HG130167
Forderung
17. September 2014Deutsch185 min
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG130167-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Samuel Gernet, Hans Dietschweiler und Peter Ernst Zwicky sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil vom 17. September 2014 in Sachen A._____ SA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ S.p.A., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung -- 1 of 119 -Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 4'956'630.32, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Februar 2010 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Inhaltsverzeichnis Sachverhaltsübersicht und Verfahren............................................................... 6 A. Sachverhaltsübersicht................................................................................... 6 a. Parteien und ihre Stellung.................................................................... 6 b. Prozessgegenstand.............................................................................. 6 B. Prozessverlauf.............................................................................................. 8 a. Klageeinleitung..................................................................................... 8 b. Wesentliche Verfahrensschritte............................................................ 8 Erwägungen......................................................................................................... 9 I. Formelles..................................................................................................... 9
1. Anwendbares Prozessrecht.......................................................................... 9
2. Umfang des Verfahrens................................................................................ 9
3. Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheids........................................... 10
4. Zuständigkeit............................................................................................... 10
5. Zur Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast....................... 11
5.1. Im Allgemeinen................................................................................... 11
5.2. Zu den Bestreitungen der Parteien im Besonderen............................ 13 II. Unbestrittener Sachverhalt...................................................................... 14
1. Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008..................................... 14
2. Weitere Entwicklungen bis zur Verschiffung am 10. Juli 2008.................... 15
3. Mitteilung betreffend mangelnde Mindestzugfestigkeit / Vertragsänderung 16
4. Entladung und Aussortierung des Walzdrahtes / Präsentation der Akkreditivdokumente................................................................................... 17
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5. Prüfung des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte / weitere Entwicklung. 19
6. Prüfung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm durch die Klägerin................ 21
7. Weitere Entwicklung bis zur (unbestrittenen) Vertragsaufhebungserklärung der Beklagten am 13. Januar 2009............................................................. 21 III. Ausgangslage........................................................................................... 23
1. Anwendbares Recht.................................................................................... 23
2. Ausgangslage............................................................................................. 24 IV. Aufhebungsrecht der Beklagten.............................................................. 25
1. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen...................................................... 25
1.1. Aufhebungsrecht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG................... 25
1.2. Wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG im Besonderen........................................................................................ 26
1.3. Beweislastverteilung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG......... 29
1.4. Auslegungsregeln nach Art. 8 CISG................................................... 31
1.5. Zusammenfassung............................................................................. 32
2. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter Verschiffung..................................... 32
2.1. Vertragspflichten / wesentliche Vertragsverletzung............................ 32
2.1.1. Streitpunkte.............................................................................. 32
2.1.2. Rechtliches............................................................................... 34
2.1.3. Würdigung................................................................................ 35
2.2. Ergebnis / Zusammenfassung............................................................ 38
3. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter / Nichtlieferung der Konnossemente 39
3.1. Vertragspflichten................................................................................. 39
3.1.1. Rechtliches............................................................................... 39
3.1.2. Würdigung................................................................................ 39
3.1.3. Ergebnis................................................................................... 40
3.2. Pflichtverletzung / wesentliche Vertragsverletzung............................. 40
3.2.1. Streitpunkte.............................................................................. 40
3.2.2. Rechtliches............................................................................... 43
3.2.3. Würdigung................................................................................ 45
3.2.4. Ergebnis................................................................................... 50
3.3. Zusammenfassung............................................................................. 50
4. Aufhebungsrecht zufolge fehlender Mindestzugfestigkeit........................... 50
4.1. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts..................................... 50
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4.2. (Objektiv) wesentliche Vertragsverletzung.......................................... 52
4.2.1. Streitpunkte.............................................................................. 52
4.2.2. Rechtliches............................................................................... 57
4.2.3. Würdigung................................................................................ 59
4.2.4. Ergebnis................................................................................... 65
4.3. Zusammenfassung............................................................................. 65
5. Aufhebungsrecht zufolge Konfektionierungsmängel................................... 65
5.1. Vertragspflichten / Pflichtverletzung.................................................... 65
5.1.1. Streitpunkte.............................................................................. 65
5.1.2. Rechtliches............................................................................... 68
5.1.3. Würdigung................................................................................ 69
5.1.4. Ergebnis................................................................................... 70
5.2. Rechtzeitige und rechtsgenügliche Rüge........................................... 71
5.2.1. Streitpunkte.............................................................................. 71
5.2.2. Rechtliches............................................................................... 74
5.2.3. Würdigung................................................................................ 76
5.2.4. Ergebnis................................................................................... 79
5.3. Zusammenfassung............................................................................. 80
6. Zusammenfassung...................................................................................... 80 V. Schadenersatzansprüche der Klägerin................................................... 81
1. Differenz zwischen Kaufpreis und Erlös aus Deckungsverkäufen.............. 81
1.1. Streitpunkte........................................................................................ 81
1.2. Rechtliches......................................................................................... 86
1.3. Würdigung.......................................................................................... 89
1.4. Ergebnis............................................................................................. 96
2. Minderungsanspruch der Beklagten............................................................ 96
2.1. Streitpunkte........................................................................................ 96
2.2. Rechtliches......................................................................................... 97
2.3. Würdigung.......................................................................................... 98
2.4. Ergebnis........................................................................................... 101
3. Lagerungskosten....................................................................................... 102
3.1. Streitpunkte...................................................................................... 102
3.2. Rechtliches....................................................................................... 103
3.3. Würdigung........................................................................................ 106
3.4. Ergebnis........................................................................................... 107
4. Versicherungskosten................................................................................. 107
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4.1. Streitpunkte...................................................................................... 107
4.2. Rechtliches....................................................................................... 108
4.3. Würdigung........................................................................................ 108
4.4. Ergebnis........................................................................................... 111
5. Zinsen....................................................................................................... 111
5.1. Streitpunkte...................................................................................... 111
5.2. Rechtliches....................................................................................... 112
5.3. Würdigung........................................................................................ 112
5.4. Ergebnis........................................................................................... 114
6. Zusammenfassung.................................................................................... 114 VI. Verrechnungsforderungen der Beklagten............................................ 115
1. Minderungsanspruch................................................................................. 115
2. Schadenersatz.......................................................................................... 115
2.1. Streitpunkte...................................................................................... 115
2.2. Rechtliches....................................................................................... 116
2.3. Würdigung........................................................................................ 116
2.4. Ergebnis........................................................................................... 116
3. Zusammenfassung.................................................................................... 116 VII. Zusammenfassung................................................................................. 116 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen...................................................... 117
1. Gerichtskosten.......................................................................................... 117
2. Prozessentschädigung.............................................................................. 118 Dispositiv......................................................................................................... 118
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Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Neuchâtel, Schweiz. Sie bezweckt insbesondere den Kauf und Verkauf von Stahl aller Art. Die Klägerin firmiert seit dem 28. August 2009 unter "A._____ SA". Zuvor, auch zur vorliegend relevanten Zeit, firmierte sie noch unter "C._____ SA" (act. 1 Rz. 9; act. 15 Rz. 173; act. 3/3-4). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in D._____, Italien. Sie stellt Stahl sowie Halberzeugnisse aus Stahl für das Bauwesen her und fertigt Betonstahlmatten, welche im Baugewerbe für die Armierung von Zement gebraucht werden. Sie stellt dabei auch selbst Walzdraht her (act. 15 Rz. 10, 13; act. 20 Rz. 33, 171; act. 16/5; act. 21/3 S. 11). Sie ist Teil der E._____-Gruppe, welche verschiedene Konzerngesellschaften umfasst (act. 20 Rz. 33; act. 24 Rz. 58). b. Prozessgegenstand Die Parteien schlossen mit Daten vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 je einen Kaufvertrag über insgesamt rund 7'000 Metrische Tonnen Walzdraht SAE 1008B chinesischer Herkunft mit einem Durchmesser von 6,5 mm (rund 5'000 Metrische Tonnen) und 8 mm (rund 2'000 Metrische Tonnen) mit verschiedenen chemischen und mechanischen Spezifikationen ab. Insbesondere sollte die Zugfestigkeit des Walzdrahtes – als mechanische Eigenschaft – zwischen 400 und 460 Megapascal liegen. Der Kaufpreis betrug USD 1'050.– pro Metrische Tonne. Gemäss den vorerwähnten Kaufverträgen sollte die Bezahlung mittels eines Dokumentenakkreditivs erfolgen und der Walzdraht spätestens am 15. Juni 2008 verschifft werden. Der Walzdraht wurde schliesslich am 10. Juli 2008 in F._____, China, verschifft, traf am 15. August 2008 im Bestimmungshafen G._____, Italien, -- 6 of 119 -ein und wurde dort bis am 22. August 2008 entladen. Die Beklagte verweigerte in der Folge die Annahme des in Frage stehenden Walzdrahtes. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihr wegen unberechtigter Annahmeverweigerung des Walzdrahtes zu Schadenersatz zuzüglich Zins verpflichtet (act. 1 Rz. 8). Der Schaden setze sich zusammen aus der Differenz zwischen dem von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis und dem Erlös aus den durch die Klägerin getätigten Deckungsverkäufen sowie Ersatz für Lagerungs- und Versicherungskosten (act. 1 Rz. 45, 60). Der Grund für die Annahmeverweigerung der Beklagten liege in der negativen Entwicklung des Stahlpreises (act. 1 Rz. 7, 29, 46, act. 20 Rz. 22-23). Die Beklagte verwahrt sich dagegen (act. 15 Rz. 165, 168, 261). Sie macht geltend, seitens der Klägerin hätten vier Vertragsverletzungen vorgelegen, nämlich die verspätete Verschiffung, die Nichtlieferung der Konnossemente, die fehlende Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes und Konfektionierungsmängel. Jede dieser Vertragsverletzungen habe eine wesentliche Vertragsverletzung dargestellt, welche sie zur Nichtannahme des Walzdrahtes und zur Aufhebung der Kaufverträge berechtigt habe (act. 15 Rz. 381-383, act. 24 Rz. 532). Sie habe in Bezug auf alle Vertragsverletzungen, sofern erforderlich, die nötigen Untersuchungshandlungen fristgerecht ausgeführt, die Mängel fristgerecht und rechtsgenüglich angezeigt und die Verträge rechtzeitig aufgehoben (act. 24 Rz. 533). Eventualiter macht die Beklagte mit Verrechnungseinrede die Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz wegen eines Produktionsausfalles geltend (act. 15 Rz. 384; act. 24 Rz. 742, 749).
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B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 9. Februar 2010 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten im Sinne von § 76 ZPO/ZH eine Prozesskaution von CHF 98'000.– zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig in Form einer Bankgarantie geleistet hatte (act. 11), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. März 2010 Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 5). Die Klageantwort datiert vom 14. Juni 2010 (act. 15). Am 25. November 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 7). Das Verfahren wurde hernach schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 8 ff.). Die Replik datiert vom 14. März 2011 (act. 20), die Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 24) und die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 31. August 2011 (act. 29). Die weiteren Stellungnahmen erfolgten mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 und 14. Oktober 2011 (act. 34; act. 37). Auf Initiative der Klägerin und im Einverständnis der Beklagten wurde daraufhin auf den 17. Januar 2012 zu einer zweiten Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (Prot. S. 16), welche auf Gesuch der Beklagten auf den 27. März 2012 verschoben wurde (act. 39/1). Am 16. März 2012 ging eine weitere Eingabe der Klägerin ein (act. 40). Am 27. März 2012 fand die neu angesetzte Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, welche auch zu keiner Einigung führte (Prot. S. 20). Mit Verfügung vom 28. März 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu der klägerischen Eingabe vom 16. März 2012 Stellung zu nehmen (Prot. S. 21). Die Stellungnahme der Beklagten, welche vom 23. April 2012 datiert (act. 44), wurde der Klägerin am 24. April 2012 zugestellt (Prot. S. 22). Mit Urteil vom 3. April 2013 wurde die Klage abgewiesen (act. 47).
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Die Klägerin gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. September 2013 hob die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2013 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück (act. 52). Das ursprünglich unter Geschäfts-Nr. HG100045 geführte Verfahren wird nunmehr unter der Geschäfts-Nr. HG130167 fortgesetzt. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.
Erwägungen
I. Formelles
1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 – mithin nach Anhängigmachung der vorliegenden Klage – ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Mit der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der Streit in das Verfahrensstadium vor dem Erlass des angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheides zurückversetzt worden. Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH, GVG) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3).
1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 – mithin nach Anhängigmachung der vorliegenden Klage – ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Mit der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der Streit in das Verfahrensstadium vor dem Erlass des angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheides zurückversetzt worden. Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH, GVG) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3).
2. Umfang des Verfahrens Wie eingangs dargelegt, hob das Bundesgericht das Urteil vom 3. April 2013 vollumfänglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. Es ist somit neu über die Klage und – nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.
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3. Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheids Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit – wie erwähnt – in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (H AUSER/S CHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 35 zu § 104a; VON W ERDT, in: Bundesgerichtsgesetzt (BGG), 2007, N. 9 zu Art. 107 BGG; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).
4. Zuständigkeit
4.1. Für die Schweiz ist am 1. Januar 2011 das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) in Kraft getreten. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten war (Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Da dies – durch die bereits erwähnte Rückversetzung des Streits in das Verfahrensstadium vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids – für die vorliegende Klage nicht zutrifft, ist auf das Verfahren das alte Übereinkommen vom 16. September 1988 (aLugÜ) anwendbar.
4.2. Unbestritten ist, dass die Parteien in den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 (act. 3/2; act. 16/9) die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart haben (act. 1 Rz. 2; act. 15 Rz. 5). Das hiesige Gericht
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ist für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 Ziff. 1 bzw. Art. 18 aLugü; §§ 62 bzw. 64 Ziff. 1 GVG).
5. Zur Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast
5.1. Im Allgemeinen
5.1.1. Die Behauptungslast darf von Bundesrechts wegen nur derjenigen Partei überbunden werden, welche gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für eine Tatsache trägt (Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1). Gleiches muss in Bezug auf die im Anwendungsbereich des CISG autonom geregelte Beweislastverteilung gelten (vgl. dazu Ziff. IV.1.3.1. hernach).
5.1.2. Das Streitverhältnis ist im Hauptverfahren darzulegen und zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Es ist – im vorliegenden Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime – Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (§§ 113 i.V.m.
54 Abs. 1 ZPO/ZH). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen stets so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 f.; je -- 11 of 119 -m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH).
5.1.3. Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Eine Bestreitung ist (zumindest) so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenpartei damit bestritten werden sollen. Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist. Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2; ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96).
5.1.4. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine (nach kantonalem Prozessrecht) genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96; vgl. zum Ganzen auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 4 zu § 55 ZPO/ZH, N. 1 ff. zu § 113 ZPO/ZH und N. 3 zu § 130 ZPO/ZH).
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5.1.5. Eine richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO/ZH besteht nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung – selbst in Verfahren, die von der (sozialen) Untersuchungsmaxime beherrscht werden – primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht neuerdings mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2;4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2;4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2;5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2;4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5;4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
5.2. Zu den Bestreitungen der Parteien im Besonderen
5.2.1. Nach dem Gesagten genügen die von beiden Parteien im Rahmen ihrer Rechtschriften verwendeten allgemeinen Bestreitungsformeln (vgl. act. 15 Rz. 6; act. 20 Rz. 2; act. 24 Rz. 2; act. 29 Rz. 2; act. 34 Rz. 2) den Anforderungen an eine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung nicht. Gleiches gilt, soweit sich die Parteien auf die allgemeine Bestreitung einzelner oder gar mehrerer Randziffern der gegnerischen Rechtsschriften beschränken, ohne im Einzelnen darzutun, welche der dort vorgebrachten Tatsachen der Gegenpartei bestritten werden, oder ohne eine in Bezug auf die in den betreffenden Randziffern der -- 13 of 119 -Rechtsschrift der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen gegenteilige Sachdarstellung vorzubringen; sei es im Rahmen ihrer eigenen Sachdarstellung, durch Verweisung auf bereits getätigte Ausführungen oder im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Behauptungen der Gegenpartei.
5.2.2. Soweit somit keine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung vorliegt, hat im Folgenden die jeweilige Sachdarstellung der Gegenpartei und damit der Sachverhalt als unbestritten zu gelten (vgl. insb. Ziff. II. hernach). Den anwaltlich vertretenen Parteien war es zumutbar – auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts – den vorgenannten Anforderungen an eine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung zu genügen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_606/2012 vom 19. April 2013 E. 6.3 m.w.H.). II. Unbestrittener Sachverhalt
1. Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008
1.1. Die Parteien schlossen am 15. Mai 2008 einen ersten Kaufvertrag über rund 5'000 Metrische Tonnen (nachfolgend "MT") Walzdraht SAE 1008B mit einem Durchmesser von 6,5 mm (nachfolgend "Walzdraht 6,5 mm") zu einem Preis von USD 1'050.– pro MT ab (act. 1 Rz. 5, 14, 16; act. 15 Rz. 15, 26-30; act. 16/9). Die Bezahlung sollte mittels eines Dokumentenakkreditivs erfolgen, welches die Beklagte am 21. Mai 2008 in der Höhe von insgesamt USD 5'250'000.– durch die H._____ S.p.A., …, Italien (nachfolgend "Bank H._____"), zuhanden der (Korrespondenz-) Bank der Klägerin, I._____, …, Zweigniederlassung Genf (nachfolgend "Bank I._____"), eröffnen liess (act. 1 Rz. 18; act. 15 Rz. 32, 210, 214; act. 16/10; act. 3/7).
1.2. Mit Datum vom 23. Mai 2008 schlossen die Parteien einen zweiten Kaufvertrag über rund 2'000 MT Walzdraht SAE 1008B mit einem Durchmesser von
8 mm (nachfolgend "Walzdraht 8 mm") zu einem Preis von USD 1'050.– pro MT ab (act. 1 Rz. 5, 14, 16; act. 15 Rz. 15, 36-42; act. 3/2). Die Bezahlung sollte ebenfalls mittels des bereits eröffneten Dokumentenakkreditivs erfolgen. Die Beklagte veranlasste – wie im entsprechenden Kaufvertrag vorgesehen – am -- 14 of 119 -27. Mai 2008 diesbezüglich eine Ergänzung des bereits eröffneten Dokumentenakkreditivs, wobei insbesondere der Betrag auf USD 7'350'000.– erhöht wurde (act. 1 Rz. 18; act. 15 Rz. 44-45; act. 3/8; act. 16/14).
1.3. Beide Kaufverträge sahen eine Verschiffung des Walzdrahtes in F._____, China, bis spätestens am 15. Juni 2008 und die Zahlbarkeit des Kaufpreises
90 Tage nach Ausstellung des Konnossements (nachfolgend auch "Bill of Lading") vor (act. 1 Rz. 16, 44; act. 15 Rz. 17, 55, 210). In beiden Verträgen wurde bei den Lieferbedingungen auf die Incoterms (2000) - Klausel CIF verwiesen (act. 1 Rz. 16; act. 15 Rz. 203). Sodann enthielten beide Kaufverträge wie auch das Dokumentenakkreditiv eine Liste der von der Klägerin einzureichenden Dokumente, wozu insbesondere die unterzeichneten Rechnungen, die Originalkonnossemente sowie das Herstellerzertifikat (nachfolgend "Mill Test Certificate") der Herstellerin, welches gemäss Dokumentenakkreditiv die chemischen und mechanischen Eigenschaften für jede Schmelznummer aufzuweisen hatte, zählten (act. 24 Rz. 82-84; act. 29 Rz. 1 ff.). Die Zugfestigkeit des Walzdrahtes hatte nach der Spezifikation in beiden Kaufverträgen sowie im Dokumentenakkreditiv mindestens 400 Megapascal zu sein (act. 1 Rz. 5, 15; act. 15 Rz. 15; act. 24 Rz. 85; act. 29 Rz. 1 ff.). Die physikalische Einheit Megapascal (nachfolgend "MPA") wird zur Beschreibung der Zugfestigkeit von Stahl verwendet. Unbestritten ist, dass zumindest vereinzelte Nutzungen von Stahl eine Mindestzugfestigkeit bedingen (act. 1 Rz. 13; act. 15 Rz. 186).
2. Weitere Entwicklungen bis zur Verschiffung am 10. Juli 2008
2.1. Auf Verlangen der Klägerin vom 17. Juni 2008 (act. 16/16) bzw. 4. Juli 2008 (act. 16/22) veranlasste die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 (act. 16/18) bzw. 7. Juli 2008 (act. 16/23) zwei weitere Änderungen des Dokumentenakkreditivs, indem der späteste Verschiffungszeitpunkt des Walzdrahtes vom 15. Juni 2008 zuerst auf den 5. Juli 2008 und hernach auf den 11. Juli 2008 und das Verfalldatum des Akkreditivs vom 6. Juli 2008 zunächst auf den 21. Juli 2008 und dann auf den 1. August 2008 verschoben wurden. Die Klägerin wurde jeweils über die Akkreditivänderungen (via SWIFT und mit Fax von der Bank -- 15 of 119 -I._____) informiert (act. 1 Rz. 19; act. 15 Rz. 61, 64-65, 71, 75-76; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 182; act. 3/9-10).
2.2. Der Walzdraht wurde schliesslich auf das Schiff "J._____" verladen und am 10. Juli 2008 in F._____, China, verschifft (act. 1 Rz. 20; act. 15 Rz. 17, 77). Für die Beklagte wurden 4'989.863 MT Walzdraht 6,5 mm (vgl. Konnossement vom 10. Juli 2008; act. 3/11) und 1'999.880 MT Walzdraht 8 mm (vgl. Konnossement vom 10. Juli 2008; act. 3/12) verschifft. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Datum vom 9. und 10. Juli 2008 je zwei Rechnungen aus; diejenigen für den Walzdraht 6,5 mm in der Höhe von USD 5'239'327.80 (4'989.836 MT x USD 1'050.–; act. 16/24; act. 3/13) und diejenigen für den Walzdraht 8 mm in der Höhe von USD 2'099'874.– (1'999.880 MT x USD 1'050.–; act. 16/24; act. 3/14; act. 1 Rz. 20; act. 15 Rz. 78, 218; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 182). Die Klägerin verschiffte mit dem gleichen Schiff für weitere Käufer in Italien Walzdraht 8 mm, welcher von derselben chinesischen Herstellerin stammte und deren Kaufverträge keine Mindestzugfestigkeit vorsahen (act. 1 Rz. 21; act. 15 Rz. 20, 87, 219-221; act. 20 Rz. 54).
3. Mitteilung betreffend mangelnde Mindestzugfestigkeit / Vertragsänderung
3.1. Die Klägerin teilte der Beklagten, nachdem sie von der chinesischen Herstellerin das Mill Test Certificate (vgl. act. 16/30) erhalten hatte, zwei Wochen nach der Verschiffung mit E-Mail vom 24. Juli 2008, 9.29 Uhr (act. 16/25), mit, dass 12 von 101 Schmelznummern ("heats") des Walzdrahtes 6,5 mm und 33 von
93 Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm eine Zugfestigkeit von weniger als
400 MPA aufweisen würden (act. 1 Rz. 6, 22; act. 15 Rz. 18, 79-80). Die Parteien tauschten daraufhin über die K._____ s.a.s., die Verkaufsagentin und Vertreterin der Klägerin in Italien (act. 15 Rz. 29, 227; act. 20 Rz. 46, 222), E-Mails aus. Für die K._____ s.a.s. handelten dabei K._____ und L._____. Durch den zwischen dem 24. Juli 2008 und 1. August 2008 geführten E-Mail-Verkehr der Parteien (vgl. dazu act. 21/5, act. 21/7, act. 16/25-27, act. 21/7, act. 17/38, act. 21/8 sowie act.
47 Ziff. 5.3.3.) kam es in Bezug auf die am 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge in punkto Mindestzugfestigkeit und Preis zu einer Vertragsänderung, wobei die Preisreduktion für Walzdraht
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6,5 mm und Walzdraht 8 mm (nachfolgend gemeinsam "Walzdraht 6,5 mm und
8 mm") ohne Mindestzugfestigkeit von 400 MPA unbestrittenermassen USD 30.– pro MT betragen sollte. Der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. April 2013 durch Auslegung der vorerwähnten Erklärungen der Parteien ermittelte Inhalt dieser Vertragsänderung hinsichtlich des (strittigen) Umfangs der Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Walzdraht 6,5 mm und 8 mm mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA blieb vor Bundesgericht unangefochten und wurde dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt. Entsprechend hat er auch dem vorliegenden Entscheid als Grundlage zu dienen. Demnach war die Klägerin auch nach der Vertragsänderung im Juli/August 2008 verpflichtet, abgesehen von 592.85 MT des Walzdrahtes 6,5 mm, weiterhin Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zu liefern (vgl. dazu auch act. 52 E. 2; act. 47 Ziff. 5.3.5. sowie Ziff. IV.4.1. nachstehend).
3.2. Mit Schreiben vom 1. August 2008 (act. 16/28) veranlasste die Beklagte bei der Bank H._____ zwei weitere Änderungen des Dokumentenakkreditivs. Der Preis für Schmelznummern mit einer Zugfestigkeit unter 400 MPA wurde um USD 30.– auf USD 1'020.– pro MT reduziert und die Gültigkeitsdauer des Akkreditivs wurde – entgegen dem mit E-Mail der Klägerin vom 31. Juli 2008 (act. 16/27) unterbreiteten Vorschlag zur Verlängerung derselben auf den 15. August 2008 – auf den 10. August 2008 verlängert. Die Akkreditivänderungen wurden der Klägerin am 4. August 2008 (via SWIFT und mit Fax von der Bank I._____) mitgeteilt (act. 1 Rz. 24; act. 15 Rz. 83-85; act. 20 Rz. 61-62; act. 24 Rz. 307; act. 3/15).
4. Entladung und Aussortierung des Walzdrahtes / Präsentation der Akkreditivdokumente
4.1. Am 11. August 2008 (act. 16/29) erhielt die Beklagte die Nachricht, dass die Klägerin gleichentags die Akkreditivdokumente einschliesslich Konnossemente bei der I._____ in der Schweiz eingereicht hatte (act. 15 Rz. 88; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 183-185). Am 16. August 2008 ging der Beklagten eine Kopie dieser (gemäss Beklagten nur angeblich am 11. August 2008, sondern vielmehr nach Verfalldatum des Akkreditivs; vgl. dazu Ziff. IV.3.2.1.2. hernach) bei der -- 17 of 119 -I._____ eingereichten Akkreditivdokumente zu (act. 15 Rz. 89; act. 20 Rz. 65, 183-185; act. 24 Rz. 314; act. 29 Rz. 1 ff.; act. 16/30).
4.2. Der Walzdraht traf am 15. August 2008 in G._____, Italien, ein und wurde bis am 22. August 2008 entladen (act. 1 Rz. 26; act. 15 Rz. 90-91, 133). Die Klägerin entlud für die Beklagte 2'347 Spulen Walzdraht 6,5 mm und 932 Spulen Walzdraht 8 mm, welche aus 131 [recte: 101] bzw. 36, d.h. insgesamt 137, Schmelznummern hergestellt worden waren (act. 24 Rz. 140; act. 29 Rz. 1 ff.). Mit E-Mail vom 22. August 2008, 10.01 Uhr (act. 16/32), teilte die Beklagte L._____ mit, dass das Schiff die Entladung abgeschlossen habe; sie brauche vom Walzdraht 6,5 mm, aber der Schiffsagent gebe das Material ohne Originalkonnossement nicht heraus. Die Beklagte fragte nach, ob die Dokumente von der Klägerin abgesandt worden seien, die Bank habe ihr zwei Minuten zuvor mitgeteilt, dass noch nichts angekommen sei (act. 15 Rz. 95; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 187).
4.3. Die I._____ teilte der Bank H._____ schliesslich mit Schreiben vom 22. August 2008 (act. 25/5) mit, dass sie die Akkreditivdokumente einschliesslich der Konnossemente "on approval basis" präsentiere, weil das Akkreditiv abgelaufen sei (act. 24 Rz. 121; act. 29 Rz. 1 ff.). Die Bank H._____ nahm die von der Klägerin eingereichten Dokumente spätestens am 25. August 2008 entgegen (act.
15 Rz. 96; act. 20 Rz. 65, 158) und leitete sie "on approval basis" an die Beklagte weiter (act. 15 Rz. 252-253; act. 20 Rz. 1 ff, insb. 230). Unter den bei der Bank eingereichten Dokumenten befanden sich die am 10. Juli 2008 ausgestellten Konnossemente (act. 3/11-12) und Rechnungen (act. 3/13-14). L._____ liess der Beklagten am 25. und 26. August 2008 per E-Mail in Bezug auf die Menge von Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA und damit auch in preislicher Hinsicht mehrfach korrigierte Rechnungen der Klägerin zukommen (act. 16/33-36). Während die Klägerin zunächst die gesamte Liefermenge zum vollen Preis von USD 1'050.– in Rechnung gestellt hatte, brachte sie in den korrigierten Rechnungen zuletzt in Bezug auf den Walzdraht 6,5 mm für 593.316 MT USD 30.–, d.h. insgesamt USD 17'799.48, und in Bezug auf den Walzdraht 8 mm für 693.888 MT USD 30.–, d.h. insgesamt USD 20'816.64, in Abzug. Die korrigierten Rechnungen beliefen sich mithin zuletzt auf USD 5'221'528.32 für den Walz-- 18 of 119 -draht 6,5 mm (act. 3/16; act. 16/34 S. 2) und auf USD 2'079'057.36 für Walzdraht
8 mm (act. 3/17; act. 16/36 S. 2) und gingen der I._____ am 27. August 2008 zu (act. 15 Rz. 99-107; act. 20 Rz. 65, 188; act. 24 Rz. 123; act. 29 Rz. 1 ff.).
4.4. Mit E-Mail vom 25. August 2008, 17.47 Uhr (act. 16/37), leitete K._____ der Beklagten eine Mitteilung der Klägerin weiter, wonach M._____ – ein Beauftragter der Klägerin im Hafen von G._____ (act. 15 Rz. 108; act. 20 Rz. 69) – mitgeteilt habe, dass "die Chinesen" den Walzdraht 8 mm (mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA) nicht aussortiert hätten; sie wisse nicht, wie viele Schmelznummern unter 400 MPA liegen würden (act. 15 Rz. 110; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 188). Einige Tage später teilte L._____ der Beklagten mit E-Mail vom 3. September 2008, 11.26 Uhr (act. 16/39 unten) indessen mit, es sei nun bestätigt, dass die Aussortierung des Walzdrahtes 8 mm beendet sei. Die Reparaturarbeiten an den gebrochenen Spulen seien immer noch im Gang ("Repair work to broken coils is still on going."). Die I._____ habe noch keine Bestätigung von ihr erhalten, dass sie die (von der Bank H._____ weitergeleiteten) Dokumente für den Walzdraht 6,5 mm angenommen habe; für den Walzdraht 8 mm werde die Klägerin möglich-erweise eine neue Rechnung ohne die Reduktion präsentieren (act. 15 Rz. 164; act. 20 Rz. 68).
5. Prüfung des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte / weitere Entwicklung
5.1. Die Beklagte verlangte in der Folge am 3. September 2008, Proben vom Walzdraht 8 mm nehmen zu dürfen (act. 15 Rz. 111; act. 20 Rz. 66; act. 16/39 oben), und teilte der Bank H._____ mit Schreiben vom gleichen Tag (act. 25/10) mit, dass sie die Akkreditivdokumente zurückweise sowie der ausländischen Bank (I._____) zur Verfügung stelle. Darüber wurde die Klägerin tags darauf durch (SWIFT-) Mitteilung der Bank H._____ an die I._____ (act. 3/18) in Kenntnis gesetzt (act. 1 Rz. 27; act. 15 Rz. 1 ff., insb. 249-258; act. 24 Rz. 159; act. 29 Rz. 1 ff.). Unbestritten ist, dass die Klägerin die (Original-) Konnossemente nie direkt der Beklagten übergeben oder übersandt hat (act. 15 Rz. 334; act. 20 Rz.1 ff, insb. Rz. 257; act. 24 Rz. 131; act. 29 Rz. 1 ff.).
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5.2. Am 5. September 2008 erklärte sich die Klägerin mit der von der Beklagten beantragten Probeentnahme einverstanden und informierte sie, dass nach Abschluss der Aussortierung des Walzdrahtes 927 Spulen des Walzdrahtes 8 mm konform seien. 5 Spulen seien nicht konform und seien separat markiert worden (act. 16/40 oben; act. 16/41 unten). Das Einverständnis der Klägerin war deshalb notwendig, weil die Beklagte ohne (Original-) Konnossement keinen Zugang zum Walzdraht 6,5 mm und 8 mm hatte (act. 15 Rz. 112-113; act. 20 Rz. 66). Die Beklagte liess daraufhin vom Walzdraht 8 mm Proben von 30 Schmelznummern entnehmen. Da es nicht möglich war, alle Spulen zu erreichen, konnten nur einzelne Proben entnommen werden. Der im Auftrag der Beklagten erstellte Prüfungsbericht von "E._____" datiert vom 8. September 2008 (act. 3/19). Nach diesem Bericht lag die Zugfestigkeit bei 14 von 30 getesteten Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm, d.h. bei rund 47 %, unter 400 MPA. Darüber hinaus wurden im betreffenden Bericht (zumindest) in Bezug auf einige Rollen ("alcuni fasci") "difetti di confezionamento" festgestellt (act. 15 Rz. 114-115, 117; act. 20 Rz. 6769, 189).
5.3. Am 15. September 2008 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie den Walzdraht wegen Qualitätsmängeln nicht annehme und bezahle (act. 1 Rz. 7; act. 15 Rz. 123, 345; act. 20 Rz. 22; act. 24 Rz. 209). Sie teilte L._____ zuhanden der Klägerin per E-Mail (act. 16/42) weiter mit, dass sie die Akkreditivdokumente wegen der bekannten Nichtkonformität nicht angenommen habe; die Ware sei und bleibe im Eigentum des Lieferanten und folglich zu ihrer Verfügung (act. 15 Rz. 123, 345; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 189, 262; act. 24 Rz. 158-159; act. 29 Rz. 1 ff., insb. 21-30).
5.4. Am 19. September 2008 fand zwischen den Parteien auf Wunsch der Klägerin (act. 16/43) ein Treffen statt. Die Beklagte legte der Klägerin den Prüfungsbericht von E._____ vom 8. September 2008 (act. 3/19) vor und monierte die fehlende Mindestzugfestigkeit, die Abweichung der von ihr ermittelten Werte von den von der Herstellerin (im Mill Test Certificate) angegebenen Werten sowie (zumindest) Konfektionierungsmängel hinsichtlich der Stahlbänder, welche die einzelnen Spulen zusammenhalten (act. 1 Rz. 28; act. 15 Rz. 346; act. 20 Rz. 67-68). Sie -- 20 of 119 -wies sodann anlässlich dieses Treffens eine von der Klägerin angebotene Kaufpreisreduktion um USD 1'400'000.– zurück (act. 15 Rz. 24, 125-126; act. 20 Rz. 177, 191). Die Beklagte teilte der Klägerin wiederum mit, dass sie den Walzdraht wegen Qualitätsmängel nicht annehme und bezahle (act. 1 Rz. 28, act. 15 Rz. 362; act. 20 Rz. 71; act. 24 Rz. 334). Unbestritten ist, dass sich die Klägerin anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 weigerte, den Walzdraht einer gesamthaften Untersuchung zu unterziehen (act. 15 Rz. 362; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 266; act. 24 Rz. 28; act. 29 Rz. 1 ff.).
6. Prüfung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm durch die Klägerin
6.1. Die Klägerin beauftragte dann aber Ende September – über die N._____ SA, Genf – die O._____ S.p.A. (nachfolgend "O._____") damit, Proben vom Walzdraht 8 mm wie auch vom Walzdraht 6,5 mm zu nehmen. Die Tests wurden am 29. September 2008 durchgeführt. Der Prüfungsbericht der O._____ datiert vom 27. Oktober 2008 (act. 3/20). Laut diesem Bericht lag die Zugfestigkeit bei 20 (bzw. je 10) von 24 (bzw. je 12) Proben bzw. Schmelznummern des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm, d.h. bei rund 83 %, unter 400 MPA (act. 1 Rz. 30; act. 15 Rz. 116; act. 20 Rz. 73, 189).
6.2. Darüber hinaus hat die Klägerin noch weitere Tests durchführen lassen. Sie liess durch die O._____ weitere 10 Schmelznummern des Walzdrahtes 6,5 mm, welche nicht mit jenen im O._____-Bericht vom 27. Oktober 2008 Getesteten identisch waren, untersuchen. Das im Prüfungsbericht der O._____ vom 25. November 2008 (act. 25/9) festgehaltene Ergebnis wies lediglich zwei Schmelznummern mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aus. 80 % der Proben waren mithin nicht vertragskonform (act. 24 Rz. 138; act. 29 Rz. 1 ff., insb. 22).
7. Weitere Entwicklung bis zur (unbestrittenen) Vertragsaufhebungserklärung der Beklagten am 13. Januar 2009
7.1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 (act. 16/44) bot die Klägerin der Beklagten die Konnossemente an und mahnte den Kaufpreis unter Hinweis auf dessen (von der Beklagten bestrittenen; act. 24 Rz. 415, 735-740) Fälligkeit am 8. Oktober 2008 ab (act. 15 Rz. 130, 363; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 192, 266). Mit -- 21 of 119 -Schreiben vom 10. Oktober 2008 (act. 3/21) antwortete die Beklagte auf dieses Schreiben und teilte der Klägerin unbestrittenermassen mit, dass sie die Annahme und Bezahlung des Stahls zufolge Qualitätsmängel bzw. Nichtkonformität mit den vertraglichen Spezifikationen verweigere (act. 1 Rz. 31; act. 15 Rz. 265; act. 20 Rz. 74, 238; act. 24 Rz. 165 f.; act. 29 Rz. 1ff., insb. 25; vgl. zur unbestrittenen Übersetzung act. 24 Rz. 165; act. 29 Rz. 25). Mit Schreiben vom 3. November 2008 (act. 25/11) kontaktierte die Klägerin die Beklagte und machte ihr unter anderem betreffend Deckungsverkäufe folgende Mitteilung: "At this time we are reviewing our legal rights to mitigate our losses by way of disposing of the above referenced goods." (act. 24 Rz. 168, 346,; act. 29 Rz. 27). Mit Schreiben vom 7. November 2008 (act. 3/22) setzte der Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten eine Frist bis am 13. November 2008, um entweder zu bestätigen, dass sie die Ware annehme oder aber zu erklären, dass sie die Ware definitiv nicht annehme. Zudem drohte er im Falle unbenutzten Fristablaufs oder Nichtannahme der Ware Drittverkäufe und (im Falle anhaltender Annahme- und Zahlungsverweigerung) Klageeinleitung am hiesigen Gericht an (act. 1 Rz. 33; act. 15 Rz. 1 ff., insb. Rz. 267; act. 20 Rz. 77; act. 24 Rz. 346-347; act. 29 Rz. 21-30; vgl. zur unbestrittenen Übersetzung: act. 24 Rz. 169; act. 29 Rz. 28). Mit E-Mail vom 13. November 2008 meldete sich der Schweizer Rechtsvertreter der Beklagten beim Rechtsvertreter der Klägerin und bat um Erstreckung der Frist bis 20. November 2008. Innert der durch die Klägerin angesetzten bzw. erstreckten Frist ging keine Stellungnahme der Beklagten bei der Klägerin ein. Unmittelbar nach Fristablauf wurde der Rechtsvertreter der Klägerin durch den Rechtsvertreter der Beklagten am 21. November 2008 darüber informiert, dass die Beklagte rechtliche Schritte vor dem Zivilgericht in P._____, Italien, eingeleitet habe. Tatsächlich hatte die Beklagte am 10. November 2008 einen Antrag auf gerichtliche Begutachtung des Walzdrahtes durch das Gericht in P._____ gestellt (act. 1 Rz. 34-34; act. 15 Rz. 267-268, 271; act. 3/23). Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin, mit welcher sie insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts in P._____ bestritt, erfolgte am 15. Dezember 2008. Die Gerichtsverhandlung fand am 16. Dezember 2008 statt (act. 15 Rz. 271; act. 20 Rz. 1 ff, insb. 240-242). Unbestritten ist, dass die Beklagte erst durch diese Stellungnahme vom Bericht der -- 22 of 119 -O._____ vom 27. Oktober 2008 (act. 3/20) wie auch den weiteren O._____Testergebnissen der Klägerin (act. 25/8-9) erfuhr (act. 24 Rz. 137, 676; act. 29 Rz. 1 ff. insb. 22).
7.2. Die Beklagte hob die Kaufverträge spätestens am 13. Januar 2009 anlässlich einer Anhörung in P._____ auf (act. 20 Rz. 7, 82, 91, 167; act. 24 Rz. 356, 586; act. 21/13). Die Klägerin begann spätestens danach mit den angedrohten Deckungsverkäufen (act. 1 Rz. 38-39; act. 15 Rz. 1 ff, insb. Rz. 277-284; act. 20 Rz. 91-92; act. 24 Rz. 359-365). Am 4. Februar 2009 wurden Proben des vorliegenden Walzdrahtes durch den Gerichtsexperten des Gerichts in P._____ entnommen (act. 1 Rz. 37; act. 15 Rz. 272). Mit Entscheid vom 26. Mai 2009 trat das Gericht in P._____ mangels Zuständigkeit auf das Begehren der Beklagten nicht ein (act. 1 Rz. 36-37; act. 15 Rz. 270-272). Auf weitere Sachverhaltselemente wird anschliessend insoweit eingegangen, als sie für die nachfolgende Anspruchsprüfung von Belang sind. III. Ausgangslage
1. Anwendbares Recht
1.1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (nachfolgend "CISG") ist – direkt und ohne Rückgriff auf Kollisionsregeln – anzuwenden auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG).
1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in Italien. Für die Schweiz ist das CISG seit 1. März 1991, für Italien seit 1. Januar 1988 in Kraft (vgl. SCHWENZER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH-TRIEM /SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, Anhang I, S. 1271 f.). Somit ist das CISG vorliegend auf die Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 anwendbar, was im Übrigen unbestritten ist (act. 1 Rz. 57; act. 15 Rz. 313).
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2. Ausgangslage
2.1. Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Verkäufer Schadenersatz nach den Artikeln 74-77 CISG verlangen (Art. 61 Abs. 1 CISG). Der Käufer ist nach Massgabe des Vertrages und des CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen (Art. 53 CISG). Der Käufer ist jedoch dann zur Verweigerung der Annahme berechtigt, wenn ihm ein Zurückweisungsrecht zusteht. Ein Zurückweisungsrecht kann er – vorbehältlich der in Art. 52 CISG geregelten Fälle – nur dann geltend machen, wenn ihm ein Anspruch auf Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG) oder Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) zusteht, welche beide eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG voraussetzen. Im Falle eines wesentlichen Vertragsbruches kann der Käufer nämlich nicht gezwungen werden, zuerst die Lieferung anzunehmen, um hernach Ersatzlieferung zu verlangen oder den Vertrag aufzuheben. Ist die Vertragsverletzung nicht als wesentlich zu qualifizieren, besteht aufgrund des abschliessenden Charakters des Rechtsbehelfssystems im CISG kein Zurückweisungsrecht zu Gunsten des Käufers. Er bleibt zur Annahme verpflichtet und ist auf die Geltendmachung der im CISG vorgesehenen Rechtsbehelfe Nachbesserung, Minderung und Schadenersatz beschränkt (M OHS, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECHTRIEM /SCHWEN-ZER, 6. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 60 CISG; SCHNYDER /STRAUB, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 97d zu Art. 49 CISG, N. 33,
35 f. zu Art. 60 CISG; BRUNNER, UN-Kaufrecht - CISG, 2004, N. 4 zu Art. 60 CISG). Die Differenzierung zwischen wesentlicher und unwesentlicher Vertragsverletzung gilt nicht nur bei vertragswidriger Ware, sondern auch für eine verspätete Lieferung. Ein Zurückweisungsrecht besteht nur dann, wenn die verspätete Lieferung bereits als solche zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Ware einen wesentlichen Mangel darstellt (SCHNYDER/STRAUB, a.a.O. N. 35b zu Art. 60 CISG).
2.2. Für die Beurteilung des von der Klägerin eingeklagten Schadenersatzanspruchs ist mithin in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Annahmeverpflich-tung der Beklagten in Bezug auf den in Frage stehenden Walzdraht bestand bzw.
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ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – zufolge wesentlicher Vertragsverletzung zur Aufhebung der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 berechtigt war und ob eine solche rechtsgenüglich erfolgte (vgl. Ziff. IV.). Erst in einem zweiten Schritt ist gegebenenfalls auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch (vgl. Ziff. V.) und auf die Verrechnungsforderungen der Beklagten (Schadenersatz und Minderung; vgl. Ziff. VI. bzw. Ziff. V.2.) einzugehen. IV. Aufhebungsrecht der Beklagten
1. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen
1.1. Aufhebungsrecht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG
1.1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt.
1.1.2. Besteht der Erfüllungsmangel in einem Sachmangel, setzt die Geltendmachung des Aufhebungsrechts zusätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer den jeweiligen Mangel ordnungsgemäss und innerhalb der Frist von Art. 39 CISG angezeigt hat (SCHNYDER /STRAUB, a.a.O. N. 32 zu Art. 49 CISG).
1.1.3. Der Eintritt einer wesentlichen Vertragsverletzung allein führt nicht zur Aufhebung des Vertrages von Gesetzes wegen. Dazu ist vielmehr eine Erklärung des Käufers erforderlich. Diese hat – im Falle der Lieferung der Ware – innerhalb der gemäss Art. 49 Abs. 2 CISG für die jeweilige Art der Vertragsverletzung und spezifische Konstellation massgeblichen Frist zu erfolgen, ansonsten der Käufer das Recht zur Vertragsaufhebung verliert (SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 33, 38 f. zu Art. 49 CISG).
1.1.4. Ist die Vertragsverletzung nicht als wesentlich zu qualifizieren oder wurden die für die Abgabe der Erklärung erforderlichen Formalien nicht eingehalten, so ist die Vertragsaufhebung unwirksam. Der Vertrag besteht von alleine – sprich auch ohne eine etwaige Zurückweisung der Aufhebungserklärung durch den Verkäufer -- 25 of 119 -– fort (M ÜLLER-CHEN, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH-TRIEM /SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 44, 47 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 115 zu Art. 49 CISG; Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 49 CISG).
1.2. Wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG im Besonderen
1.2.1. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
1.2.2. Gemäss Rechtsprechung ist der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG restriktiv auszulegen. Liegen Zweifel vor, ob eine wesentliche Vertragsverletzung gegeben ist, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliegt. Das CISG geht vom Vorrang der Vertragserhaltung aus. Demnach soll der Vertrag im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben, die Vertragsaufhebung hingegen die Ausnahme sein. Der Käufer soll in erster Linie die anderen Rechtsbehelfe – namentlich Minderung und Schadenersatz – in Anspruch nehmen, während die Rückabwicklung ihm als letzte Möglichkeit zur Verfügung steht, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt. Ob in der gegebenen Situation die Vertragsverletzung nach dem dargelegten Massstab wesentlich und die schärfste Sanktion der Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist, hängt dabei entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2013 vom 23. September 2013 E. 3.1.1 (act. 52); Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2009 vom 18. Mai 2009 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.179/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 2.b; je m.w.H.).
1.2.3. Was eine Partei vom jeweiligen Vertrag erwarten darf, ist in erster Linie diesem selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – zu entnehmen. Damit steht es primär in der Macht der Parteien, die Bedeutung der Pflichten zu bestimmen und damit festzulegen, welche Vertragsverletzungen oder von welchem Grad an diese -- 26 of 119 -als wesentlich zu gelten haben bzw. dass der Vertrag mit der Einhaltung der betreffenden Pflichten "stehen oder fallen" soll (act. 52 E. 3.1.2; STAUDINGER/M AG NUS, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...], Wiener UN-Kaufrecht, 2013, N. 9, 13 zu Art. 25 CISG). Fehlen hingegen nähere Festlegungen der Parteien kommt es auf den Vertragszweck und darauf an, wieweit er in objektiver Sicht durch die Vertragsverletzung beeinträchtigt wird (act. 52 E. 3.1.3; zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2.a; STAUDINGER/M AGNUS, N. 13 zu Art. 25 CISG). Es ist mithin darauf abzustellen, ob durch die Vertragsverletzung – sprich deren tatsächlichen Folgen – eine erhebliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen entstanden ist, die durch Minderungsrechte und Schadenersatzansprüche nicht hinreichend kompensiert werden kann (G RUBER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, N. 12 f. zu Art. 25 CISG). Dabei ist eine an den konkreten wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers ausgerichtete Betrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4C.105/2000 vom 15. September 2000 E. 2.c/aa, bb; G RUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 25 CISG). Die Voraussetzung des Nachteils ist nicht notwendigerweise mit dem Eintritt eines konkreten Schadens gleichzusetzen. Vielmehr setzt Art. 25 CISG den Nachteil mit dem Wegfall der wesentlichen Vertragsvorteile gleich. Der Umfang eines eingetretenen bzw. das Ausmass eines möglichen Gläubigerschadens kann aber bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ein wichtiges Indiz sein und damit bei der Frage, welche Bedeutung die Parteien der Erfüllung einer Pflicht zugemessen haben, eine erhebliche Rolle spielen (act. 52 E. 3.1.2; SCHROETER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH-TRIEM /SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/M AGNUS, a.a.O., N. 11 zu Art. 25 CISG; G RUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 25 CISG).
1.2.4. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt trotz eines objektiv schwerwiegenden Nachteils für den Gläubiger nicht vor, wenn der vertragsbrüchige Schuldner die nachteiligen Folgen der Vertragsverletzung weder vorausgehen hat, sprich ihm diese nicht bekannt waren, und diese auch nicht von einer vernünftigen Person in der gleichen Stellung vorhergesehen worden wären (SCHROE-TER, a.a.O., N. 26 zu Art. 25 CISG; G RUBER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25 CISG; STAU-- 27 of 119 -DINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 9 zu Art. 25 CISG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht bereits im Vertrag selbst abschliessend und eindeutig festgelegt ist, ob eine bestimmte Pflichtverletzung als wesentlich anzusehen ist oder nicht. So beispielsweise wenn der Gläubiger durchaus auf einen bestimmten Verwendungszweck hingewiesen hat, jedoch nicht offen gelegt hat, in welcher Weise dieser Verwendungszweck genau beeinträchtigt werden kann, sprich welche Pflichtverletzung also zu einer Beeinträchtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks führen kann (G SELL, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 20. zu Art. 25 CISG). Andernfalls bleibt für den Einwand fehlender Vorhersehbarkeit kein Raum (vgl. zum Ganzen SCHROETER, a.a.O., N. 30 zu Art. 25 CISG; G RUBER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 25 CISG).
1.2.5. Welcher Zeitpunkt für die Frage der Vorhersehbarkeit der Folge einer Vertragsverletzung beziehungsweise für die Kenntnis oder die Erkennbarkeit des Gewichts der (verletzten) Vertragsinteressen massgeblich ist, wird in der Literatur kontrovers beurteilt. Da einleuchtender Weise nachträgliche Informationen die Pflichtengewichtung als Teil der vertraglichen Äquivalenz nicht mehr (zumindest nicht zum Nachteil des Schuldners) verändern können, ist jenem Teil der Lehre zu folgen, welche grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt (so insb. SCHROETER, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/M AGNUS, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 25 CISG; je mit Hinweisen auf Gegenmeinungen; G RUBER, N. 42 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 10 zu Art. 25 CISG; so auch das Bundesgericht, welches jedoch ergänzend – allerdings wohl eher im Sinne einer Eventualbegründung – nachträgliche Informationen ebenfalls berücksichtigt, vgl. zit. Urteil 4C.105/200 E. 2c/bb). Bei einer Vertragsänderung sind hingegen für die Vorhersehbarkeit sämtliche Informationen bis zu jenem Zeitpunkt massgebend (act. 52 E. 3.1.4; SCHROETER, a.a.O. N. 33 zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/M AGNUS, a.a.O., N. 19 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 43 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 24 zu Art. 25 CISG). Sodann kann zu Gunsten des Schuldners auf den späteren Zeitpunkt der Pflichtverletzung abgestellt werden, weshalb nachträgliche, gegen die Wesentlichkeit der betref-- 28 of 119 -fenden Vertragspflicht sprechende Informationen entlastend zu berücksichtigen sind (G RUBER, a.a.O., N. 44 zu Art. 25 CISG).
1.3. Beweislastverteilung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG
1.3.1. Die Verteilung der Beweislast gehört gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zu den im CISG geregelten Gegenständen. Fehlt im CISG eine ausdrückliche Beweislastregel, so ist diese Lücke nach den allgemeinen Grundsätzen zu schliessen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen (Art. 7 Abs. 2 CISG). Als solcher Grundsatz ist anerkannt, dass in der Regel jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm beweispflichtig ist. Weiter hat die Partei, welche sich auf eine Ausnahmeregel beruft, grundsätzlich deren tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen. Schliesslich wird als Grundsatz anerkannt, dass Tatsachen aus einem Bereich, welcher einer Partei deutlich besser bekannt ist als der anderen, diejenige Partei nachweisen muss, welche die Herrschaft über diesen Bereich hat. Mit der Beachtung der Beweisnähe bzw. der Möglichkeit einer Partei, Tatsachen zu beweisen, sollen im Anwendungsbereich des CISG Beweisprobleme vermieden werden (BGE 130 III 258 E. 5.3 m.w.H.).
1.3.2. Den obigen Regeln folgend trägt der Käufer im Falle von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG die Beweislast für das Bestehen der verletzten Pflicht und für ihre Wesentlichkeit (MÜLLER-C HEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 49 CISG; HUBER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, N. 86 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 125 zu Art. 49 CISG). Der Käufer muss mithin die Umstände beweisen, welche die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ergeben. Er ist damit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm aufgrund der Pflichtverletzung im Wesentlichen entgangen ist, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, sprich dass sein Interesse (an der Vertragserfüllung) weggefallen ist (G RUBER, a.a.O., N. 45 zu Art. 25 CISG; STAUDIN-GER /M AGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 26 zu Art. 25 CISG). Auch vertragliche Vereinbarungen über die Wesentlichkeit einer Pflicht oder solche, aus welchen auf ein bestimmtes Interesse des Käufers geschlossen werden kann, muss der Käufer – sollte er eine solche geltend machen – darlegen und beweisen (G RUBER, a.a.O., N. 45 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 26 zu -- 29 of 119 -Art. 25 CISG). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung trifft im Falle der Zurückweisung der Ware durch den Käufer hingegen den Verkäufer. Bei einer rügelosen Abnahme der Ware hat jedoch wiederum der Käufer – aufgrund der Beweisnähe – deren Vertragswidrigkeit nachzuweisen (BGE 130 III 258 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_362/2007 vom 13. November 2007 E. 3.; HUBER, a.a.O., N. 86 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 125 zu Art. 49 CISG).
1.3.3. Wer die Beweislast für die Vorhersehbarkeit des Nachteils durch den Verkäufer bzw. deren Fehlen trägt (Art. 25 CISG in fine), ist in der Literatur umstritten, was nicht zuletzt auf das uneinheitliche Verständnis der Funktion der Vorhersehbarkeitsschranke gemäss Art. 25 CISG in fine zurückzuführen ist (G SELL, a.a.O., N. 21 zu Art 25 CISG; vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen: SCHROETER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 25 CISG m.w.H.). Dabei scheint die von S CHROETER vertretene Ansicht, dass sich die Beweislast für die Voraussehbarkeit des Nachteils schlicht als unselbständiger Bestandteil der Beweislast für die wesentliche Bedeutung der verletzten Vertragspflicht darstellt, und jene in der Konsequenz dem Gläubiger aufzuerlegen ist, die Mindermeinung zu sein (SCHROETER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 CISG). Der überwiegende Teil der Literatur weist die Beweislast – mit teilweise unterschiedlicher Begründung – grundsätzlich der vertragsbrüchigen Partei bzw. dem Schuldner zu, welcher demnach die mangelnde Kenntnis und Voraussehbarkeit der nachteiligen Folgen einer Vertragsverletzung zu beweisen hat (STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; G RUBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 27 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 25 CISG;). Teilweise wird dabei einschränkend vertreten, die vertragsbrüchige Partei habe (lediglich) Umstände darzutun und zu beweisen, welche ergeben, dass die gravierenden Folgen der Vertragsverletzung objektiv nicht vorausgesehen werden konnten (STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; G RU-BER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O. N. 10 zu Art. 25 CISG), während der Gläubiger darzutun und zu beweisen habe, dass die vertragsbrüchige Partei aufgrund spezieller Kenntnisse oder Informationen durch den Gläubiger positive Kenntnis von einem bestimmten Risiko oder von der Bedeutung eines bestimmten Punkts für den Gläubiger gehabt habe (G RUBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG). Bundesgerichtlich wurde die Frage bis anhin noch nicht entschie-- 30 of 119 -den. Immerhin scheint auch das Bundesgericht in Bezug auf die Vorhersehbarkeitsschranke von einem Entlastungsgrund für den Verkäufer, d.h. den Schuldner, auszugehen, was wiederum für die Zuweisung der Beweislast der Vorhersehbarkeit an den Schuldner spricht (zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2.a). Dem Wortlaut von Art. 25 CISG und der herrschenden Meinung folgend, ist dort, wo eine durch die Vertragsverletzung objektiv erhebliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durch den Gläubiger nachgewiesen wurde, grundsätzlich dem Schuldner die Beweislast für die mangelnde Vorhersehbarkeit derselben zuzuweisen. Dies erscheint insgesamt sachgerecht, da die Vorhersehbarkeitsschranke letztlich den Schuldner vor der Übernahme nicht voraussehbarer Vertragsrisiken schützt. Der Beweisnähe Rechnung tragend und um Beweisprobleme zu vermeiden, ist überdies jener Auffassung zu folgen, welche dem Schuldner lediglich die Beweislast für die mangelnde objektive Vorhersehbarkeit zuweist. Die Beweislast für die positive Kenntnis des Schuldners ist hingegen dem Gläubiger aufzuerlegen.
1.4. Auslegungsregeln nach Art. 8 CISG Bei der Beurteilung, ob ein Vertragspunkt für die Parteien wesentlich war bzw. was eine Partei vom jeweiligen Vertrag erwarten darf, kommen – wie erwähnt – die Auslegungsregeln von Art. 8 CISG zur Anwendung. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (Art. 8 Abs. 1 CISG). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wille der einen Partei für die andere aufgrund der gesamten Umstände besonders leicht zu erkennen war, sodass sie darüber nicht in Unkenntnis sein konnte und auf dieses Verständnis abzustellen ist (Art. 8 Abs.1 CISG in fine). Ist dies nicht der Fall, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen normativ so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von einer vernünftigen Person in gleicher Stellung wie die andere Partei verstanden worden wären (Art. 8 Abs. 2 CISG). Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen -- 31 of 119 -zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das spätere Verhalten der Parteien (Art. 8 Abs. 3 CISG; act. 52 E. 3.2 m.w.H.).
1.5. Zusammenfassung Zur Beurteilung des von der Beklagten geltend gemachten Aufhebungsrechts sind nach dem Gesagten in Bezug auf jede von ihr behauptete Pflichtverletzung grundsätzlich die Vertragspflicht der Klägerin, deren allfällige Verletzung und – bei Bejahung Letzterer – die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung sowie – falls vorausgesetzt – die rechtzeitige und rechtsgenügliche Mängelrüge und Aufhebungserklärung zu prüfen. Dabei wird im Folgenden – soweit notwendig – auf die einzelnen vorerwähnten Voraussetzungen sowie im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Vertragsverletzungen auf die für die einzelnen Fallgruppen von Vertragsverletzungen durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten, besonderen Kriterien näher einzugehen sein (vgl. zu den Kriterien Ziff. IV.2.1.2., Ziff. IV.3.2.2. und Ziff. IV.4.2.2. hernach).
2. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter Verschiffung
2.1. Vertragspflichten / wesentliche Vertragsverletzung
2.1.1. Streitpunkte
2.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, dass in den vorliegenden Kaufverträgen der 15. Juni 2008 als Liefertermin vereinbart worden sei. Die Verschiffung des in Frage stehenden Walzdrahtes am 10. Juli 2008 stelle somit eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (act. 15 Rz. 202, 205, 330). In Bezug auf die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung macht sie zusammengefasst geltend, durch die Verwendung der Incoterms-Klausel CIF und des Begriffs "spätestens" ("latest") bei der Vereinbarung des Verschiffungstermins in den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 habe sie unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Einhaltung des vereinbarten Verschiffungstermins vom 15. Juni 2008 im Sinne eines Fixgeschäfts wichtig sei. Demnach sei die Wesentlichkeit dieser Vertragspflicht bereits aus dem Wortlaut des -- 32 of 119 -Vertrages erkennbar. Zusätzlich habe sie die Klägerin (nach Abschluss der Kaufverträge) wiederholt wegen des Verschiffungstermins kontaktiert, gegen (die erste) Verschiebung des Verschiffungszeitpunktes heftig protestiert und betont, dass sie eine Verspätung der Lieferung nicht tolerieren könne. Sie habe mithin (auch nach Vertragsschluss) wiederholt auf die Dringlichkeit der Lieferung hingewiesen. Sie bringt weiter vor, sie habe den Verschiebungen aber deshalb zugestimmt, weil sie auf die Lieferung des Walzdrahtes dringend angewiesen gewesen sei und sich diesbezüglich in einer Zwangslage befunden habe (act. 15 Rz. 58, 60, 68, 69, 7375, 371-375; act. 24 Rz. 186-190, 256-257, 699-700).
2.1.1.2. Die Klägerin wendet replicando einerseits ein, es liege keine Vertragsverletzung ihrerseits vor. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe den Änderungen des spätesten Verschiffungszeitpunktes auf den 11. Juli 2008 zugestimmt und die Bank H._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2008 ohne Weiteres angewiesen, das Dokumentenakkreditiv entsprechend der Vereinbarung der Parteien zu ergänzen (act. 20 Rz. 10, 44-45, 109, 214). Andererseits bestreitet die Klägerin für den Fall, dass eine Vertragsverletzung ihrerseits bejaht würde, die Wesentlichkeit derselben. Sie macht dazu in der Hauptsache geltend, die Beklagte habe nie festgehalten, dass ein bestimmter Verschiffungszeitpunkt für sie im Sinne eines Fixgeschäfts von besonderer Bedeutung sei. Entsprechend habe die Beklagte ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen nie mitgeteilt, dass der Wert der Kaufverträge für sie von der Einhaltung eines bestimmten Verschiffungstermins abhänge. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich auch aus der Verschiebung der Verschiffungstermine im Dokumentenakkreditiv. Ferner wäre im Falle der Wesentlichkeit des Verschiffungszeitpunktes zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die Kaufverträge nach Eingang der Mitteilung betreffend die Verschiebung der Verschiffung spätestens am 4. Juli 2008 aufgehoben und einer Änderung des Dokumentenakkreditivs nicht zugestimmt hätte. Gegen ein besonderes Interesse der Beklagten am Verschiffungstermin spreche sodann die durch die Beklagte anfangs September 2008 durchgeführte Prüfung des Walzdrahtes. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst wenn die Wesentlichkeit bejaht werden sollte, es für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Beklagte die Einhaltung des Verschiffungstermins als so wesentlich erachtet habe, dass sie auf einen -- 33 of 119 -Kauf verzichtet hätte, wenn sie die Nichteinhaltung der entsprechenden Vertragsbestimmung vorhergesehen hätte (act. 20 Rz. 11, 43, 124-128). Die Klägerin bestreitet sodann, dass die Beklagte gegen eine Änderung des Verschiffungszeitpunktes heftig protestiert oder sie auf die von ihr geltend gemachte Dinglichkeit des Erhalts des Stahls bzw. auf eine diesbezügliche Zwangslage hingewiesen habe (act. 20 Rz. 182, 214).
2.1.1.3. Duplicando hält die Beklagte der von der Klägerin behaupteten einvernehmlichen Verschiebung des spätesten Verschiffungszeitpunktes ergänzend entgegen, es sei strikt zwischen Valutaverhältnis und dem Dokumentenakkreditiv zu unterscheiden. Sie habe lediglich der Anpassung des Dokumentenakkreditivs zugestimmt (act. 24 Rz. 187, 261, 701). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
2.1.1.4. Strittig ist somit zwischen den Parteien einerseits, ob die vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestand, den in Frage stehenden Walzdraht bis spätestens am 15. Juni 2008 zu verschiffen und andererseits, ob – bei Bejahung einer entsprechenden Vertragspflicht – die unbestrittenermassen am 10. Juli 2008 erfolgte Verschiffung des Walzdrahtes eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt. Da – auch bei verspäteter Lieferung (vgl. Ziff. III.2.1.) – nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG ein zur Zurückweisung der Ware berechtigendes Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG besteht, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob eine solche im Falle einer tatsächlich verspäteten Verschiffung zu bejahen wäre.
2.1.2. Rechtliches
2.1.2.1. Das Überschreiten des vereinbarten Liefertermins allein stellt grundsätzlich noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar, weshalb der Käufer, welcher den Vertrag zufolge verspäteter Lieferung aufheben will, grundsätzlich gehalten ist, dem Verkäufer gemäss Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG eine Nachfrist zu setzen. Hinsichtlich Fixgeschäften, bei denen sich aus dem Vertrag oder den Umständen die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu -- 34 of 119 -einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, bedeutet eine Fristüberschreitung hingegen eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragsverletzung. Im Falle einer verspäteten Lieferung kommt es somit für die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung darauf an, ob die genaue Einhaltung des Liefertermins für den Käufer von besonderem Interesse ist, und zwar so, dass der Käufer lieber überhaupt keine Lieferung als eine verspätete Lieferung haben will, was für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbar sein muss. Die Wesentlichkeit kann sich bereits aus der Formulierung des Liefertermins im Kaufvertrag ergeben; so beispielsweise bei den Bezeichnungen "fix", "spätestens" oder "schnellstmöglich". Häufig erschliesst sie sich jedoch erst aufgrund einer Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertrages. Auch die Verwendung der Incoterms-Klausel CIF kann zumindest Indiz für das Vorliegen eines Fixgeschäfts sein (SCHROETER, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 25 CISG; M ÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 CISG; STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 25 CISG, N. 10 ff. zu Art. 49 CISG; G RUBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 25 CISG; HUBER, a.a.O., N. 34 zu Art.
49 CISG; G SELL, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 12 zu Art. 25 CISG). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.1.2. verwiesen werden.
2.1.2.2. Da die Bedeutung des Verschiffungstermins vom 15. Juni 2008 unter den Parteien strittig ist, ist nachfolgend – das von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Bestehen einer solchen Vertragspflicht voraussetzend – die Wesentlichkeit einer entsprechenden Vertragspflicht zu prüfen.
2.1.3. Würdigung
2.1.3.1. Durch die Verwendung der Formulierung "spätestens" ("latest") und der Incoterms-Klausel CIF (vgl. act. 16/9 S. 1; act. 3/2 S. 1) spricht der Wortlaut der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 zwar klar für ein Fixgeschäft und damit für eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragspflicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das CISG vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht. Im Zweifel ist die Wesentlichkeit einer Vertragspflicht zu verneinen. Es ist mithin ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Ziff. IV.1.2.2.). Im Zusammenhang mit einer verspäteten Lieferung ist nach dem Gesagten zur Bejahung einer we-- 35 of 119 -sentlichen Vertragspflicht nicht in erster Linie entscheidend, ob die Lieferung in oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, sondern vielmehr, ob sie – gemäss dem Willen und den Interessen des Gläubigers – danach nicht mehr erfolgen darf bzw. kann. Letzteres macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Sie bringt in Bezug auf die von ihr behauptete verspätete Verschiffung lediglich vor, dass u.a. durch die verspätete Lieferung ihre für die Verarbeitung von Walzdraht mit dünnem Durchmesser bestimmten Maschinen vom 22. September 2008 bis 26. September 2008 stillgestanden hätten, weshalb ihr ein Schaden zufolge Betriebsausfall und entgangener Aufträge entstanden sei, was die Klägerin im Übrigen bestreitet (act. 15 Rz. 133-136, 145-146, 205, 394-397; act. 20 Rz. 85, 193194). Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass sie den Walzdraht bei einer Verschiffung nach dem 15. Juni 2008 nicht mehr gewollt hätte oder dieser hernach nicht mehr hätte verarbeitet werden können. Sie führt dazu vielmehr aus, sie habe die (erneute) Verzögerung der Verschiffung in Kauf genommen, in der Hoffnung, dass die Ware in Italien ankommen würde, bevor der eigene Vorrat an Walzdraht 6,5 mm und 8 mm aufgebraucht sein würde, da eine anderweitige Bestellung der Ware aufgrund der zu erwartenden Lieferfristen und der schwierigen Beschaffungslage für Walzdraht mit den vorliegend massgeblichen Spezifikationen nicht möglich gewesen sei (act. 15 Rz. 73). Dies erhellt, dass die Beklagte lieber eine verspätete Verschiffung als keine wollte. Sie ging dabei von einer rund vier- bis sechswöchigen Transportdauer aus (act. 15 Rz. 132; act. 24 377). Der Walzdraht traf denn auch fünf Wochen später am 15. August 2008 in G._____ ein und war eine Woche später – also insgesamt nach sechs Wochen ab Verschiffung – bis am 22. August 2008 entladen worden. Der Walzdraht war also weit vor dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Produktionsstillstand zufolge fehlendem Verarbeitungsmaterial von Walzdraht 6,5 mm und 8 mm in Italien angekommen. Somit erfüllt selbst der behauptete (tatsächliche) Wille der Beklagten (Art. 8 Abs. 1 CISG) die Anforderungen der Wesentlichkeit nicht.
2.1.3.2. Dafür, dass die Beklagte bereit war, selbst die nach dem 15. Juni 2008 verschiffte Walzdrahtladung anzunehmen, und somit gegen die zentrale Bedeutung des in den Kaufverträgen vereinbarten Verschiffungstermins sprechen auch die von ihr am 18. Juni 2008 bzw. 7. Juli 2008 – also nach Ablauf des ursprüng-- 36 of 119 -lich vereinbarten spätesten Verschiffungstermins – veranlassten Änderungen im Dokumentenakkreditiv. Damit wurde der späteste Verschiffungszeitpunkt zunächst auf den 5. Juli 2008 und hernach auf den 11. Juli 2008 verschoben und das Verfalldatum des Akkreditivs zunächst auf den 21. Juli 2008 und dann auf den 1. August 2008 verlängert. Dafür hätte kein Anlass bestanden, wenn sie an der Ware nach Ablauf des in den Kaufverträgen vereinbarten Verschiffungstermins nicht mehr interessiert gewesen wäre. Gleiches gilt für die anfangs September 2008 vorgenommene Prüfung des entladenen Walzdrahtes im Hafen von G._____ (vgl. Ziff. II.5.2.). Keine Rolle spielt dabei, dass das Dokumentenakkreditiv und die Kaufverträge – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – nicht gleichzusetzen sind (vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 16 zum Anhang zu Art. 466-471 OR). Denn immerhin handelt es sich beim Dokumentenakkreditiv um den papiermässigen Nachvollzug des Geschäfts. Somit spricht auch das gemäss Art. 8 Abs. 3 CISG im Rahmen der Auslegung zu beachtende (spätere) Verhalten der Beklagten gegen die wesentliche Bedeutung des Verschiffungszeitpunktes in den vorliegenden Kaufverträgen. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beklagten geltend gemachten und von der Klägerin bestrittenen Proteste im Rahmen der Änderungen des Dokumentenakkreditivs sowie die von der Beklagten ins Feld geführte und von der Klägerin ebenfalls bestrittene Zwangslage nichts zu ändern, da die Beklagte den Änderungen des Akkreditivs schliesslich zustimmte. Hinzukommt, dass durch das Verhalten der Beklagten die Wesentlichkeit des Verschiffungszeitpunktes zumindest in dem zu Gunsten des Schuldners zu beachtenden Zeitpunkt der von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverletzung (vgl. dazu Ziff. IV.1.2.5.) – sprich der Verschiffung am 10. Juli 2008 – nicht (mehr) erkennbar war.
2.1.3.3. In diesem Zusammenhang gilt ergänzend zu beachten, dass Art. 8 Abs. 3 CISG sodann auf den im CISG allgemein geltenden Grundsatz des Verbots des "venire contra factum proprium" verweist (SCHMIDT -KESSEL, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECHTRIEM /SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 50 zu Art. 8 CISG). Indem die Beklagte zunächst den spätesten Verschiffungszeitpunkt gemäss den Anträgen der Klägerin im Dokumentenakkreditiv änderte, um sich hernach wiederum auf den gemäss den Kaufverträgen spätesten Verschiffungs-- 37 of 119 -zeitpunkt im Sinne einer wesentlichen Vertragspflicht zu berufen und gestützt darauf – trotz Verschiffung der Walzdrahtladung innerhalb der Frist gemäss Akkreditiv – die Kaufverträge aufzuheben, setzt sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in einen derartigen Widerspruch, dass ihr auch unter dem Titel des Rechtsmissbrauchsverbots ein Vertragsaufhebungsrecht zufolge verspäteter Lieferung zu verwehren wäre.
2.1.3.4. Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn die Verschiffung nach dem 15. Juni 2008 tatsächlich zu einem Produktionsunterbruch der Beklagten geführt hätte, ein allfällig daraus resultierender Nachteil in zumutbarer Weise durch Schadenersatz auszugleichen wäre, weshalb auch unter diesem Aspekt die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 25 CISG und damit ein Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu verneinen ist. Demnach kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund des vorliegenden Verschiffungszeitpunktes einen Produktionsausfall bzw. einen Schaden erlitten hat.
2.2. Ergebnis / Zusammenfassung
2.2.1. Sollte die Klägerin durch die Verschiffung des Walzdrahtes am 10. Juli 2008 ihre kaufvertraglichen Pflichten tatsächlich verletzt haben, so ist diese Vertragsverletzung nicht als wesentlich im Sinne von Art. 25 CISG zu qualifizieren. Demzufolge ist ein darauf gestütztes Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu verneinen. Entsprechend kann unter dem Titel des Vertragsaufhebungsrechts der Beklagten eine weitere Prüfung der Vertragspflichten der Klägerin hinsichtlich Verschiffungszeitpunkt unterbleiben. Soweit erforderlich wird darauf im Rahmen der Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Beklagten zurückzukommen sein (vgl. zum Schadenersatzanspruch der Beklagten Ziff. VI.2. hernach).
2.2.2. Schliesslich ist auch ein Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG zu verneinen, da sie eine solches nicht geltend macht und die dafür vorausgesetzte Nachfristansetzung nicht einmal behauptet (act. 15 Rz. 1 ff.; act. 24 Rz. 1 ff., insb. Rz. 189).
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3. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter / Nichtlieferung der Konnossemente
3.1. Vertragspflichten
3.1.1. Rechtliches
3.1.1.1. Ist ein Kauf als Dokumentengeschäft ausgestaltet, besteht für den Verkäufer eine zweifache Leistungspflicht. Er hat die Ware in das Transportverhältnis zu bringen und die daraus resultierenden Dokumente an den Käufer zu liefern. Kaufgegenstand bleibt die Ware, aber so, dass sie mittels der Dokumente geliefert wird (ERNST /LAUKO, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.),
2. Aufl., 2010, N. 1 zu Art. 34). Durch die Aufnahme einer Akkreditivklausel in ihren Vertrag legen die Parteien den Erfüllungsmodus fest. Den Käufer trifft dadurch die vertragliche Pflicht, eine Bank zur Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Verkäufers zu veranlassen. Dieser steht die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber, die vereinbarten Dokumente der akkreditiveröffnenden oder – im Vierparteienverhältnis – der Korrespondenzbank vor Ablauf der Frist zur Präsentation einzureichen (M EIER-HAYOZ / VON DER C RONE, Wertpapierrecht, 2. Aufl. 2000, § 31 N. 5 ff.).
3.1.1.2. Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 34 CISG). Art. 34 CISG stellt damit klar, dass für die Modalitäten (Zeit, Ort und Form) der Dokumentenübergabe auf den Vertrag abzustellen ist. Trifft der Vertrag hierzu keine Regelung, ergibt sich bei vereinbartem Akkreditiv die Frist zur Dokumentenübergabe aus der vorgegebenen Akkreditivlaufzeit (BRUNNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 CISG).
3.1.2. Würdigung
3.1.2.1. Die vorliegenden Kaufverträge enthalten je eine Akkreditivklausel, wonach die Beklagte ein Dokumentenakkreditiv zuhanden der I._____ zu eröffnen bzw. jenes um den Preis des zweiten Kaufvertrages zu erweitern hatte, was sie am 21. Mai 2008 bzw. 27. Mai 2008 tat (vgl. Ziff. II.1.1. f.).
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3.1.2.2. Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Klägerin die Akkreditivdokumente – einschliesslich der (Original-) Konnossemente – innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs bei der I._____ einzureichen hatte (act. 15 Rz. 245; act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 117), und dass diese Gültigkeitsdauer des Akkreditivs auf Veranlassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 1. August 2008 (act. 16/28) auf den 10. August 2008 verlängert worden war (act. 15 Rz. 83-84; act. 20 Rz. 62; vgl. auch Ziff. II.3.2.). Ferner gehen beide Parteien davon aus, dass die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche der Internationalen Handelskammer für Dokumentenakkreditive (nachfolgend "ERA 600") im Dokumentenakkreditiv für anwendbar erklärt worden waren (act. 15 Rz. 251-252 und act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 151, 543-544, 560, 683; act. 3/7 Rubrik 40E). Im Rahmen der Duplik anerkennt die Beklagte alsdann die von der Klägerin gestützt auf Art. 29 lit. a ERA 600 geltend gemachte Fristverlängerung der Laufzeit des Akkreditivs von Sonntag, 10. August 2008, auf den nächsten Werktag am Montag, 11. August 2008 (act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 16, 77, 191, 535). Die Modalitäten der Dokumentenübergabe im Sinne von Art. 34 CISG sind somit vorliegend unstrittig. Sie allein sind nach dem Gesagten massgeblich.
3.1.3. Ergebnis Die Klägerin war verpflichtet, die Akkreditivdokumente samt Konnossemente der I._____ bis am 11. August 2008 einzureichen.
3.2. Pflichtverletzung / wesentliche Vertragsverletzung
3.2.1. Streitpunkte
3.2.1.1. Unter den Parteien ist strittig, ob die Klägerin die Akkreditivdokumente und damit auch die Konnossemente innerhalb der Akkreditivlaufzeit bis 11. August 2008 der I._____ Bank eingereicht hat und ob eine verspätete bzw. eine Nichtlieferung der Konnossemente als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG zu würdigen ist.
3.2.1.2. Die Beklagte macht dazu im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Akkreditivdokumente erst nach dem Verfalldatum des Akkreditivs und damit ver-
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spätet eingereicht (act. 15 Rz. 97; act. 24 Rz. 118-124, 128-129, 313, 494, 510). Die I._____ habe die Dokumente erst am 22. August 2008 erhalten. Da die Klägerin ihr die Konnossemente nach dem Verfalldatum des Dokumentenakkreditivs unbestrittenermassen auch nicht zugesandt habe, obwohl sie gemäss der in den Kaufverträgen vereinbarten CIF-Klausel verpflichtet gewesen sei, ihr ein Konnossement zu verschaffen, sei die Klägerin somit ihrer Dokumentenübergabepflicht nicht nachgekommen. Folglich habe die Beklagte den Walzdraht nicht übernehmen können, was ihr einen Schaden verursacht habe (act. 15 Rz. 206-209, 249, 332-334, 336; act. 24 Rz. 548-550). Anders als die Klägerin behaupte (vgl. act. 1 Rz. 59), habe sie ihr den Walzdraht somit nicht (durch Entladung) am 22. August 2008 zur Verfügung gestellt, denn die Beklagte habe zum Walzdraht – ohne Originalkonnossemente – keinen Zugang gehabt (act. 15 Rz. 93, 335). Da die Klägerin ihr die Konnossemente nie übergeben oder zugesandt habe und die vereinbarte Gültigkeitsdauer des Dokumentenakkreditivs unbenutzt habe verstreichen lassen, liege eine wesentliche Vertragsverletzung vor. Die Nichtlieferung eines Konnossements sei der Nichtlieferung der Ware gleichzusetzen (act. 15 Rz. 377-378). Die Beklagte bringt weiter vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die "on approval basis" weitergeleiteten Akkreditivdokumente anzunehmen. Die Klägerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass die Akkreditivdokumente nicht angenommen worden seien, da sie diese nicht akkreditivkonform eingereicht habe (act. 15 Rz. 253-254). Zudem sei es offensichtlich, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen kein Interesse gehabt habe, kulanter Weise die Dokumente anzunehmen, insbesondere da aufgrund der mehrfach korrigierten Rechnungen vollkommen unklar gewesen sei, ob und wie viel Walzdraht eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aufweisen würde und die Klägerin mangels Ausscheidung des Walzdrahtes nach Endempfänger nicht habe feststellen können, wie viele Schmelznummern unter der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA gelegen hätten. Sie habe die Akkreditivdokumente deshalb nicht angenommen, weil sie zuerst über die nötige Sicherheit habe verfügen wollen, dass sie vertragskonformen Walzdraht bekomme, bevor sie die Akkreditivdokumente beziehe und damit die Bezahlung der Akkreditivsumme durch die Bank ausgelöst hätte. Entsprechend habe sie verlangt, vom Walzdraht Proben nehmen zu können (act. 15 Rz. 255-- 41 of 119 -257). Sodann hätten sich die schliesslich bei der I._____ eingereichten Dokumente, d.h. die (mehrfach korrigierten) Rechnungen der Klägerin, als unrichtig und nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend herausgestellt (act. 15 Rz. 99-107, 247-248; act. 24 Rz. 445).
3.2.1.3. Die Klägerin macht replicando im Wesentlichen und in erster Linie geltend, sie habe der I._____ die gemäss den beiden Kaufverträgen erforderlichen Dokumente einschliesslich der Konnossemente am 11. August 2008 rechtzeitig eingereicht, weshalb keine Vertragsverletzung ihrerseits vorliege. Im Eventualstandpunkt bestreitet sie die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung durch verspätetes Einreichen der Konnossemente (act. 20 Rz. 12-13, 65, 110, 113, 130). Zur Wesentlichkeit macht sie insbesondere geltend, bei einer Nichteinhaltung eines Liefertermins liege noch keine wesentliche Vertragsverletzung vor, welche zur Vertragsaufhebung berechtige. Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung sei deshalb vorliegend die rechtzeitige Rüge und das Ansetzen einer Nachfrist, was die Beklagte jedoch versäumt habe. Ferner sei die Beklagte dadurch, dass die Konnossemente nicht bereits am 10. August 2008 vorgelegen hätten, nicht in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit über die Ware eingeschränkt gewesen, da sich der in Frage stehende Walzdraht noch auf See befunden habe. Bezeichnend sei überdies, dass die Beklagte anfangs September 2008 verlangt habe, die materielle Beschaffenheit des Stahls zu prüfen. Von einer Annahmeverweigerung wegen fehlender Konnossemente sei dabei nie die Rede gewesen (act. 20 Rz. 130).
3.2.1.4. Die Beklagte bringt im Rahmen ihrer Duplik ergänzend vor, die Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente könne – anders als die Klägerin geltend mache (vgl. act. 20 Rz. 158) – nicht als Lieferung interpretiert und die Entgegennahme der Dokumente durch die Bank H._____ "on approval basis" daher auch nicht als Annahme der Dokumente oder des Walzdrahtes verstanden werden (act. 24 Rz. 315, 542). Sodann müsse keine Nachfrist angesetzt werden, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliege (act. 24 Rz. 192, 557-558). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beklagte mit E-Mail vom 22. August 2008 (act. 16/32) die Klägerin auf die fehlende Vorlage der Akkreditivdokumente hingewiesen habe (act. 24 Rz. 561). Sodann weist die Beklagte präzisierend da-- 42 of 119 -rauf hin, dass die Klägerin die Konnossemente gar nicht geliefert und nicht nur – wie die Klägerin geltend mache – verspätet geliefert habe (act. 24 Rz. 184, 191). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
3.2.1.5. Da erwähntermassen ein zur Zurückweisung der Ware berechtigendes Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung zu bejahen ist, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob eine solche bei tatsächlicher Nichtlieferung bzw. verspäteter Lieferung der Konnossemente durch die Klägerin zu bejahen wäre.
3.2.2. Rechtliches
3.2.2.1. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflicht zur Dokumentenübergabe bestimmen sich nach Art. 45 ff. CISG. Ob eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 CISG vorliegt, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach der Wichtigkeit des Dokuments für den Käufer. Hat die Übergabe der Ware durch Aushändigung eines Dokuments zu erfolgen, das zur Verfügung über die Ware berechtigt, wie beispielsweise Konnossemente, stellt die Verletzung der Pflicht zur Dokumentenübergabe zugleich eine Verletzung der Lieferpflicht dar (ERNST /LAUKO, a.a.O., N. 14 zu Art. 34 CISG). Entsprechend gelten im Falle der verspäteten Übergabe derartiger Dokumente für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung die Grundsätze für eine Überschreitung des Liefertermins entsprechend. Demnach ist eine verspätete Einreichung der betreffenden Dokumente dann als wesentlich zu qualifizieren, wenn der Liefertermin für das Geschäft eine offensichtlich zentrale Bedeutung hat und eine nachträgliche Lieferung die Interessen des Käufers gar nicht oder nur sehr eingeschränkt befriedigen könnte. Andernfalls ist davon auszugehen, dass eine einfache Verzögerung der Dokumentenübergabe keine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (SCHROETER, a.a.O., N. 59 zu Art. 25 CISG; SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 27, 26c zu Art. 49 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 25 CISG; vgl. auch Ziff. IV.2.1.2.1.).
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3.2.2.2. Bei der Vereinbarung eines Dokumentenakkreditivs sind alle Dokumente, die nach dem Vertrag zu einer ordnungsgemässen Andienung erforderlich sind, als wesentlich im Sinne von Art. 25 CISG anzusehen. Ob und inwieweit bei echten Dokumentengeschäften auch dem vertraglich festgelegten Andienungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt, sodass seine Überschreitung ohne Weiteres eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt, oder ob dem Verkäufer noch die Möglichkeit zur nachträglichen (unter Umständen inhaltlich nachgebesserten) Andienung zustehen soll, richtet sich vorrangig nach dem Kaufvertrag und einschlägigen Handelsbräuchen. Auch bei Fehlen dieser Dokumente ist somit eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragsverletzung nur zu bejahen, wenn ein Fixgeschäft im obigen Sinn vorliegt (SCHROETER, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 25 CISG; vgl. Ziff. IV.2.1.2.1. und Ziff. IV.3.2.2.1.).
3.2.2.3. Ist der Verkäufer zur Übergabe von Dokumenten verpflichtet und werden die betreffenden Dokumente – wenn auch fehlerbehaftet – übergeben, so gelten sie grundsätzlich als geliefert mit der Konsequenz, dass eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG ausscheidet und sich die Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung ausschliesslich nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG richten. Beim Dokumentenkauf im eigentlichen Sinne, d.h. bei dem die Ware in Gestalt der sie vertretenden Dokumente (wie beispielsweise dem Konnossement) anzudienen ist, die Kaufpreiszahlung aufgrund eines Dokumentenakkreditivs durch die Bank des Käufers erfolgt und wo der Grundsatz der Dokumentenstrenge gilt, ist hingegen der Käufer und vor allem auch die von ihm eingeschaltete Bank berechtigt, die vom Verkäufer angedienten Dokumente, die nicht vertragsgerecht sind, zurückzuweisen, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG (analog) Nachfrist anzusetzen und bei deren erfolglosen Ablauf den Vertrag aufzuheben. Wird dagegen das Dokument vom Käufer oder von der von ihm beauftragten Bank entgegengenommen, so ist es geliefert mit der Konsequenz, dass die Folgen sich nunmehr ausschliesslich nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG richten. Ergibt sich aus einem an sich vertragskonformen Dokument, dass die Ware nicht vertragsgemäss ist, hängt es hingegen von der Beschaffenheitsabweichung der Ware ab, ob eine Vertrags-- 44 of 119 -aufhebung gerechtfertigt ist (SCHROETER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 25 CISG; M ÜL-LER-CHEN, a.a.O., N. 11, 19 zu Art. 49 CISG).
3.2.2.4. Wenngleich im Falle echter Dokumentengeschäfte jede Vertragswidrigkeit der Dokumentenvorlage den Käufer berechtigt, die Annahme der Dokumente zu verweigern, ist – anders als bei übrigen Vertragsverletzungen (vgl. Ziff. III.2.1.) – bei echten Dokumentengeschäften das sofortige Zurückweisungsrecht, welches sich mitunter unmittelbar aus der Regel B8 der Incoterms-Klausel CIF oder gestützt auf die ERA 600 bei Zahlung durch Dokumentenakkreditiv ergibt, und das nur bei einem wesentlichen Vertragsbruch im Sinne von Art. 25 CISG gegebene Aufhebungsrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu unterscheiden. Ein sofortiges Recht zur Aufhebung des Vertrages steht dem Käufer nur in besonderen Situationen zu; beispielsweise dann, wenn der Käufer kein Interesse an der physischen Warenlieferung hat (M OHS, a.a.O., N. 18 zu Art. 60 CISG). Somit können im Rahmen echter Dokumentengeschäfte – anders als bei sonstigen Vertragsverletzungen – Zurückweisungsrecht und Aufhebungsrecht nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG auseinanderfallen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.1.2. verwiesen werden.
3.2.2.5. Da die Wesentlichkeit der Verpflichtung der Klägerin zur fristgerechten Einreichung der Akkreditivdokumente bzw. der Konnossemente bis 11. August 2008 und damit auch das diesbezügliche Aufhebungsrecht der Beklagten zwischen den Parteien strittig ist, ist dies – die zwischen den Parteien strittige Einreichung der Akkreditivdokumente nach Ablauf der Akkreditivlaufzeit voraussetzend – nachfolgend zu prüfen.
3.2.3. Würdigung
3.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entgegennahme und Weiterleitung der Akkreditivdokumente "on approval basis" durch die Bank H._____ noch keine Entgegennahme derselben im obigen Sinne darstellt, welche ein Zurückweisungsrecht zur Nachfristansetzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG ausschliessen würde. Vielmehr ist auch das Schreiben der Beklagten vom 3. September 2008 an die Bank H._____ (act. 25/10) bzw. deren diesbezügliche SWIFT-- 45 of 119 -Mitteilung an die I._____ vom 4. September 2008 (act. 3/18; vgl. auch Ziff. II.4.3. und Ziff. II.5.1.) als unmittelbare Zurückweisung der Akkreditivdokumente zu qualifizieren, zu welcher die Beklagte nach dem Gesagten bei vereinbartem Dokumentenakkreditiv und dem in diesem Zusammenhang geltenden Grundsatz der Dokumentenstrenge im Falle verspäteter Einreichung der Akkreditivdokumente grundsätzlich berechtigt war. Allerdings sind im Bereich des Dokumentenakkreditivs, wie erwähnt, Zurückweisungsrecht und Aufhebungsrecht klar voneinander zu trennen. Letzteres ist auch im Anwendungsbereich der Dokumentenstrenge nur unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 CISG gegeben. Anders als bei vertragswidriger Ware oder nichtkonformen, aber die Ware nicht vertretenden Dokumenten steht dem Käufer im Falle des Dokumentenakkreditivs bei unmittelbarer Zurückweisung vertragswidriger Dokumente – trotz Andienung (und damit eigentlicher Lieferung) derselben – die Möglichkeit offen, Nachfrist zu setzen und den Vertrag nach deren unbenutztem Ablauf gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG aufzuheben. Andernfalls setzt die Vertragsaufhebung nach dem Gesagten auch im Falle der Verpflichtung zur Dokumentenübergabe des Verkäufers bei vereinbartem Dokumentenakkreditiv voraus, dass der Grund für die Zurückweisung der Akkreditivdokumente eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt. Die Unterscheidung, ob bei der Andienung vertragswidriger Dokumente – wie im Falle vertragswidriger Ware – von einer Lieferung derselben auszugehen oder aber eine solche zu verneinen ist, spielt mithin lediglich dahingehend eine Rolle, ob dem Käufer ein (vereinfachtes) Aufhebungsrecht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG verwehrt bleibt oder nicht. Zu weit ginge es jedoch, insbesondere dort, wo die Vertragswidrigkeit einzig in der verspäteten Andienung der Akkreditivdokumente liegt, eine Lieferung der Akkreditivdokumente bei deren unmittelbaren Zurückweisung durch den Käufer zu verneinen. Wurde nicht bereits vor dem effektiven Andienungszeitpunkt eine Nachfrist durch den Käufer angesetzt (vgl. dazu nachstehend Ziff. IV.3.2.3.5.), so macht eine solche nach erfolgter Andienung keinen Sinn mehr, weshalb die Unterscheidung zwischen Lieferung und Nichtlieferung in solchen Fällen nicht greift. Insofern haben vorliegend die Akkreditivdokumente einschliesslich der Konnossemente – entgegen den Behauptungen der Beklagten und ungeachtet der CIF-Klausel in den Kaufverträgen -- 46 of 119 -– durch die Andienung derselben am vertragsgemässen Ort (d.h. bei der I._____) als spätestens am 22. August 2008 geliefert (und hernach nicht angenommen) zu gelten. Somit ist im Folgenden nunmehr zu prüfen, ob die verspätete Andienung bzw. Lieferung der Akkreditivdokumente vorliegend eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt. Nur dann war die Beklagte zur Aufhebung der vorliegenden Verträge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG und damit auch zur Zurückweisung der Ware berechtigt.
3.2.3.2. Der Grund für die Annahmeverweigerung bzw. Zurückweisung der Akkreditivdokumente und damit auch der Konnossemente durch die Beklagte liegt vorliegend nicht im Zeitpunkt der Dokumentenvorlage. Die Beklagte bringt selber vor, dass sie die Akkreditivdokumente und damit auch die Konnossemente deshalb nicht angenommen habe, weil in jenem Zeitpunkt völlig unklar gewesen sei, ob der Walzdraht und wieviel davon eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aufweisen würde. Sie habe zuerst die nötige Sicherheit haben wollen, dass sie vertragskonformen Walzdraht bekomme, bevor sie die Dokumente beziehe und damit die Bezahlung der Akkreditivsumme durch die Bank ausgelöst hätte. Grund für die Verweigerung der Entgegennahme der Konnossemente durch die Beklagte war somit vielmehr die (von der Beklagten befürchtete, mangelhafte) Qualität des Walzdrahtes. Somit kam selbst nach dem von der Beklagten eigens behaupteten (wirklichen) Willen (Art. 8 Abs. 1 CISG) dem Zeitpunkt der Dokumentenvorlage keine wesentliche Bedeutung zu. Gegen das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG spricht alsdann das im Rahmen der Auslegung gemäss Art. 8 Abs. 3 CISG zu beachtende (spätere) Verhalten der Beklagten. Sie verlangte noch am 3. September 2008, d.h. fast einen Monat nach Ablauf des Liefertermins für die Dokumente und am gleichen Tag der Dokumentenrückweisung, die Beschaffenheit des Walzdrahtes prüfen zu dürfen und liess diesen in der Folge tatsächlich testen (vgl. Ziff. II.5.1. f). Damit brachte sie zum Ausdruck, dass der 10. bzw. 11. August 2008 als Termin für die Lieferung der Akkreditivdokumente keine zentrale Bedeutung hatte, und die nachträgliche Lieferung der Konnossemente ihre Interessen – im Falle der Vertragskonformität der Ware – durchaus noch hätte be-- 47 of 119 -friedigen können. Dies umso mehr als die Bank H._____ die Akkreditivdokumente "on approval basis" weiterleitete und somit offensichtlich gewillt war, bei Zustimmung der Beklagten das Dokumentenakkreditiv aufrechtzuerhalten bzw. zu honorieren. Somit beurteilt sich das von der Beklagten unter diesem Titel geltend gemachte Aufhebungsrecht nach den Vertragspflichten der Klägerin in punkto Qualität der Ware sowie deren Wesentlichkeit (vgl. hernach Ziff. IV.4.).
3.2.3.3. Schliesslich kann die Beklagte auch aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, dass die von der Klägerin spätestens am 22. August 2008 bei der I._____ ursprünglich eingereichten und hernach bis zum 26. August 2008 korrigierten Rechnungen nicht den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässige Menge von Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA entsprochen hätten (act. 15 Rz. 99-107, 247248; act. 24 Rz. 445), nach dem Gesagten (vgl. Ziff. IV.3.2.2.3.) unter diesem Punkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beklagte selbst vorbringt, war die Mindestzugfestigkeit nach der Vertragsänderung im Juli/August 2008 nicht mehr als Zahlungsvoraussetzung im Dokumentenakkreditiv enthalten, sodass die Klägerin die volle Akkreditivsumme, eine für die Gesamtwalzdrahtmenge auf USD 1020.– reduzierte Akkreditivsumme oder einen beliebigen Betrag dazwischen hätte von der Bank verlangen können (act. 24 Rz. 292, 308). Die Bank war mithin für die Zahlungsfreigabe nicht mehr verpflichtet, das Kriterium der Mindestzugfestigkeit zu prüfen. Da die Beklagte eine über die Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung betreffend die zulässige Menge Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA hinausgehende Nichtkonformität der Rechnungen nicht geltend macht, liegt der Fall vor, wo sich aus akkreditivkonformen Dokumenten die vertragswidrige Beschaffenheit der Ware ergibt. Entsprechend beurteilt sich auch ein diesbezügliches Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten nach den Vertragspflichten der Klägerin in punkto Mindestzugfestigkeit sowie deren Wesentlichkeit (vgl. dazu Ziff. IV.4.2. hernach).
3.2.3.4. Soweit sich die Beklagte auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachte verspätete bzw. Nichtlieferung der Konnossemente hinsichtlich des erlittenen Nachteils auf einen dadurch bedingten Produktionsausfall bzw. Schaden beruft,
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welcher im Übrigen von der Klägerin wiederum bestritten wird (vgl. act. 15 Rz. 133, 136, 145-147, 209; act. 20 Rz. 85, 193-194), so ist diesbezüglich auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. IV.2.1.3.4. zu verweisen.
3.2.3.5. Selbst wenn eine Lieferung der (allfällig) verspätet angedienten Akkreditivdokumente bzw. Konnossemente zu verneinen wäre, wäre ein auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG gestütztes Aufhebungsrecht der Beklagte zu verneinen. Dieses setzt in jedem Fall eine Nachfristansetzung voraus. Die Beklagte behauptet dazu jedoch lediglich, die Klägerin mit E-Mail vom 22. August 2008 auf die Vorlage der fehlenden Akkreditivdokumente hingewiesen zu haben. Sollte die Beklagte damit eine Nachfristansetzung an die Klägerin behaupten wollen, so ist diese insofern als nicht ordnungsgemäss zu qualifizieren, als der Hinweis auf die fehlenden Akkreditivdokumente ohne Fristansetzung als Nachfristansetzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG nicht ausreicht. Eine solche setzt stets eine Fristbestimmung voraus (SCHNYDER /STRAUB, a.a.O., N. 102b zu Art. 49 CISG). Tatsächlich beinhaltet das E-Mail der Beklagten vom 22. August 2008 keine Frist (act. 16/32). Weitere Nachfristansetzungen macht die Beklagte nicht geltend. War die Beklagte – sollte die Lieferung der Konnossemente entgegen den vorstehenden Ausführungen zu verneinen sein – nach Rückweisung der Akkreditivdokumente am 3. September 2008 noch immer am Walzdraht und damit an der Aushändigung der Konnossemente interessiert, so hätte sie der Klägerin mangels Wesentlichkeit des Lieferungszeitpunktes der Akkreditivdokumente bzw. Konnossemente eine diesbezügliche Nachfrist ansetzen müssen. Erst nach deren unbenutztem Verstreichen wäre sie hernach zur Vertragsaufhebung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG berechtigt gewesen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Klägerin aufgrund der Rückweisung der Dokumente in jenem Zeitpunkt nicht abschliessend klar sein konnte, ob die Beklagte den Walzdraht noch annehmen wollte oder nicht. Genau aus diesem Grund und weil die Beklagte hernach wiederholt die Annahme und Bezahlung der Ware kategorisch verweigerte (vgl. Ziff. II.5.3. f., Ziff. II.7.1. und Ziff. V.1.3.1. hernach), kann auch nicht auf eine die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung und damit ein Recht zur Vertragsaufhebung begründende beharrliche Verweigerung der Klägerin zur Lieferung der Konnossemente geschlossen werden.
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3.2.4. Ergebnis Die Akkreditivdokumente und damit auch die Konnossemente gelten selbst im Falle ihrer verspäteten Andienung als geliefert und hernach nicht angenommen. Selbst wenn von einer verspäteten Lieferung der Konnossemente und damit von einer entsprechenden Pflichtverletzung der Klägerin auszugehen wäre, ist diese nicht als wesentlich im Sinne von Art. 25 CISG zu qualifizieren. Somit ist auch ein auf die verspätete Lieferung der Konnossemente gestütztes Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu verneinen. Entsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Akkreditivdokumente einschliesslich Konnossemente tatsächlich nach dem 11. August 2008 geliefert wurden. Darauf wird gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Beklagten zurückzukommen sein (vgl. Ziff. VI.2. hernach). Schliesslich ist auch ein Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG – sollte überhaupt von einer Nichtlieferung der Konnossemente ausgegangen werden – mangels rechtsgenüglicher Nachfristansetzung zu verneinen.
3.3. Zusammenfassung Die Klägerin war verpflichtet, die Akkreditivdokumente samt Konnossemente der I._____ bis am 11. August 2008 einzureichen. Selbst wenn von einer Verletzung dieser Vertragspflicht seitens der Klägerin auszugehen wäre, so ist ein Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG mangels Wesentlichkeit derselben und ein Vertragsaufhebungsrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG mangels Nachfristansetzung zu verneinen.
4. Aufhebungsrecht zufolge fehlender Mindestzugfestigkeit
4.1. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
4.1.1. Das Bundesgericht legte seinem Rückweisungsentscheid den im Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2013 (durch Auslegung) ermittelten – und vor Bundesgericht unbestritten gebliebenen (vgl. act. 52 E. 2.) – Inhalt der Vertragsänderung vom Juli/August 2008, wonach die Klägerin lediglich für 592.851 MT des Walzdrahtes 6,5 mm die Mindestzugfestigkeit von 400 MPA nicht ein-- 50 of 119 -halten musste und für die gesamte restliche Menge Walzdraht nach wie vor dazu verpflichtet war, die Mindestzugfestigkeit von 400 MPA einzuhalten, zugrunde. Weiter ging das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid von einer – ebenfalls vor Bundesgericht unbestritten gebliebenen (vgl. act. 52 E. 2.) – diesbezüglichen Vertragsverletzung der Klägerin aus, da sie mehr Stahl mit einer Zugfestigkeit unter 400 MPA lieferte, als im Rahmen der Vertragsänderung vereinbart worden war (act. 52 E. 2).
4.1.2. Unter Würdigung der (im erstinstanzlichen Urteil; vgl. dazu act. 47 Ziff. 5.3.3.) festgestellten Umstände der Vertragsänderung (vgl. act. 52 E. 3.4.1 f.) kam das Bundesgericht – anders als im aufgehobenen Urteil vom 3. April 2013 (vgl. act. 47 Ziff. 5.5.) – zum Schluss, die Einhaltung der Mindestzugfestigkeit sei aus Sicht der Beklagten für den Bestand des Vertrages nicht absolut wesentlich. Es hielt überdies mit Hinweis auf seine Erwägung 3.1.3 im Rückweisungsentscheid fest, es bleibe nunmehr in punkto mangelnde Mindestzugfestigkeit zu prüfen, ob der Vertragszweck durch die mangelhafte Qualität in objektiver Hinsicht wesentlich beeinträchtigt worden sei (act. 52 E. 3.5).
4.1.3. Somit hat die vorliegende Prüfung des Vertragsaufhebungsrechts der Beklagten hinsichtlich der mangelnden Mindestzugfestigkeit des in Frage stehenden Walzdrahtes nur noch in Bezug auf die (objektive) Wesentlichkeit der Vertragsverletzung zu erfolgen. Dass die Klägerin auch nach der durch den E-Mailverkehr der Parteien im Juli/August 2008 zustande gekommenen Vertragsänderung – mit Ausnahme von 592.82 MT des Walzdrahtes 6,5 mm – weiterhin zur Lieferung von Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA verpflichtet war und dass sie dieser Vertragspflicht nicht nachgekommen ist, da sie mehr Stahl mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA lieferte, ist diesem Entscheid mit Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2010 (vgl. act. 47 Ziff. 5.3. und Ziff. 5.4.) zugrunde zu legen.
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4.2. (Objektiv) wesentliche Vertragsverletzung
4.2.1. Streitpunkte
4.2.1.1. Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Klageantwort geltend, die mangelnde Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm stelle eine wesentliche Vertragsverletzung dar, welche sie zur Vertragsaufhebung berechtigt habe (act. 15 Rz. 358). Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, sie habe den Walzdraht 6,5 mm und 8 mm zur Herstellung von Betonstahlmatten erworben. Um Betonstahlmatten für das Bauwesen in Erfüllung der geltenden Normen und Sicherheitsstandards produzieren zu können, sei als Ausgangsmaterial Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zwingend nötig. Der Walzdraht 6,5 mm und 8 mm mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA sei deshalb für die Produktion von Betonstahlmatten schlicht unbrauchbar gewesen (act. 15 Rz. 11-12, 2324, 54, 128, 356). Als Produzentin könne und dürfe sie den mangelhaften Walzdraht nicht zur Weiterverarbeitung von Betonstahlmatten verwenden, ansonsten ihrerseits Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden und Produktehaftpflichtansprüche Dritter drohen würden. Betonstahlmatten, welche die zwingenden Normen im Bauwesen nicht erfüllen würden, seien entsprechend unverkäuflich (act. 15 Rz. 23, 357). Sie macht weiter geltend, die durch den Herstellungsprozess von Walzdraht zu Betonstahlmatten hervorgerufene Veränderung der mechanischen Eigenschaften des Stahls müssten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Werte liegen. Dazu verweist sie beispielhaft auf die diesbezüglichen Bestimmungen für Italien, Österreich und die Schweiz (act. 16/64-66). Die Einhaltung dieser Bestimmungen sei jedoch nur bei einem Ausgangsmaterial mit einer Mindestzugfestigkeit zwischen 400 MPA und 460 MPA möglich (act. 15 Rz. 181182). Ferner bringt die Beklagte vor, die Klägerin habe gewusst, dass sie den Walzdraht zu Betonstahlmatten für das Bauwesen weiterverarbeite, welche einem zwingenden Mindeststandard (gesetzliche Anforderungen bzw. Sicherheitsstandards) genügen müssten, welcher nur mit Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA erreicht werden könne (act. 15 Rz. 183, 200, 354). Überdies macht die Beklagte geltend, dass sie (auch) aufgrund der mangelhaften Qualität des Walzdrahtes gezwungen gewesen sei, ihre Produktionsabteilungen wegen -- 52 of 119 -fehlendem Verarbeitungsmaterial vom 22. September 2008 bis 26. September 2008 stillzulegen, woraus ein Schaden zufolge Betriebsausfall und entgangener Aufträge entstanden sei (act. 15 Rz. 133-136, 145-146, 167). Schliesslich begründet die Beklagte die Wesentlichkeit unter diesem Punkt zusätzlich damit, dass es ihr aufgrund der Menge des gelieferten Walzdrahtes nicht zumutbar gewesen sei, den Walzdraht auf das Kriterium der Mindestzugfestigkeit zu überprüfen und auszusortieren (act. 15 Rz. 360).
4.2.1.2. Die Klägerin bestreitet replicando das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung in Bezug auf die mangelnde Mindestzugfestigkeit (act. 20 Rz. 113, 139). Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, Walzdraht mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA sei für die Beklagte durchaus abnehmbar und verwendbar gewesen (act. 20 Rz. 15, 34, 172). Dies werde – selbst wenn eine Einigung der Parteien über einen Rabatt von USD 30.– für sämtlichen Stahl mit einer Mindestzugfestigkeit von weniger als 400 MPA (wie im Entscheid vom 3. April 2013 geschehen und vor Bundesgericht unangefochten geblieben) verneint werde – durch die Reaktion der Beklagten auf das klägerische E-Mail vom 23. bzw. 24. Juli 2008 (act. 21/5 unten; act.16/25), wonach ein erheblicher Teil des Stahls (mehr als 10 % des Walzdrahtes 6,5 mm und mehr als 35 % des Walzdrahtes
8 mm) eine Zugfestigkeit von weniger als 400 MPA aufweise, belegt. Die Beklagte habe auf diese Nachricht hin nicht etwa mitgeteilt, dass sie den Stahl wegen einer zu geringen Zugfestigkeit bzw. wegen eines (angeblich) "äussert gravierenden Mangels" nicht abnehmen bzw. verwenden könne. Sie habe sich vielmehr in der Folge bereit erklärt, (zumindest) mehr als 1'300 MT Stahl (592 MT 6,5 mm Walzdraht und mehr als 710 MT Walzdraht 8 mm) mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA mit einem von ihr vorgeschlagenen Rabatt von lediglich 2.86 %, d.h. USD 30.– pro MT, anzunehmen und dafür mehr als USD 1'320'000.– zu bezahlen. Wäre der Walzdraht mit einem von der Beklagten behaupteten "äusserst gravierenden Mangel" behaftet bzw. nicht verwendbar gewesen, hätte sie – so die Klägerin – nicht lediglich einen Rabatt von 2.86 % verlangt, sondern umgehend die Kaufverträge aufgehoben (act. 20 Rz. 16, 20, 34-35, 49-51, 172, 183, 190). Anders als die Beklagte behaupte, gehe aus deren E-Mail vom 24. Juli 2008 (act. 16/26) hervor, dass verschiedene Verwendungszwecke des fraglichen Stahls -- 53 of 119 -vorgesehen gewesen seien (act. 20 Rz. 48). Sodann verkaufe die Beklagte gemäss ihrer Homepage (act. 21/1-2) und Firmenbroschüre (act. 21/3 S. 5) selber den einschlägigen Walzdraht SAE 1008 ausdrücklich für die Produktion von Betonstahlmatten und mit dem Hinweis, dass dieser sämtliche gesetzlichen Spezifikationen erfülle, ohne eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA. Eine entsprechende Angabe zur Mindestzugfestigkeit fehle an beiden Orten. Demgegenüber sei eine maximale Zugfestigkeit von 460 MPA aufgeführt. Weiter enthalte die Homepage der Beklagten beispielsweise in Bezug auf Stahl mit der Spezifikation "Fe50" durchaus eine Mindestzugfestigkeitsangabe (act. 21/2). Daraus ergebe sich ebenfalls, dass eine Unterschreitung dieses Werts jedenfalls keinen wesentlichen Mangel darstellen könne (act. 20 Rz. 20, 29-32, 137, 181, 190). Die Klägerin bestreitet sodann, dass eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA für die Weiterverarbeitung von Walzdraht zu Betonstahlmatten erforderlich sei. Die minimale Zugfestigkeit habe keinen Einfluss darauf, ob die anwendbaren Normen für Betonstahlmatten nach erfolgter Verarbeitung eingehalten werden könnten oder nicht. Entsprechend würden die von der Beklagten ins Recht gelegten gesetzlichen Bestimmungen für Österreich, Italien und die Schweiz keinerlei Hinweise auf die zwingende Mindestzugfestigkeit von 400 MPA für den Ausgangsstoff enthalten (act. 20 Rz. 27, 171, 190, 207). Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte betreibe auch Stahlhandel. Sie stelle gemäss ihrer Homepage (act. 21/1) bzw. Firmenbroschüre (act. 21/3 S. 4) Walzdraht mit Durchmessern von 5,5 mm bis
20 mm her. Sodann importiere die Beklagte den Stahl für die ganze E._____Gruppe und liefere diesen dann an die anderen Konzerngesellschaften. Insbesondere die Konzerngesellschaften Q._____ S.p.A. und R._____ d.o.o. würden für ihre Produktion "weichen Stahl", d.h. Stahl mit einer Zugfestigkeit unter 400 MPA, benötigen. Somit habe die Beklagte sehr wohl Verwendung für "weichen Stahl", da auch dieser von der Beklagten eingekauft und an die genannten Gesellschaften weitergeliefert werde (act. 20 Rz. 33, 36, 204). Die Klägerin bringt sodann vor, der Verwendungszweck des Stahls sei in beiden vorliegenden Kaufverträgen nicht definiert gewesen. Sie habe – entgegen den Behauptungen der Beklagten – denn auch nicht gewusst, dass die Beklagte den in Frage stehenden Walzdraht (angeblich) für die Produktion von Betonstahlmatten habe verwenden -- 54 of 119 -wollen. Sie bestreitet die Behauptungen der Beklagten betreffend den Verwendungszweck mit Nichtwissen (act. 20 Rz. 39, 264). Die Beklagte habe ihr nie mitgeteilt, dass sie den gekauften Stahl (angeblich) für Betonstahlmatten verwenden wolle (act. 20 Rz. 207, 212, 264). Ferner habe die Beklagte ihr nie deutlich gemacht, dass es ihr auf die strikte Einhaltung einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA ankomme (act. 20 Rz. 264). Des Weiteren bestreitet die Klägerin den von der Beklagten behaupteten Produktionsausfall bzw. dass der Beklagten aufgrund der Vertragsverletzung ein Schaden entstanden sei, und bringt überdies vor, dass – falls die betreffenden Maschinen effektiv nur den fraglichen Stahl hätten verarbeiten können und diese effektiv stillgestanden seien – dies vielmehr auf den Einbruch der Nachfrage nach Stahl und damit des Stahlpreises in der Zeit von August 2008 bis September 2008 zurückzuführen sei (act. 20 Rz. 85-87, 199).
4.2.1.3. Duplicando macht die Beklagte geltend, ihr "technisch-produktiver Produktionsprozess" bedinge bei Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ein Ausgangsmaterial mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA bzw. einer Zugfestigkeit von
400 MPA bis 460 MPA, andernfalls die gesetzlichen Vorgaben (Fliessgrenze und Dehnung bei Höchstlast) und Sicherheitsstandards für Betonstahlmatten nicht eingehalten werden könnten (act. 24 Rz. 14, 39-41, 46, 216). Zu den gesetzlichen Vorgaben führt sie ergänzend aus, in der Schweiz hätten Betonstahlmatten eine Fliessgrenze von 500 N/mm 2 bzw. zwischen 450 N/mm 2 und 550 N/mm 2 und eine Dehnung bei Höchstlast – je nach Art der Matte – von grösser oder gleich 2,5 % bzw. 7,5 %, in Österreich – je nach Art der Matte – eine Streckgrenze von mindestens 500 N/mm 2 bzw. 550 N/mm 2 und eine Zugfestigkeit von mindestens
560 N/mm 2 bzw. 620 N/mm 2 und in Italien eine Fliessgrenze zwischen 450 N/mm 2 und 500 N/mm 2 aufzuweisen (act. 24 Rz. 47-51). Weiter bringt die Beklagte vor, sie verarbeite Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ausschliesslich zu Betonstahlmatten. Einen anderen Verwendungszweck habe sie dafür nicht (act. 24 Rz. 37, 231). Sie sei ein Produktionsunternehmen und keine Handelsgesellschaft. Sie betreibe keinen Stahlhandel und habe für die E._____-Gruppe keine Generalimporteuren-Funktion. Jede Gesellschaft innerhalb der Gruppe sei autonom und besorge den Ankauf des zu verarbeitenden Materials sowie den Verkauf des erzeugten Produktes selbständig (act. 24 Rz. 11, 59, 226). Sie habe den in Frage stehenden -- 55 of 119 -Walzdraht als Produktionsbetrieb bei der Klägerin für die spezifische Weiterverarbeitung eingekauft und für den vertragswidrigen und mangelhaften Walzdraht keine Verwendung gehabt. Als Produktionsbetrieb habe sie sich insbesondere nicht um den Absatz des vertragswidrigen Walzdrahtes bemühen müssen (act. 24 Rz. 226). Ferner hätten auch die Gesellschaften Q._____ S.p.A. und R._____ d.o.o. keine Verwendung für Walzdraht ohne eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA; Erstere stelle keine Betonstahlmatten her, Letztere habe einen ähnlichen Produktionsprozess wie die Beklagte (act. 24 Rz. 228-230). Die Beklagte macht überdies geltend, der Verwendungszweck des Walzdrahtes sei der Klägerin hinreichend bekannt gewesen, auch wenn er nicht explizit im Kaufvertrag festgehalten gewesen sei (act. 24 Rz. 38, 245, 486, 491). Die Klägerin habe sehr wohl gewusst, dass die Beklagte Stahl und Halberzeugnisse aus Stahl für das Bauwesen herstelle. Der Klägerin habe deshalb klar sein müssen, dass die speziellen, explizit verlangten Anforderungen betreffend die mechanischen Eigenschaften des Walzdrahtes – sprich die Zugfestigkeit – für ihren Weiterverarbeitungsprozess relevant gewesen seien (act. 24 Rz. 246-247). Sie bestreitet sodann, der Klägerin nie mitgeteilt zu haben, dass sie den gekauften Stahl für Betonstahlmatten habe verwenden wollen. Die Klägerin habe ihren Tätigkeitsbereich – nicht zuletzt über ihre Verkaufsagentin K._____ s.a.s. und aufgrund ihrer Homepage – gekannt und um die Wichtigkeit der Mindestzugfestigkeit gewusst (act. 24 Rz. 54-55, 58, 245, 486, 491). Die Beklagte bringt zusätzlich vor, aufgrund der hohen Fehlerquote der Stichproben bzw. weil die Stichproben eine hohe Anzahl Schmelznummern ohne eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zu Tage geführt hätten, sei klar gewesen, dass die Angaben im Mill Test Certificate nicht verlässlich gewesen seien. Ihr sei es dementsprechend nicht zumutbar gewesen, den allfällig mangelfreien Walzdraht ungeprüft zu nutzen. Somit hätte sie 137 Schmelznummern – nicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Walzdraht nach dem Gesichtspunkt der Mindestzugfestigkeit auszuscheiden – überprüfen müssen, wobei sich die Klägerin jedoch geweigert habe, weitere Untersuchungen vornehmen zu lassen (act. 24 Rz. 143-144, 656, 659). Die Beklagte macht zudem geltend, sie produziere keinen Walzdraht mit kleinen Durchmessern wie 6,5 mm und 8 mm. Sodann könne weder aus ihrer Firmenbroschüre noch ihrer Homepage -- 56 of 119 -abgeleitet werden, dass sie den einschlägigen Walzdraht SAE 1008B oder anderen Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA produziere oder verkaufe (act. 24 Rz. 61, 65, 223). Bei dem in act. 21/1 aufgeführten Produkt handle es sich nicht um einen vergleichbaren Walzdraht, da jener im Vergleich zum vorliegend in Frage stehenden Walzdraht kein Bor enthalte, was aus dem Zusatz "B" ersichtlich sei. Auch act. 21/2 betreffe einen andern Typ Walzdraht. Der vorliegend einschlägige Walzdraht sei auch in der Firmenbroschüre (act. 21/3) nirgends erwähnt (act. 42-44, 62, 63, 72, 221-222, 239). Weiter sei der Sinn und Zweck von Factsheets (act. 21/1-2) und Firmenbroschüren (act. 21/3) auf Homepages von Produktionsgesellschaften zu beachten. Sie dienten dazu, potentiellen Kunden einen allgemeinen Überblick über die Produktionsmöglich-keiten aufzuzeigen und hielten nicht im Einzelnen fest, was und wie solche Produktionsgesellschaften produzierten (act. 24 Rz. 64, 221-222). Schliesslich bestreitet die Beklagte, dass sie den Rabatt von USD 30.– für Walzdraht mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA vorgeschlagen habe. Dieser sei vielmehr das Resultat von Vertragsverhandlungen und nur deshalb akzeptabel gewesen, weil ein kleiner Teil des Materials betroffen und sie auf den vertragskonformen Walzdraht angewiesen gewesen sei, um ihre Produktion aufrecht zu erhalten (act. 24 Rz. 234, 270, 437; so bereits in act. 15 Rz. 19, 228). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
4.2.2. Rechtliches
4.2.2.1. Fehlen – wie dies in Bezug auf die Vertragspflicht der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht verbindlich festgehalten wurde (vgl. act. 52 E. 3.5) – nähere Festlegungen der Parteien betreffend die Wesentlichkeit einer Vertragspflicht, kommt es für die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung auf den Vertragszweck und darauf an, wieweit dieser in objektiver Sicht durch die Vertragsverletzung, d.h. vorliegend die mangelhafte Qualität des Walzdrahtes, wesentlich beeinträchtigt wurde (act. 52 E. 3.1.3, E. 3.5; STAU-DINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 25 CISG; vgl. auch Ziff. IV.1.2.3.). Diese Vo-- 57 of 119 -raussetzungen sind gemäss bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid nunmehr zu prüfen (act. 52 E. 3.5).
4.2.2.2. Beruht die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit oder einem sonstigen Mangel der Ware, so erfüllen in der Regel nur Warenmängel von erheblichem Gewicht die Voraussetzungen von Art. 25 CISG. Dazu zählen insbesondere solche Mängel, die mit zumutbarem Aufwand in angemessener Frist nicht behoben werden können, sodass die Ware praktisch unbrauchbar oder unverkäuflich oder ihr Weiterverkauf jedenfalls nicht zumutbar ist (act. 52 E. 3.1.3; zit. Urteil 4A_68/2009 E. 7.1; zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2b; STAUDINGER/M AGNUS, a.a.O., N. 26 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 CISG). Die Qualitätsabweichung als solche stellt somit grundsätzlich keinen im Sinne von Art. 25 CISG erheblichen Nachteil dar (G SELL, a.a.O., N. 43 zu Art. 25 CISG). Entsprechend ist ein wesentlicher Vertragsbruch mangels erheblichen Nachteils im Sinne von Art. 25 CISG zu verneinen, wenn die Ware (trotz Qualitätsabweichung) noch in zumutbarer Weise – wenn auch mit einem Preisabschlag – absetzbar oder verwendbar ist bzw. weiterverarbeitet werden kann (zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2b; STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 27 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 CISG). Ist die Ware aber für die eigene Produktion bzw. Bedürfnisse des Käufers oder für den Weiterkauf durch ihn ungeeignet, kann der Käufer den Vertrag aufheben (zit. Urteil 4A_68/2009 E. 7.1; BRUNNER, N. 16 zu Art. 25 CISG). Bei der Prüfung der Frage, ob für den Käufer die Absetzbarkeit oder Verwendbarkeit der mangelhaften Ware noch zumutbar ist, ist insbesondere darauf abzustellen, ob der Käufer Wiederverkäufer (Händler) oder Produzent bzw. Endabnehmer für die jeweilige Ware ist. Die Verwendbarkeit bzw. Veräusserbarkeit minderwertiger Ware für einen Produzenten oder Endabnehmer, der nicht mit den bezogenen Komponenten oder Materialien handelt, wird in der Regel zu verneinen sein (act. 52 E. 3.1.3; zit. Urteil 4A_68/2009 E. 7.1; SCHROETER, a.a.O., N. 54, 56 zu Art. 25 CISG; G SELL, a.a.O., N. 44 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 CISG).
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4.2.2.3. Im Übrigen – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit (vgl. insb. Ziff. IV.1.2.4.) sowie der Beweislastverteilung – kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.1.2. f. verwiesen werden.
4.2.2.4. Vorliegend ist somit entscheidend, aber zwischen den Parteien strittig, ob die Beklagte den fraglichen Walzdraht für die Herstellung von Betonstahlmatten erworben hat, ob die vertraglich vereinbarte Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes für die Herstellung von normkonformen Betonstahlmatten (aufgrund des technisch-produktiven Produktionsprozesses der Beklagten) zwingend notwendig war, sprich ob der Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ohne Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zu deren Herstellung nicht verwendbar war. Weiter ist entscheidend, ob die Beklagte darüber hinaus keine Verwendung für Walzdraht mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA hatte. Dafür spielt es mitunter eine Rolle, ob die Beklagte Stahlhandel betrieb oder nicht bzw. ob sie für die gesamte E._____-Gruppe Stahl importierte und die fraglichen Gesellschaften auch Verwendung für "weichen Stahl" hatten. Überdies muss die (allfällige) Nichtverwendbarkeit des in Frage stehenden Walzdrahtes mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA für die Klägerin vorhersehbar gewesen sein.
4.2.3. Würdigung
4.2.3.1. Zunächst ist die Frage der Verwendbarkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und
8 mm ohne eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA für die Herstellung normkonformer Betonstahlmatten zu klären. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist die Beklagte beweispflichtig und damit behauptungsbelastet (vgl. Ziff. IV.1.3.2.). Während die Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer Klageantwort noch dahingehend hätten verstanden werden können, dass für die Herstellung normkonformer Betonstahlmatten aus Walzdraht 6,5 mm und Walzdraht 8 mm allgemein – d.h. unabhängig vom jeweiligen Produktionsprozess des betreffenden Produktionsbetriebs – eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zwingend notwendig sei (so auch die Klägerin in act. 29 Rz. 6), macht die Beklagte im Rahmen ihrer Duplik ausdrücklich eine diesbezüglich zwingende Notwendigkeit lediglich aufgrund ihres eigenen "technisch-produktiven Produktionsprozesses" geltend (vgl. auch act. 34 Rz. 5-8). Somit ist allein diese Frage zu prüfen. Allerdings begnügt sich die Be-- 59 of 119 -klagte – trotz Bestreitung ihrer Vorbringen durch die Klägerin (so auch abermals im Rahmen deren Stellungnahme zu den Dupliknoven; vgl. act. 29 Rz. 7, 11-12) – mit der allgemeinen Aussage, für die Herstellung normkonformer Betonstahlmatten sei eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aufgrund ihres "technischproduktiven Produktionsprozesses" zwingend notwendig. Dabei legt die Beklagte in keiner Art und Weise näher dar, was die Charakteristiken ihres Produktionsprozesses sind bzw. waren und weshalb diese eine solche Mindestzugfestigkeit voraussetzen würden. Wenngleich kaum gefordert werden dürfte, dass die Beklagte dies in allen Einzelheiten darzulegen hat, ist ihr eine entsprechende Darstellung in den Grundzügen jedoch zuzumuten; handelt es sich doch um ihren eigenen Produktionsprozess. Auch die Behauptungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (act. 34) sind – wenn sie denn unter prozessualen Aspekten überhaupt zu hören wären – diesbezüglich unbehelflich, da sie keine weitere Präzisierung des beklagtischen Produktionsprozesses enthalten, sondern lediglich die weitere Erklärung, dass die Mindestzugfestigkeit für die Beklagte bei der Kaltverformung des Walzdrahtes massgeblich sei (act. 34 Rz. 8-11). Da weitere Ausführungen der Beklagten im obigen Sinne gänzlich fehlen, erweisen sich ihre Vorbringen in diesem Punkt als unsubstanziiert. Dies nicht zuletzt deshalb, da eine Beurteilung der Notwendigkeit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aufgrund des Detailierungsgrades der Behauptungen der Beklagten durch einen unabhängigen Dritten – sprich einen gerichtlichen Gutachter – kaum möglich wäre. Hinzukommt, dass sich aus dem von der Beklagten verwendeten Begriff des "technisch-produktiven Produktionsprozesses" alleine nicht ansatzweise erschliessen lässt, was damit gemeint sein könnte. Mangels Substanziierung erübrigt sich somit eine beweismässige Abklärung der Frage, ob der Walzdraht 6,5 mm und
8 mm – wie von der Beklagten behauptet – tatsächlich für die Beklagte zur Herstellung normkonformer Betonstahlmatten nicht verwendbar war. Dieser Umstand hat nach dem Gesagten (vgl. Ziff. I.5.1.4.) somit als unbewiesen zu gelten.
4.2.3.2. Selbst wenn jedoch die Unverwendbarkeit des in Frage stehenden Walzdrahtes zur Herstellung normkonformer Betonstahlmatten durch die Beklagte vorliegend zu bejahen wäre, so ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung (zusätzlich) aufgrund des Tatbestandsmerk-- 60 of 119 -mals der Vorhersehbarkeit (Art. 25 CISG in fine) zu verneinen. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid bei der Auslegung der von den Parteien im Rahmen der Vertragsänderung im Juli/August 2008 abgegebenen Erklärungen für dieses Gericht bindend festgehalten, die Klägerin habe aus dem E-Mail der Beklagten vom 24. Juli 2008, 11:17 Uhr (act. 16/26) – worin die Beklagte von einem "problema grosso" sprach und dies damit begründete, dass sie den mangelhaften Walzdraht nicht für alle vorgesehenen Verwendungen brauchen könne, und sich dennoch (so auch mit E-Mail vom 1. August 2008, 12:02 Uhr, an K._____; vgl. act. 21/7; act 47 Ziff. 5.3.3.1 S. 16 f.) bereit erklärte, minderwertigen Walzdraht (im Umfang von 12 Schmelznummern des Walzdrahtes 6,5 mm und 33 Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm) zu einem reduzierten Preis zu akzeptieren – nicht ableiten müssen, die Beklagte habe für Ware von geringerer Zugfestigkeit keine Verwendung. Ferner musste die Klägerin gemäss Bundesgericht – trotz (des im E-Mail vom 25. August 2008 (act. 16/37) bekundeten, vgl. Ziff. II.4.4. und act. 47 Ziff. 5.5.3. S. 25) Bewusstseins, was zur korrekten Vertragserfüllung mit Blick auf die fehlende Aussortierung des Walzdrahtes notwendig gewesen wäre – aus objektiver Sicht eine allfällige Unbrauchbarkeit mangelhafter Ware für die Beklagte nicht erkennen (act. 52 E. 3.4.1 f.). In dieser Hinsicht ist ergänzend zu beachten, dass die Beklagte selbst ausführt, dass die Mindestzugfestigkeit von 400 MPA für den von ihr geltend gemachten (ausschliesslichen) Verwendungszweck, d.h. die Herstellung normkonformer Betonstahlmatten, nicht in jedem Fall, sondern lediglich aufgrund ihres eigenen technisch-produktiven Produktionsprozesses zwingend erforderlich gewesen sein soll, aber nicht geltend macht, dass die Klägerin diesen gekannt habe oder hätte kennen müssen (vgl. dazu auch nachstehend). Dies spricht umso mehr gegen die objektive Vorhersehbarkeit des von der Beklagten behaupteten Nachteils. Somit ist eine objektive Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit des von der Beklagten geltend gemachten Nachteils – nämlich die Unbrauchbarkeit der Ware mit einer Zugfestigkeit von unter 400 MPA – aufgrund der hier massgeblichen Umstände bzw. Willenserklärungen der Parteien im Zeitpunkt der Vertragsänderung zu verneinen. Somit liegt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG nur dann vor, wenn die Beklagte als Gläubigerin beweisen kann (vgl. zur Beweislast-- 61 of 119 -verteilung Ziff. IV.1.3.3.), dass die Klägerin – sollte entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Unbrauchbarkeit des Walzdrahtes zu bejahen sein – um die Unbrauchbarkeit von Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ohne Mindestzugfestigkeit von
400 MPA effektiv wusste. Insofern trägt die Beklagte auch in diesem Punkt die Behauptungslast. Zu den konkreten Kenntnissen der Klägerin macht die Beklagte – auch nachdem die Klägerin deren Vorbringen bestreitet und geltend macht, über den Verwendungszweck nie durch die Beklagte informiert worden zu sein und zudem vorbringt, die Beklagte habe ihr nie deutlich gemacht, dass es auf die strikte Einhaltung der Mindestzugfestigkeit ankomme – lediglich in allgemeiner Weise geltend, die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte den vorliegenden Walzdraht zu Betonstahlmatten für das Bauwesen verarbeite, welche einem Mindeststandard genügen müssten, welcher nur mit Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA erreicht werden könne. Sodann behauptet sie, die Klägerin habe ihren Tätigkeitsbereich gekannt und bestreitet, der Klägerin nie mitgeteilt zu haben, dass sie den gekauften Stahl für Betonstahlmatten habe verwenden wollen. Hierzu gilt zunächst zu bemerken, dass sich die Ausführungen der Beklagten betreffend die klägerische Kenntnis des Verwendungszwecks des Walzdrahtes als unsubstanziiert erweisen, da sie keine genaueren Angaben dazu macht, wann sie welche der Klägerin zuzurechnende Person über den Verwendungszweck informiert haben will. Die diesbezügliche Kenntnis der Klägerin hat somit als unbewiesen zu gelten. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte den Walzdraht zu Betonstahlmatten für das Bauwesen verarbeitet, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie auch gewusst hat, dass für die Herstellung normkonformer Betonstahlmatten durch die Beklagte eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA – gemäss den Behauptungen der Beklagten – zwingend nötig ist. Denn die Beklagte macht selbst geltend, dass dies nicht in jedem Fall, sondern lediglich aufgrund ihres eigenen Produktionsprozesses zwingend vorauszusetzen gewesen sei. Sie bringt jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, dass die Klägerin auch ihren Produktionsprozess gekannt habe. Insofern ist zu schliessen, dass selbst die klägerische Kenntnis des Tätigkeitsbereichs der Beklagten oder des von der Beklagten vorgesehenen Verwendungszwecks für sich alleine nicht für die Bejahung der -- 62 of 119 -Kenntnis (und damit der Vorhersehbarkeit) der Unverwertbarkeit des in Frage stehenden Walzdrahtes bei mangelnder Mindestzugfestigkeit von 400 MPA ausreicht. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass die Beklagte (substanziiert) behauptet hätte, dass sie bzw. eine ihr zuzurechnende Person oder gar jemand anderer die Klägerin tatsächlich über die zwingende Notwendigkeit der Mindestzugfestigkeit für ihren eigenen technisch-produktiven Produktionsprozess informiert hat. Entsprechende Behauptungen der Beklagten fehlen jedoch gänzlich. Eine solche Information kann auch nicht im (bereits durch das Bundesgericht gewürdigten) E-Mail der Beklagten vom 24. Juli 2008, 11:17 (act. 16/26), gesehen werden. Vielmehr konnte die Klägerin jenem E-Mail entnehmen, dass die Beklagte verschiedene Verwendungszwecke für den Walzdraht 6,5 mm und 8 mm hatte, welche nicht alle eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA voraussetzten, und dass sie bereit war auch in punkto Mindestzugfestigkeit mangelhaften Walzdraht gegen eine Preisreduktion anzunehmen. Die Beklagte kommt somit in Bezug auf die subjektive Vorhersehbarkeit ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach; weder mit den eingangs zitierten Vorbringen noch mit der einfachen Behauptung, die Verkaufsagentin der Klägerin, die K._____ s.a.s., habe das Tätigkeitsfeld der Beklagten gekannt und (durch die explizite, entgegen den standardisierten und international anerkannten Regeln (ASTM) erfolgte Aufnahme der Mindestzugfestigkeit in die vorliegenden Kaufverträge) um die Wichtigkeit der Mindestzugfestigkeit gewusst (act. 24 Rz. 33-35, 54-55). Insofern erübrigt sich in Bezug auf die effektive Kenntnis der Klägerin die Durchführung eines Beweisverfahrens. Die tatsächliche Kenntnis der Klägerin betreffend die zwingende Notwendigkeit der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA bzw. der Unbrauchbarkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm im Falle der fehlenden Mindestzugfestigkeit hat im Folgenden vielmehr als nicht bewiesen zu gelten. Entsprechend ist auch die subjektive Vorhersehbarkeit des von der Beklagten geltend gemachten Nachteils zu verneinen.
4.2.3.3. Auch das Argument der Beklagten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Prüfung und Aussortierung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm nach dem Kriterium der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA verfängt vorliegend nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Unzumutbarkeit lediglich im Falle der Lieferung ei-- 63 of 119 -ner grossen Menge von Einzelstücken bzw. Massenwaren gilt, wenn die fehlerhaften und fehlerfreien Stücke sich nur mit Schwierigkeiten oder praktisch überhaupt nicht unterscheiden und sortieren lassen, oder die Aussortierung erhebliche Kosten verursachen würde (M ÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 51 CISG; STAU-DINGER /M AGNUS, a.a.O. N. 18 zu Art. 51 CISG m.w.H.; BRUNNER, a.a.O. N. 16 zu Art. 25 CISG m.w.H., N. 8 zu Art. 51 CISG). Die Lieferung der Klägerin bestand vorliegend aus 2'347 Spulen Walzdraht 6,5 mm und 932 Spulen Walzdraht 8 mm, welche insgesamt aus 137 Schmelznummern hergestellt worden waren (Ziff. II.4.2.). Somit hätte die Überprüfung der Zugfestigkeit der vorliegenden Walzdrahtlieferung im Falle ihrer Annahme durch die Beklagte in erster Linie, wie
4.2.3.4. ++die Beklagte selbst geltend macht (act. 24 Rz. 659), die Prüfung der
137 Schmelznummern (bzw. von 107 weiteren Schmelznummern) bedingt. Weiter ist jede Spule einer bestimmten Schmelznummer zugeordnet, welche auf dem an der Walzdrahtspule angebrachten Etikett verzeichnet ist (act. 24 Rz. 388; act. 29 Rz. 1 ff.; act. 3/20 S. 5 "HEAT NO."). Sobald die Zugfestigkeit der massgeblichen Schmelznummern festgestanden hätte, wäre mithin durch Zuordnung der einzelnen Walzdrahtspule zur betreffenden Schmelznummer ohne Weiteres erkennbar gewesen, ob die einzelne Walzdrahtspule die Mindestzugfestigkeit erfüllt oder nicht. Somit hätte die Prüfung und Aussortierung des vorliegenden Walzdrahtes weiter erfordert, dass das Etikett jeder Walzdrahtspule auf die jeweilige Schmelznummer überprüft worden wäre. Dies liegt bei rund 3'300 Walzdrahtspulen noch im Rahmen des Zumutbaren. Wie die Prüfung der 30 Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm zeigt, konnte die Untersuchung der Schmelznummern auf ihre Zugfestigkeit hin durch eine Konzerngesellschaft der E._____-Gruppe vorgenommen werden und dies innert weniger Tage. Somit wäre es der Beklagten – wäre denn, wie von der Beklagten behauptet (act. 24 Rz. 659), von der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA als entscheidendes Kriterium für den Verwendungszweck des Walzdrahtes auszugehen – auch zumutbar gewesen, im Falle der Annahme der Ware die weiteren Schmelznummern zu testen und die Walzdrahtspulen entsprechend aufzuteilen. Weitere Gründe für die Unzumutbarkeit bringt die Beklagte nicht vor. Somit ist die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung der mangelnden Mindestzugfestigkeit auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
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4.2.3.5. Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Walzdraht tatsächlich ausschliesslich zur Herstellung von Betonstahlmatten erworben hat und dafür keine andere Verwendung hatte. Insofern ist auch nicht zu klären, ob die Beklagte Stahlhandel – im Sinne des Einkaufs und Wiederverkaufs – betreibt. Weiter kann offen bleiben, ob der Beklagten, welche immerhin unbestrittenermassen selbst hergestellten Walzdraht verkaufte (act. 15 Rz. 13, 59), auch der (Weiter-)Verkauf des bei der Klägerin vorliegend gekauften, nicht vertragskonformen Walzdrahtes und damit die Annahme desselben hätte zugemutet werden können. Schliesslich kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die mangelnde Mindestzugfestigkeit tatsächlich zu einem Produktionsstillstand geführt hat.
4.2.4. Ergebnis Die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung betreffend die fehlende Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm ist zu verneinen.
4.3. Zusammenfassung Ein Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG ist betreffend die fehlenden Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm zu verneinen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle – mit dem Hinweis, dass diese zwischen den Parteien ohnehin unstrittig blieb (vgl. act. 20 Rz. 145) – die Prüfung der rechtsgenüglichen und rechtzeitigen Rüge im Sinne von Art. 39 CISG.
5. Aufhebungsrecht zufolge Konfektionierungsmängel
5.1. Vertragspflichten / Pflichtverletzung
5.1.1. Streitpunkte
5.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, es hätten schwerwiegende Deformationen und Konfektionierungsmängel des Walzdrahtes vorgelegen (act. 15 Rz. 16). "Viele" Walzdrahtspulen seien beschädigt gewesen und hätten nicht weiterverarbeitet werden können (act. 15 Rz. 21). 26 Spulen bzw. "viele" Spulen des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm hätten offensichtliche bzw. gravierende Konfektionierungs-- 65 of 119 -mängel ("difetti di confezionamento") aufgewiesen, welche einen schweren Mangel darstellen würden, da sie zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung bei der Verarbeitung der Ringe führen bzw. eine Weiterverarbeitung des Walzdrahtes verunmöglichen würden (act. 15 Rz. 117, 128, 165, 259, 323, 366; act. 24 Rz. 26, 145, 322). Die Beklagte macht weiter geltend, die Spulen seien verbogen, gequetscht, verdreht, in sich verstrickt auseinandergerissen oder gebrochen gewesen. Solche Spulen könnten nicht weiterverarbeitet werden. Sei der Walzdraht nämlich verdreht, dann könne das Drahtziehen als nächster Arbeitsschritt nicht durchgeführt werden. Beim Drahtziehen werde der Walzdraht durch eine sich verjüngende Öffnung gezogen, wobei der Walzdraht dünner werde. Ein verdrehter Walzdraht sei praktisch nicht mehr in die ursprüngliche Form zu bringen bzw. gerade zu biegen, um das Drahtziehen durchführen zu können. Würde solcher Walzdraht verwendet, würde er regelmässig brechen, was nicht nur bei verdrehtem Walzdraht, sondern auch für die übrigen Mängel gelte (act. 15 Rz. 118-120, 261, 263, 323-324, 367; act. 24 Rz. 146). Aus dem Untersuchungsbericht von E._____ (act. 3/19 S. 3) sei klar ersichtlich, dass viele Spulen Mängel aufweisen würden (act. 15 Rz. 121). Die Klägerin habe der Beklagten denn auch selber mitgeteilt, dass sie beschädigte Spulen reparieren müsse (act. 15 Rz. 164). Derart beschädigte Walzdrahtspulen könnten nur als Stahlschrott weiterverwendet werden und würden somit die Mindestanforderungen an Walzdraht, der im Stahlhandel regelmässig verarbeitet werde, nicht erfüllen (act. 15 Rz. 325, 368; act. 24 Rz. 236). Da der Walzdraht für den in der Stahlbranche gewöhnlichen Gebrauch nicht tauglich gewesen sei, liege eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 CISG vor (act. 15 Rz. 325-326).
5.1.1.2. Replicando bringt die Klägerin vor, der von ihr gelieferte Stahl sei in punkto Konfektionierungsmängel vertragskonform gewesen (act. 20 Rz. 111, 235). Sie macht diesbezüglich geltend, die Beklagte habe durch die Formulierungen "some bands broken or loose" bzw. "atmospherically rusty" in den beiden vorliegenden Kaufverträgen ausdrücklich erklärt, dass der Stahl auch dann vertragskonform bzw. annehmbar sei, wenn Beeinträchtigungen der Stahlbänder ("bands"), welche die einzelnen Stahlrollen ("coils") für den Transport und die Verladung straff zusammenhalten und durch die Öffnung der Spulen gezogen würden, vorliegen -- 66 of 119 -würden (act. 20 Rz. 14, 42, 68, 111). Ein entsprechender Vorbehalt finde sich auch in den vorliegenden Konnossementen (act. 3/11-12). Üblicherweise würden vier derartige Bänder zum Zusammenhalt einer einzelnen Spule verwendet. Diese Bänder würden beim Transport – Walzdraht werde unverpackt und nicht geschützt transportiert – bzw. bei der Verladung des Stahls häufig gelockert oder beschädigt. Dies führe – selbst bei der Beeinträchtigung eines einzigen Bandes – dazu, dass sich die Spule verforme oder öffne. Dies habe die Beklagte mit ihrem Hinweis auf "Difetti di Confezionamento" im E._____-Bericht gemeint. Derartige Beeinträchtigungen seien jedoch gemäss den ausdrücklichen Bestimmungen der Kaufverträge von der Beklagten hinzunehmen. Im Übrigen würden derartige, absolut nebensächliche und geringfügige Beeinträchtigungen einer Verarbeitung in keiner Weise entgegenstehen. Die Klägerin habe sodann umgehend nach Entladung des Stahls aus Kulanzgründen entsprechende Reparaturarbeiten an den losen bzw. gebrochenen Bändern vorgenommen (act. 20 Rz. 42, 68, 138, 235). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bericht von E._____ (act. 20 Rz. 69). Die Klägerin bestreitet sodann, dass "schwerwiegende Konfektionierungsmängel" vorgelegen hätten, welche eine Weiterverarbeitung verhindert hätten (act. 20 Rz. 189, 198, 255). Der Stahl sei vertragskonform gewesen und habe keine Verformungen der Rollen aufgewiesen, welche über das absolut Übliche hinausgehen würden und welche die Beklagte in den Kaufverträgen auch ausdrücklich akzeptiert habe (act. 20 Rz. 235). Ferner bestreitet die Klägerin die von der Beklagten – gemäss Klägerin erstmals im Rahmen der Klageantwort – geltend gemachten weiteren Mängel des Stahls, d.h. die Verbiegungen, Verdreckungen, Brüche, Verstrickungen, Quetschungen und Risse, wie auch, dass derartige Mängel die Weiterverarbeitung des Walzdrahtes – insbesondere das Ziehen desselbigen – erschwere oder verunmögliche (act. 20 Rz. 14, 70, 111, 138).
5.1.1.3. Die Beklagte bringt in ihrer Duplik ergänzend vor, die Ausführungen der Klägerin, wonach in den Kaufverträgen Konfektionierungsmängel vorbehalten gewesen seien, seien unbehelflich. Mit der in den Kaufverträgen getroffenen Vereinbarung, dass die Konnossemente, die im Rahmen des Dokumentenakkreditivs einzureichen gewesen seien, den Vermerk "some bands broken or loose, atmospherically rusty" oder ähnliche Formulierungen hätten aufweisen dürfen, seien -- 67 of 119 -die Parteien lediglich vom Grundsatz abgewichen, dass das Konnossement nur dann akkreditivkonform sei und von der Bank auch honoriert werden müsse, wenn es ein sogenanntes "clean bill of lading" sei. Die Formulierung habe somit lediglich verhindern sollen, dass die Klägerin wegen Konfektionierungsmängeln, die vom Frachtführer auf dem Konnossement vermerkt würden, das Dokumentenakkreditiv nicht mehr hätte benützen können. Von dieser Vereinbarung auf einen Ausschluss der Mängelrechte zu schliessen und es als zulässig zu erachten, verbogene und verstrickte Walzdrähte in unbegrenzter Zahl liefern zu dürfen, sei nicht vom Zweck der Vereinbarung gedeckt und gehe eindeutig zu weit (act. 24 Rz. 147-153, 683). Die Beklagte bestreitet schliesslich, dass Vertragskonformität auch bei Vorliegen von Konfektionierungsmängeln bestehe (act. 24 Rz. 193). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
5.1.1.4. Da sich die Parteien über die Vertragspflichten der Klägerin bzw. darüber uneinig sind, ob der in Frage stehende Walzdraht auch mit Konfektionierungsmängeln gemäss Kaufvertrag als vertragskonform zu gelten hatte, ist dies im Folgenden zu prüfen.
5.1.2. Rechtliches
5.1.2.1. Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht (Art. 35 Abs. 1 CISG). Die Vertragsmässigkeit der Ware richtet sich demnach in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen, wie Warenbeschreibungen sowie quantitativen und qualitativen Festlegungen. Welche Warenbeschaffenheit im Einzelnen vereinbart wurde, ist jeweils durch Auslegung gemäss Art. 8 CISG zu ermitteln (BRUNNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 35 CISG).
5.1.2.2. Ob Walzdraht mit Konfektionierungsmängeln gemäss den vorliegenden Kaufverträgen als vertragskonform vereinbart wurde, ist mithin nach den Regeln von Art. 8 CISG zu bestimmen. Dabei trägt jene Partei, die sich auf ihren wirklichen Willen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG beruft, die Beweislast dafür, dass die -- 68 of 119 -andere Partei diesen Willen kannte oder grobfahrlässig verkannte (BRUNNER, a.a.O., N. 1, 5 zu Art. 8 CISG; vgl. zu den Auslegungsregeln Ziff. IV.1.4.).
5.1.3. Würdigung
5.1.3.1. Da keine der Parteien sich auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen beruft oder geltend macht, die jeweilige Gegenpartei habe ihren wirklichen Willen hinsichtlich der Vertragsmässigkeit von Ware mit Konfektionierungsmängeln gekannt oder grobfahrlässig verkannt, ist in diesem Punkt allein der objektive Erklärungsgehalt der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge vom 15. Mai 2008 bzw. 23. Mai 2008 massgeblich (Art. 8 Abs. 2 CISG).
5.1.3.2. Gemäss den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 durften die Konnossemente den Vermerk "some bands broken or loose, atmospherically rusty" oder einen ähnlichen Wortlaut ("similar wording") aufweisen (act. 16/9 S. 1; act. 3/2 S. 1). Unbestritten ist, dass dieser Vorbehalt die (in der Regel) vier Stahlbänder betraf, welche die Walzdrahtspulen zwecks Transport zusammenhalten, und dass selbst die Beeinträchtigung eines dieser Bänder zur Verformung oder Öffnung der Walzdrahtspule führen kann (act. 20 Rz. 42; act. 24 Rz. 1 ff., insb. 255). Während die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sich durch die entsprechende Bestimmung ausdrücklich einverstanden erklärt, dass der Stahl auch dann vertragskonform sei, wenn Beeinträchtigungen dieser Stahlbänder vorliegen und sich die Walzdrahtspulen in der Folge verformen oder öffnen würden, macht die Beklagte geltend, die Parteien seien mit den entsprechenden Bestimmungen lediglich vom Grundsatz eines "clean bill of lading" abgewichen, um zu verhindern, dass die Klägerin bei auf dem Konnossement vermerkten Konfektionierungsmängeln das Dokumentenakkreditiv nicht mehr hätte benützen können. Es ist mithin zu fragen, wie eine vernünftige Person in der gleichen Stellung der Parteien und unter den gleichen Umständen diese Vertragsbestimmung aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Die Bestimmung hinsichtlich der Zulässigkeit der vorerwähnten Vermerke auf den Konnossementen befindet sich in beiden Kaufverträgen unter der Rubrik betref-- 69 of 119 -fend die von der Klägerin einzureichenden Dokumente ("Documents"; vgl. act. 16/9 S. 1 und act. 3/2 S. 1) und betreffen in systematischer Hinsicht nicht die Qualität der Ware. Demgegenüber enthalten die Bestimmungen über die Warenbeschaffenheit ("Specification"; vgl. act. 16/9 S. 2 und act. 3/2 S. 2) keinen entsprechenden Vorbehalt. Dies spricht gegen die von der Klägerin behauptete Bedeutung der in Frage stehenden Bestimmungen der vorliegenden Kaufverträge. Allerdings ist zu beachten, dass der von der Beklagten behauptete Zweck der zulässigen Vermerke – nämlich der Erhalt der Akkreditivsumme durch die Klägerin – nur dann einen Sinn ergibt, wenn damit die Bezahlung vertragsgemässer Ware erfolgt. Entsprechend wäre eine vernünftige Person in der gleichen Stellung wie die Klägerin aufgrund der Zulässigkeit der betreffenden Vermerke auf den Konnossementen ebenfalls davon ausgegangen, dass Walzdrahtspulen mit entsprechenden Konfektionierungsmängeln, d.h. Beeinträchtigungen der Stahlbänder oder daraus resultierenden Verformungen der Walzdrahtspulen, als vertragskonform zu gelten hätten. So musste sie nicht davon ausgehen, dass die Beklagte einem entsprechenden Vorbehalt auf den Konnossementen zustimmt, um hernach gestützt auf ebendiese Beeinträchtigungen Mängelrechte auszuüben oder gar den Vertrag wegen wesentlicher Vertragsverletzung aufzuheben. Somit durfte die Klägerin die von der Beklagten abgegebene Zustimmung zu den Bestimmungen der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 dahingehend verstehen, dass der Walzdraht trotz Mängeln in der Konfektionierung oder daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Walzdrahtspulen als vertragskonform akzeptiert wird. Entsprechend hätte auch eine vernünftige Person in der gleichen Stellung wie die Beklagte die betreffende Bestimmung hinsichtlich der Vermerke in den Konnossementen dahingehend verstanden, dass Walzdraht mit entsprechenden Beeinträchtigungen als vertragskonform gilt.
5.1.4. Ergebnis Der vorliegend in Frage stehende Walzdraht erweist sich insofern als vertragskonform, soweit die von der Beklagten geltend gemachten Mängel die gebrochenen bzw. losen Bänder oder daraus folgende Beeinträchtigungen der Spulen, d.h. Konfektionierungsmängel im engeren Sinn, betreffen. In dieser Hinsicht ist eine -- 70 of 119 -Pflichtverletzung seitens der Klägerin zu verneinen. Sollte die Beklagte darüber hinaus weitere Mängel geltend machen wollen, was überdies ihren Behauptungen nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, so kann deren Vorliegen an dieser Stelle offen bleiben. Wie noch zu zeigen sein wird, scheitern die diesbezüglichen beklagtischen Mängelrechte (Minderung gemäss Art. 50 CISG (vgl. Ziff. V.2.3.2.) und Aufhebungsrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) an der rechtsgenüglichen Rüge (vgl. nachfolgend Ziff. IV.5.2.). Gegebenenfalls wird im Rahmen der Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Beklagten auf das Vorliegen der über die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehenden, (allfälligen) weiteren Mängel zurückzukommen sein (vgl. Ziff. VI.2. hernach).
5.2. Rechtzeitige und rechtsgenügliche Rüge
5.2.1. Streitpunkte
5.2.1.1. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, die Untersuchungs- und Rügefrist habe nie zu laufen begonnen, weil ihr die Konnossemente nie übergeben worden seien und damit auch der Walzdraht nie zur Verfügung gestellt worden sei (act. 15 Rz. 338). Sollten diese Fristen zufolge Lieferung jedoch zu laufen begonnen haben, habe sie die Konfektionierungsmängel rechtzeitig und rechtsgenüglich gerügt (act. 15 Rz. 339; act. 24 Rz. 686, 697). Sie bringt dazu vor, sie habe der Klägerin den Untersuchungsbefund vom 8. September 2008 umgehend telefonisch mitgeteilt und mitunter die Beschädigungen an den Spulen bzw. die Konfektionierungsmängel ("difetti di confezionamento") moniert (act. 15 Rz. 122, 344; act. 24 Rz. 145, 157). Mit E-Mail vom 15. September 2008 habe sie der Klägerin sodann mitgeteilt, dass sie den Walzdraht wegen fehlender vertraglicher Eigenschaften nicht annehmen könne (act. 15 Rz. 345). Auch anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 habe die Beklagte – unter Übergabe einer Kopie des Prüfungsberichts von E._____ vom 8. September 2008 – u.a. nochmals auf die Konfektionierungsmängel hingewiesen (act. 15 Rz. 346; act. 24 Rz. 145). Ferner seien die Konfektionierungsmängel der Klägerin bekannt gewesen, da ein Vertreter der Klägerin im Hafen von G._____ im Rahmen der Aussortierung der verschiedenen Schmelznummern mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA -- 71 of 119 -auch die gequetschten bzw. sonst wie beschädigten Spulen gesehen haben müsse (act. 15 Rz. 348; act. 24 Rz. 155).
5.2.1.2. Die Klägerin bestreitet replicando eine rechtsgenügliche Rüge der von der Beklagten unter diesem Punkt behaupteten Mängel (act. 20 Rz. 14, 151-152). Die Beklagte habe der Klägerin nach der Probeentnahme des Walzdrahtes einzig den Bericht von E._____ vom 8. September 2008 anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 zur Verfügung gestellt und in höchst pauschaler Art absolut nebensächliche Konfektionierungsmängel hinsichtlich der Stahlbänder, welche die einzelnen Rollen Walzdraht zusammenhalten würden, bemängelt. Im E._____Bericht sei – unter Hinweis auf zwei Fotos – einzig die Rede davon, dass es "einige Rollen" ("alcuni fasci") gegeben habe, welche (angeblich) Konfektionierungsmängel ("difetti di confezionamento") aufgewiesen hätten. Angaben zum Umfang des (angeblich) mangelhaften Stahls würden sowohl im Bericht von E._____ wie auch im (gemäss Klägerin als Mängelrüge verspäteten) Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2008 gänzlich fehlen (act. 20 Rz. 68, 151; vgl. auch act. 1 Rz. 28). Von den durch die Beklagte – gemäss Klägerin erstmals im Rahmen der Klageantwort – geltend gemachten (ihrerseits bestrittenen) Verbiegungen, Verdreckungen, Brüchen, Verstrickungen, Quetschungen und Rissen sei sowohl im E._____-Bericht vom 8. September 2008, im E-Mail vom 15. September 2008 wie auch anlässlich der Sitzung vom 19. September 2008 sowie im Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2008 keine Rede gewesen (act. 20 Rz. 71, 76, 152, 189, 255, 262). Naturgemäss seien diese – gemäss Klägerin – nicht vorliegenden und nicht gerügten Mängel der Klägerin auch nicht bekannt gewesen (act. 20 Rz. 262).
5.2.1.3. Die Beklagte macht in ihrer Duplik ergänzend geltend, es sei unverständlich, dass die Klägerin nunmehr geltend mache, dass die Beklagte erst im Rahmen der Klageantwort die Konfektionierungsmängel gerügt habe, obwohl sie selbst in ihrer Klageschrift festhalte, dass die Beklagte anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 "difetti di confezionamento" bemängelt habe (act. 24 Rz.154). Die Beklagte bestreitet sodann, die Konfektionierungsmängel erstmals im Rahmen der Klageantwort vorgebracht zu haben (act. 24 Rz. 194). Sie macht -- 72 of 119 -ferner geltend, die Konfektionierungsmängel konkret und spezifisch angezeigt zu haben. So habe sie anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 mit Hinweis auf den Untersuchungsbericht von E._____ vom 8. September 2008 (act. 3/19 S. 3) u.a. die Konfektionierungsmängel moniert und der Klägerin klar gemacht, dass der Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA und mit den vorliegenden Konfektionierungsmängeln nicht verwendet, weiterverarbeitet und damit nicht angenommen und bezahlt werden könne. Im genannten Untersuchungsbericht seien einerseits Fotos der Spulen abgebildet, aus denen die Konfektionierungsmängel ersichtlich seien und andererseits werde ausdrücklich auf die Konfektionierungsmängel wie folgt hingewiesen: "Soweit die Konfektionierung betroffen ist, sind nachfolgend 26 Bilder von neu-konfektionierten Spulen [recte: Bilder von 26 neu-konfektionierten Spulen], wie in der "Packing List" vermerkt, abgedruckt"; "Es sind darüber hinaus, wie aus den folgenden Fotos ersichtlich ist, einige Bündel mit Konfektionierungsmängeln vorgefunden worden". Aus den betreffenden Fotos gehe hervor, dass die Spulen – auch die von der Klägerin reparierten Spulen – nach wie vor verdreht und verbogen gewesen seien (act. 24 Rz. 145, 161, 321). Sie bringt sodann vor, der Klägerin die Verbiegungen, Verdrehungen, Verstrickungen und Quetschungen der Walzdrähte so bereits im Jahre 2008 angezeigt zu haben (act. 24 Rz. 331). Die Beklagte bestreitet in dieser Hinsicht insbesondere, dass sie der Klägerin lediglich die losen oder gebrochenen Stahlbänder als Mangel angezeigt und die Verbiegungen, Verdrehungen und Verstrickungen oder dergleichen erstmals mit der Klageantwort erwähnt haben solle. Einerseits habe die Klägerin diese Mängel gekannt, da sie selbst im Hafen von G._____ die Spulen sortiert und teilweise versucht habe, die Bänder zu reparieren. Andererseits habe die Beklagte der Klägerin (anerkanntermassen) die Konfektionierungsmängel angezeigt. Sodann sei es ihr bei 2'347 aufgetürmten Spulen nicht möglich gewesen, die genaue Anzahl Spulen mit "difetti di confezionamento" nennen zu können. Sie habe der Klägerin die Mängel soweit möglich angezeigt. Eine spezifischere Bezeichnung wäre – so die Beklagte – nur möglich gewesen, wenn die Klägerin ihr die Möglichkeit für eine zusätzliche Untersuchung eingeräumt hätte, was sie jedoch kategorisch abgelehnt habe. Ferner habe sich die Klägerin einer gerichtlichen Beweissicherung entgegengestellt. Somit könne der -- 73 of 119 -Beklagten keine über die Untersuchung vom 8. September 2008 hinausgehende Untersuchung und Anzeige der bestehenden Konfektionierungsmängel auferlegt werden (act. 24 Rz. 688-693). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
5.2.2. Rechtliches
5.2.2.1. Der Käufer hat die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 CISG). Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 Abs. 1 CISG). Läuft die aus der Untersuchungsfrist gemäss Art. 38 CISG und der angemessenen Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG zusammengesetzte Gesamtrügefrist unbenutzt – d.h. ohne hinreichend spezifizierte Rüge allfälliger Vertragswidrigkeiten – ab, verliert der Käufer grundsätzlich das Recht, eine Vertragswidrigkeit gemäss Art. 35 CISG zu beanstanden und damit sämtliche Rechtsbehelfe nach Art. 45 ff. CISG (BRUNNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 38 CISG, N. 2 zu Art. 39 CISG).
5.2.2.2. Die Mängelanzeige muss die Vertragswidrigkeit zunächst überhaupt beanstanden. Sie muss ferner die Vertragswidrigkeit hinreichend genau bezeichnen, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen und angemessen auf die Anzeige reagieren zu können. Bei der Auslegung der Mängelanzeige aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Lage des Verkäufers (Art. 8 Abs. 2 CISG) muss erkennbar sein, um welche Ware und welche Art der Mängel es geht, auch um ausschliessen zu können, dass später andere und zunächst nicht gerügte Mängel nachgeschoben werden. Die Anforderungen an die inhaltliche Genauigkeit der Mängelanzeige dürfen dabei nicht überspannt werden (SCHWENZER, a.a.O., N. 6 zu Art. 39 CISG; STAUDIN-GER /M AGNUS, a.a.O., N. 21, 24 zu Art. 39 CISG; M AGNUS, in: Kommentar zum UN-- 74 of 119 -Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 9 zu Art. 39 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 39 CISG). In dieser Hinsicht ist in Bezug auf die in Art. 39 Abs. 1 CISG statuierte Substanziierungs- bzw. Spezifizierungspflicht zu beachten, dass unter Berücksichtigung der englischen und französischen Originaltexte der genannten Bestimmung eine Mängelanzeige genügt, welche die Natur bzw. die Wesensart der Vertragswidrigkeit angibt. Eine präzise Umschreibung verlangt der Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 CISG nicht. Dies ist auch nicht erforderlich, da dem Verkäufer im Zeitalter der elektronischen Kommunikation ohne Weiteres zumutbar ist, Rückfragen zu stellen, wenn er vom Käufer genauere Angaben haben möchte (BGE 130 III 258 E. 4.3). Umfasst die Warenlieferung eine grössere Stückzahl, muss nicht eine detaillierte Beanstandung der Qualität jedes Stücks oder eine genaue Quantifizierung der von der Vertragswidrigkeit betroffenen Ware erfolgen. Eine Angabe des ungefähren quantitativen Umfangs der bemängelten Ware muss genügen, da sich der Käufer in der Regel auf Stichproben beschränken kann (STAUDINGER/M AGNUS, a.a.O., N. 25 zu Art. 39 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 11 zu Art. 39 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 39 CISG). Im Falle der stichprobenartigen Prüfung der Ware darf jedoch verlangt werden, dass der Käufer angibt, wie viele der gezogenen Proben mangelhaft waren (M AGNUS, a.a.O., N. 11 zu Art. 39 CISG).
5.2.2.3. Weist die Ware mehrere Mängel auf, ist jeder Mangel für sich zu substanziieren und zu rügen (SCHWENZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 39 CISG; STAU-DINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 22 zu Art. 39 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 12 zu Art. 39 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 39 CISG). Die Rüge bedarf keiner besonderen Form. Auch mündliche, insbesondere telefonische, Rügen sind zulässig (SCHWENZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 39 CISG; STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 51 zu Art. 39 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 24 zu Art. 39 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 39 CISG).
5.2.2.4. Der Käufer trägt die Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit und der sonstigen Korrektheit der Rüge. Er muss nachweisen, wann der Mangel entdeckt, wann und wem er gerügt und wie die Vertragswidrigkeit bezeichnet wurde. Der Käufer muss lediglich die rechtzeitige Anzeige, nicht aber deren Zugang nachwei-- 75 of 119 -sen. Bei telefonischen Rügen muss der Käufer das Datum des Anrufs, den Namen des Gesprächspartners und den Inhalt der Rüge angeben können (S CHWEN-ZER, a.a.O., N. 37 zu Art. 39 CISG; STAUDINGER /M AGNUS, a.a.O., N. 72 zu Art. 39 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 37 zu Art. 39 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 27 zu Art. 39 CISG).
5.2.2.5. Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 CISG nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Art. 40 CISG).
5.2.3. Würdigung
5.2.3.1. Der vorliegende Walzdraht wurde spätestens mit der Entladung der Ware per 22. August 2008 (vgl. Ziff. II.4.2.) und der Andienung der Konnossemente bei der I._____ (spätestens) am 22. August 2008 (vgl. Ziff. IV.3.2.3.1.) geliefert. Entsprechend ist die Beklagte verpflichtet, ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit im Sinne von Art. 38 und Art. 39 CISG nachzukommen. Dabei ist der vorliegend besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass die Beklagte nach Zurückweisung der Originalkonnossemente ohne die Klägerin keinen Zugang zum Walzdraht hatte, anfangs September 2008 Proben vom Walzdraht 8 mm nehmen konnte und sich die Klägerin hernach unbestrittenermassen anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 weigerte, den Walzdraht einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen.
5.2.3.2. Sodann ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten (vgl. Ziff. IV.5.1.4.) an dieser Stelle nur noch zu prüfen ist, ob Mängel, welche über Konfektionierungsmängel im engeren Sinne – d.h. defekte oder lose Stahlbänder sowie daraus resultierende Beeinträchtigungen der Walzdrahtspulen – hinausgehen, rechtsgenüglich gerügt wurden. Dies deshalb, weil – wie vorstehend erwogen – Walzdraht mit Konfektionierungsmängeln im engeren Sinne gemäss den vorliegenden Kaufverträgen als vertragskonform gelten.
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5.2.3.3. Dies vorausgeschickt, sind die einzelnen von der Beklagten als in dieser Hinsicht beweis- und damit behauptungsbelasteten Partei behaupteten Rügen auf ihre Rechtsgenüglichkeit hin zu prüfen. Die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der telefonischen Rüge anfangs September 2008 erweisen sich als unsubstanziiert. Nach dem Gesagten hätte sie angeben müssen, welche ihr zuzurechnende Person welcher für die Klägerin handelnden Person die vorliegend in Frage stehenden Mängel angezeigt hat. Entsprechende Behauptungen der Beklagten fehlen. Somit hat die telefonische Rüge als unbewiesen zu gelten. Sodann erweist sich das E-Mail vom 15. September 2008 (act. 16/42), worin die Beklagte der Klägerin mitgeteilt haben will, den Walzdraht wegen "fehlender vertraglicher Eigenschaften" nicht annehmen zu können (vgl. Ziff. IV.5.2.1.1.), selbst unter Berücksichtigung des obgenannten Spezifizierungsmassstabs als zu unpräzise. Für die Klägerin war aufgrund dieser Mitteilung der Beklagten nicht erkennbar, welche Mängel im Einzelnen davon umfasst waren. Jedenfalls wäre gestützt auf diese Anzeige eine Unterscheidung von gerügten und nicht gerügten Qualitätsmängeln nicht möglich gewesen. Anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 rügte die Beklagte unbestrittenermassen unter Übergabe des Berichts von E._____ vom 8. September 2008 (act. 3/19) Konfektionierungsmängel im engeren Sinn. Dass die Beklagte die Klägerin auch auf die von ihr behaupteten Verdrehungen, Quetschungen, Risse, Brüche, Verstrickungen und Verbiegungen explizit hingewiesen und diese moniert habe, macht die Beklagte nicht – zumindest nicht substanziiert – geltend. Sie bringt dazu lediglich vor, diese Mängel (ebenfalls) bereits im Jahre 2008 gerügt zu haben. Die Übergabe des E._____-Berichts allein reicht jedenfalls nicht aus, da dieser solche – über die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne – hinausgehenden Beeinträchtigungen nicht explizit erwähnt, sondern lediglich auf ein Bild von 26 neu-konfektionierten Spulen sowie mit der Anmerkung, es seien einige Bündel mit Konfektionierungsmängeln vorgefunden worden, auf zwei Fotografien mit Walzdrahtspulen verweist (act. 3/19 S. 3). Wenngleich auf den betreffenden Fotografien nicht intakte Walzdrahtspulen abgebildet sind, musste die Klägerin nicht erkennen, dass die Beklagte damit auch Mängel der Walzdrahtspulen, die über allfällige durch gebrochene Stahlbänder hervorgerufene Beeinträchtigungen hinausgehen, rügen wollte. Sodann hätte die -- 77 of 119 -Beklagte, um ihrer Substanziierungslast in Bezug auf eine anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 erfolgte (spezifische) mündliche Rüge von allfälligen über die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehenden Mängeln der Walzdrahtspulen zu genügen, nachdem die Klägerin eine entsprechende spezifische Rüge bestreitet (vgl. act. 29 Rz. 23), zumindest behaupten müssen, wer von der Beklagten gegenüber welcher der Klägerin zuzurechnenden Person eine entsprechende Rüge abgegeben habe. Auch diesbezügliche Behauptungen fehlen. Somit hat eine zusätzlich zur Übergabe des E._____ Berichts vom 8. September 2008 erfolgte mündliche Rüge allfälliger über Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehender Mängel anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 als unbewiesen zu gelten. Auch im Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2008 (act. 3/21) kann keine rechtsgenügliche Mängelrüge erblickt werden. Wie die Beklagte selbst geltend macht, wurde darin lediglich in allgemeiner Form auf schwere Pflichtverletzungen ("…gravità del Vostro inadempimento…") hingewiesen und eine prozentuale Nichtkonformität von über 50 % der Lieferung wegen Fehlen wesentlicher Qualitätsmerkmale – sprich der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA – erwähnt (act. 24 Rz. 340). Von Konfektionierungsmängeln ist darin nicht die Rede. Weitere Mängelrügen macht die Beklagte nicht geltend. Insofern ist eine rechtsgenügliche Rüge von allfälligen über die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehenden Mängeln zu verneinen.
5.2.3.4. Sodann ist in Bezug auf sämtliche von der Beklagten unter diesem Punkt geltend gemachten Mängelrügen (und dies auch in Bezug auf Konfektionierungsmängel im engeren Sinne) zu beachten, dass diese keinerlei ausreichende quantitative Angaben enthalten. Selbst wenn der Beklagten aufgrund der vorliegenden Situation lediglich eine stichprobenartige Probeentnahme möglich war – und dies auch nur in Bezug auf den Walzdraht 8 mm – so war ihr selbst bei der grossen Anzahl von 932 Walzdrahtspulen des Walzdrahtes 8 mm zuzumuten, eine ungefähre Angabe des quantitativen Umfangs der bemängelten Ware zu machen. Im Minimum wäre ihr zumutbar gewesen, die Anzahl der geprüften Spulen anzugeben und gleichzeitig zu erklären, wie viele dieser Proben mangelhaft waren. Von den vorerwähnten Mängelrügen enthält einzig der Bericht von E._____ vom 8. September 2008 eine quantitative Angabe, wonach "einige Bündel" Kon-- 78 of 119 -fektionierungsmängel aufgewiesen hätten (act. 3/19 S. 3). Diese genügt den vorstehenden Anforderungen jedoch nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich folglich die von der Beklagten behaupteten Mängelrügen als ungenügend. Somit ist ergänzend festzuhalten, dass selbst wenn bei Vorliegen von Konfektionierungsmängel im engeren Sinne eine Vertragsverletzung zu bejahen wäre, diese wie auch die übrigen unter diesem Punkt von der Beklagten (allenfalls) geltend gemachten weiteren Mängel der Walzdrahtspulen ohnehin nicht rechtsgenüglich gerügt wurden.
5.2.3.5. Ob die von der Beklagten behaupteten Mängelanzeigen rechtzeitig erfolgten, kann somit offen bleiben. Sollte sich die Beklagte für eine Mängelrüge alsdann auf ihre Klageantwort vom 14. Juni 2010 berufen wollen, so erfolgte jene eindeutig verspätet.
5.2.3.6. In Bezug auf die von der Beklagten behauptete Kenntnis des Mangels durch die Klägerin bleibt anzufügen, dass die Beklagte selbst geltend macht, von der Klägerin mit E-Mail vom 3. September 2008 (act. 16/39) darüber informiert worden zu sein, dass Reparaturarbeiten an beschädigten Spulen notwendig gewesen seien (act. 15 Rz. 164; vgl. auch Ziff. II.4.4.). Somit kann – selbst wenn die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten (allfällig) geltend gemachten (weiteren) Mängel bösgläubig gewesen wäre – nicht gesagt werden, die Klägerin habe die ihr bekannten Beeinträchtigungen der Beklagten nicht offenbart. Somit war insbesondere nach der Prüfung des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte dennoch eine entsprechende Rüge der Beklagten erforderlich. Die Voraussetzungen von Art. 40 CISG sind damit nicht erfüllt.
5.2.4. Ergebnis Eine rechtsgenügliche Rüge der über die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehenden Mängel der Walzdrahtspulen ist zu verneinen. Sollte eine Vertragskonformität des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm auch beim Vorliegen von Konfektionierungsmängeln im engeren Sinne zu verneinen sein, so liegt diesbezüglich ebenfalls keine rechtsgenügliche Mängelrüge vor. Schliesslich ist eine -- 79 of 119 -Entlastung der Beklagten von ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gestützt auf Art. 40 CISG zu verneinen.
5.3. Zusammenfassung Soweit die Beklagte unter dem Titel der Konfektionierungsmängel die gebrochenen bzw. losen Stahlbänder oder daraus folgende Beeinträchtigungen der Spulen des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm geltend macht (Konfektionierungsmängel im engeren Sinne), erweist sich der Walzdraht aufgrund der von den Parteien in den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 betreffend die zulässigen Vorbehalte in den Konnossementen getroffenen Vereinbarung als vertragskonform. Insofern ist eine Vertragsverletzung der Klägerin zu verneinen. Bezeichnender Weise enthielten die vorliegenden Konnossemente denn auch keinen über die als zulässig bezeichneten Vermerke hinausgehenden Vorbehalt (vgl. act. 3/11-12). Sollte die Beklagte darüber hinaus weitere Mängel der Spulen des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm geltend machen wollen, so ist in dieser Hinsicht, aber auch hinsichtlich der Konfektionierungsmängel im engeren Sinne eine rechtsgenügliche Rüge zu verneinen. Entsprechend war die Beklagte nicht berechtigt, sich zur Vertragsaufhebung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG auf die von ihr unter dem Titel Konfektionierungsmängel geltend gemachten Mängel zu berufen. Ein diesbezügliches Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten ist damit zu verneinen. Somit kann an dieser Stelle einerseits dahingestellt bleiben, ob über Konfektionierungsmängel im engeren Sinne hinausgehende Mängel – wie von der Beklagten (allenfalls) behauptet – tatsächlich vorlagen. Andererseits ist nicht zu prüfen, ob die von der Beklagten unter diesem Titel geltend gemachten Mängel (bei deren tatsächlichen Vorliegen) eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG dargestellt hätten.
6. Zusammenfassung Das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG ist hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverletzungen der verspäteten Verschiffung, der verspäteten bzw. Nichtlieferung der Konnossemente wie auch der fehlenden Mindestzugfestigkeit zu verneinen. Hinsichtlich der -- 80 of 119 -von der Beklagten unter dem Titel der Konfektionierungsmängel geltend gemachten Vertragsverletzung ist einerseits eine Vertragsverletzung an sich und andererseits die für die Berufung auf das Aufhebungsrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG erforderliche rechtsgenügliche Mängelrüge zu verneinen. Die Beklagte war somit nicht zur Aufhebung der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG und damit nicht zur Zurückweisung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm berechtigt. Sie wäre mithin zur Annahme desselben und – unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche und Minderungsrechte ihrerseits – zur Bezahlung des Kaufpreises im Sinne von Art. 53 verpflich-tet gewesen. Insofern kann hier schliesslich offen bleiben, ob seitens der Beklagten eine rechtzeitige Aufhebungserklärung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CISG erfolgte. Sie wäre ohnehin unwirksam. V. Schadenersatzansprüche der Klägerin
1. Differenz zwischen Kaufpreis und Erlös aus Deckungsverkäufen
1.1. Streitpunkte
1.1.1. Die Klägerin macht mit Hinweis auf Art. 75 CISG als Schaden zunächst den aus den zuletzt korrigierten Rechnungen vom 10. Juli 2008 (act. 3/16-17 bzw. act. 16/34 S. 2; act. 16/36 S. 2) hervorgehenden Gesamtbetrag von USD 7'300'585.68 abzüglich den durch Deckungsverkäufe erzielten Kaufpreis in der Höhe von USD 2'963'570.09, d.h. USD 4'337'015.59 geltend (act. 1 Rz. 4142, 60). Sie bringt dazu vor, da die Beklagte ihr bis zum 13. Januar 2009 nie mitgeteilt habe, ob sie die Kaufverträge aufhebe oder nicht, habe sie bis zu jenem Zeitpunkt keine Deckungsverkäufe tätigen können. Überdies sei der Stahl durch das Gerichtsverfahren in P._____ blockiert gewesen. Entsprechend habe sie den für den ersten Deckungsverkauf vom 15. Januar 2009 vereinbarten Liefertermin nach dem angekündigten Datum der Probeentnahme durch den Gerichtsexperten angesetzt. Dieser sei kurzfristig vom 22. Januar 2009 auf den 4. Februar 2009 verschoben worden, weshalb sie – um nicht schadenersatzpflichtig zu werden – über den vom Deckungsverkauf an S._____ erfassten Teil des Walzdrahtes -- 81 of 119 -(15 % des Walzdrahtes 6,5 mm) vor der Probeentnahme habe verfügen müssen. Durch diese – gemäss Klägerin – durch die Beklagte verursachte Verzögerung habe sich einerseits die Qualität des Stahls verschlechtert. Andererseits sei in der Zeit von September 2008, in welchem Zeitpunkt die Beklagte die Annahme des Walzdrahtes verweigert habe, bis Februar 2009, in welchem Zeitpunkt die Probeentnahme durch den Gerichtsexperten erfolgt sei, der Durchschnittspreis für Stahl von USD 826.– pro MT auf USD 447.– pro MT gesunken. Entsprechend habe die Beklagte in zweifacher Hinsicht zur Vergrösserung des Schadens beigetragen und bewirkt, dass die Klägerin nicht mehr den Marktpreis habe erzielen können (act. 1 Rz. 37-39; act. 20 Rz. 83-84, 91-93, 242, 244). Zu den von ihr getätigten Deckungsverkäufen bringt die Klägerin vor, sie habe am 15. Januar 2008 800 MT des Walzdrahtes 6,5 mm an S._____ zu einem Preis von EUR 355.– pro MT (Gegenwert: USD 375'249.20), am 6. Februar 2009 1'000 MT Walzdraht an T._____ zu einem Preis von EUR 335.– pro MT (Gegenwert USD: 430'106.50), am 24. August 2009 3'692.360 MT Walzdraht an U._____ zu einem Preis von USD 295.– pro MT (Gegenwert: USD 1'560'998.74) und am 23. November 2009 je 700.700 MT Walzdraht an V._____ (nachfolgend "V._____") und an W._____ (nachfolgend "W._____") sowie 94.440 MT Walzdraht zu einem Preis von EUR 270.– an AA._____. (nachfolgend "AA._____"; Gegenwert: USD 38'717.09) verkauft. Diese Preise würden (in USD umgerechnet) den Marktpreisen für Stahl entsprechen bzw. im Rahmen der Marktpreise liegen und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stahl – so die Klägerin – aufgrund der durch die Beklagte verursachte Verzögerung mehr als sechs Monate und insbesondere im Winter im Freien gelagert worden sei, weshalb die Preise teilweise auch leicht unter dem Marktpreisrahmen liegen würden (act. 1 Rz. 39-40; act. 20 Rz. 95).
1.1.2. Die Beklagte bestreitet sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen (act. 15 Rz. 302; act. 24 Rz. 417). Vorliegend bestreitet sie insbesondere, dass der Walzdraht durch das von ihr angestrengte Gerichtsverfahren in P._____ blockiert gewesen sei. Dies gehe nicht zuletzt daraus hervor, dass die Klägerin noch vor der Probeentnahme durch den Gutachter am 4. Februar -- 82 of 119 -2009 und vor dem negativen Zuständigkeitsentscheid des Gerichts in P._____ vom 26. Mai 2009 am 15. Januar 2009 800 MT Walzdraht 6,5 mm und am 6. Februar 2009 1000 MT Walzdraht 8 mm verkauft und so teilweise der Probeentnahme entzogen habe. Die Probeentnahme sei denn auch nie verschoben, sondern nach Bestimmung des Gutachters auf Anhieb auf den 4. Februar 2009 festgesetzt worden. Sie habe somit in keinster Weise den Schaden vergrössert, da der Verkauf des Walzdrahtes durch das Gerichtsverfahren nicht verzögert worden sei (act. 15 Rz. 273-277, 283-284; act. 24 Rz. 366-368, 385). Die Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe es sich selber zuzuschreiben, dass sie den Walzdraht nicht früher verkauft habe. Sie – die Beklagte – habe bereits anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 die Annahme des in Frage stehenden Walzdrahtes verweigert und dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 wiederum bestätigt und die Verträge aufgehoben. Sie sei in ihrer Kommunikation klar und unmissverständlich gewesen und habe der Klägerin diesbezüglich keine Zweifel offen gelassen (act. 15 Rz. 278). Die Beklagte bestreitet sodann die Behauptungen der Klägerin betreffend die Verschlechterung der Qualität des Walzdrahtes und bezeichnet sie als unsubstanziiert. Deren Richtigkeit unterstellt sei es aber umso unverständlicher, dass die Klägerin mit dem Verkauf des Walzdrahtes über ein Jahr nach Ankunft im Hafen von G._____ zugewartet und diesen nicht zügig vorangetrieben habe. Sodann hätte die Klägerin – so die Beklagte – in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflichten den Walzdraht überdacht lagern müssen, wenn die Lagerung im Freien tatsächlich zu Qualitätseinbussen führe. Sollten tatsächlich bei längerer Lagerung des Walzdrahtes Qualitätsverschlechterungen eintreten, so sei dies im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Wäre nämlich ein Verkauf des Walzdrahtes bereits im Oktober 2008 erfolgt, so hätte die Klägerin – so die Beklagte – nicht zuletzt aufgrund höherer Qualität einen höheren Kaufpreis erzielt. Jedenfalls habe sich die Klägerin die von ihr geltend gemachte Qualitätsverschlechterung des Walzdrahtes zufolge Lagerung des Walzdrahtes im Freien selber zuzuschreiben und entsprechend einen (durch verminderte Qualität bedingten) tieferen Deckungsverkaufserlös selber zu tragen (act. 15 Rz. 279-280, 288).
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Auch die Ausführungen der Klägerin betreffend Deckungsverkäufe werden von der Beklagten bestritten. Die Beklagte macht geltend, aus den von der Klägerin eingereichten Rechnungen sei in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei dem an die betreffenden Abnehmer verkauften Walzdraht tatsächlich um jenen Walzdraht gehandelt habe, der für sie bestimmt gewesen sei, und dass die Klägerin nicht (auch) anderen Walzdraht verkauft habe (act. 15 Rz. 285-286; act. 24 Rz. 388-389). Sodann seien die von der Klägerin in Bezug auf die Deckungsverkäufe geltend gemachten Einnahmen zu niedrig angesetzt. Hätte die Klägerin den Walzdraht bereits im Oktober 2008 verkauft, hätte sie – so die Beklagte – gemäss der von der Klägerin eingereichten Übersicht der Stahlpreise von November 2007 bis November 2009 (act. 3/6) bei einem Durchschnittspreis von USD 602.– pro MT mindestens einen Erlös von USD 4'207'809.– erzielen können (act. 15 Rz. 280-282, 398-399). Die Beklagte bringt weiter vor, die Klägerin habe den Walzdraht durchwegs unter dem von ihr selber als in der fraglichen Zeit einschlägig bezeichneten Preis verkauft (act. 15 Rz. 287). Sodann sei der von der Klägerin veranschlagte Kaufpreis von USD 7'300'585.68 zu hoch, da ein weitaus grösser Anteil Walzdraht, d.h. zwischen 50 % und 80 %, eine Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA aufgewiesen habe und Konfektionierungsmängel und schwere Deformationen der Spulen bestanden hätten. Demnach sei bei der Schadensberechnung nicht von jenem, sondern von einem deutlich reduzierten Betrag auszugehen (act. 15 Rz. 290-295).
1.1.3. Die Klägerin hält replicando daran fest, dass sämtliche in der Klageschrift aufgeführten Deckungsverkäufe jenen Stahl betreffen würden, welcher für die Beklagte bestimmt gewesen sei. Sämtliche Rechnungen würden G._____, Italien, betreffen. Sodann ergebe sich durch die Addition der gelieferten Menge Walzdraht in den jeweiligen Rechnungen für den Walzdraht 6,5 mm eine Gesamtmenge von 4'990 MT und für den Walzdraht 8 mm eine Gesamtmenge von 1'999 MT (act. 20 Rz. 94). Die Klägerin macht in Bezug auf ihre Deckungsverkäufe ergänzend geltend, der Umstand, dass sie in den Monaten März 2009 bis Juli 2009 keine Deckungsverkäufe getätigt habe, komme der Beklagten zugute, da sich der Stahlpreis (Mittel-- 84 of 119 -wert) leicht von USD 465.50 auf USD 521.– im August 2009 erholt habe (act. 20 Rz. 95). Ferner sei es ihr nicht möglich gewesen, den im jeweiligen Verkaufszeitpunkt massgeblichen Marktpreis zu erzielen. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen wäre, dass sie den Marktpreis hätte erzielen können, so würde sich ein virtueller Erlös von lediglich USD 3'279'515.74 ergeben (act 20 Rz. 97). Sodann bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2008 die Verträge aufgehoben habe. Die Klägerin habe lediglich angekündigt, dass sie die Angelegenheit ihren Anwälten übergeben habe, damit diese die Aufhebung der beiden Kaufverträge erklären würden, falls nicht eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung gefunden werde. Diese Ankündigung belege, dass eine Vertragsaufhebung in der Vergangenheit nicht erfolgt sei. Die Kommunikation der Beklagten sei somit in dieser Hinsicht weder klar noch unmissverständlich gewesen. Die Vertragsaufhebung sei erst am 13. Januar 2009 erfolgt (act. 20 Rz. 243-244).
1.1.4. Die Beklagte macht duplicando zu den Deckungsverkäufen der Klägerin weiter geltend, diese seien aus drei Gründen unangemessen gewesen. Erstens habe die Klägerin die Deckungsverkäufe verspätet vorgenommen. Sie habe die Kaufverträge bereits im September 2008 (und damit vor dem 13. Januar 2009) aufgehoben, weshalb die Klägerin bereits im September 2008 hätte Deckungsverkäufe tätigen können und müssen. Indem die Klägerin damit bis im Januar 2009, Februar 2009, August 2009 und November 2009 zugewartet habe, sei sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Das Zuwarten sei angesichts der drastisch fallenden Stahlpreise unverständlich. Die Klägerin hätte – so die Beklagte – den Walzdraht im September 2008 zu einem Durchschnittspreis von USD 826.– verkaufen müssen, weshalb der Erlös der Deckungsverkäufe auf USD 5'773'505.416 zu korrigieren sei (act. 24 Rz. 178, 358, 378, 715-719). Zweitens habe das von ihr angestrengte Gerichtsverfahren in P._____ die Deckungsverkäufe der Klägerin weder verzögert noch blockiert. Ferner sei sie berechtigt gewesen, Beweissicherungsmassnahmen zu beantragen und habe daher allfällig damit zusammenhängende Verzögerungen der Deckungsverkäufe nicht zu ver-- 85 of 119 -antworten (act. 24 Rz. 369-372, 720-721). Die Klägerin habe denn auch schon vor dem 13. Januar 2009, sprich im Dezember 2008 und anfangs Januar 2009 Deckungsverkäufe getätigt, was sich aus den Rechnungen betreffend die klägerischen Deckungsverkäufe an S._____ (act. 3/25) und T._____ (act. 3/26) ergebe (act. 24 Rz. 359-365, 379, 381, 384). Drittens habe die Klägerin in den von ihr geltend gemachten Verkaufszeitpunkten durchgehend einen zu tiefen Verkaufspreis erzielt, was unter Berücksichtigung des Marktpreises zu korrigieren sei. Bei der Berechnung des potentiellen Verkaufserlöses der Deckungsverkäufe basierend auf dem Marktpreis sei jedoch nicht der von der Klägerin gemäss deren entsprechenden Berechnung in der Replik verwendete Mindestmarktpreis, sondern vielmehr der Durchschnittsmarktpreis des Verkaufsmonats zu veranschlagen. Es müsse demnach mindestens von einem Verkaufserlös von USD 3'706'390.72 ausgegangen werden (act. 24 Rz. 394, 723). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
1.2. Rechtliches
1.2.1. Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Verkäufer Schadenersatz nach den Artikeln 74-77 CISG verlangen (Art. 61 Abs. 1 CISG). Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist gemäss Art. 74 CISG der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen, wobei der Schadenersatz jenen Verlust nicht übersteigen darf, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Zu ersetzen ist mithin grundsätzlich das Erfüllungsinteresse. Der Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre. Der Schaden nach Art. 74 CISG besteht demnach in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne die Vertragsverletzung hätte (BRUNNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 74 CISG). Ferner muss ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und dem Schaden gegeben sein. Die Vertragsverletzung darf mithin nicht hinweggedacht -- 86 of 119 -werden können, ohne dass der Schaden entfiele (BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 74 CISG). Für die Voraussehbarkeit gilt ein objektiver Massstab (BRUNNER, a.a.O., N. 12 zu Art. 74 CISG). In der Regel sind die unmittelbar aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten folgenden Schäden voraussehbar. Darunter fällt auch ein etwaiger Preiszerfall bei Nichtannahme der Ware (SCHÖNLE/KOLLER, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 30 zu Art. 74). Auch der aus einem Deckungsgeschäft entstehende Schaden ist als voraussehbar zu qualifizieren (SCHWENZER, a.a.O., N. 8 zu Art. 75 CISG). Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, kann der Verkäufer den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Art. 74 CISG verlangen (Art. 75 CISG). Die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruchs trägt der Gläubiger (SCHÖNLE/KOLLER, a.a.O., N. 46 zu Art. 74 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 54 f., 58 zu Art. 74 CISG).
1.2.2. Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den Umständen nach angemessenen Massnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Versäumt sie dies, so kann die vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der Verlust hätte verringert werden sollen (Art. 77 CISG). Für die Frage, ob im Einzelfall eine Pflicht besteht, angemessene schadensmindernde Massnahmen zu treffen, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 CISG auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen (B RUNNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 77 CISG). Hat der Ersatzberechtigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen, wird der Schadenersatzanspruch um den Betrag herabgesetzt, um den der Verlust bei rechtzeitiger Schadensminderung verringert worden wäre (SCHWENZER, a.a.O., N. 12 zu Art. 77 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 77 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 77 CISG).
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Ist der Verkäufer noch im Besitz der Ware und verweigert der Käufer die Annahme definitiv, ist der Verkäufer im Lichte der Schadensminderungspflicht gemäss Art. 77 CISG und des Grundsatzes von Treu und Glauben unter Umständen auch dann, wenn er nicht die Vertragsaufhebung erklärt und ihm mithin ein Erfüllungsanspruch nach Art. 62 CISG zustehen würde, zur Vornahme eines möglichen und zumutbaren Deckungsverkaufs verpflichtet, wodurch der Kaufpreisanspruch entsprechend reduziert wird (BRUNNER, N. 8 zu Art. 61 CISG, N. 7 zu Art. 62 CISG und N. 4 zu Art. 77 CISG). So beispielsweise bei rasch verfallenden Preisen bzw. wenn sich Marktentwicklungen, die eindeutig zu Lasten der vertragsbrüchigen Partei gehen, klar abzeichnen (SCHWENZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 77 CISG; M AG-NUS, a.a.O., N. 8 zu Art. 77 CISG). Entsprechend findet Art. 75 CISG ausnahmsweise auch ohne Vertragsaufhebung durch den Gläubiger Anwendung, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Schuldner nicht mehr erfüllen wird, d.h. bei ernstlicher und endgültiger Erfüllungsverweigerung (SCHWENZER, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 CISG, HUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 CISG; SCHÖNLE/KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 75 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 75 CISG). Sodann muss insbesondere der Preis des Deckungsgeschäfts angemessen sein. Massgebend ist der Massstab vernünftiger und umsichtiger Kaufleute unter denselben Umständen sowie die üblichen Einkaufs- bzw. Verkaufspreise. Entspricht der Preis des Deckungsgeschäfts dem Marktpreis, so ist er stets angemessen (S CHÖNLE/KOLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 75 CISG). Weiter muss der Deckungsverkauf nach Art. 75 CISG innert angemessener Frist nach Aufhebung (bzw. definitiver Erfüllungsverweigerung) erfolgen. Welcher Zeitraum als angemessen gilt, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Falles ermittelt werden. Erfüllt der Deckungsverkauf die Voraussetzung der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht nicht und hat der Verkäufer entsprechend seinen Deckungsverkauf verspätet zu ungünstigeren Bedingungen vorgenommen, so muss er als geschädigter Verkäufer den zusätzlich entstandenen Verlust selbst tragen (SCHWENZER, a.a.O., N. 7, 10 zu Art. 75 CISG; SCHÖNLE/KOLLER, a.a.O., N. 22, 25 zu Art. 75 CISG). Der zum Schadenersatz verpflichtete Schuldner trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäss Art. 77 CISG (SCHWENZER, a.a.O., -- 88 of 119 -N. 13 zu Art. 77 CISG, M AGNUS, a.a.O., N. 16 zu Art. 77 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 77 CISG). Im Anwendungsbereich von Art. 75 CISG hingegen hat nach herrschender Lehre der Gläubiger, der Ersatz seines Nichterfüllungsschadens nach dem konkret ermittelten Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis eines von ihm abgeschlossenen Deckungsverkaufs verlangt, nebst den übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen, wie bspw. die Vertragsaufhebung, auch die Angemessenheit des Deckungsgeschäfts zu beweisen (SCHWEN-ZER, a.a.O., N. 14 zu Art. 75 CISG; HUBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 75 CISG; SCHÖN-LE/KOLLER, a.a.O., N. 35 zu Art. 75 CISG). Beruft sich hingegen der Schuldner darauf, dass das Deckungsgeschäft auch früher hätte vorgenommen werden können, so macht er damit inzident eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach Art. 77 CISG geltend und trägt dafür die Beweislast (SCHWENZER, a.a.O., N. 14 zu Art. 75 CISG; im Ergebnis gleich: SCHÖNLE/KELLER, a.a.O., N. 35 zu Art. 75 CISG).
1.3. Würdigung
1.3.1. Nachdem die Beklagte ihren Vertragspflichten zur Annahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises unberechtigterweise nicht nachgekommen ist (vgl. Ziff. IV.6.), ist die Klägerin berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Für die (von der Klägerin geltend gemachten) Schadenersatzberechnung nach Art. 75 CISG wie auch die Frage ihrer Schadensminderungspflicht nach Art. 77 CISG ist nach dem Gesagten zunächst zentral, ob und wann eine definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten vorlag. Die definitive Erfüllungsverweigerung ist massgeblich für die Zulässigkeit der Schadensberechnung nach Art. 75 CISG wie auch für die Verpflichtung der Klägerin zur rechtzeitigen Vornahme eines Deckungsverkaufs. Die Klägerin hat nach dem Gesagten zunächst darzulegen und zu beweisen, dass eine definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten gegeben ist. Eine solche ist stets in der unberechtigten Aufhebungserklärung seitens des Käufers zu sehen (M ÜLLER-C HEN, a.a.O., N. 46 zu Art. 49 CISG). Unbestrittenermassen erklärte die Beklagte am 13. Januar 2009 (unberechtigterweise) die Vertragsaufhebung in Bezug auf die vorliegenden Kaufverträge. Somit lag spätestens ab jenem Zeitpunkt eine definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten -- 89 of 119 -vor. Dies bedeutet, dass die Klägerin spätestens in jenem Zeitpunkt zur Vornahme von Deckungsverkäufen berechtigt, aber zur Schadensminderung auch verpflichtet war. Die Beklagte macht nun aber geltend, sie habe bereits im September 2008 bzw. Oktober 2008 die Aufhebung der vorliegenden Kaufverträge erklärt, weshalb die Klägerin bereits damals zur Vornahme von Deckungsverkäufen verpflichtet gewesen sei. Dies ist nachfolgend zu prüfen. In dieser Hinsicht wie auch betreffend weitere Umstände, welche für eine frühere definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten sprechen, trägt die Beklagte gemäss obigen Ausführungen die Beweis- und damit die Behauptungslast. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass es für die Verpflichtung der Klägerin zur Schadensminderung durch rechtzeitige Deckungsverkäufe (wie auch deren Berechtigung zur Vornahme derselben nach Art. 75 CISG) nach dem Gesagten keiner Aufhebungserklärung im Rechtssinne, sondern lediglich einer (für die Klägerin erkennbaren) definitiven Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten bedarf. Sodann ist zu beachten, dass aufgrund des Vorrangs des Erfüllungsanspruchs bei fortbestehendem Vertrag ein Deckungsgeschäft nur unter besonderen Umständen vorzunehmen ist (M AGNUS, a.a.O., N. 8 zu Art. 77 CISG; vgl. auch Ziff. V.1.2.2.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend durch die unbestrittenermassen drastisch fallenden Stahlpreise im vorliegend relevanten Zeitraum gegeben. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin sank der Mittelmarktpreis für Walzdraht in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2009 von USD 1'222.50 auf USD 447.–. Während der Durchschnittsmarktpreis im August 2008 noch USD 1'163.– betragen hatte, wies der vorliegende Walzdraht im September 2008 lediglich noch einen Mittelmarktpreis von USD 826.– auf, welcher im Monat Oktober 2008 weiter erheblich auf USD 602.– sank. Grund dafür war der Einbruch der Stahlnachfrage in den Monaten August 2008 und September 2008 (act. 1 Rz. 25, 29, 32 act. 15 Rz. 239-241, 261, 266). Insofern bestand seitens der Klägerin im Falle einer definitiven Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten Handlungsbedarf, da sie dann in jener Situation nicht einfach auf die Erfüllung, sprich Annahme und Bezahlung der Ware, beharren durfte. Es ist somit nunmehr zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten vorlag. In der Zurückweisung der Akkreditivdokumente durch die -- 90 of 119 -Beklagte mit Schreiben vom 3. September 2008 an die Bank H._____ (act. 25/10) bzw. der betreffenden SWIFT-Mitteilung der Bank H._____ an die I._____ vom Folgetag (act. 3/18) kann angesichts der gleichentags beantragten Probeentnahme des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte noch keine definitive Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten erblickt werden. Hingegen teilte die Beklagte hernach der Klägerin unbestrittenermassen mindestens drei Mal mit, dass sie den Walzdraht wegen Qualitätsmängeln nicht annehme und bezahle; nämlich mit Schreiben vom 15. September 2008, anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 sowie mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (vgl. Ziff. II.5.3. f. und Ziff. II.7.1.). Wenngleich die Klägerin die Erklärung vom 15. September 2008 angesichts des kurz darauf durchgeführten Treffens zwischen den Parteien am 19. September 2008 (noch) nicht als definitive Erfüllungsverweigerung der Beklagten verstehen musste, so gilt dies nicht auch für die abermaligen dahingehenden Erklärungen der Beklagten vom 19. September 2008 und 10. Oktober 2008. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Beklagte anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 nicht nur die Annahme und Bezahlung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm verweigerte, sondern gleichzeitig ein Vergleichsangebot der Klägerin betreffend eine Kaufpreisreduktion von USD 1,4 Mio. ausschlug, sodass die Klägerin in der Folge umso weniger von einer Annahmebereitschaft der Beklagten ausgehen durfte. Schliesslich verweigerte die Beklagte auch auf schriftliche Erfüllungsaufforderung der Klägerin vom 6. Oktober 2008 hin abermals und schriftlich die Annahme und Bezahlung des Stahls mit Schreiben vom 10. Oktober 2008. Spätestens in dieser letztgenannten Erklärung der Beklagten musste die Klägerin eine definitive Erfüllungsverweigerung der Beklagten erkennen. Die Klägerin bringt denn auch selbst vor, die Beklagte habe mit jenem Schreiben die Annahme und Bezahlung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm kategorisch verweigert (act. 1 Rz. 31; act. 20 Rz. 74). Weiter musste sie sich als Stahlhändlerin bereits anfangs Oktober 2008 über den drohenden (weiteren) Preiszerfall im Klaren sein, nachdem bereits im August 2008 und September 2008 die Walzdrahtpreise rückläufig waren. Entsprechend war sie spätestens nach Zugang des betreffenden beklagtischen Schreibens am 15. Oktober 2008 (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 15 Rz. 265) verpflichtet, schadensmindernde Massnahmen – sprich -- 91 of 119 -die Einleitung von Deckungsverkäufen – zu ergreifen, da eine vernünftige Person in der gleichen Stellung der Klägerin und unter diesen Umständen den gleichen Schluss gezogen hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Dies umso mehr als die Klägerin in jenem Zeitpunkt die Beklagte bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 schriftlich zur Erfüllung angehalten hatte und vom Walzdraht 6,5 mm und 8 mm am 29. September 2008 hatte Proben nehmen lassen. In Bezug auf den zwischen den Parteien strittigen Inhalt des Schreibens vom 10. Oktober 2008 (vgl. insb. act. 20 Rz. 74-75; act. 24 Rz. 579-581; act. 29 Rz. 25; act. 34 Rz. 43) gilt sodann anzufügen, dass die Beklagte, wie von ihr behauptet, die Klägerin mit dem betreffenden Schreiben darüber informierte, dass sie ihre Anwälte damit beauftragt habe, mangels einer aussergerichtlichen Lösung, die den jeweiligen Interessen Rechnung trägt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Weder aus dem Wortlaut ("in difetto di") noch aus dem Sinngehalt des Schreibens lässt sich die von der Klägerin behauptete Bedeutung, wonach die Beklagte angekündigt habe, dass sie die Angelegenheit ihren Anwälten übergeben habe, damit diese die Aufhebung der Kaufverträge erklären würden, falls nicht eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung gefunden werde, ableiten. Eine Mandatierung eines Rechtsvertreters zur Vertragsaufhebung in einem Zeitpunkt, in welchem eine solche zufolge der Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung noch nicht zwingend erforderlich ist, macht wenig Sinn. Hinzukommt, dass die Beklagte in diesem Schreiben unbestrittenermassen (vgl. act. 24 Rz. 166; act. 29 Rz. 21-30) ausdrücklich auf das Treffen vom 19. September 2008 Bezug nimmt, anlässlich welchem eine vergleichsweise Erledigung des Disputs gescheitert war. Somit ist die im Schreiben vom 10. Oktober 2008 enthaltene Anzeige der Mandatierung eines Rechtsvertreters zwecks Vertragsaufhebung als weiteres Indiz für die definitive Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu werten. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese für die Zulässigkeit und Pflicht zur Vornahme von Deckungsverkäufen ausreicht und es keiner Aufhebungserklärung bedarf. Somit kann die Streitfrage der Parteien, ob das betreffende Schreiben (auch) als Aufhebungserklärung zu werten ist, offen bleiben. Sodann ist in Bezug auf die Frage der rechtzeitigen Vornahme von Deckungsverkäufen durch die Klägerin zu beachten, dass es für sie nach dem Massstab einer vernünftigen Person unter den glei-- 92 of 119 -chen Umständen – insbesondere aufgrund der bereits anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 durch die Beklagte geäusserten Erfüllungsverweigerung – zumutbar gewesen wäre, gleichzeitig mit der Erfüllungsaufforderung am 6. Oktober 2008 für den Unterlassungsfall Deckungsverkäufe anzudrohen. Unter den gegebenen Umständen, durfte die Klägerin nicht bis zum 7. November 2008 zuwarten, um erst Deckungsverkäufe auf den 13. November 2008 anzudrohen. Somit hätte die Klägerin zur Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht – wie von der Beklagten im Rahmen der Klageantwort geltend gemacht – bereits im Oktober 2008 Deckungsverkäufe tätigen müssen, weshalb sich die effektiv durch die Klägerin getätigten Deckungsverkäufe als verspätet erweisen. Nach dem Gesagten hat sie den daraus entstandenen zusätzlichen Verlust zu tragen. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin einen allfälligen grösseren Abzug für den Erlös rechtzeitig getätigter Deckungsverkäufe gefallen lassen muss. Dieser ist nachfolgend zu prüfen.
1.3.2. Dass die Klägerin – wie von der Beklagten behauptet (vgl. act. 15 Rz. 398399) – im Falle der Vornahme von Deckungsverkäufen im Oktober 2008 den Durchschnittsmarktpreis von USD 602.– pro MT hätte erzielen können, wird von der Klägerin nicht substanziiert bestritten. Sie bestreitet die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten lediglich allgemein und mit Hinweis auf ihre Ausführungen zur Schadensberechnung, welche keine diesbezügliche gegenteilige Sachdarstellung enthalten, ohne jedoch im Einzelnen die Behauptungen der Beklagten zu bestreiten oder gar Umstände anzufügen, welche gegen die Erzielung eines entsprechenden Durchschnittmarktpreises im Oktober 2008 sprechen würden, obwohl ihr dies ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre (vgl. act. 20 Rz. 275). In dieser Hinsicht bleibt anzufügen, dass die Vorbringen der Klägerin betreffend die Qualitätsverschlechterung des vorliegend in Frage stehenden Walzdrahtes aufgrund der längeren Lagerung im Freien als unsubstanziiert zu qualifizieren sind. Gleiches gilt für die allgemeine – und ohnehin in Bezug auf die von ihr effektiv getätigten Deckungsverkäufe vorgebrachte – Behauptung der Klägerin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, im Rahmen der Deckungsverkäufe den Marktpreis zu erzielen (vgl. Ziff. V. 1.1.1 und Ziff. V. 1.1.3.). Diese Tatsachen haben mithin als unbewiesen zu gelten. Insofern hat als unbestritten zu gelten, dass die Klägerin -- 93 of 119 -bei einem Verkauf im Oktober 2008 den Durchschnittsmarktpreis hätte erzielen können. Allerdings wäre es der Klägerin angesichts der grossen Menge Walzdraht (6'989.743 MT) und der unbestrittenermassen rückläufigen Nachfrage nach Stahl nicht zuzumuten gewesen, sämtlichen Walzdraht noch im Oktober 2008 zu verkaufen, wenngleich aufgrund der drastisch sinkenden Preise erhöhter Handlungsbedarf zu fordern und entsprechend der zulässige Zeitraum für die Vornahme der Deckungsverkäufe kürzer zu bemessen ist, als bei stabilen Preisverhältnissen (vgl. auch SCHÖNLE/KOLLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 75 CISG). Deshalb erscheint ein Verkaufszeitraum von Mitte Oktober 2008 bis Mitte November 2008 unter den vorliegenden Umständen als angemessen. Entsprechend ist für die vorliegenden Deckungsverkäufe der Durchschnitt der im Oktober 2008 und November 2008 geltenden Marktpreise für Walzdraht 6,5 mm und 8 mm zu veranschlagen. Für den Preis im Oktober 2008 ist nach dem Gesagten der Durchschnittsmarktpreis von USD 602.– zu veranschlagen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin eine grosse Menge Walzdraht bei fallenden Preisen hätte auf den Markt bringen müssen, ist für den Preis im November 2008 hingegen nicht der Durchschnitts-, sondern der Mindestmarktpreis von USD 534.– zur Anwendung zu bringen (vgl. act. 3/6). Die Richtigkeit der in act. 3/6 von der Klägerin für die Monate November 2007 bis November 2009 aufgeführten Mindest-, Höchst- und Durchschnittsmarktpreise ist unbestritten (act. 1 Rz. 17; act. 15 Rz. 213). Somit ist für die potentiellen Deckungsverkäufe der Klägerin im Oktober 2008 bzw. November 2008 ein Preis von USD 568.– zu veranschlagen. Daraus ergibt sich ein potentieller Deckungsverkaufserlös von gesamthaft USD 3'970'174.02 (6'989.743 MT x USD 568.–), welcher vom Kaufpreis in Abzug zu bringen ist (vgl. dazu nachstehend Ziff.V.1.3.3.). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beklagte sich schliesslich, nachdem der drastische Preiszerfall seinen zwischenzeitlichen Tiefpunkt erreicht hatte (vgl. act. 3/6) und sich gemäss Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 7. November 2008 ein Gerichtsverfahren am hiesigen Gericht abzeichnete, am 10. November 2008 zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens entschied und der Klägerin in Bezug auf deren Schreiben vom 7. November 2008 auch nach erstreckter Frist schliesslich eine Antwort schuldig blieb (vgl. Ziff. II.7.1.), nichts zu ändern.
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Hätte die Klägerin nämlich fristgerecht mit Deckungsverkäufen begonnen, hätten jene im Zeitpunkt, als die Klägerin am 21. November 2008 über das Beweissicherungsverfahren informiert worden war, bereits abgeschlossen sein müssen. Sodann würde auch die von der Klägerin behauptete (act. 20 Rz. 78) und von der Beklagten bestrittene (act. 24 Rz. 342) abermalige Vergleichsbereitschaft der Beklagten am 10. November 2008 (vgl. act. 21/11) nicht zu einem anderen Schluss führen, da auch jene im Zusammenhang mit der angedrohten Klageeinleitung zu sehen ist und unbestrittenermassen keine vergleichsweise Lösung zwischen den Parteien gefunden werden konnte. Da vorliegend auf den potentiellen Erlös der rechtzeitigen Deckungsverkäufe im Oktober 2008 und November 2008 abzustellen ist, kann hier offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Deckungsverkäufe effektiv den für die Beklagte bestimmten Walzdraht betroffen haben. Der Vollständigkeit halber bleibt aber anzufügen, dass sich die Bestreitungen der Beklagten in dieser Hinsicht als widersprüchlich erweisen, indem sie einerseits geltend macht, aus den von der Klägerin betreffend die Deckungsverkäufe eingereichten Rechnungen gehe nicht abschliessend hervor, dass die Klägerin auch tatsächlich den für sie bestimmten Walzdraht verkauft habe, aber sich andererseits zur Begründung ihres Standpunktes, dass die Klägerin trotz Beweissicherungsverfahren in P._____ ungehindert über den vorliegend in Frage stehenden Walzdraht habe verfügen und Deckungsverkäufe habe tätigen können, auf ebendiese Rechnungen und Deckungsverkäufe beruft.
1.3.3. Gemäss den durch die Vertragsänderungen im Juli/August 2008 abgeänderten Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 betrug vorliegend der Kaufpreis USD 1'050.– pro MT Walzdraht 6,5 mm bzw. 8 mm, wobei die Klägerin berechtigt war, im Umfang von 592.85 MT Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA zu einem reduzierten Kaufpreis von USD 1020.– zu liefern (vgl. Ziff. II.3.1.). Wäre die Klägerin somit ihrer Vertragspflicht zur Lieferung von 6'396.893 MT Walzdraht 6,5 mm bzw. 8 mm mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA und von lediglich 592.85 MT Walzdraht 6,5 mm mit einer ungenügenden Zugfestigkeit nachgekommen, hätte sie grundsätzlich einen Kaufpreis von -- 95 of 119 -USD 7'321'444.65 (6'396.893 MT x USD 1'050.– + 592.85 MT x USD 1'020.–) verlangen können. Grundsätzlich ist von jenem Preis der vorgenannte Deckungsverkaufserlös in Abzug zu bringen, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin vorliegend – unter Berücksichtigung einer Kaufpreisreduktion von USD 17'799.48 für
593.316 MT Walzdraht 6,5 mm und USD 20'816.64 für 693.88 MT 8 mm mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA – ohnehin nur USD 7'300'585.68 geltend macht. Ferner ist zu beachten, dass bereits im Rahmen der Schadenersatzberechnung einem allfälligen Kaufpreisminderungsanspruch der Beklagten und damit dem Umstand, dass die Klägerin ihrer vorstehenden Vertragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, Rechnung zu tragen ist. Es ist deshalb bereits an dieser Stelle auf den verrechnungsweise geltend gemachten Minderungsanspruch der Beklagten einzugehen (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.2.).
1.4. Ergebnis Der vom massgeblichen (nachfolgend zu bestimmenden) Kaufpreis abzuziehende (potentielle) Deckungsverkaufserlös beträgt USD 3'970'174.02.
2. Minderungsanspruch der Beklagten
2.1. Streitpunkte
2.1.1. Die Beklagte verlangt im Rahmen ihrer Klageantwort (eventualiter und verrechnungsweise) unter dem Titel der Minderung eine Reduktion des von der Klägerin (im Rahmen der Schadenersatzberechnung) veranschlagten Kaufpreises (USD 7'300'585.68) und beziffert den Minderwert – unter Vorbehalt, diesen noch im Einzelnen zu quantifizieren und zu substanziieren – auf mindestens USD 1,4 Mio. entsprechend dem Betrag, welchen die Klägerin anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 der Beklagten aufgrund der vorliegenden Mängel als Preisreduktion vorgeschlagen habe (act. 15 Rz. 390, 384). Im Rahmen der Duplik verlangt sie nunmehr eine Reduktion des von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreises auf USD 3'823'374.652. Sie macht dazu geltend, der nicht vertragskonforme und mangelhafte Walzdraht habe nur noch Schrottwert gehabt, welcher zum massgeblichen Zeitpunkt der Lieferung – vorliegend August 2008 – -- 96 of 119 -bei EUR 370.– bzw. USD 547.– pro MT gelegen habe. Dieser Preis sei für die gesamte Walzdrahtmenge zu veranschlagen, da die Klägerin den Nachweis der Vertragskonformität nicht erbracht habe, obwohl sie beweisbelastet sei. Jedenfalls sei aufgrund der Testergebnisse der Klägerin davon auszugehen, dass zumindest
80 % des Walzdrahtes die Mindestzugfestigkeit von 400 MPA nicht erreicht habe. Im Minimum beziffert sie den Minderwert wiederum auf USD 1,4 Mio. (act. 24 Rz. 393, 743-748).
2.1.2. Die Klägerin macht replicando einerseits geltend, der Beklagten stehe mangels rechtsgenüglicher Rüge in punkto Konfektionierungsmängel kein Minderungsanspruch zu (act. 20 Rz. 153). Unter Hinweis auf die mangelnde Substanziierung des (angeblichen) Minderwerts des Walzdrahtes in der beklagtischen Klageantwort führt die Klägerin weiter aus, eine Minderung für Stahl mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA könne die von der Beklagten selber für derartiges Material bezifferte Preisreduktion von USD 30.– pro MT nicht übersteigen. Sie bringt weiter vor, die von ihr anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 angebotene Kaufpreisreduktion um USD 1,4 Mio. habe nicht auf einer Preisreduktion wegen der angeblichen Mängel des Stahls basiert, sondern eine rein ökonomische Lösung zur Vermeidung von langwierigen Prozessen dargestellt (act. 20 Rz. 273). Ferner bestreitet die Klägerin, dass Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von weniger als 400 MPA für die Beklagte lediglich Schrottwert gehabt habe (act. 20 Rz. 35, 51, 135). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
2.2. Rechtliches
2.2.1. Ist die Ware nicht vertragsgemäss, so kann der Käufer den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemässe Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte (Art. 50 CISG). Ein Minderungsanspruch gemäss Art. 50 CISG setzt mithin im Wesentlichen voraus, dass die Ware nicht vertragsgemäss ist, die betreffenden Vertragswidrigkeiten im Sinne von Art. 39 CISG rechtzeitig und rechtsgenüglich gerügt wurden und dass Minderung erklärt wurde (BRUNNER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 50 CISG).
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2.2.2. Die Berechnung des geminderten Preises ist durch eine Verhältnisrechnung zu ermitteln, die das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zwischen objektivem Wert der Ware und Preis auf dem herabgesetzten Niveau aufrechterhält. Daraus ergibt sich folgende Formel: geminderter Preis = Vertragspreis x Objektiver Wert der mangelhaften, gelieferten Ware (Ist-Wert) Objektiver Wert der mangelfreien, geschuldeten Ware (Soll-Wert) Der für die Bestimmung des Ist- und des Soll-Werts massgebende Zeitpunkt ist gemäss Art. 50 CISG derjenige der tatsächlichen Lieferung. Für die Bewertung ist auf den Marktwert bzw. den inneren Wert der Ware am Lieferort, beim Versendungskauf am Bestimmungsort abzustellen (BRUNNER, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 50 CISG). Zur Bestimmung des Ist-Werts sind sodann nur die ordnungsgemäss gerügten Mängel zu berücksichtigen (SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 33, 33a zu Art. 50 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 50 CISG).
2.2.3. Da der Käufer aus der Minderung eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trifft ihn die Beweislast für den objektiven Ist- und Soll-Wert (BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 50 CISG).
2.3. Würdigung
2.3.1. Die Beklagte macht vorliegend einen Minderungsanspruch sowohl zufolge mangelnder Mindestzugfestigkeit als auch zufolge der von ihr behaupteten Konfektionierungsmängel geltend, welche nachfolgend zu prüfen sind.
2.3.2. In Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten Konfektionierungsmängel ist ein Minderungsanspruch zu verneinen. Einerseits liegt betreffend die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne, d.h. gebrochene oder lose Stahlbänder oder daraus folgende Beeinträchtigungen der Walzdrahtspulen, keine vertragswidrige Ware vor (vgl. dazu Ziff. IV.5.1.4.). Andererseits wurden die Konfektionierungsmängel im engeren Sinne wie auch die von der Beklagten (allenfalls) darüber hinaus unter dem Titel der Konfektionierungsmängel geltend gemachten, weiteren Mängel der Spulen nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 39 CISG gerügt (vgl. dazu Ziff. IV.5.2.4.).
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2.3.3. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten fehlenden Mindestzugfestigkeit ist die rechtzeitige und rechtsgenügliche Rüge derselben unstrittig (vgl. dazu act. 20 Rz. 145 sowie Ziff. IV.4.3.). Unstrittig ist sodann, dass der in Frage stehende Walzdraht einen Marktpreis hatte und dass, wie bereits erwähnt, die in act. 3/6 von der Klägerin für die Monate November 2007 bis November 2009 aufgeführten Mindest-, Höchst- und Durchschnittsmarktpreise korrekt sind (act. 1 Rz. 17; act. 15 Rz. 213). Strittig ist jedoch der Umfang des Minderungsanspruchs der Beklagten. Während die Klägerin geltend macht, der geminderte Preis könne höchstens bei USD 1'020.– pro MT liegen, bewertet die Beklagte den Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ohne eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA mit dem Preis für Stahlschrott im August 2008 (USD 547.–) und veranschlagt ebendiesen Betrag als geminderten Kaufpreis. Dies begründet die Beklagte damit, dass Walzdraht 6,5 mm und 8 mm mit einer Mindestzugfestigkeit unter 400 MPA für sie – und eben nicht objektiv – lediglich Schrottwert gehabt habe (act. 24 Rz. 236, 274, 392). Dies stimmt auch mit ihren Behauptungen überein, wonach lediglich die Beklagte aufgrund ihres technischen-produktiven Produktionsprozesses zur Herstellung von Betonstahlmatten auf die Mindestzugfestigkeit von
400 MPA angewiesen und diese nicht im Allgemeinen vorauszusetzen sei (vgl. Ziff.IV.4.2.1.3.). Allerdings ist bei der Berechnung des Minderwerts auf den objektiven Ist- und Soll-Wert abzustellen. Ist somit Walzdraht – wie die Beklagte selbst ausführt und sich aus ihren Behauptungen zur Notwendigkeit der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA für die normkonforme Herstellung von Betonstahlmatten ergibt – nicht objektiv minderwertig, besteht nach vorstehender Formel kein Unterschied zwischen Ist- und Soll-Wert im Lieferungszeitpunkt, weshalb der Minderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich entfällt. Dies wird durch die im Verhältnis zu ihrem vorliegend geltend gemachten Minderungsanspruch widersprüchlichen Behauptungen zu dem für die Deckungsverkäufe der Klägerin einzusetzenden Wert gestützt, womit die Beklagte – wie erwähnt – geltend macht, die Deckungsverkäufe der Klägerin hätten zu Marktpreisen getätigt werden können und müssen (act. 15 Rz. 280-282, 287; act. 24 Rz. 394, 719, 723). Da der von der Beklagten geltend gemachte Minderungsanspruch für Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit unter 400 MPA nach dem Gesagten lediglich in -- 99 of 119 -dem USD 30.– pro MT übersteigenden Betrag bestritten ist (vgl. Ziff. V.2.1.2.), ist für jenen Walzdraht ein Kaufpreis von lediglich USD 1'020.– pro MT zu veranschlagen. Somit ist zu bestimmen, in welchem Umfang vorliegend von einer fehlenden Mindestzugfestigkeit auszugehen ist. Die Beklagte macht dazu gestützt auf die Berichte von E._____ vom 8. September 2008 (act. 3/19) und der O._____ vom 27. Oktober 2008 (act. 3/20) und 25. November 2008 (act. 25/9) geltend, eine stichprobenhafte Überprüfung des Walzdrahtes habe ergeben, dass zwischen
50 % und 80 % des gesamthaft gelieferten Walzdrahtes die Mindestzugfestigkeit von 400 MPA nicht erreicht habe (act. 15 Rz. 115-116, 321; act. 24 Rz. 138, 142). Deshalb sei, wie erwähnt, im Rahmen der Minderung davon auszugehen, dass zumindest 80 % des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm die Mindestzugfestigkeit von
400 MPA nicht erreicht habe. Die Klägerin erklärt Bezug nehmend auf den Prüfungsbericht der O._____ vom 27. Oktober 2008, die Zugfestigkeit des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm habe bei einem Teil des Walzdrahtes in der Tat unter der Grenze von 400 MPA gelegen (act. 1 Rz. 30; act. 20 Rz. 73). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung und damit die Vertragsmässigkeit der Ware trägt aufgrund der Annahmeverweigerung der Beklagten die Klägerin (vgl. IV.1.3.2.). Mit der vorerwähnten Behauptung anerkennt die Klägerin das Ergebnis des O._____ Testberichts. Daran vermag auch ihr (im Übrigen unsubstanziiertes) Vorbringen, wonach sich je nach Prüfmodus in Bezug auf die gleichen Proben nicht unerhebliche Abweichungen in der Beurteilung der Mindestzugfestigkeit ergeben könnten (vgl. act. 1 Rz. 13), nichts zu ändern. Sie hat den Bericht der O._____ vom 27. Oktober 2008 selber eingeholt und ins Recht gelegt. Überdies macht sie als behauptungsbelastete Partei denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sich der gesamte Walzdraht in punkto Mindestzugfestigkeit als vertragskonform erwiesen habe, sondern anerkennt vielmehr, dass dies zumindest bei einem Teil nicht zutrifft. So führt die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven aus, in Bezug auf das Testergebnis des E._____-Berichts vom 8. September 2008 nie bestritten zu haben, dass – wie von der Beklagten behauptet – betreffend einen erheblichen Teil des Stahls eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA nicht erreicht werde (act. 29 Rz. 22). Im vorliegenden Fall ist der Walzdraht 6,5 mm und 8 mm zufolge der von der Klägerin getätigten De-- 100 of 119 -ckungsverkäufe denn auch nicht mehr vorhanden. Eine gerichtliche Begutachtung desselben ist somit nicht mehr möglich. Die Klägerin hat sich mit ihrer Unzuständigkeitseinrede erfolgreich gegen eine Begutachtung des Walzdrahtes durch das Gericht in P._____ zur Wehr gesetzt und hat als beweisbelastete Partei die so entstandene Beweisnot selber zu vertreten. Somit ist für die Vertragsmässigkeit des vorliegend in Frage stehenden Walzdrahtes allein auf die Ergebnisse der von den Parteien veranlassten Prüfungsberichte (act. 3/19-20; act. 25/9) abzustellen und ohne weitere beweismässige Abklärungen davon auszugehen, dass 80 % des Walzdrahtes 6,5 mm und bis zu 80 % des Walzdrahtes 8 mm die Voraussetzung der Mindestzugfestigkeit nicht erfüllten. Da den von der Klägerin ins Recht gelegten Berichten (act. 3/20; act. 25/9) aufgrund ihrer Erstellung durch eine von beiden Parteien zumindest organisatorisch unabhängige Unternehmung (act. 1 Rz. 30; act. 15 Rz. 262-263) etwas mehr Beweiswert zukommt, wird der Klägerin aufgrund ihrer eigens eingeholten Testberichte der Beweis, dass weniger als die von der Beklagten behaupteten 80 % des Walzdrahtes 8 mm in punkto Mindestzugfestigkeit vertragswidrig waren, auch wenn der E._____-Bericht (act. 3/19 S. 1) lediglich rund der Hälfte der Proben eine fehlende Mindestzugfestigkeit attestiert, nicht gelingen. Somit ist vorliegend für 80 % der Gesamtliefermenge von 6'989.743 MT, d.h. 5'591.7944 MT, lediglich der Kaufpreis von USD 1'020.– zu veranschlagen. Der Minderungsanspruch der Beklagten beträgt mithin USD 167'753.83 (5'591.7944 MT x USD 30.–).
2.4. Ergebnis Der geminderte Kaufpreis beträgt USD 7'171'476.32 (= 5'591.7944 MT x USD 1'020.– + 1'397.9486 MT x USD 1'050.–). Zur Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Deckungsverkaufserlös ist somit vom geminderten Kaufpreis auszugehen und der potentielle Erlös der angemessenen und rechtzeitigen Deckungsverkäufe von USD 3'970'174.02 in Abzug zu bringen (vgl. Ziff. V.1.3.3. und Ziff. V.1.4.). Dieser Schaden war für die Beklagte ohne Weiteres voraussehbar. Der von der Klägerin in dieser Hinsicht geltend gemachte Scha-- 101 of 119 -denersatzanspruch von USD 4'337'015.59 ist demnach im Umfang von USD 3'201'302.30 gutzuheissen.
3. Lagerungskosten
3.1. Streitpunkte
3.1.1. Die Klägerin macht als weitere Schadensposition Ersatz der Kosten für die Lagerung des Walzdrahtes in der Höhe von USD 141'485.88 geltend, welche durch das Verhalten der Beklagten entstanden seien. Mit Hinweis auf ihre Aufstellung in act. 3/31 und den diesbezüglichen Rechnungen bringt die Klägerin vor, dass die entsprechenden Positionen – entgegen den Behauptungen der Beklagten – den Teilverkäufen Rechnung tragen würden. Sodann würden sich aus den Rechnungen die effektiven Kosten der Lagerung ergeben. Diese seien bezüglich der letzten Deckungsverkäufe an V._____, W._____ und AA._____ höher gewesen, als in act. 3/31 geschätzt worden sei. Sie halte jedoch am ursprünglich geltend gemachten Betrag von USD 141'485.88 fest (act. 1 Rz. 43; act. 20 Rz. 98).
3.1.2. Wie erwähnt, bestreitet die Beklagte sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen (act. 15 Rz. 302; act. 24 Rz. 417). Hinsichtlich der Lagerungskosten macht die Beklagte einerseits geltend, diese seien abzuweisen, weil der Schaden in EUR entstanden sei, die Klägerin diesen aber in USD einfordere. Weiter bringt die Beklagte vor, aus den Rechnungen sei nicht ersichtlich, dass die fakturierten Lagerungskosten tatsächlich den für sie bestimmten Walzdraht betreffe, da auch Walzdraht, welcher für andere Käufer bestimmt gewesen sei, auf der "J._____" verschifft worden sei. Ferner seien die geltend gemachten Lagerungskosten nicht konsistent. So sei in Bezug auf die Rechnung vom 10. März 2009 (act. 21/14a) nicht nachvollziehbar, dass die Lagerungskosten im Februar 2009 höher seien als jene im Januar 2009, wenn gemäss Angaben der Klägerin sie im Januar 2009 bereits 800 MT Walzdraht an die Käuferin S._____ ausgeliefert habe. Entsprechend könne diese Rechnung nicht den für die Beklagte bestimmten Walzdraht betreffen. Die Rechnung vom 1. Oktober 2009 (act. 21/14b) betreffe "Tallymen Costs", welche keine Lagerungskosten seien. Die Klägerin bringe keine weiteren Erklärungen dafür vor, weshalb sie von der Be-- 102 of 119 -klagten nicht zu ersetzen seien. In Bezug auf die Rechnung vom 19. Oktober 2009 (act. 21/14c) führt die Beklagte an, dass die Klägerin 3'692.36 MT Walzdraht bereits am 3. August 2009 an U._____ verkauft habe. Da die Rechnung Lagerungskosten bis 24. September 2009 in Rechnung stelle, könne sie nicht den vorliegenden Fall betreffen, selbst wenn darin die gleiche Anzahl MT aufgeführt sei. Sodann könnten die Rechnungen vom 31. Dezember 2009 und 31. Januar 2010 (act. 21/14d) ebenfalls nicht die vorliegende Angelegenheit betreffen. Der verbleibende Walzdraht sei vollumfänglich im November 2009 verkauft worden, während die Rechnungen Lagerungskosten für Dezember 2009 und Januar 2010 in Rechnung stellen würden. Ferner würden die darin genannten Gewichtsangaben (d.h.
934.36 MT und 536.62 MT) mit keiner Menge der letzten beiden Verkäufe (d.h.
700.770 MT und 96.440 MT) übereinstimmen. Auch jene Rechnungen würden wiederum ohne weitere Erklärung der Klägerin "Tallymen Costs" enthalten. Ferner habe die Klägerin die dort enthaltenen Zollkosten selber zu tragen, da sie ohnehin angefallen wären. Überdies wären – so die Beklagte – bei Deckungsverkäufen im September 2008 Lagerungskosten lediglich für den Zeitraum vom 25. August 2008 bis Ende September 2008 angefallen. Die von der Klägerin geltend gemachten Lagerungskosten würden den Zeitraum ab Januar 2009 betreffen und seien demnach nicht zu ersetzen. Schliesslich seien die geltend gemachten Lagerungskosten – insbesondere da sich die Klägerin nicht zu den aufgezeigten Ungereimtheiten äussere – nicht rechtsgenüglich substanziiert und in sich widersprüchlich, weshalb sie auch deshalb nicht zuzusprechen seien (act. 15 Rz. 297-298; act. 24 Rz. 395-407, 724-730). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
3.2. Rechtliches
3.2.1. Begleitschäden sind die durch die Vertragsverletzung veranlassten Aufwendungen des Gläubigers, welche nicht der Befriedigung des Erfüllungsinteresses des Gläubigers dienen, sondern zusätzliche Nachteile abwenden sollen. Wenngleich Art. 74 CISG die Ersatzfähigkeit von Begleitschäden nicht ausdrücklich erwähnt, ist diese ohne Weiteres zu bejahen. Zu ersetzen sind unter diesem Titel mithin die infolge unberechtigter Erfüllungsverweigerung einer Partei entstan-- 103 of 119 -denen zusätzlichen Kosten der anderen Partei, worunter auch die Kosten der Lagerung der Ware bei unberechtigter Zurückweisung derselben durch den Käufer fallen. Dabei ist zu beachten, dass nur Aufwendungen, welche angemessen und vernünftig sind, zu ersetzen sind (SCHWENZER, a.a.O., N. 27 zu Art. 74 CISG). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Ziff. V.1.2.1. verwiesen werden.
3.2.2. Wenngleich das CISG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Währung von Zahlungspflichten enthält, gehört die Währung eines Geldanspruchs im internationalen Handel zum Regelungsgegenstand des CISG (M OHS, a.a.O., N. 5 zu Art. 53 CISG), weshalb diese Frage einheitsrechtlich aufgrund der Lückenfüllung gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG zu beantworten ist. Der Kaufpreis ist demnach in erster Linie in der zwischen den Parteien vereinbarten und subsidiär in der am über Art. 57 CISG ermittelten Zahlungsort geltenden Währung zu bezahlen (M OHS, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 53 CISG; HUBER, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 53 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 54 CISG). Die für den Kaufpreis vereinbarte Währung ist nicht ohne Weiteres auch für geschuldete Ersatzleistungen massgebend. Der Schaden ist vielmehr grundsätzlich in derjenigen Währung zu bemessen, in welcher der Verlust des Gläubigers entstanden ist oder der entgangene Gewinn erzielt worden wäre. Dies wird zumeist die Währung am Sitz des Gläubigers sein. Ist der Schaden aber im Einzelfall in einer anderen Währung eingetreten, ist er in dieser zu ersetzen (SCHWENZER, a.a.O., N. 63 zu Art. 74 CISG; HUBER, a.a.O., N. 53 zu Art. 74 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 49 zu Art. 74 CISG).
3.2.3. Nun stellt sich die Frage, ob der Gläubiger Schadenersatz auch in einer anderen Währung als jener nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten fordern kann. Dies ist unter Rückgriff auf die diesbezüglichen im Anwendungsbereich des CISG geltenden Regeln hinsichtlich des Kaufpreises zu beantworten. Das CISG kennt in Bezug auf die Kaufpreisforderung – wie auch das Schweizer Recht (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.2) – grundsätzlich kein Recht des Verkäufers, Zahlung statt in der geschuldeten Währung in der Währung des Zahlungsortes zu verlangen. Nur wenn es dem Käufer unmöglich ist, seine Zahlungspflicht in der Währung zu erfüllen, in welcher der Kaufpreis ausgedrückt ist, oder das Prozessrecht des Forums den Verkäufer verpflichtet, seine Klage in Landes-- 104 of 119 -währung auszudrücken, kann der Verkäufer die Zahlung in der Währung des Zahlungsortes verlangen (M OHS, a.a.O., N. 9 zu Art. 53 CISG; HUBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 53 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 54 CISG). Gleiches muss in Bezug auf Schadenersatzforderungen gelten. Sie können mithin von Gläubiger nur in jener Währung verlangt werden, in welcher sie entstanden sind. Entsprechend hat auch das Bundesgericht in Anwendung von schweizerischem materiellen Recht zur Fremdwährungsproblematik bei einer Schadenersatzforderung aus Vertragsverletzung in Bezug auf die im Schweizer Recht geltende Parallelbestimmung zu den im CISG geltenden Regeln (Art. 84 OR) entschieden. Der (vertragliche) Schadenersatzanspruch war der Schadenersatzgläubigerin in jenem Fall ausschliesslich in jener Währung zuzusprechen, welche nach der (schweizerischen) Lehre für vertragliche Schadenersatzansprüche massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6.). Weiter hat das Bundesgericht wiederum im Anwendungsbereich von Art. 84 OR und hinsichtlich der Problematik von Fremdwährungsschulden entschieden, dass die Forderung des Gläubigers ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung gehe und er somit gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur berechtigt sei, die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung zu fordern. Entsprechend dürfe das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4). Dies gilt nach dem Gesagten auch für (vertragliche) Schadenersatzforderungen (vgl. zit. Urteil 4C.191/2004 E. 6). Fasst der in der Schweiz klagende Gläubiger bei geltender Dispositionsmaxime im Falle einer Fremdwährungsschuld sein Rechtsbegehren in schweizerischer Währung ab, ist die Klage – zumindest bei Anwendbarkeit von schweizerischem materiellen Recht – entsprechend abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.4; ZR 90 [1991] Nr. 37; W EBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 345 f. zu Art. 84 OR; SCHRANER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 216 zu Art. 84 OR). Ist der Gläubiger nicht einmal berechtigt die Zahlung in der Währung am Zahlungsort zu verlangen, so muss dies auch in Bezug auf jede andere abweichende Währung gelten. Da die im Anwendungsbereich des CISG in Bezug auf die Behandlung von Fremdwährungsschulden geltende Regelung mit der in der schweizerischen Rechtsordnung in dieser Hinsicht massgeblichen Parallelbestimmung (vgl. Art. 84 -- 105 of 119 -OR) weitgehend identisch ist, ist in Bezug auf eine im Anwendungsbereich des CISG in der unzutreffenden Währung eingeklagte Forderung gleich zu verfahren. Eine solche Klage ist mithin abzuweisen.
3.3. Würdigung
3.3.1. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, fielen gemäss den von der Klägerin eingereichten Rechnungen (act. 21/14a-14d) die von der Klägerin geltend gemachten Lagerungskosten in EUR an. Der diesbezügliche Schaden ist somit in EUR entstanden und mithin ausschliesslich in dieser Währung zu ersetzen. Die für den Kaufpreis vereinbarte Währung (USD) ist vorliegend insbesondere deshalb nicht massgebend, da der vorliegende Schadenersatzanspruch nicht an die Stelle der vertraglichen Zahlungspflicht tritt (vgl. zum Schweizer Recht: zit. Urteil 4C.191/2004 E. 6; SCHRANER, a.a.O., N. 181 zu Art. 84 OR). Er tritt vielmehr zum vertraglichen Leistungsgefüge hinzu. Da die Klägerin somit unberechtigterweise den Schadenersatzanspruch betreffend Lagerungskosten in USD einklagt, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
3.3.2. Ferner ist zu beachten, dass die Lagerungskosten gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beklagten (vgl. act. 24 Rz. 729; act. 29 Rz. 1 ff.) lediglich den Zeitraum ab Januar 2009 betreffen. Gleiches ergibt sich aus den von der Klägerin zum Beweis offerierten Rechnungen (act. 21/14a-14d). Bei rechtzeitig vorgenommenen Deckungsverkäufen im Oktober 2008 und November 2008 (vgl. Ziff. V.1.3.1. f.) wären die von der Klägerin unter diesem Punkt geltend gemachten Lagerungskosten somit nicht angefallen. Sie sind auch aus diesem Grund nicht zuzusprechen.
3.3.3. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Lagerungskosten tatsächlich den für die Beklagte bestimmten Walzdraht 6,5 mm und 8 mm betreffen oder nicht. Auch die übrigen Vorbringen der Beklagten können ungeprüft bleiben.
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3.4. Ergebnis Die von der Klägerin im Umfang von USD 141'485.88 geltend gemachten Lagerungskosten sind abzuweisen.
4. Versicherungskosten
4.1. Streitpunkte
4.1.1. Die Klägerin macht als letzte Schadensposition Ersatz der Kosten für die Versicherung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm in der Höhe von USD 60'447.63 geltend, welche durch das Verhalten der Beklagten entstanden seien. Auch in Bezug auf diese Schadensposition macht die Klägerin mit Hinweis auf ihre Aufstellung in act. 3/31 und die diesbezüglichen Rechnungen geltend, dass die entsprechenden Positionen – entgegen den Behauptungen der Beklagten – den Teilverkäufen Rechnung tragen würden (act. 1 Rz. 43; act. 20 Rz. 98).
4.1.2. Erwähntermassen bestreitet die Beklagte sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen (act. 15 Rz. 302; act. 24 Rz. 417). Zu den Versicherungskosten macht die Beklagte zunächst geltend, die Klägerin habe einen zu hohen Wert versichern lassen, da dieser dem Kaufpreis für vollumfänglich vertragskonformen Walzdraht entspreche, was jedoch nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Für die Berechnung der Prämien sei von einem Wert des Walzdrahtes im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses im Oktober 2008 bzw. der jeweiligen Versicherungsverlängerung auszugehen, welcher hernach sukzessive gesunken sei. Bei der letzten von der Klägerin geltend gemachten Verlängerung im November 2009 sei er bei USD 539.50 gelegen, sofern nicht als Ausgangswert der Schrottpreis im Oktober 2008 von (umgerechnet) USD 237.– pro MT eingesetzt werden müsse. Entsprechend sei von einem Betrag von höchstens USD 4'207'809.– (6'989.716 MT x USD 602.–) oder USD 1'656'562.69 (6'989.716 MT x USD 237.–) auszugehen, um die Versicherungsprämien zu berechnen. Ferner seien die Versicherungsprämien ohnehin nicht erstattungspflich-tig. Zu erstatten seien lediglich Aufwendungen, die angemessen und vernünftig seien. Bei Walzdraht handle es sich nicht um einen wertvollen oder diebstahlsge-- 107 of 119 -fährdeten Gegenstand, für welchen der Abschluss einer Versicherung angemessen erachtet werden könne. Sodann wären bei einem rechtzeitigen Verkauf im September 2008 Versicherungskosten nur für den Zeitraum 25. August 2008 bis Ende September 2008 angefallen. Deshalb sei – wenn überhaupt – lediglich jener Zeitraum zu ersetzen (act. 24 Rz. 408-413, 731-734). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
4.2. Rechtliches Zum Rechtlichen kann auf die Ausführungen unter Ziff. V.1.2.1. und Ziff. V.3.2.1. verwiesen werden.
4.3. Würdigung
4.3.1. Da die Beklagte ihren Vertragspflichten zur Annahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises unberechtigterweise nicht nachgekommen ist (vgl. Ziff. IV.6.), ist die Klägerin berechtigt, nebst ihrem gemäss Art. 75 CISG geltend gemachten Schaden gestützt auf Art. 74 CISG den Ersatz allfälliger Begleitschäden zu verlangen.
4.3.2. Die – von der Beklagten bestrittene – Ersatzfähigkeit der Versicherungskosten ist vorliegend zu bejahen. Wenngleich es sich bei Walzdraht 6,5 mm und
8 mm nicht um einen besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gegenstand handelt, ist ein Diebstahl nicht gänzlich ausgeschlossen und es gehört zum ordentlichen und gar angemessenen Geschäftsgebaren einer Stahlhandelsgesellschaft, die von ihr zu liefernde Ware versichern zu lassen. Insofern ist der Abschluss einer Versicherung für den von der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesenen Walzdraht 6,5 mm und 8 mm an sich als angemessen und vernünftig zu qualifizieren.
4.3.3. Im Weiteren bestreitet die Beklagte nicht, dass Versicherungskosten angefallen sind, sondern beanstandet lediglich die Höhe derselben und begründet dies damit, dass die Klägerin beim Abschluss der Versicherung von einem zu hohen Versicherungswert, nämlich dem vollen Kaufpreis von USD 7'339'201.10, ausge-- 108 of 119 -gangen sei. Für die Berechnung der Prämien sei vielmehr höchstens vom Wert des Walzdrahtes im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags im Oktober 2008 bzw. im jeweiligen Verlängerungszeitpunkt auszugehen. Den Wert des Walzdrahtes im Oktober 2008 beziffert sie alsdann mit Hinweis auf act. 3/6 auf USD 602.– pro MT (Mittelmarktpreis) bzw. insgesamt auf USD 4'207'809 (act. 24 Rz. 408-413). Dies blieb seitens der Klägerin unbestritten (act. 29 Rz. 1 ff.). Sie beschränkt sich darauf den Gesamtbetrag der Versicherungskosten zu nennen und ihre Aufstellung der Schadenspositionen sowie zahlreiche Rechnungen von AB._____ zum Beweis zu offerieren (act. 21/15a-15m). Demzufolge sind die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungskosten auf die entsprechenden Werte (Mittelmarktpreise im Abschluss- bzw. jeweiligen Verlängerungszeitpunkt; vgl. act. 3/6) anzupassen. Da die Beklagte, wie gesehen, in Bezug auf den für die (angemessenen) Deckungsverkäufe der Klägerin einzusetzenden Wert ebenfalls auf die Mittelmarktpreise abstellt (act. 15 Rz. 280-282, 287; act. 24 Rz. 394, 719, 723), ist vorliegend nicht auf den von der Beklagten demnach in widersprüchlicher Weise geltend gemachten Schrottwert abzustellen (vgl. auch Ziff. V.2.3.3.). Aus den Ausführungen der Beklagten (act. 24 Rz. 408) sowie aus den von der Klägerin eingereichten Rechnungen (act. 21/15a-15m) geht hervor, dass die Versicherungsprämie sich nach folgender Formel berechnet:
110 % des Werts der gelagerten Ware x 0.075 % = monatliche Prämie Weiter geht aus den jeweiligen Rechnungen die versicherte Menge des Walzdrahtes hervor. Entgegen den – zwar unbestrittenen gebliebenen – Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 24 Rz. 410) ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Rechnungen unter "BOOKING DATE" aufgeführten Datum um jenes des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsverlängerung handelt, da eine Versicherung kaum je rückwirkend abgeschlossen werden dürfte. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist vielmehr auf die aus den Rechnungen ersichtliche Versicherungsperiode abzustellen und den Wert am Anfang dieser Versicherungsperiode zur Berechnung der Versicherungsprämie einzusetzen. Sodann ist lediglich dort, wo eine Anpassung der versicherten Menge (MT) Walzdraht aus den Rechnungen hervorgeht, davon auszugehen, dass auch eine An-- 109 of 119 -passung des Versicherungsvertrages erfolgte und somit ab jenem Zeitpunkt die Prämie neu zu berechnen. Dementsprechend erscheinen die folgenden Prämien als angemessen und vernünftig und sind daher grundsätzlich zu ersetzen: Zeitraum Wert (act. 3/6) Anzahl MT 110 % des Werts Prämie
22.09.2008 bis 22.01.2009 (act.21/15a-15c) USD 826.– (Sept. 2008) 6'989.72 USD 6'350'855.96 USD 19'052.57
22.01.2009 bis 22.02.2009 (act. 21/15d) USD 566.50 (Jan. 2009) 6'189.716 USD 3'857'121.53 USD 2'892.84
22.02.2009 bis 23.08.2009 (act. 21/15e-15j) USD 447.– (Feb. 2009) 5'189.716 USD 2'551'783.36 USD 11'483.03
23.08.2009 bis 23.11.2009 (act. 21/15k-15m) USD 521.– (Aug. 2009) 1'497.98 USD 858'492.34 USD 1'931.61 Total Versicherungskosten USD 35'360.04
4.3.4. Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass bei rechtzeitig vorgenommenen Deckungsverkäufen der Klägerin im Oktober 2008 und November 2008 (vgl. Ziff. V.1.3.1. f.) die Ware lediglich bis Mitte November 2008 zu versichern gewesen wäre. Somit sind vorliegend lediglich die Kosten für den Zeitraum 22. September 2008 bis 22. November 2008 (Versicherungsperiode gemäss act. 21/15a) zu berücksichtigen. Diese belaufen sich gestützt auf obige Berechnungen auf USD 9'526.28. Die Versicherungskosten wären bei der Klägerin nicht angefallen, wenn die Beklagte den Walzdraht gemäss ihren Vertragspflichten angenommen hätte. Der (natürliche) Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen. Die Entstehung von Versicherungskosten im Falle ihrer unberechtigten Annahmeverweigerung war für die Beklagte ohne Weiteres voraussehbar.
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4.4. Ergebnis In Bezug auf die von der Klägerin in der Höhe von USD 60'447.63 geltend gemachten Versicherungskosten ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin im Umfang von USD 9'526.28 zu bejahen.
5. Zinsen
5.1. Streitpunkte
5.1.1. Die Klägerin verlangt ausgehend vom Kaufpreis in der Höhe von USD 7'300'585.68 und unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Deckungsverkäufe zunächst für den Zeitraum vom 8. Oktober 2008 bis 8. Februar 2010 basierend auf einem Zinssatz von 5 % Verzugszinsen in der Höhe von USD 410'823.89. Sie bringt dazu vor, gemäss den vorliegenden Kaufverträgen sei der Stahl 90 Tage seit Ausstellung der Bill of Lading zahlbar. Die Bill of Lading würden vom 10. Juli 2008 datieren, weshalb der Kaufpreis am 8. Oktober 2008 zur Zahlung fällig gewesen sei. Weiter klagt sie den Zins von 5 % auf den von ihr geltend gemachten Lagerungs- und Versicherungskosten per 8. Februar 2008 in der Höhe von USD 6'857.33 ein. Schliesslich macht sie auf dem gesamten eingeklagten Betrag von USD 4'956'630.32 einen Zins von 5 % ab 9. Februar 2010 geltend (act. 1 Rz. 44; act. 20 Rz. 99-100).
5.1.2. Die Beklagte bringt im Rahmen der Klageantwort in Bezug auf den – gemäss beklagtischen Behauptungen – von der Klägerin ab 7. Oktober 2008 geltend gemachten Zinsenlauf auf die Lagerungs- und Versicherungskosten vor, die Klägerin habe den Abschluss einer Versicherung per 7. Oktober 2008 nicht ausreichend dargelegt und berücksichtige nicht, dass die Lagerungskosten mit den einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Deckungsverkäufen sinken müssten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin seien undifferenziert und unsubstanziiert. Sie bestreitet den Zinsbetrag von USD 6'857.33 (act. 15 Rz. 301; act. 24 Rz. 416, 741). Zum Zinsenlauf auf die Kaufpreisforderung macht die Beklagte duplicando geltend, die Kaufpreisforderung sei nicht am 8. Oktober 2008 fällig geworden, da die – gemäss Beklagte – vorleistungspflichtige Klägerin ihrer -- 111 of 119 -Lieferpflicht nicht nachgekommen sei und überdies die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht eintrete, wenn die Ware nicht vertragsgemäss sei (act. 24 Rz. 414415, 735-740). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen.
5.2. Rechtliches
5.2.1. Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 74 CISG (Art. 78 CISG). Beim Kaufpreisanspruch richtet sich der Zeitpunkt der Fälligkeit in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Andere Ansprüche werden sofort mit ihrer Entstehung fällig. Bei Ansprüchen auf Schadenersatz ist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem der zu ersetzende Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, ob die genaue Höhe des Anspruchs schon feststeht oder nicht. Bei der Schadensberechnung nach Art. 75 CISG entsteht der Zinsanspruch in jenem Zeitpunkt, in welchem das Deckungsgeschäft vorgenommen wird (BACHER, in:, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECHTRIEM /S CHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 8 f., 14, 16 zu Art. 78 CISG). Weiterer Voraussetzungen (ausser Fälligkeit und Nichtleistung) bedarf es für den Zinsanspruch nach Art. 78 CISG nicht (BACHER, a.a.O., N. 17 zu Art. 78 CISG). Der Zinsgläubiger muss die Voraussetzungen seines Zinsanspruchs beweisen (M AGNUS, a.a.O., N. 18 zu Art. 78 CISG, BRUNNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 78 CISG).
5.2.2. Für die Ermittlung des Zinssatzes, welcher vom CISG nicht geregelt ist, ist auf das nationale Recht abzustellen, welches kollisionsrechtlich als Vertragsstatut berufen ist (zit. Urteil 4C.179/1998 E. 6; B ACHER, a.a.O., N. 27 zu Art. 78 CISG; M AGNUS, a.a.O., N. 12 zu Art. 78 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 78 CISG).
5.3. Würdigung
5.3.1. Zunächst gilt festzuhalten, dass es vorliegend nicht um den klägerischen Zinsanspruch (und damit die Fälligkeit) hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs der Klägerin, sondern des von ihr gemäss Art. 75 CISG geltend gemachten Schaden-
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ersatzanspruchs (Differenz Kaufpreis/Deckungsverkäufe) bzw. des von ihr gestützt auf Art. 74 CISG geltend gemachten Ersatzes allfälliger Begleitschäden geht. Die Ausführungen der Parteien bezüglich Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs sind vorliegend mithin unbeachtlich. Für die Frage des Zinsenlaufs gilt vielmehr zu prüfen, wann die genannten Schadenersatzansprüche der Klägerin fällig wurden. Weiterer Voraussetzungen bedarf es erwähntermassen nicht.
5.3.2. Zunächst ist der Zinsanspruch in Bezug auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin gemäss Art. 75 CISG zu prüfen. Wie erwähnt, entsteht im Falle eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 75 CISG der Zinsanspruch im Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts. Würde vorliegend aber auf den Zeitpunkt der effektiven Deckungsverkäufe der Klägerin abgestellt, so würde dies zu einer doppelten und in sich widersprüchlichen Kürzung ihres Schadenersatzanspruchs führen. Somit rechtfertigt es sich für den Beginn des Zinsenlaufs vorliegend auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Klägerin ihre Deckungsverkäufe hätte vorgenommen haben sollen. In jenem Zeitpunkt hätte sich der Schaden der Klägerin bei rechtzeitiger Vorname der Deckungsverkäufe manifestiert. Somit hat die Klägerin ab dem 15. November 2008 Anspruch auf Zinsen auf dem Betrag von USD 3'201'302.30.
5.3.3. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzes der Lagerungskosten ist mangels Schadenersatzanspruchs auch ein Zinsanspruch der Klägerin zu verneinen. In Bezug auf den von der Klägerin betreffend die Versicherungskosten geltend gemachten Zinsanspruch kommt die Klägerin als beweisbelastete Partei ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach. Wenngleich sich der von der Klägerin (offenbar) geltend gemachte Beginn des Zinsenlaufs aus den Ausführungen der Beklagten unter Hinweis auf die klägerische Auflistung ihrer Schadenspositionen (act. 3/31) ergibt, fehlen weitere Ausführungen, weshalb auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist bzw. wann der betreffende Schadenersatzanspruch entstanden ist. Vielmehr geht auch aus act. 3/31 hervor, dass es sich bei jenem Datum lediglich um eine Annahme handelt ("assume amount evenly outstanding from 7 Oct 08 to 8 Feb 10"). Mangels (substanziierten) Behauptungen zum Beginn des Zinsenlaufs hat dieser als unbewiesen zu gelten.
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Entsprechend ist der von der Klägerin in Bezug auf die Versicherungskosten geltend gemachte Zinsanspruch zu verneinen.
5.3.4. Zur Bestimmung des Zinssatzes ist das Vertragsstatut zu ermitteln. Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts betreffend Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (nachfolgend "KÜ"). Haben die Parteien, wie vorliegend, keine Rechtswahl getroffen, so untersteht der Kaufvertrag gemäss Art. 3 Abs. 1 KÜ dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin hat ihren Sitz in Neuchâtel in der Schweiz, weshalb sich der Zinssatz nach Art. 104 Abs.1 OR bestimmt. Er beträgt – wie von der Klägerin geltend gemacht – 5 %. Dies ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig.
5.4. Ergebnis Die Klägerin hat einen Zinsanspruch im Umfang von 5 % auf USD 3'201'302.30 seit 15. November 2008. Im übrigen Umfang ist ein Zinsanspruch der Klägerin zu verneinen.
6. Zusammenfassung Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz im Umfang von insgesamt USD 3'210'828.58 (USD 3'201'302.30 + USD 9'526.28) zuzüglich 5 % Zins auf USD 3'201'302.30 seit 15. November 2008.
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VI. Verrechnungsforderungen der Beklagten
1. Minderungsanspruch In Bezug auf den Minderungsanspruch der Beklagten kann auf die Ausführungen unter Ziff. V.2. verwiesen werden.
2. Schadenersatz
2.1. Streitpunkte
2.1.1. Die Beklagte macht mit der Klageantwort, wie erwähnt, eventualiter und verrechnungsweise Schadenersatz aus Betriebsausfall und für entgangene Gewinne geltend, welcher ihr wegen der von ihr behaupteten mangelhaften bzw. vertragswidrigen Ware, verspäteten Verschiffung und Nichtlieferung der Konnossemente entstanden sei. Einerseits seien ihre für die Verarbeitung von Walzdraht mit dünnem Durchmesser bestimmten Maschinen vom 22. September 2008 bis 26. September 2008 wegen fehlendem Verarbeitungsmaterial nicht operativ gewesen. Andererseits hätten in jener Zeit verschiedene Käufer telefonisch Betonstahlmatten nachgefragt, wobei die Beklagte solche nicht habe liefern können, weshalb sie dieser speziellen Geschäfte verlustig gegangen sei, aber auch die betreffenden (potentiellen) Käufer als Kunden verloren habe (act. 15 Rz. 133-147, 384, 391-397). Weitere diesbezügliche Ausführungen macht sie – trotz Vorbehalt in der Klageantwort, den Schaden im Einzelnen zu substanziieren und zu quantifizieren (act. 15 Rz. 147) – im Rahmen ihrer Duplik nicht (act. 24 Rz. 749).
2.1.2. Die Klägerin bestreitet replicando, dass die (von ihr bestrittenen) Vertragsverletzungen zu einem Produktionsausfall der Beklagten geführt hätten. Sodann bestreitet sie insbesondere, dass der Beklagten ein Schaden entstanden sei bzw. dass ein solcher auf die (bestrittenen) Vertragsverletzungen zurückzuführen sei. Selbst wenn von einem Stillstand der Maschinen auszugehen wäre, so sei dies vielmehr auf den Einbruch der Nachfrage nach Stahl und damit des Stahlpreises zurückzuführen. Sie qualifiziert die Vorbringen der Beklagten alsdann als unsubstanziiert (act. 20 Rz. 85-88, 193-194).
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2.2. Rechtliches
2.2.1. Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Käufer – nebst seinen Rechten gemäss Art. 46 bis Art. 52 CISG – Schadenersatz nach den Artikeln 74-77 CISG verlangen (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 CISG). Der Gläubiger hat abgesehen vom Fall des Art. 76 CISG seinen ihm durch eine Vertragsverletzung entstandenen Schaden konkret zu berechnen. Daraus folgt, dass er den Schaden ausreichend zu substanziieren hat. Nicht hinreichend substanziierte Schäden sind nicht ersatzfähig. Der Gläubiger trägt die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruchs, insbesondere auch des Schadenumfangs (SCHÖN-LE/KOLLER, a.a.O., N. 46, 48 zu Art. 74 CISG; Brunner, a.a.O., N. 54 f., 58 zu Art. 74 CISG).
2.3. Würdigung Die Beklagte unterlässt es als beweis- und damit als behauptungsbelastete Partei ihren Schaden überhaupt zu beziffern. Somit erweisen sich ihre diesbezüglichen Behauptungen als gänzlich unsubstanziiert. Ein Schaden der Beklagten hat somit als unbewiesen zu gelten. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich damit.
2.4. Ergebnis Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten ist zu verneinen.
3. Zusammenfassung Der geminderte Kaufpreis beträgt USD 7'171'476.32. Der von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist zu verneinen. VII. Zusammenfassung Ein Vertragsaufhebungs- und damit auch ein Zurückweisungsrecht der Beklagten in Bezug auf den Walzdraht 6,5 mm und 8 mm ist mangels einer wesentlichen Vertragsverletzung (verspätete Verschiffung, verspätete bzw. Nichtlieferung der -- 116 of 119 -Konnossemente, mangelnde Mindestzugfestigkeit) und mangels einer Vertragsverletzung überhaupt bzw. zufolge nicht rechtsgenüglicher Mängelrüge (Konfektionierungsmängel) zu verneinen. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung des Minderungsanspruchs der Beklagten von USD 167'753.83 – Anspruch auf Schadenersatz im Gesamtumfang von USD 3'210'828.58 zuzüglich Zins zu 5 % auf USD 3'201'302.30 seit 15. November 2008. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf den von ihr verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatz. Die Beklagte ist demgemäss zu verpflichten, der Klägerin USD 3'210'828.58 zuzüglich Zins zu 5 % auf USD 3'201'302.30 seit 15. November 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten
1.1. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich vorliegend nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV; vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 aGebV). Rechtsbegehren, die Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begründung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen.
1.2. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 5'300'570.90 (entsprechend USD 4'956'630.32 umgerechnet zum Kurs von 1,06939 im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am 9. Februar 2010). In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des erheblichen Aufwands rechtfertigt es sich, die aufgrund § 4 Abs. 1 aGebV ermittelte Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 aGebV um rund 1/3 zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf CHF 98'000.– festzusetzen.
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1.3. Vorliegend unterliegt die Klägerin im Umfang von rund 35 %. Demzufolge sind ihr ausgangsgemäss die Gerichtskosten in diesem Umfang und der Beklagten im Umfang von 65 % aufzuerlegen. In Anwendung von §§ 67 Abs. 3 i.V.m. 76 ZPO/ZH sind die Kosten aus der von der Klägerin geleisteten Kaution (Bankgarantie Nr. …; vgl. Kopie act. 11) zu beziehen. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
2. Prozessentschädigung Im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, sind die Parteien auch entschädigungspflichtig (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Entsprechend der vorstehenden Kostenverteilung hat die Beklagte der Klägerin eine auf 30 % reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH), wobei vorliegend die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010), namentlich §§ 2,
3 und 6 Abs. 1 lit. a und lit. c aAnwGebV, zur Anwendung gelangt. Der Klägerin ist somit ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von CHF 32'000.– zuzusprechen.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 3'210'828.58 zuzüglich Zins zu 5 % auf USD 3'201'302.30 seit 15. November 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 98'000.–.
3. Die Kosten werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % der Beklagten auferlegt und aus der von der Klägerin geleisteten Kaution gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 32'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 5'300'570.90. Zürich, 17. September 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider -- 119 of 119 --