Lexipedia

Entscheid

HG130110

Forderung

13. Januar 2014Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Pro-- 3 of 8 -zessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; FREI /W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, N. 13 zu Art. 223, m.w.H.)

1.2

Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klägerin stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach die Parteien den Gerichtsstand Zürich vereinbart hätten (act. 1 S. 4). Nachdem ein internationaler Sachverhalt vorliegt, beide Parteien Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat haben und ein schweizerisches Gericht als zuständig bezeichnet wurde, gelangt bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung das LugÜ zur Anwendung. Der nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin am 29. Juni 2012 geschlossene Vertrag sieht in Ziffer 1.3 den Gerichtsstand Zürich vor. Diese Abmachung ist im Lichte von Art. 23 Ziffer 1 LugÜ nicht zu beanstanden. Die zürcherischen Gerichte sind somit örtlich zuständig. Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, welche im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig.

2.

Anwendbares Recht Die Klägerin beruft sich auf eine Rechtswahlklausel in Ziffer 1.3 des Lizenzvertrages vom 29. Juni 2012, wonach schweizerisches Recht vereinbart worden sei (act. S. 9). Nach dem diesbezüglich zur Anwendung gelangenden IPRG untersteht ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 -- 4 of 8 -IPRG). Da die Behauptung der Klägerin bezüglich der Rechtswahl unbestritten geblieben ist, gelangt zufolge Rechtswahl schweizerisches Recht auf den Lizenzvertrag zur Anwendung.

3.

Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-7), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 29. Juni 2012 haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, worin sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten ein sog. "Software-Nutzungskontigent" für die Software "A._____ System" im Wert von EUR 80'000.– zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 80'000.– zu bezahlen. Die Klägerin hat das Nutzungskontingent unter der Kundennummer … in der Höhe von EUR 80'000.– für die Beklagte eröffnet und ist damit ihren vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Der Betrag von EUR 80'000.– wurde der Beklagten am 29. Juni 2012 in Rechnung gestellt, wobei ihr eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurde. Die Rechnung wurde von der Beklagten nicht beanstandet, vielmehr wurde sie ebenso wie ihr Zahlungsverzug mit E-Mail vom 28. Mai 2013 sogar anerkannt (act. 1 S. 5 ff.).

4.

Würdigung

4.1. Anspruch auf Lizenzgebühr Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, namentlich um einen Lizenzvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Lizenzgeber, i.d.R. gegen Entgelt (sog. Lizenzgebühr), dazu verpflichtet, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgut und/oder an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren (HUGUENIN, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2008, N. 1431). Computerprogramme (sog. Software) gelten als -- 5 of 8 -geschützte Werke und bilden regelmässig Gegenstand von Lizenzverträgen (HUGUENIN, a.a.O., N. 1436). Indem die Klägerin der Beklagten in bestimmtem Umfang ein Nutzungsrecht an der Software "A._____ System" einräumte und sich die Beklagte im Gegenzug verpflichtete, der Klägerin EUR 80'000.– als Entgelt zu entrichten, haben die Parteien einen Lizenzvertrag geschlossen. Beim geschuldeten Entgelt handelt es sich um eine Pauschallizenzgebühr. Da die Klägerin der Beklagten die Nutzungsrechte an der besagten Software eingeräumt und ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt hat, hat die Beklagte die Pauschallizenzgebühr zu bezahlen. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Lizenzgebühr aus dem Lizenzvertrag vom 29. Juni 2012 im Umfang von EUR 80'000.–. Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

4.1. Anspruch auf Lizenzgebühr Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, namentlich um einen Lizenzvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Lizenzgeber, i.d.R. gegen Entgelt (sog. Lizenzgebühr), dazu verpflichtet, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgut und/oder an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren (HUGUENIN, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2008, N. 1431). Computerprogramme (sog. Software) gelten als -- 5 of 8 -geschützte Werke und bilden regelmässig Gegenstand von Lizenzverträgen (HUGUENIN, a.a.O., N. 1436). Indem die Klägerin der Beklagten in bestimmtem Umfang ein Nutzungsrecht an der Software "A._____ System" einräumte und sich die Beklagte im Gegenzug verpflichtete, der Klägerin EUR 80'000.– als Entgelt zu entrichten, haben die Parteien einen Lizenzvertrag geschlossen. Beim geschuldeten Entgelt handelt es sich um eine Pauschallizenzgebühr. Da die Klägerin der Beklagten die Nutzungsrechte an der besagten Software eingeräumt und ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt hat, hat die Beklagte die Pauschallizenzgebühr zu bezahlen. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Lizenzgebühr aus dem Lizenzvertrag vom 29. Juni 2012 im Umfang von EUR 80'000.–. Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

4.2. Verzugszinsen Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5 % seit dem 31. Dezember 2012 geltend, da der Beklagten in Ziffer 1.5 des Lizenzvertrages eine Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2012 angesetzt worden sei, mithin ein Verfalltag verabredet worden sei (act. 1 S. 9). Die Vereinbarung einer auf ein bestimmtes Datum festgesetzten Zahlungsfrist ist als Vereinbarung eines Verfalltages im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR qualifizieren. Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, gelangt der Schuldner ohne Mahnung erst mit Ablauf des Verfalltages in Verzug. Die Beklagte hat demnach Verzugszins seit dem 1. Januar 2013 zu leisten.

4.3. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin EUR 80'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemessenden Gerichtskosten sind – in Anwendung von § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG – auf drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (SUTTER / VON HOL-- 6 of 8 -ZEN, in: SUTTER-SOMM /HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Für die Umrechnung einer Fremdwährung zur Bestimmung des Streitwerts ist der Mittelkurs Devisen zur Zeit der Rechtshängigkeit (= Datum Poststempel) massgebend. Der Streitwert (Umrechnungskurs vom 28. Juni 2013) beträgt demnach CHF 98'360.–.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.–; hinzu kommen die Publikationskosten.

3. Die Kosten (inklusive Publikationskosten) werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'800.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

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90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 98'360.–. Zürich, 13. Januar 2014 ___________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Peter Helm Die Gerichtsschreiberin: Claudia Feier

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