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Entscheid

HG150024

Forderung

13. Dezember 2016Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.; Art. 23 LugÜ [zur intertemporalrechtlichen Anwendung: BSK-B ERGER, Art. 23 LugÜ N 19 m.w.H.] und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

2. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach schloss die Klägerin mit der E._____ AG am 31. Juli 2007 ein "Deposit Agreement" ab (act. 3/2), woraufhin die Klägerin der E._____ AG USD 5 Mio. überwies. Es wurde eine fixe Vertragslaufzeit vom 31. Juli 2007 bis zum 31. Januar 2009 vereinbart. Danach sollte das Deposit samt Zins von 5 Prozent pro Jahr zurückerstattet werden (act. 1 N 12). Die Parteien und die E._____ AG unterzeichneten am 31. Oktober 2008 ein "Assignment Agreement" (act. 3/5), gemäss welchem die Beklagte sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus dem vorerwähnten "Deposit Agreement" übernahm. Trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit am 31. Januar 2009 blieb eine Rückzahlung der Beklagten aus (act. 1 N 14 ff.).

2. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach schloss die Klägerin mit der E._____ AG am 31. Juli 2007 ein "Deposit Agreement" ab (act. 3/2), woraufhin die Klägerin der E._____ AG USD 5 Mio. überwies. Es wurde eine fixe Vertragslaufzeit vom 31. Juli 2007 bis zum 31. Januar 2009 vereinbart. Danach sollte das Deposit samt Zins von 5 Prozent pro Jahr zurückerstattet werden (act. 1 N 12). Die Parteien und die E._____ AG unterzeichneten am 31. Oktober 2008 ein "Assignment Agreement" (act. 3/5), gemäss welchem die Beklagte sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus dem vorerwähnten "Deposit Agreement" übernahm. Trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit am 31. Januar 2009 blieb eine Rückzahlung der Beklagten aus (act. 1 N 14 ff.).

3. Würdigung Die Parteien trafen in den streitgegenständlichen Verträgen eine rechtsgültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/2 Ziffer 5; act. 3/5 S. 2). Unbestrittenermassen ist damit Schweizer Recht anwendbar. Die Forderung der Klägerin ist durch die im Recht liegenden Verträge ausgewiesen. Dies -- 3 of 5 -macht Ausführungen zur Rechtsnatur der genannten Verträge entbehrlich. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin USD 5'381'944.45, wovon ein Betrag von USD 381'944.45 auf die angehäuften Zinsen entfällt (act. 1 N 17). Mit Ablauf der vertraglich fixierten Laufzeit des Deposit Agreement am 31. Januar 2009 befindet sich die Beklagte ohne Weiteres per 1. Februar 2009 in Verzug. Seit diesem Datum schuldet sie daher der Klägerin Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von USD 5'381'944.45 auszugehen. Die in Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 140'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 70'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 46'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu

5 % seit 1. Februar 2009 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'595.– Übersetzungskosten.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

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4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 46'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 5'381'944.45. Zürich, 13. Dezember 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Roland Schmid Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer -- 5 of 5 --