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Entscheid

HG150062

Bauhandwerkerpfandrecht

30. September 2015Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,

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am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO). Da ein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat Organ (Art. 55 ZGB) und Vertretungsberechtigter der Aktiengesellschaft gemäss Art. 718 OR ist, kann die Zustellung einer gerichtlichen Sendung an die Gesellschaft auch an die Privatadresse des zeichnungsberechtigten Verwaltungsrates erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012 E. 3.4.1.). Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt schied der ehemalige Verwaltungsrat der Beklagten, K._____, am 10. Juli 2015 aus der Gesellschaft aus. Damit konnten Zustellungen für die Beklagte bis zu diesem Datum rechtsgenügend an dessen Privatadresse erfolgen. Sowohl die Verfügung vom 29. April 2015 betreffend Frist zur Klageantwort (noch an die Adresse von K._____) als auch die Verfügung vom 16. Juli 2015 betreffend Nachfristansetzung wurden der Beklagten somit erfolgreich und gehörig zugestellt. Infolge des vorangegangenen Massnahmeverfahrens, spätestens aber nach der erfolgreichen Zustellung der Verfügung vom 29. April 2015, musste die Beklagte mit gerichtlichen Zustellungen in der vorliegenden Angelegenheit rechnen, womit auch die von K._____ nicht abgeholten Zustellungen als erfolgt gelten.

1.2

Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist -- 5 of 13 -die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.).

1.3

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b ZPO) als auch örtlich (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO) zuständig. Damit ist auf die Klage einzutreten.

2.

Sachverhalt

2.1

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-24) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.2

Die Beklagte, als Grundeigentümerin, engagierte für die Sanierung der historischen Villa J._____ in I._____ die M._____ AG als Bauherrschaft (nachfolgend Bauherrschaft), welche wiederum das Architekturbüro N._____ AG als Architektin und Bauleiterin (nachfolgend Bauleitung) engagierte. Im Oktober 2013 schlossen Bauherrschaft und Bauleitung einerseits mit der ehemaligen A._____ andererseits einen Werkvertrag über die Sanierung der historischen Fenster zu einem Netto-- 6 of 13 -preis von CHF 195'069.05 ab (act. 3/15). Grundlage dieses Werkvertrages bildete die Offerte der ehemaligen A._____ vom 21. Mai 2013, welche auch zum Bestandteil des Vertrages erklärt wurde (act. 3/12). Aufgrund von Akontorechnungen vom 4. November 2013 (Akonto 1; act. 3/16), vom 15. Januar 2014 (Akonto 2; act. 3/17) und vom 25. Juni 2014 (Akonto 4; act. 3/18) bezahlte die Bauherrschaft einen Betrag von insgesamt CHF 113'400.–. Während der Arbeiten kam es zu Zusatzaufwand, da namentlich zahlreiche Glasscheiben, Beschläge oder ganze Flügelfenster ersetzt (anstatt saniert) werden mussten. Dies teilte der zuständige Projektleiter, O._____, dem zuständigen Bauleiter, P._____, mit und dieser erteilte ihm jeweils den Auftrag, die entsprechenden Zusatzarbeiten auszuführen. Auf Wunsch der Bauleitung wurde ab der dritten Akontorechnung jeweils ein Leistungsausweis mitgeschickt, welcher auch die in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten erfasste. Obwohl es zu keinerlei Beanstandungen seitens der Bauherrschaft oder der Bauleitung kam, wurden die Akontorechnungen vom 18. Juni 2014 (Akonto 3; act. 3/19), vom 28. Juli 2014 (Akonto 5; act. 3/20) sowie vom 22. August 2014 (Akonto 6; act. 3/21) über insgesamt CHF 75'600.– nicht bezahlt. Deshalb stellte die ehemalige A._____ der Bauleitung zuhanden der Bauherrschaft am 2. Oktober 2014 eine detaillierte Zwischenabrechnung sämtlicher bis anhin geleisteter Arbeiten zu. Die Kosten für die bis dahin effektiv geleisteten Arbeiten (inkl. Zusatzarbeiten) beliefen sich auf insgesamt CHF 201'754.– netto. Abzüglich der bereits in Rechnung gestellten Akontobeträge in der Höhe von CHF 175'000.– verblieb ein Restbetrag von CHF 28'894.30, welcher zusätzlich in Rechnung gestellt wurde. Aufgrund der ausbleibenden Zahlungen stoppte die ehemalige A._____ ihre Arbeiten, wobei die letzten Arbeiten am 7. Oktober 2014 ausgeführt wurden. Diese bestanden in der Beendigung eines Fensterflügels in der Werkstatt und dessen Einhängen vor Ort durch zwei Mitarbeiter (act. 3/23). Die vier offenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 104'494.30 (netto und inkl. MwSt) wurden bis heute nicht bezahlt. Der entsprechende Betrag wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2015 gemahnt (act. 3/24).

3.

Würdigung

3.1

Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts

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Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück insbesondere zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

3.2

Aktiv- und Passivlegitimation Die Fenstersanierungen auf dem Grundstück der Beklagten wurden wie dargelegt nicht von der Klägerin selber, sondern von der ehemaligen A._____ ausgeführt, welche die Vergütungsforderung (über F._____) der Klägerin zedierte. Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners schriftlich an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 und Art. 165 OR). Dabei gehen mit Ausnahme der untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpften Rechte die Vorzugs- und Nebenrechte mit der Forderung über (Art. 170 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für den Pfanderrichtungsanspruch. Dieser geht damit mit dem Übergang der Vergütungsforderung von Gesetzes wegen zwingend auf den Rechtsnachfolger des Unternehmers über, so dass nach einem Gläubigerwechsel ausschliesslich der Rechtsnachfolger zur Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts aktivlegitimiert ist (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 538 ff.). Aufgrund der beiden schriftlichen Abtretungen (act. 3/7 und 3/9) ist die Klägerin betreffend die Vergütungsforderung gültig Rechtsnachfolgerin der ehemaligen A._____ geworden und damit zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert. Beklagte Partei bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Klägerin behauptet, dass ihre Rechtsvorgängerin pfandgeschützte Leistungen auf dem Grundstück der Beklagten erbracht hat, ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben.

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3.3

Pfandgeschützte Bauleistung Die ehemalige A._____ sanierte Fenster bei einer historischen Villa und lieferte und montierte neue Fenster. Dabei handelt es sich um Arbeiten an einer Baute, weshalb die ehemalige A._____ nach dem Gesagten pfandgeschützte Bauleistungen erbracht hat.

3.4

Bestand der Forderung zwischen der Klägerin und der Bauherrschaft Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Vorliegend schloss die ehemalige A._____ mit der Bauherrschaft einen schriftlichen Werkvertrag über die Sanierung der Fenster der Villa J._____ gemäss Offerte vom 21. Mai 2013 zu einem Preis von CHF 195'069.05 (netto inkl. MwSt; act. 3/15). Diese Arbeiten führte die ehemalige A._____ von Anfang Oktober 2013 bis Anfang Oktober 2014 aus. Während der Arbeiten kam es zu Zusatzaufwand, was dem zuständigen Bauleiter P._____ mitgeteilt wurde, welcher jeweils einen Auftrag zu deren Ausführung erteilte. Damit beruhte der Mehraufwand der Klägerin jeweils auf Bestellungsänderungen der Bauleitung, womit auch dieser von der Bauherrschaft zu vergüten ist. Aus dem soeben erläuterten Vertragsverhältnis zwischen der ehemaligen A._____ und der Bauherrschaft blieben die Akontorechnung 3 vom 18. Juni 2014 über CHF 32'400.– (act. 3/19), die Akontorechnung 5 vom 28. Juli 2014 über CHF 21'600.– (act. 3/20), die Akontorechnung 6 vom 22. August 2014 über CHF 21'600.– (act. 3/21) sowie die Zwischenabrechnung vom 2. Oktober 2014 über CHF 28'894.30 (act. 3/22) offen, was ein Total von CHF 104'494.30 (netto inkl. MwSt) ergibt. In diesem Umfang verfügte damit die ehemalige A._____ über eine Werklohnforderung gegenüber der Bauherrschaft, welche wie dargelegt mittels Zession auf die Klägerin übergegangen ist. Die offenen Rechnungen waren jeweils innert 45 Tagen zu bezahlen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 mahnte die Klägerin die obgenannten ausstehenden Beträge, womit sie die Beklagte ab Zugang am 31. Januar 2015 in Verzug setzte -- 9 of 13 -(Art. 102 Abs. 1 OR). Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Damit ist auch die geltend gemacht Verzugszinsforderung der Klägerin ausgewiesen.

3.5

Fristeinhaltung Die ehemalige A._____ führte die letzten Arbeiten gemäss Offerte vom 21. Mai 2013 am 7. Oktober 2014 aus. Damit erfolgte die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 6. Februar 2015 (vgl. act. 4/5) innert der gesetzlichen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB.

3.6

Keine Leistung einer hinreichenden Sicherheit Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung nur verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung keine hinreichende Sicherheit bietet. Für das Vorliegen einer solchen Sicherheit bestehen keine Anhaltspunkte.

3.7

Fazit Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das gemäss Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 6. Februar 2015 vorsorglich eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Klägerin, definitiv im Grundbuch einzutragen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 104'494.30. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für die definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts in Anbetracht des Zeitaufwandes auf CHF 6'700.– festzusetzen. Sie ist der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO), jedoch vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu -- 10 of 13 -decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4.2. Das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich hat für den Entscheid im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit Urteil vom 18. März 2015 (act. 4/18) eine Gebühr in der Höhe von CHF 4'500.– festgesetzt (Verfahren Geschäfts-Nr. HE150040). Dazu kamen Kosten von CHF 46.– (Rechnung des Gemeindeammannamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg). Diese Kosten wurden provisorisch von der Klägerin bezogen, wobei die Kosten des Gemeindeammannamtes noch nicht in Rechnung gestellt worden sind. Es wurde indessen der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Ausgangsgemäss sind auch diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Damit hat die Beklagte der Klägerin den von ihr bezahlten Betrag in der Höhe von CHF 4'500.– zu ersetzen. Die Kosten des Gemeindeammannamtes von CHF 46.– sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 ZPO).

4.2. Das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich hat für den Entscheid im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit Urteil vom 18. März 2015 (act. 4/18) eine Gebühr in der Höhe von CHF 4'500.– festgesetzt (Verfahren Geschäfts-Nr. HE150040). Dazu kamen Kosten von CHF 46.– (Rechnung des Gemeindeammannamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg). Diese Kosten wurden provisorisch von der Klägerin bezogen, wobei die Kosten des Gemeindeammannamtes noch nicht in Rechnung gestellt worden sind. Es wurde indessen der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Ausgangsgemäss sind auch diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Damit hat die Beklagte der Klägerin den von ihr bezahlten Betrag in der Höhe von CHF 4'500.– zu ersetzen. Die Kosten des Gemeindeammannamtes von CHF 46.– sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 ZPO).

4.3. Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Parteien der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des Aufwandes im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Geschäfts-Nr. HE150040) und der Tatsache, dass die klägerischen Rechtsschriften des Massnahmeverfahrens und des Hauptverfahrens weitestgehend identisch sind, auf CHF 12'000.– festzusetzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.).

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1. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 6. Februar 2015 ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Klägerin definitiv einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, I._____, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 104'494.30 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2015.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'700.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'500.– Gerichtsgebühr Verfahren Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. HE150040) CHF 46.– Rechnung Gemeindeammannamt Thalwil-Rüschlikon Kilchberg Nr…. (Geschäfts-Nr. HE150040). Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Im Umfang von CHF 4'500.– wurden die Kosten bereits im Verfahren Geschäfts-Nr. HE150040 von der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. In diesem Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie im Dispositivauszug an das Grundbuchamt C._____.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 104'494.30. Zürich, 30. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Peter Helm Gerichtsschreiber: Rafael Rutgers -- 13 of 13 --

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