. 38 S. 112). Die Klägerin legt zwei Rechnungen des Druckzentrums... vom 30. November 2002 (act. 3/76) und 30. Dezember 2002 (act. 32/318) sowie eine Rechnung von AF._____ vom 18. Oktober 2002 (act. 3/77) ins Recht. Die erste Rechnung des Druckzentrums... betrifft "Briefschaft F1._____" in warmrot-grauem Druck. Die F._____ verwendete ein Logo betreffend F1._____ in den Farben rot und grau (vgl. act. 32/313). Dass die D._____ selbiges Logo verwendet hat, machen die Beklagten nicht geltend. Somit betrifft dieser Aufwand die F._____, nicht die D._____. Die zweite Rechnung betrifft Visitenkarten für V._____. Er war anerkanntermassen bei der F._____ angestellt, sodass dieser Aufwand ebenfalls nicht die D._____ betrifft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestellung von AG._____ von der D._____ ausging, er wird lediglich in der Rechnungsadresse erwähnt, was jedoch nicht entscheidend ist. Die Adressstempel "F._____ Ltd., … [Adresse]" betreffen offensichtlich die F._____ und nicht die D._____. Gemäss Lizenz- und Zu-- 60 of 152 -sammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 (act. 3/21) verpflichtete sich die D._____ als Lizenzgeberin, die F._____ als Lizenznehmerin nach Kräften zu unterstützen und sie überdies kostenlos in Sachen Werbung, Organisation und Personalberatung zu beraten. Betreffend die Bezahlung von Kosten für Büromaterial steht nichts vermerkt. Die entsprechenden Rechnungsbeträge von CHF 6'107.– (exkl. MwSt.), CHF 266.85 (inkl. MwSt.) und CHF 170.– sind im Auszug des Kontos 1 enthalten (act. 3/65). Diese Zahlungen stehen mit der F._____ in Zusammenhang und wären daher von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin macht von Gesamtbetrag von CHF 6'543.85 lediglich CHF 6'373.85 geltend, weshalb auch nur dieser Betrag berücksichtigt werden kann. ff) Die Klägerin führt aus, die D._____ habe CHF 9'890.60 für IT Hard- und Software für Mitarbeiter der F._____ bezahlt (act. 31 S. 76 f. Rz. 122). Nach den Beklagten wurden die Rechnungen für IT Hard- und Software an die D._____ adressiert und folglich zu Recht von der D._____ beglichen (act. 38 S. 111). Die Klägerin reicht eine Rechnung der AH._____ vom 15. Januar 2002, zwei der AI._____ vom 22. Januar 2002 und vom 29. April 2002 und eine weitere der AJ._____ vom 19. Januar 2002 ins Recht (act. 32/314). Die erste Rechnung nennt unter Lieferadresse AA._____ und eine Adresse in den Niederlanden. Die zweite führt unter der Lieferadresse zwar zuerst die D._____ auf, dann aber weiter dieselbe Adresse wie die erste Rechnung. Da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und diese Lieferungen direkt an ihn gingen, stehen die entsprechenden Aufwendungen mit ihm und damit mit der F._____ in Zusammenhang und sind entsprechend auch von ihr zu bezahlen. Die zweite Rechnung von AI._____ nimmt unter "Ihre Referenz" auf "V._____" Bezug und auch diejenige von der AJ._____ richtet sich zuhanden von "Herrn V._____". Anerkanntermassen arbeitete V._____ für die F._____. Folglich gehen ihn betreffende Aufwendungen zu Lasten der F._____. Die entsprechenden Zahlungen von CHF 2'810.60, CHF 4'991.–, CHF 875.– und CHF 1'214.– (exkl. MwSt.) lassen sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 der D._____ finden (act. 3/65).
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Demnach ergeben sich Zahlungen der D._____ für IT Hard- und Software für Mitarbeiter der F._____ im Betrag von CHF 9'890.60. gg) Weiter bringt die Klägerin vor, die D._____ habe CHF 5'028.50 für Flugtickets nach Holland und Belgien für Mitarbeiter der F._____ bezahlt (act. 31 S. 76 f. Rz. 122). Die Beklagten entgegnen, die Rechnungen für Flugtickets seien an die D._____ adressiert, beträfen die D._____ und seien zu Recht von dieser beglichen worden. Der Aufwand (1. Rechnung) sei vor dem 16. Mai 2002 entstanden. Die Reisen des Beklagten 2 hätten in direktem Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____ gestanden (act. 38 S. 111). Bei den Akten liegen drei Rechnungen der AK._____ Reisen sowie die Kopie eines Flugtickets (act. 32/315). Die beiden Rechnungen vom 2. April 2002 und vom 21. Oktober 2002 sowie das Flugticket vom 21. August 2002 lauten auf den Beklagten 2. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____. In welcher Funktion er diese Flugreisen unternahm, kann den Belegen nicht entnommen werden und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann damit nicht erstellt werden. Die Rechnung der AK._____ Reisen vom 24. Oktober 2002 über CHF 749.– betrifft V._____, welcher anerkanntermassen für die F._____ tätig war. Diesbezüglich besteht somit ein Zusammenhang zur F._____. Da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände im Zusammenhang mit dieser Anstellung ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, dass sich die Rechnungen an die D._____ richten. Die entsprechende Zahlung lässt sich im Auszug des Kontos 1 der D._____ finden (act. 3/65). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 749.–. hh) Die Klägerin macht die Bezahlung von Hotelkosten von Mitarbeitern der F._____ durch die D._____ im Betrag von CHF 5'181.10 geltend (act. 31 S. 76 f. Rz. 122).
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Die Beklagten meinen dazu, die Rechnungen für Hotelkosten seien an die D._____ adressiert und von der D._____ folglich zu Recht beglichen worden. Die Übernachtungen (AA._____ / AL._____ etc.) seien in direktem Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____ gestanden. Die Rechnungen des Hotels... seien ebenfalls an die D._____ adressiert und folglich zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Die Aufwände seien in Zusammenhang mit dem F1._____Projekt der D._____ (Waagegeschäft) entstanden (act. 38 S. 111 f.). Die Klägerin reicht eine Rechnung der Romantikhotels... sowie acht Rechnungen des Hotels... (act. 32/316) ins Recht. Die Rechnung des Romantikhotels... bezieht sich auf AA._____ und AL._____. Weiter nimmt die Rechnung des Hotels... vom 6. November 2002 auf AA._____ Bezug. Bei den restlichen Rechnungen ergibt sich hingegen nicht, wem die Übernachtung diente. Die jeweiligen Zahlungen lassen sich jedoch im Auszug des Kontos 1 (act. 3/65) finden und sind dort mit "Hotel... AA._____/V._____", "... AA._____/V._____", "Hotel... AA._____/AB._____", "... V._____/AA._____", "Hotel... AA._____" oder "... AA._____" bezeichnet. Anerkanntermassen arbeiteten V._____, AA._____ und AB._____ für die F._____, weshalb deren Übernachtungskosten zu ihren Lasten gehen. Bezüglich der Rechnung vom 8. Dezember 2002 wurden vom Rechnungsbetrag von CHF 587.10 lediglich CHF 160.– vom Konto 1 bezahlt. Ein handschriftlicher Vermerk auf der Rechnung weist diesen Betrag dem Projekt F1._____ zu und den restlichen Betrag von CHF 427.10 "Meeting". Entsprechend ist der Betrag von CHF 427.10 nicht zu berücksichtigen. Die Rechnung der Romantikhotels... bezieht sich im Betrag von CHF 728.80 auf AA._____, der Restbetrag von CHF 330.– betrifft AL._____. Bezüglich letzterem ist kein Bezug zur F._____ ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Der entsprechende Betrag kann daher nicht berücksichtigt werden. Es ergeben sich demnach Aufwendungen über CHF 4'424.– welche von der F._____ zu tragen gewesen wären. ii) Weiter bezahlte die D._____ nach der Klägerin Kosten des Patentanwalts für F1._____ (zum Teil Mitarbeiter der F._____ erwähnt) im Betrag von CHF 14'738.65 für die F._____ (act. 31 S. 76 f. Rz. 122).
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Die Beklagten erwidern, die Rechnungen AM._____ & Partner seien an die D._____ adressiert und von dieser folglich zu Recht beglichen worden. Sie hätten allesamt den Patentschutz F1._____ und "K._____" betroffen. Die D._____ sei Inhaberin dieser Patente / Patentanmeldungen gewesen. Die entsprechenden Kosten seien ihr daher zu Recht belastet worden (act. 38 S. 112). Hierzu reicht die Klägerin die zehn Rechnungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 von AM._____ & Partner zu den Akten (act. 3/175). Die Rechnungen Nr. 2, 3, 5 und 6 nehmen Bezug auf AA._____ und / oder V._____. Da diese anerkanntermassen bei der F._____ gearbeitet haben, lässt sich bezüglich dieser Rechnungen ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Aus den restlichen Rechnungen ergibt sich kein Hinweis auf die F._____. Die Klägerin liefert auch keine näheren Erklärungen, sodass sich kein Zusammenhang mit der F._____ erstellen lässt. Die Rechnungen finden sich, teilweise zusammengefasst, im Auszug des Kontos 1, jeweils mit dem Vermerk "AM._____" sowie eines präzisierenden Zusatzes wie Anmeldung, Recherche oder ähnlich (act. 3/65). Der Aufwand gemäss den Rechnungen Nr. 2, 3, 5 und 6 im Gesamtbetrag von CHF 7'491.30 wäre demnach der F._____ zu belasten gewesen. jj) Die Klägerin macht sodann geltend, die D._____ habe Kosten betreffend AN._____ Consulting für F1._____ (Kontakt: Herr V._____) über CHF 13'709.45 für die F._____ bezahlt (act. 31 S. 76 f. Rz. 122). Nach den Beklagten seien die Rechnungen von AN._____ an die D._____ adressiert und folglich von der D._____ zu Recht beglichen worden. Die Aufwände des Ingenieurbüros AN._____ hätten in direktem Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____ (Waagegeschäft) gestanden. Die Aufwände seien zudem vor dem 16. Mai 2002 entstanden (act. 38 S. 111 f.). Die Klägerin reicht zwei Rechnungen des Ingenieurbüro AN._____ vom 2. April 2002 und vom 3. Mai 2002 (act. 32/317) ein. Beide Rechnungen verzeichnen unter Kontakt "Herr V._____". V._____ war anerkanntermassen für die F._____ tätig, womit sich ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ ergibt. Dass die Rechnungen vor dem Lizenz- und Zusammenarbeitsver-- 64 of 152 -trag vom 16. Mai 2002 datieren, spricht nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____, da diese nachweislich schon ab Februar 2002 im F1._____-Projekt tätig wurde (Messe in San Diego). Im Auszug des Kontos 1 lassen sich zwei Zahlungen mit den Vermerken "AN._____ 01/03" und "AN._____ 04" finden (act. 3/65). Die entsprechenden Beträge stimmen jedoch nicht mit denjenigen der Rechnungen überein. Die Klägerin erläutert diese Diskrepanz nicht. Somit lässt sich der Zusammenhang der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen mit diesen Einträgen nicht erstellen, sodass nicht nachgewiesen ist, dass die Rechnungen vom Konto 1 der D._____ für die F._____ bezahlt wurden. kk) Sodann macht die Klägerin Kosten des Beklagten 2 für die Messe in San Diego über CHF 1'741.– geltend (act. 31 S. 76 f. Rz. 124). Die Beklagten bestreiten diese Position allgemein, ohne sich im Detail dazu zu äussern (act. 38 S. 111 f.). Im Auszug des Kontos 1 findet sich unter dem 19. Februar 2002 eine Belastung von CHF 1'741.– mit dem Vermerk "AO._____ San Diego" (act. 3/65). An der Messe in San Diego präsentierte die F._____ erstmals das Projekt F1._____ (vgl. act. 1 S. 16 Rz. 230; act. 14 S. 37). Dieser Aufwand über CHF 1'741.– entstand somit der F._____ und ist auch von dieser zu tragen. ll) Schliesslich führt die Klägerin aus, die D._____ habe Zahlungen für Diverses im Betrag von CHF 3'806.85 für die F._____ geleistet (act. 31 S. 76 f. Rz. 122). Die Beklagten bringen dazu vor, der diverse Aufwand sei vor dem 16. Mai 2002 entstanden. Er sei folglich zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung der Confiserie... AG gehe auf eine Bestellung der D._____ zurück. Ein Zusammenhang mit der F._____ sei nicht erstellt. Die Rechnung des Advokaturbüros AP._____ sei augenscheinlich auf ein Mandat der D._____ zurückzuführen, ansonsten die Rechnung nicht auf die D._____ ausgestellt worden wäre. Ein Zusammenhang mit der F._____ sei nicht erstellt. Dasselbe gelte für die Rechnung -- 65 of 152 -des Club …. Die Zahlung an AQ._____ könne ebenfalls nicht zugeordnet werden (act. 38 S. 112). Die Klägerin legt eine Rechnung der Confiserie... vom 30. April 2002, eine des Advokaturbüros AP._____ vom 4. Oktober 2002 und eine vom Club … vom 30. September 2002 (act. 32/319) zu den Akten. Alle drei Rechnungen richten sich an die D._____. Ein Zusammenhang mit der F._____ kann ihnen nicht entnommen werden und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Es finden sich entsprechende Zahlungen im Auszug des Kontos 1 (act. 3/65), doch ohne weiterführende Angaben. Diese Aufwände können somit nicht der F._____ angelastet werden. Die Klägerin reicht weiter zwei E-Mails an und von V._____ vom 19. Februar 2002 und vom 17. Oktober 2002 betreffend zwei Zahlungen an einen AQ._____ ins Recht (act. 32/319). Die Zahlungsanweisungen gingen von V._____ aus, der anerkanntermassen für die F._____ arbeitete, sodass davon auszugehen ist, dass die Zahlungen die F._____ betreffen. Die Verbuchungen über CHF 686.– und CHF 576.45 sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2002 zu entnehmen (act. 3/65). Dass die erste Rechnung vor dem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Mai 2002 (act. 3/21) datiert, spricht nicht gegen einen Zusammenhang mit der F._____, da diese nachweislich schon ab Februar 2002 im F1._____-Projekt tätig wurde (Messe in San Diego). Die entsprechenden Aufwendungen von total CHF 1'262.45 hätten somit von der F._____ getragen werden müssen. mm) Zusammengefasst ergibt sich, dass die D._____ im Jahr 2002 über das Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) Zahlungen im Betrag von CHF 930'364.40 leistete, zu deren Tragung die F._____ verpflichtet gewesen wäre. c) Jahr 2003 aa) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2003 habe die D._____ total CHF 1'635'743.37 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert (und davon CHF 450'298.09 gleich wieder abgeschrieben), die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Dies gehe nicht nur aus dem Kontoblatt des Kontos 1 (Entwick-- 66 of 152 -lungsprojekt F1._____) der D._____ für das Jahr 2003, sondern auch aus der geprüften Jahresrechnung 2003 der D._____ hervor. Dieser zeige, dass die D._____ im Jahr 2003 für das Entwicklungsprojekt F1._____ gegenüber dem Vorjahr zusätzlich CHF 1'185'445.28 (CHF 2'220'000.– - CHF 1'034'554.72) aktiviert habe. Da per Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2003 vorgängig noch CHF 450'298.09 abgeschrieben worden seien, ergäben sich daraus für das Jahr 2003 total aktivierte Entwicklungskosten von CHF 1'635'743.37 (CHF 1'185'445.28 + CHF 450'298.09) (act. 1 S. 20 Rz. 37; act. 38 S. 78 Rz. 125). Die Beklagten bestreiten, dass die D._____ im Jahr 2003 CHF 1'635'743.37 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären. Es werde weiter bestritten, dass die Abschreibung von CHF 450'298.09 aufgerechnet werden könne (act. 14 S. 46; act. 38 S. 114 f.). Gemäss dem Auszug des Kontos 1 für das Jahr 2003 (act. 3/66) und der geprüften Jahresrechnung 2003 der D._____ (act. 3/218) aktivierte die D._____ in diesem Jahr Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 1'185'445.28 (Kontostand per 31. Dezember 2003 von CHF 2'220'000.– abzüglich Kontostand per 1. Januar 2003 von CHF 1'034'554.72). Per 31. Dezember 2003 schrieb die D._____ zudem CHF 450'298.09 aktivierte Entwicklungskosten ab (act. 3/66), welche in der folgenden Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sind, da es um die gesamthaft effektiv von der D._____ anstelle der F._____ bezahlten Kosten geht. Es ist deshalb von CHF 1'635'743.37 an aktivierten Entwicklungskosten im Jahr 2003 auszugehen. bb) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2003 habe die D._____ für H._____ (H1._____) CHF 680'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Dabei habe die D._____ genau die im Amendment No. 1 zum Cooperation Agreement zwischen H1._____ und F._____ vereinbarten EUR 371'000.– Fixkostenbeteiligung an der Entwicklung des Produkts "… Medium-F1._____" und EUR 75'000.– Vorauszahlung für die zu bezahlende Lizenz überwiesen, wobei die entsprechenden Rechnungen von H1._____ -- 67 of 152 -auf die F._____ lauteten (act. 1 S. 20 Rz. 37 f.). In den Rechnungen der H._____ vom 26. Juli 2002, 23. August 2002 und 27. September 2002 sei die F._____ sowohl Liefer- wie auch Rechnungsadresse. Der Zahlungsauftrag und die Belastungsanzeige dazu datierten vom 19. bzw. 22. November 2002. Die weiteren Zahlungsaufträge bzw. Belastungsanzeigen betreffend H._____ gehörten ebenfalls zu Rechnungen, in denen die F._____ sowohl als Liefer- als auch als Rechnungsadresse genannt werde. Auf der Rechnung vom 30. April 2003 sei die F._____ ebenfalls Liefer- und Rechnungsadresse, doch sei diese nachträglich von Hand gestrichen und mit einem Stempel der D._____ versehen worden. Die Beklagten hätten nicht bestritten, dass die Vereinbarung mit H1._____ zur Entwicklung der F1._____-Einheit und das Manufacturing and Purchase Agreement mit H2._____ für die Herstellung der F1._____-Terminals von der F._____ abgeschlossen und die damit verbundenen Kosten von der D._____ getragen worden seien. Es sei deshalb erstellt, dass diese Zahlungen der D._____ für die F._____ erfolgt seien (act. 31 S. 79 ff. Rz. 127). Die Beklagten machen geltend, mit Ausnahme der Zahlungen an H._____ sei nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der F._____ erfolgt seien (act. 14 S. 46). Die behaupteten Zahlungen an H._____ (H1._____) seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten (act. 38 S. 121). Die Aufwände der Rechnung von der H._____ vom 28. Februar 2003 seien im Auftrag der D._____ entstanden. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung von der H._____ vom 30. April 2003 sei an die D._____ adressiert. Zahlungsgrund seien F1._____-Entwicklungsaktivitäten gewesen. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Beim Statement des H._____ Coordination Center vom 8. Mai 2003 handle es sich anscheinend um die Mahnung der Rechnung der H._____ vom 30. April 2003. Es werde auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (act. 38 S. 116 f.). Die Klägerin verweist bezüglich der Zahlungen an H._____ auf diverse Rechnungen, teilweise mit Zahlungsaufträgen und Belastungsanzeigen (act. 3/6975, 78-80a). Die Rechnungen vom 19. Februar 2002, 16. Mai 2002, 26. Juli 2002, -- 68 of 152 -23. August 2002, 27. September 2002, 25. Oktober 2002 und 22. November 2002 sowie die entsprechenden Zahlungsbelege (act. 3/69-75) betreffen jedoch das Jahr 2002 und sind im Auszug des Kontos 1 jenes Jahres zu finden, weshalb sie entsprechend dort bereits berücksichtigt wurden und für das Jahr 2003 nicht erneut einberechnet werden können, was die Klägerin den Beträgen nach jedoch auch nicht tut. Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erw. 4.5.3.1.b.bb) schloss die F._____ mit der H._____ … N.V., Division H1._____ (H1._____) am 6. August 2002 ein Cooperation Agreement (Development) mit zwei späteren Amendments ab. Die Beklagten geben denn zunächst auch zu, dass die Zahlungen an H._____ mit der F._____ in Zusammenhang stünden. Die Rechnung vom 28. Februar 2003 (act. 3/78) ist entsprechend an die F._____ adressiert. Die Rechnung vom 30. April 2003 (act. 3/79) war zumindest ursprünglich an die F._____ adressiert, nachträglich wurde die Adresse gestrichen und ein Stempel der D._____ aufgedrückt. Die F._____ war unbestritten im F1._____-Projekt tätig. Weshalb die Aufwände dieser Rechnungen im Auftrag der D._____ hätten entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht erläutert. Entsprechend wären die Kosten von der F._____ zu tragen gewesen. Dass die Mahnung zur Rechnung vom 30. April 2003 sich an die D._____ richtete, ändert daran nichts, sondern ist nachvollziehbar, nachdem die D._____ anstelle der F._____ die Rechnungen bezahlte. Die beiden Zahlungen über CHF 111'562.50 und CHF 568'149.40 finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Nach dem Gesagten wären die Zahlungen an H._____ im Jahr 2003 im Gesamtbetrag von CHF 679'711.90 von der F._____ zu leisten gewesen. cc) Die Klägerin führt weiter aus, die D._____ habe für AR._____ N.V. (nachfolgend AR._____ genannt) CHF 289'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt (act. 1 S. 20 f. Rz. 37 f.). Die F._____ habe am 31. Mai 2002 mit der N.V. H._____, Division …, …, (H2._____) ein Manufacturing and Purchase Agreement für die Produktion von 15-Zoll-F1._____-Terminals abgeschlossen. Im August 2002 sei die Division … von H._____ an AR._____ lnc. verkauft worden. Das Manufacturing and Purchase Agreement zwischen der F._____ und H2._____ sei -- 69 of 152 -dabei auf die AR._____ N.V., …, übertragen worden. Vertragliche Grundlage für sämtliche Rechnungen von AR._____ sei deshalb das von der F._____ unterzeichnete Manufacturing and Purchase Agreement vom 31. Mai 2002. Die Klägerin bestreite, dass die eingereichten Rechnungen jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen würden, und dass die F._____ in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt werde. Auf den Rechnungen seien zwar formell die D._____ als Liefer- und Rechnungsadresse aufgeführt, doch sei diese Adresse jeweils mit dem Zusatz "ATT. ADMINISTRATION F1._____-PROJ" ergänzt. Auch wenn die Rechnungen von AR._____ an die D._____, "ATT. ADMINISTRATION F1._____PROJ", adressiert gewesen seien (bei der Rechnung vom 27. Februar 2003 sei es noch die F._____ gewesen), seien dies zweifellos Rechnungen gewesen, denen Lieferungen und Leistungen an die F._____ zu Grunde gelegen hätten (unter anderem für "lndustrialisation of the 15 inch F1._____"), und die deshalb von der F._____ hätten bezahlt werden müssen. Die Purchase Order der F._____ vom 31. Juli 2002 dokumentiere denn auch klar, dass der Auftrag für die Leistungen, die AR._____ der D._____ mit Rechnung vom 26. September 2003 in Rechnung gestellt habe, von der F._____ erteilt worden sei. AR._____ werde in diesem Auftrag dabei von der F._____ explizit aufgefordert, die Rechnung an die D._____ zu senden. Bei den Zahlungen der D._____ an AR._____ handle es sich somit ebenfalls um Zahlungen, die die F._____ hätte leisten müssen (act. 31 S. 79 f. Rz. 127). Die Beklagten bestreiten, dass die F._____ eine vertragliche Bindung zu einer Firma AR._____ N.V., …, gehabt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe keine Vertragsbeziehung der F._____ mit AR._____ N.V. nachgewiesen. Die Beklagten bestritten einen Zusammenhang der Zahlungen an AR._____ mit Tätigkeiten der F._____. Die Rechnungen würden jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen. Die F._____ werde in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt. Die behaupteten Zahlungen an AR._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Die Rechnungsbeträge könnten dem Kontoblatt nicht zugeordnet werden (act. 14 S. 46 f.; act. 38 S. 117 und S. 121 f.). Die Rechnung von AR._____ vom 27. Februar 2003 betreffe F1._____-Entwicklungskosten und somit das Entwicklungspro-- 70 of 152 -jekt der D._____. Die Kosten seien somit zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung von AR._____ vom 28. März 2003 sei an die D._____ adressiert, mit dem Zusatz "ATT. ADMINISTRATION F1._____ PROJ". Die Rechnung habe somit das F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____ betroffen. Die Kosten seien zu Recht dem Konto 1 der D._____ belastet worden. Die Überweisung des Zahlungsauftrags vom 25. April 2003 sei folgerichtig von der D._____ vorgenommen worden. Rechnungs- und Lieferadressat der Rechnungen von AR._____ vom 30. April 2003, 27. Mai 2003, 27. Juni 2003, 30. Juni 2003, 20. August 2003 und 26. September 2003 sei die D._____ "ATT. ADMINISTRATION F1._____-PROJ". Die Rechnungen hätten das F1._____-Projekt der D._____ betroffen. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese Rechnungen die F._____ betreffen sollten. Folgerichtig seien die Rechnungen mit Zahlungsaufträgen vom 23. Mai 2003, 10. Juni 2003, 18. Juli 2003, 29. August 2003 und 16. September 2003 durch die D._____ beglichen worden. Die Rechnung der AR._____ N.V. vom 26. September 2003 belege, dass die F._____ im Auftrag und auf Rechnung der D._____ tätig gewesen sei und die entsprechenden Bestellungen respektive Leistungen für die D._____ erfolgt seien (act. 38 S. 117 f.). Die Klägerin belegt die geltend gemachte Übernahme der Division … und des Manufacturing and Purchase Agreement von H._____ durch AR._____ lnc. im August 2002 lediglich mit den Ausdrucken einer Mitteilung auf der Website von H._____ und eines Wikipedia-Eintrages zu AR._____ (act. 32/320+321). In der Mitteilung heisst es, dass AR._____ den grössten Teil von H2._____ erworben habe. Dem Eintrag bei Wikipedia sind ebenfalls keine Details zu entnehmen. Insbesondere fehlt ein individueller Hinweis, dass AR._____ das Manufacturing and Purchase Agreement mit der F._____ übernommen hat, zumal die H2._____ offenbar nicht vollständig übernommen wurde. Eine allgemeine vertragliche Beziehung zwischen AR._____ und der F._____ lässt sich damit nicht nachweisen, wie die Beklagten zu Recht beanstanden. Die Klägerin reicht betreffend AR._____ acht Rechnungen, teilweise mit Zahlungsaufträgen und Belastungsanzeigen, zu den Akten (act. 3/81-88). Lediglich eine Rechnung der AR._____ vom 2. Juli 2003 (act. 3/81) richtet sich an die F._____ und führt diese auch als Lieferadresse auf, sodass für den entsprechenden Betrag von CHF 87'308.–, der sich auch im Aus-- 71 of 152 -zug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66) findet, auch ohne nachgewiesenen (Rahmen-) Vertrag von einem Aufwand der F._____ ausgegangen werden kann. Die Purchase Order vom 31. Juli 2003 (act. 3/89) betreffend "Industrialisation of the 15 inch F1._____" September 2003 über EUR 16'700.– führt als Lieferadresse die F._____ auf, die D._____ ist lediglich als Rechnungsadresse vermerkt. Unter "Dealt with by" wird zudem auf AA._____ verwiesen, der anerkanntermassen für die F._____ tätig war. Somit lässt sich diesbezüglich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die entsprechende Rechnung mit dem Betreff "Industr. F1._____ sep03" datiert vom 26. September 2003 (act. 3/88 = act. 3/346). Die Zahlung über CHF 26'544.65 fehlt jedoch im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Sie ist im Kontoauszug des Jahres 2004 unterm 11. Februar 2004 (act. 3/67) aufgeführt und daher erst dort zu berücksichtigen, wo sie von der Klägerin ebenfalls verlangt wird. Die weiteren Rechnungen sind an die D._____ gerichtet und führen auch die D._____ als Lieferadresse auf (act. 3/82-87). Einen Zusammenhang mit der F._____ ist diesbezüglich nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. dd) An U._____, so die Klägerin weiter, habe die D._____ CHF 39'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt (act. 1 S. 20 Rz. 37). Die Beklagten hätten nicht bestritten, dass der Lizenzvertrag mit U._____ für die Verwendung von Softwareprodukten von U._____ im Rahmen der F1._____-Einheit von der F._____ abgeschlossen und die damit verbundenen Kosten von der D._____ getragen worden seien. Es sei deshalb erstellt, dass diese Zahlungen der D._____ für die F._____ erfolgt seien (act. 31 S. 80 Rz. 127). Die Klägerin bestreite, dass die eingereichten Rechnungen von U._____ jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen würden, und dass die F._____ in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt werde. Auf den Rechnungen betreffend U._____ seien zwar formell die D._____ als Liefer- und Rechnungsadresse aufgeführt, doch sei diese Adresse jeweils mit dem Zusatz "Attn. Adm. F1._____ Project" versehen (act. 31 S. 79 Rz. 127). Die Beklagten bringen vor, die behaupteten Zahlungen an U._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Sämtliche der ausgewiesenen -- 72 of 152 -Zahlungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Zahlungen seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden (act. 38 S. 121). Die Rechnungen von U._____ vom 30. April 2003, 27. Juni 2003 und 30. Juni 2003 seien an die D._____ adressiert und von dieser folglich auch zu Recht beglichen worden. Ein Zusammenhang zur F._____ sei nicht erstellt. Die F._____ werde in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang diese Kosten angefallen seien. Die Tatsache, dass an die Rechnungssteller Beträge vom Konto 1 überwiesen worden seien, belege die Behauptung der Klägerin noch nicht, dass es sich tatsächlich um Entwicklungsaufwand F1._____ gehandelt habe. Die Rechnungsbeträge könnten dem Kontoblatt nicht zugeordnet werden (act. 14 S. 46; act. 38 S. 118). Die F._____ schloss unbestrittenermassen am 28. April 2003 ein OEM Bundled Distribution Agreement mit der amerikanischen Firma U._____ ab (act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). Eine vertragliche Beziehung der D._____ zu U._____ wird von den Beklagten nicht dargelegt. Die Rechnungen von U._____ stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und die entsprechenden Zahlungen wären von der F._____ zu bezahlen gewesen. Die Beklagten führten denn auch andernorts aus, sie bestritten nicht, dass die erwähnten Vertragsverhältnisse von der F._____ abgeschlossen und die Kosten von der D._____ getragen worden seien (act. 14 S. 42). Es wurde einleitend bereits festgehalten, dass die Beklagten bestätigten, mit dem Konto 1 Entwicklungskosten des Projekts F1._____ aktiviert zu haben. Die im Auszug des Kontos 1 (act. 3/66) aufgelisteten Zahlungen betreffen Entwicklungskosten des Projekts F1._____, andernfalls wäre die Buchhaltung nicht korrekt, wovon keine der Parteien ausgeht. Entgegen den Beklagten sind die geltend gemachten Zahlungen mit den eingereichten Rechnungen belegt, denn die Zahlungen der Rechnung vom 30. April 2003 über EUR 5'000.– bzw. CHF 7'710.– (act. 3/90), der Rechnungen vom 27. Juni 2003 über EUR 10'000.– und EUR 2'000.– bzw. CHF 15'675.– und CHF 3'135.– (act. 3/91) sowie der Rechnung vom 30. Juni 2003 über EUR 8'000.– bzw. CHF 12'476.– (act. 3/92) finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Demzufolge bezahlte die D._____ Aufwendungen im Gesamtbetrag von CHF 38'996.–, die von der F._____ geschuldet waren.
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ee) Sodann macht die Klägerin geltend, die D._____ habe V._____ (bzw. W._____ Est.) CHF 115'000.–, AA._____ (AC._____ / AE._____) CHF 326'000.–, AB._____ CHF 33'000.– und AD._____ (AS._____) CHF 32'000.– (jeweils auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt (act. 1 S. 20 Rz. 37). In der Klageantwort hätten die Beklagten nicht bestritten, dass es die F._____ gewesen sei, die die Anstellungsverhältnisse mit V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ abgeschlossen habe, und dass die Kosten von der D._____ getragen worden seien. Es sei deshalb erstellt, dass diese Zahlungen durch die D._____ für die F._____ erfolgt seien. Diese Zahlungen seien durch die Einträge auf dem Konto 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) belegt, zumal auf dem ins Recht gelegten Kontoauszug auch das Gegenkonto der einzelnen Buchungen ersichtlich sei. Es sei folglich belegt, dass die verbuchten Zahlungen von der D._____ auch tatsächlich geleistet worden seien (act. 31 S. 85 f. Rz. 131). Die Beklagten bestreiten die Höhe der errechneten Zahlungen an V._____ (CHF 115'000.–), AA._____ (CHF 326'000.–) und AB._____ (CHF 33'000.–). Sie bestreiten weiter, dass die behaupteten, aber nicht belegten Zahlungen an V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ im Zusammenhang mit der oder für die F._____ erfolgt seien (act. 14 S. 46 f.). Sofern Personal über die F._____ angestellt gewesen sei (V._____ / W._____ Est.), sei dieses ausschliesslich im Auftrag und auf Rechnung der D._____ mit der Entwicklung F1._____ (Endziel: Implementierung in den Waagebereich) beschäftigt gewesen. Sämtliche von der D._____ direkt oder über die (auf Wunsch der Klägerin) vorgeschobene F._____ vorgenommene Entwicklungsarbeit F1._____ sei im Hinblick auf die Implementierung von F1._____ ins Waagengeschäft vorgenommen worden (act. 38 S. 115). Da V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ im Entwicklungsprojekt F1._____ der D._____ tätig gewesen seien, seien die entsprechenden Aufwände zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 122). Die in der Klage ausgewiesenen Mitarbeiterkosten seien bei weitem nicht belegt und würden bestritten. Die Rechnungen der W._____ für V._____ seien an die D._____ adressiert, folglich von dieser geschuldet und zu Recht bezahlt worden. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag gemäss diesen Rechnungen betrage 12 x CHF 8'500.– = CHF 102'000.–. Die Visa-Business-Karte habe auf die D._____ gelautet. Die aus-- 74 of 152 -gewiesenen Zahlungen Februar bis Dezember 2003 im Umfang von CHF 4'504.95 seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden. Die Zahlungen hätten mit dem F1._____-Projekt der D._____ in Zusammenhang gestanden. Die Rechnungen AC._____ Januar bis Dezember 2003 im Umfang von EUR 87'815.– seien an die D._____ adressiert. AA._____ sei vollumfänglich für das Entwicklungsprojekt F1._____ der D._____ tätig gewesen. Die Rechnungen beträfen Consulting-Leistungen betreffend "F1._____ Product Development". Die Kosten seien demnach zu Recht von der D._____ getragen worden. Mit dem Belegbündel von AE._____ würden D._____-Consulting Leistungen Januar bis Dezember 2003 im Gesamtumfang von EUR 63'000.– in Rechnung gestellt. Rechnungsadressat sei die D._____. Projektentwicklerin F1._____ sei ebenfalls die D._____ gewesen, weshalb die Aufwände zu Recht der D._____ belastet worden seien. Die beiden Rechnungen von AA._____ im Umfang von total EUR 12'000.– beträfen das F1._____-Projekt der D._____, seien an die D._____ adressiert und deshalb auch zu Recht der D._____ belastet worden. Die Spesenabrechnungen von AA._____ seien nicht nachvollziehbar und könnten auch nicht dem Kontoblatt
1 / 2003 zugeordnet werden. Die behaupteten Zahlungen an AB._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Sämtliche Rechnungen von AT._____ für AB._____ für April bis Dezember 2003 beträfen die F1._____Produktentwicklung und somit das Entwicklungsprojekt der D._____. Sämtliche Rechnungen seien an die D._____ adressiert und somit zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Die behaupteten Zahlungen an AD._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Die Rechnungen von AS._____ für AD._____ für August bis Dezember 2003 seien allesamt an die D._____ adressiert und von der D._____ zu Recht beglichen worden. Sie beträfen das F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____. Die Zahlungen seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden (act. 38 S. 120 f.). Wie bereits zum Jahr 2002 ausgeführt, stellte die F._____ anerkanntermassen ab Oktober 2001 V._____ als Vice President Marketing & Sales, ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und AB._____ als Sales Engineer / Vice President Research & Development und ab Juni 2003 AD._____ als Vice President Tech Support ein.
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Die Klägerin macht nun geltend, die D._____ habe V._____ bzw. der W._____ Est. CHF 115'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt. Sie reicht hierzu zwölf Rechnungen der W._____ aus dem Jahr 2003 über je CHF 8'500.– (act. 32/329) ins Recht. Aufgrund der Anstellung von V._____ bei der F._____ ist ein Zusammenhang erstellt. Dass sich die Rechnungen an die D._____ richten, ist nicht weiter von Bedeutung, da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden (act. 14 S. 43 f.; act. 38 S. 99; vgl. Erw. 4.5.3.1.b.dd). Die entsprechenden Zahlungen sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 zu entnehmen (act. 3/66). Dementsprechend bezahlte die D._____ Aufwendungen im Betrage von CHF 102'000.– (12 x CHF 8'500.–), welche die F._____ hätte tragen müssen. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten rund CHF 13'000.– betreffen Spesenrechnungen von V._____. Sie reicht dazu Rechnungen der Visa Kreditkarte von V._____ über CHF 5'019.15 zu den Akten (act. 32/330). Aufgrund der Anstellung von V._____ bei der F._____ ist ein Zusammenhang wie erwähnt erstellt. Da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, dass sich die Rechnungen an die D._____ richten. Die Zahlungen zu den einzelnen Rechnungsbeträgen sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66) zu entnehmen. Im Auszug des Kontos 1 finden sich zudem weitere Zahlungen mit den Betreffen "Visa V._____" und "V._____ Spesen" im Gesamtbetrag von CHF 8'243.25 (act. 3/65). Da V._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt und eine Spesenentschädigung offenbar vereinbart war sowie entsprechende Zahlungen ausgewiesen sind, sind auch diese Zahlungen zu berücksichtigen. Die D._____ hat demnach Aufwendungen für V._____ in der Höhe von CHF 13'000.– (CHF 13'262.40, gemäss der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, welche die F._____ hätte tragen müssen. Die Klägerin macht weiter geltend, die D._____ habe anstelle der F._____ Zahlungen für AA._____ bzw. AC._____ / AE._____ im Betrag von CHF 326'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt. Sie reicht hierzu vierzehn Rechnungen der AC._____ über insgesamt EUR 87'815.– entsprechend CHF 135'067.75 ins Recht -- 76 of 152 -(act. 32/331). Den Rechnungen ist aufgrund des angegebenen E-Mail-Kontaktes zu entnehmen, dass sie AA._____ betreffen. Auch diese Rechnungen sind an die D._____ gerichtet, was jedoch nicht relevant ist, da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und nach den Beklagten die im Zusammenhang mit diesen Anstellungsverhältnissen getätigten Aufwendungen der F._____ der D._____ belastet wurden. Die entsprechenden Zahlungen lassen sich auch dem Auszug des Kontos 1 (act. 3/66) entnehmen. Da ein Zusammenhang mit der F._____ besteht, wären die Kosten von CHF 135'067.75 von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin reicht sodann zwanzig Rechnungen von AE._____ aus dem Jahr 2003 (act. 32/332) ins Recht. Es ergibt sich aus diesen Rechnungen von AE._____, deren Adressatin die D._____ ist, nicht, inwiefern sie mit AA._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, sodass ein solcher Zusammenhang nicht erstellt werden kann. Schliesslich reicht die Klägerin zwei Rechnungen von AA._____ aus dem Jahr 2003 über je EUR 6'000.– zu den Akten (act. 32/333). Auch diese Rechnungen sind an die D._____ gerichtet, was jedoch nicht relevant ist, da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und nach den Beklagten die im Zusammenhang mit diesen Anstellungsverhältnissen getätigten Aufwendungen der F._____ der D._____ belastet wurden. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 9'874.– und CHF 8'964.– lassen sich auch dem Auszug des Kontos 1 (act. 3/66) entnehmen. Da ein Zusammenhang mit der F._____ besteht, wären die Kosten von CHF 18'838.– von ihr zu tragen gewesen. Ferner legt die Klägerin eine Aufstellung betreffend Akontozahlungen und Spesenabrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 und dreizehn Spesenabrechnungen aus dem Jahr 2003 von AA._____ ins Recht (act. 32/310+334). Im Auszug des Kontos 1 finden sich zehn Zahlungen mit dem Vermerk "AA._____ Spesen ac" (act. 3/66). Die entsprechenden Beträge ergeben sich zwar nicht eindeutig aus den eingereichten Abrechnungen, doch da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt und eine Spesenentschädigung offensichtlich vereinbart war (act. 32/310) sowie entsprechende Zahlungen ausgewiesen sind, lässt sich ein -- 77 of 152 -Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die entsprechenden Kosten von CHF 75'543.– wären damit von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin reicht sechs Rechnungen von AT._____, Singapur, aus dem Jahr 2003 ins Recht (act. 32/335). Diese Rechnungen tragen handschriftliche Vermerke "(AB._____)", "AB._____" oder "AB._____". Aus den Rechnungen selbst ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie diese mit AB._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher nicht erstellt werden kann. Weiter reicht die Klägerin fünf Rechnungen von AS._____ aus dem Jahr 2003 ins Recht (act. 32/336). Diese Rechnungen tragen die handschriftliche Notiz "AD._____" oder "AD._____". Aus den Rechnungen selbst ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie diese mit AD._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher nicht erstellt werden kann. ff) Die Klägerin macht geltend, für Fronten, Aufhängungen etc. von AU._____ für den F1._____-Bildschirm seien CHF 42'361.40 bezahlt worden (act. 31 S. 84 Rz. 129). Sie bestreite, dass die eingereichten Rechnungen jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen würden und dass die F._____ in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt werde. Auf den Rechnungen betreffend AU._____ sei zwar formell die D._____ als Liefer- und Rechnungsadresse aufgeführt, doch sei diese Adresse jeweils mit dem Zusatz "F1._____ Project" versehen. Wie den Rechnungen entnommen werden könne, habe AU._____ Aluminium-Fronten, Befestigungsvorrichtungen und weiteres Material für F1._____Bildschirme geliefert. Nachdem die Beklagten selbst ausgeführt hätten, dass die Entwicklung von F1._____ erst auf der Basisstufe angelangt gewesen sei und es noch keine F1._____-Systeme für Waagen gegeben habe, könne dieses Material nur für die F._____ bestimmt gewesen sein. Auch diese Rechnungen hätte deshalb die F._____ bezahlen müssen (act. 31 S. 79 f. Rz. 127). Die Beklagten führen aus, die Rechnungen von AU._____ vom 18. August 2003, 13. November 2003 und 16. Dezember 2003 seien an die D._____ adres-- 78 of 152 -siert. Sie bezögen sich auf Lieferungen im Rahmen des F1._____-Projektes der D._____. Die Rechnungen seien folglich zu Recht von der D._____ beglichen worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der F._____ erfolgt seien. Die F._____ werde in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang diese Kosten angefallen seien. Die Tatsache, dass an die Rechnungssteller Beträge vom Konto 1 überwiesen worden seien, belege die Behauptung der Klägerin noch nicht, dass es sich tatsächlich um Entwicklungsaufwand F1._____ gehandelt habe. Die Rechnungsbeträge könnten dem Kontoblatt nicht zugeordnet werden. Die Klägerin führe ausserdem nicht aus, was es mit den in der Auflistung nicht benannten Ausgabenposten auf sich habe (act. 14 S. 46; act. 38 S. 118). Die Klägerin reicht vier Rechnungen von AU._____ ins Recht (act. 3/93-95). Die Rechnungen richten sich an die D._____ / F1._____-Projekt und betreffen verschiedenes Material teilweise ausdrücklich für F1._____. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich indes nicht und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Somit kann kein Zusammenhang dieser Ausgaben mit der F._____ erstellt werden. gg) Die Klägerin führt aus, daneben habe die D._____ 2003 eine Reihe weiterer, meist kleinerer Zahlungen geleistet und als Entwicklungskosten aktiviert, die die F._____ hätte leisten müssen, unter anderem an das Druckzentrum... für Briefpapier und Visitenkarten der F._____ für CHF 1'858.–. Bei den Rechnungen des Druckzentrums... für das Jahr 2003 gelte das Gleiche wie zur Rechnung des Druckzentrums... des Jahres 2002. Auch diese Rechnungen hätte deshalb die F._____ bezahlen müssen. Die Klägerin bestreite, dass die eingereichten Rechnungen jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen würden, und dass die F._____ in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt werde (act. 1 S. 20 f. Rz. 38; act. 31 S. 79 ff. Rz. 127 und S. 84 Rz. 129). Die Beklagten bringen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen überhaupt im Zusammenhang mit der F._____ erfolgt seien. Die eingereichten Rechnungen würden jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen. Die F._____ werde in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt. Die Klägerin habe -- 79 of 152 -nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang diese Kosten angefallen seien. Die Tatsache, dass an die Rechnungssteller Beträge vom Konto 1 überwiesen worden seien, belege die Behauptung der Klägerin noch nicht, dass es sich tatsächlich um Entwicklungsaufwand F1._____ gehandelt habe. Die Rechnungsbeträge könnten dem Kontoblatt nicht zugeordnet werden (act. 14 S. 46). Die Rechnung des Druckzentrums... vom 9. Mai 2003 sei an die D._____ adressiert. Sie betreffe die Briefschaft im F1._____-Projekt. Bei F1._____ handle es sich um ein Entwicklungsprojekt der D._____. Die Kosten seien folglich zu Recht von der D._____ bezahlt worden (act. 38 S. 118). Die Rechnungen des Druckzentrums... vom 30. September 2003, 30. Dezember 2003 und 31. Dezember 2003 seien an die D._____ adressiert. Sie beträfen Visitenkarten F1._____. F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden. Die Bestellungen seien von AG._____ ausgegangen. AG._____ habe nur die D._____ verpflichten können (act. 38 S. 118 f.). Die Rechnungen des Druckzentrums... vom 30. November 2002 (act. 3/76) und von AF._____ vom 18. Oktober 2002 (act. 3/77) betreffen das Jahr 2002 und wurden dort bereits geprüft, weshalb sie hier nicht erneut berücksichtigt werden können. Die Rechnung des Druckzentrums... vom 9. Mai 2003 (act. 3/96) ist zwar an die D._____ adressiert, doch betrifft sie "Briefbogen F1._____ quer" in einseitig warmrot / grauem Druck. Wie bereits in den Ausführungen zum Jahr 2002 festgehalten (Erw. 4.5.3.1.b.ee.), verwendete die F._____ ein Logo betreffend F1._____ in den Farben rot und grau (vgl. act. 32/313) und machen die Beklagten nicht geltend, dass die D._____ selbiges Logo verwendet hat. Somit betrifft dieser Aufwand offensichtlich die F._____, nicht die D._____. Die Bestellung ging nicht von AG._____, sondern von N._____ aus. Die Rechnungen des Druckzentrums... vom 30. September 2003 (act. 3/97), 30. Dezember 2003 (act. 3/98) und 31. Dezember 2003 (act. 3/99) betreffen Visitenkarten F1._____ in den Farben warmrot / grau. Die erste Rechnung trägt zudem den handschriftlichen Vermerk "AD._____". Die anderen beiden Rechnungen verweisen schon im Betreff zusätzlich auf "AD._____" bzw. "AA._____". AD._____ und AA._____ waren anerkann-- 80 of 152 -termassen bei der F._____ angestellt, sodass dieser Aufwand ebenfalls die F._____ betrifft und nicht die D._____. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestellungen von AG._____ von der D._____ ausgingen, er wird lediglich in der Rechnungsadresse erwähnt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da sich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen lässt. Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66) finden sich Zahlungen für die jeweiligen Rechnungsbeträge exkl. MwSt. über CHF 583.–, CHF 359.–, CHF 506.– und CHF 410.–. Die Zahlungen über insgesamt CHF 1'858.– stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und wären daher auch von ihr zu tragen gewesen. hh) Die Klägerin bringt vor, die D._____ habe weiter CHF 7'045.– und CHF 10'735.30 an AV._____ für "F1._____, Flyer und Booklet" sowie an AW._____ Print für "F1._____ Booklet" und "Prospekt F1._____" geleistet und als Entwicklungskosten aktiviert, die die F._____ hätte leisten müssen. Die Klägerin bestreite, dass die Rechnungen jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen würden und die F._____ in diesen Rechnungen nicht einmal erwähnt werde (act. 1 S. 20 f. Rz. 38; act. 31 S. 79 Rz. 127 und S. 84 Rz. 129). Die AV._____ Communications AG und die AW._____ Print hätten die Kosten für die Gestaltung, die Realisation und den Druck des achtzigseitigen "F1._____ Booklet" sowie des "Prospekt F1._____" in Rechnung gestellt. Dabei handle es sich um den Business Plan "F1._____ … Business Plan Volume I" der F._____ von Mitte Januar 2003 und die Beilage "F1._____ –…" zum gleichnamigen Musterschreiben vom 26. Februar 2003. Auch diese Rechnungen hätte deshalb die F._____ bezahlen müssen (act. 31 S. 81 Rz. 127). Die Beklagten halten fest, in Bezug auf die Ausgaben für Briefpapier, Visitenkarten, Booklets, Flyer und Business Pläne sei auf die Ausführungen betreffend die Vereinbarung im Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag zu verweisen. Sofern Zahlungen im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprojekt F1._____ erfolgt seien, seien diese Kosten zu Recht der D._____ belastet worden (act. 14 S. 47). Es sei nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen überhaupt im Zusammenhang mit der F._____ erfolgt seien. Die Rechnungen würden jeweils die D._____ als Rechnungsempfängerin nennen. Die F._____ werde in diesen Rechnungen nicht ein-- 81 of 152 -mal erwähnt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang diese Kosten angefallen seien. Die Tatsache, dass an die Rechnungssteller Beträge vom Konto 1 überwiesen worden seien, belege die Behauptung der Klägerin noch nicht, dass es sich tatsächlich um Entwicklungsaufwand F1._____ gehandelt habe. Die Rechnungsbeträge könnten dem Kontoblatt nicht zugeordnet werden (act. 14 S. 46). Die Rechnung von AV._____ Communications SA vom 24. Februar 2003 sei an die D._____ adressiert. Sie betreffe Flyer und Booklets zum F1._____-Projekt. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden. Die Bestellung sei von N._____ ausgegangen. N._____ habe nur die D._____ verpflichten können. Die Rechnung von AV._____ Communications SA vom 25. Februar 2003 sei an die D._____ adressiert. Sie betreffe F1._____-Prints. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Rechnung sei folglich zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung der AW._____ Print vom 17. Februar 2003 sei an die D._____ adressiert. Sie betreffe Booklets zum F1._____-Projekt. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden. Die Bestellung sei von N._____ ausgegangen. N._____ habe nur die D._____ verpflichten können. Die Rechnung der AV._____ Communications SA vom 27. Februar 2003 sei an die D._____ adressiert. Sie betreffe F1._____-Kleber. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 119 f.). Die Rechnungen der AV._____ Communications AG vom 24. Februar 2003, 25. Februar 2003 und 27. Februar 2003 (act. 3/100; act. 32/325 +326) richten sich sämtliche an die D._____ und betreffen F1._____ Flyer und Booklet, Diverses und Kleber. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich hieraus nicht und wird von der Klägerin auch nicht weiter erläutert. Die Rechnungen der AW._____ Print vom 17. Februar 2003 (act. 3/101) sind ebenfalls an die D._____ gerichtet und beziehen sich auf D._____ / F1._____ Booklet. Ein Zusammenhang zur F._____ ergibt sich auch hieraus nicht und wird von der Klägerin nicht erläutert. Mangels eines Zusammenhangs zur F._____ können diese Zahlungen des Kontos 1 nicht berücksichtigt werden.
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ii) Die Klägerin führt aus, die D._____ habe eine Zahlung für Spesen an die Klägerin geleistet und als Entwicklungskosten aktiviert, welche die F._____ hätte leisten müssen (act. 1 S. 20 f. Rz. 38). Mit Rechnung vom 29. Oktober 2003 habe die Klägerin der F._____ Spesen unter dem Mandatsvertrag vom 14. April 2003 in Rechnung gestellt. Diesen Mandatsvertrag habe die F._____ unterzeichnet. Entsprechend hätte die F._____ auch die Spesenrechnung bezahlen müssen (act. 31 S. 81 Rz. 127). Die Beklagten äussern hierzu, die Rechnung der Klägerin vom 29. Oktober 2003 und deren Begleichung über die D._____ belege, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sämtliche F1._____-Kosten über die D._____ abgerechnet worden seien. Sie habe damals gegen eine entsprechende Verbuchung nichts einzuwenden gehabt (act. 38 S. 119). Die F._____ schloss am 14. bzw. 22. April 2003 einen Mandatsvertrag mit der Klägerin betreffend Verkauf / Teilverkauf der F._____ (act. 3/53). Gemäss dessen Ziffer 5 gingen allfällige Spesen zu Lasten der Auftraggeberin, mithin der F._____. Dementsprechend hätte die F._____ die Aufwendungen gemäss der Rechnung vom 29. Oktober 2003 (act. 3/102) zu tragen gehabt. Die Rechnung richtet sich denn auch an die F._____. Die Zahlung findet sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Der Betrag von CHF 444.70 wäre demnach von der F._____ zu bezahlen gewesen. Die Frage, ob und inwiefern der Klägerin bewusst war, dass F1._____-Kosten über die D._____ abgerechnet werden, und allfällig daraus fliessende Folgen werden unter dem Handeln nach Treu und Glauben geprüft (vgl. Erw. 4.9.). jj) Die Klägerin macht weiter geltend, die D._____ habe für IT Hardware für Mitarbeiter der F._____ im Jahr 2003 CHF 16'246.97 für die F._____ bezahlt (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten halten fest, sämtliche lP-Hardware gemäss den fünf Rechnungen aus dem Jahre 2003 habe dem F1._____-Projekt der D._____ gedient. Die entsprechenden Rechnungen seien an die D._____ adressiert. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Die Bestellung sei von AG._____ -- 83 of 152 -ausgegangen, einem langjähriger Mitarbeiter der D._____, welcher nur die D._____ habe verpflichten können und mit der F._____ nichts zu tun gehabt habe (act. 38 S. 120). Die Klägerin legt fünf Rechnungen vor. Die Rechnung der AI._____ vom 23. Dezember 2002 (act. 32/322 S. 1) ist an die D._____ adressiert und nimmt Bezug auf AG._____. Sie betrifft diverse IT-Komponenten. Ein Hinweis auf die F._____ ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Ein Zusammenhang zur F._____ wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt und kann damit nicht erstellt werden. Die Quittung … vom 4. März 2003 (act. 32/322 S. 2) trägt die lediglich handschriftliche Notiz "Hr. AA._____". Ansonsten ist ihr kein Zusammenhang zur F._____ zu entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht ausgeführt. Der handschriftliche Vermerk genügt nicht zum Nachweis eines Zusammenhangs mit der F._____, sodass ein solcher nicht erstellt werden kann. Die Rechnung der … vom 29. September 2003 (act. 32/322 S. 3) ist zwar an die D._____ adressiert, entgegen den Beklagten jedoch nicht an AG._____, beinhaltet aber eine Bestellung von AA._____. Da dieser anerkanntermassen für die F._____ arbeitet, ist ein Zusammenhang zur F._____ damit erstellt. Der entsprechende Betrag von CHF 338.30 ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 aufgeführt (act. 3/66). Die Rechnung der … (UK) Ltd. (act. 32/322 S. 4) richtet sich an die D._____, entgegen den Beklagten jedoch nicht an AG._____. Ein Hinweis auf die F._____ ist der Rechnung indes nicht zu entnehmen. Ein Zusammenhang zur F._____ wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt und kann damit nicht erstellt werden. Die Rechnung der AI._____ vom 7. Januar 2003 (act. 32/322 S. 5) hält als Rechnungsadresse diejenige der D._____ in … fest, unter Bezugnahme auf AG._____. Als Lieferadresse ist die D._____ an einer Adresse in … unter Bezugnahme auf V._____ festgehalten. V._____ arbeitete anerkanntermassen für die F._____, womit ein Zusammenhang erstellt ist. AG._____ fungiert lediglich als Rechnungsadressat. Der entsprechende Betrag exkl. MwSt. von CHF 3'988.– ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 aufgeführt (act. 3/66). Insgesamt wären somit Zahlungen für IT Hardware im Betrag von CHF 4'326.30 von der F._____ zu tragen gewesen.
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kk) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für Flugtickets von Mitarbeitern der F._____ im Betrag von CHF 24'270.50 geltend (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten erwidern, sämtliche Rechnungen von AK._____-Reisen seien an die D._____ (N._____) adressiert und von dieser folglich zu Recht beglichen worden. Ein Zusammenhang zur F._____ sei nicht behauptet und ersichtlich (act. 38 S. 120). Bei den Akten liegen siebzehn Rechnungen der AK._____ Reisen (act. 32/323). Die Rechnungen vom 10. April 2003, 24. April 2003, 30. Mai 2003, 10. Juni 2003, 5. September 2003, 17. Oktober 2003 und 1. Dezember 2003 betreffen alleine den Beklagten 2. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____. In welcher Funktion er diese Flugreisen unternahm, kann den Belegen nicht entnommen werden und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann damit nicht erstellt werden. Die Rechnung vom 12. September 2003 betrifft den Beklagten 2 und BA._____. Für den Beklagten 2 gilt das vorstehend Gesagte. BA._____ ist nicht bekannt. Ein Zusammenhang mit der F._____ kann nicht erstellt werden. Die Rechnungen vom 11. Juli 2003, 19. August 2003, 5. September 2003 und 17. Dezember 2003 betreffen die Beklagten und V._____. Letzterer arbeitete anerkanntermassen für die F._____. Insoweit besteht somit ein Zusammenhang zur F._____. Da die Rechnung für die jeweils aufgeführten Personen je die gleichen Reiseziele betreffen, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich auch die Beklagten für die F._____ unterwegs waren. Die Rechnungen vom 30. Juni 2003, 16. Juli 2003, 19. September 2003 betreffen V._____, der anerkanntermassen bei der F._____ arbeitete. Insoweit besteht ein Zusammenhang zur F._____. Die Rechnung vom 7. Oktober 2003 und 21. November 2003 betreffen AD._____. Auch er arbeitete anerkanntermassen für die F._____, sodass ein Zusammenhang zur F._____ besteht. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 1'575.50, CHF 642.50, CHF 1'471.–, CHF 220.–, CHF 3'279.50, CHF 942.50, CHF 502.50, CHF 1'100.50 und CHF 2'485.– lassen sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 der D._____ finden (act. 3/66).
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Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 12'219.–. ll) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für die F._____ für Hotelkosten von Mitarbeitern der F._____ in der Höhe von CHF 4'564.25 geltend (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten halten dazu fest, sämtliche Hotel-Rechnungen seien an die D._____ (Herr BB._____) adressiert. Ein Zusammenhang zur F._____ könne nicht erstellt werden. Die entsprechenden Kosten seien folglich zu Recht dem F1._____-Entwicklungskonto der D._____ belastet worden (act. 38 S. 120). Die Klägerin reicht zehn Hotelrechnungen des Jahres 2003 zu den Akten (act. 32/324). Die neun Rechnungen des Hotels... sind jeweils an die D._____, Herr BB._____, adressiert. Wen die Übernachtungen betreffen, ist den Rechnungen nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht ausgeführt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann nicht erstellt werden, weshalb die entsprechenden Zahlungen nicht berücksichtigt werden können. Die Rechnung der Hotels … vom 21. August 2003 betrifft AA._____ und AD._____. Beide waren anerkanntermassen für die F._____ tätig, sodass ein Zusammenhang erstellt ist. Die Zahlung findet sich auch im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ im Betrag von CHF 688.–. mm) Die Klägerin macht sodann Kosten des Patentanwalts für F1._____ (zum Teil Mitarbeiter der F._____ erwähnt) im Betrag von CHF 15'892.20 geltend, welche die D._____ für die F._____ bezahlt habe (act. 31 S. 84 Rz. 12). Die Beklagten entgegnen, die Rechnungen von AM._____ & Partner hätten Patente und Patent-Anmeldungen der D._____ betroffen. Die Rechnungen seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 120). Es liegen sechs Rechnungen von AM._____ & Partner bei den Akten (act. 3/176). Lediglich die Rechnung Nr. 1 weist einen Bezug zur F._____ auf, indem im Betreff eine Besprechung mit AA._____ erwähnt wird, welcher anerkann-- 86 of 152 -termassen für die F._____ arbeitete. Die restlichen Rechnungen betreffen das Patent "K._____", welches die F1._____-Grundentwicklung betraf und von der D._____ gehalten wurde (vgl. act. 14 S. 11, S. 44, S. 53 und S. 56). Ein Zusammenhang mit der F._____ ist nicht erkenntlich. Der Betrag der Rechnung Nr. 1 findet sich im Auszug des Kontos 1 (act. 3/66). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 785.30. nn) Die Klägerin macht weiter die Bezahlung einer Anwaltsrechnung in Sachen U._____ über CHF 10'000.– von der D._____ für die F._____ geltend (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten erwidern, die Rechnung von BC._____, BD._____, BE._____ vom 11. März 2003 sei an die D._____ adressiert. Anscheinend sei die D._____ Mandatsgeberin gewesen. Die Rechnung sei somit zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 120). Die Klägerin reicht eine Rechnung von BC._____, BD._____, BE._____ vom 11. März 2003 für einen Kostenvorschuss in Sachen U._____ ins Recht (act. 32/327). Die Rechnung ist an die D._____ adressiert. Die F._____ schloss erst am 28. April 2003 ein OEM Bundled Distribution Agreement mit der amerikanischen Firma U._____ ab (vgl. act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). Ein Zusammenhang mit der F._____ ist damit nicht ersichtlich. oo) Sodann macht die Klägerin Zahlungen von der D._____ für die F._____ für Diverses in der Höhe von CHF 2'806.20 geltend (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten erklären, die Rechnungen zu Diversem lauteten auf die D._____. Ein Zusammenhang mit der F._____ könne nicht erstellt werden. Die Rechnungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 120). Es befindet sich eine Rechnung der … vom 16. Mai 2003 bei den Akten (act. 32/328 S. 1). Sie ist an die D._____ adressiert, betrifft indes einen Transport von Dokumenten der Firma U._____ gemäss einem Auftrag von V._____. Die F._____ schloss am 28. April 2003 ein OEM Bundled Distribution Agreement mit -- 87 of 152 -der amerikanischen Firma U._____ ab (vgl. act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). V._____ war anerkanntermassen für die F._____ tätig. Damit ist ein Zusammenhang zur F._____ erstellt. Der entsprechende Rechnungsbetrag findet sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 (act. 3/66). Somit bezahlte die D._____ CHF 113.25 für die F._____. Die Klägerin reicht weiter eine Rechnung des Advokaturbüro AP._____ vom 9. Januar 2004 zu den Akten (act. 32/328 S. 2). Diese richtet sich an die D._____. Ein Zusammenhang mit der F._____ lässt sich nicht erkennen und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Sodann liegt eine Rechnung der … vom 24. November 2003 im Recht (act. 32/328 S. 3). Sie richtet sich an die D._____ zu Handen von AA._____. Er arbeitete anerkanntermassen für die F._____. Damit besteht ein Zusammenhang zur F._____ und die entsprechenden Kosten von CHF 1'050.–, welche sich auch im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2003 finden (act. 3/66), hätten von ihr getragen werden müssen. pp) Schliesslich zieht die Klägerin eine Rückvergütung der "…" aus einem Schadenfall betreffend AB._____ in der Höhe von CHF 11'150.– und den Betrag von CHF 3'084.– als "zuviel aufgeführt" ab (act. 31 S. 84 Rz. 129). Die Beklagten äussern sich nicht hierzu. Diesen Abzügen ist nichts entgegenzusetzen. qq) Zusammengefasst ergibt sich, dass die D._____ im Jahr 2003 über das Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) Zahlungen im Betrag von CHF 1'157'715.20 (CHF 1'171'949.20 - CHF 11'150.– - CHF 3'084.–) leistete, zu deren Tragung die F._____ verpflichtet gewesen wäre. d) Jahr 2004 aa) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2004 habe die D._____ total CHF 1'029'088.35 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Dies gehe nicht nur aus dem Kontoblatt des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ für das Jahr 2004, sondern auch aus der ins Recht gelegten geprüften Jahresrechnung 2004 der D._____ hervor. Dieser zeige, dass die D._____ im Jahr 2004 für das Entwicklungsprojekt F1._____ gegenüber dem Vorjahr zusätzlich CHF 1'029'088.35 -- 88 of 152 -(CHF 3'249'088.35 - CHF 2'220'000.00) aktiviert habe (act. 1 S. 22 Rz. 39; act. 31 S. 86 Rz. 132). Die Beklagten bestreiten, dass die D._____ im Jahr 2004 CHF 1'029'088.35 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 47; act. 38 S. 123). Gemäss dem Auszug des Kontos 1 für das Jahr 2004 (act. 3/67) und der geprüften Jahresrechnung 2004 der D._____ (act. 3/68) aktivierte die D._____ in diesem Jahr Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 1'029'088.35 (Kontostand per 31. Dezember 2004 von CHF 3'249'088.35 abzüglich Kontostand per 1. Januar 2004 von CHF 2'220'000.00). bb) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2003 habe die D._____ für H._____ (H1._____) CHF 63'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Mit Ausnahme der Rechnung vom 29. Oktober 2003 lauteten alle Rechnungen von H1._____, die D._____ im Jahr 2004 bezahlt habe, auf die F._____. Die Rechnung vom 29. Oktober 2003 laute zwar auf die D._____, ihr lägen aber zwei vom Beklagten 2 unterzeichnete Purchase Orders der F._____ zugrunde. Gegenstand dieser Rechnungen seien unter anderem fünf Mustergeräte des Medium F1._____ und eine Jahresmiete für Räumlich-keiten auf dem H._____-Campus in … (act. 1 S. 22 Rz. 39 f.; act. 31 S. 87 Rz. 133). Die Beklagten verweisen auf ihre vorstehenden Ausführungen (act. 14 S. 47) und halten fest, die behaupteten Zahlungen an H._____ (H1._____) seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Zahlungen seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden (act. 38 S. 123 f.). Die Klägerin legt bezüglich der Zahlungen an H._____ vier Rechnungen, eine mit Zahlungsauftrag und Belastungsanzeige, sowie zwei Purchase Orders zu den Akten (act. 3/103-107). Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erw. 4.5.3.1.b.bb) schloss die F._____ mit der H._____ … N.V., Division H1._____ (H1._____) am -- 89 of 152 -6. August 2002 ein Cooperation Agreement (Development) mit zwei späteren Amendments ab. Die Beklagten geben denn zunächst auch zu, dass die Zahlungen an H._____ mit der F._____ in Zusammenhang stünden. Die beiden Rechnungen vom 13. November 2003 über EUR 1'500.– und EUR 7'500.– (act. 3/103) sowie diejenige vom 5. Dezember 2003 über EUR 2'000.– (act. 3/104) sind an die F._____ adressiert und wären entsprechend auch von ihr zu begleichen gewesen. Die Rechnung vom 29. Oktober 2004 über EUR 5'000.– und EUR 6'393.– (act. 3/105) führt zwar die D._____ auf, doch beruht sie auf der Purchase Order vom 29. Oktober 2004 (act. 3/107) von der F._____, in welcher die D._____ lediglich als Rechnungsadresse angegeben wird. Auch diese Zahlung wäre demnach von der F._____ zu leisten gewesen. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 2'382.75, CHF 11'913.75, CHF 31'770.–, CHF 7'650.– und CHF 9'781.30 sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) aufgeführt. Insgesamt wären Aufwendungen im Gesamtbetrag von CHF 63'000.– (CHF 63'497.80, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) von der F._____ zu leisten gewesen. cc) Die Klägerin macht weiter eine Zahlung an AR._____ in der Höhe von CHF 26'544.65 von der D._____ für die F._____ geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten halten dazu fest, die AR._____-Rechnung sei an die D._____ adressiert, betreffe das F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____ und sei zu Recht von dieser beglichen worden (act. 38 S. 125). Unter dem Jahr 2003 reicht die Klägerin eine Purchase Order vom 31. Juli 2003 (act. 3/89) betreffend "Industrialisation of the 15 inch F1._____" September 2003 über EUR 16'700.– ein, welche als Lieferadresse die F._____ aufführt. Die D._____ ist lediglich als Rechnungsadresse vermerkt. Unter "Dealt with by" wird zudem auf AA._____ verwiesen, der anerkanntermassen für die F._____ tätig war. Somit lässt sich diesbezüglich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die dazugehörige Rechnung mit dem Betreff "Industr. F1._____ sep03" datiert vom 26. September 2003 (act. 3/88 = act. 3/346). Die entsprechende Zahlung über CHF 26'544.65 ist im Kontoauszug des Jahres 2004 unterm 11. Februar 2004 aufgeführt (act. 3/67). Demnach bezahlte die D._____ Aufwendungen über CHF 26'544.65 anstelle der F._____.
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dd) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2004 habe die D._____ für U._____ CHF 28'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären. Die beiden Rechnungen lauteten auf die D._____. Zumindest für die grössere dieser beiden Rechnungen sei die "Kreditsprechung" aber durch die F._____ erfolgt, wobei das Dokument vom Beklagten 2 unterzeichnet worden sei (act. 1 S. 22 Rz. 39 f.; act. 31 S. 87 Rz. 133). Die Beklagten entgegnen, die behaupteten Zahlungen an U._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Zahlungen seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden (act. 38 S. 123 f.). Die Klägerin legt hierzu zwei Rechnungen der U._____ vom 9. Januar 2004 und 30. April 2004 und dazugehörige Zahlungsaufträge und Belastungsanzeigen zu den Akten (act. 3/108-109a). Beide Rechnungen sind an die D._____ adressiert. Unbestrittenermassen schloss indes die F._____ am 28. April 2003 ein OEM Bundled Distribution Agreement mit der amerikanischen Firma U._____ ab (act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). Eine vertragliche Beziehung der D._____ zu U._____ wird von den Beklagten nicht dargelegt. Die Rechnungen von U._____ stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und die entsprechenden Zahlungen wären von der F._____ zu bezahlen gewesen. Die Beklagten führten denn auch andernorts aus, sie bestritten nicht, dass die erwähnten Vertragsverhältnisse von der F._____ abgeschlossen und die Kosten von der D._____ getragen worden seien (act. 14 S. 42). Die Rechnung vom 30. April 2004 (act. 3/109) stützt sich zudem auf zwei Kreditsprechungen von der F._____ vom
5. und 6. März 2004 (act. 3/110+111). Entgegen den Beklagten sind die geltend gemachten Zahlungen mit den eingereichten Rechnungen belegt. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 7'947.50 und CHF 20'111.– finden sich auch im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67). Demzufolge bezahlte die D._____ Aufwendungen im Gesamtbetrag von CHF 28'000.– (CHF 28'058.50, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) die von der F._____ geschuldet waren.
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ee) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2004 habe die D._____ für V._____ (bzw. W._____ Est.) CHF 107'000.–, AA._____ (AC._____ / AE._____) CHF 389'000.–, AB._____ CHF 134'000.– und AD._____ (AS._____) CHF 121'000.– (jeweils auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. 22 Rz. 39; act. 31 S. 87 Rz. 133). Die Beklagten bestreiten die Höhe der aufgrund des Kontoauszuges... berechneten Zahlungen an V._____ und AA._____ (act. 14 S. 47) und halten weiter fest, es seien zwei Rechnungen der W._____ Est. im Totalbetrag von CHF 17'000.– mit dem Betreff Honorar Februar und März 2004 ausgewiesen. Die entsprechenden Rechnungen seien an die D._____ adressiert und folglich auch von der D._____ zu bezahlen gewesen. Ein Bezug zur F._____ bestehe nicht. Für das Jahr 2004 belege die Klägerin keine weiteren Zahlungen an V._____ / Produkt W._____ Est. Eine Bezahlung von CHF 107'000.– an V._____ werde somit bestritten. Die Kreditkartenabrechnungen im Betrag von total CHF 4'079.16 betreffend V._____ lauteten auf die D._____. Ein Bezug zur F._____ sei nicht ersichtlich, die D._____ habe diese Kosten zu Recht bezahlt. Die sechzehn Rechnungen der AC._____ im Gesamtbetrag von EUR 86'501.16 seien allesamt an die D._____ adressiert und beträfen das F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____. Die Leistungen von AA._____ seien für das F1._____-Projekt der D._____ erbracht worden, weshalb diese zu Recht für diese Consulting-Leistungen Januar 2004 bis Dezember 2004 aufgekommen sei. Die vierzehn Rechnungen von AE._____ im Gesamtumfang von EUR 58'000.– seien an die D._____ adressiert und umfassten Consulting-Leistungen Januar bis Dezember 2004. AA._____ sei für das F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____ tätig gewesen, weshalb die D._____ die entsprechenden Kosten habe tragen müssen. Die Spesenabrechnungen von AA._____ seien nicht nachvollziehbar und hätten so auch keinen Eingang in das Kontoblatt 1 / 2004 gefunden. Bei dieser Gelegenheit werde jedoch bestritten, dass an AA._____, resp. AC._____, resp. AE._____ im Jahr 2004 CHF 389'000.– überwiesen worden seien. Zahlungen in einem solchen Umfang seien von der Klägerin nicht belegt worden. Die fünf Rechnungen im Totalbetrag von EUR 14'303.– beträfen die F1._____-Produktentwicklung der D._____. Die entsprechenden Rechnungen seien an die D._____ adressiert, sie seien somit -- 92 of 152 -auch von der D._____ zu bezahlen gewesen. Im Übrigen weise die Klägerin keine Zahlungen an AB._____ im Umfang von behaupteten CHF 134'000.– für das Jahr 2004 nach. Die Spesen von AB._____ für das Jahr 2004 seien im Zusammenhang mit dem F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____ entstanden und folglich auch zu Recht von dieser bezahlt worden. Die zehn Rechnungen der AS._____ seien an die D._____ adressiert und beträfen einen Totalbetrag von EUR 70'160.–. Die Aufwendungen von AD._____ seien im Zusammenhang mit dem F1._____-Entwicklungsprojekt der D._____ entstanden. Diese habe die entsprechenden Kosten folglich zu Recht beglichen. Im Übrigen weise die Klägerin keine Zahlungen an AD._____ im Umfang von behaupteten CHF 121'000.– für das Jahr 2004 nach. Die behaupteten Zahlungen an V._____, AA._____, AB._____ und AD._____ seien nicht belegt und würden der Höhe nach bestritten. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Zahlungen seien somit zu Recht von der D._____ geleistet worden (act. 38 S. 123 f.). Die Visa-Abrechnung betreffe die D._____. Die entsprechende Karte habe der D._____ gehört. Die Aufwände seien zu Recht von der D._____ übernommen worden. Die Aufwände seien im Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____ gestanden (act. 38 S. 125). Wie bereits zum Jahr 2002 ausgeführt, stellte die F._____ anerkanntermassen ab Oktober 2001 V._____ als Vice President Marketing & Sales, ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und AB._____ als Sales Engineer / Vice President Research & Development und ab Juni 2003 AD._____ als Vice President Tech Support ein. Die Klägerin macht nun geltend, die D._____ habe V._____ bzw. der W._____ Est. CHF 107'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt. Sie reicht hierzu zwei Rechnungen der W._____ Est. für V._____ aus dem Jahr 2004 (act. 32/338) über je CHF 8'500.– ins Recht. Dass sich die Rechnungen an die D._____ richten, ist nicht weiter von Bedeutung, da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden (act. 14 S. 43 f.; act. 38 S. 99; vgl. Erw. 4.5.3.1.b.dd). Die entsprechenden Zahlungen sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 zu entneh-- 93 of 152 -men (act. 3/67). Dem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass die Zahlung über CHF 8'500.– an die AC._____ W._____ Est. monatlich erfolgte. Dementsprechend bezahlte die D._____ Aufwendungen im Betrage von CHF 102'000.– (12 x CHF 8'500.–), welche die F._____ hätte tragen müssen. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten rund CHF 5'000.– betreffen Spesenrechnungen von V._____. Sie reicht dazu acht Rechnungen der Visa Kreditkarte von V._____ über CHF 4'360.15 (act. 32/339) sowie eine Kreditkartenabrechnung, die V._____ für CHF 87.48 und AA._____ für CHF 5'413.53 betrifft (act. 32/349), zu den Akten. Dass sich die Rechnungen an die D._____ richten, ist nicht weiter von Bedeutung, da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden (act. 14 S. 43 f.; act. 38 S. 99; vgl. Erw. 4.5.3.1.b.dd). Die Rechnungsbeträge finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67). Im Kontoauszug finden sich zudem weitere Zahlungen mit den Betreffen "Visa V._____" und " V._____ Spesen" im Gesamtbetrag von CHF 1'906.85 (act. 3/67). Da V._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt und eine Spesenentschädigung offenbar vereinbart war sowie entsprechende Zahlungen ausgewiesen sind, sind auch diese Zahlungen zu berücksichtigen. Weiter zieht die Klägerin Rückzahlungen von Spesen durch V._____ im Betrag von CHF 2'963.10 ab. Auch diese Rückzahlungen sind dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 zu entnehmen (act. 3/67). Damit sind Zahlungen der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 3'391.38 ausgewiesen. Die Klägerin macht weiter geltend, die D._____ habe anstelle der F._____ Zahlungen für AA._____ bzw. AC._____ / AE._____ im Betrag von CHF 389'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt. Sie reicht hierzu sechzehn Rechnungen der AC._____ über insgesamt EUR 86'501.16 ins Recht (act. 32/340). Den Rechnungen ist aufgrund des angegebenen E-Mail-Kontaktes zu entnehmen, dass sie AA._____ betreffen. Auch diese Rechnungen sind an die D._____ gerichtet, was jedoch nicht relevant ist, da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und nach den Beklagten die im Zusammenhang mit diesen Anstellungsverhältnissen getätigten Aufwendungen der F._____ der D._____ belastet wur-- 94 of 152 -den. Die entsprechenden Zahlungen über total CHF 135'816.20 lassen sich auch dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) entnehmen. Im Kontoauszug finden sich zudem weitere Zahlungen an die AC._____ im Gesamtbetrag von CHF 46'284.65. Da ein Zusammenhang mit der F._____ besteht, wären die Kosten von CHF 182'100.85 von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin reicht sodann vierzehn Rechnungen von AE._____ aus dem Jahr 2004 (act. 32/341) ins Recht. Es ergibt sich aus den ersten acht dieser Rechnungen von AE._____, deren Adressatin die D._____ ist, nicht, inwiefern sie mit AA._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen und dieser wird von der Klägerin auch nicht erläutert, sodass ein Zusammenhang nicht erstellt werden kann. Lediglich die Rechnungen vom 5. September 2004, 10. September 2004, 15. September 2004, 4. Oktober 2004, 4. November 2004 und 9. Dezember 2004 geben als Zahlungsempfänger AA._____ an, sodass sich ein Zusammenhang zur F._____ ergibt. Diese sechs Zahlungen lassen sich auch dem Auszug des Kontos
1 des Jahres 2004 (act. 3/67) entnehmen. Somit ergeben sich Zahlungen der D._____ für die F._____ im Gesamtbetrag von CHF 52'120.80. Ferner legt die Klägerin eine Aufstellung betreffend Akontozahlungen und Spesenabrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 (act. 32/310) und sechzehn Spesenabrechnungen aus dem Jahr 2004 von AA._____ (act. 32/342) sowie eine Kreditkartenabrechnung, die V._____ für CHF 87.48 und AA._____ für CHF 5'413.53 betrifft (act. 32/349), ins Recht. Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 finden sich zwölf Zahlungen mit dem Vermerk "AA._____ ac Spesen " (act. 3/67). Die entsprechenden Beträge ergeben sich zwar nicht eindeutig aus den eingereichten Abrechnungen, doch da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt und eine Spesenentschädigung offensichtlich vereinbart war (act. 32/310) sowie entsprechende Zahlungen ausgewiesen sind, lässt sich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die entsprechenden Kosten von CHF 92'657.63 wären daher von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin reicht fünf Rechnungen von AT._____, Singapur, aus dem Jahr 2004 ins Recht (act. 32/343). Diese Rechnungen tragen zum Teil den handschriftlichen Vermerk "AB._____". Aus den Rechnungen selbst ergibt sich jedoch in keiner -- 95 of 152 -Weise, wie diese mit AB._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher nicht erstellt werden kann. Die Klägerin verweist weiter auf eine Dauerauftragsbestätigung vom 13. Juli 2004 (act. 3/152), gemäss welcher monatlich CHF 10'000.– an AB._____ überwiesen worden sein sollen. Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) sind jedoch keine Zahlungen an AB._____ über CHF 10'000.– zu finden. Schliesslich reicht die Klägerin sechs Expense Reports von AB._____ aus dem Jahr 2004 zu den Akten (act. 32/344). Die entsprechenden Zahlungen über CHF 1'486.45, CHF 9'391.95, CHF 3'750.55, CHF 3'749.75, CHF 3'561.15 und CHF 2'614.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) ausgewiesen. AB._____ arbeitete anerkanntermassen für die F._____, weshalb diese auch für dessen Auslagen aufzukommen hat. Die D._____ hat diesbezüglich Zahlungen im Umfang von CHF 24'553.85 für die F._____ vorgenommen. Weiter reicht die Klägerin zehn Rechnungen von AS._____ aus dem Jahr 2004 ins Recht (act. 32/345). Diese Rechnungen tragen die handschriftliche Notiz "AD._____" oder "AD._____". Aus den Rechnungen selbst ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie diese mit AD._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher nicht erstellt werden kann. ff) Die Klägerin macht Kosten für Design, Lautsprecher und diverses Material von der AU._____ für den F1._____-Bildschirm im Betrag von CHF 19'626.20 geltend, welche die D._____ für die F._____ bezahlt habe (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten führen dazu aus, die Rechnung sei auf die D._____ ausgestellt worden. F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Daher sei die Rechnung zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 126). Die Klägerin reicht drei Rechnungen von AU._____ aus dem Jahr 2004 (act. 32/352) zu den Akten. Die Rechnungen richten sich an die D._____ / F1._____-Projekt und betreffen verschiedenes Material. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich indes nicht und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Somit kann kein Zusammenhang dieser Ausgaben mit der F._____ erstellt werden.
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gg) Weiter macht die Klägerin Zahlungen an das Druckzentrum... für Briefpapier und Visitenkarten der F._____ über CHF 1'074.– geltend (act. 1 S. 22 Rz. 40; act. 31 S. 87 f. Rz. 133 f.). Die Beklagten führen aus, die Rechnung vom 31. Mai 2004 sei auf die D._____ ausgestellt. Sie betreffe F1._____-Visitenkarten für AB._____, AA._____ und AD._____. Diese seien im Auftrag der D._____ tätig gewesen. Die D._____ habe diese Kosten zu Recht übernommen. Die Rechnung vom 2. September 2004 betreffe die Lieferung von F1._____-Briefbogen. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung laute auch auf die D._____. Die Bestellungen seien von AG._____ ausgegangen. AG._____ habe nur die D._____ verpflichten können (act. 14 S. 48; act. 38 S. 125 und S. 127). Die Klägerin reicht zwei Rechnungen des Druckzentrums... zu den Akten (act. 3/112+113). Die Rechnungen vom 31. Mai 2004 (act. 3/112) und 2. September 2004 (act. 3/113) sind beide an die D._____, AG._____, adressiert. Bei der ersten Rechnung ist nicht ersichtlich, von wem die Bestellung ausging. Bei der zweiten ging die Bestellung von N._____ aus. Wie die Klägerin jedoch richtig darlegt (act. 46 S. 19 Rz. 31), ergibt sich aus dem Schreiben der F._____ an die Klägerin vom 30. April 2003 (act. 47/400) und dem Dokument "…" vom 6. Juli 2005 (act. 40/100), dass N._____ auch für die F._____ auftrat. Dieses Handeln N._____s für die F._____ wurde von den Beklagten geduldet, weshalb von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist und sich die Beklagten entgegen ihren Ausführungen (act. 58 S. 14) nicht im Nachhinein auf ein fehlendes Zeichnungsrecht gemäss Handelsregister berufen können. Beide Rechnungen betreffen "Visitenkarten F1._____" bzw. "Briefbogen F1._____ quer" in einseitig zweifarbig warmrot / grauem Druck. Wie bereits in den Ausführungen zum Jahr 2002 festgehalten (Erw. 4.5.3.1.b.ee.), verwendete die F._____ ein Logo betreffend F1._____ in den Farben rot und grau (vgl. act. 32/313) und machen die Beklagten nicht geltend, dass die D._____ selbiges Logo verwendet hat. Somit betrifft dieser Aufwand offensichtlich die F._____, nicht die D._____. Die entsprechenden Rechnungsbeträge (exkl. MwSt.) von CHF 652.– und CHF 422.– sind im Auszug des Kontos 1 -- 97 of 152 -des Jahres 2004 enthalten (act. 3/67). Die Zahlungen über insgesamt CHF 1'074.– stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und wären daher auch von ihr zu tragen gewesen. hh) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für den Nachdruck des F1._____-Booklets und der Deckblätter für die F._____ im Betrag von CHF 4'600.– sowie die Bezahlung des Agenturhonorars für den Nachdruck des F1._____-Booklets und der Deckblätter etc. für die F._____ in der Höhe von CHF 2'164.90 geltend (act. 1 S. 22 Rz. 40; act. 31 S. 87 f. Rz. 133 f.). Die Beklagten verweisen betreffend die Ausgaben für Booklets auf ihre Ausführungen betreffend das Jahr 2002. Die Rechnungen der AW._____ Print vom 24. Juni 2004 und 31. August 2004 beträfen einen F1._____-Nachdruck. F1._____ sei ein Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Die Rechnung laute auch auf die D._____. Die Bestellung sei von N._____ ausgegangen. N._____ habe nur die D._____ verpflichten können. Die Rechnungen der AV._____ Communications AG im Jahr 2004 lauteten auf die D._____. Sie beträfen F1._____-Druckkosten. F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden (act. 14 S. 48; act. 38 S. 125 f. und S. 127). Die Rechnungen der AW._____ Print vom 24. Juni 2004 (act. 3/116) und 31. August 2004 (act. 3/117) sind an die D._____, N._____, gerichtet und beziehen sich auf D._____ / F1._____ Nachdruck Deckblätter bzw. D._____ / F1._____ Booklet Nachdruck. Ein Zusammenhang zur F._____ ergibt sich hieraus nicht und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Mangels eines Zusammenhangs zur F._____ können diese Zahlungen des Kontos 1 nicht berücksichtigt werden. Die Rechnungen der AV._____ Communications AG vom 18. Juni 2004, 30. Juni 2004 und 7. September 2004 (act. 32/350) richten sich ebenfalls sämtliche an die D._____, N._____, sie betreffen F1._____. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich auch daraus nicht und wird von der Klägerin nicht weiter erläutert. Somit können auch diese Zahlungen des Kontos 1 nicht berücksichtigt werden.
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ii) Die Klägerin macht diverse Aufwendungen der D._____ für die Homepage F1._____.ch der F._____ in der Höhe von CHF 6'234.20 geltend (act. 1 S. 22 Rz. 40; act. 31 S. 87 f. Rz. 133 f.). Die Beklagten führen aus, die Rechnung der … betreffe die Domain-Gebühr "F1._____.ch". Die Rechnung der BF._____ Ltd. (act. 32/357) betreffe F1._____ (Webpage). F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen, sodass die Kosten der D._____ zu Recht belastet worden seien (act. 14 S. 48; act. 38 S. 126 f.). Die Klägerin reicht eine Rechnung von BG._____ Webdesign … vom 12. November 2004 (act. 3/115) zu den Akten. Sie ist an die F._____ adressiert und der Auftrag wurde von V._____ erteilt. Weiter legt die Klägerin eine Rechnung der … vom 31. August 2004 (act. 32/358) ins Recht, welche ebenfalls an die F._____ adressiert ist und die Website F1._____.ch betrifft. Auch die Rechnung der BF._____ Ltd. vom 19. November 2004 (act. 32/357) betreffend die Webhotel-Jahrespauschale und die Installationspauschale ist an die F._____ gerichtet. Dass die Website F1._____.ch von der F._____ betrieben wurde, blieb seitens der Beklagten unbestritten (vgl. act. 31 S. 36 Rz. 64; act. 38 S. 53). Diese Aufwände stehen somit offensichtlich in Zusammenhang mit der F._____, nicht mit der D._____. Die Rechnungsbeträge von CHF 5'177.–, CHF 35.– und CHF 1'022.20 sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 enthalten (act. 3/67). Die Zahlungen über CHF 6'234.20 stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und sind daher auch von ihr zu tragen. jj) Sodann macht die Klägerin die Bezahlung einer Lieferung von Hardware an die F._____ durch BH._____ Solutions im Betrag von CHF 3'000.– durch die D._____ geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten halten fest, diese Rechnung betreffe das F1._____-Projekt der D._____. Die Kosten seien der D._____ zu Recht belastet worden (act. 38 S. 126).
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Es liegt eine Rechnung der BH._____ Solutions vom 13. Dezember 2004 (act. 32/361) bei den Akten, die an die F._____, AB._____, adressiert ist. AB._____ arbeitete anerkanntermassen für die F._____. Damit ergibt sich ein Zusammenhang zur F._____. Der Rechnungsbetrag ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 aufgeführt (act. 3/67). Die Zahlung von CHF 3'000.– wäre von der F._____ zu tragen gewesen. kk) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für Flugtickets für Mitarbeiter der F._____ im Betrag von CHF 11'028.– geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten führen aus, sämtliche Rechnungen von AK._____ Reisen AG seien an die D._____ (N._____) adressiert und beträfen mehrheitlich Europa-Flüge der Beklagten 1 und 2. Die entsprechenden Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden. Sie beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Reservierung der Flüge habe N._____ erledigt. N._____ habe nur die D._____ verpflichten können (act. 38 S. 125). In den Akten finden sich acht Rechnungen für Flugtickets aus dem Jahr 2004 (act. 32/347). Die Rechnungen vom 15. Januar 2004, 23. April 2004, 10. Juni 2004, 23. August 2004, 27. September 2004 und 10. Dezember 2004 betreffen alleine die Beklagten. Der Beklagte 1 war Verwaltungsratspräsident der D._____ und Delegierter des Verwaltungsrates der F._____. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____. In welcher Funktion sie diese Flugreisen unternommen haben, kann den Belegen nicht entnommen werden und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann damit nicht erstellt werden. Die Rechnungen vom 27. Januar 2004 und 4. November 2004 betreffen V._____ bzw. AD._____. Beide waren anerkanntermassen für die F._____ tätig. Diesbezüglich besteht somit ein Zusammenhang zur F._____. Dass die Flüge von N._____ reserviert wurden, ändert daran nichts. Wie die Klägerin richtig darlegt (act. 46 S. 19 Rz. 31), ergibt sich aus dem Schreiben der F._____ an die Klägerin vom 30. April 2003 (act. 47/400) und dem Dokument "…" vom 6. Juli 2005 (act. 40/100), dass N._____ auch für die F._____ auftrat. Dieses Handeln N._____s für die F._____ wurde von den Beklagten geduldet, weshalb von einer -- 100 of 152 -Duldungsvollmacht auszugehen ist und sich die Beklagten entgegen ihren Ausführungen (act. 58 S. 14) nicht im Nachhinein auf ein fehlendes Zeichnungsrecht gemäss Handelsregister berufen können. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 925.– und CHF 1'102.50 lassen sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 der D._____ finden (act. 3/67). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 2'027.50. ll) Die Klägerin macht die Bezahlung von Hotelkosten von Mitarbeitern der F._____ durch die D._____ in der Höhe von CHF 3'318.90 geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bringen vor, diese Übernachtungskosten stünden ebenfalls in direktem Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____, weshalb die Kosten zu Recht der D._____ belastet worden seien. Sämtliche Hotel-Rechnungen seien auf die D._____ ausgestellt und die meisten an N._____ und Herrn BB._____ adressiert. N._____ und Herr BB._____ hätten nur die D._____ verpflichten können. Beide seien für die F._____ nicht zeichnungsberechtigt gewesen (act. 38 S. 125). Es liegen fünf Rechnungen für Hotelkosten des Jahres 2004 (act. 32/348) bei den Akten. Die beiden Rechnungen des Hotels... vom 8. Februar 2004 und 25. Oktober 2004 sind an die D._____, Herr BB._____, adressiert. Wen die Übernachtungen betreffen, ist den Rechnungen nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht ausgeführt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann nicht erstellt werden, weshalb die entsprechenden Zahlungen nicht berücksichtigt werden können. Die Rechnungen des Hotels … vom 29. Februar 2004, 22. März 2004 und 31. Juli 2004 betreffen AA._____, AB._____ und AD._____. Alle drei waren anerkanntermassen für die F._____ tätig, sodass ein Zusammenhang erstellt ist. Daran ändert nichts, dass die Rechnungen an die D._____ adressiert sind; bei zweien an N._____. Wie vorstehend ausgeführt, trat N._____ auch für die F._____ auf. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 1'979.90, CHF 172.– und CHF 396.– finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ im Betrag von CHF 2'547.90.
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mm) Die Klägerin macht Kosten des Patentanwalts für F1._____ (zum Teil Mitarbeiter der F._____ erwähnt) von CHF 11'670.60 geltend, welche die D._____ für die F._____ bezahlt habe (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bringen vor, die Rechnungen von AM._____ & Partner beträfen die Patente resp. Patentanmeldungen der D._____. Die D._____ sei die Inhaberin der entsprechenden Rechte gewesen. Die Kosten seien der D._____ zu Recht belastet worden (act. 38 S. 125). Es liegen sechs Rechnungen von AM._____ & Partner bei den Akten (act. 3/178). Lediglich die Rechnung Nr. 1 weist einen Bezug zur F._____ auf, indem im Betreff Telefonate mit V._____ und AA._____ erwähnt werden, welche anerkanntermassen für die F._____ arbeiteten. Die restlichen Rechnungen Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 betreffen das Patent "K._____", welches die F1._____Grundentwicklung betraf und von der D._____ gehalten wurde (vgl. act. 14 S. 11, S. 44, S. 53 und S. 56). Ein Zusammenhang mit der F._____ ist nicht ersichtlich. Der Betrag der Rechnung Nr. 1 findet sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 562.25. nn) Die Klägerin macht weiter die Bezahlung einer Anwaltsrechnung in Sachen F1._____ über CHF 13'940.50 für die F._____ durch die D._____ geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten führen aus, Dr. BI._____ sei anscheinend von der D._____ mandatiert worden. Die Rechnung laute auf die D._____ und sei zu Recht von der D._____ bezahlt worden (act. 38 S. 126). In den Akten befindet sich eine Rechnung von Rechtsanwalt Dr. BI._____ vom 13. Dezember 2004 (act. 32/351). Die Honorarnote betrifft dessen anwaltliche Bemühungen und Barauslagen in Sachen F1._____ für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004. Die Rechnung ist an die D._____ gerichtet. Ein Zusammenhang mit der F._____ kann ihr nicht entnommen werden und wird von der -- 102 of 152 -Klägerin auch nicht dargelegt. Daher kann diese Zahlung nicht berücksichtigt werden. oo) Die Klägerin macht eine Aufwandentschädigung für den Verkauf der F._____ im Betrag von CHF 10'166.– an BJ._____ geltend, den die F._____ mit Mandatsvertrag vom 28. Januar 2004 mit dem Verkauf ihrer selbst mandatiert habe (act. 1 S. 17 Rz. 31 und S. 22 Rz. 40; act. 31 S. 87 f. Rz. 133 f.). Die Beklagten halten dazu fest, die Rechnung laute auf die D._____ und habe das Projekt F1._____ betroffen. F1._____ sei das Projekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 126). Die Klägerin reicht eine Rechnung von BJ._____ vom 29. Januar 2004 (act. 3/114) betreffend Aufwandsentschädigung Financial Advisor F1._____ für den Zeitraum bis 14. März 2004 zu den Akten. Die Rechnung richtet sich an die D._____, doch wurde der Mandatsvertrag vom 28. Januar 2004 (act. 3/56) von der F._____ abgeschlossen. Somit hat auch die F._____ die daraus entstehenden Aufwendungen zu tragen. Der Rechnungsbetrag ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) enthalten. Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 10'166.40. pp) Weiter macht die Klägerin Service Fee und Out of Pocket Expenses für die F._____ in der Höhe von CHF 4'086.50 geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bestreiten dies nicht und äussern sich nicht weiter hierzu (act. 38 S. 125 f.). Die Klägerin reicht diesbezüglich eine Rechnung der BK._____ SA vom 5. Mai 2004 (act. 32/353) zu den Akten. Die Rechnung richtet sich an die F._____ und ist entsprechend auch von ihr zu bezahlen. Der Betrag der Rechnung findet sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 4'086.50.
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qq) Die Klägerin macht für die Integration von BL._____ in F1._____ U._____ Zahlungen in der Höhe von CHF 3'906.25 geltend, die die D._____ für die F._____ bezahlt haben soll (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten halten dazu fest, die Rechnung laute auf die D._____ und betreffe das F1._____-Projekt. F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 126). Die Rechnung der BL._____ vom 30. Juni 2004 (act. 32/354) richtet sich an die D._____ und bezieht sich auf die Integration BL._____-F1._____ U._____. Ein Zusammenhang mit der F._____ ist hieraus nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher vorgetragen. Somit kann diese Zahlung nicht berücksichtig werden. rr) Die Klägerin macht sodann die Kosten einer Anwaltsrechnung im Zusammenhang mit dem Verkauf der F._____ im Betrag von CHF 4'050.– geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bringen vor, Rechtsanwalt BM._____ sei von der D._____ mandatiert worden. Die Honorarnote laute auf die D._____. Sie betreffe das Projekt F1._____ von der D._____. Die Kosten seien der D._____ zu Recht belastet worden (act. 38 S. 126). Es liegt eine Honorarnote von BM._____ … + Partner vom 26. Juli 2004 (act. 32/355) bei den Akten. Die Rechnung richtet sich an die D._____ und bezieht sich auf anwaltschaftliche Tätigkeit in Sachen F1._____, insbesondere Studium der Unterlagen von A._____ …, konzeptionelle Überlegungen für Vertragsgestaltung sowie Besprechungen mit den Beklagten. Ein Zusammenhang mit der F._____ ist hieraus nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Somit kann diese Zahlung nicht berücksichtig werden. ss) Weiter macht die Klägerin Zahlungen für Lieferungen der BN._____ lnc. an die F._____ über CHF 33'760.70 geltend, welche von der D._____ bezahlt worden seien (act. 31 S. 88 Rz. 134).
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Die Beklagten führen aus, die drei Rechnungen der BN._____ lnc. beträfen das F1._____-Projekt der D._____. Die Kosten seien zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 126). Die Klägerin reicht drei Rechnungen der BN._____ lnc. aus dem Jahr 2004 (act. 32/356) ins Recht. Die Rechnungen nehmen sämtliche Bezug auf die F._____ und AD._____, der anerkanntermassen für die F._____ tätig war. Daraus ergibt sich ein Zusammenhang mit der F._____. Die Rechnungsbeträge von CHF 615.–, CHF 11'713.70 und CHF 21'432.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) aufgeführt. Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 33'760.70. tt) Die Klägerin macht zudem eine Zahlung der D._____ an BO._____ Consulting für Sponsorship der F._____ über CHF 3'075.– geltend (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bestreiten dies nicht und äussern sich nicht weiter hierzu (act. 38 S. 125 f.). In den Akten findet sich eine Rechnung der BO._____ Consulting vom 13. September 2004 (act. 32/359) betreffend Sponsorship, die sich an die F._____, AA._____, richtet. Daraus ergibt sich ein Zusammenhang mit der F._____. Der Rechnungsbetrag ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) aufgeführt. Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 3'075.–. uu) Die Klägerin macht geltend, die D._____ habe Lieferungen von … an Mitarbeiter der F._____ im Umfang von CHF 1'351.60 bezahlt (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten halten fest, die drei …-Rechnungen seien an die D._____ adressiert. Sie beträfen das Projekt F1._____ und F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen, weshalb die Kosten zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 126).
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Die Klägerin reicht drei Rechnungen von … aus dem Jahr 2004 (act. 32/360) zu den Akten. Alle Rechnungen sind an die D._____ adressiert, beinhalten jedoch Lieferungen von AB._____ und AD._____, welche unstreitig bei der F._____ arbeiteten. Damit besteht ein Zusammenhang zur F._____, weshalb sie auch die entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Rechnungsbeträge von CHF 404.25, CHF 615.35 und CHF 332.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 (act. 3/67) aufgeführt. Es ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 1'351.60. vv) Schliesslich macht die Klägerin Zahlungen für Diverses in der Höhe von CHF 19'873.70 geltend, welche die D._____ für die F._____ bezahlt haben soll (act. 31 S. 88 Rz. 134). Die Beklagten bringen vor, die Rechnungen lauteten auf die D._____. Sie beträfen das F1._____-Projekt. Die Kosten seien der D._____ zu Recht belastet worden (act. 38 S. 126). Bei den Akten findet sich eine Rechnung der … vom 24. Februar 2004 (act. 32/362 S. 1). Sie ist an die D._____ gerichtet. Ein Zusammenhang mit der F._____ ist ihr nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Daher kann sie nicht berücksichtigt werden. Die Rechnung der … vom 8. März 2004 sowie die dazugehörige Mahnung vom 5. Mai 2004 (act. 32/362 S. 2 und 5) sind an die F._____, V._____, adressiert, womit ein Zusammenhang erstellt ist. Weshalb die Adresse handschriftlich gestrichen und "D._____" notiert wurde, wird von den Parteien, insbesondere den Beklagten, nicht erläutert und ist daher unbeachtlich. Die Rechnung der … vom 28. April 2004 (act. 32/362 S. 3 f.) ist zwar an die D._____ adressiert, jedoch zu Handen von AA._____, der bei der F._____ arbeitete, sodass ein Zusammenhang zur F._____ erstellt ist. Die Rechnungsbeträge von CHF 48.80 und CHF 604.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2004 aufgeführt (act. 3/67). Demnach bezahlte die D._____ anstelle der F._____ CHF 652.80. ww) Zusammengefasst ergibt sich, dass die D._____ im Jahr 2004 über das Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) Zahlungen im Betrag von -- 106 of 152 -CHF 642'908.01 leistete, zu deren Tragung die F._____ verpflichtet gewesen wäre. e) Jahr 2005 aa) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2005 habe die D._____ total CHF 514'388.58 bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert, die die F._____ hätte leisten müssen. Dies gehe nicht nur aus dem Kontoblatt des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ für das Jahr 2005, sondern auch aus der ins Recht gelegten geprüften Jahresrechnung 2005 der D._____ hervor. Dieser zeige, dass die D._____ im Jahr 2005 für das Entwicklungsprojekt F1._____ gegenüber dem Vorjahr zusätzlich CHF 514'388.58 (CHF 3'763'476.93 CHF 3'249'088.35) aktiviert habe (act. 1 S. 24 Rz. 42; act. 31 S. 91 Rz. 138). Die Beklagten bestreiten, dass die D._____ im Jahr 2005 CHF 514'388.58 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 49; act. 38 S. 129). Gemäss dem Auszug des Kontos 1 für das Jahr 2005 (act. 3/122) und der geprüften Jahresrechnung 2005 der D._____ (act. 3/251) aktivierte die D._____ in diesem Jahr Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 514'388.58 (Kontostand per 31. Dezember 2004 von CHF 3'763'476.93 abzüglich Kontostand per 1. Januar 2004 von CHF 3'249'088.35). bb) Die Klägerin führt aus, im Jahr 2005 habe die D._____ eine Rückvergütung von AR._____ in der Höhe von EUR 44'000.– bzw. CHF 67'760.– erhalten und bringt diesen Betrag in ihrer Rechnung zum Abzug (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten bestreiten dies nicht und äussern sich nicht weiter hierzu (act. 38 S. 131). Der Berücksichtigung dieser Rückzahlung steht nichts entgegen. Sie ist unterm 17. Januar 2005 auch im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 vermerkt (act. 3/122). Entsprechend ist der Betrag von CHF 67'760.– in Abzug zu bringen.
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cc) Die Klägerin bringt vor, im Jahr 2005 habe die D._____ für U._____ CHF 9'000.– (auf CHF 1'000.–) gerundet bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. 24 Rz. 42; act. 31 S. 92 Rz. 139). Die Beklagten führen aus, die von der Klägerin behaupteten Zahlungen an U._____ würden dem Bestand und der Höhe nach bestritten. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____ und Rechnungsadressat sei die D._____ ("ATT. ADMINISTRATION F1._____-PROJ"), weshalb die Rechnungen zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 130). Die Klägerin legt hierzu zwei Rechnungen der U._____ aus dem Jahr 2005 über EUR 1'350.– und EUR 4'500.– (act. 32/369) zu den Akten. Beide Rechnungen sind an die D._____ adressiert. Doch schloss unbestrittenermassen die F._____ am 28. April 2003 ein OEM Bundled Distribution Agreement mit der amerikanischen Firma U._____ ab (act. 1 S. 15 Rz. 28; act. 3/27; act. 14 S. 37). Eine vertragliche Beziehung der D._____ zu U._____ wird von den Beklagten nicht dargelegt. Die Rechnungen von U._____ stehen damit mit der F._____ in Zusammenhang und die entsprechenden Zahlungen wären von der F._____ zu bezahlen gewesen. Die Beklagten führten denn auch andernorts aus, sie bestritten nicht, dass die erwähnten Vertragsverhältnisse von der F._____ abgeschlossen und die Kosten von der D._____ getragen worden seien (act. 14 S. 42). Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 ist eine Zahlung an U._____ Computer über CHF 9'067.50 aufgeführt (act. 3/122). Damit sind sie entgegen den Beklagten genügend belegt. Dementsprechend bezahlte die D._____ Aufwendungen im Gesamtbetrag von CHF 9'000.– (CHF 9'067.50, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) die von der F._____ geschuldet waren. dd) Die Klägerin macht geltend, im Jahr 2005 habe die D._____ für V._____ (bzw. W._____ Est.) CHF 104'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet), AA._____ (AC._____ / AE._____) CHF 163'149.95, AB._____ CHF 79'006.05 und AD._____ (AS._____) CHF 122'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. S. 24 Rz. 42; act. 31 S. 92 f. Rz. 139 f.).
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Die Beklagten halten fest, die von der Klägerin behaupteten Zahlungen an V._____ würden dem Bestand und der Höhe nach bestritten. Die von der Klägerin vorgelegten Belege reichten als Beweis nicht aus. Die Visa-Karte der sechs Kreditkartenbezüge im Umfang von CHF 2'550.– laute auf die D._____. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen und Kosten beträfen das F1._____-Projekt der D._____, weshalb die Zahlungen zu Recht von der D._____ geleistet worden seien. Die Höhe der Zahlungen an AA._____ werde bestritten. Die ins Recht gelegten Rechnungen der AC._____ (Consulting-Leistungen D._____ Januar bis Dezember 2005 / Projekt F1._____) betrügen total EUR 68'627.85. Die Zahlungen hätten das Projekt F1._____ der D._____ betroffen. AA._____ sei ausschliesslich für dieses Projekt tätig gewesen. Die ins Recht gelegten Rechnungen von AE._____ betrügen im Totalbetrag EUR 12'000.– (Consulting-Leistungen D._____ Juli 2005 / Projekt F1._____). Die Leistungen von AA._____ seien im Projekt F1._____ der D._____ erbracht worden. Die Spesen von AA._____ seien im Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt der D._____ entstanden. Sämtliche Kosten seien daher zu Recht der D._____ belastet worden. Bei dieser Gelegenheit werde bestritten, dass an AA._____ respektive AC._____ respektive AE._____ im Jahr 2005 CHF 172'000.– überwiesen worden seien. Zahlungen in einem solchen Umfang seien von der Klägerin nicht belegt. Die von der Klägerin behaupteten Zahlungen an AB._____ würden dem Bestand und der Höhe nach bestritten. Die von der Klägerin vorgelegten Belege reichten als Beweis nicht aus. Sämtliche ausgewiesenen Zahlungen und die Spesenrapporte beträfen das F1._____-Projekt der D._____, weshalb die Zahlungen zu Recht von der D._____ geleistet worden seien. Die zwölf Rechnungen der AS._____ im Gesamtbetrag von EUR 78'820.– beträfen den Zeitraum von Dezember 2004 bis November 2005. Die Rechnungen seien an die D._____ adressiert ("ATT. ADMINISTRATI-ON F1._____-PROJ") und beträfen die Leistungen von AD._____, welcher am F1._____-Projekt der D._____ mitgearbeitet habe. Die Aufwände seien zu Recht der D._____ belastet worden. Es werde bestritten, dass an AD._____ resp. die AS._____ im Jahr 2005 CHF 122'000.– überwiesen worden seien. Zahlungen in einem solchen Umfang seien von der Klägerin nicht belegt worden (act. 1 S. 49; act. 38 S. 129 f.).
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Wie bereits zum Jahr 2002 ausgeführt, stellte die F._____ anerkanntermassen ab Oktober 2001 V._____ als Vice President Marketing & Sales, ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und AB._____ als Sales Engineer / Vice President Research & Development und ab Juni 2003 AD._____ als Vice President Tech Support ein. Die Klägerin legt für das Jahr 2005 keine Rechnungen der W._____ Est. für V._____ ins Recht. Dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) ist jedoch zu entnehmen, dass – wie schon in den Jahren 2002 bis 2004 – monatliche Zahlungen an die W._____ Est. geleistet wurden. Da V._____ anerkanntermassen für die F._____ tätig war, ergibt sich daraus, dass die D._____ Aufwendungen im Betrage von CHF 102'000.– (12 x CHF 8'500.–) bezahlte, welche die F._____ hätte tragen müssen. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten rund CHF 2'000.– betreffen Spesenrechnungen von V._____. Sie reicht dazu sechs Rechnungen der Visa Kreditkarte von V._____ über insgesamt CHF 4'286.05 (act. 32/363) zu den Akten. Dass sich die Rechnungen an die D._____ richten, ist nicht weiter von Bedeutung, da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden (act. 14 S. 43 f.; act. 38 S. 99; vgl. Erw. 4.5.3.1.b.dd). Die Rechnungsbeträge finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122). Im Kontoauszug finden sich zudem Rückzahlungen von V._____ für die Visa-Karte im Gesamtbetrag von CHF 2'082.85 (act. 3/122), welche in Abzug zu bringen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 2'000.– (CHF 2'203.20, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) sind damit ausgewiesen. Die Klägerin legt zwölf Rechnungen der AC._____ für AA._____ aus dem Jahr 2005 (act. 32/364) im Betrag von EUR 68'627.87 ins Recht. Den Rechnungen ist aufgrund des angegebenen E-Mail-Kontaktes zu entnehmen, dass sie AA._____ betreffen. Auch diese Rechnungen sind an die D._____ gerichtet, was jedoch unbedeutend ist, da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und nach den Beklagten die im Zusammenhang mit diesen Anstellungsverhältnis-- 110 of 152 -sen getätigten Aufwendungen der F._____ der D._____ belastet wurden. Die entsprechenden Zahlungen über insgesamt CHF 107'489.75 lassen sich auch dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) entnehmen. Demnach bezahlte die D._____ Aufwendungen der F._____ in der Höhe von CHF 107'489.75 für die F._____. Die Klägerin reicht sodann zwei Rechnungen von AE._____ aus dem Jahr 2005 (act. 32/365) ins Recht. Sie richten sich zwar an die D._____, geben jedoch als Zahlungsempfänger AA._____ an, sodass sich ein Zusammenhang zur F._____ ergibt. Die beiden Zahlungen über je CHF 9'300.– lassen sich auch dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) entnehmen. Somit ergeben sich Zahlungen der D._____ für die F._____ im Gesamtbetrag von CHF 18'600.–. Ferner legt die Klägerin eine Aufstellung betreffend Akontozahlungen und Spesenabrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 (act. 32/310) sowie eine E-Mail von N._____ an AA._____ betreffend Spesenzahlung und eine Spesenabrechnung von AA._____ (act. 32/366) ins Recht. Die entsprechenden Zahlungen über CHF 12'628.–, CHF 2'274.60 und CHF 2'009.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 aufgeführt (act. 3/122). Da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und eine Spesenentschädigung offensichtlich vereinbart war (act. 32/310) sowie entsprechende Zahlungen ausgewiesen sind, lässt sich ein Zusammenhang mit der F._____ erstellen. Die entsprechenden Kosten von CHF 16'911.60 wären von ihr zu tragen gewesen. Die Klägerin verweist betreffend AB._____ auf eine Dauerauftragsbestätigung vom 13. Juli 2004 (act. 3/152), gemäss welcher monatlich CHF 10'000.– an AB._____ überwiesen worden sein sollen. Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) sind zwei Zahlungen über CHF 10'000.– mit der Bezeichnung "AB._____ 04" bzw. "AB._____ 05" zu finden. Weiter reicht die Klägerin vier Expense Reports von AB._____ aus dem Jahr 2005 zu den Akten (act. 32/367). Davon lassen sich jedoch nur zwei Zahlungen über CHF 4'837.55 und CHF 6'531.70 im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) nachvollziehen. AB._____ arbeitete anerkanntermassen für die F._____, weshalb diese auch für dessen -- 111 of 152 -Auslagen aufzukommen hat. Die D._____ hat diesbezüglich Zahlungen im Umfang von CHF 31'369.25 für die F._____ vorgenommen. Weiter reicht die Klägerin zwölf Rechnungen von AS._____ aus dem Jahr 2005 ins Recht (act. 32/368). Aus diesen Rechnungen ergibt sich in keiner Weise, wie diese mit AD._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher Zusammenhang nicht erstellt werden kann. ee) Die Klägerin macht geltend, die D._____ habe Kosten der AU._____ für die F._____ im Umfang von CHF 23'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt (act. 1 S. 24 Rz. 42; act. 31 S. 92 Rz. 139). Die Beklagten führen dazu aus, die Zahlungen an AU._____ würden dem Bestand und der Höhe nach bestritten. Rechnungsadressat sei die D._____ (F1._____). Die Rechnungen beträfen das F1._____-Projekt der D._____, weshalb sie zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 130). Die Klägerin legt eine Rechnung von AU._____ vom 16. November 2004 (act. 32/370) zu den Akten. Die Rechnung richtet sich an die D._____ / F1._____ zu Handen des Beklagten 2. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht erklärt. Somit kann kein Zusammenhang dieser Ausgaben mit der F._____ erstellt werden. ff) Die Klägerin macht weiter Zahlungen an die AW._____ Print für weitere zehn Exemplare des F1._____-Booklets für die F._____ über CHF 1'275.– und an AV._____ Communications AG für die Realisation und das Agenturhonorar für das F1._____-Booklet für die F._____ von CHF 1'721.25 geltend (act. 1 S. 24 Rz. 43; act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten halten fest, die Rechnungen seien an die D._____ adressiert. Sie beträfen das F1._____-Projekt der D._____, weshalb sie zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 131).
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Die Rechnung der AW._____ Print vom 31. Januar 2005 (act. 3/126) ist an die D._____, N._____, gerichtet und bezieht sich auf D._____ / F1._____-Booklet. Ein Zusammenhang zur F._____ ergibt sich hieraus nicht und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Die beiden Rechnungen von AV._____ Communications AG vom 13. Januar 2005 und 7. Februar 2005 (act. 32/374) richten sich ebenfalls an die D._____ und betreffen F1._____. Ein Bezug zur F._____ ergibt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht weiter erklärt. Mangels eines erstellten Zusammenhangs zur F._____ können diese Zahlungen nicht berücksichtigt werden. gg) Die Klägerin macht zudem Zahlungen der D._____ an ….ch für die Internet-Adresse F1._____.ch und an ….tv Corporation für die Internet-Adressen F1._____.tv und F1._____.info über CHF 1'037.70 für die F._____ geltend (act. 1 S. 24 Rz. 43; act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten bringen vor, die Rechnungen von ….ch beträfen die Webadresse F1._____.ch für das Jahr 2005. Die Rechnung von ….tv Corporation betreffe ebenfalls das F1._____-Projekt. F1._____ sei das Entwicklungsprojekt der D._____ gewesen, sodass die Rechnungen zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 131). Bei den Akten liegen zwei Rechnungen von ….ch vom 1. Februar 2005 und 9. Dezember 2005 (act. 3/123+124). Beide sind an die F._____ adressiert und betreffen das Domain-Abonnement für F1._____.ch. Dass die Website F1._____.ch von der F._____ betrieben wurde, blieb seitens der Beklagten unbestritten (vgl. act. 31 S. 36 Rz. 64; act. 38 S. 53). Diese Aufwände stehen somit in Zusammenhang mit der F._____. Die Rechnung von ….tv Corporation vom 13. August 2005 (act. 3/125) betrifft die Web-Adressen F1._____.tv und F1._____.info und ist ebenfalls an die F._____ gerichtet, sodass ein Zusammenhang zur F._____ vorliegt. Die Rechnungsbeträge von CHF 161.70 (Rechnung vom 1. Februar 2005 exkl. MwSt.), CHF 174.– und CHF 102.– sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) enthalten. Diese Zahlungen über CHF 437.70 wären von der F._____ zu tragen gewesen. Der Restbetrag ist indes nicht ausgewiesen.
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hh) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für Flugtickets von Mitarbeitern der F._____ in der Höhe von CHF 10'757.50 geltend (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten führen aus, die sechs Reiseabrechnungen beträfen Entwicklungsprojekte der D._____ (F1._____ / I._____). Die Rechnungen seien auf die D._____ ausgestellt und somit auch zu Recht von der D._____ beglichen worden. Die Reservierung der Flüge habe N._____ erledigt. Sie habe nur die D._____ verpflichten können (act. 38 S. 131). Die Klägerin reicht sechs Rechnungen von AK._____ Reisen für Flugtickets aus dem Jahr 2005 (act. 32/371) zu den Akten. Sämtliche Rechnungen betreffen die Beklagten und einmal ist ein BP._____ erwähnt. Nämliche Rechnung trägt zudem den handschriftlichen Vermerk "I._____". Der Beklagte 1 war Verwaltungsratspräsident der D._____ und Delegierter des Verwaltungsrates der F._____. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____. In welcher Funktion sie diese Flugreisen unternommen haben, kann den Belegen nicht entnommen werden und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann damit nicht erstellt werden. Folglich können diese Zahlungen nicht berücksichtigt werden. ii) Die Klägerin macht weiter die Bezahlung von Hotelkosten von Mitarbeitern der F._____ durch die D._____ im Betrag von CHF 2'767.28 geltend (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten bringen vor, sämtliche Hotelrechnungen lauteten auf die D._____. Sie beträfen Übernachtungen im Zusammenhang mit dem F1._____Projekt der D._____. Die Kosten seien folglich zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 131). Die Klägerin reicht vier Rechnungen für Hotelkosten aus dem Jahr 2005 (act. 3/372) zu den Akten. Die Rechnung des Hotels... vom 20. Oktober 2005 ist an die D._____ adressiert. Wen die Übernachtung betrifft, ist ihr nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Ein Zusammenhang -- 114 of 152 -dieser Aufwendung mit der F._____ kann nicht erstellt werden, weshalb die entsprechende Zahlung nicht berücksichtigt werden kann. Die Rechnungen des Hotels … vom 10. Mai 2005 und 16. Dezember 2005 betreffen AA._____ und AB._____. Beide waren anerkanntermassen für die F._____ tätig, sodass ein Zusammenhang erstellt ist. Die Zahlungen über CHF 854.20, CHF 420.30 und CHF 427.30 finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ im Betrag von CHF 1'701.80. jj) Die Klägerin macht Kosten des Patentanwalts von CHF 5'012.80 geltend, welche die D._____ für die F._____ bezahlt habe (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten halten fest, die fünf Rechnungen von AM._____ & Partner beträfen die Patente / Patentanmeldungen der D._____. Sämtliche Patente resp. Patentanmeldungen lauteten auf die D._____. Die Rechnungen seien an die D._____ adressiert. Die Beträge seien daher zu Recht der D._____ belastet worden (act. 38 S. 131). Es liegen fünf Rechnungen von AM._____ & Partner aus dem Jahr 2005 (act. 32/373) bei den Akten. Sämtliche Rechnungen betreffen das Patent "K._____", welches die F1._____-Grundentwicklung betraf und von der D._____ gehalten wurde (vgl. act. 14 S. 11, S. 44, S. 53 und S. 56). Ein Bezug und damit ein Zusammenhang zur F._____ ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht erklärt, sodass diese Rechnungen nicht berücksichtigt werden können. kk) Die Klägerin bringt vor, die D._____ habe Lieferungen von … für die F._____ im Umfang von CHF 11'978.55 bezahlt (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten führen aus, sämtliche Rechnungen von … lauteten auf die D._____. Ein Zusammenhang mit dem F1._____-Projekt sei fast nirgends auszumachen. Die …-Rechnungen beträfen den Geschäftsbereich der D._____, weshalb die entsprechenden Kosten zu Recht der D._____ belastet worden seien (act. 38 S. 131).
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Die Klägerin reicht neunzehn Rechnungen von … aus dem Jahr 2005 (act. 32/375) zu den Akten. Alle Rechnungen sind an die D._____ adressiert. Einige dieser Rechnungen betreffen zumindest teilweise die F._____ oder deren Mitarbeiter (AA._____, AB._____), nämlich diejenige vom 26. Januar 2005 bezüglich CHF 166.85 und CHF 15.–, diejenige vom 8. Februar 2005 hinsichtlich CHF 214.30 und CHF 19.30, diejenige vom 26. März 2005 über CHF 141.60, diejenige vom 26. September 2005 bezüglich CHF 214.30, CHF 18.60 und CHF 23.55, diejenige vom 19. Oktober 2005 über CHF 306.15 und diejenige vom 9. November 2005 über CHF 509.95. Diese Zahlungen stehen mit der F._____ in Zusammenhang und sind damit von ihr zu tragen. Die Rechnungsbeträge sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) aufgeführt. Es ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 1'629.60. ll) Die Klägerin macht geltend, die D._____ habe die Kosten für das Mietfahrzeug von AA._____ im Betrag von CHF 17'892.– für die F._____ bezahlt (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten erklären, die Rechnung laute auf die D._____. Sie sei somit zu Recht von der D._____ beglichen worden (act. 38 S. 131). Hierzu reicht die Klägerin eine Rechnung von der Garage … vom 28. November 2005 (act. 3/376) ins Recht. Diese richtet sich an die D._____. Ein Hinweis, dass das Fahrzeug von AA._____ genutzt wurde, ergibt sich daraus nicht. Näheres wird von der Klägerin nicht vorgebracht. Damit lässt sich kein Zusammenhang zur F._____ erstellen, weshalb diese Zahlung unberücksichtigt bleibt. mm) Schliesslich führt die Klägerin aus, die D._____ habe Zahlungen für Diverses im Umfang von CHF 29'209.40 für die F._____ geleistet (act. 31 S. 92 f. Rz. 140). Die Beklagten erwidern, die Rechnungsbelege seien nicht nachvollziehbar. Sie seien zu Recht dem F1._____-Project der D._____ belastet worden (act. 38 S. 131).
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Die Klägerin legt eine Rechnung der BN._____ Inc. vom 6. Januar 2005 über USD 17'200.– vor, welche an die F._____ adressiert ist (act. 32/377 S. 1). Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 findet sich eine Zahlung an BN._____ Inc. vom 10. Januar 2005 über CHF 19'780.–. Diese wird im Betreff jedoch weiter als Doppelzahlung ("Doppelzlg") bezeichnet. Unterm 7. Februar 2005 findet sich ein Gutschriftseintrag über CHF 20'857.– mit dem Betreff "BN._____ Vg Doppel-Zl". Die dazugehörige Gutschriftsanzeige vom 7. Februar 2005 legt die Klägerin ebenfalls vor (act. 32/377 S. 3). Da diese Zahlung wieder zurückbezahlt wurde, ist sie nicht zu berücksichtigen. Weitere Zahlungen an BN._____ Inc. sind nicht im Kontoauszug enthalten. Weiter liegt ein E-Mail vom 19. Januar 2005 von AB._____ an N._____ bei den Akten (act. 32/377 S. 2), in welcher AB._____ N._____ anweist, EUR 900.– an die BQ._____-RB betreffend mobile phone für ihn und AA._____ zu bezahlen. Im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) ist eine Zahlung vom 21. Januar 2005 mit dem Vermerk "BQ._____ Mobile Phone" über CHF 1'386.– aufgeführt. Da diese Kosten AB._____ und AA._____ betreffen, welche beide anerkanntermassen für die F._____ tätig waren, sind diese von der F._____ zu tragen. Es liegt des Weiteren eine Rechnung der BR._____ gmbh & co. … vom 2. August 2005 über EUR 1'898.– bei den Akten (act. 32/377 S. 4). Sie ist an die F._____, AB._____, adressiert, woraus sich ein Zusammenhang zur F._____ erstellt. Weshalb die Adresse handschriftlich gestrichen und "D._____" notiert wurde, wird von den Parteien, insbesondere den Beklagten nicht erläutert, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die Zahlung ist unterm 2. September 2005 mit dem Betreff "…" im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) aufgeführt und entspricht CHF 2'941.90. Dieser Betrag wäre von der F._____ zu tragen gewesen. Die Klägerin legt sodann eine Rechnung der BS._____ Co. Ltd. vom 23. August 2005 über USD 800.– vor (act. 32/377 S. 5). Diese ist an die F._____, AB._____, adressiert, woraus sich ein Zusammenhang zur F._____ ergibt. Die entsprechende Zahlung über CHF 960.– ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 unterm -- 117 of 152 -13. September 2005 mit dem Vermerk "BS._____" aufgeführt. Diese Kosten hätte die F._____ bezahlen müssen. Überdies reicht die Klägerin eine Rechnung der BT._____ Corp. vom 4. Juli 2005 über USD 600.– (act. 32/377 S. 6) zu den Akten. Auch diese Rechnung ist an die F._____, AB._____, adressiert, sodass ein Zusammenhang zur F._____ besteht. Die Rechnung wurde gemäss dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) mit einer Zahlung im Betrag von CHF 720.– vom 13. September 2005 beglichen. Hierfür hätte die F._____ aufkommen müssen. Zudem befindet sich eine E-Mail von BU._____ an BV._____ vom 8. Dezember 2005 (act. 32/377 S. 7) bei den Akten. Darin bittet BU._____ um die Bezahlung seiner Aufwendungen von CHF 525.– für seine Tätigkeit in Singapur. Ein Zusammenhang zur F._____ ergibt sich aus dieser E-Mail nicht und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, sodass sich ein solcher nicht erstellen lässt und die Zahlung unberücksichtigt bleiben muss. nn) Zusammenfassend ergibt sich, dass die D._____ im Jahr 2005 über das Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) Zahlungen im Betrag von CHF 229'387.60 (CHF 297'147.60 - CHF 67'760.–) leistete, zu deren Tragung die F._____ verpflichtet gewesen wäre. f) Jahr 2006 aa) Die Klägerin führt aus, selbst 2006, nachdem die Insolvenz und das Bestehen einer begründeten Besorgnis der Überschuldung der D._____ festgestellt worden sei, habe die D._____ weiterhin Zahlungen im Umfang von CHF 130'378.05 geleistet und unter Entwicklungsprojekt F1._____ aktiviert, die die F._____ hätte leisten müssen. Dies gehe einerseits aus dem Kontoblatt des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ für das Jahr 2006 hervor. Der am 30. Juni 2006 auf dem Konto 1 ausgewiesene Saldo von CHF 3'875'082.93 werde andererseits auch durch die ins Recht gelegte geprüfte -- 118 of 152 -Zwischenbilanz zu Fortführungswerten per 30. Juni 2006 auf den Rappen genau bestätigt (act. 1 S. 24 Rz. 44; act. 31 S. 94 Rz. 143). Die Beklagten bestreiten, dass die D._____ im Jahr 2006 CHF 130'378.05 für die F._____ bezahlt und als Entwicklungskosten aktiviert habe, welche eigentlich von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 14 S. 49). Gemäss dem Auszug des Kontos 1 für das Jahr 2006 (act. 3/129) aktivierte die D._____ in diesem Jahr Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 130'378.05 (Letzter Kontostand per 19. September 2006 von CHF 3'893'854.98 abzüglich Kontostand per 1. Januar 2006 von CHF 3'763'476.93). Der Kontostand per 30. Juni 2006 von CHF 3'875'082.93 wird durch die geprüfte Zwischenbilanz zu Fortführungswerten per 30. Juni 2006 (act. 3/250) bestätigt. bb) Die Klägerin macht geltend, im Jahr 2006 habe die D._____ für V._____ (bzw. W._____ Est.) CHF 57'000.–, AA._____ (AC._____ / AE._____) CHF 9'000.– und AD._____ (AS._____) CHF 25'000.– (jeweils auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt, die von der F._____ geschuldet gewesen wären (act. 1 S. S. 24 Rz. 44; act. 31 S. 95 Rz. 144). Die Beklagten halten fest, die behaupteten Honorarzahlungen an V._____ (bzw. W._____ Est.), AA._____ (AC._____ / AE._____) und AD._____ (AS._____) würden der Höhe nach bestritten. Die Honorarzahlungen seien nicht belegt. Geleistete Honorarzahlungen hätten das Projekt F1._____ der D._____ betroffen und seien deshalb zu Recht von der D._____ beglichen worden. Die Kreditkartenabrechnungen lauteten auf die D._____. Die Spesen seien im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprojekt F1._____ der D._____ entstanden. Die D._____ sei somit für diese Kosten zu Recht aufgekommen. Die Rechnung der AC._____ sei an die D._____ adressiert und betreffe die Produktentwicklung F1._____ der D._____. Die Rechnung sei somit zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Bei den Rechnungen der AS._____ handle es sich zweimal um die gleiche Rechnung. Sie sei an die D._____ adressiert, betreffe das F1._____Projekt der D._____ und sei somit zu Recht von der D._____ bezahlt worden (act. 1 S. 49 f.; act. 38 S. 133 f.).
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Wie bereits zum Jahr 2002 ausgeführt, stellte die F._____ anerkanntermassen ab Oktober 2001 V._____ als Vice President Marketing & Sales, ab spätestens Januar 2002 AA._____ als Vice President Systems Architecture / COO und ab Juni 2003 AD._____ als Vice President Tech Support ein. Die Klägerin legt für das Jahr 2006 keine Rechnungen der W._____ Est. für V._____ ins Recht. Dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 (act. 3/129) ist jedoch zu entnehmen, dass bis Juli 2006 – wie schon in den Jahren 2002 bis 2005 – monatliche Zahlungen in der Höhe von CHF 8'500.– an die W._____ Est. geleistet wurden. Da V._____ anerkanntermassen für die F._____ tätigt war, ergibt sich daraus, dass die D._____ Aufwendungen im Betrage von CHF 51'000.– (6 x CHF 8'500.–) bezahlte, welche die F._____ hätte tragen müssen. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten rund CHF 6'000.– betreffen Spesenrechnungen von V._____. Sie reicht dazu drei Rechnungen der Visa Kreditkarte von V._____ über insgesamt CHF 5'565.50 (act. 32/378) zu den Akten. Dass sich die Rechnungen an die D._____ richten, ist nicht weiter von Bedeutung, da nach den beklagtischen Ausführungen die Aufwände ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung der F._____ der D._____ belastet wurden (act. 14 S. 43 f.; act. 38 S. 99; vgl. Erw. 4.5.3.1.b.dd). Die Rechnungsbeträge von CHF 5'401.90, CHF 53.80 und CHF 109.80 finden sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 (act. 3/129). Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 5'565.50 sind damit ausgewiesen. Die Klägerin legt eine Rechnung der AC._____ für AA._____ vom 4. Januar 2006 (act. 32/379) im Betrag von EUR 6'000.– ins Recht. Der Rechnung ist aufgrund des angegebenen E-Mail-Kontaktes zu entnehmen, dass sie AA._____ betrifft. Auch diese Rechnung ist an die D._____ gerichtet, was jedoch nicht relevant ist, da AA._____ anerkanntermassen bei der F._____ angestellt war und nach den Beklagten die im Zusammenhang mit diesen Anstellungsverhältnissen getätigten Aufwendungen der F._____ der D._____ belastet wurden. Die entsprechende Zahlung über CHF 9'300.– ist im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 unterm -- 120 of 152 -24. Januar 2008 mit dem Vermerk "AC._____ Zlg EUR 6'000" aufgeführt (act. 3/129). Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 9'000.– (CHF 9'300.–, nach der Klägerin auf CHF 1'000.– gerundet) ist damit ausgewiesen. Sodann reicht die Klägerin zwei Rechnungen von AS._____ vom 30. Dezember 2005 über je EUR 7'974.90 ins Recht (act. 32/380). Aus diesen Rechnungen ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie diese mit AD._____ oder der F._____ in Zusammenhang stehen sollen und die Klägerin bietet hierzu keine Erklärung, sodass ein solcher Zusammenhang nicht erstellt werden kann. cc) Die Klägerin macht Zahlungen der D._____ für Flugtickets von Mitarbeitern der F._____ in der Höhe von CHF 13'355.50 geltend. Mit einer Ausnahme beträfen die von AK._____ Reisen in Rechnung gestellten Flugtickets Flüge der Beklagten von Zürich nach Amsterdam. So seien die beiden Beklagten am 26. Januar 2006, 7. Februar 2006, 20. Februar 2006, 15. März 2006 sowie 16. Mai 2006 und der Beklagte 2 darüber hinaus am 28. März 2006 sowie am 27. April 2006 im Zusammenhang mit F1._____ nach Amsterdam geflogen. Dies könne unmöglich für das Waagenbusiness der D._____ gewesen sein, da die D._____ dieses per 1. Januar 2006 in die E._____ eingebracht habe. Vielmehr seien dies Reisen der Beklagten für die F._____ zu den holländischen Investoren um BW._____ und CA._____ gewesen, die sich dann im Juli 2006 in Form einer Kapitalerhöhung an der F._____ beteiligt hätten (act. 31 S. 95 f. Rz. 145 f.). Die Beklagten führen aus, die genannten Flugtickets hätten mehrheitlich die Beklagten betroffen, welche einen Arbeitsvertrag mit der D._____ gehabt hätten. Die Rechnungen seien auf die D._____ ausgestellt. Sie seien von der D._____ bestellt und somit zu Recht von ihr bezahlt worden. Die Reservierung der Flüge habe zumeist N._____ (mehrheitlich Rechnungsadressatin) erledigt. Sie habe nur die D._____ verpflichten können (act. 38 S. 134). Die Klägerin reicht acht Rechnungen von AK._____ Reisen für Flugtickets aus dem Jahr 2006 (act. 32/382) zu den Akten. Die Rechnungen vom 23. Januar 2006, 6. Februar 2006, 16. Februar 2006, 13. März 2006, 23. März 2006, 26. April -- 121 of 152 -2006 und 12. Mai 2006 betreffen die Beklagten. Der Beklagte 1 war Verwaltungsratspräsident der D._____ und Delegierter des Verwaltungsrates der F._____. Der Beklagte 2 war Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ und Verwaltungsratspräsident der F._____. In welcher Funktion sie diese Flugreisen unternommen haben, kann den Belegen nicht entnommen werden. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, übernahm die E._____, welche per 17. Februar 2006 im Handelsregister eingetragen wurde, bei der Gründung den Geschäftsbereich Waagen von der D._____ (vgl. act. 32/295). Die D._____ bestand und besteht jedoch weiterhin. Einen Zusammenhang zwischen den Flügen der Beklagten nach Amsterdam und Investoren für die F._____ wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus den Minutes conference call vom 9. März 2006 (act. 32/383) ergibt sich, dass es auch um das Projekt I._____, ein Projekt der D._____, ging. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ kann damit nicht genügend erstellt werden. Folglich können diese Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Die Rechnung vom 17. Februar 2006 über den Betrag von CHF 1'665.– betrifft hingegen AA._____ und AB._____. Beide arbeiteten anerkanntermassen für die F._____. Diesbezüglich besteht somit ein Zusammenhang zur F._____. Dass N._____ die Reservierungen tätigte, ändert daran nichts. Wie die Klägerin richtig darlegt (act. 46 S. 19 Rz. 31), ergibt sich aus dem Schreiben der F._____ an die Klägerin vom 30. April 2003 (act. 47/400) und dem Dokument "…" vom 6. Juli 2005 (act. 40/100), dass N._____ auch für die F._____ auftrat. Dieses Handeln N._____s für die F._____ wurde von den Beklagten geduldet, weshalb von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist und sich die Beklagten entgegen ihren Ausführungen (act. 58 S. 14) nicht im Nachhinein auf ein fehlendes Zeichnungsrecht gemäss Handelsregister berufen können. Die entsprechende Zahlung lässt sich im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 der D._____ finden (act. 3/129). Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 1'665.–. dd) Die Klägerin macht weiter die Bezahlung von Hotelkosten von Mitarbeitern der F._____ durch die D._____ im Betrag von CHF 1'232.70 geltend (act. 31 S. 95 Rz. 145).
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Die Beklagten bringen vor, die Hotelrechnungen seien auf die D._____ ausgestellt. Die Reservationen seien von der D._____ erfolgt. Sie hätten das F1._____-Projekt der D._____ betroffen und seien somit zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Zum Teil seien die Rechnungen doppelt geführt (act. 38 S. 134). Die Klägerin reicht sechs Rechnungen für Hotelkosten des Hotels … aus dem Jahr 2006 (act. 3/384) zu den Akten. Eine Rechnung vom 23. Mai 2006 über CHF 204.15 sowie eine vom 23. August 2006 über CHF 171.15 sind an die D._____ adressiert und betreffen einen CB._____ und einen CC._____. Es ist kein Zusammenhang mit der F._____ erkenntlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Da ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der F._____ nicht erstellt werden kann, sind die entsprechenden Zahlungen nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Rechnungen vom 31. Januar 2006 über CHF 245.95, 23. Februar 2006 über CHF 219.15, 23. Mai 2006 über CHF 204.15 und 23. August 2006 über CHF 188.15 betreffen AA._____ und AB._____. Beide waren anerkanntermassen für die F._____ tätig, sodass ein Zusammenhang erstellt ist. Dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 (act. 3/129) sind korrespondierende Zahlungen an das Hotel … zu entnehmen Somit ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ im Betrag von CHF 857.40. ee) Die Klägerin bringt vor, die D._____ habe Lieferungen von … für die F._____ im Umfang von CHF 8'000.– (auf CHF 1'000.– gerundet) bezahlt. Da es 2006 kein Produkt für F1._____ für Waagen gegeben habe, müssten auch die zehn Zahlungen der D._____ an … F1._____ ausserhalb des Waagebereichs und damit die F._____ betroffen haben. Auf neun der zehn Rechnungen sei die F._____ explizit als Lieferadresse erwähnt, den Rechnungen von … seien demnach Lieferungen an die F._____ zu Grunde gelegen. Die letzten der für die F._____ geleisteten Zahlungen seien dabei sogar noch nach dem 21. Juli 2006, als die D._____ ihr Gesuch um Nachlassstundung im gerichtlichen Verfahren gestellt habe, erfolgt (act. 1 S. 24 f. Rz. 44 f.; act. 31 S. 95 Rz. 144 und S. 96 Rz. 148).
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Die Beklagten führen aus, die …-Rechnungen seien an die D._____ adressiert. Sämtliche Transporte seien im Auftrag der D._____ erfolgt. Die Rechnungen seien folglich zu Recht von der D._____ bezahlt worden. Ausserdem wiesen die zehn Rechnungen keinen Betrag von CHF 8'000.– aus (act. 38 S. 133 f.). Die Klägerin reicht zehn Rechnungen von … (act. 32/381) zu den Akten. Die Rechnungen sind an die D._____ oder die E._____, welche per 17. Februar 2006 im Handelsregister eingetragen wurde und bei der Gründung den Geschäftsbereich Waagen von der D._____ übernahm (vgl. act. 32/295), adressiert. Teilweise ist die Adresse der E._____ von Hand gestrichen und ein Stempel der D._____ aufgedruckt oder ein Vermerk "D._____" notiert worden, was jedoch nicht weiter entscheidend ist. Denn die Rechnungsbeträge sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 der D._____ (act. 3/122) aufgeführt, wurden demnach von der D._____ bezahlt. Einige dieser Rechnungen betreffen zumindest teilweise die F._____ oder die F._____ AG (so lautet die neue Firma der F._____ ab Februar 2006, vgl. act. 3/6) oder deren Mitarbeiter (AA._____, AB._____, AD._____), nämlich diejenige vom 26. Dezember 2005 bezüglich CHF 244.30, CHF 29.30, CHF 469.40, CHF 56.35, CHF 65.65 und CHF 7.90, diejenige vom 20. Januar 2006 hinsichtlich CHF 253.40, diejenige vom 20. Februar 2006 über CHF 1'584.35, diejenige vom 20. März 2006 bezüglich CHF 494.60, diejenigen vom 15. Mai 2006 über CHF 266.45, CHF 387.50 und CHF 1'875.85, diejenige vom 21. Juni 2006 hinsichtlich CHF 484.55 und diejenige vom 9. August 2006 über CHF 1'626.20. Diese Zahlungen stehen somit mit der F._____ in Zusammenhang und wären von ihr zu tragen gewesen. Die Rechnungsbeträge sind im Auszug des Kontos 1 des Jahres 2005 (act. 3/122) aufgeführt. Es ergibt sich eine Zahlung der D._____ für die F._____ in der Höhe von CHF 7'845.80. ff) Die Klägerin macht weiter Kosten für "Diverse Spesen 1. Q....", also der F._____, von CHF 3'113.75 geltend, welche die D._____ bezahlt habe (act. 31 S. 95 Rz. 145). Die Beklagten bestreiten dies, ohne sich weiter dazu zu äussern (act. 38 S. 134).
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Die Klägerin begründet nicht, inwiefern sich aus der Bezeichnung "Diverse Spesen 1. Q. …" ergeben soll, dass es sich dabei um Spesen der F._____ handeln soll. Sie reicht dazu auch keine Rechnungen oder sonstigen Urkunden ein. Somit lässt sich kein Zusammenhang zur F._____ erstellen, weshalb diese Zahlung unberücksichtigt bleibt. gg) Die Klägerin macht weiter Zahlungen für Diverses im Betrag von CHF 14'019.60 der D._____ für die F._____ geltend (act. 31 S. 95 Rz. 145). Die Beklagten bestreiten dies, ohne sich weiter dazu zu äussern (act. 38 S. 134). Aus dem Auszug des Kontos 1 des Jahres 2006 ergeben sich keine Zahlungen für "Diverses". Die Klägerin lässt weiterführende Erläuterungen sowie Rechnungen oder andere Urkunden vermissen. Somit lässt sich kein Zusammenhang zur F._____ erstellen, weshalb diese Zahlung unberücksichtigt zu bleiben hat. hh) Zusammenfassend ergibt sich, dass die D._____ im Jahr 2006 über das Konto 1 (Entwicklungskosten F1._____) Zahlungen im Betrag von CHF 75'933.70 leistete, zu deren Tragung die F._____ verpflichtet gewesen wäre. g) Fazit Insgesamt bezahlte die D._____ in den Jahren 2002 bis 2006 Kosten in der Höhe von CHF 3'036'308.91 (= CHF 930'364.40 + CHF 1'157'715.20 + CHF 642'908.01 + CHF 229'387.60 + CHF 75'933.70), welche von der F._____ zu tragen gewesen wären.
4.5.3.2. Management-Fees a) Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten die D._____ in den Jahren 2000 bis 2004 Management-Fees ohne Gegenleistung im Gesamtbetrag von CHF 973'690.10 an die G._____ bezahlen lassen. Durch die Zahlung von Management-Fees ohne Gegenleistung sei die D._____ geschädigt worden (act. 1 S. 41 ff. Rz. 67 ff.; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f. und S. 124 ff. Rz. 193 ff.).
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Mit Datum vom 31. Dezember 2004 habe die D._____ auf ihrem Konto 2 (Promotionen) einen Aufwand von CHF 183'872.70 für "Managementbel. 2004" und gleichzeitig auf dem Konto 3 (G._____ Konto-Korrent) eine Verbindlichkeit gegenüber der G._____ in derselben Höhe (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbucht. Dieser Buchung sei eine Honorarrechnung der G._____ vom 31. Dezember 2004 zu Grunde gelegen, mit der diese der D._____ ihren angeblichen Aufwand für "Marketingstrategie, Marktentwicklung, Finanzberatung, Controlling" in Rechnung gestellt habe. Der Rechnungsbetrag sei "CHF 14'144'057.– davon 1.30%" gewesen, wobei der erstgenannte Betrag genau dem von der D._____ im Jahr 2004 erzielten Umsatz, unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen, entspreche (act. 1 S. 41 Rz. 67; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). In der Jahresrechnung 2003 der D._____ seien dem Konto 2 (Promotionen) CHF 188'610.– belastet worden mit dem Vermerk "G._____ Part.". Gleichzeitig seien dem Konto 3 (G._____ Konto-Korrent) der G._____ bei der D._____ CHF 202'944.35 gutgeschrieben worden, was dem vorgenannten Betrag zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer entspreche. Die CHF 188'610.– wiederum entsprächen exakt 1.30% des von der D._____ im Jahr 2003 erzielten Umsatzes, unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen (act. 1 S. 41 Rz. 68; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). In den Jahren 2002 und 2001 hätten die der D._____ belasteten und der G._____ gutgeschriebenen Managementgebühren CHF 214'709.45 bzw. CHF 193'580.75 betragen. Dies entspreche wiederum 1.3% des von der D._____ in den entsprechenden Jahren erzielten Umsatzes, unter Ausschluss der verrechneten Verkaufsspesen und der Nebenerlöse (act. 1 S. 42 Rz. 69; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). Für das Jahr 2000 habe die G._____ der D._____ für "Marketingstrategie, Marktentwicklung, Finanzberatung und Controlling" Managementgebühren von CHF 192'917.20 (1.3% von CHF 14'839'787.95; zuzüglich 6.5% MwSt.) in Rechnung gestellt (act. 1 S. 42 Rz. 70; act. 31 S. 8 f. Rz. 7 f.). Die Ansprüche aus der Zahlung von ungerechtfertigten Management-Fees der Jahre 1997, 1998 und -- 126 of 152 -1999 mache die Klägerin nicht geltend (act. 31 S. 126 f. Rz. 199 f. und S. 127 f. Rz. 203 f.). b) Die Beklagten erwidern, es sei kein Schaden für die D._____ ersichtlich, und bestreiten die von der Klägerin geltend gemachten Schadensbeträge aus den behaupteten ungerechtfertigten Zahlungen von Management-Fees in den Jahren 2000 bis 2004 durch die D._____ an die G._____ im Gesamtumfang von total CHF 973'690.10. Sie bestreiten jedoch nicht, dass die G._____ der D._____ eine Management-Fee von 1.3% auf dem jährlich erzielten Umsatz (unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen) in Rechnung gestellt habe (act. 14 S. 70 ff.; act. 38 S. 24 und S. 169 f.). c) Die D._____ bezahlte demnach unbestrittenermassen eine Management-Fee von 1.3% auf dem jährlich erzielten Umsatz (unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen) an die G._____. Mit Honorarrechnung vom 31. Dezember 2004 (act. 3/215) stellte die G._____ der D._____ Managementgebühren 2004 im Betrag von CHF 197'847.– in Rechnung. Der Betrag setzte sich zusammen aus CHF 183'872.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (act. 3/215). Dieser Betrag wiederum entsprach 1.3% von CHF 14'144'057.– (act. 3/215), was dem Umsatz des Jahres 2004 der D._____ unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, Versicherungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen (Erlöse Waagen, Geräte, Fremdprodukte CHF 11'319'849.35 + Erlöse I._____ CHF 2'084'582.– + Erlöse Dockingstations/Accessoires CHF 20'598.– + Erlöse CD._____ CHF 118'813.95 + Erlöse Ersatzteile, Zubehör und Reparaturen CHF 583'242.45 + Erlöse diverse Kundenaufträge CHF 16'972.09 = CHF 14'144'057.84) entsprach (act. 3/68). Der Rechnungsgrundbetrag von CHF 183'872.70 wurde der D._____ per 31. Dezember 2004 mit dem Vermerk "Managementbel. 2004" auf dem Konto 2 (Promotionen) belastet und der Rechnungsbetrag (zuzüglich MwSt.) von CHF 197'847.00 per selbem Datum und mit selbigem Vermerk auf dem Konto 3 (G._____ Konto-- 127 of 152 -Korrent) gutgeschrieben (act. 3/213+214). Demnach bezahlte die D._____ der G._____ im Jahr 2004 für Management-Fees den Betrag von CHF 183'872.70. Im Jahr 2003 betrug der Umsatz der D._____ unter Ausschluss der Erlöse aus Entwicklungsleistungen, verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen CHF 14'508'464.43 (Erlöse Waagen CHF 13'750'200.60 + Erlöse CD._____ CHF 132'895.88 + Erlöse Ersatzteile, Zubehör und Reparaturen CHF 602'080.10 + Erlöse diverse Kundenaufträge CHF 23'287.85 = CHF 14'508'464.43; act. 3/218). Die Management-Fee von 1.3% dieses Umsatzes wurde der D._____ per 31. Dezember 2003 auf dem Konto 2 (Promotionen) im Betrag von CHF 188'610.– mit dem Vermerk "G._____ Part." belastet (act. 3/216) und per selbem Datum und mit selbigem Vermerk auf dem Konto 3 (G._____ Konto-Korrent) der selbige Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 202'944.35) gutgeschrieben (act. 3/217). Demnach bezahlte die D._____ der G._____ im Jahr 2003 für Management-Fees den Betrag von CHF 188'610.–. Im Jahr 2002 wurden der G._____ Management-Fees im Betrag von CHF 214'709.45 gutgeschrieben (act. 3/219), was fast exakt 1.3% des Umsatzes der D._____ unter Ausschluss der Erlöse aus verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen von CHF 16'510'919.37 entsprach (Erlöse Waagen CHF 15'308'562.55 + Erlöse CD._____ CHF 162'568.02 + Erlöse Ersatzteile, Zubehör und Reparaturen CHF 1'010'340.25 + Erlöse diverse Kundenaufträge CHF 29'448.55 = CHF 16'510'919.37; act. 3/222). Demnach bezahlte die D._____ der G._____ im Jahr 2003 für Management-Fees den Betrag von CHF 214'709.45. Im Jahr 2001 stellte die G._____ der D._____ mit Honorarrechnung vom 31. Dezember 2001 (act. 3/221) Managementgebühren 2001 im Betrag von CHF 208'292.90 in Rechnung. Der Betrag setzte sich zusammen aus CHF 193'580.75 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (act. 3/221). Dieser Betrag wiederum entsprach fast exakt 1.3% von CHF 14'850'826.89 (act. 3/221), dem Umsatz des Jahres 2001 der D._____ unter Ausschluss der Erlöse aus verrechneten Verkaufsspesen und Nebenerlösen (Erlöse Waagen CHF 13'871'349.65 + Erlöse CD._____ CHF 257'903.41 + Erlöse Ersatzteile, Zubehör und Reparaturen -- 128 of 152 -CHF 677'035.– + Erlöse diverse Kundenaufträge CHF 84'538.83 = CHF 14'890'826.89; act. 3/244). Die Management-Fees im Betrag von CHF 193'580.75 wurden der G._____ gutgeschrieben (act. 3/220). Demnach bezahlte die D._____ der G._____ im Jahr 2004 für Management-Fees den Betrag von CHF 193'580.75. Im Jahr 2000 stellte die G._____ der D._____ mit Rechnung vom 31. Dezember 2000 Managementgebühren von CHF 192'917.20 zuzüglich 7.5% MwSt., mithin CHF 207'386.–, in Rechnung (act. 3/223). Der Betrag von CHF 207'386.– wurde der G._____ auf dem Konto 1020 gutgeschrieben (act. 3/224). Demnach bezahlte die D._____ der G._____ im Jahr 2004 für Management-Fees den Betrag von CHF 192'917.20. Insgesamt bezahlte die D._____ der G._____ somit in den Jahren 2000 bis 2004 Management-Fees im Betrag von CHF 973'690.10 (CHF 192'917.20 + CHF 193'580.75 + CHF 214'709.45 + CHF 188'610.– + CHF 183'872.70).
4.5.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D._____ in den Jahren 2002 bis 2006 Kosten in der Höhe von CHF 3'036'308.91 bezahlte, welche von der F._____ zu tragen gewesen wären. Zudem bezahlte die D._____ der G._____ in den Jahren 2000 bis 2004 Management-Fees im Betrag von CHF 973'690.10. Aufgrund dieser Zahlungen verringerte sich das Vermögen der D._____ um CHF 4'009'999.01, sodass ihr im entsprechenden Umfang ein Schaden entstand.
4.6. Kausalzusammenhang
4.6.1. Die Klägerin führt aus, es sei unschwer festzustellen, dass das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten geeignet gewesen sei, den eingetretenen Schaden herbeizuführen und diesen auch direkt herbeigeführt habe. Aufgrund der zahlreichen Handlungen, mit welchen Aufwendungen und Kosten zwar von der D._____ getragen worden seien, dieser jedoch keine Gegenleistung zugekommen sei, sei die D._____ ausgehöhlt und ihr zulasten ihrer Gläubiger jegliche Substanz entzogen worden. Hätten die Beklagten als eigentliche Dirigenten dieses Geschehens -- 129 of 152 -und als Verwaltungsräte der D._____ ihre Pflichten erfüllt, namentlich das Interesse der D._____ gewahrt, so wäre es nicht zu diesen Verlusten und damit zum geltend gemachten Schaden gekommen (act. 1 S. 58 Rz. 32; act. 31 S. 134 Rz. 232). Die Beklagten halten dem entgegen, es fehle ein kausaler Zusammenhang zu einer pflichtwidrigen und schuldhaften Handlung eines Organs. Sie bestreiten zudem, dass es nicht zu Verlusten der D._____ gekommen wäre, wenn die Beklagten ihre Pflichten erfüllt hätten. In anderem Zusammenhang führen die Beklagten überdies aus, wenn die D._____ die Entwicklung von F1._____ nicht ausgelagert, sondern selbst durchgeführt hätte, wären ihr dieselben Kosten entstanden (act. 14 S. 83 und S. 88; act. 38 S. 181 und S. 184).
4.6.2. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008, E.8.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs ist auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ein Ereignis dann anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, sodass der Eintritt dieses Erfolgs durch jenes Ereignis allgemein begünstigt erscheint. Dabei muss sich der Richter hinsichtlich des Beweises dieses Zusammenhangs mit jener Gewissheit zufrieden geben, welche ihm die Erfahrung des Lebens verleiht und welche mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge rechnet (BGE 113 II 52, E.3.a, S. 57). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt dem Geschädigten. Der präsumtiv Haftpflichtige kann die natürliche Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Schädigung bestreiten, indem er mit dem Einwand rechtmässigen Alternativverhaltens geltend macht, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der Schädiger sich rechtmässig verhalten hätte. Dieser Entlastungsbeweis ist strikte zu erbringen (HEIERLI / SCHNYDER, in: HONSELL / VOGT -- 130 of 152 -/ W IEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 29a zu Art. 41 OR, m.H.a. BGE 131 III 115, E. 3.1 und 3.3).
4.6.3. Wären die Beklagten ihren Treue- und Sorgfaltspflichten nachgekommen und hätten sie die D._____ keine Zahlungen leisten lassen, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhält, wäre es nicht zu einem Vermögensschaden für die D._____ gekommen. Das Verhalten der Beklagten war somit ursächlich, mithin natürlich kausal, für den Eintritt des Schadens. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens ist die Bezahlung von Kosten ohne Gegenleistung geeignet und damit adäquat kausal, um zu einer Vermögenseinbusse und damit zu einem Schaden zu führen. Wenn die Beklagten pauschal behaupten, dass es auch zu Verlusten der D._____ gekommen wäre, wenn sie ihre Pflichten erfüllt hätten, und sodann vortragen, die gleichen Kosten wären auch ohne Auslagerung entstanden, machen sie letztlich geltend, bei rechtmässigem Alternativverhalten wäre der gleiche Schaden entstanden. Wie gezeigt wird hier aber ein strikter Beweis gefordert, dem rechtsgenügend substantiierte Behauptungen zu diesem Thema vorauszugehen haben. Daran fehlt es, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die Argumentation unzutreffend ist: Wäre die Auslagerung unterblieben, hätte die D._____ für ihre Aufwendungen eine Gegenleistung – die jedoch nicht dargelegt wird – erhalten. Nur im Falle der Wertlosigkeit der Gegenleistung wäre eine Vermögenseinbusse erfolgt. Die Beklagten behaupten aber gerade –pauschal – die langfristige Werthaltigkeit des Projektes F1._____ (innerhalb wie ausserhalb des Waagenbereichs).
4.7. Verschulden
4.7.1. Die Klägerin bringt vor, die Aufträge zur Zahlung der Aufwendungen durch die D._____ seien alle durch den Beklagten 2 und/oder den Beklagten 1, teilweise auch zusammen mit N._____, unterschrieben und ausgelöst worden (act. 1 S. 51 f. Rz. 8 und S. 53 Rz. 10). Bezüglich der Zahlungen an die G._____ hätten sowohl der Beklagte 1 als auch der Beklagte 2, jeweils gemeinsam mit N._____, -- 131 of 152 -Vergütungsaufträge an die Klägerin unterzeichnet (act. 1 S. 54 Rz. 16). Das beschriebene Verhalten der Beklagten sei schuldhaft (act. 31 S. 133 Rz. 220). Die Beklagten bestreiten, dass der D._____ schuldhaft Vermögen entzogen worden sei. Ebenso werde ein schuldhaftes Handeln der Beklagten bestritten (act. 14 S. 84). Es sei keine Unsorgfalt der Beklagten auszumachen; sie hätten erkennbar im Interesse der D._____ gehandelt (act. 38 S. 181).
4.7.2. Für eine Haftung nach den Bestimmungen von Art. 752 ff. OR reicht jedes Verschulden, auch Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass das schädigende Ereignis für den Schädiger voraussehbar gewesen ist. Das bedeutet indessen nicht, dass er seines Eintrittes hat sicher sein müssen. Es genügt, wenn er sich nach der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Überlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung. Die in Frage stehenden Handlungen müssen aufgrund der Kenntnisse und Umstände zur Zeit ihres Geschehens beurteilt werden – es genügt nicht, dass sie nachträglich, ex post, im Lichte späterer Erkenntnisse betrachtet, als falsch erscheinen. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist ein objektivierter Verschuldensmassstab zugrunde zu legen, d.h. diligentia quam in suis genügt nicht. Massgebend ist diejenige Sorgfalt, die ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch desselben Verkehrskreises wie die Verantwortlichen unter den gleichen Umständen als erforderlich ansehen würde. Da Fahrlässigkeit genügt, ist es sehr schwierig, bei festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit noch eine Exkulpation im subjektiven Bereich zu erlangen (FORSTMOSER / M EYER -HAYOZ / N OBEL, a.a.O., § 36 N 75; W ATTER / ROTH PELLAN-DA, a.a.O., N 3 und N 5 f. zu Art. 717 OR; GERICKE / W ALLER, a.a.O., N 32 zu Art. 754 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 429, S. 2510).
4.7.3. Es ist erstellt, dass die D._____ Aufwendungen bezahlte, die von der F._____ zu bezahlen gewesen wären, und dass sie Management-Fees an die G._____ bezahlte, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die entsprechenden Zahlungsanweisungen wurden mindestens zum grossen Teil von den Beklagten, teilweise zusammen mit N._____, unterzeichnet (vgl. act. 3/69a+70a, 73a+74a, 78a, 80a-87a, 91a-93a, 104a, 108a+109a, 132-151; act. 3/230-233). Da es sich bei der D._____ um eine KMU-AG handelte und somit überblickbare Ver-- 132 of 152 -hältnisse vorlagen und die Beklagten zudem aktiver Verwaltungsratspräsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrats und CEO der D._____ waren, kann davon ausgegangen werden, dass sie von der Verbuchung der Zahlungen auf dem Konto 1 und der Aktivierung dieser Entwicklungskosten sowie der Bilanz und der Erfolgsrechnung der D._____ Kenntnis hatten. Sie waren sich zudem über die Jahresrechnungen und die Revisionsberichte sowohl der D._____ als auch der F._____ im Klaren. Damit konnten ihnen diese Vorgänge nicht verborgen bleiben. Für einen gewissenhaften und vernünftigen Menschen in derselben Lage war vorauszusehen, dass durch die Leistung von Zahlungen durch die D._____ ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung eine konkrete Gefahr einer finanziellen Schädigung für die D._____ besteht. Den Beklagten ist damit ein zumindest fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Subjektive Entlastungsgründe wurden keine geltend gemacht.
4.8. Solidarität
4.8.1. Die Klägerin beantragt, es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung des geltend gemachten Betrages zu verpflichten. Weiter sei die Schadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten richterlich gemäss Art. 759 Abs. 2 OR im gleichen Verfahren festzulegen (act. 1 S. 2; act. 31 S. 2). Die Beklagten seien solidarisch für diesen Schaden haftbar, weil jede beklagte Partei im vollen Umfang des geltend gemachten Schadens ein Verschulden treffe (act. 1 S. 58 f. Rz. 28). Die Beklagten bestreiten ohne nähere Begründung, dass sie solidarisch haftbar seien (act. 14 S. 88).
4.8.2. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Art. 759 Abs. 2 OR).
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Nach dieser differenzierten Solidarität wird, wenn für denselben Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig sind, grundsätzlich die Solidarität unter ihnen ausgelöst. Wer für sich – wäre er allein ersatzpflichtig – Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 und Art. 44 OR in Anspruch nehmen kann, kann dies auch als Solidarschuldner. Dies gilt selbst dann, wenn er solidarisch einstehen muss für einen anderen, der seinerseits diese Herabsetzungsansprüche nicht beanspruchen kann. Er trägt freilich dafür die Darlegungs- und Beweislast (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 486 ff., S. 2533 f.). Was die gemeinsame Einklagung unter Festlegung der Ersatzpflicht jedes einzelnen Beteiligten im Sinne von Art. 759 OR anbelangt, so will das Gesetz dem Kläger einen Teil des Kostenrisikos nehmen, in dem er im Falle einer Abweisung der Klage die Kosten nur so tragen muss, wie wenn auf der Gegenseite ein einziger Beklagter gestanden hätte (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 511, S. 2539; GERICKE / W AL-LER, a.a.O., N 8 zu Art. 759 OR).
4.8.3. Dem Antrag der Klägerin kann grundsätzlich stattgegeben werden. Indes liegen übersichtliche Verhältnisse mit lediglich zwei Verwaltungsräten vor. Der Beklagte 1 war Verwaltungsratspräsident und der Beklagte 2 Delegierter des Verwaltungsrats der D._____ (act. 3/B). Der Beklagte 1 war als aktiver Verwaltungsratspräsident angestellt (act. 3/15); der Beklagte 2 hatte das Mandat als CEO inne (act. 3/16). Nach den Vorbringen der Beklagten zu schliessen, haben sie über alles gemeinsam entschieden. Es wurden denn auch von keinem der Beiden Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 und Art. 44 OR geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Damit haften beide Beklagten für den ganzen entstandenen Schaden solidarisch.
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4.9. Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
4.9.1. Parteivorbringen Die Beklagten führen aus, die doppelte Anwendungsmöglichkeit (innerhalb und ausserhalb des Kerngeschäftes der D._____) von F1._____ sei schon frühzeitig mit der Klägerin diskutiert worden. Es sei die Klägerin gewesen, die den Beklagten vorgeschlagen habe, die F1._____-Entwicklung in zwei Sparten, nämlich F1._____ für Waagen und F1._____ ausserhalb von Waagen, aufzuteilen und den Bereich F1._____ ausserhalb von Waagen auszulagern, damit dieser Waagen-fremde Bereich später problemlos abgelöst und eventuell gewinnbringend verkauft werden könnte. Dieses Vorgehen sei in der Folge sowohl von der Klägerin als auch von der D._____ als formal richtige Vorgehensweise erachtet und als solche verabschiedet worden. Parallel zu den Verkaufsbemühungen der Klägerin seien die Entwicklungsarbeiten F1._____ der D._____ weiter gelaufen. Dies auf entsprechende Empfehlung der Klägerin formal zum Teil über die F._____ (Verträge mit H._____, Anstellungsverhältnisse V._____, AA._____, AD._____, AB._____ etc.), damit die entsprechenden Kosten im Verkaufsfall F._____ als Entwicklungskosten in den Preisverhandlungen F._____ hätten aktiviert werden können. In Tat und Wahrheit seien sämtliche Angestellten der F._____ für die Weiterentwicklung F1._____ im Interesse der D._____ tätig gewesen. Ohne entsprechende Intervention der Klägerin wären sämtliche F1._____- und Anstellungsverträge über die D._____ abgeschlossen worden. Zu einem Verkauf der F._____ und der F1._____-Anwendungsbereiche ausserhalb des Waagengeschäftes sei es nicht gekommen, das von der Klägerin empfohlene Konstrukt aber sei geblieben. Heute verlange die Klägerin genau aus diesem Sachverhalt (den sie vorgeschlagen und mitgetragen habe) von den Beklagten Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Verhalten der Klägerin widerspreche klar dem Gebot von Treu und Glauben als Schranke der Rechtsausübung. Die Klage sei unter diesen Vorgaben nicht zu schützen (act. 14 S. 31 f. und S. 40; act. 38 S. 6 f., S. 9 f. und S. 12). Die Klägerin sei seit 1997 über alle Tätigkeiten, Konzepte etc. der D._____ im Detail informiert gewesen und habe die D._____ und die Beklagten mit Ratschlägen, -- 135 of 152 -Verkaufsmodellen, Vertragsvorlagen etc. unterstützt. Mindestens zweimal jährlich sei mit der Klägerin eine Verwaltungsrats-Sitzung abgehalten worden, in welcher jeweils im Detail über den Stand sämtlicher Entwicklungsprojekte informiert worden sei. Aufgrund des Kontokorrent- und Kreditverhältnisses zur D._____ seien der Klägerin die Jahresrechnungen 2002 bis 2006 und die Kontoblätter... für die Jahre 2002 bis 2006 der D._____ zeitaktuell bekannt gewesen. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Klägerin Quartalsabschlüsse der D._____ zur Verfügung gestellt worden seien. Gegen die entsprechende Verbuchung (Kontoblatt 1) und die Aktivierung der Kosten unter dem Titel Entwicklungsprojekt F1._____ in der jeweiligen Jahresrechnung der D._____ habe die Klägerin jeweils nichts einzuwenden gehabt. Die Klägerin habe die Verbuchung auf Kontoblatt 1 und die entsprechende Aktivierung dieser Kosten in den Jahresrechnungen / Bilanzen der D._____ unterstützt, genehmigt und akzeptiert. Sie habe ja gewusst, worum es gegangen sei. Eine nachträgliche Berufung der Klägerin auf pflichtwidrige Falschbelastung der D._____ zugunsten der F._____ (von welcher die Klägerin gewusst habe, dass sie inaktiv gewesen sei) verletze den Grundsatz von einem Handeln nach Treu und Glauben. Diese nachträglichen Einwände der Klägerin seien wie gesagt nicht zu schützen (act. 38 S. 9 und S. 11 f.). Die Klägerin bringt vor, aus der Traktandenliste einer Besprechung zwischen der Klägerin und der D._____ vom 3. September 2002 sei ersichtlich, dass es anlässlich dieser Besprechung darum gegangen sei, die Klägerin von Grund auf über das Projekt F1._____ zu informieren. Seitens der Beklagten sei bereits im Dezember 2001, vor dem Abschluss des Letter of lntent mit H._____ am 1. Januar 2002, geplant gewesen, das Projekt F1._____ in einer eigenen Gesellschaft mit eigenem Start-up-Management und eigenem Advisory Board zu führen, und der Beklagte 2 sei bereits beim ersten Kontakt mit H1._____ als Vertreter der F._____ aufgetreten. Und es sei auch die F._____ gewesen, die im Februar 2002 an der Messe in San Diego F1._____ vorgestellt habe (obwohl der Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen der D._____ und der F._____ erst vom 16. Mai 2002 stamme). Das Projekt F1._____ sei von allem Anfang an und ausschliesslich ein Projekt der F._____ gewesen. Da die Verträge zwischen der F._____ und H._____ vom 31. Mai 2002 und vom 6. August 2002 datieren, sei es zudem of-- 136 of 152 -fensichtlich, dass es auch nicht auf Anraten der Klägerin gewesen sein könne, dass "der Hauptvertrag mit H._____ auf die F._____ übertragen" worden sei. Auch die Einstellung von V._____ (Oktober 2001), AA._____ (spätestens im Januar 2002) und AB._____ (spätestens im Januar 2002) durch die F._____ sei vor dem 3. September 2002 erfolgt. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, die F._____ sei auf Anregung der Klägerin gegründet worden, um den Anwendungsbereich F1._____ ausserhalb des Waagensegments in Form eines Aktienverkaufs einfacher gestalten zu können. Die F._____ sei am 19. Mai 2000 und damit zu einem Zeitpunkt gegründet worden, als noch nicht einmal die Beklagten, geschweige denn die Klägerin, das Projekt F1._____ gekannt hätten. Nicht bestritten werde, dass ein späterer Verkauf der F._____ geplant gewesen sei. Es sei in der Tat das Ziel der Beklagten gewesen, die F._____ und damit das Projekt F1._____ bis spätestens Ende Mai 2003 zu verkaufen (act. 31 S. 49 ff. Rz. 83 f.; act. 46 S. 8 Rz. 16 f.). Zutreffend sei auch, dass die Klägerin und die F._____ am 14./22. April 2003 einen Mandatsvertrag betreffend den Verkauf/Teilverkauf der F._____ abgeschlossen hätten. Aus der Regelung in dessen Ziffer 3 gehe hervor, dass die Beklagten bereits vor der Mandatierung der Klägerin nach Käufern für die F._____ gesucht hätten (act. 46 S. 10 Rz. 20). Es sei zutreffend, dass die Klägerin die Jahresrechnungen 2002 bis 2006 sowie vereinzelte Quartalsabschlüsse der D._____ erhalten habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten gehe aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. April 1997 dagegen in keinster Weise hervor, dass die Klägerin seit 1997 über alle Tätigkeiten, Konzepte etc. der D._____ im Detail informiert worden sei, sie die Beklagten mit Ratschlägen, Verkaufsmodellen, Vertragsvorlagen etc. unterstützt habe, und mindestens zweimal jährlich mit der Klägerin eine Verwaltungsrats-Sitzung abgehalten worden sei, in welcher jeweils im Detail über den Stand sämtlicher Entwicklungsprojekte informiert worden sei (act. 46 S. 12 f. Rz. 22). Dass in Tat und Wahrheit die D._____ die gesamten Entwicklungskosten für F1._____ bezahlt habe und nicht die F._____ und dass die F._____ de facto eine inaktive Gesellschaft gewesen sei, habe die Klägerin damals nicht wissen können. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien der Klägerin die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ nämlich bis am 22. November 2005 nicht bekannt gewesen. Es -- 137 of 152 -sei erst am 22. November 2005 gewesen, dass die Klägerin vom Beklagten 1 per Fax erstmals Abschlüsse der F._____ erhalten habe. Genauso wenig seien der Klägerin die Kontoblätter des Kontos 1 (Entwicklungsprojekt F1._____) der D._____ und damit die einzelnen auf diesem Konto vorgenommenen Buchungen bekannt gewesen. Diese Kontoblätter habe die Klägerin erst mit Fax der D._____ vom 13. Juli 2006 erhalten. Es ergebe sich damit von selbst, dass die Klägerin auch nicht an der Verbuchung und der Aktivierung der entsprechenden Entwicklungskosten mitgewirkt, diese unterstützt, genehmigt oder akzeptiert haben könne. Aus den ihr von der D._____ zur Verfügung gestellten Jahresabschlüssen und – wo erhalten – Quartalsabschlüssen habe die Klägerin jeweils die Höhe der von der D._____ zum jeweiligen Bilanzstichtag total aktivierten Entwicklungskosten für das Projekt F1._____ ersehen können. Diese habe die Klägerin jeweils zur Kenntnis genommen – nicht mehr und nicht weniger. Die Klägerin sei aber aufgrund der ihr von den Beklagten abgegebenen Unterlagen und mündlichen Informationen davon ausgegangen, dass die F._____ gleichzeitig einen viel höheren Betrag in die Entwicklung von F1._____ investiert und die D._____ die Entwicklung von F1._____ für Waagen und die F._____ die Entwicklung von F1._____ ausserhalb des Waagenbereichs finanziert hätten (act. 46 S. 14 Rz. 24). Mit den im Rahmen ihres Mandatsvertrages vom 22. April 2003 mit der F._____ abgegebenen Unterlagen sei der Klägerin von den Beklagten das Bild einer sehr aktiven F._____ vermittelt worden (act. 46 S. 15 Rz. 25).
4.9.2. Rechtliches Nach dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben richtet sich an alle Rechtssubjekte und ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme an, und zwar sowohl bei der Rechtsausübung als auch bei der Pflichterfüllung. Art. 2 Abs. 2 ZGB verhindert die Durchsetzung bloss formaler Rechte, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch steht zu elementaren ethischen Anforderungen. Art. 2 Abs. 2 ZGB stellt eine Vorschrift -- 138 of 152 -zur Lösung von Einzelfällen dar. Sie weist das Gericht an, besonderen Umständen eines Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (HONSELL, in: HONSELL / VOGT / G EISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N 11, N 24 und N 28 zu Art. 2 ZGB). Wie bei vielen unbestimmten, insbesondere wertungsbezogenen Rechtsbegriffen lässt sich auch beim Rechtsmissbrauch der Wirkungsbereich am besten durch die Bildung von der Rechtsprechung folgenden Fallgruppen erfassen. Mögliche Fallgruppen sind fehlendes Interesse (unnütze Rechtsausübung); dolo agit, qui petit, quod (statim) redditurus est (wenn die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforderungsanspruch des Verpflichteten führen würde); krasses Missverhältnis der Interessen; widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium); rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel oder auf die Nichtigkeit eines befristeten Verjährungsverzichts; Missbräuchliche Inanspruchnahme von Bankgarantien und Akkreditiven; verzögerte Rechtsausübung; Treuwidrigkeit beim Rechtserwerb und zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (HONSELL, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 2 ZGB).
4.9.3. Würdigung Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe vorgeschlagen, die F1._____-Entwicklung in zwei Sparten, F1._____ für Waagen und F1._____ ausserhalb von Waagen aufzuteilen und letztere auf die F._____ auszulagern, um diese später besser verkaufen zu können. Wenn sie nun aus diesem von ihr vorgeschlagenen Konstrukt Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit von den Beklagten verlange, widerspreche dies dem Gebot von Treu und Glauben. Die Klägerin wirft den Beklagten jedoch nicht die Aufteilung der F1._____Entwicklung und die Auslagerung des waagenfremden Bereichs auf die F._____ vor, sondern, dass diese Aufteilung nicht konsequent durchgezogen wurde und die Beklagten veranlassten, dass die D._____ Aufwendungen der F._____ be-- 139 of 152 -zahlt, ohne hierfür eine erkennbare Gegenleistung zu erhalten. Es kann somit offengelassen werden, von wem die Initiative zur Ausgliederung ausging. Die Beklagten machen weiter geltend, die Klägerin sei seit 1997 über alle Tätigkeiten der D._____ im Detail informiert gewesen und habe aufgrund des Kontokorrent- und Kreditverhältnisses jährlich, meistens aber quartalsweise, Einblick in die Abschlüsse der D._____ inklusive der Kontoblätter... gehabt. Sie habe gegen die Verbuchung auf dem Konto 1 und die Aktivierung der Kosten unter dem Titel Entwicklungsprojekt F1._____ in der jeweiligen Jahresrechnung der D._____ nichts einzuwenden gehabt, sondern dies unterstützt, genehmigt und akzeptiert. Sie habe gewusst, dass die F._____ inaktiv gewesen sei. Eine nachträgliche Berufung der Klägerin auf pflichtwidrige Falschbelastung der D._____ zugunsten der F._____ verletze den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Die Klägerin erwidert, sie habe nicht wissen können, dass in Tat und Wahrheit die D._____ die gesamten Entwicklungskosten für F1._____ bezahlt habe und nicht die F._____ und dass die F._____ de facto eine inaktive Gesellschaft gewesen sei. Sie habe die Jahresrechnungen 2002 bis 2006 sowie vereinzelte Quartalsabschlüsse der D._____ erhalten. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ seien ihr bis am 25. November 2005 nicht bekannt gewesen. Die Frage, ob die Klägerin von den Buchhaltungsunterlagen der D._____ und der F._____ Kenntnis hatte und damit wusste oder zumindest erkennen konnte, dass die F._____ faktisch inaktiv ist und die D._____ Kosten für die F._____ bezahlt, kann offen gelassen werden. Denn die Führung der Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresrechnungen der beklagtischen Unternehmen D._____ und F._____ waren alleine Sache der Beklagten, die Klägerin hatte damit nichts zu tun und weder ein Recht noch eine Pflicht, diese zu überprüfen. Die Beklagten tragen auch nicht vor, die Klägerin habe ihnen Vorgaben betreffend die Buchhaltungsführung gemacht. Dazu wäre diese auch nicht befugt gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht dargelegt, gestützt auf welches Recht oder welche Verpflichtung der Klägerin die Aufgabe hätte zukommen sollen, die Buchhaltung der von den Beklagten gehaltenen Unternehmen, insbesondere der D._____ und der F._____, zu überwachen oder auch nur anzu-- 140 of 152 -sehen. Selbst wenn sie über die entsprechenden Unterlagen verfügt hätte. Die Beklagten führen nicht aus, dass die Klägerin in den Kontokorrent- oder Kreditverträgen mit der D._____ oder dem Verkaufsmandat mit der F._____ eine Verpflich-tung eingegangen wäre, die Buchführung der beiden Gesellschaften zu kontrollieren und deren finanzielle Entwicklung stetig im Auge zu behalten. Zumal von den Beklagten auch nicht dargestellt wird, die Klägerin habe tatenlos zugesehen, wie die D._____ trotz zunehmend desolater finanzieller Lage noch Kosten einer anderen Unternehmung bezahlt habe. Auch aus einem Verkaufsmandat resultiert keine Verpflichtung zur Prüfung der Buchhaltung, noch weniger von derjenigen der Schwestergesellschaft. Selbst wenn die Klägerin erkannt hätte, dass die D._____ Aufwände der F._____ bezahlt, bestand auch keine Rechtspflicht, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass dadurch möglicherweise Interessen der D._____ beeinträchtigt und damit Sorgfalts- und Treuepflichten der Beklagten als Verwaltungsräte verletzt sein könnten. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ordnet wie gesagt eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme sowohl bei der Rechtsausübung als auch bei der Pflichterfüllung an. Die Beklagten haben indes in keiner Weise ausgeführt, welche Pflicht die Klägerin ohne die zu erwartende Rücksichtnahme (nicht) erfüllt oder welches Recht sie ohne Rücksicht ausgeübt hat. Der vorliegende Sachverhalt passt denn auch zu keiner der zum Rechtsmissbrauch erwähnten Fallgruppen. Einzig der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin könnte sich aus der beklagtischen Aussage, die Klägerin habe die Aktivierung der Entwicklungskosten unterstützt, genehmigt und akzeptiert sowie gewusst, dass die F._____ inaktiv sei, noch herauslesen lassen. Gegen die Aktivierung der Entwicklungskosten war (und ist) indes nichts einzuwenden, sondern gegen die Bezahlung von Aufwendungen einer anderen Unternehmung ohne Gegenleistung. Die Klägerin war jedoch blosse Kreditgeberin der D._____ und hatte ein Verkaufsmandat mit der F._____ inne. Weder aus der einen noch der anderen vertraglichen Beziehung ergibt sich das Recht, geschweige denn die Pflicht, die Buchhaltung der Vertragspartnerin zu überprüfen. Solches ist von den Beklagten auch nicht dargetan. Es stand der Klägerin somit gar nicht zu, die Aktivierung der Entwicklungskosten zu genehmigen. Folglich kann aus einem Stillschweigen – vo-- 141 of 152 -rausgesetzt der Vorgang wurde überhaupt erkannt – auch keine Genehmigung abgeleitet werden. Wie erwähnt, stellt Art. 2 Abs. 2 ZGB eine Vorschrift zur Lösung von Einzelfällen dar. Jedoch führen die Beklagten nicht aus, inwiefern in vorliegendem Streitfall besonderen Umständen Rechnung zu tragen wäre. Die Durchsetzung des Anspruches aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Klägerin führt nicht zu materiell krassem Unrecht. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ergibt sich aus dem Verhalten der Klägerin nicht.
4.10. Verrechnung
4.10.1. Parteistandpunkte Die Beklagten bringen vor, der Gläubiger, der mit seiner Forderung gegenüber der Konkursitin rechtskräftig kolloziert worden sei, könne gegenüber gleichartigen Gegenforderungen der Konkursitin die Verrechnung erklären. Die Voraussetzungen der Verrechnung müssten im Zeitpunkt der Erklärung gegeben sein, das Erfordernis der Gegenseitigkeit müsse zusätzlich bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden haben. Die Gegenseitigkeit der Forderungen werde mit der Ablösung des eigenen Anspruchs der Gesellschaft durch denjenigen der Gläubigergesamtheit im Konkurs nicht beseitigt. Diese Ablösung habe nicht zum Zweck, den Gläubigern mehr Rechte zu verschaffen, als die Gesellschaft jemals gehabt habe. In der Lehre werde überzeugend die Ansicht vertreten, dass den verantwortlichen Organen unter Vorbehalt der Gläubigerbenachteiligung diejenigen Einreden auch im Konkurs der Gesellschaft gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger erhalten bleiben sollten, die vor der Konkurseröffnung der Gesellschaft entstanden seien. Dazu gehöre insbesondere die Befugnis zur Verrechnung mit Gegenforderungen, welche schon vor Eröffnung des Konkurses entstanden seien. Eine Verrechnungsforderung könne auch Bestand haben und zur Kompensation dienen, wenn sie nicht im Kollokationsplan aufgeführt sei (act. 38 S. 15 f.). Gemäss Kollokationsplan im Nachlassvertrag Nr. … seien folgende, im Nachlassverfahren D._____ angemeldeten Forderungen der Beklagten mit Schadenersatzforderungen der D._____ verrechnet worden: Nr. 37 (Ord.-Nr. 1) des Eingabever-- 142 of 152 -zeichnisses über CHF 34'037.70, Nr. 24 (Ord.-Nr. 7) des Eingabeverzeichnisses über CHF 3'008.–, Nr. 51 (Ord.-Nr. 8) des Eingabeverzeichnisses über CHF 30'280.–, Nr. 15 (Ord.-Nr. 22) des Eingabeverzeichnisses über CHF 3'856.–, Nr. 52 (Ord.-Nr. 23) des Eingabeverzeichnisses über CHF 30'280.–, Total CHF 101'461.70. In diesem Umfang sei von den Beklagten somit bereits Schadenersatz an die D._____ durch Verrechnung geleistet worden. Dieser Betrag sei den Beklagten anzurechnen (act. 38 S. 16). Des Weiteren seien den Beklagten die folgenden, rechtskräftig kollozierten Forderungen abgetreten worden: Abtretungserklärung der CE._____ B.V. (Forderung D._____ Nr. 38) vom 8. August 2013 über CHF 429'931.85, Abtretungserklärung von Y._____ (Forderung D._____ Nr. 41) vom 8. Oktober 2013 über CHF 8'932.75, Abtretungserklärung der CF._____ AG (Forderung D._____ Nr. 35) vom 10. September 2013 über CHF 11'545.50, Abtretungserklärung der E._____ (Forderung D._____ Nr. 48) vom 3. Oktober 2013 über CHF 1'744'091.97, Abtretungserklärung der CF._____ AG (Forderung D._____ Nr. 20) vom 7. Oktober 2013 über CHF 38'064.55, Abtretungserklärung der CG._____ AG (Forderung D._____ Nr. 10) vom 7. Oktober 2013 über CHF 13'807.20, Total CHF 2'246'313.82. Bezüglich dieser abgetretenen CHF 2'246'373.82 werde ebenfalls Verrechnung mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch der D._____ erklärt (act. 38 S. 16). Auch bezüglich der folgenden, an die Beklagten abgetretenen, aber im Kollokationsplan mit rechtlich nicht haltbaren Begründungen willkürlich nicht zugelassenen, Forderungen werde Verrechnung mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch der D._____ erklärt: Abtretungserklärung von CH._____ (Forderung D._____ Nr. 14) vom 4. Oktober 2013 im Betrag von CHF 4'875.–, Abtretungserklärung von CI._____ (Forderung D._____ Nr. 13) vom 9. Oktober 2013 im Betrag von CHF 9'750.–, Abtretungserklärung der CJ._____ AG (Forderung D._____ Nr. 32) vom 4. Oktober 2013 im Betrag von CHF 2'582.40, Abtretungserklärung der CK._____ GmbH (Forderung D._____ Nr. 42) vom 4. Oktober 2013 im Betrag von CHF 1'560.20, Total CHF 18'767.60 (act. 38 S. 16 f.).
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Die Klägerin führt dagegen an, sie bestreite den Bestand der von den Beklagten im Konkurs eingegebenen Forderungen Nr. 24, 51, 15 und 52. In Bezug auf die Forderung Nr. 37 (Ord.-Nr. 1) des Kollokationsplans seien nicht die Beklagten als Gläubiger aufgeführt, sondern vielmehr die S._____ …-Versicherungs-Gesellschaft. Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen sei bezüglich dieser Forderung die Verrechnungsmöglichkeit bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Bei den übrigen Forderungen handle es sich um behauptete Lohn- und Spesenforderungen der Beklagten ohne Rechtsgrundlage. Mangels ausgewiesener Forderungen der Beklagten gegenüber der D._____ sei eine Verrechnung mit Verantwortlichkeitsansprüchen der D._____ nicht möglich gewesen. Die Beklagten hätten in der Duplik keinerlei Vorbehalt, weder ausdrücklich noch implizit angebracht, sondern schlicht und einfach festgehalten, dass die Beklagten an die Klägerin bereits Schadenersatz im Umfang von CHF 101'461.70 geleistet hätten. Daraus und in der Tatsache, dass die Beklagten nichts gegen die rechtlich unmögliche und deshalb nichtige "Verrechnung" ihrer Forderungen mit Ansprüchen aus Verantwortlichkeit aus Organhaftung unternommen hätten, sei in rechtlicher Hinsicht eine Anerkennung des Anspruchs aus Verantwortlichkeit der Beklagten als Organ der D._____ zu sehen (act. 46 S. 5 Rz. 8 f.). Im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen der D._____ und ihren Gläubigern vom 11. September 2007 hätten die Gläubiger in Ziffer 2 erklärt, sich für ihre Forderungen aus dem Liquidationserlös der Aktiven der D._____ zu befriedigen und gegenüber der D._____ auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalls zu verzichten. Die entsprechenden Forderungen der Gläubiger seien damit mit der Genehmigung des Nachlassvertrags durch das Amtsgericht Luzern Stadt vom 5. November 2007 sowie mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 2. Mai 2012 untergegangen. Der Verzicht werde für alle Gläubiger rechtsverbindlich, auch für solche, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hätten. Im Zeitpunkt der Forderungsabtretungen im August bis Oktober 2013 hätten die entsprechenden Forderungen somit nicht mehr bestanden. Nicht existierende Forderungen könnten nicht abgetreten werden. Die zu Gunsten der Beklagten kurz vor Einreichung -- 144 of 152 -der Duplik im Hinblick auf dieses Verfahren vorgenommen Forderungsabtretungen seien daher allesamt rechtlich nicht möglich und deshalb nichtig. Es bestünden keine Forderungen der Beklagten, welche sie im vorliegenden Verfahren zur Verrechnung bringen könnten (act. 46 S. 5 f. Rz. 11). Auch wenn die Abtretung rechtlich bestehende Forderungen umfasst hätte – was seitens der Klägerin bestritten werde –, wäre es den Beklagten verwehrt, diese im vorliegenden Verfahren gegenüber der Klägerin zur Verrechnung zu bringen, denn die Verrechnung mit Forderungen, welche erst nach Konkurseröffnung erworben worden seien, sei von Gesetzes wegen gestützt auf Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ausgeschlossen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle vermieden werden, dass ein Gläubiger die anderen Gläubiger schädige, indem er die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit erst durch Handlungen nach der Konkurseröffnung schaffe (act. 46 S. 6 Rz. 12 f.).
4.10.2. Rechtliches Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs.
1 OR). Im Konkurs des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen (Art. 123 Abs. 1 OR). Die Verrechnung im Konkurs ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Verrechnung ist demnach ausgeschlossen, wenn eine Forderung zwar vor der Konkurseröffnung entstanden ist, die Voraussetzung der Gegenseitigkeit jedoch erst infolge einer Forderungsabtretung erfüllt wurde, die nach der Konkurseröffnung erfolgte (PETER, in: H UNKELER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 213). Die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, kann ebenfalls die Verrechnung erklären. Sie unterliegt keinen Einschränkungen (STÄUBLI, in: STAEHELIN / BAUER / STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 33 f. zu Art. 213 SchKG).
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Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen, Art. 310 Abs. 1 SchKG). Alle Nachlassgläubiger haben statt ihrer ursprünglichen Forderungen (vorbehältlich Art. 313 und 316 SchKG) nur noch Anspruch auf die im Nachlassvertrag festgelegten (beim ordentlichen Nachlassvertrag) bzw. auf die sich aus dem Kollokations- und Verteilungsverfahren (beim Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung) ergebenden Nachlassdividenden. Dabei ist unerheblich, ob der Gläubiger dem Nachlassvertrag zugestimmt hat oder nicht (HUNKELER, in: HUNKELER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 5 f. zu Art. 310 SchKG). Mit Erfüllung des Nachlassvertrages geht der die Dividende übersteigende Teil der Forderung unter (HARDMEIER, in: STAEHELIN / B AUER / STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 13 zu Art. 310 SchKG).
4.10.3. Würdigung Die Konkursverwaltung des Konkursverfahrens der D._____ verfügte im Kollokationsplan im Nachlassvertrag (act. 3/3), sie weise die angemeldeten Forderungen ab und erkläre bezüglich diverser Forderungen der Beklagten im Betrag von CHF 101'461.70 Verrechnung mit Verantwortlichkeitsansprüchen aus Organhaftung. Dass die Beklagten nicht dagegen vorgingen, kann nicht als Anerkennung von Organhaftungsansprüchen betrachtet werden. Es musste ihnen freistehen, auf eine Anfechtung des Kollokationsplans zu verzichten. Der Kollokationsplan hat keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen, weil es im Kollokationsverfahren nicht um den Bestand oder Nichtbestand von Forderungen geht, sondern bloss um die Frage, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Verteilung der Aktivmasse zu berücksichtigen sind ( SPRECHER, in: HUNKE-LER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 247 SchKG mit Hinweise). Ob diese Verrechnung zulässig war oder nicht und die beklagtischen Forderungen Bestand hatten, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn indem die Konkursmasse die Verrechnung der beklagtischen Forderungen mit Verantwortlich-keitsansprüchen erklärte, ging sie implizit vom Bestand dieser Forderungen aus, denn eine Verrechnung kann nur bei tatsächlichem Bestand der Gegenforderung -- 146 of 152 -gültig erfolgen (vgl. HIERHOLZER, in: STAEHELIN / BAUER / STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 18 zu Art. 247 SchKG). Der Klägerin als Prozessstandschafterin (Art. 260 SchKG) ebendieser Konkursmasse ist es verwehrt, auf diese Erklärung zurückzukommen und sie ist darauf zu behaften. Andernfalls handelte die Klägerin widersprüchlich und damit treuwidrig. Der klagende Abtretungsgläubiger muss sich demnach entgegenhalten lassen, die in den Kollokationsplan aufgenommenen Forderungen durch Verzicht auf Anfechtung des Planes selbst anerkannt zu haben (BGE 103 III 46 E.1.a, S. 49 f.). Demzufolge ist der Betrag von CHF 101'461.70 an die Schadenersatzforderung aus Verantwortlichkeit anzurechnen und von der vorliegenden Forderung über CHF 4'009'999.01 in Abzug zu bringen. Es resultiert eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 3'908'537.31. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, erklärten die Gläubiger in Ziffer 2 des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zwischen der D._____ und ihnen vom 11. September 2007 (act. 47/391), sich für ihre Forderungen aus dem Liquidationserlös der Aktiven der D._____ befriedigen zu wollen und gegenüber der D._____ auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalls zu verzichten (Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Verzicht wird für alle Gläubiger verbindlich, auch für diejenigen, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben. Die Forderungen der Gläubiger sind damit mit der Genehmigung des Nachlassvertrages durch das Amtsgericht Luzern-Stadt vom 5. November 2007 (act. 32/252) und nach dem Abschluss des Liquidationsverfahrens mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 2. Mai 2012 (act. 47/392) untergegangen. Die untergegangenen und damit nicht weiter existierenden Forderungen konnten daher nicht rechtsgültig an die Beklagten abgetreten werden. Im Übrigen ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird. Vorliegend erfolgten die Abtretungen im Zeitraum August bis Oktober 2013 und damit nicht nur nach der Konkurseröffnung, sondern sogar nach dem Abschluss des Liquidationsverfahrens. Eine Verrechnung ist damit ausgeschlossen.
4.11. Schadenszins
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4.11.1. Die Klägerin macht geltend, der Schaden müsse grundsätzlich vollständig gedeckt werden. Dazu gehöre ein Schadenszins von 5% p.a. vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt habe und bis zur Zahlung des Schadenersatzes. Der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Stadt habe am 5. November 2007 den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der D._____ genehmigt. Spätestens ab diesem Moment sei klar gewesen, dass sich die schädigenden Handlungen der Beklagten finanziell auch auf die Klägerin auswirkten. Vorliegend sei der Schadenszins von 5% p.a. demzufolge ab dem 5. November 2007 zu berechnen (act. 1 S. 58 Rz. 30; act. 31 S. 12 f. Rz. 20 f.). Die Beklagten erwidern, mangels Schaden entfalle auch die Pflicht zur Leistung eines Schadenszinses (act. 14 S. 88; act. 38 S. 25).
4.11.2. Der Schaden muss grundsätzlich vollständig gedeckt werden. Dazu gehört ein Schadenszins von 5%, welcher ab dem Zeitpunkt geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (G ERICKE / W ALLER, a.a.O., N 50 zu Art. 754 OR unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.117/1999 vom 16. November 1999, E.5.c.).
4.11.3. Der Festsetzung des Beginns des Zinsenlaufs auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung durch den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 5. November 2007 (act. 3/2) steht nichts entgegen. Der Klägerin ist damit auf ihrer Forderung von CHF 3'908'537.31 ein Schadenszins von 5% seit dem 5. November 2007 zuzusprechen.
4.12. Ergebnis Nach dem Gesagten haben die Beklagten ihre Sorgfalts- und Treuepflichten als Verwaltungsräte der D._____ verletzt. Sie haben dadurch der Klägerin schuldhaft einen Schaden in der Höhe von CHF 3'908'537.31 verursacht, den sie ihr zu ersetzen haben. Bezüglich des Verhaltens der Klägerin ist kein Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben dargetan. Den Beklagten ist der im Rahmen des Konkursverfahrens bereits angerechnete Betrag von CHF 101'461.70 in Abzug zu bringen. Demzufolge ist die Klage teilweise gutzuheissen und sind die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der -- 148 of 152 -Klägerin den Betrag von CHF 3'908'537.31 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. November 2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrage ist die Klage abzuweisen.
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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Streitwert
5.1.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge beträgt der für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung massgebende Streitwert der vorliegenden Klage CHF 5'317'843.17 (act. 1 S. 2; act. 31 S. 2).
5.1.2. Der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheidende Streitwert beträgt ebenfalls CHF 5'317'843.17 (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG).
5.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung
5.2.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
5.2.2. Die Klage wird im Umfang von CHF 3'908'537.31 gutgeheissen, was einem Anteil von rund 75% entspricht. Somit obsiegt die Klägerin im Umfang von 75% und unterliegt zu 25%. Entsprechend hat sie 25% der Kosten zu tragen. Die Beklagten haben 75% zu übernehmen. Weiter haben die Beklagten der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von 50% zu bezahlen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten (Prot. S. 2 f. und S. 17 f.; act. 8; act. 35). Die Kosten werden soweit möglich aus diesem Vorschuss gedeckt. Für den den Beklagten auferlegten und aus den klägerischen Vorschüssen bezogenen Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt.
5.2.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und in Anbetracht des Umfangs des -- 150 of 152 -Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf 150% einer vollen Grundgebühr festzusetzen.
5.2.4. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (SUTTER / VON HOLZEN, in SUTTER -SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, a.a.O., N 30 zu Art. 95 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Zur Berechnung der reduzierten Parteientschädigung ist daher von 150% der Grundgebühr auszugehen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005)
531 ff.).
1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 3'908'537.31 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. November 2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrage wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 111'000.–.
3. Die Kosten werden zu 25% der Klägerin sowie zu 75% den Beklagten, diesen unter solidarischer Haftung, auferlegt und, soweit möglich, aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. Für den den Beklagten auferlegten und aus den klägerischen Vorschüssen bezogenen Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten, unter solidarischer Haftung derselben, eingeräumt.
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4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 53'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 5'317'843.17. Zürich, 20. Oktober 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Oberrichter Peter Helm Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger -- 152 of 152 --