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Entscheid

HG150039

Forderung

21. September 2016Deutsch107 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

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2.

Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast Da das rechtsgenügliche Behaupten und Bestreiten und damit auch die Beweislast wiederholt Basis der nachfolgenden Würdigungen bilden wird, rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bereits an dieser Stelle darzulegen.

2.1

Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1;4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Hinweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteile des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a;4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, S PÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 221 ZPO). Ein Aktenstück kann aber ausnahmsweise dann Teil einer Parteibehauptung sein, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstücks Teil der Behauptung sein soll (S UTTER-S OMM /S CHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 55 ZPO mit Hinweis auf ZR 97 [1998] Nr. 87 S. 208 f.). Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen -- 7 of 78 -Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substantiierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteile des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1;4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1;4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.

2.1.1

Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wurden. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen (grundsätzlich) nicht vorausgesetzt. Die Substantiierungslast im -- 8 of 78 -Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substantiierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substantiierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2). Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich die Gegenpartei im Einzelnen dazu äusserte, wenn sie damit nicht einverstanden wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Partei einen bestimmten Punkt (der Gegenpartei) aufgreift, dazu eine eigene Darstellung abgibt und alle andern Punkte mit Stillschweigen übergeht. In einem solchen Fall verliert die Bestreitung als blosse Floskel ihre Bedeutung und es ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellung überall dort unbestritten ist, wo sie nicht ausdrücklich bestritten wird oder mit einer eigenen Sachdarstellung im Widerspruch steht (ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96).

2.1.2

Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (Urteile des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1;5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO).

2.1.3

Eine gerichtliche Fragepflicht besteht nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungs-

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maxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2;4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2;4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2;5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2;4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5;4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substantiiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiierung nicht imstande. Inwieweit dies jeweils vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

3.

Anspruchsvoraussetzungen und Beweislast

3.1

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch verletzt, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Der Halter wird von der Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Eine Körperverletzung gibt dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR).

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Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Haben Umstände, für die die geschädigte Person einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Geschädigten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Dem Geschädigten steht im Rahmen seines Anspruchs ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG).

3.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Klägerin hat demnach zunächst in rechtsgenügender Weise zu behaupten und dann im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass ein Unfallereignis zu Verletzungen bzw. Beschwerden geführt hat, dass die Verletzungen bzw. Beschwerden einen Schaden bewirkt haben (natürliche Kausalität), dass der Unfall für die Körperverletzung und diese wiederum für den Schaden adäquat kausal erscheinen (Adäquanz) und, dass es sich beim Unfallverursacher um den Halter des aufgefahrenen Fahrzeuges (Haltereigenschaft) und bei der Beklagten um dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gehandelt hat (Versicherungsverhältnis). Sodann ist der geltend gemachte Schaden im Einzelnen darzutun (Schadensberechnung). Ein Verschulden des Unfallverursachers ist nur dann nachzuweisen, wenn dieser bei der Schadenersatzbemessung Herabsetzungsgründe darzutun vermag (Neutralisation von Herabsetzungsgründen).

3.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Klägerin hat demnach zunächst in rechtsgenügender Weise zu behaupten und dann im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass ein Unfallereignis zu Verletzungen bzw. Beschwerden geführt hat, dass die Verletzungen bzw. Beschwerden einen Schaden bewirkt haben (natürliche Kausalität), dass der Unfall für die Körperverletzung und diese wiederum für den Schaden adäquat kausal erscheinen (Adäquanz) und, dass es sich beim Unfallverursacher um den Halter des aufgefahrenen Fahrzeuges (Haltereigenschaft) und bei der Beklagten um dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gehandelt hat (Versicherungsverhältnis). Sodann ist der geltend gemachte Schaden im Einzelnen darzutun (Schadensberechnung). Ein Verschulden des Unfallverursachers ist nur dann nachzuweisen, wenn dieser bei der Schadenersatzbemessung Herabsetzungsgründe darzutun vermag (Neutralisation von Herabsetzungsgründen).

3.3. Die Beklagte hat demgegenüber in rechtsgenügender Weise zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch grobes Verschulden der Klägerin selber oder durch grobes Drittverschulden verursacht wurde (Wegfall der Adäquanz), dass eine konstitutionelle Prädisposition als "Reserveursache" vorliegt und/oder, dass die Ersatzpflicht aus der Klägerin zurechenbaren Umständen, insbesondere wegen konstitutioneller Prädisposition -- 11 of 78 -oder Selbstverschulden im Zusammenhang mit der Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens herabzusetzen ist (Herabsetzungsgründe).

3.4. Unbestritten sind im vorliegenden Fall die Haltereigenschaft des Unfallverursachers und dessen Versicherungsverhältnis zur Beklagten (act. 1 Rz. 6; act. 9 Rz. 5). Auch die bei der Klägerin diagnostizierten Störungen werden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen im Streit. Die Beklagte bestreitet – wie bereits erwähnt – insbesondere die Unfallkausalität der Beschwerden der Klägerin.

4. Unbestrittener Sachverhalt: Unfallereignis vom 6. März 2003 In Bezug auf das Unfallereignis sind sich die Parteien dahingehend einig, dass die Klägerin am 6. März 2003 einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher durch den bei der Beklagten versicherten Lenker D._____ verursacht wurde (nachfolgend: unfallverursachender Lenker). Der unfallverursachende Lenker fuhr mit seinem Audi von Pfäffikon SZ herkommend auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich. Im Baustellenbereich vor dem Entlisbergtunnel fuhr der unfallverursachende Lenker auf dem Überholstreifen, wobei das Heck seines Fahrzeuges unvermittelt auf der regennassen Fahrbahn nach rechts ausbrach, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern geriet. Dabei touchierte er mit seiner rechten Fahrzeugseite den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden BMW, welcher durch die Klägerin gelenkt wurde. Durch diese Kollision wurde der BMW der Klägerin gegen New Jersey-Elemente gedrückt, wobei er in der Folge nach links auf die Seite kippte und auf der Fahrbahn ca. 30 Meter weiterrutschte (act. 1 Rz. 6, 8 ff.; act. 9 Rz. 11 ff.; act. 19 Rz. 10 ff.; act. 23 Rz. 12 ff.). Soweit sich die Parteien über den detaillierten Unfallhergang uneinig sind, ist darauf im Rahmen der Adäquanzbeurteilung näher einzugehen (vgl. Ziff. 7.3 hernach).

5. Körperverletzung/Gesundheitszustand

5.1. Rechtliches Eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich

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somit um Einwirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 1 und N. 12 zu Art. 58 SVG).

5.2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis medizinisch untersucht wurde, wobei eine HWS- und BWS-Distorsion diagnostiziert werden konnte. Radiologisch konnten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden. Die Klägerin verliess das Spital nach dem Unfall gleichentags wieder. Seit dem Unfall beklagte die Klägerin ständige, z.T. starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schulterblätter, Kopfschmerzen, Schwindel und neuropsychologische Symptome. Es erfolgten mehrjährige somatische und psychiatrische Behandlungen, wobei die Beschwerden der Klägerin an Umfang und Intensität zunahmen. Im Schiedsgutachten wurden unter anderem gestützt auf die Unfallakten und diverser weiterer Begutachtungen folgende Diagnosen gestellt (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 9. Rz. 14 ff.; act. 3/5a S. 1 und S. 46): Psychiatrische Diagnosen: - mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) - generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41) Neuropsychologische Diagnose: - mittelschwere kognitive Störung (ICD-10: F07.8)

6. Natürliche Kausalität zwischen Unfall und Körperverletzung

6.1. Einleitung Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Kausalität zwischen Unfallereignis und dem gegenwärtigen Beschwerdebild auf das Schiedsgutachten, gemäss welchem die diagnostizierten Störungen ohne das fragliche Unfallereignis nicht zu erklären wären. Da der natürliche Kausalzusammenhang eine Tatfrage darstelle, -- 13 of 78 -sei das Gericht an die Einschätzung des Schiedsgutachtens gebunden (act. 1 Rz.

31 und 67). Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine über Jahre verlaufende psychische Dekompensation mit dem Unfallereignis nicht erklärt werden könne. Sämtliche Verschlechterungen des Zustandsbildes würden mit unfallfremden Erlebnissen und der deutlichen Prädisposition der Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen. Das Unfallereignis sei gesamthaft als eher unbedeutendes Ereignis unter zahlreichen anderen Umständen zu werten, die mit den von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in viel wahrscheinlicherem Kausalzusammenhang stünden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe seit spätestens 2006 ohnehin nicht mehr und wäre spätestens ab dann durch diverse unfallfremde Umstände unterbrochen worden. Das Schiedsgutachten erweise sich deshalb als qualifiziert fehlerhaft, weshalb es für die Beurteilung der Kausalität nicht verbindlich sei; über die Korrektheit des Schiedsgutachtens müsse zwingend ein Beweisverfahren durchgeführt und ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsgutachtens eingeholt werden (act. 9 Rz. 17 und 32 ff.; act. 23 Rz. 23, 29, 34, 37 und 41 ff.).

6.2. Rechtliche Grundlagen

6.2.1. Im Allgemeinen Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung ("conditio sine qua non") für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; BGE 128 III 180 E. 2d S. 184 m.w.H.), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der Person beeinträch-- 14 of 78 -tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 m.w.H.). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang trägt die geschädigte Person, mithin die Klägerin (Art. 8 ZGB). Soweit der Kausalzusammenhang – wie vorliegend – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.). Dies ist zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325).

6.2.2. Verbindlichkeit von Schiedsgutachten Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen (Art. 189 Abs. 1 ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag, das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 189 Abs. 3 lit. a bis c ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgutachten bezweckt die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch eine fachkundige Drittperson, wodurch bestimmte Tatsachen für einen künftigen oder bereits hängigen Prozess ausser Streit gestellt werden. Die im Schiedsgutachten festgestellten Tatsachen sind der gerichtlichen freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO entzogen und das Gericht darf zu den beurteilten Tatsachen grundsätzlich auch kein Beweisverfahren mehr durchführen. Vielmehr ist es Aufgabe des Schiedsgutachters die Beweiswürdigung vorzunehmen, indem er festzustellen hat, welches die massgeblichen Tatsachen sind. Damit sind die Schlussfolgerungen des Schiedsgutachtens bzw. die darin festgestellten -- 15 of 78 -Tatsachen für das Gericht grundsätzlich bindend, das heisst, sie können auch nicht durch eine Gegen- oder Oberexpertise entkräftet, noch zusammen mit anderen Beweismitteln gewürdigt werden. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum gerichtlichen Gutachten nach Art. 183 ZPO dar, bei dem die Beweiswürdigung nach wie vor dem Gericht obliegt. Die Wirkung des Schiedsgutachtens ist damit stärker als die eines gerichtlichen Gutachtens. Dem Schiedsgutachten kommt damit Entscheidungscharakter zu, mithin kann die Tätigkeit des Schiedsgutachters deshalb auch als quasirichterlicher Art bezeichnet werden. Die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens ist unter anderem davon abhängig, dass es nicht offensichtlich unrichtig ist, womit der Inhalt bzw. die massgeblichen Feststellungen des Schiedsgutachtens anvisiert werden. Es bedarf damit eines qualifizierten Inhaltsmangels, damit einem Schiedsgutachten keine Bindungswirkung mehr zukommt. Mit der Bestimmung sollte die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgenommen werden, wonach ein Schiedsgutachten nicht verbindlich ist, das sich als offensichtlich ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, in hohem Masse der Billigkeit widersprechend oder auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhend erweist (BGE 129 III 535 E. 2.1 m.w.H.). Daraus erhellt, dass eine vertretbare Haltung des Schiedsgutachters oder seine Ermessensentscheide das Gericht und die Parteien binden, zumal wie erwähnt die freie Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO ausscheidet. Was das Kriterium der Unrichtigkeit betrifft, so genügt nicht jede Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, um dessen Unverbindlichkeit zu bewirken. Vielmehr ist eine offenkundige Unrichtigkeit erforderlich, es genügt folglich nicht, wenn beim Gericht nur Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen werden können. Schiedsgutachten dienen mithin auch der Prozessverkürzung bzw. Vereinfachung, indem bestimmte Tatsachen definitiv ausser Streit gestellt werden (HEINRICH A NDREAS MÜLLER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, B RUN-NER/GASSER/S CHWANDER [Hrsg.], 2011, N. 10, 13, 14, 18, 22, 37 und 52 zu Art. 189 ZPO; THOMAS WEIBEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 f. und 11 zu Art. 189 ZPO; A NNETTE D OLGE, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1, 10, 38, 44, 48, 53 und 56 f. zu Art. 189 ZPO).

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Eine Partei, die der Meinung ist, das Schiedsgutachten sei für sie nicht verbindlich, hat dies der Gegenpartei sofort oder doch in angemessener Frist mitzuteilen und Schritte zur Feststellung der dem Schiedsgutachten anhaftenden Mängel mitzuteilen (BGE 67 II 146 E. 3; A NNETTE D OLGE, a.a.O, N. 41 zu Art. 189 ZPO; a.M. HEINRICH A NDREAS MÜLLER, a.a.O, N. 43 zu Art. 189 ZPO; THOMAS WEIBEL, a.a.O, N. 15c zu Art. 189 ZPO). In der Literatur bestehen unterschiedliche Ansichten darüber, wie zu verfahren ist, wenn sich eine Partei im (später eingeleiteten) Prozess auf die offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens beruft. MÜLLER ist der Auffassung, dass dem Sachgericht wohl nichts anderes übrig bleibe, als über diese Frage im Rahmen eines Beweisverfahrens ein Gutachten einzuholen (HEINRICH A NDREAS MÜLLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 189 ZPO). WEIBEL äussert sich dahingehend, dass zur Feststellung der Unrichtigkeit bei Bedarf ein Gutachten einzuholen sei. Er weist darauf hin, dass das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht zu einer verkappten inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht führen dürfe. Es sei lediglich ein grober Überprüfungsraster anzulegen (THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 189 ZPO). D OLGE spricht sich dafür aus, im Regelfall ein Beweisverfahren durchzuführen, wobei sich die Frage auf die offensichtliche Unrichtigkeit zu beschränken habe (A NNETTE D OLGE, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 ZPO). MEIER votiert dafür, zwischen Feststellungen von objektiven Tatsachen und denjenigen Tatsachen, welche auf Schätzungen und Billigkeitserwägungen beruhen, zu differenzieren. Die objektiven Tatsachen dürften eine im Einzelfall (durch das Gericht) festzulegende Toleranzgrenze nicht überschreiten. Feststellungen gestützt auf Schätzungen und Billigkeitserwägungen entzögen sich jedoch grundsätzlich der richterlichen Prüfung und führten nur dann zur Ungültigkeit des Schiedsgutachtens, wenn sie offensichtlich unbillig seien (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 326). B ERGER spricht sich dafür aus, lediglich eine Willkürprüfung vorzunehmen. Das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit entspreche inhaltlich dem gleich lautenden Beschwerdegrund nach Art. 320 lit. b ZPO (B ERNHARD B ERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, 2012, N. 25 zu Art. 189 ZPO). Die Lehre ist sich indes einig darüber, dass ein neu anzuordnendes Gutachten auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit des -- 17 of 78 -Schiedsgutachtens zu beschränken wäre. In der Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird ohne Differenzierung festgehalten, dass eine Beweisführung über die verbindlich festgestellten Tatsachen in der Folge zu unterbleiben habe (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7325). Entgegen der Meinung einzelner Autoren überzeugt es nicht, über die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit in jedem Fall ein Beweisverfahren durchzuführen, zumal dies unter anderem dem Zweck der Herbeiführung einer Prozessverkürzung zuwiderliefe. Vielmehr ist im Einzelfall – aufgrund der erhobenen Einwände gegen das Schiedsgutachten – zu prüfen, ob das Einholen eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint. Dabei kommt dem Umstand, ob objektive Tatsachen oder Tatsachen, bei deren Beurteilung naturgemäss ein Ermessen mitspielt, Gegenstand des Schiedsgutachtens bilden, erhebliche Bedeutung zu. Wenn wie vorliegend "subjektive" Beschwerden hinsichtlich der Kausalität zum Unfallereignis zu würdigen sind, ist den Schiedsgutachtern ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen: eine Überprüfung dieser Ermessensausübung bzw. einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit hat nicht zwingend durch den Beizug einer sachverständigen Person zu erfolgen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 188 Abs. 2 ZPO, welcher bei der Überprüfung von gerichtlichen Gutachten festlegt, dass das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten durch eine sachverständige Person ergänzen oder erläutern lassen kann, was implizit eine vorgängige Beurteilung durch das Gericht voraussetzt. Schliesslich greift es auch zu kurz, wenn die Beklagte mit Hinweis auf BGE 129 III

535 E. 2.2 generell eine Abweichung von 15% bis 25% als genügend erscheinen lassen will, damit ein Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (act. 9 Rz. 20; act. 23 Rz. 45). Im besagten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Bewertung von Aktien. Vorliegend ist eine Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorzunehmen, was nicht in Prozenten ausgedrückt werden kann; er ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Im Lichte der dargestellten Literatur und Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob das Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist.

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6.3. Mitteilung der Unverbindlichkeit Die Beklagte behauptet nicht bzw. legt nicht dar, dass sie der Klägerin sofort nach Vorliegen des Schiedsgutachtens mitgeteilt hätte, dass sie dieses als unverbindlich erachte bzw. entsprechende Schritte zur Feststellung der ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel vorgenommen hätte. Nur schon deshalb sind die entsprechenden Feststellungen im Schiedsgutachten verbindlich. Doch selbst wenn man von diesem Erfordernis absehen würde, gelingt es der Beklagten nicht, die Unverbindlichkeit aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit darzutun, wie die nachfolgenden Ausführungen erhellen.

6.4. Thematik: Offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens?

6.4.1. Einleitung Als Einwände gegen das Schiedsgutachten bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, dieses beruhe auf falscher tatsächlicher Grundlage, sei unsorgfältig und willkürlich bzw. qualifiziert fehlerhaft, weshalb es aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 lit. c ZPO unverbindlich sei. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 189 ZPO (vgl. Ziff. 6.2.2 hiervor) liegen unbestrittenermassen vor. Das Schiedsgutachten wurde als bidisziplinäres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten erstellt. Es besteht aus einem psychiatrischen Teil (act. 3/5a), welcher von Dr. med. E._____ erstellt wurde, sowie aus einem neuropsychologische Teil (act. 3/5b), welcher von Dr. sc. nat. F._____ und Prof. Dr. rer. nat. G._____ erstattet wurde.

6.4.2. Kausalitätsbeurteilung gemäss Schiedsgutachten Im neuropsychologischen Teil wird zur Kausalitätsfrage ausgeführt, dass diese aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden müsse, da die neuropsychologische Symptomatik nicht als primäre Folge einer Hirnverletzung gewertet werden könne, sondern durch die psychiatrische Symptomatik bedingt sei. Falls die Unfallkausalität aus psychiatrischer Sicht bejaht werde, sei die mittelschwere neuropsychologi-- 19 of 78 -sche Störung überwiegend wahrscheinlich eine sekundär kausale Folge des Unfalls (act. 3/5b. Ziff. 6.1). Im psychiatrischen Teil wird zur Kausalität festgehalten, dass die geklagten Beschwerden innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, was ärztlich dokumentiert sei und woraus auch die Diagnose einer HWS- und BWS-Distorsion wiederholt abgeleitet werden konnte. Es könne von einer akuten Belastungsreaktion als Folge des traumatisch erlebten Unfalls ausgegangen werden, welche mit einer sekundären Ich-Schwächung einhergegangen sei, also der Beeinträchtigung von Ich-Funktionen wie Affekt- und Frustrationstoleranz, Affektregulation, Erniedrigung der Reizschwelle, Schwächung der Abwehr u.a. Diese traumatisch bedingte Ich-Schwächung habe ein erhöhtes Risiko für weitere Symptombildungen und Komorbidität wie Angst-, Somatisierungsund depressive Störungen dargestellt. Die Klägerin habe in der Folge einen weitgehend chronischen bzw. chronisch-progredienten Verlauf der Beschwerden gezeigt. Nebst bekannten Risikofaktoren für einen chronischen Verlauf (weibliches Geschlecht, unfallassoziierte Faktoren wie grosser Überraschungs- oder Bedrohungsaspekt, hohe initiale Schmerzstärke, eine starke psychische Primärreaktion, Entwicklung weiterer psychischer Störungen) seien auch psychosoziale Belastungen und eine individuell ungünstige Schmerzverarbeitung in den Akten erkennbar. Schliesslich hätten sich 2 bzw. 3 Jahre nach dem Unfall eine depressive bzw. eine Angststörung entwickelt, welche vorbestehende Beschwerden wie Schmerzen, Schwindel und neurokognitive Symptome verstärkt hätten, bis hin zur Dekompensation. Dazu gekommen seien zum Teil erheblich belastende und anhaltende psychosoziale Faktoren (Konflikt mit dem Arbeitgeber, negativ erlebte Erstbegutachtung, traumatisches Ereignis auf einem Spaziergang, Erkrankung der Tochter und des Ehemanns, finanzielle Sorgen), die den Beschwerdeverlauf teilursächlich beeinflusst hätten. Zusammengefasst wird im Schiedsgutachten festgehalten, dass einige unfallassoziierte Risikofaktoren, die im Allgemeinen zu einer Chronifizierung von unfallbedingten Beschwerden bei HWS-Distorsion führen könnten, zumindest teilweise überwiegend wahrscheinlich die Entwicklung der chronischen Schmerzen verursacht hätten. Im Weiteren hätten diverse psychosoziale Belastungsfaktoren nach dem Unfallereignis zu einer depressiven Episode und einer -- 20 of 78 -Angststörung geführt, wenn auch nur indirekt, nämlich so, dass die unfallbedingten vorbestehenden Beschwerden verstärkt und unterhalten worden seien und damit eine vollständige Erholung von den Unfallbeschwerden verhindert worden sei. Ohne den Unfall vom 6. März 2003 seien die jetzigen psychischen Störungen jedoch nicht erklärbar. Umgekehrt hätten die nach dem Unfall aufgetretenen psychosozialen Belastungen nicht aus sich heraus zu den bestehenden psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden geführt. Schlimmstenfalls hätte sich aufgrund der beschriebenen psychosozialen Belastungen erfahrungsgemäss eine Anpassungsstörung von wenigen Wochen Dauer bei nur vergleichsweise geringer Leistungseinschränkung entwickelt, mithin hätte sich aus den psychosozialen Belastungen allein nicht dasselbe psychische bzw. psychosomatische Störungsbild, wie es heute vorliegt, ergeben. Dies deshalb, weil die Klägerin ohne Unfall einen Teil der Belastungen nicht erlebt hätte (Arbeitsplatzkonflikt, Begutachtung) und auf einen weiteren Teil der Belastungen (Gewalterleben auf einem Spaziergang, Erkrankung von Familienmitgliedern) überwiegend wahrscheinlich nicht mit derart schweren und komorbiden psychischen Störungen reagiert hätte, dies aufgrund einer bis zum Unfall gut entwickelten Ich-Stärke (act. 3/5a S. 54 f. und 64 f.; act. 3/16 S. 3 f.). Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Beklagte die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellungen gemäss Art. 189 Abs. 3 lit. c ZPO darzutun vermag.

6.4.3. Thematik: Falsche tatsächliche Grundlage?

6.4.3.1. Parteistandpunkte Die Beklagte macht geltend, im neuropsychologischen Teilgutachten werde fälschlicherweise davon ausgegangen, die Klägerin sei beim Autounfall vom 6. März 2003 mit einem Betonpfeiler kollidiert. Dies sei klar aktenwidrig, da sich lediglich eine seitliche Streifung mit New Jersey-Elementen ereignet hätte, womit der "accelerations-decelerations-Mechanismus" entfalle und ein Schleudertrauma ausgeschlossen sei. Eine Kollision mit einem Betonpfeiler hätte offensichtlich zu viel heftigeren Unfallfolgen geführt. Werde in einem Gutachten von derart falschen fundamentalen Grundlagen ausgegangen, könne auch die darauf gestützte Beurteilung nicht richtig sein. Der Wert und die Aussagekraft des ganzen Gutach-- 21 of 78 -tens sei dadurch in Frage gestellt, es beruhe mithin auf einer falschen tatsächlichen Grundlage (act. 9 Rz. 21 f.; act. 23 Rz. 47 ff.). Die Klägerin entgegnet, dass ein New Jersey-Element aus Beton hergestellt werde. Zudem sei in der beklagtischen Unfallanalyse selbst die Rede von einem Anstoss des klägerischen BMWs gegen die Betonelemente. In der Unfallanalyse werde auch nicht so sehr auf das Wort "Pfeiler" abgestützt, sondern auf den Umstand, dass sich der BMW auf die Seite gedreht habe. Der Unfallmechanismus sei somit derselbe, unabhängig davon, ob das Betonelement nun in Form eines Pfeilers oder eines New Jersey-Elementes dargestellt wurde. Der Verschrieb sei demnach für das Untersuchungsergebnis nicht relevant (act. 19 Rz. 35 f.).

6.4.3.2. Würdigung Unbestritten ist, dass es zu einem Anstoss mit einem aus Beton hergestellten New Jersey-Element gekommen ist (act. 23 Rz. 13; vgl. die beklagtische Unfallanalyse; act. 11/1 S. 6). So führt die Beklagte zum Unfallhergang insbesondere aus, dass der Personenwagen der Klägerin mit seinem rechten Vorderrad auf die New Jersey-Elemente "geklettert" sei (act. 19 Rz. 10). Dass das Schiedsgutachten durch die Verwendung der Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" indes auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhen würde, lässt sich entgegen der Beklagten nicht folgern: Alleine die Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" lassen noch keine Rückschlüsse auf die Heftigkeit der Unfallfolgen bzw. auf den Unfallhergang zu, zumal daraus etwa über Grösse oder Form eines "Pfeilers" bzw. der Art und Weise einer "Kollision" keine Erkenntnisse gewonnen wären. Zur Beurteilung der Unfallfolgen ist es mithin unerlässlich, die relevanten Akten über den Unfallhergang zu konsultieren. So lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unfallanalysen und dem Polizeirapport – insbesondere aus den Unfallfotos – ohne Weiteres entnehmen, dass ein Anstoss mit einem New Jersey-Element stattgefunden hat. Insbesondere wird im Polizeirapport aufgeführt, dass der BMW der Klägerin gegen die New Jersey-Elemente "gedrückt" wurde (act. 3/6 S. 4; act. 3/7 S. 2; act. 3/8 S. 2; act. 11/1 S. 3 und 5). Dafür, dass diese relevanten Akten nicht vorgelegen bzw. von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen worden wären, liegen indes keine Hinweise vor; dies wird von der Beklagten auch -- 22 of 78 -nicht behauptet. Es greift mithin zu kurz, aus der Verwendung eines unpräzisen Begriffs darauf zu schliessen, dass die Schiedsgutachter von falschen tatsächlichen Annahmen bzw. von einem falschen Unfallhergang ausgegangen wären. Hierzu fehlt es auch an weiteren Anhaltspunkten in den Ausführungen des Schiedsgutachtens; die beklagtischen Behauptungen dazu erweisen sich mithin als unsubstantiiert (act. 23 Rz. 50). Zudem unterlässt es die Beklagte aufzuzeigen, inwiefern die Verwendung eines falschen Begriffs konkrete Auswirkungen auf das Gutachten bzw. dessen Erkenntnisse gehabt hätte. Dies gilt insbesondere für die hier strittige Frage der Kausalität. Im neuropsychologischen Teil des Schiedsgutachtens wird ausgeführt, dass die neuropsychologischen Defizite überwiegend wahrscheinlich durch die psychiatrische Symptomatik bedingt seien und nicht als primäre Folge einer Hirnverletzung gewertet werden könnten, weshalb die Kausalitätsfrage aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei (act. 3/5b S. 25). Inwiefern die Heftigkeit der Unfallfolgen auf die psychiatrische Beurteilung überhaupt Einfluss gehabt hätte, legt die Beklagte nicht dar, umso mehr, als im psychiatrischen Teil die korrekten Begrifflichkeiten verwendet wurden. Selbst wenn die Schiedsgutachter des neuropsychologischen Teils von einem anderen Unfallhergang ausgegangen wären, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dies Einfluss auf die hier strittige Frage der Kausalität – die aus psychiatrischer Sicht zu beantworten ist – gehabt hätte. Damit ist entgegen dem beklagtischen Antrag auch keine fahrzeugtechnische Expertise zur generellen Frage der Heftigkeit der Unfallfolgen bei Kollisionen mit New Jersey-Elementen im Vergleich zu solchen mit Betonpfeilern einzuholen (act. 23 Rz. 49).

6.4.4. Thematik: Grobe Unsorgfalt?

6.4.4.1. Parteistandpunkte Die Beklagte erachtet die Verwendung der Begrifflichkeiten "Betonpfeiler" und "Kollision" im neuropsychologischen Teilschiedsgutachten als grob unsorgfältig, dies trotz Gegenlesen der Teilgutachten. Zudem weise das psychiatrische Teilschiedsgutachten formelle Mängel auf: obwohl es in die Abschnitte A-G unterteilt sei, fehle es an einem Abschnitt E. Auch ein Inhaltsverzeichnis sei nicht erstellt -- 23 of 78 -worden. Dies lasse alles auf eine oberflächliche und unsorgfältige Arbeitsweise schliessen (act. 9 Rz. 22 f.; act. 23 Rz. 51 f.). Die Klägerin entgegnet, dass eine ungenaue Bezeichnung und eine redaktionelle Unachtsamkeit noch keine grobe Unsorgfalt darzustellen vermögen (act. 19 Rz.

37 f.)

6.4.4.2. Würdigung Weder das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses noch das versehentliche Auslassen einer Abschnittsziffer vermögen das Schiedsgutachten als grob unsorgfältig erscheinen zu lassen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass im 68 Seiten umfassenden psychiatrischen Teilgutachten abgesehen davon keine weiteren formellen Mängel ausgemacht werden können, für eine qualitativ hohe Sorgfalt. Der Aufbau erweist sich als systematisch und logisch. Das Gutachten ist wohlformuliert; Sprache und Ausdrucksweise sind nicht zu beanstanden und grundsätzlich frei von Fehlern. Das Verwenden einer unpräzisen Begrifflichkeit ("Betonpfeiler") an gewissen Stellen im neuropsychologischen Teil vermag deshalb noch keine grobe Unsorgfalt zu begründen, zumal im psychiatrischen Teil die präzisen Bezeichnungen verwendet wurden (beispielhaft act. 3/5a S. 40, 47 und 50).

6.4.5. Thematik: Willkür bzw. qualifizierte Fehlerhaftigkeit? Nach Erstellung des Schiedsgutachtens stellte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (act. 3/15) zusätzliche Fragen, da sie die Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung sowie die Beurteilung der Kausalität im psychiatrischen Teil für widersprüchlich und ungenügend hielt. Zu den gestellten Zusatzfragen nahm der Schiedsgutachter Dr. med E._____ mit Schreiben vom 29. August 2014 Stellung, was die beklagtischen Bedenken nicht auszuräumen vermochte. Die Beklagte liess in der Folge das Schiedsgutachten durch ein Parteigutachten von Dr. med. H._____ überprüfen. Gestützt darauf erhebt sie den Vorwurf, das Schiedsgutachten sei willkürlich bzw. qualifiziert fehlerhaft (act. 3/16).

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6.4.5.1. Konsistenzprüfung

6.4.5.1.1. Parteistandpunkte Die Beklagte bemängelt die Schlussfolgerung im psychiatrischen Teilschiedsgutachten, wonach bei der Klägerin keine wesentliche Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivem psychischen Befund erkennbar sei. Die Klägerin zeige in den beschriebenen Untersuchungen widersprüchliche Befunde (z.B. sowohl wenig modulierter Affekt, wie auch Affektlabilität; engagiert, offen, direkt, aber auch ängstlich-unsicher), was mit der im Gutachten postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung nicht zu vereinbaren sei. Die Befunde würden ein Bild ergeben, welches verschiedensten psychiatrischen Diagnosen zugeordnet werden könne. Es seien Selbstbeurteilungsskalen ausgewählt worden, welche für gutachterliche Zwecke wenig geeignet seien und Aggravation oder Simulation nicht aufdecken könnten. Die Tests würden keine Konsistenzprüfungselemente enthalten. Im Gutachten sei zu sehr auf die Angaben der Klägerin abgestellt worden, so hätte beispielsweise nachgehakt werden müssen, als die Klägerin erklärt habe, sie habe den Unfall als Bagatelle betrachtet. Die Herstellung eines Zusammenhanges zum elfjährigen Unfallereignis sei als höchst spekulativ und willkürlich einzustufen. Auch hätten fremdanamnestische Erhebungen aus dem beruflichen Umfeld eingeholt werden müssen (act. 9 Rz. 25; act. 23 Rz. 55 ff.). Dem entgegnet die Klägerin, es handle sich bei der abgegebenen Einschätzung von Dr. med. H._____ höchstens um eine andere, allenfalls auch vertretbare Parteimeinung und bestreitet die Vorwürfe der Beklagten. Es werde von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass das Vorgehen oder die Befunderhebung des Schiedsgutachtens nicht lege artis seien (act. 19 Rz. 41 ff.).

6.4.5.1.2. Würdigung Wie Dr. med. E._____ in den Zusatzfragen zum Schiedsgutachten ausführt, stehen Affektarmut und Affektlabilität gemäss der psychopathologischen Befunder-

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hebung nach AMDP nicht in einem Gegensatz: Während sich die Affektarmut vor allem auf die Anzahl, d.h. das Spektrum der gezeigten Affekte beziehe und vermindert sei, verweise eine Affektlabilität auf einen schnellen Wechsel der gezeigten, aber in der Zahl verminderten Affekte. Bei den Verhaltensbeobachtungen der Klägerin seien teils depressive, teils Angstsymptome deutlich beschrieben. Da es sich um eine Kombination von depressiven und Angstsymptomen handle, sei zu erwarten, dass das klinische Bild je nach Intensität der Ängste bzw. Deprimiertheit im Verlauf flukturiere. Im Unterschied zu einer gehemmten Depression, welche nicht vorliege, sei kein weitgehend konstantes klinisches Erscheinungsbild zu erwarten (act. 3/16 S. 1). Dementsprechend erscheinen die von der Beklagten monierten Beschreibungen auch nicht widersprüchlich bzw. sie legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern diese Feststellungen mit der erwähnten psychopathologischen Befunderhebung nach AMDP schlechterdings nicht vereinbar wären. Wenn im beklagtischen Parteigutachten von Dr. med. H._____ eine abweichende Auffassung vertreten wird, reicht dies noch nicht zur Begründung des Willkürvorwurfs. Ebenso wenig vermag die pauschale Behauptung zu genügen, die Befunde seien mit der im Gutachten postulierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren. Soweit die Beklagte die Selbstbeurteilungsskalen und das Fehlen von Konsistenzprüfungselementen bei den verwendeten Testinstrumenten bemängelt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Im Schiedsgutachten wird die jeweils angewendete Methodik klar festgehalten (AMDP; die strukturierten klinischen Interviews nach DSM-IV für Achse-I-Störungen; ein strukturiertes Interview zu chronischen Schmerzen nach Kröner-Herwig; zwei Selbstbeurteilungsverfahren, nämlich das Beck-Depressions-Inventar und das Beck-Angst-Inventar; das Mini-ICF-APP, ein Fremdbeurteilungsinstrument zur Bestimmung von Aktivitäts- und Partizipationseinschränkungen bei psychischen Störungen; vgl. act. 3/5a S. 33 ff. und act. 3/16 S. 1). Daraus ergibt sich die nach ICD-10 gestellte und begründete Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Auch hier genügt es den Substantiierungsanforderungen nicht, wenn die Beklagte lediglich die Meinung ihres Parteigutachtens wiedergibt; entgegen ihrer Ansicht hätte sie – durchaus auch anhand von Lehrmeinungen bzw. Publikationen – darzutun gehabt, inwiefern die im Schiedsgutachten festgelegten Methoden nicht den gelten-- 26 of 78 -den wissenschaftlichen Standards entsprechen würden bzw. nicht lege artis vorgenommen worden wären. Auch stösst der Vorwurf ins Leere, die Angaben der Klägerin hätten von ihr problemlos manipuliert werden können (act. 23 Rz. 56), zumal zwei verschiedene Beschwerdevalidierungstests durchgeführt wurden, welche keine Hinweise auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft bzw. eine Tendenz zur negativen Antwortverzerrung ergaben (act. 3/5a S. 35 und 45). Inwiefern diese Beschwerdevalidierungstests unkorrekt vorgenommen worden wären, legt die Beklagte nicht dar. Auch zeigt die Beklagte nicht konkret auf, wieweit weitere fremdanamnestische Erhebungen aus dem beruflichen Umfeld bei der C._____ Auswirkungen auf die Kausalitätsbeurteilung hätten haben können; abgesehen davon, dass nach rund 10 Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kaum mehr weitere objektive Erkenntnisse dazu gewonnen werden könnten. Sodann lässt sich allein aus dem Umstand, dass sich wenig objektivierbare psychiatrische Befunde ergeben haben, nicht auf eine spekulative und willkürliche Herstellung eines Zusammenhanges zum Unfallereignis schliessen. Die vorgenommene Konsistenzprüfung im Schiedsgutachten erscheint damit nicht als offensichtlich unrichtig.

6.4.5.2. Plausibilitätsprüfung

6.4.5.2.1. Parteistandpunkte Sodann kritisiert die Beklagte, im Schiedsgutachten seien fälschlicherweise Vorzustände (vorbestehende Spitalphobie, Haltetremor, Mobbing-Situation bei Rediffusion) verneint worden, was eine falsche Annahme darstelle. Als Vorzustand habe bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit primär histrionischen Zügen vorgelegen. Zudem vermöge, ausgehend vom Unfall mit physikalischen Insassenbelastungen im Bereich der leichten Ereignisse, eine über Jahre verlaufende psychische Dekompensation überhaupt nicht einzuleuchten. Zwar würden im Schiedsgutachten unfallfremde Faktoren diskutiert, eine Erörterung, ob diese Faktoren mit dem aktuellen Zustandsbild in einem Zusammenhang stünden, unterbleibe jedoch. Stattdessen werde einfach davon ausgegangen, die unfallfremden Schicksalsschläge und traumatischen Ereignisse hätten lediglich zu kurzen Anpassungsstörungen von wenigen Wochen Dauer geführt. Weiter werde festge-- 27 of 78 -stellt, eine HWS-Distorsion oder ein Schleudertrauma könne Auslöser einer entsprechenden psychiatrischen Problematik sein. Eine HWS-Distorsion sei ein biomechanisches Phänomen, das per se zunächst nichts mit einer psychiatrischen Problematik zu tun habe. Je nach Schweregrad würden jedoch Muskelverspannungen, neurologische und neuropsychologische Symptome, Kopf- und Nackenbeschwerden auftreten. Ein Zusammenhang mit den im Schiedsgutachten genannten psychoreaktiven Störungen ergebe sich dann allfällig aus dem subjektiven Erleben und aus dem objektiven Schweregrad. Die genannten psychoreaktiven Störungen lägen jedoch gemäss Gutachten gar nicht vor, sondern es werde eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert, was widersprüchlich und nicht plausibel sei (act. 9 Rz. 26 ff.; act. 23 Rz. 61 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass es psychiatrische Vorzustände gegeben habe, es würden mithin keine psychiatrischen Akten vor dem Unfallereignis bestehen. Auch sei unzutreffend, dass es sich physikalisch nur um ein leichtes Ereignis gehandelt habe. Im Gutachten sei eine Würdigung der unfallfremden Faktoren vorgenommen worden, was die Beklagte dagegen vorzubringen vermöge, seien lediglich Zweifel am Befund bzw. an der Diagnose des Schiedsgutachtens (act. 19 Rz.

48 ff.).

6.4.5.2.2. Würdigung Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung findet im Schiedsgutachten eine Auseinandersetzung mit den Vorzuständen statt. So wird ausgeführt, dass bei der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall ab und zu Panikattacken aufgetreten seien, die jedoch nie zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hätten. Zudem habe sie im Jahr 1999 an einem Tremor bei Kraftausübung ohne Widerstand gelitten, wobei eine psychisch ursächliche Komponente vom beurteilenden Neurologen als offensichtlich taxiert worden sei. Auch seien weder die anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung erwähnte Spitalphobie noch die fraglichen Panikattacken je in den Akten als krankheitsartige Panikstörung diagnostiziert worden. Eine Leistungseinschränkung sei deshalb nie festgestellt und auch von der Klägerin nie berichtet worden. Die aktenkundigen Angaben zu psychiatri-- 28 of 78 -schen Vorzuständen seien spärlich und vage, so dass daraus keine krankheitswertigen Störungen abgeleitet werden könnten. Auch in den eigenen Untersuchungen hätten keine ausreichenden Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden können. Aus den wenigen Angaben in den Akten eine diagnostische Einordnung vorzunehmen, hiesse in alle möglichen diagnostischen Richtungen zu spekulieren, ohne sich ausreichend auf verlässliche Fakten abstützen zu können. Psychiatrische Vorzustände seien damit lediglich fraglich vorhanden, aber nicht sicher nachweisbar (act. 3/5a S. 50; act. 3/16 S. 2). Angesichts dessen vermag auch hier der unsubstantiierte Vorwurf der Beklagten, es seien zu Unrecht Vorzustände verneint worden, nicht zur Begründung von Willkür bzw. einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit zu genügen, zumal im Schiedsgutachten eine einlässliche und gehörige Auseinandersetzung zur Frage von vorhandenen Vorzuständen durchgeführt wird. Auch gelingt es der Beklagten nicht, darzulegen, welche konkreten (weitergehenden) Abklärungen zu allfälligen Vorzuständen noch hätten vorgenommen werden müssen bzw. können, umso weniger angesichts des Zeitablaufs: Die Arbeit bei Rediffusion übte die Klägerin im Jahr 1991 aus, der Haltetremor wurde im Jahr 1999 beschrieben. Ebenfalls ist im Schiedsgutachten eine Würdigung von unfallfremden Faktoren vorgenommen worden, welche jedoch ergeben hat, dass diese überwiegend wahrscheinlich nicht aus sich heraus zu den bestehenden psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden geführt hätten. Dies deshalb, weil die Klägerin ohne streitgegenständlichen Unfall einen Teil der Belastungen nicht erlebt (Arbeitsplatzkonflikt bei C._____, Begutachtung) und auf einen weiteren Teil der Belastungen (Gewalterleben auf einem Spaziergang, Erkrankung von Familienmitgliedern) nicht mit derart schweren und komorbiden psychischen Störungen reagiert hätte, zumal sie vor dem Unfall aufgrund einer gut entwickelten Ich-Stärke stets leistungsfähig und einsatzfreudig gewesen sei (act. 3/5a S. 55 f. und 65; act. 3/16 S. 3 f.; vgl. Ziff. 6.4.2 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 23 Rz. 63) liegt damit eine Erklärung vor, weshalb die unfallfremden Faktoren lediglich zu kurzen Anpassungsstörungen von wenigen Wochen geführt hätten. Wiederum legt die Beklagte nicht substantiiert dar, welche konkreten weiteren Abklärungen im Schiedsgutachten unterlassen worden sind, um nicht in Willkür zu verfallen.

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Sodann hält die Beklagte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung für unplausibel und widersprüchlich, zumal im Gutachten auf die Ätiologie einer posttraumatischen Belastungsstörung eingegangen werde, obwohl eine solche unbestrittenermassen gar nicht diagnostiziert worden sei (act. 19 Rz. 51; act. 23 Rz. 64). Es ist unbestritten, dass die Klägerin keine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat; davon wird auch im Schiedsgutachten nicht ausgegangen. Vielmehr findet eine Diskussion darüber statt, welche Beschwerden und Symptome mit welcher Häufigkeit bei Schleudertrauma-Patienten auftreten (act. 3/5a S. 53). Wenn der Schiedsgutachter gestützt darauf die gestellte Diagnose für plausibel hält, vermag auch dies noch keine Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit zu begründen.

6.4.5.3. Kausalitätsbeurteilung

6.4.5.3.1. Parteistandpunkte Endlich bemängelt die Beklagte die im Schiedsgutachten vorgenommene Kausalitätsbeurteilung. Es ergäben sich viele Elemente, die auf eine unfallfremde Kausalität schliessen lassen würden. Das gesamte Beschwerdebild spreche für eine klassische krankhafte und nicht für eine unfallbedingte psychische Störung. Dass mit einer akuten Belastungsreaktion als Folge des Unfalls eine sekundäre Schwächung von Ich-Funktionen wie Affekt- und Frustrationstoleranz u.ä. einhergehen würden, stelle einen Zirkelschluss dar, zumal nicht geprüft worden sei, ob die vorgehenden dokumentierten Belastungen nicht bereits eine solche Ich-Schwächung hervorgerufen hätten. Im Schiedsgutachten sei mithin eine ungenügende Auseinandersetzung mit den biographischen Umständen und den psychosozialen Belastungen der Klägerin erfolgt. So werde insbesondere nicht belegt, woher die Gewissheit bestehe, dass die übrigen psychosozialen Umstände nicht zu einem gleichen Störungsbild geführt hätten. Im gesamten Lebensverlauf der Klägerin habe es durchgehend persönliche Probleme gegeben, der Unfall sei nur noch ein äusserer Anlass gewesen, an welchem alle Lebensprobleme der Klägerin festgemacht worden seien. Dass keine vertieften zusätzlichen Abklärungen über Vorzustände getroffen worden seien, stelle einen schwerwiegenden materiellen Man-- 30 of 78 -gel dar. In willkürlicher Würdigung werde von einem blanden bzw. irrelevanten prätraumatischen Zustand ausgegangen. Die Symptome der Klägerin seien überwiegend wahrscheinlich von einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung mit primär histrionischen Zügen ausgelöst worden, für welche das Unfallereignis höchstens ganz nebensächlich eine Ursache bilde (act. 9 Rz. 29 ff.; act. 23 Rz. 65 ff.). Dem entgegnet die Klägerin, die Beklagte gebe lediglich die psychiatrische Ansicht ihres Vertrauensarztes Dr. H._____ und damit eine Parteimeinung wieder. Im Schiedsgutachten habe eine ausführliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Kausalität stattgefunden, wobei alle belastenden Faktoren berücksichtigt und diskutiert worden seien (act. 19 Rz. 52 ff.).

6.4.5.3.2. Würdigung Im Schiedsgutachten wird eine ausführliche und differenzierte Auseinandersetzung mit den unfallfremden Elementen bzw. mit den biographischen und psychosozialen Belastungen der Klägerin vorgenommen (act. 3/5a S. 54); dass die Beklagte diese Elemente anders würdigt, vermag noch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens zu begründen. Auch der Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ob die vorgehenden Belastungen nicht bereits eine Ich-Schwächung hervorgerufen hätten, geht fehl: eine entsprechende Diskussion über das Vorhandensein von krankhaften Vorzuständen wird geführt, solche konnten weder mit der durchgeführten Eigenanamnese noch anhand der Akten nachgewiesen werden (act. 3/5a S. 54, 56 und 64). Zudem sei die Klägerin vor dem Unfall ausserordentlich leistungsfähig gewesen und habe ihr Leben trotz diverser Belastungen bis dahin ohne erhebliche psychische Probleme meistern können (act. 3/5a S. 56). Was für konkrete Abklärungen bezüglich der Vorzustände weiter hätten vorgenommen werden müssen und welche Schlüsse daraus hätten gezogen werden können, legt die Beklagte nicht dar. Ebenfalls zeigt sie nicht auf, mit welchen konkreten Erfahrungen im Lebensverlauf der Klägerin und mit welchen zusätzlichen Belastungsfaktoren keine genügende Auseinandersetzung erfolgt sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich erneut auf eine appellatorische Kritik an der vorgenommenen Würdigung im Schiedsgutachten. Eventualiter zu erwähnen ist -- 31 of 78 -schliesslich, dass auch die interdisziplinäre Begutachtung vom Zentrum für medizinische Begutachtung vom 14. Februar 2006 zum Schluss kommt, dass das Beschwerdebild der Klägerin – auch wenn im damaligen Zeitpunkt – als unfallkausal angesehen werden müsse (act. 11/3 S. 30). Ebenso führt die von Dr. med. I._____ durchgeführte Begutachtung vom 25. Juli 2009 das Unfallereignis als Ausgangspunkt an (act. 11/4 S. 28 ff.). Mithin werden im Schiedsgutachten keine Feststellungen getroffen, die mit den übrigen im Recht liegenden Begutachtungen und ärztlichen Berichten schlechterdings nicht zu vereinbaren wären.

6.5. Fazit Die Beklagte vermag die offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht darzutun, weshalb die darin getroffenen Feststellungen für das Gericht verbindlich sind. Bei der darin getroffenen Kausalitätsbeurteilung hat es damit sein Bewenden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Beschwerdebild der Klägerin ist somit zu bejahen. Damit braucht auch nicht weiter auf die beklagtischen Ausführungen zur Beweislast eingegangen werden (act. 23 Rz. 76 ff.).

7. Adäquater Kausalzusammenhang

7.1. Rechtliches Als Haftungsvoraussetzung muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden bestehen. Bei der Frage der Adäquanz handelt es sich um eine allein vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ur-- 32 of 78 -sachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes zu berücksichtigen. Die Umschreibung der Adäquanz ist im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben adäquate Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen. Das Bundesgericht hielt denn auch fest, dass an die massgebende Bedeutung der Unfallursache in der sozialen Unfallversicherung höhere Anforderungen gestellt werden als im privaten Haftpflichtrecht und die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten in beiden Rechtsgebieten unterschiedlich ausfallen kann (BGE 115 V 413 E. 12b und c S. 414 f.; BGE 134 V 109 E. 8.1). Im Haftpflichtrecht genügt es grundsätzlich, dass der Haftpflichtige eine Schadenursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 113 II 86 E. 1b). Nicht von Belang ist, ob der erlittene Gesundheitsschaden somatischer, nicht somatischer oder gemischter Natur ist. Bildet der Unfall den Auslöser der nachher eingetretenen komplexen Entwicklung, ist dieser als wesentliche Ursache anzusehen und der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen. Auch ein Bagatellfall erscheint als geeignet, psychische Probleme auszulösen (HÜRZELER/TAMM /B IAGGI, Personenschadensrecht, 2013, Rz. 300 m.w.H.). Unterbrochen wird der adäquate Kausalzusammenhang nur, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere -- 33 of 78 -Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; BGE 123 III 110 E. 3c; BGE 116 II 519 E. 4b; BGE 113 II 86 E. 1b). Die Schwere des Unfalles spielt im Haftpflichtrecht für die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges keine Rolle. Auch die Geringfügigkeit des Unfallereignisses oder eine konstitutionelle Prädisposition vermögen die Adäquanz nicht auszuschliessen. Solche Umstände sind indes im Rahmen der Schadenersatzberechnung bzw. der Schadenersatzbemessung nach den Art. 42-44 OR zu berücksichtigen. Mithin wird die Adäquanz im Haftpflichtrecht zwar nach der allgemeinen Formel geprüft, indes wird eine weite Zurechnung beibehalten (HÜRZE-LER/TAMM /B IAGGI, a.a.O., Rz. 299 ff.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 123 III 110 E. 3a.; Urteile des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.1-4.3;4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.1-3.3.2;4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3-2.4).

7.2. Parteistandpunkte Die Beklagte wendet gegen den adäquaten Kausalzusammenhang ein, der Unfall sei unerheblich und aufgrund der geringfügigen Kräfteeinwirkungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, bei der Klägerin länger andauernde, chronische Beschwerden herbeizuführen, die ihr eine Erwerbs- und Haushaltstätigkeit verunmöglichen würden. Selbst wenn anfänglich ein Kausalzusammenhang bestanden haben sollte, wäre dieser durch andere Ursachen (prämorbide Persönlichkeitsstörung mit Phobien und vorerlebten negativen Erfahrungen wie familiären Problemen, Mobbing am Arbeitsplatz, Prügelei und Drohung auf dem Spaziergang oder schwere Erkrankung der nächsten Familienmitglieder) unterbrochen worden, da der Unfall nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine. Zudem sei es bei derart kausalitätsarmen Zusammenhängen zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und eingetretenem Schaden wie vorliegend nicht gerechtfertigt, die finanziellen Folgen für solch geringe Beeinträchtigungen dem Haftpflichtversicherer aufzubürden (act. 9 Rz. 36 ff.; act. 23 Rz. 80 ff.).

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Die Klägerin bringt dagegen vor, es sei unbewiesen, dass jegliche Adäquanz zwischen dem anerkannten Unfallereignis und dem bekannten psychischen Beschwerdebild weggefallen sei. Die von der Beklagten vorgebrachten Umstände, welche zum Wegfall des adäquaten Kausalzusammenhangs hätten geführt haben sollen, seien unsubstantiiert und überdies unbewiesen (act. 19 Rz. 68 ff.).

7.3. Würdigung Zum beklagtischen Einwand der Geringfügigkeit und Unerheblichkeit des Unfalls ist Folgendes auszuführen: Hinsichtlich des Unfallhergangs ist unbestritten, dass bei der primären Kollision des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem BMW der Klägerin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V-Grösse) von rund 10-15 km/h resultierte; dies ergab die von der Beklagten in Auftrag gegebene Unfallanalyse von Dipl. Ing. J._____ vom 1. November 2007 (act. 9 Rz. 11; act. 19 Rz. 10; act. 11/1 S. 6). Die von der Klägerin eingeholte Unfallanalyse von Dr. K._____ nimmt in der ersten Phase eine Delta-V-Grösse von ca. 15 km/h an (act. 3/7 S. 7). Zwar sind sich die Parteien hinsichtlich des weiteren Unfallverlaufs uneinig, ob die anschliessende Streifkollision mit den New Jersey-Elementen und dem darauffolgenden Kippvorgang eine wesentliche Insassenbelastung zur Folge hatte oder nicht, was jedoch dahingestellt bleiben kann (act. 9 Rz. 11; act. 19 Rz. 11). Bereits die anfänglich kollisionsbedingte Delta-V-Grösse von 10-15 km/h erhellt, dass das Unfallereignis nicht mehr als reiner Bagatellunfall anzusehen ist. Auch der Umstand, dass sich der Unfall auf der Autobahn ereignet hat, wobei das Heck des unfallverursachenden Lenkers gemäss beklagtischer Darstellung bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ausbrach (die Klägerin geht von einer Geschwindigkeit von 110 km/h aus; act. 1 Rz. 8; act. 9 Rz. 10) und wodurch letztlich erhebliche Beschädigungen am Unfallfahrzeug der Klägerin entstanden sind (act. 3/8 S. 4), zeigt, dass es sich nicht mehr nur um ein vollends unbedeutendes Unfallgeschehen handelt, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich ungeeignet erscheint, ein Beschwerdebild, wie es bei der Klägerin vorliegt, zu verursachen. Wie bereits aufgezeigt, gelingt es der Beklagten nicht, einen krankhaften Vorzustand der Klägerin zu beweisen (vgl. Ziff. 6.4.5.2.2 hiervor). Gemäss Schiedsgut-- 35 of 78 -achten wurde die Klägerin vor dem Unfall verschiedentlich als ausserordentlich leistungsorientierte und einsatzfreudige Persönlichkeit beschrieben (act. 3/5a S. 50). Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass die von der Beklagten erwähnten psychosozialen Belastungen gemäss Schiedsgutachten lediglich zu einer Anpassungsstörung von wenigen Wochen geführt hätten. Wesentliche Ursache für das Beschwerdebild bei der Klägerin bildet gemäss den verbindlichen Feststellungen im Schiedsgutachten mithin das Unfallereignis. Angesichts dessen kann nicht gefolgert werden, dass die genannten psychosozialen Belastungen einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen würden, welche den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöchten.

7.4. Fazit Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich zu bejahen.

8. Schaden

8.1. Art und Umfang des Schadenersatzes Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die in Art. 46 Abs. 1 OR genannten Schadenspositionen stehen nicht in einer Rangfolge, gemäss welcher primär ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und nur sekundär Anspruch auf Entschädigung der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit als wirtschaftliche Folge der Körperverletzung gewährt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aufzählung und es gilt der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (MARTIN A. K ESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, HONSELL/V OGT/WIEGAND [Hrsg.], 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 46 OR; HARDY L ANDOLT, in: Zürcher Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 3. Aufl. 2007, N. 45 der Vorbem. zu Art. 45/46 OR). Die Nachteile -- 36 of 78 -der Arbeitsunfähigkeit sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2. = Pra 92 [2003] Nr. 69).

8.2. Beweislast Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Diese Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Die Bestimmung soll den Schadensnachweis erleichtern, befreit jedoch nicht von der Obliegenheit, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alle Tatsachen vorzubringen, die als Indizien für den eingetretenen Schaden dienen und es ermöglichen oder erleichtern, den Schaden festzusetzen; sie eröffnet nicht die Möglichkeit, ohne nähere Angabe Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 134 III 489; Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1).

8.3. Rechnungstag Rechnungstag für die Schadensberechnung ist der Urteilstag (B REHM, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, N. 135 zu Art. 46 OR), vorliegend der 21. September 2016.

8.4. Schadensberechnung Die Klägerin hat ihre Schadensberechnung basierend auf dem Programm Leonardo erstellt, wogegen die Beklagte keine Einwände erhebt. Die Schadensberechnung kann im Folgenden ebenfalls gestützt darauf erfolgen (Leonardo 15.1). Soweit die zu berücksichtigen Versicherungsleistungen unstrittig und nicht in den -- 37 of 78 -Rechtsschriften der Parteien aufgeführt sind, können diese anhand der von der Klägerin ins Recht gelegten Leonardoberechnung eruiert werden (act. 3/27).

9. Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden

9.1. Rechtliches zur Definition und Berechnung

9.1.1. Mit dem Erwerbsausfallschaden (Lohnausfallschaden) werden die wirtschaftlichen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit des Unselbständigerwerbenden entschädigt. Der Lohnausfallschaden besteht gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre in der Differenz zwischen dem ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses erzielbaren Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) und dem trotz Erwerbsunfähigkeit noch erzielbaren Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen; HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 533 zu Art. 46 OR m.w.H.).

9.1.2. Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt nach der (geänderten) Praxis des Bundesgerichts auf der Grundlage des Nettolohnes. Zunächst ist das Bruttoeinkommen zu bestimmen, welches die Geschädigte durch Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn sie nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Sodann müssen von jenem Einkommen die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen abgezogen werden, um das mutmassliche Nettoeinkommen der Geschädigten zu bestimmen und auf dieser Grundlage den von ihr erlittenen gegenwärtigen und zukünftigen Erwerbsausfall zu berechnen (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2. und 2.3.3 = Pra 92 [2003] Nr. 69).

9.1.3. Der Lohnausfall, der vom Zeitpunkt des Eintritts des haftungsbegründenden Ereignisses an bis zum Urteilstag eingetreten ist, ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen konkret zu berechnen. Das mutmassliche Valideneinkommen bis zum Urteilszeitpunkt ist dem seit dem Verletzungszeitpunkt tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Ist die tatsächliche Lohnentwicklung nicht bekannt, weil die geschädigte Person gänzlich arbeitsunfähig war, sind mutmassliches Validen- und Invalideneinkommen der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis zum Urteilstag anzupassen (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 552 ff. zu Art. 46 OR).

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9.1.4. Der zukünftige Lohnausfall ist nach den konkreten Verhältnissen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse wie Geschlecht, Alter, Ausbildungsniveau, Beruf, Wohnsitz etc. War die geschädigte Person vor dem Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses bereits erwerbstätig, entspricht das Valideneinkommen dem Erwerbseinkommen, das im angestammten Beruf mutmasslich hätte verdient werden können. Die konkrete Einkommenssituation der geschädigten Person dient dabei als Anhaltspunkt. Es obliegt sodann den Parteien, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen die massgebenden Elemente zur Einkommensfestlegung hervorgehen. Ist das Valideneinkommen des angestammten oder mutmasslichen Berufes nicht bekannt, ist auf Lohnrichtlinien oder etwa Gesamtarbeitsverträge abzustellen. Allerdings genügt der blosse Hinweis auf Salärempfehlungen nicht, insbesondere wenn diese bestritten werden. Einem allfälligen zukünftigen Berufs- bzw. Statuswechsel ist Rechnung zu tragen. Die geschädigte Person hat dabei konkrete Anhaltspunkte für die beabsichtigte Berufskarriere nachzuweisen. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Steht die mutmassliche Validen- und Invalidenberufskarriere im Urteilszeitpunkt fest, ist die zukünftige Lohnentwicklung im jeweiligen Beruf zu schätzen. Die geschädigte Person hat sodann substantiiert den mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad darzulegen, wobei insbesondere eine Würdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles vorzunehmen ist. Die Erwerbstätigkeit wird mutmasslich mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters aufgegeben (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 574 ff. zu Art. 46 OR). Die geschädigte Person hat dabei zukünftige Lohnentwicklungen, namentlich auch allfällige Reallohnerhöhungen, rechtsgenüglich zu behaupten und zu beweisen. Sie sind zu berücksichtigen, soweit sie im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich sind (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 628 ff. zu Art. 46 OR).

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9.2. Valideneinkommen

9.2.1. Einleitung Die Klägerin geht ab dem Unfalltag von einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 33'510.– (brutto; für ein 50% Pensum) aus, was ihrem bisherigen Einkommen im angestammten Beruf entspricht. Ab dem 1. Oktober 2008 nimmt sie ein jährliches Valideneinkommen von CHF 55'468.– an, was sie mit einer mutmasslichen Erhöhung des Erwerbstätigkeitsgrads von 50% auf 70% sowie einer Lohnerhöhung begründet, wobei sie hinsichtlich der Lohnhöhe auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz abstellt. Sodann behauptet sie ab ihrem Rechnungstag (25. Februar 2015) eine Erhöhung des Erwerbstätigkeitsgrads von 70% auf 100% bis zum Pensionierungsalter von 64 Jahren, was entsprechend den Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbands einen Jahreslohn von CHF 79'240.– ergeben soll (act. 1 Rz 73 ff.). Nachfolgend gilt es mithin die mutmassliche Validenkarriere, den mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad sowie die Höhe des Valideneinkommens zu beurteilen.

9.2.2. Validenkarriere

9.2.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits für einen Kurs beim Kaufmännischen Lehrinstitut Zürich angemeldet gehabt, um sich zur Personalassistentin ausbilden zu lassen. Den Kurs habe sie aufgrund des Unfalls nicht absolvieren können, da dieser rund zwei Wochen nach dem Unfall stattgefunden hätte und sie zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter behauptet die Klägerin, es hätte als weiterer Karriereschritt eine Weiterbildung zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis stattgefunden (act. 1 Rz. 73 ff; act. 19 Rz. 43 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Weiterbildung zur Personalfachfrau gemacht hätte. Aufgrund der beruflichen Ausbildung, der höchst spärlichen Berufserfahrung und der bisherigen Arbeitsleistungen wäre das Erreichen des hoch -- 40 of 78 -gesteckten Berufsziels der Personalfachfrau unrealistisch gewesen (act. 9 Rz. 43 ff.; act. 23 Rz. 8 f., 38 f. und 87 ff.).

9.2.2.2. Würdigung Die Klägerin wurde am tt.mm.1968 in Bülach geboren, machte nach der Primarund Realschule eine Lehre als Coiffeuse (1984 bis 1988) und arbeitete danach noch während eines Jahres bis im April 1989 im angestammten Beruf. Sie absolvierte anschliessend einen Schreibmaschinenkurs, erwarb PC-Grundkenntnisse und liess sich auch zur Aerobic-Instruktorin ausbilden. Darauf folgten vom 12. Juni 1989 bis 31. Dezember 1990 sowie vom 1. Februar bis 31. August 1991 zwei kurzfristige Anstellungen als Sachbearbeiterin. Im Jahr 1999 und 2000 absolvierte sie erfolgreich einen einjährigen Kurs an der Handelsschule KLZ in Zürich, wobei ihr das Handelsdiplom erteilt wurde und sie dabei einen Notendurchschnitt von

4.88 erzielte. Nach einer Erwerbspause arbeitete sie ab 2001 bis zum Unfallereignis zu 50% bei der Krankenkasse C._____ als Sachbearbeiterin. Die Klägerin ist seit 1993 verheiratet und hat eine Tochter, die im selben Jahr geboren wurde. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter L._____ leiden an einer c. Im Jahr 2010 ist ihr Ehemann an Multipler Sklerose erkrankt. Nach dem Unfallereignis blieb die Klägerin noch bis ins Jahr 2006 bei der C._____ angestellt, wobei zum Zwecke ihrer Wiedereingliederung ein Case Management durchgeführt wurde, was jedoch zu keinem Erfolg führte; seitdem ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. 1 Rz. 7; act. 9 Rz. 8 f.; act. 19 Rz. 4 ff.; act. 23 Rz. 7 f.; act. 3/4). Die Klägerin war demzufolge während zwei Jahren von 1989 bis 1991 sowie während eineinhalb Jahren ab 2001 bis zum Unfallereignis (im Alter von 35 Jahren) zu 50% im kaufmännischen Sektor tätig, wobei sie dabei Arbeiten von eher untergeordneter Bedeutung erledigte (Allgemeine Mutationen wie Adressänderungen, Versichertenwechsel; Versand von Policen und Standardbriefen; Ablage; act. 20/2e). Ein im neurologischen Teilschiedsgutachten durchgeführter Intelligenztest für Erwachsene ergab eine allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich (Gesamtintelligenzquotient von 84; act. 3/5b S. 18). In Berücksichtigung dieser Umstände ist nachfolgend die Validenkarriere der Klägerin zu beurteilen. Die Weiterbildung zur Personalassistentin setzt ein Handels-- 41 of 78 -diplom oder eine abgeschlossene kaufmännische Grundausbildung voraus. Als Zielgruppe werden Berufsleute aufgeführt, welche den Einstieg in das Personalwesen suchen oder ihre praktischen Fähigkeiten im Bereich Human Resources festigen wollen (act. 3/22). Die Weiterbildung zur Personalassistentin setzt demnach keine hohen Anforderungen voraus. Unbestritten ist, dass die Klägerin sich bereits zu einem Weiterbildungskurs angemeldet hatte. Der Kurs hätte rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis beginnen sollen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt infolge des Unfallereignisses zu 100% arbeitsunfähig war (act. 3/21; act. 20/9). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin ohne das Unfallereignis die Weiterbildung zur Personalassistentin erfolgreich abgeschlossen hätte. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie ausführt, die Klägerin sei trotz Unfallereignis in der Lage gewesen, den Kurs zur Personalassistentin zu besuchen (act. 23 Rz. 88). Entgegen der Beklagten kann auch nicht gefolgert werden, ein Quereinstieg als Personalassistentin wäre gar nicht möglich gewesen, da ihr die C._____ keine solche Stelle hätte anbieten können (act. 23 Rz. 91). Der Klägerin wäre es freigestanden, mit ihren Qualifikationen einen Stellenwechsel vorzunehmen. Zur Frage dagegen, inwiefern sich die Weiterbildung zur Personalassistentin konkret auf die Lohnentwicklung bzw. das Valideneinkommen ausgewirkt hätte, vgl. Ziff. 9.2.4 hernach. Fraglich ist weiter, ob die Klägerin eine Weiterbildung zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte. Das Ziel dieser Weiterbildung besteht darin, den administrativen Teil des Personalwesens selbständig führen zu können, wobei unter anderem auch Kenntnisse im Bereich Arbeitsrecht, Betriebspsychologie, Kommunikation und Betriebswirtschaftslehre vermittelt werden sollen. Es bestehen wesentlich höhere Zulassungsvoraussetzungen als bei der Weiterbildung zur Personalassistentin. So wird insbesondere eine praktische Tätigkeit im betrieblichen Personalwesen bzw. in der Personalberatung vorausgesetzt, welche sich schwergewichtig mit Ausbildungs- oder Personalaufgaben einschliesslich Administrationen bzw. Personalberatung befasst (act. 3/23 S. 1 f.). Angesichts der spärlichen Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich (im Alter von 35 Jahren zum Unfallzeitpunkt) und aufgrund einer längeren Erwerbspause sowie in Anbetracht der erhöhten Weiterbildungsanforderungen ist nicht wahr-- 42 of 78 -scheinlich, dass die Klägerin die Weiterbildung zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte. Doch selbst wenn dieser Ausbildungsschritt unterstellt würde, substantiiert die Klägerin die finanziellen Auswirkungen auf das Valideneinkommen nicht rechtsgenügend (vgl. Ziff. 9.2.4 hernach).

9.2.2.3. Fazit Es ist aufgrund der hypothetischen Beurteilung der Zukunftsaussichten davon auszugehen, dass sich die Klägerin zur Personalassistentin weitergebildet hätte, dagegen nicht zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis.

9.2.3. Mutmasslicher Erwerbstätigkeitsgrad

9.2.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin geht davon aus, dass sie im Zeitpunkt, als ihre Tochter L._____ 15 Jahre alt geworden wäre und sie als Personalassistentin gearbeitet hätte (als Stichtag für die Erhöhung geht sie vom 1. Oktober 2008 aus: act. 1 Rz. 76), ihre Berufstätigkeit von 50% auf 70% erhöht hätte, was dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche. Von diesem Pensum werde auch in der IV-Verfügung vom 27. März 2007 ausgegangen (act. 3/26). Aufgrund des Wegfalls jeglicher Erziehungsarbeit im Zeitpunkt als die Tochter L._____ 22 Jahre alt geworden wäre, nimmt sie eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% bis zum Pensionierungsalter von 64 Jahren an. Die Erhöhung ihres Pensums auf 100% begründet die Klägerin weiter damit, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres Ehemanns an Multiple Sklerose gezwungen gewesen wäre, massgeblich für den Unterhalt aufzukommen, um denselben Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Dies, weil ihr Ehemann lediglich mit einer IV- und Pensionskassenrente auskommen müsse und über keine zusätzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung verfüge, was im Vergleich zu seinem Jahreslohn (Stand 1. Januar 2014) eine jährliche Einbusse von mindestens Fr. 20'000.– zur Folge hätte. Sie führt aus, dass sie bei fortschreitender Erkrankung ihres Ehemannes aufgrund ihrer Zierlichkeit kaum in der -- 43 of 78 -Lage gewesen wäre, den dereinst pflegebedürftigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Ehemann zu betreuen (act. 1 Rz. 75 ff.; act. 19 Rz. 81 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit auf 70% bzw. 100% erhöht hätte, da sie gar nie längere Zeit berufstätig gewesen sei. Angesichts der klägerischen Vorgeschichte stellt die Beklagte in Abrede, dass eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 100% im Alter von 47 Jahren stattgefunden hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann als selbständig Erwerbender eine adäquate Vorsorgelösung installiert habe, weshalb es zu keiner Einkommenseinbusse gekommen wäre. Überdies wären bei Fortschreiten der Krankheit Pflege- und Unterstützungsarbeiten auf die Klägerin zugekommen, wodurch ihr weniger Zeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden hätte (act. 9 Rz. 46 ff; act. 23 Rz. 90 f.).

9.2.3.2. Würdigung Die Beklagte bestreitet unsubstantiiert, weshalb die Klägerin zum Zeitpunkt, als die Tochter L._____ 15 Jahre alt geworden wäre, keine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit von 50% auf 70% vorgenommen hätte. Die Tochter konnte nach Beendigung der Schule eine Lehre als Kleinkindererzieherin erfolgreich absolvieren (act. 1 Rz. 7). Durch den Wegfall der entsprechenden Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wäre eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit (im Alter von 40 Jahren) überwiegend wahrscheinlich gewesen als die Beibehaltung eines 50%Pensums. Als Indiz kann dazu auch die in der IV-Verfügung vom 27. März 2007 festgehaltene Leistungsfähigkeit von 70% herangezogen werden (act. 3/26 Verfügungsteil 2). Dagegen erscheint eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 100% (im Alter von 47 Jahren) angesichts der eher spärlichen Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und der teilweise nur kurzfristigen Anstellungen weniger wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vor dem Unfallereignis für die Haushaltsführung zuständig war und es mutmasslich auch weiterhin gewesen wäre (act. 3/5a S. 28). Inwiefern sie infolge der MS-Erkrankung ihres Ehemannes aus finanzieller Sicht gezwungen gewesen wäre, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% zu erhöhen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar; sie stellt insbesondere keine Behauptungen zum Zeitpunkt auf, ab welchem eine Einschränkung der Erwerbs-- 44 of 78 -tätigkeit des Ehemannes (bzw. in welchem Umfang) anzunehmen wäre (act. 19 Rz. 87).

9.2.3.3. Fazit Demzufolge ist für die nachfolgende Berechnung von einer Erhöhung des mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrads per 1. Oktober 2008 von 50% auf 70% bis zum Pensionierungsalter von 64 Jahren auszugehen; eine Erhöhung auf 100% ist dagegen nicht anzunehmen.

9.2.4. Höhe des Valideneinkommens

9.2.4.1. Parteistandpunkte Ab dem Unfalltag bis zum 31. Dezember 2007 nimmt die Klägerin ein Valideneinkommen von jährlich CHF 33'150.– brutto an, welches unbestrittenermassen ihrem Lohn zum Unfallzeitpunkt bei einem Erwerbstätigkeitsgrad von 50% entspricht (act. 1 Rz. 73; act. 9 Rz. 43). Ab dem 1. Oktober 2008 stellt die Klägerin auf das Minimum der Stufe D der Salärempfehlungen 2011 für kaufmännische Angestellte im Alter von 40 Jahren ab (CHF 79'240.– für 100%, entsprechend CHF 55'468.– für 70%; act. 3/24). Ferner erachtet sie die von der Beklagten ins Recht gelegten Bestätigungen der C._____, wonach die Klägerin mit einer Weiterbildung zur Personalassistentin noch keinen höheren Lohn erzielt hätte, als nicht beweisbildend (act. 1 Rz. 76 f.; act. 19 Rz. 81 ff.). Die Beklagte entgegnet, die Empfehlungen des kaufmännischen Verbands seien unverbindlich und nicht massgebend. Es werde überdies nicht dargelegt, weshalb die Zahlen der Stufe D anwendbar seien. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin bzw. der C._____ hätte zudem eine Weiterbildung zur Personalassistentin keine Auswirkungen auf die Höhe ihres Verdienstes gehabt. Die Beklagte geht demnach von einem unveränderten jährlichen Valideneinkommen von CHF 30'677.– (netto) aus (act. 9 Rz. 46 ff.; act. 23 Rz. 93).

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9.2.4.2. Salärempfehlungen (act. 3/24) und Bestätigungen der C._____ (act. 11/14; act. 11/15) Die Klägerin legt einen Auszug aus den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz ins Recht und behauptet, dass auf die Lohnangaben der Stufe D abgestellt werden müsse. Sie legt indes nicht dar, weshalb auf diese Stufe D abzustellen wäre bzw. welcher Funktion diese Stufe zuzuordnen wäre. Auch der von ihr ins Recht gelegte Auszug enthält keine entsprechenden Angaben, mithin ist darauf lediglich eine Auflistung verschiedener Saläre für eine Stufe C und D ersichtlich. Damit lässt sich aus den Salärempfehlungen auch nicht auf einen allfällig höheren Lohn als Personalassistentin (bzw. als Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis falls diese Weiterbildung unterstellt würde) schliessen. Die Klägerin stellt dazu auch keine weiteren Behauptungen auf und kommt damit – angesichts der Bestreitung durch die Beklagte – ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nach. Gemäss Angaben der C._____ hätte die Weiterbildung zur Personalassistentin keine Auswirkungen auf den Lohn der Klägerin gehabt. Selbst der Lohn einer Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis wäre gemäss Auskunft der C._____ noch unter dem letzten Lohn der Klägerin anzusiedeln gewesen, dies aufgrund der fehlenden Praxiserfahrung der Klägerin (act. 11/14; act. 11/15). Entgegen der Klägerin kann aus der unsubstantiierten Behauptung, die Auskunft der C._____ stamme aus einer Zeit, als das Arbeitsverhältnis zur Klägerin belastet gewesen sei, nicht auf die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die C._____ nicht nur Arbeitgeberin sondern auch UVG-Versicherung der Klägerin war, vermag noch nicht die Unrichtigkeit dieser Angaben darzutun.

9.2.4.3. Fazit Da die Klägerin nicht genügend substantiiert, dass eine Weiterbildung zur Personalassistentin eine Lohnerhöhung zur Folge gehabt hätte und überdies keine weiteren Behauptungen zu etwaigen weiteren (Real-)/ lohnerhöhungen aufgestellt werden, hat es sein Bewenden bei dem von den Parteien unbestrittenen bisheri-- 46 of 78 -gen Valideneinkommen von CHF 33'150.–, welches der nachfolgenden Berechnung zu Grunde zu legen ist.

9.3. Invalideneinkommen

9.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin nimmt gestützt auf die IV-Verfügung vom 27. März 2007 einen Invaliditätsgrad von 63% bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des Schiedsgutachtens an. Zwar sei darin der Invaliditätsgrad sozialversicherungsrechtlich berechnet worden, doch könne dieser als Indiz herangezogen werden. Sie bringt vor, im Zivilverfahren sei der Invaliditätsgrad sicherlich nicht tiefer anzusetzen, da unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werde, was sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen müsse. Ab dem 21. Dezember 2013 – nach Vorliegen des Schiedsgutachtens – geht sie von einem Invaliditätsgrad von 100% aus, welcher durch das Schiedsgutachten verbindlich festgelegt worden sei (act. 1 Rz. 81 f.; act. 19 Rz. 92) Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin angenommenen Invaliditätsgrade mit dem Hinweis, dass spätestens ab Mitte 2006 keine unfallbedingte Invalidität mehr bestehe. Überdies seien Zivilgerichte nicht an die sozialversicherungsrechtliche Bemessung der Invalidität gebunden (act. 9 Rz. 51; act. 23 Rz. 98).

9.3.2. Würdigung Mit ihren Vorbringen gegen die von der Klägerin angenommenen Invaliditätsgrade genügt die Beklagte ihrer Bestreitungslast nicht. So legt sie nicht dar, von welchen konkreten Invaliditätsgraden – im Falle der Bejahung der Kausalität – stattdessen auszugehen wäre. Auch gegen die im Schiedsgutachten getroffene Feststellung, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer Defizite im psychiatrischen Bereich keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (act. 3/5a S. 57), bringt sie keine substantiierten Einwände vor, zumal sich ihre Kritik am Schiedsgutachten auf die Kausalitätsbeurteilung bezieht. Zudem wäre ohnehin nicht die medizinisch-theoretische Einschätzung massgebend, sondern die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen. Das heisst, es wäre vom tatsächlichen Invalideneinkommen und nicht vom theo-- 47 of 78 -retisch möglichen Erwerb auszugehen (WEBER, Keine Minderung von Zins und Schaden, Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, in: HAVE 2004, S. 308). Abgesehen von Wiedereingliederungsversuchen bei der C._____ konnte die Klägerin nach dem Unfallereignis keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Wie die Beklagte selber ausführt, lag der Erwerbstätigkeitsgrad der Klägerin nach dem Unfallereignis nie über 30% (act. 9 Rz. 17). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin bei ihrer Berechnung von einem Invaliditätsgrad von 63% (basierend auf dem Valideneinkommen) ausgeht, da das effektive Invalideneinkommen tiefer liegen würde.

9.3.3. Fazit Bis zum 20. Dezember 2013 ist bei der Berechnung von einem Invaliditätsgrad von 63% (basierend auf dem Valideneinkommen) und ab dem 21. Dezember 2013 von einem Invaliditätsgrad von 100% auszugehen.

9.4. Quantitativ

9.4.1. Berechnungsweise Der bisherige Schaden und die bisherigen Leistungen sind konkret zu berechnen. Der künftige Schaden und die künftigen Leistungen sind auf das Urteilsdatum als Rechnungstag hin zu kapitalisieren. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% zu verwenden; dieser wird auch von den Parteien nicht in Frage gestellt (BGE 125 III 312 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 4a_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 11 m.w.H.). Die Kapitalisierung ist bis zum Pensionierungsalter von 64 Jahren anhand des Aktivitätskoeffizienten vorzunehmen (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 658 zu Art. 46 OR). Massgeblich für die Lohnausfallberechnung ist das Nettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge (BGE 129 III 135 E. 2.2). Die Parteien stellen keine Behauptungen zu etwaigen Abzügen von Arbeitnehmerbeiträgen auf. Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung auf die Abzüge gemäss dem Programm Leonardo abgestellt (act. 3/27 S. 5). Für die erste Periode vom Unfallereignis (6. März 2003) bis zur Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 70% -- 48 of 78 -(30. September 2008) nimmt sie Abzüge in der Höhe von 7.48% an. Dies entspricht (gerundet) dem Unterschied zwischen dem von den Parteien behaupteten Bruttolohn von CHF 33'150.– bzw. Nettolohn von CHF 30'677.–. Auch für die weiteren Berechnungsperioden ist von den Angaben gemäss dem Programm Leonardo auszugehen, zumal die Beklagte nichts dagegen vorbringt (und auch nicht könnte angesichts der steigenden Abzüge und der fehlenden Behauptungen dazu). Zur Nominallohnentwicklung bzw. etwaigen weiteren Lohnerhöhungen stellen die Parteien ebenfalls keine Behauptungen auf, weshalb solche – angesichts der erfolgten Bestreitung durch die Beklagte – mangels Substantiierung auch nicht berücksichtigt werden können.

9.4.2. Bisheriger Erwerbsausfall Vom Unfallereignis bis zum 30. September 2008 ist bei der Berechnung demzufolge von einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 33'150.– brutto (abzüglich Arbeitnehmerbeiträge von 7.48%) bei einem Invaliditätsgrad von 63% auszugehen. Ab dem 1. Oktober 2008 ist eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit von 50% auf 70% anzunehmen, was einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 46'410.– entspricht, wovon 8.55% Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen sind. Sodann ist ab dem 21. Dezember 2013 bis zum Urteilsdatum mit einem Invaliditätsgrad von 100% und mit Abzügen von 8.63% zu rechnen. Dies ergibt einen bisherigen Erwerbsausfall von gerundet CHF 363'972.– und entspricht der nachfolgend dargestellten Berechnung. Von Bis Tage Validen-Einkommen Invaliden-Einkommen Inv. % ANB % Erwerbsausfall

06.03.2003 30.09.2008 2'036 33'150 12'266 63.00 7.48 107'688

01.10.2008 20.12.2013 1'907 46'410 17'172 63.00 8.55 139'607

21.12.2013 21.09.2016 831 46'410 0 100.00 8.63 116'678 Total 363'972 Die Parteien stimmen überein, dass die Sozialversicherungsleistungen (IV, Unfallversicherung und Pensionskassenrente) anzurechnen sind. Gegen die von der Klägerin in ihrer ins Recht gelegten Schadensberechnung aufgeführten Sozialversicherungsleistungen bringt die Beklagte nichts vor, weshalb darauf abzustellen ist (act. 1 Rz. 84; act. 9 Rz. 53; act. 3/27 S. 5). Es ist demnach von -- 49 of 78 -einer zuletzt jährlichen IV-Rente von CHF 6'960.– sowie von einer zuletzt jährlichen Pensionskassenrente von CHF 7'740.– auszugehen. Damit resultieren gesamthaft folgende anrechenbaren Versicherungsleistungen (act. 3/27 S. 5): Jahr IV/AHV UVG BV Total 2003 0 27'246 0 27'246 2004 5'800 33'240 0 39'040 2005 7'372 33'149 0 40'521 2006 6'960 33'149 0 40'109 2007 6'960 17'454 0 24'414 2008 6'960 16'128 4'578 27'666 2009 6'960 16'128 2'616 25'704 2010 6'960 16'128 2'616 25'704 2011 6'960 4'032 6'975 17'967 2012 6'960 0 8'772 15'732 2013 6'960 0 8'772 15'732 2014 6'960 0 7'740 14'700 2015 6'960 0 7'740 14'700 2016 5'220 0 5'805 11'025 Total 87'992 196'654 55'614 340'260 Der Klägerin ist damit ein bisheriger gesamter Erwerbsausfallschaden von CHF 363'972.– abzüglich bisheriger Versicherungsleistungen von CHF 340'260.– entstanden, was einem bisherigen Erwerbsausfallschaden (Direktschaden) von CHF 23'712.– entspricht.

9.4.3. Zukünftiger Erwerbsausfall Für den zukünftigen Erwerbsausfallschaden ist wiederum von einem jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 46'410.– auszugehen (bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 70%), wovon Abzüge in Höhe von 9.76% zu tätigen sind und womit ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 41'879.– resultiert. Ab dem Rechnungstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist dieses gleichbleibende Nettoeinkommen von CHF 41'879.– gemäss Leonardo (taggenaue Berechnung) zu kapitalisieren. Dies ergibt den kapitalisierten Betrag von gerundet CHF 483'486.–. Unbestrittenermassen sind die zukünftigen Versicherungsleistungen abzuziehen. Die Klägerin nimmt gemäss der von ihr ins Recht gelegten Berechnung eine IV-Rente von jährlich 3'480.– und eine Pensionskassenrente von jährlich -- 50 of 78 -CHF 7'740.– an (gesamthaft CHF 11'220.–), was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 1 Rz. 87; act. 9 Rz. 54; act. 3/27 S. 7). Demnach sind nachfolgende Versicherungsleistungen abzuziehen: Alter Jahr Erwerbsausfall Versicherungsleistungen Direktschaden Faktoren

48 1 41'879 11'220 30'659 0.35

49 2 41'879 11'220 30'659 0.97

50 3 41'879 11'220 30'659 0.93

51 4 41'879 11'220 30'659 0.90

52 5 41'879 11'220 30'659 0.86

53 6 41'879 11'220 30'659 0.83

54 7 41'879 11'220 30'659 0.80

55 8 41'879 11'220 30'659 0.77

56 9 41'879 11'220 30'659 0.74

57 10 41'879 11'220 30'659 0.71

58 11 41'879 11'220 30'659 0.68

59 12 41'879 11'220 30'659 0.65

60 13 41'879 11'220 30'659 0.63

61 14 41'879 11'220 30'659 0.60

62 15 41'879 11'220 30'659 0.58

63 16 41'879 11'220 30'659 0.55 Total 483'486 129'533 353'953 11.54 Die bisherigen Versicherungsleistungen sind gemäss der taggenauen Berechnung des Progamms Leonardo zu kapitalisieren, was gerundet CHF 129'533.– ergibt. Der Klägerin ist damit ein zukünftiger Erwerbsausfallschaden von CHF 483'486.– (Gesamtschaden) abzüglich CHF 129'533.– Versicherungsleistungen entstanden, was einem zukünftigen Erwerbsausfallschaden von CHF 353'953.– (Direktschaden) entspricht.

9.5. Fazit Der Klägerin ist unter Berücksichtigung der anrechenbaren Versicherungsleistungen ein Erwerbsausfallschaden (Direktschaden) in der Höhe von insgesamt gerundet CHF 377'665.– entstanden (CHF 353'953.– zukünftiger Erwerbsausfallschaden zzgl. CHF 23'712.– bisheriger Erwerbsausfallschaden).

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10. Rentenschaden

10.1. Rechtliches Der Rentenausfallschaden besteht aus dem Einkommensausfall, der bei der geschädigten Person als Folge einer Verringerung der Rentenanwartschaften entsteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der künftige Rentenschaden durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (BGE 131 III 12 E. 6.2 [nicht publiziert] = Pra 94 [2005] Nr. 119). Der mutmassliche Rentenausfall ist substantiiert zu behaupten und, soweit möglich und zumutbar, nachzuweisen. Als unabdingbare Beweismittel sind u.a. der Kontoauszug der AHV sowie der Versicherungsausweis und das Reglement der Pensionskasse vorzuweisen. Eine ungenügende Substantiierung liegt insbesondere vor, wenn im Zusammenhang mit der Rentenausfallschadenberechnung nur allgemeine Ausführungen zur Rechtslage gemacht werden (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 757 ff. zu Art. 46 OR, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4C.343/2003 vom 13. Oktober 2004 E. 5.3.2).

10.2. Ungenügende Substantiierung Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Rentenschaden von CHF 214'190.– entstanden und verweist auf eine von ihr ins Recht gelegte Berechnung. Weitere Behauptungen stellt sie zum Rentenschaden nicht auf. Replicando reicht sie eine Aufstellung der C._____ Personalvorsorgestiftung ein, ohne weitere Ausführungen vorzunehmen (act. 1 Rz. 88 ff.; act. 19 Rz. 96; act. 20/11). Die Beklagte bestreitet, dass ein Rentenschaden entstanden sei (act. 9 Rz. 55; act. 23 Rz. 102). Angesichts der erfolgten Bestreitung durch die Beklagte genügt die Klägerin den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Rentenschadens nicht. Worauf sie ihre hypothetischen Altersleistungen bzw. die weiteren Angaben stützt, kann nicht nachvollzogen werden. Auch die von der Klägerin ins Recht gelegte Aufstellung der C._____ bringt dazu keine weiteren Erkenntnisse (act. 20/11; act. 3/27 S. 11). Es genügt mithin nicht, lediglich einen Auszug einer Berechnung in der Rechtsschrift darzustellen, ohne weitergehende Behauptungen dazu aufzustellen.

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10.3. Fazit Infolge ungenügender Substantiierung ist kein Rentenschaden zuzusprechen.

11. Haushaltschaden

11.1. Rechtliches Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Entschädigung für Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit kann ein sog. Haushaltschaden eintreten. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist (BGE 132 II 128 E. 4.1 S. 132). Der Haushaltschaden wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGE 131 III 360 E.

8.1 S. 369; BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f. m.w.H.). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie – d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte – berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (vgl. die Definition in BGE 132 III 186 E. 8.1; BGE 131 III 360 E. 6.1 m.w.H.). Auch dieser normative Schaden beruht indes auf einem Vergleich. Es ist nämlich der Aufwand, den der Geschädigte vor dem Unfall für den Haushalt erbracht hat, -- 53 of 78 -jenem Aufwand, den er nach dem Unfall aufzubringen noch in der Lage ist, gegenüberzustellen (S CHMID, Verfahrens- und Beweisfragen bei Personenschadenfällen, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2015, S. 163 ff., 195). Massgebend ist mithin die verminderte Fähigkeit des Geschädigten, die Haushaltsarbeit auszuführen (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357). Die Frage, welche Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind, ist medizinischer Natur. Sie ist nicht vom Rechtsanwender zu beurteilen, sondern von einem medizinischen Gutachter zu beantworten (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 951 zu Art. 46 OR; HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zu Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, in: HAVE 2013, S. 133 ff., 150; S CHMID, a.a.O., S. 198). Das Gericht muss sich auf zuverlässige und objektive Ausführungen stützen können, die sich auf die Haushaltsarbeiten beziehen und genügend differenziert sind, um Schlussfolgerungen mit einer gewissen Beweiskraft daraus ziehen zu können (BGE 129 III 135 = Pra

92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.2.2 S. 362). Dabei ist zu beachten, dass sich die Erwerbsund Haushaltsfähigkeit auf unterschiedliche Arbeitsbereiche beziehen. Sie sind deshalb klar voneinander zu unterscheiden (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357; L ANDOLT, a.a.O., N. 970 f. zu Art. 46 OR). Von der Erwerbsunfähigkeit auf eine Einschränkung in der Haushaltsführung zu schliessen und umgekehrt, ist also nicht möglich. Um den Haushaltschaden zu berechnen, sind folgende Faktoren massgebend: Der mutmassliche Zeitaufwand im Haushalt ohne den Unfall, der Grad der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und der Ersatzlohn für die Stunden, die im Haushalt nicht mehr geleistet werden können (BGE 131 III 360 E. 8 S. 370 ff. = Pra 95 [2006] Nr. 18). Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Zeitaufwand kann das Gericht entweder abstrakt, d.h. ausschliesslich gestützt auf statistische Daten, oder konkret ermitteln. Die vom Bundesamt für Statistik regelmässig durchgeführte Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) bildet eine geeignete Grundlage für die abstrakte Ermittlung des Aufwands im Haushalt (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGE 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370 = Pra 95 [2006] Nr. 18).

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11.2. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie sei zum Unfallzeitpunkt 50% arbeitstätig und 50% Hausfrau und Mutter gewesen, wobei sie sich regelmässig um die Mahlzeiten gekümmert, den Abwasch, das Geschirraufräumen und das Tischdecken erledigt, Einkäufe getätigt, die Pflege und Reinigung des Reiheneinfamilienhauses samt kleineren Reparaturen sowie die Betreuung der Tochter übernommen habe. Sie sei um den Haushalt besorgt gewesen, da sich ihr Ehemann als selbständig Erwerbender voll auf die Arbeit habe konzentrieren müssen. Damit habe sie mindestens 37,9 Stunden für den Haushalt und die Kindererziehung aufwenden müssen, wie dies gemäss "SAKE-Tabelle Haushalttyp 3 Kind im Alter von 7 bis 14 Jahren" für eine 50% bis 89% berufstätige Frau vorgesehen sei; dies auch nach der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70%. Weiter behauptet die Klägerin, ab dem Rechnungstag wäre die erwachsene Tochter (im Alter von 21 Jahren) aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen, sodass ab diesem Zeitpunkt auf die "SAKE-Tabelle Haushalttyp 2" abgestellt werden müsse. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage seit dem Unfall 40% entsprechend der IV-Verfügung vom 27. März 2007 sowie ab 29. Januar 2014 80% entsprechend den Feststellungen im Schiedsgutachten. Sodann sei durchgehend von einem Stundenansatz von CHF 30.– (brutto) für die Stadt Zürich auszugehen, da der Umzug auf das Land nach M._____ im Jahr 2007 ohne Unfall nicht erfolgt wäre, wobei eine Reallohnerhöhung von 1% zu berücksichtigen sei (act. 1 Rz. 92 ff.; act. 19 Rz. 98 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die von ihr genannten Haushaltsarbeiten mit dem entsprechenden Zeitaufwand von 37,9 Stunden vorgenommen hätte und, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 70% noch mit demselben Zeitaufwand verbunden gewesen wäre. Für den Haushaltschaden könne unfallbedingt höchstens eine Einschränkung von 10 Stunden pro Woche in Frage kommen, zumal eine Haushaltabklärung der SVA lediglich eine Einschränkung von 22.3% ergeben habe. Spätestens ab Mitte 2006 habe in der Haushaltsführung überhaupt keine Einschränkung mehr bestanden, die auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Der Haushaltschaden erweise sich überdies als unsubstantiiert, da die Klägerin die individuelle Situation im Haushalt nicht aufführe. Zudem seien die -- 55 of 78 -SAKE-Erhebungen aus haftpflichtrechtlicher Sicht zu hoch, weshalb ein pauschaler Abzug von mindestens 20% erfolgen müsse. Ferner bestreitet die Beklagte, dass eine Einschränkung von 40% bzw. ab 29. Januar 2014 von 80% eingetreten sei, da die Feststellungen des Schiedsgutachtens unverbindlich seien. Auch sei das Zivilgericht nicht an die sozialversicherungsrechtliche Bemessung von 40% gebunden. Der angenommene Stundensatz von CHF 30.– erweise sich für den Wohnort Zürich zwar als angemessen, für die Zeit nach dem Umzug von Zürich nach M._____ im Jahr 2007 sei dieser jedoch viel zu hoch und maximal bei CHF 27.– (brutto) anzusetzen, da in einer ländlichen Umgebung von tieferen Lohnkosten als in städtischen Verhältnissen auszugehen sei. Da die Klägerin keine Hilfsperson für den Haushalt angestellt habe, müsse eine "Nettokorrektur" vorgenommen werden. Die geltend gemachte Reallohnerhöhung von 1% sei nur bis zum Erreichen des AHV-Alters anzunehmen (act. 9 Rz. 57 ff.; act. 23 Rz. 105 ff.).

11.3. Feststellungen im Schiedsgutachten Im Schiedsgutachten wird festgehalten, dass die Haushaltsarbeiten (Mahlzeiten zubereiten; abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken; einkaufen; putzen, aufräumen, betten usw.; waschen, bügeln; reparieren, renovieren, schneidern, stricken; Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenpflege; administrative Tätigkeiten; Kinderbetreuung) nur in geringer Intensität, von eingeschränkter Dauer und mit erhöhtem Zeitbedarf ausgeführt werden könnten, wobei von einem Einschränkungsgrad von 80% ausgegangen wird (act. 3/5a S. 67). Diese Feststellungen stützen sich unter anderem auf den Arztbericht von Dr. med. N._____ vom 14. April 2005, wonach die Klägerin nach dem Unfall schwere Probleme mit dem Haushalt bekommen habe, insbesondere Orientierungsstörungen und Probleme mit unsinnigen Handlungen. Die Bewältigung des Alltages mit dem Haushalt würden ihr das Äusserste abfordern (act. 3/5a S. 11). In den eigenen Angaben gegenüber dem Schiedsgutachter erklärte die Klägerin, dass sie schnell überfordert bzw. am Rand der Überlastung sei, kaum noch Mutter sein könne und kaum mehr in der Lage sei, ihren Haushalt zu führen; sie beschäftige sich lediglich mit leichter Haushalttätigkeit (act. 3/5a S. 28, 30 f. und 44). Die Leistungsfähigkeit bzw. die Durchhaltefähigkeit der Klägerin wird im Schiedsgutachten infolge des Unfalls als -- 56 of 78 -vollständig beeinträchtigt beschrieben, was zu einer schweren Einschränkung jeglicher Tätigkeit führe, mithin auch eine starke Beeinträchtigung in der Haushaltführung vorliege (act. 3/5a S. 32 f., 44 und 56 ff.). Die Beklagte legt nicht in substantiierter Weise dar, inwiefern diese Feststellungen zur Einschränkung im Haushalt im verbindlichen Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig wären. Sie verweist lediglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung (act. 9 Rz. 61; act. 23 Rz. 108 und 110). Überdies ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die getroffenen Feststellungen beanstandet werden könnten, wenn im Schiedsgutachten gestützt auf die vorhandenen Arztberichte und die eigenen Untersuchungen bzw. basierend auf den Angaben der Klägerin eine Einschränkung im Haushaltsbereich im genannten Umfang angenommen wird. Auch die von der Klägerin ins Recht gelegte Haushaltabklärung der IV vom 28. Januar 2014, welche einen tieferen Einschränkungsgrad annimmt (act. 20/12 S. 6 ff.), vermag noch keine offensichtliche Unrichtigkeit der entsprechenden Feststellungen zu begründen; eine lediglich anderslautende Einschätzung hinsichtlich des Einschränkungsgrads genügt wie dargelegt nicht. Damit ist von der Massgeblichkeit der Feststellungen im Schiedsgutachten auszugehen. Auch erweist sich der Haushaltschaden entgegen der Beklagten nicht als unsubstantiiert. Die von der Klägerin dargelegte Rollenverteilung im Haushalt ist angesichts der (unbestrittenen) hundertprozentigen selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns und insbesondere aufgrund ihren Ausführungen gegenüber dem Schiedsgutachter ohne Weiteres nachvollziehbar; wer sonst die Haushalttätigkeiten ausgeübt haben soll, legt die Beklagte denn auch nicht dar. Sodann ergeben sich die von der Klägerin behaupteten Haushalttätigkeiten aus der im Recht liegenden Haushaltabklärung der IV vom 28. Januar 2014 (act. 20/12 S. 6 ff.). Damit ist vom Vorliegen eines entsprechenden Haushaltschadens auszugehen.

11.4. Massgeblichkeit der SAKE-Erhebungen Was die Beklagte gegen die Anwendbarkeit der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) vorbringt, erschöpft sich in allgemein gehaltener Kritik an deren Zulänglichkeit (act. 23 Rz.

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109). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal bei der abstrakten Berechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die SAKE-Erhebungen geeignete Grundlage zur Bestimmung des zeitlichen Aufwandes bilden (BGE 131 III 360 E. 8.2 S. 370 ff. = Pra 95 [2006] Nr. 18; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG120057 vom 26. Januar 2016, in plädoyer 3/16, S. 58 ff., E. 4.3). Die Beklagte stellt jedenfalls keine substantiierten Behauptungen auf, welche gegen die Anwendbarkeit der SAKE-Erhebungen bzw. gegen eine abstrakte Berechnung im vorliegenden Fall sprechen. Sie behauptet denn auch nicht, dass hinsichtlich der SAKE-Erhebungen kein passender Haushalttypus vorliegen würde, der angewandt werden könnte; vielmehr verweist sie ebenfalls auf den Haushalttyp 2 bzw. 3 (act. 23 Rz. 110). Überdies erweist sich die beklagtische Bestreitung des anfallenden Zeitaufwands als unsubstantiiert (act. 9 Rz. 107).

11.5. Quantitativ

11.5.1. Einschränkungsgrad Ab dem 29. Januar 2014 ist entsprechend den Feststellungen im Schiedsgutachten ein Einschränkungsgrad von 80% anzunehmen. Für die Zeit davor stellt die Klägerin auf die IV-Verfügung vom 27. März 2007 (act. 3/26 Verfügungsteil 2) ab und geht von einem entsprechenden Einschränkungsgrad von 39.3% bzw. gerundet 40% aus. Zwar ist das Zivilgericht, wie die Beklagte zu Recht betont, an die sozialversicherungsrechtliche Bemessung nicht gebunden. Allerdings wird im Schiedsgutachten ein weit höherer Einschränkungsgrad (80%) angenommen, der sich nicht nur auf die Zukunft bezieht (act. 3/5a S. 67). Insoweit kann der bis zum 28. Januar 2014 verwendete Einschränkungsgrad von 40% nicht beanstandet werden, zumal die Beklagte, wie ausgeführt, keine substantiierten Vorbringen gegen die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Schiedsgutachten darzutun vermag.

11.5.2. Stundenanzahl Zum Unfallzeitpunkt war die Tochter L._____ 9 Jahre alt, wobei die Klägerin mit ihrem Ehemann und der Tochter in einem Haushalt lebte. Entsprechend kann auf

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die SAKE-Tabelle 2004 Haushalttyp 3 (T2.3.1 Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind; Kind im Alter von 7 bis 14 Jahren bei einer Erwerbstätigkeit von 50% - 89%) abgestellt werden, wonach 40,8 Stunden pro Woche an Haushaltsarbeit anfällt. Dieser Wert ändert sich gemäss der SAKE Erhebung 2007 auf 42,9 Stunden pro Woche. Am tt.mm.2008 ist die Tochter L._____ 15 Jahre alt geworden. Ab diesem Zeitpunkt gilt entsprechend der SAKE-Tabelle Haushalttyp 3 2007 (T2.3.1 Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind; Kind im Alter von 15 bis 24 Jahre bei einer Erwerbstätigkeit von 50% - 89%) ein Ansatz von wöchentlich 30,5 Stunden. Dieser Ansatz reduziert sich gemäss der SAKE Erhebung 2010 auf 27,9 und gemäss der SAKE Erhebung 2013 auf 27,0. Die Klägerin nimmt an, dass die Tochter am 25. Februar 2015 (klägerischer Rechnungstag) nach Beendigung ihrer Lehre im Alter von 21 Jahren ausgezogen wäre und stellt ab diesem Zeitpunkt auf die Tabelle Haushaltstyp 2 (Frauen in Paarhaushalten) ab; gegen diesen Auszugszeitpunkt bringt die Beklagte nichts vor (act. 1 Rz. 95; act. 9 Rz. 59). Entsprechend ist ab dem 25. Februar 2015 die SAKE 2013 Tabelle Haushaltstyp 2 (Frauen in Paarhaushalten bei einer Erwerbstätigkeit von 50% - 89%) anzuwenden, was einer wöchentlichen Stundenzahl von 20,7 entspricht.

11.5.3. Stundenansatz Der Stundenansatz von CHF 30.– für die Zeit, in welcher die Klägerin in der Stadt Zürich lebte, ist grds. unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien, ob eine "Nettokorrektur" zu erfolgen hat. Die Beklagte argumentiert, aus dem Grundsatz des Überentschädigungs- bzw. Bereicherungsverbotes ergebe sich, dass vom Nettolohn auszugehen sei, da der Klägerin keine Arbeitnehmerbeiträge angefallen seien und verweist dazu insbesondere auf eine Publikation von PERGOLIS und D ÜRR B RUNNER (act. 9 Rz. 61; act. 23 Rz. 111). Unbestritten ist, dass die Klägerin bisher keine Ersatzkraft für den Haushalt beigezogen hat. Allerdings muss angenommen werden, dass die Klägerin inskünftig aufgrund der voranschreitenden Erkrankung ihres Ehemanns an Multipler Sklerose auf eine Ersatzkraft angewiesen sein wird. Sofern konkrete Umstände dafür sprechen, dass in absehbarer Zukunft eine entlöhnte Ersatzkraft angestellt werden muss, sprechen sich auch die von der Beklagten angeführten Autoren für eine Entschädigung auf Bruttobasis aus (P ERGO-- 59 of 78 -LIS /D ÜRR B RUNNER, Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, in: HAVE 3/2005, S. 208 f.). Dies steht letztlich auch in Einklang mit dem von den Parteien angeführten Urteil des Bundesgerichts, welches bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs eines Pflege- bzw. Betreuungsschadens ebenfalls die Bruttokosten für massgeblich hielt (Urteil des Bundesgerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.5). Abgesehen davon erweist sich die von der Beklagten verlangte "Nettokorrektur" ohnehin als unsubstantiiert; sie legt nicht dar, was für Abzüge in welchem Umfang auf die von ihr angeführten Bruttostundenlöhne vorzunehmen wären. Demzufolge ist keine "Nettokorrektur" vorzunehmen. Fraglich ist sodann, ob ab dem Jahr 2007 bzw. ab dem Zeitpunkt des Umzugs von Zürich nach M._____ von einem reduzierten Stundenansatz auszugehen ist. Die Klägerin behauptet, ohne Unfallereignis wäre der Umzug nach M._____ nicht erfolgt, ohne jedoch weitere substantiierten Behauptungen zu den Umzugsgründen bzw. zur Notwendigkeit, aus der Stadt Zürich wegzuziehen, aufzustellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich der Umzug nach M._____ auch ohne Unfallereignis ereignet hätte. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, kann berücksichtigt werden, dass in einer eher ländlichen Umgebung tiefere Lohnkosten anfallen (vgl. dazu BGE 129 II 145 E. 3.2.2). Denselben Stundenansatz in M._____ wie in der Stadt Zürich anzunehmen, erscheint unangemessen. Eine von der Beklagten auf einem Vergleichsportal für Löhne von Haushaltshilfen durchgeführte Recherche hat für die Gemeinde M._____ einen durchschnittlichen Stundenlohn von CHF 26.45 ergeben (act. 24/21). Angesichts dessen erweist sich der von der Beklagten geltend gemachte Stundenansatz von CHF 27.– (brutto) für M._____ als angebracht. Die Parteien stellen indes keine Behauptungen zum genauen Umzugszeitpunkt im Jahr 2007 auf, weshalb die Annahme zu treffen ist, der Umzug nach M._____ sei per 1. Januar 2007 erfolgt.

11.5.4. Reallohnerhöhung Die Klägerin nimmt für den Wert der Haushaltsarbeit eine Reallohnerhöhung von 1% an (act. 1 Rz. 96), wobei der Ansatz von der Beklagten nicht bestritten wird. Allerdings ist die Reallohnerhöhung nur bis zum Erreichen des AHV-Alters zu be-

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rücksichtigen (act. 1 Rz. 96; act. 19 Rz. 103; act. 9 Rz. 61; act. 23 Rz. 111; vgl. BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3).

11.5.5. Berechnung

11.5.5.1. Bisheriger Haushaltschaden Nach dem Ausgeführten ist vom Unfallereignis (6. März 2003) bis zum 31. Dezember 2006 von einer Stundenanzahl von 40,8 Stunden bei einem Einschränkungsgrad von 40% und einem Stundenansatz von CHF 30.– auszugehen. Ab 1. Januar 2007 sinkt der Stundenansatz infolge des Umzugs nach M._____ auf CHF 27.–, wobei sich die Stundenanzahl auf 42,9 erhöht. Per tt.mm.2008 ist die Tochter L._____ 15 Jahre alt geworden, weshalb die wöchentliche Stundenanzahl auf 30,5 und ab 2010 auf 27,9 sowie ab 2013 auf 27,0 reduziert wird (entsprechend den aktuellen SAKE Erhebungen; vgl. Ziff. 11.5.2 hiervor). Per 29. Januar 2014 ist entsprechend den Feststellungen im Schiedsgutachten von einem Einschränkungsgrad von 80% auszugehen. Die Tochter L._____ wäre per klägerischem Rechnungstag (25. Februar 2015) ausgezogen, weshalb sich ab 26. Februar 2015 die wöchentliche Stundenanzahl auf 20,7 reduziert. Dies ergibt nachfolgende Berechnung: Von Bis Tage h/Woche Inv. % Ansatz CHF Ø% Haushaltschaden CHF

06.03.2003 31.12.2006 1'397 40.8 40.00 30.00 1.00 98'916

01.01.2007 25.06.2008 542 42.9 40.00 27.00 1.00 35'861

26.06.2008 31.12.2009 554 30.5 40.00 27.27 1.00 26'407

01.01.2010 31.12.2012 1'096 27.9 40.00 27.54 1.00 48'433

01.01.2013 28.01.2014 393 27.0 40.00 28.10 1.00 17'001

29.01.2014 25.02.2015 393 27.0 80.00 28.38 1.00 34'367

26.02.2015 20.09.2016 573 20.7 80.00 28.95 1.00 39'054 Total 300'039 Davon sind unbestrittenermassen folgende IV-Leistungen für den Haushaltsbereich abzuziehen (act. 1 Rz. 97; act. 9 Rz. 62; act. 3/27 S. 18):

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Jahr IV/AHV CHF Total CHF 2004 4'350 4'350 2005 5'220 5'220 2006 5'220 5'220 2007 5'220 5'220 2008 5'220 5'220 2009 5'220 5'220 2010 5'220 5'220 2011 5'220 5'220 2012 5'220 5'220 2013 5'220 5'220 2014 5'220 5'220 2015 5'220 5'220 2016 3'915 3'915 Total 65'685 65'685 Dies entspricht einem bisherigen direkten Haushaltschaden von CHF 234'354.– (CHF 300'039.– abzüglich CHF 65'685.– IV-Leistungen).

11.5.5.2. Zukünftiger Haushaltschaden Für den zukünftigen Haushaltschaden ist nach dem Ausgeführten von einer wöchentlichen Stundenanzahl von 20,7 bei einem Einschränkungsgrad von 80% auszugehen. Die Reallohnentwicklung ist bis zum Pensionierungsalter (29. Januar 2032) zu berücksichtigen. Von Bis Tage h/Woche Inv. % Ansatz CHF Ø% RT 29.01.2032 5'609 20.70 80.00 29.24 1.00

30.01.2032 KAP HA 15'706 20.70 80.00 34.28 0.00 Dies ergibt kapitalisiert (gemäss Leonardo) unter Berücksichtigung der anrechenbaren Versicherungsleistungen folgende Berechnung (act. 3/27 S. 20):

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Alter Jahr Haushaltschaden Versicherungsleistungen Ungedeckt Faktoren

48 1 25'177 5'220 19'957 0.35

49 2 25'448 5'220 20'228 0.97

50 3 25'720 5'220 20'500 0.93

51 4 25'991 5'220 20'771 0.90

52 5 26'263 5'220 21'043 0.86

53 6 26'534 5'220 21'314 0.83

54 7 26'806 5'220 21'586 0.80

55 8 27'078 5'220 21'858 0.77

56 9 27'349 5'220 22'129 0.74

57 10 27'621 5'220 22'401 0.71

58 11 27'892 5'220 22'672 0.68

59 12 28'164 5'220 22'944 0.65

60 13 28'435 5'220 23'215 0.63

61 14 28'707 5'220 23'487 0.60

62 15 28'979 5'220 23'759 0.58

63 16 29'250 5'220 24'030 0.55

64 17 29'522 29'522 0.53

65 18 29'522 29'522 0.50

66 19 29'522 29'522 0.48

67 20 29'522 29'522 0.46

68 21 29'522 29'522 0.43

69 22 29'522 29'522 0.41

70 23 29'522 29'522 0.39

71 24 29'522 29'522 0.36

72 25 29'522 29'522 0.34

73 26 29'522 29'522 0.32

74 27 29'522 29'522 0.30

75 28 29'522 29'522 0.28

76 29 29'522 29'522 0.26

77 30 29'522 29'522 0.23

78 31 29'522 29'522 0.21

79 32 29'522 29'522 0.19

80 33 29'522 29'522 0.18

81 34 29'522 29'522 0.16

82 35 29'522 29'522 0.14

83 36 29'522 29'522 0.12

84 37 29'522 29'522 0.11

85 38 29'522 29'522 0.09

86 39 29'522 29'522 0.08

87 40 29'522 29'522 0.06

88 41 29'522 29'522 0.05

89 42 29'522 29'522 0.04

90 43 29'522 29'522 0.03

91 44 29'522 29'522 0.02

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92 45 29'522 29'522 0.02

93 46 29'522 29'522 0.01

94 47 29'522 29'522 0.01

95 48 29'522 29'522 0.01

96 49 29'522 29'522 0.00

97 50 29'522 29'522 0.00

98 51 29'522 29'522 0.00

99 52 29'522 29'522 0.00

100 53 29'522 29'522 0.00

101 54 29'522 29'522 0.00

102 55 29'522 29'522 0.00

103 56 29'522 29'522 0.00

104 57 29'522 29'522 0.00

105 58 29'522 29'522 0.00

106 59 29'522 29'522 0.00 Total 514'150 60'264 453'886 18.37 Vom Betrag von CHF 514'150.– sind die IV-Leistungen für den Haushaltsbereich von CHF 60'264.– abzuziehen, was einem zukünftigen Haushaltschaden von CHF 453'886.– entspricht.

11.6. Fazit Der Klägerin ist ein Haushaltschaden von insgesamt CHF 688'240.– (CHF 234'354.– bisheriger und CHF 453'886.– zukünftiger Haushaltschaden) entstanden.

12. Schadenersatzbemessung

12.1. Einleitung Die Beklagte macht geltend, im Rahmen der Schadenersatzbemessung müsse berücksichtigt werden, dass bei der Klägerin Vorzustände bzw. eine konstitutionelle Prädisposition vorgelegen hätten. Sodann sei zu beachten, dass nur ein schwacher Kausalzusammenhang gegeben sei (act. 23 Rz. 85).

12.2. Rechtliches Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu

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würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 131 III

12 E. 4; BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für den er haftet. Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat; dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4). Es ergibt sich aus dieser Praxis ohne weiteres, dass der Haftpflichtige auch bei vorbestehender Gesundheitsschädigung den tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführenden Schaden zu ersetzen hat. Als konstitutionelle Prädisposition gelten nur eigentliche Krankheitszustände und Gebrechen, nicht aber einfache konstitutionelle Schwächen bzw. irgendwelche Anlagen, krank zu werden (HARDY L ANDOLT, a.a.O., N. 876 zu Art. 46 OR m.w.H.; B REHM, a.a.O., N. 57 zu Art. 44 OR). Ferner kann eine geringe Intensität des Kausalzusammenhangs bzw. der Unfallursache im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 43 OR berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann der Richter, der in einem Grenzfall zugunsten des Geschädigten zwar die Adäquanz bejaht, den Schadenersatz aber herabsetzt, eine ausgewogene Lösung finden (BGE 123 III 110 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 4C.202/2006 vom 27. Februar 2007 E. 5.4;4C.416/1999 vom -- 65 of 78 -22. Februar 2000 E. 2 = Pra 89 [2000] Nr. 154; B REHM, a.a.O., N. 53 f. zu Art. 43 OR).

12.3. Konstitutionelle Prädisposition Wie bereits festgehalten, kommt das Schiedsgutachten zum Schluss, dass bei der Klägerin keine psychiatrischen Vorzustände ausgemacht werden können, denen ein Krankheitswert zukäme (vgl. Ziff. 6.4.5.2.2 hiervor; act. 3/5a S. 50). Die im Gutachten erwähnte Spitalphobie bzw. Panikattacken – sofern überhaupt nachweisbar – könnten höchstens als einfache konstitutionelle Schwächen angesehen werden, die noch zu keiner Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen.

12.4. Intensität des Kausalzusammenhangs In den Antworten auf die Zusatzfragen zum Schiedsgutachten wird ausgeführt, dass bei der Klägerin im Verlauf der Jahre weitere teilursächliche psychosoziale Belastungsfaktoren hinzugekommen seien, die indirekt zu einer Angst-, Schmerzund depressiven Störung geführt hätten. Die unfallbedingten Beschwerden seien verstärkt und unterhalten worden, wodurch eine vollständige Erholung von den Unfallbeschwerden verhindert worden sei. Ohne Unfallereignis seien am ehesten wiederkehrende Anpassungsstörungen als typische Reaktion auf kritische Lebensereignisse, traumatische Erfahrungen oder chronische Belastungen, bzw. auf die danach folgenden psychosozialen Stressoren zu erwarten gewesen, die in Dauer und Intensität und damit auch in der Einschränkung der Leistungsfähigkeit erheblich geringer ausgefallen wären und nicht das heutige Zustandsbild vorgebracht hätten (act. 3/16 S. 3 f.; vgl. auch act. 3/5a S. 54). Demzufolge wird das Unfallereignis als überwiegende Ursache für das heutige Beschwerdebild der Klägerin erachtet. Die psychosozialen bzw. weiteren Faktoren erscheinen damit als nebensächliche Teilursachen, welche noch keine Geringfügigkeit der Intensität des Kausalzusammenhangs zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2 c) bb) = Pra 89 [2000] Nr. 154).

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12.5. Fazit Demnach hat keine Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs zu erfolgen.

13. Genugtuung

13.1. Parteistandpunkte Die Klägerin begehrt eine Genugtuung von CHF 43'980.– (CHF 60'000.– abzüglich der Integritätsentschädigung von CHF 16'020.–). Sie begründet dies damit, dass sie ständig Schmerzen erleide, welche sie begleiten würden. Abgesehen davon sei auch die psychische Beeinträchtigung schwer, die sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auch auf das ganze Privatleben beziehe. Sie habe sich zurückgezogen, leide unter Ängsten und habe dadurch ihre Hobbys und ihre sozialen Kontakte weitgehend aufgegeben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Verschulden des unfallverursachenden Versicherungsnehmers als gross einzustufen sei, da er die Verkehrsregelverletzung während seiner Probezeit unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe (act. 1 Rz. 101 ff.; act. 19 Rz. 111 ff.). Abgesehen davon, dass die Beklagte die Kausalität zwischen Unfallereignis und Beschwerden der Klägerin bestreitet, erachtet sie die begehrte Genugtuungssumme als weit überrissen. Diese dürfe höchstens in einem Bereich von CHF 18'000.– angenommen werden. Ferner bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin zurückgezogen unter Vernachlässigung ihrer sozialen Kontakte lebe. Auch wird bestritten, dass der Verschuldensgrad des Unfallverursachers schwer sei bzw. dass die Umstände des Unfallhergangs überhaupt massgebend seien (act. 9 Rz. 67 ff.; act. 23 Rz. 118 ff.).

13.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Dabei stellen auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität Körperverletzungen i.S.v. Art. 47 OR dar, sofern sie – wie vorliegend – be-- 67 of 78 -trächtlich sind (HÜTTE /L ANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, 2013, § 5 Rz 199 ff.). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen. Objektive Anspruchsvoraussetzung ist die Haftung des Schadensverursachers, welche aufgrund obiger Erwägungen gegeben ist (B REHM, a.a.O., Art. 47 N. 9 und 15 f.). Bemessungskriterien für Genugtuungsansprüche sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3.). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1.). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3.). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2.e.). Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet – gleich wie Präjudizien – einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Ein "Verschuldenszuschlag" wird im Regelfall nur bei einem schweren Verschulden, namentlich bei einem rücksichtslosen, leichtsinnigen oder sinnlosen Verhalten bejaht (L ANDOLT, a.a.O., N. 38 Vorbem. zu Art. 47/49 OR).

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13.3. Würdigung Vor diesem Hintergrund ist die Genugtuung der Klägerin in Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Alter von 35 Jahren infolge des Unfallereignisses aus psychischen Gründen dauernd (zunächst teilweise) arbeitsunfähig und invalid wurde. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im Schiedsgutachten haben sich die Beschwerden der Klägerin trotz regelmässiger ambulanter Behandlungen nicht verbessert, sondern chronifizierten sich über die Jahre hinweg und weisen ein erhebliches Ausmass auf. Insbesondere der Schmerzverlauf wird als mittelschwer bis zeitweise schwer beschrieben, ohne dass je eine Remission der Schmerzsymptomatik eingetreten wäre. Auch die psychischen Störungen werden als schwer beschrieben, dies angesichts der langen Dauer der Störung, der erheblichen Komorbidität, dem hohen Ausmass und der Zahl der psychopathologischen Symptome und den bisher weitgehend erfolglosen diversen therapeutischen Bemühungen sowie dem anhaltend niedrigen psychosozialen Funktionsniveau. Die Alltagsbewältigung bereitet infolge des Unfalls erhebliche Schwierigkeiten. Die Leistungsfähigkeit bzw. die Durchhaltefähigkeit der Klägerin ist vollständig beeinträchtigt, was zu einer schweren Einschränkung jeglicher Tätigkeit führt (act. 3/5a S. 56 ff.), so auch der Haushaltführung. Die Klägerin hat sich infolge der Symptomatik mittelgradig bis stark sozial isoliert (act. 3/5a S. 32 f. und 44). Insgesamt erlitt sie eine schwere Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität, welche erhebliche Auswirkungen auf ihre Lebensführung gezeitigt hat. Die Prognose wird im Schiedsgutachten als ungünstig erachtet, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin ein Leben lang an den beschriebenen Beschwerden leiden wird (act. 3/5a S. 58). Angesichts dessen kann die ausgerichtete Integritätsentschädigung von CHF 16'020.– nur beschränkt als Anhaltspunkt dienen. Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass die Klägerin nie stationär oder teilstationär behandelt werden musste. Psychopharmaka kamen nur kurzfristig und in niedriger Dosierung zum Einsatz (act. 3/5a S. 58), die Klägerin konnte ihre Selbständigkeit mithin weitgehend aufrecht erhalten. Ein "Verschuldenszuschlag" hat nicht zu erfolgen. Entgegen der Klägerin (act. 1 Rz. 103) kann nämlich aus dem Umstand, dass der Unfallverursacher während seiner Probezeit die Verkehrsregelverletzung begangen hat, nicht auf ein -- 69 of 78 -schweres Verschulden geschlossen werden. Auch ist nicht erstellt, dass er mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, selbst wenn man die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Geschwindigkeit von 110 km/h unterstellen würde (bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h).

13.4. Fazit Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 50'000.– als angemessen. Davon abzuziehen ist die unbestrittene Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 16'020.–, was einem zu leistenden Genugtuungsbetrag von CHF 33'980.– entspricht.

14. Behandlungskosten für Akupunktur- und Atlaslogiebehandlung Die Klägerin macht Kosten für eine im Jahr 2007 unterzogene Akupunktur- und Atlaslogiebehandlung in der Höhe von gesamthaft CHF 880.– geltend und bringt vor, diese seien unfallkausal gewesen (act. 1 Rz. 98; act. 19 Rz. 107). Die Beklagte bestreitet, dass die Behandlungen erforderlich gewesen seien (act. 9 Rz. 63; act. 23 Rz. 114). Zwar sind die Kosten ausgewiesen (act. 3/28 und act. 3/29), die Klägerin unterlässt es indes angesichts der erfolgten Bestreitung durch die Beklagte rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die unterzogene Akupunktur- und Atlaslogiebehandlung erforderlich bzw. unfallkausal gewesen ist, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht zuzusprechen sind.

15. Vorprozessuale Anwaltskosten

15.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von CHF 29'776.– geltend, welche sie damit begründet, dass sie aufgrund der Komplexität des Schadens und ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den haftpflichtrechtlich, invalidenrechtlich und unfallversicherungsrechtlich anspruchsvollen Rechtskomplex selbständig bewältigen zu können, zumal sie in den jahre-- 70 of 78 -langen Verfahren auch gegenüber der IV und der Unfallversicherung habe vertreten werden müssen. Sodann seien Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schiedsgutachten entstanden (act. 1 Rz. 99 ff; act. 19 Rz. 109 f.). Die Beklagte bestreitet, dass Anwaltskosten entstanden seien, die in der Parteientschädigung nicht inbegriffen seien. Für Aufwendungen, welche nicht direkt mit dem betreffenden Prozess in Zusammenhang stünden, könne sie ohnehin nicht belangt werden, dies gelte insbesondere für die Vertretung gegenüber den Sozialversicherern. Zudem bestreitet sie die Kausalität, die Angemessenheit, die Notwendigkeit sowie das Quantitativ der vorprozessualen Anwaltskosten (act. 9 Rz.

64 ff.; act. 23 Rz. 115 ff.).

15.2. Rechtliche Grundlagen Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Zu diesen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zählen die vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten (ZR 107 [2008] Nr. 14). Nach der zürcherischen Praxis sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht als Schadensposten geltend zu machen, sondern bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu berücksichtigen (ZR 72 [1973] Nr. 17; ZR 63 [1974] Nr. 100). Folgerichtig kann die Klägerin als haftpflichtrechtlichen Teil eines Schadens und somit ausserhalb der Parteientschädigung höchstens jene Kosten geltend machen, welche nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifiziert werden können (ZR 107 [2008] Nr. 14). Das Bundesgericht hielt bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflichtrecht wiederholt fest, dass solche Kosten nur dann einen haftpflichtrechtlichen Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die nach kantonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.2; BGE 117 II -- 71 of 78 -106; BGE 117 II 396; BGE 126 III 391). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (S U-TER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S UT-TER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 95 ZPO). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).

15.3. Würdigung Die Klägerin unterlässt es, eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Positionen in den Rechtsschriften vorzunehmen. Sie unterlässt es mithin, substantiiert darzulegen, inwiefern die einzelnen Positionen nicht als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu qualifizieren und von einer Parteientschädigung separat zuzusprechen sein sollen. Auch stellt sie keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen dazu auf, inwiefern die einzelnen Positionen gerechtfertigt, notwendig und angemessen zur Durchsetzung ihres Anspruchs waren. Ein pauschaler Hinweis, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die komplexen rechtlichen Fragen selbständig zu bewältigen, genügt nicht. Damit kommt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit angesichts der erfolgten Bestreitung durch die Beklagte nicht nach.

15.4. Fazit Der Klägerin sind keine vorprozessualen Anwaltskosten zuzusprechen.

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16. Akontozahlung der Beklagten Die Beklagte hat unbestrittenermassen am 1. Januar 2007 eine Akontozahlung von Fr. 101'700.– geleistet, welche in Abzug zu bringen ist (act. 1 Rz. 106; act. 9 Rz. 73).

17. Zinsen Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Schaden auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Im Gegensatz zum Verzugszins ist weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt. Der Zinssatz beträgt in Analogie zu Art. 73 OR 5%. Der Schadenszins ist linear zu berechnen. Der bis zum Zeitpunkt der Schadensberechnung aufgelaufene Schaden ist damit ohne Aufrechnung bisheriger Zinsen zu verzinsen, wobei sich bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen die Annahme eines mittleren Verfalls rechtfertigt, wenn die Schadenshöhe konstant bleibt. Bei der Kapitalisierung des künftigen Schadens ist der Kapitalbetrag ab dem Rechnungstag zu verzinsen (BGE 139 V 176 E. 8.1.2 = Pra

102 [2013] Nr. 119; BGE 131 III 12 E. 9.1; BGE 122 III 53 E. 4.b.). Die Parteien stellen keine genaueren Behauptungen zur Zinsberechnung auf, weshalb – wie die Klägerin – auf die Zinsberechnung gemäss dem Programm Leonardo abzustellen ist. Dies ergibt nachfolgende Berechnung: Erwerbsausfallschaden Schadenszins (bis Rechnungstag) -28'765 Haushaltschaden Schadenszins (bis Rechnungstag) 83'415 Geschuldeter Zins 83'415 -- 73 of 78 -Genugtuung Schadenszins (bis Rechnungstag) 23'032 Geschuldeter Zins 23'032 Total Zinsen - Zins Akontozahlungen Gesamtschaden 49'471 Geschuldeter Zins 56'976 Damit schuldet die Beklagte der Klägerin einen Schadenszins in der Höhe von CHF 56'976.–.

18. Übersicht der klägerischen Ansprüche Insgesamt ergeben sich folgende Ansprüche der Klägerin: Erwerbsausfallschaden 377'665 Haushaltschaden 688'240 Genugtuung 33'980 Schadenszinsen 56'976 - Akontozahlungen 101'700 Total 1'055'161 Die Beklagte ist damit insgesamt zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'055'161.–. zu bezahlen. Zu diesem Betrag hinzu kommt der Zins von 5% ab Rechnungstag bis zur Zahlung auf dem noch nicht bezahlten Anspruch in der Höhe von CHF 998'185.– (CHF 1'055'161.– abzgl. CHF 56'976.–). Im übrigen Umfang ist die Klage abzuweisen.

19. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beklagten nicht gelingt, die offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens darzutun. Damit besteht vorliegend eine Bindungswirkung an die im Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen, wonach die bei der Klägerin diagnostizierten Störungen als unfallkausal angesehen werden müssen. Dies führt dazu, dass die Beklagte der Klägerin den in der Folge erlittenen Erwerbsausfallschaden zu ersetzen hat. Ebenfalls sind die Feststellungen im Schiedsgutachten massgebend, wonach eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung besteht, was zur Zusprechung eines entsprechenden Haushaltschadens führt. Dagegen sind der Klägerin mangels Substantiierung we-- 74 of 78 -der ein Rentenschaden, noch Behandlungskosten bzw. vorprozessuale Anwaltskosten zuzusprechen.

20. Kosten- und Entschädigungsfolgen

20.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, insbesondere wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vorab vom gerichtlichen Ermessen abhängig bzw. die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Häufiges Beispiel hierfür ist der Haftpflichtprozess, wenn sowohl die Haftung als auch das Quantitativ umstritten sind. Im Grundsatz – Haftung wird bejaht – obsiegt die Klägerin, im Quantitativ und damit im Ergebnis unterliegt sie aber zum grösseren Teil; das Obsiegen im Grundsatz muss gegenüber der allgemeinen Verteilungsregel als Korrekturfaktor berücksichtigt werden, wobei das Mass der "Überklagung" einen massgebenden Einfluss behält (S CHMID, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 107).

20.2. Betreffend die strittigen Haftungsvoraussetzungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der zentralen Frage der natürlichen Kausalität (Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens, vgl. Ziff. 6.4 hiervor) sowie auch hinsichtlich der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Ziff. 7 hiervor) vollumfänglich obsiegt. Die Beklagte hat dazu einen in allen Teilen bestreitenden Standpunkt eingenommen. Im Quantitativ obsiegen die Parteien ungefähr in gleichem Umfang. Jedoch gilt es zu beachten, dass bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens die Beurteilung der hypothetischen Zukunftsaussichten der Klägerin weitgehend vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist, was der Klägerin – als grundsätzlich obsiegende Partei – nicht zum Nachteil gereichen soll. Zudem können die von der Klägerin bei ihrer Berechnung getroffenen Annahmen – auch wenn das Gericht diesen nur teilweise folgt – nicht als völlig aussichtslos beurteilt werden; mithin kann von keiner "Überklagung" die Rede sein, -- 75 of 78 -zumal bei Personenschadenfällen schon geringfügige Änderungen der massgeblichen Berechnungsparameter einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Sodann unterliegt die Beklagte bei der Frage des Vorliegens eines Haushaltschadens (ab Mitte 2006), insbesondere auch bezüglich des Einschränkungsgrades (vgl. Ziff. 11.2 ff. hiervor), mithin ebenfalls in diesbezüglich wesentlichen Punkten. Schliesslich unterliegt die Beklagte betreffend die von ihr beantragte Herabsetzung des Schadenersatzanspruches (vgl. Ziff. 12 hiervor). Zwar obsiegt die Beklagte hinsichtlich des von ihr angeführten tieferen Stundenansatzes bei der Berechnung des Haushaltschadens (vgl. Ziff. 11.5.3 hiervor); die Beurteilung der Höhe des Stundenansatzes stellt jedoch wiederum einen Ermessensentscheid dar. Ferner obsiegt sie bezüglich der Nichtzusprechung des Rentenschadens und der vorprozessualen Anwaltskosten, was im vorliegenden Verfahren jedoch untergeordnete Punkte sind. Zusammenfassend obsiegt die Klägerin im Grundsatz nach, hinsichtlich der Haftungsfrage vollumfänglich, was im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO massgeblich zu berücksichtigen ist (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG120057 vom 26. Januar 2016, in plädoyer 3/16, S. 58 ff., E. 9.1). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu einem Zehntel der Klägerin und zu neun Zehnteln der Beklagten aufzuerlegen.

20.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Da die Schadenszinsen nicht zum Streitwert hinzuzurechnen sind (BGE 118 II 363) beträgt der Streitwert vorliegend CHF 2'051'172.– (act. 1 S. 36). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 62'000.– festzusetzen. Die Klägerin leistete einen Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 42'000.–, welcher zur teilweisen Kostendeckung heranzuziehen ist. Die Klägerin hat von den gesamthaften Kosten [CHF 62'000.–] einen Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen, also CHF 6'200.– bzw. CHF 55'800.–. Der auf die Klägerin entfallende Teil ist von ihrem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der auf die Beklagte entfallende Teil ist vorab eben-- 76 of 78 -falls teilweise aus dem (verbleibenden) Vorschuss der Klägerin zu beziehen, wofür der Klägerin gegenüber der Beklagten das Rückgriffsrecht im Umfang von CHF 35'800.– einzuräumen ist. Am Ende verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 20'000.–, welcher direkt von der Beklagten einzufordern ist (Art. 111 ZPO).

20.4. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend ist für die weiteren Rechtsschriften nach der Klageantwort ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Die Beklagte hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen. Sie ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 50'400.– zu bezahlen.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'055'161.–, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 998'185.– ab dem 21. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 62'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehnteln auferlegt und vorab teilweise aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im Umfang von CHF 35'800.– steht der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte zu. Der Fehlbetrag (CHF 20'000.–) wird direkt von der Beklagten nachgefordert.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50'400.– zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'051'172.–. Zürich, 21. September 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Adrian Joss -- 78 of 78 --