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Entscheid

HG120192

Forderung

22. Juni 2023Deutsch346 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG120192-O U Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Handelsrichter Marco La Bella sowie Gerichtsschreiber Ja...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120192-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Handelsrichter Marco La Bella sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2023

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3)

" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'695'215.00 zuzüglich Zins zu 5% - ausmachend Fr. 131'238.00 für die Zeit vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2012 Fr. 131'238.00 - und auf CHF 2'695'215.00 ab dem 1. Juli 2012 zu bezahlen.

2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

Mit Eingabe vom 29. März 2022 geändertes Rechtsbegehren: (act. 298 S. 28)

" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 1'198'258.00 zuzüglich Zins zu 5%, ausmachend für die Zeit vom 10. März 2003 bis zum 31. März 2022 CHF 191'189.00 - und auf CHF 1'198'258.00 ab dem 1.4.2022 zu bezahlen.

2. Des Weiteren sei die Beklagte zu verurteilen, Frau C._____, … [Adresse], den abgetretenen Haftpflichtanspruch über CHF 90'000.00 zu bezahlen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

Übersicht

Sachverhalt und Verfahren.................................................................................... 4 A. Sachverhalt.................................................................................................... 4 a. Parteien und ihre Stellung........................................................................... 4 b. Prozessgegenstand.................................................................................... 4 B. Prozessverlauf................................................................................................ 8 Erwägungen........................................................................................................ 15

1. Prozessvoraussetzungen............................................................................. 15

2. Haftungsbegründung.................................................................................... 15

2.1. Aktivlegitimation.................................................................................... 15

2.2. Passivlegitimation................................................................................. 17

2.3. Betrieb eines Motorfahrzeugs............................................................... 17

2.4. Körperverletzung................................................................................... 54

2.5. Kausalzusammenhang........................................................................ 116

3. Haftungsausfüllung..................................................................................... 134

3.1. Erwerbsausfallschaden....................................................................... 134

3.1.1. Valideneinkommen.............................................................................. 135

3.1.2. Invalideneinkommen............................................................................ 163

3.1.3. Gesamtschaden................................................................................... 176

3.1.4. Versicherungsleistungen...................................................................... 181

3.1.5. Direktschaden...................................................................................... 185

3.1.6. Kausalzusammenhang......................................................................... 191

3.1.7. Ersatzanspruch.................................................................................... 197

3.1.8. Ergebnis............................................................................................... 207

3.2. Haushaltschaden................................................................................ 207

3.3. Heilungskosten.................................................................................... 212

3.3.1. Höhe.................................................................................................... 212

3.3.2. Kausalzusammenhang......................................................................... 213

3.3.3. Ergebnis............................................................................................... 214

3.4. Genugtuung........................................................................................ 214

3.4.1. Höhe.................................................................................................... 215

3.4.2. Kausalzusammenhang......................................................................... 217

3.4.3. Ergebnis............................................................................................... 217

4. Akontozahlungen........................................................................................ 218

5. Gesamtergebnis......................................................................................... 219

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................ 220

6.1. Streitwert............................................................................................. 220

6.2. Gerichtskosten.................................................................................... 221

6.3. Parteientschädigungen........................................................................ 224

7. Rechtsmittelstreitwert................................................................................. 224

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhalt

a. Parteien und ihre Stellung

Der am tt. März 1966 geborene Kläger ist Kaufmann mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und Organisator mit eidgenössischem Fachausweis (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 89 S. 39; act. 3/99; act. 3/105).

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in D._____ ZH; sie bezweckt ….

b. Prozessgegenstand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall als Radfahrer mit einem bei der Beklagten im Rahmen der obligatorischen Versicherung der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters versicherten Personenwagen auf der E._____-strasse in F._____ ZH in Fahrtrichtung G._____ ZH am 10. März 2003 (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 21 S. 10; act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 21 Ziff. 3 S. 2; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9; act. 3/1; act. 3/37; act. 23/1; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4).

Am späten Nachmittag des 10. März 2003 fuhr der Kläger während einer Trainingsrunde auf seinem Rennrad des Typs Trek 5200 Team von H._____ – I._____ – J._____ – K._____ herkommend auf der E._____-strasse in Richtung G._____ ZH (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. II.1 S. 10; act. 123 S. 3, A-6; act. 3/40; act. 3/41). Das vom Versicherungsnehmer der Beklagten gelenkte Motorfahrzeug des Typs Audi A2 1.4 fuhr in derselben Fahrtrichtung ebenfalls auf der rechten Strassenhälfte von hinten kommend in das Hinterrad des vom Kläger gelenkten Rennrads (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9; act. 123 S. 3, A-5). Als Folge der Kollision stürzte der Kläger (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.II.5 S. 13). Der Carbonrahmen des Rennrads erlitt einen Riss im Sattelrohr (act. 1 Ziff. 31 S. 14-15; act. 21 Ziff. 56 S. 6, Ziff. 52 [Ad 19] S. 69; act. 26 Ziff. A.II..4.3 S. 35; act. 123 Ziff. 2.2 S. 6-7; act. 3/39 = Teil von act. 99/2) und das Hinterrad einen Seitenschlag (act. 1 Ziff. 30 S. 14; act. 123 Ziff. 2.2 S. 6-7; act. 3/38 = act. 99/2). Das Rennrad war nach dem Unfall nicht mehr fahrtauglich (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 21 Ziff. 6 S. 6). Der Kläger zog sich Prellungen und Schürfungen an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, an der rechten Hüfte und am rechten Knie zu (act. 1 Ziff. 34 S. 16; act. 13 Ziff. B.III S. 14-15; act. 3/43). Das Vorliegen weiterer Verletzungen des Klägers ist zwischen den Parteien dagegen streitig. Zum Unfallzeitpunkt trug der Kläger keinen Radhelm (act. 1 Ziff. 27 S. 1213; act. 13 Ziff. C.I.5.2.1 S. 57). Sein Kopf war lediglich mit einem Stoffhut bedeckt (act. 21 Ziff. 7 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 40). Der Kläger konnte sich aus eigener Kraft wieder aufrichten (act. 13 Ziff. B.III S. 15). Ein Beizug der Polizei erfolgte nicht (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 33 S. 15-16; act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. C.I.4.1 S. 54; act. 21 Ziff. 6 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 34-35). Der Unfallfahrer fuhr den Kläger mit dem beschädigten Fahrrad nach Hause (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 21 Ziff. 6 S. 6).

Der Kläger suchte am Unfalltag auf Anraten seiner damaligen Partnerin seinen Hausarzt Dr. med. L._____ auf (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 21 Ziff. 18 S. 19; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 35; act. 3/42). Dieser verschrieb dem Kläger Schmerzmittel und bescheinigte am 18. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 bis auf weiteres (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). Mit Schreiben vom 18. März 2003 überwies der Hausarzt den Kläger an den Neurologen Dr. med. M._____ zu einer neurologischen Abklärung (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). Am 20. März 2003 untersuchte Dr. med. M._____ den Kläger neurologisch (act. 1 Ziff. 34 S. 16; act. 3/43). Der dazugehörige Bericht von Dr. med. M._____ datiert vom 27. März 2003 (act. 1 Ziff. 34 S. 17; act. 3/36). Er attestiert dem Kläger eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 25. März 2003 (act. 3/36). Am 22. April 2003 erfolgte die Erstellung von Bildern der Halswirbelsäule mittels Magnetresonanztomographie (sog. MRI; act. 1 Ziff. 36 S. 17; act. 3/45). Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 überwies der Hausarzt den Kläger an den Neurochirurgen Prof. Dr. med. N._____ zur konsiliarischen Beratung hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten und zur Besprechung der MRI-Bilder (act. 1 Ziff. 36 S. 17; act. 3/46). Prof. Dr. med. N._____ sowie Dr. med. O._____ untersuchten den Kläger am 3. und 4. Juni 2003 und erstatteten ihren Bericht am 16. Juni 2003 (act. 1 Ziff. 38 S. 18; act. 3/48). Dieser beziffert die Arbeitsfähigkeit des Klägers im angestammten Beruf auf ca. 50 % (act. 3/48 S. 1). Vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 befand sich der Kläger in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung im Rehazentrum … (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50). Der Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bei Austritt (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50 S. 2). Am 7. Oktober 2003 suchte der Kläger erstmals den Manualtherapeuten P._____ auf, welcher eine manuelle Therapie des Muskelkorsetts und eine Tiefenmassage des Bindegewebes durchführte (act. 1 Ziff. 42 S. 19, Ziff. 45 S. 20; act. 3/52; act. 3/55).

Am 7. November 2003 erlitt der Kläger einen zweiten Verkehrsunfall. Nachdem der Kläger in H._____ mit dem von ihm gelenkten Motorfahrzeug des Typs BMW M3 von der Q._____-strasse rechts in die R._____-strasse abgebogen war, musste er wegen eines rückwärts aus einer Hofausfahrt herausfahrenden Lieferwagens plötzlich bremsen, worauf der hinter ihm fahrende Lieferwagen des Typs Peugeot Boxer nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und in das Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs fuhr (act. 1 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 43 S. 19; act. 13 Ziff. B.V S. 18-19; act. 3/2). Der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Lieferwagens ist die S._____ (act. 1 Ziff. 2 S. 3; act. 13 Ziff. B.V S. 19). Gemäss der Unfallanalyse vom 14. März 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 5-10 km/h (act. 1 Ziff. 43 S. 19, Ziff. 72 S. 31-32; act. 3/53 Ziff. 8.2 S. 6). Am Abend des Unfalltags suchte der Kläger seinen Manualtherapeuten auf (act. 1 Ziff. 44-45 S. 20; act. 3/54; act. 3/55). Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 überwies sein Hausarzt den Kläger an die Humaine Clinic Zihlschlacht zu einem stationären Rehabilitationsaufenthalt, der jedoch nicht zustande kam (act. 1 Ziff. 47 S. 20; act. 3/57). Der Bericht des Hausarztes vom 10. Mai 2004 bescheinigte eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers (act. 1 Ziff. 48 S. 21; act. 3/60 S. 1). Vom 26. Mai 2004 bis 6. Juli 2004 befand sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik … (act. 1 Ziff. 49 S. 21; act. 3/61). Der Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bei Austritt (act. 1 Ziff. 49 S. 21act. 3/61 S. 1). Der Bericht des Hausarztes vom 8. Februar 2005 verneinte eine Arbeitsfähigkeit des Klägers zur Ausübung kopflastiger Arbeiten im Umfang von mehr als einer Stunde pro Tag (act. 1 Ziff. 54 S. 23; act. 3/63 = act. 14/45 S. 1).

Am 18. Februar 2005 erlitt der Kläger einen dritten Verkehrsunfall. Das vom Kläger gelenkte Motorfahrzeug des Typs Mercedes CLK fuhr auf der T._____-strasse in Q._____ ZH in Richtung H._____, als der Fahrer des ihm entgegenkommenden Privatwagens des Typs Smart bei schneebedeckter Strasse in einer Rechtskurve sein Fahrzeug abbremsen wollte, worauf sein Fahrzeug ins Rutschen kam, auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem korrekt fahrenden Fahrzeug des Klägers frontal-seitlich kollidierte (act. 1 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 55 S. 23-24; act. 13 Ziff. B.VI S. 19-20; act. 3/3). Der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Privatwagens ist die CR._____ (act. 1 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 55 S. 23-24; act. 13 Ziff. B.VI S. 20; act. 3/3 = act. 14/1 S. 2). Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 5. Januar 2007 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 2-4 km/h (act. 1 Ziff. 55 S. 23-24, Ziff. 73 S. 32; act. 3/64 Ziff. 7 S. 8-9, Ziff. 9 S. 14-15).

Wegen des Unfalls befand sich der Kläger vom 18. bis 22. Februar 2005 im Stadtspital Triemli in ambulanter Behandlung, welche auf eigenen Wunsch abgeschlossen wurde (act. 1 Ziff. 56 S. 24; act. 3/65). Der Bericht des Hausarztes vom 28. Februar 2005 bescheinigte eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 (act. 1 Ziff. 57 S. 24; act. 3/66).

Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle Zürich untersuchte den Kläger am 25. Mai 2005 (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67; act. 3/68). Dessen Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 bescheinigte dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2. März 2003 [recte: 10. März 2003] und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. März 2005 (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67). Auf Zuweisung durch den Hausarzt des Klägers erfolgte am 25. Januar 2006 und am 1. Februar 2006 eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26; act. 3/14). Der dazugehörige Bericht vom 3. März 2006 bescheinigte eine 20-prozentige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Computerfachmann aus neuropsychologischer Sicht (act. 1 Ziff. 60 S. 26; act. 3/14 Ziff. 8.1 S. 12-13). Dr. med. M._____ untersuchte den Kläger am 3. April 2007 (act. 1 Ziff. 62 S. 26-27; act. 3/71 S. 1). Der dazugehörige Bericht von Dr. med. M._____ vom 5. April 2007 schliesst auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 1 Ziff. 62 S. 26-27; act. 3/71 S. 3). Eine erneute neurologische Untersuchung durch Dr. med. M._____ erfolgte am 12. Oktober 2009 bei unveränderter Beurteilung (act. 1 Ziff. 6 S. 27; act. 3/72 S. 2).

B. Prozessverlauf

Der Kläger machte die Klage mit Eingabe vom 23. August 2012 anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/1-144; act. 4; act. 5). Den ihm mit Verfügung vom 27. August 2012 (Prot. S. 2 f.) auferlegten Kostenvorschuss von CHF 62'000.00 leistete der Kläger am 25. September 2012 fristgemäss (act. 10). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 29. November 2012 innerhalb der mit Verfügung vom 27. September 2012 (act. 11) angesetzten Frist die Klageantwort ein (act. 8; act. 9; act. 13; act. 14/160; act. 15). Die Prozessleitung wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 an Oberrichterin Dr. iur. Helen Kneubühler Dienst als Instruktionsrichterin delegiert (act. 17). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 19). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2013 fristgemäss die Replik ein (act. 21; act. 22; act. 23/1-31). Die Beklagte reichte die Duplik mit Eingabe vom 22. Mai 2013 innerhalb der mit Verfügung vom 4. März 2013 (act. 24) angesetzten Frist ein (act. 26; act. 27/1-15). Die Duplik vom 22. Mai 2013 wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. Mai 2013 am 30. Mai 2013 zugestellt (act. 28; act. 29/1). Der Beweisabnahmebeschluss datiert vom 2. März 2014 (act. 30).

Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die W._____ AG, … [Ortschaft], mit der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens beauftragt und AA._____, AB._____ sowie AC._____ als Gutachter ernannt; mit derselben Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Gutachtensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt und Prof. Dr. AD._____, PD Dr. AE._____ sowie PD Dr. AF._____ als Gutachter ernannt (act. 43). Da die jeweiligen Gutachtensstellen die Kosten der Beweiserhebung auf CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 für die Erstellung des medizinischen Gutachtens und auf CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 für die Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens geschätzt hatten (Prot. S. 9, 18), wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Barvorschusses von CHF 46'000.00 zur Sicherstellung der Kosten angesetzt (act. 43). Dagegen stellt der Kläger mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ein Wiedererwägungsgesuch (act. 45). Nachdem der medizinische Gutachter die Zusammensetzung seiner Kosten mit Schreiben vom 30. Juni 2014 präzisiert hatte, wurden die Höhe des Barvorschusses mit Verfügung vom 30. Juli 2014 im Wege der Wiedererwägung auf CHF 21'000.00 reduziert (act. 54). Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. August 2014 (act. 56) wurde mit Beschluss vom 12. November 2014 abgewiesen (act. 68). Der Kläger leistete innerhalb der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (act. 71) (neu) angesetzten Frist den Barvorschuss von CHF 21'000.00 am 17. Februar 2015 (act. 78).

Den Parteien wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der schriftlichen Instruktion der Experten der W._____ AG vom 10. März 2015 in Bezug auf die Fragestellung begründete Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (act. 79; act. 80). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 16. April 2015 fristgerecht (act. 82), der Kläger mit Eingabe vom 18. Mai 2015 innerhalb erstreckter Frist ein (act. 84; Prot. S. 38). Am 17. Juni 2015 wurde die gemäss Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. 86) angepasste Experteninstruktion vom 1. Juni 2015 (act. 85) mit den Akten der W._____ AG zugestellt (act. 88). Nach Erhalt der Akten erhöhte diese mit Schreiben vom 11. November 2015 ihre Kostenschätzung auf CHF 11'975.50 und ersuchte um weitere Angaben (act. 90). Innerhalb der mit Verfügung vom 12. November 2015 (act. 91) angesetzten Frist nahmen die Parteien mit Eingabe vom 20. November 2015 bzw. vom 24. November 2015 Stellung (act. 93; act. 94; act. 95). Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zum Verbleib des Unfallfahrrades zu äussern und die Originalfotos einzureichen (act. 96). Fristgemäss teilte die Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 mit, der Kläger habe das Unfallfahrrad der Beklagten zu Eigentum überlassen, und es sei angesichts des wirtschaftlichen Totalschadens davon auszugehen, dass sie dieses nach Durchführung der Expertise entsorgt habe; zudem reichte sie die digitalen Originalfotos des Unfallfahrrads ein (act. 98; act. 99/1-3). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 wurden der W._____ AG die gewünschten Angaben übermittelt (act. 101). Den ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (act. 100) auferlegten zusätzlichen Barvorschuss von CHF 6'000.00 für die verkehrstechnische Begutachtung leistete der Kläger am 31. Januar 2016 fristgemäss (act. 106). Am 30. August 2016 reichte die W._____ AG innerhalb erstreckter Frist (act. 117; act. 120) das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 123) ein (act. 122; act. 124). Innerhalb der ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 (act. 125) angesetzten Frist stellte der Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Ergänzungsfragen (act. 128). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurden die Ergänzungsfragen nicht zugelassen (act. 129).

Den Parteien wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der schriftlichen Instruktion der medizinischen Gutachter in Bezug auf die Fragestellung begründete Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (act. 131; act. 132). Der Beklagte reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Januar 2017 fristgerecht (act. 135), die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2017 innerhalb erstreckter Frist ein (act. 136; Prot. S. 54). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde die schriftliche Instruktion der medizinischen Gutachter unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien bereinigt (act. 137). Nach Erhalt der Akten revidierte die medizinische Gutachtensstelle ihren Kostenvoranschlag vom 30. Juni 2014 mit Schreiben vom 10. März 2017 (act. 141). Mit Schreiben vom 4. April 2017 bezifferte sie die mutmasslichen Gesamtkosten für das Hauptgutachten sowie je ein neurologisches, neuropsychologisches und orthopädisch-unfallchirurgisches Teilgutachten auf CHF 34'650.00 und für ein allfälliges psychologisches Teilgutachten auf weitere CHF 19'000.00 (act. 147). Auf Nachfrage reduzierte sie die Gesamtkosten auf CHF 31'500.00 und verzichtete auf eine psychiatrische Teilbegutachtung (act. 151). Angesichts der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2014 und am 22. Mai 2017 erneut geäusserten Einwände des Klägers gegen die Höhe der medizinischen Begutachtungskosten wurde von der Vergabe des Gutachtensauftrags Abstand genommen (act. 152; act. 153; act. 154). Auf Anfrage vom 18. August 2017 veranschlagte die Universitätsklinik für Neurologie des Inselspitals Bern mit Schreiben vom 30. August 2017 den Aufwand auf 50-90 Stunden zu CHF 500.00 (act. 162; act. 164), somit insgesamt auf CHF 25'000.00 bis CHF 45'000.00 (act. 166 S. 2). Prof. Dr. med. AG._____ erklärte sich auf Anfrage vom 13. September 2017 bereit, unter seiner Leitung ein interdisziplinäres Gutachten der Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie zu Kosten von CHF 12'000.00 für das neurologische Teilgutachten und zu CHF 4'000.00 für das neuropsychologische Teilgutachten zu erstellen (act. 165). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurden den Parteien Prof. Dr. med. AG._____, lic. phil. AH._____ und Dr. phil. AI._____ als Sachverständige vorgeschlagen (act. 166). Innerhalb der mit Verfügung vom 18. September 2017 angesetzten Frist teilte der Kläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 mit, gegen die vorgeschlagenen Experten bestünden keine Einwände (act. 168), während die Beklagte diese ablehnte und die Erteilung des Gutachterauftrags entweder an die Gutachtensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich oder die Universitätsklinik für Neurologie am Inselspital Bern verlangte (act. 169).

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wurden die vorgeschlagenen Prof. Dr. med. AG._____, lic. phil. AH._____ und Dr. phil. AI._____ als sachverständige Personen ernannt, da die Beklagte in Bezug auf die Person und Qualifikation keine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 170). Am 26. Oktober 2017 wurde die bereits gemäss Verfügung vom 27. Februar 2017 bereinigte Experteninstruktion vom 17. Oktober 2017 (act. 171) mit den Akten dem medizinischen Gutachter zugestellt und eine Frist bis 30. April 2018 zur Erstattung des Gutachtens angesetzt (act. 173). Nach Erhalt der Akten erhöhte der medizinische Gutachter mit Schreiben vom 6. November 2017 seine Kostenschätzung auf CHF 20'000.00 (act. 174; Prot. S. 67). Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde dem medizinischen Gutachter mitgeteilt, dass auf eine Erhöhung des Kostenvorschusses verzichtet werde, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern (act. 175). Am 4. Juni 2018 wurde dieser telefonisch (Prot. S. 70) und mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (act. 181) schriftlich um Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wurde Frist bis 17. September 2018 angesetzt unter Androhung von Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 184). Die Erstattung des bidisziplinären Gutachtens erfolgte unter dem 19. September 2018 (act. 187; act. 188 = act. 194). Innerhalb der mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 195) angesetzten und einmal erstreckten Frist (act. 199) reichte der Kläger eine Stellungnahme ein und verzichtete auf Ergänzungsfragen (act. 201). Die Beklagte beantragte ebenfalls innerhalb erstreckter Frist (act. 197), das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, eine andere sachverständige Person sei mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und das Expertenhonorar sei zu streichen oder eventualiter in angemessenem Umfang zu reduzieren; eventualiter sei den Parteien Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu formulieren (act. 202).

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde davon ausgegangen, dass das Gutachten der Ergänzung bzw. Erläuterung zugänglich ist und den Parteien der Entwurf der ergänzenden Experteninstruktion zugestellt (act. 205; act. 206). Innerhalb erstreckter Frist (act. 209) stellten die Parteien mit Eingabe vom 29. März 2019 bzw. vom 2. April 2019 Ergänzungsanträge (act. 213; act. 214). Der gemäss Verfügung vom 2. Mai 2019 (act. 216) bereinigte Entwurf vom 30. April 2019 (act. 215) wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2019 dem medizinischen Gutachter zur Schätzung der Kosten und des Zeitbedarfs zugestellt (act. 218). Dieser schätzte die Kosten auf CHF 6'000.00 bis maximal CHF 7'000.00 (act. 220). Der Kläger leistete den ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. 221) auferlegten Barvorschuss von CHF 6'000.00 am 20. Mai 2019 fristgemäss (act. 223). Am 28. Mai 2019 wurde die bereinigte ergänzende Experteninstruktion vom 23. Mai 2019 (act. 224) mit den Akten dem medizinischen Gutachter zugestellt und eine Frist bis 12. Juli 2019 zur Beantwortung der Ergänzungsfragen angesetzt (act. 230/1-3). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde Frist bis 31. Oktober 2019 angesetzt unter Androhung von Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 231). Die Beantwortung der Ergänzungsfragen zum bidisziplinären Gutachten erfolgte unter dem 31. Oktober 2019 (act. 237). Innerhalb der mit Verfügung vom 7. November 2019 (act. 238) angesetzten und einmal erstreckten Frist (Prot. S. 85) reichte der Kläger eine Stellungnahme vom 20. Januar 2020 ein (act. 249). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2020 ebenfalls innerhalb erstreckter Frist, das Gutachten vom 19. September 2018 und die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2019 seien aus dem Recht zu weisen, der gerichtliche Gutachter habe in den Ausstand zu treten, es sei eine andere sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und das Expertenhonorar sei zu streichen oder eventualiter in angemessenem Umfang zu reduzieren (act. 250). Mit Beschluss vom 6. März 2020 wurde das Ausstandsbegehren der Beklagten vom 22. Januar 2020 abgewiesen (act. 253). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_216/2020 vom 27. Mai 2020 nicht ein (act. 258). Der Antrag der Beklagten, das bidisziplinäre Gutachten vom 19. September 2018 sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen zum bidisziplinären Gutachten vom 31. Oktober 2019 seien aus dem Recht zu weisen, und es sei eine andere sachverständige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, war mit dem nämlichen Beschluss vom 6. März 2020 ebenfalls abgewiesen worden (act. 253).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum bisherigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 262). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme innerhalb erstreckter Frist (act. 265) mit Eingabe vom 18. September 2020 ein (act. 270). Der Kläger reichte seine Stellungnahme ebenfalls innerhalb erstreckter Frist (act. 268) mit Eingabe vom 23. September 2020 ein (act. 271). Die Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 je der Gegenpartei zugestellt (act. 275). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 31. August 2021 die Fortführung des Beweisverfahrens angezeigt (act. 277). Am 26. Oktober 2021 wurde zur Beweisverhandlung auf den 12. Januar 2022 vorgeladen (act. 283A; act. 283B). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Beklagte ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten vom 30. August 2016 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 als neue Beweismittel ein (act. 285; act. 286/1-2). Am 12. Januar 2022 fanden die Parteibefragung des Klägers und die Zeugeneinvernahmen statt (Prot. S. 94 ff.). Anlässlich der Beweisverhandlung erklärten die Parteien übereinstimmend, auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu verzichten und schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Prot. S. 138). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde vom Verzicht der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung Vormerk genommen und den Parteien Frist zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis, dem Kläger zusätzlich zur Noveneingabe der Beklagten vom 10. Januar 2022, angesetzt (act. 289).

Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis mit Eingabe vom 24. Februar 2022 innerhalb der Frist (act. 293), der Kläger innerhalb erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. März 2022 ein (act. 292; act. 298). Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurden die Stellungnahmen jeweils der Gegenpartei zugestellt und diese auf das sog. Replikrecht aufmerksam gemacht (act. 300). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 5. Mai 2022 eine Stellungnahme ein (act. 305; act. 306/1-5), welche mit Verfügung vom 16. Mai 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 307). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 eine Stellungnahme ein (act. 309; act. 310/1-5), welche mit Verfügung vom 2. Juni 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 311). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein (act. 313), welche mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 314). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 316), welche mit Verfügung vom 4. Juli 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 317). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 324), welche mit Verfügung vom 14. Juli 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 325). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 28. Juli 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 327), welche mit Verfügung vom 2. August 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 328). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2022 auf eine weitere Stellungnahme (act. 330).

Während des rechtshängigen Verfahrens sind Veränderungen in der Gerichtsbesetzung eingetreten. Mit Beschluss vom 6. März 2020 wurden die Parteien über das Ausscheiden von Oberrichter Peter Helm und Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher aus dem Amt und die neue Mitwirkung von Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Handelsrichter Patrick Lerch sowie über die Ersetzung von Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann durch Handelsrichter Marco La Bella orientiert (act. 253). In der Beweisverhandlung vom 12. Januar 2022 und mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ist den Parteien zudem mitgeteilt worden, dass die bisherige Instruktionsrichterin Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst zufolge Pensionierung nicht mehr im Amt ist (act. 290; Prot. S. 94). Das Ausscheiden aus dem Amt stellt einen sachlichen Grund für einen Wechsel in der Gerichtsbesetzung dar (BGer 4A_105/2017 v. 02.06.2017 E. 2.3). An ihrer Stelle wirkt neu Oberrichterin Judith Haus Stebler mit (act. 290). Oberrichter Roland Schmid amtet seit 1. Januar 2023 als Vizepräsident.

Das Verfahren ist spruchreif.

Als Rechnungstag gilt der 22. Juni 2023.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (act. 1 Ziff. 22 S. 10). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist seitens der Beklagten zu Recht unbestritten geblieben (act. 13 Ziff. A.II S. 8). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2.

Haftungsbegründung

Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG).

2.1

Aktivlegitimation

In der Eingabe vom 29. März 2022 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zur Bezahlung des abgetretenen Haftpflichtanspruchs über CHF 90'000.00 an die ehemalige Frau des Klägers zu verpflichten (act. 298 Rz. 93, 95).

2.1.1

Nach Eintritt des Aktenschlusses ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Hingegen ist im Gegensatz zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel kein unverzügliches Vorbringen erforderlich (BGer 4A_452/2019 v.

01.07.2020

E. 5.3; 5A_245/2017 v. 04.12.2017 E. 2.4; 5A_16/2016 vom

26.05.2016

E. 5.1). Der Kläger stützt sich auf eine neue Behauptung der Beklagten in der Duplik der Beklagten (act. 298 Rz. 93). Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Die gestützt auf ein Dupliknovum der Beklagten vorgenommene Klageänderung ist rechtzeitig und zulässig.

2.1.2

Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 13. Januar 2013 trat der Kläger seine Schadenersatzansprüche aus den drei Unfällen in den Jahren 2003 bis 2005 im Umfang von CHF 90'000.00 an seine ehemalige Frau ab (act. 26 Ziff. B.III.21 S. 125-126; act. 27/9).

2.1.3

Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten. Mit der Abtretung eines Anspruchs entfällt die Aktivlegitimation des Zedenten (BGE 130 III

417.

E. 3.4 S. 426-427). Das schweizerische Prozessrecht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft (BGE 137 III 293 E. 3.2 S. 298; BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 427). Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs.

Erfolgt die Abtretung des Anspruchs nach Eintritt der Rechtshängigkeit, kann der Zessionar gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO anstelle des Zedenten in den Prozess eintreten. Vorliegend hat die Zessionarin allerdings keinen Prozesseintritt erklärt. Nach herrschender Ansicht stellt Art. 83 Abs. 1 ZPO keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar (DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 83 ZPO m.Nw.). Die Klage ist insoweit mangels Aktivlegitimation abzuweisen, wenn es zu keinem Prozesseintritt kommt.

2.1.4

Im Umfang der Abtretung von CHF 90'000.00 fehlt dem Kläger somit die Aktivlegitimation. Da die Beklagte nur anteilsmässig haftet (Ziffer 3.1.6.1.2 unten), ist dieser Betrag unter den haftpflichtigen Personen bzw. Versicherungen aufzuteilen, um jeweils sämtliche Einwendungen und Einreden zu erhalten (Ziffer 3.1.7 unten). Auf die Beklagte entfallen 70 %. Die Klage ist somit im Umfang von CHF 63'000.00 mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

2.2

Passivlegitimation

Der Direktanspruch des Geschädigten richtet sich im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Eigenschaft der Beklagten als obligatorische Versicherung der Haftpflicht des Halters des Unfallfahrzeugs ist unbestritten geblieben (act. 1 Ziff. 1 S. 3; act. 13 Ziff. C.III.1 S. 146-147). Die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben.

2.3

Betrieb eines Motorfahrzeugs

Die Kausalhaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass der Schaden auf den Betrieb des Motorfahrzeugs zurückzuführen ist (BGE 97 II 161 E. 3a S. 164165; BGer 4A_262/2016 v. 10.10.2016 E. 4.4.1; HANS GIGER, in: Haftpflichtkommentar, hrsg. von Willi Fischer/Thierry Luterbacher, 2016, N. 56 zu Art. 58 SVG). Massgeblich ist der maschinentechnische Betriebsbegriff (BGE 107 II 269 E.1a S. 272; BGE 97 II 161 E. 3a S. 164-165). Die Kausalhaftung setzt voraus, dass "der schadenstiftende Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet, mit der besonderen Gefahr, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.) des Motorfahrzeuges geschaffen wird, zusammenhängt" (BGE 107 II

269.

E. 1a S. 271; in der Sache ebenso BGE 97 II 161 E. 3a S. 164-165; BGE 88 II 455 E. 1 S. 458 m.w.Nw.). Die Voraussetzung ist namentlich bei Fortbewegung des Fahrzeugs durch Motor oder durch gezielte Ausnutzung der eigenen Schwerkraft erfüllt (BGE 63 II 267 S. 269-270).

Beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 ist das Betriebskriterium erfüllt. Unstreitig bewegte sich das vom Versicherungsnehmer der Beklagten ge-

lenkte Motorfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit Motorkraft fort. Streitig sind hingegen die absoluten und relativen Geschwindigkeiten des Motorfahrzeugs sowie des Fahrrads des Klägers. Aufgrund seiner Bedeutung für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und des Kausalzusammenhangs ist an dieser Stelle auch der streitige Unfallhergang zu klären (vgl. BGer 4A_33/2015 v. 09.06.2015 E. 6.2.2). Hinzu kommt, dass der Vorfall nicht polizeilich aufgenommen worden ist (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. C.I.4.1 S. 54; act. 21 Ziff. 6 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.1.1 S. 8, Ziff. A.II.4.2 S. 34-35).

2.3.1

Zwischen den Parteien ist streitig, mit welchen Geschwindigkeiten das Motorfahrzeug des Unfallfahrers und das Fahrrad des Klägers fuhren.

Die Unfallstelle kann auf einen geraden Streckenabschnitt von 300 m der E._____-strasse in F._____ ZH zwischen dem Ende der Rechtskurve bei Strassenkilometer 6.9 und dem rechtsseitigen Parkplatz bei Strassenkilometer 7.2 eingegrenzt werden (act. 21 Ziff. 3 S. 2; act. 26 Ziff. A.II.1.4 S. 14-15; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4, Ziff. 2.6 S. 11). Der exakte Kollisionspunkt ist nicht bekannt bzw. bestimmbar. Es handelt sich um eine Kantonshauptstrasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13; act. 21 Ziff. 3 S. 3, Ziff. 40 S. 51; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4). Sie verfügt über eine Spur je Fahrtrichtung ohne Seitenstreifen (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 123 Ziff. 2.1 S. 5). Die Strassenbreite beträgt rund 6 m (act. 21 Ziff. 3 S. 3; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10). Die richtungsgetrennten Fahrbahnen sind von der Rechtskurve bis vor Strassenkilometer 7.0 durch eine Sicherheitslinie (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV) getrennt (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 11-12; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4). In der subjektiven Bewertung durch die Parteien handelt es sich um eine "eher schmale" (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3) oder um eine "sehr enge" (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10) Strasse oder einen "relativ schmalen Strassenverlauf" (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9). Unbestritten geblieben ist, dass das Fahrrad des Klägers über einen Tachometer verfügt (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 13 Ziff. C.III.18 S. 153) und ein Auge des Unfallfahrers mit einem Verband abgedeckt war (act. 1 Ziff. 28 S. 13; act. 13 Ziff. C.III.17 S. 153).

Der Kläger behauptet in Übereinstimmung mit seiner Schadensanzeige, der Unfall habe sich um 16:00 Uhr ereignet (act. 21 Ziff. 3 S. 4); er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h gefahren (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3-4, Ziff. 52 S. 66). Dazu stützt er sich insbesondere auf seine Schadenanzeige vom 13. März 2003 (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3-4; act. 3/37 Ziff. 7 und 8 S. 2). Das Unfallfahrzeug habe ihn mit mindestens 60 km/h überholt (act. 21 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 40 S. 51, Ziff. 52 S. 66) und sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/h in das Hinterrad des Fahrrads des Klägers hineingefahren (act. 21 Ziff. 3 S. 4). Die Geschwindigkeitsdifferenz habe mindestens 30 km/h betragen (act. 21 Ziff. 52 S. 69). Hinter dem Kläger habe sich keine Autokolonne gebildet, denn auch wenn es sich bei der E._____-strasse um eine eher schmale Kantonshauptstrasse handle, sei ein Kreuzen zweier Fahrzeuge ohne weiteres möglich (act. 21 Ziff. 3 S. 3). Bei der Unfallstelle handle es sich um eine recht lange gerade Strasse (act. 21 Ziff. 3 S. 3). Der Unfall sei auf eine Unvorsichtigkeit des Unfallfahrers oder auf fehlendes räumliches Sehen infolge des abgedeckten Auges des Unfallfahrers zurückzuführen (act. 1 Ziff. 28 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 4).

Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Geschwindigkeit von ca. 25-

30.

km/h (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11). Sie behauptet, der Unfall habe sich gegen 17:00 Uhr ereignet (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9, Ziff. A.II.1.7 S. 20); der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10, Ziff. B.II.2 S. 11, Ziff. C.III.1 S. 146-147; act. 26 Ziff. A.II.1.5 S. 16), das Unfallfahrzeug mit einer solchen von 15 km/h (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11; act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 18). Dazu stützt sie sich insbesondere auf die Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11; act. 26 Ziff. A.II.1.5 S. 16; act. 3/1 Ziff. 7 und 8 S. 2). Ein ungehindertes Überholen eines Fahrradfahrers sei auf der E._____-strasse bei Gegenverkehr nicht möglich (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10-12). Die Betrachtung eines grösseren Strassenabschnittes zeige ausserdem, dass die Strasse langgezogene Kurven aufweise, die zu schlechter Übersichtlichkeit führen (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10; act. 27/1). Aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit des Klägers habe sich deshalb hinter diesem eine Autokolonne gebildet (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 11-12, Ziff. A.II.1.2 S. 14). Da der Unfallfahrer den Kläger nicht habe überholen können, habe er stark gebremst und sich hinter dem Kläger eingereiht (act. 26 Ziff. A.II.1.6 S.19-20). Er habe sich dann bewusst entschieden, den fahrradfahrenden Kläger langsam zu überholen (act. 13 Ziff. B.II.1 S.10; act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 19-20). Der Unfallfahrer habe durch Tragen prismenkorrigierter Brillengläser über räumliches Seevermögen verfügt (act. 13 Ziff. C.III.17 S. 153; act. 26 Ziff. A.II.1.7 S. 21; act. 14/60). Unmittelbar nach Ansetzen zum Überholvorgang sei er durch die tiefstehende Abendsonne (durch Blick in den Rück/Seitenspiegel) geblendet worden (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S.13, Ziff. A.II.1.7 S. 20-21; act. 3/1). Unter Hinweis auf das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 anerkennt die Beklagte einen Geschwindigkeitsunterschied zum Kollisionszeitpunkt von rund 6 km/h (act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 19; act. 27/5 Ziff. D.I S. 17).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Unfallfahrer am 10. März 2003 mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h auf das Fahrrad des mit 25-30 km/h fahrenden Klägers aufgefahren ist und die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens

30.

km/h betrug, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: die Parteibefragung des Klägers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 95 ff.), das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 123) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/36-41; act. 23/1-5; act. 23/10) als Hauptbeweismittel, die Zeugenbefragung des Unfallfahrers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 115 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/13; act. 3/24; act. 3/37; act. 3/43; act. 3/48; act. 3/67; act. 14/47; act. 14/60; act. 27/1-5) als Gegenbeweismittel.

2.3.1.1

Vorab ist auf den Beweiswert des Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juni 2005 (act. 3/67), des Berichts von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 (act. 3/14), des Gutachtens von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und des Gutachtens von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) einzugehen.

2.3.1.1.1

Die Beklagte gründete am 5. Juli 2004 eine Schadenerledigungsgemeinschaft mit und unter Führung der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 einstweilen bis Ende 2004 (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 13

Ziff. B.VII.1 S. 21; act. 3/4; act. 14/3; act. 14/4). Im weiteren Verlauf wurde die Schadenerledigungsgemeinschaft unter Federführung der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 bis 30. Juni 2005 verlängert (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 21; act. 3/9; act. 14/5 S. 2). Nach dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 trat auch die Haftpflichtversicherung des dortigen Unfallfahrers der Schadenerledigungsgemeinschaft bei, verhielt sich jedoch passiv (act. 1 Ziff. 6 S. 5; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 23; act. 3/8). Am 22. August 2005 fand eine Besprechung zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 statt (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8). Mit E-Mail vom 24. Juli 2006 an die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 löste die Beklagte die Schadenerledigungsgemeinschaft auf (act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 23; act. 14/11), was sie dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mitteilte (act. 1 Ziff. 10 S. 6-7; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 24, Ziff. B.VIII.2 S. 27; act. 3/15).

Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ untersuchten den Kläger am 25. Januar sowie am 1. Februar 2006 und erstatteten diesem ihr Gutachten unter dem 3. März 2006 (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26; act. 3/14). Der Kläger behauptet einerseits, die Beauftragung sei zusammen mit Dr. med. AJ._____ durch den Kläger und die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 erfolgt (act. 1 Ziff. 9 S. 6), andererseits, der Kläger sei im Auftrag seines Hausarztes neuropsychologisch untersucht worden (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26).

Dr. med. AJ._____ untersuchte den Kläger am 10. November 2005 und erstattete sein Gutachten an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers unter dem 2. Juni 2006 (act. 1 Ziff. 9 S. 6, Ziff. 61 S. 26; act. 3/13). Der Kläger behauptet, die Beauftragung sei sowohl durch den Kläger als auch durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 erfolgt (act. 1 Ziff. 9 S. 6). Er ist der Ansicht, da die Beklagte mit der Fallführung durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 einverstanden gewesen sei (act. 1 Ziff. 8 S. 6), gelte das Einverständnis auch für die Beklagte (act. 1 Ziff. 9 S. 6). Die Beklagte bestreitet die damalige Federführung der Schadenerledigungsgemeinschaft (act. 13 Ziff. C.III.4 S. 148). An einer Besprechung vom 22. August 2005 zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 sei diese Frage bewusst offen gelassen worden (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8).

Nach Auflösung der Schadenerledigungsgemeinschaft teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2006 mit, sie erachte die Erstellung eines medizinischen Gutachtens als notwendig, und schlug dazu drei Institutionen vor (act. 1 Ziff. 11 S. 7; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 25, Ziff. B.VIII.2 S. 27 und 28; act. 3/17). Der Kläger und die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 sowie des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 einigten sich an einer Besprechung vom 22. Januar 2007 ihrerseits ausweislich des vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers verfassten Protokolls auf die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des medizinischen Endzustands sowie des Anteils jedes Unfalles am Gesamtschaden und diskutierten mögliche Gutachtenspersonen (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/18). Zu den diskutierten Gutachtervorschlägen äusserte sich die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/19). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers schlug den drei Haftpflichtversicherungen mit Schreiben vom 19. März 2007 in Form eines Vereinbarungstexts Dr. med. AK._____ und lic. phil. AL._____ als medizinische Gutachtenspersonen vor (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/20). Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 ersuchte er die Beklagte (nochmals) um Gegenzeichnung des Schreibens vom 19. März 2007 (act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 29; act. 14/15). Die Beklagte konnte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2007 nicht mit den vorgeschlagenen Gutachtenspersonen einverstanden erklären und unterbreitete dem Kläger ihrerseits neue Gutachtervorschläge (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 30-31; act. 3/21). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mit, nachdem die Beklagte keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. AK._____ vorgebracht habe, werde dieser mit der Begutachtung des Klägers beauftragt, liess der Beklagten den Fragekatalog zukommen und räumte ihr Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen innerhalb von

10.

Tagen ein (act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 31; act. 14/18). Ausweislich des Gutachtens von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 erfolgte die Beauftragung durch den

Kläger sowie die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 und des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 am 21. Juni 2007 (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 26-27, S. 32 und S. 33; act. 3/18; act. 3/24 S. 1). Dr. med. AK._____ untersuchte den Kläger am 3. Juli 2007 und erstattete sein Gutachten an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers unter dem 11. Juli 2007 (act. 1 Ziff. 14 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 33; act. 3/24). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2007 mit der Begutachtung durch Dr. med. AK._____ einverstanden und stellte eine Ergänzungsfrage (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 33; act. 3/22). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers stellte der Beklagten das Gutachten mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zu (act. 1 Ziff. 14 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 34; act. 3/23). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2007 den damaligen Rechtsvertreter des Klägers um Zustellung der im Gutachten erwähnten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 35; act. 14/19). Mit Schreiben vom 4. September 2007 erinnerte die Beklagte den damaligen Rechtsvertreter des Klägers an die Zustellung der medizinischen Akten, um Anschlussfragen an den Gutachter zu stellen, und wies ausserdem darauf hin, dass das Gutachten wegen Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte lediglich als Parteigutachten betrachtet werden könne (act. 1 Ziff. 15 S. 8; act. 13 Ziff. B.IX S. 36-37; act. 14/25). Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 19. November 2007 der Beklagten und den übrigen Haftpflichtversicherungen das betriebswirtschaftliche Gutachten von Dr. AM._____ hatte zukommen lassen (act. 13 Ziff. B.IX S. 37; act. 14/20), wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2007 erneut auf ihre Absicht zur Stellung von Ergänzungsfragen und die verlangten medizinischen Unterlagen hin (act. 1 Ziff. 16 S. 89; act. 13 Ziff. B.IX S. 38; act. 3/26). Mit Schreiben vom 13. März 2008 erneuerte die Beklagte ihr Verlangen um Zustellung der medizinischen Akten, um Anschlussfragen stellen zu können (act. 13 Ziff. B.IX S. 39; act. 14/23). Angebliche weitere Schreiben vom 6. Mai 2008 (vgl. act. 14/26 S. 1; act. 14/28 S. 1) und vom 5. Juni 2008 (vgl. act. 3/27 S. 2; act. 14/31 S. 1; act. 14/34 S. 1) sind nicht aktenkundig. Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Faxschreiben vom 12. September 2008 die Durchführung einer hauswirtschaftlichen Expertise vorschlug (act. 13 Ziff. B.X S. 41; act. 14/25), widersetzte sich die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2008 diesem Vorschlag und forderte den Kläger auf, ihr die eingeforderten medizinischen Akten umgehend zukommen zu lassen (act. 13 Ziff. B.IX S. 41-42; act. 14/26). Nach Erhalt der Erneuerung des Haushaltgutachtensvorschlags durch den Kläger mit Faxschreiben vom 17. September 2008 (act. 13 Ziff. B.IX S. 42; act. 14/27) bat die Beklagte nochmals um Zustellung der eingeforderten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 42-43; act. 14/28). In Beantwortung einer E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Klägers vom 12. Januar 2009 (act. 13 Ziff. B.IX S. 43; act. 14/29) liess die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2009 dem Kläger eine Akteneinsichtsvollmacht zukommen und erinnerte an die einverlangten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 43-44; act. 14/30). Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2009 bereit, die gewünschten Unterlagen zuzustellen oder eine Einzelvollmacht zu erteilen, widersetzte sich jedoch einer Generalakteneinsichts- und -herausgabevollmacht (act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 14/31). Die Beklagte stellte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2009 eine überarbeitete Akteneinsichtsvollmacht zur Gegenzeichnung zu (act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 14/32). Am 17. Februar 2009 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt (act. 13 Ziff. B.IX S. 45). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 bot die Beklagte eine gemeinsame interdisziplinäre Abklärung an (act. 1 Ziff. 16 S. 8-9; act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 3/27). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers hielt mit Schreiben vom 13. März 2009 eine Neubegutachtung aus sachlichen Gründen nicht für angezeigt (act. 13 Ziff. B.IX S. 46; act. 14/33). Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 17. März 2009 ein, aufgrund der zeitlichen Diskrepanz dränge sich nun eine umfassende Neubegutachtung auf (act. 13 Ziff. B.IX S. 47-48; act. 14/34). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers schlug mit Schreiben vom 29. April 2009 eine Ergänzungsbegutachtung durch Dr. med. AK._____ vor (act. 13 Ziff. B.IX S. 48; act. 14/35). Mit Faxschreiben vom 19. Mai 2009 räumte er eine fünftägige Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen ein (act. 13 Ziff. B.IX S. 49; act. 14/36). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20. Mai 2009, eine gemeinsame Vereinbarung über Anschlussfragen sei ihr nicht möglich, da ihr die Einsicht in die medizinischen Akten seit zwei Jahren verweigert werde und Anschlussfragen zwei Jahre nach Erstellen des Parteigutachtens nicht mehr opportun seien (act. 13 Ziff. B.IX S. 50; act. 14/37). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 erklärte sich der Kläger mit einer interdisziplinären Begutachtung einverstanden und schlug der Beklagten entsprechende Gutachtenspersonen vor (act. 1 Ziff. 18 S. 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 3/28), denen die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2009 zustimmte (act. 1 Ziff. 18 S. 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 3/29). Der weitere Korrespondenzverlauf ist nur fragmentarisch aktenkundig. In Beantwortung eines nicht aktenkundigen Schreibens der Beklagten vom 28. Januar 2010 stellte sich der damalige Rechtsvertreter des Klägers in einem Schreiben vom 23. März 2010 auf den Standpunkt, der durch die drei Unfälle vom 10. März 2003, 7. November 2003 und 18. Februar 2005 verursachte Schaden sei ausreichend medizinisch und betriebswirtschaftlich abgeklärt (act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 14/39). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger Vorschläge von Gutachtenspersonen für die interdisziplinäre medizinische und die buchhalterische Begutachtung (act. 1 Ziff. 19; act. 3/30). Eine erneute Begutachtung kam nicht zustande, da der Kläger auf einer vorgängigen Akontozahlung an den Schaden und die Anwaltskosten bestand (act. 1 Ziff. 20 S. 10; act. 3/28). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 verweigerte die Beklagte die Abgabe einer erneuten Verjährungsverzichtserklärung (act. 1 Ziff. 20 S. 9-10; act. 3/31). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Juli 2007 ihr Einverständnis zur Beauftragung von Dr. med. AK._____ gegeben (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 3/22).

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte kommt Beweismittelqualität zu (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Sie sind auch im Zivilprozess beweismässig verwertbar, wenn den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 4A_9/2018 v.

31.10.2018

E. 5.2.1; 4A_707/2016 v. 29.05.2017 E. 4.2.2; ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, hrsg. von Walter Fellmann/Stephan Weber, 2006, S. 81-82; DERS., Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, hrsg. von Christoph Leuenberger, 2000, S. 84; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005, 73, S. 76;

STEPHAN HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018, 1339, S. 1342). Einem Gutachten i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO nicht gleichgestellt sind dagegen behördeninterne Arztberichte, etwa Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus dem Verwaltungsverfahren (BGE 136 V

117.

E. 3.3.2.3 S. 123-124; BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258-259; BGE 123 V 331 E. 1b S. 333; HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 beruht auf der ärztlichen Untersuchung vom 25. Mai 2005 und dient der Klärung der Frage, ob die Umschulung zum Manualtherapeuten in Wirbelsäulen-Basisausgleich behinderungsangepasst sei (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67 S. 2). Beweisrechtlich handelt es sich nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO.

Der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme (nur) von einer Partei eingeholt worden ist, rechtfertigt im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für sich alleine genommen keine Zweifel an deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Beweisbildend sind auch behördeninternen Gutachten (GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 77-78). Im Zivilprozess verfügen dagegen ärztliche Privatgutachten nicht über die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und E. 2.6 S. 437; BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.2). Wie bei anderen Privatgutachten auch handelt es sich um blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III

433.

E. 2.6 S. 437-438; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 4A_9/2018 v.

31.10.2018

E. 5.2.2). Von den Parteien eingeholte Stellungnahmen stellen kein Beweismittel dar "in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten" (BGer 4A_26/2019 v.

24.07.2019

E. 3.4.1; 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2). Die Tatsachenbehauptungen einer Partei dürfen (allein) aufgrund eines Privatgutachtens nicht als bewiesen erachtet werden, wenn die Gegenpartei substantiierte Bestreitungen dagegen vorträgt (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 5A_1040/2020 v. 08.06.2021 E. 3.1.2).

Der gerichtliche Gutachter soll dem Gericht "durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln" (BGer 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2;

4A_309/2017 v. 26.03.2018 E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v. 08.01.2007 E. 2.6). Dabei hat er "über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft zu geben" (BGer 4A_309/2017 v.

26.03.2018

E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v.

08.01.2007

E. 2.6). Da der Gutachter im Gegensatz zum Zeugen nicht über eigene Wahrnehmungen aussagt, ist er ersetzbar und wird vom Gericht bestimmt (BGer 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.4.3; 4A_309/2017 v. 26.03.2018 E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v. 08.01.2007 E. 2.6.1). Es gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Die Funktionen als Zeuge oder als behandelnder Arzt schliessen die Tätigkeit als Sachverständiger in der gleichen Sache bzw. bei der gleichen Person aus (Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO). Soweit eine Partei im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung eine bisher unbefasste Person als Privatgutachter beizieht, verfügt diese nicht über eigene Wahrnehmungen. Da die zu beantwortenden Fragen ohne weiteres zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden können, handelt es sich nach der Rechtsprechung zu Gutachten um ein Privatgutachten, dem in beweismässiger Hinsicht lediglich die Stellung von Parteibehauptungen zukommt (BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2 und E. 5.2.2).

Die Erstellung der Gutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) erfolgte durch nichtbehandelnde Ärzte des Klägers im Hinblick auf die Schadenserledigung. Die darin beantworteten Fragen hätten ebenso Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens bilden können. Im Hinblick auf den Unfall vom 10. März 2003 verfügen die Gutachter über keine eigenen Wahrnehmungen. Es handelt sich somit um Privatgutachten. Der Umstand, dass der Beweisbeschluss vom 2. März 2014 sie als Beweismittel aufführt, ändert an der prozessrechtlichen Qualifikation nichts. Im Beschlusszeitpunkt erschien die Berücksichtigung von ärztlichen Privatgutachten als Beweismittel im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zudem nicht als ausgeschlossen (BGer 4A_14/2011 v. 01.09.2011 E. 2.2).

Die Qualifikation des Berichts von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 erschliesst sich nicht ohne weiteres. Einleitend bezieht sich der Bericht auf die Zuweisung durch den Hausarzt des Klägers (act. 3/14 S. 1). Als weitere Empfänger von Kopien führt er jedoch auch den damaligen Rechtsvertreter des Klägers und Dr. med. AJ._____ auf (act. 3/14 S. 14). Dies weist auf eine mögliche Doppelnatur des Berichts als Abklärung durch den behandelnden Arzt und Privatgutachten hin. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 einen Fragenkatalog übermittelte, welcher auch Punkte wie die Arbeitsfähigkeit und die Haushaltsführung umfasste (act. 3/14 S. 11-13). Die Übermittlung der Fragen erfolgte noch vor den Untersuchungen vom 25. Januar 2006 und vom 1. Februar 2006. Insgesamt überwiegt der Gutachtenscharakter des Berichts. Der Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 ist deshalb als Privatgutachten zu qualifizieren.

Nach einer älteren Rechtsprechung kommt einem von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachten eine erhöhte Beweiskraft zu (BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Unter Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt sich das gemeinsam in Auftrag gegebene Privatgutachten indessen nicht subsumieren, da ein Gutachten stets durch das Gericht eingeholt wird (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Allein aufgrund des gemeinsamen Auftrags erlangt es keinen mit dem Gerichtsgutachten vergleichbaren Beweiswert (VerwGer BE 100.2010.493 v. 14.11.2011, BVR 2012, 252, E. 3.4.4). Deshalb änderte eine allfällige Zustimmung der Beklagten nichts an der Qualifikation als Privatgutachten.

Schliesslich lässt sich auch die Zustimmung der Beklagten nicht erstellen. Die Gutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) richten sich jeweils an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers. Zwischen dem 30. Juni 2005 und dem 24. Juli 2006 stand das Schicksal der Schadenerledigungsgemeinschaft in der Schwebe. Anlässlich der Besprechung vom 22. August 2005 liessen die Beklagte und Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 die Frage der Fallführung bis zum Vorliegen eines Vorschlags des damaligen neuen Rechtsvertreters des Klägers offen (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8). Mit Schreiben vom 22. September 2005 ersuchte der Kläger die Beklagte um Ausrichtung einer Akontozahlung für den Monat September 2005 (act. 1 Ziff. 8 S.6; act. 3/12). Gemäss Schreiben vom 23. September 2005 erfolgte die Überweisung der Akontozahlung jedoch durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 23; act. 14/9). Diese informierte die Beklagte jeweils über die von ihr veranlassten Akontozahlungen an den Kläger (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 23; act. 14/10). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass diese zur alleinigen Fallführung berechtigt war. Ihre Zustimmung ist für die Beklagte deshalb nicht verbindlich.

Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 nennt auch die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 und des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 als Auftraggeberinnen, nicht jedoch die Beklagte (act. 3/24 S. 1). Aus dem aktenkundigen chronologischen Ablauf ergibt sich, dass die Beklagte an der Besprechung vom 22. Januar 2007 nicht beteiligt war und erst mit Schreiben vom 19. März 2007 Kenntnis vom vorgeschlagenen Gutachter erlangte, welchen sie indessen mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ablehnte. Folglich lag im Zeitpunkt der Beauftragung am 21. Juni 2007 keine Zustimmung der Beklagten vor. Entgegen dem im Schreiben vom 20. Juni 2007 vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers offenbar vertretenen Standpunkt musste die Beklagte dazu keine konkreten Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorbringen. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung kommen bei der gemeinsamen Beauftragung keiner Partei hoheitliche Befugnisse zu. Das Innenverhältnis der Parteien richtet sich zudem nach dem Recht der einfachen Gesellschaft, demgemäss ebenfalls das Einstimmigkeitsprinzip gilt (Art. 534 Abs. 1 OR). Als sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2007 doch noch mit der Gutachtensperson einverstanden erklärte, war das Gutachten vom 11. Juli 2007 bereits erstellt. Die Ergänzungsfrage der Beklagten konnte dem Gutachter deshalb nicht mehr unterbreitet werden. Seit dem Schreiben vom 23. Juli 2007 bis zur Besprechung vom 17. Februar 2009 bemühte sich die Beklagte um Einsicht in die medizinischen Akten, um nach Vorliegen des Gutachtens Ergänzungsfragen zu stellen, bevor sie mit Schreiben vom 19. Februar 2009 auf ihre Zustimmung zurückkam. Beim gerichtlichen Gutachten kommt der Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen bzw. -anträgen sowohl vor als auch nach Erstattung des Gutachtens eine grosse Bedeutung zu (Art. 185 Abs. 2, Art. 187 Abs. 4 ZPO). Angesichts dessen kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf ihre mit Schreiben vom 16. Juli 2007 abgegebene nachträgliche Zustimmung zurückkam, nachdem ihr die Einsicht in die Akten während 19 Monaten verwehrt war. Der Mangel der fehlenden gemeinsamen Beauftragung ist deshalb in der Folge nicht geheilt worden.

Bei der von der Beklagten eingereichten physikalischen Expertise vom 16. Mai 2013 über den Unfallablauf (act. 27/5) handelt es sich ebenfalls um ein Privatgutachten.

2.3.1.1.2

Im Gegensatz zu den Privatgutachtern steht bei den behandelnden Ärzten der Behandlungsauftrag im Vordergrund (BGer 5A_724/2016 v. 19.04.2017 E. 3.4; 9C_203/2015 v. 14.04.2015 E. 3.2; 9C_24/2008 v. 27.05.2008 E. 2.3.2; U 58/06 v. 02.08.2006 E. 2.2). Da die umfassende Behandlung des Patienten über einen längeren Zeitraum oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringt, welche bei einer einmaligen Exploration und dem Aktenstudium unentdeckt bleiben, können die behandelnden Ärzte im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung mitunter auch unberücksichtigte Aspekte benennen (BGer 4A_526/2014 v. 17.12.2014 E. 2.4; 9C_24/2008 v. 27.05.2008 E. 2.3.2). Die Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte über die durchgeführten Behandlungen beruhen auf eigener Wahrnehmung. Deshalb können sie nicht zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden. Die echtzeitlichen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte, in Zwischenoder Überweisungsberichten erfolgen in der Regel auch nicht im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung. Diese verfügen deshalb über Beweismitteleignung (BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.3). Die schriftlichen Aufzeichnungen tatsächlicher Art durch die behandelnden Ärzte fallen unter den Urkundenbegriff von Art. 177 ZPO. Die darin enthaltenen, aufgrund des medizinischen Fachwissens gezogenen Schlüsse auf den Gesundheitszustand und die Folgen einer gesundheitlichen Einschränkung stellen nach der Rechtsprechung zu Privatgutachten hingegen lediglich Parteibehauptungen dar, da sie in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden können (BGer 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.6.1; 4A_601/2018 v. 13.03.2019 E. 4.1.3; 4A_9/2018 v.

31.10.2018

E. 5.3).

Der Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 3/36) und der entsprechende Auszug aus der Krankengeschichte (act. 3/43) sowie der Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 (act. 3/48) stellen Beweisurkunden dar. Hinsichtlich der darin festgehaltenen tatsächlichen Feststellungen verfügen sie über Beweismitteleignung. Der Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 ist hingegen als Privatgutachten zu qualifizieren (Ziffer 2.3.1.1.1 oben).

Selbst wenn die ärztlichen Aufzeichnungen insgesamt "nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen" wären (BGer 4A_19/2021 v. 06.04.2021 E. 6.3; 4A_243/2017 v. 30.06.2017 E. 3.2.3), würden sie meist besonders substantiierte Parteibehauptungen darstellen (BGE 148 III 409 E. 4.5.1 S. 410-411; BGE 141 III

433.

E. 2.6 S. 438; BGer 4A_412/2019 v. 27.04.2020 E. 4.2.2.1). Sie vermögen deshalb allenfalls "zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen" (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_439/2021 v. 25.01.2022 E. 5.2; 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2 [franz.]; 5A_1040/2020 v. 08.06.2021 E. 3.1.2 [franz.]; 4A_247/2020 v. 07.12.2020 E. 4.1; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.2; 4A_409/2017 v. 17.01.2018 E. 3.3). Ihr Wert steht mindestens den zeitnahen Aufzeichnungen einer Partei in einem Journal für Geschäftsvorgänge gleich (BGer 4A_409/2017 v. 17.01.2018 E. 3.3). Die ärztlichen Aufzeichnungen enthalten zum damaligen Zeitpunkt echtzeitliche Feststellungen. Die damaligen Befunde lassen sich retrospektiv oft nicht mit hinreichender Sicherheit erheben (BGE 148 III 409 E. 4.5.1 S. 410-411; 4A_247/2020 v.

07.12.2020

E. 4.2). Deshalb kommt ihnen auch bei fehlender technischer Beweismittelqualität ein gewisser Beweiswert zu.

2.3.1.1.3

Für sämtliche Beweissätze in diesem Verfahren geltend weiter die folgenden Grundsätze: Auf abgenommene Beweismittel kann sich jede Partei berufen, unabhängig davon, wer sie beantragt hat (BGer 5A_723/2017 v. 17.12.2018 E. 6.6.1; SAMUEL BAUMGARTNER/ANNETTE DOLGE/ALEXANDER R. MARKUS/KARL SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, 10. Kapitel N 153).

Das Gericht darf sich in der Begründung auf die Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung wesentlichen Behauptungen und Beweismittel beschränken, ohne dadurch die Begründungspflicht zu verletzen (BGer 5A_232/2021 v.

09.05.2022

E. 2.2. m.Nw.).

2.3.1.2

In Übereinstimmung mit der Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 (act. 3/1) gehen beide Parteien von einem Überholmanöver aus. In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Unfallfahrer diese Darstellung indessen weder bestätigen (Prot. S. 120 und S. 121), noch überzeugend widerlegen (Prot. S. 120), und schrieb den Unfall einfach einer Unaufmerksamkeit von seiner Seite zu (Prot. S. 118). Damit erscheint insbesondere die vom Kläger nicht bestrittene Behauptung der Beklagten als zweifelhaft, es habe sich um ein bewusstes Überholmanöver des Unfallfahrers gehandelt. Ein überschiessendes Beweisergebnis liegt nicht vor, denn die Parteien haben hinsichtlich des Vorliegens eines Überholmanövers, wenn auch übereinstimmende und möglicherweise unzutreffende, Behauptungen aufgestellt (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.2.3). Damit hat der Spruchkörper die, soweit ersichtlich, nach wie vor umstrittene Frage, wie mit einem überschiessenden Beweisergebnis umzugehen ist, nicht zu klären (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.2.3; 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014 E. 7.2 und E. 7.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Zu entscheiden ist jedoch, ob nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis über eine unbestrittene Tatsache abzunehmen ist (BGer 4A_375/2016 v.

08.02.2017

E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Für die letztlich zu klärende Frage, ob der Kläger unfallkausale Verletzungen erlitten hat, ist die subjektive Motivlage des Unfallfahrers nicht erheblich. Diese kann lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Insoweit ist der Spruchkörper jedoch frei und nicht an den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO gebunden (BGer 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014 E. 7.3.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Deshalb erübrigt sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. März 2014.

Gleiches gilt für den streitigen Unfallzeitpunkt und eine allfällige Blendung des Unfallfahrers. Mangels unmittelbarer Entscheidungserheblichkeit hat der Beschluss vom 2. März 2014 diese Fragen nicht zu einem Beweissatz verstellt. Die Unfallzeit

ist in der Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 mit "ca. 17:00 [Uhr]" (act. 3/1 S. 2), in der Schadenanzeige des Klägers vom 13. März 2003 mit "ca. 16:00 [Uhr]" (act. 3/37 S. 2) angegeben. Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. August 2016 ist aufgrund des Sonnenstandes hinten links zur Fahrbahn und den Unfallbeteiligten eine Blendung durch die Sonne sowohl direkt als auch über einen Spiegel eher unwahrscheinlich (act. 123 Ziff. 2.10 S. 21, Ziff. 3.6 S. 23). In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 verneinte der Unfallfahrer, von der Sonne geblendet worden zu sein; es habe sich um eine Unaufmerksamkeit seinerseits gehandelt (Prot. S. 120). Einzig auf die Bemerkung in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 lässt sich eine Blendung nicht erstellen, insbesondere da sie physikalisch als unwahrscheinlich erscheint. Dagegen spricht auch nicht das Argument der Unmittelbarkeit der Angaben in der Schadenanzeige vom 2. April 2003, erfolgte diese doch ebenfalls erst rund 20 Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003. Dasselbe gilt auch für die Angaben über die Uhrzeit. Der Kläger konnte unstreitig noch am Unfalltag seinen Hausarzt aufsuchen, was eher für einen früheren Unfallzeitpunkt spricht. Selber gibt der Kläger gar an, er sei danach bereits zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr wieder zuhause gewesen (Prot. S. 104-105). Selbst wenn diese Zeitangabe nicht genau zutreffen sollte, spricht die Konsultation am Unfalltag für die frühere Unfallzeit. Da die Blendung jedoch nach beiden Zeitangaben als unwahrscheinlich erscheint, ist die genaue Unfallzeit nicht entscheidungserheblich.

2.3.1.3

Die Kollisionsgeschwindigkeiten lassen sich mangels hinreichend gesicherten Spurenbilds lediglich eingrenzen (act. 123 Ziff. 3.1 S. 22). Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei sowohl im verkehrstechnischen Gutachten vom 26. August 2016 als auch im Privatgutachten der Beklagten vom 16. Mai 2013 der Relativgeschwindigkeit zwischen Motorfahrzeug und Radfahrer zu (act. 27/5 Ziff. C.II S. 8-14; act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19).

Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 nimmt die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers als Grundlage, vor allem weil es von der durch die Beklagten geschilderten Überholsituation ausgeht. Zudem lässt sich die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers auch besser eingrenzen. Das verkehrstechnische Gutachten geht davon aus, dass das Motorfahrzeug dem Radfahrer vor dem Überholmanöver mit gleicher Geschwindigkeit hinterherfuhr und anschliessend beschleunigte, um diesen überholen zu können (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16 und Ziff. 2.9.3 S. 20). Die Beschleunigung ermittelt es anhand von Fahrversuchen auf dem unfallrelevanten Streckenabschnitt (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16). Es gelangt zu einer Relativgeschwindigkeit zwischen 5 km/h und 8 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20 und Ziff. 3.2 S. 22). Zudem nimmt es eine Plausibilitätskontrolle vor. Demnach hätte die vom Kläger angegebene Relativgeschwindigkeit von mindestens

Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 nimmt die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers als Grundlage, vor allem weil es von der durch die Beklagten geschilderten Überholsituation ausgeht. Zudem lässt sich die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers auch besser eingrenzen. Das verkehrstechnische Gutachten geht davon aus, dass das Motorfahrzeug dem Radfahrer vor dem Überholmanöver mit gleicher Geschwindigkeit hinterherfuhr und anschliessend beschleunigte, um diesen überholen zu können (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16 und Ziff. 2.9.3 S. 20). Die Beschleunigung ermittelt es anhand von Fahrversuchen auf dem unfallrelevanten Streckenabschnitt (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16). Es gelangt zu einer Relativgeschwindigkeit zwischen 5 km/h und 8 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20 und Ziff. 3.2 S. 22). Zudem nimmt es eine Plausibilitätskontrolle vor. Demnach hätte die vom Kläger angegebene Relativgeschwindigkeit von mindestens

30 km/h einen anderen Unfallablauf bewirkt, bei welchem das Fahrrad aufgrund der Trägheit des Fahrers unter diesem nach vorne weggeschoben würde, sichtbarer Schaden am rechten Kotflügel und möglicherweise auch an der Motorhaube entstände und der Radfahrer vom Motorfahrzeug gestreift würde (act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19, Ziff. 3.4 S. 22).

Das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 unterzieht die vom Kläger geltend gemachten Geschwindigkeiten anhand numerischer Berechnungen und Studien einer Realitätsprüfung. Unter Heranziehung des Newtonschen Stossansatzes würden Geschwindigkeiten von 30 km/h für das Fahrrad und von 60 km/h für das Motorfahrzeug in Abhängigkeit von Aufprallort und -winkel zu unterschiedlichen Geschwindigkeitsänderungen des Fahrrades führen, die jedoch durchgehend über

10 km/h lägen (act. 27/5 Ziff. C.Il.a und b S. 8-11). Dabei wäre der Fahrradfahrer auf die Frontpartie des Motorfahrzeuges geworfen worden, da er sich aufgrund der Trägheit relativ entgegen der Stossrichtung, d.h. nach hinten, bewegt hätte, es wäre zu Beschädigungen an der Motorhaube und der Windschutzscheibe und zu massiven Schäden am Hinterrad des Fahrrads gekommen (act. 27/5 Ziff. C.II.c S. 11-12 und Ziff. C.II.e S. 13); schliesslich hätte sich das Fahrrad im Gegenuhrzeigersinn gedreht und wäre in die Fahrspur des Motorfahrzeugs gelangt (act. 27/5 Ziff. C.II.d S. 12-13 und Ziff. C.II.e S. 13). Das Privatgutachten schliesst daraus, dass das Motorfahrzeug vor dem Überholmanöver abgebremst und mit gleicher Geschwindigkeit wie das Fahrrad hinter diesem hergefahren wäre (act. 27/5 Ziff. C.II.f S.13-14). Unter Berücksichtigung der Momentanbeschleunigungskurve des Motorfahrzeugs gelangt es zu der von der Beklagten anerkannten Kollisionsgeschwindigkeit von 6 km/h (act. 27/5 Ziff. C.II.f. S. 14).

Hinsichtlich der Relativgeschwindigkeit gelangen das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 und das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 zu vergleichbaren Werten. Der methodische Vorzug des Privatgutachtens vom 16. Mai 2013 liegt darin, dass es zunächst nicht von einer Überholsituation ausgeht. Auch das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 plausibilisiert jedoch die anhand des Überholszenarios gewonnenen Werte zusätzlich und folgert in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten, eine höhere Relativgeschwindigkeit hätte zu einem Wegschieben des Fahrrads unter dem Fahrer führen müssen. Der Spruchkörper hält diesen Schluss anhand des Trägheitssatzes für schlüssig und überzeugend. Ein mit der höheren Relativgeschwindigkeit zu erwartendes Szenario legt keine der Parteien dar. Der Kläger sagte in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 vielmehr, das Unfallfahrzeug sei hinten in das Fahrrad gefahren, ohne ihn zu streifen, und er sei nach vorne geflogen (Prot. S. 99), während das Verkehrsgutachten vom 26. Januar 2016 schlüssig darlegt, dass das Motorfahrzeug bei einer höheren Relativgeschwindigkeit den Radfahrer gestreift hätte (act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19, Ziff. 3.4 S. 22). Es ist deshalb von der durch die Beklagte anerkannten Relativgeschwindigkeit von 6 km/h auszugehen.

Der Kläger macht gestützt auf die Schadensbilder des Unfallrades geltend, der Unfallfahrer sei heftig auf das Hinterrad des Rennrades aufgefahren, da dieses einen starken Seitenschlag (sog. Acht) aufgewiesen habe und der Carbonrahmen des Rennrades durch die Wucht des Aufpralls zerbrochen sei (act. 1 Ziff. 30-31 S. 14-15; act. 3/38; act. 3/39), was zu einem Totalschaden geführt habe (act. 21 Ziff. 3 S. 3; act. 3/38). Die Beklagte weist darauf hin, auf dem Vergrösserungsbild des Carbonrahmens sei ein kleiner Riss erkennbar, jedoch sei dieser nicht gebrochen gewesen (act. 13 Ziff. C.III.19 S. 153-154). Eher als semantische Feinheiten, ob ein Riss als Bruch bezeichnet werden dürfe oder nicht, ist das konkrete Schadensbild entscheidend, welches sich indessen ohne Untersuchung des Fahrrads nicht mehr vollständig rekonstruieren lässt.

Das beim Unfall vom 10. März 2003 vom Kläger gefahrene Rennrad ist nicht mehr vorhanden. Die Beklagte erteilte am 11. März 2003 einen Expertenauftrag (act. 94 Ziff. 1 S. 1; act. 3/41). Der Experte nahm das Fahrrad mit und erstellte Fotografien

(act. 94 Ziff. 1 S. 1). Die Parteien schlossen am 12. bzw. 19. März 2003 eine Vereinbarung über die Verwertung des (allerdings auf CHF 0.00 geschätzten) Fahrzeugrestwertes (act. 98 S. 1; act. 99/1). Am 4. April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Expertise über den Fahrradschaden erhalten und aufgrund der Zession den Betrag von CHF 5'700.00 überwiesen (act. 94 Ziff. 1 S. 1; act. 98 S. 1; act. 95). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Fahrrad nach der Durchführung der Expertise entsorgt hat (act. 98 S. 2-3). Als zugelassene Beweismittel steht deshalb nur noch die aus neun vom Experten angefertigten gewöhnlichen Digitalfotos bestehende Fotodokumentation zur Verfügung (act. 3/38; act. 3/39 = act. 99/2 = act. 99/3). Diese stellte das Gericht den verkehrstechnischen Experten zur Erstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 im Original zu (act. 101), da die vom Kläger eingereichten Kopien nicht von hinreichender Qualität waren (act. 90 S. 2). Indessen ist auch die Qualität der neun Originalfotos nicht einwandfrei: Die Auflösung ist mit Standard-VGA (640 * 480 Pixel) für die notwendige Erkennung von Details ungenügend, das Blitzlicht wirft Schatten und der Werkstatthintergrund wirkt unruhig (act. 99/2; act. 99/3).

Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 hält fest, der Carbonrahmen müsste geröntgt werden, um festzustellen, wie viele Laminierungen (Lagen der Carbonfasern) beschädigt seien oder ob unter Umständen nur der Lack gerissen sei; ebenso deutet der unterschiedliche Abstand des linken und des rechten Bremsklotzes zur Felge auf einen Seitenschlag des Hinterrades hin, was das Gutachten indessen ohne Untersuchung des Fahrrads nicht zweifelsfrei bestätigen kann (act. 123 Ziff. 2.2 S. 6). Das Gutachten stellt zudem Kratzspuren am rechten Klickpedal und mutmasslich einen, auf den Fotografien nur schlecht erkennbaren, Schaden am Wechsler fest (act. 123 Ziff. 2.2 S. 6). Die kollisionsbedingte Krafteinwirkung wäre geeignet gewesen, einen Seitenschlag zu verursachen, während der Riss am Sattelrohr erst beim Sturz entstanden sein dürfte (act. 123 Ziff. 2.9.1 S. 17). Beim Sturz würden von verschiedenen Seiten Kräfte in den Rahmen geleitet, welche zur Biegung der Rohre und schliesslich zur Entstehung eines Risses auf der Aussenseite führen könnten; Carbon deformiere kaum, sondern reisse bei Erreichen der Belastbarkeitsgrenze; die auf das Fahrrad einwirkenden Kräfte beim Sturz liessen sich aufgrund der Wechselwirkungen nicht exakt beziffern (act. 123 Ziff. 2.9.1 S. 18). Damit in Einklang steht die Feststellung im Privatgutachten vom 16. Mai 2013, dass ein Riss im Sitzrohr durch Scher- und nicht durch Stauchungskräfte hervorgerufen werde und der Riss quer zur Hauptfaserrichtung des Carbonrohrs liege (act. 26 Ziff. II.4.3 S. 35-36; act. 27/5 Ziff. C.I.a S. 5-7). Bei diesem Beweisergebnis lässt sich die These des Klägers, der Schlag auf das Hinterrad sei (auch) für den Bruch des Sattelrohrs ursächlich (act. 1 Ziff. 31 S. 14-15), nicht bestätigen. Im Zusammenhang mit der Relativgeschwindigkeit kommen dem Riss am Sattelrohr sowie den Schäden am rechten Klickpedal und am Wechsler keine entscheidende Bedeutung zu. Das Schadensbild am beim Unfall vom 10. März 2003 vom Kläger gefahrenen Rennrad ist, soweit es sich heute noch erstellen lässt, ohne weiteres mit einer Relativgeschwindigkeit von 6 km/h vereinbar.

Bezüglich der Beschädigungen am Unfallfahrzeug war bei Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 26. August 2016 nichts bekannt (act. 123 Ziff. 2.2 S. 5). Die Experteninstruktion vom 1. Juni 2015 enthielt den Hinweis, von Beschädigungen am Personenwagen sei mangels entsprechender Behauptungen nicht auszugehen (act. 85 Ziff. B.b S. 3-4). In der Schadenanzeige vom 2. April 2003 verneinte der Unfallfahrer Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug (act. 3/1 S. 2). Auf eine entsprechende offen formulierte Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters der Beklagten sagte er in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 jedoch, das Fahrzeug sei vorne rechts beschädigt gewesen und er habe es reparieren lassen müssen (Prot. S. 125-126). Zwischen der Aussage und der Angabe in der Schadenanzeige scheint ein offenbarer Widerspruch zu liegen. Jedoch ist auch nicht bekannt, ob das Fahrzeug bei der Beklagten überhaupt kaskoversichert war. Mangels Behauptungen liegt hier nunmehr ein überschiessendes Beweisergebnis vor. Die Beschädigungen am Unfallfahrzeug sind jedoch nicht unmittelbar entscheidungserheblich, sondern lediglich in dem Sinne, als sie Rückschlüsse auf Geschwindigkeit und Sturzmechanismus zulassen. Deshalb erübrigt sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. März 2014. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Spruchkörper nicht an den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO gebunden (BGer 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014 E. 7.3.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Der genaue Umfang der Beschädigungen lässt sich 20 Jahre nach dem Ereignis nicht mehr feststellen. Allein die Tatsache, dass das Unfallfahrzeug eine reparaturbedürftige Beschädigung aufwies, spricht nicht gegen eine Relativgeschwindigkeit von 6 km/h. Somit ändert sich nichts am Beweisergebnis.

2.3.1.4. Bei gleicher Relativgeschwindigkeit gelangen das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 und das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 zu unterschiedlichen absoluten Geschwindigkeitswerten, wobei beide die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers als Grundlage wählen. Beim Privatgutachten vom 16. Mai 2013 fällt dabei auf, dass es die Relativgeschwindigkeit ausgehend von der Geschwindigkeitsangabe des Klägers für das Fahrrad von 30 km/h mit anschliessender Beschleunigung des Motorfahrzeugs berechnet, zur anschliessenden Bestimmung der absoluten Geschwindigkeiten jedoch unkritisch auf die Geschwindigkeitsangabe der Beklagten von 10 km/h abstellt (act. 27/5 Ziff. A.II.f S. 13-14). In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Unfallfahrer seine Geschwindigkeitsangaben in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 von

10 km/h und 15 km/h, welche die Grundlage der von der Beklagten behaupteten Geschwindigkeiten bildet, nicht bestätigen. Zur Geschwindigkeit des Klägers sagte er, dieser könne nicht wesentlich schneller als 25 km/h gefahren sein, da die Strasse an der Unfallstelle ansteige (Prot. S. 118 und S. 119), während er seine eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h angab (Prot. S. 118 und S. 119-120).

Bedenken hinsichtlich der Realitätsnähe des in der Schadenmeldung vom 2. April 2003 genannten Werts von 10 km/h äussert auch das (vor der Zeugenbefragung verfasste) verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016, indem es das von der Beklagten genannte Geschwindigkeitsniveau für zu niedrig für ein Rennrad hält (act. 123 Ziff. 3.6 S. 23). Einer Studie zufolge fahren männliche Fahrradfahrer der damaligen Altersklasse des Klägers (Alter zwischen 30 und 40 Jahren) eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 22.4 km/h (act. 123 Ziff. 2.7.2 S. 12-13). Der männliche Testfahrer im Alter von 49 Jahren und auf mittelmässigem Fitnesslevel erzielte auf einem typenähnlichen Fahrrad auf dem unfallrelevanten Strassenabschnitt bei sechs am 10. August 2016 durchgeführten Messfahrten Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen 17.7 km/h und 27.5 km/h; bei der langsamsten gemessenen Geschwindigkeit von 14.5 km/h geriet der Testfahrer durch die niedrige Geschwindigkeit leicht ins Pendeln und musste seine Fahrt wieder auf 17 km/h beschleunigen (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 13-14). Das Gutachten gelangt deshalb zu einer Geschwindigkeitsbandbreite von 17 km/h bis 28 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20 und Ziff. 3.1 S. 22). Der Spruchkörper sieht keinen Anlass, diese Werte in Zweifel zu ziehen.

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 gab der Kläger seine Geschwindigkeit zwischen 25 km/h und 30 km/h an (Prot. S. 98). Sein Fahrrad habe über einen Tachometer verfügt (Prot. S. 98-99). Sein Kollege und er hätten einander auf dieser Strecke immer herausgefordert, wer eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreiche (Prot. S. 98). Er habe im Gegensatz zu seinem Kollegen, welcher mehr Fahrrad gefahren sei, diese Geschwindigkeit nie erreicht (Prot. S. 99). Diese Schilderung wirkt durch ihre Anschaulichkeit glaubhaft. Die vom Kläger angegebene Geschwindigkeitsbandbreite liegt im oberen Bereich der bei den gutachterlichen Testfahrten ermittelten Werte bzw. leicht darüber, ist mit diesen jedoch gut vereinbar. Es ist nicht zu erwarten, dass der Testfahrer mit 49 Jahren und mittelmässigem Fitnesslevel durch mindestens eine Aktivität pro Woche (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 13) über dem Leistungsniveau des augenscheinlich ambitionierten Klägers liegt. Gemäss der bereits erwähnten Studie liegt die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit männlicher Fahrradfahrer der Altersklasse des Testfahrers (Alter zwischen 40 und 50 Jahren) mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 21.2 km/h tiefer als bei jener des Klägers (act. 123 Ziff. 2.7.2 S. 12-13). Das verkehrstechnische Gutachten räumt zudem ein, dass Radfahrer mit höherem Fitnesslevel den unfallrelevanten Strassenabschnitt auch mit höherer Geschwindigkeit befahren können (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 14).

Gemäss Arztbericht und Verlaufseintrag in der Krankengeschichte habe der Kläger seine Geschwindigkeit in der Konsultation vom 20. März 2003 bei Dr. med. M._____ mit 28 km/h angegeben (act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 habe der Kläger anlässlich der Anamnese am 3. Juli 2007 seine Geschwindigkeit etwa mit 20 km/h angegeben (act. 3/24 Ziff. 2 S. 14). Auf diese Abweichung weist insbesondere die Beklagte hin (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 14-15). Die anderen medizinischen Berichte (act. 3/48; act. 3/67) und das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) enthalten keine Geschwindigkeitsangaben.

Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ weist prozessrechtlich lediglich die Qualität einer Parteibehauptung auf. Der Kläger bestreitet allerdings nicht, die Geschwindigkeit am 3. Juli 2007 gegenüber Dr. med. AK._____ mit 20 km/h angegeben zu haben (act. 21 Ziff. 3 S. 4). Bei sich widersprechenden Angaben neigt die Rechtsprechung oft zur Bevorzugung der dem Ereignis zeitlich näheren Angaben (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327-328; ANNA-KATHARINA PANTLI/UELI KIE-SER/VOLKER PRIBNOW, Die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht – und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, AJP 2000, 1195, S. 1198), da diese noch nicht von versicherungs- bzw. entschädigungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein sollen (PANTLI/KIESER/PRIBNOW, AJP 2000, 1195, S. 1198). Diese Prämisse liesse vorliegend allerdings ein anderes Aussageverhalten des Klägers erwarten. Da es einer weit verbreiteten Ansicht entspricht, dass die Chancen auf eine Entschädigung mit der Dynamik des Unfalls steigen, müsste der Kläger mit fortschreitendem Prozess der Schadenerledigung entsprechend zu höheren Geschwindigkeitsangaben neigen. Deshalb liegt hier kein typisches Bild eines angepassten Aussageverhaltens vor.

Indessen ist nicht nach einer festen Beweisregel, sondern nach der Würdigung der divergierenden Angaben zu entscheiden, ob einer Angabe höhere Überzeugungskraft zukommt (PANTLI/KIESER/PRIBNOW, AJP 2000, 1195, S. 1199). Hierbei fällt die unterschiedliche Bedeutung der Geschwindigkeitsangabe im Gesamtkontext von Schadensanzeige und Anamnese ins Gewicht. Das Formular der Schadenanzeige vom 13. März 2003 fragt in Ziffer 8 ausdrücklich nach der Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wobei der Kläger im Unterschied zum Unfallfahrer lediglich die eigene Geschwindigkeit angab (act. 3/37 S. 2). Im Rahmen der Anamnese vom 3. Juli 2007 bildete die Geschwindigkeit lediglich einen einzelnen Punkt in der rund vierjährigen Krankengeschichte des Klägers. Der Umstand, dass der Kläger die Schadenanzeige vom 13. März 2003 drei Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 im Übrigen nur rudimentär ausfüllte, passt zur Darstellung des Klägers, dass einerseits er dem Unfall zum damaligen Zeitpunkt keine allzu grosse Bedeutung beigemessen habe, weshalb auch kein Beizug der Polizei erfolgt sei (Prot. S. 103), andererseits auch das von hinten kommende Unfallfahrzeug nicht wahrgenommen habe (Prot. S. 97-98, S. 98). Es spricht für die Glaubhaftigkeit der Geschwindigkeitsangabe, dass der Kläger seine Geschwindigkeit in der Schadenanzeige vom 13. März 2003 beziffern konnte. Die Angaben in der Schadenanzeige vom 13. März 2003 und in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 zeichnen sich bezüglich der Geschwindigkeitsangabe durch höhere Detailliertheit als jene bei Dr. med. AK._____ aus, da dort die Geschwindigkeitsfrage nicht als zentrales Thema erscheint. Die dort genannte Zahl von 20 km/h lässt schliesslich auch einen Interpretationsspielraum offen. Die Angaben des Klägers sind insofern konstant, dass er seine Geschwindigkeit stets mit Werten zwischen 20 km/h und 30 km/h angegeben hat.

Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Klägers in Verbindung mit seinen Angaben in der Schadenanzeige vom 13. März 2003, den Zeugenaussagen des Unfallfahrers sowie den Ergebnissen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 26. August 2016 ein schlüssiges Bild der Geschwindigkeit des Klägers. Die im Privatgutachten vom 11. Juli 2007 festgehaltene, nach unten abweichende Geschwindigkeitsangabe ist damit nicht unvereinbar. Die Geschwindigkeitsangaben des Unfallfahrers in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 finden in den übrigen Beweismitteln keine Stütze; sie erscheinen derart tief gegriffen, dass es zu deren Erklärung guter Gründe bedürfte, welche nicht ersichtlich sind. Da das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 diese Angaben unkritisch übernimmt, vermag es in diesem Punkt auch nicht zu überzeugen. Die gesamten Umstände legen nahe, dass der Kläger mit seinem Rennrad sportlich unterwegs war, weshalb von einer Geschwindigkeit am oberen Ende der gutachterlichen Bandbreite auszugehen ist. Es erscheint realistisch, die Geschwindigkeit des Klägers bei 28 km/h anzusetzen.

2.3.1.5. Die absolute Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs ergibt sich durch Addition der absoluten Geschwindigkeit des Fahrradfahrers und der Relativgeschwindigkeit. Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 nennt einen Ge-

schwindigkeitsbereich von 22 km/h bis 36 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20, Ziff. 3.1 S. 22). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist von einer absoluten Geschwindigkeit des Radfahrers von 28 km/h und einer Relativgeschwindigkeit von

6 km/h auszugehen. Durch Addition ergibt sich eine absolute Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs von 34 km/h.

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Kläger nicht sagen, wie schnell das Unfallfahrzeug gefahren sei (Prot. S. 99). Dadurch erklärt sich auch, dass der Kläger in Ziffer 8 der Schadenanzeige vom 13. März 2003 die Angabe der Geschwindigkeit des Unfallgegners offen gelassen hat (act. 3/37 S. 2). Auch den vorprozessualen Arztberichten und Privatgutachten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Geschwindigkeit des Unfallfahrers je beziffert hätte (act. 3/13; act. 3/24; act. 3/36; act. 3/43; act. 3/48; act. 3/67). Die behauptete Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h beruht denn auch nicht auf eigener Beobachtung des Klägers, sondern auf seinem Rückschluss aus der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (act. 21 Ziff. 40 S. 50-51).

In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 gab der Unfallfahrer seine eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h an (Prot. S. 118 und S. 119-120). Die Aussage des Unfallfahrers steht in diametralem Gegensatz zu seiner Geschwindigkeitsangabe von 15 km/h in der Schadenmeldung vom 2. April 2003. Einigermassen überzeugend verneinen konnte der Unfallfahrer eine Geschwindigkeit von 80 km/h, da die Strasse nach dem unfallrelevanten Abschnitt in eine Linkskurve geht (Prot. S. 118, S. 119-120 und S. 121).

Die Geschwindigkeitsangaben des Unfallfahrers vermögen die aus den übrigen Beweismitteln erstellte geringere Geschwindigkeit nicht zu erschüttern, da es überzeugend erscheint, dass sich der Unfall bei der daraus resultierenden Relativgeschwindigkeit anders abgespielt hätte als es das Schadensbild nahelegt. Der Unfallfahrer konnte seine Geschwindigkeitsangabe denn auch nicht durch überzeugende Indizien untermauern, insbesondere konnte er nicht sagen, welchen Gang er eingelegt hatte (Prot. S. 119) und erwähnte nicht, je auf die Geschwindigkeitsanzeige geschaut zu haben. Die Angaben des Unfallfahrers beruhen damit letztlich nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf einem Rückschluss aus den äusseren Umständen wie der Beschaffenheit der Strasse und der Höchstgeschwindigkeit.

Eine Überholsituation konnte der Unfallfahrer zwar nicht bestätigen, aber auch nicht ausschliessen (Prot. S. 120 und S. 121). Denkbar bleibt deshalb weiterhin, dass der Unfallfahrer zunächst beschleunigte, dann jedoch abbremste und sich zunächst hinter dem Fahrradfahrer einreihte, bevor er wieder beschleunigte, um diesen zu überholen. Ein unbeteiligter Dritter hätte einen solchen Unfallablauf als Überholmanöver deuten müssen. Da die physikalischen Expertisen zu einem eindeutigen Ergebnis führen, kann sich die nicht mehr erstellbare subjektive Motivlage des Unfallfahrers auf das Beweisergebnis nicht auswirken. Diese lässt sich heute auch nicht mehr beweisen, denn weitere Beweismittel sind weder angeboten noch ersichtlich. Es muss letztlich offen bleiben, ob der Unfallfahrer subjektiv die Absicht hatte, den Kläger zu überholen.

In Übereinstimmung mit dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. August 2016 ist die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs durch Addition der Relativgeschwindigkeit zur Geschwindigkeit des Klägers zu bestimmen. Dies ergibt eine Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs von 34 km/h.

2.3.1.6. Das Beweisverfahren ergibt, dass der Unfallfahrer am 10. März 2003 mit einer Geschwindigkeit von 34 km/h auf das Fahrrad des mit 28 km/h fahrenden Klägers auffuhr und die Geschwindigkeitsdifferenz 6 km/h betrug.

2.3.2. Zwischen den Parteien ist streitig, wie der Kläger vom Fahrrad gestürzt ist und ob er dabei den Kopf am Boden angeschlagen hat.

Das Unfallfahrzeug kollidierte mit dem Hinterrad des vom Kläger gelenkten Fahrrads (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 34 S. 16; act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 21 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 6 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9, Ziff. A.II.1.2 S. 20). Ferner ist unbestritten geblieben, dass der Kollisionspunkt am Unfallfahrzeug beim rechten Kotflügel lag (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9).

Der Kläger behauptet, er sei durch den Aufprall über den Lenker nach vorne auf die rechte Schulter gefallen (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 34 S. 16) und

habe den Kopf am Boden angeschlagen (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 34 S. 16; act. 21 Ziff. 7 S. 6). Dazu stützt er sich insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13; act. 3/36).

Die Beklagte behauptet, es sei zu einer seitlichen Streifkollision gekommen (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9, Ziff. A.II.1.5 S. 16). Der Kläger sei über die rechte Seite auf den Boden gekippt (act. 13 Ziff. B.II.5 S. 13, Ziff. C.I.4.1 S. 55; act. 26 Ziff. A.II.3 S. 30-31). Den Kopf habe er dabei nicht angeschlagen (act. 13 Ziff. B.IV.1 S. 16, Ziff. B.IV.2 S. 18; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 37 und 39, Ziff. B.II S. 71). Dazu stützt sie sich insbesondere auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. N._____ und den RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 (act. 13 Ziff. B.IV.2 S. 17-18; act. 26 Ziff. A.II.5.2 und A.II.5.3 S. 40-43; act. 3/48; act. 3/67).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass dieser durch den Aufprall über den Lenker nach vorne und auf den Kopf und die rechte Schulter gestürzt ist und sich den Kopf am Boden angeschlagen hat, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: die Parteibefragung des Klägers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 95 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/36-41; act. 23/1-5; act. 23/10) als Hauptbeweismittel, die Zeugenbefragung des Unfallfahrers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 115 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/13; act. 3/24; act. 3/37; act. 3/43; act. 3/48; act. 3/67; act. 14/47; act. 14/60; act. 27/1-5) als Gegenbeweismittel.

2.3.2.1. Von keiner Partei behauptet ist eine Sachverhaltsvariante, bei welcher das Fahrrad unter dem Kläger weggeschoben und dieser auf das Unfallfahrzeug geflogen wäre (Ziffer 2.3.1.3 oben). Ein solches Szenario lässt sich ausschliessen. Übereinstimmung zwischen den Parteien besteht insofern, als der Kläger auf die rechte Seite gefallen ist. Hingegen ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger über den Lenker des Fahrrads nach vorne geflogen oder mit dem Fahrrad lediglich zur Seite gekippt ist.

Der Kläger beantragte in der Replik (vorsorglich) lediglich eine "Expertise über die Krafteinwirkung, die zum festgestellten Riss am Carbonrahmen führte" (act. 21 Ziff. 52 [Ad 19.] S. 69). Gemäss Beschluss vom 2. März 2014 erfolgte die Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 26. August 2016 deshalb lediglich zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Unfallfahrer am 10. März 2003 mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h auf das Fahrrad des mit 25-30 km/h fahrenden Klägers aufgefahren ist und die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens 30 km/h betragen hat; zum vorliegenden Beweis erfolgte lediglich die Abnahme der neun vom Experten angefertigten Fotos über das Schadensbild am beim Unfall vom 10. März 2003 vom Kläger gefahrenen Rennrad (act. 3/38; act. 3/39 = act. 99/2 = act. 99/3). Soweit sich das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 mit der Dokumentation des Schadensbildes durch diese Fotos auseinandersetzt (Ziffer 2.3.1.3 oben), ist dieses allerdings als Aufklärungsmittel zum Verständnis der Abbildungen verwertbar. Für solche Fälle sieht Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Ausnahme vom Verhandlungsgrundsatz vor (BGer 5A_723/2017 v. 17.12.2018 E. 6.5.2; Botschaft zur Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7324; HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 183 ZPO).

Auf der durch das verkehrstechnische Gutachten erläuterten Fotodokumentation zeigen sich Kratzspuren am rechten Klickpedal; der Seitenschlag am Hinterrad und der Schaden am (rechtsseitigen) Wechsler sind hingegen nur schlecht erkennbar (act. 3/38; act. 3/39 = act. 99/2 = act. 99/3; act. 123 Ziff. 2.2 S. 6-7 und Abb. 12-15 S. 7). Das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 geht von denselben Beschädigungen aus, nennt jedoch zusätzlich noch eine rechtsseitige Beschädigung des Lenkers (act. 27/5 Ziff. C.I S. 4-8). Da die linksseitige Lenkerspitze durch das Oberrohr teilweise verdeckt ist sowie aufgrund der unzureichenden Qualität der Fotos lässt sich auf der entsprechenden Abbildung nicht mit letzter Gewissheit beurteilen, ob es sich beim rechtsseitigen freiliegenden metallfarbenen Abschluss des Lenkers um eine Beschädigung der Beschichtung handelt oder diese jeweils nicht bis zum Abschluss durchgezogen gewesen ist (act. 99/2). Einen allfälligen Seitenschlag am Vorderrad erwähnen weder das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 noch das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 27/5; act. 123). Beim Bremsklotz am Vorderrad lässt sich nicht erkennen, ob der Abstand der Bremsklötze von der Felge auf den beiden Seiten unterschiedlich gross ist, da der rechtsseitige Bremsklotz auf der entsprechenden Abbildung teilweise vom Reifen verdeckt erscheint, wobei die Auflösung für eine abschliessende Bewertung ungenügend ist (act. 99/2). Eine Beschädigung am Vorderrad ist nicht festgestellt.

Gemäss dem Privatgutachten vom 16. Mai 2013 weisen die Schäden am Fahrrad eher auf einen Sturz zur rechten Seite als Folge der Kollision hin (act. 27/5 Ziff. C.I.a S. 5-6, Ziff. C.I.c S. 8, Ziff. D.I S. 17). Die Normalkraft des Bodens auf das schon auf dem Boden aufgeschlagene Pedal und die Gravitationskraft des Fahrradfahrers hätten Scherkräfte verursacht (act. 27/5 Ziff. C.I.a S. 5-6, S. 6). Bei einer Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs von 36 km/h und einer Relativgeschwindigkeit von 6 km/h würde eine Geschwindigkeitsänderung des Fahrrads von 4.8 bis 5.2 km/h resultieren, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass das Fahrrad nach rechts abdriften und von der Strasse abkommen würde, wobei ein Sturz des Fahrers auf die rechte Seite die logische Konsequenz wäre (act. 27/5 Ziff. C.II.f S. 14). Da das beschädigte Klickpedal rechtsseitig liegt, spricht das dokumentierte Spurenbild jedenfalls für ein Abkippen zur rechten Seite, was durch eine allfällige Beschädigung des rechtsseitig angebrachten Wechslers oder der rechtsseitigen Lenkerspitze bestätigt würde.

Den Schaden am Sitzrohr führt das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 entweder auf seitlich wirkende Scherkräfte auf das Sitzrohr oder eine direkte äusserliche Krafteinwirkung auf die Stelle der Beschädigung als Folge eines Sturzes auf einen kantigen Gegenstand (Stein, Bordstein, Leitplanke) zurück; die Unfallschilderung des Klägers sei mit dessen Behauptung unvereinbar, seine Beine hätten einen solchen Schlagschaden am Sitzrohr verhindert (act. 27/5 Ziff. C.I.a S. 5-6). An der vom Privatgutachten referenzierten Stelle der Klageschrift behauptet der Kläger folgendes: "Dieser Bruch [d.h. der sich als Riss manifestierende Schaden am Sitzrohr] kam durch die starke Stauchung des Rahmens beim Schlag auf das Hinterrad zustande. Es ist unmöglich, dass der Rahmen durch einen direkten Schlag darauf gebrochen ist, weil das Sitzrohr durch die Beine des Klägers gewissermassen gegen Schläge geschützt war." (act. 1 Ziff. 31 S. 14-15). Das Privatgutachten geht von einem unzutreffenden Verständnis der Behauptung des Klägers aus. Erstens spricht dieser nicht vom Aufprall auf den Boden durch den Sturz, sondern von einem allfälligen direkten Aufprall des Unfallautos auf das Sitzrohr als sturzauslösendem Moment, zweitens verneint der Kläger einen ebensolchen Aufprall gerade. Der Kläger stellt hier somit einen rein hypothetischen Verursachungsmodus dar. Selbst wenn dieser zutreffen sollte, was bereits aufgrund fehlender erheblicher Verletzungen des Klägers an den Beinen nicht der Fall sein dürfte, wäre darin kein Widerspruch zur Unfallschilderung des Klägers zu sehen, denn selbst in diesem Fall könnte der Kläger nach dem Beinaufprall aufgrund des instabil gewordenen Rennrades danach noch über den Lenker gestürzt sein. Schliesslich käme weiterhin eine direkte äusserliche Krafteinwirkung als Ursache des Schlagschadens am Sitzrohr in Frage, nachdem das Rennrad ohne den Kläger ausrollte und zur Seite fiel.

Das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 stellt weiter die These in den Raum, das Touchieren des Randsteins mit dem Rad sei für den Seitenschlag ursächlich, während sich eine Kollision mit dem Unfallauto von hinten viel eher in Form eines Höhenschlags (Verformung der Felge zu einem Oval) bemerkbar machen würde (act. 27/5 Ziff. C.I.b S. 7). Da die erstellte Relativgeschwindigkeit lediglich 6 km/h betrug und der Kollisionspunkt am Unfallfahrzeug beim rechten Kotflügel lag, war die Krafteinwirkung in der Längsachse nicht besonders gross. Aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob nicht auch wenigstens ein leichter Höhenschlag entstanden ist. Eine Verursachung durch Touchieren des Randsteins hätte wohl eher das Vorderrad tangiert. Diesbezüglich lässt sich eine Beschädigung nicht feststellen. Die These des Privatgutachtens lässt sich nicht erstellen. Weitere Hinweise auf den Sturzmechanismus sind aus dem durch die Fotodokumentation festgehaltenen Schadensbild nicht ersichtlich.

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 bezeichnete der Kläger den Sturzvorgang als sog. Highsider (Prot. S. 99). Er sei nach vorne hinaus gestürzt (Prot. S. 102). Im Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 heisst es dazu, der Kläger sei "nach vorne geworfen" worden (act. 3/36 S. 1). Die Angaben in der Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003, in welcher dieser eine Überholsituation skizziert (act. 3/1 S. 1), und in der Schadenanzeige des Klägers vom 13. März 2003, gemäss welcher der Kläger "von hinten gerammt" worden sei (act. 3/37), weisen allenfalls auf die Sachverhaltsvariante des Klägers hin, sind jedoch wenig konkret. Aus den Dokumenten über die Lage der Unfallörtlichkeit (act. 23/1-5), dem Überweisungsbericht von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 (act. 3/42) und dem Sachbericht der Sozialversicherungsanstalt vom 28. Oktober 2011 (act. 23/10) lassen sich keine konkreten Rückschlüsse auf die Bewegung des Klägers relativ zum Fahrrad ziehen.

In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 schilderte der Unfallfahrer in zwei Antworten und später nochmals auf eine Ergänzungsfrage eine gegenüber dem Fahrrad relative Bewegungsrichtung des Klägers nach vorne. Er habe gesehen, dass der Kläger geflogen sei (Prot. S. 122). Er habe dem Kläger "sozusagen einen Schubs von hinten" gegeben; dieser sei "sicher vorne über das Velo" gestürzt; ob er da eine Rolle gemacht habe, könne er nicht sagen (Prot. S. 122). Es habe schon schlimm ausgesehen, wie der Kläger über das Fahrrad geflogen sei (Prot. S. 125).

Gemäss Verlaufseintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. M._____, welcher dessen Arztbericht vom 27. März 2003 zugrunde liegt, sagte der Kläger in der Konsultation vom 20. März 2003, er sei "nach vorne auf die rechte Schulter" gefallen (act. 3/43). Demgegenüber lässt sich der Anamnese vom 4. Juni 2003 im Arztbericht von Prof. Dr. N._____ vom 16. Juni 2003 lediglich entnehmen, dass der Kläger von hinten von einem Auto angefahren und dabei auf die rechte Schulter und die rechte Hand gestürzt sei (act. 3/48 S. 4). Der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 erwähnt ebenfalls das Anfahren von hinten und den Sturz auf die rechte Körperseite, wobei er Becken und Schulter hervorhebt, die rechte Hand hingegen nicht erwähnt (act. 3/67 Ziff. 7 S. 2). Was die Beklagte aus ihrem Aktenvermerk zum Gespräch mit der ehemaligen Frau des Klägers [im Jahre 2010] (act. 14/47), welche sie in diesem Zusammenhang nicht als Zeugin anruft, und aus den Luftaufnahmen der Unfallörtlichkeit herleiten will, ist nicht ersichtlich. Das ärztliche Zeugnis vom 16. Oktober 2012 zum Unfallfahrer stützt dessen Darstellung, wenn es diesem im Unfallzeitpunkt räumliches Sehen attestiert (act. 14/60).

Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 habe der Kläger in der Untersuchung vom 10. November 2005 erzählt, "er habe eigentlich zuerst festgestellt, dass er gegen den Randstein fahre, fragte sich warum er das mache, sei dann auf dem Boden gelegen, es bestand eine gewisse Bewusstseinsstörung und eine gewisse Amnesie" (act. 3/13 S. 6). Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 habe der Kläger in der Untersuchung vom 3. Juli 2007 angegeben, er habe sich an den Rand der Strasse gedrängt gefühlt und wisse dann nichts mehr, bis er auf der Strasse wieder zu sich gekommen sei und von einem Mann angesprochen wurde" (act. 3/24 Ziff. A.2 S. 14). Die Beklagte bestreitet diese Darstellungen nicht (act. 13 Ziff. B.II.4 S. 1213). Die Privatgutachten sind demnach zum Beweis geeignet. Sie schliessen nicht aus, dass der Kläger über den Lenker gefallen ist, da sie diesbezüglich keine eindeutige Aussage enthalten.

Bei der Darstellung des Klägers erscheint durchaus überzeugend, dass er den eigentlichen Sturzvorgang nicht exakt beschreiben kann, handelt es sich doch um ein rasches Geschehen und kann dieser sich selber ohne Spiegel nicht beobachten. Allerdings ist die vom Kläger gemäss Krankengeschichte von Dr. med. M._____ am 20. März 2003 vorgetragene Begründung, er sei "durch den Aufprall des Autos auf sein Hinterrad nach vorne auf die rechte Schulter gefallen" (act. 1 Ziff. 34 S. 16; act. 3/43), nicht damit vereinbar, dass die erstellte Relativgeschwindigkeit lediglich 6 km/h beträgt. Vielmehr muss es sich so verhalten, dass das Rennrad durch den Aufprall gegen den Strassenrand abgedrängt wurde, den Randstein touchierte und infolgedessen abrupt abgebremst wurde. Die Geschwindigkeitsänderung riss den Kläger aufgrund der Trägheit der Masse nach vorne vom Fahrrad.

Die Aussagen des Unfallfahrers bestätigen eine solche Vorwärtsbewegung. Anscheinend geht auch er davon aus, dass der Aufprall dem Kläger einen Impuls nach vorne versetzt habe, was als Begründung mit der erstellten Relativgeschwindigkeit nicht vereinbar ist. Entscheidend ist indessen nicht die Begründung, sondern was für den Unfallfahrer überhaupt durch eigene Wahrnehmung erkennbar war. Dazu schildert er an zwei Stellen, dass der Kläger vorne über das Fahrrad geflogen sei. Aus dem Innern des Fahrzeugs war kaum erkennbar, wie der Kläger auf den Randstein fuhr und sein Fahrrad am Strassenrand hängen blieb.

Einen Widerspruch scheint die Behauptung des Klägers darzustellen, er habe sich beim Sturz nicht abstützen können, da er in den Klickpedalen gehangen habe (act. 21 Ziff. 5 S. 5). Mit dieser Behauptung tritt der Kläger der Argumentation der Beklagten gegenüber, er habe sich beim Sturz noch abstützen können (act. 13 Ziff. B.II.5 S. 14, Ziff. C.I.4.2 S. 55; Ziffer 2.3.2.3 unten). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 erklärte der Kläger jedoch, er sei beim Sturz aus den Klickpedalen herausgefallen (Prot. S. 99). Da die Beklagte dabei von einem Szenario ausgeht, bei welchem die Geschwindigkeit des Klägers weniger als

10 km/h betragen hätte, ist nicht klar, auf welches Szenario sich der Kläger bezieht. Jedenfalls ist die Behauptung durch das Beweisergebnis widerlegt.

Diesem Sturzmechanismus entspricht auch die vom Kläger bei Dr. med. AJ._____ und Dr. med. AK._____ wiedergegebene Darstellung, er habe sich vor dem Sturz an den Rand der Strasse gedrängt gefühlt. Die erstellte Geschwindigkeit des Fahrrads von 28 km/h war durchaus geeignet, durch eine abrupte Bremsung einen Sturz nach vorne herbeizuführen. Das gleichzeitige Wegkippen des Fahrrads nach rechts schliesst eine Sturzbewegung nach vorne nicht aus. Da sich der Kläger auf dem Fahrrad in Bewegung befand, müssen auch Kräfte in der Längsachse mitgespielt haben. Eine ausschliessliche Seitenbewegung wäre nur bei einem stehenden Fahrrad möglich. Die Sturzbewegung nach vorne ist deshalb erstellt.

2.3.2.2. Unbestritten geblieben ist, dass der Kläger auf die rechte Schulter gestürzt ist (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 34 S. 16; act. 13 Ziff. B.III S. 1415). Entsprechende Angaben machte der Kläger am 20. März 2003 bei Dr. med.

M._____ und am 4. Juni 2003 gegenüber Prof. Dr. N._____; der Sturz auf die rechte Schulter ist auch im RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 festgehalten (Ziffer 2.3.2.3 unten).

2.3.2.3. Hinsichtlich der Frage eines Kopfanpralls setzt sich die Beklagte in den Rechtsschriften im Zusammenhang mit der Bestreitung der Behauptung des Klägers mit dem Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 3/36) und dem dazugehörigen Verlaufseintrag in der Krankengeschichte vom 20. März 2003 (act. 3/43), mit dem Arztbericht von Prof. Dr. med. N._____ vom 16. Juni 2003 (act. 3/48) und mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 (act. 3/67) auseinander (act. 13 Ziff. B.IV S. 16-18; act. 26 Ziff. A.II.5 S. 37-43).

Im Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003, auf welchen sich auch der Kläger stützt (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13), steht, der Kläger sei "auf die rechte Schulter mit Aufprallen des Kopfes auf dem Boden" (act. 3/36 S. 1) gefallen. Gemäss Verlaufseintrag in der Krankengeschichte sagte der Kläger in der Konsultation vom 20. März 2003, "durch den Aufprall fiel er nach vorne auf die re[chte] Schulter und sei auch mit dem Kopf aufgeschlagen" (act. 3/43). Der Arztbericht von Prof. Dr. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 hält unter der Anamnese vom 4. Juni 2003 hingegen fest. "Sturz auf die rechte Schulter und die rechte Hand, anschliessend Kopfschmerzen, er weiss nicht[,] ob er den Kopf auch angeschlagen hat, äussere Kopfverletzungen waren nicht vorhanden" (act. 3/48 S. 4).

Die Erstellung eines medizinischen Gutachtens beantragt der Kläger lediglich zur Klärung des medizinischen Sachverhalts, der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit (act. 1 Ziff. 67 S. 28), die Klärung der jeweiligen Verursachungsanteile der Unfälle vom 10. März 2003, 7. November 2003 und 18. Februar 2003 (act. 1 Ziff. 75 S. 33) sowie des Haushaltführungsschadens (act. 1 Ziff. 130 S. 67). Gemäss Beschluss vom 2. März 2014 ist deshalb die Erstellung des medizinischen Gutachtens vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 und des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 10. März 2018 (act. 187; act. 194; act. 237) nicht auch zur Klärung des Unfallhergangs erfolgt. Dieses kann deshalb nicht als Beweismittel zur Erstellung desselben dienen. Zulässig ist jedoch die Verwendung als Aufklärungsmittel zum Verständnis der zum Unfallhergang abgenommenen Beweismittel (Ziffer 2.3.2.1 oben).

Bei der Würdigung der ärztlichen Akten ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht zu fragen, welche Aufzeichnungen "aus medizinischen Gründen notwendig und üblich" sind (BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368). Gemäss den Erläuterungen im medizinischen Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2019 war (im Jahr 2003) ein Hinweis auf eine Kopfverletzung nicht zwingend notwendig, doch impliziert der Hinweis auf eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) einen stattgefunden habenden Kopfanprall (act. 237 Ziff. 32 S. 7-8). Dies stimmt damit überein, dass der Arztbericht von Prof. Dr. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 lediglich u.a. eine HWS-Distorsion, nicht jedoch eine Hirnerschütterung diagnostiziert, nachdem sich der Kläger gemäss ärztlichen Feststellungen nicht sicher war, ob er den Kopf angeschlagen habe (act. 3/48). Die Überweisungsberichte von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 (act. 3/42) und vom 14. Mai 2003 (act. 3/46) bietet der Kläger nicht als Beweismittel zum Unfallhergang an. Deshalb ist mit Beschluss vom 2. März 2014 keine Abnahme dieser Beweismittel erfolgt.

Im Gegensatz zu den Aufzeichnungen von Dr. med. M._____ steht die Feststellung im RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005, der Kläger "fiel auf die rechte Körperseite, vor allem auf Becken und Schulter. Den Kopf habe er nicht angeschlagen." (act. 3/67 Ziff. 7 S. 2). Als Privatgutachten hat dieses prozessual lediglich die Stellung einer Parteibehauptung (Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Der Kläger bestreitet in der Replik und in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022, ein entsprechende Angabe gegenüber Dr. med. AN._____ gemacht zu haben (act. 21 Ziff. 7 S. 6-7; Prot. S. 102). Damit vermag der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 den Gegenbeweis nicht zu erbringen.

Das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 enthält keine Feststellungen zur Frage eines Kopfanpralls (act. 3/13 S. 6-7). Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 hält ebenfalls nicht fest, dass sich der Kläger in der Anamnese zu einem Kopfanprall geäussert hätte (act. 3/24 Ziff. A.2 S. 14-15). Aufgrund der geschilderten Beschwerden gelangt es jedoch zum Schluss, es stehe ausser Zweifel, dass sich der Kläger beim Unfall vom 10. März 2003 den Kopf angeschlagen und dadurch eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe (act. 3/24 Ziff. C S. 18). Als Schlussfolgerungen eines Parteigutachtens hat diese Feststellung keine Beweiskraft.

Der Kläger kann sich an den genauen Sturzvorgang nicht erinnern (Ziffer 2.3.2.1 oben). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 bejahte er die Frage, ob er beim Sturz den Kopf angeschlagen habe, zunächst pauschal, ohne dies richtig zu begründen (Prot. S. 100). Mit dem Widerspruch zur fehlenden Erinnerung konfrontiert, erklärte er dann jedoch spontan, sein Buff (als Kopfbedeckung verwendetes Schlauchtuch) sei beschädigt gewesen (Prot. S. 101). Der Unfallfahrer konnte in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 zum Aufschlagen des Klägers auf dem Boden keine Angaben machen, auch nicht, ob letzterer den Kopf angeschlagen habe (Prot. S. 122).

Der erstellte Unfallhergang lässt eine Kopfprellung als durchaus möglich erscheinen. Die Eigengeschwindigkeit des Klägers war hinreichend hoch, um einen Vorwärtssturz zu bewirken. Ein solcher hat das Potenzial zu einer Kopfverletzung. Deshalb wird auch das Tragen von Fahrradhelmen empfohlen. Mit dem handschriftlichen Verlaufseintrag von Dr. med. M._____ in der Krankengeschichte über die Konsultation vom 20. März 2003 besteht ein spontan entstandenes echtzeitliches Dokument, welches eine Kopfprellung bestätigt. Im Gegensatz zum Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 handelt es sich bei der entsprechenden Feststellung im Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 nicht bloss um eine ärztliche Schlussfolgerung. Die Erklärung anlässlich der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 wirkt glaubhaft.

Die Beklagte wendet ein, angesichts der geringen Geschwindigkeit im Moment des Sturzes von unter 10 km/h habe sich der Kläger auf das Wegkippen zur rechten Seite mental einstellen und körperlich gefasst machen können; er habe sich deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach sogar noch abstützen können (act. 13 Ziff. B.II.5 S. 14, Ziff. C.I.4.2 S. 55). Bei diesen Behauptungen handelt es sich um blosse Annahmen, die nicht belegbar sind. Zudem gehen diese Annahmen von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil die erstellte Geschwindigkeit des Klägers mit 28 km/h rund 20 km/h höher lag als von der Beklagten behauptet.

Aufgrund des Unfallablaufs sowie der Angaben des Klägers ist erstellt, dass dieser beim Sturz den Kopf angeschlagen hat.

2.3.2.4. Das Beweisverfahren ergibt, dass der Kläger durch den Aufprall über den Lenker nach vorne und auf den Kopf und die rechte Schulter gestürzt ist und sich den Kopf am Boden angeschlagen hat.

2.4. Körperverletzung

Die Kausalhaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Unter Körperverletzung ist "die Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität einer natürlichen Person" zu verstehen (HEINZ REY/ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 258). Gemäss Rechtsprechung fallen darunter namentlich auch typische Beschwerden, welche mit den heute zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind (BGE 117 V 369 E. 3e S. 380; BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363-364; HARDY LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 1c, hrsg. von Peter Gauch/Jörg Schmid, 2007, N. 54, 56 zu Art. 46 OR).

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sich der Kläger beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 Prellungen und Schürfungen an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, an der rechten Hüfte und am rechten Knie zuzog (act. 1 Ziff. 34-35 S. 16-17; act. 13 Ziff. B.III S. 14-15; act. 3/36 S. 1; act. 3/43; act. 3/44). Unbestritten geblieben ist auch das im Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 und im dazugehörigen Verlaufseintrag in der Krankengeschichte vom 20. März 2003 festgehaltene Hämatom in der linken Kniekehle (act. 1 Ziff. 34 S. 16-17; act. 13 Ziff. B.IV.2 S. 16; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 38; act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Streitig ist hingegen das Vorliegen weiterer Verletzungen und Beschwerden des Klägers.

2.4.1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 äussere Kopfverletzungen, eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine HWS-Distorsion erlitten habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich neben den unstreitigen äusseren Verletzungen auch Prellungen und Schürfungen am Kopf zugezogen (act. 1 Ziff. 34 S. 1617; act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Der Kläger habe eine Gehirnerschütterung (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42) bzw. eine leichte traumatische Hirnverletzung (act. 1 Ziff. 49 S. 21, Ziff. 51 S. 22, Ziff. 56 S. 24, Ziff. 58 S. 24-25, Ziff. 61 S. 26, Ziff. 63 S. 27; act. 3/13 S. 10-11; act. 3/24 Ziff. D.3 S. 22; act. 3/61 S. 1; act. 3/62 S. 3; act. 3/67 S. 1) sowie eine Verletzung der Halswirbelsäule durch Distorsion (HWS-Distorsion; act. 1 Ziff. 34 S. 16-17, Ziff. 35 und 36 S. 17, Ziff. 38 S. 18, Ziff. 48 S. 21, Ziff. 49 S. 21, Ziff. 51 S. 22, Ziff. 56 S. 24, Ziff. 58 S. 24-25, Ziff. 59 S. 25, Ziff. 61 S. 26; act. 21 Ziff. 7 S. 7, Ziff. 19 S. 21, Ziff. 21 S. 22-23, Ziff. 25 S. 30, Ziff. 31 S. 36, Ziff. 41 S. 53, Ziff. 52 [Ad 15] S. 68; act. 3/13 S. 10-11; act. 3/36 S. 3; act. 3/44; act. 3/46; act. 3/48 S. 1; act. 3/60 S. 1; act. 3/61 S. 1; act. 3/62 S. 3; act. 3/67 S. 1; act. 3/70) erlitten. Dem Kläger wäre aufgrund seiner Verletzungen eine Weiterfahrt mit dem Fahrrad nicht mehr möglich gewesen, selbst wenn das Fahrrad noch fahrtauglich gewesen wäre (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16). Der Unfallfahrer habe den Kläger zunächst wegen eines wahrzunehmenden Sitzungstermins am Flughafen am Unfallort alleine zurücklassen wollen, sich dann jedoch auf dessen Insistieren bereit erklärt, ihn mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, weil der Beizug der Polizei noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 21 Ziff. 6 S. 6, Ziff. 18 S. 19).

Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger Schürfungen bzw. äussere Kopfverletzungen zugezogen habe (act. 13 Ziff. B.IV.2 S. 17, Ziff. C.I.4.1 S. 55; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 40). Der streitgegenständliche Unfall habe zu keinen invalidisierenden Verletzungen geführt (act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. C.I.6.2.4 S. 96). Insbesondere habe er keine HWS-Distorsion bewirken können (act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. B.V. S. 19, Ziff. C.I.5.2.5 S. 65, Ziff. C.I.5.2.9 S. 73, Ziff. C.I.6.2.3 S. 92; act. 26 Ziff. B.III.5 S. 92, Ziff. B.V S. 144, Ziff. D [Zu ad 15] S. 178-179). Die Unfallbeteiligten hätten gemeinsam auf den Beizug der Polizei verzichtet, da keine ernsthaften Verletzungen oder grösseren Schäden vorgelegen hätten (act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 26 Ziff. B.III.2.1 S. 80; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 34-35, Ziff. B.III.2.1 S. 80). Der Kläger sei auf das Angebot des Unfallfahrers, ihn nach Hause zu fahren, zunächst nicht eingegangen und habe erst eingewilligt, nachdem dieser darauf bestanden habe (act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 34-35, Ziff. B.III.2.1 S. 80).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Kläger beim Unfall vom 10. März 2003 äussere Kopfverletzungen, eine leichte traumatischer Hirnverletzung und eine HWS-Distorsion erlitten hat, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: die Parteibefragung des Klägers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 95 ff.), das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 (act. 187; act. 237) mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 (act. 194) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/2-36; act. 3/42-73 [act. 3/56 = act. 14/42; act. 3/63 = act. 14/45]; act. 3/90; act. 14/23; act. 23/6-25) als Hauptbeweismittel, die Zeugenbefragung von C._____ vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 126 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/2; act. ¾; act. 3/6; act. 3/13-18; act. 3/20-28; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/42; act. 3/43; act. 3/45; act. 3/48; act. 3/50; act. 3/52; act. 3/53; act. 3/56 [= act. 14/42]; act. 3/61; act. 3/62; act. 3/67; act. 3/68; act. 3/96; act. 14/3-48 [act. 14/45 = act. 3/63]; act. 14/52; act. 15; act. 23/8; act. 23/13; act. 23/22; act. 23/25; act. 27/6-11) als Gegenbeweismittel.

Nachdem das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 und die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2019 vorlagen, stellte die Beklagte mit Eingabe vom 22. Januar 2020 ein Ausstandsbegehren gegen den gerichtlichen Gutachter (act. 250). Dieses wurde mit Beschluss vom 6. März 2020 abgewiesen, auf welchen verwiesen wird (act. 253). Das gerichtliche Gutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen sind somit verwertbar.

2.4.1.1. Vorab ist auf die Verwertbarkeit und den Beweiswert der Ermittlungsberichte vom 23. März 2009 und vom 20. April 2014 (act. 15) einzugehen.

Die Beklagte beauftragte an einem nicht näher spezifizierten Datum eine externe Firma mit der Überwachung des Klägers (act. 13 Ziff. C.I.6.2.1 S. 86 und Ziff. 6.3.1 S. 99). Gemäss Darstellung der Beklagten und den Angaben in den Ermittlungsberichten fanden die Überwachungen für den 1. Ermittlungsbericht vom 23. März 2009 zwischen dem 21. Oktober 2008 und dem 3. März 2009 (act. 13 Ziff. C.I.6.2.1 S. 86; act. 4), diejenigen für den 2. Ermittlungsbericht vom 20. April 2011 zwischen dem 3. März 2011 und dem 11. März 2011 statt (act. 13 Ziff. C.I.6.3.1 S. 99; act. 4). Die Ermittlungsberichte halten als Auftrag fest, es seien "Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit der nachfolgend genannten Zielperson [d.h. des Klägers] zu tätigen". Der Kläger sei zu beobachten, ob er irgendwelche Tätigkeiten ausübe, die im Widerspruch zu den gegenüber der Beklagten gemachten körperlichen Beeinträchtigungen stünden. Es folgen eine Darstellung der Personalien des Klägers sowie Bilder, Karten, eine Beschreibung von dessen Privatadresse und Fotos von dessen Fahrzeugen. Daran schliesst eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse an. Die Beobachtungen sind in tabellarischen Tagesberichten sowie mit Datum, Uhrzeit und einer Legende versehenen Fotos festgehalten. Die Sachbearbeiter sind mit Ziffern anonymisiert. Am Schluss tragen die Ermittlungsberichte jeweils eine nicht entzifferbare Unterschrift des anonymen Fallverantwortlichen. Die mit den Ermittlungsberichten betraute Firma lässt aufgrund der generischen Bezeichnung auf den Berichten und fehlender individualisierbarer Angaben nicht einer bestimmten Rechtseinheit zuordnen.

Die Durchführung einer Observation durch Behörden stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK dar und muss sich deshalb auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen (BGE 146 I 11 E. 3.1 S. 13-14; BGE 143 I

377 E. 4 S. 384; BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 392-393; BGE 137 I 327 E. 4.4 S. 330331; BGE 135 I 169 E. 4.4 S. 171-172; EGMR Nr. 61838/10 v. 18.10.2016, Ziff. 58-59, 66-68). Erfolgt die Observation hingegen durch eine Privatversicherung im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, fällt sie nicht in den direkten Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGer 4A_110/2017 v. 27.07.2017 E. 5.2). Den Staat trifft jedoch mitunter eine Pflicht, die Achtung des Privatlebens auch zwischen Privatpersonen sicherzustellen (EGMR Nr. 10764/09 v. 27.05.2014, NJW 2015, 1079, Ziff. 32, 33; Nr. 41953/98 v. 28.06.2001, ECHR 2001-VII S. 403, 410). Privatrechtlich stellt die Observation eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 ZGB, nämlich der Privatsphäre und des Rechts am eigenen Bild, dar (BGE 136 III 410 E. 2.2.2 S. 413). Diese kann namentlich durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Es besteht ein Interesse der Versicherung und der Versichertengemeinschaft, nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen (BGE 137 I 327 E. 5.3 S. 332; BGE 136 III 410 E. 4.1 S. 416 und E. 4.3 S. 418-419; BGE 135 I 169 E. 5.5 S. 174; EGMR Nr. 41953/98 v. 28.06.2001, ECHR 2001-VII S. 403, 411). Die Observation muss aufgrund gewisser Anhaltspunkte, die Zweifel an den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen, objektiv geboten sein (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413-141 und E. 4.2.1 S. 417).

Die Beklagte bemühte sich seit dem Schreiben vom 23. Juli 2007 erfolglos um Einsicht in die medizinischen Akten, welche dem Gutachten vom 11. Juli 2007 zugrunde lagen (act. 13 Ziff. B.IX S. 35; act. 14/19; Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Der Anschein der unzureichenden Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung war deshalb begründet. Das Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 ging von einer 80-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus (act. 3/24 Ziff. D.5 S. 23). Im Schreiben vom 23. März 2010 bezifferte der damalige Rechtsvertreter des Klägers den Direktschaden auf CHF 2'650'216.00 (act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 14/39). Somit standen in den Jahren 2007 und 2010 Ansprüche von erheblichem Umfang im Raum. Die Parteien konnten sich bis Anfang 2011 auch nicht auf eine erneute Begutachtung einigen (act. 1 Ziff. 20 S. 10; act. 3/28; Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Aufgrund der Höhe der Ansprüche und der ungeklärten Situation um die medizinischen Akten und die Begutachtung hatte die Beklagte in den Jahren 2008/2009 und 2011 ein hinreichendes Interesse an einer Observation.

Im Jahre 2010 erhielt die Beklagte zudem Hinweise der damaligen Ehefrau des Klägers. Diese war ausweislich der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 20. Oktober 2009 aus dem Ehe-

schutzverfahren zum 1. November 2008 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (act. 21 Ziff. 37 S. 43-44; act. 23/22 Ziff. 4 S. 1; act. 23/23; Prot. S. 134). Gemäss der Einschätzung des Klägers, welche seine damalige Ehefrau in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 sinngemäss bestätigte (Prot. S. 136), verlief das Scheidungsverfahren namentlich wegen Differenzen in finanziellen Fragen nicht ohne Reibungen (act. 21 Ziff. 37 S. 43). Während des Getrenntlebens musste die damalige Ehefrau dem Kläger monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge bezahlen und die Kosten der ehelichen Liegenschaft übernehmen (act. 21 Ziff. 37 S. 43; act. 23/23). Die damalige Ehefrau stellte am 29. Januar 2010 zudem Strafantrag gegen den Kläger wegen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung bei der Übergabe der ihr zustehenden Hausratsgegenstände am 27. Januar 2010, zog diesen jedoch am 22. Februar 2010 wieder zurück (act. 21 Ziff. 37 S. 43-44; act. 26 Ziff. B.III.5 S. 127-128; act. 23/21; act. 23/22). Aufgrund dieser Umstände sah sich die damalige Ehefrau veranlasst, das Gespräch mit der Beklagten zu suchen (Prot. S. 136). Im Jahre 2010 kam es im AO._____Restaurant AP._____ [Ortschaft] zu einem Gespräch mit zwei Mitarbeitenden der Beklagten über angebliche Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten des Klägers (act. 13 Ziff. C.I.6.4 S. 106; act. 14/47; Prot. S. 136). Die damalige Ehefrau verfasste zudem die E-Mails vom 9. August 2010 und vom 17. August 2010 an die Beklagte (act. 14/55; act. 14/56). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Dezember 2011 wurde die Ehe des Klägers auf Klage der Ehefrau schliesslich gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden (act. 1 Ziff. 53 S. 23, act. 3/62a). Die Beklagte hatte im Jahre 2011 auch ein Interesse, diesen Hinweisen nachzugehen.

Demgegenüber ist das private Interesse des Klägers aufgrund der relativen Geringfügigkeit des Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht nicht besonders hoch. Die Beobachtung hat in der Öffentlichkeit stattgefunden (BGE 136 III 410 E. 4.3 S. 418-419; BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.4.2 S. 173-174; EGMR Nr. 10764/09 v. 27.05.2014, NJW 2015, 1079, Ziff. 37, 38; Nr. 41953/98 v. 28.06.2001, ECHR 2001-VII S. 403, 411) und war in zeitlicher Hinsicht beschränkt (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413-414). Die Verwendung des Observationsmaterials beschränkt sich auf den Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung (EGMR Nr. 10764/09 v. 27.05.2014, NJW 2015, 1079, Ziff. 38). Die Observation ist nach schweizerischem Recht rechtmässig.

Am 9. März 2011 wurde der Kläger bei einer Fahrt nach AQ._____ AT observiert (act. 13 Ziff. C.I.6.3.3 S. 104-105; act. 26 Ziff. B.III.20 S. 125; act. 15). Die Rechtmässigkeit der Observation richtet sich nach dem gemäss den Bestimmungen des internationalen Privatrechts anwendbaren Recht (REGINA AEBI-MÜLLER, in: Personen-Schaden-Forum 2011, hrsg. von Stephan Weber, 153, S. 176). Gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG ist hier ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar. Eine zusätzliche Prüfung nach Art. 152 Abs. 2 ZPO erübrigt sich.

Die Ermittlungsberichte sind deshalb grundsätzlich verwertbar.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stellt die Observation ein Beweismittel i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 I 169 E. 4.4 S. 171-172; BGE 132 V

241 E. 2.5.1 S. 242-243; BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 325-326). Für das Zivilverfahren ist die Qualifikation als Beweismittel, soweit ersichtlich, nicht abschliessend geklärt (vgl. BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 324-325; BGer 4A_243/2017 v.

30.06.2017 E. 3.2.3; 4A_23/2010 v. 12.04.2010 E. 2.2). Das Obergericht des Kantons Luzern hat noch unter kantonalem Verfahrensrecht die im Rahmen der Observation erstellte Filmaufnahme als Urkunde i.S.v. § 149 ZPO/LU qualifiziert (O-Ger LU 11 09 13 v. 25.01.2010, LGVE Nr. 31 S. 55-56), dem verbalen Berichtsteil dagegen die Beweismittelqualität abgesprochen (OGer LU 11 09 13 v. 25.01.2010, LGVE 2010 I Nr. 31 S. 55; 11 08 57 v. 25.06.2009, LGVE 2009 I Nr. 36 E. 5.2 S. 80). Relevantes Entscheidungskriterium bilde danach, dass die Filmaufnahme "nicht die subjektive Wahrnehmung eines Menschen, sondern objektiv einen erfolgten Geschehensablauf" wiedergebe (OGer LU 11 09 13 v. 25.01.2010, LGVE 2010 I Nr. 31 S. 55-56). Soweit sich das Schrifttum zur Beweismittelqualität äussert, tritt ein Teil ebenfalls für die Subsumtion wenigstens der Filmaufnahmen unter den Urkundenbegriff von Art. 177 ZPO ein (MASSIMO ALIOTTA, Beweisrechtlicher Stellenwert der Observationen von Geschädigten durch private Versicherungsgesellschaften, in: Personen-Schaden-Forum 2011, hrsg. von Stephan Weber, 2011, S. 220-221), während der andere Teil sowohl den verbalen Observationsbericht als das visuelle Observationsmaterial als blosse Parteibehauptungen qualifiziert (MARKUS SCHMID, Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im Zivilprozess, HAVE 2018, 223, S. 225).

Nach Ansicht des Spruchkörpers lässt sich die Zweiteilung von verbalem und visuellem Observationsbericht nicht aufrecht erhalten. Bei genauerer Betrachtung geben auch die visuellen Aufzeichnungen den Geschehensablauf nicht in objektiver Weise wieder und bedürfen ebenso der kritischen Würdigung. Eine Bildaufzeichnung vermag stets lediglich einen Ausschnitt wiederzugeben. Es besteht keine Gewähr dafür, dass die Aufzeichnungen repräsentativ sind. Daran ändert die in den Observationsberichten enthaltene, offenbar dem Strafprozessrecht entliehene Floskel, es seien sowohl belastende als auch entlastende Faktoren zu berücksichtigen (act. 4; vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO), nichts, denn das in den Ermittlungsberichten festgehaltene Ermittlungsziel lautet auf die Beobachtung von Widersprüchen zu den vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen. Die Objektivität ist auch nicht institutionell gesichert, da die observierende Firma im Auftrag der Beklagten tätig wurde. Eine Einordnung der Fotos ist ohne Metadaten und Kenntnis der Umstände nicht möglich. So ist bei den streitgegenständlichen Ermittlungsberichten bei einigen Abbildungen nicht klar, ob es sich um eigene Aufzeichnungen handelt oder um Open-Source-Quellen, namentlich Ausschnitte aus öffentlich zugänglichen Kartendiensten. Die Tagesberichte in den Ermittlungsberichten verweisen jeweils auf die Fotos, und die Fotos enthalten ihrerseits Bildunterschriften. Diese sind von gemischten Werturteilen durchzogen: "in zügiger Fahrweise", "in einer augenscheinlich runden und insgesamt flüssig wirkenden Körperbewegung", "beide Arme kraftvoll einsetzend", "richtet sich anschliessend ohne erkennbare Anomalitäten auf, hebt die Last scheinbar problemlos an", "um [den Kofferraumdeckel] schwungvoll nach unten zu ziehen", "in unauffälligem Wechselschritt", "hebt [die sperrige, sichtlich gewichtige Maschine] scheinbar mühelos aus dem Kofferraum", "erscheint rund als auch flüssig", "[die Talfahrt] erfolgt in zügiger Art und Weise, wobei gedriftete als auch geschnittene Schwünge zur Ausführung gelangen", "in zügiger, sportlicher Fahrt", "richtet sich anschliessend in koordinierter Art und Weise wieder auf", "wechselt in zügiger/riskanter Fahrweise über drei Fahrspuren [mit dem Auto]", "in sportlichem Tempo", "der dabei festgestellte Gang erscheint beschwerdefrei". Im Zusammenhang mit den Snowboard-Episoden erwähnt der Ermittlungsbericht wiederholt, der Kläger sei zum höchsten Punkt ("BH._____" auf … m ü.M.) oder zweithöchsten Bergstation ("BG._____" auf … m ü.M.) des Skigebiets BI._____ " gefahren, wohl um eine besondere Leistungsfähigkeit des Klägers zu suggerieren. Die Ermittlungsberichte vermischen Beobachtungen und Wertungen, woran sich erkennen lässt, dass sie einem bestimmten Ermittlungsziel dienen wollen. Die visuellen und die verbalen Elemente sind dabei eng verknüpft. Die Bildeigenschaft bildet deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Entscheidend für die Beweismittelqualität ist wie bereits bei den Arztberichten auch hier, ob sich der Bericht über eigene Wahrnehmungen äussert (Ziffer 2.3.1 oben).

Die rapportierenden Personen hat die Beklagte gezielt zur Beobachtung des Klägers beigezogen. Soweit diese über eigene Wahrnehmungen verfügen, habe sie diese im Rahmen des Observationsauftrags gemacht. Die Stellung der rapportierenden Personen entspricht jener eines Privatgutachters (so auch SCHMID, HAVE 2018, S. 225). Die Personen sind deshalb ersetzbar. Deshalb handelt es sich beim Observationsbericht nicht um ein Beweismittel, sondern um eine besondere Art von Privatgutachten. Diese Qualifikation ist insbesondere auch bei den streitgegenständlichen Observationsberichten gerechtfertigt. So sind weder die rapportierenden Personen noch das beauftragte Unternehmen eindeutig identifiziert. Dessen generische Bezeichnung erlaubt keine eindeutige Zuordnung zu einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Beim gewöhnlichen Privatgutachten ist hingegen die damit betraute Person und ihr fachlicher Hintergrund in der Regel namentlich bekannt, was immerhin eine gewisse Glaubwürdigkeitsprüfung erlaubt. Der Beweiswert eines anonymen Observationsberichts kann deshalb nicht höher sein als jener eines Privatgutachtens.

Die Ermittlungsberichte sind somit als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren. Immerhin kann ihnen als substantiierte Parteibehauptungen dennoch eine gewisse Beweiswirkung zukommen, soweit sie nicht bestritten sind oder sich zusätzlich auf nachgewiesene Indizien stützen können (Ziffer 2.3.1 oben). Einige Angaben stammen zudem aus Open-Source-Quellen wie dem Handelsregister oder dem (ehemals frei zugänglichen) WHOIS-Internet-Domain-Verzeichnis, womit es sich um offenkundige Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO handelt. Da der Kläger die festgehaltenen Aktivitäten nicht bestreitet, erübrigt sich eine Visionierung der insgesamt acht DVD.

Selbst wenn die Observationsberichte ganz oder teilweise unter den Urkundenbegriff von Art. 177 ZPO fallen würden, wäre bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass das Beweismaterial aufgrund des Observationsziels, Widersprüche zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufzudecken, selektiv zusammengestellt sein kann (AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 174; YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Haftpflichtprozess, in: Haftpflichtprozess 2011, hrsg. von Walter Fellmann/Stephan Weber, 157, S. 174).

2.4.1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Beklagte das polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 30. August 2016 (act. 286/1) und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 (act. 286/2 = act. 306/1) als neue Beweismittel ein (act. 285 Rz. 4, 13; act. 286/1-2). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 das Antwortrecht auf die Noveneingabe der Beklagten gewährt. Über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der neuen Beweismittel ist inzident im vorliegenden Endentscheid zu befinden (BGer 4A_61/2017 v. 31.08.2017 E. 6.2.3). Da es sich bei den neuen Beweismitteln um eingereichte neue Urkunden handelt und dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt worden ist, ist eine formelle Ergänzung des Beweisschlusses vom 2. März 2014 nicht erforderlich (vgl. BGer 4A_448/2020 v. 04.11.2020 E. 4.4.3; 4A_479/2015 v. 02.02.2016 E. 5.2; 4A_541/2013 v. 02.06.2014 E. 3.4.2).

Die von der Beklagten eingereichten Beweismittel entstammen dem sozialversicherungsrechtlichen Rentenrevisionsverfahren betreffend die IV-Rente des Klägers. Gemäss Tatbestand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 holte die IV-Stelle nach Eingang eines am 5. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens, welcher nicht Bestandteil der Prozessakten bildet, unter anderem die [unter Ziffer 2.4.1 oben erwähnten] Observationsberichte der Beklagten vom 23. März 2009 und vom 20. April 2011 [act. 4] ein (act. 286/2 = act. 306/1 S. 2). Die Beklagte stellte diese mit Schreiben vom 16. Januar 2014 im Zusammenhang mit der Ablehnung einer weiteren Regressforderung der Sozialversicherungsbehörden zu (act. 298 Rz. 47; act. 309 Ziff. 18 S. 11; act. 313 Rz. 15; act. 299/21). Die IV-Stelle teilte dem Kläger am 28. März 2014 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei; zudem teilte sie am 30. April 2014 mit, dass die AR._____ AG mit der Begutachtung beauftragt werde (act. 305 Rz. 13; act. 313 Rz. 15; act. 286/2 = act. 306/1 S. 2). Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die vorgeschlagene Begutachtungsstelle ab (act. 298 Rz. 48; act. 305 Rz. 13, 14; act. 299/22 = act. 306/2; act. 306/1 S. 2). Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015, welche ebenfalls nicht Bestandteil der Prozessakten bildet, hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch die vorgeschlagene Begutachtungsstelle fest (act. 305 Rz. 13; act. 286/2 = act. 306/1 S. 2). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. April 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (act. 305 Rz. 14; act. 306/3). Dieses lehnte die Beschwerde mit Urteil IV.2015.00457 vom 15. Juni 2015 ab (act. 305 Rz. 13; act. 286/2 = act. 306/1 S. 2; act. 306/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil [6C_601/2015] vom 28. Dezember 2015 nicht ein (act. 305 Rz. 13; act. 286/2 = act. 306/1 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 beauftragte die IV-Stelle die Abklärungsstelle mit der polydisziplinären Abklärung des Gesundheitszustands des Klägers und dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit (act. 313 Rz. 15; act. 286/1 S. 1). Die Erstattung des von der Beklagten als Beweismittel eingereichten sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens erfolgte unter dem 30. August 2016 (act. 285 Rz. 3, 4; act. 305 Rz. 22; act. 286/1; act. 286/2 = act. 306/1 S. 2). Gemäss Tatbestand des Urteils vom 25. Januar 2019 erstatteten die Gutachter am 30. November 2016 eine ergänzende Stellungnahme zu den Observationsunterlagen (act. 305 Rz. 50; act. 306 S.2, 16), welche nicht Bestandteil der Prozessakten bildet. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente rückwirkend per Ende April 2012 auf (act. 305 Rz. 22, 42; act. 306/5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem von der Beklagten als Beweismittel eingereichten Urteil vom 25. Januar 2019 ab (act. 305 Rz. 23; act. 286/2 = act. 306/1).

2.4.1.2.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO müssen neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung hat jede Partei zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, bevor der Aktenschluss eintritt (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; BGE 143 III 297 E. 6.6 S. 312; BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 486; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314315). Mit Einreichung der Duplik vom 22. Mai 2013 ist der Aktenschluss eingetreten. Da das polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 30. August 2016 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 erst nach Aktenschluss entstanden sind, handelt es sich um echte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO. Als unverzüglich gilt eine Eingabe innerhalb von zehn Tagen bis zwei Wochen (BGer 5A_451/2020 v. 31.03.2021 E. 3.1.1; 4A_707/2016 v. 29.05.2017 E. 3.3.2); ein mehrwöchiges Zuwarten ist demgegenüber nicht mehr als unverzüglich zu bezeichnen (BGer 5A_141/2019 v.

07.06.2019 E. 3.3). Die zulässige Frist hängt von den konkreten Umständen ab (BGer 4A_70/2021 v. 15.07.2021 E. 4.2).

Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit ist darauf abzustellen, wann die Partei von dem von ihr geltend gemachten Novum Kenntnis erlangte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen (Art. 229 Abs. 1 lit. b und Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO analog; BGer 5A_626/2018 v. 03.04.2019 E. 7.2; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 317 ZPO). Zur Beurteilung eines allfälligen Kennenmüssens lässt sich die Praxis zu Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Ziff. 3 VVG heranziehen. Demnach verlangt die zumutbare Sorgfalt nicht, dass eine Partei aktiv Erkundigungen einholt (BGE 118 II 333 E. 2b S. 337 = Pra 82 [1993] Nr. 210; BGE 116 II 338 E. 1c S. 341).

In der Noveneingabe vom 10. Januar 2022 behauptet die Beklagte, vom polydisziplinären medizinischen Gutachten vom 30. August 2016 und vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 erst anlässlich eines Telefonats am 6. Januar 2022 Kenntnis erhalten zu haben (act. 285 Rz. 3). Die Gegenpartei darf einer neue Behauptung ihrerseits mit Noven entgegentreten, hat diese jedoch ebenfalls gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorzubringen. Soweit es sich um unechte Noven handelt, hat sie zudem darzulegen, dass die neue Behauptung für ihr Novum kausal ist (BGE 146 III 416 E. 6 S. 423-424; BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61-62). Der Kläger konnte somit im Rahmen der ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2022 angesetzten Antwortfrist durch die Noveneingabe der Beklagten vom 10. Januar 2022 veranlasste Behauptungen und Beweismittel vorbringen (BGer 4A_77/2020 v. 17.06.2020 E. 4.2.3; BGer 5A_790/2016 v. 09.08.2018 E. 3.4; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 317 ZPO). Der Kläger bringt erst in der Eingabe vom 29. Juni 2022 vor, es "wäre der Beklagten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, die IV-Akten periodisch auf Neuigkeiten anzufordern", da der Kläger die der Beklagten erteilte Vollmacht zur Einsichtnahme in die IV-Akten bislang nicht widerrufen hat (act. 316 Ziff. 9 S. 5). Diese neue Behauptung des Klägers ist verspätet erfolgt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. Ebenso verspätet und nicht zu berücksichtigen sind die Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2022, wonach sie durch das faktisch ruhende Regressverfahren über Jahre keine Kenntnis von der Begutachtung im Sozialversicherungsverfahren gehabt habe (act. 305 Rz. 41).

Nach unbestrittenem Sachstand erlangte die Beklagte erst anlässlich eines Telefonats am 6. Januar 2022 positive Kenntnis von den neuen Beweismitteln. Eine allgemeine Obliegenheit zum Einholen von Erkundigungen besteht nicht. Inwiefern die Beklagte aufgrund der konkreten Verhältnisse dennoch eine entsprechende Obliegenheit getroffen hätte, ist nicht dargelegt. Die Hinweise auf die bestehende Vollmacht des Klägers und das unerledigte (aussergerichtliche) Regressverfahren sind nicht unverzüglich erfolgt. Deshalb kann offen bleiben, inwiefern sich daraus allenfalls eine solche Erkundigungsobliegenheit hätte ergeben können. Die Noveneingabe vom 10. Januar 2022 ist deshalb rechtzeitig erfolgt.

2.4.1.2.2. Im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte können auch im Zivilprozess als Beweismittel verwendet werden, wenn den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird (Ziffer 2.3.1 oben). Diese Verfahrensrechte stehen den Parteien jedoch auch dann nochmals zu, wenn sie ihnen bereits in einem anderen justizförmigen Verfahren eingeräumt worden sind (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337; BÜHLER, a.a.O., 2006, S. 81-82; DERS., a.a.O., 2000, S. 84). Dazu gehört auch, dass sich die Parteien nachträglich zur Person des Gutachters äussern (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Ergänzungsfragen (Art. 185 Abs. 2 ZPO) stellen können (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BÜHLER, a.a.O., 2006, S. 81-82; DERS., a.a.O., 2000, S. 84; GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 76). Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann die betroffene Partei Einwände gegen die Unparteilichkeit vorbringen (BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.4.3). Jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien bedarf es dazu keiner ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht (BGer 4A_54/2021 v. 28.10.2021 E. 3.3).

Gemäss Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) muss die Partei, welche sich auf einen Ausstandsgrund berufen will, diesen unverzüglich geltend machen (BGE 139 III

120 E. 3.2.1 S. 124-125 = Pra 102 [2013] Nr. 97). Damit soll unter anderem verhindert werden, dass eine Partei zuwartet und sich erst bei einem für sie ungünstigen Verlauf des Verfahrens nachträglich auf einen Ausstandsgrund beruft (vgl. BGer 1B_266/2021 v. 25.08.2021 E. 2; 1B_180/2021 v. 10.05.2021 E. 2.1; je m.Nw.). Die Beklagte wendet ein, das Ausstandsgesuch sei verspätet gestellt (act. 305 Rz. 43, 44, 51).

Da das im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erstellte Gutachten bereits vorliegt, besteht die Gefahr der Erstellung eines allenfalls unverwertbaren Gutachtens nicht (BGer 4A_269/2013 v. 07.10.2013 E. 1.1; 4A_255/2011 v. 04.07.2011 E. 1.2). Es geht nur noch um die Verwertbarkeit des Gutachtens (BGer 4A_255/2011 v. 04.07.2011 E. 1.2). Ergänzungsfragen beantragen die Parteien nicht. Im vorliegenden Verfahren fehlt es deshalb an einer relevanten prozessualen Handlung der Verfasser des Gutachtens vom 30. August 2016. Da diese nicht als Verfahrensbeteiligte in Erscheinung treten, gelten sie nicht als Gerichtspersonen i.S.v. Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 ZPO. Die Äusserungen der Parteien zur Verwertbarkeit eines im Rahmen eines anderen Verfahrens erstellten Gutachtens erfolgen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dabei durfte der Kläger die ihm laufende Antwortfrist auf die Noveneingabe der Beklagten vom 10. Januar 2022 ausschöpfen (BGer 4A_77/2020 v. 17.06.2020 E. 4.2.3; BGer 5A_790/2016 v. 09.08.2018 E. 3.4; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 317 ZPO). Der Kläger hat somit rechtzeitig Ausstandsgründe vorgebracht, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 30. August 2016 sprechen.

2.4.1.2.3. Der Kläger beruft sich auf die zivilprozessualen Ausstandsgründe von Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO (act. 298 Rz. 29-31; act. 309 Ziff. 7 S. 6), namentlich auf die Praxis des Handelsgerichts zum Ausstand von Fachrichterinnen und -richtern (act. 309 Ziff. 4 S. 5; act. 310/1-3). In tatsächlicher Hinsicht stützt der Kläger den Anschein der Befangenheit auf den Umfang der mit der Invalidenversicherung erzielten Umsätze der Abklärungsstelle und ihres Inhabers, einer behaupteten Nähe des Inhabers zur Privatassekuranz und einer behaupteten Beratungstätigkeit für die Beklagte (act. 298 Rz. 33-51).

Gemäss Art. 183 Abs. 2 ZPO gelten für eine sachverständige Person dieselben Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (BGE 125 II 541 E. 4a S. 544; BGE 120 V 357 E.3a S. 364-365), denn die vom Gericht beigezogene sachverständige Person gilt als Hilfsperson des Gerichts (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81-82; BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145-146; BGer 4A_631/2012 v. 04.02.2013 E. 3.2). Es darf keine sachverständige Person bestellt werden, welche als Gerichtsperson abgelehnt werden könnte (BGE 127 I

73 E. 3f/bb S. 81-82). Demnach tritt eine sachverständige Person in den Ausstand, wenn sie "in der Sache ein persönliches Interesse hat" (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) oder "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte" (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Dabei genügt es, "wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen" (BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 91-92; BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 222; BGer 4A_118/2013 v. 29.04.2013 E. 2.1; 4A_631/2012 v. 04.02.2013 E. 3.2). Ein entsprechender Anschein liegt vor, wenn das Ergebnis der Begutachtung nicht mehr als offen, sondern als vorbestimmt erscheint (BGE 134 I 238 E. 2.3 S. 241-242; BGer 4A_118/2013 v. 29.04.2013 E. 2.1).

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe dieselbe Argumentationslinie bereits mit dem Schreiben vom 7. Mai 2014 an die IV-Stelle und der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht vom 28. April 2015 vorgebracht (act. 305 Rz. 14-19; act. 299/22 = act. 306/2; act. 306/3); darüber habe das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 befunden (act. 350 Rz. 20; act. 306/4). Dagegen wendet der Kläger ein, er habe in der Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten vom 29. März 2022 noch viel detaillierter als im Sozialversicherungsverfahren aufgezeigt, weshalb die Gutachtensstelle und ihr Leiter nicht als unabhängig bezeichnet werden könnten (act. 309 Ziff. 3 S. 3). In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, die Sozialversicherungsbehörden legten bei der Anwendung der Ausstandsregeln einen grosszügigeren Massstab an als die Zivilgerichte (act. 298 Rz. 29) und würden namentlich die durch ein entsprechendes Honorarvolumen ausgewiesene wirtschaftliche Abhängigkeit eines Gutachters von den Sozialversicherungsbehörde nicht als Ausstandsgrund genügen (act. 309 Ziff. 4 S. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juni 2015, act. 306/4 S. 9).

Soweit die vom Kläger geltend gemachten doppelten Standards in Sozialversicherungs- und Zivilverfahren bestehen sollten, ist vorab zu bemerken, dass der Beizug eines in einen anderen Verfahren erstellten Gutachtens ohne Beachtung der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Parteirechte geschehen darf (BÜHLER, a.a.O., 2006, S. 81-82; DERS., a.a.O., 2000, S. 84). Massgebend sind die prozessualen Bestimmungen desjenigen Verfahrens, in welchem das Gutachten erstellt worden ist (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337). Die Verwertbarkeit des beigezogenen sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens besteht deshalb trotz des Umstands, dass bei dessen Erstellung die zivilprozessualen Formalitäten nicht eingehalten worden sind. Diese Konsequenz ergibt sich unmittelbar aus der generellen Bejahung der Verwertbarkeit des sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens im Zivilprozess. Dahinter steht die Annahme, dass "die prozessuale Fairness und Richtigkeit der Auskünfte in vergleichbarem Mass gewährleistet sind" (HARTMANN, a.a.O., S. 1341-1342). Im Parallelverfahren gelten nicht die gleichen, jedoch gleichwertige Anforderungen und Verfahrensgarantien. Da kein prozessrechtliches Verhältnis zwischen dem Zivilgericht und dem sozialversicherungsrechtlichen Gutachter besteht, besteht keine Handhabe für die (nachträgliche) Durchführung eines Ausstandsverfahrens (vgl. BGE 125 V 332 E. 4b S. 337). Auch die Parteikonstellation ist in der Regel eine andere. Die zivilprozessualen Ausstandsregeln sind deshalb nicht direkt anwendbar. Bei den im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess gegen das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vorgebrachten Ausstandsgründen handelt es sich nicht um ein eigentliches Ausstandsverfahren, sondern um eine Frage des rechtlichen Gehörs.

Der Kläger stützt sich insbesondere auf ein Urteil 5V 16 298/5V 16 314 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016, welches den Anschein der Befangenheit hinsichtlich der vorliegenden Abklärungsstelle bejahte (act. 298 Rz. 57, 63; act. 299/25). Aus dem vom Kläger ebenfalls angerufenen Urteil IV 2016/432 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Februar 2017 ist ersichtlich, dass die IV-Stelle dieses Urteil vor Bundesgericht angefochten hat (act. 298 Rz. 66; act. 299/26 S. 4). Dieses verneinte mit Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 den Anschein der Befangenheit aufgrund der Statistik der attestierten Arbeitsfähigkeiten, der Einladung zu einer Vortragsveranstaltung vom 2. Juni 2014 und der Anteil freihändig sowie von Privatversicherung vergebener Gutachtensaufträge im Jahr 2015 (BGer 9C_19/2017 v. 30.03.2017 E. 5.1-5.3).

Bei der Beurteilung der einzelnen vom Kläger vorgebrachten Argumente ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausstandsgründe nicht auf Institutionen, sondern auf Personen beziehen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226-227; BGer 8C_106/2017 v.

12.04.2017 E. 3.1; 9C_19/2017 v. 30.03.2017 E. 5.1; 8C_599/2014 v. 18.12.2015 E. 3.3 und E. 6.6). Nach Ansicht des Klägers beschlagen die von ihm vorgebrachten Umstände sowohl den Leiter der Abklärungsstelle als auch sämtliche für die Abklärungsstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter (act. 298 Rz. 33, 47; act. 309 Ziff. 12 S. 9). Im Zeitpunkt der Begutachtung war der Leiter Präsident der (als Aktiengesellschaft organisierten) Abklärungsstelle deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift gewesen; heute verfügt er über Einzelunterschrift ohne Funktion (act. 298 Rz. 35, 38, 39; act. 299/2-4). Ausweislich des Reportings an das Bundesamt für Gesundheit war er (mindestens) in den Jahren 2013 bis 2016 deren alleiniger Träger, und es oblag ihm die alleinige medizinische sowie administrative Leitung; über eigene festangestellte Gutachtenspersonen verfügte die Abklärungsstelle nicht (act. 298 Rz. 35, 60; act. 299/16-19; act. 299/25 S. 10). Gestützt auf das Urteil 5V 16 298/5V 16 314 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 behauptet der Kläger, für jedes Gutachten erfolge eine interne Überprüfung durch den Leiter der Abklärungsstelle, der jedes Gutachten mitunterzeichne (act. 298 Rz. 61; act. 309 Ziff. 12 S. 9; act. 299/25 S. 10-11).

Erstens stützt sich der Kläger auf das Volumen der von der Abklärungsstelle durch Aufträge der Eidgenössischen Invalidenversicherung erzielten Honorare (act. 298 Rz. 33).

Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass die AR._____ AG und ihr Geschäftsführer von den IV-Stellen der Kantone Aargau, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich Honorareinnahmen von CHF 1'747'411.00 im Jahre 2014, CHF 1'825'987.00 im Jahre 2015, CHF 2'143'870.00 im Jahre 2016 und CHF 2'595'494.00 im Jahre 2017 erzielte (act. 298 Rz. 36; act. 305 Rz. 45; act. 299/5-12). Diese konkreten Zahlen brachte der Kläger in der Beschwerde vom 28. April 2014 im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren nicht vor (act. 309 Ziff. 3 S. 3; act. 306/3). Im Urteil vom 15. Juni 2015 verwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch auf die Rechtsprechung, wonach die wiederholte Heranziehung einer sachverständigen Person zur Begutachtung durch dieselbe Versicherungsträgerin keinen Ausstandsgrund darstelle (act. 306/4 S. 9 unter Hinweis auf BGer 9C_67/2007 v. 28.08.2007 E. 2.4). Es erscheint deshalb bereits fraglich, ob die geltend gemachten konkreten Zahlen den Ausgang des Sozialversicherungsverfahrens entscheidend beeinflusst hätten.

Ein entscheidender Unterschied des Sozialversicherungsverfahrens zum Zivilprozess besteht in der besonderen Stellung der IV-Stelle. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG und Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV kommt den IV-Stellen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren formelle Parteistellung zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378; BGE 127 V 213 E. 1c/bb S. 216). Sie bleiben indessen auch im Beschwerdeverfahren zur Objektivität verpflichtet und spielen in diesem Sinne nicht Partei im materiellen Sinne (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378 und E. 4.2.2 S. 379-381). Ihre Beweiserhebungen sind deshalb keine Parteihandlungen (BGE 137 V 210 E. 1.3.2 S. 226; BGE 136 V 376 E. 4.2.2 S. 379-381). Die von ihr nach Art. 59 Abs. 3 IVG beigezogenen Abklärungsstellen erfüllen Aufgaben für die Verwaltung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Gemäss gefestigter Rechtsprechung stellen der regelmässige Beizug einer Abklärungsstelle, die Anzahl der bei demselben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226227; BGer 9C_212/2020 v. 04.09.2020 E. 4.1 m.Nw.). Im Zusammenhang mit dem Beizug eines solchen Gutachtens in einem Zivilverfahren gelten dieselben Grundsätze (vgl. BGer 4A_163/2017 v. 19.09.2017 E. 2.2.1).

Unter Berufung auf das Urteil 5V 16 298/5V 16 314 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 macht der Kläger geltend, die Abklärungsstelle werde überdurchschnittlich häufig mit Aufträgen für mono- und bidisziplinäre Gutachten bedient (act. 298 Rz. 63; act. 299/25). Die von 1. März 2012 bis 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 72bis IVV sah die Vergabe nach dem Zufallsprinzip nur für polydisziplinäre Gutachten unter Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen vor (AS 2011 5679). Sowohl mono- als auch bidisziplinäre Gutachten konnten freihändig vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Im Jahre 2015 handelt es sich bei 150 von 284 durch die Abklärungsställe entgegengenommenen IV-Gutachten um mono- oder bidisziplinäre Gutachten (act. 298 Rz. 63; act. 299/18; act. 299/25). Die Rechtsprechung lehnt es jedoch ab, aus der blossen Gegenüberstellung der einzelnen Zahlen der verschiedenen Abklärungsstellen Indizien für den Anschein der Befangenheit abzuleiten, da sich diese durch eine ausgeprägte Heterogenität auszeichnen würden (BGer 9C_19/2017 v.

30.03.2017 E. 5.3).

Die von der Abklärungsstelle aus Aufträgen der IV-Stellen erzielten Honorarvolumina stellen deshalb keinen Ausstandsgrund dar.

Zweitens macht der Kläger geltend, die Abklärungsstelle weise eine aussergewöhnliche Nähe zur Privatassekuranz auf (act. 298 Rz. 38).

Die Abklärungsstelle lud mit von ihrem Leiter unterzeichneten Schreiben vom 2. Juni 2014 unter dem Betreff "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-,

IV- und UV-Leistungen" zu einer Vortragsveranstaltung über die detaillierten Ergebnisse einer auf über 500 Datensätzen beruhenden Auswertung der medizinischen Begutachtungen im Bereich Taggeldversicherung ein, die zeigen würden, dass die Mehrzahl (68 %) der Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen einer an den Grundregeln der Versicherungsmedizin orientierten Überprüfung nicht standhalte; dabei würde sie vor allem Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen konkret aufzeigen (act. 298 Rz. 39, 62; act. 305 Rz. 49; act. 299/14). Mit der besagten Einladung vom 2. Juni 2014 hat sich das Bundesgericht in mehreren Fällen auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, "der Umstand, dass ein Gutachter seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen öffentlich bekannt [mache] oder im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung [vertrete], [lasse] für sich allein noch nicht auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen" (BGer 8C_106/2017 v.

12.04.2017 E. 3.3.1; 9C_19/2017 v. 30.03.2017 E. 5.2; 8C_548/2016 vom

04.01.2017 E. 4.1 und 4.2).

Öffentliche Meinungsäusserungen, welche abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren erfolgen, begründen allein noch keine Befangenheit (BGer 8C_828/2010 v. 14.06.2011 E. 2.1; EVG U 326/05 v. 26.05.2006 E. 1.4). Dabei ist entscheidend, ob die Meinungsbildung im konkreten Fall noch offen erscheint (BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92-93; BGer 8C_828/2010 v. 14.06.2011 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung beeinträchtigen in sachlichem und professionellem Ton abgefasste Beiträge die erforderliche Offenheit in der Meinungsbildung nicht (BGer 9C_19/2017 v. 30.03.2017 E. 5.2). Hingegen tangieren Äusserungen in dem Sinne, es gelte eine bestimmte Praxis zu bekämpfen, die Unbefangenheit, zumal wenn diese durch verstärkende oder moralisierende Attribute (namentlich etwa "entschieden", "ohne jegliche Moral") unterlegt sind (BGer 8C_828/2010 v.

14.06.2011 E. 2.3.2). Zur Validität der vorgestellten Untersuchung und der genannten Zahl von 67 % angeblicher Fehl-Attestierungen kann sich der Spruchkörper mangels näherer Angaben, aber auch zufolge fehlender eigener Sachkunde nicht äussern. Das Schreiben vom 2. Juni 2014 lässt wohl den Appell erkennen, dass Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen kritisch zu hinterfragen sind. Die kritische Überprüfung ist jedoch eine Aufgabe der Begutachtung, auf welche hinzuweisen grundsätzlich legitim ist. Die unterschwellige Aussage, dass sich der Aufwand für Begutachtungen lohnt, weil damit ein Fehleinsatz von Versicherungsleistungen verhindert wird, ist dezent platziert. Bei Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Institutionen sind vergleichbare Aussagen in vielen Bereichen üblich. Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze lässt das Schreiben vom 2. Juni 2014 allein die Abklärungsstelle nicht als im Einzelfall befangen erscheinen.

Gemäss Angaben der Abklärungsstelle gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen des Abschlusses einer Vereinbarung als Medizinische Abklärungsstelle und im Rahmen des Reporting erstellte diese für die Privatassekuranz 643 Gutachten im Jahre 2012, 282 Gutachten im Jahre 2013,

235 Gutachten im Jahre 2014, 468 Gutachten im Jahre 2015 und 494 Gutachten im Jahre 2016 (act. 298 Rz. 41, 43; act. 299/15-19). Diese auf Urkunden gestützten Tatsachenbehauptungen des Klägers vermag die Beklagte nicht substantiiert zu bestreiten (act. 298 Rz. 36). Auf diesen Sachverhalt ist die Rechtsprechung für die beratende Tätigkeit nebenamtlicher Fachrichter anzuwenden ("Anwalt-Richter-Rechtsprechung"). In diesem Zusammenhang stellt der Umstand, dass ein medizinischer Fachrichter eine berufliche Tätigkeit bei einer am konkreten Rechtsstreit weder beteiligten noch direkt interessierten Versicherungsgesellschaft ausübt, für sich alleine keinen ausreichenden Befangenheitsgrund dar (BGE 136 I 207 E. 3.5.4 S. 216-217; BGer 8C_837/2008 v. 26.06.2009 E. 5.4; EVG U 326/05 v.

26.05.2006 E. 1.5).

Unter Berufung auf das Urteil 5V 16 298/5V 16 314 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 macht der Kläger geltend, die Abklärungsstelle stelle überdurchschnittlich häufig Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen aus (act. 298 Rz. 57; act. 299/25). Im Jahre 2014 attestierte die Abklärungsstelle aus

222 polydisziplinären Gutachten für die IV in deren 108 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in deren 157 eine solche in einer leidensangepassten Tätigkeit (act. 298 Rz. 57; act. 299/17; act. 299/25). In den Jahren vor und nach 2014 wurden diese Zahlen nicht (mehr) erhoben (act. 298 Rz. 58; vgl. act. 299/16-18). Da die Angabe dieser Zahlen freiwillig war, verbietet die Rechtsprechung wegen unzureichender Datenlage Schlussfolgerungen aus Abweichungen zu statistischen Mittelwerten (BGer 9C_19/2017 v. 30.03.017 E. 5.1; 8C_627/2016 v. 17.11.2016 E. 4.3). Zudem liessen die auf eine Gutachtensstelle bezogenen Daten keine Rückschlüsse auf die einzelnen Gutachter zu (BGer 9C_19/2017 v. 30.03.017 E. 5.1; BGer 8C_299/2014 v. 18.12.2015 E. 6.6).

Die vom Kläger vorgebrachten Zahlen lassen deshalb nicht auf eine bestimmte Einstellung der Gutachtensstelle als Gesamtes und erst recht nicht auf eine Befangenheit der einzelnen Gutachter schliessen.

Drittens macht der Kläger geltend, der Leiter der Abklärungsstelle weise eine Nähe zur Beklagten durch Tätigkeit als Vertrauensarzt oder beratender Arzt auf (act. 298 Rz. 38, 45; act. 309 Ziff. 20 S. 14). Dieser gab am 2./14. November 2011 eine aktengestützte Fallbeurteilung betreffend das Vorliegen und die Unfallkausalität von Hirnverletzungen für die Beklagte ab (act. 298 Rz. 45, 46; act. 305 Rz. 45-47; act. 299/20; act. 306/4 S. 9). Ausweislich der Angaben der Abklärungsstelle im Rahmen des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie im Reporting erstellte die Abklärungsstelle im Jahr 2012 je ein Gutachten für die "B._____ Taggeldversicherung" und für die "B._____ Unfallversicherung" (act. 298 Rz. 41, 43; act. 299/15). Diese auf Urkunden gestützten Tatsachenbehauptungen vermag die Beklagte nicht substantiiert zu bestreiten (act. 298 Rz. 45). Die Beklagte räumt ein, dass sie den Leiter der Abklärungsstelle über einige Jahre einzelfallweise beratend oder für konsiliarischneurologische Beurteilungen beigezogen habe, jedoch bestreitet sie den Bestand eines Beratervertrags oder dergleichen (act. 305 Rz. 47).

Das Urteil vom 15. Juni 2015 verneinte die Relevanz der Fallbeurteilung vom 2./14. November 2011 mangels Bezugs zum Kläger (act. 306/4 S. 9). Die Beklagte war im Sozialversicherungsverfahren nicht Partei. Da nach der Rechtsprechung das sozialversicherungsrechtliche Gutachten im Zivilprozess verwertbar ist, hat die Beklagte als potenziell zivilrechtlich Haftpflichtige im Direkt- und im Regressschadensprozess jedoch ein unmittelbares Interesse am Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Gutachtensprozesses, selbst wenn sie formell nicht Partei war. Da sich die Ausstandsgründe für Gerichtsmitglieder und gerichtliche Gutachter decken, ist die Tätigkeit für die Beklagte nach den Massstäben der "Anwalt-Richter-Rechtsprechung" zu beurteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung erscheint ein als Richter amtender Anwalt "befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat besteht oder er für eine Partei in dem Sinne mehrmals anwaltlich tätig wurde, dass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung besteht" (BGE 147 III 89 E. 4.2.2 S. 93 m.Nw.), ohne dass es dazu eines Sachzusammenhangs mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand bedürfte (BGE 147 III 89 E. 4.2.2 S. 93; BGE 140 III 221 E. 4.3.1 S. 223; BGE 139 III

433 E. 2.1.4 S. 437; BGE 138 I 406 E. 5.3 S. 407 und E. 5.4.1 S. 408-409). In solchen Konstellationen geht die Rechtsprechung "ungeachtet der weiteren konkreten Umstände von einem Anschein der Befangenheit aus" (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 S. 437-438) und lehnt eine konkrete und fallbezogene Prüfung ab (BGE 138 I 406 E. 5.4.1 S. 408-409). Da es sich um Privatgutachten im Auftrag der Beklagten handelt, ist die Rechtsprechung zum Auftragsvolumen ("Honorar-Rechtsprechung") nicht anwendbar, denn letztere gilt nur für Behördengutachten.

Der Kläger behauptet, der Abklärungsstelle bzw. deren mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Personen sei der Haftpflichtprozess im Zeitpunkt der Verfassung des Gutachtens bekannt gewesen (act. 298 Rz. 47; act. 309 Ziff. 24 S. 16; act. 316 Ziff. 2 S. 2). Dagegen wendet die Beklagte ein, die Abklärungsstelle habe bei der Erstellung des Gutachtens keine Kenntnis von der Rolle der Beklagten als zuständige Haftpflichtversicherung erhalten, da diesen die Ermittlungsberichte vom 23. März 2009 und vom 20. April 2014 über die Observation (act. 15) erst im Rahmen einer nachträglichen Ergänzung zugestellt worden seien (act. 305 Rz. 50). Der Kläger beruft sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2014, mit welchem diese eine weitere Regressforderung der Invalidenversicherung unter Beilage der Observationsunterlagen abwies (act. 298 Rz. 47; act. 299/21). Das Schreiben vom 16. Januar 2014 gelangte als Aktoren-Nr. 172 deutlich vor dem unter Aktoren-Nr. 223 abgelegten Gutachten vom 30. August 2016 in die IV-Akten (act. 298 Rz. 47; act. 299/21; act. 299/23). Mit Erteilung des Gutachtensauftrags durch das Schreiben vom 19. Januar 2016 wurden der Abklärungsstelle die Akten zur Verfügung gestellt (act. 286/1 S. 1). Die ergänzende Fragestellung vom 28. März 2014 weist namentlich auf die Ergebnisse der Spezialabklärung hin, womit die Observationsberichte gemeint sind (act. 298 Rz. 50; act. 299/24). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung im Gutachten und im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019, wonach den Gutachtern bei ihrer Einschätzung das Observationsmaterial nicht vorgelegen hätte (act. 305 Rz. 50; act. 286/2 = act. 306/1 S. 16; act. 286/1 S. 45-46), nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wurden dieses gemäss Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 16. Mai 2017 der Abklärungsstelle mitversandt und beantwortete die gutachterliche Stellungnahme die ergänzende Fragestellung zu den Spezialabklärungen nicht, weshalb die im Urteil vom 25. Januar 2019 erwähnte Rückfrage an die Abklärungsstelle erfolgte (act. 309 Ziff. 24 S. 16; act. 310/5 S. 6). Ausserdem wies der Kläger mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die IV-Stelle auf das hiesige Verfahren gegen die Beklagte hin (act. 298 Rz. 48; act. 299/22 = act. 306/2). Dieses Schreiben sowie eine Kopie der hiesigen Verfügung vom 20. Mai 2014 (act. 43) befinden sich als Aktoren-Nr. 183 und 185 und damit ebenfalls deutlich vor dem unter Aktoren-Nr. 223 abgelegten Gutachten vom 30. August 2016 in den IV-Akten (act. 298 Rz. 49; act. 299/23). Aus den der Abklärungsstelle zugestellten IV-Akten war somit an mehreren Stellen ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte Partei in der Direkt- und Regressschadenserledigung ist.

Alleine durch die naheliegende Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ein entsprechender objektiver Anschein begründet. Ob die Abklärungsstelle die Observationsergebnisse tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist ebenso wenig entscheidend wie die Gründe. Eine tatsächliche Kenntnisnahme lässt sich für die betroffene Partei regelmässig nicht nachweisen. Deshalb genügt der Nachweis von Tatsachen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen.

Während bei der "Honorar-Rechtsprechung" die Abhängigkeit des konkreten Gutachters nachzuweisen ist, ergibt sich diese in der "Anwalt-Richter-Rechtsprechung" auch durch ein Mandat eines anderen Anwalts der Kanzlei des

als Richter amtenden Anwalts (BGE 147 III 89 E. 4.2.3 S. 94; BGE 140 III 221 E. 4.3.2 S. 223; BGE 139 III 433 E. 2.1.5 S. 438). Namentlich kann es nicht darauf ankommen, ob die Partei bzw. der Rechtsvertreter das Mandat als wichtig oder weniger bedeutsam wahrnimmt (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 S. 437-438). Vielmehr kommt die Ausstandsrechtsprechung auch bei Mandatsverhältnissen im öffentlichen Recht zur Anwendung (BGE 135 I 14 E. 4.1 S. 15-17 m.w.Nw.; BGE 116 Ia

485 E. 3b S. 489-490).

Der Kläger hat somit nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung ein noch offenes Mandat zur Beklagten oder eine Art Dauerbeziehung bestand. Nachgewiesen sind Tätigkeiten des Leiters der Abklärungsstelle im Jahr 2011 und der Gutachtensstelle im Jahre 2012. Der Kläger kann weder für den Zeitpunkt der Auswahl der Abklärungsstelle am 30. April 2014 noch für die definitive Beauftragung am 19. Januar 2016 ein bestehendes Mandatsverhältnis nachweisen. Zur Frage einer allfälligen Dauerbeziehung muss auf die Erklärung der Beklagten abgestellt werden, dass sie den Leiter der Abklärungsstelle über einige Jahre einzelfallweise beratend oder für konsiliarisch-neurologische Beurteilungen beigezogen habe. Demnach ist eine Dauerbeziehung zu verneinen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Leiter der Abklärungsstelle zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Tätigkeit für die Beklagte ausführte oder zu dieser in einer qualifizierten Dauerbeziehung stand.

Da weder der Umfang der Tätigkeit der Abklärungsstelle für die Eidgenössische Invalidenversicherung noch jener für die Privatassekuranz einen Ausstandsgrund begründen und die für eine Dauerbeziehung zur Beklagten sprechenden Umstände nicht nachgewiesen sind, ist nicht abschliessend zu beantworten, ob diese für den Inhaber der Abklärungsstelle geltenden Gründe zu einer Befangenheit sämtlicher für die Abklärungsstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter führen würde. Eine interne Überprüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit ist unter Qualitätsgesichtspunkten durchaus wünschenswert (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245-246). Der fallweise Beizug freischaffender Gutachterinnen und Gutachter vermag Abhängigkeitsverhältnisse zu begünstigen, namentlich wenn nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien diese ausgewählt werden und wie die Fallzuteilung erfolgt.

Ein sozialversicherungsrechtliches Begutachtungssystem mit festangestellten Gutachterinnen und Gutachtern ist jedoch weder durchführbar noch wünschenswert. Das System der freischaffenden Gutachterinnen und Gutachter begründet deshalb nicht generell den objektiven Anschein der Befangenheit. Ein solcher kann sich allerdings möglicherweise im Zusammenhang mit weiteren Indizien aufdrängen. Auf diese Gründe ist bei der materiellen Würdigung einzugehen. Es handelt sich nicht um einen formellen Ausstandsgrund.

2.4.1.2.4. Unter Berufung auf das Urteil IV 2016/432 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Februar 2017 macht der Kläger geltend, der neuropsychologische Gutachter genüge den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige nicht (act. 298 Rz. 66; act. 299/26 S. 4-6). Dieser sei weder bei der deutschen Gesellschaft für Neuropsychologie noch bei der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) aufgeführt (act. 298 Rz. 65; act. 309 Ziff. 33 S. 19).

Gestützt auf das Urteil 5V 16 298/5V 16 314 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 bringt der Kläger vor, die von der Abklärungsstelle einzelfallweise herangezogenen Gutachterinnen und Gutachter seien zum grossen Teil hauptsächlich im Ausland tätig (act. 298 Rz. 60; act. 299/25 S. 10). In der Praxis findet sich für dieses Phänomen die leicht despektierliche Bezeichnung als "fliegende Gutachter" (BGer 8C_863/2017 v. 23.04.2018 E. 3) oder "Flugärzte" (BGer 8C_28/2021 v. 09.04.2021 E. 5.1).

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Qualifikationsfragen nicht um einen formellen Ausstandsgrund, sondern um materielle Einwendungen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108-109; BGer 8C_863/2017 v. 23.04.2018 E. 3; 8C_106/2017 v.

12.04.2017 E. 3.2).

2.4.1.2.5. Das Gutachten vom 30. August 2016 ist grundsätzlich im vorliegenden Verfahren verwertbar. Selbst wenn es als gerichtliches Gutachten nicht verwertbar wäre, wäre es nach den für Parteigutachten geltenden Grundsätzen beachtlich (BGer 4A_301/2016; 4A_311/2016 v. 15.12.2016 E. 7.2.3 [nicht in BGE 143 III 79 publ.]). Der Beschluss vom 2. März 2014 ist um das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2016 als Gegenbeweismittel zu ergänzen.

Auch ein Fremdgutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2 m.Nw.). Die Verwertung setzt insbesondere voraus, dass "die massgebenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich seither weder verändert haben noch durch das im Zivilprozess beigebrachte Beweismaterial in erheblicher Weise ergänzt" worden sind (BÜHLER, a.a.O., 2006, S. 82; DERS., a.a.O., 2000, S. 84).

Im vorliegenden Verfahren ist der Unfallablauf durch ein verkehrstechnisches Gutachten sowie Befragungen des Klägers und des Unfallfahrers beweismässig eingehend abgeklärt worden. Das Gutachten vom 30. August 2016 hält in Frage VII.6 nach dem Vorliegen eines sog. pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage lediglich fest, das erste Unfallereignis [der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003] sei von seinem Hergang nicht geeignet, eine unkontrollierte Schleuderbewegung des Kopfes/Halses auszulösen (act. 286/1 S. 50-51). Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 spricht das Gutachten unter Frage VII.7 (act. 298 Rz. 54; act. 286/1 S. 51-52) ebenso wie in der neuropsychologischen Beurteilung (act. 286/1 Ziff. 2.5.4 S. 40-41) von einem Bagatellereignis. Eine eingehende Klärung des Unfallablaufs hat nicht stattgefunden.

Das Gutachten vom 30. August 2016 enthält im Anhang zwei allgemeine Literaturstellungnahmen mit den Titeln "Zur Assoziation von leichtgradigen Schädelhirntraumen (Commotio cerebri, MTBI) mit chronischen kognitiven Störungen und diffusen axonalen enzephalen Schäden" und "Assoziation von leichtgradigen HWS-Schleudertraumen (ohne Nachweis struktureller Läsionen) mit Kopf- und Nackenschmerzen-syndromen" (act. 286/1 S. 57-66). Diese kommen zum Schluss, es bestehe weder für einen Kausalzusammenhang zwischen leichtgradigen Schädelhirntraumen (MTBI) (act. 286/1 S. 60) noch zwischen HWS-Schleudertraumen und sog. posttraumatischen Kopfschmerzsyndromen (act. 286/1 S. 64) eine hinreichende Evidenz; zudem deuteten hinreichend gesicherte Literaturdaten auf eine wesentliche Rolle des materiellen Entschädigungsaspekts bei der vorgetragenen Kausalbeziehung zwischen sog. posttraumatischen Kopfschmerzen und HWS-Schleudertraumen hin (act. 286/1 S. 65). Die Rechtsprechung hat sich wenigstens mit dem zweiten Text bereits in einem anderen Fall durchaus kritisch auseinandergesetzt, darin jedoch nach der Praxis im Zusammenhang mit öffentlichen Meinungsäusserungen keinen objektiven Befangenheitsgrund gesehen (BGer 8C_548/2016 v. 04.01.2017 E. 4.1).

Die Bedeutung der beiden Anhänge geht jedoch über eine allgemeine Meinungsäusserung hinaus. So stützt sich die neuropsychologische Beurteilung ausdrücklich auf die dort vertretene Auffassung, dass die Evidenzlage gegen einen Kausalzusammenhang zwischen den vorgetragenen Beschwerden und leichtgradigen Schädelhirntraumen spreche (act. 286/1 Ziffer 2.5.4 S. 40-41). Weiter weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich das Gutachten vom 30. August 2016 an verschiedenen Stellen auf das Fehlen struktureller Läsionen oder bildmorphologischer Befunde stützt (act. 298 Rz. 53), so namentlich in der orthopädischen Beurteilung (act. 286/1 Ziffer 2.3.4 S. 27), in der Konsensbeurteilung (act. 286/1 S. 43) sowie in den Antworten auf Frage I.4 (act. 286/1 S. 44-45) und Fragen VII.5-7 (act. 286/1 S. 49-51). Die ablehnende Grundhaltung gegenüber nicht bildgebend nachweisbaren Verletzungen fügt sich auch nahtlos in das Schreiben vom 2. Juni 2014 unter dem Betreff "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" ein (Ziffer 2.4.1.2.3 oben). Das Gutachten vom 30. August 2016 beruht auf der wesentlichen Prämisse, dass nur bildgebend nachweisbare Verletzungen zu unfallkausalen Beschwerden führen können. Die beiden allgemeinen Literaturstellungnahmen im Anhang weisen darauf hin, dass diese den Gutachten der Abklärungsstelle zugrunde liegt. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch das System des fallweisen Beizugs freischaffender Gutachterinnen und Gutachter in Verbindung mit der zentralen Supervision der Abklärungsstelle gestützt. Bei dieser Sachlage war das Ergebnis des Gutachtens vom 30. August 2016 absehbar, da im vorliegenden Fall keine Verletzungen bildgebend nachweisbar sind.

Die pauschale Ablehnung der Relevanz von Beschwerden ohne bildgebend nachweisbare Ursachen findet in der Rechtsprechung keine Stütze (BGE 134 V

109 E. 7.1 S. 118; BGE 117 V 369 E. 3e S. 380; BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363-

364; HGer ZH HG060245-O v. 23.11.2016 E. D.2.7). Das Gutachten vom 30. August 2016 beruht zudem auf der Auffassung, dass testpsychologische Verfahren ohne eigenständigen diagnostischen Wert und nur im Sinne einer Hilfsuntersuchung der wissenschaftlichen Medizin verwendbar sind (act. 286/1 Frage VII.7 S. 52-53 und Anhang S. 60). Diese fügt sich wiederum in den gemäss Entscheid IV 2016/432 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Februar 2017 von der Abklärungsstelle in einem anderen Fall eingenommenen Standpunkt ein, eine neuropsychologische Beurteilung sei einzig unter der Voraussetzung einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung sinnvoll (act. 299/26 S. 46). Ein solcher Grundsatz, dass die Neuropsychologie allein keinen Kausalitätsnachweis erbringen könne, besteht in dieser Pauschalität nicht (BGE 117 V 359 E. 4b S. 361). Aus dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten vom 19. September 2018 und der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2019 ergibt sich, dass der gerichtliche medizinische Gutachter die im Gutachten vom 30. August 2016 angenommenen Prämissen nicht teilt. Der gerichtliche Gutachter verneint ausdrücklich, dass nicht bildgeberisch nachweisbare Beschwerden ohne weiteres in Abrede gestellt werden müssten (act. 237 Ziff. 38 S. 12-13).

Können die Verletzungen nicht bildgebend objektiviert werden, kommt den Angaben der geschädigten Person besondere Bedeutung zu (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122). Im Gutachten vom 30. August 2016 ist zum Nachteil des Klägers ausgefallen, dass er den Gutachtern mit einer guten Portion Misstrauen gegenüber getreten ist und aus seinem Ärger, erneut über sich und seinen Gesundheitszustand Auskunft zu geben, keinen Hehl gemacht hat. Zur internistischen Untersuchung ist er gar nicht erst erschienen (act. 286/1 Ziff. 2.1.1 S.16). In der neurologischen Untersuchung gab der Kläger im Grossen und Ganzen Auskunft, machte jedoch ausweislich der gutachterlichen Feststellungen mehrmals aggressiv abwehrende Äusserungen bezüglich der Notwendigkeit einer Anamneseerhebung (act. 286/1 Ziff. 2.2.1 S. 20 und Ziff. 2.2.4 S. 23). Auch in der orthopädischen Untersuchung zeigte er sich wenig auskunftsbereit (act. 286/1 Ziff. 2.3.1 S. 24). Beim psychiatrischen Gutachter hinterliess der Kläger einen angespannten, vorwurfsvollen und latent aggressiven Eindruck, soll ungehalten, gereizt und schwer strukturierbar berichtet und sich streckenweise in nicht adäquater Weise ausgedrückt haben (act. 286/1 Ziff. 2.4.2 S. 31 und Ziff. 2.4.4 S. 32-33). Schliesslich wirkte er auch auf den neuropsychologischen Gutachter aggressiv-agitiert, soll schroff, abweisend und unkooperativ aufgetreten sein und wütende Monologe gehalten haben (act. 286/1 Ziff. 2.5.2.1 S. 34-35). Daraus schloss der neuropsychologische Gutachter auf eine mangelnde Leistungsbereitschaft des Klägers und beendete die testpsychologische Untersuchung, da die Ergebnisse der Leistungstests aufgrund des in der Symptomvalidierung belegtem verfälschenden Antwortverhaltens nicht von einem Artefakt (Simulation/Aggravation) abgrenzbar seien (act. 286/1 Ziff. 2.5.4 S. 40). Bekanntlich kommt der Interaktion mit den Personen, welche die Anamnese und Untersuchung durchführen, eine grosse Bedeutung zu. Es zeigt sich, dass es dem Kläger nicht gelang, eine kommunikative Verbindung zu den Gutachtern aufzubauen. Deshalb ist es wenig überraschend, dass diese seine Aussagen als wenig glaubhaft einschätzten. Entsprechend ist auch das Ergebnis im Gutachten vom 30. August 2016 zum Nachteil des Klägers ausgefallen.

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 liess der Kläger eine gewisse Enttäuschung von der schulmedizinischen Diagnosestellung durchblicken. So sagte er, kein Arzt habe ihm erklären können, weshalb er Kopfschmerzen habe (Prot. S. 102) oder woher das Knirschen im Nacken komme (Prot. S. 109-110). Eine durch die zahlreichen ärztlichen Befragungen und Untersuchungen begünstigte gewisse Begutachtungsmüdigkeit deutete sich nach den Aussagen des Klägers zu urteilen bereits bei der Untersuchung durch Prof. Dr. med. N._____ an (Prot. S. 102). Eine skeptische Grundeinstellung des Klägers zeigte sich weiter während des Aufenthalts in der Rehaklinik … vom 26. Mai 2004 bis zum 6. Juli 2004. Gemäss Austrittsbericht vom 12. Juli 2004 zeigte sich der Kläger bei Eintritt als "eher gespannter und ärgerlicher Patient"; er habe über Versicherungsstreit, seine finanziell schwierige Situation und Existenzängste berichtet; das Gespräch mit dem Kläger sei allerdings gut möglich gewesen, er sei auskunftsbereit und auch humorvoll (act. 3/61 S. 5). Im gleichen Sinne sind die Feststellungen im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 über die Angaben des Klägers in der Untersuchung vom 27. Mai 2004 zu verstehen, wo er in der Untersuchung sehr speditiv und engagiert mitgearbeitet habe (act. 3/62 S. 2). Der Bericht über das Assessment vom 22. Juli 2004 hält unter Motivation fest, der Kläger sei es sich gewohnt, sein Umfeld zu kontrollieren und genau zu wissen was vor sich gehe; aus diesem Grund habe er Mühe, gewisse Behandlungsmethoden oder das Verhalten von Ärzten und Therapeuten zu akzeptieren; Behandlungsmethoden müssten für ihn klar definiert sein, und er müsse wissen, was diese genau bewirkten (act. 4/4b S. 1). Bei der ambulanten Behandlung am Stadtspital Triemli vom 18. bis 22. Februar 2005 habe der Kläger am 23. Februar 2005 mitgeteilt, er verzichte in gemeinsamer Absprache mit seinem Hausarzt auf die eigentlich vorgesehene MRI-Untersuchung und wünsche die weitere Behandlung durch den Hausarzt (act. 3/65). Auch diese Episode zeigt eine skeptische Grundeinstellung. Hingegen lassen sich den Berichten des Hausarztes Dr. med. L._____ keine Hinweise auf eine schwierige Kommunikation mit dem Kläger entnehmen.

Vor dem Hintergrund einer gewissen Begutachtungsmüdigkeit erscheint nachvollziehbar, dass diese durch die sozialversicherungsrechtlichen Gutachter als mangelnde Mitwirkungsbereitschaft gedeutet wurden. Die Kapazitäten der sozialversicherungsrechtlichen Gutachter sind beschränkt. Aus den verschiedenen aktenkundigen Berichten und der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 ergibt sich das Bild eines skeptischen Klägers, der Missverständnisse und lockere Bemerkungen namentlich durch Ärzte persönlich nimmt. In den Einschätzungen zeigen sich grosse Diskrepanzen in Abhängigkeit davon, welche Person die Untersuchung durchgeführt hat. In Kombination mit den begrenzten Kapazitäten der sozialversicherungsrechtlichen Gutachter ergaben sich für eine Begutachtung ungünstige Voraussetzungen. Denkbar ist auch, dass die dem Gutachten vom 30. August 2016 zugrunde liegende Prämisse, dass nur bildgebend nachweisbare Verletzungen zu unfallkausalen Beschwerden führen können, bereits im Rahmen der Untersuchungen für den Kläger erkennbar war.

Im Rahmen der Erstellung des medizinischen Gutachtens vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 zeigte sich der Kläger zunächst ebenfalls misstrauisch. Ausweislich des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 10. März 2018 brach die Neuropsychologin den ersten Untersuchungstermin am 8. Dezember 2017 ab, weil der Kläger die Herausgabe aller Arbeitsunterlagen in Kopie habe verlangen wollen, bevor er sich auf die Untersuchung habe einlassen wollen, was die Neuropsychologin verweigerte (act. 194 S. 10). Beim zweiten Untersuchungstermin am 9. Februar 2018 habe sich der Kläger anfänglich immer erst nach einer gewissen Latenz daran gemacht, die ihm aufgetragenen Aufgaben zu bearbeiten, auch wenn er die Instruktion erfasst und verstanden habe, jedoch im Verlauf der gut

4 ½-stündigen Untersuchung leistungsorientiert und kooperativ mitgearbeitet (act. 194 S. 10-11). Bei der neurologischen Untersuchung habe sich der Kläger dann kooperativ und freundlich gezeigt (act. 187 Ziff. 2.2 S. 45). Entsprechend stuft der medizinische Gutachter die Schilderung des Klägers als glaubhaft ein (act. 237 Ziff. 38 S. 12-13). Zudem bezeichneten auch Dr. med. L._____ im Bericht vom 2. Juni 2003 (act. 3/47 S. 2), Prof. Dr. med. N._____ im Bericht vom 16. Juni 2003 (act. 3/48 S. 3) und Dr. med. M._____ im Bericht vom 5. April 2007 (act. 3/71 S. 3) die Beschwerdeschilderungen des Klägers ausdrücklich als glaubhaft. Diese Einschätzung von Prof. Dr. med. N._____ erfolgte, obwohl sich der Kläger in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 dezidiert negativ über die dortige Behandlung äusserte (Prot. S. 102 und S. 107). Wohl sind diese Arztberichte mehrere Jahre vor der sozialversicherungsrechtlichen Begutachtung entstanden. Das Gutachten vom 30. August 2016 attestiert dem Kläger jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit von Anfang an (act. 286/1 Ziff. 3 S. 42 und Frage VI.1 S. 48). Entsprechend bezieht sich die Einschätzung auch auf die in früheren Jahren beklagten Beschwerden.

Die Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens vom 30. August 2016 steht sowohl mit sämtlichen Vorakten als auch dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 in Widerspruch. Schliesslich erfolgt die Glaubhaftigkeitsbeurteilung im vorliegenden Verfahren durch den gerichtlichen Spruchkörper.

2.4.1.3. Zur Begründung der Prellungen und Schürfungen am Kopf stützt sich der Kläger auf den Verlaufseintrag vom 20. März 2003 in der Krankengeschichte und den Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 1 Ziff. 34 S. 16-17; act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Allerdings lässt er in der Replik unter Hinweis auf fehlende Erheblichkeit offen, ob sich auf der Kopfhaut Schürfungen gezeigt hätten oder nicht (act. 21 Ziff. 7 S. 6). Es erscheint deshalb bereits als fraglich, ob bezüglich (wahrnehmbarer) Schürfungen des Klägers schlüssige Behauptungen vorliegen.

Der Verlaufseintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. M._____ hält die Ausführungen des Klägers in der Konsultation vom 20. März 2003 folgendermassen fest: "[…] durch den Aufprall fiel er nach vorne auf die re[chte] Schulter und sei auch mit dem Kopf aufgeschlagen. Zog sich Prellung[en] + Schürfunge[n] an der re[chten] Schulter, [am] re[chten] Ellbogen, [an] Hüfte + Knie re[chts] + [ein] Hämatom an der li[nken] Kniekehle [zu]" (act. 13 Ziff. B.IV.2 S. 16; act. 3/43). Hinsichtlich Schürfungen und Prellungen am Kopf enthält die Krankengeschichte keine Angaben (act. 13 Ziff. B.IV.2 S. 17). Der dazugehörige Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 hält unter Diagnose fest: "Status nach Velounfall am

10.3.2003 mit Kopfprellung sowie Prellungen an Schulter, Ellbogen, Hüfte und Knie rechts" (act. 3/36 S. 1). Aus den Berichten vom 5. April 2007 und vom 13. Oktober 2009 ergeben sich hinsichtlich der Kopfprellung keine weiteren Informationen (act. 3/71 S. 1; act. 3/72 S. 1).

Gemäss medizinischem Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 sei es im Zusammenhang mit dem Kopfanprall zu einer äusseren Verletzung gekommen, die jedoch nicht als schwer anzusehen sei; so habe z.B. keine Rissquetschwunde bestanden, welche habe genäht werden müssen (act. 187 Ziff. 5.4 S. 59). Der medizinische Gutachter stützt sich dabei auf die (gesamte) Aktenlage, worunter er dem Bericht vom 27. März 2003 aufgrund der echtzeitlichen Entstehung ein vorrangiges Gewicht beimisst (act. 187 Ziff. 5.4 S. 59; act. 237 Ziff. 30 S. 5-6). Zudem verweist er auf das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 123; act. 237 Ziff. 30 S. 5-6).

Der Kläger machte in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 keine Angaben in dem Sinne, dass er eine äussere Kopfverletzung erlitten hätte; hinsichtlich Schürfungen bezog er sich lediglich auf die Hüfte (Prot. S. 106). Aus seinen Aussagen ergibt sich jedoch ebenso, dass er den möglichen Verletzungen zunächst keine besondere Aufmerksamkeit zukommen liess, hätte er von sich aus doch keinen Arzt aufgesucht (Prot. S. 107). Die damalige Partnerin und ehemalige Frau des Klägers berichtete in der Zeugenbefragung ebenfalls nicht von äusseren Verletzungen (Prot. S. 130 und S. 131-132). Sie sagte, sie habe den Kläger nach dem Unfall vom 10. März 2003 vorsorglich zum Arztbesuch aufgefordert für den Fall, dass sich die Beschwerden verschlechterten (Prot. S. 130 und S. 131).

In den medizinischen Akten ist zunächst zwischen Kopfanprall und Kopfprellung zu unterscheiden. Der Terminus "Kopfanprall" ist als Beschreibung des Unfallvorganges im Sinne eines Kopfaufpralls zu verstehen (Ziffer 2.3.2.3 oben). Mithin bezieht er sich auf den Unfallablauf. Hingegen steht der Terminus "Kopfprellung" für ein Verletzungsbild. Der Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 setzt die Kopfprellung von den übrigen Prellungen an Schulter, Ellbogen, Hüfte und Knie rechts ab. Daraus ist indessen keine weitere Unterscheidung erkennbar. Die diagnostizierte Kopfprellung ist mit einer Prellung am Kopf gleichzusetzen. Sie gründet darauf, dass der Kläger in der Anamnese davon berichtet hat, mit dem Kopf aufgeschlagen zu sein. Die Kopfprellung erscheint mithin gleichsam als zwingende Folge des Kopfaufpralls. Dieser Schluss ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ist es beim Unfall vom 10. März 2003 zu einem Kopfaufprall gekommen, ist auch eine Prellung am Kopf sehr wahrscheinlich.

Grundlage der Diagnose einer Kopfprellung ist somit der Unfallablauf. Dazu ist das medizinische Gutachten nicht als Beweismittel offeriert worden. Im Übrigen kann dieses über 15 Jahre später den Unfallmechanismus auch nicht mehr klären (act. 237 Ziff. 30 S. 5-6). Auf der Grundlage des erstellten Unfallablaufs ist auf eine Kopfprellung zu schliessen.

Hinsichtlich allfälliger Schürfungen am Kopf lassen sich weder dem Verlaufseintrag vom 20. März 2003 noch dem Bericht vom 27. März 2003 Angaben entnehmen (act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Auch das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 spricht lediglich von einer Kopfprellung (act. 187 Ziff. 5.4 S. 59). Der Kläger sagte in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022, der Buff, ein Schlauchtuch, welches er um den Kopf getragen habe, sei nach dem Sturz durchgescheuert gewesen (Prot. S. 101). Angaben zu einer Schürfung am Kopf konnte er jedoch keine machen (Prot. S. 106-107). Demnach lassen sich Schürfungen am Kopf beweismässig nicht erstellen. Als plausibler Ablauf ergibt sich vielmehr, dass die Kopfbedeckung solche verhindert hat.

2.4.1.4. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung findet sich ausdrücklich im Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 (act. 1 Ziff. 49 S. 21; act. 3/61 S. 1). Dr. med. L._____ diagnostizierte bereits bei der Erstkonsultation nach dem streitgegenständlichen Unfall am 10. März 2003 eine stattgefundene Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) mit grosser Wahrscheinlichkeit (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42).

Gemäss medizinischem Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 handelt es sich bei einer leichten traumatischen Hirnverletzung um "eine traumatisch bedingte physiologische Störung der Hirnfunktion, die sich durch mindestens eines der folgenden Merkmale äussert: (1) eine Zeit der Bewusstlosigkeit, (2) eine Gedächtnislücke für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall, (3) eine Veränderung des mentalen Zustands zum Zeitpunkt des Unfalls (z. B. ein Gefühl von Benommenheit, Desorientierung oder Verwirrung) oder (4) fokale(s) neurologische(s) Defizit(e), die vorübergehend oder nicht vorübergehend sein können, wobei die Schwere der Verletzung jedoch folgende Werte nicht überschreitet: Bewusstlosigkeit von rund 30 Minuten oder weniger, nach 30 Minuten eine anfängliche Glasgow Coma Scale (GCS) von 13-15 und eine posttraumatische Amnesie (PTA) von nicht mehr als 24 Stunden" (act. 237 Ziff. 29 S. 4). Aufgrund des Unfallmechanismus und der Beschwerden nach dem Unfall vom 10. März 2003 geht das medizinische Gutachten davon aus, dass eine leichte traumatische Hirnverletzung stattgefunden habe (act. 187 Ziff. 5.4 S. 59-60; act. 237 Ziff. 29 S. 5). Dabei stehen die fokalen neurologischen Defizite im Vordergrund (act. 237 Ziff. 32 S. 7).

Gemäss Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 habe der Kläger bei den Konsultationen am 20. und 25. März 2003 eine Bewusstlosigkeit verneint (act. 3/36 S. 1). Der eingereichte Verlaufseintrag hält allerdings keine entsprechende Aussage des Klägers fest (act. 3/43). Da der Kläger auch in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 von keiner relevanten Bewusstlosigkeit berichtete (Prot. S. 100-101), ist eine fehlerhafte Aufzeichnung in den echtzeitlichen Akten indessen mit grosser Sicherheit auszuschliessen. Demnach ist das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit als Merkmal einer leichten traumatischen Hirnverletzung zu verneinen. Insofern besteht eine Übereinstimmung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Gutachten vom 30. August 2006 (act. 286/1 Frage VII.6 S. 55).

Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ verneinte der Kläger bei der Erstkonsultation am 10. März 2003 eine Amnesie (act. 3/42). Auch in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 verneinte er eine Erinnerungslücke (Prot. S. 100). Demgegenüber soll er am 10. November 2005 gegenüber Dr. med. AJ._____ eine gewisse Bewusstseinsstörung und eine gewisse Amnesie angegeben haben (act. 3/13 S. 6). Schliesslich soll er am 3. Juli 2007 gegenüber Dr. med. AK._____ gesagt haben, sich zunächst an den Rand der Strasse gedrängt gefühlt zu haben und dann nichts mehr zu wissen, bis er auf der Strasse wieder zu sich gekommen und vom Unfallfahrer angesprochen worden sei (act. 3/24 S. 14-15). Die hinsichtlich einer allfälligen Amnesie einschlägigen Aussagen vom 10. November 2005 und vom 3. Juli 2007 sind in Privatgutachten festgehalten. Sie besitzen für sich genommen deshalb keinen Beweiswert. In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 sagte der Kläger dazu, es sei ihm schwindlig gewesen, er habe sich übel und schlecht gefühlt, sowie er sei völlig konfus gewesen (Prot. S. 101). Damit lässt sich eine relevante Gedächtnislücke beweismässig nicht erstellen.

Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ habe der Kläger bei der Erstkonsultation am 10. März 2003 von einem komischen Gefühl im Kopf und leichter Übelkeit berichtet (act. 3/42). Ausweislich des Arztberichts von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 und des dazugehörigen Verlaufseintrags in der Krankengeschichte vom 20. März 2003 sagte der Kläger in der Anamnese, nach dem Unfall vom 10. März 2003 sei alles wie weiter weg gewesen (act. 3/36 S. 1; act. 3/43). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 bestätigte der Kläger das Gefühl von Schwindel, Übelkeit und Konfusion (Prot. S. 101). Eine Veränderung des mentalen Zustands ist damit echtzeitlich gut dokumentiert und in der Parteibefragung durch den Kläger bestätigt.

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 verweist exemplarisch auf den Bericht von Dr. med. M._____ vom 13. Oktober 2009

(act. 237 Ziff. 29 S. 5). Zusammen mit dem Bericht vom 5. April 2007 stützt dieser die Diagnose auf die Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie die Sehstörung, die wahrscheinlich Ausdruck einer minimalen Hirnschädigung seien (act. 3/71 S. 3; act. 3/72 S. 2). Gemäss Austrittsbericht des Rehazentrums … konnte sich der Kläger beim Aufenthalt vom 30. Juli und dem 20. August 2003 nicht länger als 30 Minuten konzentrieren (act. 3/50 S. 2). Damit sind Konzentrationsschwierigkeiten bereits rund fünf Monate nach dem Unfall vom 10. März 2003 dokumentiert. Die am 27. Mai 2004 im Rahmen des Aufenthalts in der Rehaklinik … durchgeführte neuropsychologische Untersuchung zeigte im neuropsychologischen Testprofil leichte Reduktionen im Bereich der gerichteten und der geteilten Aufmerksamkeit, der sprachlichen und visuell-räumlichen Informations-Erfassungsspanne sowie eine leichte bis mittelschwere Reduktion im Bereich der Daueraufmerksamkeit (act. 3/62 S. 2-3 und S. 4). Gemäss dem neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 seien diese Befunde eine Folge der beim Unfall vom 10. März 2003 erlittenen HWS-Distorsion und leichten traumatischen Hirnverletzung (act. 3/62 S. 3). Die erwähnten Einschränkungen widerspiegeln sich auch im neuropsychologischen Privatgutachten vom 3. März 2006, welches leichte Leistungsminderungen im visuell-figuralen Lernvermögen und im späteren freien Abruf einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur sowie in der visuell-räumlichen Wahrnehmung und Verarbeitung sowie deutliche Minderleistungen im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens zutage brachte (act. 3/14 S. 8). Das neuropsychologische Teilgutachten vom 10. März 2018 eruierte Störungen bei den verbalen Lern- und Frischgedächtnisfunktionen sowie nach mehrstündiger psychomentaler Beanspruchung Leistungsauffälligkeiten im Aufmerksamkeitsbereich; ein Zusammenhang mit einer beim Unfall vom 10. März 2003 erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung sei möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (act. 194 S. 15 und S. 20-21). Aus der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung lassen sich deshalb keine Schlüsse auf das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung nach dem Unfall vom 10. März 2003 ziehen. Hingegen sind die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen durch den ereignisnahen Aufenthalt im Rehazentrum … und die neuropsychologische Untersuchung vom 27. Mai 2004 in der Rehaklinik … dokumentiert. Damit sind neurologische Defizite beweismässig erstellt.

Das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2006 verneint das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung insbesondere aufgrund einer fehlenden unfallassoziierten Bewusstlosigkeit im neurologischen Erstbericht, was die Diagnose eines stattgehabten Schädelhirntraumas zumindest unwahrscheinlich mache (act. 286/1 Frage VII.6 S. 55); im Übrigen hält es das neuropsychologische Privatgutachten vom 3. März 2006 und das auf dieses bezogene neurologische Privatgutachten vom 2. Juni 2006 sowie das neurologische Privatgutachten vom 11. Juli 2007 für nicht valide (act. 286/1 Frage VII.6 S. 52-55). Selbst das sozialversicherungsrechtliche Gutachten kann eine leichte traumatische Hirnverletzung somit nicht mit Sicherheit ausschliessen. Die vorliegende Beweisführung stützt sich zudem nicht auf die kritisierten Privatgutachten.

2.4.1.5. Eine HWS-Distorsion findet sich erstmals als Verdachtsdiagnose im Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 1 Ziff. 34 S. 16-17; act. 3/36 S. 3). Dr. med. L._____ übernimmt sie in den Bericht an die Beklagte vom 7. April 2003 (act. 1 Ziff. 35 S. 17; act. 3/44). Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 überwies Dr. med. L._____ den Kläger unter Angabe eines Überdehnungstraumas der HWS (Schleudertrauma) als Verdachtsdiagnose an Dr. med. N._____ (act. 1 Ziff. 36 S. 17; act. 3/46). Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ diagnostizierten eine durch den Kläger am 10. März 2003 erlittene HWS-Distorsion mit Zervikalsyndrom, segmentaler Dysfunktion im Bereiche der Kopfgelenke rechts, leichter muskulärer Dysbalance und Verdacht auf myofasciale Armschmerzen (act. 1 Ziff. 38 S. 18; act. 3/48 S. 1). Diese Diagnosen übernahm der Entlassungsbericht des Rehazentrums … (act. 3/50), wohin Dr. med. L._____ den Kläger wegen fehlenden Heilungsverlaufs bei HWS-Distorsion zur stationären Rehabilitation überwiesen hatte (act. 3/49).

Gemäss den nach dem zweiten Unfall vom 7. November 2003 ausgestellten Arztzeugnissen von Dr. med. L._____ vom 8. Dezember 2003 und vom 10. Mai 2004 bestehe der Verdacht auf Retraumatisierung des vorbestehenden Schleudertraumas (act. 3/54; act. 3/60); der Verlauf nach dem streitgegenständlichen ersten Unfall vom 10. März 2003 sei ungünstig (act. 3/54). Die Überweisung in die Rehaklinik … stellte Dr. med. L._____ aufgrund der HWS-Distorsion aus (act. 3/59). Der Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 übernimmt diese Diagnose (act. 3/61 S. 1). Die nach dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 ausgestellten Arztzeugnisse bescheinigen ebenfalls eine Verschlechterung der aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 bestehenden HWS-Distorsion (act. 3/66; act. 3/70).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 geht aufgrund des Unfallmechanismus und der Beschwerden nach dem Unfall vom 10. März 2003 davon aus, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion stattgefunden habe (act. 187 Ziff. 5.4 S. 59-60). Dabei misst es insbesondere dem Kopfanprall Bedeutung bei (act. 237 Ziff. 29 S. 5). Indessen schlossen Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ bereits aufgrund des bunten Beschwerdebilds auf eine HWS-Distorsion (act. 3/48 S. 1), obwohl gemäss ihren Aufzeichnungen nicht klar war, ob der Kläger beim Unfall vom 10. März 2003 den Kopf angeschlagen hatte (act. 3/48 S. 4).

Gemäss dem sozialversicherungsrechtlichen Gutachten vom 30. August 2016 sei der Hergang des Unfalls vom 10. März 2003 nicht geeignet, eine unkontrollierte Schleuderbewegung des Kopfes/Halses auszulösen (act. 286/1 Frage VII.6 S. 5051). Der Sturz von einem Fahrrad bei einer Kollision mit einem Pkw entspreche zudem nicht dem typischen Hergang eines Schleudertraumas (act. 286/1 Ziff. 2.3.4 S. 27).

Es mag zutreffen, dass der übliche Vorgang bei der Verursachung eine HWS-Distorsion in einem Auffahrunfall besteht. Bei der Beweisführung ist indessen der konkrete Einzelfall massgebend. Die Typizität kann lediglich bei der Adäquanzprüfung von Bedeutung sein, selbst dort jedoch nicht in dem vom sozialversicherungsrechtlichen Gutachten vom 30. August 2016 gemeinten Sinne, sondern aufgrund einer auf den erstellten konkreten Sachverhalt bezogenen Wertung.

Die erstellte Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Unfallfahrer und dem Kläger betrug lediglich 6 km/h. Der Unterschied zu einer Auffahrkollision besteht in-

dessen darin, dass der Kläger selber eine Geschwindigkeit von 28 km/h inne hatte, die sich durch den Auffahrimpuls tendenziell noch leicht erhöhte. Die Verursachung einer HWS-Distorsion durch den Auffahrvorgang erscheint in der Tat wenig plausibel. Entscheidend ist der anschliessende Sturzvorgang. Dabei wurde der Kläger abrupt gestoppt. Der vorliegende Sachverhalt ist deshalb am ehesten mit einem Auffahrunfall mit knapp 30 km/h Geschwindigkeitsdifferenz vergleichbar. Ein solcher Vorgang ist zur Verursachung einer HWS-Distorsion geeignet.

2.4.1.6. Das Beweisverfahren ergibt, dass der Kläger beim Unfall vom 10. März 2003 eine Kopfprellung, eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine HWS-Distorsion erlitten hat; eine Kopfschürfung erlitt der Kläger dagegen nicht.

2.4.2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 insbesondere an Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme, Schmerzen in Schultern und Armen, Einschlafen der Hände, Augenflimmern, Konzentrationsproblemen und eingeschränkter Beweglichkeit der HWS leidet und diesbezüglich keine Besserung mehr zu erwarten ist.

Der Kläger behauptet, er leide seit dem Unfall unter Kopfschmerzen, Leseschwierigkeiten, Augenflimmern, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Schultern und Arme beidseits, Einschlafgefühlen an der rechten Hand und an der linken Hand an Daumen und Zeigefinger und Konzentrationsstörungen (act. 1 Ziff. 1 S. 3). Unmittelbar nach dem Unfall sei er benommen gewesen, habe alles entfernt wahrgenommen und habe Kopfschmerzen verspürt (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 33 S. 15-16, Ziff. 34 S. 16; act. 3/36 S. 1; act. 3/42; act. 3/43); ferner hätten auch bewegungsabhängige Beschwerden in der Halswirbelsäule bestanden (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 33 S. 15-16, Ziff. 34 S. 16; act. 3/42; act. 3/43). Später habe sich auch Übelkeit eingestellt (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 3/42). Die Beschwerden in der Halswirbelsäule hätten sich im Verlauf gebessert, jedoch wären dem Kläger mehrmals am Tage beidseits die Hände eingeschlafen (act. 1 Ziff. 33 S. 16, Ziff. 34 S. 16-17, Ziff. 35 S. 17; act. 3/36 S. 2; act. 3/42-44). Beim Lesen habe sich nach 15-30 Minuten ein Flimmern vor den Augen und leichter Kopfdruck eingestellt (act.1 Ziff. 33 S. 16, Ziff. 34 S. 16, Ziff. 35 S. 17; act. 3/42-44). Am 25. April 2003 habe der Kläger unter Nackenverspannungen, Einschlafen der rechten Hand, insbesondere der 4. und 5. Finger, und fehlender Konzentration gelitten (act. 1 Ziff. 37 S. 18; act. 3/47). Am 6. Mai 2003 sei der Kläger wegen mangelnder Konzentration nach wie vor vollständig arbeitsunfähig gewesen (act. 1 Ziff. 36 S. 17, Ziff. 37 S. 18; act. 3/46; act. 3/47). Die Überweisung an das Rehazentrum … zur stationären Rehabilitation sei erfolgt, da sich der Gesundheitszustand durch die ambulanten therapeutischen Massnahmen nicht mehr verbessert habe (act. 1 Ziff. 39 S. 18; act. 3/49). Die konsequente Durchführung der stationären Therapien vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 habe allgemein eine verbesserte Beweglichkeit sowie eine Reduktion der Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Unterarm und in der rechten Hand bewirkt, jedoch zu einer starken Zunahme der Nackenschmerzen bei gleichzeitigem Rückgang der Muskelverspannungen geführt, welche nach einer Infiltration unter Bildschirmkontrolle mit Diprophos [Betamethason] und Lidocain massgeblich nachgelassen hätten (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50). Hingegen hätten sich das Einschlafen der rechten Hand, die Kopfschmerzen, die Verspannungstendenzen im Schulter-Nacken-Gürtelbereich und die Konzentrationsstörungen nicht gebessert (act. 1 Ziff. 41 S. 19; act. 3/51). Der Verkehrsunfall vom 7. November 2003 habe zu einer Retraumatisierung der durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 bedingten Situation geführt und den Heilungsverlauf verzögert (act. 1 Ziff. 45-46 S. 20, Ziff. 48 S. 21; act. 3/55; act. 3/56 [= act. 14/42]; act. 3/60). Der Unfall vom 18. Februar 2005 habe erneut zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden geführt (act. 1 Ziff. 56-57 S. 24, Ziff. 59 S. 25; act. 3/65; act. 3/66; act. 3/69; act. 3/70).

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger an diesen Beschwerden leide (act. 13 Ziff. C.I.5.1 S. 56-57, Ziff. C.I.5.4 S. 85, Ziff. C.I.6.2.3 S. 89, Ziff. C.I.6.2.4 S. 98, Ziff. Ziff. C.I.6.5 S. 107). Der Kläger habe bewusst falsche Angaben gegenüber verschiedenen Ärzten gemacht (act. 13 Ziff. C.I.6.2.4 S. 98). Eventualiter seien alle Beschwerden spätestens am 21. Oktober 2008 (Zeitpunkt der ersten Observation) vollständig ausgeheilt gewesen (act. 13 Ziff. C.I.6.2.1 S. 86, Ziff. C.I.6.5 S. 107).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass dieser seit dem Unfall vom 10. März 2003 insbesondere an Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme, Schmerzen in Schultern und Armen, Einschlafen der Hände, Augenflimmern, Konzentrationsproblemen und eingeschränkter Beweglichkeit der HWS leidet und diesbezüglich keine Besserung mehr zu erwarten ist, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zu den streitigen Verletzungen beim Unfall vom 10. März 2003 abgenommen (Ziffer 2.4.1 oben). Der Beschluss vom 2. März 2014 ist um das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2016 als Gegenbeweismittel zu ergänzen (Ziffer 2.4.1.2 oben).

2.4.2.1. Die initialen Kopfschmerzen halten erstmals das Überweisungsschreiben von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 sowie der Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 mit dem dazugehörigen Verlaufseintrag der Krankengeschichte vom 20. März 2003 fest (act. 1 Ziff. 33-34 S. 16-17; act. 3/36 S. 1; act. 3/42; act. 3/43), weiter auch der Bericht von Dr. med. L._____ vom 2. Juni 2003 (act. 3/47) und die Anamnese von Dr. med. O._____ am 4. Juni 2003 (act. 3/48 S. 4). Gemäss den Dokumenten von Dr. med. L._____ habe der Kläger am 10. März 2003 von einem komischen Gefühl im Kopf, am 18. März 2003 von leichten Kopfschmerzen beim Lesen berichtet (act. 3/42; act. 3/47). Der weitere Bericht vom 23. Dezember 2003 führt die Kopfschmerzen sowohl als unmittelbar als auch als erst ca. 2-4 Tage nach dem Unfall vom 10. März 2003 aufgetretene Beschwerden auf (act. 3/56). Gemäss dem Bericht vom 23. Dezember 2003 hätten die Kopfschmerzen ca. 2-4 Tage nach dem Unfall vom 10. März 2003 eingesetzt (act. 3/56). Hingegen soll der Kläger gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. M._____ am 20. März 2003 gesagt haben, sofort nach dem Unfall seien Kopfschmerzen aufgetreten, nach einer Woche hätten die Kopfschmerzen teilweise nachgelassen (act. 3/36 S. 1-2; act. 3/43). Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. O._____ habe der Kläger am 4. Juni 2003 von an den Unfall vom 10. März 2003 anschliessenden Kopfschmerzen berichtet (act. 3/48 S. 4). Die beklagten Kopfschmerzen waren Anlass für die radiologische Untersuchung am Stadtspital Triemli vom 22. April 2003 (act. 3/45). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 äusserte sich der Kläger dahingehend, dass die Kopfschmerzen einige Tage nach dem Unfall eingesetzt hätten (Prot. S. 108). Aufgrund der echtzeitlichen Aufzeichnungen einerseits, der im gerichtlichen Beweisverfahren unmittelbar gemachten Aussagen andererseits, lässt sich die bei Dr. med. M._____ festgehaltene Schilderung nicht aufrecht erhalten. Vielmehr verhält es sich so, dass der Kläger nach dem Unfall nicht sogleich einen Kopfschmerz verspürt hatte, jedoch einige Tage bis eine Woche nach dem Unfall vom 10. März 2003 Kopfschmerzen einsetzten.

Im weiteren Verlauf sind persistierende Kopfschmerzen ärztlich dokumentiert. Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 2. Juni 2003 habe der Kläger am 16. April 2003 berichtet, jeweils nach der Physiotherapie an Kopfschmerzen zu leiden (act. 3/47). Gemäss den Aufzeichnungen von Prof. Dr. med. N._____ habe der Kläger am 3. Juni 2003 über paravertebrale Nackenschmerzen mit hemikranieller Ausstrahlung nach rechts vorne geklagt (act. 3/48 S. 3). Gegenüber Dr. med. O._____ habe der Kläger am 4. Juni 2003 von zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Scheitelregion bis zur Stirn sowie dauerndem Druck im Kopf berichtet (act. 3/48 S. 4). Das Überweisungsschreiben von Dr. med. L._____ vom 14. Mai 2003 erwähnt die Kopfschmerzen nicht ausdrücklich (act. 3/46). Gemäss Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 leide der Kläger unter hemicranialen Nackenschmerzen, welche nach vorne rechts ausstrahlen würden (act. 3/50 S. 1). Beim Besuch des Manualtherapeuten P._____ am 7. Oktober 2003 beklagte der Kläger ebenfalls Kopfschmerzen (act. 3/52; act. 3/55). Diese sämtlichen Berichte betreffen die Zeit vor dem Unfall vom 7. November 2003.

Zu Beginn des Aufenthalts in der Rehaklinik …, welcher vom 26. Mai 2004 bis 6. Juli 2004 dauerte und somit nach dem zweiten Verkehrsunfall vom 7. November 2003 stattfand, habe der Kläger teilweise tagelang über Kopfschmerzen geklagt, welche sich erst in der Mitte der Hospitalisation gebessert hätten (act. 3/61 S. 2). Namentlich berichtete der Kläger in der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Mai 2004 über dauernde ziehende Kopfschmerzen, welche immer vorhanden seien und sich unter Belastung verstärkten (act. 3/62 S. 1). Rund zwei Stunden nach dem dritten Verkehrsunfall vom 18. Februar 2005 musste der Kläger zweimal erbrechen (act. 1 Ziff. 56 S. 24; act. 3/65; act. 3/70). Am 22. Februar 2005 habe er im Ambulatorium des Stadtspital Triemli von occipitalen Kopfschmerzen berichtet (act. 3/65). Die beiden Berichte von Dr. med. M._____ vom 5. April 2007 und vom 13. Oktober 2009 über die Untersuchungen vom 3. April 2007 und vom 12. Oktober 2009 berichten von unveränderten Nacken- und Kopfschmerzen (act. 3/71; act. 3/72).

Gemäss medizinischem Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 beschrieb der Kläger gegenüber dem neurologischen Gutachter die Kopfschmerzen folgendermassen: "Er habe seit dem Unfall vom 10. März 2003 täglich Kopfschmerzen. Schmerzdauer: ganztags, morgens wache er mit Kopfschmerzen auf. Schmerzintensität (VAS): morgens 5-6, abends 8-9. Schmerzlokalisation: rechter Nacken, zieht dann über Schläfe zur Stirnmitte. Schmerzqualität: stechend und manchmal pulsierend, Gefühl[,] als ob jemand einen Nagel in den Kopf schlägt. Begleitsymptome: man sehe kaum aus dem Schädel, kein Erbrechen. Schmerzprovokatoren: Stress, Ärger (z.B. ein Brief der KESB). Schmerzsuppressoren: Hinlegen, nach ca. 5 Minuten habe er dann kaum Kopfschmerzen. Vor dem Unfall habe er Kopfschmerzen nur nach Partys am Vorabend oder nach Eishockeyspielen gekannt. Jetzt habe er in den letzten drei Jahren vielleicht ein bis zwei Tage keine Kopfschmerzen gehabt." (act. 187 Ziff. 2.1.1 S. 42-43). Gegenüber der neuropsychologischen Gutachterin berichtete der Kläger ebenfalls von Kopfschmerzen (act. 194 S. 9). Im Verlauf der gut 4 ½-stündigen neuropsychologischen Untersuchung beschrieb der Kläger eine Zunahme der Kopfschmerzen von 4 auf 7 und bis zum Schluss auf 9 auf der VAS-Skala von 1 bis 10 (act. 194 S. 11).

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 sagte der Kläger, er stehe mit Kopfschmerzen auf und gehe mit Kopfschmerzen ins Bett, wobei er nicht sagen könne, ob er morgens starke Kopfschmerzen habe, da dies sehr schwankend sei, jedoch habe er immer Kopfschmerzen, habe allerdings gelernt, damit umzugehen (Prot. S. 108). Er stehe am Morgen auf mit Kopfschmerzen, welche bis zum Abend immer schlimmer würden (Prot. S. 105). Der Kläger bestätigte, dass sich die Kopfschmerzen durch den Aufenthalt im Rehazentrum … vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 nicht wesentlich gebessert hätten (Prot. S. 108-109). Nach dem Unfall vom 10. März 2003 habe er Dafalgan [ein Analgetikum mit dem Wirkstoff Paracetamol] und [angeblich] Eltroxin [das Schilddrüsenhormon Levothyroxin natrium] eingenommen, doch irgendwann habe er damit aufgehört, weil es nicht gewirkt habe (Prot. S. 109). Heute leide er an permanenten Kopfschmerzen (Prot. S. 105 und S. 110). Es fühle sich an, wie wenn ihm jemand den ganzen Tag einen Nagel in den Kopf schlage (Prot. S. 105). Das Tragen einer Mütze verteile ihm den Druck, er habe ein angenehmeres Kopfweh; er trage die Mütze immer, wenn er wach sei, manchmal auch, wenn er schlafe (Prot. S. 110).

Die damalige Partnerin und ehemalige Frau des Klägers sagte in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022, sie habe am Gesichtsausdruck des Klägers festgestellt, dass er Kopfschmerzen habe; in späteren Phasen seien die Aussagen des Klägers und auch dessen Inaktivität hinzugekommen (Prot. S. 132). Auch sagte sie zur Veränderung des Klägers nach dem Unfall vom 10. März 2003 zusammengefasst, sie sei berufstätig und unabhängig gewesen, habe in ihrem Umfeld ein aktives Leben geführt und entsprechend wenig Zeit für den Kläger gehabt, während dieser nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, was sicher zu einer gewissen Unzufriedenheit geführt habe (Prot. S. 132-133). Ihre Aussagen in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 sind zurückhaltend, wirken jedoch authentisch. Im Grundsatz stützen sie die Darstellung des Klägers.

Die Untersuchung durch den medizinischen Gutachter ergab insgesamt einen normalen Neurostatus (act. 187 Ziff. 2.5.3 S. 48). Es zeigte sich kein objektivierbarer pathologischer Befund (act. 237 Frage 35 S. 9). Insbesondere zeigten sich hinsichtlich der angegebenen Kopfschmerzen keine pathologischen Befunde (act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 49). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 könne das Fehlen eines pathologischen Befundes nicht als Diskrepanz bzw. Inkonsistenz angesehen werden, würden sich doch bei Kopfschmerzen fast nie pathologisch-objektivierbare Befunde finden (act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 49). Es lasse sich nur bemessen, was in einer sorgfältig durchgeführten neurologischen Untersuchung erkennbar sei; so könne eine somatisch-neurologische Untersuchung keine Schmerzen objektiveren; ein Patient mit stärksten Kopfschmerzen könne trotz des stark beeinträchtigenden Leidens einen normalen Neurostatus aufweisen (act. 237 Frage 35 S. 9).

Die Kopfschmerzen sind im Zeitverlauf durchgehend ärztlich dokumentiert. Der Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 berichtet zwar von einer Besserung der Beweglichkeit und einem Rückgang der Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Unterarm und in der rechten Hand sowie einem Nachlassen der Nackenschmerzen nach Infiltration des Processus spinosus C7, enthält zu den Kopfschmerzen jedoch keine Feststellungen (act. 3/50 S. 2). Bei Austrittsberichten besteht eine bekannte Tendenz, jeweils die Verbesserung aufgrund des Rehabilitationsaufenthalts zu betonen (act. 237 Frage 37 S. 11-12). Daraus lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf ein qualifiziertes Schweigen schliessen. Die Kopfschmerzen können somit durchaus noch fortbestanden haben. Schliesslich zeigt sich ein medizinischer Sachverhalt häufig nicht linear, so dass sich eine Verbesserung mit einer Verschlechterung abwechseln kann (act. 237 Frage 37 S. 11-12). Die Beschwerdeschilderung in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 wirkt anschaulich, jedoch nicht übertrieben. Die Beschwerdeschilderung des Klägers erscheint als glaubhaft.

Die Beklagte beruft sich auf das Ergebnis der Observation des Klägers zwischen dem 21. Oktober 2008 und dem 3. März 2009 (act. 13 Ziff. C.I.6.2.1 S. 86; act. 4) sowie zwischen dem 3. März 2011 und dem 11. März 2011 (act. 13 Ziff. C.I.6.3.1 S. 99; act. 4).

In der 1. Ermittlungsphase beobachteten die Sachbearbeiter am 17., 18., 23. und 24. Dezember 2008, 10. Februar und 3. März 2009 Aktivitäten des Klägers.

Am 17. Dezember 2008 um 08:57 Uhr befreite der Kläger den ca. 14 m2 grossen Garagenvorplatz des von ihm bewohnten Reihenhauses in H._____ mit einer Schaufel von einer 10-15 cm hohen Schneedecke (act. 15 Ermittlungsbericht vom

23.03.2009 S. 19-20).

Am 18. Dezember 2008 um 08:44 Uhr lenkte der Kläger sein Fahrzeug von seinem Wohnort in H._____ über AS._____ über die Autobahn in Fahrtrichtung

AT._____ GR bis zur Ausfahrt AU._____ ZH, nach rund einer Stunde weiter zur Ausfahrt AV._____ SZ (act. 15 Ermittlungsbericht vom 23.03.2009 S. 20-21).

Am 23. Dezember 2008 um 08:25 Uhr lenkte der Kläger sein Fahrzeug von seinem Wohnort in H._____ in die Stadt Zürich, hielt sich dort für rund 15 Minuten in einem Geschäft auf, lud an der Tramendstation AW._____ eine Beifahrperson zu und fuhr weiter wieder stadtauswärts über H._____ und Q._____ ZH in die Garage des Einkaufszentrums BA._____ in BB._____ AG; dort betreute er zusammen mit einer weiteren Person während mehr als 11 Stunden eine Anlage aus künstlichem Eis, unterbrochen durch Toilettenpausen; am Schluss reinigte er den Boden im Bereich der Theke während rund zwölf Minuten, bis die Observation um 20:52 Uhr abgebrochen wurde (act. 15 Ermittlungsbericht vom 23.03.2009 S. 2124).

Am 24. Dezember 2008 wurde der Kläger von 13:45 Uhr bis 14:10 Uhr erneut bei der Betreuung des Kunsteisfelds beobachtet (act. 15 Ermittlungsbericht vom

23.03.2009 S. 24).

Am 10. Februar 2009 um 07:52 Uhr lenkte der Kläger sein Fahrzeug von seinem Wohnort in H._____ zum Tenniszentrum in BC._____ AG; dort lud er zusammen mit seiner Begleitperson während 30 Minuten diverse Utensilien, Taschen und kleinere Maschinen vom Kofferraum in eine Traglufthalle; zudem bearbeitete er eine künstliche Eisfläche in einer Tragelufthalle; während 20 Minuten trug er mit der Begleitperson Utensilien, eine Maschine, eine gelbe grosse Tasche und eine Kabelrolle zu seinem Auto; anschliessend kaufte der Kläger in einem Baumarkt eine Kleinigkeit ein und fuhr wieder nach Hause (act. 15 Ermittlungsbericht vom

23.03.2009 S. 25-26).

Am 3. März 2009 wurde der Kläger erneut bei einer Fahrt zur Kunsteisfläche in BC._____ AG beobachtet (act. 15 Ermittlungsbericht vom 23.03.2009 S. 26-29).

In der 2. Ermittlungsphase beobachteten die Sachbearbeiter am 3. und vom 7. bis zum 10. März 2011 grössere Aktivitäten.

Am 3. März 2011 um 07:12 Uhr lenkte der Kläger sein Fahrzeug von seinem Wohnort in H._____ über die Autobahn bis zur Ausfahrt BD._____ ZH und weiter zur Talstation der Luftseilbahn "BE._____" in BF._____ SZ, wo er um 08:01 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 17 [S. 18 fehlt]). Die Sachbearbeiter beobachteten den Kläger mit dem Snowboard bei mehrerenTalfahrten von der Bergstation "BG._____" und der Bergstation "BH._____" (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 19). Um 11:29 Uhr trocknete der Kläger sein Snowboard, verstaute es im Kofferraum seines Fahrzeugs und fuhr zurück an seinen Wohnort in H._____, wo er um 12:22 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 19-20).

Am 7. März 2011 fuhr der Kläger um 07:38 Uhr von seinem Wohnort in H._____ in das Skigebiet BI._____ zum Snowboarden, wo er um 08:35 Uhr an der Talstation der Luftseilbahn "BE._____" in BF._____ eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 20-21). Die Sachbearbeiter beobachteten den Kläger bei mehreren Abfahrten von der Bergstation "BG._____" und der Bergstation "BH._____", darunter auch bei drei Talfahrten von der Bergstation "BG._____" zur Talstation "BE._____" (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 21-23). Danach fuhr der Kläger weiter über BJ._____ ZH auf der Autobahn nach BK._____ ZH zu einer Praxis für Wirbelsäule-Basis-Ausgleich, wo er um 15:10 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 23-24).

Am 8. März 2011 fuhr der Kläger um 07:30 Uhr von seinem Wohnort in H._____ in das Skigebiet BI._____ zum Snowboarden, wo er um 08:34 Uhr an der Talstation der Luftseilbahn "BE._____" in BF._____ SZ eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 24-25). Die Sachbearbeiter beobachteten den Kläger bei mehreren Abfahrten von der Bergstation "BG._____" und der Bergstation "BH._____" (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 25-26). Um 11:53 Uhr begab sich der Kläger auf die Talfahrt von der Bergstation "BG._____" zur Talstation "BE._____", wo er um 12:00 Uhr eintraf und an seinen Wohnort in H._____ fuhr (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 26-27).

Am 9. März 2011 fuhr der Kläger zwischen 06:15 Uhr und 07:12 Uhr von seinem Wohnort in H._____ auf der Autobahn über die Verzweigung "BL._____" bis zur

Ausfahrt BM._____ SG, über das BN._____ nach BO._____ AT, auf der Autobahn in Richtung BP._____ AT bzw. BQ._____ AT bis zur Ausfahrt BR._____ und dort nach AQ._____ AT, wo er um 10:51 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 27-28). Dort nahm der Kläger an einer Geschäftsbesprechung teil (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 28-30). Nach einer weiteren Besprechung in BS._____ AT fuhr der Kläger um 16:55 Uhr über dieselbe Strecke wieder zurück an seinen Wohnort in H._____, wo er um 20:55 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 30-31).

Am 10. März 2011 fuhr der Kläger um 07:44 Uhr von seinem Wohnort in H._____ in das Skigebiet BI._____, wo er um 08:41 Uhr bei der Talstation "BE._____" in BF._____ eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 31-32). Die Sachbearbeiter beobachteten den Kläger, teilweise mit Begleitung, bei mehreren Abfahrten von der Bergstation "BG._____", der Bergstation "BH._____" und der Bergstation "BT._____" (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 32-33). Der Kläger traf um 12:07 Uhr mit der Luftseilbahn wieder in der Talstation "BE._____" ein und fuhr nach BU._____ AG, wo er vor 13:15 Uhr eintraf (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 33-34). Um 14:05 Uhr fuhr der Kläger an seinen Wohnort in H._____, wo er um 14:32 Uhr eintraf; 20 Minuten später fuhr er in das Zentrum von H._____ (act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 34).

Das Gericht wies den medizinischen Gutachter bei der Instruktion namentlich auf die Betreuung des künstlichen Eisfelds am 23. Dezember 2008, auf das Snowboardfahren am 3., 7. und 8. März 2011 sowie auf die Fahrt und das Verkaufsgespräch am 9. März 2011 hin (act. 171 Frage 15 S. 13). Im Rahmen der Sozialanamnese erhob der Gutachter zudem, dass der Kläger selten noch Rennfahrrad fahre, snowboarde, häufig mit dem Mountainbike auf den Üetliberg fahre (act. 187 Ziff. 2.1.6 S. 44-45). Im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Aktivitäten mit den geschilderten Kopfschmerzen erklärt das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019, Rennfahrradfahren, Snowboarden und Mountainbiken seien bei bestehenden starken Kopfschmerzen schwer nachzuvollziehen, doch gehe das Gutachten nicht davon aus, dass der Kläger diese Tätigkeiten bei Kopfschmerzen durchführe; die Observation sei ohne Angaben über eine Korrelation der bestehenden Kopfschmerzen mit den ausgeführten Tätigkeiten für eine korrigierende Beurteilung nicht verwertbar (act. 237 Frage 39 S. 13). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 sagte der Kläger, er sei ein Bewegungsmensch, die sportlichen Tätigkeiten würden ihn ablenken, jedoch betreibe er diese nicht mehr mit derselben Intensität wie vor dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 (Prot. S. 112). Für das Verkaufsgespräch vom 9. März 2011 sei eigentlich ein Kollege vorgesehen gewesen, der sich jedoch am Vorabend krank gemeldet habe; da noch eine Person aus Nürnberg DE dazu gekommen sei, habe er den Termin nicht mehr absagen können; der Observationsbericht erwähne nicht, dass er zwischendurch viele Pausen gemacht habe (Prot. S. 114).

Der Spruchkörper vermag keinen Widerspruch zwischen den gutachterlichen Feststellungen und dem Observationsergebnis zu erkennen. Die beobachteten Tätigkeiten gehen nicht über diejenigen hinaus, welche der Kläger in der Anamnese beim Gutachter und in der Parteibefragung vor dem Gericht angegeben hat. Bei der Würdigung der Observationsberichte ist zudem zu berücksichtigen, dass diese lediglich Parteibehauptungen darstellen. Deshalb können sie nicht widerlegen, dass der Kläger Pausen gemacht hat, welche nicht protokolliert sind. Auch die zeitlichen Angaben sind mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, waren in der Observation doch unterschiedliche Personen involviert und ist nicht nachvollziehbar, wie die Informationen zusammengetragen und aufeinander abgestimmt worden sind.

Die Beklagte stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers unter Bezugnahme auf den (undatierten) internen Aktenvermerk über das Infogespräch mit Sachbearbeitern der Beklagten über das Gespräch von zwei Mitarbeitenden der Beklagten über angebliche Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten des Klägers mit dessen ehemaliger Frau im AO._____-Restaurant AP._____ im Jahre 2010 in Frage (act. 14/47; Ziffer 2.4.1.1 oben) in Frage (act. 13 Ziff. C.I.6.4 S. 106). Demgemäss soll die ehemalige Frau des Klägers gesagt haben, der Kläger lüge alle Personen um ihn herum an, er simuliere 100 %, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei der Kläger mehrmals wöchentlich für zwei bis drei Stunden biken gegangen, in den Jahren 2007 und 2008 habe er Mountainbike-Ferien im Südtirol gemacht und im Winter fahre er Snowboard (act. 14/47). Der interne Aktenvermerk wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten verfasst und unterzeichnet. Der Beweiswert dieses internen Protokolls der Beklagten, welches von der ehemaligen Frau des Klägers nicht unterzeichnet worden ist, geht nicht über eine Parteibehauptung hinaus.

Die ehemalige Frau des Klägers schilderte in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 den Hintergrund des Gespräches. Zwischen dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt [am 1. November 2008; Ziffer 2.4.1.1 oben] und der Scheidung habe sie für alles finanziell aufkommen müssen, dem Kläger Unterhalt bezahlt und Schulden gemacht; dagegen sei vom Kläger nichts gekommen (Prot. S. 136). Der Kläger habe immer darüber geklagt, er sei die leidtragende Person und alle anderen seien schuld, dass es ihm so schlecht gehe; habe der Kläger über Kopfschmerzen geklagt, habe sie es schliesslich so wahrgenommen, als passe es ihm nicht mehr und wolle er nach Hause (Prot. S. 137-138). Die (behaupteten) Angaben der ehemaligen Frau gegenüber der Beklagten sind deshalb vor dem Hintergrund einer im Nachgang des Unfalls vom 10. März 2003 konfliktbelasteten Beziehung zu sehen. Der festgehaltene Vorwurf der Simulation ist zu relativieren; im Übrigen ist er zu wenig bestimmt, um daraus Schlüsse zu ziehen. Die festgehaltenen sportlichen Aktivitäten gehen nicht über das hinaus, was der Kläger in der Anamnese beim Gutachter und in der Parteibefragung vor dem Gericht angegeben hat bzw. was die Observation ergeben hat.

Die Observationsergebnisse und die Schilderungen der ehemaligen Frau widerlegen die Beschwerdeschilderung des Klägers deshalb nicht.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 an Kopfschmerzen leidet.

2.4.2.2. Die Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme stützen sich verbaliter auf die Rechnung des Manualtherapeuten P._____ vom 15. Oktober 2003 und dessen Bericht an die Beklagte vom 15. Dezember 2003 (act. 3/52; act. 3/55 S. 1). In der Sache finden sich entsprechende Feststellungen allerdings bereits in den ereignisnahen medizinischen Unterlagen. Das Überweisungsschreiben von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 hält für die Halswirbelsäule bewegungsabhängige muskuläre Schmerzen fest, die sich im Verlauf sehr gut gebessert hätten (act. 3/42). Gemäss Bericht vom 2. Juni 2003 soll der Kläger in der Konsultation nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 von einer Verspannung im Bereiche der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule bei guter Beweglichkeit beider Arme berichtet haben, am 31. März 2003 sodann von einer schmerzhaften Verspannung im Bereiche des Genicks median rechts gelegen, am 25. April 2003 von Verspannungen im Nacken, welche sich durch den Einsatz von 3 Mal ½ Sirdalud 4 mg [ein Muskelrelaxans mit dem Wirkstoff Tizanidin] am 6. Mai 2003 etwas gebessert haben sollen (act. 3/47). Gemäss dem weiteren Bericht vom 23. Dezember 2003 hätten die Rücken-/Nackenschmerzen rechts nach ca. 2-4 Tage nach dem Unfall vom 10. März 2003 eingesetzt (act. 3/56). Gemäss dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 habe der Kläger am 20. März 2003 Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in Schultern und Arme beidseits seit dem Unfall beschrieben (act. 3/36 S. 2), was Dr. med. L._____ in den Bericht an die Beklagte vom 7. April 2003 übernommen hat (act. 3/44). Die Nackenschmerzen werden in der Folge mit Ausstrahlungen in den Kopf assoziiert, so in der Zusammenfassung von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ über die Untersuchung vom 3. bzw. 4. Juni 2003 (act. 3/48 S. 3 und S. 4) und im Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 (act. 3/50 S. 1). Der Eintrittsbefund im Rehazentrum … [am 30. oder 31. Juli 2003] ergab Endphasenschmerzen bei der Extension der Halswirbelsäule sowie mässige Druckdolenz im Bereich des rechten und paravertebral im Bereich der Kopfgelenke (act. 3/50 S. 3).

Im Verlauf des Aufenthalts im Rehazentrum … vom 30. Juli bis 20. August 2003 habe der Kläger eine starke Zunahme der Nackenschmerzen angegeben, gleichzeitig hätten sich jedoch die Muskelverspannungen im Nacken und Trapezius gelöst; eine Infiltration unter Bildschirmkontrolle mit Diprophos [Injektionslösung mit dem systemischen Glukokortikoid Betamethason als Wirkstoff] und Lidocain [ein Lokalanästhetikum] des Processus spinosus C7 habe dem Patienten viel geholfen, die Nackenschmerzen hätten danach sehr nachgelassen (act. 3/50 S. 2). Dazu sagte der Kläger in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022, nach der Spritze habe sich die Beweglichkeit des Kopfes verbessert, jedoch danach wieder verschlechtert (Prot. S. 108).

Während des Aufenthalts in der Rehaklinik … vom 26. Mai 2004 bis zum 6. Juli 2004 klagte der Kläger ebenfalls über Nackenschmerzen (act. 3/61 S. 2 und S. 4). Der neuropsychologische Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 über die Untersuchung vom 27. Mai 2004 spricht von erheblichen Dauerschmerzen vom Nacken in die Stirn ausstrahlend (act. 3/62 S. 3). Die beiden Berichte von Dr. med. M._____ vom 5. April 2007 und vom 13. Oktober 2009 über die Untersuchungen vom 3. April 2007 und vom 12. Oktober 2009 berichten von unveränderten Nacken- und Kopfschmerzen (Ziffer 2.4.2.1 oben).

Hinsichtlich der Nackenbeschwerden ergibt sich abgesehen von gewissen Schwankungen ein gleichbleibendes Bild. Die noch im Überweisungsschreiben vom 18. März 2003 postulierte sehr gute Besserung findet sich jedenfalls in den späteren Berichten von Dr. med. L._____ widerlegt. Es wird denn auch nicht völlig klar, auf welche Beschwerden sich die dort postulierte Besserung überhaupt bezieht.

Gemäss medizinischem Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 habe die Untersuchung durch den neurologischen Gutachter einen leichten Muskelhartspann der Nacken-/Schulter-Muskulatur ergeben, jedoch keine Druckdolenz im Nacken-/Schulterbereich (act. 187 Ziff. 5.2 S. 45-46). Aus dem Verlauf des Aufenthalts im Rehazentrum … vom 30. Juli bis 20. August 2003 ergibt sich, dass die Stärke der Muskelverspannungen nicht direkt mit der Intensität der Nackenschmerzen korreliert. Der lediglich als leicht qualifizierte Muskelhartspann spricht deshalb nicht etwa gegen persistierende Nackenbeschwerden. Im Gegenteil diagnostiziert das medizinische Gutachten das Bild eines cervicocephalen Syndroms (Ziffer 2.4.3 unten).

In ihrer Würdigung der Observationsberichte macht die Beklagte geltend, die beobachteten Tätigkeiten seien mit den geklagten Beschwerden des Klägers nicht vereinbar (act. 13 Ziff. C.I.6.2.3 S. 87-93, Ziff. C.I.6.3.3 S. 100-104). Dem medizi-

nischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die Schulter- und Nackenbeschwerden merklich auf die beobachteten Tätigkeiten auswirken. Einschränkend wirken sich vor allem die Kopfschmerzen und die Konzentrationsprobleme aus (Ziffer 3.1.2.1 unten). Deshalb widerspricht das Observationsergebnis den ärztlichen Befunden nicht.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 insbesondere an Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme leidet.

2.4.2.3. Die Schmerzausstrahlungen in Schultern und Armen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 3/36 S. 2), woraus sie der Bericht an die Beklagte von Dr. med. L._____ vom 7. April 2003 übernimmt (act. 3/44). Gemäss dem Bericht von Dr. med. L._____ hätten die Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in linke Seite jedoch bereits ca. 2-

4 Tage nach dem Unfall vom 10. März 2003 eingesetzt (act. 3/56). Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. O._____ habe der Kläger am 4. Juni 2003 von bewegungsabhängigen Schulterschmerzen berichtet (act. 3/48 S. 4). Der Eintrittsbefund im Rehazentrum … ergab Endphasenschmerzen bei der Flexion/Abduktion und bei der Innenrotation der rechten Schulter sowie eine um einen Drittel eingeschränkte Flexion der rechten Hand mit Endphasenschmerzen (act. 3/50 S. 3). Der Bericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 erläutert Schulter- und Unterarm/Handschmerzen rechts im Zusammenhang mit den Kopf- und Nackenschmerzen (act. 3/61 S. 2). Ausweislich des medizinischen Gutachtens vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 habe der Kläger bei der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter am 18. Dezember 2017 über folgende aktuellen Beschwerden geklagt: "chronische Kopfschmerzen, Missempfindung in den Fingern II-IV rechts, seelische Probleme mit fehlendem Vertrauen, Vergesslichkeit, Missempfindung im Nacken, Rückenschmerzen" (act. 187 Ziff. 2.5.2 S. 48). Neben den Kopfschmerzen, den Schulter- und Nackenbeschwerden und dem Einschlafen der Hände kommt den Scherzausstrahlungen in Schultern und Armen aktuell keine selbstständige Bedeutung (mehr) zu.

2.4.2.4. Das Einschlafen der Hände ist erstmals im Überweisungsschreiben von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 festgehalten (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). In der Konsultation vom 18. März 2003 habe der Kläger berichtet, die Hände würden öfters einschlafen, teilweise beidseits, mehrmals am Tag (act. 3/42). Präzisierend hält der Bericht an die Beklagte vom 2. Juni 2003 fest, die Hände würden beidseits ca. 5 Mal pro Tag einschlafen (act. 3/47). Der weitere Bericht an die Beklagte vom 23. Dezember 2003 führt das Einschlafen der rechten Hand und des linken Daumens und Zeigefingers sowohl als unmittelbar als auch als erst ca. 2-

4 Tage nach dem Unfall vom 10. März 2003 aufgetretene Beschwerden auf (act. 3/56). Bei der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter am 18. Dezember 2017 sagte der Kläger, er habe diese Beschwerden einen Tag nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 realisiert (act. 187 Ziff. 2.1.1 S. 43). Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. M._____ habe der Kläger in der Konsultation am 20. März 2003 gesagt, es würden Einschlafgefühle an der rechten Hand und an der linken Hand an Daumen und Zeigefinger auftreten (act. 1 Ziff. 34 S. 16-17; act. 3/37 S. 2; act. 3/43). Gemäss Bericht an die Beklagte vom 2. Juni 2003 habe der Kläger am 31. März 2003 weiter vom Einschlafen der rechten Hand und am 22. April 2003 vom gelegentlichen Einschlafen der rechten Hand, insbesondere des 4. und 5. Fingers, berichtet (act. 1 Ziff. 37 S. 18; act. 3/47). Gemäss den Aufzeichnungen von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ habe der Kläger am 3. Juni 2003 von einem Einschlafen der Hand rechts wie ein Handschuh berichtet, welches nicht von Schmerzen im Arm begleitet sei (act. 3/48 S. 3), am 4. Juni 2003 von wiederholtem Einschlafen der ganzen rechten Hand (act. 3/48 S. 4). Beim Vermerk in der Beurteilung des Berichts des Rehazentrums … vom 16. September 2003 dürfte es sich um eine Wiedergabe aus den Vorakten handeln (act. 3/50 S. 1), womit ihr keine selbstständige Bedeutung zukommt. Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 24. September 2003 habe sich das Einschlafen der rechten Hand nicht verbessert (act. 3/51). Gemäss dem weiteren Bericht vom 23. Dezember 2003 seien hingegen das Einschlafen der linken Hand bzw. von Daumen und Zeigefinger verschwunden (act. 3/56). Bei Eintritt in die Rehaklinik … für den Aufenthalt vom 26. Mai 2004 bis 6. Juli 2004 berichtete der Kläger (weiterhin) über ein Einschlafen des rechten Unterarmes sowie der Hand (act. 3/61 S. 5).

Bei der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter am 18. Dezember 2017 habe der Kläger über Missempfindung in den Fingern II-IV rechts geklagt (Ziffer 2.4.2.3 oben). Er habe das Gefühl, als ob diese zusammenkleben würden, dafür gebe es keine Auslöser (act. 187 Ziff. 2.1.1 S. 43). In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 sagte der Kläger, die Hand schlafe ihm immer noch sehr häufig ein, allerdings habe er seit dem Aufenthalt im Rehazentrum … vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 nicht mehr das Gefühl, die Finger würden zusammenkleben (Prot. S. 109). Die Aussage des Klägers in der Parteibefragung entspricht den Feststellungen in den Berichten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2003 und vom 23. Dezember 2003. Diesbezüglich ist deshalb auf die präzisere und unmittelbare Aussage des Klägers vor dem Gericht abzustellen. Demnach schläft dem Kläger die rechte Hand regelmässig und oft ein, wogegen die Beschwerden in der linken Hand sowie das Gefühl des Zusammenklebens der Finger seit dem Aufenthalt im Rehazentrum … vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 nicht mehr bestehen.

Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 hätten sich bezüglich der Missempfindung in den rechten Fingern II-IV keine objektivierbaren pathologischen Befunde gezeigt (act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 49). Der Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 stellte die Verdachtsdiagnose auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts (act. 3/48 S. 1). Der Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 und das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 verneinen das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms je mit schlüssiger Begründung (normale Medianusneurographie bzw. negativer Phalentest; act. 3/36 S. 3; act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 49). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ein Karpaltunnelsyndrom vorliegt.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 am Einschlafen der rechten Hand leidet.

2.4.2.5. Konzentrationsprobleme sind im Schreiben von Dr. med. L._____ vom 14. Mai 2003 und im Bericht von Dr. med. L._____ vom 2. Juni 2003 erwähnt (act. 1 Ziff. 36 S. 17, Ziff. 37 S. 18; act. 3/46; act. 3/47). Demgemäss soll der Kläger am 6. Mai 2003 berichtet haben, er fühle sich zunehmend müde, benebelt, und er könne wegen fehlender Konzentration weiterhin nicht arbeiten, nachdem ihm am 25. April 2003 Sirdalud [ein Muskelrelaxans mit dem Wirkstoff Tizanidin; Ziffer 2.4.2.2 oben] verschrieben worden war (act. 3/47). Die Konzentrationsschwierigkeiten waren der hauptsächlich angeführte Grund für die Überweisung an Dr. med. N._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2003 (act. 3/46; act. 3/47). Gemäss den Aufzeichnungen von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ habe der Kläger am 3. Juni 2003 über verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet, er könne nicht mehr lange sitzen, schon gar nicht am Computer arbeiten (act. 3/48 S. 3), am 4. Juni 2003 habe er gesagt, er sei seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 als selbstständiger Informatik-Fachmann arbeitsunfähig, vor allem wegen Konzentrationsstörungen, Leistungseinbussen bei der Bildschirmarbeit und dauerndem Druck im Kopf (act. 3/48 S. 4). Zudem halten die Rechnung des Manualtherapeuten P._____ vom 15. Oktober 2003 und dessen Bericht an die Beklagte vom 15. Dezember 2003 Konzentrationsstörungen fest (act. 3/52; act. 3/55 S. 1). In der neuropsychologischen Untersuchung in der Rehaklinik … vom 27. Mai 2004 ergaben sich markante Schwächen bei der längerdauernden visuellen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung mit einem klaren Leistungsabfall nach ca. 45-60 Minuten; nach einer Pause von 30 Minuten könne er Kläger dann wieder mit guter Leistung weiterarbeiten für ca. 60 bis 75 Minuten (act. 3/62 S. 2).

Das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 konnte die Konzentrationsprobleme in der Untersuchung vom 9. Februar 2018 objektivieren (act. 194 Frage 6 S. 20). Nach mehrstündiger psychomentaler Beanspruchung hätten sich Leistungsauffälligkeiten im Aufmerksamkeitsbereich gezeigt (act. 194 S. 15). Zudem konnte es die Defizite im Aufmerksamkeitsbereich in der neuropsychologischen Untersuchung in der Rehaklinik … vom 27. Mai 2004 replizieren (act. 194 S. 16 und Frage 6 S. 20). Das neuropsychologische Parteigutachten vom 3. März 2006 attestiert deutliche Minderleistungen im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens (act. 3/14 S. 8); im Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden fast durchwegs deutliche bis massive Verlangsamungen und schwankende Reaktionen bei gezielter Anforderung an das Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen (act. 3/14 S. 9). Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 hätten die damals berichteten Defizite im Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsbereich repliziert werden können (act. 194 S. 17).

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 bejahte der Kläger Konzentrationsstörungen nach dem Unfall vom 10. März 2003 (Prot. S. 107-108); er könne sich nicht mehr als eine, fünfviertel oder vielleicht einmal eineinhalb Stunden konzentrieren (Prot. S. 110). Die damalige Partnerin und ehemalige Frau des Klägers konnte in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 nicht beurteilen, ob der Kläger an Konzentrationsproblemen leide, sie konnte jedoch feststellen, dass der Kläger weniger aktiv gewesen sei (Prot. S. 132).

Mehrere neuropsychologische Testungen haben die Konzentrationsprobleme replizieren können. Die Angaben des Klägers sind konstant und widerspruchsfrei. Die Angaben seiner ehemaligen Frau widerlegen diese nicht. Für eine Drittperson sind die Konzentrationsprobleme nicht sinnlich wahrnehmbar. Zudem fügen sich diese in die übrige Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenbeschwerden sowie Einschlafen der Hände ein.

In ihrer Würdigung der Observationsberichte macht die Beklagte geltend, die beobachtete Fahrt nach AQ._____ AT am 9. März 2011 sei mit den geklagten Konzentrationsbeschwerden des Klägers nicht vereinbar (act. 13 Ziff. C.I.6.3.3 S. 104105). Es ist nicht streitig, dass der Kläger imstande ist, Motorfahrzeuge zu lenken (act. 13 Ziff. C.I.6.2.4 S. 96). Der Kläger lenkte auch bei den Unfällen vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 ein Motorfahrzeug. Diese Umstände waren auch den Gutachtern bekannt. Die in den neuropsychologischen Testungen erhärteten Minderleistungen im Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsbereich führen nicht dazu, dass der Kläger kein Motorfahrzeug mehr lenken kann. Die Anforderungen der beobachteten Fahrt decken sich nicht mit jenen der neuropsychologischen Testung. Die Konzentrationsprobleme wirken sich deshalb nicht auf die beobachteten Tätigkeiten aus. Schliesslich liegt auch keine schwere neuropsychologische Störung vor (Ziffer 2.4.3 unten).

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 an Konzentrationsproblemen leidet.

2.4.2.6. Das Augenflimmern ist erstmals im Überweisungsschreiben von Dr. med. L._____ vom 18. März 2003 festgehalten (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). In der Konsultation vom 18. März 2003 habe der Kläger berichtet, beim Lesen entstehe nach 15 Minuten Flimmern vor den Augen und leichter Kopfdruck (act. 3/42; act. 3/44; act. 3/47). Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. M._____ habe der Kläger am 20. März 2003 Leseschwierigkeiten beschrieben, nach etwa einer halben Stunde werde es dem Kläger unwohl, und es komme zu Augenflimmern (act. 3/36 S. 2; act. 3/43). Zudem halten die Rechnung des Manualtherapeuten P._____ vom 15. Oktober 2003 und dessen Bericht an die Beklagte vom 15. Dezember 2003 Schwindelgefühle und Augenflimmern fest (act. 3/52; act. 3/55 S. 1).

Soweit das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 und das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 auf die Beschwerden betreffend Augenflimmern eingehen, beziehen sie sich auf frühere Angaben des Klägers, welche aus den Arztberichten ersichtlich sind (act. 187; act. 194; act. 237). Im Übrigen steht dieses im Zusammenhang mit den vom Kläger beklagten Konzentrationsproblemen. Hier verweist das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 auf das neuropsychologische Parteigutachten vom 3. März 2006 (act. 194 Frage 6 S. 20). Gemäss diesem provoziere die reduzierte kognitive Belastbarkeit und Ausdauer, insbesondere bei konzentrierter Anstrengung am PC, körperliche Beschwerden, etwa vermehrt Kopfschmerzen mit Augenflimmern und verschwommenem Sehen (act. 3/14 S. 9). Im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln kann auch dieses Privatgutachten zur Beweisbildung beitragen.

In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 erwähnte der Kläger das Augenflimmern spontan im Zusammenhang mit den Konzentrationsstörungen nach dem Unfall vom 10. März 2003 (Prot. S. 107-108). In Bezug auf die fortdauernden kör-

perlichen Beschwerden sagte er, das Augenflimmern beginne nach den fünf Viertelstunden, nach welchen er sich nicht mehr konzentrieren könne; es gebe schlechte Tage, wo er es schon am Morgen habe; dann gehe er gar nicht aus dem Haus, dann mache er einfach nichts (Prot. S. 110).

Die Beschreibung des Augenflimmerns durch den Kläger erfolgte bereits wenige Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003. Er nennt dieses stets im Zusammenhang mit den Konzentrationsproblemen und den Kopfschmerzen. Das Augenflimmern erscheint in besonderem Masse mit den Konzentrationsproblemen und den Kopfschmerzen assoziiert. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben ist deshalb entscheidend, dass diese weiteren Beschwerden als nachgewiesen zu erachten sind. Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist auch davon auszugehen, dass beim Kläger ein Augenflimmern auftritt.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 an Augenflimmern leidet.

2.4.2.7. Von einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS soll der Kläger gemäss Bericht vom 2. Juni 2003 in der Konsultation nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 berichtet haben (act. 3/47). Gemäss den Aufzeichnungen von Dr. med. O._____ war in der rheumatologischen Untersuchung vom 3. Juni 2003 die HWS-Extension um einen Drittel schmerzhaft eingeschränkt, jedoch die Lateroflexion sowie Rotation in Neutralstellung und in Inklination normal mit Endphasenschmerz (act. 3/48 S. 4). Der Eintrittsbefund im Rehazentrum … [am 30. oder 31. Juli 2003] ergab eine um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen und Endphasenschmerzen bei Extension (act. 3/50 S. 3). Zudem hält der Bericht des Manualtherapeuten P._____ an die Beklagte vom 15. Dezember 2003 fest, eine Blockade in den Halswirbeln verunmögliche problemloses Drehen des Kopfes (act. 3/55). Bei Eintritt in die Rehaklinik … für den Aufenthalt vom 26. Mai 2004 bis 6. Juli 2004 fiel eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule nach rechts auf (act. 3/61 S. 5). Die Untersuchung durch den neurologischen Gutachter am 18. Dezember 2017 ergab eine HWS-Rotation rechts / links von 75° / 0 / 75° (act. 187 Ziff. 2.2 S. 45) und eine HWS-Seitwärtsneigung rechts / links von 30° / 0 / 30° (act.187 Ziff. 2.2 S.46). Dies entspricht einer für das Alter des Klägers diskret eingeschränkten HWS-Rotation; zudem ist ein Knacken bei Extremstellung des Kopfes hörbar und ein Muskelhartspann der Nacken-/Schultermuskulatur feststellbar (act. 237 Ziff. 45 S. 161). Im Ergebnis ist eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS erstellt.

2.4.2.8. Eine Besserung der Beschwerden ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, dass sich das seit 15 Jahren persistierende Beschwerdebild plötzlich massiv bessern oder verschlechtern sollte (act. 187 Ziff. 5.10 S. 61-62). Bereits der neuropsychologische Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 hält fest, dass eine Chronifizierung des Zustandsbildes angebahnt sei (act. 3/62 S. 3). Das neuropsychologische Teilgutachten vom 10. März 2018 geht von einem seither chronifizierten und zukünftig anhaltenden Zustand aus (act. 194 S. 21). Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Beschwerden ist diese gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar. Im Ergebnis ist erstellt, dass keine Besserung der Beschwerden mehr zu erwarten ist.

2.4.2.9. Das Beweisverfahren ergibt, dass der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 insbesondere an Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme, Einschlafen der Hände, Augenflimmern und Konzentrationsproblemen, eine eingeschränkten Beweglichkeit der HWS leidet und diesbezüglich keine Besserung mehr zu erwarten ist.

2.4.3. Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 stellt aufgrund der Kopf- und Nackenbeschwerden die Diagnose eines cervicocephalen Syndroms (Schmerzsyndroms) mit chronischen Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten (act. 187 Ziff. 2.4.1 S. 46, Ziff. 2.5.4 S. 48-49 und Ziff. 5.3 S. 59). Die Diagnose eines Zervikalsyndroms findet sich im Wesentlichen bereits im Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 (act. 3/48 S. 1) und im Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 (act. 3/50 S. 1). Auch diese assoziieren die Nacken- mit den Kopfbeschwerden (Ziffer 2.4.2.2 oben).

Weiter stellt das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 aufgrund der neuropsychologischen Testung die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen (act. 187 Ziff. 5.3 S. 59; act. 194 S. 14-15 und S. 19).

In der neurologischen Untersuchung durch den medizinischen Gutachter beklagte der Kläger ein Knirschen im Nacken (act. 187 Ziff. 2.1.1 S. 43). Bei Extremstellung des Kopfes kommt es zu einem Knacken, ohne dass dabei Hinweise für Schmerzen zu sehen sind (act. 187 Ziff. 2.2 S. 45-46). Auch in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 berichtete der Kläger von einem Knirschen und Knarren im Genick (Prot. S. 109-110). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 sieht darin am ehesten Zeichen/Folge von degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 49), ordnet diesen vegetativen Symptomen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (act. 187 Ziff. 2.4.2 S. 46 und Ziff. 5.3 S. 59). Sie korrelieren deshalb nicht mit den geltend gemachten Schmerzen.

Zudem beklagte der Kläger in der neurologischen Untersuchung durch den medizinischen Gutachter eine schmerzhafte rechte Rückenmuskulatur (act. 198 Ziff. 2.1.1 S. 43). Die Untersuchung ergab einen leichten Hartspann der paravertebralen Rückenmuskulatur rechts (act. 187 Ziff. 2.2 S. 46). Gemäss dem medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 korrelieren die chronischen Rückenschmerzen rechts mit dem leichtgradigen Hartspann der Rückenmuskulatur (act. 187 Ziff. 2.5.5 S. 50). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 diagnostiziert ein leichtgradiges, rechtsseitiges Panvertebralsyndrom, dem es jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumisst (act. 187 Ziff. 2.4.2 S. 47 und Ziff. 5.3 S. 59).

Zusammengefasst bestehen als Diagnosen ein cervicocephales Syndrom mit chronischen Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den komplexeren Aufmerksamkeits-

funktionen, vegetative Symptome (Missempfindung im Nacken ohne objektivierbares Korrelat) sowie ein leichtgradiges, rechtsseitiges Panvertebralsyndrom.

2.5. Kausalzusammenhang

Die Haftungsbegründung setzt voraus, dass der Betrieb eines Motorfahrzeugs die Körperverletzung ursächlich bewirkt hat. Zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Rechtsgutverletzung muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen (BGer 4A_710/2012 v. 20.03.2013 E. 3.2; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, hrsg. von Regina E. Aebi-Müller/Christoph Müller, 5. Aufl. 2021, N. 103 zu Art. 41 OR; INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N 19.01).

2.5.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist nach der sog. Condicio-sine-quanon-Formel gegeben, wenn die fragliche Ursache "nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit [als] eingetreten gedacht werden könnte" (BGer 4A_658/2016 v. 05.04.2017 E. 3.1; 4D_67/2014 v. 26.01.2015 E. 2.1; je unter Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dabei ist nicht erforderlich, dass der "Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der [geschädigten] Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele" (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; BGer 4A_658/2016 v. 05.04.2017 E. 3.1).

Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 sei die alleinige Ursache für den von ihm erlittenen Schaden (act. 1 Ziff. 68 S. 28-29, Ziff. 69 S. 29-30, Ziff. 76 S. 33; act. 21 Ziff. 17 S. 17). Dazu stützt er sich insbesondere auf das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 1 Ziff. 68 S. 28-29; act. 3/24 Ziff. C S. 21) und auf die Arztberichte von Dr. med. L._____ vom 23. Dezember 2003, vom 10. Mai 2004 und vom 30. September 2005 (act. 1 Ziff. 68 S. 29; <act. 3/56 => act. 14/42 S. 2; act. 3/60 S. 1; act. 3/70). Einen Harmlosigkeitsbereich gebe es nicht (act. 1 Ziff. 72 S. 32-33; act. 21 Ziff. 16 S. 16-17). Die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 hätten lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden geführt (act. 1 Ziff. 68 S. 31, Ziff. 76 S. 33, Ziff. 77 S. 34; act. 3/24 Ziff. C S. 21). Gestützt auf die Unfallanalyse vom 14. März 2005 behauptet der Kläger, auch wenn sich das Verletzungspotential einer Auffahrkollision nicht bloss aus der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ergebe, sondern vielfältige weitere Faktoren hinzuträten, zeige die tiefe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5-

10 km/h, dass es sich beim Auffahrunfall vom 7. November 2003 um einen im Verhältnis zum streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 eher leichten Unfall gehandelt habe (act. 1 Ziff. 72 S. 31-32). Gestützt auf das unfallanalytische Gutachten vom 5. Januar 2007 behauptet der Kläger, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 2-4 km/h beim Unfall vom 18. Februar 2005 entspreche einem sehr leichten Unfall, bei welchem die auf den Kläger wirkenden Kräfte von ungefähr 0,4 bis 1,4 g etwa jenen bei einer Vollbremsung (0,5 bis 1,5 g) entsprächen (act. 1 Ziff. 73 S. 32). Die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 hätten deshalb ohne den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 zu keiner oder höchstens zu einer vorübergehenden leichten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt (act. 1 Ziff. 74 S. 32, Ziff. 76 S. 33, Ziff. 77 S. 34). Die Mitwirkung der beiden anderen Unfälle dürfe höchstens auf der Bemessungsebene Rechnung getragen werden (act. 1 Ziff. 77 S. 33-34).

Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und den vom Kläger geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden (act. 13 Ziff. C.I.4.2 S. 55-56, Ziff. C.I.5.1 S. 56-57, Ziff. C.I.5.4 S. 85, Ziff. C.I.6.2.3 S. 89, Ziff. C.I.6.2.4 S. 98, Ziff. C.I.6.5 S. 107, Ziff. C.I.7 S. 107-108; act. 26 Ziff. B.III.1 S. 75). Sie ist der Ansicht, der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 liege aufgrund der objektivierbaren Indizien noch im Harmlosigkeitsbereich (act. 13 Ziff. C.I.4.2 S. 55; act. 26 Ziff. Ziff. B.II S. 71-75), da die Geschwindigkeit des Klägers beim Sturz unter 10 km/h liege (act. 13 Ziff. B.II.5 S. 13, Ziff. C.I.4.1 S. 55, Ziff. B.II S. 75) und der Kläger den Kopf nicht angeschlagen habe (act. 13 Ziff. B.IV.1 S. 16, Ziff. C.I.4.1 S. 55; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 37, Ziff. B.II S. 71). Der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 und der Unfall vom 7. November 2003 würden jeweils unterschiedliche Körperteile und -seiten betreffen (act. 13 Ziff. C.I.9.4 S. 111-112; act. 3/42). Die drei Unfälle würden zueinander im Sinne additiver Kausalität stehen, womit jeder Schädiger nur für den von ihm verursachten Schaden hafte (act. 13 Ziff. C.I.9.3-9.4 S. 111).

Nachfolgend ist auf die Darstellung der Parteien und das Beweisergebnis einzugehen, soweit diese den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang betreffen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1 S. 720-721; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; BGE 107 II 269 E. 1b S. 272-273; BGer 4A_658/2016 v. 05.04.2017 E. 3.2.1; 4A_607/2014 v. 09.02.2015 E. 3.2; 4A_494/2009 v. 17.11.2009 E. 2.1). Danach ist ein Beweis erbracht, wenn "für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III

715 E. 3.1 S. 719-720). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist zu verneinen, wenn weitere Ursachen "eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen" (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; BGer 4A_658/2016 v.

05.04.2017 E. 3.2.1). Bei nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerdebildern stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfallkausalität von Verletzungen (BGer 4A_658/2016 v. 05.04.2017 E. 3.2.1; 4A_607/2014 v. 09.02.2015 E. 3.2; 4A_494/2009 v. 17.11.2009 E. 2.2). Insoweit sind auch im Zivilrecht die Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung massgeblich (BGer 4A_658/2016 v. 05.04.2017 E. 3.2.1; 4A_607/2014 v.

09.02.2015 E. 3.2; 4A_494/2009 v. 17.11.2009 E. 2.2; REY/WILDHABER, a.a.O., N 787). Diese gilt sowohl für Schleudertraumata als auch für äquivalente Verletzungen der HWS und Schädel-Hirn-Traumata (BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 122123). Aufgrund des in der besonderen Bedeutung der Angaben der geschädigten Person liegenden Missbrauchspotentials und der differentialdiagnostisch schwierigen Einordnung der Symptomatik "sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen" (BGE 134 V

109 E. 9 S. 122).

Grundlage der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs bilden die durch zuverlässige ärztliche Angaben gesicherten medizinischen Fakten (BGE 119 V 335 E. 2b S. 340-342; BGE 117 V 369 E. 3e S. 380). Nach neuerer Rechtsprechung sind dabei "die aktuellen medizinischen Erkenntnisse, namentlich die von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen erarbeiteten Empfehlungen für ein verlaufsabhängiges diagnostisches Vorgehen, zu berücksichtigen" (BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 122-123). In einer ersten Phase ist zu erwarten, dass der Unfallhergang und die anschliessend auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar dokumentiert werden (BGE 134 V 109 E. 9.2 S. 123). Dauern die Beschwerden an bis hin zu einer Chronifizierung, womit sich die Frage von Dauerleistungen stellt, oder liegen bereits kurz nach dem Unfall Anhaltspunkte für einen problematischen Verlauf vor, ist eine zügige interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). Eine Begutachtung ist "jedenfalls dann angezeigt, wenn die Beschwerden bereits längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen, wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann. In der Regel dürfte eine solche Begutachtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein" (BGE 134 V

109 E. 9.4 S. 124-125). Dabei ist empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonderes vertraute Spezialärzte erfolgt, die über zuverlässige Vorakten verfügen müssen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). "Inhaltlich sind überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma (Distorsion) der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstellt" (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125-126).

Die Zivilrechtsprechung verneint teilweise die überwiegende Wahrscheinlichkeit bei Geschwindigkeitsänderungen im sog. Harmlosigkeitsbereich von unter

10 km/h (BGer 4A_494/2009 v. 17.11.2009 E. 2.3 und 2.9; HGer ZH HG090209-O

v. 26.06.2012 E. 6.2.3.3; HGer ZH v. 11.11.2002 ZR 102 [2003] Nr. 36 E. VI.B.4.3.b S. 170). Die Sozialrechtsprechung unterscheidet im Rahmen der Adäquanzprüfung bei sog. pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zwischen leichten, mittleren und schweren Unfallereignissen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126-127; BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 BGE 115 V 133 E. 6 S. 138-139). In diesem Zusammenhang soll die Harmlosigkeitsgrenze für Heckkollisionen bei 10-15 km/h liegen (BGer 8C_150/2011 v. 14.02.2012 E. 9.1; 8C_51/2007 v. 20.11.2007 E. 4.3.1). Indessen besteht kein fixer Harmlosigkeitsgrenzwert (BGE 134 V 109 E. 8.3 S. 121; BGer 4A_275/2013 v. 30.10.2013 E. 5.2; REY/WILDHABER, a.a.O., N 786; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.03). Der Geschwindigkeitsänderung kann jedoch eine Bedeutung bei der Ermittlung des natürlichen Kausalzusammenhangs auch im Zivilrecht zukommen, denn unfallanalytische und biomechanische Gutachten verfügen über einen entsprechenden Beweiswert (BGer 4A_540/2010 v. 08.02.2011 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls selbst dann kein Bagatellunfall mehr vor, wenn von einer Harmlosigkeitsschwelle von 10 km/h ausgegangen würde. Wohl ergibt sich zwischen dem Kläger und dem Unfallfahrzeug eine Geschwindigkeitsdifferenz von lediglich 6 km/h (Ziffer 2.3.1 oben). Indessen handelt es sich nicht um einen typischen Auffahrunfall. Die HWS-Distorsion wäre nicht durch die Kollision mit dem Unfallfahrzeug, sondern durch den Aufprall auf dem Boden verursacht worden. Die Geschwindigkeit des Klägers betrug vor der Kollision 28 km/h (Ziffer 2.3.1 oben). Das Privatgutachten der Beklagten vom 16. Mai 2013 geht bei Annahme einer Geschwindigkeit des Fahrrads von 30 km/h und des Unfallfahrzeugs von 36 km/h davon aus, dass die Geschwindigkeit des Fahrrads unmittelbar nach der Kollision rund 35 km/h betragen hätte; aufgrund des Aufprallwinkels liegt die impulsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 4.8 bis 5.2 km/h leicht unter der Geschwindigkeitsdifferenz (act. 27/5 Ziff. C.II.f S. 14, Ziff. III.a S. 15). Die erstellten Geschwindigkeitswerte weichen nur um 2 km/h nach unten ab. Ist in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten von einer Abbremsung um 5-10 km/h zwischen Kollision und Aufprall auszugehen, liegt die Geschwindigkeit im Moment des eigentlichen Sturzes wenigstens bei 23-28 km/h. Dies entspricht einem mittelschweren Unfallereignis.

2.5.1.1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 die alleinige oder überwiegende Ursache der vom Kläger behaupteten HWS-Distorsion und der durch diese verursachten Beschwerden ist.

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem diagnostizierten Schleudertrauma der Halswirbelsäule und dem Unfall setzt "ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw." voraus (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche dieser zum sog. typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sind (BGer 8C_792/2009 v. 01.02.2010 E. 6.1; 8C_574/2009 v.

09.12.2009 E. 5.3.1). Ausschlaggebend ist jedoch, dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden auftreten (BGer 8C_1021/2009 v. 03.11.2011 E. 5.2; 8C_890/2010 v. 28.03.2011 E. 4.1; 8C_792/2009 v. 01.02.2010 E. 6.1; 8C_574/2009 v. 09.12.2009 E. 5.3.1).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass die HWS-Distorsion und das durch sie verursachte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein oder zumindest in überwiegendem Masse durch den Unfall vom 10. März 2003 verursacht wurde, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 (act. 187; act. 237) mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 (act. 194) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1-3; act. 3/13; act. 3/20; act. 3/22; act. 3/24; act. 3/36-41; act. 3/53; act. 3/56 [= act. 14/42]; act. 3/60; act. 3/64; act. 3/70; act. 23/1-5; act. 23/10; act. 23/17) als Hauptbeweismittel, verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/4; act. 3/6; act. 3/1318; act. 3/20; act. 3/22-28; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/37; act. 3/42; act. 3/43; act. 3/45; act. 3/48; act. 3/50; act. 3/56; act. 3/61; act. 3/62; act. 3/67; act. 3/68;

act. 3/96; act. 14/1-42 [act. 14/42 = act. 3/56]; act. 14/44-48 [act. 14/45 = act. 3/63]; act. 14/60; act. 15; act. 23/8; act. 23/22; act. 27/1-11) als Gegenbeweismittel. Die Beklagte ruft das mit Eingabe vom 10. Januar 2022 eingereichte polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 30. August 2016 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 zu diesem Beweissatz nicht als Beweismittel an (act. 285 Ziff. Rz. 4, 13). Somit erübrigt sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. März 2014.

Die Hauptbeweismittel umfassen sämtliche Urkunden zum Unfallhergang (Ziffer 2.3.1 oben; Ziffer 2.3.2 oben), die Gegenbeweismittel einen grossen Teil der Urkunden zum Unfallhergang (Ziffer 2.3.1 oben; Ziffer 2.3.2 oben). Die Gegenbeweismittel umfassen zudem einen grossen Teil der Urkunden zu den Verletzungen (Ziffer 2.4.1 oben; Ziffer 2.4.2 oben). Diesbezüglich wird auf das Beweisergebnis zum Unfallhergang und zu den Verletzungen verwiesen. Aufgrund der Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs lassen sich Unfallhergang, Beschwerden und Kausalzusammenhang letztlich jedoch nicht messerscharf voneinander abgrenzen.

2.5.1.1.1. Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 habe kein Vorzustand zum streitgegenständlichen Unfall vom 7. November 2003 bestanden (act. 3/13 Frage 4.4 S. 11). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 gelangt insofern zum selben Ergebnis, als es das Gesamtbild der aktuellen Beschwerden gänzlich den Unfällen zuschreibt (act. 187 Ziff. 5.5 S. 60). Somit schliesst es einen relevanten Vorzustand aus. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe früher intensiv Eishockey gespielt und dabei diverse Hirnerschütterungen erlitten (act. 13 Ziff. C.I.5.1 S. 56-57, Ziff. C.I.5.2.5 S. 66-67, Ziff. C.I.5.2.9 S. 73-74, Ziff. C.I.5.2.14 S. 80). Der Kläger bestätigt, dass er bis zum 20. Altersjahr Eishockey gespielt habe (act. 21 Ziff. 5 S. 5, Ziff. 17 S. 17, Ziff. 25 S. 30). Gegenüber dem Schadensinspektor der Beklagten teilte der Kläger am 3. April 2003 mit, er habe sich vor dem fraglichen Unfall vollständig gesund gefühlt; vor etlichen Jahren habe er einen Knochenriss an der Wirbelsäule bei einem Eishockeyunfall und Verletzungen am Knie in der Rekrutenschule erlitten; diese Unfälle seien folgenlos abgeheilt (act. 21 Ziff. 37 S. 43;

act. 23/20 S. 2). Dr. med. L._____ wies im Überweisungsschreiben an Dr. med. M._____ vom 18. März 2003 und im Überweisungsschreiben vom 13. April 2004 an die Rehaklinik … auf "zahlreiche Hirnerschütterungen" des Klägers aus der Zeit intensiven Hockeyspielens hin (act. 3/42; act. 3/59). Der Kläger behauptet, er habe keine körperlichen Beschwerden gehabt, seit er mit dem Eishockeysport aufgehört habe; er sei sportlich aktiv und kulturell interessiert gewesen (act. 21 Ziff. 25 S. 30). Die Beklagte bestreitet dies nicht; sie stützt sich einzig auf den Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 (act. 26 Ziff. 9 S. 104-105; act. 3/61). In diesem ist festgehalten, der Kläger habe in seinen Jugendjahren als Hockeyspieler verschiedentlich Schläge an seinen Kopf erhalten, der Auskunft des Klägers nach auch einmal eine "Gehirnerschütterung", und sieht den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 mit vorausgehenden Ereignissen addiert als verursachend für die beobachtbare leichte neuropsychologische Störung des Klägers (act. 3/61 S. 3). Damit bleibt jedoch der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 eine notwendige Bedingung. Bereits das Setzen einer Teilursache begründet einen natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340-342). Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 war der Kläger vor den Unfallereignissen "in geistiger Hinsicht so weit beschwerdefrei, dass er eine Tätigkeit als selbstständiger Computer- und Organisationsfachmann aufnehmen und diese anscheinend erfolgreich über mehrere Jahre ausüben konnte" (act. 3/24 Ziff. C S. 21). Dagegen erhebt die Beklagte kein substantiierten Einwände. Demnach ist ein relevanter Vorzustand des Klägers nicht nachgewiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 ist keine hinreichende Voraussetzung (Unzulässigkeit der Folgerung "post hoc ergo propter hoc"; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340-342), jedoch ein mit zu berücksichtigendes Indiz (BGE 80 II

338 E. 2a S. 342-343).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 geht aufgrund des Unfallmechanismus und der Beschwerden nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 davon aus, dass eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Halswirbelsäulen-Distorsion stattgefunden habe (act. 187 Ziff. 5.3 S. 59). Dabei kommt zentrale Bedeutung dem Umstand zu, dass es beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 zu einer Kopfverletzung gekommen ist (act. 237 Ziff. 33 S. 8). Diese Prämisse hat das Beweisverfahren bestätigt (Ziffer 2.3.2.3 oben). Die Argumentationslinie des medizinischen Gutachtens beruht deshalb auf zutreffenden Grundlagen.

Gemäss der auch im Zivilrecht anwendbaren Rechtsprechung setzt der natürliche Kausalzusammenhang das Auftreten eines verletzungstypischen Beschwerdebilds, zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden, innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfallereignis voraus. Damit kommt den unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 festgestellten Beschwerden eine grosse Bedeutung zu.

Bei der Erstkonsultation beim Hausarzt am 10. März 2003 schilderte der Kläger ein komisches Gefühl im Kopf sowie bewegungsabhängige muskuläre Schmerzen (act. 3/42). Gemäss dem Beweisergebnis entwickelten sich daraus nach einigen Tagen Kopfschmerzen (Ziffer 2.4.2.1 oben). Der Kläger beklagte eine Verspannung im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule (Ziffer 2.4.2.2 oben) sowie Scherzausstrahlungen in Schultern und Arme (Ziffer 2.4.2.3 oben) und soll sich "leicht kötzelig" gefühlt haben (act. 3/42). Gemäss den Privatgutachten vom 2. Juni 2006 und vom 11. Juli 2007 habe der Kläger am Abend des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 erbrochen (act. 21 Ziff. 18 S. 19; act. 3/13 S. 6-7; act. 3/24 Ziff. C S. 18). Die gestützt auf das Privatgutachten vom 2. Juni 2006 aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe am Abend des Unfalltags dreimal erbrochen (act. 21 Ziff. 18 S. 19), ist unbestritten geblieben. Am 10. März 2003 beklagte der Kläger zudem die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, was bei der rheumathologischen Untersuchung vom 3. Juni 2003 und beim Eintrittsbefund im Rehazentrum … klinisch festgestellt wurde (Ziffer 2.4.2.7 oben). Damit sind die Eingangskriterien der HWS- und Nackenbeschwerden zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs erfüllt.

Der Kläger behauptet weiter, ihm sei am Tag nach dem Unfall eine Tasse aus der Hand entglitten (act. 21 Ziff. 18 S. 20). Das Privatgutachten vom 2. Juni 2006 schreibt, der Kläger habe gesagt, er habe "eine Tasse in den Händen nicht heben können" (act. 3/13 S. 6-7), das Privatgutachten vom 11. Juli 2007 hält hingegen fest, er habe "eine Tasse fallen gelassen" (act. 3/24 Ziff. A.2 S. 14-15). Die beiden Feststellungen widersprechen sich nicht, wenn die üblichen Ungenauigkeiten berücksichtigt werden, welche beim Herübersetzen aus dem Schweizerdeutschen und bei ärztlichen Aufzeichnungen von Patientenschilderungen entstehen. So bedeutet schweizerdeutsch "hebe" auf Hochdeutsch "halten". Aufgrund der gesamten Akten ist die Annahme unrealistisch, dass der Kläger am Tag nach dem Unfall eine Tasse nicht hätte anheben können. Die Beklagte bestreitet im Übrigen nicht substantiiert, dass es einen solchen Vorfall mit einer Tasse gegeben hat. Bei diesem Vorfall handelt es sich wohl um ein Einzelereignis, welches auch ein zufälliges Missgeschick darstellen kann. Aufgrund der gesamten Umstände ist dieses jedoch als Indiz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu werten. Der Kläger fand diesen Vorfall nicht grundlos erwähnenswert.

In der folgenden Konsultation beim Hausarzt vom 18. März 2003 berichtete der Kläger vom Einschlafen der Hände und vom Augenflimmern (Ziffer 2.4.2.4 oben; Ziffer 2.4.2.6 oben). Die Beschwerden mussten demnach zwischen dem 11. März 2003 und dem 18. März 2003 aufgetreten sein. Die Rechtsprechung setzt nicht voraus, dass sämtliche zum typischen Beschwerdebild gehörenden Symptome innerhalb der Latenzzeit aufgetreten sind. Wenn sich somit nicht mit letzter Sicherheit feststellen lässt, ob die Symptome bis und mit dem 13. März 2003 aufgetreten sind, schliesst dies den natürlichen Kausalzusammenhang nicht aus, da die Eingangskriterien erfüllt sind. Ein Hinweis, dass die Symptome innerhalb der ersten zwei bis vier Tage aufgetreten sind, findet sich im Bericht des Hausarztes Dr. med. L._____ an die Beklagte vom 23. Dezember 2003, welcher angibt, die weiteren Symptome seien nach ca. 2-4 Tagen aufgetreten (act. 3/56 = act. 14/42). Diese weiteren Symptome traten in der Latenzzeit auf.

Die Privatgutachten vom 2. Juni 2006 und vom 11. Juli 2007 halten den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und den drei Unfällen vom 10. März 2003, 7. November 2003 und 18. Februar 2005 für überwiegend wahrscheinlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben (act. 3/13 Frage 4.1 S. 11; act. 3/24 Ziff. D.4.1 S. 22). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 geht mit der Unfallkausalitätsbeurteilung des Privatgutachtens vom 2. Juni 2006 einig (act. 187 Ziff. 5.5 S. 60). Diese Schlussfolgerungen halten der Überprüfung anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien stand. Somit besteht ein rechtsgenügender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und der HWS-Distorsion sowie dem Beschwerdebild.

Zum haftungsbegründenden Kausalzusammenhang gehört auch der Ursachenzusammenhang zwischen der Körperverletzung und den festgestellten Beschwerden (BGer 4A_710/2012 v. 20.03.2013 E. 3.3). Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 sind die seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 exazerbierenden Kopfschmerzbeschwerden ebenfalls geeignet, die neuropsychologischen Befunde zu verursachen und aufrecht zu erhalten; die leichten kognitiven Störungen seien deshalb überwiegend wahrscheinlich mit der Schmerzverarbeitung assoziiert (act. 194 S. 15). Die Schmerzsymptomatik ist somit ihrerseits auch ursächlich für die leichten kognitiven Störungen (act. 237 Frage 53 S. 19-20). Zu einem solchen Zusammenhang gelangen bereits der neuropsychologische Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 und von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 sowie das Privatgutachten vom Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006. Gemäss dem neuropsychologischen Bericht vom 10. März 2003 handle es sich bei den leichten neuropsychologischen Störungen "wahrscheinlich um eine Mischung aus einer hirnorganischen Komponente (Konzentrationseinschränkung) und körperlichen Beschwerden (vor allem Kopfschmerzen), die unter geistiger Belastung ansteigen und die Leistungsfähigkeit ihrerseits einschränken" (act. 3/62 S. 3). Der Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 sieht eine Interaktion zwischen den Einschränkungen in den kognitiven Basisfunktionen und den somatischen Beschwerden, insbesondere den Kopf-, Genick.- und Nackenschmerzen sowie Schwindel (act. 3/14 S. 9-10). Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 bestehe eine Wechselwirkung zwischen den Schmerzen und den neuropsychologischen Störungen (act. 3/13 S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint der durch das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 vorgenommene Ursachenzusammenhang zwischen dem somatischen Schmerzbild und den leichten kognitiven Störungen als nachvollziehbar und gut begründet. Die leichten kognitiven Störungen sind somit durch das durch die HWS-Distorsion begründete Schmerzbild verursacht und damit auf den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 zurückzuführen.

2.5.1.1.2. Der Kläger erlitt zwei weitere Unfälle am 7. November 2003 und am 18. Februar 2005. Als Mitursachen sind diese bereits natürlich-kausal, wenn ohne diese die Körperverletzung nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Lassen sich die einzelnen Kausalanteile nicht isolieren, liegt eine sog. komplementäre Kausalität vor (STEPHAN WEBER, Kausalität und Solidarität – Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern, HAVE 2010, 115, S. 117-118 und S. 120).

Am 7. November 2003 erlitt der Kläger (unverschuldet) einen Auffahrunfall. Gemäss der Unfallanalyse vom 14. März 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 5-10 km/h (act. 1 Ziff. 43 S. 19, Ziff. 72 S. 31-32; act. 3/53 Ziff. 8.2 S. 6). Ausweislich des Polizeirapports vom 13. November 2003 sagte der Kläger gegenüber der Polizei, er habe einen Schlag von hinten bemerkt, als der hinter ihm fahrende Lieferwagen gegen das Heck seines Motorfahrzeugs gefahren sei; dadurch verspüre er nun starke Kopfschmerzen, und es sei ihm schlecht (act. 3/2 S. 4).

Der Heilpraktiker CS._____ teilte auf Anfrage der Beklagten mit E-Mail vom 8. Dezember 2003 mit, der Beckenschiefstand habe sich zwischen dem 4. November 2003 und dem 11. November 2003 von 0.6 cm links nach 1.5 cm rechts verschoben; gleichzeitig teilte er mit, bedingt durch "die leichte Skoliose der WS (hab keine Röntgenbilder gesehen)" wandere die Verschiebung von links nach rechts (act. 14/48). Die Diagnose einer Skoliose ist somit nicht gesichert. Hingegen besteht eine spontane Wanderung des Beckenschiefstandes von links nach rechts. Aus der Feststellung des Heilpraktikers lässt sich nicht schliessen, dass der veränderte Beckenschiefstand auf den Unfall vom 7. November 2003 zurückzuführen ist.

Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 29. März 2004 sei der Unfall vom 7. November 2003 wahrscheinlich weniger gravierend gewesen als der streitge-

genständliche Unfall vom 10. März 2003 (act. 3/60 S. 2). Der Austrittsbericht der Rehaklinik … sieht den Unfall vom 7. November 2003 zusammen mit vorausgehenden Ereignissen addiert als ursächlich für die leichte neuropsychologische Störung des Klägers (act. 3/61 S. 3), während der neuropsychologische Bericht der Rehaklinik … vom 7. Juni 2004 lediglich den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 als Ursache der HWS-Distorsion und leichten traumatischen Hirnverletzung erwähnt (act. 3/62 S. 3). Bei den zitierten Passagen handelt es sich um Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte. Diese haben lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen.

Am 18. Februar 2005 erlitt der Kläger (unverschuldet) eine Frontalkollision. Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 5. Januar 2007 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 2-4 km/h (act. 1 Ziff. 55 S. 23-24, Ziff. 73 S. 32; act. 3/64 Ziff. 7 S. 8-9, Ziff. 9 S. 14-15). Ausweislich des Polizeirapports vom 24. Februar 2006 erwähnte der Kläger gegenüber der Polizei den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und den zweiten Unfall vom 7. November 2003, dabei sind keine konkreten Angaben des Klägers aktenkundig, inwiefern der Unfall vom 18. Februar 2005 den Vorzustand verschlechtert hätte (act. 3/3 S. 6).

Gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2011 stand für die Sozialversicherung der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 im Vordergrund (act. 23/10). Die vorprozessuale Einschätzung der Sozialversicherung hinsichtlich des Regresses ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Ihr kann höchstens die Bedeutung einer Parteibehauptung (des Klägers) zukommen.

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 erachtet das aktuelle Beschwerdebild zu 70 % dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003, zu

20 % dem zweiten Unfall vom 7. November 2003 und zu 10 % dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 geschuldet (act. 187 Ziff. 5.5 S. 60, Ziff. 5.8 S. 61, Ziff. 5.20 S. 64). Bereits das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 ist zu dieser Aufteilung der Verursachungsanteile gelangt (act. 3/13 Frage 4.5 S. 1112). Das medizinische Gutachten kommt zum Schluss, dass die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers geführt hätten (act. 187 Ziff. 4.6 S. 56, Ziff. 5.22 S. 65). Hingegen qualifizierte das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 die Verschlechterung durch die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 lediglich als vorübergehend und nicht als richtungsweisend (act. 3/24 Ziff. C S. 21, Ziff. D.4.4 S. 22-23). Entsprechend wäre der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 zu 100 % ursächlich für den Gesundheitszustand des Klägers (act. 3/24 Ziff. D.4.5 S. 23). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 können die aktenkundigen Verschlechterungen durch die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 nicht einfach ohne Einfluss auf den aktuellen Gesundheitszustand angesehen werden (act. 187 Ziff. 5.5 S. 60). Das Gutachten räumt jedoch auch ein, die Betrachtung des Verhältnisses der drei Unfälle zueinander sei immer arbiträr (act. 237 Ziff. 54 S. 20-21).

Sowohl das gerichtliche Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 als auch die beiden Privatgutachten vom 2. Juni 2006 und vom 11. Juli 2007 betrachten somit den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 als den gravierendsten der drei Unfälle (act. 3/13 S. 10; act. 3/24 Ziff. C S. 21; act. 187 Ziff. 5.5 S. 60). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 und das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ begründen dies mit dem stattgefundenen Kopfanprall beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 (act. 237 Ziff. 54 S. 20-21). Das Privatgutachten vom 11. Juli 2007 führt an, die Beschwerdebilder nach dem zweiten Unfall vom 7. November 2003 und dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 hätten sich jeweils nicht wesentlich voneinander unterschieden, so dass es sich jedes Mal lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt habe (act. 3/24 Ziff. C S. 21). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 hält an anderer Stelle fest, vor dem Hintergrund der Aktenlage und der aktuell geschilderten Beschwerden scheine das Beschwerdebild mehrheitlich seit dem ersten Unfall vom 10. März 2003 vorhanden gewesen zu sein; durch die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 sei es dann jeweils zu Akzentuierungen dieser Beschwerden gekommen (act. 187 Ziff. 5.7 S. 61).

Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 auf dem Status nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 aufbauen. Gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 23. Dezember 2003 verschlechterte der zweite Unfall vom 7. November 2003 die durch den ersten Unfall bedingte Situation (act. 14/42 S. 2). Im Bericht an die Invalidenversicherung vom 10. Mai 2004 schreibt dieser von einer Retraumatisierung (act. 3/60 S. 1). Auch im Zusammenhang mit dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 schreibt der Hausarzt von einer Retraumatisierung (act. 3/70). Die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 hätten sich ohne den streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 nicht oder nicht auf dieselbe Weise auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt. Der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 bleibt somit auch danach notwendige Ursache der Verletzungen und Beschwerden des Klägers.

Im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 kann letztlich offen bleiben, ob die nachfolgenden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 zu einer vorübergehenden oder einer richtungsweisenden Änderung im Gesundheitszustand des Klägers führten, denn eine Mithaftung der Verursacher der nachfolgenden Unfälle schliesst die Haftung des Verursachers des ersten Unfalls nicht aus. Lediglich für die Beurteilung der Haftung für die nachfolgenden Unfälle kommt einer allfälligen richtungsweisenden Wirkung Bedeutung zu. Diese bildet vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand.

2.5.1.1.3. Im Ergebnis ist erstellt, dass die HWS-Distorsion und das durch sie verursachte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein oder zumindest in überwiegendem Masse durch den Unfall vom 10. März 2003 verursacht wurde.

2.5.1.2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 die alleinige oder überwiegende Ursache der vom Kläger behaupteten leichten traumatischen Hirnverletzung und der durch diese verursachten Beschwerden ist.

Das bunte Beschwerdebild eines Schädel-Hirn-Traumas entspricht weitgehend jenem nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V

369 E. 4b S. 382-383). Zu den innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden auftretenden HWS- oder Nackenbeschwerden kommen Kopfschmerzen hinzu (BGer 8C_14/2021 v. 03.05.2021 E. 4.2.1; 8C_1021/2009 v. 03.11.2011 E. 5.2; 8C_890/2010 v. 28.03.2011 E. 4.1). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Erwägungen Bezug genommen (Ziffer 2.5.1.1 oben).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass die leichte traumatische Hirnverletzung und das durch sie verursachte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein oder zumindest in überwiegendem Masse durch den Unfall vom 10. März 2003 verursacht wurde, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zur Verursachung der HWS-Distorsion durch den Unfall vom 10. März 2003 abgenommen (Ziffer 2.5.1.1 oben).

Die Ausführungen zum haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und den verursachten Verletzungen beziehen sich sowohl auf die HWS-Distorsion als auch auf die leichte traumatische Hirnverletzung. Auf die Ausführungen wird verwiesen (Ziffer 2.5.1.1 oben). Somit besteht ein rechtsgenügender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und der milden traumatischen Hirnverletzung.

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 führt die leichte traumatische Hirnverletzung ebenfalls zu 70 % auf den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003, zu 20 % auf den zweiten Unfall vom 7. November 2003 und zu

10 % auf den dritten Unfall vom 18. Februar 2005 zurück; die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung sage jedoch nichts über allfällige Defizite bzw. Beschwerden aus (act. 187 Ziff. 5.21 S. 65).

Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 sei eine leichte traumatische Hirnverletzung grundsätzlich geeignet, in der Regel vorübergehende neuropsychologische Funktionsstörungen im Aufmerksamkeitsbereich und im Gedächtnis nach sich zu ziehen; 15 Jahre später sei ein Zusammenhang mit den persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen noch möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (act. 194 S. 15). Die Konzentrationsprobleme sind deshalb nicht auf die milde traumatische Hirnverletzung zurückzuführen. Für die leichten kognitiven Störungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schmerzsymptomatik ursächlich (Ziffer 2.5.1.1.1 oben).

Im Ergebnis ist erstellt, dass die leichte traumatische Hirnverletzung und das durch sie verursachte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein oder zumindest in überwiegendem Masse durch den Unfall vom 10. März 2003 verursacht wurde

2.5.2. Auf der Ebene der Haftungsbegründung ist nach der Adäquanztheorie zu beurteilen, ob die Rechtsgutsverletzungen zurechenbar sind (SCHWEN-ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.04). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt

vor, wenn die Ursache "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolg[e]s also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint" (BGE 145 III 72 E. 2.3.1 S. 81; BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438-439; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.03). Im Gegensatz zum natürlichen Kausalzusammenhang ist die sozialversicherungsrechtliche Adäquanzpraxis im Zivilrecht nicht massgeblich (BGE 134 V 109 E. 8.1 S. 119; BGE 123 III 110 E. 3a S. 113; BGer 4A_494/2009 v. 17.11.2009 E. 2.2; 4A_45/2009 v.

25.03.2009 E. 3.3.1; 4C.327/2004 v. 22.12.2004 E. 4.2). Die Adäquanz beurteilt sich deshalb insbesondere nicht nach der Schwere des Unfallereignisses (BGer 4A_171/2012 v. 25.06.2012 E. 2.3; 4A_45/2009 v. 25.03.2009 E. 3.3.2; 4C.402/2006 v. 27.02.2007 E. 4.1; 4C.327/2004 v. 22.12.2004 E. 4.2; SCHWEN-ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.03). Auch "singuläre, aussergewöhnliche" Folgen können als adäquat zu qualifizieren sein (BGer 4A_115/2014 v. 20.11.2014 E. 6.1; REY/WILDHABER, a.a.O., N 654). Die Geringfügigkeit einer Kollision schliesst die Adäquanz nicht aus (BGer 4C.222/2004 v. 14.09.2004 E. 3 [nicht in BGE 131 III 12 publ.]; BGer 4A_382/2015, 4A_404/2015 v. 04.01.2016 E. 12.5.2; 4C.402/2006 v. 27.02.2007 E. 4.2, E. 4.3 und E. 5.4). Zur Bejahung eines rechtserheblichen Kausalzusammenhang genügt es grundsätzlich, dass es ohne die Ursache nicht zur Rechtsgutverletzung gekommen wäre, wobei Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114-115; BGE 113 II 86 E. 1b S. 89-90; BGer 4C.402/2006 v. 27.02.2007 E. 4.1).

Die Beklagte will im Zusammenhang mit dem adäquaten Kausalzusammenhang berücksichtigen, dass der Kläger in seiner Jugend als aktiver Eishockeyspieler grossen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (act. 13 Ziff. C.I.8 S. 109). Selbst wenn damalige ausgeheilte Sportverletzungen durch den streitgegenständlichen Unfall reaktiviert worden wären und sich als Teilursache mitausgewirkt hätten, würde dies die Adäquanz nicht ausschliessen, denn auch singuläre Konstellationen sind als adäquate Ursachen zu berücksichtigen. Allfällige Mitursachen vermögen die Adäquanz kaum je auszuschliessen (BGer 4C.402/2006 v. 27.02.2007 E. 4.3; 4C.222/2004 v. 14.09.2004 E. 3 [nicht in BGE 131 III 12 publ.]; REY/WILDHABER, a.a.O., N 664 m.Nw.), es sei denn, diese seien derart aussergewöhnlich, dass mit ihnen schlechthin nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGer 6S.155/2003 v. 19.08.2003 E. 3.3.2). Ein Fahrradunfall mit einem ehemaligen intensiven Sportler ist nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Die Adäquanz ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Eine normative Begrenzung des Zurechnungszusammenhangs ergibt sich oft nur unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes (BGE 123 III 110 E. 3b S. 113-114; REY/WILDHABER, a.a.O., N 664 m.Nw.; SCHWEN-ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.., N 19.07). Bei der Verursachung einer HWS-Distorsion

und einer milden traumatischen Hirnverletzung handelt es sich um eine Schädigung, welche ohne weiteres von den allgemeinen und den strassenverkehrsrechtlichen Haftungsvorschriften gedeckt ist. Das vorliegende Schadensbild liegt somit innerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm.

3. Haftungsausfüllung

3.1. Erwerbsausfallschaden

Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69). Das schweizerische Haftpflichtrecht geht dabei von der konkreten Methode aus (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224; BREHM, in: Berner Kommentar, N. 56 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte muss seinen Erwerbsausfallschaden so weit als möglich konkret nachweisen (BGE 131 III

360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224). Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69). Bei Selbstständigerwerbenden ist der infolge Arbeitsunfähigkeit eintretende Gewinnausfall zu entschädigen.

Der Kläger schloss am tt. April 1986 eine Lehre als Kaufmännischer Angestellter bei einer Hoch- und Tiefbauunternehmung mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 13 Ziff. C.II.2.4.2 S. 131; act. 3/98-99). Dort arbeitete er zunächst als Baustellenkaufmann weiter, bevor er am 1. September 1986 als Sachbearbeiter auf die EDV-Abteilung wechselte (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/100). Am 1. Januar 1988 wechselte der Kläger zu einem Finanzdienstleister als Sachbearbeiter in der Zentrale des computerunterstützten Handelssystems, vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1988 war er im Entwicklungsteam bei der Einführung eines Zahlungssystems für ein Einkaufszentrum tätig (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/101). Vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 arbeitete der Kläger als EDV-Fachprojektleiter bei einer Transportunternehmung (act.1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/102). Vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1992 leitete der Kläger als Organisator verschiedene Teilprojekte bei einem Lebensmitteldiscounter (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/103). Anschliessend war der Kläger bis 30. September 1994 als Betriebs-/EDV-Organisator bei einer Industriehandelsunternehmung tätig (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/104). Am 1. Juli 1993 erwarb der Kläger den Eidgenössischen Fachausweis als Organisator (act. 1 Ziff. 89 S. 39; act. 3/105). Vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 arbeitete der Kläger als Projektleiter bei einer Krankenkasse (act. 1 Ziff. 89 S. 40; act. 3/106). Vom 1. November 1995 bis zum 28. Februar 1998 war der Kläger als Informatikorganisator bei einem Zahlungsdienstleister tätig (act. 1 Ziff. 89 S. 40; act. 3/107). Daneben bildete er sich in der Programmiersprache Visual Basic weiter und verbesserte seine Französischkenntnisse (act. 1 Ziff. 89 S. 40; act. 3/108-109). Am 1. März 1998 machte sich der Kläger als Organisations- und Informatikdienstleister selbstständig (act. 1 Ziff. 90 S. 40-41; act. 3/110). Die Einzelfirma "BV._____, A._____" wurde am tt.mm.1998 im Handelsregister eingetragen (act. 1 Ziff. 90 S.40-41; act. 13 Ziff. C.II.2.4.2 S. 131; act. 3/110). Im Jahr 2001 erwarb der Kläger eine bestehende Aktiengesellschaft, welche er ausweislich des Handelsregisterauszugs am tt.mm.2002 in die Firma "BW._____ AG" mit dem Zweck der Realisierung von Lösungen in prozessorientierter Organisation änderte (act. 1 Ziff. 93 S. 43; act. 13 Ziff. C.II.2.4.2 S. 131; act. 3/113; act. 14/54).

3.1.1. Valideneinkommen

Der Gewinnausfall entspricht der Differenz zwischen dem mutmasslich erzielbaren Validengewinn und dem mutmasslich erzielbaren Invalidengewinn (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 697 zu Art. 46 OR). Dazu muss zunächst der Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69). Massgeblich ist der Nettogewinn (zum Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit: BGE 136 III 222 E. 4.1.3 S. 224-225 = Pra 99 [2010] Nr. 127; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGer 4C.222/2004 v. 14.09.2004 E. 6.2 [nicht in BGE 131 III 12 publ.]).

Der Kläger legt seiner Schadensberechnung ein Valideneinkommen von CHF 160'000.00 zugrunde, was seines Erachtens einen eher moderaten Wert darstelle (act. 1 Ziff. 106 S. 50, Ziff. 107 S. 52, Ziff. 108 S. 52; act. 21 Ziff. 42 S. 59-60), und passt dieses der seit dem Zeitpunkt des Unfalls vom 10. März 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung an (act. 1 Ziff. 115 S. 55-56). Dabei orientiert sich der Kläger an der vom Referenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Vergleichsvorschlag vom 19. Oktober 2009 vorgeschlagenen Höhe des Valideneinkommens (act. 1 Ziff. 106 S. 50; act. 21 Ziff. 42 S. 60; act. 3/96). In der Klagebegründung geht der Kläger von einem massgeblichen Durchschnittseinkommen von CHF 176'500.00 für die Jahre 2000 bis 2002 aus (act. 1 Ziff. 106 S. 50). Als Grundlage stützt er sich zunächst auf die Jahresabschlüsse seiner Einzelfirma "BV._____, A._____" für die Jahre 1998 bis 2003 (act. 1 Ziff. 103-106 S. 48-50; act. 3/120-121; act. 3/124-126), nimmt daran jedoch gestützt auf das Gutachten von Dr. AM._____ und CA._____ vom 9. November 2007 Korrekturen der Reingewinne der Jahre 2000 bis 2002 vor (act. 1 Ziff. 104-

106 S. 48-51; act. 4). Die Reingewinne der Jahre 2000 und 2001 korrigiert er um die jeweils in den Erfolgsrechnungen als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten von CHF 73'000.00, da dieser Betrag über seine Gesellschaft BW._____ AG abgerechneten Umsatz darstelle (act. 1 Ziff. 104 S. 48-49; act. 21 Ziff. 42 S. 57-58; act. 3/124-125; act. 4 Ziff. 3.2 S. 26, 39). Für das Jahr 2002 berücksichtigt er zusätzlich 1'156 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 150.00, welche er im Hinblick auf eine spätere Gewinnbeteiligung für die CB._____ AG gearbeitet, jedoch nicht in Rechnung gestellt habe, was einem Wert von CHF 173'400.00 entspreche (act. 1 Ziff. 102 S. 46-47, Ziff. 105 S. 49; act. 4 Ziff. 3.2 S. 28). In der Replik behauptet der Kläger, er hätte weiterhin mindestens CHF 133'000.00 pro Jahr aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Organisator und Entwickler von EDV-Software verdient (act. 21 Ziff. 42 S. 59-60). Als Grundlage stützt er sich auf das anhand der Einkommensmeldungen an die Ausgleichskasse nach Art. 9 Abs. 3 DBG bestimmte AHV-pflichtige Einkommen für die Jahre 1998 bis 2001 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto des Klägers vom 12. Juni 2006, welche zu einem jährlichen Durchschnittseinkommen von CHF 132'832.75 führen (act. 21 Ziff. 42 S. 59-60). Hinzu wären die Gewinnbeteiligungen aus der Zusammenarbeit mit der CB._____ AG gekommen (act. 21 Ziff. 42 S. 59-60). Das im Auftrag des Klägers erstellte Privatgutachten vom 9. November 2007 beziffert das Einkommen für die Periode vom 10. März 2002 bis zum 9. März 2003 auf rund CHF 250'946.00 (act. 1 Ziff. 107 S. 52; act. 4 Ziff. 3.4 S. 47).

Die Beklagte bestreitet die Höhe des Valideneinkommens (act. 13 Ziff. C.II.2.2.5 S. 123, Ziff. C.III.26 S. 156; act. 26 Ziff. C.I.1.2.4 S. 150, Ziff. C.I.1.4 S. 162). Als Berechnungsgrundlage für einen Erwerbsausfallschaden könne das Privatgutachten vom 9. November 2007 nicht herangezogen werden (act. 13 Ziff. C.II.2.2.5 S.123; act. 26 Ziff. C.I.1.1 S. 145). Die nicht vergüteten Leistungen für die CB._____ AG dürften nicht berücksichtigt werden (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 118; act. 26 Ziff. C.I.1.2.5.c S. 152-153). Die Korrektur um die angeblich über die BW._____ AG abgerechneten Umsätze sei ohne die Vorlage von deren Buchhaltung nicht nachvollziehbar (act. 13 Ziff. Ziff. II.2.2.4 S. 121; act. 26 Ziff. C.I.1.2.3 S. 148-149; act. 14/50; act. 27/12 Ziff. B.I.1 S. 5).

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass dieser ohne den Unfall vom 10. März 2003 ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 160'000.00 erzielt hätte, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 verschiedene Urkunden als Hauptbeweismittel (act. 3/74-131; act. 4; act. 23/20; act. 23/26; act. 23/27) und als Gegenbeweismittel (act. 4; act. 14/23; act. 14/49; act. 14/50; act. 14/54; act. 27/12-15) abgenommen.

Vorab ist auf den Beweiswert des Gutachtens von Dr. AM._____ und CA._____ vom 9. November 2007 (act. 4) einzugehen. Die Beklagte teilte dem Kläger im Schreiben vom 25. Juli 2006, mit welchem sie ihm die Auflösung der Schadenerledigungsgemeinschaft bekannt gab, mit, dass sie die Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zwingend für notwendig erachte (act. 1 Ziff. 10 S. 6-7; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 24; act. 3/15). Mit Schreiben vom 2. November 2006 schlug die Beklagte zwei Gutachtensinstitutionen vor (act. 1 Ziff. 11 S. 7; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 25, Ziff. B.VIII.2 S. 27 und 28; act. 3/17). Ausweislich des vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers verfassten Protokolls über die Besprechung mit den Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 sowie des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 einigten sich diese jedoch auf (den von der Beklagten im Schreiben vom 2. November 2006 nicht genannten) Dr. AM._____ als betriebswirtschaftlichen Gutachter (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 13 Ziff. B.IX S. 37; act. 3/18). In der Folge schlug der damalige Rechtsvertreter des Klägers diesen im Vereinbarungsentwurf vom 19. März 2007 als betriebswirtschaftlichen Gutachter vor (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 13 Ziff. B.IX S. 37; act. 3/20). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2007 "im Sinne eines Entgegenkommens" mit dem betriebswirtschaftlichen Gutachter einverstanden (act. 1 Ziff. 13 S. 8, Ziff. 17 S. 9; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 30-31; act. 21 Ziff. 42 S. 54; act. 26 Ziff. C.I.1.2 S. 146; act. 3/21). Ausweislich des Gutachtens von Dr. AM._____ und CA._____ vom 9. November 2007 erfolgte die Auftragserteilung im Nachgang an eine Besprechung vom 16. August 2007 mit dem Kläger und seinem damaligen Rechtsvertreter (act. 4 Ziff. 1.1 S. 1). Mit Schreiben vom 19. November 2007 stellte der damalige Rechtsvertreter des Klägers das Gutachten der Beklagten zu (act. 13 Ziff. B.IX S. 37; act. 14/20). Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2008 mit, sie habe diverse Unstimmigkeiten festgestellt, und forderte den Kläger zur Zusendung verschiedener Unterlagen auf (act. 13 Ziff. B.IX S. 39, Ziff. C.II.2.2.5 S. 122-123; act. 14/23). Ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2008 ist nicht aktenkundig (vgl. act. 3/27 S. 2; act. 14/31 S. 1; act. 14/34 S. 1). Auf dieses bezieht sich der damalige Rechtsvertreter des Klägers im Schreiben vom 23. Januar 2009 im Zusammenhang mit der Herausgabe von Unterlagen (act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 14/31). Das betriebswirtschaftliche Gutachten vom 9. November 2007 war auch Gegenstand der Besprechung der Parteien vom 17. Februar 2009 (vgl. act. 3/27 S. 2). Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 19. Februar 2009 in Aussicht, nach Zugang der buchhalterischen Unterlagen zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. 1 Ziff. 17 S. 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 3/27). Der damalige Rechtsvertreter der Klägers ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2009, die von ihr geltend gemachten inhaltlichen Mängel des Gutachtens zu substantiieren (act. 13 Ziff. B.IX S. 46; act. 14/33). Die Beklagte führte im Schreiben vom 17. März 2009 die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Punkte des Gutachtens ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf, da sie für eine Stellungnahme noch der verlangten Unterlagen bedürfe (act. 13 Ziff. B.IX S. 48; act. 14/34 S. 2). Der weitere Korrespondenzverlauf ist nur fragmentarisch aktenkundig. Im Schreiben vom 23. März 2010 stellte sich der damalige Rechtsvertreter des Klägers auf den Standpunkt, der durch die drei Unfälle vom 10. März 2003, 7. November 2003 und 18. Februar 2005 verursachte Schaden sei ausreichend medizinisch und betriebswirtschaftlich abgeklärt (act. 13 Ziff. B.IX S. 51; act. 14/39). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger Vorschläge von Gutachtenspersonen für die buchhalterische Begutachtung (act. 1 Ziff. 19; act. 3/30). Die mit Schreiben vom 13. März 2008 verlangten buchhalterischen Unterlagen hat die Beklagte nicht erhalten (act. 13 Ziff. C.II.2.2.5 S. 123).

Der Kläger beruft sich auf die Zustimmung der Beklagten im Schreiben vom 9. Mai 2007 (act. 21 Ziff. 42 S. 54), während die Beklagte geltend macht, das Gutachten beruhe auf unvollständiger Informationsgrundlage und sei mit inhaltlichen Fehlern behaftet (act. 26 Ziff. C.I.1.2 S. 146). Ungeachtet der (unbestritten gebliebenen) Zustimmung der Beklagten zur Erstellung des Gutachtens ist das Gutachten von Dr. AM._____ und CA._____ vom 9. November 2007 als Parteigutachten zu qualifizieren (Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Als besonders substantiierte Parteibehauptung kommt diesem dennoch ein gewisser Beweiswert zu (Ziffer 2.3.1.1.2 oben). Umgekehrt wäre das Gutachten auch als eigentliches Beweismittel frei zu würdigen (Art. 157 ZPO).

Bei der von der Beklagten eingereichten wirtschaftswissenschaftlichen Analyse vom 16. Mai 2013 (act. 27/12), auf welche die Beklagte ihre Ausführungen in der Duplik massgeblich stützt (act. 26 Ziff. C.I.1.1-1.5 S. 145-163), handelt es sich um ein Parteigutachten.

3.1.1.1. Die tatsächliche Grundlage der Schätzung des künftigen Einkommens bilden die vergangenen Geschäftsergebnisse (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363; BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224).

Aus den Jahresabschlüssen der Einzelfirma "BV._____, A._____" für die Jahre 1998 bis 2002 (act. 1 Ziffer 103-105 S. 47-50; act. 3/120-121; act. 3/124-126) und

dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto des Klägers vom 12. Juni 2006 (act. 21 Ziff. 42 S. 59; act. 23/27) ergeben sich die folgenden Zahlen:

Erfolgsrechnung AHV-pflichtiges Jahr Einkommen Umsatz Reingewinn

1998 CHF 193'690.55 CHF 149'036.85 CHF 155'250.00

1999 CHF 191'257.45 CHF 103'679.65 CHF 125'300.00

2000 CHF 248'745.00 CHF 100'759.60 CHF 108'200.00

2001 CHF 254'352.50 CHF 109'276.35 CHF 123'600.00

2002 CHF 75'478.15 CHF 17'210.30 CHF 24'600.00

Die Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2002 übernehmen jeweils den Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (act. 3/127-131). Die Steuerveranlagungen legt der Kläger nicht vor. Die Höhe des gestützt auf die Einkommensmeldungen an die Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 DBG bestimmten AHV-pflichtigen Einkommens hat der Kläger erst in der Replik prozesskonform eingeführt (act. 21 Ziff. 42 S. 58-59; act. 23/27), wenn sie auch teilweise bereits dem als Klagebeilage eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2004 zu entnehmen sind (act. 3/122). Anlass dazu war ein von der Beklagten in der Klageantwort erwähntes Schreiben vom 13. März 2008, in welchem die Beklagte unter anderem die Lohndeklarationen des Klägers gegenüber der AHV und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge der Jahre 1998 bis 2003 verlangt hat (act. 13 Ziff. C.II.2.2.5 S. 122-123; act. 14/23). Das Privatgutachten vom 9. November 2007 geht von den Jahresrechnungen der Einzelfirma aus (act. 4 Ziff. 1.5 S. 3, Ziff. 3.1 S. 23-24, Ziff. 3.2 S. 24). Da vom Nettoeinkommen auszugehen ist, ist nicht auf das im individuellen Beitragskonto des Klägers vom 12. Juni 2006 ausgewiesene AHV-pflichtige Einkommen, sondern auf den in den Erfolgsrechnungen der Einzelfirma des Klägers ausgewiesenen Reingewinn abzustellen (act. 3/120-121; act. 3/124-126).

Die durch die Jahresrechnungen ausgewiesenen Zahlen sind zwischen den Parteien unbestritten. Die Bestreitungen der Beklagten beziehen sich auf die vom Kläger gestützt auf das Privatgutachten vom 9. November 2007 vorgenommenen

Korrekturen der Geschäftsergebnisse 2000 bis 2002. Beweisrechtlich stellen diese blosse Parteibehauptungen dar (Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Der Kläger übernimmt jedoch in seiner eigenen Darstellung nur einzelne Elemente des Privatgutachtens. Der Kläger beruft sich hilfsweise auch auf die durch das Privatgutachten vom 9. November 2007 bereinigten Jahresergebnisse (act. 1 Ziff. 107 S. 51-52; act. 4 Ziff. 3.2 S. 24-41 und Beilage 14). Aus der Aneinanderreihung verschiedener Zahlen ergibt sich kein schlüssiger Parteivortrag. Der Kläger erläutert die Unterschiede zwischen seiner Schadensdarlegung und der Argumentation des Privatgutachtens nicht. Auf die Ausführungen im Privatgutachten ist deshalb nur insoweit einzugehen, als sie der Kläger zum Bestandteil seines Parteivortrags macht.

3.1.1.1.1. Für das Jahr 1998 behauptet der Kläger, im Januar und Februar 1998 bei der CC._____ AG ein Bruttoeinkommen von CHF 18'981.00 erzielt zu haben (act. 1 Ziff. 103 S. 48; act. 21 Ziff. 42 S. 59; act. 3/122-123); im Übrigen verweist er auf den Reingewinn seiner Einzelfirma von CHF 149'038.00 gemäss Erfolgsrechnung (act. 1 Ziff. 103 S. 47; act. 3/120).

Die Beklagte bestreitet die Relevanz des Einkommens bei der Firma CC._____ AG; der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass er allen seinen jemals begonnenen Tätigkeiten auch in der Zukunft nachgegangen wäre (act. 26 Ziff. C.I.1.6.5 S. 165).

Ausweislich des Lohnausweises vom 31. Dezember 1998 war der Kläger zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 28. Februar 1998 bei der CC._____ AG beschäftigt und bezog einen Bruttolohn von CHF 18'981.00 (act. 3/123). Der Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2004 führt für die Beitragsmonate 0102/1998 ein Bruttoeinkommen bei der CD._____ AG von CHF 13'924.00 und für die Beitragsmonate 03-12/1998 ein Bruttoeinkommen bei der CC._____ AG von CHF 5'057.00 auf (act. 1 Ziff. 103 S. 48; act. 3/122). Offensichtlich handelt es sich um zwei Gesellschaften derselben Gruppe. Auch gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto wird der Hauptanteil des Bruttoeinkommens für Januar und Februar 1998 abgerechnet. Das Jahresbruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bleibt dadurch in der Summe unverändert. Das urkundlich belegte Einkommen ist auch nicht bestritten.

Ab 1. März 1998 ging der Kläger einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit seiner Einzelfirma nach (act. 1 Ziff. 90 S. 40-41). Dieses Datum wird bestätigt durch den von der Jahresrechnung der Einzelfirma abgedeckten Zeitraum zwischen dem 1. März 1998 und dem 31. Dezember 1998 (act. 3/120), die Beitragsmonate 0312/1998 als Selbstständigerwerbender gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2004 (act. 3/122) und die Angaben in der Steuererklärung 1997/98, mit welcher eine Zwischeneinschätzung aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1. März 1998 vorgenommen werden sollte (act. 3/127). Der Reingewinn der Einzelfirma gemäss Jahresrechnung berücksichtigt somit nicht die volle Leistungsfähigkeit des Klägers, da er nur den Zeitraum zwischen dem 1. März 1998 und dem 31. Dezember 1998 abdeckt. Zum Zwecke der Zwischenveranlagung per 1. März 1998 wurde der Reingewinn deshalb auch auf ein Jahr hochgerechnet, was für den ganzen Jahreszeitraum zu einem massgeblichen Reingewinn von CHF 178'844.00 führt (act. 3/127).

Zur Bestimmung des massgeblichen Jahreseinkommens 1998 ist deshalb auch die Erwerbstätigkeit des Klägers zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 28. Februar 1998 zu berücksichtigen. Dazu ist entweder der Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung auf ein ganzes Jahr hochzurechnen oder das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen. Der Kläger hat sich für die Berücksichtigung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entschieden, was auch den damaligen tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies nicht, dass der Kläger davon ausgeht, allen seinen jemals begonnenen Tätigkeiten auch in der Zukunft nachzugehen, denn der Kläger macht für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 28. Februar 1998 nicht gleichzeitig ein Einkommen aus unselbstständiger und ein solches aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Die beiden Tätigkeiten umfassen verschiedene abgegrenzte Zeiträume. Die Berücksichtigung von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit ist auch sachgerecht. Für die Zukunft erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger wieder in eine unselbstständige Tätigkeit wechselt oder für eine bestimmte Zeit unselbstständig tätig ist, indem er sich etwa durch einen Projektpartner anstellen lässt, ohne seine selbstständige Tätigkeit definitiv aufzugeben.

Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 28. Februar 1998 ist zum Reingewinn von CHF 149'036.85 aus selbstständiger Tätigkeit zwischen dem 1. März 1998 und dem 31. Dezember 1998 zu addieren. Da für den Erwerbsausfallschaden das Nettoeinkommen massgeblich ist, ist auf den Nettolohn abzustellen. Gemäss Lohnausweis vom 31. Dezember 1998 beträgt der Nettolohn CHF 17'044.00 (act. 3/123). Die AHV-Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind im Reingewinn bereits abgezogen (act. 3/120).

Das massgebliche Einkommen entspricht dem in der Erfolgsrechnung des Jahres 1998 ausgewiesenen Reingewinn der Einzelfirma zuzüglich dem Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 17'044.00.

Das massgebliche Nettoeinkommen für das Jahr 1998 beträgt CHF 166'080.85.

3.1.1.1.2. Für das Jahr 1999 verweist der Kläger auf den Reingewinn seiner Einzelfirma gemäss Erfolgsrechnung von CHF 103'679.65 (act. 1 Ziff. 103 S. 47; act. 3/121). Ausweislich des Auszugs aus dem individuellen Beitragskonto des Klägers vom 12. Juni 2006 beträgt das AHV-pflichtige Einkommen CHF 125'300.00 (act. 23/27); beim in der Replik angegeben Wert von CHF 123'300.00 handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb.

Gegen den in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Reingewinn bringt die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vor. Auf diesen kann abgestellt werden.

Das Privatgutachten vom 9. November 2007 führt den Einkommenseinbruch gegenüber dem Jahr 1998 darauf zurück, dass der Kläger im Jahr 1999 geheiratet, einen beachtlichen Teil Ferien bezogen sowie Überzeit kompensiert habe (act. 4 Ziff. 3.3.1 S. 44). Dabei geht das Privatgutachten zwar von einem betriebswirtschaftlich bereinigten Jahresergebnis von CHF 161'406.00 im Jahr 1998 und von CHF 138'358.00 im Jahr 1999 aus (act. 1 Ziff. 107 S. 51-52; act. 4 Ziff. 3.2 S. 24-

41 und Beilage 14), doch widerspiegelt sich die Schwankung auch bereits in den ausgewiesenen Ergebnissen gemäss den Jahresrechnungen 1998 und 1999. Die genannten Ereignisse stellen die Repräsentativität des Jahreseinkommens 1999

nicht grundsätzlich in Frage. Schwankungen in der Jahresarbeitsleistung bilden Bestandteil einer beruflichen, insbesondere einer selbstständigen, Tätigkeit. In Frage kommen dabei einerseits berufsbezogene Ursachen, etwa durch die Absolvierung von Weiterbildungen, andererseits auch private Ursachen, etwa durch einen Sabbatical, eine Hochzeitsreise oder auch eine zeitintensive Veränderung der Wohn- oder Familiensituation. Es ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass die mögliche Arbeitsleistung jedes Jahr vollständig ausgeschöpft wird.

Das massgebliche Einkommen entspricht dem in der Erfolgsrechnung des Jahres 1999 ausgewiesenen Reingewinn der Einzelfirma.

Das massgebliche Nettoeinkommen für das Jahr 1999 beträgt CHF 103'679.65.

3.1.1.1.3. Für das Jahr 2000 behauptet der Kläger unter Berufung auf das Privatgutachten vom 9. November 2007, der in der Erfolgsrechnung für Fremdarbeiten verbuchte Betrag von CHF 73'000.00 sei nicht zu berücksichtigen, da dieser Teil des Umsatzes über die ebenfalls dem Kläger gehörende BW._____ AG abgerechnet und seiner Einzelfirma als Fremdarbeiten in Rechnungen gestellt worden seien (act. 1 Ziff. 104 S. 48; act. 21 Ziff. 42 S. 57-58; act. 3/124; act. 4 Ziff. 3.2 S. 26, 39). Die Zahlen der Einzelfirma seien deshalb auf einen Reingewinn von CHF 173'760.00 zu korrigieren (act. 1 Ziff. 104 S. 48; act. 21 Ziff. 42 S. 57-58; act. 4 Ziff. 3.2 S. 26).

Die Beklagte macht unter Berufung auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Treuhandunternehmens CE._____ AG vom 12. März 2008 geltend, das Privatgutachten vom 9. November 2007 berücksichtige den angeblich über die BW._____ AG abgerechneten Umsatz von CHF 73'000.00 als Ertrag und korrigiere zusätzlich nochmals die in gleicher Höhe als Aufwand gebuchten Fremdleistungen (act. 13 Ziff. Ziff. II.2.2.4 S. 121; act. 14/50).

Das Privatgutachten vom 9. November 2007 behauptet einen über die BW._____ AG abgerechneten Mehrumsatz von CHF 73'000.00, den es sowohl als zusätzlichen Umsatz berücksichtigt als auch aus der Position Fremdarbeiten unter den Betriebskosten eliminiert (act. 4 Ziff. 3.2 S. 26, S. 39 und Beilage 14). Die Elimination der Aufwandposition rechtfertigt sich nur, wenn der fragliche Umsatz bereits verbucht worden ist, ansonsten der Umsatz zweimal berücksichtigt würde. Die Kritik der Stellungnahme des Treuhandunternehmens CE._____ AG vom 12. März 2008 ist insofern gerechtfertigt. Beim als Fremdarbeiten verbuchten Betrag von CHF 73'000.00 handelt es sich um eine interne Verschiebung von Umsatz zu Gunsten der BW._____ AG. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Rechnungsstellung an die Kunden durch die Einzelfirma erfolgte. Da die Einzelunternehmung des Klägers die als durch die BW._____ AG erbracht behaupteten Leistungen als Aufwand abrechnet, muss der korrespondierende Umsatz bereits in deren Erfolgsrechnung berücksichtigt worden sein. Deshalb ist weiterhin von einem massgeblichen Umsatz von CHF 248'745.00 auszugehen. Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Kläger dem Privatgutachten vom 9. November 2007 nur soweit folgt, als er den Aufwand um die Fremdarbeiten im Betrag von CHF 73'000.00 reduziert; am verbuchten Umsatz nimmt er keine Korrektur vor. Damit berücksichtigt er den Betrag auch bloss einfach. Es erhöht sich der Reingewinn lediglich einmal im Umfang der als Fremdarbeiten verbuchten Kosten. Die Frage der doppelten Berücksichtigung ein- und desselben Korrekturfaktors stellt sich nicht, weil der Kläger diesen abweichend vom Privatgutachten lediglich einmal berücksichtigt. Die einfache Korrektur um CHF 73'000.00 ist buchhalterisch nachvollziehbar. Jedoch erscheint fraglich, ob die der BW._____ AG gutgeschriebenen Fremdarbeiten dem Kläger als Einkommen anrechenbar sind.

Beim fraglichen Betrag von CHF 73'000.00 handelt es sich um eine gruppeninterne Buchung zwischen der Einzelfirma des Klägers und der BW._____ AG, indem die BW._____ AG der Einzelfirma entsprechend Rechnung gestellt hat. Die Ausführungen im Privatgutachten vom 9. November 2007 zu einer Vereinbarung mit der CF._____ AG vom 1. März 2000 und der Rechnungsstellung an diese durch die BW._____ AG sind nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung lautet auf "Herrn A._____, BV._____, G._____-strasse 1, … H._____ " (act. 4 Beilage 17). Ein Bezug zur BW._____ AG mit Sitz an der BJ._____-strasse 1, … CG._____ ist nicht ersichtlich (act. 4 Beilage 4 = act. 3/113). Ein solcher ist auch bereits deshalb nicht plausibel, weil der Kläger die BW._____ AG erst am 20. Februar 2001 erworben hat (act. 4 Beilage 4). Die Vereinbarung ist, mindestens nach aussen, eindeutig der Einzelfirma des Klägers zuzuordnen. Ein Umsatz der BW._____ AG steht jedoch nicht dem Kläger, sondern der BW._____ AG als eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt zu, weshalb der Kläger diesen Umsatz auch nicht persönlich zu versteuern hat. Ein Einkommen des Klägers entsteht nur, wenn er von der BW._____ AG einen Lohn bezieht, soweit er für diese tätig ist, oder sich einen Gewinnanteil auszahlen lässt. Aus den zum Beweis abgenommenen Steuererklärungen 2000 bis 2002 und dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto des Klägers vom 12. Juni 2006 sind solche Einkünfte nicht ersichtlich (act. 3/129-131; act. 23/27). Dies ist auch der Grund, weshalb die Sozialversicherungsanstalt diese Einkünfte in der Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht berücksichtigt hat (act. 3/90; act. 3/91). Der Kläger behauptet selber, er habe aus der BW._____ AG keine Vergütungen bezogen, und diese hätte nach dem Unfall vom 10. März 2003 keine Aktivität mehr entfaltet, sondern nur noch aus dem Aktienmantel bestanden (act. 1 Ziff. 96 S. 43; act. 4 Ziff. 2.3.1 S. 11). Folglich ist nicht nachgewiesen, dass der fragliche Aufwand für Fremdarbeiten dem Kläger als Einkommen zugeflossen ist. Dementsprechend muss eine Berücksichtigung unterbleiben.

Gemäss Privatgutachten vom 9. November 2007 betrieb der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls vom 10. März 2003 die Vinothek und Kunstgalerie "CH._____" in CI._____ (act. 4 Ziff. 2.3.3 S. 21). Die dort erwähnten Auslagen für eine Stellvertretung (act. 4 Ziff. 2.3.3 S. 22 und Beilage 12) finden jedoch weder nach der Darstellung des Klägers noch nach dem Privatgutachten eine einkommensrelevante Berücksichtigung, namentlich nicht in Form einer Bereinigung des Reingewinns der Einzelfirma BV._____ (act. 21 Ziff. 42 S. 54 und 57; act. 4 Beilage 14; act. 23/20 S. 2). Solches behauptet auch die Beklagte bzw. die von ihr eingeholte vorläufige Stellungnahme des Treuhandunternehmens CE._____ AG vom 27. Februar 2008 letztlich nicht (act. 13 Ziff.II.2.2.4 S. 116-117; act. 14/49). Die Auslagen betreffen auch nicht die vergangenen Einkommensperioden, sondern sind nach dem Unfall angefallen. Schliesslich ist der gesamte in der Erfolgsrechnung als Fremdarbeiten verbuchte Betrag entsprechend der Darstellung des Klägers der BW._____ AG zuzuordnen und nicht zu berücksichtigen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Auslagen sind somit gegenstandslos (act. 13 Ziff. II.2.2.4 S. 120-121).

Das massgebliche Einkommen entspricht dem in der Erfolgsrechnung des Jahres 2000 ausgewiesenen Reingewinn der Einzelfirma.

Das massgebliche Nettoeinkommen für das Jahr 2000 beträgt CHF 100'759.60.

3.1.1.1.4. Für das Jahr 2001 behauptet der Kläger wiederum, beim in der Erfolgsrechnung des Jahres 2001 für Fremdarbeiten verbuchten Betrag von CHF 73'000.00 handle es sich um über die dem Kläger gehörende BW._____ AG abgerechneten Umsatz; die Zahlen der Einzelfirma seien deshalb auf einen Reingewinn von CHF 182'276.00 zu korrigieren (act. 1 Ziff. 104 S. 48; act. 3/125).

Die Beklagte macht unter Berufung auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Treuhandunternehmens CE._____ AG vom 12. März 2008 geltend, das Privatgutachten vom 9. November 2007 nehme die gleiche Korrektur um den angeblich im Jahr 2000 über die BW._____ AG abgerechneten Umsatz von CHF 73'000.00 im Jahre 2001 nochmals vor, was nicht nachvollziehbar sei (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 121; act. 14/50).

Die Erfolgsrechnung des Jahres 2001 weist für Fremdarbeiten einen gleich hohen Aufwand von CHF 73'000.00 wie im Vorjahr aus (act. 3/125). Gemäss Privatgutachten vom 9. November 2007 erfolgte die (erneute) Verbuchung von CHF 73'000.00 in der Erfolgsrechnung 2001 irrtümlich (act. 4 Ziff. 3.2 S. 39). Mit dem beiliegenden Schreiben vom 30. September 2003 an das Kantonale Steueramt Zürich hat der Treuhänder des Klägers den Sachverhalt entsprechend dargestellt (act. 4 Beilage 20). Im Gegensatz zum Jahr 2000 erfolgt die Aufrechnung nicht wegen eines zusätzlich zu berücksichtigenden Umsatzes, sondern wegen eines falsch verbuchten Aufwandes. Diese Korrektur ist nachvollziehbar und durch das Schreiben vom 30. September 2003 belegt. Dementsprechend ist der Reingewinn des Jahres 2001 um CHF 73'000 zu erhöhen.

Das Privatgutachten vom 9. November 2007 belässt es nicht bei einer Korrektur der Erfolgsrechnung des Jahres 2001 um den fehlerhaft verbuchten Aufwand von CHF 73'000.00, sondern erfasst wiederum auch einen behauptetermassen über die BW._____ AG abgerechneten Umsatz. Demgemäss sollen im Jahre 2001

insgesamt 546 Stunden zu CHF 150.00 über die BW._____ AG abgerechnet worden sein, was einem Umsatz von CHF 81'900.00 entspricht (act. 4 Ziff. 3.2 S. 27). Indessen macht sich der Kläger diesen Teil des Privatgutachtens nicht als Argumentation zu eigen. Mangels entsprechender Behauptungen ist darauf somit nicht weiter einzugehen. In der Sache gelten dieselben Vorbehalte wie gegenüber dem behaupteten Mehrumsatz von CHF 73'000.00 im Vorjahr (Ziffer 3.1.1.1.3 oben). Dies ist auch der Grund, weshalb die Sozialversicherungsanstalt diese Einkünfte in der Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht berücksichtigt hat (act. 3/90; act. 3/91). Ein Mehrumsatz in der Höhe von CHF 81'900.00 findet sich in der Erfolgsrechnung des Jahres 2001 auch in keiner Position mehr. Ein solcher ist nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte bringt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Aufwände der Einzelunternehmung auf die BW._____ AG übertragen worden sein könnten (act. 26 Ziff. C.I.1.2.3 S. 148). Eine konkrete Behauptung der Beklagten liegt nicht vor. Das Vorgehen würde ausserdem dem erklärten Ziel des Klägers widersprechen, aus steuerlichen Gründen Umsatz bzw. Gewinn zur BW._____ AG zu verlagern (act. 1 Ziff. 104 S. 48; act. 21 Ziff. 42 S. 57; act. 4 Ziff. 3.2 S. 26). Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Zahlen der BW._____ AG muss unterbleiben. Da der mit dieser Gesellschaft allenfalls erzielte Gewinn im Rahmen der Bestimmung des Valideneinkommens keine Berücksichtigung zu Gunsten des Klägers findet, ist von der durch die Beklagte beantragten Edition sämtlicher Erfolgsrechnungen von der Gründung bis zum Jahre 2003 abzusehen (act. 26 Ziff. C.I.1.2.3 S. 148-149).

Das massgebliche Einkommen entspricht dem in der Erfolgsrechnung des Jahres 2001 ausgewiesenen Reingewinn der Einzelfirma von CHF 109'276.35 zuzüglich dem fehlerhaft verbuchten Aufwand von CHF 73'000.00.

Das massgebliche Nettoeinkommen für das Jahr 2001 beträgt CHF 182'276.35.

3.1.1.1.5. Für das Jahr 2002 weist die Erfolgsrechnung der Einzelfirma negative Erlösminderungen von CHF 3'945.50 aus, was den Umsatz an sich um diesen Betrag erhöhen würde (act. 3/126). Der Kläger erläutert indessen weder diesen

Umstand, noch berücksichtigt er eine allfällige Erhöhung, sondern übernimmt den unveränderten Umsatz von CHF 75'478.15 in seine Darstellung (act. 1 Ziff. 105 S. 49). Das Privatgutachten vom 9. November 2007 geht in der Zusammenfassung der Erfolgsrechnungen 1998 bis 2003 für das Jahr 2002 ebenfalls vom Umsatz ohne Berücksichtigung der negativen Erlösminderungen aus (act. 4 Beilage 13). Unter Berücksichtigung der für die CB._____ AG geleisteten, jedoch nicht vergüteten Leistungen gelangt der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 zu einem Durchschnittseinkommen von rund CHF 176'500.00 (act. 1 Ziff. 106 S. 50). Dadurch nimmt er für das Jahr 2002 einen Reingewinn in der von ihm für das Jahr 2000 behaupteten Grössenordnung von CHF 173'760.00 an.

Im Jahr 2002 arbeitete der Kläger 1'156 Stunden für die CB._____ AG (act. 1 Ziff. 102 S.46-47, Ziff. 105 S. 49; act. 21 Ziff. 42 S. 59-60; act. 4 Ziff. 3.2 S. 28). Die Beklagte bestreitet diese Angabe nicht substantiiert (vgl. Ziff. C.II.2.2.4 S. 118-119; act. 26 Ziff. C.I.1.2.5.a S. 151).

Der Kläger behauptet eine mündliche Übereinkunft mit der CB._____ AG und CJ._____, in deren Rahmen der Kläger für die Organisation, die technischen Belange sowie für die Erstellung der Dokumentationen und Storybooks verantwortlich gewesen sei (act. 1 Ziff. 101 S. 46). Die von CJ._____ gegründete CB._____ AG habe ein Identifikationsverfahren für den Benutzer eines Mobilterminals entwickelt und patentrechtlich geschützt (act. 1 Ziff. 98 S. 44-45; act. 21 Ziff. 42 S. 5557; act. 3/116; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 13-14). Die Leistungen im Jahr 2002 seien dem Kläger nicht direkt vergütet, sondern mit den Leistungen des Geschäftspartners CJ._____ gedanklich verrechnet worden, da eine finanzielle Abgeltung in der Entwicklungsphase des Produktes noch nicht möglich gewesen sei (act. 1 Ziff. 102 S. 46-47). Der Kläger hätte jedoch als Gegenleistung am wirtschaftlichen Erfolg des Endproduktes beteiligt werden sollen, und es sei geplant gewesen, dass der Kläger die Partnerschaft mit der CB._____ AG noch ausgeweitet hätte und als Teilhaber eingestiegen wäre (act. 1 Ziff. 102 S. 46-47; act. 21 Ziff. 42 S. 55-56).

Die Beklagte bestreitet, dass es zu einer tatsächlichen Gewinnbeteiligung bei der CB._____ AG gekommen wäre (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 118-119; act. 26

Ziff. C.I.1.2.6.c S. 157; act. 27/12 Ziff. B.III.2 S. 12-13). Es sei ungewöhnlich, dass eine solche Vereinbarung über eine Unternehmensbeteiligung als Gegenleistung für geleistete Arbeiten in der Grössenordnung von über 100 Stunden nicht schriftlich festgehalten worden sei (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 119; act. 26 Ziff. C.I.1.2.5.b S. 151-152; act. 27/12 Ziff. B.II S. 7-8). Zudem lege der Kläger den Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht dar (act. 26 Ziff. C.I.1.2.5.c S. 152-153). Der wirtschaftliche Wert einer allfälligen Beteiligungsoption bleibe zudem unbekannt (act. 26 Ziff. C.I.1.2.5.c S. 153; act. 27/12 Ziff. B.III.2 S. 12).

CJ._____ habe gemäss dem im Rahmen der Erstellung des Privatgutachtens vom 9. November 2007 erstellten Kurzprotokoll vom 23. September 2007 über ein Gespräch vom 21. September 2007 mit dem Kläger vereinbart, als Gegenleistung für die ohne finanzielle Abgeltung erbrachten Arbeitsstunden durch den Erwerb einer Beteiligung an einem Erfolg des Projekts partizipieren zu können (act. 4 Beilage 9). Nach dem unfallbedingten vorübergehenden Rückzug aus der aktiven Unterstützung des Projektes sei dem Kläger die Einkaufsoption verblieben, um am Erfolg während der Laufzeit der Patente zu partizipieren (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 16 und Beilage 9). Gemäss Bestätigung vom 6. November 2007 hätte sich die Einkaufssumme per 31. März 2008 aus der Tragung der Hälfte der Patentkosten von CHF 140'000.00 und einer Ersatzzahlung für vom Kläger nicht geleistete Arbeitsstunden von März 2003 bis 31. März 2008 von CHF 495'000.00 zusammengesetzt; sie hätte sich für jeden Tag, an welchem sich der Kläger hätte früher einkaufen können, um CHF 270.00 reduziert (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 16-17 und Beilage 10). Die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden sind somit als Investition in die Projektbeteiligung zu verstehen. Eine Vergütung der geleisteten Stunden im Sinne eines direkten Geldflusses war nicht vorgesehen. Der Kläger hätte nur insoweit einen Ertrag generiert, als ihm aus der Projektbeteiligung ein entsprechender Erfolgsanteil zugeflossen wäre. Daraus hätte er jedoch zuerst die Einkaufssumme amortisieren müssen. Gemäss Kurzprotokoll vom 23. September 2007 seien Form und Höhe der Erfolgsbeteiligung wegen der Einbindung weiterer Partner noch nicht festgelegt (act. 4 Beilage 9). Es fehlt deshalb an den erforderlichen Angaben, um die Höhe einer allfälligen Erfolgsbeteiligung beurteilen zu können.

Gemäss Privatgutachten vom 9. November 2007 wäre ab dem Jahr 2009 mit Cash-Flows zu rechnen gewesen (act. 4 Ziff. 3.2 S. 16, 17 und Beilage 9). Der Kläger liefert keine näheren Angaben dazu, ob das Projekt entsprechende Erträge generiert hat. Das von der CB._____ AG entwickelte Verfahren zur Identifikation eines Benutzers über ein Mobilterminal kann in verschiedenen Anwendungsgebieten wie bei der Ausstellung elektronischer Tickets für Verkehr oder Veranstaltungen, an Geldautomaten, bei der Durchführung von Zahlungstransaktionen oder als zusätzlicher Authentisierungsfaktor bei Online-Transaktionen dienen (act. 1 Ziff. 98-100 S. 44-46; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 11-13). Das von CJ._____ geschätzte Transaktionsvolumen von 280 Mio. Anwendungen pro Jahr stellt allenfalls das mögliche Potenzial dar (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 16 und Beilage 8). Für die Beurteilung der Erfolgsbeteiligung des Klägers ist jedoch nicht das abstrakte Marktpotenzial entscheidend, sondern inwiefern das konkrete Projekt zu einem entsprechenden Erfolg führt. Dasselbe gilt für die NFC-Technologie (act. 1 Ziff. 99-100 S. 45-46; act. 3/117; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 12-13). Der Umstand, dass es sich dabei um eine unterdessen weitverbreitete Technologie handelt, bedeutet nicht, dass sich jede auf ihr basierende Anwendung auch durchsetzt. Der Kläger kann aus diesen allgemeinen Ausführungen deshalb nichts herleiten.

Von der Einvernahme von CJ._____, des ehemaligen Geschäftspartners des Klägers bei der CB._____ AG, ist abzusehen. Ein Beweisverfahren setzt substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68-69) und dient nicht der Vervollständigung des Parteivortrags (BGer 5A_837/2019 v. 08.05.2020 E. 4.1). Die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der CB._____ AG sind zum Nachweis des Valideneinkommens nicht geeignet, da der Kläger nicht darlegt, aus welchen konkreten Tatsachen er sein künftiges Einkommen bei der CB._____ AG ableitet.

Das Privatgutachten vom 9. November 2007 berücksichtigt einen zusätzlichen Umsatz von CHF 64'600.00 für einen entsprechenden nicht als Ertrag verbuchten Debitorenverlust (act. 4 Ziff. 3.2 S. 28-29 und Beilage 14). Die Beklagte wendet ein, der Debitorenverlust von CHF 64'600.00 dürfe nicht korrigiert werden, da Debitorenverluste in der Branche des Klägers zum Geschäftsrisiko gehörten (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 118; act. 14/49) und bei jungen Unternehmen nicht aussergewöhnlich seien (act. 26 Ziff. C.I.1.2.6.b S. 156-157; act. 27/12 Ziff. B.III.1 S. 1011). Da der Kläger die diesbezügliche Argumentation des Privatgutachtens nicht übernimmt, kann eine Auseinandersetzung mit diesem Standpunkt unterbleiben.

Aus der nicht vergüteten Tätigkeit für die CB._____ AG lässt sich ein zusätzliches Einkommen für das Jahr 2002 nicht begründen. Somit kann lediglich der verbuchte Gewinn als Einkommen berücksichtigt werden. Das massgebliche Nettoeinkommen für das Jahr 2002 beträgt CHF 17'210.30.

3.1.1.1.6. Für Januar bis März 2003 gelangt das Privatgutachten vom 9. November 2007 auf der Grundlage der Erfolgsrechnung zu einem betriebswirtschaftlich bereinigten Jahresergebnis der Einzelfirma von CHF 53'774.00 (act. 1 Ziff. 107 S. 51-52; act. 4 Ziff. 3.2 S. 24-41 und Beilage 14). Die Erfolgsrechnung 2003 hält der Kläger nicht für aussagekräftig, da er im März 2003 verunfallt und anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, Umsätze zu erzielen (act. 1 Ziff. 105 S. 49). Entsprechend reicht der Kläger die Erfolgsrechnung 2003 auch nicht ein. Aus der Zusammenfassung der Erfolgsrechnungen 1998 bis 2003 im Privatgutachten vom 9. November 2007 ist für das Jahr 2003 ein unbereinigter Umsatz von CHF 8'000.00 und ein Verlust von CHF 10'478.00 ersichtlich (act. 4 Beilage 13).

Das Privatgutachten vom 9. November 2007 berücksichtigt einen zusätzlichen Umsatz von CHF 63'400.00 für 476 Arbeitsstunden zu CHF 150.00 abzüglich eine bereits verbuchte Akontozahlung von CHF 8'000.00 (act. 4 Ziff. 3.2 S. 30 und Beilage 14). Der Kläger habe im Dezember 2002 mit CK._____ Consultants in CL._____ einen Vertrag über die Ausführung von Organisations- und Informatikdienstleistungen für die Dauer von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 zu einem Stundensatz von CHF 150.00 mit einem garantierten Einsatz von 120 Stunden geschlossen (act. 4 Ziff. 3.2 S. 29 und Beilage 19). Gemäss den Arbeitsrapporten des Klägers für das Jahr 2003 habe der Kläger vom 1. Januar bis zum 12. März 2003 insgesamt 476 Arbeitsstunden geleistet (act. 4 Ziff. 3.2 S. 29). Die vereinbarte quartalsweise Abrechnung des ersten Quartals sei nicht mehr erfolgt, da der Kläger auf eine Verrechnung verzichtet habe, nachdem er den Vertrag nicht mehr habe erfüllen können (act. 4 Ziff. 3.2 S. 30).

Die Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung der Arbeitsleistung des Klägers für die CK._____ Consultants (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 119-120; act. 26 Ziff. C.I.1.2.6.d S. 158-159). Der Vertrag mit den Unterschriftsdaten vom 16./19. Dezember 2002 trage ein Ausdrucksdatum vom 7. Mai 2003, womit fraglich sei, ob der Vertrag überhaupt vor dem Unfallereignis unterzeichnet worden sei (act. 13 Ziff. C.II.2.2.4 S. 120; act. 26 Ziff. C.I.1.2.6.d S. 159). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das zusätzliche Honorar nicht verbucht und in Rechnung gestellt worden sei (act. 26 Ziff. C.I.1.2.6.d S. 158; act. 27/12 Ziff. B.III.3 S. 13-14).

Im Rahmen der Schadenersatzbestimmung ist zu erstellen, welchen Umsatz der Kläger aus der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der CK._____ Consultants tatsächlich erzielt hätte. Gemäss Privatgutachten vom 9. November 2007 wurde in der Jahresrechnung des Jahres 2003 die erste monatliche Akontozahlung aus der Tätigkeit des Klägers für die CK._____ Consultants verbucht (act. 4 Ziff. 3.2 S. 30). Die Höhe der Akontozahlung stimmt mit dem unbereinigten Umsatz der Erfolgsrechnung 2003 überein. Folglich besteht der verbuchte Umsatz des Jahres 2003 ausschliesslich aus der ersten Akontozahlung der Kundin CK._____ Consultants. Nachdem sich der Unfall am 10. März 2003 ereignet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kundin nicht wenigstens die Akontozahlung für den Monat Februar 2003 bezahlt hat. Beim garantierten Mindestumfang des Einsatzes von

120 Stunden wäre monatlich mindestens ein Honorar von CHF 18'000.00 angefallen, weshalb die Akontozahlungen vergleichsweise bescheiden ausfallen. Es erscheint fraglich, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung vollumfänglich durchsetzbar gewesen wäre. Ein über den verbuchten Umsatz von CHF 8'000.00 gehender Ertrag lässt sich nicht erstellen.

Der Kläger und das Privatgutachten vom 9. November 2007 erwähnen das Projekt "CM._____" (act. 1 Ziff. 97 S. 44; act. 3/114; act. 4 Ziff. 2.3.1 S. 10-11 und Beilage 5). Das Grundlagenpapier stammt aus dem Jahre 1999 (act. 3/114 = act. 4 Beilage 5), in welchem Zusammenhang ein Aufwand von CHF 559.00 in der Jahresrechnung 1999 entstand (act. 4 Ziff. 3.2 S. 35). Gemäss Darstellung des Klägers habe er dieses Projekt nach dem Unfall vom 10. März 2003 aufgeben müssen (act. 1 Ziff. 97 S. 44). Einen Ertrag macht der Kläger weder geltend, noch ist ein solcher ersichtlich, zumal das Projekt während vier Jahren offenbar keine Fortschritte gemacht hat. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann es deshalb keine Berücksichtigung finden.

Für das Jahr 2003 lässt sich kein massgebliches Nettoeinkommen bestimmen.

3.1.1.2. Das Erwerbseinkommen des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt dient als Ausgangspunkt zur Bestimmung des Valideneinkommens (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224). Zur Bestimmung des aufgelaufenen Gewinnausfalls ist es üblich, auf eine repräsentative Vergleichsperiode von mindestens fünf Jahren abzustellen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 734 zu Art. 46 OR unter Hinweis u.a. auf BGE 89 II 396 E. 1 S. 398-399 = Pra 53 [1964] Nr. 31). Es lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen "darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist" (BGH, Urt. v. 06.02.2001 – VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 [1641 unter II 2 b aa]; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 734 zu Art. 46 OR).

Als Grundlage der Einkommensbestimmung liegen die Einkommenszahlen des Klägers der Jahre 1998 bis 2002 vor. Für das Jahr 2003 lässt sich keine verwertbare Einkommenszahl mehr ermitteln, weshalb dieses von vornherein aus der Betrachtung ausscheiden muss. Die Zahlen der Jahre 1998 bis 2002 bilden eine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse des Klägers. Die nominalen Werte berücksichtigen jedoch nicht den unterschiedlichen Stand der Teuerung in den jeweiligen Jahren. Zur Bildung von Durchschnittswerten sind die Einkommenszahlen deshalb anhand des Jahresdurchschnitts des Landesindexes der Konsumentenpreise auf Basis "Mai 1993 = 100" (BFS-Nummer 05.02.10) auf den Stand der Teuerung im Jahr 2003 von 108.9 Punkten anzugleichen:

Landesindex der Teuerungsbereinigtes Nominales Jahr Konsumentenpreise Nettoeinkommen Nettoeinkommen (Mai 1993 = 100) (2003 = 108.9)

1998 CHF 166'080.85 104.0 CHF 173'905.81

1999 CHF 103'679.65 104.8 CHF 107'735.82

2000 CHF 100'759.60 106.4 CHF 103'127.07

2001 CHF 182'276.35 107.5 CHF 184'650.18

2002 CHF 17'210.30 108.2 CHF 17'321.64

Die Berücksichtigung der Teuerung drängt sich auf, da diese auch beim hypothetischen vergangenen Einkommen und (über den Kapitalisierungssatz) beim künftigen Einkommen Berücksichtigung findet. Sie entspricht auch dem Vorgehen der Sozialversicherungsanstalt, wobei diese gar dem Nominallohnindex folgt, welcher zusätzlich eine Reallohnkomponente enthält (act. 3/90; act. 3/91; Ziffer 3.1.1.3 unten).

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des hohen Anteils nicht verrechenbarer Stunden, die er für die CB._____ AG geleistet habe (Ziffer 3.1.1.1.5 oben), sei das Jahr 2002 für die Bemessung der Erwerbsausfalls nicht aussagekräftig (act. 1 Ziff. 105 S. 49). Die Leistungen im Umfang von 1'156 Stunden für die CB._____ AG beanspruchten einen wesentlichen Teil der Arbeitskapazität des Klägers. Bei einem Honoraransatz von CHF 150.00 pro Stunde entspräche dies einem Umsatz von CHF 173'400.00 (act. 4 Ziff. 3.2 S. 28). Aufgrund dieser besonderen Umstände kann das Jahr 2002 nicht als repräsentativ betrachtet werden. Auch die Sozialversicherungsanstalt stellt in der Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht auf das im Individuellen Konto verbuchte Einkommen für das Jahr 2002 ab, sondern legte das Einkommen des Vorjahres zugrunde (act. 3/90; act. 3/91). Das Jahr 2002 ist somit bei der Berechnung eines Durchschnitteinkommens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das teuerungsbereinigte Durchschnittseinkommen für die Jahre 1998 bis 2001 beträgt CHF 142'354.72 (unbereinigt CHF 138'199.11).

In das Jahr 2002 fällt ein Debitorenverlust von CHF 64'000.00 (Ziffer 3.1.1.1.5 oben). Ausweislich des Privatgutachtens vom 9. November 2007 wurde dieser in

der Erfolgsrechnung nicht als Umsatz verbucht (act. 4 Ziff. 3.2 S. 29). Es ist davon auszugehen, dass dies entsprechend dem Grundsatz der Stetigkeit der Buchführung auch für andere Jahre so gehandhabt wurde. Deshalb ist ein allfälliges Debitorenrisiko im Durchschnittseinkommen bereits berücksichtigt.

Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist von einem Nettoeinkommen von CHF 142'500.00 im Jahre 2003 auszugehen.

3.1.1.3. Das Gericht muss die für die Folgejahre zu erwartende Einkommensentwicklung berücksichtigen (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224). Die Feststellung der Lohnentwicklung ist eine Tatfrage (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141-142 und E. 2.3.2.1 S. 145-146 = Pra

92 [2003] Nr. 69; BGE 117 II 609 E.12b/aa). Diese hängt von den konkreten Verhältnissen ab (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297 = Pra 79 [1990] Nr. 224; BGE 89 II 396 E. 1 S. 398 = Pra 53 [1964] Nr. 31; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 732 zu Art. 46 OR).

Der Kläger geht davon aus, dass er zumindest im Ausmass der Nominallohnentwicklung eine Einkommenssteigerung erfahren hätte; er habe zum Unfallzeitpunkt mehrere Projekte verfolgt, welche in den folgenden Jahren zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hätten (act. 1 Ziff. 115 S. 55).

Die Nominallohnentwicklung setzt sich aus einer Reallohn- und einer Teuerungskomponente zusammen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 631 zu Art. 46 OR). Die Nominal- und Reallohnveränderungen lassen sich den Tabellen "Schweizerischer Lohnindex nach Sektor: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100" (BFS-Nummer 03.04.03.00.04), Total Männer, entnehmen; die Teuerungskomponente entspricht der Veränderung des jährlichen Durchschnittwertes des Landesindexes der Konsumentenpreise (BFS-Nummer 05.02.10):

Veränderung in % gegenüber Vorjahr Jahr Differenz = Teuerung Nominallohn Reallohn

2004 0.8668% 0.0634% 0.8034%

Veränderung in % gegenüber Vorjahr Jahr Differenz = Teuerung Nominallohn Reallohn

2005 0.8614% -0.3069% 1.1683%

2006 1.1173% 0.0571% 1.0602%

2007 1.6463% 0.9074% 0.7389%

2008 2.1884% -0.2320% 2.4204%

2009 2.0871% 2.5799% -0.4928%

2010 0.7030% 0.0147% 0.6883%

2011 0.9507% 0.7177% 0.2330%

2012 0.7624% 1.4651% -0.7027%

2013 0.7700% 0.9894% -0.2194%

2014 0.6848% 0.6981% -0.0133%

2015 0.3018% 1.4624% -1.1606%

2016 0.5900% 1.0291% -0.4391%

2017 0.4121% -0.1210% 0.5331%

2018 0.4926% -0.4396% 0.9322%

2019 0.8610% 0.4963% 0.3647%

2020 0.8149% 1.5000% -0.6851%

2021 -0.7000% -1.3000% 0.6000%

2022 1.1000% -1.7000% 2.8000%

Der Kläger generiert seinen Umsatz, indem seine Kundschaft ihm die für sie geleistete Zeit vergütet. Eine Einkommenssteigerung ist deshalb entweder durch Ausweitung der verrechenbaren Stunden oder durch Erhöhung des Stundensatzes möglich.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (für den künftigen Schaden vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.3 S. 235-236; BGE 114 II 253

E. 2a S. 256 m.Nw.). Es obliegt dem Geschädigten, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte zur Bestimmung des Einkommens ohne den Unfall bestimmen kann (BGE 131 III

360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69). Dieser hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276-277 m.Nw.; BGer 4A_116/2008 v. 13.06.2008 E. 3.2.2 [nicht in BGE 134 III 489 publ.]).

3.1.1.3.1. Gemäss Darstellung des Klägers liefen im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. März 2003 die Projekte für CK._____ Consultants und CB._____ AG (act. 4 Ziff. 2.1 S. 6-7; Ziffer 3.1.1.1.5 oben und 3.1.1.1.6 oben). Für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 10. März 2003 macht der Kläger geltend, 476 Stunden auf dem Projekt für CK._____ Consultants gearbeitet zu haben (Ziffer 3.1.1.1.6 oben). Unter Berücksichtigung von einem Monat Ferien soll dies auf das gesamte Jahr 2003 hochgerechnet 2'094 Stunden entsprechen, wobei der Kläger die verwendeten Berechnungsgrundlagen nicht darlegt (act. 1 Ziff. 107 S. 51; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 20). Weitere Arbeitsleistungen in diesem Zeitraum behauptet er nicht, und auch das Privatgutachten vom 9. November 2007 berücksichtigt für diesen Zeitraum keine solchen (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 20, Ziff. 3.2 S. 25 und Beilage 14). Insbesondere legt der Kläger nicht dar, ob und in welchem Umfang er im Jahr 2003 auch noch auf dem Projekt für die CB._____ AG gearbeitet habe. Dazu behauptet der Kläger lediglich, im Jahr 2002 auf dem Projekt für die CB._____ AG 1'156 Stunden geleistet zu haben (act. 1 Ziff. 105 S. 49; act. 4 FN 4 S. 20 und Ziff. 3.2 S. 28; Ziffer 3.1.1.1.5 oben). Zusammen mit den verrechneten Stunden hätte der Kläger im Jahr 2002 gemäss eigenen Behauptungen insgesamt 1'935.75 Stunden gearbeitet (act. 1 Ziff. 107 S. 51; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 20). Weiter behauptet der Kläger 2'036.75 geleistete Arbeitsstunden für das Jahr 2001 und 2'151.75 geleistete Arbeitsstunden für das Jahr 2000 (act. 1 Ziff. 107 S. 51; act. 3 Ziff. 2.3.2 S. 20). Nach Ansicht des Klägers entsprechen 2'097 verrechenbare Arbeitsstunden pro Jahr einer realistischen Schätzung (act. 1 Ziff. 107 S. 51; act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 17-19). Entscheidend ist jedoch, welche Leistung im konkreten Fall des Klägers zu erwarten ist. Aus den historischen Zahlen ergeben sich keine Hinweise, dass der Kläger nach dem 10. März 2003 markant mehr Stunden geleistet hätte als in den Vorjahren.

Unter Hinweis auf die Bestätigung der CB._____ AG vom 6. November 2007 behauptet der Kläger, er hätte für diese zwischen März 2003 und März 2008 Arbeit im Umfang von CHF 495'000.00 geleistet (act. 1 Ziff. 102 S. 47; act. 21 Ziff. 42 S. 56; act. 4 Beilage 10). CJ._____ bestätigte namens der CB._____ AG mit Schreiben vom 6. November 2007 die zur Ausübung der Option zum Einkauf bei der CB._____ AG zu entrichtende Einkaufssumme (act. 4 Beilage 10; Ziffer 3.1.1.1.5 oben). Gemäss Privatgutachten vom 9. November 2007 ergibt sich der darin vorgesehene Anteil von CHF 495'000.00 für nicht geleistete Arbeitsstunden aus einer Tätigkeit während 60 Monaten im Umfang von 55 Stunden pro Monat zu einem Stundensatz von CHF 150.00 (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 16-17). Die Reduktion der Einkaufssumme um CHF 270.00 pro Tag, um welchen der Kläger diese früher ausübt, entspricht dem Tagesäquivalent von 1.80 Stunden Arbeit zu CHF 150.00 (act. 4 Ziff. 2.3.2 S. 16-17; act. 4 Beilage 10). Gestützt auf diese Behauptungen ergäbe sich eine Jahresleistung von 660 Stunden auf dem Projekt für die CB._____ AG. Die Zahlen für das Jahr 2002 zeigen, dass die auf diesem Projekt geleistete Arbeit auf Kosten der für andere Projekte zur Verfügung stehenden verrechenbaren Stunden gehen. Aus dem laufenden Projekt CB._____ AG lässt sich deshalb nicht auf eine künftige Ausweitung der Arbeitskapazität des Klägers schliessen.

Der Kläger macht geltend, mit dem Erwerb der BW._____ AG habe er nicht nur beabsichtigt, die Geschäfte der Einzelfirma in die BW._____ AG zu verlagern, sondern auch geplant, gemeinsam mit einem Partner Personal anzustellen, welches über Body-Leasing Aufträge ausführen würde (act. 1 Ziff. 94-95 S. 43). Nach Darstellung des Klägers hat die BW._____ AG jedoch bis zum streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 keinen entsprechenden Umsatz erzielt (act. 1 Ziff. 96 S. 43). Über die beabsichtigte Zusammenarbeit im Bereich der Personalüberlassung habe noch keine schriftliche Absichtserklärung bestanden (act. 1 Ziff. 95 S. 43). Den Behauptungen des Klägers lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche auf den Umfang einer künftigen Einkommenssteigerung hinweisen. Damit fehlt es bereits an hinreichenden Behauptungen.

Weitere konkrete Projekte behauptet der Kläger entweder nicht, oder er leitet aus ihnen kein Einkommen her. Namentlich macht der Kläger nicht geltend, er hätte mit dem Betrieb der Vinothek und Kunstgalerie "CH._____" in CI._____ (act. 21 Ziff. 42 S. 54) oder dem Projekt CM._____ künftig ein Einkommen erzielt (act. 21 Ziff. 42 S. 59). Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich demnach um sog. Liebhabereien, welche nicht der Erzielung von Einkommen dienen.

3.1.1.3.2. Die Rechtsprechung lehnt beim künftigen Erwerbsausfall eine generelle Berücksichtigung der Reallohnerhöhung ab (BGer 4A_6/2019 v. 19.09.2019 E. 5.2.1; 4A_116/2008 v. 13.06.2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.1; 4C.349/2006 v. 22.01.2007 E. 3.4). Im Gegensatz zum Haushaltschaden, bei welchem eine allgemeine Reallohnerhöhung berücksichtigt werden darf (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340), können beim Erwerbsausfall "regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden, die auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lassen" (BGer 4A_116/2008 v. 13.06.2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.1; ebenso BGer 4A_6/2019 v. 19.09.2019 E. 5.2.1; 4C.349/2006 v.

22.01.2007 E. 3.4). Die allgemeine Lohnentwicklung kann deshalb nur berücksichtigt werden, wenn sie im konkreten Fall nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. BGer 4A_6/2019 v. 19.09.2019 E. 5.2.2; 4A_122/2016 v. 04.07.2016 E. 8.1; 4A_260/2014 v.09.2014 E. 6.1).

Nach Ansicht im Schrifttum sind das aufgelaufene mutmassliche Validen- und Invalideneinkommen der Nominallohnentwicklung bis zum Rechnungstag anzupassen, wenn die tatsächliche Lohnentwicklung aufgrund vollständig fehlender Erwerbstätigkeit nicht bekannt ist (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 557 zu Art. 46 OR; MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 3.116). Bei den in diesem Zusammenhang referenzierten Urteilen des Bundesgerichts, die allerdings jeweils eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betreffen, gingen die Vorinstanzen in den konkreten Fällen von einer Nominallohnsteigerung von jeweils rund 4 % aus (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 144 = Pra 92 [2003]

Nr. 69; BGE 116 II 295 E. 3a S. 296 = Pra 79 [1990] Nr. 224; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 557 zu Art. 46 OR).

In Fortführung des Gedankens der (neueren) Rechtsprechung zum künftigen Erwerbsausfall wäre jedenfalls die Reallohnkomponente im konkreten Fall mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelten diese Anforderungen bereits für die Schätzung des künftigen Erwerbsausfalls, verlangen sie a fortiori beim konkret nachzuweisenden aufgelaufenen Erwerbsausfall Anwendung.

Bei selbstständig erwerbstätigen Personen ist die Rechtsprechung verschiedentlich von einer kontinuierlichen Gewinnsteigerung ausgegangen (BGE 102 II 232 E. 6c S. 241-242; BGE 89 II 396 E. 1 S. 398-399; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 736 zu Art. 46 OR). Diese beruhte jedoch auf einer (vom Bundesgericht nicht frei überprüfbaren) Würdigung der konkreten Umstände (BGE 89 II

396 E. 1 S. 398). Der Teuerungsausgleich müsste sich vorliegend im Stundensatz widerspiegeln.

Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass er von Einkommenssteigerungen im Umfang der Nominallohnentwicklung konkret hätte profitieren können. Gemäss Darstellung des Klägers hätte der durchschnittliche verrechnete Stundenansatz im Jahr 1998 CHF 100.00, im Jahr 2000 CHF 130.00, in den Jahren 1999, 2001 und 2003 CHF 150.00 und im Jahr 2002 CHF 210.00 betragen (act. 1 Ziff. 105 S. 49; act. 4 Ziff. 3.2 S. 25). Damit wäre der Stundensatz tatsächlich im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr um CHF 60.00 gestiegen. Für die im Jahr 2003 laufenden Projekte für CK._____ Consultants und CB._____ AG geht der Kläger jedoch lediglich wieder von einem Stundensatz von CHF 150.00 aus (Ziffer 3.1.1.3.1 oben). Der sprunghafte Anstieg des Stundensatzes im Jahre 2002 erweist sich deshalb nicht als dauernd. Entsprechend ist der hypothetische aufgelaufene Gewinnausfall nicht anhand des Nominallohnindexes zu erhöhen, welcher dem Lohnindex zugrunde liegt.

Keines individuellen Nachweises bedarf hingegen die Berücksichtigung der Teuerung für das hypothetische Einkommen. Beim zukünftigen Erwerbsausfall gilt die-

se bereits als durch den Kapitalisierungszinssatz abgegolten (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317, E. 7 S. 321; BGE 101 II 346 E. 3c S. 353; BGer 4A_254/2017 v.

09.04.2018 E. 3.1; 4A_122/2016 v. 04.07.2016 E. 8.1; 4A_153/2008 v.

14.10.2008 E. 2.5.1). Folgerichtig ist die Teuerung auch für ein vergangenes hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_153/2008 v.

14.10.2008 E. 2.5.2). Im Unterschied zum künftigen Einkommen sind für die Vergangenheit die statistisch bekannten Teuerungsraten zu verwenden (BGer 4A_153/2008 v. 14.10.2008 E. 2.5.2). Der Einkommensentwicklung ist deshalb der Landesindex der Konsumentenpreise zugrunde zu legen.

3.1.1.3.3. Der Kläger unterzog in der Klage auch das zukünftige Einkommen einer

1 %-igen jährlichen Steigerung (act. 1 Ziff. 118 S. 57-58). Hingegen geht er in der Eingabe vom 29. März 2022 für den künftigen Erwerbsschaden von einem jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 188'000.00 und einem jährlichen Schaden von CHF 94'000.00 aus (act. 298 Rz. 88). Demnach hält der Kläger an der Behauptung einer 1 %-igen jährlichen Steigerung des künftigen Valideneinkommens nicht mehr fest.

3.1.1.3.4. Der Kläger behauptete in der Klage ferner, er hätte seine Erwerbstätigkeit über das (heutige) ordentliche AHV-Alter hinaus bis zum Erreichen des

70. Altersjahres weitergeführt (act. 1 Ziff. 117 S. 57, Ziff. 119 S. 59), nach Erreichen des AHV-Alters jedoch aufgrund der allmählich reduzierten Leistungsfähigkeit keine Reallohnerhöhung mehr erfahren (act. 1 Ziff. 118 S. 57-58). Entsprechend kapitalisierte der Kläger das zukünftige Einkommen mit einer temporären Aktivitätsrente bis Alter 70 (act. 1 Ziff. 119 S. 59). In der Eingabe vom 29. März 2022 berechnet er den künftigen Erwerbsschaden mit einer temporären Aktivitätsrente bis Alter 65 (act. 298 Rz. 88). Demnach hält der Kläger an der Behauptung einer Erwerbstätigkeit über das AHV-Alter hinaus nicht mehr fest.

3.1.1.4. Im Ergebnis ist ein Nettovalideneinkommen von CHF 142'500.00 pro Jahr auf Basis des Jahres 2003 zuzüglich Teuerungsausgleich bis zum Erreichen des AHV-Alters überwiegend wahrscheinlich.

3.1.2. Invalideneinkommen

Vom Validengewinn ist das mutmassliche Invalideneinkommen abzuziehen (UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, 2012, N 1630). Für die Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens massgebend ist die Erwerbsunfähigkeit auf dem konkret dem Geschädigten offen stehenden Arbeitsmarkt, mithin der haftpflichtrechtliche Erwerbsunfähigkeitsgrad (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 465, 498 zu Art. 46 OR). Eine Erwerbsunfähigkeit ist insbesondere gegeben, "wenn der Geschädigte verletzungsbedingt den angestammten Beruf nicht mehr bzw. nur noch teilweise oder zwar wieder vollständig ausüben kann, für die Bewältigung des Arbeitspensums aber mehr Zeit bzw. eine grössere Anstrengung aufwenden muss (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 457 zu Art. 46 OR). Dazu sind "die persönliche Situation, das Anforderungsprofil seines bisherigen Berufes und seine beruflichen Zukunftsaussichten sowie die konkreten Verhältnisse des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen" (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 467 zu Art. 46 OR). Dem Geschädigten ist ein noch mögliches und zumutbares Erwerbseinkommen anzurechnen (BGer 4C.177/2006 v. 22.09.2006 E. 2.2.1 und 2.2.2; KIESER/LANDOLT, a.a.O., N 1631).

Im Herbst 2004 begann der Kläger eine Ausbildung zum Wirbelsäulen-Basistherapeuten (act. 1 Ziff. 111 S. 53; act. 13 Ziff. C.II.2.3.5 S. 129-130; act. 3/132). Die Versicherer beteiligten sich nicht an den Ausbildungskosten (act. 1 Ziff. 112 S. 54). Nach eineinhalb Jahren brach der Kläger die Ausbildung ab (act. 1 Ziff. 112 S. 54). Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 26. April 2004 die beruflichen Massnahmen ab, da die Umschulung die Erwerbsfähigkeit nicht erhöhe (act. 1 Ziff. 112 S. 54; act. 13 Ziff. C.II.2.3.5 S. 129-130; act. 3/85). Im Rahmen einer von ihm gemeinsam mit zwei anderen Personen für die Jahre 2008 bis 2009 erworbenen Lizenz versuchte der Kläger zeitweise, über die BW._____ AG künstliche Eisfelder zu vertreiben (act. 21 Ziff. 46 S. 63). In diesem Rahmen fuhr er noch am 9. März 2011 zu einem Verkaufsgespräch nach AQ._____ AT, obwohl die Lizenz bereits nicht mehr bestand (act. 13 Ziff. C.II.2.4.4 S. 137-139; act. 21 Ziff. 46 S. 63; act. 15 Ermittlungsbericht vom 20.04.2011 S. 27-31; Ziffer 2.4.2.1 oben). Bei dieser Vertriebstätigkeit erzielte der Kläger jedoch keinen Gewinn (act. 21 Ziff. 35 S. 41, Ziff. 37 S. 47, Ziff. 47 S. 64; act. 26 Ziff. C.I.6 S. 170-171). Gemäss Verfügung vom 20. Oktober 2009 wurden dem Kläger im damaligen Eheschutzverfahren, in welchem er Auskunft zu den Bewegungen auf dem Kontokorrent der BW._____ AG gab (act. 21 Ziff. 37 S. 46; act. 23/23 S. 1314), aus dieser Tätigkeit kein Einkommen angerechnet (act. 21 Ziff. 37 S. 47; act. 23/23 S. 15-16). Die BW._____ AG wurde am 10. September 2014 in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (SHAB Nr. 177 v. 15.09.2014).

Der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Folgen des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 seine selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und seine Geschäftstätigkeit nach dem Unfall gänzlich einstellen müssen (act. 1 Ziff. 110 S. 53). Seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 habe er kein Erwerbseinkommen mehr erzielen können (act. 1 Ziff. 112-113 S. 54). Bei der Tätigkeit im Vertrieb von künstlichen Eisfeldern habe es sich um einen Versuch gehandelt, zusammen mit einem Geschäftspartner im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen (act. 21 Ziff. 35 S. 41, Ziff. 46 S. 63). Diesen habe er längere Zeit vor Einreichung der Klage aufgegeben (act. 21 Ziff. 46 S. 63). Die BW._____ AG sei inaktiv geworden und habe bloss noch aus dem Aktienmantel bestanden (act. 1 Ziff. 96 S. 43). Ab Juli 2006 wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage gewesen, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, bei welcher er nicht zu lange am Computer sitzen müsste; namentlich hätte er ein Invalideneinkommen nach Massgabe einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit als Wirbelsäulen-Basisausgleichs-Therapeut erzielen können (act. 1 Ziff. 113 S. 54).

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 13 Ziff. C.II.2.4.1 S. 131). In Wirklichkeit sei der Kläger weiterhin seiner Geschäftstätigkeit nachgegangen (act. 13 Ziff. C.II.2.4.1 S. 131; act. 26 Ziff. C.I.5 S. 169-170). Seine Tätigkeit bei der BW._____ AG, bei welcher der Kläger seit dem 28. Februar 2011 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift eingetragen war (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 132; act. 14/54), habe dieser weitergeführt (act. 13 Ziff. C.I.6.2.3 S. 95-96, Ziff. C.II.2.4.2 S. 131; act. 26 Ziff. C.I.5 S. 169-170). In diesem Rahmen habe der Kläger sich seit Oktober 2008 mit dem Projekt CN._____, einer von der Firma CO._____ entwickelten synthetischen Eislauffläche, beschäftigt (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 132 und 134; act. 14/56; act. 14/57). Der Kläger habe dieses Produkt vertrieben und sei für dessen Wartung und Betrieb zuständig gewesen (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 136-137; act. 14/57). Im Einkaufszentrum BA._____ in BB._____ AG habe der Kläger in der Vorweihnachtszeit 2008 eine Eislaufbahn betrieben (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 133). Auf dem CP._____ in CQ._____ DE habe vom 25. April bis zum 5. Mai 2009 die Präsentation eines künstlichen Eisfelds stattgefunden (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 137; act. 14/58). Die fehlenden Einnahmen seien dem Geschäftsrisiko des Klägers zuzuschreiben (act. 26 Ziff. C.I.5 S. 169-170). Spätestens ab dem Jahr 2008 wären dem Kläger sämtliche Beschäftigungen, sowohl körperlich anstrengende als auch Konzentration erfordernde Tätigkeiten, möglich gewesen (act. 13 Ziff. C.II.2.3.5 S. 130). Es wäre dem Kläger überdies möglich gewesen, einen beratenden Beruf auszuüben, bei welchem er nicht den ganzen Tag Computerarbeit verrichten müsste, sondern einer dynamischen Tätigkeit in Abwechslung mit Kundengesprächen, Produktdemonstrationen etc. nachgehen könnte (act. 13 Ziff. C.II.2.3.5 S. 129-130). Den aus dem freiwilligen Verzicht auf die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Einkommensverlust könne der Kläger nicht auf den Haftpflichtigen abwälzen (act. 13 Ziff. C.II.2.3.5 S. 130).

Im Grundsatz stellt der Kläger nicht in Abrede, ab Juli 2006 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verfügt zu haben (act. 1 Ziff. 113 S. 54; act. 21 Ziff. 52 [Ad 2] S. 66). Für den Grad der Arbeitsunfähigkeit obliegt ihm der Beweis.

3.1.2.1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seit dem Unfall vom 10. März 2003 in seiner angestammten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist.

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass dieser seit dem Unfall vom 10. März 2003 in seiner bis anhin ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständig erwerbstäti-

ger Organisator zu 100 % arbeitsunfähig ist, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: die Parteibefragung des Klägers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 95 ff.), das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 (act. 187; act. 237) mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 (act. 194) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/5; act. 3/6; act. 3/13; act. 3/14; act. 3/24; act. 3/67; act. 3/71; act. 3/85; act. 3/90; act. 3/96; act. 3/132-134) als Hauptbeweismittel, die Zeugenbefragung von C._____ vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 126 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/73; act. 3/85; act. 14/54-59; act. 15; act. 23/23) als Gegenbeweismittel.

Zu diesem Beweissatz ruft die Beklagte das mit Eingabe vom 10. Januar 2022 eingereichte polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 30. August 2016 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 als Beweismittel an (act. 285 Rz. 4, 13). Der Beschluss vom 2. März 2014 ist um das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2016 als Gegenbeweismittel zu ergänzen (Ziffer 2.4.1.2 oben).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 stuft die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seiner bis anhin ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Organisator und Computerfachmann durchgehend auf 50 % ein; dabei unterscheidet es zwischen Einschränkungen durch die leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen einerseits, solchen durch das cervicocephale Syndrom (Schmerzsyndrom) mit chronischen Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten andererseits (act. 187 Ziff. 4.7 S. 57-58, Ziff. 5.11 S. 62). Auf die Wechselwirkung zwischen den (somatischen) Schmerzen und den neuropsychologischen Störungen weisen bereits das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 und (implizit) das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 hin (act. 3/13 S. 10; act. 3/24 Ziff. C S. 20).

Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 ergebe sich aus der diagnostizierten leichten neuropsychologischen Funktionsstörung eine

theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. 194 S. 18). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 stuft die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen auf 20 % ein (act. 187 Ziff. 4.7 S. 57-58). Die genannten Kriterien teilen die neuropsychologischen Störungen in sieben Schweregrade von minimaler bis schwerster neuropsychologischer Störung ein (ADRIAN FREI/CHRISTIAN BALZER/FRANÇOISE GYSI/JULIE LEROS/ANDREA M. PLOH-MANN/GREGOR STEIGER, Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit [genehmigt an der Generalversammlung der SVNP vom 7. November 2015], HAVE 2016, 164, S. 168-169). Die leichte neuropsychologische Störung wird mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 10 bis 30 % assoziiert (HAVE 2016, 164, S. 168). Die Qualifikation der neuropsychologischen Störung als "leicht" ist im relativen Kontext als zweiter von sieben Schweregraden zu sehen, wobei etwa beim höchsten Schweregrad eine testpsychologische Erfassung der kognitiven Leistungen gar nicht mehr möglich ist (HAVE 2016, 164, S. 169). Die Qualifikation als "leicht" bedeutet deshalb nicht, dass kein Krankheitswert vorliegen würde. Das Gutachten begründet den Grad der Arbeitsunfähigkeit somit nachvollziehbar.

Der Grad der durch die leichte neuropsychologische Funktionsstörung begründeten Einschränkung stimmt mit dem neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 überein. Dieser bezifferte die theoretische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers in der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Computerfachmann mit 20 % (act. 3/14 S. 10 und Frage 8.1 S. 12-13).

Aus den aktuell beklagten in der Aktenlage zu findenden somatischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen Kopfschmerzen ergebe sich gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. 187 Ziff. 4.7 S. 57-58; act. 237 Frage 53 S. 19-20). Diese sei zur Arbeitsunfähigkeit aus der leichten neuropsychologischen Störung zu addieren, da der Kläger nicht nur kognitiv arbeite (act. 237 Ziff. 53 S. 19-20).

Die Privatgutachten vom 2. Juni 2006 und vom 11. Juli 2007 scheiden die somatische Komponente quantitativ nicht explizit aus. Im Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 ergibt sich eine Aufteilung immerhin daraus, dass sich dieses auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Umfang von 30 % durch Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ im neuropsychologischen Bericht vom 3. März 2006 stützt (act. 313 S. 9-10), dann jedoch zu einer vollständigen Beeinträchtigung des Klägers als selbstständig erwerbstätiger Computerfachmann gelangt (act. 3/13 Frage 5 S. 12). Bereits der neuropsychologische Bericht vom 3. März 2006 weist darauf hin, dass die beim Umgang und konzentrierten Arbeiten am PC ausgelösten somatischen Beschwerden mitzuberücksichtigen seien (act. 3/14 S. 10). Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 gelangt mit einer Beeinträchtigung von 80 % ebenfalls zu einem wesentlich höheren Wert, als er sich aus der neuropsychologischen Komponente ergeben würde (act. 3/24 Ziff. D.5 S. 23). Der RAD-Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, der Kläger könne "seine bisherige Tätigkeit mit hoher Präsenz am Computer, welche eine starke Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung erfordert[,] nicht mehr ausüben" (act. 3/67 Ziff. 11 S. 3-4). Der Bericht von Dr. med. M._____ gelangt zu einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 3/71 S. 3). Im Rahmen der Diskussion einer Verweisungstätigkeit unterscheidet der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 sodann zwischen der somatischen und der neuropsychologischen Komponente: Dem Kläger sei vom somatischen Befund her "eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei welcher keine Überkopf-Arbeiten vorkommen und keine stereotypen Bewegungen ausgeführt werden müssen[,] zumutbar"; aufgrund "der Konzentrationsstörung muss die Tätigkeit abwechslungsreich sein und die Möglichkeit von Pausen muss vorhanden sein" (act. 3/67 Ziff. 11 S. 3-4). Schliesslich liegen die durch die hier referenzierten Urkunden und Privatgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade durchwegs über dem mit der neuropsychologischen Komponente assoziierten Arbeitsunfähigkeitsgrad.

Gemäss eigenen Angaben in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 sei der Kläger seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 nicht mehr berufstätig; bei der selbstständigen Berufstätigkeit, welche u.a. die Erarbeitung von

Konzepten für das Bezahlen mit dem Mobiltelefon umfasst habe (vgl. Ziffer 3.1.1.1 oben), habe es sich um die letzte berufliche Tätigkeit gehandelt (Prot. S. 112). Nach der Schilderung des Klägers seien ihm Aktivitäten wie Radfahren, Laufen, Radiohören und Fernsehen noch möglich; die Ärzte hätten ihm auch gesagt, dass er sportlichen Aktivitäten noch nachgehen dürfe, er betreibe diese jedoch nicht mehr mit demselben Anspruch wie vor dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 (Prot. S. 112). Beruflich sei er als Selbstständiger nicht mehr leistungsfähig, da erwarte man jede Stunde eine Leistung (Prot. S. 113). An der Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Organisator hinderten ihn das Kopfweh und das Augenflimmern und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit (Prot. S. 113). Die Angaben des Klägers sind nachvollziehbar. Sie stimmen mit den Grundlagen der gutachterlichen Einschätzung überein.

Die ehemalige Frau des Klägers konnte in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geben (vgl. Prot. S. 134-135). Eine solche Einschätzung hätte auch keinen Beweiswert, da die Arbeitsunfähigkeit gutachterlich zu bestimmen ist. Anhand ihrer Aussagen lassen sich jedoch die Aussagen des Klägers würdigen, welche wiederum Grundlage der gutachterlichen Einschätzung bilden. In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 sprach die Zeugin dessen Tätigkeit im Vertrieb künstlicher Eisfelder im Jahre 2008 an (Prot. S. 135, 137; Ziffer 3.1.2 oben). Sie denke, eine Tätigkeit in diesem Rahmen wäre sicher möglich gewesen im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit (Prot. S. 135). Es sei ja sicher darum gegangen, ein Produkt an die Abnehmer zu verkaufen; eine sporadische, saisonbezogene Tätigkeit, welche nicht ganze Tage volle Konzentration fordere, wäre möglich gewesen (Prot. S. 135-136). Von Vorteil gewesen wäre, wenn keine Arbeitszeiten vorgeschrieben wären (Prot. S. 136).

Die Beklagte beruft sich auf die an sie gerichteten E-Mails der ehemaligen Frau des Klägers vom 9. August 2010 und vom 17. August 2010 (act. 13 Ziff. C.II.2.4.3 S. 132; act. 14/55-56); den (undatierten) internen Aktenvermerk über das Infogespräch mit Sachbearbeitern der Beklagten (act. 14/47; Ziffer 2.4.1.1 oben) ruft sie dagegen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität des Klägers nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 nicht als Beweismittel an, wenn dieses auch in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 durch die Gerichtsdelegation vorgehalten worden ist (Prot. S. 136-138). In der ersten der beiden kurz nacheinander versandten E-Mails vom 9. August 2010 geht es neben angeblichen Ferien des Klägers darum, dass dieser in Deutschland arbeiten könnte, da er offenbar über eine deutsche Mobilnummer verfüge (act. 14/55). Dies stimmt mit der Ausschreibung der Eislauffläche auf dem CP._____ in CQ._____ DE vom 25. April bis zum 5. Mai 2009 überein (act. 14/58). In der E-Mail vom 17. August 2010 leitete die ehemalige Frau des Klägers den Scan eines Briefes vom 27. August 2009 weiter (act. 14/56). In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger habe gegenüber seiner ehemaligen Frau angegeben, "eine für sich interessante Tätigkeit gefunden zu haben, die ihm Spass machte" (act. 13 Ziff. C.II.2.4.5 S. 139). Die E-Mail vom 17. August 2010 und die referenzierte Stelle sprechen indessen lediglich davon, dass sich der Kläger "eine Beschäftigung gesucht [habe], welche [ihm] Spass macht" (act. 14/56; act. 14/59 S. 2). Insgesamt ergibt sich keine Aktivität, welche über die Tätigkeit im Vertrieb künstlicher Eisflächen hinausgeht. Die behauptete Weiterführung der Tätigkeit bei der BW._____ AG findet sich dadurch widerlegt, dass diese am 10. September 2014 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Ziffer 3.1.2 oben).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Observation wird auf die bereits erfolgte Zusammenfassung Bezug genommen (Ziffer 2.4.2.1 oben). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 lassen die am 23. Dezember 2008, 3., 7. und 8. März 2011 sowie am 9. März 2011 beobachteten Tätigkeiten auf eine Restarbeitsfähigkeit im attestierten Umfang von 50 % schliessen (act. 187 Ziff. 5.15 S. 63; act. 237 Frage 39 S. 13-14). Unter den beobachteten Tätigkeiten findet sich keine Computerarbeit nennenswerten Ausmasses. Die limitierenden Faktoren der Konzentrationsschwierigkeiten und des Augenflimmerns kommen deshalb kaum zum Tragen. Eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bedeutet weiter nicht, dass eine Person überhaupt keine Aktivitäten mehr entfalten kann, zumal das medizinische Gutachten lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Kläger stellte in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 auch nicht in Abrede, in einem gewissen Mass Freizeitaktivitäten nachzugehen. Im Gegensatz zu einer beruflichen Tätigkeit kann der Kläger bei diesen seine Zeit frei einteilen. Er muss kein bestimmtes Ergebnis liefern oder Termine einhalten. Es ist zudem nicht erstellt, dass der Kläger die beobachteten und die von ihm geschilderten Tätigkeiten bei Kopfschmerzen durchführt (Ziffer 2.4.2.1 oben). Soweit die beobachteten Tätigkeiten eine mögliche tatsächliche Erwerbstätigkeit betreffen, handelt es sich lediglich um Aktivitäten im Zusammenhang mit dem eingeräumten Vertrieb von künstlichen Eisflächen. Aus den beobachteten Tätigkeiten lässt sich nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schliessen.

Die Ausführungen des Klägers und der Zeugin sowie die übrigen Beweismittel stehen in Einklang mit den gutachterlichen Einschätzungen. Diese beruhen auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen. Insgesamt fügen sich die im vorliegenden Verfahren abgenommenen Beweismittel zwanglos ineinander. Das Gutachten vom 30. August 2016 verneint hingegen bereits das Vorliegen von Beschwerden (Ziffer 2.4.1.2.5 oben). Eine Auseinandersetzung mit den im vorliegenden Verfahren abgenommenen Beweismitteln konnte im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht erfolgen. Da die Beschwerden des Klägers im vorliegenden Verfahren erstellt sind, geht die Einschätzung des Gutachtens vom 30. August 2016 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers von unzutreffenden Grundlagen aus. Dessen Schlussfolgerungen ist entsprechend nicht zu folgen.

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich zu quantifizieren. Einerseits wirken sich die somatischen Beschwerden sowohl auf kognitive als auch auf nichtkognitive Tätigkeiten aus, so dass über alle Tätigkeiten eine Einschränkung von

30 % besteht. Innerhalb der verbleibenden 70-prozentigen Leistungsfähigkeit wirken sich die neuropsychologischen Einschränkungen wiederum als limitierender Faktor aus, da der Kläger auch bei einem reduzierten Arbeitspensum regelmässige Pausen einlegen muss. Andererseits lösen die kognitiv anspruchsvollen konzentrierten Arbeiten am PC ihrerseits wieder somatische Beschwerden aus, womit sich die erforderliche Erholungszeit entsprechend erhöht. Deshalb konsumiert die durch die neuropsychologische Störung bedingten Arbeitsunfähigkeit die mit den somatischen Beschwerden assoziierten Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht. Die beiden Komponenten sind zu addieren.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem Unfall vom 10. März 2003 in seiner bis anhin ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständig erwerbstätiger Organisator zu 50 % arbeitsunfähig ist; im darüber hinausgehenden Umfang ist der Beweis nicht erbracht.

3.1.2.2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2006 in einer angepassten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist.

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Kläger seit dem Unfall vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2006 (im Beschluss fälschlicherweise mit 31. Juni 2006 bezeichnet) in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zur streitigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit abgenommen (Ziffer 3.1.2.1 oben). Der Beschluss vom 2. März 2014 ist um das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2016 als Gegenbeweismittel zu ergänzen (Ziffer 2.4.1.2 oben).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 stuft die Restarbeitsfähigkeit des Klägers vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit auf 50 % ein (act. 187 Ziff. 5.13 S. 62). Dem Kläger wäre eine Bürotätigkeit, eine Tätigkeit als Computerfachmann etc. möglich; optimal wäre eine Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten und der Möglichkeit, kurze Pausen einzulegen (act. 187 Ziff. 5.16 S. 63). Das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 stützt sich wiederum auf die diagnostizierte leichte neuropsychologische Funktionsstörung, aus welcher sich eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ableiten lasse (act. 194 Frage 13 S. 22). In einer angepassten Verweisungstätigkeit mit Tätigkeiten im Bürobereich, in der Logistik, im Aussendienst, mit maximal 1 ½ bis 2 Stunden am PC, die flexibel über den Arbeitstag verteilt im Wechsel mit anderen Aufgaben bearbeitet werden könnten, wäre aus rein neuropsychologischer Sicht eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von maximal 80 % vorstellbar (act. 194 S. 18). Dies steht mit den bereits erwähnten Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen in Übereinstimmung. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 gilt die 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine Verweisungstätigkeit, weil das chronische Schmerzbild und die kognitiven Defizite auch bei einer Verweisungstätigkeit vorlägen (act. 237 Frage 50 S. 18).

Der Kläger sagte in der Parteibefragung, er könne nicht jeden Tag zu bestimmten Zeiten arbeiten, jedoch könnte er in einem Monat 50-60 Stunden leisten, die er frei einteilen könnte, so eine Tätigkeit gebe es allerdings nicht (Prot. S. 113). Zudem schilderte er, wie er wegen fehlender Konzentrationsfähigkeit auch bei manuellen Arbeiten nicht mehr wisse, wohin er Gegenstände wegräumen müsste (Prot. S. 113-114). Aus den Aussagen der ehemaligen Frau ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger lediglich reduziert arbeitstätig sein könnte und mit Vorteil die Zeit frei einteilen können müsste (Ziffer 3.1.2.1 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 sieht bei einer angepassten Tätigkeit ab 1. März 2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben (act. 3/67 S. 1); dem Kläger sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, aufgrund der Konzentrationsstörung müsse diese abwechslungsreich sein und die Möglichkeit von Pausen bieten (act. 3/67 Ziff. 11 S. 3-4). Dagegen gelangt der Bericht von Dr. med. M._____ auch für eine Verweisungstätigkeit zu einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit (act. 3/71 S. 3).

Das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 sieht eine Tätigkeit im Umfang von 70 % als Wirbelsäulen-Basisausgleichs-Therapeut gegeben (act. 3/13 S. 10 und Frage 8.2 S. 13). Als arbeitsfähigkeitsmindernd berücksichtigt es ausschliesslich die leichte neuropsychologische Störung (act. 3/13 S. 10). Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ sieht eine Tätigkeit im Umfang von 70 % als Wirbelsäulen-Basisausgleich-Therapeut gegeben (act. 3/24 Ziff. D.8.3 S. 25). Dies ergibt sich aufgrund der neuropsychologischen Beurteilung durch Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ im neuropsychologischen Bericht vom 3. März 2006 (act. 3/24 Ziff. C S. 20). Es bleibt unklar, weshalb diese beiden Privatgutachten bei einer Verweisungstätigkeit nur noch die neuropsychologische Komponente berücksichtigen. Gleichzeitig gehen sie im angestammten Beruf von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, erachten mithin die somatischen Beschwerden als dermassen limitierend, dass sie eine Erwerbsfähigkeit vollständig ausschliessen. Es ist nicht naheliegend, dass sich diese auf eine angepasste Erwerbstätigkeit nicht auswirken.

Insgesamt erscheint die Argumentation des medizinischen Gutachtens schlüssig, dass sich auch bei einer Verweisungstätigkeit sowohl die somatischen Beschwerden als auch die neuropsychologische Funktionsstörung als limitierend erweisen. Der Kläger legt dies in der Parteibefragung anschaulich dar. Sämtliche Beweismittel gehen davon aus, dass der Kläger eine Anpassung des Arbeitsumfelds benötigen würde.

Entscheidend ist nicht der abstrakte Arbeitsunfähigkeitsgrad, sondern die konkrete wirtschaftliche Einbusse des Klägers. Selbst wenn der Kläger in einer Verweisungstätigkeit ein höheres Arbeitspensum leisten könnte, würde er damit kein höheres Einkommen erzielen. Die IV-Stelle lehnte eine Umschulung zum wirbelsäulen-Basisausgleichs-Therapeuten unter Hinweis auf das geringere erzielbare Einkommen ab. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit geht somit mit einer Minderung des Lohnansatzes einher. Selbst wenn der Kläger sein Arbeitspensum durch weitere Anpassungen auf 70 % steigern könnte, wäre von einer Einkommenseinbusse von 50 % gegenüber der angestammten Erwerbstätigkeit auszugehen.

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem Unfall vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist; im darüber hinausgehenden Umfang ist der Beweis nicht erbracht.

3.1.2.3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seit dem 1. Juli 2006 in einer angepassten Erwerbstätigkeit eingeschränkt arbeitsfähig ist.

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2006 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit eingeschränkt arbeitsfähig ist, hat

das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zur streitigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit abgenommen (Ziffer 3.1.2.1 oben). Der Beschluss vom 2. März 2014 ist um das sozialversicherungsrechtliche Gutachten vom 30. August 2016 als Gegenbeweismittel zu ergänzen (Ziffer 2.4.1.2 oben).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 stuft die Restarbeitsfähigkeit des Klägers seit dem 1. Juli 2006 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit auf 50 % ein (act. 187 Ziff. 5.14 S. 62). Das neuropsychologische Gutachten vom 10. März 2018 stützt sich wiederum auf die diagnostizierte leichte neuropsychologische Funktionsstörung, aus welcher sich eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 70-90 % in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ableiten lasse (act. 194 Frage 14 S. 22). Dies entspricht den bereits erwähnten Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, welche eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % assoziieren (Ziffer 3.1.2.1 oben). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 gilt die 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine Verweisungstätigkeit, weil das chronische Schmerzbild und die kognitiven Defizite auch bei einer Verweisungstätigkeit vorlägen (act. 237 Frage 50 S. 18).

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen unterscheiden nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach dem 1. Juli 2006. Demgemäss ist auch nach dem 1. Juli 2006 nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht nachgewiesen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beträgt nach dem 1. Juli 2006 unverändert 50 %. Auf die Vereinbarkeit dieser Einschätzung mit dem Ergebnis der Observation wurde bereits eingegangen (Ziffer 2.4.2.1 oben und 2.4.2.5 oben).

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2006 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

3.1.2.4. Ausgehend vom Nettovalideneinkommen ergibt sich beim Invalideneinkommen numerisch eine Einkommensminderung auf die Hälfte. Im Ergebnis ist

ein Nettoinvalideneinkommen von CHF 71'250.00 pro Jahr auf Basis des Jahres 2003 zuzüglich Teuerungsausgleich bis zum Erreichen des AHV-Alters überwiegend wahrscheinlich.

3.1.3. Gesamtschaden

3.1.3.1. Klage vom 23. August 2012

Ab 1. Juli 2007 rechnet der Kläger mit einem Invalideneinkommen von CHF 40'516.00, was auf der Grundlage eines Valideneinkommens von CHF 160'000.00 für das Jahr 2003 bzw. entsprechend der geltend gemachten Nominallohnentwicklung CHF 164'596.00 im Jahr 2007 zu einer quotalen Einschränkung von 75.38% führt (act. 1 Ziff. 115 S. 56). Der Kläger legt die seiner Berechnung zugrunde gelegten Zahlen nicht dar. Für die Berechnung des Streitwerts ist der veröffentlichte Nominallohnindex zu verwenden (Ziffer 3.1.1.3 oben). Die Zahlen weichen deshalb leicht von jenen in der Klageschrift ab.

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

10.03.2003 08.04.2003 0.08056 160'000 100.00% 0 12'890

09.04.2003 06.11.2003 0.57778 160'000 100.00% 0 92'445

07.11.2003 31.12.2003 0.15000 160'000 100.00% 0 24'000

01.01.2004 29.02.2004 0.16667 162'088 100.00% 0 27'015

01.03.2004 31.12.2004 0.83333 162'088 100.00% 0 135'073

01.01.2005 28.02.2005 0.16667 163'493 100.00% 0 27'249

01.03.2005 08.04.2005 0.10556 163'493 100.00% 0 17'258

09.04.2005 31.12.2005 0.72778 163'493 100.00% 0 118'987

01.01.2006 30.06.2006 0.50000 164'901 100.00% 0 82'451

01.07.2006 31.12.2006 0.50000 164'901 75.43% 40'516 62'193

01.01.2007 31.12.2007 1.00000 166'743 75.43% 40'969 125'774

01.01.2008 31.12.2008 1.00000 169'488 75.43% 41'643 127'845

01.01.2009 31.12.2009 1.00000 173'197 75.43% 42'554 130'643

01.01.2010 31.12.2010 1.00000 176'812 75.43% 43'443 133'369

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

01.01.2011 31.12.2011 1.00000 178'055 75.43% 43'748 134'307

01.01.2012 30.04.2012 0.33333 179'748 75.43% 44'164 45'194

01.05.2012 31.12.2012 0.66667 179'748 75.43% 44'164 90'390

01.01.2013 31.12.2013 1.00000 181'118 75.43% 44'500 136'618

01.01.2014 31.12.2014 1.00000 182'513 75.43% 44'843 137'670

01.01.2015 31.12.2015 1.00000 183'763 75.43% 45'150 138'613

01.01.2016 31.12.2016 1.00000 184'318 75.43% 45'287 139'031

01.01.2017 31.12.2017 1.00000 185'405 75.43% 45'554 139'851

01.01.2018 31.12.2018 1.00000 186'169 75.43% 45'742 140'427

01.01.2019 31.12.2019 1.00000 187'086 75.43% 45'967 141'119

01.01.2020 31.12.2020 1.00000 188'697 75.43% 46'363 142'334

01.01.2021 31.12.2021 1.00000 190'235 75.43% 46'741 143'494

01.01.2022 31.12.2022 1.00000 190'235 75.43% 46'741 143'494

01.01.2023 21.06.2023 0.47500 192'328 75.43% 47'255 68'910

22.06.2023 01.03.2024 0.69444 192'328 75.43% 47'255 100'745

02.03.2024 01.03.2025 1.00000 194'251 75.43% 47'727 146'524

02.03.2025 01.03.2026 1.00000 196'194 75.43% 48'205 147'989

02.03.2026 01.03.2027 1.00000 198'156 75.43% 48'687 149'469

02.03.2027 01.03.2028 1.00000 200'137 75.43% 49'174 150'964

02.03.2028 01.03.2029 1.00000 202'139 75.43% 49'665 152'473

02.03.2029 01.03.2030 1.00000 204'160 75.43% 50'162 153'998

02.03.2030 01.03.2031 1.00000 206'202 75.43% 50'664 155'538

02.03.2031 01.03.2032 1.00000 208'264 75.43% 51'170 157'094

02.03.2032 01.03.2033 1.00000 210'346 75.43% 51'682 158'664

02.03.2033 01.03.2034 1.00000 210'346 75.43% 51'682 158'664

02.03.2034 01.03.2035 1.00000 210'346 75.43% 51'682 158'664

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

02.03.2035 01.03.2036 1.00000 210'346 75.43% 51'682 158'664

3.1.3.2. Eingabe vom 29. März 2022

Zur Quantifizierung des Klagerückzuges ist der Lohnentwicklung der veröffentlich-te Nominallohnindex zugrunde zu legen (Ziffer 3.1.1.3 oben). Die Zahlen weichen deshalb leicht von jenen in der Eingabe vom 29. März 2022 ab.

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

10.03.2003 08.04.2003 0.08056 160'000 50.00% 80'000 6'445

09.04.2003 06.11.2003 0.57778 160'000 50.00% 80'000 46'222

07.11.2003 31.12.2003 0.15000 160'000 50.00% 80'000 12'000

01.01.2004 29.02.2004 0.16667 162'088 50.00% 81'044 13'508

01.03.2004 31.12.2004 0.83333 162'088 50.00% 81'044 67'536

01.01.2005 28.02.2005 0.16667 163'493 50.00% 81'747 13'625

01.03.2005 08.04.2005 0.10556 163'493 50.00% 81'747 8'629

09.04.2005 31.12.2005 0.72778 163'493 50.00% 81'747 59'493

01.01.2006 30.06.2006 0.50000 164'901 50.00% 82'451 41'225

01.07.2006 31.12.2006 0.50000 164'901 50.00% 82'451 41'225

01.01.2007 31.12.2007 1.00000 166'743 50.00% 83'372 83'372

01.01.2008 31.12.2008 1.00000 169'488 50.00% 84'744 84'744

01.01.2009 31.12.2009 1.00000 173'197 50.00% 86'599 86'599

01.01.2010 31.12.2010 1.00000 176'812 50.00% 88'406 88'406

01.01.2011 31.12.2011 1.00000 178'055 50.00% 89'028 89'028

01.01.2012 30.04.2012 0.33333 179'748 50.00% 89'874 29'958

01.05.2012 31.12.2012 0.66667 179'748 50.00% 89'874 59'916

01.01.2013 31.12.2013 1.00000 181'118 50.00% 90'559 90'559

01.01.2014 31.12.2014 1.00000 182'513 50.00% 91'257 91'257

01.01.2015 31.12.2015 1.00000 183'763 50.00% 91'882 91'882

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

01.01.2016 31.12.2016 1.00000 184'318 50.00% 92'159 92'159

01.01.2017 31.12.2017 1.00000 185'405 50.00% 92'703 92'703

01.01.2018 31.12.2018 1.00000 186'169 50.00% 93'085 93'085

01.01.2019 31.12.2019 1.00000 187'086 50.00% 93'543 93'543

01.01.2020 31.12.2020 1.00000 188'697 50.00% 94'349 94'349

01.01.2021 31.12.2021 1.00000 190'235 50.00% 95'118 95'118

01.01.2022 31.12.2022 1.00000 190'235 50.00% 95'118 95'118

01.01.2023 21.06.2023 0.47500 192'328 50.00% 96'164 45'678

22.06.2023 01.03.2024 0.69444 192'328 50.00% 96'164 66'781

02.03.2024 01.03.2025 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2025 01.03.2026 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2026 01.03.2027 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2027 01.03.2028 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2028 01.03.2029 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2029 01.03.2030 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

02.03.2030 01.03.2031 1.00000 192'328 50.00% 96'164 96'164

3.1.3.3. Zwischenergebnis

Schliesslich ist der Schaden gestützt auf das Beweisergebnis zu berechnen.

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

10.03.2003 08.04.2003 0.08056 142'500 50.00% 71'250 5'740

09.04.2003 06.11.2003 0.57778 142'500 50.00% 71'250 41'167

07.11.2003 31.12.2003 0.15000 142'500 50.00% 71'250 10'688

01.01.2004 29.02.2004 0.16667 143'416 50.00% 71'708 11'952

01.03.2004 31.12.2004 0.83333 143'416 50.00% 71'708 59'756

01.01.2005 28.02.2005 0.16667 144'568 50.00% 72'284 12'048

01.03.2005 08.04.2005 0.10556 144'568 50.00% 72'284 7'630

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

09.04.2005 31.12.2005 0.72778 144'568 50.00% 72'284 52'607

01.01.2006 30.06.2006 0.50000 146'257 50.00% 73'129 36'564

01.07.2006 31.12.2006 0.50000 146'257 50.00% 73'129 36'564

01.01.2007 31.12.2007 1.00000 147'808 50.00% 73'904 73'904

01.01.2008 31.12.2008 1.00000 148'900 50.00% 74'450 74'450

01.01.2009 31.12.2009 1.00000 152'504 50.00% 76'252 76'252

01.01.2010 31.12.2010 1.00000 152'504 50.00% 76'252 76'252

01.01.2011 31.12.2011 1.00000 153'554 50.00% 76'777 76'777

01.01.2012 30.04.2012 0.33333 153'912 50.00% 76'956 25'652

01.05.2012 31.12.2012 0.66667 153'912 50.00% 76'956 51'304

01.01.2013 31.12.2013 1.00000 153'912 50.00% 76'956 76'956

01.01.2014 31.12.2014 1.00000 153'912 50.00% 76'956 76'956

01.01.2015 31.12.2015 1.00000 153'912 50.00% 76'956 76'956

01.01.2016 31.12.2016 1.00000 153'912 50.00% 76'956 76'956

01.01.2017 31.12.2017 1.00000 153'912 50.00% 76'956 76'956

01.01.2018 31.12.2018 1.00000 154'733 50.00% 77'367 77'366

01.01.2019 31.12.2019 1.00000 156'175 50.00% 78'088 78'087

01.01.2020 31.12.2020 1.00000 156'745 50.00% 78'373 78'372

01.01.2021 31.12.2021 1.00000 156'745 50.00% 78'373 78'372

01.01.2022 31.12.2022 1.00000 157'685 50.00% 78'843 78'842

01.01.2023 21.06.2023 0.47500 162'100 50.00% 81'050 38'499

22.06.2023 01.03.2024 0.69444 162'100 50.00% 81'050 56'285

02.03.2024 01.03.2025 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

02.03.2025 01.03.2026 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

02.03.2026 01.03.2027 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

02.03.2027 01.03.2028 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

Von Bis Jahre Validen Einschränkung Invaliden Periode

02.03.2028 01.03.2029 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

02.03.2029 01.03.2030 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

02.03.2030 01.03.2031 1.00000 162'100 50.00% 81'050 81'050

3.1.4. Versicherungsleistungen

3.1.4.1. Taggeldversicherung

Der Kläger verfügte seit 1. März 1998 über eine freiwillige Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG mit einer versicherten Lohnsumme von CHF 80'000.00, welche als Taggeld ab dem 31. Tag für Krankheit und Unfall bis maximal 730 Taggelder innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet wird (act. 1 Ziff. 78 S. 34-35; act. 3/74; act. 3/75 Ziff. 4.2.1 S. 16). Die Taggeldversicherung erbrachte nach Ablauf der Wartefrist vom 9. April 2003 bis zum 7. April 2005 Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von

100 %; der Taggeldansatz betrug in den Jahren 2003 und 2005 CHF 219.19, im Schaltjahr 2004 CHF 218.58 (act. 1 Ziff. 79 S. 35; act. 3/76; act. 3/77):

An Von Bis Tage Ansatz Periode spruch

09.04.2003 06.11.2003 212 219.18 100% 46'466

07.11.2003 31.12.2003 55 218.58 100% 12'055

01.01.2004 29.02.2004 60 219.18 100% 13'115

01.03.2004 31.12.2004 306 219.18 100% 66'885

01.01.2005 28.02.2005 59 219.18 100% 12'932

01.03.2005 07.04.2005 38 219.18 100% 8'329

3.1.4.2. Invalidenversicherung

Der Kläger erhielt vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente (act. 1 Ziff. 82-83 S. 36-37, Ziff. 87 S. 38; act. 3/89), ab 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente (act. 1 Ziff. 84 S. 37, Ziff. 86-87 S. 37-38; act. 3/90; act. 3/96).

Die Rentenhöhe berechnet sich folglich nach Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der jeweils gültigen Fassung:

Gültige Fassung Mindest- An Von Bis von Art. 34 Maximalrente Monat rente spruch Abs. 5 AHVG

01.03.2004 31.12.2004 AS 2002 3340 1'055 2'110 2'110 100%

01.01.2005 28.02.2005 1'075 2'150 2'150

01.03.2005 07.04.2005 1'075 2'150 1'613

08.04.2005 31.12.2005 AS 2004 4363 1'075 2'150 1'613

01.01.2006 30.06.2006 1'075 2'150 1'613

01.07.2006 31.12.2006 1'075 2'150 1'613

01.01.2007 31.12.2007 1'105 2'210 1'658 AS 2006 4145

01.01.2008 31.12.2008 1'105 2'210 1'658

01.01.2009 31.12.2009 1'140 2'280 1'710 AS 2008 4715

01.01.2010 31.12.2010 1'140 2'280 1'710

01.01.2011 31.12.2011 1'160 2'320 1'740

01.01.2012 30.04.2012 AS 2010 4577 1'160 2'320 1'740

01.05.2012 31.12.2012 1'160 2'320 1'740 75%

01.01.2013 31.12.2013 1'170 2'340 1'755 AS 2012 6333

01.01.2014 31.12.2014 1'170 2'340 1'755

01.01.2015 31.12.2015 1'175 2'350 1'763

01.01.2016 31.12.2016 1'175 2'350 1'763 AS 2014 3335

01.01.2017 31.12.2017 1'175 2'350 1'763

01.01.2018 31.12.2018 1'175 2'350 1'763

01.01.2019 31.12.2019 AS 2018 3527 1'185 2'370 1'778

01.01.2020 31.12.2020 AS 2019 3753 1'185 2'370 1'778

01.01.2021 31.12.2021 1'195 2'390 1'793 AS 2020 4609

01.01.2022 01.12.2022 1'195 2'390 1'793

01.01.2023 21.06.2023 AS 2022 604 1'225 2'450 1'838

Mit Eingabe vom 29. März 2022 machte der Kläger gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 geltend, die Invalidenrente sei ihm per Ende April 2012 entzogen worden, weshalb die bisher im vorliegenden Verfahren angerechneten Rentenleistungen der IV ab Mai 2012 wegfielen und nicht anrechenbar seien (act. 298 Rz. 24, 81; act. 286/2 = act. 306/1). Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein echtes Novum i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO, welches ohne Verzug geltend zu machen ist (Ziffer 2.4.1.2.1 oben). Als Partei im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat der Kläger zeitnah Kenntnis vom Urteil vom 25. Januar 2019 erhalten. Nach drei Jahren ist das Vorbringen nicht mehr unverzüglich i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO. Tatsachenbehauptungen sind in den Rechtsschriften aufzustellen (BGer 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.4.1 m.Nw.). Die Noveneingabe der Beklagten vom 10. Januar 2022, mit welcher diese das Urteil vom 25. Januar 2019 eingereicht hat, lässt die Präklusion des Klägers deshalb nicht entfallen, denn die Beklagte stellt darin keine Behauptungen zum Wegfall der Invalidenrente auf. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Beilagen nach für die behauptungsbelastete Partei günstigen Tatsachen zu durchforsten (BGer 4A_401/2021 v. 11.02.2022 E. 4.3.1 m.Nw.), erst recht nicht, wenn diese die Gegenpartei eingereicht hat. Demnach gilt weiterhin die Behauptung in der Klageschrift, dass der Anspruch des Klägers auf Ausrichtung einer Dreiviertelsinvalidenrente bis zum Erreichen des AHV-Alters fortdauert (act. 1 Ziff. 87, 88 S. 38).

Demnach ist von folgenden Leistungen der Invalidenversicherung auszugehen:

Von Bis Monate Ansatz Periode

01.03.2004 31.12.2004 10.00000 2'110 21'100

01.01.2005 28.02.2005 2.00000 2'150 4'300

01.03.2005 07.04.2005 1.23333 1'613 1'989

08.04.2005 31.12.2005 8.76667 1'613 14'141

01.01.2006 30.06.2006 6.00000 1'613 9'678

01.07.2006 31.12.2006 6.00000 1'613 9'678

01.01.2007 31.12.2007 12.00000 1'658 19'896

Von Bis Monate Ansatz Periode

01.01.2008 31.12.2008 12.00000 1'658 19'896

01.01.2009 31.12.2009 12.00000 1'710 20'520

01.01.2010 31.12.2010 12.00000 1'710 20'520

01.01.2011 31.12.2011 12.00000 1'740 20'880

01.01.2012 30.04.2012 4.00000 1'740 6'960

01.05.2012 31.12.2012 8.00000 1'740 13'920

01.01.2013 31.12.2013 12.00000 1'755 21'060

01.01.2014 31.12.2014 12.00000 1'755 21'060

01.01.2015 31.12.2015 12.00000 1'763 21'156

01.01.2016 31.12.2016 12.00000 1'763 21'156

01.01.2017 31.12.2017 12.00000 1'763 21'156

01.01.2018 31.12.2018 12.00000 1'763 21'156

01.01.2019 31.12.2019 12.00000 1'778 21'336

01.01.2020 31.12.2020 12.00000 1'778 21'336

01.01.2021 31.12.2021 12.00000 1'793 21'516

01.01.2022 31.12.2022 12.00000 1'793 21'516

01.01.2023 21.06.2023 5.70000 1'838 10'477

22.06.2023 01.03.2024 8.33226 1'838 15'315

02.03.2024 01.03.2025 12.00000 1'838 22'056

02.03.2025 01.03.2026 12.00000 1'838 22'056

02.03.2026 01.03.2027 12.00000 1'838 22'056

02.03.2027 01.03.2028 12.00000 1'838 22'056

02.03.2028 01.03.2029 12.00000 1'838 22'056

02.03.2029 01.03.2030 12.00000 1'838 22'056

02.03.2030 01.03.2031 12.00000 1'838 22'056

3.1.5. Direktschaden

Vom Gesamtschaden sind die kongruenten Leistungen der Taggeld- und der Invalidenversicherung abzuziehen, um den Direktschaden zu erhalten.

3.1.5.1. Klage vom 23. August 2012

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

10.03.200 08.04.200 0.0805 12'890 0 12'890

3 3 6

09.04.200 06.11.200 0.5777 92'445 46'466 5'979

3 3 8

07.11.200 31.12.200 0.1500 24'000 12'055 11'945

3 3 0

01.01.200 29.02.200 0.1666 27'015 13'115 13'900

4 4 7

01.03.200 31.12.200 0.8333 135'073 87'985 47'088

4 4 3

01.01.200 28.02.200 0.1666 27'249 4'300 22'949

5 5 7

01.03.200 07.04.200 0.1027 17'258 10'318 6'940

5 5 8

08.04.200 31.12.200 0.7305 118'987 14'141 104'846

5 5 6

01.01.200 30.06.200 0.5000 82'451 9'678 72'773

6 6 0

01.07.200 31.12.200 0.5000 62'193 19'896 42'297

6 6 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 125'774 19'896 105'878

7 7 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 127'845 20'520 107'325

8 8 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 130'643 20'520 110'123

9 9 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 133'369 20'880 112'489

0 0 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 134'307 6'960 127'347

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

1 1 0

01.01.201 30.04.201 0.3333 45'194 13'920 31'274

2 2 3

01.05.201 31.12.201 0.6666 90'390 13'920 76'470

2 2 7

01.01.201 31.12.201 1.0000 136'618 21'060 115'558

3 3 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 137'670 21'060 116'610

4 4 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 138'613 21'156 117'457

5 5 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 139'031 21'156 117'875

6 6 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 139'851 21'156 118'695

7 7 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 140'427 21'156 119'271

8 8 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 141'119 21'336 119'783

9 9 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 142'334 21'336 120'998

0 0 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 143'494 21'516 121'978

1 1 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 143'494 21'516 121'978

2 2 0

01.01.202 21.06.202 0.4750 68'910 10'477 58'433

3 3 0

22.06.202 01.03.202 0.6944 100'745 15'315 85'430

3 4 4

02.03.202 01.03.202 1.0000 146'524 22'056 124'468

4 5 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 147'989 22'056 125'933

5 6 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 149'469 22'056 127'413

6 7 0

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

02.03.202 01.03.202 1.0000 150'964 22'056 128'908

7 8 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 152'473 22'056 130'417

8 9 0

02.03.202 01.03.203 1.0000 153'998 22'056 131'942

9 0 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 155'538 22'056 133'482

0 1 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 157'094 0 157'094

1 2 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 158'664 0 158'664

2 3 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 158'664 0 158'664

3 4 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 158'664 0 158'664

4 5 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 158'664 0 158'664

5 6 0

3.1.5.2. Eingabe vom 29. März 2022

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

10.03.200 08.04.200 0.0805 6'445 0 6'445

3 3 6

09.04.200 06.11.200 0.5777 46'222 46'466 0

3 3 8

07.11.200 31.12.200 0.1500 12'000 12'055 0

3 3 0

01.01.200 29.02.200 0.1666 13'508 13'115 393

4 4 7

01.03.200 31.12.200 0.8333 67'536 87'985 0

4 4 3

01.01.200 28.02.200 0.1666 13'625 4'300 9'325

5 5 7

01.03.200 07.04.200 0.1027 8'629 10'318 0

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

5 5 8

08.04.200 31.12.200 0.7305 59'493 14'141 45'352

5 5 6

01.01.200 30.06.200 0.5000 41'225 9'678 31'547

6 6 0

01.07.200 31.12.200 0.5000 41'225 9'678 31'547

6 6 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 83'372 19'896 63'476

7 7 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 84'744 19'896 64'848

8 8 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 86'599 20'520 66'079

9 9 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 88'406 20'520 67'886

0 0 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 89'028 20'880 68'148

1 1 0

01.01.201 30.04.201 0.3333 29'958 6'960 22'998

2 2 3

01.05.201 31.12.201 0.6666 59'916 0 59'916

2 2 7

01.01.201 31.12.201 1.0000 90'559 0 90'559

3 3 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 91'257 0 91'257

4 4 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 91'882 0 91'882

5 5 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 92'159 0 92'159

6 6 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 92'703 0 92'703

7 7 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 93'085 0 93'085

8 8 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 93'543 0 93'543

9 9 0

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

01.01.202 31.12.202 1.0000 94'349 0 94'349

0 0 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 95'118 0 95'118

1 1 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 95'118 0 95'118

2 2 0

01.01.202 21.06.202 0.4750 45'678 0 45'678

3 3 0

22.06.202 01.03.202 0.6944 66'781 0 66'781

3 4 4

02.03.202 01.03.202 1.0000 96'164 0 96'164

4 5 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 96'164 0 96'164

5 6 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 96'164 0 96'164

6 7 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 96'164 0 96'164

7 8 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 96'164 0 96'164

8 9 0

02.03.202 01.03.203 1.0000 96'164 0 96'164

9 0 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 96'164 0 96'164

0 1 0

3.1.5.3. Zwischenergebnis

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

10.03.200 08.04.200 0.0805 5'740 0 5'740

3 3 6

09.04.200 06.11.200 0.5777 41'167 46'466 0

3 3 8

07.11.200 31.12.200 0.1500 10'688 12'055 0

3 3 0

01.01.200 29.02.200 0.1666 11'952 13'115 0

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

4 4 7

01.03.200 31.12.200 0.8333 59'756 87'985 0

4 4 3

01.01.200 28.02.200 0.1666 12'048 17'232 0

5 5 7

01.03.200 07.04.200 0.1055 7'630 10'318 0

5 5 6

08.04.200 31.12.200 0.7277 52'607 14'141 38'466

5 5 8

01.01.200 30.06.200 0.5000 36'564 9'678 26'886

6 6 0

01.07.200 31.12.200 0.5000 36'564 19'896 26'886

6 6 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 73'904 19'896 54'008

7 7 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 74'450 20'520 54'554

8 8 0

01.01.200 31.12.200 1.0000 76'252 20'520 55'732

9 9 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'252 20'880 55'732

0 0 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'777 6'960 55'897

1 1 0

01.01.201 30.04.201 0.3333 25'652 13'920 18'692

2 2 3

01.05.201 31.12.201 0.6666 51'304 13'920 37'384

2 2 7

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'956 21'060 55'896

3 3 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'956 21'060 55'896

4 4 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'956 21'156 55'800

5 5 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'956 21'156 55'800

6 6 0

Gesamtscha- Versicherungsleistun- Direktscha-Von Bis Jahre den gen den

01.01.201 31.12.201 1.0000 76'956 21'156 55'800

7 7 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 77'366 21'156 56'210

8 8 0

01.01.201 31.12.201 1.0000 78'087 21'336 56'751

9 9 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 78'372 21'336 57'036

0 0 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 78'372 21'516 56'856

1 1 0

01.01.202 31.12.202 1.0000 78'842 21'516 57'326

2 2 0

01.01.202 21.06.202 0.4750 38'499 10'477 28'022

3 3 0

22.06.202 01.03.202 0.6944 56'285 15'315 40'970

3 4 4

02.03.202 01.03.202 1.0000 81'050 22'056 58'994

4 5 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 81'050 22'056 58'994

5 6 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 81'050 22'056 58'994

6 7 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 81'050 22'056 58'994

7 8 0

02.03.202 01.03.202 1.0000 81'050 22'056 58'994

8 9 0

02.03.202 01.03.203 1.0000 81'050 22'056 58'994

9 0 0

02.03.203 01.03.203 1.0000 81'050 22'056 58'994

0 1 0

3.1.6. Kausalzusammenhang

Zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden muss ein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang bestehen (BGer 4A_710/2012 v.

20.03.2013 E. 3.2; BREHM, in: Berner Kommentar, N. 103 zu Art. 41 OR; SCHWEN-ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.01).

3.1.6.1. Auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität "ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist" (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125-126).

Der Kläger vertritt in der Klage die Ansicht, die Beklagte hafte solidarisch mit den für die weiteren Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 einstandspflichtigen Haftpflichtversicherungen; er begründet dies mit Beweisschwierigkeiten bzw. Kausalitätszweifeln und dem Vorliegen eines einheitlichen Schadens (act. 1 Ziff. 21 S. 10, Ziff. 69 S. 29-30; WALTER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, N 2153-2755, 2748-2749; WEBER, HAVE 2010, 115, S. 120-121). Mit Eingabe vom 29. März 2022 vertritt der Kläger neu die Ansicht, gemäss BGE 145 III 460 könne bei einer Konstellation der vorliegenden Art nicht von Solidarität der Haftpflichtversicherungen ausgegangen werden, da es sich nicht um ein einziges Unfallereignis handle (act. 298 Rz. 78); deshalb schliesst sich der Kläger den gutachterlichen Ausführungen an, wonach die Beklagte für die gesamte gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % für die mit

50 % zu quantifizierende Erwerbsunfähigkeit des Klägers haftet (act. 298 Rz. 79).

Die Beklagte vertritt die Ansicht, es liege ein Fall additiver Kausalität vor, bei welchem jeder Schädiger nur für den von ihm verursachten Teil des Schadens hafte (act. 13 Ziff. 9.3-9.4 S. 111, Ziff. 9.5 S. 113; WEBER, HAVE 2010, 115, S. 118119). Der Verletzungserfolg lasse sich in Verursacheranteile zerlegen (act. 13 Ziff. 9.4 S. 111-113).

Zu den Ausführungen der Parteien tatsächlicher Art wird auf die Darstellung zum haftungsbegründenden Kausalzusammenhang verwiesen (Ziffer 2.5.1 oben).

Die Dispositionsmaxime bindet den Spruchkörper nicht an den Teilrückzug des Klägers in der Eingabe vom 29. März 2022, solange das Ergebnis den eingeklagten Gesamtbetrag nicht übersteigt (BGE 144 III 452 E. 2.2 S. 455; BGE 143 III

254 E. 3.7 S. 261). Selbst nach einem engen Streitgegenstandsbegriff, welcher den Erwerbsausfallschaden als von den übrigen Schadensarten zu unterscheidenden eigenen Streitgegenstand begreift (vgl. BGE 144 III 452 E. 2.3.4 S. 458459), wird der Streitgegenstand nicht verlassen, weil vorliegend immer noch von einem geringeren Valideneinkommen auszugehen ist, als der Kläger nach dem Teilrückzug vom 29. März 2022 geltend macht. Als Rechtsfrage ist die Frage der Solidarität nicht vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 57 ZPO).

Eine solidarische Haftung lässt sich nicht auf Art. 60 Abs. 1 SVG oder Art. 50 Abs. 1 OR stützen. Diese Bestimmungen ordnen eine solidarische Haftung der Schädiger für den gesamten Schaden an (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N 2749). Art. 60 Abs. 1 SVG sieht eine solidarische Haftung der beteiligten Motorfahrzeughalter vor, wenn diese an einem einzigen Unfallereignis beteiligt sind (BGE 145 III

460 E.4.3.3 S. 467). Art. 50 Abs. 1 OR setzt ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung voraus (BGE 115 II 42 E. 1b S. 45; FELL-MANN/KOTTMANN, a.a.O., N 2761; CHRISTOPH K. GRABER, in: Obligationenrecht I,

Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 50 OR). Dazu muss jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen wissen oder jedenfalls wissen können (BGE 145 III 460 E. 4.3.4 S. 467; BGE 115 II 42 E. 1b S. 45). An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits deshalb, weil drei zeitlich, örtlich und sachlich deutlich auseinanderliegende Unfälle vorliegen, die lediglich dadurch in einem Zusammenhang stehen, dass jeweils der Kläger als Geschädigter betroffen ist.

Liegen voneinander unabhängige Handlungen vor, kommt eine unechte Solidarität nach Art. 50 Abs. 1 OR in Frage (BGE 145 III 460 E. 4.3.5 S. 467-468; BGE 127 III 257 E. 4b/bb S. 261-262; BGE 115 II 42 E. 1b S. 45). Die Haftung jedes Solidarschuldners ist dabei jedoch auf die Reichweite der ihn selbst treffenden Haftung beschränkt (BGE 145 III 460 E. 4.3.5 S. 467-468; BGE 127 III 257 E. 5a S. 262-263). "Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung verpflichtet ist" (BGE 145 III 460 E. 4.3.5 S. 467-468; BGE 127 III 257 E. 5a S. 262-263). Soweit die Schädiger für denselben Schaden haften, besteht jedoch Solidarität.

Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass die HWS-Distorsion und/oder die leichte traumatische Hirnverletzung zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zur Verursachung der HWS-Distorsion durch den Unfall vom 10. März 2003 abgenommen (Ziffer 2.5.1.1 oben).

Nachfolgend ist auf die Darstellung der Parteien und das Beweisergebnis einzugehen, soweit diese den haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang betreffen.

3.1.6.1.1. Bis zum Unfall vom 7. November 2003 ist einzig die Ursächlichkeit der durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 verursachten Beschwerden zu prüfen. Die weiteren Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 scheiden aus chronologischen Gründen als konkurrierende Ursachen aus. Es bestehen keine Hinweise, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die erstellten Beschwerden des Klägers verursacht wäre. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weisen auf eine bereits nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit hin. Namentlich bescheinigt der Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 bei Austritt am 20. August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50 S. 2). Es bestehen keine Hinweise, dass sich dessen Gesundheitszustand bis zum zweiten Unfall vom 7. November 2003 merklich verbessert hätte. Die durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 verursachte HWS-Distorsion und/oder die leichte traumatische Hirnverletzung ist im Zeitraum zwischen dem 10. März 2003 und dem 6. November 2003 zu 100 % ursächlich für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

3.1.6.1.2. Danach ist die Mitursächlichkeit der durch den Unfall vom 7. November 2003 und den Unfall vom 18. Februar 2005 verursachten Beschwerden zu prüfen.

Im Zusammenhang mit der Haftungsbegründung äussern sich das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019, das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 und das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 zu den Verursachungsanteilen. Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 und das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 führen das Beschwerdebild zu 70 % auf den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003, zu 20 % auf den zweiten Unfall vom 7. November 2003 und zu 10 % auf dritten Unfall vom 18. Februar 2005 zurück; hingegen geht das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 von einer 100 %-igen Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 aus (Ziffer 2.5.1.1.2 oben). Für die Begründung der Haftung der Beklagten hat diese Aufteilung keine Folgen, weil der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 auch für die durch die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 (erneut) hervorgerufenen Beschwerden notwendige Ursache bleibt.

Nach Ansicht des Spruchkörpers bestehen durchaus Hinweise, dass bereits alleine das durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 verursachte Beschwerdebild eine hinreichende Ursache für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bildet, mag sich dieses auch durch die beiden Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 qualitativ noch verändert haben. Die Ausführungen des medizinischen Gutachtens vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 beziehen sich vorrangig auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und dem bestehenden Beschwerdebild des Klägers. Bei dessen Würdigung verbleibt deshalb ein Beurteilungsspielraum. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand unmittelbar vor dem zweiten Unfall vom 7. November 2003 noch immer unverändert fort. Der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 wäre dementsprechend nicht lediglich als konstitutionelle Disposition zu betrachten, sondern hätte seinerseits bereits zu Beschwerden geführt, welche für sich eine Arbeitsunfähigkeit im erstellten Umfang verursachen. Selbst wenn die durch den zweiten Unfall vom 7. November 2003 und den dritten Unfall vom 18. Februar 2005 verursachten Beschwerden in keinem Zusammenhang zum streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 stünden, d.h. nicht gleicher Natur wären, wären die durch letzteren verursachten erstellten Beschwerden bereits hinreichende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Ein Indiz bildet auch die Annahme einer 100 %-igen Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 im Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007. Nach den im vorliegenden Verfahren vorhandenen Akten besteht zudem keine hinreichende Dokumentation der Beschwerden nach dem zweiten und dritten Unfall innerhalb der von der Rechtsprechung bei nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerden geforderten Latenzzeit von 24-

72 Stunden (Ziffer 2.5.1 oben). In Frage käme einzig der Bericht des Stadtspitals Triemli vom 25. Februar 2005 (act. 3/65). Die Beschränkung der Solidarhaftung würde allenfalls für die haftpflichtigen Personen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 und des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 gelten, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet.

Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von der Einschätzung eines Gerichtsgutachtens abweichen und hat zur Klärung von Zweifeln in wesentlichen Punkten nötigenfalls ergänzende Beweise zu deren Klärung zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198-199). Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 räumt ein, dass es beim Verhältnis der drei Unfälle zueinander einen grossen Ermessensspielraum gibt (act. 237 Ziff. 54 S. 20-21). Eine weitere Ergänzung des Gutachtens wird deshalb keine Klärung bringen. Von einer Ergänzung ist insbesondere auch deshalb abzusehen, weil dadurch keine Partei beschwert ist. Der Kläger schliesst in der Stellungnahme vom 29. März 2022 ausdrücklich auf einen Haftungsanteil der Beklagten von 70 % (act. 298 Rz. 79, 85). Die Beklagte hält in der Stellungnahme vom 18. September 2020 bereits einen Verursachungsanteil des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 von 70 % für zu hoch (act. 270 Rz. 111). Die dargelegten Indizien, welche gegen einen eigenständigen Beitrag der Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 sprechen, führen nicht zu einer für das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlichen Gewissheit. Mangels weiterer Beweismittel ist deshalb der 70 %-ige Verursachungsanteil am Beschwerdebild mit einem 70 %-igen Beitrag an die Arbeitsunfähigkeit zu assoziieren. Die durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 verursachte HWS-Distorsion und/oder die leichte traumatische Hirnverletzung gilt im Zeitraum nach dem 6. November 2003 lediglich als zu 70 % ursächlich für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

3.1.6.1.3. Im Ergebnis ist erstellt, dass die durch den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 verursachte HWS-Distorsion und/oder die leichte traumatische Hirnverletzung im Zeitraum zwischen dem 10. März 2003 und dem 6. November 2003 zu 100 % und im Zeitraum nach dem 6. November 2003 zu

70 % ursächlich für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist.

3.1.6.2. Auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität beurteilt sich wiederum nach der Adäquanztheorie, ob die Folgeschäden der Schädigerin zuzurechnen sind (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 19.05). Die durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Verletzungen sind geeignet, das Risiko weiterer Verletzungen bei künftigen Unfällen zu erhöhen. Eine allfällige Retraumatisierung ist nicht als aussergewöhnlich zu betrachten, so dass sie den Kausalzusammenhang nicht unterbricht.

3.1.7. Ersatzanspruch

Der Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht in dem Umfang, in welchem der Direktschaden adäquat-kausal auf die durch den Unfall vom 10. März 2003 verursachten Verletzungen zurückzuführen ist. Da der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 nach dem 6. November 2003 lediglich noch zu 70 % ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist (Ziffer 3.1.6.1.2 oben), ist der Haftungsanteil der Beklagten nach diesem Zeitpunkt entsprechend zu reduzieren. Dazu ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine eigentliche Haftungsquote, sondern um eine Frage der Schadensberechnung handelt. Unbestritten trifft den Kläger an keinem der Unfälle ein Selbstverschulden (act. 1 Ziff. 3 S. 4), womit die Frage einer Haftungsreduktion entfällt. Da der Schaden des Klägers durch die für die drei Unfälle haftpflichtigen Personen bzw. Versicherungen, auch wenn der Spruchkörper die Haftung für die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 aus prozessualen Gründen nicht mit Rechtskraftwirkung festlegen kann, vollständig gedeckt ist, stellt sich auch die Frage des Quotenvorrechts nicht.

Die Sozialversicherungsleistungen sind dem Kläger gegenüber der Beklagten lediglich in dem Umfang anzurechnen, in welchem der streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 kausal ist, da sich die ereignisbezogene Kongruenz auf diesen Teil beschränkt (BGer 4C.62/2005 v. 01.11.2005 E. 5.2). Eine vollständige Anrechnung würde dazu führen, dass sich der Regressschaden zur Beklagten, der Direktschaden hingegen zu den für die Unfälle vom 7. November 2003 und vom 18. Februar 2005 haftpflichtigen Personen bzw. Versicherungen verschieben würde. Direkt- und Regressschaden sind proportional im Verhältnis der Haftungsanteile zu verteilen, damit allfällige Einwendungen und Einreden nicht abgeschnitten werden.

Der Spruchkörper trägt diesen Anforderungen dadurch Rechnung, dass er periodengerecht die vollständigen Versicherungsleistungen (VL) vom vollständigen Gesamtschaden (GS) abzieht und den daraus resultierenden vollständigen Direktschaden (DS) auf den Haftungsanteil der Beklagten (HA) reduziert. Dies führt rechnerisch zum gleichen Ergebnis wie die Subtraktion der auf den Haftungsanteil der Beklagten reduzierten Versicherungsleistungen vom ebenfalls auf den Haftungsanteil der Beklagten reduzierten Gesamtschaden:

Ersatzanspruch = GS * HA - VL * HA = (GS - VL) * HA = DS * HA

Indem der Haftungsanteil hinter die Klammer gezogen wird, entfällt ein Rechenschritt.

3.1.7.1. Klage vom 23. August 2012

Gemäss der Klage vom 23. August 2012 ist dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 ein Ursachenanteil von 100 % zurechenbar. Der Kläger macht einen Ersatzanspruch von CHF 3'581'923.00 (aufgelaufener Schaden von CHF 2'301'149.00 und künftiger Schaden von CHF 1'280'774.00) geltend.

3.1.7.1.1. Aufgelaufener Schaden

Mittle-Direkt- Haftungs- Ersatzan- Zins- Zinsbe-Von Bis rer schaden anteil spruch tage trag Verfall

10.03.20 08.04.20 12'890 100.00% 12'890 - - -

03 03

09.04.20 06.11.20 45'979 100.00% 45'979 - - -

03 03

07.11.20 31.12.20 11'945 100.00% 11'945 - - -

03 03

01.01.20 29.02.20 13'900 100.00% 13'900 - - -

04 04

01.03.20 31.12.20 47'088 100.00% 47'088 - - -

04 04

01.01.20 28.02.20 22'949 100.00% 22'949 - - -

05 05

01.03.20 07.04.20 6'940 100.00% 6'940 - - -

05 05

08.04.20 31.12.20 104'846 100.00% 104'846 - - -

05 05

01.01.20 30.06.20 63'095 100.00% 72'773 - - -

06 06

01.07.20 31.12.20 42'297 100.00% 42'297 - - -

06 06

01.01.20 31.12.20 105'878 100.00% 105'878 - - -

07 07

01.01.20 31.12.20 107'325 100.00% 107'325 - - -

08 08

01.01.20 31.12.20 110'123 100.00% 110'123 - - -

09 09

01.01.20 31.12.20 112'489 100.00% 112'489 - - -

10 10

01.01.20 31.12.20 127'347 100.00% 127'347 - - -

11 11

01.01.20 30.04.20 31'274 100.00% 31'274 - - -

12 12

01.05.20 31.12.20 76'470 100.00% 76'470 - - -

12 12

Mittle-Direkt- Haftungs- Ersatzan- Zins- Zinsbe-Von Bis rer schaden anteil spruch tage trag Verfall

01.01.20 31.12.20 115'558 100.00% 115'558 - - -

13 13

01.01.20 31.12.20 116'610 100.00% 116'610 - - -

14 14

01.01.20 31.12.20 117'457 100.00% 117'457 - - -

15 15

01.01.20 31.12.20 117'875 100.00% 117'875 - - -

16 16

01.01.20 31.12.20 118'695 100.00% 118'695 - - -

17 17

01.01.20 31.12.20 119'271 100.00% 119'271 - - -

18 18

01.01.20 31.12.20 119'783 100.00% 119'783 - - -

19 19

01.01.20 31.12.20 120'998 100.00% 120'998 - - -

20 20

01.01.20 31.12.20 121'978 100.00% 121'978 - - -

21 21

01.01.20 31.12.20 121'978 100.00% 121'978 - - -

22 22

01.01.20 21.06.20 58'433 100.00% 58'433 - - -

23 23

TOTAL 2'301'149 -

3.1.7.1.2. Zukünftiger Schaden

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

22.06.202 01.03.202 85'430 100.00% 85'430 0.68 58'092

3 4

02.03.202 01.03.202 124'468 100.00% 124'468 0.95 118'245

4 5

02.03.202 01.03.202 125'933 100.00% 125'933 0.91 114'599

5 6

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

02.03.202 01.03.202 127'413 100.00% 127'413 0.87 110'849

6 7

02.03.202 01.03.202 128'908 100.00% 128'908 0.82 105'705

7 8

02.03.202 01.03.202 130'417 100.00% 130'417 0.79 103'029

8 9

02.03.202 01.03.203 131'942 100.00% 131'942 0.75 98'957

9 0

02.03.203 01.03.203 133'482 100.00% 133'482 0.71 94'772

0 1

02.03.203 01.03.203 157'094 100.00% 157'094 0.67 105'253

1 2

02.03.203 01.03.203 158'664 100.00% 158'664 0.64 101'545

2 3

02.03.203 01.03.203 158'664 100.00% 158'664 0.60 95'198

3 4

02.03.203 01.03.203 158'664 100.00% 158'664 0.57 90'438

4 5

02.03.203 01.03.203 158'664 100.00% 158'664 0.53 84'092

5 6

1'280'77 TOTAL 4

3.1.7.2. Eingabe vom 29. März 2022

Gemäss der Eingabe vom 29. März 2022 ist dem streitgegenständliche Unfall vom 10. März 2003 ein Ursachenanteil von 70 % zurechenbar. Der Kläger macht einen Ersatzanspruch von CHF 1'481'604.00 (aufgelaufener Schaden von CHF 1'059'389.00 und künftiger Schaden von CHF 422'215.00) geltend.

3.1.7.2.1. Aufgelaufener Schaden

Mittle-Direkt- Haftungs- Ersatzan- Zins- Zinsbe-Von Bis rer schaden anteil spruch tage trag Verfall

10.03.20 08.04.20 6'445 70.00% 4'512 - - -

03 03

09.04.20 06.11.20 0 70.00% 0 - - -

03 03

07.11.20 31.12.20 0 70.00% 0 - - -

03 03

01.01.20 29.02.20 393 70.00% 275 - - -

04 04

01.03.20 31.12.20 0 70.00% 0 - - -

04 04

01.01.20 28.02.20 9'325 70.00% 6'528 - - -

05 05

01.03.20 07.04.20 0 70.00% 0 - - -

05 05

08.04.20 31.12.20 45'352 70.00% 31'746 - - -

05 05

01.01.20 30.06.20 31'547 70.00% 22'083 - - -

06 06

01.07.20 31.12.20 31'547 70.00% 22'083 - - -

06 06

01.01.20 31.12.20 63'476 70.00% 44'433 - - -

07 07

01.01.20 31.12.20 64'848 70.00% 45'394 - - -

08 08

01.01.20 31.12.20 66'079 70.00% 46'255 - - -

09 09

01.01.20 31.12.20 67'886 70.00% 47'520 - - -

10 10

01.01.20 31.12.20 68'148 70.00% 47'704 - - -

11 11

01.01.20 30.04.20 22'998 70.00% 16'099 - - -

12 12

01.05.20 31.12.20 59'916 70.00% 41'941 - - -

12 12

Mittle-Direkt- Haftungs- Ersatzan- Zins- Zinsbe-Von Bis rer schaden anteil spruch tage trag Verfall

01.01.20 31.12.20 90'559 70.00% 63'391 - - -

13 13

01.01.20 31.12.20 91'257 70.00% 63'880 - - -

14 14

01.01.20 31.12.20 91'882 70.00% 64'317 - - -

15 15

01.01.20 31.12.20 92'159 70.00% 64'511 - - -

16 16

01.01.20 31.12.20 92'703 70.00% 64'892 - - -

17 17

01.01.20 31.12.20 93'085 70.00% 65'160 - - -

18 18

01.01.20 31.12.20 93'543 70.00% 65'480 - - -

19 19

01.01.20 31.12.20 94'349 70.00% 66'044 - - -

20 20

01.01.20 31.12.20 95'118 70.00% 66'583 - - -

21 21

01.01.20 31.12.20 95'118 70.00% 66'583 - - -

22 22

01.01.20 21.06.20 45'678 70.00% 31'975 - - -

23 23

TOTAL 1'059'389 -

3.1.7.2.2. Zukünftiger Schaden

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

22.06.202 01.03.202 66'781 70.00% 66'781 0.68 31'788

3 4

02.03.202 01.03.202 96'164 70.00% 96'164 0.95 63'949

4 5

02.03.202 01.03.202 96'164 70.00% 96'164 0.91 61'257

5 6

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

02.03.202 01.03.202 96'164 70.00% 96'164 0.87 58'564

6 7

02.03.202 01.03.202 96'164 70.00% 96'164 0.82 55'198

7 8

02.03.202 01.03.202 96'164 70.00% 96'164 0.79 53'179

8 9

02.03.202 01.03.203 96'164 70.00% 96'164 0.75 50'486

9 0

02.03.203 01.03.203 96'164 70.00% 96'164 0.71 47'794

0 1

422'21 TOTAL 5

3.1.7.3. Zwischenergebnis

Dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 ist im Zeitraum zwischen dem 10. März 2003 und dem 6. November 2003 ein Ursachenanteil von 100 % und im Zeitraum nach dem 6. November 2003 ein Ursachenanteil von 70 % zurechenbar (Ziffer 3.1.6.1.3 oben). Der Ersatzanspruch beträgt CHF 975'698.00 (aufgelaufener Schaden von CHF 716'679.00 und künftiger Schaden von CHF 259'019.00).

3.1.7.3.1. Aufgelaufener Schaden

Direkt- Haftungs- Ersatzan- Mittlerer Zins- Zinsbe-Von Bis schaden anteil spruch Verfall tage trag

10.03.20 08.04.20 5'740 100.00% 5'740 24.03.20 7'288 5'810.16

03 03 03

09.04.20 06.11.20 0 100.00% 0 21.07.20 7'171 0

03 03 03

07.11.20 31.12.20 0 70.00% 0 03.12.20 7'039 0

03 03 03

01.01.20 29.02.20 0 70.00% 0 30.01.20 6'982 0

04 04 04

Direkt- Haftungs- Ersatzan- Mittlerer Zins- Zinsbe-Von Bis schaden anteil spruch Verfall tage trag

01.03.20 31.12.20 0 70.00% 0 28.07.20 6'804 0

04 04 04

01.01.20 28.02.20 0 70.00% 0 29.01.20 6'623 0

05 05 05

01.03.20 07.04.20 0 70.00% 0 19.03.20 6'573 0

05 05 05

08.04.20 31.12.20 38'466 70.00% 26'926 17.08.20 6'425 24'027.7

05 05 05 2

01.01.20 30.06.20 26'886 70.00% 18'820 31.03.20 6'202 16'211.3

06 06 06 4

01.07.20 31.12.20 26'886 70.00% 18'820 28.09.20 6'024 15'746.0

06 06 06 7

01.01.20 31.12.20 54'008 70.00% 37'806 29.06.20 5'753 30'208.0

07 07 07 4

01.01.20 31.12.20 54'554 70.00% 38'188 28.06.20 5'394 28'609.1

08 08 08 8

01.01.20 31.12.20 55'732 70.00% 39'012 29.06.20 5'033 27'270.4

09 09 09 7

01.01.20 31.12.20 55'732 70.00% 39'012 29.06.20 4'673 25'319.8

10 10 10 7

01.01.20 31.12.20 55'897 70.00% 39'128 29.06.20 4'313 23'438.7

11 11 11 6

01.01.20 30.04.20 18'692 70.00% 13'084 29.02.20 4'073 7'401.55

12 12 12

01.05.20 31.12.20 37'384 70.00% 26'169 28.08.20 3'894 14'153.0

12 12 12 7

01.01.20 31.12.20 55'896 70.00% 39'127 29.06.20 3'593 19'525.4

13 13 13 6

01.01.20 31.12.20 55'896 70.00% 39'127 29.06.20 3'233 17'569.1

14 14 14 1

01.01.20 31.12.20 55'800 70.00% 39'060 29.06.20 2'873 15'586.0

15 15 15 3

01.01.20 31.12.20 55'800 70.00% 39'060 28.06.20 2'514 13'638.4

16 16 16 5

01.01.20 31.12.20 55'800 70.00% 39'060 29.06.20 2'153 11'680.0

Direkt- Haftungs- Ersatzan- Mittlerer Zins- Zinsbe-Von Bis schaden anteil spruch Verfall tage trag

17 17 17 3

01.01.20 31.12.20 56'210 70.00% 39'347 29.06.20 1'793 9'798.50

18 18 18

01.01.20 31.12.20 56'751 70.00% 39'726 29.06.20 1'433 7'906.58

19 19 19

01.01.20 31.12.20 57'036 70.00% 39'925 28.06.20 1'074 5'955.48

20 20 20

01.01.20 31.12.20 56'856 70.00% 39'799 29.06.20 713 3'941.21

21 21 21

01.01.20 31.12.20 57'326 70.00% 40'128 29.06.20 353 1'967.39

22 22 22

01.01.20 21.06.20 28'022 70.00% 19'615 27.03.20 85 231.57

23 23 23

716'679 325'996. TOTAL 04

3.1.7.3.2. Zukünftiger Schaden

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

22.06.202 01.03.202 40'970 70.00% 28'679 0.68 19'502

3 4

02.03.202 01.03.202 58'994 70.00% 41'296 0.95 39'231

4 5

02.03.202 01.03.202 58'994 70.00% 41'296 0.91 37'579

5 6

02.03.202 01.03.202 58'994 70.00% 41'296 0.87 35'928

6 7

02.03.202 01.03.202 58'994 70.00% 41'296 0.82 33'863

7 8

02.03.202 01.03.202 58'994 70.00% 41'296 0.79 32'624

8 9

02.03.202 01.03.203 58'994 70.00% 41'296 0.75 30'972

9 0

02.03.203 01.03.203 58'994 70.00% 41'296 0.71 29'320

Kapitalisierung Direktscha- Haftungsan- Ersatzan-Von Bis den teil spruch Fak-Betrag tor

0 1

259'01 TOTAL 9

3.1.8. Ergebnis

Mit der Klage vom 23. August 2012 macht der Kläger einen Ersatzanspruch von CHF 3'581'923.00 geltend. Mit der Eingabe vom 29. März 2022 reduziert er den Anspruch auf CHF 1'481'604.00. Die Klage ist demzufolge im Umfang von CHF 2'100'319.00 zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Dem Kläger ist Ersatz für Erwerbsausfallschaden von CHF 975'698.00 (abzüglich den auf die fehlende Aktivlegitimation entfallenden Anteil) zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist der Ersatzanspruch abzuweisen.

3.2. Haushaltschaden

Unter die Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR fällt nicht nur die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben, sondern auch die unentgeltliche Haushalts- und Erziehungsarbeit (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 151 = Pra 92 [2003] Nr. 69).

Der Kläger behauptet gestützt auf statistische Werte einen wöchentlichen Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten von 13.2 Stunden vom 10. März 2003 bis zum 31. Dezember 2008 (SAKE-Tabelle 2010 T 20.4.2.6; act. 1 Ziff. 123 S. 62, Ziff. 126 S. 63-64; act. 3/135), von 13.9 Stunden vom 1. Januar 2009 bis zum 1. März 2011, von 14.5 Stunden vom 2. März 2011 bis zum Erreichen des AHV-Alters, von 13.0 Stunden vom AHV-Alter bis zum 70. Altersjahr, von 19.9 Stunden vom 70. bis zum 79. Altersjahr und von 15.4 Stunden ab dem 80. Altersjahr (SAKE-Tabelle 2010 T 20.4.2.4; act. 1 Ziff. 123 S. 62, Ziff. 126 S. 63-64, Ziff. 127 S. 64, Ziff. 128 S. 64-65; act. 3/136). Aufgrund von starken belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen, Einschränkungen im Gebrauch der Hände durch neurologische Ausfälle den oberen Extremitäten, Kopfweh, Schwindel, Sehstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien dem Kläger sämtliche körperlich schwereren Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche Rücken und Nacken belasten, im Haushalt nicht bzw. nur eingeschränkt möglich (act. 1 Ziff. 124 S. 62-63). Der Kläger geht von einer Einschränkung von 30 % bis 28. Februar 2005 und von 15 % ab 1. März 2005 aus (act. 1 Ziff. 124 S. 62-63, Ziff. 126 S. 6364, Ziff. 128 S. 64-65). Zur Bestimmung des Werts der Haushaltsarbeit sei ein Brutto-Brutto-Stundenansatz von CHF 27.00 mit einer jährlichen Reallohnsteigerung von einem Prozent bis zum AHV-Alter angemessen (act. 1 Ziff. 125 S. 63, Ziff. 126 S. 63-64, Ziff. 128 S. 64-65; BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 340, E. 3.7.2.3 S. 341-342).

Die Beklagte bestreitet eine Einschränkung des Klägers in der Haushaltführung (act. 13 Ziff. C.II.3 S. 140-141; act. 26 Ziff. C.II S. 171-172). Es sei nicht nachvollziehbar, welche Haushaltsarbeiten dem Kläger nicht oder nur eingeschränkt möglich seien (act. 13 Ziff. C.II.3 S. 142-143; act. 26 Ziff. C.II S. 172). Schliesslich verneint die Beklagte einen Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und einer allfälligen Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers (act. 26 Ziff. C.II S. 173).

3.2.1. Zu den dem Kläger obliegenden Beweisen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach dem 10. März 2003 im Umfang von 30 % in der Haushaltsführung eingeschränkt war sowie dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ab dem 1. März 2005 im Umfang von 15 % in der Haushaltsführung eingeschränkt war, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: das medizinische Gutachten vom 19. September 2018/31. Oktober 2019 (act. 187; act. 237) mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. März 2018 (act. 194) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/135-137) als Hauptbeweismittel.

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 verneint sowohl eine vergangene als auch eine fortdauernde Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers (act. 187 Ziff. 5.17-5.19 S. 63-64). In der Folge macht der Kläger in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 29. März 2022 keinen Ersatzanspruch für Haushaltsschaden mehr geltend (act. 298 Ziff. 80 S. 22). Eine eingehende Beweiswürdigung kann deshalb unterbleiben.

3.2.2. Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass die HWS-Distorsion und/oder die leichte traumatische Hirnverletzung zur Einschränkung der Haushaltführungsfähigkeit geführt hat, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 dieselben Beweise wie zur Verursachung der HWS-Distorsion durch den Unfall vom 10. März 2003 abgenommen (Ziffer 2.5.1.1 oben).

Das medizinische Gutachten vom 19. September 2018 verneint eine Beeinträchtigung der Haushaltführungsfähigkeit des Klägers durch die festgestellten Verletzungen (act. 187 Ziff. 5.25 S. 66). Da der Kläger den Ersatzanspruch für Haushaltsschaden nicht mehr weiter verfolgt, kann eine eingehende Beweiswürdigung unterbleiben.

3.2.3. Die Klage ist bezüglich des Anspruchs auf Ersatz für Haushaltsschaden zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Zur Bestimmung des Umfangs des Rückzugs ist der geltend gemachte Haushaltsschaden auf den Rechnungstag zu berechnen.

3.2.3.1. Aufgelaufener Haushaltschaden

Von Bis Wochen Aufwand Einschränkung Wert Schaden

10.03.2003 31.12.2003 42.43 13.20 30.00% 27.00 4'537

01.01.2004 31.12.2004 52.29 13.20 30.00% 27.27 5'647

01.01.2005 28.02.2005 8.43 13.20 30.00% 27.54 919

01.03.2005 31.12.2005 43.71 13.20 15.00% 27.54 2'383

01.01.2006 31.12.2006 52.14 13.20 15.00% 27.82 2'872

01.01.2007 31.12.2007 52.14 13.20 15.00% 28.10 2'901

01.01.2008 31.12.2008 52.29 13.20 15.00% 28.38 2'938

01.01.2009 31.12.2009 52.14 13.90 15.00% 28.66 3'116

01.01.2010 31.12.2010 52.14 13.90 15.00% 28.95 3'147

01.01.2011 01.03.2011 8.57 13.90 15.00% 29.24 522

Von Bis Wochen Aufwand Einschränkung Wert Schaden

02.03.2011 31.12.2011 43.57 14.50 15.00% 29.53 2'798

01.01.2012 31.12.2012 52.29 14.50 15.00% 29.83 3'393

01.01.2013 31.12.2013 52.14 14.50 15.00% 30.13 3'417

01.01.2014 31.12.2014 52.14 14.50 15.00% 30.43 3'451

01.01.2015 31.12.2015 52.14 14.50 15.00% 30.73 3'485

01.01.2016 31.12.2016 52.29 14.50 15.00% 31.04 3'530

01.01.2017 31.12.2017 52.14 14.50 15.00% 31.35 3'555

01.01.2018 31.12.2018 52.14 14.50 15.00% 31.66 3'590

01.01.2019 31.12.2019 52.14 14.50 15.00% 31.98 3'627

01.01.2020 31.12.2020 52.29 14.50 15.00% 32.30 3'674

01.01.2021 31.12.2021 52.14 14.50 15.00% 32.62 3'699

01.01.2022 31.12.2022 52.14 14.50 15.00% 32.95 3'737

01.01.2023 21.06.2023 24.57 14.50 15.00% 33.28 1'778

TOTAL 72'716

3.2.3.2. Zukünftiger Haushaltschaden

Kapitalisierung Ein-Wo- Auf- Scha-Von Bis schrän- Wert chen wand den Fakkung Betrag tor

22.06.2023 01.03.2024 52.29 14.50 15.00% 33.28 2'627 0.68 1'786

02.03.2024 01.03.2025 52.14 14.50 15.00% 33.61 3'812 0.95 3'621

02.03.2025 01.03.2026 52.14 14.50 15.00% 33.95 3'850 0.91 3'504

02.03.2026 01.03.2027 52.14 14.50 15.00% 34.29 3'889 0.87 3'383

02.03.2027 01.03.2028 52.29 14.50 15.00% 34.63 3'938 0.82 3'230

02.03.2028 01.03.2029 52.14 14.50 15.00% 34.98 3'967 0.79 3'134

02.03.2029 01.03.2030 52.14 14.50 15.00% 35.33 4'007 0.75 3'005

02.03.2030 01.03.2031 52.14 14.50 15.00% 35.68 4'046 0.71 2'873

02.03.2031 01.03.2032 52.29 13.00 15.00% 35.68 3'638 0.67 2'438

Kapitalisierung Ein-Wo- Auf- Scha-Von Bis schrän- Wert chen wand den Fakkung Betrag tor

02.03.2032 01.03.2033 52.14 13.00 15.00% 35.68 3'628 0.64 2'322

02.03.2033 01.03.2034 52.14 13.00 15.00% 35.68 3'628 0.60 2'177

02.03.2034 01.03.2035 52.14 13.00 15.00% 35.68 3'628 0.57 2'068

02.03.2035 01.03.2036 52.29 13.00 15.00% 35.68 3'638 0.53 1'928

02.03.2036 01.03.2037 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.50 2'777

02.03.2037 01.03.2038 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.46 2'554

02.03.2038 01.03.2039 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.43 2'388

02.03.2039 01.03.2040 52.29 19.90 15.00% 35.68 5'569 0.39 2'172

02.03.2040 01.03.2041 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.36 1'999

02.03.2041 01.03.2042 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.33 1'833

02.03.2042 01.03.2043 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.30 1'666

02.03.2043 01.03.2044 52.29 19.90 15.00% 35.68 5'569 0.27 1'504

02.03.2044 01.03.2045 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.24 1'333

02.03.2045 01.03.2046 52.14 19.90 15.00% 35.68 5'553 0.21 1'166

02.03.2046 01.03.2047 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.18 774

02.03.2047 01.03.2048 52.29 15.40 15.00% 35.68 4'310 0.16 690

02.03.2048 01.03.2049 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.14 602

02.03.2049 01.03.2050 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.11 473

02.03.2050 01.03.2051 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.09 387

02.03.2051 01.03.2052 52.29 15.40 15.00% 35.68 4'310 0.08 345

02.03.2052 01.03.2053 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.06 258

02.03.2053 01.03.2054 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.05 215

02.03.2054 01.03.2055 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.04 172

02.03.2055 01.03.2056 52.29 15.40 15.00% 35.68 4'310 0.03 129

02.03.2056 01.03.2057 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.02 86

Kapitalisierung Ein-Wo- Auf- Scha-Von Bis schrän- Wert chen wand den Fakkung Betrag tor

02.03.2057 01.03.2058 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.01 43

02.03.2058 01.03.2059 52.14 15.40 15.00% 35.68 4'297 0.01 43

02.03.2059 01.03.2060 52.29 15.40 15.00% 35.68 4'310 0.01 43

TOTAL 59'121

3.2.3.3. Die Klage ist im Umfang von CHF 131'837.00 zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

3.3. Heilungskosten

Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dazu gehören nicht nur die Kosten der ärztlichen Behandlungen, sondern auch Medikamente, Kuren und Pflegekosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 154, 160 zu Art. 46 OR).

Der Kläger verlangt in der Klage Ersatz für ungedeckte Therapiekosten von CHF 84'599.00 (act. 1 Ziff. 134 S. 71, Ziff. 136 S. 72). Mit der Eingabe vom 29. März 2022 schränkt der Kläger den Ersatzanspruch auf 70 % ein (act. 298 Rz. 91). Die Forderung des Klägers reduziert sich damit auf CHF 59'219.00 (act. 198 Rz. 91, 94). Die Klage ist im Umfang von CHF 25'380.00 zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

3.3.1. Höhe

Der Kläger stützt sich auf die Rechnungen bzw. Kontoauszüge vom 11. Januar 2012 über CHF 18'311.00, vom 11. Januar 2012 über CHF 13'436.00, vom 12. Januar 2012 über CHF 26'980.20 und vom 15. Januar 2012 über CHF 25'872.00 (act. 1 Ziff. 134 S. 70-71; act. 3/139-142). Ausweislich der Rechnungen bzw. Kontoauszüge betreffen die Kosten Therapien in den Jahre 2008 bis 2011; die geltend gemachten Beträge enthalten auch aufgelaufene Zinsen bis zum 31. Dezember 2011 (act. 3/139-142):

Belegdatum Therapie Kosten Zinsen Total

11.01.2012 Kinesiologie 17'630.00 681.00 18'311.00

11.01.2012 Gesundheitspraxis 12'950.00 486.00 13'436.00

12.01.2012 Manuelle Therapie 26'000.00 980.20 26'980.20

Akupunktur und Wirbelsäulen-Basis-

15.01.2012 23'520.00 2'352.00 25'872.00 Ausgleich

TOTAL 80'100.00 4'499.20 84'599.00

Bei der manuellen Therapie wurde jeweils eine manuelle Therapie der Nackenund Brustwirbel sowie des Schultergürtels, eine Tiefenmassage des Bindegewebes, Teilmassage des Arms, Brain-Gym-Übungen, Lockerung der Muskulatur und Entspannungsübungen vorgenommen (act. 21 Ziff. 50 S. 65; act. 26 Ziff. C.IV S. 173-174; act. 3/141). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers betraf die Behandlung in der Gesundheitspraxis gemäss Kontoauszug vom 11. Januar 2012 ebenfalls eine Wirbelsäulen-Basis-Ausgleichs-Therapie (act. 21 Ziff. 50 S. 65).

3.3.2. Kausalzusammenhang

Zwischen den Therapiekosten und den durch das Haftungsereignis verursachten Verletzungen und Beschwerden muss ein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang bestehen (Ziffer 3.1.6 oben). Entschädigungspflichtig sind die notwendigen und angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, auch wenn es sich nicht um sozialversicherungsrechtliche Pflichtleistungen handelt (OGer LU 11 04 163 v. 27.09.2006 E. 12.1; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 154, 160 zu Art. 46 OR). Eine ärztliche Anordnung indiziert die Zweckmässigkeit der Behandlungskosten (BREHM, in: Berner Kommentar, N. 30 zu Art. 46 OR).

Der Kläger behauptet, er müsse heute noch zahlreiche Therapien in Anspruch nehmen (act. 1 Ziff. 134 S. 70). Für diese seien jeweils ärztliche Verordnungen durch den Hausarzt Dr. med. L._____ ausgestellt worden (act. 21 Ziff. 50 S. 65). Diese habe der Kläger jeweils der Beklagten zugestellt (act. 21 Ziff. 50 S. 65).

Die Beklagte bestreitet, dass ihr die Therapieverordnungen jeweils zugestellt worden seien (act. 26 Ziff. C.IV S. 173). Der Kläger sei ein gesunder, aktiver und sportlicher Mensch; es sei rätselhaft, aus welchem Grund er etwaige Therapien beanspruche (act. 13 Ziff. C.II.5 S. 145-146). Die Beklagte bestreitet, dass Dr. med. L._____ die Therapien verordnet habe (act. 26 Ziff. C.IV S. 173-174).

Der Kläger legt die Therapieverordnungen weder vor, noch begründet er, weshalb er diese nicht (mehr) vorzulegen vermag. Zum Beweis, dass Dr. med. L._____ die streitgegenständlichen Therapien verschrieben hat, bietet der Kläger dessen Zeugenbefragung an (act. 21 Ziff. 50 S. 65). Das Vorliegen ärztlicher Verschreibungen würde die Zweckmässigkeit der Behandlungskosten indizieren. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die der Verschreibung zugrunde liegenden Beschwerden in einem Kausalzusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 stehen. Aus den eingereichten Rechnungen bzw. Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Therapien für die medizinische Versorgung der Folgen des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 notwendig und angemessen waren. Demnach ist der Kausalzusammenhang nicht erstellt.

3.3.3. Ergebnis

Die Forderung des Klägers auf Ersatz für ungedeckte Therapiekosten im Umfang von CHF 59'219.00 ist abzuweisen.

3.4. Genugtuung

Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Mit der Klage vom 23. August 2012 macht der Kläger eine Genugtuung von CHF 40'000 geltend. Mit der Eingabe vom 29. März 2022 reduziert er den Anspruch auf 70 %, was CHF 28'000 ergibt. Die Klage ist im Umfang von CHF 12'000 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3.4.1. Höhe

Der Kläger beziffert die Genugtuung auf CHF 40'000.00 zuzüglich Zinsen insbesondere aufgrund des geringen Alters des Klägers im Unfallzeitpunkt und den gravierenden Unfallfolgen; wegen der Unfallfolgen habe er die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr weiterführen können, letztlich sei auch seine Ehe wegen der Unfallfolgen und der damit einhergegangenen Wesensveränderung in die Brüche gegangen (act. 1 Ziff. 133 S. 69-70). Die erfolgten Akontozahlungen hätten nicht den Zweck einer Genugtuungsleistung, sondern den Erwerbsschaden des Klägers zu decken gehabt (act. 21 Ziff. 49 S. 64).

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger aufgrund einer unfallkausalen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr weiterführen könne (act. 13 Ziff. C.II.4 S. 144; act. 26 Ziff. C.III S. 173). Der Kläger habe keine immaterielle Unbill erlitten, er führe offensichtlich ein aktives Leben, treibe viel Sport und gehe seiner Erwerbstätigkeit nach; angesichts seiner stetig gezeigten Kommunikationsbereitschaft Dritten gegenüber könne auch eine depressive Verstimmung ausgeschlossen werden (act. 13 Ziff. C.II.4 S. 144-145). Die Beklagte stellt in Frage, dass die Zahlung einer Geldsumme als Genugtuung den angeblichen körperlichen oder seelischen Schmerz des Klägers spürbar lindern würde, da der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach hohe Akontozahlungen erhalten habe, welche diesen Effekt offensichtlich nicht hätten zu erreichen vermögen (act. 13 Ziff. C.II.4 S. 145; act. 26 Ziff. C.III S. 173).

Bemessungskriterien der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98 = Pra 105 [2016] Nr. 46; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 m.Nw.). Zu berücksichtigen ist, inwiefern die Zahlung des Geldbetrags die Aussicht auf Linderung des Schmerzes bietet (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Dabei muss die Genugtuung in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden (BGE 134 III 97 S. 4.2 S. 99-100; BGer 4A_6/2019 v. 19.09.2019 E. 6.3). Die allfällige unbefriedigende Fallführung durch die involvierten Versicherungen, auf welche sich der Kläger ebenfalls beruft (act. 1 Ziff. 133 S.69-70), hat keine Relevanz für die Bemessung der Genugtuung (BGE 141 III 97 E. 11.4 S. 99-100 = Pra 105 [2016] Nr. 46).

Der Kläger leidet unter einem cervicocephalen Syndrom (Schmerzsyndrom) mit chronischen Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen (Ziffer 2.4.3 oben). Dadurch leidet er insbesondere an Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme, Einschlafen der Hände, Augenflimmern und Konzentrationsproblemen, und es besteht eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (Ziffer 2.4.2.9 oben). Seine Arbeitsfähigkeit ist zu 50 % eingeschränkt (Ziffer 3.1.2 oben). Hingegen sind ihm gewisse Aktivitäten durchaus möglich. Eine Einschränkung in der Haushaltführung macht der Kläger nicht mehr geltend (Ziffer 3.2.2 oben). Die Beschwerden und Einschränkungen sind dauerhaft.

Die Bemessung der Genugtuung erfolgt unter Berücksichtigung der im Urteilszeitpunkt ergangenen Präjudizien (BGE 132 II 117 E. 3.3.2 S. 125-126). Bei vergleichbaren Fällen wurde in der Vergangenheit wiederholt eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen. Diese betrafen Unfälle am 10. September 1990, 22. Oktober 1994 und 31. Oktober 1995, welche zu Schleudertraumata mit 50-70prozentiger Arbeitsunfähigkeit führten (BGer 4A_333/2014 v. 23.070.214 = HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 1822; BGer 4A_116/2008 v.

13.06.2008 E. 5.1 [nicht in BGE 134 III 489 publ.] = Urteil Nr. 1039; BGer 4C.263/2006 v. 17.01.2007 E. 7.1 = Urteil Nr. 910). Der Geschädigte eines Auffahrunfalls am 22. Mai 1992 mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welcher in der Erwerbstätigkeit als selbstständiger Grafiker zu 50 % eingeschränkt war, erhielt eine Genugtuung von CHF 50'000.00 (BGer 4C.3/2004 v. 22.06.2004 E. 3 = Urteil Nr. 683). Eine zum Unfallzeitpunkt 24-jährige Fahrzeuginsassin, welche am 24. April 1994 einen (zweiten) Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma erlitt, musste wegen des aus einem (ersten) Verkehrsunfall vom 3. Dezember 1992 herrührenden Vorzustands eine Kürzung um einen Drittel auf CHF 35'000.00 hinnehmen (BGer 4C.55/2006 v. 12.05.2006 E. 5.1 = Urteil Nr. 842). Ein sog. bagatellärer Verkehrsunfall vom 6. Dezember 1988 führte zu einer um zwei Drittel auf CHF 10'000.00 gekürzten Genugtuung (BGer 4C.402/2006 v. 27.02.2007 E. 2 und 7 = Urteil Nr. 922). Ein solcher Bagatellfall liegt hier jedoch nicht vor.

Die weiteren zu berücksichtigenden Zumessungsfaktoren geben keinen Anlass zu einer Korrektur der Genugtuungshöhe. Seitens des Schädigers ist von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen. Ein Selbstverschulden der Geschädigten liegt nicht vor. Die ausgerichteten Akontozahlungen hatten keinen Genugtuungscharakter.

Demgemäss ist eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 angemessen.

3.4.2. Kausalzusammenhang

Die Beklagte bestreitet den Kausalzusammenhang; insbesondere bestreitet sie, dass die Ehescheidung unmittelbar auf die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. März 2003 zurückzuführen sei (act. 13 Ziff. C.II.4 S. 144-145).

Zum Nachweis, dass die Ehescheidung auf den streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 zurückzuführen ist, bietet der Kläger keine Beweismittel an. Dieser Umstand kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Ein solcher Kausalzusammenhang ist somit nicht nachgewiesen.

Der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 und den Verletzungen sowie Beschwerden ist erstellt (Ziffer 2.5 oben). Der Kausalzusammenhang zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Umfang von 70 % nachgewiesen (Ziffer 3.1.6 oben). Die Überlegungen gelten für die Genugtuung entsprechend. Die Klägerin ist deshalb lediglich zum Ersatz von 70% der Genugtuung verpflichtet. Dies entspricht CHF 28'000.00.

3.4.3. Ergebnis

Dem Kläger ist eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzusprechen. Der Genugtuungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom

10. März 2003 bis zum Rechnungstag zu verzinsen. Dies entspricht 7'302 Zinstagen, was einen aufgelaufenen Zins von CHF 28'396.67 ergibt.

4. Akontozahlungen

Es wurden folgende Akontozahlungen an den Gesamtschaden geleistet (act. 1 Ziff. 131-132 S. 67-69; act. 298 Rz. 90; act. 3/138):

Datum Betrag Zinstage Zinsbetrag

02.05.2003 10'000 7'250 10'069.44

02.06.2003 15'000 7'220 15'041.67

08.08.2003 10'000 7'154 9'936.11

08.12.2003 30'000 7'034 29'308.33

31.03.2004 10'000 6'922 9'613.89

15.07.2004 20'000 6'817 18'936.11

03.09.2004 15'000 6'769 14'102.08

16.12.2004 20'000 6'666 18'516.67

04.03.2005 7'389 6'588 6'760.94

04.03.2005 4'374 6'588 4'002.21

24.03.2005 20'000 6'568 18'244.44

02.06.2005 10'000 6'500 9'027.78

11.08.2005 20'000 6'431 17'863.89

23.09.2005 9'000 6'389 7'986.25

24.10.2005 9'000 6'358 7'947.50

22.11.2005 9'000 6'330 7'912.50

19.12.2005 9'000 6'303 7'878.75

27.01.2006 9'000 6'265 7'831.25

20.02.2006 9'000 6'242 7'802.50

22.03.2006 9'000 6'210 7'762.50

24.04.2006 9'000 6'178 7'722.50

Datum Betrag Zinstage Zinsbetrag

24.05.2006 9'000 6'148 7'685.00

20.06.2006 9'000 6'122 7'652.50

25.07.2006 9'000 6'087 7'608.75

08.12.2006 20'000 5'954 16'538.89

30.05.2007 3'000 5'782 2'409.17

25.06.2007 3'000 5'757 2'398.75

30.07.2007 3'000 5'722 2'384.17

22.08.2007 3'000 5'700 2'375.00

26.09.2007 3'000 5'666 2'360.83

17.10.2007 28'000 5'645 21'952.78

22.11.2007 3'000 5'610 2'337.50

11.12.2007 3'000 5'591 2'329.58

TOTAL 359'763 ZINSEN 322'300.23

Die Akontozahlungen sind entsprechend von der Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Abzug zu bringen.

5. Gesamtergebnis

Die einzelnen Positionen sind folgendermassen zusammenzufassen:

Eingabe v. Gutheis-Position Klage Rückzug Zins

29.03.2022 sung

Erwerbsausfall 3'581'923.00 1'481'604.00 2'100'319.00 975'698.00 325'996.04

Haushalt 131'837.00 0.00 131'837.00 0.00 0.00

Heilungskosten 84'599.00 59'219.00 25'380.00 0.00 0.00

Genugtuung 40'000.00 28'000.00 12'000.00 28'000.00 28'396.67

Akontozahlungen -359'763.00 -359'763.00 - -359'763.00 -322'300.23

Zwischentotal 3'478'596.00 1'209'060.00 2'269'536.00 643'935.00 32'092.48 (100 %) (65 %) (19 %)

Aktivlegitimation - - - -63'000.00 -3'139.80(*)

TOTAL 3'478'596.00 1'209'060.00 2'269'536.00 580'935.00 28'952.68 (100 %) (65 %) (17 %)

(*) Die Kürzung des Zinsanspruchs erfolgt proportional zum auf die Aktivlegitimation entfallenden Forderungsanteil: CHF 63'000.00 / CHF 643'935.00 =

9.78360 %.

Im Ergebnis ist das Verfahren im Umfang von CHF 2'269'536.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 580'935.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2023 sowie aufgelaufene Zinsen von CHF 28'952.68 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Streitwert

Der Streitwert entspricht dem mit der Klage vom 23. August 2012 geltend gemachten Betrag. Dieser ist auf den Rechnungstag zu kapitalisieren. Der Streitwert beträgt somit CHF 3'478'596.00.

6.2. Gerichtskosten

6.2.1. Gerichtsgebühr

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2020 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 55'535.96.

Der Kläger hat die Klage im Umfang von 65 % zurückgezogen. Im darauf entfallenden Anteil der Grundgebühr von CHF 36'098.37 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte zu reduzieren. Für den zurückgezogenen Teil der Klage ist die Gerichtsgebühr deshalb auf CHF 18'000.00 festzusetzen. Dieser Teil ist dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der auf den verbleibenden streitigen Teil entfallende Anteil der Grundgebühr von CHF 19'437.59 ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf rund das Doppelte zu erhöhen. Die Bearbeitung des Falles hat sich angesichts des verbleibenden Streitwerts als überdurchschnittlich aufwendig erwiesen. Für den streitigen Teil ist die Gerichtsgebühr deshalb auf CHF 38'900.00 festzusetzen.

Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, namentlich wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder andere besondere Umstände vorliegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Aufgrund des Abtretungsvertrags vom 13. Januar 2013 ist die Aktivlegitimation des Klägers im Umfang von CHF 63'000.00 entfallen (Ziffer 2.1 oben). In diesem Umfang ist die Klage einzig mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist in Grund und Höhe ansonsten gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als beaufsichtigte schweizerische Versicherungsunternehmung gestützt auf das vorliegende Urteil zu Gunsten des Klägers den ausgewiesenen Anteil der Zessionarin ohne weiteres Erkenntnisverfahren bezahlen wird, obwohl dieser formal nicht an der materiellen Rechtskraft teilnimmt. Damit liegen besondere Umstände vor, welche eine abweichende Verteilung der Prozesskosten erlauben. Zudem erfolgte die Abtretung erst, nachdem der Kläger das Verfahren bereits anhängig gemacht hatte. Die Aktivlegitimation ist somit erst nachträglich entfallen. Der Kläger konnte sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen. Im Rahmen der Kostenverteilung ist deshalb der auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers entfallende Anteil von CHF 63'000.00 zu Gunsten des Klägers wie ein Obsiegen zu behandeln. Gegenüber dem Veranlassungsprinzip zeigt sich die Rechtsprechung zurückhaltend (BGer 4A_197/2020 v. 10.12.2020 E. 4.4 und 4.5). Weitere Korrekturen müssen deshalb unterbleiben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände unterliegt der Kläger im streitigen Teil der Klage zu 16 % (100 % - 65 % - 19 %). Dem Kläger sind deshalb weitere CHF 17'800.00 an der Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Verdoppelung des Anteils von CHF 8'885.75 an der Grundgebühr). Im Übrigen unterliegt die Beklagte zu

19 %. Der Beklagten sind die verbleibenden CHF 21'100.00 an der Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Verdoppelung des Anteils von CHF 10'551.83 an der Grundgebühr).

Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 56'900.00 festzusetzen. Sie ist im Umfang von CHF 35'800.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 21'100.00 der Beklagten aufzulegen.

6.2.2. Barauslagen

Von den weiteren Kosten sind jene für die nutzlos gewordene Offerte des Universitätsspitals Zürich von CHF 2'000.00 auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 154; act. 160). Die übrigen Barauslagen belaufen sich auf CHF 39'073.50: verkehrstechnisches Gutachten über CHF 12'723.50 (act. 124), medizinisches Gutachten und Ergänzungsfragen über CHF 26'310.00 (act. 194A; act. 204; act. 259) und Zeugenentschädigungen von CHF 40.00. Diese sind im Umfang von CHF 31'649.53 (81 %) dem Kläger und im Umfang von CHF 7'423.97 (19 %) der Beklagten aufzuerlegen.

6.2.3. Liquidation

Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien zu verrechnen; ein Fehlbetrag ist von der kostenpflichtigen Person nachzufordern. Zur Liquidation der Prozesskosten werden dabei sowohl die Kostenvorschüsse i.S.v. Art. 98 ZPO als auch die Vorschüsse für Beweiserhebungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 ZPO herangezogen (FRANCESCA PESENTI, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2017, N 604, 607, 609).

Der Kläger leistete am 25. September 2012 CHF 62'000.00 gemäss Verfügung vom 27. August 2012 (Prot. S. 2 f.) als Kostenvorschuss i.S.v. Art. 98 ZPO (act. 10). Weiter leistete der Kläger am 17. Februar 2015 einen Barvorschuss von CHF 21'000.00 gemäss Verfügung vom 14. Januar 2015 (act. 71) als Vorschuss für Beweiserhebungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 ZPO (act. 78) und am 31. Januar 2016 CHF 6'000.00 gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2015 (act. 100) als zusätzlichen Vorschuss für Beweiserhebungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 ZPO (act. 106). Die Kostenvorschüsse des Klägers belaufen sich insgesamt auf CHF 89'000.00. Der Kläger hat insgesamt Kosten von CHF 67'449.53 zu tragen. Diese sind aus den Kostenvorschüssen des Klägers zu beziehen. Der Überschuss von CHF 21'550.47 wird zur Liquidation der von der Beklagten zu tragenden Kosten herangezogen. Dem Kläger ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte leistete am 20. Mai 2019 CHF 6'000.00 gemäss Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. 221) als Vorschuss für Beweiserhebungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 ZPO (act. 223). Die Beklagte hat insgesamt Kosten von CHF 28'523.97 sowie die ihr mit Beschluss vom 6. März 2020 auferlegten Kosten von CHF 3'000.00 zu tragen. Diese sind aus den Kostenvorschüssen der Beklagten und dem Überschuss aus den Kostenvorschüssen des Klägers zu beziehen. Der Fehlbetrag von CHF 3'973.50 ist von der Beklagten nachzufordern.

6.3. Parteientschädigungen

Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV bestimmte ordentliche Gebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 56'185.96. In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV ist diese für die zweite Rechtsschrift, die Beweisverhandlung sowie die Stellungnahmen zum Beweisergebnis um rund die Hälfte auf CHF 84'300.00 zu erhöhen.

Die Obsiegensquoten sind gegeneinander aufzurechnen (VerwGer AG WBE.2011.325 vom 18.06.2012, AGVE 2012, 223, E. 4.2.2.1 S. 224-226; OGer ZH v. 20.12.1972, ZR 72 [1973] Nr. 18 S. 30-31; DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 106 ZPO). Der Beklagten ist eine auf 62 % (81 % - 19 %) reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der beantragte Mehrwertsteuerzusatz ist nicht zu gewähren, da die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen ist (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer

2.1.1 S. 3 unten; abrufbar unter <https://www.gerichtezh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html>; BGer 4A_552/2015 v. 25.05.2016 E. 4.5). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 52'266.00 zu bezahlen.

7. Rechtsmittelstreitwert

Der Streitwert vor Bundesgericht bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der durch Klagerückzug erledigte Teil des Streitwerts ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt somit CHF 1'209'060.00.

Das Handelsgericht beschliesst:

1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 2'269'536.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Mitteilung und Kostenregelung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen

CHF 580'935.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2023; CHF 28'952.68 aufgelaufene Zinsen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 56'900.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 12'723.50 verkehrstechnisches Gutachten CHF 2'000.00 Universitätsspital Zürich CHF 26'310.00 medizinisches Gutachten und Ergänzungsfragen CHF 40.00 Zeugenentschädigungen

3. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 35'800.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 21'100.00 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Universitätsspitals Zürich von CHF 2'000.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die verbleibenden Kosten werden im Umfang von CHF 31'649.53 dem Kläger und im Umfang von CHF 7'423.97 (neben den bereits der Beklagten auferlegten Kosten von CHF 3'000.00 für den Beschluss vom 6. März 2020) der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Dem Kläger wird im Umfang von CHF 21'550.47 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Der Fehlbetrag von CHF 3'973.50 wird von der Beklagten nachgefordert.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 52'266.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'209'060.00.

Zürich, 22. Juni 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender: Gerichtsschreiber:

Roland Schmid Jan Busslinger