HG130021
Forderung
26. August 2015Deutsch186 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG130021-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Paul Josef Geisser, Dr. Thomas Lörtscher und Hans Moser sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil und Beschluss vom 26. August 2015 in Sachen A._____ Holding AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung -- 1 of 129 -ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) " 1. Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von CHF 1'005'213 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - CHF 181'320 seit 4. Oktober 2007; - CHF 270'048 seit 16. September 2010; - CHF 178'317 seit 27. Oktober 2010; - CHF 205'675 seit 14. April 2012; - CHF 155'102 seit 1. Mai 2013.
2. Eventualiter: Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von USD 884'616 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - USD 134'335 seit 4. Oktober 2007; - USD 244'988 seit 16. September 2010; - USD 163'268 seit 27. Oktober 2010; - USD 188'873 seit 14. April 2012; - USD 139'604 seit 1. Mai 2013.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG gegenüber der A._____ Holding AG aus den Versicherungsverträgen - "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 1 mit Laufzeit
01.07.2002 – 30.06.2005 vom 11.04.2002 (Grundvertrag) und - "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 2 mit Laufzeit
01.07.2002 – 30.06.2005 vom 11.04.2002 (Exzedentenvertrag) für den Schadenfall C._____ leistungspflichtig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG." geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 26 S. 2 f.) " 1. Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von CHF 1'204'851 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - CHF 181'320 seit 4. Oktober 2007;
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- CHF 270'048 seit 16. September 2010; - CHF 178'317 seit 27. Oktober 2010; - CHF 205'675 seit 14. April 2012; - CHF 155'102 seit 1. Mai 2013 - CHF 199'637 seit 11. Oktober 2013.
2. Eventualiter: Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von USD 1'067'944 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - USD 134'335 seit 4. Oktober 2007; - USD 244'988 seit 16. September 2010; - USD 163'268 seit 27. Oktober 2010; - USD 188'873 seit 14. April 2012; - USD 139'604 seit 1. Mai 2013 - USD 183'328 seit 11. Oktober 2013.
3. […]. […]." geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2013: (act. 35 Rz. 23 S. 10 f.) " 1. Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von CHF 1'319'616 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - CHF 181'320 seit 4. Oktober 2007; - CHF 270'048 seit 16. September 2010; - CHF 178'317 seit 27. Oktober 2010; - CHF 205'675 seit 14. April 2012; - CHF 155'102 seit 1. Mai 2013 - CHF 199'637 seit 11. Oktober 2013 - CHF 114'765 seit 12. Dezember 2013.
2. Eventualiter: Die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sei zu verurteilen, der A._____ Holding AG den Betrag von USD 1'173'334 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf - USD 134'335 seit 4. Oktober 2007; - USD 244'988 seit 16. September 2010; - USD 163'268 seit 27. Oktober 2010;
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- USD 188'873 seit 14. April 2012; - USD 139'604 seit 1. Mai 2013 - USD 183'328 seit 11. Oktober 2013 - USD 105'390 seit 12. Dezember 2013.
3. […]. […]."
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Inhaltsverzeichnis Sachverhaltsübersicht und Verfahren....................................................................... 9 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................... 9 a. Parteien und ihre Stellung......................................................................... 9 b. Prozessgegenstand................................................................................... 9 B. Prozessverlauf....................................................................................................10 a. Klageeinleitung.........................................................................................10 b. Wesentliche Verfahrensschritte.............................................................11 Erwägungen....................................................................................................................14
1. Formelles.............................................................................................................14
1.1. Zuständigkeit.............................................................................................14
1.1.1. Örtliche Zuständigkeit............................................................................14
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit.........................................................................14
1.2. Feststellungsbegehren............................................................................14
1.2.1. Streitpunkte..............................................................................................14
1.2.2. Rechtliche Grundlagen..........................................................................17
1.2.3. Würdigung................................................................................................20
1.2.4. Fazit..........................................................................................................24
1.3. Weitere Prozessvoraussetzungen.........................................................24
2. Vorbemerkungen...............................................................................................25
2.1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast.............25
2.2. Beweislastverteilung im Versicherungsrecht.......................................28
3. Hintergrund / unbestrittener Sachverhalt.......................................................29
4. Aktivlegitimation der Klägerin...........................................................................34
4.1. Ausgangslage...........................................................................................34
4.2. Rechtliches................................................................................................34
4.3. Würdigung.................................................................................................36
4.4. Fazit............................................................................................................37
5. Verjährungseinrede der Beklagten betreffend Ersatzforderung für Rechtsschutzkosten im Zusammenhang mit Straf- und EBK-Verwaltungsverfahren.......................................................................................37
5.1. Ausgangslage...........................................................................................37
5.2. Rechtliche Grundlagen............................................................................39
5.3. Verjährung nach Art. 46 VVG.................................................................41
5.3.1. Würdigung................................................................................................41
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5.3.2. Fazit..........................................................................................................42
5.4. Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit................................................43
5.4.1. Parteistandpunkte...................................................................................43
5.4.2. Rechtliches..............................................................................................44
5.4.3. Würdigung................................................................................................45
5.4.4. Fazit..........................................................................................................46
5.5. Abweichende vertragliche Regelung.....................................................47
5.5.1. Ausgangslage..........................................................................................47
5.5.2. Parteistandpunkte...................................................................................47
5.5.3. Rechtliches; Grundlagen der Vertragsauslegung..............................49
5.5.4. Würdigung................................................................................................52
5.5.5. Fazit..........................................................................................................55
5.6. Zusammenfassung...................................................................................56
6. Leistungspflicht der Beklagten betreffend Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung von D._____ als Auskunftsperson im Strafverfahren der Organe der C._____ sowie betreffend Parteientschädigung für Q._____ Corporation SA.......................................56
6.1. Ausgangslage...........................................................................................56
6.2. Parteistandpunkte....................................................................................57
6.3. Würdigung.................................................................................................58
6.4. Fazit............................................................................................................61
7. Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf Kosten betreffend Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Kanton Tessin...........................61
7.1. Ausgangslage...........................................................................................61
7.2. Parteistandpunkte....................................................................................62
7.3. Würdigung.................................................................................................63
7.4. Fazit............................................................................................................64
8. Eintritt des Versicherungsfalls.........................................................................64
8.1. Ausgangslage...........................................................................................64
8.2. Rechtliche Grundlagen............................................................................65
8.3. Würdigung.................................................................................................66
8.4. Fazit............................................................................................................67
9. Ausschlussklauseln...........................................................................................67
9.1. Ausgangslage...........................................................................................67
9.2. Rechtliche Grundlagen............................................................................68
9.3. Parteistandpunkte....................................................................................69
9.3.1. Deckungsausschluss hohe Wahrscheinlichkeit.................................69
9.3.2. Deckungsausschluss Vorsatz/Absicht................................................69
9.3.3. Relevanz..................................................................................................70
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9.4. Würdigung.................................................................................................71
9.4.1. Rechtsschutzanspruch bei strittiger Versicherungsdeckung...........71
9.4.2. Schaden (Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag).....................74
9.4.3. Eventualvorsatz und Ursächlichkeit (Ziffer 7.1.5 Grundvertrag).....78
9.4.4. "anlässlich" (Ziffer 7.1.14 Grundvertrag).............................................82
9.4.5. Eventualwissen (Ziffer 7.1.14 Grundvertrag).....................................83
9.5. Fazit............................................................................................................86
10. Zum Quantitativ..................................................................................................86
10.1. Ausgangslage...........................................................................................86
10.2. Substanziierungslast der Klägerin.........................................................87
10.2.1. Rechtliches............................................................................................87
10.2.2. Würdigung.............................................................................................87
10.2.3. Fazit........................................................................................................92
10.3. Abwehrkosten in Sachen Konkursmasse C._____ / kein Zusammenhang zum Verfahren............................................................92
10.3.1. Vorbringen der Beklagten...................................................................92
10.3.2. Würdigung.............................................................................................93
10.3.3. Fazit........................................................................................................94
10.4. Mehrwertsteuern.......................................................................................94
10.4.1. Vorbringen der Beklagten...................................................................94
10.4.2. Würdigung.............................................................................................94
10.4.3. Fazit........................................................................................................96
10.5. Übersetzungskosten in Sachen Konkursmasse C._____.................96
10.5.1. Parteivorbringen...................................................................................96
10.5.2. Würdigung.............................................................................................97
10.5.3. Fazit........................................................................................................99
10.6. Einwand der Beklagten betreffend Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten.....................99
10.6.1. Vorbringen der Parteien......................................................................99
10.6.2. Würdigung.......................................................................................... 100
10.6.3. Fazit..................................................................................................... 107
10.7. Zusammenfassung................................................................................ 107
11. Fälligkeit........................................................................................................... 108
11.1. Unbestrittener Sachverhalt.................................................................. 108
11.2. Parteistandpunkte................................................................................. 108
11.3. Rechtliche Grundlagen......................................................................... 108
11.4. Würdigung.............................................................................................. 110
11.5. Fazit......................................................................................................... 111
12. Zinsen............................................................................................................... 112
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12.1. Rechtliche Grundlagen......................................................................... 112
12.2. Konkursmasse C._____: Kosten Februar 2010 bis Juni 2010...... 112
12.3. Konkursmasse C._____: Kosten Juli / August 2010....................... 114
12.4. Konkursmasse C._____: Kosten September 2010 bis Februar 2012 115
12.5. Konkursmasse C._____: Kosten März 2012 bis Januar 2013....... 115
12.6. Konkursmasse C._____: Kosten März 2013 bis August 2013...... 116
12.7. Konkursmasse C._____: Kosten Oktober / November 2013......... 117
12.8. E._____: Kosten Juni 2011 bis Dezember 2012.............................. 117
12.9. E._____: Kosten Januar 2013 bis September 2013........................ 118
12.10. E._____: Kosten Oktober / November 2013................................... 118
12.11. F._____: Kosten Juli 2012 bis Dezember 2012............................. 119
12.12. Fazit....................................................................................................... 119
13. Währung........................................................................................................... 120
13.1. Parteistandpunkte................................................................................. 120
13.2. Rechtliche Grundlagen......................................................................... 121
13.3. Würdigung.............................................................................................. 122
13.4. Fazit......................................................................................................... 123
14. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen......................................... 124
15. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 125
15.1. Verteilungsgrundsätze.......................................................................... 125
15.2. Gerichtskosten....................................................................................... 126
15.3. Parteientschädigung............................................................................. 126 Entscheid-Dispositiv.................................................................................................. 128
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Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, welche das Halten und Verwalten von Beteiligungen, insbesondere von Gesellschaften der Gruppe A._____, bezweckt (act. 3/3). Sie war im streitgegenständlichen Zeitpunkt Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung, bezweckt (act. 3/4). b. Prozessgegenstand Die Klägerin stützt die vorliegende Klage auf zwei Versicherungsverträge zwischen ihr und der Beklagten, nämlich den Grundvertrag "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 1 (nachfolgend: "Grundvertrag") und den Exzedentenvertrag "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 2 (nachfolgend: "Exzedentenvertrag"; act. 3/1-2). Im Rahmen der Leistungsklage macht sie als Versicherungsnehmerin in eigenem Namen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VVG Versicherungsansprüche ihrer 100%-Tochtergesellschaft, der A._____ AG mit Sitz in Basel, und von deren Mitarbeiter, D._____, im Zusammenhang mit deren über die Zweigniederlassung der A._____ AG in Lugano ausgeübte Revisionstätigkeit als statutarische bzw. banken- bzw. börsengesetzliche Revisionsstelle der C._____ SA mit Sitz in Lugano geltend. Sie verlangt einerseits den Ersatz der im Zusammenhang mit dem von der Eidgenössischen Bankenkommission gegen die A._____ AG und D._____ eingeleiteten Verwaltungsverfahren entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten. Weiter fordert sie den Ersatz von Anwaltskosten für die Vertretung von D._____ im Zusammenhang mit dem gegen die ehemaligen Verwaltungsräte und die Geschäftsleitung der C._____ SA geführten Strafverfahren. Zudem fordert sie -- 9 of 129 -Ersatz für diejenigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der Abwehr der von der Konkursmasse der C._____ SA in Liquidation (nachfolgend: "Konkursmasse C._____"), der E._____ Family Investment Ltd (nachfolgend: "E._____") und der F._____ Deposits Ltd (nachfolgend: "F._____") gegenüber der A._____ AG erhobenen Schadenersatz-ansprüche entstanden sind. Schliesslich macht sie Kostenersatz für Anwaltsleistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Staatshaftungsanspruchs gegenüber dem Kanton Tessin geltend. Darüber hinaus verlangt sie die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber aus dem Grund- und Exzedentenvertrag für den "Schadenfall C._____" leistungspflichtig sei. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Ausschlussklauseln gemäss Ziffer 7.1.5 "Hohe Wahrscheinlichkeit" und Ziffer 7.1.14 "Vorsatz/Absicht" des Grundvertrags keine Versicherungsdeckung und damit auch keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe. Hinsichtlich (eines Teils) des Ersatzanspruchs betreffend die Rechtschutzkosten für das Straf- und Verwaltungsverfahren erhebt sie überdies die Verjährungseinrede und rügt hinsichtlich fast sämtlicher vorliegend von der Klägerin geltend gemachter Ersatzansprüche für Rechtsschutzkosten deren mangelnde Substanziierung durch die Klägerin. Schliesslich bringt sie vor, die Anwaltskosten seien überhöht und nicht notwendig bzw. gerechtfertigt. Sodann verneint die Beklagte in Bezug auf das Feststellungsbegehren der Klägerin ein Feststellungsinteresse derselben. B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 6. Februar 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1).
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b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 55'000.– angesetzt (act. 4). Dieser wurde von der Klägerin fristgerecht geleistet (act. 6). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 21. Februar 2013 Frist bis 8. Mai 2013 zur Klageantwort angesetzt (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 15. Mai 2013 in Anwendung von Art. 223 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist bis 6. Juni 2013 angesetzt (act. 9). Die Klageantwort wurde daraufhin fristgerecht mit Eingabe vom 5. Juni 2013 erstattet (act. 12). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde der Klägerin das Doppel der Klageantwort samt Beilagen zugestellt und ihr Frist angesetzt, um sich zum Streitwert der Klage zu äussern (act. 14). Nach Eingang ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2013 (act. 16) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. Juli 2013 Frist bis 6. September 2013 angesetzt, um für die Gerichtskosten einen weiteren Vorschuss von CHF 90'000.– zu leisten, was fristgerecht erfolgte (act. 18, 20). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Prozessleitung an einen Instruktionsrichter delegiert (act. 21). Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist bis 16. Oktober 2013 zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 23). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 (act. 25) reichte die Klägerin fristgerecht die Replik gleichen Datums samt Beilagen ein und erhöhte ihre Leistungsbegehren in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Rechtsbegehrens (act. 26, 27/91-160). Gleichzeitig beantragte sie dem Gericht, es seien bezüglich Beilage 98 der Replik (act. 27/98) Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu ergreifen (act. 25). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde der Beklagten das Doppel des Schreibens der Klägerin vom 16. Oktober 2013 sowie der Replik samt Beilagen, jedoch ohne Beilage 98 (act. 27/98), zugestellt. Ferner wurde der Beklagten Frist bis 15. Januar 2014 zur Einreichung der Duplik angesetzt. Überdies wurde der Beklagten Frist bis 19. November 2013 angesetzt, um ihre Stellungnahme zum klägerischen Antrag betreffend Schutzmassnahmen einzureichen (act. 28). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 19. November 2013 innert Frist Stellung (act. 30). Die Stel-- 11 of 129 -lungnahme der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. November 2013 zugestellt, und ihr Frist bis 16. Dezember 2013 angesetzt, um sich dazu zu äussern (act. 31). Die klägerische Stellungnahme erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 unter Einreichung einer inhaltlich mit der einstweilen der Beklagten nicht offengelegten Replikbeilage 98 (act. 27/98) identischen, aber an drei Stellen geschwärzten Version der Replikbeilage 98 (act. 34/161) sowie mit dem Antrag, diese der Beklagten mit den vorgenommen Schwärzungen zugänglich zu machen und act. 27/98 weiterhin unter Verschluss zu halten (act. 33). Mit Datum vom 12. Dezember 2013 reichte die Klägerin alsdann eine Klageänderung bzw. Noveneingabe ein und erhöhte abermals ihre Leistungsbegehren in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Rechtsbegehrens (act. 35). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde die der Beklagten mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 angesetzte Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen und der Beklagten eine neue Frist bis zum 4. Februar 2014 zur Erstattung derselben sowie zur Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 3. Dezember 2013 bzw. zur neuen Beilage act. 34/161 sowie zur Zulässigkeit und zum Inhalt der Klageänderung / Noveneingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2013 angesetzt (act. 37). Die Duplik und die Stellungnahme wurden fristgerecht mit Eingabe vom 4. Februar 2014 erstattet (act. 39) und der Klägerin samt Beilagen mit Verfügung vom 7. Februar 2014 zugestellt (act. 41). Mit separater Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an eine andere Instruktionsrichterin umgeteilt (act. 43). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 46). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten samt Beilagen mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 48) zugestellt. Mit Eingabe vom 13. März 2014 beantragte die Beklagte, es sei ihr eine Frist zu Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 21. Februar 2014 anzusetzen (act. 50). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. März 2014 abgewiesen (act. 51). Am 7. April 2014 (Datum Poststempel: 4. April 2014) ging die Stellungnahme der Beklagten zur klägerischen Eingabe vom 21. Februar 2014 ein (act. 53). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin mit Verfügung vom 9. April 2014 zugestellt (act. 54).
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Mit Beschluss vom 1. September 2014 wurden der prozessuale Antrag der Klägerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend act. 27/98 abgewiesen, die Klageänderungen vom 16. Oktober 2013 (Replik; act. 26) und 12. Dezember 2013 (act. 35) zugelassen und der Klägerin Frist bis 8. Oktober 2014 angesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 55'000.– zu leisten (act. 56). Der weitere Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 58). Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Weiter wurde der Beklagten das Doppel von act. 27/98 zugestellt (act. 59). Mit Eingabe vom 12. März 2015 beantragte die Beklagte Fristansetzung durch das Gericht zur Stellungnahme zu act. 27/98 und ersuchte zudem um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Verzicht auf die Hauptverhandlung (act. 61). Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurde der beklagtische Antrag um Fristansetzung abgewiesen. Die beantragte Fristerstreckung wurde gewährt (act. 62). Mit Eingabe vom 16. März 2015 hat die Klägerin auf Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet (act. 64). Mit Eingabe vom 19. März 2015 nahm die Beklagte zu act. 27/98 Stellung und erklärte, einstweilen nicht auf Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten (act. 65). Am 31. März 2015 wurde zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2015 vorgeladen (act. 67). Mit Eingabe vom 21. April 2015 erfolgte die klägerische Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 19. März 2015, welche wiederum der Beklagten mit Verfügung vom 23. April 2015 zugestellt wurde (act. 69, 71). Die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten datiert vom 7. Mai 2015 (act. 73). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hat auch die Beklagte auf Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet (act. 75). Am 23. Juni 2015 wurde in der Folge die Ladung abgenommen. Ausserdem wurden der Klägerin die letztgenannten Eingaben der Beklagten zugestellt (act. 76/1-2). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.
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Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
1.1.1
Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wurde von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (act. 12 Ziff. 2) und ist damit – mangels zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände – zu bejahen (Art. 18 ZPO).
1.1.2
Sachliche Zuständigkeit Die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sind ebenfalls erfüllt (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig (act. 1 Rz. 1-4; act. 12 Ziff. 2).
1.2
Feststellungsbegehren
1.2.1
Streitpunkte
1.2.1.1
In Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber aus dem Grund- und dem Exzedentenvertrag für den "Schadenfall C._____" leistungspflichtig sei (act. 1 S. 2). Sie macht geltend, sie verlange die Feststellung eines Rechts, nämlich dass die Beklagte aus dem Grund- und Exzedentenvertrag gegenüber der Klägerin haftbar bzw. leistungspflichtig sei. Die Voraussetzung der Ungewissheit begründet sie damit, dass die Beklagte sich weigere, ihren Leistungspflichten, d.h. der Schadenbehandlung und der Vergütung der Rechtsschutzkosten nachzukommen. Somit sei erst recht davon auszugehen, dass die Beklagte sich weigern werde, Schadenersatzansprüche Dritter zu vergüten, sollten die Versicherten dazu verurteilt werden oder sich ein diesbezüglicher Vergleichsabschluss mit den Drittansprechern aufdrängen (act. 1 Rz. 106, 110).
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Sie macht alsdann geltend, dass im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit nicht nur auf ihre eigenen Interessen, sondern auch auf jene der A._____ AG abzustellen sei (act. 1 Rz. 112). Für die Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ungewissheit beruft sie sich in erster Linie auf die weiteren zu erwartenden Abwehrkosten von rund CHF 1 Mio. in den Zivilverfahren und auf die totale Exponierung von rund CHF 90 Mio. aufgrund der durch die Konkursmasse C._____, die E._____ und die F._____ geltend gemachten bzw. eingeklagten Schadenersatzansprüche, abgesehen von weiteren möglichen Forderungen von Investoren. Weiter bringt sie vor, dass die A._____ AG als Revisionsstelle äusserst verwundbar sei. Finanzielle Solidität, Kredit- und Vertrauenswürdigkeit seien Voraussetzungen für ihre Geschäftstätigkeit und jene der A._____ AG. Sie macht geltend, dass diese Risikoexponierung durch die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten stark begrenzt werden könnte. Sodann führe die Ungewissheit über die Versicherungsleistungen auch dazu, dass sie im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eingeschränkt sei, weil nicht mit der Übernahme der Entschädigung durch die Beklagte zu rechnen sei (act. 1 Rz. 114, 116-119). Weiter bringt die Klägerin vor, dass in Bezug auf künftige Rechtsschutzkosten und Schadenersatzzahlungen an Drittansprecher derzeit keine Leistungsklage eingereicht werden könne, weil eine einigermassen zuverlässig abschätzbare oder bezifferbare Forderung noch fehle. Es sei durchaus möglich, dass die diversen Zivilprozesse noch Jahre dauern würden, mit ungewissem Ausgang. Deshalb sei auch die Voraussetzung der Subsidiarität gegeben. So mache sie denn auch im vorliegenden Verfahren jene Kosten mittels Leistungsklage geltend, welche ausgewiesen seien (act. 1 Rz. 122).
1.2.1.2
Die Beklagte beantragt in erster Linie, auf Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten. Sie verneint ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Ein Feststellungsinteresse eines Dritten genüge demgegenüber nicht. Die Klägerin mache vorliegend ausschliesslich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VVG Versicherungsleistungen der A._____ AG, aber keine eigenen geltend. Sie habe mithin kein eigenes Feststellungsinteresse, da ihr jegliches finanzielle Interesse fehle. Die Klägerin sei nicht eingeklagt worden und sie müsse keine Ab-- 15 of 129 -wehrkosten tragen oder Entschädigungen bezahlen. Vom Schadenfall sei ausschliesslich die A._____ AG betroffen. Die Klägerin sei denn auch in keiner Art und Weise in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, weshalb die momentane Situation bzw. die von ihr behauptete Ungewissheit für sie selber unzumutbar sei. Vorliegend sei allein auf ihre Unzumutbarkeit abzustellen. Auch Art. 17 Abs. 2 VVG legitimiere die Klägerin nicht zum vorliegenden Feststellungsbegehren. Diese Bestimmung beziehe sich ausschliesslich auf Leistungsklagen betreffend den Ersatzanspruch. Soweit es um das Feststellungsinteresse der A._____ AG gehe, hätte Letztere eine eigene Feststellungsklage erheben müssen. Es sei entsprechend hier nur das Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen (act. 12 Ziff. 19 S. 48 f., Ziff. 21.1). Weiter verneint die Beklagte selbst unter Berücksichtigung der Interessen der A._____ AG ein Feststellungsinteresse. Letztere sei schon seit Jahren mit Forderungen von insgesamt bis zu CHF 95 Mio. konfrontiert, habe ihren Umsatz steigern können, was gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit spreche, und habe trotz den – vermutungsweise – getätigten Rückstellungen für die künftigen Abwehr- und Schadenersatzkosten und Verbuchung der bisherigen Abwehrkosten über die laufenden Ausgaben im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Gewinn von CHF 4 Mio. verzeichnen können. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb sich die Ungewissheit verbessern sollte, wenn die Klägerin wüsste, dass die Beklagte von den möglichen Schadenersatzklagen einen kleinen Teil von – wie die Klägerin behauptet lediglich – weniger als CHF 16 Mio. zu tragen hätte. Entsprechend sei die Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ungewissheit wie auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowohl in Bezug auf die Klägerin wie auch die A._____ AG zu verneinen (act. 26 Ziff. 21.1 S. 52 f.). Sodann stehe der Klägerin betreffend die Abwehrkosten bereits jetzt die Leistungsklage offen. Eine solche stehe der Klägerin auch für den Befreiungsanspruch zur Verfügung, sobald die Drittansprüche feststünden. Überdies werde die Frage, ob die Beklagte die Abwehrkosten zu tragen habe, bereits im Rahmen der Leistungsklage beantwortet (act. 12 Ziff. 20 S. 50).
-- 16 of 129 --
Hinzu komme, dass im jetzigen Zeitpunkt noch keine begründeten Schadenersatzansprüche Dritter bestünden, weshalb gerichtlich auch nicht festgestellt werden könne, ob die Beklagte allenfalls zukünftig möglicherweise bestehende Ansprüche werde entschädigen müssen. Um diese Frage beantworten zu können, müssten alle Umstände des Schadenfalls und der Forderung des Dritten feststehen. Das Gericht könne diese Unsicherheit mittels Feststellungsklage nicht beseitigen. Es handle sich vorliegend um einen Schadenfall, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetze. Die Frage, ob die Beklagte pauschal in jedem Fall und alles, was die Klägerin im Schadenfall C._____ geltend mache, zu bezahlen habe, könne noch gar nicht entschieden werden (act. 12 Ziff. 20 S. 51, Ziff. 22). Die Beklagte bestreitet alsdann die klägerischen Ausführungen zur Verwundbarkeit der A._____ AG, zur Beeinträchtigung der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie zur besonderen Exponiertheit der Klägerin und der A._____ AG zufolge Revisionsaufsicht. Auch wird die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen von Vergleichsgesprächen bestritten. Die Klägerin und die A._____ AG seien finanziell genügend stark, um mit den ehemaligen Investoren Vergleichsgespräche zu führen (act. 12 Ziff. 21.3, 21.4). Die Beklagte bringt zudem vor, die Feststellungsklage sei abzuweisen. Die Versicherungsleistung stehe materiell dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu. Die Klägerin sei im Schadenfall C._____ nicht involviert. Weil die Klägerin vorliegend Versicherungsleistungen Dritter geltend mache, könne nicht generell festgestellt werden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadenfall C._____ leistungspflichtig bzw. haftbar sei. Die Klägerin sei nicht leistungsberechtigt (act. 12 Ziff. 19 S. 49).
1.2.2
Rechtliche Grundlagen
1.2.2.1
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Nach der – auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterhin geltenden (Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.3 m.w.H.; statt vieler: OBERHAMMER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 -- 17 of 129 -zu Art. 88 ZPO m.w.H.) – bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Feststellungsklage zulässig, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher oder auch tatsächlicher Natur sein, muss aber in jedem Fall erheblich sein. Ein solches Feststellungsinteresse liegt namentlich vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt jedoch nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist, dass die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit behindert wird. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel dann, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Allerdings ist die Feststellungklage nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten. Ein selbständiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungsklage ergeben, nämlich wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen zukünftige Abwicklung ein für allemal feststellen zu lassen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.1 m.w.H.; zur Frage des Feststellungsinteresses bei Möglichkeit der Leistungsklage ausserdem: Urteil des Bundesgerichts 4C.64/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3 m.w.H. BGE 99 II 172 E. 2). Beruht hingegen der Klagegrund auf einem nicht abgeschlossenen Sachverhalt, kann ein Anspruch nicht ein für allemal festgestellt werden. Diesfalls wäre ein Feststellungsinteresse zu verneinen (zit. Urteil 4C.64/2004 E. 3).
1.2.2.2
Die Sachlegitimation der Parteien betreffend eine Feststellungsklage ist nicht aus jenem Recht oder Rechtsverhältnis abzuleiten, welches den Gegenstand der Feststellungsklage bildet. Sachlegitimiert sind vielmehr jene Parteien, zwischen denen ein ausreichendes Feststellungsinteresse besteht (OBERHAMMER, a.a.O., N. 3 zu Art. 88 ZPO; WEBER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 88 ZPO). Zur Wahrung fremder Interessen steht die Feststellungklage indes nicht zur Verfügung. Eine Feststellungsklage im Interesse Dritter ist mithin (grundsätzlich) unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2007 vom 14. Mai -- 18 of 129 -2008 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.290/2001 vom 8. November 2002 E. 1.3; OBERHAMMER, a.a.O., N. 8, 12 zu Art. 88 ZPO). Davon ausgenommen sind einzig die Fälle der Stellvertretung und der Prozessstandschaft, welche zulässige Interessenswahrungen durch Dritte darstellen (F LAVIA WEBER, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, S. 77 f.). Dies leuchtet gerade hinsichtlich der Prozessstandschaft ein. Liegt eine solche vor, ist nicht die (angeblich) materiell berechtigte Person, sondern eine Drittperson berechtigt, den in Frage stehenden Anspruch – aufgrund einer speziellen Gesetzesvorschrift – in eigenem Namen geltend zu machen; so beispielsweise der Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter (S UTTER-S OMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
2.
Aufl. 2012, S. 55 N 192). Würde in diesen Konstellationen das Feststellungsinteresse ausschliesslich basierend auf den klägerischen Interessen geprüft, wäre ein solches in den meisten Konstellationen zu verneinen, dürften die ein fremdes Recht Wahrenden doch in seltenen Fällen ein eigenes erhebliches Feststellungsinteresse gegenüber der beklagten Partei aufweisen. In diesen Konstellationen ist somit die Berufung auf fremde Interessen zuzulassen, ansonsten die Inhaber solcher Rechte benachteiligt würden. Dies gilt insbesondere dort, wo die eigentlich materiell Berechtigten selbst über kein Klagerecht verfügen.
1.2.2.3
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Bei Feststellungsklagen ist das Rechtsverhältnis oder das ihm entspringende Recht, das festgestellt werden soll, genau zu umschreiben. Wenn ein Rechtsbegehren indes unklar oder unbestimmt ist, ist es mangelhaft. Wird der Mangel nicht behoben (oder kann dieser nicht mehr behoben werden), ist das Rechtsbegehren unzulässig und auf die Klage ist nicht einzutreten. Grundsätzlich kann ein unzulängliches Rechtsbegehren durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO geklärt werden (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 18, 20 zu Art. 221 ZPO; K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8, 13, 15 zu Art. 221 ZPO; P AHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.] 2011, N. 6 f. zu Art. 221 ZPO). Aufgrund der neueren Praxis des Bundesgerichts, wonach bei anwaltlich vertretenen Parteien mit Bezug auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht Zurückhal-- 19 of 129 -tung geboten ist, da es (wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat) nicht Sache des Richters ist, prozessuale Fehler und Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (vgl. dazu zitierte Praxis des Bundesgerichts in Ziff. 2.1.4 hernach), ist nur der rechtsunkundigen bzw. anwaltlich nicht vertretenen Partei Gelegenheit zur Verbesserung durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu geben (so auch WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 221 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, auszulegen (zit. Urteil 4A_551/2008 E. 2.2; L EUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 221 ZPO).
1.2.3
Würdigung
1.2.3.1
Zunächst stellt sich die Frage, ob sich die Klägerin zur Begründung des Feststellungsinteresses auf die Interessen der A._____ AG berufen kann oder ob ausschliesslich auf ihre eigenen Interessen abzustellen ist. In dieser Hinsicht ist präzisierend festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses einer Prozesspartei mit einem Dritten oder zwischen Dritten geht. Vielmehr verlangt die Klägerin die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten ihr gegenüber. Die Anspruchsberechtigung der A._____ AG mag dabei – zumindest vorfrageweise – eine Rolle spielen, bildet jedoch nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Folgt man der herrschenden Lehre zu den Rechtsfolgen von Art. 17 Abs. 2 VVG, dann ist zwischen dem materiellen Anspruch und dessen Geltendmachung zu unterscheiden. Während der materielle Anspruch stets dem Versicherten zusteht, ist der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 VVG berechtigt, den Ersatzanspruch in eigenem Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen. Diese Rechtsfigur entspricht weitgehend jener der Prozessstandschaft (vgl. Ziff. 1.2.2.2 hiervor), mit der Ausnahme, dass – gemäss herrschender Lehre – der Versicherte auch unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 VVG weiterhin berechtigt bleibt, beim Versicherer die Versicherungsleistungen geltend zu machen (vgl. dazu zur Aktivlegitimation der Klägerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VVG nachfolgend Ziff. 4). Dennoch ist in der vorliegend -- 20 of 129 -besonderen Konstellation – nicht zuletzt aus prozessökonomischen Überlegungen – die Berufung auf die Interessen der A._____ AG zuzulassen. Denn anders als bei der Feststellung von Rechtsbeziehungen mit und zwischen Dritten oder in jenen Fällen, wo das Bundesgericht die Berufung auf Drittinteressen als unzulässig erachtete, ist die Klägerin im vorliegenden Fall legitimiert, eine künftige sich auf ein allfälliges gutheissendes Feststellungsurteil stützende Leistungsklage gegenüber der Beklagten durchzusetzen. In diesem Verhältnis entfaltet zufolge Parteiidentität ein Feststellungsurteil materielle Rechtskraft. Die Klägerin kann also die Rechte der A._____ AG umfassend wahren. Somit hat die folgende Interessensprüfung unter Berücksichtigung (auch) der Interessen der A._____ AG zu erfolgen.
1.2.3.2. Auch wenn – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – im Rahmen der Prüfung der klägerischen Leistungsbegehren eine auf dem Grund- und Exzedentenvertrag basierende Leistungspflicht der Beklagten beurteilt wird, so schliesst dies im Lichte der obigen Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse nicht aus, dass die Klägerin bzw. die A._____ AG im Grundsatz ein schutzwürdiges Interesse daran haben können, über eine allfällige Gutheissung ihrer Leistungsklage hinaus auch Klärung darüber zu erlangen, ob bzw. dass die Beklagte für künftige im Zusammenhang mit dem "Schadenfall C._____" erwachsende Rechtsschutzkosten oder Drittansprüche gemäss Grund- und Exzedentenvertrag leistungspflichtig ist. Ein solcher Effekt kann – entgegen den beklagtischen Behauptungen – über eine blosse Leistungsklage gerade nicht erreicht werden, da die Rechtskraft eines Urteils sich weder auf die Feststellung von Tatsachen noch auf die Beurteilung von Rechtsfragen bezieht, welche dem Entscheid zugrunde liegen (BGE 99 II 172 E. 2). In dieser Hinsicht ist somit ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Da die Beklagte sich unter Berufung auf die Deckungsausschlüsse gemäss Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag weigert, Leistungen aus dem Grund- und Exzedentenvertrag zu erbringen, ist auch die Voraussetzung der Ungewissheit gegeben. Angesichts der beträchtlichen Beträge, welche im derzeitigen Zeitpunkt allein schon von der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ gegenüber der A._____ AG geltend gemacht wurden und welche die Versicherungssumme von USD 25 Mio. übersteigen, ist auch die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der -- 21 of 129 -Fortdauer der Ungewissheit eigentlich zu bejahen. Somit ist auch in dieser Hinsicht ein Feststellungsinteresse grundsätzlich gegeben.
1.2.3.2. Auch wenn – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – im Rahmen der Prüfung der klägerischen Leistungsbegehren eine auf dem Grund- und Exzedentenvertrag basierende Leistungspflicht der Beklagten beurteilt wird, so schliesst dies im Lichte der obigen Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse nicht aus, dass die Klägerin bzw. die A._____ AG im Grundsatz ein schutzwürdiges Interesse daran haben können, über eine allfällige Gutheissung ihrer Leistungsklage hinaus auch Klärung darüber zu erlangen, ob bzw. dass die Beklagte für künftige im Zusammenhang mit dem "Schadenfall C._____" erwachsende Rechtsschutzkosten oder Drittansprüche gemäss Grund- und Exzedentenvertrag leistungspflichtig ist. Ein solcher Effekt kann – entgegen den beklagtischen Behauptungen – über eine blosse Leistungsklage gerade nicht erreicht werden, da die Rechtskraft eines Urteils sich weder auf die Feststellung von Tatsachen noch auf die Beurteilung von Rechtsfragen bezieht, welche dem Entscheid zugrunde liegen (BGE 99 II 172 E. 2). In dieser Hinsicht ist somit ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Da die Beklagte sich unter Berufung auf die Deckungsausschlüsse gemäss Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag weigert, Leistungen aus dem Grund- und Exzedentenvertrag zu erbringen, ist auch die Voraussetzung der Ungewissheit gegeben. Angesichts der beträchtlichen Beträge, welche im derzeitigen Zeitpunkt allein schon von der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ gegenüber der A._____ AG geltend gemacht wurden und welche die Versicherungssumme von USD 25 Mio. übersteigen, ist auch die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der -- 21 of 129 -Fortdauer der Ungewissheit eigentlich zu bejahen. Somit ist auch in dieser Hinsicht ein Feststellungsinteresse grundsätzlich gegeben.
1.2.3.3. Indes ist ein Feststellunginteresse vorliegend deshalb zu verneinen, da die Feststellungsklage auf einem nicht abgeschlossenen Sachverhalt basiert, was einer Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten entgegensteht. Derzeit steht zwar die Haftpflicht der A._____ AG in Bezug auf die von der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ erhobenen Schadenersatzforderungen im Raum. Sie wurde – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 39 Ziff. 54.3 S. 135) – allerdings noch nicht gerichtlich festgestellt. Insofern kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um eine Haftpflicht für Schäden handelt, welche eine Deckung (insbesondere) im Sinne der Deckungsausschlüsse gemäss Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag ausschliessen würden. So ist derzeit unklar, ob und aufgrund welcher Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit der A._____ AG für die C._____ ein Schadenersatzanspruch gegenüber der A._____ AG in welchem Umfang gutgeheissen werden wird. Weiter ist zu beachten, dass – zumindest für den Befreiungsanspruch – das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung eines Versicherten, mithin der A._____ AG, Leistungsvoraussetzung für den Befreiungsanspruch bildet (vgl. auch Ziffer 8.1 Grundvertrag und zum Inhalt des Befreiungsanspruchs Ziff. 5.2.2,
8.2.2 hernach). Daraus erhellt, dass in dieser Hinsicht derzeit die Grundlagen zur Beurteilung einer Leistungspflicht gänzlich fehlen. Hinzu kommt, dass gemäss klägerischen Ausführungen weitere Ansprüche von Investoren der C._____ SA möglich sind (act. 1 Rz. 114), die vorliegend ebenfalls noch nicht beurteilt werden können. Aus diesen Gründen kann die Leistungspflicht der Beklagten nicht abschliessend festgestellt werden, weshalb sich nach dem Gesagten die vorliegende Feststellungsklage denn auch nicht als geeignet erweist, die von der Klägerin geltend gemachte Unsicherheit bezüglich ihres Leistungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn in Bezug auf Rechtsschutzleistungen des Versicherers bei strittiger Deckung von einer Vorschusspflicht des Versicherers, sprich der Beklagten, ausgegangen würde (vgl. dazu nachstehend unter Ziff. 9.4). So könnte -- 22 of 129 -lediglich eine einstweilige Ersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf die Rechtsschutzkosten festgestellt werden, was die Rückforderung bei feststehender nicht gegebener Deckung nicht ausschliessen dürfte. Daraus ergeht, dass eine abschliessende Beseitigung der Ungewissheit auch unter diesem Aspekt nicht möglich und damit ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass selbst wenn (überhaupt) ein Feststellungsinteresse betreffend den Rechtsschutzanspruch bejaht werden könnte, die Voraussetzung der Unzumutbarkeit angesichts der von der Klägerin ins Feld geführten (konsolidierten) Eigenmittel von CHF 55 Mio. (act. 1 Rz. 116), aber auch aufgrund der Zugehörigkeit der A._____ AG und der Klägerin zu einer weltweiten Unternehmensgruppe entfallen dürfte. So ist nach eigenen Aussagen der Klägerin von weiteren Abwehrkosten im Umfang von CHF 1 Mio. zu rechnen. Nach dem Gesagten erscheint eine Beeinträchtigung der A._____ AG sowie der Klägerin durch drohende Rechtsschutzkosten im besagten Umfang ausgeschlossen (vgl. auch ZR 93 [1994] Nr. 23 S. 95). Auch dies spricht gegen ein Feststellungsinteresse der Klägerin bzw. der A._____ AG.
1.2.3.4. Zudem erweist sich das Feststellungsbegehren der Klägerin als zu unbestimmt. So verlangt sie ganz allgemein die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Grund- und Exzedentenvertrag "für den Schadenfall C._____" leistungspflichtig sei. Zunächst bleibt offen, was die Klägerin mit "für den Schadenfall C._____" meint. Sie verwendet diesen Begriff an mehreren Stellen ihrer Rechtsschriften (vgl. bspw. act. 1 Rz. 28, 48; act. 26 Rz. 24, 31, 48 f., 55, 58, 66, 76,
117 f., 120, 161, 232), ohne dessen Bedeutung näher darzutun. Aus dem Zusammenhang seiner Verwendung lässt sich jedoch schliessen, dass die Klägerin den Begriff und ihr Feststellungsbegehren umfassend versteht und damit sämtliche den Versicherten möglicherweise inskünftig aus der Revisionstätigkeit für die C._____ SA entstehenden Abwehrkosten bzw. Haftpflichtverpflichtungen meint. Eine andere Bedeutung misst auch die Beklagte dem Begriff nicht zu (vgl. act. 39 Ziff. 5). Eine Eingrenzung des klägerischen Feststellungsanspruchs geht denn auch nicht eindeutig aus ihrer diesbezüglichen Begründung hervor (act. 1 Rz. 106-125; act. 26 Rz. 201-222). Vielmehr ergibt sich daraus, wie erwähnt, dass sie -- 23 of 129 -nebst den Schadenersatzansprüchen der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ Forderungen von weiteren Investoren der C._____ SA für möglich hält (act. 1 Rz. 114). Da sich die Leistungspflicht der Beklagten bzw. die Versicherungsdeckung – trotz Vorliegen eines Serienschadens im Sinne von Ziffer
1.5.5 Grundvertrag – nach dem einzelnen Schaden und den diesbezüglichen Umständen im Einzelfall beurteilt, ist eine generelle Bejahung der beklagtischen Leistungspflicht, wie sie die Klägerin begehrt, nicht möglich. Dies wird bereits daraus klar, dass die von der Beklagten angerufenen Deckungsausschlüsse an den Umständen des Schadeneintritts anknüpfen, mithin verhaltensbezogen sind (vgl. Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag). Sodann ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Begründung einer Partei nach einem möglichen zulässigen Feststellungsumfang zu durchforsten und abzuwägen, ob ein Feststellungsbegehren im zulässigen Umfang bzw. mit zulässigem Inhalt von der betreffenden Partei gewollt sein könnte. Liefert die Begründung keine eindeutigen Hinweise, ist das Gericht an den Wortlaut des Rechtsbegehrens gebunden. Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, ist ihr nach dem Gesagten eine Verbesserung des Rechtsbegehrens verwehrt.
1.2.4. Fazit Auf das Feststellungsbegehren (Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens) ist mangels Feststellungsinteresses sowie zufolge unbestimmten Rechtsbegehrens nicht einzutreten.
1.3. Weitere Prozessvoraussetzungen Nachdem die Klägerin sämtliche Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet hat (vgl. lit. B.b) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Leistungsbegehren (Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens) einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).
-- 24 of 129 --
2. Vorbemerkungen Da das rechtsgenügliche Behaupten und Bestreiten und damit auch die Beweislast wiederholt Basis der nachfolgenden Würdigungen bilden wird, rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bereits an dieser Stelle darzulegen.
2.1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast
2.1.1. Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1;4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Hinweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 221 ZPO). Ein Aktenstück kann aber ausnahmsweise dann Teil einer Parteibehauptung sein, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstücks Teil der Behauptung sein soll (S UTTER-S OMM /VON A RX, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 55 ZPO mit Hinweis auf ZR 97 [1998] Nr. 87 S. 208 f.). Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein -- 25 of 129 -Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1;4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH).
2.1.2. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum -- 26 of 129 -Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen (grundsätzlich) nicht vorausgesetzt. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2). Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich die Gegenpartei im Einzelnen dazu äusserte, wenn sie damit nicht einverstanden wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Partei einen bestimmten Punkt (der Gegenpartei) aufgreift, dazu eine eigene Darstellung abgibt und alle andern Punkte mit Stillschweigen übergeht. In einem solchen Fall verliert die Bestreitung als blosse Floskel ihre Bedeutung und es ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellung überall dort unbestritten ist, wo sie nicht ausdrücklich bestritten wird oder mit einer eigenen Sachdarstellung im Widerspruch steht (ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96).
2.1.3. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO).
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2.1.4. Eine richterliche Fragepflicht besteht nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht neuerdings mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substanziiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2;4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2;4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2;5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2;4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5;4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
2.2. Beweislastverteilung im Versicherungsrecht
2.2.1. Nachdem sich die Behauptungslast nach der Beweislast richtet, ist diese nachfolgend im Bezug auf die Leistungspflicht im Versicherungsvertrag kurz darzulegen.
2.2.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen -- 28 of 129 -Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, d.h. der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte, die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs zu beweisen; namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
2.2.3. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben somit im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Aus der Beweislosigkeit beim einen Thema, darf dabei nicht ohne Weiteres auf den Beweis beim anderen Thema geschlossen werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (BGE 130 III 321 E. 3.1).
3. Hintergrund / unbestrittener Sachverhalt
3.1. Die Klägerin und die Beklagte schlossen mit Datum vom 11. April 2002 zwei Versicherungsverträge ab, nämlich den Grundvertrag "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 1 (act. 3/1) und den Exzedentenvertrag "B._____... Haftpflichtversicherung" Nr. 2 (act. 3/2). Sie haben beide eine Laufzeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 sowie eine Versicherungssumme von USD 10 Mio. pro Jahr und Schadenereignis (act. 1 Rz. 1; act. 3/1-2). Reicht die Versicherungssumme des Grundvertrags für die Deckung des Schadenereignisses nicht aus, kommt die Versicherungssumme aus dem Exzedentenvertrag zum Tragen (act. 1 Rz. 36 f.; act. 12 Ziff. 8.3; act. 3/1 Ziff. 2.1 f.; act. 3/2 Ziff. 2.1). Ziffer 5.1 Grundvertrag umschreibt die versicherte Tätigkeit wie folgt (act. 1 Rz. 21; act. 12 Ziff. 6.4):
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" Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Personenschäden, Sachschäden, reinen Vermögensschäden und Schadenverhütungskosten bei unfallmässigen Umweltbeeinträchtigungen aus sämtlichen Tätigkeiten einer Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft einschliesslich der Prüfung von Banken und Sparkassen, bankenähnliche Finanzgesellschaften und Anlagefonds. […]"
3.2. Die A._____ AG mit Sitz in Basel ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Klägerin. D._____ war Angestellter der A._____ AG. Er war für die Zweigniederlassung der A._____ AG in Lugano tätig. Über diese Zweigniederlassung in Lugano fungierte die A._____ AG ab 16. Februar 1999 als statutarische Revisionsstelle der C._____ SA (nachfolgend: "C._____"), einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Lugano (act. 1 Rz. 15, 17; act. 12 Ziff. 6.1 f.). Am 4. Juli 2000 erteilte die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend: "EBK") der C._____ die Effektenhändlerbewilligung. Die A._____ AG war fortan (auch) als banken- bzw. börsengesetzliche Revisionsstelle der C._____ tätig (act. 1 Rz. 15; act. 12 Ziff. 6.1, 32.1 f.; act. 26 Rz. 271). D._____ war verantwortlicher bzw. leitender Revisor im Mandat C._____ und wurde im Jahr 2000 zum Partner der A._____ AG ernannt. Er war für die A._____ AG kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien, aber nicht Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin oder der A._____ AG. Er war nie Sitzleiter der Zweigniederlassung Lugano und war für diese nie im Handelsregister eingetragen (act. 1 Rz. 18, 162; act. 12 Ziff. 6.3; act. 26 Rz. 33, 35; act. 39 Ziff. 16.1 S. 25).
3.3. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 (act. 13/7) wandte sich G._____, ein Investor der C._____, betreffend die C._____ an H._____, dem "Chairman" von A._____ LLP in New York. In diesem Schreiben wurde die Revisionstätigkeit der A._____ AG kritisiert. Das Schreiben ging in Kopie an die A._____ AG (act. 12 Ziff. 6.5.3; act. 26 Rz. 49, 52 f.). Am 23. Juli 2003 wurde die A._____ AG mit der Verfassung eines ausserordentlichen Berichts betreffend die C._____ -- 30 of 129 -durch die EBK beauftragt, welchen die A._____ AG mit Datum vom 3. Oktober 2003 verfasste (act. 12 Ziff. 32.5; act. 26 Rz. 278; act. 13/19/8). Am 18. Juni 2004 bestimmte die EBK die I._____ AG (nachfolgend: "I._____") zur ausserordentlichen Revisorin, welche am 23. Juni 2004 einen vorläufigen Bericht verfasste (act. 13/19/10). In der Folge erteilte die EBK der I._____ am 1. Juli 2004 den Auftrag, die Vorkommnisse weiter und detaillierter zu untersuchen und setzte sie als Untersuchungsbeauftragte ein. Das Ergebnis dieser Untersuchung hielt die I._____ in ihrem Bericht vom 9. August 2004 (act. 13/12) fest (act. 1 Rz. 63; act. 12 Ziff. 9.14, 32.6; act. 26 Rz. 280 f.).
3.4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 wandte sich Rechtsanwalt J._____ im Auftrag seines Klienten, G._____, betreffend die Revisionstätigkeit in Sachen C._____ an K._____, A._____ Global Ltd., London (act. 3/15). Darin machte er einen Schaden von USD 5 Mio. geltend und drohte für den Nicht-einigungsfall rechtliche Schritte an (act. 1 Rz. 25 f.; act. 12 Ziff. 6.5). Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 meldete die A._____ AG der Beklagten den Eintritt des Schadenfalls (act. 3/17). In der Folge eröffnete die Beklagte den Schadenfall unter der Nummer..., was sie der A._____ AG mit Schreiben vom 30. Juli 2004 (act. 13/10) mitteilte (act. 1 Rz. 40; act. 12 Ziff. 6.5.5; act. 26 Rz. 49-60).
3.5. Aufgrund des Berichts der I._____ vom 9. August 2004 entschied die EBK, der C._____ die Bewilligung als Effektenhändlerin zu entziehen. Am 19. August 2004 wurde von der EBK der Konkurs über die C._____ eröffnet. I._____ wurde zur Konkursverwalterin ernannt (act. 1 Rz. 15; act. 12 Ziff. 6.1, 32.7, 37.1; act. 26 Rz. 282 f., 292-297). Sodann wurde gegen die ehemaligen Verwaltungsräte und die Geschäftsleitung der C._____ ein Strafverfahren als Beschuldigte ("imputato/accusato") eröffnet. D._____ wurde in diesem Rahmen am 25. August 2004, am 20. November 2006 und am 27. November 2006 als Auskunftsperson ("indiziato") befragt. Ein Strafverfahren gegen D._____ wurde nie eröffnet (act. 1 Rz. 17, 50; act. 12 Ziff. 6.2, 9.8, 9.13 S. 27; act. 26 Rz. 99; act. 39 Ziff. 31.2).
3.6. Im September 2004 wurde alsdann von der EBK ein Verwaltungsverfahren gegen die A._____ AG und D._____ eröffnet (act. 1 Rz. 17; act. 12 Ziff. 6.2). Dieses fand mit Verfügung vom 23. Februar 2005 (act. 13/1, act. 13/21) seinen Ab-
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schluss. Die Verfügung ist am 27. März 2005 in Rechtskraft erwachsen (act. 26 Rz. 22 Fn. 1; act. 39 Ziff. 13.3). Die EBK verfügte u.a. was folgt: Sie stellte im Entscheiddispositiv fest, dass die A._____ AG bei der Revision 2003 der C._____ nicht mit genügender Sorgfalt gehandelt habe, sowohl bezüglich der Ausführung als auch bezüglich der Überwachung der ausgeführten Arbeiten (Ziffer 1 des Dispositivs). Sie verfügte unter Androhung des Entzugs der Lizenz als bankengesetzliche Revisionsstelle, dass die A._____ AG verpflichtet werde, dafür zu sorgen, dass genügend personelle, technische und sprachliche Qualifikationen vorliegen, um in Zukunft als bankengesetzliche Revisionsstelle am Markt aufzutreten (Ziffer
2 des Dispositivs). Sodann wurde der A._____ AG verboten, D._____ weiterhin als verantwortlichen Revisor im Zusammenhang mit Banken und ähnlichen Gesellschaften zu beschäftigen (Ziffer 4 des Dispositivs; act. 12 Ziff. 11.2 S. 37; act. 26 Rz. 144).
3.7. Am 18. Dezember 2009 reichte die Konkursmasse C._____ eine Verantwortlichkeitsklage aus Revisionshaftung (Art. 755 OR) gegen die A._____ AG ein, womit sie – im Sinne einer Teilklage – CHF 10 Mio. eines von ihr mit CHF 65 Mio. bezifferten Gesamtschadens geltend macht (act. 1 Rz. 17; act. 12 Ziff. 6.2 S. 12).
3.8. Im Juli 2012 leiteten alsdann zwei Gläubiger bzw. Investoren der C._____ Schlichtungsgesuche bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt im Hinblick auf Zivilklagen gegen die A._____ AG ein. Die E._____ klagte auf rund USD 15 Mio. Die F._____ machte eine Forderung von rund USD 10 Mio. geltend. Sie stützen ihre Klagen auf die – gemäss ihrer Auffassung – unsorgfältige Revision durch die A._____ AG und machen Schadenersatz für Investitionen, Zinsen und Kosten geltend, wobei sie sich auf verschiedene Haftungstatbestände (u.a. Vertrauenshaftung) berufen. Am 18. Dezember 2012 wurde der E._____ und der F._____ die Klagebewilligung erteilt (act. 1 Ziff. 56-58; act. 12 Ziff. 9.12).
3.9. Am 1. Oktober 2012 erging – nachdem, wie erwähnt, gegen D._____ gar nie eine Strafuntersuchung als Beschuldigter ("imputato") eröffnet worden war – eine Einstellungsverfügung (Il Procuratore Pubblico della Republica e Cantone Ticino; act. 3/44), worin das (gar nie gegen ihn eröffnete) Verfahren eingestellt wurde und D._____ erstmals als "imputato", also Beschuldigter, bezeichnet wurde.
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Letztere ist mangels Anfechtung am 15. November 2012 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 Rz. 59, 61; act. 12 Ziff. 9.13; act. 26 Rz. 18; act. 39 Ziff. 12.1).
3.10. Am 14. Dezember 2012 wurde das Urteil des Strafgerichts in Lugano über die Organe der C._____ eröffnet. L._____, Vizepräsident der Verwaltungsrates, wurde wegen Misswirtschaft, wiederholter qualifizierter Veruntreuung, Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wiederholter Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. M._____, Delegierter des Verwaltungsrates, wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und wiederholter Urkundenfälschung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren bestraft. N._____, Präsident des Verwaltungsrates, wurde wegen Misswirtschaft und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und O._____, stellvertretender Direktor, wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und wiederholter Urkundenfälschung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (act. 1 Rz. 64; act. 12 Ziff. 9.15).
3.11. Die E._____ reichte mit Eingabe vom 17. April 2013 eine Klage gegen die A._____ AG in Basel ein, mit welcher sie USD 15 Mio. zuzüglich 5% Zins geltend macht, unter Nachklagevorbehalt in der Höhe von CHF 769'944.– (act. 12 Ziff. 38.1; act. 26 Rz. 176; act. 39 Ziff. 46.5 S. 114; act. 13/18). Die F._____ hat im Juli 2013 gegen die A._____ AG einen Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 9'454'300.– erwirkt (act. 26 Rz. 98, 214; act. 39 Ziff. 30, 56). Am 9. Oktober 2013 hat die A._____ AG alsdann gegenüber dem Kanton Tessin einen Staatshaftungsanspruch angemeldet (act. 26 Rz. 101; act. 39 Ziff. 31.4; act. 27/120).
3.12 In sämtlichen Zivilverfahren wie auch dem Verfahren betreffend Staatshaftung wurde in der Sache noch kein Entscheid gefällt. Die Beklagte hat bis anhin sämtliche Versicherungsleistungen aus dem Grund- und Exzedentenvertrag im Zusammenhang mit dem Schadenfall betreffend die Revisionstätigkeit der A._____ AG für die C._____ verweigert.
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4. Aktivlegitimation der Klägerin
4.1. Ausgangslage Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten. D._____ und die A._____ AG sind Versicherte gemäss dem Grund- und Exzedentenvertrag (act. 1 Rz. 20; act. 12 Ziff. 6.4; act. 3/1 Ziffer 1.2 und Ziffer 1.5.10). Es liegt mithin eine Versicherung für fremde Rechnung im Sine von Art. 16 f. VVG vor. Die Klägerin macht vorliegend ausdrücklich keine eigenen, sondern – gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VVG – Versicherungsleistungen sämtlicher betroffener Versicherter, insbesondere der A._____ AG und deren Mitarbeiter, vorliegend D._____, geltend (act. 1 Rz. 35). Sie klagt ausserdem auf Leistung an sich selbst. Die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist von Amtes wegen frei zu prüfen, wobei diese Prüfung unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen hat (BGE 126 III 59 m.w.H. = Pra 89 (2000) Nr. 117; BGE 118 IA 129 E. 1). Es ist mithin nachfolgend die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen.
4.2. Rechtliches
4.2.1. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung steht der Anspruch auf Versicherungsleistung grundsätzlich ausschliesslich dem versicherten Dritten zu. Nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer befugt, den Ersatzanspruch bzw. die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, nämlich wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschluss des Vertrags beauftragt hat, wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht oblegen hat oder wenn der versicherte Dritte der Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer zugestimmt hat (Art. 17 Abs. 2 VVG e contrario). Der Versicherungsnehmer hat das Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5C.138/2005 vom 5. September 2005 E. 3.2). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber dem Prinzip zum Durchbruch verhelfen, dass die Vorteile einer Versicherung nur erhält, wer aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls einen wirtschaftlichen Schaden erleidet (HASENBÖHLER, in: Kommentar -- 34 of 129 -zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 3, 25, 30 zu Art. 17 VVG; ROELLI/K ELLER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Aufl. 1968, S. 288 f.).
4.2.2. Die Rechtsfolge von Art. 17 Abs. 2 VVG – sprich was das Recht zur Geltendmachung der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer beinhaltet – ist in der Lehre umstritten und bundesgerichtlich noch nicht geklärt (E IS-NER-K IEFER, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, N. 32 ff. zu Art. 17 VVG m.H. auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2009 vom 3. März 2010 E. 3; vgl. zu den verschiedenen Lehrmeinungen: HASENBÖHLER, a.a.O. N. 31 ff.). Die herrschende Lehre unterscheidet zu Recht zwischen dem materiellen Anspruch einerseits und der blossen Geltendmachung andererseits. Anspruchsberechtigt ist demnach stets der Versicherte. Entsprechend macht der Versicherungsnehmer kein eigenes Recht, sondern nur das Recht des Versicherten geltend. Dem Versicherungsnehmer wird nach herrschender Lehre aber im Falle von Art. 17 Abs. 2 VVG das Recht zugestanden, Leistung an sich selbst zu verlangen. Der Versicherungsnehmer hat die Befugnis, als Treuhänder des Versicherten im eigenen Namen die Versicherungsleistungen vom Versicherer zu fordern und die mit der Schadenermittlung und -regulierung notwendigerweise verbundenen Rechte und Pflichten auszuüben. Daneben ist aber auch der Versicherte berechtigt, beim Versicherer die Versicherungsleistungen geltend zu machen (HASENBÖHLER, a.a.O. N. 31 ff. zu Art. 17 VVG m.w.H.; so auch ROELLI/K ELLER, a.a.O., S. 288 f.). Dies leuchtet mit Verweis auf die nachfolgenden, zutreffenden Argumente von HASENBÖHLER ein. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung erleidet nicht der Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen Schaden, sondern der versicherte Dritte. Deshalb ist es richtig, dem Dritten den Anspruch auf die Versicherungsleistung zuzubilligen. Andernfalls würde es vom Willen des Versicherungsnehmers abhängen, ob der effektiv Geschädigte in den Genuss der Versicherungsleistung kommt. Sodann betreffen die sich aus dem internen Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und versichertem Dritten ergebenden Sondertatbestände gemäss Art. 17 Abs. 2 VVG nicht den materiellen Anspruch auf die Versicherungsleistung, sondern nur dessen Geltendmachung gegenüber dem Versi-- 35 of 129 -cherer. Die Sondertatbestände wurden zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer eingeführt, weshalb eine entsprechende Gefahr in den Fällen von Art. 17 Abs. 2 VVG nicht besteht und es somit sachgerecht ist, dass der Versicherungsnehmer auch die Leistung an sich selbst verlangen kann (vgl. HASENBÖHLER, a.a.O. N. 3, 31 ff. zu Art. 17 VVG). Anzufügen bleibt, dass auch das Bundesgericht zumindest so verstanden werden kann, dass es ebenfalls zwischen dem materiellen Anspruch einerseits und dessen Geltendmachung andererseits unterscheidet (vgl. zit. Urteil 4A_186/2009 E. 3.2: "[…] l'assuré doit pouvoir […] déterminer […] la personne qu'il autorise à réclamer son indemnité […].").
4.3. Würdigung Die Klägerin macht geltend, die Versicherten hätten sie vorbehaltlos zum Abschluss des Grundvertrags und des Exzedentenvertrags beauftragt. Überdies habe die A._____ AG der Geltendmachung der Versicherungsleistungen durch die Klägerin zugestimmt. Im Bestreitungsfall würde alsdann eine entsprechende Erklärung von D._____ nachgereicht. Diese Ausführungen (wie im Übrigen auch die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zur vorliegenden Geltendmachung des Ersatzanspruches der Versicherten gegenüber der Beklagten) blieben seitens der Beklagten unbestritten (vgl. act. 12 Ziff. 8.2). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 VVG erfüllt. Die Klägerin ist mithin berechtigt, im eigenen Namen den Ersatz der vorliegend in Frage stehenden Rechtsschutzkosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen.
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4.4. Fazit Die Klägerin ist in Bezug auf ihre Leistungsbegehren (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) aktivlegitimiert. Dabei ist für die weitere Urteilsbegründung im Auge zu behalten, dass – der herrschenden Lehre folgend – die Klägerin in Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Ersatzansprüche betreffend Rechtsschutzkosten nicht Anspruchsberechtigte ist, sondern nur zur Geltendmachung derselben an Stelle von A._____ AG bzw. D._____ berechtigt ist. Somit ist im Folgenden nicht die Anspruchsberechtigung der Klägerin, sondern diejenige von A._____ AG bzw. D._____ zu prüfen.
5. Verjährungseinrede der Beklagten betreffend Ersatzforderung für Rechtsschutzkosten im Zusammenhang mit Straf- und EBK-Verwaltungsverfahren
5.1. Ausgangslage
5.1.1. Wie gesehen, wurde D._____ im August 2004 im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Verwaltungsräte und das Management der C._____ erstmals als Auskunftsperson befragt. Im September 2004 eröffnete alsdann die EBK ein Verwaltungsverfahren gegen die A._____ AG und D._____. Das EBK-Verfahren fand mit Verfügung vom 23. Februar 2005 seinen Abschluss. Die Verfügung ist am 27. März 2005 in Rechtskraft erwachsen. Am 1. Oktober 2012 erging eine Einstellungsverfügung, womit das (gar nie gegen D._____ eröffnete) Verfahren eingestellt wurde. Letztere ist mangels Anfechtung am 15. November 2012 in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt P._____ wurde sowohl im Straf- wie auch im Verwaltungsverfahren mandatiert. Seine hier interessierenden bzw. von der Verjährungseinrede der Beklagten erfassten Bemühungen beschlagen den Zeitraum vom 18. August 2004 bis 5. September 2008 (act. 12 Ziff. 5.2-5.3; act. 26 Rz. 1823, 158; act. 3/69 Beilage 3; act. 3/70).
5.1.2. Die Beklagte erhebt gestützt auf Art. 46 VVG in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch für Rechtsschutzkosten betreffend das EBK-Verwaltungs- und das Strafverfahren gegen die Organe der C._____ die Einrede der Verjährung. Nach ihrer Ansicht erstreckt sich die Verjährung auf die klä-- 37 of 129 -gerische Forderung betreffend die mit Rechnung vom 6. Oktober 2004 über CHF 43'040.–, mit Rechnung vom 10. März 2005 über CHF 32'280.– und mit Rechnung vom 19. April 2009 über CHF 16'905.70 durch Rechtsanwalt P._____ fakturierten bzw. durch die A._____ AG bzw. die Klägerin bevorschussten Leistungen sowie auf die klägerische Forderung betreffend die Kosten für das EBK-Verfahren in der Höhe von CHF 110'000.– und betreffend die an die Q._____ Corporation SA zu zahlende Parteientschädigung von CHF 1'000.–, d.h. insgesamt CHF 203'225.70. Für den Beginn der Verjährungsfrist betreffend die Anwaltskosten (EBK- und Strafverfahren) beruft sie sich auf die Mandatierung von Rechtsanwalt P._____ im August 2004 bzw. spätestens am 2. bzw. 6. Oktober 2004. In Bezug auf die Verfahrenskosten des EBK-Verfahrens setzt sie den Beginn der Verjährungsfrist sodann spätestens auf dessen rechtskräftige Erledigung mittels Verfügung vom 23. Februar 2005 per 23. bzw. 27. März 2005 an. Betreffend die Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA scheint sie sich auf das Datum deren Bezahlung bzw. der Entstehung der Forderung am 5. März 2007 zu stützen (act. 12 Ziff. 5.1-5.3; act. 39 Ziff. 12.2, 13.3).
5.1.3. Die Klägerin führt verschiedene Gründe an, weshalb diese Forderungen nicht verjährt seien. In erster Linie beruft sie sich auf Ziffer 11.6 des Grundvertrags und macht geltend, dass unter Berücksichtigung derselben die Verjährung der Rechtsschutzkosten betreffend das EBK- und das Strafverfahren erst am 16. November 2012 zu laufen begonnen habe und mit Einreichung der vorliegenden Klage (rechtzeitig) unterbrochen worden sei. In diesem Zusammenhang bringt sie überdies vor, dass für das Straf- und das EBK-Verfahren basierend auf Ziffer 8.2 des Grundvertrags eine einheitliche Verjährungsfrist gelte (act. 26 Rz. 14-26). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Verjährungseinrede der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (act. 26 Rz. 22).
5.1.4. Ausgehend davon, dass in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten und von der beklagtischen Verjährungseinrede erfassten Rechtsschutzkosten ein Ersatzanspruch der A._____ AG bzw. D._____ besteht, ist zunächst die Ver-
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jährungseinrede der Beklagten zu prüfen, da im Verjährungsfall deren Leistungspflicht entfällt.
5.2. Rechtliche Grundlagen
5.2.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Nach gefestigter Rechtsprechung kann jedoch der Verjährungsbeginn nicht generell mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichgesetzt werden. Je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch wird auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt, in der Regel auf den Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.226/2002 vom 16. Januar 2003 E. 1.1; BGE 127 III 268 E 2b m.w.H.).
5.2.2. Bei der Haftpflichtversicherung ist in Bezug auf die Frage der Verjährung zwischen dem Befreiungsanspruch und dem Rechtsschutzanspruch zu unterscheiden. Ersterer beinhaltet den Anspruch des Versicherten auf Übernahme des an den geschädigten Dritten zu leistenden Schadenersatzes, d.h. den Ersatz begründeter Schadenersatzansprüche. Letzterer besteht entweder darin, dass sich der Versicherer verpflichtet, die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche zu finanzieren, oder dass dieser die Abwehr entsprechender Ansprüche selber übernimmt (GRABER, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, N. 6-18 S. 165 zu Art. 46 VVG [zit. Nachführungsband]). Beim Befreiungsanspruch bildet die Verurteilung des haftpflichtigen Versicherten zu Schadenersatz die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (BGE 127 III 268 E. 2b; BGE 126 III 278 E. 7a; BGE 119 II 468 E. 2b). Dem ist eine gerichtliche oder aussergerichtliche Vereinbarung über die Haftpflichtansprüche oder deren Anerkennung durch den Haftpflichtigen gleichzustellen (GRABER, Nachführungsband, N. 6-18 S. 165; DERS., in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 15 zu Art. 46 VVG). Bei der Rechtsschutzgewährung ist – in analoger Anwendung der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtsschutzversicherung – auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bedarf nach Rechtsschutz aufkommt, d.h. dann wenn sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkret abzeichnet -- 39 of 129 -(GRABER, Nachführungsband, N. 6-18 S. 165 zu Art. 46 VVG m.w.H.; F UHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 15.15, 20.9; MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 398; vgl. zur Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn in der Rechtsschutzversicherung: Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2.1; BGE 127 III 268 E. 2b; BGE 126 III 278 E. 7a; BGE 119 II 468 E. 2b/2c). Das Bedürfnis nach Rechtsschutz manifestiert sich spätestens dann, wenn der Versicherte einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber dem geschädigten Dritten beauftragt (GRABER, Nachführungsband, N. 6-18 S. 165.; so auch BGE 119 II 468 E. 2d).
5.2.3. Bei Art. 46 VVG handelt es sich um eine relativ zwingende Bestimmung. Sie darf mithin nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Insbesondere sind Vereinbarungen ungültig, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen (Art. 46 Abs. 2 VVG). Daraus folgt, dass insbesondere Parteivereinbarungen zulässig sind, welche eine längere als die zweijährige Verjährungsfrist oder einen späteren Beginn der Verjährungsfrist vorsehen (GRABER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 46 VVG).
5.2.4. Der Schuldner, welcher die Verjährungseinrede erhebt, trägt als Ausfluss von Art. 8 ZGB die Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes und damit die Verjährung der Forderung ergibt. Der Gläubiger trägt demgegenüber die Beweislast, dass die Voraussetzungen der Unterbrechung, des Stillstandes oder auch des Verjährungsverzichts vorliegen (D ÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 142 OR; WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 621 f. zu Art. 8 ZGB). Entsprechend sind vorliegend auch die Behauptungs- und Substanziierungslasten zu verteilen (vgl. Ziff. 2.1.1).
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5.3. Verjährung nach Art. 46 VVG
5.3.1. Würdigung
5.3.1.1. Wie gesehen, verjährt der Anspruch auf (Zivil-)Rechtsschutzgewährung – mangels gegenteiliger Abrede – innert zwei Jahren, nachdem beim Versicherten der Bedarf nach Rechtsschutz aufgekommen ist. Ist kein früherer Zeitpunkt ersichtlich, so manifestiert sich dieser Bedarf spätestens mit der Mandatierung eines Rechtsanwalts. Dies hat auch im Bereich des Strafrechtsschutzes zu gelten. Die Beklagte macht geltend, Rechtsanwalt P._____ sei im August 2004, spätestens aber am 2. Oktober 2004 (betreffend das Strafverfahren) bzw. am 6. Oktober 2004 (betreffend das EBK-Verfahren) mandatiert worden (act. 12 Ziff. 5.2 f.). Diese Behauptungen werden von der Klägerin nur insoweit bestritten, als dass diese Daten für den Verjährungsbeginn nicht relevant seien (act. 26 Rz. 18-26, insb. 18, 22, 24). Somit ist vorliegend nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Verjährung des Rechtsschutzanspruchs der A._____ AG bzw. D._____ zufolge dannzumaliger Mandatierung von Rechtsanwalt P._____ spätestens am 2. Oktober 2004 für die Rechtsschutzkosten des Strafverfahrens und am 6. Oktober 2004 für die Rechtsschutzkosten des EBK-Verfahrens eingesetzt hat. Vorbehältlich verjährungshindernder Tatbestände ist der jeweilige Rechtsschutzanspruch unter Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG mithin am 2. Oktober 2006 bzw. 6. Oktober 2006 verjährt. Keine Rolle spielt dabei, wann die Anwaltsleistungen erbracht oder gar fakturiert wurden. Unter den Rechtsschutzanspruch fällt nicht nur der Ersatz von Anwaltshonoraren, sondern auch die Übernahme von allfälligen Gerichtskosten oder Parteientschädigungen durch die Beklagte (Ziffer 8.2 Grundvertrag; act. 3/1). Für diese läuft somit die gleiche Verjährungsfrist.
5.3.1.2. Die Klägerin ist – wie gesehen (vgl. Ziff.5.2.4) – für allfällige Verjährungseinredeverzichte der Beklagten beweispflichtig und damit auch behauptungsbelastet. Die Beklagte macht geltend, sie habe erstmals am 2. September 2008 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung (ausschliesslich) gegenüber der A._____ AG abgegeben, welche auf die von der Klägerin damals geltend gemachten For-- 41 of 129 -derungen über gesamthaft CHF 186'320.– abzüglich eines Selbstbehaltes von CHF 5'000.– beschränkt gewesen und unter dem Vorbehalt der bereits eingetretenen Verjährung abgegeben worden sei (act. 12 Ziff. 5.2 S. 9; act. 3/50). Die Klägerin widersetzt sich diesen Vorbringen nur insofern, als sie die Beschränkung des beklagtischen Verjährungseinredeverzichtes auf die betreffenden klägerischen Forderungen und auf die A._____ AG bestreitet. Dass es sich um die erstmalige Verjährungseinredeverzichtserklärung der Beklagten handelt und diese unter dem Vorbehalt der bereits eingetretenen Verjährung erfolgte, bestreitet sie hingegen nicht (act. 26 Rz. 21, 24). Der entsprechende Vorbehalt geht auch aus dem von der Beklagten zum Beweis angerufenen, den Verjährungseinredeverzicht enthaltenden Schreiben der Beklagten vom 2. September 2008 hervor (act. 3/50). Frühere verjährungshindernde Umstände bzw. Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Beklagten macht die Klägerin nicht geltend. Den obigen Erwägungen folgend, waren die Ansprüche von A._____ AG sowie D._____ auf Rechtsgewährung im Zeitpunkt der – unter Vorbehalt der bereits eingetretenen Verjährung – abgegebenen Verjährungseinredeverzichtserklärung am 2. September 2008 bereits verjährt. Diese entfaltete somit keine Wirkung. Insofern kann offen bleiben, ob hernach weitere Verjährungseinredeverzichte seitens der Beklagten erfolgten bzw. ob solche vorliegend rechtsgenüglich in den Prozess eingebracht wurden (vgl. act. 46 Rz. 11; act. 53 Ziff. 4.1). Dies gilt selbst dann, wenn – wie die Beklagte dies tut – in Bezug auf die Kosten des Verwaltungsverfahrens der EBK für den Verjährungsbeginn auf die Rechtskraft der Verfügung der EBK vom 23. Februar 2005 abgestellt würde. Der diesbezügliche Ersatzanspruch wäre selbst dann vor dem 2. September 2008, nämlich am 27. März 2007 verjährt.
5.3.2. Fazit Der Rechtsschutzanspruch der A._____ AG bzw. von D._____ ist somit im Umfang der beklagtischen Verjährungseinrede sowohl in Bezug auf die Kosten des EBK-Verwaltungs- wie auch des Strafverfahrens grundsätzlich – d.h. vorbehältlich der noch zu prüfenden Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Verjährungseinrede (vgl. nachstehend sogleich) sowie abweichender vertraglicher Vereinba-- 42 of 129 -rungen (Ziffer 8.2 und Ziffer 11.6 des Grundvertrags; vgl. nachstehend Ziff. 5.5) – verjährt.
5.4. Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit
5.4.1. Parteistandpunkte
5.4.1.1. Die Klägerin macht geltend, die beklagtische Berufung auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich und sei deshalb zurückzuweisen. Die Beklagte habe am 16. März 2005 mit "A._____" vereinbart, dass sich aus dem Nichtweiterzug der EBK-Verfügung kein Deckungsvorbehalt ergeben werde, "d.h. die Kosten von der Beklagten übernommen werden". Darauf habe die "A._____" vertrauen dürfen. Wenn sich die Beklagte nunmehr auf die Verjährung berufe, verhalte sie sich widersprüchlich (act. 26 Rz. 22). Zur getroffenen Vereinbarung macht die Klägerin geltend, R._____, seinerzeit Corporate Manager der A._____ AG, habe sich, nachdem die Beklagte sich damals geweigert habe, sich zur Frage des Weiterzugs der EBK-Verfügung vom 23. Februar 2005 zu äussern, am 16. März 2005 von S._____, Litigation Spezialrisiken der Beklagten, telefonisch bestätigen lassen, dass die Beklagte den Entscheid der Versicherten bezüglich Weiterzugs akzeptieren und sich aus einem Nichtweiterzug kein Deckungsvorbehalt der Beklagten ergeben werde. Entsprechendes ergebe sich aus der auf dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 2005 angebrachten Telefonnotiz von R._____ (act. 1 Rz. 48; act. 26 Rz. 78; act. 3/23).
5.4.1.2. Die Beklagte bestreitet die Existenz einer entsprechenden Vereinbarung mit "A._____". Deshalb habe die "A._____" auch nicht darauf vertrauen können. Sie bestreitet sodann ein widersprüchliches Verhalten ihrerseits und verwahrt sich gegen den Vorwurf der rechtmissbräuchlichen Verjährungseinrede (act. 39 Ziff. 12.3 S. 15). Sie bringt dazu weiter vor, dass die Klägerin die telefonischen Aussagen von S._____ falsch wiedergebe. Sie versuche diesem etwas in den Mund zu legen, was er nicht gesagt habe. S._____ habe die in der Telefonnotiz von R._____ festgehaltene Aussage nie gemacht. Es treffe nicht zu, dass S._____ im Namen der Beklagten bestätigt habe, der Entscheid des Versicherten bezüglich Weiterzugs bzw. Nichtweiterzugs der EBK-Verfügung werde akzeptiert, -- 43 of 129 -und es würden sich daraus keine Deckungsvorbehalte ergeben. S._____ habe sich nur dahingehend geäussert, dass aus der blossen Tatsache, dass der Entscheid der EBK von der A._____ AG nicht weitergezogen werde, kein unmittelbarer Nachteil entstehen solle, wie beispielsweise der Vorwurf, die A._____ AG hätte diese weiterziehen sollen und hätte diesfalls gewonnen, sodass keine Kosten angefallen wären (act. 12 Ziff. 9.6; act. 39 Ziff. 24 S. 44 ff.).
5.4.2. Rechtliches Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Einrede der Verjährung findet keinen Rechtsschutz, worauf von Amtes wegen zu erkennen ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn wegen arglistigen Verhaltens des Schuldners der Gläubiger die Verjährungsfrist unbenutzt verstreichen lässt. Rechtsmissbrauch wird aber auch dann bejaht, wenn der Schuldner ohne unlautere Absicht ein Verhalten zeigt, das den Gläubiger veranlasst hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und diese Säumnis des Gläubigers auch bei objektiver Betrachtungsweise verständlich erscheint. Erforderlich ist ein Verhalten, das seiner Art nach geeignet war, den Gläubiger an der rechtzeitigen Wahrung seiner Rechte zu hindern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner den Gläubiger ausdrücklich um Geduld ersucht oder Rückzahlung bis zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Verjährungsfrist verspricht, oder wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine Erklärung abgibt, er werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verzichten, und dadurch den Gläubiger von Unterbrechungshandlungen abhält, um sich nachfolgend auf die Ungültigkeit der Verzichtserklärung zu berufen. Das Verhalten des Schuldners muss mithin kausal für das zu späte Handeln des Gläubigers sein (D ÄPPEN, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 142 OR). Der Gläubiger trägt die Beweis- und damit die Behauptungslast für Sachumstände, welche die Einrede der Verjährung als missbräuchlich erscheinen lassen (WALTER, a.a.O., N 622 zu Art. 8 ZGB).
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5.4.3. Würdigung
5.4.3.1. Es ist somit zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete Aussage von S._____ nach objektiven Kriterien geeignet war, die Klägerin bzw. die Versicherten von rechtlichen Schritten gegenüber der Beklagten während der Verjährungsfrist abzuhalten. Dies ist zu verneinen. Wie die Klägerin selbst vorbringt, betraf die von ihr behauptete Vereinbarung vom 16. März 2005 einzig die Frage, ob der Nicht-Weiterzug der EBK-Verfügung zu einem Deckungsausschluss führen würde. Die Frage der Verjährungseinrede wurde auch nach klägerischer Darstellung nicht tangiert.
5.4.3.2. Weiter bringt die Klägerin denn auch nicht (explizit) vor, sie bzw. die Versicherten hätten gerade wegen dieser von ihr behaupteten Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte von weiteren rechtswahrenden Handlungen innerhalb der Verjährungsfrist abgesehen. Dies wäre jedoch nach dem Gesagten vorauszusetzen, weshalb bereits aus diesem Grund der Verjährungseinrede der Beklagten die Rechtsmissbräuchlichkeit abzusprechen ist.
5.4.3.3. Selbst wenn jedoch von einer dahingehenden (zumindest sinngemässen) Behauptung der Klägerin auszugehen wäre und in den Aussagen von S._____, wie die Klägerin behauptet, eine der Beklagten zuzurechnende Zusage der Kostenübernahme betreffend die Rechtschutzkosten des EBK-Verfahrens hätte verstanden werden dürfen, wäre nicht nachzuvollziehen, dass die Versicherten angesichts der von der Klägerin behaupteten weiteren Umstände einzig aufgrund jener Aussage von S._____ auf die Einleitung rechtlicher Schritte bzw. die Vornahme rechtswahrender Handlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist verzichtet hätten. So bringt die Klägerin selbst vor, dass die Beklagte (auch) hernach systematisch die Schadensbehandlung und Unterstützung der Versicherten (in monetärer Hinsicht aber auch hinsichtlich Schadensdienstleistungen) verweigert habe, was anlässlich einer Besprechung mit der A._____ AG vom 11. August 2005 – mithin nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung – bestätigt worden sei. Im Rahmen jener Besprechung habe die Beklagte – zwar ohne die Deckung bereits abzulehnen – aufgrund eines Ausschlussgrundes auf die fragliche De-- 45 of 129 -ckung hingewiesen (act. 1 Rz. 49). Entsprechendes geht auch aus dem von der Klägerin dazu zum Beweis offerierten E-Mail von R._____ an S._____ vom 16. August 2005 (act. 3/24) hervor. Darin fasst R._____ die hauptsächlichen Aussagen bezüglich des weiteren Vorgehens im "Schadenfall C._____" zusammen und hält fest, dass für die Beklagte fraglich sei, ob eine Deckung im "vorliegenden Schadenfall" gegeben sei. Angeführt werde der Deckungsausschluss "hohe Wahrscheinlichkeit" bezüglich des Eintritts eines Schadensereignisses, wobei die Deckung aufgrund der noch unklaren Situation noch nicht abgelehnt werde. Dies hätte für die Klägerin bzw. die Versicherten Anlass genug sein müssen, um vor Ablauf der Verjährungsfrist die notwendigen rechtswahrenden Handlungen vorzunehmen. Eine definitive Ablehnung der Deckung ist dafür nicht vorauszusetzen; eine – nach der von der Klägerin behaupteten Zusicherung der Kostenübernahme – seitens der Beklagten kundgegebene unsichere Deckung genügt. Das Verhalten der Beklagten kann mithin nicht als Grund für die Nicht-Vornahme allfälliger rechtswahrender bzw. verjährungshindernder Schritte angerufen werden. Dafür dass die A._____ AG nicht auf die von ihr angerufene Aussage von S._____ vertraut hat, spricht denn auch der Umstand, dass die A._____ AG – wie dem Schreiben der A._____ AG vom 5. August 2008 samt Anhang (act. 40/28) und dem Verjährungseinredeverzicht der Beklagten vom 2. September 2008 (act. 3/50) zu entnehmen ist – genau für die Ansprüche aus Straf- und Verwaltungsrechtsschutz in der Folge einen Verjährungseinredeverzicht der Beklagten einholte. Demnach erweist sich die von der Beklagten vorliegend erhobene Verjährungseinrede selbst unter den von der Klägerin behaupteten Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich. Somit kann dahingestellt bleiben, ob S._____ die von der Klägerin behauptete Aussage getätigt hat und welche Bindungswirkung sich allenfalls daraus ergibt.
5.4.4. Fazit Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede erweist sich somit nicht als rechtsmissbräuchlich.
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5.5. Abweichende vertragliche Regelung
5.5.1. Ausgangslage Die Parteien sind sich insofern einig, als dass sie in Ziffer 11.6 des Grundvertrags eine individuelle Vereinbarung betreffend die Verjährung getroffen haben (act. 12 Ziff. 5.1 S. 7; act. 26 Rz. 14; act. 39 Ziff. 11). Diese hat den folgenden Inhalt: "11.6 Verjährung Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche der Versicherten gegenüber der "B._____" aus dem vorliegenden Vertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils."
5.5.2. Parteistandpunkte
5.5.2.1. Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Klageantwort geltend, Ziffer 11.6 des Grundvertrags könne sich (gemäss Wortlaut) lediglich auf Fälle beziehen, in denen es zu einem gerichtlichen Urteil oder behördlichen Verfahren komme oder effektiv ein Vergleich abgeschlossen werde. Zudem beziehe sich die Klausel lediglich auf den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers und nicht auch auf den Rechtsschutzanspruch (act. 12 Ziff. 5.1).
5.5.2.2. Die Klägerin bringt demgegenüber replicando vor, der Wortlaut der fraglichen Bestimmung unterscheide nicht zwischen Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch. Dieser setzte lediglich voraus, dass es sich um auf einem Schadenfall beruhende Ansprüche aus dem Grundvertrag handle. Auch der Rechtsschutzanspruch beruhe auf einem Schadenfall und resultiere aus dem (Grund-)Vertrag. Sie ist der Meinung, dass wenn der Beginn der Verjährungsfrist für den Rechtsschutzanspruch schon früher hätte einsetzen sollen, die Parteien dies in Ziffer
11.6 des Grundvertrags ausdrücklich geregelt hätten und entsprechend hätten regeln müssen. Schon der Umstand, dass es eine ausdrückliche Vertragsbestimmung zur Verjährung gebe, zeige, dass die Parteien offenbar eine für die Versicherten günstigere Regelung als Art. 46 VVG gewollt hätten. Ziffer 13.6 des Grundvertrags verweise nämlich auf das VVG. Entsprechend wäre Ziffer 11.6 des -- 47 of 129 -Grundvertrags überflüssig, wenn die Parteien bloss Art. 46 VVG hätten zum Vertragsinhalt machen wollen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es gewesen bzw. sei es, dem Versicherungsnehmer genügend Zeit einzuräumen. Die Verjährungsfrist solle für sämtliche Versicherungsansprüche erst zu laufen beginnen, wenn der unterliegende Haftpflicht- bzw. Schadenersatzanspruch definitiv erledigt sei. Somit führten sowohl der Wortlaut, als auch die Auslegung nach Vertrauensprinzip dazu, dass für den Rechtsschutz- wie den Befreiungsanspruch die Verjährung erst nach zwei Jahren ab Vergleichsabschluss oder rechtskräftigem Urteil eintrete. Dagegen spreche auch nicht, dass "A._____" gelegentlich Verjährungsverzichte eingeholt habe. Schliesslich beruft sie sich auf den Grundsatz "in dubio contra assecuratorem" (act. 26 Rz. 14-17). Sodann sei zu beachten, dass für den Strafund Verwaltungsrechtsschutz, welcher einheitlich in Ziffer 8.2 des Grundvertrags geregelt werde, eine einheitliche Verjährungsfrist gelte, deren Beginn vorliegend unter Berücksichtigung der am 15. November 2012 eingetretenen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2012 auf den 16. November 2014 anzusiedeln sei. Dies deshalb, weil – abgesehen von der einheitlichen Regelung in Ziff. 8.2 des Grundvertrags – D._____ gleichsam vom EBK-Verwaltungs- und vom Strafverfahren betroffen gewesen sei. Die Angelegenheit habe mithin erst mit Rechtskraft der Einstellungsverfügung ihren Abschluss gefunden. Diese entspreche einem Urteil (act. 26 Rz. 18).
5.5.2.3. Im Rahmen ihrer Duplik hält die Beklagte an ihrer Auffassung gemäss Klageantwort fest. Sie macht überdies geltend, Ziffer 11.6 des Grundvertrags regle die Verjährung nicht abschliessend. Dies zeige sich bereits am Beispiel der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzkosten des Strafverfahrens gegen D._____. In diesem Zusammenhang sei weder ein gerichtlicher noch aussergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden, noch liege ein rechtskräftiges Urteil vor. D._____ sei im Strafverfahren lediglich als Auskunftsperson befragt worden, weshalb auch keine Einstellung habe erfolgen können. Würde man mithin der Auffassung der Klägerin folgen, so würden die Abwehrkosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren – so die Beklagte – nie verjähren, weil die Verjährungsfrist mangels rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs nicht zu laufen beginnen würde. Gleiches gelte für Forderungen, die schlussendlich weder in einem Vergleich -- 48 of 129 -noch in einem Verfahren endeten, wie beispielsweise vorprozessuale Anwaltskosten. Es sei mithin offensichtlich, dass sich Ziffer 11.6 des Grundvertrags nur auf solche Ansprüche beziehen könne, die im Zusammenhang mit einem Vergleich oder gerichtlichen Verfahren stünden. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar, weshalb der Grundsatz "in dubio contra assecuratorem" vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich denn auch nicht um einen Massenversicherungsvertrag, sondern um einen individuellen Vertrag, der zwischen zwei gleichwertigen Parteien abgeschlossen worden sei, welche beide über eine Rechtsabteilung verfügen würden (act. 39 Ziff. 11). Die Beklagte bringt weiter vor, dass – selbst wenn gemäss Ziffer 8.2 des Grundvertrags – Rechtsschutz sowohl bei straf- als auch verwaltungsrechtlichen Verfahren gegeben sei, dies nicht gleichbedeutend mit einer einheitlichen Verjährungsfrist sei. Vielmehr beurteile sich die Frage der Verjährung für jedes Verfahren gesondert. Somit würden Forderungen für Abwehrkosten des EBK-Verfahrens unabhängig von jenen betreffend das Strafverfahren verjähren (act. 39 Ziff. 12.1).
5.5.2.4. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 21. Februar 2014 macht die Klägerin dazu keine Weiterungen (vgl. act. 46).
5.5.3. Rechtliches; Grundlagen der Vertragsauslegung
5.5.3.1. Art. 100 Abs. 1 VVG sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationenrechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften aufweist. Für die Auslegung des Grundvertrags enthält weder dieser selbst (bis auf die Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.5 des Grundvertrags; act. 3/1 S. 7 ff.) noch das VVG (abgesehen von dem auf Ausschlussklauseln anwendbaren Art. 33 VVG) allgemeine Auslegungsregeln. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.31/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1; K UHN, Privatversicherungsrecht,
3. Aufl. 2010, Rz. 613).
5.5.3.2. Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben. Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille
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feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt danach (vgl. auch Art. 18 OR). Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen bzw. bleibt dieser unbewiesen, so muss auf den mutmasslichen Willen der Parteien abgestellt werden. Dazu sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen bzw. in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2). Demnach hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert. Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (zit. Urteil 4C.107/2004 E. 2; BGE 133 III 406 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2; BGE 119 II 368 E. 4a; zum Ganzen statt vieler: GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., 2010. N 1200 f.)
5.5.3.3. Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache, verwendet haben. Abzustellen ist auf den gebräuchlichen Wortsinn, der sich auch aus den üblichen Wörterbüchern und Lexika ergeben kann (zit. Urteil 5C.87/2002 E. 2.3.1). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-technischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem juristischen Sinn verstanden haben bzw. dass der technische Sinn gemeint ist (BGE 119 II 368 E. 4b). Dies gilt allerdings nur, wenn der juristische Sinn des Wortes eindeutig und allgemein – zumindest aber in Kreisen der beteiligten Parteien – bekannt ist (zit. Urteil 5C.87/2002 E. 2.3.2; K RAMER/S CHMIDLIN, in: Berner -- 50 of 129 -Kommentar, Obligationenrecht, 1986, N. 24 zu Art. 18 OR; JÄGGI/GAUCH, in: Zürcher Kommentar, 1980, N. 350 zu Art. 18 OR; GAUCH ET AL., a.a.O., N. 1209 m.w.H.). Von der Vermutung ist mithin insbesondere dann auszugehen, wenn die Parteien geschäftsgewandte Personen sind, bei denen eine gewisse Vertrautheit mit der Terminologie des Gesetzes vorausgesetzt werden darf oder wenn sie durch Rechtskundige beraten wurden (K RAMER/S CHMIDLIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 18 OR; in diesem Sinn auch BGE 129 III 702 E. 2.4.1 f. mit weiteren Erläuterungen zur Geschäftserfahrenheit). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Eine reine Wortauslegung ist denn auch verboten. Der klare Wortlaut hat aber immer dann Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, wenn er sich nicht aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar erweist, sprich sich daraus ergibt, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (Urteil des Bundesgerichts 5C.15/2007 vom 13. September 2007 E. 3.1; BGE 129 III 702 E. 2.4.1; zit. Urteil 5C.87/2002 E. 2.2; BGE 128 III 265 E. 3a; BGE 127 III 444 E. 1b). Entscheidender Vorrang kommt dem Wortlaut mithin immer dann zu, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben. Dann hat es beim Wortlaut sein Bewenden (zit.5C.87/2002 E. 2.4.1).
5.5.3.4. Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mit zu berücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien – können dagegen erkennen lassen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten. Das ergibt den wirklichen, nicht den hypothetischen Parteiwillen und ist deshalb eine tatsächliche Feststellung (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Als ergänzende Auslegungsmittel kommen nebst dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss insbesondere das vorvertragliche Verhalten der Parteien, die Entstehungsgeschichte -- 51 of 129 -des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, der Vertragszweck und die Interessenslage der Parteien in Frage (WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 26 ff. zu Art. 18 OR; GAUCH ET AL, a.a.O., N. 1212 ff.)
5.5.3.5. Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH ET AL., a.a.O., N 1201a).
5.5.4. Würdigung
5.5.4.1. Da die in Ziffer 11.6 des Grundvertrags vereinbarte Regelung – sollte sie auch für Rechtsschutzansprüche Geltung beanspruchen – einen im Verhältnis zu dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Rechtsschutzansprüche geltenden Verjährungsbeginn späteren Zeitpunkt vorsieht (vgl. dazu vorstehend Ziff. 5.2.1 ff.) – nämlich nach Erledigung der Streitsache – ist deren Zulässigkeit nicht zu bezweifeln und unter den Parteien denn auch nicht strittig. Sodann kann es im vorliegenden Auslegungsstreit nur um die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens gehen, da weder die Klägerin noch die Beklagte in Bezug auf die strittigen Punkte einen zwischen ihnen bestehenden übereinstimmenden wirklichen Willen behaupten. Ihre Ausführungen beziehen sich vielmehr auf die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens.
5.5.4.2. In Bezug auf das von der Klägerin vorgebrachte Argument der gestützt auf Ziffer 8.2 des Grundvertrags einheitlichen Verjährungsfrist für Rechtsschutzansprüche aus Straf- und Verwaltungsverfahren gilt vorab festzuhalten, dass angesichts dessen, dass – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. nachstehend Ziff. 6) – vorliegend gegenüber der Beklagten kein Strafrechtsschutzanspruch in Bezug auf das gegen die Organe der C._____ geführte Strafverfahren besteht, die Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2012 für den Verjährungsbeginn des Rechtsschutzanspruchs der Klägerin in Bezug auf das EBK-Verwaltungsverfahren nicht massgeblich sein kann. Nachfolgend ist dennoch kurz auf die Argumentation der Klägerin einzugehen.
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Weder der Wortlaut von Ziffer 8.2 noch von Ziffer 11.6 Grundvertrag sehen eine einheitliche Verjährungsfrist für Rechtsschutzansprüche aus Straf- und Verwaltungsverfahren vor. Eine solche ist denn auch nicht geboten. Bestand der Sinn und Zweck der in Ziffer 11.6 des Grundvertrags getroffenen Regelung – wie dies die Klägerin behauptet – darin, dem Versicherungsnehmer mehr Zeit einzuräumen und die Verjährungsfrist erst einsetzen zu lassen, wenn die Streitsache definitiv erledigt ist, so ist diesem Interesse auch durch getrennten Fristenlauf der Verjährungsfrist in Bezug auf die Rechtsschutzkosten eines allfälligen Straf- und Verwaltungsverfahrens Genüge getan. Spätestens mit Abschluss des jeweiligen Verfahrens kennt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte das Ausmass der Kosten und ist zu deren Geltendmachung gegenüber dem Versicherer in der Lage. So wird die Situation des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem aufgrund des nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltenden Verjährungsfristenlaufs des Anspruchs auf Rechtsgewährung insofern entschärft, als der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte nicht bereits in einem Zeitpunkt handeln muss, in welchem die Kosten noch nicht definitiv feststehen. Somit ist auch nach teleologischer Auslegung nicht auf den von der Klägerin behaupteten mutmasslichen Willen zu schliessen. Vielmehr ist der Verjährungsbeginn für allfällige Rechtsschutzansprüche in Bezug auf ein Straf- und Verwaltungsverfahren aus dem gleichen versicherten Ereignis gesondert zu ermitteln. Die Verjährungsfristen laufen unabhängig von einander. Somit wäre selbst bei gegebenem Anspruch auf Rechtsschutzgewährung in puncto Strafverfahren gegen die Organe der C._____ in Bezug auf Letzteres und das EBK-Verwaltungsverfahren von einem gesonderten Verjährungsbeginn und Verjährungsfristenlauf auszugehen, sodass so oder anders die Rechtskraft der Einstellungsverfügung für den Verjährungsbeginn des Rechtsschutzanspruchs betreffend das EBK-Verwaltungsverfahren nicht massgeblich ist.
5.5.4.3. Es bleibt mithin die Frage der Anwendbarkeit von Ziffer 11.6 des Grundvertrags auf Rechtsschutzansprüche zu prüfen. Wäre – wie dies die Klägerin behauptet – dies zu bejahen, so wäre für den Verjährungsbeginn nach dem Wortlaut der Bestimmung auf den Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils abzustellen. Ein Ver-- 53 of 129 -gleich wurde nicht geschlossen. Vielmehr erging im EBK-Verfahren erwähntermassen am 23. Februar 2005 die das EBK-Verfahren abschliessende Verfügung gegenüber der A._____ AG und D._____, welche am 27. März 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn der Wortlaut von Ziffer 11.6 des Grundvertrags von "Urteil" spricht und in Bezug auf die Parteien nicht zuletzt aufgrund ihrer Natur als Grossunternehmen bzw. ihrer Zugehörigkeit zu Weltkonzernen sowie der von ihnen unbestrittenermassen beschäftigten Rechtsabteilungen (act. 39 Ziff. 9.2; act. 46) von geschäftsgewandten Personen auszugehen ist und somit nach dem Gesagten juristischen Fachbegriffen grundsätzlich den ihnen fachspezifisch zukommenden Sinn zuzumessen ist bzw. davon auszugehen ist, dass die Parteien ihnen jenen Sinn zumessen wollten, kann es vorliegend dennoch keinen Unterschied machen, ob ein Verfahrensabschluss durch rechtskräftiges Urteil oder Verfügung erfolgt. Nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Regel – sprich den Verjährungsbeginn erst nach definitivem Abschluss des jeweiligen Verfahrens bzw. nach definitiver Beilegung der Streitsache auszulösen – ist dem von den Parteien verwendeten Fachbegriff "Urteil" vielmehr die Bedeutung eines das Verfahren endgültig abschliessenden Entscheids, sprich eines Endentscheids, zuzumessen. Dessen effektive Bezeichnung kann nicht massgeblich sein. Somit ist für den Verjährungsbeginn des Rechtsschutzanspruchs hinsichtlich des EBK-Verfahrens auf die Rechtskraft der EBK-Verfügung vom 27. März 2005 abzustellen. Die Verjährungsfrist gemäss Ziffer 11.6 des Grundvertrags endete dementsprechend am 27. März 2007 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Somit trat die Verjährung des Rechtschutzanspruchs der Klägerin in Bezug auf das EBK-Verfahren vor dem erstmaligen von der Beklagten unter Vorbehalt der bereits eingetretenen Verjährung abgegebenen Verjährungseinredeverzicht vom 2. September 2008 ein. Dieser ist demnach selbst bei der von der Klägerin behaupteten Anwendbarkeit von Ziffer 11.6 des Grundvertrags auf Rechtsschutzansprüche verjährt. Somit erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Frage.
5.5.4.4. Die Klägerin unterscheidet – trotz beklagtischer Verjährungseinrede und entsprechendem Einwand der Beklagten in deren Klageantwort (act. 12 Ziff. 5.2 S. 9) – in Bezug auf die Anwaltsleistungen von Rechtsanwalt P._____ erst ab 4. September 2006 (act. 1 Rz. 89; act. 26 Rz. 25, 158) zwischen Aufwendungen -- 54 of 129 -von Rechtsanwalt P._____ für das Straf- und das EBK-Verwaltungsverfahren. Sie weist hinsichtlich der von der Verjährungseinrede umfassten Forderungen lediglich in Bezug auf die Rechnung vom 15. April 2009 (act. 3/70) einen Anteil von CHF 7'975.– als Aufwendungen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sowie die Parteientschädigung an die Q._____ Corporation SA in der Höhe von CHF 1'000.– als allein dem Strafverfahren zugehörig aus, was seitens der Beklagten unbestritten blieb (act. 39 Ziff. 13.3). Betreffend die Rechnungen vom 6. Oktober 2004, 10. März 2005, 22. März 2005 (und auch 15. April 2009) enthält der klägerische Leistungsbeschrieb den Vermerk "Leistungen i.Z.m. dem Verwaltungsverfahren vor EBK und Strafverfahren" oder "Kostenvorschuss für Verwaltungsverfahren vor EBK und Strafverfahren" (act. 26 Rz. 158). Angesichts der Verjährungseinrede der Beklagten und des gesonderten Fristenlaufs für die Verjährungsfrist betreffend Rechtsschutzkosten des EBK-Verwaltungsverfahrens und des Strafverfahrens wäre die Klägerin aber gehalten gewesen, um die Verjährungseinrede (allenfalls) zu entkräften, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren getätigten Aufwendungen gesondert auszuweisen. Diese Säumnis kann nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Somit ist die beklagtische Verjährungseinrede – selbst bei Anwendbarkeit von Ziffer 11.6 des Grundvertrags auf Rechtsschutzansprüche gestützt auf den Verjährungslauf des Rechtsschutzanspruchs hinsichtlich des EBK-Verwaltungsverfahrens – im Umfang von CHF 194'250.70 (CHF 203'225.70 abzüglich CHF 7'975.– und CHF 1'000.–) zu schützen. Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. 6) – kein Rechtsschutzanspruch der Klägerin in Bezug auf die Kosten betreffend das Strafverfahren gegen die Organe der C._____ oder die Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch dieser verjährt wäre.
5.5.5. Fazit Die Verjährungseinrede der Beklagten ist selbst bei Anwendung von Ziffer 11.6 des Grundvertrags im Umfang von CHF 194'250.70 zu schützen.
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5.6. Zusammenfassung Die beklagtische Verjährungseinrede erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich. Sie ist – selbst bei Anwendung von Ziffer 11.6 des Grundvertrags – im Umfang von CHF 194'250.70 zu schützen. Entsprechend ist die Klage in diesem Umfang abzuweisen.
6. Leistungspflicht der Beklagten betreffend Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung von D._____ als Auskunftsperson im Strafverfahren der Organe der C._____ sowie betreffend Parteientschädigung für Q._____ Corporation SA
6.1. Ausgangslage
6.1.1. Unter diesem Punkt ist die Leistungspflicht der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz für die Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA in der Höhe von CHF 1'000.– sowie folgende klägerischerseits dem Strafverfahren gegen die Organe der C._____ zugeordneten Anwaltshonorare von Rechtsanwalt P._____ zu prüfen (act. 26 Rz. 25, 158): - CHF 7'975.– (Anteil Rechnung Rechtsanwalt P._____ vom 15. April 2009; vgl. Ziff. 5.5.4.4) - CHF 2'713.– (Rechnung Rechtsanwalt P._____ vom 13. September 2010) - CHF 4'082.75 (Rechnung Rechtsanwalt P._____ vom 14. September 2012) - CHF 11'855.75 (Rechnung Rechtsanwalt P._____ vom 14. September 2012). Diese betragen mithin CHF 27'626.50, abzüglich CHF 5'000.– Selbstbehalt (vgl. act. 26 Rz. 158 S. 65), d.h. CHF 22'626.50.
6.1.2. Wie gesehen, wurde gegen D._____ nie ein Strafverfahren als Beschuldigter eröffnet. Er wurde im Rahmen des gegen die (vormaligen) Organe der C._____ als Beschuldigte geführten Strafverfahrens drei mal als "indiziato" befragt; am 25. August 2004, am 20. November 2006 und am 27. November 2006. Am 1. Oktober 2012 erging eine Einstellungsverfügung, womit das (gar nie gegen -- 56 of 129 -D._____ eröffnete) Verfahren eingestellt wurde und D._____ erstmals als "imputato", also Beschuldigter, bezeichnet wurde. Gemäss den unbestritten gebliebenen weiteren Ausführungen der Klägerin zur Stellung von D._____ im Strafverfahren gegen die Organe der C._____ bedeutet "indiziato" wörtlich übersetzt "Verdächtiger". Es handelt sich dabei um einen in der Praxis entwickelten Begriff, welcher entsprechend nicht in der früheren Strafprozessordnung des Kantons Tessin geführt wurde. Gemäss Handhabung durch die Tessiner Behörden sowie inhaltlich und rechtlich entspricht er einer Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (act. 1 Rz. 50; act. 12 Ziffer 9.8).
6.2. Parteistandpunkte
6.2.1. Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen von Rechtsanwalt P._____ im Zusammenhang mit dem gegen die Organe der C._____ geführten Strafverfahren gestützt auf Ziffer 8.2 des Grundvertrags zu ersetzen sind, da D._____ im Rahmen jenes Strafverfahrens lediglich als Auskunftsperson befragt worden und gegen ihn selbst nie ein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 12 Ziff. 9.8, 9.9 S. 42; act. 39 Ziff. 26). In Bezug auf die Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA bestreitet die Beklagte ebenfalls ihre Leistungspflicht, da es sich in diesem Zusammenhang nicht um ein Strafverfahren gegen die Klägerin oder versicherte Personen gehandelt habe, welches vom Grund- oder Exzedentenvertrag gedeckt sei (act. 12 Ziff. 13 S. 42 f.; act. 39 Ziff. 44.2 S. 86).
6.2.2. Die Klägerin hält in Bezug auf die Anwaltsleistungen von Rechtsanwalt P._____ dafür, dass der Wortlaut von Ziffer 8.2 des Grundvertrags nicht zwischen Verfahren gegen Auskunftspersonen oder Beschuldigte unterscheide, sondern nur von "Verfahren" spreche. Entsprechend sei die Kostendeckung bezüglich Auskunftspersonen bereits aufgrund des Wortlautes von Ziffer 8.2 des Grundvertrags gegeben. Zum gleichen Ergebnis gelange man durch die Anwendung der Unklarheitsregel im Sinne von Art. 33 VVG und der Ungewöhnlichkeitsregel. Sodann sei es unter dem Titel der allgemeinen Schadenminderungspflicht in der vor-- 57 of 129 -liegenden Situation geboten gewesen, D._____ im Rahmen seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft anwaltlich zu betreuen (act. 26 Rz. 89 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA führt die Klägerin aus, dass die Q._____ Corporation SA Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Organe der C._____ gewesen sei. Sie habe ein Gesuch um Einsicht in die Akten des EBK-Verfahrens gegen die "A._____" gestellt. Letztere habe dagegen Beschwerde erhoben und eine Verweigerung der Akteneinsicht beantragt. Nachdem die Q._____ Corporation SA mit ihrem Gesuch teilweise durchgedrungen sei, sei die A._____ AG zur Entrichtung der streitgegenständlichen Parteientschädigung verpflichtet worden (act. 26 Rz. 160).
6.3. Würdigung
6.3.1. Keine der Parteien beruft sich in dieser Frage auf einen tatsächlichen Konsens. Entsprechend ist in dieser Hinsicht – den obigen Auslegungsgrundsätzen folgend (vgl. Ziff. 5.5.3) – der mutmassliche Wille der Parteien zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut von Ziffer 8.2 des Grundvertrags (act. 3/1 S. 34). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, setzt die Leistungspflicht der Beklagten im Bereich des Strafrechtsschutzes nach dem Wortlaut der Bestimmung (Abs. 1) lediglich voraus, dass "aufgrund eines versicherten Ereignisses von Straf- und Verwaltungsbehörden ein Verfahren eingeleitet" wird. Dass dieses Verfahren gegen den Versicherten geführt wird, wird nach dem Wortlaut nicht vorausgesetzt. Dies könnte auf den ersten Blick für die von der Klägerin behauptete Leistungspflicht der Beklagten sprechen. Wird jedoch das Augenmerk auf die von der Beklagten gemäss Ziffer 8.2 des Grundvertrags zu übernehmenden Aufwendungen gelegt, so zeigt sich, dass die in Frage stehende Bestimmung in guten Treuen so zu verstehen ist, dass der Strafrechtsschutz der Beklagten erst dann einsetzt, wenn sich das Verfahren gegen den Versicherten selbst richtet. So fallen die dort genannten Gerichts- und Expertisekosten sowie Parteientschädigungen an Privatkläger nur an, wenn die versicherte Person Partei des Strafverfahrens ist, sprich einer Straftat bezichtigt wird. Entsprechend resultierte denn auch nach klägerischer Darstellung die Ver-- 58 of 129 -pflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA aus einem von der "A._____" eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen das durch die Q._____ Corporation SA gestellte Akteneinsichtsgesuch in die Akten des EBK-Verfahrens und setzte mithin auch ihre Stellung als Verfahrenspartei voraus. Gleiches gilt für die in Ziffer 8.2 Abs. 1 des Grundvertrags ebenfalls erwähnten, von der Beklagten zu übernehmenden Verfahrenskosten. Auch wenn es sich (teilweise) nur um eine exemplarische Aufzählung handelt ("z.B."), ist dies dennoch ein gewichtiges Auslegungskriterium. Dieser Schluss wird denn auch durch die weiteren Passagen von Ziffer 8.2 des Grundvertrags gestützt. Das in Abs. 3 thematisierte Ergreifen eines Rechtsmittels gegen eine Bussenverfügung oder einen erstinstanzlichen Entscheid setzt wiederum die Stellung als Verfahrenspartei voraus. Sodann ist in Abs. 4 von "Strafverteidigung" die Rede, welche typischerweise einem Beschuldigten zuteil wird. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin selbst aus (act. 1 Rz. 181). Aufgrund der Geschäftsgewandtheit der Parteien (vgl. dazu Ziff. 5.5.3.3 hiervor) war es ihnen möglich, diese Begriffe richtig einzuordnen, weshalb von deren fachspezifischen Sinn auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Klägerin ins Feld geführten Argumente nichts zu ändern. Art. 33 VVG kommt vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung, da die Frage, ob die Beklagte auch für im Zusammenhang mit einem Strafverfahren angefallene Rechtsschutzkosten aufzukommen hat, in welchem der Versicherte als Auskunftsperson involviert war, nicht die Frage der versicherten Gefahr, nämlich die (angebliche) Haftpflicht aus sämtlichen Tätigkeiten der Versicherten gemäss Ziffer 5.1 des Grundvertrags (vgl. auch act. 1 Rz. 180), sondern den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten beschlägt. Dies geht auch aus dem Wortlaut von Ziffer 8.2 des Grundvertrags hervor, welcher für die Leistungspflicht der Beklagten in puncto Strafrechtsschutz die Realisierung einer versicherten Gefahr bereits voraussetzt ("auf grund eines versicherten Ereignisses"), welche eine Verfahrenseinleitung durch Straf- oder Verwaltungsbehörden auslöst. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die Klägerin aus (act. 1 Rz. 180). Da die vorstehende Auslegung nach Wortlaut und Zusammenhang alsdann zu einem klaren Ergebnis führt, greift auch die – nur im Zweifelsfall und wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen anzu-- 59 of 129 -wendende (vgl. GAUCH ET AL., a.a.O., N. 1232, 1235) – allgemeine Unklarheitsregel nicht. Bei der Ungewöhnlichkeitsregel handelt es sich um eine Auslegungsregel im Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche bei Globalübernahmen Geltung beansprucht. Eine Globalübernahme wurde von der Klägerin indes nicht behauptet. Entsprechend greift auch diese Auslegungsregel vorliegend nicht. Sodann vermag allein der Umstand, dass die anwaltliche Unterstützung von D._____ in der vorliegenden Situation – wie die Klägerin behauptet – geboten war, keine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen. Gleiches gilt mit Bezug auf den klägerischen Hinweis auf die einem Versicherten obliegende allgemeine Schadenminderungspflicht. Sollte sie sich in dieser Hinsicht auf ersatzfähige Schadenminderungskosten berufen wollen, erweisen sich ihre Ausführungen denn auch als nicht genügend substanziiert. Ihre allgemeinen Ausführungen zur präjudizierenden Wirkung von negativen Strafurteilen für Zivilforderungen in der Praxis (act. 26 Rz. 90) genügen dafür nicht.
6.3.2. Durch seine – gemäss unbestrittener klägerischer Darstellung – mit einer Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung vergleichbaren Stellung, hatte D._____ als bezüglich der abzuklärenden Straftaten nicht beschuldigte Person zu eigenen Wahrnehmungen auszusagen (RIEDO/F IOLKA /NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 1288 f., 1293; D O-NATSCH/S CHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2010, Ziff. 4.41). Er war mithin nicht Verfahrenspartei und nicht Beschuldigter im betreffenden Strafverfahren. Da seine Stellung im Verfahren sich erst mit Erlass der Einstellungsverfügung – wohl für eine logische Sekunde – änderte, ist davon auszugehen, dass – abgesehen von der Parteientschädigung an Q._____ – sämtliche vorliegend in Frage stehenden Kosten im Zusammenhang mit seiner Betreuung als Auskunftsperson angefallen sind. Etwas anderes wird von der Klägerin denn auch nicht behauptet. Für diese ist die Beklagte nach dem Gesagten nicht ersatzpflichtig.
6.3.3. Nachdem die Verpflichtung der A._____ AG zur Leistung einer Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA nach eigener Darstellung der Klägerin nicht aus einem von Straf- oder Verwaltungsbehörden eingeleiteten Verfahren re-
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sultiert, ist auch in dieser Hinsicht (CHF 1'000.–) eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen.
6.4. Fazit
6.4.1. Die Klage ist somit auch in Bezug auf die übrigen – sprich nicht bereits unter dem Titel der Verjährung behandelten (vgl. Ziff. 5 hiervor) – Rechtsschutzkosten betreffend das gegen die Organe der C._____ geführte Strafverfahren und die Parteientschädigung an Q._____ Corporation SA, d.h. im (weiteren) Umfang von CHF 22'626.50, abzuweisen.
6.4.2. Dementsprechend hat die weitere Prüfung nur noch in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Zivilrechtsschutzkosten zu erfolgen.
7. Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf Kosten betreffend Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Kanton Tessin
7.1. Ausgangslage Die Klägerin macht unter diesem Titel Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 14'974.65 für Anwaltsleistungen der Kanzleien T._____ AG bzw. U._____ AG und V._____ Rechtsanwälte für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. Oktober 2013 betreffend den von der A._____ AG am 9. Oktober 2013 gegenüber dem Kanton Tessin angemeldeten Staatshaftungsanspruch geltend. Hintergrund bildet die klägerische Auffassung, dass das im Jahre 1999 gegen W._____ (Verwaltungsrat und Hauptaktionär der C._____) und M._____ (Verwaltungsratsdelegierter und Aktionär der C._____) eröffnete Strafverfahren nicht seriös durchgeführt worden sei. Die Klägerin verweist dazu auf die in dem gegen die Organe der C._____ ergangenen Urteil vom 14. Dezember 2012 unbestrittenermassen erhobene Kritik, wonach bei einer korrekt funktionierenden Staatsanwaltschaft dem Verwalten von Kundengeldern durch die Beschuldigten rechtzeitig hätte ein Ende gesetzt werden können, mit der Konsequenz, dass der Verlust von rund CHF 131 Mio. ab November 1999 bis zum Kollaps (der C._____) von 2004 anvertrauten Kundengeldern grösstenteils hätte vermieden werden können (act. 26 Rz. 100 f., 189; act. 35 Rz. 14; act. 39 Ziff. 31.3). Unbestritten ist, dass -- 61 of 129 -die hier in Frage stehenden Anwaltstätigkeiten erbracht wurden sowie Kosten in dieser Höhe der A._____ AG angefallen sind und von der "A._____" bezahlt wurden (act. 26 Rz. 189; act. 35 Rz. 14-16; act. 39 Ziff. 48).
7.2. Parteistandpunkte
7.2.1. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die Kosten bezüglich Staatshaftung, insbesondere bezüglich der Geltendmachung einer Regressforderung gegenüber dem Kanton Tessin, bildeten ebenfalls Teil des Zivilrechtsschutzes und seien demzufolge gemäss Ziffer 8.1 Grundvertrag gedeckt. Die Regressforderung stehe im direkten Zusammenhang mit den Klagen der Konkursmasse der C._____ und E._____. Es gehe darum, Kosten und Schadenersatzforderungen aus jenen Verfahren, welche "A._____" habe bezahlen müssen und allenfalls noch bezahlen müsse, regressweise gegenüber dem Kanton Tessin geltend zu machen. Sodann könnten diese Kosten unter den Begriff der "Schadenminderungskosten" gemäss Ziffer 8.1. Abs. 1 des Grundvertrags subsumiert werden. Dies deshalb, weil mit der Regressforderung im Erfolgsfall allfällige Schadenersatzleistungen an Dritte wieder wettgemacht werden könnten. Ferner sei die Regressforderung aufgrund der Schadenminderungspflicht bezüglich der Kosten aus dem EBK-Verfahren und dem Strafverfahren betreffend D._____ geboten (act. 26 Rz. 186).
7.2.2. Die Beklagte stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Staatshaftungsklage gegen den Kanton Tessin nicht vom Grund- und Exzedentenvertrag gedeckt seien. Sie würden nicht unter die Zivilrechtsschutzkosten gemäss Ziffer 8.1 des Grundvertrags fallen. Es handle sich nämlich um einen Aktivprozess, dessen Kosten die Beklagte in keinem Fall übernehmen müsse. Sodann bestreitet sie, dass es sich dabei um Schadenminderungskosten handle (act. 39 Ziff. 48.1).
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7.3. Würdigung
7.3.1. Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass gemäss klarem Wortlaut von Ziffer 8.1 Grundvertrag, welcher den Titel "Schadenersatz und passiver Zivilrechtsschutz" trägt, und wonach die Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu ersetzen sind, grundsätzlich die Kosten für Aktivprozesse nicht durch die Beklagte zu entschädigen sind. Die Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs gegenüber dem Kanton Tessin ist somit grundsätzlich nicht vom Zivilrechtsschutz gemäss Ziffer 8.1 Grundvertrag gedeckt. Freilich sind allein schon gestützt auf Art. 70 VVG, aber auch aufgrund des Wortlauts von Ziffer 8.1 Grundvertrag allfällige Schadenminderungskosten durch den Versicherer bzw. die Beklagte zu ersetzen. Der Anspruchsberechtigte ist dabei beweispflichtig für den Umfang der geltend gemachten Kosten und deren Verwendung zum Zwecke der Schadenminderung (HÖNGER/S ÜSSKIND, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 18 zu Art. 70 VVG). In Bezug auf letztere Voraussetzung erweisen sich indes die Vorbringen der Klägerin als unsubstanziiert bzw. nicht nachvollziehbar. Ihren Ausführungen kann nicht einmal entnommen werden, in welchem Umfang ein Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Kanton Tessin geltend gemacht wurde. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im jetzigen Zeitpunkt, in welchem noch keine Drittansprüche gerichtlich gutgeheissen wurden, durch die Anspruchserhebung gegenüber dem Kanton Tessin eine Schadenminderung erreicht werden könnte. Jedenfalls führt die Klägerin keine Gründe an, weshalb sich ein entsprechendes Vorgehen bereits am 9. Oktober 2013 aufgedrängt hat bzw. derzeit diesbezüglicher Handlungsbedarf besteht.
7.3.2. Hinzu kommt, dass es sich bei der Staatshaftung nach dem Haftungsgesetz des Kantons Tessin um eine Kausalhaftung handelt (vgl. Art. 4 Legge sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici des Kantons Tessin vom 24. Oktober 1988). Sollte der Kanton Tessin mithin für allfällige durch die Beklagte (ebenfalls) zu deckende Schäden haftbar gemacht werden können, so ist nicht auszuschliessen, dass der Kanton Tessin als Kausalhaftender gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR auf die gemäss Vertrag zur Schadensübernahme verpflichtete -- 63 of 129 -Beklagte wird Regress nehmen (können). Somit dürfte die Staatshaftungsklage primär im eigenen Interesse der A._____ AG liegen. Etwas anderes geht aus den klägerischen Ausführungen jedenfalls nicht hervor. Somit reichen die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen nicht aus, um die unter diesem Titel geltend gemachten Kosten als Schadenminderungskosten zu qualifizieren. Entsprechend ist eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen.
7.4. Fazit Die Klage ist im (weiteren) Umfang von CHF 14'974.65 abzuweisen.
8. Eintritt des Versicherungsfalls
8.1. Ausgangslage
8.1.1. Nachdem die vorliegende Klage in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzkosten betreffend das Straf- und EBK-Verwaltungsverfahren sowie in Sachen Staatshaftungsanspruch gegen den Kanton Tessin aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen ist, sind im Folgenden lediglich die von der Klägerin geltend gemachten (weiteren) Zivilrechtsschutzkosten in Sachen Konkursmasse C._____, E._____ und F._____ zu prüfen.
8.1.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Revisionstätigkeit der A._____ AG bzw. deren Zweigniederlassung Lugano bzw. deren Mitarbeiter (insbesondere D._____) und die vorliegend daraus abgeleiteten (Schadenersatz-)Ansprüche der E._____, F._____ und der Konkursmasse C._____ gegen die A._____ AG grundsätzlich in den persönlichen, sachlichen, örtlichen und auch zeitlichen Geltungsbereich des Grund- und Exzedentenvertrags fallen (act. 1 Rz. 19-28; act. 12 Ziff. 6.4, 6.5; act. 3/1: Ziffern 1.2, 1.5.10, 1.3.1, 5.1, 9.1, 9.2.1 Grundvertrag; act. 3/2: Ziffer 2.1 Exzedentenvertrag). Unstrittig ist ferner, dass sämtliche vorliegend in Frage stehenden Ansprüche auf den Vorwurf der unsorgfältigen Revisionstätigkeit im Fall C._____ zurückgehen und demzufolge als Serienschaden zu behandeln sind (act. 1 Rz. 36; act. 12 Ziff. 8.3 S. 20; act. 3/1: Ziffer 1.5.5 Grundvertrag). Nicht zur Diskussion steht alsdann die laufende Information der Beklag-- 64 of 129 -ten durch die Klägerin hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Schadenfalls sowie u.a. der Zivilverfahren (act. 1 Rz. 39; act. 12 Ziff. 9.1, 9.10).
8.2. Rechtliche Grundlagen
8.2.1. Mit dem Versicherungsvertrag trifft eine Person Vorsorge für den Fall, dass sich künftig ein bestimmter Tatbestand verwirklichen wird. Dieser wird als versicherte Gefahr bezeichnet. Wenn sich die versicherte Gefahr hinsichtlich des versicherten Gegenstandes konkret verwirklicht, so tritt der Versicherungsfall ein. Das VVG spricht demgegenüber vom Eintritt oder der Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (MAURER, a.a.O., S. 166 f.). In der Praxis wird alsdann auch der Begriff Schadenfall verwendet (F UHRER, a.a.O., Rz. 11.2).
8.2.2. Die Haftpflichtversicherung schützt das Vermögen des Versicherten gegen die Gefahr haftpflichtig zu werden (MAURER, a.a.O., S. 169, 535). Der Anspruch des Versicherten besteht, wie erwähnt, einerseits darin, dass der Versicherer den haftbaren Versicherten von der Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem geschädigten Dritten befreit, indem er sie begleicht (Befreiungsanspruch). Gemäss den meisten Versicherungsverträgen hat der Versicherer – wie auch vorliegend (vgl. Ziffer 8.1 Grundvertrag) – erwähntermassen eine zusätzliche Verpflichtung, unbegründete Ansprüche des Geschädigten abzuwehren; entweder durch Finanzierung der Abwehrkosten oder eigenhändige Übernahme der Abwehr entsprechender Ansprüche (Rechtsschutzanspruch; GRABER, Nachführungsband, N. 6-18 S. 165 zu Art. 46 VVG; MAURER, a.a.O., S. 541 f., F UHRER, a.a.O., Rz. 20.2). In der Haftpflichtversicherung stellt die versicherte Gefahr regelmässig eine Stufengefahr dar. Primärgefahr ist die effektive oder behauptete Schädigung eines Dritten (haftungsbegründende Handlung oder Unterlassung). Folgegefahr ist entweder der Bedarf nach Rechtsschutz oder die Feststellung der Haftung des Versicherten. Bei Stufengefahren bedarf es zum Eintritt des Versicherungsfalls der Verwirklichung der Primär- und Sekundärgefahr (F UHRER, a.a.O., Rz.. 2.8, 20.6). Enthält der betreffende Vertrag also eine Rechtsschutzklausel tritt im Rahmen der Haftpflichtversicherung der Versicherungsfall bereits dann ein, wenn der Geschädigte eine Haftpflicht des Versicherten zu Unrecht behauptet (MAURER, a.a.O., S. 542 Fn. 1454; ZR 103 [2004] Nr. 75, S. 290 ff., 292). Dies deshalb weil – nach -- 65 of 129 -wohl überwiegender Meinung – der Anspruch auf Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche gleichwertig neben dem Befreiungsanspruch steht (MAURER, a.a.O., S. 540 ff.; B REHM, Le contrat d'assurance RC, 1997, N. 379-382 m.w.H. auf gleiche und abweichende Meinungen [zit. assurance RC]; WEBER, in: Schaden - Haftung - Versicherung, Münch/Geiser [Hrsg.], 1999, N. 4.67).
8.2.3. Die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung ist als bedingtes Leistungsversprechen zu charakterisieren. Der Versicherer hat nur unter der Bedingung zu leisten, dass der Versicherungsfall eintritt (MAURER, a.a.O., S. 379). Sie wird mithin dann ausgelöst, wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Objekt während des Deckungszeitraumes des Vertrags (bzw. bei erfüllten zeitlichen Zuordnungskriterien) verwirklicht und kein Deckungsausschluss greift (S CHAER, Modernes Versicherungsrecht, 2007, §17 Rz. 50).
8.3. Würdigung
8.3.1. Nachdem vorliegend auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten und deshalb lediglich noch die Leistungsklage zu beurteilen ist und diese ausschliesslich den Ersatz von Anwalts- und Verfahrenskosten betrifft, bildet einzig noch der Rechtsschutzanspruch Verfahrensgegenstand. Es bleibt für den Eintritt des Versicherungsfalls mithin zu prüfen, ob für die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzkosten Drittansprüche gegenüber der A._____ AG oder einem anderen Versicherten erhoben wurden.
8.3.2. Gemäss Klägerin fand die erste Erhebung eines Schadenersatzanspruchs in Sachen Revisionstätigkeit C._____ mit Schreiben von Rechtsanwalt J._____ im Namen seines Klienten G._____ vom 8. Juli 2004 (act. 3/15) statt (act. 1 Rz. 25). Die Beklagte siedelt demgegenüber die erste Schadensanmeldung im Schreiben von G._____ vom 22. Mai 2003 (act. 13/7) an (act. 12 Ziff. 6.5.3). Welches Schreiben letztlich als massgeblich zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage lediglich für die Beurteilung des zeitlichen Geltungsbereichs des Grund- und Exzedentenvertrags gemäss Ziffer 9.2.1 Grundvertrag bedeutsam ist. Nachdem die Vertragsdauer beider Versicherungsverträge den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 beschlägt, ist der zeitliche Geltungsbereich ohnehin gege-- 66 of 129 -ben, was – wie erwähnt – zwischen den Parteien auch unbestritten ist. Strittig ist hingegen die Zuordnung des (Serien-)Schadenfalls zum Versicherungsjahr und die im jeweiligen Jahr noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme (act. 12 Ziff. 6.5.1 f., 6.5.5, 7, 8.3; act. 26 Rz. 69-71; act. 39 Ziff. 18.2, 22.2-22.4). Dies ist aber vorliegend nicht von Relevanz. In beiden in Frage stehenden Versicherungsjahren (2003 oder 2005) sind – unabhängig davon, ob die gemäss den Behauptungen der Klägerin oder der Beklagten noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme massgeblich ist – die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ansprüche summenmässig gedeckt.
8.3.3. In Bezug auf die vorliegend geltend gemachten Zivilrechtsschutzkosten in Sachen Konkursmasse, E._____ und F._____ ist für den Eintritt des Schadenfalls nach dem Gesagten spätestens auf die Klageeinleitung durch die Konkursmasse am 18. Dezember 2009 (act. 1 Rz. 51; act. 12 Ziff. 9.9) bzw. die Schlichtungsbegehren der E._____ und der F._____ im Juli 2012 abzustellen (act. 1 Rz. 56; act. 12 Ziff. 9.12).
8.4. Fazit Der Versicherungsfall ist in Bezug auf den Zivilrechtsschutz eingetreten. Dieser begründet grundsätzlich die Leistungspflicht des Versicherers. Es sind mithin im Folgenden die von der Beklagten angerufenen Deckungsausschlüsse zu prüfen.
9. Ausschlussklauseln
9.1. Ausgangslage
9.1.1. Die Beklagte verneint den Eintritt eines Versicherungsfalls deshalb, weil die Ausschlussklauseln "Hohe Wahrscheinlichkeit" (Ziffer 7.1.5 Grundvertrag) und "Vorsatz/Absicht" (Ziffer 7.1.14 Grundvertrag) erfüllt seien. Demzufolge bestreitet sie die von der Klägerin geltend gemachte Leistungspflicht sowie ihre Verpflich-tung zur Behandlung des Schadenfalls (act. 1 Rz. 31-34; act. 12 Ziff. 7, 8.1). Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten angerufenen Ausschlussklauseln vorliegend nicht greifen (act. act. 1 Rz. 146192).
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9.1.2. Die in Frage stehenden Ausschlussklauseln lauten wie folgt: "7.1.5 Hohe Wahrscheinlichkeit Ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt von den Repräsentanten der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit billigend in Kauf genommen wurden. (Eventualvorsatz)." "7.1.14 Vorsatz/Absicht Ansprüche aus Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen sowie der wissentlichen Übertretung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Vorschriften verursacht werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf die Haftpflicht aus absichtlichen Handlungen, sofern den Versicherten keine absichtliche, vorsätzliche oder strafbare Beteiligung vorgeworfen werden kann."
9.2. Rechtliche Grundlagen
9.2.1. Grundsätzlich muss der Versicherer die versicherte Gefahr umfassend tragen. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur beschränkt möglich. Entweder schränkt das Gesetz (wie beispielsweise in Art. 14 Abs. 1 VVG) selbst die Leistungspflicht des Versicherers ein oder der Versicherungsvertrag enthält eine solche Beschränkung. Vertragliche Deckungsausschlüsse müssen zudem klar formuliert sein. Gemäss Art. 33 VVG bedürfen sie einer bestimmten und unzweideutigen Fassung (F UHRER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 1 zu Art. 33 VVG [zit. Kommentar Versicherungsvertrag]; L UTERBACHER, Haftpflichtversicherung für die Revisionsstelle, in: Der Schweizer Treuhänder 5/04 S. 441 ff., 448).
9.2.2. Gestützt auf obige Ausführungen (vgl. Ziff. 2.2) hat der Versicherer – im Sinne von rechtshindernden bzw. rechtsvernichtenden Tatsachen – sämtliche
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Tatbestandsmerkmale der von ihm angerufenen Deckungsausschlüsse zu beweisen. Insofern trifft die ihn bzw. die Beklagte nach dem Gesagten auch die Behauptungs- und Substanziierungslast.
9.3. Parteistandpunkte
9.3.1. Deckungsausschluss hohe Wahrscheinlichkeit Strittig ist zwischen den Parteien unter diesem Punkt insbesondere, ob D._____ als Repräsentant im Sinne von Ziffer 7.1.5 und Ziffer 1.5.16 Grundvertrag zu qualifizieren ist. Während die Beklagte D._____ als solchen qualifiziert, stellt dies die Klägerin in Abrede (act. 1 Rz. 18, 162; act. 12 Ziff. 28.1.2; act. 26 Rz. 33-46, 236245; act. 39 Ziff. 68). Sodann misst die Beklagte Ziffer 7.1.5 Grundvertrag als Ganzes die Bedeutung eines Haftungsausschlusses bei Eventualvorsatz zu, während die Klägerin bei Abs. 1 einen direkten Vorsatz verlangt und lediglich in Bezug auf Abs. 2 ebenfalls von Eventualvorsatz ausgeht. Während die Beklagte sich diesbezüglich auf einen normativen Konsens beruft, macht die Klägerin – mit Verweis auf aus ihrer Sicht vergleichbare Versicherungsfälle – einen dahingehenden tatsächlichen Konsens der Parteien geltend, was wiederum von der Beklagten bestritten wird. Eventualiter beruft sich auch die Klägerin auf einen normativen Konsens (act. 1 Rz. 156-172, 186; act. 12 Ziff. 27.2.2, 28.1.3 f.; act. 26 Rz. 245253; act. 39 Ziff. 69).
9.3.2. Deckungsausschluss Vorsatz/Absicht Unter diesem Punkt ist im Wesentlichen strittig, ob die Ausschlussklausel einen direkten Vorsatz voraussetzt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der Wendung "vorsätzlichen" lediglich Eventualvorsatz gemeint sei (act. 1 Rz. 176-177; act. 12 Ziff. 28.2.2). Die Klägerin macht zudem geltend, dass aus der Wendung "vorgeworfen werden kann" in Satz zwei von Ziffer 7.1.14 Grundvertrag hervorgehe, dass die Anwendbarkeit der vorliegenden Ausschlussklausel der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherten bedürfe, was die Beklagte wiederum verneint und geltend macht, da es sich um eine Einschränkung von Satz eins von Ziffer 7.1.14 Grundvertrag handle, sei die Klägerin dafür beweispflichtig -- 69 of 129 -(act. 1 Rz. 178; act. 12 Ziff. 28.2.2 f.). Die Beklagte bringt zum Inhalt von Ziffer
7.1.14 Grundvertrag überdies vor, die Formulierung "anlässlich" sei weit auszulegen. Damit hätten die Parteien sämtliche Schäden ausschliessen wollen, die "anlässlich" bzw. "im Zusammenhang mit" bzw. "verbunden mit" dem vorsätzlichen Begehen eines Vergehens oder Verbrechens oder dem wissentlichen Übertreten von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Bestimmungen stünden (act. 12 Ziff. 28.2.2 S. 71). Sodann macht die Beklagte geltend, da lediglich von "wissentlicher" Übertretung die Rede sei, sei das Wollen bewusst ausgeklammert worden. Die Ausschlussklausel gelte mithin für Schäden, die anlässlich der wissentlichen Übertretung einer Bestimmung verursacht würden, unabhängig vom Willen der handelnden Person, die Vorschriften zu überschreiten. Massgeblich solle alleine das Wissenselement sein, wobei Eventualwissen ("hätte wissen müssen") ausreichend sei. Sodann sei eine strafbare Handlung nicht vorausgesetzt (act. 12 Ziff. 28.2.2 S. 70). Massgeblich sei indes das Wissen eines durchschnittlichen banken- oder börsengesetzlichen Revisors und nicht das, was D._____ im Moment seiner Handlung subjektiv gewusst habe (act. 39 Ziff. 71). Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei mindestens direkter Vorsatz vorausgesetzt, wobei das Wissenmüssen nicht genüge. Es müsse bewiesen sein, dass D._____ ganz bewusst und mit direktem Vorsatz gegen das Gesetz verstossen habe. Ferner fordert sie eine enge Auslegung des Begriffs "anlässlich" (act. 26 Rz. 256 f.).
9.3.3. Relevanz Wie noch zu zeigen sein wird, können diese Fragen im Wesentlichen offen bleiben, da selbst wenn in sämtlichen Punkten dem beklagtischen Standpunkt gefolgt würde, die vorliegend in Frage stehenden Deckungsausschlüsse nicht greifen.
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9.4. Würdigung
9.4.1. Rechtsschutzanspruch bei strittiger Versicherungsdeckung
9.4.1.1. Es ist noch einmal vor Augen zu führen, dass es hier um die Beurteilung der Deckung nur in Bezug auf den Rechtsschutzanspruch geht. Ferner ist (nochmals) festzuhalten, dass in Bezug auf keinen der gegenüber A._____ AG geltend gemachten Ansprüche – Konkursmasse C._____, E._____, F._____ – eine Haftpflicht der A._____ AG feststeht. Ist eine Rechtsschutzklausel vereinbart, tritt der Schadenfall, wie gesehen, ein, wenn der (angeblich) Geschädigte zu Unrecht einen Anspruch gegenüber Versicherten erhebt. Für den Rechtsschutzanspruch ist es mithin unerheblich, ob dem Geschädigten tatsächlich ein Schaden entstanden ist bzw. ob ein solcher im Haftpflichtprozess bewiesen werden kann. Sodann hat im Rahmen der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs ein vom Drittansprecher gegenüber dem Versicherten geltend gemachter Anspruch solange als unbegründet zu gelten, als er nicht vom Drittansprecher im Haftpflichtprozess bewiesen werden konnte (vgl. die Ausführungen von B REHM, assurance RC, N. 510, zum Beginn der vierwöchigen Deliberationsfrist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG in Bezug auf den Rechtsschutzanspruch). Dies leuchtet ein, ansonsten der Versicherte zur Erlangung von Rechtsschutz (mithin des Schutzes gegen das versicherte Risiko, dass sein Vermögen mit Abwehrkosten belastet wird) im Streitfall einen quasi identischen Prozess gegen den Versicherer führen müsste, wie gegen den Geschädigten selbst. Dies kann nicht Sinn und Zweck der Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung sein. Erst für den Befreiungsanspruch wird mithin (die gerichtliche) Feststellung eines Schadens des Geschädigten bzw. der Haftpflicht des Versicherten verlangt.
9.4.1.2. Genau an jener Haftpflicht bzw. an jenem dem Geschädigten entstandenen Schaden knüpfen jedoch die von der Beklagten angerufenen Deckungsausschlüsse an. So ist – nach ihrer Ansicht – die Haftpflicht für Schäden, die eventualvorsätzlich herbeigeführt wurden (Ziffer 7.1.5 Grundvertrag) und sind Schäden, die (u.a.) anlässlich der (eventual-)wissentlichen Übertretung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Vorschriften verursacht wurden (Ziffer 7.1.14 -- 71 of 129 -Grundvertrag), von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. In Bezug auf letztere Bestimmung ist anzumerken, dass auch jene an der Haftpflicht anknüpft, was sich aus der Formulierung "Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf die Haftpflicht aus absichtlichen Handlungen […]" ohne Weiteres ergibt.
9.4.1.3. Die Beklagte ist (offenbar) der Ansicht, dass wenn eine allfällige Haftpflicht nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt wäre, dies auch für den Rechtsschutzanspruch gilt. Dieser Auffassung könnte der Umstand entgegenstehen, dass es sich – wie aufgezeigt – beim Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch um zwei nebeneinander bestehende, gleichwertige Ansprüche handelt. Knüpft der Rechtsschutzanspruch nicht an der Haftpflicht an, so könnte argumentiert werden, dass die vorliegenden Deckungsausschlüsse aufgrund ihres Wortlautes nur für den Befreiungsanspruch, jedoch nicht auch für den Anspruch auf Rechtsgewährung Anwendung finden sollten. Dies würde dazu führen, dass die Beklagte in jedem Fall – und somit auch bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl. Art. 14 VVG; wobei für den Versicherungsfall (auch) auf den Schadeneintritt beim Geschädigten abzustellen ist; HÖNGER/S ÜSSKIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 14 VVG) – Rechtsschutz bzw. Ersatz der Anwalts- und Verfahrenskosten zu leisten hätte, was nicht Sinn und Zweck der Regelung sein kann. Zu Recht macht dies denn auch keine der Parteien bzw. die Klägerin nicht geltend.
9.4.1.4. Eine andere Lösung könnte sein, dass die Beklagte einstweilen Rechtsschutz zu leisten, sprich die entstehenden Kosten zu ersetzen, hätte. Somit würde sie eine Vorschusspflicht treffen und ihr müsste ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden, für den Fall, dass eine vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte Haftpflicht des Versicherten gerichtlich festgestellt würde. Dafür spricht die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass der Versicherer auch bei fraglicher Deckung im Rahmen der Schadenerledigung aktiv werden, sprich unbegründete Ansprüche abwehren muss und sich nicht leichthin auf mögliche Deckungsausschlüsse berufen kann (S CHAER, a.a.O., § 20 Rz. 30, 34). Damit würde dem Versicherer indes nebst dem (versicherten) Risiko der Tragung der anfallenden Kosten auch das Risiko überbunden, dass die vorgeschossenen Kosten bei mangelnder Deckung gegenüber dem Versicherten allenfalls im Rahmen der Rückfor-- 72 of 129 -derung nicht mehr eingebracht werden könnten. Sodann ist zu beachten, dass der Grund- und Exzedentenvertrag weder eine Vorschusspflicht noch ein Rückforderungsrecht vorsehen, was indes nicht ausschliesst, dass der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet sein könnte, unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Rechtsschutzkosten vorzuschiessen. Dies deshalb, weil bei nicht finanzkräftigen Versicherten die Belastung mit erheblichen Abwehrkosten existentielle Folgen haben könnte. Letztlich handelt es sich dabei um einen Wertungsentscheid, welcher jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – vorliegend nicht getroffen werden muss.
9.4.1.5. Will die Beklagte sich nämlich im jetzigen Zeitpunkt, in welchem noch keine Haftpflicht der A._____ AG gerichtlich festgestellt wurde, auf die vorgenannten Deckungsausschlüsse berufen, so hat sie auch die Voraussetzungen für Letztere zu behaupten. Im Minimum hätte sie dazu also darzulegen, worin der Schaden der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ liegt, in welchem Umfang ein solcher gegeben ist und durch welche von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der A._____ AG dieser verursacht wurde. Weiter hätte sie – ausgehend von ihrer Auslegung der in Frage stehenden Deckungsausschlüsse – darzulegen, dass D._____ als Repräsentant bzw. die A._____ AG diesen Schaden in Kauf genommen haben; und zwar im Einzelnen durch welche Handlung in Bezug welchen Schaden. Und schliesslich hätte sie im Einzelnen darzulegen, welcher Schaden anlässlich welcher wissentlichen Übertretung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Bestimmungen entstanden ist. Dabei ist abschliessend zu beachten, dass nur wenn feststünde, dass der gesamte von der Konkursmasse C._____ bzw. der E._____ bzw. der F._____ geltend gemachte Schaden unter einen Deckungsausschluss fällt, auch eine Deckung und damit ein Rechtsschutzanspruch in dieser Hinsicht zu verneinen wäre. Im Rahmen des Haftpflichtprozesses erstreckt sich der Rechtsschutzanspruch nämlich auf diesen als solchen und ist nicht beschränkt auf gedeckte Schadenspositionen (S CHAER, a.a.O., § 20 Rz. 43). Selbst wenn – wovon aufgrund der geltenden Rechtsprechung zum Beweismass (vgl. Ziff. 2.2) nicht auszugehen ist – ein diesbezüglicher Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen würde (also von der Beklagten (diesfalls) nicht die gleiche Beweisstrenge, wie von den Drittansprechern erwartet würde), hat sie diese -- 73 of 129 -Voraussetzungen nicht minder schlüssig zu behaupten. Ob sie diesen Anforderungen genügt, ist nachfolgend zu prüfen.
9.4.2. Schaden (Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag)
9.4.2.1. Feststeht, dass der seitens der Konkursmasse geltend gemachte Anspruch auf Art. 755 OR gründet, während die E._____ und die F._____ einen Direktschaden gestützt auf verschiedene Haftungsnormen geltend machen. Sowohl der Schaden gemäss Art. 755 OR, wie auch ein ausservertraglicher Schaden gemäss Art. 41 OR folgen der sogenannten Differenztheorie. Demnach besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte (GERICKE /WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 754 OR; B REHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, N. 70b zu Art. 41 OR). Im Rahmen der Vertrauenshaftung ist dem Geschädigten das negative Interesse zu ersetzen. Er ist so zu stellen, wie wenn er nie vertraut hätte (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, N. 1554). Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesagten von der Beklagten in Bezug auf den der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ (allfällig) entstandenen Schaden vorzubringen.
9.4.2.2. Die Beklagte geht im Rahmen ihrer Rechtsschriften so vor, dass sie die ihrerseits der A._____ AG bzw. D._____ vorgeworfenen Verfehlungen durch Zusammenfassung der Vorwürfe gemäss EBK-Verfügung vom 23. Februar 2005 (vgl. act. 12 Ziff. 33-35; act. 39 Ziff. 78 f.), der Vorbringen der Konkursmasse C._____ im Forderungsprozess gegen A._____ AG (vgl. act. 12 Ziff. 36.1 f.; act. 39 Ziff. 80), der Schlussfolgerungen der I._____ AG im Gutachten vom 30. November 2009 (vgl. act. 12 Ziff. 37.1-37.5; act. 39 Ziff. 81-86), und der Vorbingen der E._____ in deren Klage gegen A._____ AG (vgl. act. 12 Ziff. 38.138.3; act. 39 Ziff. 87) in den vorliegenden Prozess einbringt und im Rahmen der rechtlichen Ausführungen unter die Ausschlussklauseln "Hohe Wahrscheinlichkeit" und "Vorsatz/Absicht" subsumiert (act. 12 Ziff. 41-.45.3; act. 39 Ziff. 90-99). Konkrete Angaben zum Schaden der Drittansprecher fehlen indes gänzlich. Wohl -- 74 of 129 -geht aus den Ausführungen der Parteien hervor, in welchem Umfang die Konkursmasse C._____, die E._____ und die F._____ Ansprüche bzw. Klage gegenüber der A._____ AG erhoben haben. Diese sind jedoch keineswegs mit dem Schaden gleichzusetzen, weshalb diese Angaben auch nicht zur Schadensbegründung und insbesondere dessen Berechnung ausreichen. In Bezug auf die Konkursmasse C._____ bringt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schaden lediglich allgemein vor, die A._____ AG habe im Herbst 2003 als aus der Bilanz ersichtlich geworden sei, dass eine Überschuldung vorgelegen habe, nicht gesetzeskonform gehandelt und damit eine Verzögerung der Konkurserklärung von mindestens neun Monaten verursacht. Dies habe wiederum zu einer Erhöhung "des Schadens" beigetragen (act. 12 Ziff. 36.2 S. 87). Weiter bringt sie vor, die Überschuldung und die Verstrickung von C._____ mit AA._____, AB._____ u.a. sei über Jahre nicht erkannt worden. Dies habe wiederum dazu geführt, dass "der Schaden", den C._____ verursacht habe, immer grösser habe werden können (act. 12 Ziff. 36.2 S. 86). Weitere Angaben zum Schaden der Konkursmasse C._____ macht sie nicht (act. 12 Ziff. 36.2; act. 39 Ziff. 80.1-80.3). Hinsichtlich der E._____ macht die Beklagte unter diesem Punkt im Rahmen ihrer Klageantwort lediglich geltend, ein rechtzeitiges Eingreifen der A._____ AG im Zusammenhang mit der von der EBK im Juli 2003 in Auftrag gegebenen Untersuchung hätte somit "den Schaden" der E._____ reduziert, da gewisse Gelder, die damals noch aus der C._____ geflossen seien, hätten gesichert oder blockiert werden können, sodass "ein Teil des eingetretenen Schadens" hätte verhindert werden können (act. 12 Ziff. 38.2 S. 95). Duplicando führt sie weiter aus, A._____ AG sei dafür verantwortlich, dass C._____ anfangs 2003 überhaupt noch existiert habe und geschäftlich aktiv gewesen sei und ihre festgestellten kriminellen Machenschaften noch habe ausüben können. C._____ hätte schon längst in Konkurs gesetzt werden müssen. Die A._____ AG trage eine Mitschuld "für den von E._____ geltend gemachten Schaden". E._____ führe denn auch ausdrücklich aus, dass "der ihr entstandene Schaden" nicht eingetreten wäre, wenn die A._____ AG ihre Pflichten als Revisionsstelle erfüllt hätte. In diesem Fall wären -- 75 of 129 -die kriminellen Machenschaften schon viel früher aufgedeckt worden. E._____ hätte unter jenen Umständen nicht in C._____ investiert (act. 39 Ziff. 87.3) Zu F._____ macht die Beklagte gar keine Ausführungen zum Schaden. Im Rahmen ihrer (allgemeinen) rechtlichen Ausführungen bringt sie weiter vor, dass das Verhalten von A._____ AG, der A._____ AG Zweigniederlassung Lugano und D._____ über die gesamte Revisionszeit als Gesamtes zu würdigen sei. Dies rechtfertige sich deshalb, weil der "eingetretene Schaden" auch nicht immer einem konkreten Jahr zugeordnet werden könne, sondern sich über Jahre aufgebaut, entwickelt und vergrössert habe (act. 12 Ziff. 42 S. 107). Im Rahmen der Subsumtion der ihrerseits der A._____ AG vorgeworfenen Verhaltensweisen unter die vorliegenden Deckungsausschlüsse macht sie ausserdem geltend, D._____ habe "den Schaden, der eintrat" mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. Wenn D._____ seine Arbeit auf diese Weise nicht erfülle, dann habe er damit rechnen müssen, dass die Sache aus dem Ruder laufe und bei den Gläubigern mit hoher Wahrscheinlichkeit "einen Schaden" entstehen werde (act. 12 Ziff. 45.1). Auch duplicando macht die Beklagte an verschiedenen Stellen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schaden. Sie macht beispielsweise geltend, die Klägerin und die A._____ AG hätten im Zusammenhang mit den Revisionsmandaten als bankengesetzliche Revisionsstelle unqualifiziertes Personal angestellt und eine ungenügende Organisation gewählt und dadurch in Kauf genommen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit diesbezüglich eines Tages "ein Schaden" auftreten würde (act. 39 Ziff. 75 S. 160). Vergleichbar allgemein in Bezug auf den Schaden erweisen sich auch die weiteren beklagtischen Vorbringen in act. 39 Ziff. 76.4 S. 172, Ziff. 80.1, Ziff. 80.3 S. 207, Ziff. 84.2 S. 215 f., Ziff. 87.2 S. 224).
9.4.2.3. Die vorstehenden Ausführungen erhellen, dass konkrete Vorbringen der Beklagten zu dem der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ entstandenen Schaden fehlen. Es ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen, worin der von diesen Drittansprechern geltend gemachte Schaden besteht und in welchem Umfang er vorliegen soll. Die Beklagte begnügt sich vielmehr mit den obig aufgeführten allgemeinen Formulierungen.
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Wenngleich aus den ergänzenden Ausführungen der Beklagten zum Anspruch der E._____ im Rahmen ihrer Duplik deutlicher wird, worin der von der E._____ geltend gemachte Schaden liegen könnte, erweisen sich ihre diesbezüglichen Vorbringen dennoch als zu allgemein, da gleichwohl konkrete Angaben zum Schaden und dessen Berechnung fehlen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu letzteren (bestrittenen; vgl. act. 46 Rz. 90-102) Behauptungen keinerlei Beweismittel nennt. Diese sind aber bereits im Rahmen der Klage bzw. Klageantwort oder eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels zu benennen (Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 lit. e ZPO; NAEGELI/RICHERS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 221 ZPO). Somit würde der diesbezügliche Beweis mangels rechtsgenüglich offerierter Beweise ohnehin scheitern, weshalb letztere Behauptung in jedem Fall unbeachtlich bleibt. An dieser Einschätzung vermögen auch die seitens der Beklagten im Rahmen ihrer Klageantwort vorgenommenen Verweise auf die Klageschrift der Konkursmasse C._____ (implizit; act. 12 Ziff. 36.2) und jene der E._____ (explizit; act. 12 Ziff. 38.2 S. 95) nichts zu ändern. Die Verweise in Bezug auf die Klageschrift der Konkursmasse bezeichnen immerhin die einschlägigen Stellen der Klageschrift, weshalb sie nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 2.1.1) zur rechtsgenüglichen Behauptung grundsätzlich zulässig sind. Allerdings ist die Klageschrift der Konkursmasse C._____ in italienischer Sprache verfasst, sodass weder dem Gericht noch der Gegenpartei – anders als bei englischsprachigen Dokumenten – zuzumuten ist, für die Vorbringen in diesem Verfahren die Klageschrift der Konkursmasse C._____ zu konsultieren. Hätte die Beklagte somit durch die betreffenden Verweise weitere als in Ziff. 36.2 der Klageantwort enthaltene Sachverhaltselemente in den vorliegenden Prozess einführen wollen, so hätte dies einer Übersetzung der Klageschrift oder der Darlegung derselben im Rahmen der Klageantwort bedurft. Der allgemeine Verweis der Beklagten auf die Klageschrift der E._____ ohne genauere Bezeichnung der relevanten Stellen, erweist sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen (Ziff. 2.1.1) als unbeachtlich. Somit erweisen sich die beklagtischen Behauptungen zum Schaden der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ als nicht schlüssig und damit als unsubstanziiert.
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9.4.2.4. Eine unsubstanziierte Behauptung ist der nicht bewiesenen gleichzustellen (vgl. Ziff. 2.1.3). Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Konkursmasse C._____, der E._____ sowie der F._____ kein Schaden im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit der A._____ AG für die C._____ entstanden ist. Entsprechend greifen vorliegend die Deckungsausschlüsse gemäss Ziffer 7.1.5 und Ziffer 7.1.14 Grundvertrag nicht. Doch selbst wenn von einem seitens der Beklagten rechtsgenüglich behaupteten Schaden der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ auszugehen wäre, greifen die Ausschlussklauseln auch aus anderen – nachstehend aufgezeigten (vgl. Ziff. 9.4.3, 9.4.4, 9.4.5) – Gründen nicht.
9.4.3. Eventualvorsatz und Ursächlichkeit (Ziffer 7.1.5 Grundvertrag)
9.4.3.1. Wie erwähnt, misst die Beklagte dem Deckungsausschluss in Ziffer 7.1.5 Grundvertrag die Bedeutung eines Haftungsausschlusses bei Eventualvorsatz bei. Eventualvorsatz ist eine Verschuldensform. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht will, bei der Verfolgung eines andern Zwecks aber die Möglichkeit einer Schädigung voraussieht und sie für den Fall ihres Eintretens in Kauf nimmt (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N. 841; F ELLMANN/K OTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, Rz. 562). Der Eventualvorsatz ist im Gegensatz zur Fahrlässigkeit somit erfolgsorientiert. Zur Bejahung des Eventualvorsatzes muss der entstehende Schaden nicht in seinem gesamten Umfang voraussehbar sein. Es reicht aus, dass die typischerweise entstehenden Schädigungen bewusst und gewollt in Kauf genommen werden. Zur Beurteilung, ob Eventualvorsatz im Zeitpunkt der Handlung vorgelegen hat, wird hernach vom Standpunkt eines neutralen Betrachters aus entschieden, ob die vorsätzliche Verhaltensweise geeignet war, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit diese naheliegenden und typischen Schädigungen herbeizuführen. Fehlt es aus Sicht des neutralen Beobachters an der Erkennbarkeit der naheliegenden und typischen Schädigung ist höchstens von grobfahrlässiger Herbeiführung auszugehen (S CHAER, a.a.O., § 18 RZ. 31, 43 f.). Letztere ist im Übrigen unter dem Grundund Exzedentenvertrag versichert (act. 1 Rz. 155; act. 12 Ziff. 27.1; act. 3/1: Ziffer 11.5 Grundvertrag; act. 3/2: Ziffer 2.1 Exzedentenvertrag).
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Daraus erhellt, dass sich der Eventualvorsatz auf einen bestimmten, wenn auch nicht umfangmässig genau vorhergesehenen Schaden beziehen muss und dass zwischen der (schadensgeneigten) Verhaltensweise und dem eingetretenen Schaden Ursächlichkeit bestehen muss. Nur bei letzterer Voraussetzung liegt denn auch ein vorwerfbares Verhalten und damit ein Verschulden vor. So greift im Rahmen der Schadenslehre das Verschulden erst, wenn zwischen Schaden und Pflichtverletzung bzw. schädigender Handlung ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Beruft sich die Beklagte also auf den Deckungsausschluss bei Eventualvorsatz, muss sie auch die Ursächlichkeit der von ihr behaupteten Pflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden (zumindest) substanziiert behaupten.
9.4.3.2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung von Ziffer 7.1.5 Grundvertrag im Lichte von Art. 14 Abs. 1 VVG. Dieser enthält erwähntermassen einen Deckungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, wobei die Leistungsverweigerung eine Ursächlichkeit des Verhaltens des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls – sprich bei der Haftpflichtversicherung den Schadenseintritt beim geschädigten Dritten – voraussetzt. Eventualvorsatz führt dann zur Leistungsverweigerung nach dieser Bestimmung, wenn die Parteien eine entsprechende Abrede getroffen haben (HÖNGER/S ÜSSKIND, a.a.O., N. 5, 8, 17 zu Art. 14 VVG). Das Schrifttum weist den Vertragsklauseln wie der vorliegenden Ziffer 7.1.5 des Grundvertrags zu Recht eben diese und keine darüber hinaus gehende Bedeutung zu (S CHAER, a.a.O., § 18 Rz. 71 S. 534; MONN, Von ausgeschlossenen Verhaltensweisen im Privatversicherungsrecht, in: HAVE 2008, S. 93 ff., 101). Etwas anderes lässt sich jedenfalls nicht unzweideutig aus Ziffer
7.1.5 Grundvertrag ableiten und würde demgemäss auch nicht der – auch bzw. insbesondere im Rahmen von Individualabreden geltenden Unklarheitenregel im Sinne von Art. 33 VVG (vgl. F UHRER, Kommentar Versicherungsvertrag, N. 251 zu Art. 33 VVG) – standhalten. Jedenfalls musste die Klägerin nach dem Gesagten aufgrund des Wortlautes von Art. 7.1.5 Grundvertrag nicht damit rechnen, dass eine Deckung entfällt, wenn ein (allenfalls schadensgeneigtes) Verhalten zu keinem effektiven Schaden führt.
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9.4.3.3. Den Ausführungen der Beklagten kann indes nicht schlüssig entnommen werden, aufgrund von welcher Handlung wann welche der A._____ AG zuzurechnende Person welchen Schaden vorausgesehen hat und für den Fall dessen Eintretens in Kauf nahm. Auch unter diesem Punkt macht die Beklagte lediglich allgemeine Aussagen, die für eine rechtsgenügliche Substanziierung des – gemäss ihren Behauptungen für den Ausschluss gemäss Ziffer 7.1.5 Grundvertag vorauszusetzenden – Eventualvorsatzes nicht ausreichend sind. Exemplarisch hierfür ist das Vorbringen der Beklagten, wonach es auf die einzelne Verletzung einer Pflicht bei einer einzelnen Revision in einem einzelnen Jahr nicht ankommen könne. Massgeblich seien vielmehr das Verhalten und die Einstellung der A._____ AG als Gesamtes. Wenn es einer Person bzw. einer Revisionsstelle einfach egal sei, während Jahren ihre gesetzlichen Pflichten, die sie kenne oder kennen müsse, grobfahrlässig zu missachten, liege schlussendlich in der Gesamtheit ein eventualvorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten vor (act. 12 Ziff. 42 S. 106). Die Beklagte möchte also durch retrospektive Kumulation einer Vielzahl von Pflichtverletzungen auf einen Eventualvorsatz der handelnden Personen bzw. der A._____ AG schliessen. Da ein Eventualvorsatz im Zeitpunkt der Handlung gegeben sein muss, geht die von der Beklagten angestrebte retrospektive Kumulation fehl und reicht zur Begründung eines eventualvorsätzlichen Verhaltens nicht aus. Vergleichbar allgemein und damit ebenfalls als unzureichend erweisen sich die Vorbringen der Beklagten im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen, wonach die Tatsache, dass die A._____ AG und deren Partner und Mitarbeiter D._____ und Herr AC._____ während Jahren ihren Pflichten nicht nachgekommen seien, nicht mehr nur grobe Fahrlässigkeit, sondern vorsätzliche und wissentliche Übertretung von gesetzlichen, behördlichen oder auch vertraglichen Bestimmungen darstelle (act. 12 Ziff. 40 S. 102). Auch aus ihren weiteren Ausführungen lassen sich keine konkreten Behauptungen zum Eventualvorsatz entnehmen (vgl. insb. act. 12 Ziff. 43.1 S. 107 f., Ziff. 44.1 f., Ziff. 45.2; act. 39 Ziff. 75 S. 160). Wohl behauptet sie, dass D._____ durch sein Verhalten, den Schaden, welcher eingetreten sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe erwarten müssen. Er habe jahrelang seine Aufgaben nicht erfüllt, obwohl er als anerkannter Revisor gewusst habe, was sei-- 80 of 129 -ne Aufgaben gewesen seien. Es gehe nicht darum, dass er einmal oder zweimal Hinweise übersehen habe. Systematisch und über Jahre hinweg seien er und sein Team in kritischen Situationen (Bewilligungserteilung, Strafverfahren gegen VR-Mitglieder der C._____, Nachfragen der EBK, Reklamationen von Kunden der C._____, Klumpenrisiken und dergleichen) den Verpflichtungen nicht annähernd nachgekommen. Wenn D._____ seine Arbeit auf diese Weise nicht erfülle, dann habe er damit rechnen müssen, dass die Sache aus dem Ruder laufe und bei den Gläubigern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen werde (act. 12 Ziff. 45.1). Dennoch erweisen sich die Vorbringen nicht zuletzt deshalb als unsubstanziiert, da sie nicht schadens- bzw. gläubigerspezifisch sind und einen Eventualvorsatz im Handlungszeitpunkt vermissen lassen. Anders als die Beklagte (offenbar) behauptet, reicht es für die Bejahung des Eventualvorsatzes nicht aus, dass in Kauf genommen wird, dass "eines Tages ein Schaden" auftreten wird (act. 39 Ziff. 75 S. 160 f.).
9.4.3.4. Auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Handlungen für den Schadenseintritt bleiben die Behauptungen der Beklagten zu vage und sind nicht schlüssig. Ihnen lässt sich nämlich nicht im Einzelnen entnehmen, welche Handlung für welchen Schaden ursächlich gewesen sein soll (vgl. act. 12 Ziff. 44.1; act. 39 Ziff. 76.4 S. 172, Ziff. 80.3 S. 207, Ziff. 84.2 S. 216). Eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen aufzuzählen und pauschal zu behaupten, das Verhalten von D._____ bzw. der A._____ AG sei für den Schaden kausal gewesen, reicht für ein in dieser Hinsicht rechtsgenügliches Behaupten nicht aus. Wohl geht aus den Ausführungen der Beklagten in act. 12 Ziff. 36.2 S. 87 zum Inhalt der Klage der Konkursmasse C._____ hervor, dass sie das – gemäss beklagtischen Behauptungen – nicht gesetzeskonforme Verhalten der A._____ AG im Zusammenhang mit der im Herbst 2003 von der Beklagten behaupteten Überschuldung der C._____ als schadensursächlich erachtet, da dies zu einer Verzögerung der Konkurserklärung von mindestens 9 Monaten und damit zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen habe. Dennoch ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, für welchen Schaden dieses Handeln ursächlich war und ob es sich darum um den gesamten eingeklagten Schaden handelt. Nur im letzteren Fall wäre denn auch ein Rechtsschutzanspruch zu verneinen (vgl. Ziff. 9.4.1.5). Auch der Be-- 81 of 129 -hauptung der Beklagten, wonach (der von ihr behauptete) Umstand, dass die Überschuldung und die Verstrickung von C._____ mit AA._____, AB._____ u.a. über Jahre nicht erkannt worden sei, dazu geführt habe, dass der Schaden, den C._____ verursacht habe, immer grösser habe werden können (act. 12 Ziff. 36.2 S. 86), können diese relevanten Angaben nicht entnommen werden. Es ist nicht klar, welche Handlung für welchen Schaden ursächlich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die bereits unter den vorstehenden Ausführungen zum Schaden wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten zu E._____ (act. 39 Ziff. 87.3). In Bezug auf F._____ fehlen diesbezügliche Behauptungen gänzlich. In diesem Zusammenhang ist schliesslich nochmals drauf hinzuweisen, dass die Beklagte denn auch nicht behauptet, dass D._____ in den betreffenden Zeitpunkten und während der behaupteten Pflichtverletzungen tatsächlich einen Eventualvorsatz gehabt, sprich den Schaden der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ vorausgesehen und für den Eintretensfall in Kauf genommen habe.
9.4.3.5. Mangels rechtsgenüglicher Behauptungen zum Eventualvorsatz von D._____ bzw. der A._____ AG sowie der Ursächlichkeit deren Verhaltens für den (allfälligen) Schadenseintritt, hat dies im Folgenden als unbewiesen zu gelten (vgl. Ziff. 2.1.3), weshalb Ziffer 7.1.5 Grundvertrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht greift.
9.4.4. "anlässlich" (Ziffer 7.1.14 Grundvertrag)
9.4.4.1. Wie den beklagtischen Ausführungen zu entnehmen ist, geht es vorliegend nicht um die Schadensverursachung anlässlich eines Verbrechens oder Vergehens (act. 12 Ziff. 28.2.2 S. 71). Entsprechende Behauptungen bringt die Beklagte denn auch nicht vor. Sie beruft sich vielmehr auf die wissentliche Vertrags- oder Gesetzesverletzung (act. 12 Ziff. 28.2.2 S. 71; act. 39 Ziff. 71 S. 152). Sie macht geltend, die Parteien hätten mit Ziffer 7.1.14 Grundvertrag die Haftung ausschliessen wollen, wenn der Schaden auf solche wissentlichen Pflichtwidrigkeiten zurückzuführen sei. Unklar bleibt damit, ob auch die Beklagte für die Anwendbarkeit von Ziffer 7.1.14 Grundvertrag somit von der Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden ausgeht. Ihr letzteres Vorbringen könnte dahingehend verstanden werden. Dies -- 82 of 129 -steht indes mit ihren Ausführungen, dass der Begriff "anlässlich" in einem weiten Sinn – wie "im Zusammenhang mit" bzw. "verbunden mit" – zu verstehen sei, im Widerspruch. Diese Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn dem Wort "anlässlich" in Ziffer 7.1.14 Grundvertrag keine kausale Bedeutung zuzumessen wäre, kann den Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, welcher Schaden anlässlich welcher von der Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzung entstanden sein soll. Kommt ihr ein kausaler Sinn zu, so sind in dieser Hinsicht substanziierte Behauptungen mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Ursächlichkeit (vgl. Ziff. 9.4.3.4) ebenfalls zu verneinen.
9.4.4.2. Somit hat als nicht bewiesen zu gelten (vgl. Ziff. 2.1.3), dass ein (allfälliger) Schaden der Konkursmasse C._____, der E._____ oder der F._____ anlässlich der oder durch die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen der A._____ AG entstanden ist. Somit kommt Ziffer 7.1.14 Grundvertrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Anwendung.
9.4.5. Eventualwissen (Ziffer 7.1.14 Grundvertrag)
9.4.5.1. Die Beklagte beruft sich unter dem Deckungsausschluss gemäss Ziffer
7.1.14 erwähntermassen darauf, dass Eventualwissen im Sinne von "hätte wissen müssen" ausreichend sei, mithin das Wissen eines durchschnittlichen bankenoder börsengesetzlichen Revisors und nicht das, was D._____ im Moment seiner Handlungen subjektiv gewusst habe, massgeblich sei. Die Klägerin verlangt demgegenüber direkten Vorsatz bzw. einen bewussten Verstoss gegen das Gesetz. Einen natürlichen Konsens behauptet keine der Parteien. Es ist mithin (mit Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 5.5.3) auf die normative Auslegung abzustellen.
9.4.5.2. Anders als bei "Absicht" und "Vorsatz" bzw. "absichtlich" und "vorsätzlich" handelt es sich bei "wissentlich" nicht zwingend um einen juristisch-technischen Begriff. Ihm wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "im vollen Bewusstsein der negativen Auswirkungen" beigemessen (D UDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, S. 1822; so auch unter www.duden.de; zuletzt besucht am 2. Februar 2015). Er ist Synonym für die Begriffe "absichtlich", "ab-- 83 of 129 -sichtsvoll", "bewusst", "in/mit vollem Bewusstsein", "vorsätzlich" oder "extra" (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 1058; so auch unter www.duden.de; zuletzt besucht am 2. Februar 2015).
9.4.5.3. Diese Begriffserläuterung erhellt, dass es vorliegend nicht auf ein Eventualwissen von D._____ oder sonst einer der A._____ AG zuzurechnenden Person ankommen kann. Vielmehr ist auf das konkrete Bewusstsein bzw. Wissen der gegen eine behördliche, gesetzliche oder vertragliche Bestimmung verstossende Person abzustellen. Wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass der Erfolg – mithin der Schadenseintritt – nicht vom Bewusstsein umfasst sein soll (act. 12 Ziff. 28.2.2 S. 70), so ist im Minimum ein Bewusstsein bzw. ein Wissen um die in Frage stehende (verletzte) Bestimmung und der Entscheid dennoch dagegen zu handeln im Sinne eines "Handeln wider besseren Wissens" vorauszusetzen. Würde der Auffassung des Beklagten gefolgt, dass es nicht auf das konkrete Wissen der handelnden Person, sondern auf dasjenige eines durchschnittlichen banken- oder börsengesetzlichen Revisors ankommt, würde die Versicherungsdeckung nach Ziffer 7.1.14 Grundvertrag weitgehend ausgehöhlt. Dabei gilt zu bedenken, dass die Haftpflicht einer Revisionsstelle stets auf einer Verletzung von gesetzlichen (oder auch behördlichen oder vertraglichen) Bestimmungen beruht. Würde ein Eventualwissen gemessen am diligenten Revisor für den Deckungsausschluss genügen, entfiele in den meisten Fällen einer mangelhaften Revision eine Versicherungsdeckung, weil davon auszugehen wäre, ein sorgfältiger, durchschnittlicher Revisor hätte um die betreffende Bestimmung gewusst. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung sein, die gerade das Vermögen des Versicherten vor den Folgen einer Haftpflicht aus der Tätigkeit als Revisionsstelle schützen soll. Sodann ist zu beachten, dass die von der Beklagten geltend gemachte Interpretation von Ziffer 7.1.14 Grundvertrag sich mit den Begriffsmerkmalen der Fahrlässigkeit – d.h. das ausser Acht lassen der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt (FELLMANN/K OTTMANN, a.a.O., Rz.. 563 ff.) – deckt, wobei leichte Fahrlässigkeit von Gesetzes wegen (Art. 14 Abs. 4 VVG) und grobe Fahrlässigkeit gerade vom Grundvertrag ("Grobfahrlässigkeitsverzicht" Ziffer 11.5; act. 3/1) gedeckt sind. Somit ist für den Deckungsausschluss gemäss Ziffer 7.1.14 – entgegen der Ansicht der Beklagten und wie -- 84 of 129 -die Klägerin zu Recht fordert – auf das konkrete Wissen der gegen eine gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmung handelnde Person abzustellen und (im Minimum) vorauszusetzen, dass sie im Wissen um die betreffende Bestimmung dennoch dagegen verstösst.
9.4.5.4. Von der Beklagten ist unter diesem Punkt mithin darzulegen, welche der A._____ AG zuzurechnende Person wann gegen welche gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmung verstossen hat, dass diese Person um die entsprechende Regelung gewusst und dennoch dagegen verstossen hat. Entsprechende Behauptungen sind den Ausführungen der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Sie behauptet zwar an zahlreichen Stellen, die A._____ AG und/oder D._____ hätten "wissentlich" gegen zahlreiche Bestimmungen verstossen. Da die Beklagte darunter ein "Eventualwissen" verstanden haben möchte, lässt sich aus ihren Vorbringen aber nicht ohne Weiteres schliessen, ob sie D._____ vorwirft, die betreffende Gesetzesvorschrift gekannt und in deren Kenntnis dagegen verstossen zu haben. Ein blosses Kennenmüssen würde indes nach dem Gesagten nicht ausreichen. Jedenfalls behauptet die Beklagte an keiner Stelle explizit, dass D._____ oder eine andere der A._____ AG zuzurechnende Person in Kenntnis einer vorliegend einschlägigen Bestimmung bewusst dagegen verstossen habe (vgl. dazu die Behauptungen der Beklagten insbesondere in act. 12 Ziff. 40 S. 102, Ziff. 41 S. 102-105, Ziff. 43.1 S. 108, Ziff. 45.3 und Ziff. 37.1-37.5; act. 39 Ziff. 35.3 S. 68, Ziff. 78 f. und act. 12 Ziff. 33-35; act. 39 Ziff. 76.2 S. 163, Ziff. 76.2 S. 167, Ziff. 76.7 S. 177, Ziff. 76.9 f., Ziff. 76.11 S. 183, Ziff. 76.13 S. 187, Ziff. 78.4 S. 200, Ziff. 80.3 S. 207, Ziff. 85.1 S. 218, Ziff. 89.3). Somit ist ein wissentliches Übertreten von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Bestimmungen im Sinne von Art. 7.1.14 Grundvertrag zu verneinen (vgl. Ziff. 2.1.3), weshalb dieser Deckungsausschluss auch aus diesem Grund nicht greift.
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9.5. Fazit
9.5.1. Der Deckungsausschluss gemäss Ziffer 7.1.5 Grundvertrag kommt vorliegend mangels Schadens der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ sowie mangels Eventualvorsatzes von D._____ bzw. der A._____ AG nicht zu Anwendung. Der Deckungsausschluss gemäss Ziffer 7.1.14 Grundvertrag greift ebenfalls mangels Schadens der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ sowie mangels "wissentlicher" Übertretung und einer Schadensverursachung "anlässlich" derselben nicht.
9.5.2. Somit ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Zivilrechtsschutz im Quantitativen zu prüfen.
10. Zum Quantitativ
10.1. Ausgangslage
10.1.1. Die Klägerin macht in Sachen Konkursmasse C._____ für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 30. November 2013 Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in der Höhe von CHF 1'000'579.68 geltend. In Sachen E._____ fordert sie für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 30. November 2013 Zivilrechtsschutzkosten von CHF 280'654.10 und betreffend F._____ für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Zivilrechtsschutzkosten von CHF 6'531.20; damit fordert sie insgesamt CHF 1'287'764.98 (act. 26 Rz. 164 S. 77, Rz. 173 S. 85, Rz. 182; act. 35 Rz. 6, 10).
10.1.2. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen auch im Quantitativen. Sie erhebt dabei im Wesentlichen den Einwand der mangelnden Substanziierung der klägerischen Forderungen sowie der Unangemessenheit bzw. mangelnden Notwendigkeit der geltend gemachten Rechtsschutzkosten. Sodann wendet sie ein, die genannten Zivilrechtsschutzkosten würden in unberechtigter Weise inklusive Mehrwertsteuern gefordert und seien in dieser Hinsicht wiederum nicht genügend substanziiert. Des weiteren bringt sie vor, die von der Klägerin unter den Zivilrechtsschutzkosten in Sachen Konkurs-- 86 of 129 -masse C._____ geltend gemachten Übersetzungskosten seien nicht von ihr zu tragen und bestreitet sodann, dass die von der Klägerin in der gleichen Sache für den Zeitraum 1. September 2012 bis 30. September 2013 geforderten Kosten mit dem Verfahren der Konkursmasse C._____ in Lugano zu tun hätten (act. 12 Ziff. 12, 14.1-14.4; act. 39 Ziff. 43, 45-47).
10.1.3. Unbestritten ist, dass vorliegend der Selbstbehalt für den Zivilrechtsschutz CHF 200'000.– beträgt und von allfälligen Zivilrechtsschutzkosten in Abzug zu bringen ist (act. 1 Rz. 90; act. 12 Ziff. 14.4: act. 3/1: Ziffer 3.1 lit. b Grundvertrag).
10.1.4. Im Folgenden sind somit die von der Beklagten im Quantitativen erhobenen Einwendungen zu prüfen. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit notwendig – im Rahmen der einzelnen Prüfung eingegangen.
10.2. Substanziierungslast der Klägerin
10.2.1. Rechtliches Für die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen kann auch auf Ziff. 2 verwiesen werden. Es sei an dieser Stelle lediglich nochmals erwähnt, dass die Klägerin für den Umfang des von ihr geltend gemachten Versicherungsanspruchs die Beweislast trägt und somit in dieser Hinsicht auch behauptungs- und substanziierungsbelastet ist.
10.2.2. Würdigung
10.2.2.1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch hinsichtlich Zivilrechtsschutz auf Ziffer
8.1 des Grundvertrags und macht geltend, die Beklagte habe – unter anderem – die Anwalts- und Verfahrenskosten für die Abwehr von Ansprüchen geschädigter Dritter aus einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung der Versicherten zu übernehmen (act. 1 Rz. 31 f.). Ziffer 8.1 des Grundvertrags lautet wie folgt (act. 3/1 S. 34):
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" 8.1 Schadenersatz und passiver Zivilrechtsschutz Die Leistungen der "B._____" bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Übernahme der Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche (begründete Ansprüche werden nicht abgewehrt sondern entschädigt). Sie sind, einschliesslich: • Schadenzinsen • Schadenminderungskosten • Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten • Parteientschädigungen • Schadenverhütungskosten bei unfallmässigen Umweltbeeinträchtigungen begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag festgelegte Höchstversicherungssumme pro Schadenereignis. […]"
10.2.2.2. Die Klägerin hat somit gestützt auf die genannte Vertragsbestimmung darzulegen, dass einem Versicherten Kosten für die Abwehr (unbegründeter) Ansprüche angefallen sind und in welcher Höhe. In welchem Detaillierungsgrad sie dies zu tun hat, hängt nach dem Gesagten alsdann vom Bestreitungsverhalten der Beklagten ab. Unbestritten blieb, wie gesehen (Ziff. 3), die von der Klägerin im Rahmen ihrer Klage zunächst vorgenommene Darstellung der gegen die A._____ AG erhobenen Drittansprüche. Unbestritten ist ebenfalls, dass sämtliche Drittansprüche auf dem gleichen Vorwurf der unsorgfältigen Revision durch die A._____ AG beruhen, wobei die A._____ AG (sowie D._____) die Forderungen wie auch die Vorwürfe bestreiten (act. 1 Rz. 17; act. 12 Ziff. 6.2). Mit Verweis auf ihre Ausführungen zu den Drittansprüchen trägt die Klägerin alsdann die in diesem Zusammenhang der A._____ AG angefallenen (hauptsächlich) Anwaltskosten vor und macht geltend, dass diese von der Klägerin und der A._____ AG bezahlt worden seien. Letzteres blieb ebenfalls unbestritten (act. 1 Rz. 90; act. 12 Ziff. 14.1-14.4).
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10.2.2.3. In Bezug auf den Umfang der Rechtsschutzkosten beschränkt sich die Klägerin im Rahmen ihrer Klage zunächst darauf, die Kosten des Zivilrechtsschutzes auf die genannten Drittansprüche aufzugliedern, das Rechnungsdatum und die Rechnungsperiode sowie den Rechnungsbetrag in Schweizer Franken zu nennen. Sodann offeriert sie eine Aufstellung der Kosten betreffend die Abwehr des jeweiligen Drittanspruchs samt Beilagen, d.h. den einzelnen Rechnungen inkl. Details, zum Beweis und legt diese ins Recht. Bezüglich des Anspruchs der Konkursmasse C._____ weist die Klägerin alsdann Übersetzungskosten separat aus und bezeichnet diese als Drittkosten (act. 1 Rz. 90). Im Rahmen ihrer Replik erweitert die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen dahingehend, dass sie nebst den bereits genannten Informationen ergänzend eine Zusammenfassung der jeweiligen Tätigkeit der betreffenden Anwaltskanzlei bzw. der Rechnungsdetails sowie den Gesamtstundenaufwand pro Rechnung aufführt. Ferner ist der jeweiligen Überschrift betreffend die einzelnen Drittansprüche zu entnehmen, wer der Leistungserbringer jener Rechnungen ist. Sind mehrere Anwaltskanzleien involviert, spezifiziert die Klägerin alsdann welcher Kanzlei die Leistungen zuzuordnen sind (vgl. act. 26 Rz. 164, 173, 182). Das gleiche Vorgehen wählt die Klägerin im Rahmen ihrer Klageänderung vom 12. Dezember 2013 (act. 35 Rz. 6, 10). Sodann kann den Rechtsschriften der Klägerin in den Grundzügen entnommen werden, dass Verfahren gegen die A._____ AG eingeleitet wurden, welche (weiteren) Prozesshandlungen vorgenommen wurden und in welchem Verfahrensstadium sich die Verfahren befinden bzw. befanden (Konkursmasse C._____: act. 1 Rz. 51, 54, act. 26 Rz 164, act. 35 Rz. 6; E._____: act. 1 Rz 56-58, act. 26 Rz. 173 f., 176, act. 35 Rz. 10; F._____: act. 1 Rz 56-58, act. 26 Rz. 182, 184). Somit kann den Vorbringen der Klägerin das Notwendige zur Begründung des Umfangs ihres Anspruchs entnommen werden, nämlich dass und für die Abwehr welcher (unbegründeter) Drittansprüche gegen die A._____ AG welche Kosten aufgrund welcher Anwaltstätigkeiten angefallen sind. Somit genügt die Klägerin der sie treffenden Behauptungs- und auch Substanziierungslast. Da, wie gesehen (vgl. Ziff. 9.4.1.1), im Rahmen der Geltendmachung eines Rechtsschutzanspruches ein vom Drittansprecher gegenüber dem Versicherten geltend gemachter Anspruch solange als "unbegründet" zu gelten hat, als er nicht vom Drittanspre-- 89 of 129 -cher im Haftpflichtprozess bewiesen werden konnte, trifft die Klägerin in dieser Hinsicht keine Behauptungslast.
10.2.2.4. Hinzu kommt, dass die Beklagte sowohl im Rahmen ihrer Klageantwort wie auch duplicando die Rechnungen bzw. die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ungeachtet der vorstehend dargelegten Nachsubstanziierung der Klägerin nur gesamthaft und pauschal bestreitet (act. 12 Ziff. 14.1 S. 43, Ziff. 14.2, Ziff. 14.3 S. 45; act. 39 Ziff. 43.3. S. 82, Ziff. 46.3). Darüber hinaus macht sie in dieser Hinsicht duplicando lediglich geltend, sie könne nicht beurteilen, ob die einzelnen Leistungen erbracht worden und ob die einzelnen Zeitangaben angemessen und korrekt gewesen seien (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 95-97, Ziff. 46.3, 46.4 S. 111 f., Ziff. 47.2 S. 116). Während das pauschale Bestreiten der Beklagten in der Klageantwort aufgrund der geringen Behauptungsdichte der Klägerin im Rahmen ihrer Klage noch als genügend angesehen werden dürfte, sind weder die pauschale Bestreitung der Kosten noch die weiteren vorgenannten Vorbringen der Beklagten in deren Duplik als ausreichende Bestreitungen der von der Klägerin im Rahmen ihrer Replik wenn auch nur stichwortartig, aber dennoch schlüssig und genügend ausführlich dargelegten Kosten der A._____ AG im Zusammenhang mit der Abwehr der hier relevanten Drittansprüche zu werten. Sodann ist den Ausführungen der Beklagten denn auch nicht abschliessend zu entnehmen, ob sie überhaupt bestreiten möchte, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten auch tatsächlich angefallen bzw. die betreffenden Leistungen erbracht worden sind. So spricht die Beklagte in diesem Zusammenhang wiederholt selbst von "erbrachten Arbeiten" bzw. "aufgewendeten Stunden" und bestreitet lediglich deren Notwendigkeit und Angemessenheit (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 95-97, Ziff. 45.3.3 S. 101, Ziff. 46.4 S. 111). Jedenfalls hätte sie aufgrund des Detaillierungsgrades der klägerischen Kostenaufstellung gemäss Replik zu diesem Zweck über ein pauschales Bestreiten hinausgehen und zumindest spezifisch darlegen müssen, welche in der Zusammenfassung der Klägerin genannten Leistungen nicht erbracht worden seien bzw. in Bezug auf welche Kosten bzw. Rechnung sie deren Bestand bestreitet. Es kann mithin von ihr erwartet werden, dass sie mindestens im gleichen Detaillierungsgrad bestreitet, wie von ihrer Prozessgegnerin Behauptungen aufgestellt wurden. Mangels substanziierter Bestreitung der von -- 90 of 129 -der Klägerin geltend gemachten Kosten der A._____ AG betreffend Zivilrechtsschutz und den diesen zugrunde liegenden Tätigkeiten haben diese im Folgenden als unbestritten (vgl. Ziff. 2.1.3) und damit als erbracht zu gelten.
10.2.2.5. Hinzu kommt weiter, dass die Klägerin zu sämtlichen Zivilrechtsschutzkosten die korrespondierenden Anwaltsrechnungen samt Rechnungsdetails zum Beweis offeriert und (bereits mit der ersten Rechtsschrift) ins Recht gelegt hat. Auch wenn – wie die Beklagte an sich zu Recht vorbringt – der wesentliche Sachverhalt im Rahmen der Rechtsschriften vorzubringen ist und sich eine Partei zur Substanziierung ihrer Forderung nicht mit einem allgemeinen Hinweis auf die Beweismittel begnügen kann, würde es in diesem Punkt angesichts der konkreten Umstände zu weit gehen, detailliertere Sachvorbringen von der Klägerin zu verlangen. Aufgrund der klägerischen Auflistung der Rechnungen und ihrer Zusammenfassung der den Anwaltskosten zugrundeliegenden anwaltlichen Tätigkeiten im Rahmen der Replik ist der Prozessstoff für die Beklagte wie auch das Gericht klar und der diesbezüglich wesentliche Sachverhalt in den Rechtsschriften enthalten. Die Beklagte weiss, gegen welche Sachvorbringen sie sich zu verteidigen hat. Somit kann von ihr durchaus verlangt werden, dass sie sich nicht nur mit den klägerischen Vorbringen, sondern auch mit den von ihr eingereichten und zum Beweis offerierten Rechnungen auseinandersetzt (vgl. dazu schon ZR 89 [1990] Nr. 85 S. 188, 190). Von der Klägerin einen höheren Detaillierungsgrad ihrer Behauptungen zu verlangen, würde bedeuten, dass sie im Wesentlichen sämtliche Rechnungsdetails im Rahmen ihrer Rechtsschrift wiederzugeben hätte. Damit wäre der Beklagten aber keineswegs mehr gedient. Auch diesfalls hätte sie sich ebenso klar und substanziiert mit den Rechnungen und deren Details auseinanderzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin lediglich im Rahmen ihrer Beweisofferten auf die Anwaltsrechnungen bzw. deren Details verweist und sie nicht explizit zum integrierenden Bestandteil ihrer Rechtsschriften erklärt. Durch die Beweisofferte hinsichtlich der korrespondierenden Rechnungen im Zusammenhang mit der klägerischen Kostenaufstellung und Tätigkeitszusammenfassung ist genügend klar, dass sie auf die eingereichten Rechnungen verweist. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus (act. 39 Ziff. 43.3 S. 80). Eine andere Betrachtungsweise erwiese sich als überspitzt formalistisch.
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10.2.3. Fazit Die Klägerin genügt damit grundsätzlich ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast betreffend den Umfang ihres Versicherungsanspruchs. Mangels substanziierter Bestreitung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten der A._____ AG betreffend Zivilrechtsschutz und den diesen zugrunde liegenden Tätigkeiten haben diese im Folgenden als unbestritten und damit als erbracht zu gelten. Es ist mithin insgesamt von Kosten in der Höhe von CHF 1'287'764.98 auszugehen, nämlich: - CHF 1'000'579.68 in Sachen Konkursmasse C._____ für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 30. November 2013; - CHF 280'654.10 in Sachen E._____ für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 30. November 2013; - CHF 6'531.20 in Sachen F._____ für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012. Somit ist im Folgenden auf die von der Beklagten im Quantitativen (weiter) erhobenen Einwände einzugehen und gegebenenfalls zu prüfen, ob diese – wie von der Beklagten behauptet – eine weitergehendere Substanziierung der Klägerin bedingt hätten.
10.3. Abwehrkosten in Sachen Konkursmasse C._____ / kein Zusammenhang zum Verfahren
10.3.1. Vorbringen der Beklagten Dass die von der Klägerin vorgebrachten Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von den hier relevanten Drittansprüchen stehen, bestreitet die Beklagte duplicando einzig hinsichtlich der von der Klägerin in Sachen Konkursmasse C._____ geltend gemachten Kosten der A._____ AG und dies in Bezug auf den Zeitraum 1. September 2010 bis 30. September 2013. Sie bringt dazu vor, der Prozess in Sachen Konkursmasse C._____ sei seit dem 26. September 2011 sistiert. Zwischen der Eingabe der Duplik und der Sistierung des Verfahrens seien -- 92 of 129 -gemäss ihren Informationen einzig noch eine Gerichtsverhandlung am 26. November 2010, die Eingabe betreffend die Nennung der Beweismittel sowie gewisse Vergleichsgespräche erfolgt. Sie bestreitet, dass sämtliche unter dem vorgenannten Zeitraum geltend gemachten 687.75 Stunden (und damit Anwaltskosten in der Höhe von CHF 342'230.02) mit dem Verfahren in Sachen C._____ in Lugano zu tun gehabt hätten. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass im Nachgang zum Abschluss des Schriftenwechsels und noch vor der Durchführung eines Beweisverfahrens für den Zivilrechtsschutz zur Abwehr der Klage der Konkursmasse C._____ nochmals rund 690 Stunden hätten aufgewendet werden müssen (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 97 f.).
10.3.2. Würdigung Die Klägerin legt in ihrer Replik (auch) betreffend die von ihr geltend gemachten Abwehrkosten der A._____ AG in Sachen Konkursmasse C._____ für die Periode vom 1. September 2010 bis 31. August 2013 über rund sieben Seiten in Bezug auf jede einzelne Rechnung stichwortartig dar, welche Tätigkeiten seitens der Anwaltskanzlei T._____ AG – aus ihrer Sicht – im Zusammenhang mit der Abwehr des von der Konkursmasse C._____ geltend gemachten Anspruchs aus Revisionshaftung ausgeführt wurden (act. 26 Rz. 164 S. 70-77). Mit diesen wenn auch nur stichwortartigen, aber dennoch ausreichend substanziierten Behauptungen der Klägerin hat sich die Beklagte im Einzelnen auseinanderzusetzen (Art. 222 Abs. 2 Satz 2 in fine ZPO; vgl. auch Ziff. 2.1.2). Indem die Beklagte lediglich pauschal bestreitet, dass sämtliche für den vorgenannten Zeitraum von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Anspruchs der Konkursmasse C._____ standen, ohne sich mit den einzelnen von der Klägerin aufgelisteten Tätigkeiten auseinanderzusetzen und vorzubringen, in Bezug auf welche genannten Leistungen bzw. Tätigkeiten sich ihre Bestreitungen beziehen, genügt sie den Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten nicht.
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10.3.3. Fazit Im Folgenden hat mithin als unbestritten zu gelten, dass auch jene im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 30. September 2013 von der Anwaltskanzlei T._____ AG erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Abwehr des von der Konkursmasse C._____ geltend gemachten Anspruchs standen.
10.4. Mehrwertsteuern
10.4.1. Vorbringen der Beklagten
10.4.1.1. Die Beklagte macht duplicando geltend, aus den unter den Rechtsschutzkosten betreffend Konkursmasse C._____ (Rz. 164 von act. 26; Rz. 6 von act. 35 ), betreffend E._____ (Rz. 173 von act. 26) und betreffend F._____ (Rz. 182 von act. 26) aufgeführten Rechnungen gehe hervor, dass die Klägerin jeweils die gesamten Honorarrechnungen inklusive Mehrwertsteuer geltend mache. Die Klägerin sei jedoch mehrwertsteuerpflichtig und könne die Vorsteuer geltend machen. Da sie dies auch gemacht haben dürfte, seien ihr im Umfang der jeweiligen verrechneten Mehrwertsteuer, welche sie als Vorsteuer zurückerhalten habe, keine Kosten entstanden. Entsprechend habe sie von vorneherein gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der bezahlten Mehrwertsteuer, andernfalls sie diese doppelt einfordern würde (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 94, Ziff. 46.1 S. 106, Ziff. 47.1). Die Beklagte ist sodann der Meinung, dass es an der Klägerin gelegen hätte, die – gemäss beklagtischen Behauptungen – in den Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer Rechtsschriften gesondert auszuweisen bzw. den Rechnungsbetrag entsprechend aufzugliedern (act. 39 Ziff. 43.3 S. 80).
10.4.1.2. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 dazu keine Weiterungen (act. 46).
10.4.2. Würdigung
10.4.2.1. Die von der Beklagten unter diesem Punkt vorgebrachten Tatsachen sind als "rechtshindernd" zu werten. Könnten nämlich die an die jeweiligen An-
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waltskanzleien – gemäss Behauptungen der Beklagten – entrichteten Mehrwertsteuern nicht durch Vorsteuerabzug neutralisiert werden, könnten diese (so auch das sich aus deren Ausführungen ergebende beklagtische Verständnis) gegenüber der Beklagten als Teil der Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG geltend gemacht werden. Etwas anderes geht auch nicht aus dem Wortlaut von Ziffer 8.1 des Grundvertrags hervor. Somit ist in Bezug auf die von der Beklagten behauptete in den Rechnungen der jeweiligen Anwaltskanzleien enthaltene Mehrwertsteuer nicht die Klägerin, sondern die Beklagte beweis- und damit auch behauptungsbelastet. Es wäre somit an ihr darzulegen, in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Kosten Mehrwertsteuern enthalten. Sie kann sich nicht mit dem blossen Hinweis darauf begnügen, dass die betreffenden Rechnungen Mehrwertsteuer enthielten. Vielmehr müsste sie im Minimum den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag quantifizieren. Dies tut sie jedoch nicht. Entsprechend kommt sie ihrer Behauptungs- bzw. Substanziierungslast nicht nach. Der nicht (substanziiert) behauptete Sachverhalt ist dem unbewiesenen gleichzustellen. Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der A._____ AG in Sachen Konkursmasse C._____, E._____ und F._____ keine Mehrwertsteuer enthalten.
10.4.2.2. Hinzu kommt, dass die Stellung der Klägerin und jene der A._____ AG klar zu unterscheiden ist. Wie erwähnt, macht die Klägerin vorliegend nicht einen eigenen, sondern den Versicherungsanspruch der A._____ AG geltend. Für diesen ist darauf abzustellen, welche Rechtsschutzkosten der A._____ AG entstanden sind. Somit kommt es im Zusammenhang mit dem von der Beklagten vorgebrachten Einwand des Vorsteuerabzuges betreffend die Mehrwertsteuer nicht darauf an, ob die Klägerin, welche unbestrittenermassen teilweise die Rechnungen der A._____ AG bezahlt hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nur eine Vorsteuerabzugsberechtigung der A._____ AG würde zu einer Verringerung deren Rechtsschutzkosten führen. Eine solche macht die Beklagte aber vorliegend nicht geltend. Somit erweist sich der Einwand der Beklagten betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ohnehin als unbehelflich.
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10.4.3. Fazit Dieser Einwand der Beklagten führt nicht zur Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Zivilrechtsschutzkosten.
10.5. Übersetzungskosten in Sachen Konkursmasse C._____
10.5.1. Parteivorbringen
10.5.1.1. Die Klägerin macht unter den Kosten in Sachen Konkursmasse C._____ separat ausgewiesene Übersetzungskosten in der Gesamthöhe von CHF 32'896.78 geltend (act. 1 Rz. 90 S. 41 f.; act. 26 Rz. 164). Replicando führt sie dazu aus, dass aufgrund der Höhe der Schadenersatzansprüche die Abwehr der Klage der Konkursmasse C._____ intern durch das für den Fall C._____ zuständige "Claims Management" verantwortet werde, welchem auch englischsprachige Teilnehmer angehören würden. Aus diesem Grund sei es unerlässlich (gewesen), einige wenige zentrale Dokumente übersetzen zu lassen. So sei beispielsweise die Klageschrift vom Italienischen ins Englische übersetzt worden. Bezüglich der weiteren Übersetzungen verweist sie auf ihre Bemerkungen in ihrer Kostenaufstellung. Sie macht ferner geltend, auch diese Kosten würden zur Abwehr gehören und seien in Ziffer 8.1 des Grundvertrags nicht ausgeschlossen. Um eine Versicherungsdeckung zu verneinen, müssten diese aber gestützt auf Art. 33 VVG explizit ausgeschlossen sein (act. 26 Rz. 170).
10.5.1.2. Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort wie auch duplicando, für die von der Klägerin unter den Kosten in Sachen Konkursmasse C._____ geltend gemachten Übersetzungskosten aufkommen zu müssen. In ihrer Duplik bestreitet sie konkret die in den Rechnungen vom 29. Januar 2010 in der Höhe von CHF 13'215.–, vom 30. Juli 2010 in der Höhe von CHF 5'641.97, vom 12. August 2010 in der Höhe von CHF 6'275.68, vom 30. September 2010 in der Höhe von CHF 6'125.98 und vom 31. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 1'638.15 ausgewiesenen Drittkosten. Sodann bringt sie vor, sollten die eingereichten Anwaltsrechnungen weitere Übersetzungskosten enthalten, bestreite sie auch diese. Sie macht geltend, diese Kosten würden normale innerbetriebliche Kosten der Kläge-- 96 of 129 -rin oder gar der A._____ Gruppe darstellen. Letztere Gesellschaften seien denn auch gar nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt. Als internationale Grossfirma mit länderübergreifenden Tätigkeiten und Strukturen, aber auch als gesamtschweizerische Gesellschaft, welche in allen Sprachregionen tätig sei, habe sich die Klägerin so organisieren müssen, dass die unterschiedlichen Sprachen kein Problem darstellten. Wenn die Klägerin aus internen Gründen Dokumente aus dem Italienischen ins Englische übersetzten lasse, so habe sie diese Kosten selber zu tragen (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 92).
10.5.2. Würdigung
10.5.2.1. Keine der Parteien beruft sich unter diesem Punkt auf einen tatsächlichen Konsens. Somit ist der mutmassliche Wille der Parteien ausgehend vom Wortlaut des Vertrags zu ermitteln (vgl. Ziff. 5.5.3). Unter Ziffer 8 des Grundvertrags werden die Leistungen der Beklagten geregelt (vgl. Überschrift: "Leistungen der B._____"). Ziffer 8.1 des Grundvertrags (mit dem Titel "Schadenersatz und passiver Zivilrechtsschutz") enthält – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – keine explizite Regelung zu Übersetzungskosten. Die besagte Bestimmung sieht lediglich vor, dass die Beklagte die "Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche" zu übernehmen habe, ohne jene weiter zu konkretisieren. Es bleibt somit zu fragen, wie die Wendung "Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche" nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Die Bedeutung des Wortes "für" ist vielschichtig. Es dient unter anderem zur Angabe des Ziels, Zwecks oder Nutzens oder der Angabe der Bestimmung, Zuordnung und Zugehörigkeit (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, S. 588). Die Beklagte hat gemäss Wortlaut somit die Verpflichtung, diejenigen Kosten zu übernehmen, welche zwecks Abwehr unbegründeter Drittansprüche entstehen (Zweck) oder – anders ausgedrückt – mit dieser Abwehr im Zusammenhang stehen (Zuordnung). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des passiven Rechtsschutzes und somit der vorliegenden Bestimmung des Grundvertrags. Dass dieser Bestimmung damit eine Wertungsfrage inhärent ist, lässt sie jedoch nicht per se unklar erscheinen. Im Übrigen gelangt Art. 33 VVG vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung, da die -- 97 of 129 -Frage der Übernahme der Übersetzungskosten nicht die versicherte Gefahr, sondern den Leistungsumfang der Beklagten beschlägt.
10.5.2.2. Unbestrittenermassen geht es vorliegend um Kosten, welche auf die innerbetriebliche Organisation der Klägerin bzw. der A._____ AG oder gar der A._____ Gruppe zurückzuführen sind, da die Übersetzungen – gemäss unwidersprochener Darstellung der Klägerin – den (englischsprachigen) Teilnehmern des internen "Claims Management" der A._____ ermöglichen sollten, die zentralen Dokumente zu verstehen. Diese Kosten sind somit zwar im Hinblick auf die Abwehr des Anspruchs der Konkursmasse C._____ entstanden, stehen jedoch mit dieser nicht in direktem Zusammenhang, sondern dienen primär innerbetrieblichen Zwecken. Entsprechend sind sie gestützt auf Ziffer 8.1 des Grundvertrags durch die Beklagte nicht zu übernehmen. Da die Klägerin auch in Bezug auf die durch die Beklagte ebenfalls bestrittenen in der Rechnung vom 31. Oktober 2012 enthaltenen Übersetzungskosten betreffend die Übersetzung der Einstellungsverfügung vom Italienischen ins Deutsche (vgl. act. 26 Rz. 164 S. 75) keine abweichende Begründung liefert, gilt das Gesagte auch für jene Übersetzungskosten. Soweit sich die Beklagte im Übrigen mit dem Vorbringen begnügt, sofern die eingereichten Anwaltsrechnungen weitere Übersetzungskosten enthalten würden, würden auch jene bestritten, so erweisen sich diese Bestreitungen als unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Die Beklagte hat sich mit den von der Klägerin – wenn auch nur stichwortartig – aufgelisteten Tätigkeiten auseinanderzusetzen und allfällige weitere darin enthaltene Übersetzungskosten im Einzelnen zu bestreiten. Sodann muss sie sich mindestens zwecks Prüfung der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen mit den im Recht liegenden Rechnungen auseinandersetzen und allfällige weitere in der klägerischen Darstellung unberücksichtigte Übersetzungskosten selbst geltend machen.
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10.5.3. Fazit Die von der Klägerin geltend gemachten Übersetzungskosten sind von der Beklagten nicht zu ersetzen. Die Klage ist im (weiteren) Umfang von CHF 32'896.78 abzuweisen.
10.6. Einwand der Beklagten betreffend Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten
10.6.1. Vorbringen der Parteien
10.6.1.1. Im Rahmen ihrer Klageantwort rügt die Beklagte in Bezug auf die Kosten in Sachen Konkursmasse C._____ und E._____ deren Unangemessenheit bzw. erhebt – unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht der Klägerin – den Einwand, dass sie überhöht und nicht gerechtfertigt seien (act. 12 Ziff. 14.1 S. 43 f., Ziff. 14.2). Auch duplicando erhebt sie den Einwand, dass die erbrachten Arbeiten bzw. angefallenen Rechtsschutzkosten weder notwendig noch angemessen (gewesen) seien, wobei sie dies neu auch in Bezug auf die in Sachen F._____ klägerischerseits geltend gemachten Kosten vorbringt (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 95-97, Ziff. 45.4 S. 103, Ziff. 46.3, 46.4 S. 111 f., Ziff. 47.2 S. 116). Die Beklagte ist sodann der Auffassung, dass es der Klägerin obliege, im Rahmen ihrer Rechtsschriften darzulegen, dass die von ihr geltend gemachten Abwehr- bzw. Anwaltskosten gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren. Sie trage für die Angemessenheit, Begründetheit und Notwendigkeit der Kosten die Beweislast (act. 39 Ziff. 43.3 S. 81 f.).
10.6.1.2. Die Klägerin taxiert replicando den beklagtischen Einwand der Unangemessenheit bzw. mangelnden Notwendigkeit als reine Schutzbehauptung und erachtet diesen als rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte sei nebst der Information über die laufenden Verfahren regelmässig über die entsprechenden Anwaltsrechnungen in Sachen Konkursmasse C._____ und E._____ informiert worden. Die Beklagte sei somit stets im Bild gewesen, für welche Leistungen genau Rechnung gestellt worden sei. Aufgrund der in Ziffer 11.3 Abs. 3 des Grundvertrags verankerten Schadenregulierungspflicht der Beklagten hätte die Beklagte – so die Klä-- 99 of 129 -gerin – den vorliegenden Einwand bereits damals erheben müssen. Der erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhobene Einwand erweise sich somit als rechtsmissbräuchlich (act. 26 Rz. 166, 175).
10.6.2. Würdigung
10.6.2.1. Verteilung der Behauptungs- und Substanziierungslast Gemäss Art. 61 VVG trifft den Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Demnach obliegt es dem Versicherten, den Schaden möglichst klein zu halten (BGE 119 II 368 E. 4a; HÖNGER/S ÜSSKIND, a.a.O., N. 1 zu Art. 61 VVG). Darauf beruft sich auch die Beklagte, wenn sie geltend macht, es seien lediglich diejenigen Abwehr- bzw. Anwaltskosten zu übernehmen, die für die Abwehr der betreffenden Ansprüche gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen seien (act. 39 Ziff. 43.3 S. 81; so auch ausdrücklich in act. 12 Ziff. 14.1 S. 43 f., Ziff. 14.2). Für die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Anspruchsberechtigten ist der Versicherer beweisbelastet (HÖNGER/S ÜSSKIND, a.a.O., N 30 zu Art. 61 VVG). Insofern trifft – entgegen der beklagtischen Auffassung (act. 12 Ziff. 43.3 S. 80) – nicht die Klägerin, sondern sie selbst die diesbezügliche Behauptungs- und Substanziierungslast. Dies ist deshalb richtig, weil die Beklagte gemäss Ziffer. 8.1 des Grundvertrags vertraglich verpflichtet ist, die den Versicherten – und damit auch der A._____ AG – für die Abwehr von Drittansprüchen entstehenden Kosten grundsätzlich vollumfänglich (bis zur maximalen Versicherungssumme) zu übernehmen. Dafür leistet der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer Prämien. Die Leistungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Anspruchsberechtigte seine Obliegenheit zur Schadenminderung verletzt. Es handelt sich somit um einen Umstand, welcher die Leistungspflicht des Versicherers ausschliesst bzw. schmälert, mithin um eine rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Tatsache. Dies im Gegensatz zum ausservertraglichen Haftpflichtrecht, in dessen Anwendungsbereich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorprozessuale (nicht durch die Parteientschädigung gedeckte) Anwaltskosten zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches (nur) dann haftpflichtrechtlichen Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen sind (HEIERLI/S CHYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, -- 100 of 129 --
5. Auflage 2011, N. 13 zu Art. 41 m.w.H.). Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht stellen letztere Kriterien mithin anspruchsbegründende Faktoren dar. Dies erscheint im Unterscheid zur vorliegend in Frage stehenden Leistungspflicht aus (Versicherungs-)Vertrag auch als gerechtfertigt. Somit war die Klägerin nach dem Gesagten auch aufgrund dieses Einwandes der Beklagten nicht gehalten in Bezug auf die angefallenen Kosten andere oder detailliertere Ausführungen zu machen.
10.6.2.2. Behauptungs- und Substanziierungslast der Beklagten Somit ist nachfolgend vielmehr zu prüfen, ob die Beklagte der sie treffenden Behauptungs- und Substanziierungslast in puncto Verletzung der Schadenminderungspflicht Genüge getan hat. a) Kosten Zivilrechtsschutz in Sachen Konkursmasse C._____ In ihrer Klageantwort erhebt die Beklagte in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzkosten in Sachen Konkursmasse C._____ allgemein und ohne weitere Ausführungen den Einwand, diese seien überhöht und nicht gerechtfertigt (act. 12 Ziff. 14.1 S. 43). Duplicando beschränkt sie sich darauf, diese Kosten nach Verfahrensschritten in Etappen einzuteilen, den diesbezüglichen Gesamtstundenaufwand und das darauf entfallende Honorar zu nennen, soweit Rechtsschriften erstellt wurden, zu ermitteln, wie viele der ermittelten Gesamtstunden pro Seite Rechtsschrift aufgewendet worden seien, und alsdann zu bestreiten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten notwendig und angemessen gewesen seien (act. 39 Ziff. 45.2.1 S. 95-97, Ziff. 45.4). Sodann beantragt sie – für den Fall, dass die Versicherungsdeckung und eine ausreichende Substanziierung durch die Klägerin bejaht würde – die Festsetzung eines angemessenen Honorars durch das Gericht. In diesem Zusammenhang berechnet die Beklagte gestützt auf durchschnittliche Stundenhonorare und den ihres Erachtens notwendigen Stundenaufwand ein nach ihrer Ansicht angemessenes Honorar von CHF 275'000.– netto, inklusive Spesen und exklusiv Mehrwertsteuer (act. 39 Ziffer 45.5).
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Mit dieser allgemeinen und – wie die Beklagte selbst vorbringt (act. 39 Ziff. 43.3 S. 82) – summarischen Plausibilitätsprüfung der Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in Sachen Konkursmasse C._____ genügt die Beklagte den Anforderungen an die sie treffende Behauptungs- und Substanziierungslast nicht. Dazu hätte sie sich vielmehr mit den von der Klägerin (mit deren ersten Rechtschrift) eingereichten Anwaltsrechnungen und den diesbezüglichen Rechnungsdetails auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, welche der darin enthaltenen Leistung in welchem Umfang nicht notwendig, angemessen und erforderlich sei. Sie kann sich mithin nicht auf die nach ihrer Ansicht mangelhafte Substanziierung der Klägerin berufen. Diese spielt in diesem Punkt, in welchem die Beklagte behauptungs- und substanziierungsbelastet ist, ohnehin keine Rolle. An dieser Einschätzung ändert auch die Begründung der Beklagten für ihre Vorgehensweise nichts. Sie macht dazu geltend, dass weil sie nicht Mandatsgeberin gewesen sei, sie die Handlungen der mandatierten Anwälte nicht habe überwachen können und deshalb die Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen nicht bzw. nur im Sinne einer summarischen Plausibilitätsprüfung im Vergleich zu anderen Schadenfällen überprüfen könne (act. 39 Ziff. 43.3 S. 82). Die Beklagte trifft – zumindest dann, wenn keine Ausschlussklausel greift – unbestrittenermassen (act. 26 Rz. 124, 166; act. 39 Ziff. 35.1 S. 65, Ziff. 45.3.2 S. 98) nach Ziffer 11.1 Grundvertrag eine Pflicht zur Schadenbehandlung. Demnach übernimmt sie die Behandlung eines Schadenfalls (Abs. 1), die Vertretung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten (Abs. 3) und – bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen einen Versicherten – grundsätzlich die Auswahl eines Anwalts (Abs. 6). Vorliegend hat sich die Beklagte – wie gesehen ungerechtfertigterweise – auf Deckungsausschlüsse des Grundvertrags berufen und die Schadenbehandlung verweigert. Hat sie sich selbst zu diesem Vorgehen entschieden, kann sie sich jetzt, wo die Deckungsausschlüsse nicht greifen, nicht darauf berufen, sie könne mangels Involvierung die Notwendigkeit und Angemessenheit der Anwaltsleistungen nicht beurteilen.
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Sodann hätte die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast in puncto Verletzung der Schadenminderungspflicht allein dadurch genügen können, indem sie konkret in Bezug auf die einzelnen in den Details zu den Anwaltsrechnungen enthaltenen Leistungen deren Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit sowie den aus ihrer Sicht angemessenen Umfang der betreffenden Leistung behauptet hätte. Eine abschliessende Beurteilung der Leistungen wäre somit gar nicht erforderlich gewesen. Diesfalls wäre die Klägerin nämlich aufgrund einer allenfalls anzunehmenden Beweisnot der Beklagten bzw. des zwischen ihnen bestehenden Informationsgefälles in Bezug auf den Hintergrund der anwaltlichen Tätigkeiten gehalten gewesen, ausnahmsweise nicht nur substanziiert, sondern auch begründet zu bestreiten (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., N. 23 zu Art. 222 ZPO; Ziff. 2.1.2). Da die Beklagte aber weder in der Klageantwort noch im Rahmen ihrer Duplik die Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit konkret in Bezug auf die einzelnen Leistungen der Anwaltskanzlei T._____ AG behauptet, war die Klägerin auch nicht gehalten, entsprechende Bestreitungen vorzubringen. Zudem ist unbestritten, dass der Beklagten in Sachen Konkursmasse C._____ regelmässig die Anwaltsrechnungen inklusive Rechnungsdetails mit der Aufforderung zur Rückvergütung zugestellt wurden (act. 26 Rz. 166; act. 35 Rz. 6-8; act. 39 Ziff. 45.3.2, 45.4). Entsprechendes geht denn auch aus den Schreiben der A._____ AG, auf welche die Klägerin unter diesem Punkt verweist, hervor (act. 26 Rz. 166; act. 3/53, 3/75-76, 3/78-79, 3/80-81). Die Beklagte war demnach spätestens ab dem 17. Februar 2010 (act. 3/53) – mithin maximal zwei Monate nach Klageeinleitung durch die Konkursmasse C._____ am 18. Dezember 2009 – in regelmässigen Abständen (ab 2011 bis Februar 2013 fast monatlich) über die in Sachen Konkursmasse C._____ angefallenen Anwaltstätigkeiten bzw. deren Kosten im Bild, ohne jemals den Einwand der Unangemessenheit bzw. der mangelnden Notwendigkeit zu erheben. Etwas anderes macht denn die Beklagte auch nicht geltend (act. 26 Rz. 166; act. 39 Ziff. 45.3.2). Indem die Beklagte – nachdem die Anwaltskosten bereits angefallen und von der A._____ AG bzw. der Klägerin beglichen worden sind – im Rahmen des vorliegenden Prozesses für den Fall der Bejahung einer Versicherungsdeckung einwendet, die aufgelaufenen Zivilrechts-- 103 of 129 -schutzkosten seien unangemessen bzw. nicht notwendig gewesen, verhält sie sich wider Treu und Glauben. Zu Recht beruft sich die Klägerin mithin auf das in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankerte Rechtsmissbrauchsverbot. Ein entsprechender Einwand der Unangemessenheit der Kosten wäre – entgegen den Behauptungen der Beklagten (act. 39 Ziff. 45.3.2 S. 99) – auch bei Verneinung einer Versicherungsdeckung möglich gewesen. Bei entsprechender Formulierung hätte sich die Beklagte – entgegen ihren Befürchtungen (act. 39 Ziff. 45.3.2) – denn auch nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt. Somit wäre der Einwand der Unangemessenheit bzw. mangelnder Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten in Sachen Konkursmasse C._____ auch bei ausreichender Substanziierung der Beklagten nicht zu hören. Somit erweisen sich auch die übrigen unter diesem Punkt gemachten Ausführungen der Beklagten zur Forderungssumme der Klage der Konkursmasse C._____, zur Seitenzahl jenes Schriftenwechsels, zur Gebührenverordnung des Kantons Tessin, zum Umfang der Klagebeilagen, der Grösse des Prozesses und zur Zeugenzahl (act. 12 Ziff. 14.1 S. 44; act. 39 Ziff. 45.3.3 S. 99-101, Ziff. 45.3.4) als unbehelflich. Der Einwand der Beklagten betreffend die Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit der in Sachen Konkursmasse C._____ angefallenen Rechtsschutzkosten ist nicht zu hören. Es ist somit im Folgenden davon auszugehen, dass die A._____ AG ihre Schadenminderungspflicht betreffend die Zivilrechtsschutzkosten in Sachen Konkursmasse C._____ nicht verletzt hat. b) Kosten Zivilrechtsschutz in Sachen E._____ In Bezug auf die Rechtsschutzkosten in Sachen E._____ argumentiert die Beklagte ähnlich wie in Sachen Konkursmasse C._____ und berechnet nach den gleichen Kriterien ein angemessenes Honorar von CHF 90'000.– netto, inklusive Spesen und exklusive Mehrwertsteuern (act. 12 Ziff. 14.2; act. 39 Ziff. 46.4, 46.6), sodass zur Behauptungs- und Substanziierungslast der Beklagten auf das unter Ziff. 10.6.2.2 lit. a) Ausgeführte verwiesen werden kann.
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Sodann ist in Bezug auf die im Rahmen der Klage in der Höhe von CHF 29'433.50 (Rechnungen vom 30. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012; vgl. act. 1 Rz. 90 S. 42 f.) geltend gemachten Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in Sachen E._____ ebenfalls unstrittig, dass der Beklagten diese Rechnungen inklusive Rechnungsdetails zunächst monatlich zur Information zugestellt wurden und hernach mit Schreiben vom 22. Januar 2013 die Rückvergütung für sämtliche dieser Rechnungen verlangt wurde (act. 26 Rz. 175; act. 39 Ziff. 46.5). Entsprechendes geht auch aus dem Schreiben vom 22. Januar 2013 hervor (act. 3/83). Seite zwei des genannten Schreibens enthält betreffend die genannten Rechnungen eine Aufstellung über das Datum des Rechnungsversandes an die Beklagte. Diese bestätigt die zeitnahe und regelmässige Information der Beklagten in Bezug auf die betreffenden Rechnungen. Somit beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit diesen Kosten ebenfalls zu Recht auf das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Somit ist der Einwand der Unangemessenheit bzw. mangelnden Notwendigkeit in Bezug auf diese Kosten ohnehin nicht zu hören. Darüber hinaus erhebt die Beklagte unter dem Titel der Unangemessenheit bzw. mangelnden Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in Sachen E._____ einen weiteren Einwand. Sie macht hinsichtlich der unbestrittenermassen (act. 26 Rz. 174; act. 39 Ziff. 46.2 S. 107, Ziff. 46.5) ab 1. Mai 2013 neu bzw. zusätzlich durch die Anwaltskanzlei von der AD._____ Rechtsanwälte AG bzw. Rechtsanwalt Prof. Dr. AE._____ in Sachen E._____ erfolgten Vertretung insbesondere geltend, der Anwaltswechsel sei nicht notwendig gewesen und habe unnötige Mehrkosten verursacht. Statt zwei Anwälten von T._____ AG seien hernach fünf Anwälte der Kanzlei von der AD._____ Rechtsanwälte AG mit dem Mandat E._____ betraut gewesen. Sodann hätten sich die Stundenansätze von CHF 350.– bzw. CHF 500.– neu auf CHF 475.– bis CHF 800.– erhöht. Hinzu komme, dass T._____ AG auch nach dem 1. Juni 2013 weiterhin an der Klage in Sachen E._____ gearbeitet habe, weshalb in der Periode vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 sieben Anwälte aus zwei Anwaltskanzleien in Sachen E._____ involviert gewesen seien. Dieser Aufwand sei in keiner Art und Weise gerechtfertigt und notwendig gewesen. Gleiches gelte in Bezug auf die von der -- 105 of 129 -Klägerin mit Klageänderung vom 12. Dezember 2013 für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013 in Sachen E._____ geltend gemachten Kosten (act. 39 Ziff. 46.3). Allerdings versäumt es die Beklagte als behauptungs- und substanziierungsbelastete Partei auch bei diesem Einwand, den nach ihrer Ansicht unberechtigten Mehraufwand zu quantifizieren und konkret anzugeben, in Bezug auf welche von der Klägerin unter diesem Punkt geltend gemachten Leistungen sie von einem unnötigen Mehraufwand ausgeht bzw. welche Kosten angefallen wären, wenn kein Anwaltswechsel vorgenommen worden wäre. So macht sie auch in Bezug auf den von ihr ermittelten und als unnötig und unangemessen bezeichneten Aufwand von 438.75 Stunden bzw. CHF 251'200.60 für die Ausarbeitung der Klageantwort lediglich geltend, "ein Grossteil dieses enormen Aufwandes" sei durch den Anwaltswechsel verursacht worden (act. 39 Ziff. 46.4 S. 112). Somit erweisen sich die Behauptungen der Beklagten auch in Bezug auf diesen Einwand als nicht substanziiert. Er ist demnach nicht zu hören. Es ist somit im Folgenden davon auszugehen, dass die A._____ AG auch in puncto Zivilrechtsschutzkosten E._____ ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt hat. c) Kosten Zivilrechtsschutz in Sachen F._____ Auch in Bezug auf die Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in Sachen F._____ verfährt die Beklagte bei ihren Vorbringen gleich wie in Sachen Konkursmasse C._____ und E._____. Sie berechnet nach den identischen Kriterien ein angemessenes Honorar von CHF 1'500.–, inklusive Spesen und exklusive Mehrwertsteuern (act. 39 Ziff. 47.2, 47.4). Insofern kann zur Frage der Behauptungs- und Substanziierungslast der Beklagten auf das unter Ziff. 10.6.2.2 lit. a) und b) Ausgeführte verwiesen werden. Auch unter diesem Punkt erweisen sich die Ausführungen der Beklagten betreffend Unangemessenheit bzw. mangelnde Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG somit als nicht genügend substanziiert. Entsprechend ist der beklagtische Einwand nicht zu hören und im Folgenden davon auszugehen, dass die A._____ AG auch diesbezüglich ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt hat.
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10.6.3. Fazit Die Beklagte ist der sie in puncto Verletzung der Schadenminderungspflicht der A._____ AG (Einwand der Unangemessenheit bzw. mangelnden Notwendigkeit der Kosten) treffenden Behauptungs- und Substanziierungslast weder hinsichtlich der Zivilrechtsschutzkosten der A._____ AG in Sachen Konkursmasse C._____, noch in Sachen E._____ und auch nicht in Sachen F._____ nachgekommen. Somit ist davon auszugehen, dass diese Kosten angemessen und notwendig waren, sprich die A._____ AG ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt hat. Entsprechend hat sie unter diesem Titel auch keine Kürzung ihres Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 61 Abs. 2 VVG zu gewärtigen.
10.7. Zusammenfassung Die Klägerin ist ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast in puncto Umfang des von ihr geltend gemachten Zivilrechtsschutzanspruchs in Sachen Konkursmasse C._____, E._____ und F._____ nachgekommen. Auszugehen ist mithin von Rechtsschutzkosten von insgesamt CHF 1'287'764.98. Von den von der Beklagten im Quantitativen erhobenen Einwendungen (vgl. dazu Ziff. 10.1.2) ist lediglich jene betreffend die in Sachen Konkursmasse C._____ geltend gemachten Übersetzungskosten im Umfang von CHF 32'896.78 zu hören. Die Zivilrechtsschutzkosten betragen mithin CHF 1'254'868.20 (CHF 967'682.90 in Sachen Konkursmasse C._____ [CHF 1'000'579.68 abzüglich CHF 32'896.78], CHF 280'654.10 in Sachen E._____ und CHF 6'531.20 in Sachen F._____). Davon ist der Selbstbehalt von CHF 200'000.– in Abzug zu bringen. Somit hat die Beklagte Zivilrechtsschutzkosten in der Gesamthöhe von CHF 1'054'868.20 zu übernehmen.
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11. Fälligkeit
11.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 21. Dezember 2009 wurde die Beklagte unter Zustellung der Klageschrift der Konkursmasse C._____ vom 18. Dezember 2009 über deren Klageeinleitung informiert (act. 1 Rz. 51, 144; act. 12 Ziff. 9.9, 24.; act. 3/30). Auch über die im Juli 2012 eingereichten Schlichtungsgesuche der E._____ und der F._____ wurde die Beklagte informiert (act. 1 Rz. 56; act. 12 Ziff. 9.12). Unbestritten ist alsdann, dass die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2011 (act. 3/51) ihre Deckung definitiv abgelehnt hat (act. act. 26 Rz. 196; act. 39 Ziff. 51).
11.2. Parteistandpunkte
11.2.1. Die Klägerin macht gestützt auf die Mitteilung vom 21. Dezember 2009 betreffend die Klageeinleitung der Konkursmasse C._____ geltend, die Fälligkeit des Zivilrechtsschutzes sei am 18. Januar 2010 eingetreten. Die Beklagte sei mithin ab jenem Zeitpunkt in Bezug auf sämtliche Kosten vergütungspflichtig (act. 1 Rz. 144).
11.2.2. Die Beklagte bestreitet das von der Klägerin geltend gemachte Fälligkeitsdatum, da sie lediglich in allgemeiner Art und Weise über die Einleitung der Klage der Konkursmasse C._____ orientiert worden sei (act. 12 Rz. 24).
11.3. Rechtliche Grundlagen
11.3.1. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann, fällig (Art. 41 Abs. 1 VVG). Betreffend Ansprüche aus Rechtsschutz gegenüber dem Versicherer genügt für ausreichende Angaben im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG bereits wenig Information. Der Versicherte muss darlegen, dass durch einen Drittansprecher eine Zivilklage betreffend Schadenersatz gegen ihn angehoben wurde, welche auf einem Schaden gründet, der angeblich durch die Ausübung einer gemäss Versicherungsvertrag versicherten Tätigkeit verursacht wurde und -- 108 of 129 -zeitlich wie auch örtlich in den Anwendungsbereich der Versicherung fällt. Für den Fristlauf unbeachtlich ist indessen, ob sich der Versicherer aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen tatsächlich überzeugen kann, dass der vom Drittgeschädigten geltend gemachte Schadenersatzanspruch unbegründet ist. Solange der Geschädigte seinen Anspruch nicht bewiesen hat, hat dieser, wie erwähnt, für den Rechtsschutzanspruch des Versicherten als unbegründet zu gelten (B REHM, assurance RC, N. 509 f.). Somit beginnt die vierwöchige Deliberationsfrist ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versicherer (im obigen Sinn) Mitteilung von den Ansprüchen des Geschädigten an den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten erhalten hat (B REHM, assurance RC., N. 510; K ÖNIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 1967, S. 105 Fn. 3). Reicht die vierwöchige Deliberationsfrist für die Prüfung, ob ein versichertes Ereignis vorliegt, nicht aus, so darf dies nicht zum Nachteil des Versicherten gereichen. Entsprechend tritt die Fälligkeit im Sinne von Art. 41 VVG nicht erst ein, wenn der Versicherer Gewissheit hat, dass dem Anspruch keine Einreden entgegenstehen (MAURER, a.a.O., S. 387 Fn. 1001a m.w.H.). Nach der Lehre wird der Versicherungsanspruch ausserdem automatisch fällig, wenn der Versicherer zu Unrecht die Leistungspflicht ablehnt, da diesfalls die Deliberationsfrist ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (NEF, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 16, 20 zu Art. 41 VVG).
11.3.2. Grundsätzlich kann sich eine Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Dies ist jedoch nicht Zulässigkeits-, sondern Begründetheitsvoraussetzung. Die Fälligkeit muss entsprechend nicht schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen. Als Voraussetzung der Gutheissung muss sie vielmehr erst zum entscheidmassgeblichen Zeitpunkt gegeben sein (OBERHAMMER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 84 ZPO; S PÜHLER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 16 f. zu Art. 84 ZPO; F ÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 3 zu Art. 84 ZPO).
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11.4. Würdigung
11.4.1. Auch wenn vorliegend von einem Serienschaden auszugehen ist und somit die Gesamtheit der versicherten Ansprüche als ein Schadenersatzanspruch zu gelten haben (vgl. Ziffer 1.5.5 Grundvertrag), ist für die Fälligkeit die Anzeige des einzelnen Schadenfalls, mithin die einzelne Anzeige des Versicherten betreffend den vom Drittansprecher gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Schadenersatzanspruch an den Versicherer für die Fälligkeit des diesen Schadenersatzanspruch betreffenden Rechtsschutzanspruchs massgeblich. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall die Pflicht zur Mitteilung durch den Versicherten und die vierwöchige Deliberationsfrist des Versicherers entfallen sollte. Jedenfalls kann die Fälligkeit nicht eintreten bevor überhaupt Bedarf nach Rechtsschutz entsteht. Es ist mithin in Bezug auf die Schadenersatzansprüche der Konkursmasse C._____, der E._____ und der F._____ der Eintritt der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs einzeln zu bestimmen.
11.4.2. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2009 (act. 3/30) wurde die Beklagte über die Klageeinleitung der Konkursmasse C._____ in Lugano vom 18. Dezember 2009 informiert und ihr die diesbezügliche Klageschrift zugestellt (act. 1 Rz. 51; act. 12 9.5). Wie gesehen (Ziff. 3.4), wurde nach Erhalt des Schreibens der A._____ AG vom 21. Juli 2004 von der Beklagten seinerzeit ein Schadenfall unter der Nummer... eröffnet. Die Mitteilung der A._____ AG vom 21. Dezember 2009 nimmt im Betreff des E-Mails auf diese Schadenfallnummer und die "C._____ SA in Liq." Bezug. In der Folge wurde der Beklagten die Klageschrift der Konkursmasse C._____ übermittelt wie auch das E-Mail des Rechtsanwaltes der A._____ AG weitergeleitet. Letzterem ist zu entnehmen, dass es sich um eine Teilklage in der Höhe von CHF 10'000'000.– handle, wobei sich gemäss Klageschrift der Gesamtschaden auf CHF 65'000'000.– belaufe. Die Beklagte konnte dieser Mitteilung folglich entnehmen, dass die Konkursmasse C._____ gegen die A._____ AG eine Klage auf Schadenersatz im genannten Umfang erhoben hat. Durch die Bezugnahme auf die Schadenfallnummer und den Vermerk "C._____ SA in Liq." musste der Beklagten ebenfalls klar sein, dass es -- 110 of 129 -sich um einen (weiteren) Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit der A._____ AG für die C._____ handelte und konnte sie damit den zeitlichen (Ziff. 9.2.1 Grundvertrag; Ziff. 1.5.5 Grundvertrag, Serienschaden) und örtlichen (Ziff. 9.1 Grundvertrag) Geltungsbereich des Grund- und Exzedentenvertrags prüfen. Die Beklagte verfügte mithin am 21. Dezember 2009 in Bezug auf den Rechtsschutzanspruch in Sachen Konkursmasse C._____ über ausreichend Information im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG. So führt auch die Beklagte aus, die Klagebegründung der Konkursmasse C._____ habe sie in ihrer Auffassung bestätigt, dass kein versichertes Ereignis vorliege (act. 12 Ziff. 9.9 S. 25). Dies erhellt, dass die Beklagte somit durch Zustellung der Klageschrift der Konkursmasse C._____ über ausreichend Informationen verfügte, um die Deckung zu prüfen. Die Deliberationsfrist von vier Wochen endete damit am 18. Januar 2010 (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 OR analog). Der Anspruch auf Zivilrechtsschutz in Sachen Konkursmasse C._____ wurde mithin am 19. Januar 2010 fällig.
11.4.3. In Bezug auf den Rechtsschutzanspruch in Sachen E._____ und F._____ ist zwar unbestritten, dass die Beklagte über die Einleitung der beiden Zivilklagen informiert wurde. Indes geht aus den Vorbringen der Parteien nicht hervor, wann diese Mitteilung erfolgte bzw. wann die Beklagte Kenntnis davon erhalten hat. Da die Beklagte spätestens mit Zustellung der vorliegenden Klage samt Beilagen auch in Sachen E._____ und F._____ über die gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG notwendigen Informationen verfügte (vgl. insb. act. 3/38-43) und die Beklagte spätestens mit Klageantwort vom 5. Juni 2013 ihre Leistungspflicht in dieser Hinsicht zu Unrecht definitiv ablehnte, wurde der Anspruch auf Zivilrechtsschutz in Sachen E._____ und F._____ spätestens an jenem Datum fällig.
11.5. Fazit Der Anspruch auf Zivilrechtsschutz in Sachen Konkursmasse C._____ ist seit 19. Januar 2010 fällig. Die Fälligkeit in Bezug auf den Zivilrechtsschutzanspruch in Sachen E._____ und F._____ trat am 5. Juni 2013 ein. Ab jenem Zeitpunkt ist die Beklagte mithin für die angefallenen bzw. anfallenden Anwalts- und Verfahrenskosten vergütungspflichtig.
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12. Zinsen
12.1. Rechtliche Grundlagen
12.1.1. Der Verzug des Versicherers setzt nebst der Fälligkeit durch Ablauf der vierwöchigen Deliberationsfrist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG eine Mahnung voraus (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein (NEF, a.a.O., N. 16, 20 zu Art. 41 VVG).
12.1.2. Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch deren Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig bezeichnen. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe grundsätzlich zu beziffern. Eine Mahnung ohne Bezifferung des Betrages ist dann zulässig und wirksam, wenn dieser zur Zeit noch nicht feststeht oder in der Mahnung auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen wird (BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WIEGAND, a.a.O., N. 5 zu Art. 102 OR). Wird mit der Mahnung zu viel verlangt, ist sie grundsätzlich für den geschuldeten Betrag wirksam. Ein zu niedrig bezifferter Betrag wird wie eine Aufforderung des Gläubigers zur Teilerfüllung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 OR behandelt. Die Mahnung bedarf keiner besonderen Form. Prinzipiell gerät der Schuldner unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (WIEGAND, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 102 OR).
12.1.3. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu 5% pro Jahr zu bezahlen (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). Im Falle einer Mahnung beginnt der Zinsenlauf analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR ab dem Folgetag nach Eintreffen der Mahnung (WIEGAND, a.a.O., N. 3 zu Art. 104 OR).
12.2. Konkursmasse C._____: Kosten Februar 2010 bis Juni 2010
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12.2.1. Die Klägerin macht (unter Verweisung auf act. 3/70, 3/72, 3/75-76) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2010 inklusive der Rechnung betreffend Übersetzungskosten vom 29. Januar 2010 sowie in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnung von RA P._____ vom 15. April 2009 Verzugszins zu 5% auf CHF 270'048.45 (Total Kosten von CHF 380'384.– abzüglich Restanteil Selbstbehalt Zivilrechtsschutz von CHF 110'335.55) seit 16. September 2010 geltend. Sie stützt sich dabei auf das Mahnschreiben vom 15. September 2010. Zudem macht sie geltend, dass die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 (act. 3/75) zur Rückvergütung dieser Rechnungen aufgefordert worden sei. Die Beklagte bringt in dieser Hinsicht einzig vor, dass das Schreiben vom 19. Juli 2010 kein Mahnschreiben darstelle. Sie räumt indes ein, dass sie mit Schreiben vom 15. September 2010 (act. 3/76) über den Betrag von CHF 363'478.30 und CHF 16'905.70 durch die A._____ AG in Verzug gesetzt worden sei. Damit haben auch die übrigen Vorbringen der Klägerin als unbestritten zu gelten und werden durch act. 3/75 auch bestätigt (act. 1 Rz. 94 S. 45; act. 12 Ziff. 16; act. 26 Rz. 166; act. 39 Ziff. 45.3.2).
12.2.2. Allerdings ist der Klägerin mit Verweis auf obige Ausführungen (Ziff. 12.1.3) erst ab dem 17. September 2010 ein Verzugszins von 5% zuzusprechen. Da die Strafrechtsschutzkosten verjährt bzw. nicht geschuldet sind (vgl. Ziff. 5, 6) und die Beklagte auch nicht zum Ersatz der Übersetzungskosten gemäss Rechnung vom 29. Januar 2010 verpflichtet ist (vgl. Ziff. 10.5), hat die Beklagte lediglich auf dem Betrag von CHF 239'927.75 (CHF 270'048.45 abzüglich CHF 16'905.70 [Rechnung RA P._____ vom 15. April 2009; act. 26 Rz. 158 S. 64] und abzüglich CHF 13'215.– [Rechnung Übersetzungskosten vom 29. Januar 2010; act. 26 Rz. 164 S. 68]) Verzugszins von 5% seit 17. September zu leisten.
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12.3. Konkursmasse C._____: Kosten Juli / August 2010
12.3.1. Die Klägerin macht (unter Verweisung auf act. 3/70, 3/72, 3/76-77) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum Juli 2010 und August 2010 (exklusiv Rechnungen betreffend Übersetzungskosten vom 30. Juli 2010 und 12. August 2010) und in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnung von RA P._____ vom 13. September 2010 Verzugszins von 5% auf CHF 178'317.– seit 27. Oktober 2010 geltend. Die Klägerin stützt sich für die Mahnung auf die Zustellung des Gesuchs um Sühnverhandlung bzw. der Klage vom 21. Oktober 2010 durch den Friedensrichter am 26. Oktober 2010 (act. 1 Rz. 94 S. 46; act. 3/77). Die Beklagte bestreitet in dieser Hinsicht einzig, dass es sich dabei um eine Mahnung handelt (act. 12 Ziff. 16; act. 39 Ziff. 51). Als unbestritten hat demzufolge zu gelten, dass die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2010 (act. 3/76) zur Rückvergütung der betreffenden Rechnungen aufgefordert wurde, was sich im Übrigen auch aus act. 3/76 ergibt (act. 1 Rz. 94 S. 46; act. 12 Ziff. 16; act. 26 Rz. 166; act. 39 Ziff. 45.3.2).
12.3.2. Da weder den Ausführungen der Klägerin noch der Vorladung des Friedensrichters der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2010 (act. 3/77) ein Betrag entnommen werden kann, kann – wenngleich aus der betreffenden Vorladung hervorgeht, dass der Beklagten mit dieser (offenbar) die Klage der A._____ AG gegen die Beklagte zugestellt wurde – nicht beurteilt werden, ob damit der unter diesem Titel in Frage stehende Betrag abgemahnt wurde. Somit ist für den Zinsenlauf auf die unbestrittene definitive Leistungsverweigerung mit Schreiben vom 28. April 2011 (act. 3/51; vgl. Ziff. 11.1 hiervor) abzustellen. Entsprechend ist der Klägerin seit dem 29. April 2011 ein Verzugszins von 5% zuzusprechen. Allerdings sind mit Hinweis auf obige Ausführungen die Kosten von RA P._____ von CHF 2'713.– gemäss Rechnung vom 13. September 2010 (act. 26 Rz. S. 64) in Abzug zu bringen. Entsprechend hat die Beklagte ab 29. April 2011 auf dem Betrag von CHF 175'604.– Verzugszins von 5% zu leisten.
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12.4. Konkursmasse C._____: Kosten September 2010 bis Februar 2012
12.4.1. Die Klägerin macht (unter Verweisung auf act. 3/72, 3/78-81) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2012 zuzüglich Rechnungen für Übersetzungskosten vom 30. Juli 2010, 12. August 2010 und 30. September 2010 Verzugszinsen von 5% auf CHF 205'675.23 seit 14. April 2012 geltend. Sie stützt sich dabei auf das Mahnschreiben vom 13. April 2012. Ferner macht sie geltend, die Beklagte sei mit Schreiben vom 19. Januar 2011, 9. Februar 2011, 22. März 2011, 28. April 2011, 18. Mai 2011, 21. Juli 2011, 25. Oktober 2011, 24. August 2011, 13. September 2011, 20. Oktober 2011, 23. November 2011, 13. Dezember 2011, 25. Januar 2012, 14. Februar 2012 und 13. März 2012 zur Rückvergütung der betreffenden Rechnungsbeträge aufgefordert worden (act. 1 Rz. 94 S. 46). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten (act. 12 Ziff. 16) und wird im Übrigen auch durch die Beilagen act. 3/79-81 bestätigt (vgl. auch act. 26 Rz. 166; 39 Ziff. 45.3.2).
12.4.2. Da die Beklagte indes nicht zum Ersatz der Übersetzungskosten gemäss den vorgenannten Rechnungen verpflichtet ist (vgl. Ziff. 10.5), hat die Beklagte lediglich auf CHF 187'631.60 (CHF 205'675.23 abzüglich CHF 18'043.63) Verzugszins zu 5% zu leisten. Ab dem 28. April 2011 war für den Verzug der Beklagten zufolge definitiver Leistungsverweigerung (act. 3/51; vgl. Ziff. 11.1 hiervor) keine Mahnung mehr erforderlich, weshalb der Klägerin ohne Weiteres, wie beantragt, seit dem 14. April 2012 Verzugszins zuzusprechen ist.
12.5. Konkursmasse C._____: Kosten März 2012 bis Januar 2013
12.5.1. Die Klägerin macht (mit Verweisung auf act. 3/82) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013 Verzugszins von 5% auf CHF 103'199.75 seit 1. Mai 2013 geltend. Für die Inverzugsetzung stützt sie sich auf die Zustellung der vorliegenden Klage. Sie macht weiter geltend, dass sämtliche diesbezügliche Rechnungen der Beklagten (vor der vorliegenden Klageeinleitung vom 6. Februar 2013) mit der Aufforderung um Rückvergütung zugestellt worden seien (act. 1 Rz. 95). Dies blieb seitens der -- 115 of 129 -Beklagten unbestritten (act. 12 Ziff. 16) und wird im Übrigen durch act. 3/82 bestätigt. Nachdem zufolge definitiver Leistungsverweigerung der Beklagten in Sachen Konkursmasse C._____ mit Schreiben vom 28. April 2011 für die Inverzugsetzung keine Mahnung mehr erforderlich war (act. 3/51; vgl. Ziff. 11.1 hiervor), ist der Klägerin unter diesem Titel ohne Weiteres ab dem 1. Mai 2013 ein Verzugszins von 5% zuzusprechen. Allerdings sind von den CHF 103'199.75 die in der Rechnung vom 31. Oktober 2012 enthaltenen Übersetzungskosten von CHF 1'638.15 (vgl. Ziff. 10.5) in Abzug zu bringen. Somit ist der Klägerin seit 1. Mai 2013 ein Verzugszins von 5% auf CHF 101'561.60 zuzusprechen.
12.6. Konkursmasse C._____: Kosten März 2013 bis August 2013 Die Klägerin macht (mit Verweisung auf act. 27/130-133, 27/141) in Bezug auf die neu mit Replik vom 16. Oktober 2013 geltend gemachten Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 in der Höhe von CHF 38'286.55 einen Verzugszins von 5% seit 11. Oktober 2013 geltend. Sie führt in dieser Hinsicht weiter aus, dass betreffend sämtliche diesbezüglichen Rechnungen die Beklagte (vor der Replik) zur Rückvergütung aufgefordert worden sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 (act. 27/141) die letzten Rechnungen (in Sachen E._____ und Staatshaftungsanspruch Kanton Tessin) erhalten (act. 26 Rz. 163, 197). Diese Vorbringen haben – aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung der Beklagten (act. 39 Ziff. 45.1, 51) – als unbestritten zu gelten und werden im Übrigen auch durch act. 27/130-133 und act. 27/141 bestätigt. Nach der definitiven Leistungsverweigerung der Beklagten am 28. April 2011 (act. 3/51; vgl. Ziff. 11.1 hiervor) sind der Klägerin mithin ohne Weiteres Verzugszinsen zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf CHF 38'286.55 zuzusprechen.
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12.7. Konkursmasse C._____: Kosten Oktober / November 2013 Die Klägerin macht in Bezug auf die neu mit Klageänderung vom 12. Dezember 2013 geltend gemachten Kosten gemäss Rechnungen von U._____ AG für den Zeitraum Oktober 2013 bis November 2013 einen Verzugszins von 5% auf CHF 9'921.10 seit 12. Dezember 2013 geltend. Sie bringt vor, dass die diesbezüglichen Rechnungen (vor der Klageänderung) zwecks Rückvergütung an die Beklagte gesendet worden seien. Für den Beginn des Zinsenlaufes stützt sie sich mit Hinweis auf act. 36/167 auf den der Zustellung der (letzten) Rechnungen der Beklagten zwecks Rückvergütung folgenden Tag (act. 35 Rz. 8, 21). Die Rechnungszustellungen sowie das Datum der letzten Rechnungszustellung bzw. des diesbezüglichen Folgetags blieb seitens der Beklagten unbestritten bzw. hat aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung als unbestritten zu gelten (act. 39 Ziff. 45.4, 51). Aufgrund der definitiven Leistungsverweigerung der Beklagten am 28. April 2011 (act. 3/51; vgl. Ziff. 11.1 hiervor) ist der Klägerin demzufolge ohne Weiteres ein Verzugszins von 5% seit 12. Dezember 2013 auf CHF 9'921.10 zuzusprechen.
12.8. E._____: Kosten Juni 2011 bis Dezember 2012 Die Klägerin macht (mit Verweisung auf act. 3/83) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 einen Verzugszins von 5% auf CHF 29'433.50 seit 1. Mai 2013 geltend. Für die Inverzugsetzung stützt sie sich auf die Zustellung der vorliegenden Klage an die Beklagte. Sie macht weiter geltend, dass sämtliche diesbezüglichen Rechnungen der Beklagten (vor der vorliegenden Klageeinleitung vom 6. Februar 2013) mit der Aufforderung zur Rückvergütung zugestellt worden seien (act. 1 Rz. 95). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten (act. 12 Ziff. 16) und wird im Übrigen durch act. 3/83 bestätigt. Nachdem vorliegend von der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches in Sachen E._____ zufolge definitiver Leistungsverweigerung der Beklagten durch die Klageantwort vom 5. Juni 2013 auszugehen ist (vgl. Ziff. 11.4.3) und der Verzug per diesem Datum automatisch eintritt, ist der -- 117 of 129 -Klägerin seit 6. Juni 2013 ein Verzugszins von 5% auf CHF 29'433.50 zuzusprechen.
12.9. E._____: Kosten Januar 2013 bis September 2013 Die Klägerin macht (mit Verweisung auf act. 27/130, 27/132, 27/136-141) in Bezug auf die neu mit Replik vom 16. Oktober 2013 geltend gemachten Kosten gemäss Rechnungen der T._____ AG bzw. von der AD._____ Rechtsanwälte AG in der Höhe von CHF 150'600.70 einen Verzugszins von 5% seit 11. Oktober 2013 geltend. Sie führt in dieser Hinsicht weiter aus, dass betreffend sämtliche diesbezüglichen Rechnungen die Beklagte (vor der Replik) zur Rückvergütung aufgefordert worden sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 (act. 27/141) die letzten Rechnungen (in Sachen E._____ und Staatshaftungsanspruch Kanton Tessin) erhalten (act. 26 Rz. 172, 197). Diese Vorbringen haben – aufgrund der lediglich pausschalen Bestreitung der Beklagten (act. 39 Ziff. 46.1, 51) – als unbestritten zu gelten und werden im Übrigen auch durch die eingangs erwähnten Replikbeilagen bestätigt. Nach der definitiven Leistungsverweigerung der Beklagten am 5. Juni 2013 sind der Klägerin mithin ohne Weiteres Verzugszinsen seit 11. Oktober 2013 auf CHF 150'600.70 zuzusprechen.
12.10. E._____: Kosten Oktober / November 2013 Die Klägerin macht in Bezug auf die neu mit Klageänderung vom 12. Dezember 2013 geltend gemachten Kosten gemäss Rechnungen von U._____ AG bzw. von der AD._____ Rechtsanwälte AG für den Zeitraum Oktober 2013 bis November 2013 einen Verzugszins von 5% auf CHF 100'619.90 seit 12. Dezember 2013 geltend. Sie bringt vor, dass die diesbezüglichen Rechnungen (vor der Klageänderung) zwecks Rückvergütung an die Beklagte gesendet worden seien. Für den Beginn des Zinsenlaufes stützt sie sich mit Hinweis auf act. 36/167 auf den der Zustellung der (letzten) Rechnungen der Beklagten zwecks Rückvergütung folgenden Tag (act. 35 Rz. 12, 21). Die Rechnungszustellungen sowie das Datum der letzten Rechnungszustellung bzw. des diesbezüglichen Folgetags blieb seitens der Beklagten unbestritten bzw. hat aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung als unbestritten zu gelten (act. 39 Ziff. 46.3, 51). Aufgrund der definitiven -- 118 of 129 -Leistungsverweigerung der Beklagten am 5. Juni 2013 ist der Klägerin demzufolge ohne Weiteres ein Verzugszins von 5% seit 12. Dezember 2013 auf CHF 100'619.90 zuzusprechen.
12.11. F._____: Kosten Juli 2012 bis Dezember 2012 Die Klägerin macht (mit Verweisung auf act. 3/83) in Bezug auf die Kosten gemäss Rechnungen von T._____ AG für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2012 einen Verzugszins von 5% auf CHF 6'531.20 seit 1. Mai 2013 geltend. Für die Inverzugsetzung stützt sie sich auf die Zustellung der vorliegenden Klage an die Beklagte. Sie macht weiter geltend, dass sämtliche diesbezüglichen Rechnungen der Beklagten (vor der vorliegenden Klageeinleitung vom 6. Februar 2013) mit der Aufforderung zur Rückvergütung zugestellt worden seien (act. 1 Rz. 95). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten (act. 12 Ziff. 16) und wird im Übrigen durch act. 3/83 bestätigt. Nachdem vorliegend von der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches in Sachen F._____ zufolge definitiver Leistungsverweigerung der Beklagten durch die Klageantwort vom 5. Juni 2013 auszugehen ist (vgl. Ziff. 11.4.3), und der Verzug per diesem Datum automatisch eintritt, ist der Klägerin seit 6. Juni 2013 ein Verzugszins von 5% auf CHF 6'531.20 zuzusprechen.
12.12. Fazit Gestützt auf obige Ausführungen ist die Beklagte zu folgenden Zinszahlungen zu verpflichten: - Zins zu 5% seit 17. September 2010 auf CHF 239'927.75 (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____, Zeitraum: Februar 2010 bis Juni 2010); - Zins zu 5% seit 29. April 2011 auf CHF 175'604.– (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____, Zeitraum: Juli 2010 / August 2010); - Zins zu 5% seit 14. April 2012 auf CHF 187'631.60 (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____, Zeitraum: September 2010 bis Februar 2012);
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- Zins zu 5% seit 1. Mai 2013 auf CHF 101'561.60 (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____, Zeitraum: März 2012 bis Januar 2013); - Zins zu 5% seit 6. Juni 2013 auf CHF 35'964.70 (Kosten in Sachen E._____ [CHF 29'433.50], Zeitraum: Juni 2011 bis Dezember 2012; Kosten in Sachen F._____ [CHF 6'531.20], Zeitraum: Juli 2012 bis Dezember 2012); - Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf CHF 188'887.25 (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____ [CHF 38'286.55], Zeitraum: März 2013 bis August 2013; Kosten in Sachen E._____ [CHF 150'600.70], Zeitraum: Januar 2013 bis September 2013); - Zins zu 5% seit 12. Dezember 2013 auf CHF 110'541.– (Kosten in Sachen Konkursmasse C._____ [CHF 9'921.10], Zeitraum: Oktober 2013 / November 2013; Kosten in Sachen E._____ [CHF 100'619.90], Zeitraum: Oktober 2013 / November 2013.
13. Währung
13.1. Parteistandpunkte
13.1.1. Die Klägerin macht zur geschuldeten Währung geltend, obwohl die Versicherungssummen gemäss Grund- und Exzedentenvertrag auf US-Dollar lauten würden, seien die Versicherungsleistungen in Schweizer Franken zu erbringen. Dies gehe daraus hervor, dass der Grundvertrag einen Umrechnungskurs für US-Dollar in Schweizer Franken für die Regulierung und Schadenzahlung vorsehe. Ausserdem seien die Selbstbehalte in Schweizer Franken angegeben (act. 1 Rz. 97-105; act. 26 Rz. 199-200).
13.1.2. Im Rahmen ihrer Klageantwort macht die Beklagte geltend, sie sei nicht verpflichtet, Zahlungen in US-Dollar zu leisten. Dies sei auch in der Vergangenheit nie der Fall gewesen. Sie habe bei allen Schadenfällen in den Jahren 1999 bis 2005 nie Auszahlungen in US-Dollar gemacht. Zudem sei der Klägerin auch kein Schaden in US-Dollar entstanden. Auch wenn die maximale Versicherungsdeckung in US-Dollar angegeben sei, bedeute dies in keiner Art und Weise, dass -- 120 of 129 -die Zahlungen im Schadenfall effektiv auch in US-Dollar zu zahlen seien. Eine andere Frage könnte allenfalls die Umrechnung von Zahlungen in Schweizer Franken für die Bestimmung der maximalen Versicherungsdeckung sein (act. 12 Ziff. 18). Duplicando stellt sich die Beklagte indes auf den Standpunkt, dass die Klägerin ausschliesslich einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme von maximal USD 20 Mio. (USD 10 Mio. gemäss Grundvertrag und USD 10 Mio. gemäss Exzedentenvertrag) habe. Da die Versicherungssumme auf US-Dollar laute, bestehe nur ein einklagbarer Anspruch auf US-Dollar. Sämtliche der bisherigen wie auch die vorliegenden Versicherungsverträge seien auf Wunsch der Klägerin in USD abgeschlossen worden. Zentraler Vertragsgegenstand eines Versicherungsvertrags sei die Auszahlung der Versicherungssumme im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsschutz und dem Straf- und Verwaltungsrechtsschutz. Laute die Versicherungssumme explizit auf USD, dann bestehe nur ein einklagbarer Vertragsanspruch auf Auszahlung in US-Dollar (act. 39 Ziff. 50.3, 53).
13.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Die Fremdwährungsschuld zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lautet. Ob eine Geldschuld in einer bestimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Mangels anderweitiger Angaben spricht die Vermutung dafür, dass die Währung am Zahlungsort massgebend sein soll. Ist eine Fremdwährungsschuld vereinbart, hat der Gläubiger die Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Die Berechtigung zur Zahlung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt nur für den Schuldner. Klagt der Gläubiger einer Fremdwährungsschuld auf Zahlung in schweizerischer Währung, so ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer anderen als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (BGE 134 III 151 E. 2.2-2.4; WEBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 311 f., 345 zu Art. 84 OR; S CHRANER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 175 f., 216 zu Art. 84 OR).
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13.3. Würdigung
13.3.1. Es ist mithin aufgrund des Grund- und Exzedentenvertrags zu eruieren, welche Währung für die Übernahme der Rechtsschutzkosten vereinbart bzw. geschuldet ist.
13.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beklagten als sehr widersprüchlich erweist. Der Umstand, dass auch sie sich zunächst auf eine Leistungsverpflichtung (ausschliesslich) in Schweizer Franken berief, weil dies (unbestrittenermassen) seit jeher so gemacht worden sei, kann als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass beide Parteien den Vertrag gleich verstanden haben, und die Beklagte sich lediglich im Rahmen des vorliegenden Prozesses auf ein abweichendes Verständnis beruft. Somit spricht bereits das Parteiverhalten der Beklagten dafür, dass der Ersatz für Rechtsschutzkosten in Schweizer Franken zu leisten ist.
13.3.3. Hinzu kommt, dass die (neue) Argumentation der Beklagten im Rahmen ihrer Duplik nicht zu überzeugen vermag. Die Versicherungssumme ist die im Vertrag festgehaltene betragliche Begrenzung der Leistungen des Versicherers (F UHRER, a.a.O., Rz. 11.63). Die Versicherungssumme bestimmt somit nicht den Leistungsinhalt des Versicherungsvertrags, sondern dessen Umfang. Der Leistungsinhalt besteht in der Haftpflichtversicherung, wie gesehen, viel mehr in der Abwehr unbegründeter und der Entschädigung begründeter Ansprüche (F UHRER, a.a.O., Rz. 20.14). Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die Versicherungssumme im Grund- und Exzedentenvertrag auf je USD 10 Mio. lautet, nichts zu Gunsten der Beklagten ableiten. Gemäss Ziffer 8.1 Grundvertrag besteht die Leistung der Beklagten in puncto Zivilrechtsschutz "in der Übernahme der Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche". Eine diesbezügliche spezielle Regelung betreffend die geschuldete Währung enthalten der Grund- und Exzedentenvertrag aber nicht. Indes ist zu beachten, dass der unter dem Übertitel "Versicherungssumme" unter der Rubrik "Regulierung" aufgeführte Umrechnungskurs gemäss ausdrücklichem Wortlaut den Fall der Umrechnung von US-Dollar in Schweizer Franken regelt (Ziffer 2.3.1 Grundvertrag; act. 3/1). Ist eine Auszahlung in US-Dollar geschuldet, macht ein entsprechender Umrechnungskurs keinen Sinn.
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Auch dies spricht gegen die Auffassung der Beklagten. Wohl könnte der unter der Rubrik "Schadenzahlungen" aufgeführte Umrechnungskurs (Ziffer 2.3.2 Grundvertrag; act. 3/1) aufgrund seines Wortlauts sowohl die Umrechnung von US-Dollar in Schweizer Franken wie auch den umgekehrten Fall betreffen. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb dies in puncto Regulierung und Schadenszahlung unterschiedlich geregelt sein sollte. Das Gesagte spricht also dafür, dass die in Schweizer Franken anfallenden Rechtsschutzkosten auch in Schweizer Franken zu ersetzen sind und die genannten Umrechnungskurse der Überprüfung dienen, ob die vereinbarte Versicherungssumme durch die betreffenden Zahlungen bereits ausgeschöpft wurde.
13.3.4. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch das von der Beklagten angerufene Vorgehen im Schadenfall AF._____ (AF._____; act. 39 Ziff. 50.3 S. 126 f.), wonach die in Schweizer Franken erfolgten Auszahlungen gemäss Umrechnungskurs in Ziffer 2.3.2 Grundvertrag in US-Dollar umgerechnet und von der vereinbarten Versicherungssumme von USD 20 Mio. in Abzug gebracht wurden. Aus dem Umstand, dass der am 5. September 2011 noch offene Restbetrag von USD 18'101.– in US-Dollar an die A._____ AG ausbezahlt wurde, vermag – nicht zuletzt angesichts der damaligen hohen, ungedeckten Rechnungsbeträge – an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. act. 40/60-61). Schliesslich spricht auch die Vermutung für die Währung am Zahlungsort (vgl. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR) für die Auszahlung in Schweizer Franken. Somit ist die für den Ersatz der vorliegend in Frage stehenden Zivilrechtsschutzkosten geschuldete Währung Schweizer Franken.
13.4. Fazit Die Beklagte ist in Bezug auf die Zivilrechtsschutzkosten (gestützt auf das klägerische Haupt(leistungs)begehren; Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) zu einer Leistung in Schweizer Franken zu verpflichten.
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14. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Auf das Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresses und zufolge unbestimmten Rechtsbegehrens nicht einzutreten (Ziff. 1.2). Die Verjährungseinrede der Beklagten in Bezug auf die Forderung der Klägerin betreffend Straf- und Verwaltungsrechtsschutz ist im Umfang von CHF 194'250.70 zu schützen und die Klage im entsprechenden Umfang abzuweisen (Ziff. 5). Eine Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung von D._____ als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen die vormaligen Organe der C._____ sowie betreffend die Parteientschädigung von Q._____ Corporation SA ist zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Klage im weiteren Umfang von CHF 22'626.50 (Ziff. 6). Sodann ist eine Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Rechtsschutzkosten in Sachen Staatshaftungsanspruch gegen den Kanton Tessin zu verneinen. Somit ist die Klage im weiteren Umfang von CHF 14'974.65 abzuweisen (Ziff. 7). Der Versicherungsfall ist hinsichtlich des Zivilrechtsschutzes in Sachen Konkursmasse C._____, E._____ und F._____ eingetreten. Somit ist in dieser Hinsicht grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen (Ziff. 8). Die von der Beklagten angerufenen Deckungsausschlüsse gemäss Ziffer 7.1.5 und Ziffer
7.1.14 Grundvertrag greifen vorliegend nicht (Ziff. 9). Im Quantitativen sind einzig die von der Klägerin geltend gemachten Übersetzungskosten in Sachen Konkursmasse C._____ im Umfang von CHF 32'896.78 nicht geschuldet. Somit hat die Beklagte vorliegend Zivilrechtsschutzkosten im Umfang von CHF 1'054'868.20 zu übernehmen (Ziff. 10). Der Anspruch auf Zivilrechtsschutz in Sachen Konkursmasse C._____ ist seit 19. Januar 2010 fällig, jener in Sachen E._____ und F._____ seit 5. Juni 2013 (Ziff. 11). Die Beklagte befindet sich betreffend sämtliche Forderungen seit unterschiedlichen Zeitpunkten in Verzug, weshalb ab jenen Zeitpunkten Verzugszins zu 5% geschuldet ist (Ziff. 12). Die Kosten sind in Schweizer Franken zu ersetzen (Ziff. 13). Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'054'868.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% gemäss Ziff. 12.12 hiervor zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
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15. Kosten- und Entschädigungsfolgen
15.1. Verteilungsgrundsätze
15.1.1. Die Prozesskosten bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Indes kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen; dies insbesondere dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
15.1.2. Im Beschluss vom 1. September 2014 (act. 56) wurde für die Erhöhung des Kostenvorschusses von einem Streitwert von CHF 25'924'202.– ausgegangen. Auf diesen ist – unter Hinweis auf die diesbezüglich zutreffende Begründung in act. 56 Ziff. 5, insb. Ziff. 5.3.1 – auch für die vorliegende Verlegung der Prozesskosten abzustellen. Vom genannten Streitwert entfallen CHF 1'319'616.– auf das Leistungsbegehren (act. 35 Rz. 23) und folglich CHF 24'604'586.– auf das Feststellungsbegehren der Klägerin. Daraus erhellt, dass der vorliegende Streitwert im wesentlich grösseren Ausmass durch das klägerische Feststellungsbegehren bestimmt wird, in Bezug auf welches die Klägerin zufolge Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten als unterliegende Partei gilt. Somit hätte sie bei einer Prozesskostenverlegung strikt nach Obsiegen und Unterliegen vorliegend im wesentlich grösseren Ausmass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen als die Beklagte, obwohl die Klägerin hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Umfang von CHF 1'054'868.20 fast vollumfänglich obsiegt, und damit eine Leistungspflicht der Beklagten – entgegen deren klaren Bestreitung (act. 12 Ziff. 7, 8.1; siehe vorne Ziff. 9) – weitgehend bejaht wurde. Demgegenüber wurde auf das Feststellungsbegehren, wie erwähnt, aus formell-rechtlichen Gründen nicht eingetreten. Eine materiell-rechtliche Prüfung fand somit nicht statt. Insofern erscheint eine Kostenverteilung nur nach Obsiegen und Unterliegen und nur aufgrund der -- 125 of 129 -Streitwertanteile vorliegend nicht gerechtfertigt. Sie ist vielmehr nach Ermessen vorzunehmen.
15.1.3. Gestützt auf vorstehende Ausführungen erscheint es angemessen, dass die Klägerin im Umfang von 60% und die Beklagte im Umfang von 40% die Prozesskosten tragen.
15.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVOG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebVOG). Ausgehend vom erwähnten Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 200'370.– (§ 4 Abs. 1 GebVOG). In Anbetracht des Umfangs der Akten, der Anzahl der Rechtsschriften und Eingaben wie auch der zahlreichen gerichtlichen Entscheide im Zusammenhang mit der Prozessleitung (vgl. dazu die Prozessgeschichte in lit. B) sowie der Komplexität der Rechtsfragen, des Bearbeitungsaufwandes und des Umfangs des vorliegenden Entscheids rechtfertigt es sich, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebVOG um rund 1/3 zu erhöhen und damit auf CHF 270'000.– festzusetzen. Diese ist im Umfang von 60% der Klägerin und im Umfang von 40% der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind vorab teilweise aus dem von der Klägerin in der Höhe von CHF 200'000.– geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Daraus ist der Anteil der Klägerin (CHF 162'000.–) zu decken. Zudem ist daraus ein Teil des beklagtischen Anteils (CHF 38'000.–) zu beziehen. Der nicht durch den Kostenvorschuss gedeckte Betrag (CHF 70'000.–) ist direkt bei der Beklagten einzufordern. Der Klägerin ist im Umfang von CHF 38'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
15.3. Parteientschädigung
15.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die
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Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und würde auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung abdecken. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 Anw-GebV). Ausgangsgemäss ist der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 54'000.– zuzusprechen.
15.3.2. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Beklagte verlangt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 12 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
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Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'054'868.20 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf - CHF 239'927.75 seit 17. September 2010; - CHF 175'604.– seit 29. April 2011; - CHF 187'631.60 seit 14. April 2012; - CHF 101'561.60 seit 1. Mai 2013; - CHF 35'964.70 seit 6. Juni 2013; - CHF 188'887.25 seit 11. Oktober 2013; - CHF 110'541.– seit 12. Dezember 2013. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 270'000.–.
3. Die Kosten werden zu 60% der Klägerin und zu 40% der Beklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Anteil der Klägerin ist aus dem Kostenvorschuss zu decken. Die Restanz ist für die Deckung des beklagtischen Anteils zu verwenden. Im nicht durch den Kostenvorschuss gedeckten Betrag werden die Kosten direkt von der Beklagten eingefordert. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 38'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 54'000.– zu bezahlen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 25'924'202.–. Zürich, 26. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider
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